Upper Water Office Competence Ordinance
颁布于 2008-10-29 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung über die Zuständigkeiten der oberen Wasserbehörde (Wasserbehördenzuständigkeitsverordnung- WaZV).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国 · Brandenburg
- 主题
- Water
- 关键词
- institution, effluent waste water/discharge, basin/catchment/watershed, surface water, groundwater, enforcement/compliance, pollution control, freshwater pollution, inland waters, governance
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文本
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Verordnung über die Zuständigkeiten der oberen Wasserbehörde (Wasserbehördenzuständigkeitsverordnung- WaZV) Vom 29. Oktober 2008 (GVBl.II/08, [Nr. 26], S.413), geändert durch Verordnung vom 03. März 2010 (GVBl.II/10, [Nr. 13]) Auf Grund des § 126 Abs. 1 zweiter Halbsatz des Brandenburgischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2004 (GVBl. 2005 I S. 50), der durch Artikel 1 Nr. 130 des Gesetzes vom 23. April 2008 (GVBl. I S. 62, 86) neu gefasst worden ist, verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz: § 1 Zuständigkeiten der oberen Wasserbehörde Die obere Wasserbehörde ist zuständig für: Genehmigungen nach § 60 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, Planfeststellungen und Plangenehmigungen nach § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes, Planfeststellungen und Plangenehmigungen nach § 129a Absatz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes, Erlaubnisse, gehobene Erlaubnisse für Abwassereinleitungen on organisch belastetem Abwasser mit mehr als 3 000 Kilogramm je Tag bestehendem biochemischen Sauerstoffbedarf an fünf Tagen, gemessen im Rohabwasser (BSB5 roh), oder on mehr als 1 500 Kubikmeter anorganisch belastetem und sonstigem Abwasser in zwei Stunden, Genehmigung nach § 71 Abs. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes von Abwasserbehandlungsanlagen in einer Größenordnung nach Nummer 2, Erlaubnisse, gehobene Erlaubnisse und Bewilligungen für Oberflächenwasserentnahmen mit einer mittleren täglichen Entnahmemenge von mehr als 5 000 Kubikmeter, Erlaubnisse, gehobene Erlaubnisse und Bewilligungen für Grundwasserentnahmen mit einer mittleren täglichen Entnahmemenge von mehr als 2 000 Kubikmeter, Eignungsfeststellungen nach § 63 des Wasserhaushaltsgesetzes, die Erhebung des Wassernutzungsentgeltes nach § 40 des Brandenburgischen Wassergesetzes, Befreiungen nach § 73 Abs. 1 Satz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes, soweit sie für die Erteilung der Erlaubnis zuständig ist, Erteilung des Einvernehmens nach § 92 Abs. 1 Satz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes und die Erteilung des Einvernehmens oder des Benehmens nach § 19 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in den Fällen der Nummern 2, 4 und 5, Genehmigungen nach § 94 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes, Feststellung, Änderung und Widerruf alter Rechte und Befugnisse, soweit ihr die Zuständigkeit für die Neuerteilung zugewiesen ist. § 2 Übergangsvorschrift Für Zulassungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig sind, bleibt die Behörde zuständig, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zuständig war. § 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2008 in Kraft. Potsdam, den 29. Oktober 2008 Der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz In Vertretung Dietmar Schulze