Used Halogenous Solvents Ordinance
颁布于 1989-10-23 · 文本截至 2026-10-01
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研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel (HKWAbfV).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国
- 主题
- Waste and hazardous substances
- 关键词
- waste disposal, waste management, hazardous substances, packaging/labelling, offences/penalties
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Artikel 1 Umständen erwarten konnte.“ b) Nach Absatz 2 wird angefügt: „(3) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Ver- einbarungen sind unwirksam.“ Änderung des Handelsgesetzbuchs Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil Il, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten berei- nigten Fassung, zuletzt geändert durch $ 9 des Gesetzes . . " . vom 30. September 1988 (BGBl. | S. 1770), wird wie folgt *- $ 87 wird wie folgt geändert: geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort „wenn“ die Worte „und 1. Dem $ 86 wird folgender Absatz angefügt: soweit“ eingefügt. „(4) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Verein- b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: barungen sind unwirksam.“ „(3) Für ein Geschäft, das erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist, hat 2. 8 86a wird wie folgt geändert: der Handelsvertreter Anspruch auf Provision nur, a) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt wenn gefaßt: 1. er das Geschäft vermittelt hat oder es eingeleitet und so vorbereitet hat, daß der Abschluß über- wiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist, und das Geschäft innerhalb einer angemesse- nen Frist nach Beendigung des Vertragsverhält- nisses abgeschlossen worden ist oder „Er hat ihm unverzüglich die Annahme oder Ab- lehnung eines vom Handelsvertreter vermittelten oder ohne Vertretungsmacht abgeschlossenen Geschäfts und die Nichtausführung eines von ihm vermittelten oder abgeschlossenen Geschäfts mit- zuteilen. Er hat ihn unverzüglich zu unterrichten, 2. vor Beendigung des Vertragsverhältnisses das wenn er Geschäfte voraussichtlich nur in erheblich Angebot des Dritten zum Abschluß eines <!-- page 3 --> Nr. 50 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1989 1911 Geschäfts, für das der Handelsvertreter nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Anspruch auf Provision hat, dem Handelsvertreter oder dem Unternehmer zugegangen ist. Der Anspruch auf Provision nach Satz 1 steht dem nachfolgenden Handelsvertreter anteilig zu, wenn wegen besonderer Umstände eine Teilung der Pro- vision der Billigkeit entspricht.“ 4. & 87a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben. b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: „Der Anspruch entfällt im Falle der Nichtausführung, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.“ c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: „(5) Von Absatz 2 erster Halbsatz, Absätzen 3 und 4 abweichende, für den Handelsvertreter nachtei- lige Vereinbarungen sind unwirksam.“ . 8 89 wird wie folgt gefaßt: „9 89 (1) Ist das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, so kann es im ersten Jahr der Vertrags- dauer mit einer Frist von einem Monat, im zweiten Jahr mit einer Frist von zwei Monaten und im dritten bis fünften Jahr mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Nach einer Vertragsdauer von fünf Jahren kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist nur für den Schluß eines Kalendermonats zulässig, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen ist. (2) Die Kündigungsfristen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 können durch Vereinbarung verlängert werden; die Frist darf für den Unternehmer nicht kürzer sein als für den Handelsvertreter. Bei Vereinbarung einer kürzeren Frist für den Unternehmer gilt die für den Handelsver- treter vereinbarte Frist. (3) Ein für eine bestimmte Zeit eingegangenes Ver- tragsverhältnis, das nach Ablauf der vereinbarten Lauf- zeit von beiden Teilen fortgesetzt wird, gilt als auf unbestimmte Zeit verlängert. Für die Bestimmung der Kündigungsfristen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ist die Gesamtdauer des Vertragsverhältnisses maßgeblich.“ . 8 89b wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: „(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn 1. der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, daß ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlaß gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder 2. der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekün- digt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Han- delsvertreters vorlag oder 3. auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Drit- ter anstelle des Handelsvertreters in das Ver- tragsverhältnis eintritt; die Vereinbarung kann nicht vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden.“ b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: „Er ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen.“ c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: „(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Versiche- rungsvertreter mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, die Vermittlung neuer Versicherungsverträge durch den Versiche- rungsvertreter tritt und der Vermittlung eines Versi- cherungsvertrages es gleichsteht, wenn der Versi- cherungsvertreter einen bestehenden Versiche- rungsvertrag so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Versiche- rungsvertrages entspricht. Der Ausgleich des Versi- cherungsvertreters beträgt abweichend von Absatz 2 höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresver- gütungen. Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.“ 7. In$ 90a Abs. 1 wird in Satz 2 am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz ange- fügt: „sie darf sich nur auf den dem Handelsvertreter zuge- wiesenen Bezirk oder Kundenkreis und nur auf die Gegenstände erstrecken, hinsichtlich deren sich der Handelsvertreter um die Vermittlung oder den Abschluß von Geschäften für den Unternehmer zu bemühen hat.“ 8. 8 92c Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: „(1) Hat der Handelsvertreter seine Tätigkeit für den Unternehmer nach dem Vertrag nicht innerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaft auszuüben, so kann hinsichtlich aller Vorschriften dieses Abschnit- tes etwas anderes vereinbart werden.“ 9. In $ 104 wird folgender Satz angefügt: „Auf Personen, welche die Vermittlung von Versiche- rungs- oder Bausparverträgen übernehmen, sind die Vorschriften über Tagebücher nicht anzuwenden.“
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil Ill, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 21 $5 des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBi. | S. 1093), wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „des für den Wohnsitz des Ehemannes zuständigen Registerge- richts“ durch die Worte „eines für den gewöhnlichen Aufenthalt auch nur eines der Ehegatten zuständigen Registergerichts“ ersetzt. <!-- page 4 --> 1912 2. Nach Artikel 28 wird angefügt: „Dritter Abschnitt Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Durchführung der EG-Richtlinie zur Koordinierung des Rechts der Handelsvertreter vom 23. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1910)
Artikel 29 Auf Handelsvertretervertragsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 1990 begründet sind und an diesem Tag noch bestehen, sind die 88 86, 86a, 87, 87a, 89, 89b, 90a und 92c des Handelsgesetzbuchs in der am Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil I 31. Dezember 1989 geltenden Fassung bis zum Ablauf des Jahres 1993 weiterhin anzuwenden.“ Artikel 3 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des $ 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1990 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 23. Oktober 1989 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Justiz Engelhard \ Drittes Gesetz zur Anderung des Gesetzes über die Lohnstatistik Vom 24. Oktober 1989 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Lohnstatistik Das Gesetz über die Lohnstatistik in der im Bundes- gesetzblatt Teil Ill, Gliederungsnummer 800-16, veröffent- lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Oktober 1985 (BGBi. I S. 2006), wird wie folgt geändert: 1. 81 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden die Worte „in anderen Wirt- schaftsbereichen“ ersetzt durch „im Produzieren- den Gewerbe, Handel sowie Kredit- und Versiche- rungsgewerbe“. b) In Nummer 3 werden die Worte „Sondererhebun- gen über“ ersetzt durch „eine Statistik über die Struktur der“ und nach dem Wort „Arbeitszeiten“ die Worte „sowie über Arbeitskosten“ eingefügt. 2. & 2 wird gestrichen. 3. $3 wird $ 2 und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Komma nach dem Wort „Gartenbau“ ersetzt durch „sowie“, in Absatz 1 Nr. 2 wird vor dem Wort „ständig“ das Wort „dort“ eingefügt und das Wort „vollzeitlich“ ersetzt durch . „vollzeitig“. b) In Absatz 2 werden die Worte „bis zu höchstens“ gestrichen und das Wort „erfaßt“ ersetzt durch „ein- bezogen“. c) Die Absätze 3, 4 und 5 werden gestrichen. 4. 84 wird 83 und erhält folgende Fassung: „8 3 Erhebungsmerkmale der Statistik nach $ 1 Abs. 1 Nr. 1 für die Arbeiter sind: 1. Zugehörigkeit zu Tarifvertrag und tariflicher Lohn- gruppe, 2. Zahl der Arbeitsstunden unter besonderer Angabe der Mehrarbeitsstunden, 3. Bruttoverdienst unter besonderer Angabe der Ver- dienstbestandteile, <!-- page 5 --> Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1989 1913 gegliedert nach der Tätigkeit im allgemeinen Ackerbau, in der Viehhaltung oder in Sonderkulturen, Stunden- oder Monatslohn, Geschlecht, Alter und Qualifikation.“ . Der dritte bis fünfte Abschnitt erhalten folgende Fas- sung: „Dritter Abschnitt Laufende Statistik über Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten im Produzierenden Gewerbe, Handel sowie Kredit- und Versicherungsgewerbe 84 (1) Die Statistik nach $ 1 Abs. 1 Nr. 2 erstreckt sich auf 1. Betriebe und deren vollzeitig beschäftigte Arbeiter in foigenden als Handwerk betriebenen Gewerben: Kraftfahrzeugmechaniker, Metallbauer, Tischler, Bäcker, Fleischer, Klempner, Gas- und Wasser- installateure, Elektroinstallateure, Maler und Lackie- rer, Zentralheizungs- und Lüftungsbauer; 2. Betriebe und deren vollzeitig beschäftigte Arbeiter in den Wirtschaftsbereichen: Energie- und Wasserversorgung, Bergbau, Verar- beitende Industrie, Hoch- und Tiefbau mit Hand- werk; 3. Betriebe und deren vollzeitig beschäftigte Ange- stellte in den unter Nummer 2 genannten Wirt- schaftsbereichen sowie in den Wirtschaftsberei- chen: Handel, Kredit- und Versicherungsgewerbe. (2) Für die Statistik nach Absatz 1 Nr. 1 sind 18 000 und für die Statistik nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 zusam- men insgesamt 28000 Betriebe repräsentativ auszu- wählen. 85 Erhebungsmerkmale der Statistik nach 8 1 Abs. 1 Nr. 2 sind: 1. für die Betriebe im jeweiligen Berichtsmonat a) Wirtschaftszweigzugehörigkeit, b) Zahl der beschäftigten Arbeiter und Angestellten, c) angewandte Tarifregelungen, d) Lohnabrechnungszeit für die Arbeiter, e) Verteilung der Arbeitszeit in der Lohnabrech- nungszeit, f} den fest vereinbarten Monatslöhnen zugrunde gelegte Stundenzahl, soweit für Arbeiter zutref- tend; 2. für die Arbeiter nach $4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im jeweiligen Berichtsmonat a) Zahl der Arbeitsstunden unter besonderer Angabe der Mehrarbeitsstunden, b) Bruttoverdienst, gegliedert nach Geschlecht sowie für die Statistik nach & 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit $ 4 Abs. 1 Nr. 1 nach Arbeitergruppen und für die Statistik nach $ 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit $ 4 Abs. 1 Nr. 2 nach Qualifikation; 3. für die Angestellten nach $ 4 Abs. 1 Nr. 3 im jeweili- gen Berichtsmonat “ Bruttoverdienst, gegliedert nach Geschlecht, Qualifikation und Beschäftigungsart; 4. für die Betriebe und deren Arbeiter und Angestellte nach $ 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 im jeweiligen Berichts- jahr \ a) Wirtschaftszweigzugehörigkeit, b) Zahl der ganzjährig beschäftigten Arbeiter und Angestellten, c) Bruttojahresverdienst, gegliedert nach Arbeitern, Angestellten und Geschlecht. Vierter Abschnitt Statistiken über die Struktur der Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten sowie über Arbeitskosten 86 (1) Die Statistik nach $ 1 Abs. 1 Nr. 3 über die Struk- tur der Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten erstreckt sich auf Betriebe, Arbeiter und Angestellte der in & 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Wirtschaftsbereiche. (2) Für die Statistik ist jeweils eine repräsentative Auswahl von Betrieben heranzuziehen. Dabei ist die Repräsentation so zu bemessen, daß 590 000 der in Absatz 1 bezeichneten Arbeiter und Angestellten ein- bezogen werden. 87 Erhebungsmerkmale der Statistik über die Struktur der Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten sind: 1. für die Betriebe jeweils im Oktober a) Wirtschaftszweigzugehörigkeit, b) Zahl der beschäftigten sowie der in die Statistik einzubeziehenden Arbeiter und Angestellten nach Geschlecht, c) Größe des Unternehmens, zu dem der Betrieb gehört, gemessen an der Zahl der Beschäftigten, d) angewandte Tarifregelungen, e) Lohnabrechnungszeit für Arbeiter, f) Verteilung der Arbeitszeit in der Lohnabrech- nungszeit, g) den fest vereinbarten Monatslöhnen zugrunde gelegte Stundenzahl, soweit für Arbeiter zutref- tend; 2. für jeden in die Statistik einzubeziehenden Arbeiter und Angestellten jeweils im Oktober a) Zahl der Arbeitsstunden, bei Arbeitern unter besonderer Angabe der Mehrarbeitsstunden, b) Bruttoverdienst unter besonderer Angabe des Bruttoverdienstes für Mehrarbeitsstunden, Lohn- steuer und Arbeitnehmerpflichtbeiträge zur Sozialversicherung, c) tarifliche Lohngruppe oder Gehaltsgruppe, d) ausgeübte Tätigkeit, <!-- page 6 --> 1914 gegliedert nach Geschlecht, Alter, Lohnsteuer- klasse und Zahl der Kinderfreibeträge, Qualifikation, Arbeitszeitregelung und Dauer der Zugehörigkeit zum Unternehmen sowie zusätzlich bei Arbeitern Lohnform, bei Angestellten Beschäftigungsart; 3. für jeden in die Statistik einzubeziehenden ganz- jährig beschäftigten Arbeiter und Angestellten Bruttojahresverdienst unter besonderer Angabe der Einmalzahlungen und des Nettojahresverdienstes in der in Nummer 2 genannten Gliederung. 88 (1) Die Statistik nach & 1 Abs. 1 Nr. 3 über Arbeits- kosten erstreckt sich auf Unternehmen, Betriebe, Arbeiter und Angestellte der in $ 1 Abs. 1 Nr. 2 genann- ten Wirtschaftsbereiche. (2) Für die Statistik sind 24 000 Unternehmen reprä- sentativ auszuwählen. 89 Erhebungsmerkmale der Statistik über Arbeitskosten sind: 1. Wirtschaftszweigzugehörigkeit der Unternehmen und der Betriebe, sowie gegliedert nach Arbeitern und Angestellten 2. Zahl der Vollzeitbeschäftigten, Teilzeitbeschäftig- ten und Auszubildenden, 3. Jahresarbeitsstunden und bezahlte arbeitsfreie Tage, 4. Löhne und Gehälter unter besonderer Angabe der Sonderzahlungen und der Vergütungen arbeits- freier Tage, 5. Aufwendungen für die Arbeitgeberpflichtbeiträge zur Sozialversicherung und nach dem Schwerbe- hindertengesetz, Umlage für das Konkursausfall- geld und andere gesetzlich vorgeschriebene Auf- wendungen, 6. Aufwendungen für die betriebliche Altersversor- gung und andere Vorsorgeeinrichtungen, 7. Unterstützungsaufwendungen im Krankheitsfall, für Wohnung und Familie, 8. Aufwendungen für die berufliche Aus- und Weiter- bildung, 9. Aufwendungen für den betrieblichen Gesundheits- dienst und andere Belegschaftseinrichtungen, 10. Aufwendungen für Entlassungs- und Trennungs- entschädigungen, Verpflegungszuschüsse und Wegezeitvergütungen, Naturalleistungen und andere betriebliche Zuwendungen. Fünfter Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen 8 10 Die in diesem Gesetz angeordnete Auswahl von Betrieben oder Unternehmen erfolgt nach mathemati- Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil I schen Auswahlverfahren. Dabei darf die Anzahl der durch die Auswahl einbezogenen Arbeiter im Falle des $& 2 Abs. 2 um bis zu 300, die Anzahl der ausgewählten Betriebe im Falle des $ 4 Abs. 2 für die Statistik nach &4 Abs. 1 Nr. 1 sowie für die Statistik nach $ 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 zusammen um bis zu jeweils 2 000, die Anzahl der durch die Auswahl einbezogenen Arbeiter und Angestellten im Falle des $ 6 Abs. 2 um bis zu 10 000 sowie die Anzahl der ausgewählten Unterneh- men im Falle des $ 8 Abs. 2 um bis zu 1 000 überschrit- ten werden, soweit dies zur Gewinnung einer zuverläs- sigen statistischen Grundlage erforderlich ist. 8 11 (1) Hilfsmerkmale der Statistiken sind: 1. Name und Anschrift des Arbeitgebers sowie Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person, 2. für die Statistik nach $ 1 Abs. 1 Nr. 1 und die Statistik über die Struktur der Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten nach $ 1 Abs. 1 Nr. 3 zusätzlich betriebliche Kennziffer der einzubeziehenden Arbeitnehmer. (2) Als Hilfsmerkmal kann auch der Name der einzu- beziehenden Arbeitnehmer verwendet werden, falls eine betriebliche Kennziffer nicht vorhanden ist. In die- sem Falle sind die Betroffenen vom Auskunftspflichti- gen über die Erhebung zu unterrichten. (8) Für die Statistik nach $ 1 Abs. 1 Nr. 1 dürfen die Hilfsmerkmale für den Vergleich der Erhebungsmerk- male mit denen der nächstfolgenden Erhebung ver- wendet werden. Nach diesem Vergleich sind die Erhe- bungsbögen zu vernichten. 8 12 (1) Für die Lohnstatistik besteht mit Ausnahme des Namens und der Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person Aus- kunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Arbeitgeber. (2) Die Auskunftspflicht für die Statistiken nach $ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 gilt jeweils bis zur nächsten Neuaus- wahl der Betriebe. Eine neue repräsentative Auswahl von Betrieben für die Statistik nach $ 1 Abs. 1 Nr. 1 ist spätestens nach Vorliegen der Ergebnisse der näch- sten Landwirtschaftszählung, für die Statistik nach $ 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit $ 4 Abs. 1 Nr. 1 späte- stens nach Vorliegen der Ergebnisse der nächsten Handwerkszählung und für die Statistik nach $ 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit $ 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 späte- stens nach Vorliegen der Ergebnisse der nächsten Arbeitsstättenzählung vorzunehmen. 8 13 (1) Die Statistik nach $ 1 Abs. 1 Nr. 1 ist jährlich für den Monat September durchzuführen. (2) Die Statistik nach $ 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit $ 4 Abs. 1 Nr. 1 ist halbjährlich jeweils für die <!-- page 7 --> Nr. 50 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1989 Monate Mai und November durchzuführen. Die Statisti- ken nach $ 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit $ 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sind durchzuführen a) vierteljährlich jeweils für die Monate Januar, April, Juli und Oktober, b) zusätzlich jährlich jeweils für das Kalenderjahr. (3) Die Statistik über die Struktur der Arbeitsverdien- ste und Arbeitszeiten nach $1 Abs.1 Nr. 3 ist in Abständen von fünf Jahren, beginnend mit dem Berichtsjahr 1990 nach Maßgabe des $ 7 durchzu- führen. (4) Die Statistik nach $ 1 Abs. 1 Nr. 3 über Arbeits- kosten wird in Abständen von mindestens drei Jahren durchgeführt. Sie ist jeweils für das Kalenderjahr durch- zuführen, das durch Rechtsverordnung der Bundes- regierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt wird.“ 1915 6. Der bisherige fünfte Abschnitt wird sechster Abschnitt und wie folgt geändert: a) Der bisherige $ 9 wird $ 14. b) Der bisherige $ 10 wird $ 15.
Artikel 2 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des $ 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts- verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach $ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 24. Oktober 1989 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister tür Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm <!-- page 8 --> 1916 Auf sowie Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil I \ Zweite Verordnung zur Änderung der Leukose-Verordnung - Rinder Vom 17. Oktober 1989 Grund des 8 10 Abs. 2 Nr. 1, des $ 17b Abs. 1 Nr. 1 des & 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den 88 18 und 19 Abs. 1, $ 20 Abs. 1 und 2, $ 22 Abs. 1 und den 88 26 und 27 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBl. | S. 386) wird verordnet: Die
Artikel 1 Leukose-Verordnung — Rinder in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. April 1980 (BGBi. I S. 417) wird wie folgt geändert: 1. Die Kurzbezeichnung wird wie folgt gefaßt: „Rinder-Leukose-Verordnung“. 2. & 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: b) „1. Leukose der Rinder, wenn bei einem über sechs Monate alten Rind durch blut- oder milch- serologische Untersuchung (serologische Untersuchung) ein positiver Befund festgestellt worden ist;“ Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert: aa) in Buchstabe a wird das Wort „und“ am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt; bb) nach Buchstabe a wird folgender neuer Buch- stabe b eingefügt: „D) in einem Betrieb, dessen Bestand an Rin- dern über zwei Jahren zu mehr als einem Drittel aus Milchkühen besteht, in den letz- ten zwölf Monaten aa) zwei serologische Untersuchungen aus der Bestandsmilch im Abstand von mindestens fünf und höchstens sieben Monaten und bb) eine blutserologische Untersuchung der Zuchtbullen durchgeführt worden sind und diese Unter- suchungen keine positiven oder wieder- holt zweifelhaften Befunde ergeben haben und“; cc) der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c; c) d) a) b) Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt geändert: aa) in Buchstabe a wird das Wort „und“ am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt; bb) nach Buchstabe a wird folgender neuer Buch- stabe b eingefügt: „b) in einem Betrieb, dessen Bestand an Rin- dern über zwei Jahren zu mehr als einem Drittel aus Milchkühen besteht, regelmäßig in einem von der zuständigen Behörde fest- zulegenden Abstand bis zu zwei Jahren aa) mindestens zwei serologische Unter- suchungen der Bestandsmilch und bb) eine blutserologische Untersuchung der Zuchtbullen durchgeführt worden sind und diese Unter- suchungen keine positiven oder wieder- holt zweifelhaften Befunde ergeben haben und“; cc) der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c; Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: „(3) Für die Untersuchungsmethode und die Beur- teilung der Befunde bei der serologischen Untersu- chung gilt Anlage G der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseu- chenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftli- chen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG 1975 Nr. C 189 S. 1) in der jeweils gelten- den Fassung.“ 3. $ 5 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Anlage 2“ durch die Angabe „Anlage“ ersetzt; Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: „Für diese Tiere können anstelle der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 die Bescheinigungen nach $ 3 Abs. 2 der Klauentiere-Einfuhrverordnung vorgelegt werden.“ 4. Anlage 1 wird gestrichen. <!-- page 9 --> Nr. 50 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1989 1917 5. In der bisherigen Anlage 2 wird die Angabe „Anlage 2“ Artikel 3 durch die Angabe „Anlage“ ersetzt. Diese Verordnung gilt nach $ 14 des Dritten Überlei- tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
Artikel 2 vom 26. Juli 1965 (BGBl. | S. 627) auch im Land Berlin. Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Artikel 4 Forsten kann den Wortlaut der Rinder-Leukose-Verord- nung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gelten- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 17. Oktober 1989 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten l. Kiechle <!-- page 10 --> 1918 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil I Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel (HKWAbfV) Vom 23. Oktober 1989 Auf Grund des 8 14 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 des Abfall- gesetzes vom 27. August 1986 (BGBl. IS. 1410) und des 8 7 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721), wird von der Bundesregie- rung nach Anhörung der beteiligten Kreise verordnet: gi Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für Lösemittel, die nach Gebrauch als Reststoff verwertet oder als Abfall entsorgt werden müssen und die in Anlagen eingesetzt werden, in denen 1. die Oberfläche von Gegenständen oder Materialien, insbesondere aus Metall, Gias, Keramik oder Kunst- stoff, gereinigt, befettet, entfettet, beschichtet, ent- schichtet, entwickelt, phosphatiert, getrocknet oder in ähnlicher Weise behandelt wird, 2. Behandlungsgut, insbesondere Textilien, Leder, Pelze, Felle, Fasern, Federn oder Wolle, gereinigt, entfettet, ausgerüstet, getrocknet oder in ähnlicher Weise behan- delt wird, 3. Aromen, Öle, Fette oder andere Stoffe aus Pflanzen, Pflanzenteilen oder aus Tierkörpern oder Tierkörpertei- len extrahiert werden oder 4. Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit Hilfe dieser Lösemittel gewonnen oder hergestellt werden. (2) Lösemittel im Sinne dieser Verordnung sind flüssige Stoffe oder Zubereitungen mit einem Massegehalt von mehr als 5 vom Hundert an Halogenkohlenwasserstoffen mit einern Siedepunkt zwischen 293 K = 20 °C und 423 K = 150 °C bei jeweils 1013 hPa. 82 Getrennte Haltung, Vermischungsverbote (1) Betreiber der in $ 1 Abs. 1 genannten Anlagen haben Lösemittel nach Gebrauch getrennt entsprechend dem Hauptbestandteil des jeweiligen Ausgangsproduktes wie Dichlormethan (Methylenchlorid), Trichlormethan Tetra- chlormethan, 1,2-Dichlorethan, 1,1,1-Trichlorethan (Methylchloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen, TRI), Tetrachlorethen (Perchlorethylen, PER), Trichlorfluorme- than (R-11), 1, 1, 2, 2-Tetrachlor-1,2-difluorethan (R-112) oder Trichlor-1,2,2-trifluoretan (R-113) zu halten. (2) Es ist verboten, Lösemittel unterschiedlicher Aus- gangsprodukte nach Gebrauch untereinander oder mit anderen Stoffen oder Abfällen, insbesondere solchen im Sinne des $ 2 Abs. 2 des Abfaligesetzes, zu vermischen. 83 Rücknahmeverpflichtung (1) Wer als Vertreiber Lösemittel in Mengen von 10 | oder mehr innerhalb eines Monats an einen Betreiber der in $ 1 Abs. 1 genannten Anlagen abgibt, ist verpflichtet, von diesem Betreiber die nach $ 2 Abs. 2 unvermischten gebrauchten Lösemittel zurückzunehmen oder die Rück- nahme durch einen von ihm zu bestimmenden Dritten sicherzustellen. (2) Die Rücknahmeverpflichtung nach Absatz 1 bezieht sich auf Art und Menge der abgegebenen Lösemittel, zuzüglich der verfahrensbedingt bei ordnungsgemäßem Gebrauch hinzugekommenen oder hinzugefügten sonsti- gen Stoffe oder Zubereitungen. 84 Erklärung über die Verwendung von Lösemitteln Nimmt der Betreiber der in $ 1 Abs. 1 genannten Anla- gen nach $ 3 Abs. 1 den Vertreiber auf Rücknahme gebrauchter Lösemittel in Anspruch, so hat er gegenüber dem Vertreiber oder dem von ihm bestimmten Dritten eine Erklärung über die Art und Verwendung der Lösemittel nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung enthaltenen Muster abzugeben. $ 11 Abs. 2 und 3 des Abfallgesetzes in Verbindung mit den Vorschriften der Abfallnachweis- Verordnung bleiben unberührt. 85 Kennzeichnung Lösemittel dürfen in Gebinden nur in Verkehr gebracht werden, wenn diese durch leicht erkennbaren und lesba- ren Aufdruck, Prägung oder Aufkleber folgendermaßen gekennzeichnet sind: „Dieses Lösemittel ist nach Gebrauch einer Verwertung oder Entsorgung zuzuführen! Unsachgemäße Beseitigung gefährdet die Umwelt! Nach Gebrauch ist jede Beimi- schung von Fremdstoffen oder Lösemitteln anderer Art verboten.“ Darüber hinaus muß die Kennzeichnung den Hauptbe- standteil des Ausgangsproduktes ($ 2 Abs. 1) und den Siedepunkt ($ 1 Abs. 2) ausweisen. Bei loser Ware muß die Kennzeichnung nach den Sätzen 1 und 2 in den Begleitpapieren erfolgen. 86 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 8 18 Abs. 1 Nr. 11 des Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. Lösemittel, die nach Gebrauch als Abfall entsorgt wer- den müssen, <!-- page 11 --> Nr. 50 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1989 a) entgegen $ 2 Abs. 1 nicht getrennt hält oder b) entgegen $ 2 Abs. 2 vermischt, 2. entgegen $ 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Lösemit- tel nicht zurücknimmt oder die Rücknahme nicht sicher- stellt, 3. entgegen 8 4 Satz 1 eine Erklärung über die Art und Verwendung eines in Nummer 1 genannten Lösemit- tels nicht, nicht richtig oder nicht vollständig abgibt oder 4. entgegen $ 5 Lösemittel ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung in Verkehr bringt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des $ 62 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätz- lich oder fahrlässig 1. Lösemittel, die nach Gebrauch als Reststoff verwertet werden müssen, a) entgegen $ 2 Abs. 1 nicht getrennt hält oder b) entgegen $ 2 Abs. 2 vermischt oder 1919 2. entgegen $ 4 Satz 1 eine Erklärung über die Art und Verwendung eines in Nummer 1 genannten Lösemit- tels nicht, nicht richtig oder nicht vollständig abgibt. 87 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach $& 14 des Dritten Überlei- tungsgesetzes in Verbindung mit $ 31 des Abfallgesetzes und $ 73 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch im Land Berlin. 88 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des $ 5 am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalender- monats in Kraft. $ 5 tritt am ersten Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 23. Oktober 1989 Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Klaus Töpfer <!-- page 12 --> 1920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil I Anlage (zu $ 4 Satz 1) Erklärung über die Art und Verwendung von Lösemitteln Art des Lösemittels DALELERETEIEIZETEEIS EEE ETZE SE TEREZSESSTEPEREPPPETEIEPESTIPPESPIOPPRPTSTSPPPETETEPET EIS EEEDEUTETETECERERTELLLTEIERLITEREEETETETELELEIETELELELETTLELELESETETELTLELTERTELTIT IE Das oben bezeichnete Lösemittel wurde für folgende, in $ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Zwecke (vgl. Rückseite) verwendet: (Firma/Anschrift) (Datum) (Unterschrift/Firmenstempel) (Rückseite) 81 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für Lösemittel, die nach Gebrauch als Reststoff verwertet oder als Abfall entsorgt werden müssen und die in Anlagen eingesetzt werden, in denen 1. die Oberfläche von Gegenständen oder Materialien, insbesondere aus Metall, Glas, Keramik oder Kunststoff, gereinigt, befettet, entfettet, beschichtet, entschichtet, entwickelt, phosphatiert, getrocknet oder in ähnlicher Weise behandelt wird, 2. Behandlungsgut, insbesondere Textilien, Leder, Pelze, Felle, Fasern, Federn oder Wolle, gereinigt, entfettet, ausgerüstet, getrocknet oder in ähnlicher Weise behandelt wird, 3. Aromen, Öle, Fette oder andere Stoffe aus Pflanzen, Pflanzenteilen oder aus Tierkörpern oder Tierkörper- teilen extrahiert werden oder 4. Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit Hilfe dieser Lösemittel gewonnen oder hergestellt werden. <!-- page 13 --> Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1989 1921 ., Zweite Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz Vom 25. Oktober 1989 Auf Grund des $ 115 des Bundespersonalvertretungs- gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. | S. 693), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 11 des Gesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. 1 S. 1380) geändert worden ist, verordnet die Bun- desregierung:
Artikel 1 Die Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsge- setz vom 23. September 1974 (BGBl. I S. 2337), geändert durch Verordnung vom 20. Juli 1988 (BGBl. I S. 1073), wird wie folgt geändert: 1. In $ 6 Abs. 2 wird nach der Nummer 7 folgende Nummer 7a eingefügt: „7a. den Hinweis, daß der Wahlvorschlag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft von zwei Beauftragten unterzeichnet sein muß ($ 19 Abs. 9 des Gesetzes),“. 2. 8 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Zur Wahl des Personalrates können die wahl- berechtigten Beschäftigten und die in der Dienst- stelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.“ 3. 8 8 Abs. 3 und 4 erhält folgende Fassung: „(3) Jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten muß nach 8 19 Abs. 4, 5 und 6 des Gesetzes 1. bei Gruppenwahl von mindestens einem Zwanzig- stel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch mindestens von drei wahlberechtigten Grup- penangehörigen, 2. bei gemeinsamer Wahl von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Beschäftigten, jedoch mindestens von drei wahlberechtigten Beschäftigten, 3. bei gemeinsamer Wahl, wenn gruppenfremde Bewerber vorgeschlagen werden, von mindestens einem Zehntel der wahlberechtigten Angehörigen der Gruppe, für die sie vorgeschlagen sind, unterzeichnet sein. Bruchteile eines Zehntels oder Zwanzigstels werden auf ein volles Zehntel oder Zwan- zigstel aufgerundet. In jedem Falle genügen bei Grup- penwahl die Unterschriften von 50 wahlberechtigten Gruppenangehörigen, bei gemeinsamer Wahl die Unterschriften von 50 wahlberechtigten Beschäftigten. Macht eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft einen Wahlvorschlag, so muß dieser von zwei in der Dienststelle beschäftigten Beauftragten, die einer der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften angehö- ren, unterzeichnet sein. Hat der Wahilvorstand Zweifel, ob eine Beauftragung durch eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft tatsächlich vorliegt, kann er verlangen, daß die Gewerkschaft den Auftrag bestätigt; dies soll schriftlich erfolgen. Entsprechendes gilt bei Zweifeln, ob ein Beauftragter einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft als Mitglied angehört. (4) Aus dem Wahlvorschlag der Beschäftigten soll zu ersehen sein, welcher Beschäftigte zur Vertretung des Vorschlages gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstandes berechtigt ist (Listenvertreter). Fehlt eine Angabe hierüber, gilt der Unterzeichner als berechtigt, der an erster Stelle steht. In den Fällen des Absatzes 3 Satz 4 kann die Gewerkschaft einen der von ihr beauftragten Vorschlagsberechtigten oder einen anderen in der Dienststelle Beschäftigten, der Mitglied der Gewerkschaft ist, als Listenvertreter benennen.“ . Dem $ 9 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt: „Jede vorschlagsberechtigte Gewerkschaft kann durch ihre Beauftragten rechtswirksam nur einen Wahlvor- schlag für jede Gruppe unterzeichnen lassen.“ . Dem & 10 Abs. 4 wird folgender Satz 3 angefügt: „Entsprechendes gilt für Wahlvorschläge der Gewerk- schaften, die mit $9 Abs. 3 Satz 2 nicht in Einklang stehen.“ . Nach $ 49 wird folgender $ 49a eingefügt: „g 49a Personalvertretungen bei der Deutschen Bundespost Für die Deutsche Bundespost gilt diese Wahlord- nung mit folgenden Maßgaben: 1. Für den Bereich der Deutschen Bundespost POST- BANK treten bei der Durchführung von Wahlen nach den 88 42 und 47 an die Stelle der Wahlvor- stände bei den Behörden der Mittelstufe die örtli- chen Wahlvorstände. 2. Für die Wahl zum Hauptpersonalrat beim Direkto- rium nach $ 89a des Gesetzes gelten die $$ 42 bis 44 entsprechend.“
Artikel 2 Diese Verordnung gilt nach $ 14 des Dritten Überlei- tungsgesetzes in Verbindung mit & 118 des Bundesperso- nalvertretungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 25. Oktober 1989 Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister des Innern Schäuble <!-- page 14 --> 1922 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil | Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich der Seeschiffahrt Vom 26. Oktober 1989 Auf Grund —- des $ 22 Abs. 1 Nr. 3 des Flaggenrechtsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil Ill, Gliederungsnummer 9514-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. März 1989 (BGBl. I S. 550), und des $ 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntma- chung vom 19. Februar 1987 (BGBl. | S. 602) wird vom Bundesminister für Verkehr — des Artikels 4 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes zu den Interna- tionalen Übereinkommen vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschä- den und vom 18. Dezember 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden vom 18. März 1975 (BGBl. Il S. 301) wird vom Bundesminister für Verkehr im Einver- nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen verordnet: 81 Zuständigkeiten nach dem Flaggenrechtsgesetz Die Befugnis zur Gestattung der Führung einer anderen Nationalflagge nach 8 7 des Flaggenrechtsgesetzes sowie die Führung des Internationalen Seeschiffahrtsregisters nach $ 13a des Flaggenrechtsgesetzes werden auf das Bundesamt für Schiffsvermessung übertragen. 82 Zuständigkeiten nach der Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung Die Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung vom 10. Juni 1975 (BGBl. I S. 1337), geändert durch Artikel 1 Nr. 12 der Verordnung vom 19. Dezember 1975 (BGBl. 1976 I S. 9), wird wie folgt geändert: 1. Inden 88 2 und 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, $ 5 Abs. 2 und $ 8 Abs. 2 werden jeweils die Worte „die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord“ durch die Worte „das Bundesamt für Schiffsvermessung“ ersetzt. 2. In 8 5 Abs. 1 werden die Worte „der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord“ durch die Worte „dem Bun- desamt für Schiffsvermessung“ ersetzt. 3. In$ 6 werden die Worte „Die Wasser- und Schiffahrts- direktion Nord“ durch die Worte „Das Bundesamt für Schiffsvermessung“ ersetzt. 4. In den Anlagen 1 und 2 werden die Worte „Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord“ durch die Worte „Bun- desamt für Schiffsvermessung“ ersetzt. 83 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach $ 14 des Dritten Überlei- tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 14 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes vom 18. März 1975 und $ 134 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei- ten auch im Land Berlin. 84 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 26. Oktober 1989 Der Bundesminister für Verkehr In Vertretung Dr. Knittel <!-- page 15 --> Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1989 1923 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Oktober 1989 — 2 BvF 2/89 — wird die Entscheidungs- formel veröffentlicht: Der Vollzug des schleswig-holsteinischen Gesetzes zur Änderung des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes vom 21. Februar 1989 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein Seite 12) wird bis zur Entscheidung über den Antrag, dieses Gesetz für nichtig zu erklären, ausgesetzt. Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß 8 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs- gericht Gesetzeskraft. Bonn, den 24. Oktober 1989 Der Bundesminister der Justiz Engelhard Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen Vom 13. Oktober 1989 Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt Teil Ill, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti- kel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBi. 1976 Il S. 649), wird bekanntgemacht: Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen wird für die folgenden Ausstellungen gewährt: 1. „3. Internationale Designer’s Connection Stuttgart“ vom 8. bis 12. November 1989 in Leinfelden-Echterdingen 2. „boot '90 Düsseldorf — 21. Internationale Bootsausstellung“ vom 20. bis 28. Januar 1990 in Düsseldorf 3. „Internationale Möbelmesse“ vom 293. bis 28. Januar 1990 in Köln 4. „C-B-R München - 21. Ausstellung Caravan — Boot — Internationaler Reisemarkt“ vom 3. bis 11. Februar 1990 in München 5. „Internationale Süßwarenmesse“ vom 4. bis 8. Februar 1990 in Köln 6. „INHORGENTA München - 17. Internationale Fachmesse für Uhren, Schmuck, Edelsteine und Silberwaren mit zugehörigen Fertigungs- und Betriebs- einrichtungen“ vom 9. bis 13. Februar 1990 in München 7. „DOMOTECHNICA - Internationale Messe für energiebetriebene Haushaltgroß- und -kleingeräte, Haustechnik, Küchengeräte und Küchen“ vom 13. bis 16. Februar 1990 in Köln 8. „ISPO Frühjahr — 32. Internationale Fachmesse für Sportartikel und Sportmode“ vom 22. bis 25. Februar 1990 in München 9. „Internationale Eisenwarenmesse —- Werkzeug, Schloß + Beschlag, Bau- und Heimwerkerbedarf“ vom 4. bis 7. März 1990 in Köln 10. „Internationale Messe Kind + Jugend Frühjahr“ vom 16. bis 18. März 1990 in Köln 11. „optica — Internationale Fachmesse für Augenoptik“ vom 21. bis 24. April 1990 in Köln 12. „BÜRO + COMPUTER - 15. Fachausstellung Büro- technik, Computer, Büromöbel, Organisationsmittel, Zeichentechnik“ vom 25. bis 28. April 1990 in München 13. „ANALYTIKA — 12. Internationale Fachmesse für Biochemische und instrumentelle Analytik mit Internationaler Tagung“ vom 8. bis 11. Mai 1990 in München 14. „IFAT — 9. Internationale Fachmesse für Entsorgung: Abwasser, Abfall, Recycling, Städtereinigung, Straßenbetriebs- und Winterdienst“ vom 22. bis 26. Mai 1990 in München <!-- page 16 --> 1924 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. „TRANSPORT — 4. Internationale Fachmesse für Güterverkehr, Personenverkehr, Logistik“ vom 19. bis 23. Juni 1990 in München „INTERFORST - 6. Internationale Messe für Forst- und Rundholztechnik mit Internationale Kongreß und Sonderschauen“ vom 3. bis 8. Juli 1990 in München „GAFA - Internationale Gartenfachmesse“ vom 2. bis 4. September 1990 in Köln „SPOGA - Internationale Fachmesse für Sportartikel, Campingbedarf und Gartenmöbel“ vom 2. bis 4. September 1990 in Köln „ISPO Herbst — 33. Internationale Fachmesse für Sportartikel und Sportmode“ vom 4. bis 7. September 1990 in München „Internationale Messe Kind + Jugend Herbst“ vom 9. bis 11. September 1990 in Köln „dentechnica — Internationaler Zahntechniker-Kon- greß mit Fachausstellung für das zahntechnische Laboratorium“ vom 12. bis 15. September 1990 in Köln Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil I 22. 23. 24. 25. 26. 27. 28. Bonn, den 13. Oktober 1989 „SYSTEC - 3. Internationale Fachmesse für Compu: . „IMEGA- Internationale Fachmesse der Ernährunggs- ; wirtschaft und des Gastgewerbes“ E vom 15. bis 20. September 1990 in München „IFMA — Internationale Fahrrad- und Motorradaus- | stellung“ 4 vom 19. bis 23. September 1990 in Köln „INHORGENTA Herbst München — Internationale : Fachmesse für Uhren, Schmuck, Edelsteine und 3 Silberwaren“ 4 vom 29. September bis 1. Oktober 1990 in München 4 „Photokina — Weltmesse des Bildes, Photo, Fi, ; Video/Photofinishing, professional Media“ 4 vom 3. bis 9. Oktober 1990 in Köln terintegration in der Industrie und Internationaler | Kongreß“ vom 22. bis 26. Oktober 1990 in München „ORGATEC Köln — Internationale Büromesse“ vom 25. bis 30. Oktober 1990 in Köln „ELECTRONICA — 14. Internationale Fachmesse für Bauelemente und Baugruppen der Elektronik“ : vom 6. bis 10. November 1990 in München Der Bundesminister der Justiz In Vertretung des Staatssekretärs Krieger . Siebente Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß $ 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes Vom 17. Oktober 1989 Auf Grund des & 1 Abs. 2 des Auslandsunterhalts- gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. | S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist: 1. In den Vereinigten Staaten von Amerika: Ohio e Nevada 2. In Kanada: Ontario Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 24. Februar 1989 (BGBi. 1.S. 372). Bonn, den 17. Oktober 1989 Der Bundesminister der Justiz In Vertretung Dr. Kinkel <!-- page 17 --> Nr. 50 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1989 Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach $ 84 des Berufsbildungsgesetzes Vom 18. September 1989 Auf Grund des $ 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. IS. 1112), der durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. März 1971 (BGBi. I S. 185) geändert worden ist, sowie des & 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil Ill, Gliederungsnummer 200-2, veröffentlichten bereinigten Fassung bestimme ich im Ein- vernehmen mit dem Bundesminister des Innern das Bundesverwaltungsamt zur zuständigen Stelle für den Geschäftsbereich des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit. Diese Anordnung tritt am Tage nach der Bekannt- machung in Kraft. Bonn, den 18. September 1989 Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit Im Auftrag Dr. P. Arnolds 1925 <!-- page 18 --> 1926 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil I Berichtigung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung und der Neufassung der Strahlenschutzverordnung Vom 16. Oktober 1989 Die Zweite Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung vom 18. Mai 1989 (BGBl. 1 S. 943) und die Neufassung der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1321) sind wie folgt zu berichtigen: 1. In Artikel 1 Nr. 71 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung wird in Anlage IV die Tabelle IV 1 bei den Ordnungszahlen 43, 52 und 53 wie folgt ersetzt: 1 2 3 4 5 6 43 Technetium Tc-99" 5E + 06 5E + 09 2E + 09 Tc-99 SE + 06 9E + 06°) 4E +07 6E + 07°) 52 Tellur Te-123 5E + 06') 3E + 07') 7E + 07') Te-132 5E +05 6E + 06 6E + 06 53 Jod J-123 SE + 05 1E + 08 7E +07 J-124 SE + 04 2E + 06 1E + 06 J-125 SE + 04 2E + 06 1E + 06 J-126 5E +04 8E + 05 SE + 05 J-129 5E + 06 2E + 05 1E + 05 J-131 5E + 04 1E + 06 7E +05 J-132 5E + 05 2E + 08 9E +07 J-133 5E + 05 7E + 06 4E + 06 J-135 SE + 05 4E +07 2E + 07 2. In Artikel 1 Nr. 76 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung wird in Anlage VIII die Angabe „37“ durch die Angabe „57“ ersetzt. 3. In Artikel 1 Nr. 78 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung wird in Fußnote 1 Satz 1 zur Anlage X Tabelle X 1 jeweils die Angabe „Tabelle 2“ durch die Angabe „Tabelle X 2" ersetzt. 4. In 8 63 Abs. 2 der Neufassung wird das Wort „Feststellung“ durch das Wort „Feststellungen“ ersetzt. 5. In $ 76 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Neufassung wird jeweils das Wort „Gammaradiografie“ durch das Wort „Gammaradiographie“ ersetzt. 6. In 8 84 der Neufassung werden die Worte „Ablieferungspflicht für radioaktive Abfälle“ durch die Worte „Pflicht zur Ablieferung radioaktiver Abfälle“ ersetzt. 7. Bei $ 85 der Neufassung muß die Überschrift richtig lauten: „Behandlung radioaktiver Abfälle". 8. In Anlage V der Neufassung wird unter der Überschrift „Anlage V“ die Angabe „79“ durch die Angabe „70“ ersetzt. 9. In Anlage VI der Neufassung wird in Nummer 1.3 die Angabe „O Mikrosievert“ durch die Angabe „10 Mikrosievert“ ersetzt. 10. Die in den Nummern 1 bis 3 genannten Berichtigungen gelten auch für die Neufassung der Strahlenschutz- verordnung. Bonn, den 16. Oktober 1989 Der Bundesminister tür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Im Auftrag Hirzel <!-- page 19 --> Tag 29. 9. 89 21. 8. 89 24. 8.89 22.9. 89 26. 9. 89 27. 9.89 Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1989 Bundesgesetzblatt Teilll Nr. 35, ausgegeben am 20. Oktober 1989 Inhalt Verordnung zur Neufassung der ECE-Regelung Nr. 1 über einheitliche Vorschriften für die Geneh- migung der Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fermlicht, die mit Glühlampen der Kategorie R2 ausgerüstet sind und der ECE-Regelung Nr. 2 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Glühlampen, die in Scheinwerfern für asymmetrisches Abblend- went und Fernlicht oder für eines der beiden verwendet werden (Verordnung zu den ECE-Regelungen V.IUNnd2) .oo2unooneuurereeneenenen nun nenne nano n nee een en nn een Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge....222censeeeneenerenensennenseeseesnenenseerrasenenesneeenerenerserennen Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen .......... Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen .........---zsneerneeeenenenener nennen nn Bekanntmachung des deutsch-lesothischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit......... Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe ............22ec020.. 1927 Seite 802 803 807 812 813 814 Die Neufassung der ECE-Regelung Nr. 1 — Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht undloder Fernlicht, die mit Glühlampen der Kategorie R2 ausgerüstet sind, und die Neufassung der ECE-Regelung Nr. 2 — Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Glühlampen, die in Scheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht und Fernlicht oder für eines der beiden verwendet werden — werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Preis dieser Ausgabe: 3,35 DM (2,35 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,35 DM. Preis des Anlagebandes: 8,45 DM (7,05 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,45 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung. <!-- page 20 --> 1928 22. 22, 27. 28. 29. 11. 11. Tag 6. . 10. . 10. . 10. . 10. . 10. 10. 10. 89 . 89 . 89 .89 . 89 89 89 89 89 89 . 89 89 89 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil I Bundesgesetzblatt Teilll Nr. 36, ausgegeben am 28. Oktober 1989 Inhait Bekanntmachung des deutsch-bulgarischen Abkommens über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes .......2222eseneneeeeesenereeeeeeren nennen ernennen nennen nt Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt ...........222cseeseeeeeeneeeeneeernnen ner ernennen ern Bekanntmachung des deutsch-botsuanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ....... Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über das Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über das Carnet AT.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren ..........-.--: cr eeeeneeeneeennnnnn ernten nn Bekanntmachung zu dem Internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassen- diskriminierung ........:.-.222eeeeeeeee rennen een nenne een Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Errichtung eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris ..........:rrreeeseeeeeneernenneen rennen Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Seefunk- satelliten-Organisation (INMARSAT) ......--44 4-2 cn neee sense een en n nenne n en nn Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Genter Protokolls wegen Verbots des Gaskriegs ..... Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Geisel- nahme . 2.2.22. 2oneenneneeeeseeneereee nennen eeneerner seen een nenn een renennt Bekanntmachung des deutsch-papua-neuguineischen. Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fakultativ-Protokolls über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten zum Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen .........- Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ...... Seite 818 821 821 823 825 825 826 826 827 828 829 830 831 Preis dieser Ausgabe: 3,35 DM (2,35 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,35 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung. <!-- page 21 --> Nr. 50 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1989 Verkündungen im Bundesanzeiger Gemäß $ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (BGBl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen: 1929 Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Seite (Nr. vom) Tag des Inkrafttretens 17. 10. 89 Sechsundsechzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhr- liste — Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung 4945 (198 19. 10. 89) Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, 7400-1-6 die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben. Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind. 20. 10. 89 Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift ABI. EG — Ausgabe in deutscher Sprache — Nr./Seite vom 22. 26. 25. 25. 23. 253. 25. 9. 89 . 89 . 89 .89 .89 . 89 . 89 Vorschriften für die Agrarwirtschaft Verordnung (EWG) Nr. 2860/89 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates über die gemeinsame Markt- organisation für Getreide hinsichtlich der in Anhang B aufgeführten Erzeugnisse, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann Verordnung (EWG) Nr. 2883/89 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3891/88 zur Festlegung des 1989 in Spanien anwendbaren Kontingents für die Einfuhr von Schweinefleisch- erzeugnissen aus Drittlländern und diesbezüglicher Durchführungsbe- stimmungen Verordnung (EWG) Nr. 2901/89 des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1307/85 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, eine Ver- brauchsbeihilfe für Butter zu gewähren Verordnung (EWG) Nr. 2902/89 des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Markt- organisation für Fette Verordnung (EWG) Nr. 2903/89 des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 591/79 über die allgemeinen Durchführungsvorschriften hin- sichtlich der Erzeugungserstattung für Olivenöl zur Herstellung bestimmter Konserven Verordnung (EWG) Nr. 2904/89 des Rates zur Verlängerung der Gültig- keitsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 1832/85 zur Änderung der Verord- nung (EWG) Nr. 2036/82 zur Festsetzung der Grundregeln für die beson- deren Maßnahmen für Erbsen, Puffbohnen, Ackerbohnenund Süßlupinen Verordnung (EWG) Nr. 2905/89 des Rates zur Einrichtung einer gemein- schaftlichen Überwachung der Einfuhren bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln (1990) L 274/41 L 2771/22 L 280/1 L 280/2 L 280/3 L 280/4 L 280/5 23. 27. 29. 29. 29. 29. 29. 9. 89 . 89 .89 . 89 . 89 . 89 .89 <!-- page 22 --> 1930 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil I ABI. EG Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache - Nr./Seite vom 29.9.89 Verordnung (EWG) Nr. 2953/89 der Kommission zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1700/84 mit besonderen Durchführungsbestim- mungen über Vorausfestsetzungsbescheinigungen für die Erstattung im Sektor Schweinefleisch L 281/86 30. 9. 89 29.9.89 Verordnung (EWG) Nr. 2954/89 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1901/89 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 920/89 zur Festsetzung der Qualitätsnormen für Möhren, Zitrusfrüchte sowie Tafeläpfel und -birnen im Wirtschaftsjahr 1989/90 L 281/87 30. 9. 89 29. 9.89 Verordnung (EWG) Nr. 2956/89 der Kommission zur Abweichung von einigen Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 hinsichtlich der Kontrolle des Vorhandenseins bestimmter Erzeugnisse in dem verwen- deten Magermilchpulver L 281/89 30. 9. 89 29. 9.89 Verordnung (EWG) Nr. 2957/89 der Kommission zur Schätzung der Erzeugung für das Wirtschaftsjahr 1989/90, zur Feststellung der tatsäch- lichen Erzeugung des Wirtschaftsjahres 1988/89 und zur Festsetzung des Anpassungsbetrags der Beihilfe für Sonnenblumenkerne L 281/91 30. 9. 89 29.9.89 Verordnung (EWG) Nr. 2964/89 der Kommission zur Festsetzung der Prozentsätze für die Wertberichtigung beim Ankauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse zur Intervention L 281/101 30.9. 89 25.9.89 Verordnung (EWG) Nr. 2967/89 des Rates über die weitere Einfuhr neuseeländischer Butter in das Vereinigte Königreich zu Sonderbedin- gungen L 281/114 30. 9. 89 3.10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2987/89 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1562/85 mit Durchführungsbestimmungen zu den Maßnahmen zur Förderung der Apfelsinenverarbeitung und der Vermarktung von Verarbeitungserzeugnissen aus Zitronen L 286/10 4. 10. 89 4. 10.89 Verordnung (EWG) Nr. 2993/89 der Kommission über den Verkauf von zur Ausfuhr bestimmtem Rindfleisch mit Knochen aus Beständen einiger Interventionsstellen nach dem Verfahren der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1721/89 L 287/5 5. 10. 89 4.10.89 Verordnung (EWG) Nr. 2995/89 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1696/87 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 des Rates über den Schutz des Waldes in der Gemeinschaft gegen Luftverschmutzung (Erhebungen, Netz, Berichte) L 287/11 5. 10. 89 Andere Vorschriften 22.9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2850/89 der Kommission zur Wiedereinführung des Zollsatzes für Bettwäsche, andere als aus Gewirken, der Warenkate- gorie Nr. 20 (lfd. Nr. 40.0200) mit Ursprung in Thailand, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 4259/88 des Rates vorgesehenen Zolipräferen- zen gewährt werden L 274/17 23. 9. 89 22.9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2851/89 der Kommission zur Wiedereinführung des Zolisatzes für Badeanzüge und Badehosen der Warenkategorie Nr. 72 (ifd. Nr. 40.0720) mit Ursprung in Thailand, dem die in der Verord- nung (EWG) Nr. 4259/88 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 274/18 23. 9. 89 22.9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2852/89 der Kommission zur Wiedereinführung des Zollsatzes für Gewebe aus künstlichen Spinnfäden der Warenkate- gorie 36 (Ifd. Nr. 40.0360), Badeanzüge und Badehosen der Warenkate- gorie 72 (Ifd. Nr. 40.0720) und Schals, Umschlagtücher, Halstücher, andere als aus Gewirken, der Warenkategorie Nr. 84 (lfd. Nr. 40.0840) mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 4259/88 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 273/19 22.9. 89 22.9.89 Verordnung (EWG) Nr. 2853/89 der Kommission zur Wiedereinführung des Zollsatzes für andere konfektionierte Waren aus Geweben der Warenkategorie Nr. 112 (Ifd. Nr. 40.1120) mit Ursprung in Hongkong, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 4259/88 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 273/21 22.9. 89 <!-- page 23 --> Nr. 50 -— Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1989 1931 Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift ABI. EG - Ausgabe in deutscher Sprache - vom Nr./Seite 22. 22. 22. 26. 27. 27. 29. 29. . 10. 10. . 10. . 10. . 89 89 . 89 89 . 89 .89 . 89 89 . 89 89 89 89 89 Verordnung (EWG) Nr. 2854/89 der Kommission zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Aluminiumchlorid des KN-Code 2827 32 00 mit Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 4257/88 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden Verordnung (EWG) Nr. 2861/89 der Kommission zur Einstellung des Schellfischfangs durch Schiffe unter dänischer Flagge Verordnung (EWG) Nr. 2871/89 der Kommission zur Einstellung des Kabeljaufangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten König- reichs Verordnung (EWG) Nr. 2886/89 der Kommission zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zoll- tarif Verordnung (EWG) Nr. 2889/89 der Kommission zur Festsetzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm- ter verderblicher Waren Verordnung (EWG) Nr. 2895/89 der Kommission zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Aktivkohle des KN-Code 3802 10 00 mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 4257/88 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2899/89 des Rates zur Anpas- sung der Berichtigungskoeffizienten für die in Drittländern diensttuenden Beamten Verordnung (EWG) Nr. 2963/89 der Kommission zur Festsetzung des bei der Berechnung der Finanzierungskosten für Interventionen in Form von Ankauf, Lagerung und Absatz anzuwendenden Zinssatzes Verordnung (EWG) Nr. 2971/89 der Kommission zur Einstellung des Stöckerfangs durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats Verordnung (EWG) Nr. 2974/89 der Kommission zur Wiedererhebung der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren mit Ursprung in Jugoslawien Verordnung (EWG) Nr. 2975/89 der Kommission zur Wiedererhebung der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren mit Ursprung in Jugoslawien Verordnung (EWG) Nr. 2985/89 der Kommission zur Einführung einer nachträglichen gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren bestimmter Textilwaren mit Ursprung in Tunesien und Marokko Verordnung (EWG) Nr. 2986/89 der Kommission zur Einstellung des Fanges von blauem Wittling durch Schiffe unter der Flagge eines Mit- gliedstaats Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2530/89 der Kommission vom 18. August 1989 zur Festsetzung der Sonderkurse zur Umrechnung der Referenzpreise frei Grenze für eingeführte Likörweine in Landeswäh- rung (ABl. Nr. L 243 vom 19. 8. 1989) Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2045/89 des Rates vom 19. Juni 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3309/85 zur Fest- legung der Grundregeln für die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure (ABl. Nr. L 202 vom 14. 7. 1989) Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2396/89 des Rates vom 28. Juli 1989 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkon- tingenten für Blüten und Blütenknospen, frisch, geschnitten, mit Ursprung 2 Marokko, Jordanien, Israel und Zypern (1989/90) (ABl. Nr. L 227 vom . 8. 1989) L 273/22 L 273/43 L 276/27 L 282/1 L 2795 L 279/24 L 279/30 L 281/100 L 284/6 L 284/17 L 284/20 L 286/5 L 286/9 L 279/35 L 286/27 L 286/28 22.9. 22.9. 26. 9. 28.9. 28. 9. 28. 9. 30. 9. 3. 10. 3. 10. 3. 10. 4. 10. 4. 10. 28. 9. 4. 10. 4. 10. 89 89 89 . 89 89 89 89 89 89 89 89 89 89 89 89 89 <!-- page 24 --> 1932 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil | Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz — Verlag: Bundesanzeiger Verlags- ges.m.b.H. — Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn. Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent- lichungen von wesentlicher Bedeutung. Bundesgesetzblatt Teil }I enthält a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements- bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz- blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 382 08-0. Bezugspreis für Teil | und Teil Il halbjährlich je 74,75 DM. Einzelstücke je angefan- gene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes- gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 5,70 DM (4,70 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,70 DM. im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Postfach 13 20 - 5300 Bonn 1 Postvertriebsstück - 25702 A - Gebühr bezahlt Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung Die 464. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am 30. September 1989, ist im Bundesanzeiger Nr. 197 vom 18. Oktober 1989 erschienen. Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs sowie die Hinweise auf die Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages. Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht enthalten. gegen Voreinsendung des Betrages bezogen werden. Der Bundesanzeiger Nr. 197 vom 18. Oktober 1989 kann zum Preis von 5,80 DM (4,30 DM + 1,50 DM Versandkosten einschl. 7% Mehrwertsteuer) auf das Postgirokonto „Bundesanzeiger“ Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50)