Twelfth Ordinance amending the Ordinance on articles of daily use
颁布于 2006-11-30 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Zwölfte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国
- 主题
- Food and nutrition
- 关键词
- food safety and quality, residues, condiments/herbs/spices
- 类别
- agriculture
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Zwölfte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung*) Vom 30. November 2006 Auf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 sowie des § 35 Satz 1 Nr. 1, jeweils in Verbindung mit § 70 Abs. 5, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: Artikel 1 Die Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 5), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Mai 2006 (BGBl. I S. 1279), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 16 werden folgende Absätze 8 und 9 angefügt: „(8) PVC-Dichtungsmaterial, das 1. epoxidiertes Sojabohnenöl (PM/REF-Nr. 88640) enthält und zur Abdichtung von Glasgefäßen mit Säuglings anfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost oder anderer Beikost verwendet wird, die vor dem 19. No vember 2006 abgefüllt worden sind, und 2. den Anforderungen nach Anlage 3 Abschnitt 2 Teil A in der bis zum 6. Dezember 2006 geltenden Fassung entspricht, kann weiterhin in Verkehr gebracht werden, soweit das Abfülldatum auf dem Lebensmittelbedarfsgegenstand angebracht ist. Das Abfülldatum kann vom Verwender des Lebensmittelbedarfsgegenstandes durch eine andere Angabe ersetzt werden, soweit diese die Ermittlung des Abfülldatums ermöglicht. Auf Anordnung der zustän digen Behörde ist ihr vom Verwender des Lebensmittelbedarfsgegenstandes das Abfülldatum bekannt zu ge ben. (9) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 6. Dezember 2006 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 18. November 2007 hergestellt, in das Inland verbracht und in den Verkehr gebracht werden. Absatz 8 bleibt unberührt.“ 2. In Anlage 3 wird Abschnitt 1 wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Im dritten Anstrich wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt. bb) Der vierte Anstrich wird gestrichen. b) Folgender Satz 2 wird eingefügt: „Die Verwendung folgender, nicht in den Verzeichnissen aufgeführter Stoffe ist zulässig: 1. Salze, wobei Doppelsalze und saure Salze eingeschlossen sind, des Aluminiums, Ammoniums, Calciums, Eisens, Magnesiums, Kaliums und Natriums der zulässigen Säuren, Phenole oder Alkohole. Jedoch erscheint die Bezeichnung „…Säure(n), Salze“ in den Verzeichnissen, wenn die zugehörige(n) freie(n) Säure(n) nicht aufgeführt ist (sind); 2. Salze, wobei Doppelsalze und saure Salze eingeschlossen sind, des Zinks der zulässigen Säuren, Phe nole oder Alkohole. Für diese Salze gilt ein spezifischer Gruppenmigrationsgrenzwert = 25 mg/kg (be rechnet als Zink). Die Einschränkung für Zink gilt auch für: a) Stoffe, deren Bezeichnung „…Säure(n), Salze“ enthält und die in den Verzeichnissen aufgeführt sind, sofern die zugehörige(n) freie(n) Säure(n) nicht aufgeführt ist (sind); b) Stoffe gemäß Abschnitt 6 Nr. 38.“ 3. Anlage 3 Abschnitt 1 Teil A wird wie folgt geändert: a) In den Positionen „10690“, „10750“, „10780“, „10810“, „10840“ wird in Spalte 4 jeweils eingefügt: „SML(T) = 6 mg/kg [36]“. b) Die Position „11000“ wird einschließlich der zugehörigen Angaben gestrichen. c) Vor der Position „11245“ wird die folgende Position eingefügt: „11005 012542-30-2 Dicyclopentenylacrylat QMA = 0,05 mg/6 dm2“. d) In der Position „11470“ wird in Spalte 4 eingefügt: „SML(T) = 6 mg/kg [36]“. *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/79/EG der Kommission vom 18. November 2005 zur Änderung der Richtlinie 2002/72/ EWG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EU Nr. L 302 S. 35). 2730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de e) Nach der Position „11470“ wird die folgende Position eingefügt: „11500 000103-11-7 2-Ethylhexylacrylat SML = 0,05 mg/kg“. f) In den Positionen „11590“, „11680“, „11710“, „11830“, „11890“, „11980“ wird in Spalte 4 jeweils eingefügt: „SML(T) = 6 mg/kg [36]“. g) Nach der Position „12765“ wird die folgende Position eingefügt: „12786 000919-30-2 3-Aminopropyltriethoxysilan Extrahierbare Rückstände an 3-Aminopropyltriethoxysilan müs sen unter 3 mg/kg Füllstoff liegen. Nur zur Verwendung zur Behand lung der reaktiven Oberflächen an organischer Füllstoffe“. h) Nach der Position „13210“ wird die folgende Position eingefügt: „13317 132459-54-2 N,N’-Bis[4-(ethoxycarbonyl)phenyl] 1,4,5,8-naphthalintetracarboxydiimid SML = 0,05 mg/kg. Reinheit > 98,1 Gew.-%. Nur als Comonomer (max. 4 %) für Polyester (PET, PBT) zu verwenden“. i) In der Position „13720“ wird Spalte 4 wie folgt gefasst: „SML(T) = 5 mg/kg [24]“. j) Nach der Position „14230“ wird die folgende Position eingefügt: „14260 000502-44-3 Caprolacton SML = 0,05 mg/kg (berechnet als Summe aus Caprolacton und 6-Hy droxyhexansäure)“. k) Nach der Position „16950“ wird die folgende Position eingefügt: „16955 000096-49-1 Ethylencarbonat Rückstandsgehalt = 5 mg/kg Hy drogel bei einem Verhältnis von höchstens 10 g Hydrogel zu 1 kg Lebensmittel. Das Hydrolysat ent hält Ethylenglycol mit einem SML = 30 mg/kg“. l) In den Positionen „20020“, „20080“, „20110“, „20140“, „20170“, „20890“, „21010“, „21100“, „21130“, „21190“, „21280“, „21340“ wird in Spalte 4 jeweils eingefügt: „SML(T) = 6 mg/kg [37]“. m) Nach der Position „21340“ wird die folgende Position eingefügt: „21370 010595-80-9 2-Sulfoethylmethacrylat QMA = ND (DL = 0,02 mg/6 dm2)“. n) In der Position „21460“ wird in Spalte 4 eingefügt: „SML(T) = 6 mg/kg [37]“. o) Nach der Position „22150“ wird die folgende Position eingefügt: „22210 000098-83-9 alpha-Methylstyrol SML = 0,05 mg/kg“. p) Nach der Position „22900“ wird die folgende Position eingefügt: „22932 001187-93-5 Perfluoromethyl-perfluorovinylether SML = 0,05 mg/kg. Nur bei Anti haftbeschichtungen zu verwenden“. q) Die Position „24190“ wird wie folgt gefasst: „24190 008050-09-7 Baumharz Siehe „Kolophonium“ (Ref. Nr. 24100)“. r) Nach der Position „24888“ wird die folgende Position eingefügt: „24903 068425-17-2 Sirupe, hydrolysierte Stärke, hydriert 1)“. s) Nach der Position „25510“ werden die folgenden Positionen eingefügt: „25540 000528-44-9 Trimellithsäure SML(T) = 5 mg/kg [35] 25550 000552-30-7 Trimellithsäureanhydrid SML(T) = 5 mg/kg [35] (berechnet als Trimellithsäure)“. 4. In Anlage 3 Abschnitt 1 Teil B werden die Positionen „11500“, „14260“, „21370“, „22210“, „25540“ und „25550“ einschließlich der jeweils zugehörigen Angaben gestrichen. 5. In Anlage 3 wird Abschnitt 2 wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: 2731Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de aa) Im zweiten Anstrich wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt. bb) Der dritte Anstrich wird gestrichen. b) Folgender Satz 2 wird eingefügt: „Die Verwendung folgender, nicht in den Verzeichnissen aufgeführter Stoffe ist zulässig: 1. Salze, wobei Doppelsalze und saure Salze eingeschlossen sind, des Aluminiums, Ammoniums, Calciums, Eisens, Magnesiums, Kaliums und Natriums der zulässigen Säuren, Phenole oder Alkohole. Jedoch erscheint die Bezeichnung „…Säure(n), Salze“ in den Verzeichnissen, wenn die zugehörige(n) freie(n) Säure(n) nicht aufgeführt ist (sind); 2. Salze, wobei Doppelsalze und saure Salze eingeschlossen sind, des Zinks der zulässigen Säuren, Phe nole oder Alkohole. Für diese Salze gilt ein spezifischer Gruppenmigrationsgrenzwert = 25 mg/kg (be rechnet als Zink). Die Einschränkung für Zink gilt auch für: a) Stoffe, deren Bezeichnung „…Säure(n), Salze“ enthält und die in den Verzeichnissen aufgeführt sind, sofern die zugehörige(n) freie(n) Säure(n) nicht aufgeführt ist (sind); b) Stoffe gemäß Abschnitt 6 Nr. 38.“ 6. Anlage 3 Abschnitt 2 Teil A wird wie folgt geändert: a) In der Position „30080“ wird die Spalte 4 wie folgt gefasst: „SML(T) = 5 mg/kg [7] (berechnet als Kupfer)“. b) Nach der Position „30295“ wird die folgende Position eingefügt: „30340 330198-91-9 12-(Acetoxy)-Stearinsäure, 2,3-bis (acetoxy)propylester“. c) Die Position „30400“ wird einschließlich der zugehörigen Angaben gestrichen. d) Vor der Position „30610“ wird die folgende Position eingefügt: „30401 – Mono- und Diglyceride von Fettsäu ren, acetyliert“. e) Nach der Position „31530“ wird die folgende Position eingefügt: „31542 174254-23-0 Methylacrylat, Telomer mit 1-Dode canethiol, C16-C18-Alkylester QM = 0,5 % Gew.-% im Endpro dukt“. f) Die Position „38320“ wird einschließlich der zugehörigen Angaben gestrichen. g) In der Position „40580“ wird die Spalte 4 wie folgt gefasst: „SML(T) = 5 mg/kg [24]“. h) In der Position „42320“ wird die Spalte 4 wie folgt gefasst: „SML(T) = 5 mg/kg [7] (berechnet als Kupfer)“. i) Nach der Position „43440“ wird die folgende Position eingefügt: „43480 064365-11-3 Aktivkohle 1)“. j) In den Positionen „45195“, „45200“, „53610“ wird die jeweilige Spalte 4 wie folgt gefasst: „SML(T) = 5 mg/kg [7] (berechnet als Kupfer)“. k) Nach der Position „62240“ wird die folgende Position eingefügt: „62245 012751-22-3 Eisenphosphid Nur für PET-Polymere und Copoly mere“. l) Nach der Position „64800“ wird die folgende Position eingefügt: „64990 025736-61-2 Maleinsäureanhydrid-Styrol-Copoly mer, Natriumsalz 1)“. m) Nach der Position „66755“ werden die folgenden Positionen eingefügt: „66905 000872-50-4 N-Methylpyrrolidon 66930 068554-70-1 Methylsilsesquioxan Restmonomer in Methylsilsesqui oxan: < 1 mg Methyltrimethoxysilan/ kg Methylsilsesquioxan“. n) Nach der Position „67120“ wird die folgende Position eingefügt: „67155 – Mischung aus 4-(2-Benzoxazolyl) 4’-(5-methyl-2-benzoxazolyl)stilben, 4,4’-Bis-(2-benzoxazolyl)stilben und 4,4’-Bis-(5-methyl-2-benzoxazolyl) stilben Höchstens 0,05 Gew.-% (Stoff be zogen auf die Formulierung).1)“ o) In der Position „67180“ wird die Spalte 3 wie folgt gefasst: „Mischung aus (50 Gew.-%) n-Decyl-n-octyl phthalat, (25 Gew.-%) Di-n-decylphthalat und (25 Gew.-%) Di-n-octylphthalat“. 2732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de p) Nach der Position „76320“ wird die folgende Position eingefügt: „76415 019455-79-9 Pimelinsäure, Calciumsalz“. q) Nach der Position „76730“ werden die folgenden Positionen eingefügt: „76815 – Polyester aus Adipinsäure mit Glyze rin oder Pentaerythrit, Ester mit ge radzahligen, unverzweigten C12-C22 Fettsäuren 1) 76845 031831-53-5 Polyester aus 1,4-Butandiol mit Ca prolacton 1)“. r) Nach der Position „76960“ wird die folgende Position eingefügt: „77370 070142-34-6 Polyethylenglycol-30-dipolyhydroxy stearat“. s) Nach der Position „79440“ werden die folgenden Positionen eingefügt: „79600 009046-01-9 Polyethylenglycoltridecylether phosphat SML = 5 mg/kg. Nur für Materialien und Gegenstände, die dazu be stimmt sind, mit wässrigen Lebens mitteln in Berührung zu kommen.1) 80000 009002-88-4 Polyethylenwachs“. t) Nach der Position „80820“ wird die folgende Position eingefügt: „81060 009003-07-0 Polypropylenwachs“. u) In der Position „81515“ wird in Spalte 4 eingefügt: „SML(T) = 25 mg/kg [38] (berechnet als Zink)“. v) In der Position „81760“ wird Spalte 4 wie folgt gefasst: „SML(T) = 5 mg/kg [7] (berechnet als Kupfer)“. w) Die Position „88640“ wird wie folgt gefasst: „88640 008013-07-08 Sojabohnenöl, epoxidiert SML = 60 mg/kg. Bei PVC-Dich tungsmaterial, das zum Abdichten von Glasgefäßen verwendet wird, die Säuglingsanfangsnahrung, Fol genahrung, Getreidebeikost oder andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder enthalten, wird der SML auf 30 mg/kg gesenkt.1)“ x) In den Positionen „89200“, „92030“ wird die Spalte 4 jeweils wie folgt gefasst: „SML(T) = 5 mg/kg [7] (be rechnet als Kupfer)“. y) In den Positionen „96190“, „96240“, „96320“ wird in Spalte 4 jeweils eingefügt: „SML(T) = 25 mg/kg [38] (berechnet als Zink)“. 7. Anlage 3 Abschnitt 2 Teil B wird wie folgt geändert: a) Nach der Position „30180“ wird die folgende Position eingefügt: „31500 025134-51-4 2-Ethylhexylacrylat-Acrylsäure Copolymer SML(T) = 6 mg/kg [36] (berechnet als Acrylsäure) und SML = 0,05 mg/ kg (berechnet als 2-Ethylhexylacry lat)“. b) In der Position „35760“ wird die Spalte 4 wie folgt gefasst: „SML = 0,04 mg/kg [39] (berechnet als Antimon)“. c) Nach der Position „38240“ wird die folgende Position eingefügt: „38505 351870-33-2 cis-endo-Bicyclo(2.2.1)heptan-2,3-di carbonsäure, Dinatriumsalz SML = 5 mg/kg. Darf nicht in Poly ethylen in Berührung mit sauren Lebensmitteln verwendet werden; Reinheit ≥ 96 %“. d) Nach der Position „38820“ wird die folgende Position eingefügt: „38940 110675-26-8 2,4-Bis(dodecylthiomethyl)-6-me thylphenol SML(T) = 5 mg/kg [40]“. e) In der Position „40020“ wird die Spalte 4 wie folgt gefasst: „SML(T) = 5 mg/kg [40]“. f) Nach der Position „48880“ wird die folgende Position eingefügt: „49595 057583-35-4 Dimethylzinn-bis(ethylhexylthioglyco lat) SML(T) = 0,18 mg/kg [16] (berechnet als Zinn)“. 2733Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de g) In den Positionen „50160“, „50240“, „50320“, „50360“, „50400“, „50480“, „50560“, „50640“, „50720“, „50800“, „50880“, „50960“, „51040“, „51120“ wird die Spalte 4 jeweils wie folgt gefasst: „SML(T) = 0,006 mg/kg [17] (berechnet als Zinn)“. h) Nach der Position „63200“ wird die folgende Position eingefügt: „63940 008062-15-5 Lignosulfonsäure SML = 0,24 mg/kg und nur als Dispergiermittel für Kunststoffdis persionen zu verwenden“. i) Nach der Position „65440“ wird die folgende Position eingefügt: „66350 085209-93-4 2,2’-Methylenbis(4,6-di-tert-butylphe nyl) lithiumphosphat SML = 5 mg/kg und SML(T) = 0,6 mg/kg [8] (berechnet als Lithium)“. j) Nach der Position „67360“ wird die folgende Position eingefügt: „67515 057583-34-3 Monomethylzinn tris(ethylhexylthio glycolat) SML(T) = 0,18 mg/kg [16] (berechnet als Zinn)“. k) Nach der Position „68860“ wird die folgende Position eingefügt: „69160 014666-94-5 Cobaltoleat SML(T) = 0,05 mg/kg [14] (berechnet als Cobalt)“. l) Die Position „76680“ wird einschließlich der zugehörigen Angaben gestrichen. m) Vor der Position „77440“ wird die folgende Position eingefügt: „76681 – Polycyclopentadien, hydriert SML = 5 mg/kg [1]“. n) Nach der Position „85920“ wird die folgende Position eingefügt: „85950 037296-97-2 Magnesium-Natrium-Fluoridsilikat SML = 0,15 mg/kg (berechnet als Fluorid). Darf nur in jenen Schichten mehrschichtiger Materialien ver wendet werden, die nicht unmittel bar mit Lebensmitteln in Berührung kommen.“ o) Nach der Position „94560“ wird die folgende Position eingefügt: „95265 227099-60-7 1,3,5-Tris(4-benzoylphenyl)benzol SML = 0,05 mg/kg“. 8. Die Anlage 3 Abschnitt 5 Teil B wird wie folgt geändert: a) Nach der Position „23547“ wird die folgende Position eingefügt: „24903 Sirupe, hydrolysierte Stärke, hydriert Gemäß den Reinheitskriterien für Maltitsirup E 965 ii (Richtlinie 95/31/EG der Kommission vom 28. Juli 1995 (ABl. EG Nr. L 178 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/46/EG vom 21. April 2004 (ABl. EU Nr. L 114 S. 15))“. b) Nach der Position „40320“ wird die folgende Position eingefügt: „43480 Aktivkohle Darf nur in PET mit höchstens 10 mg/kg Polymer verwendet werden. Es gelten die gleichen Reinheitsanforderungen wie für Pflanzenkohle (E 153) gemäß der Richtlinie 95/45/EG der Kommission vom 22. September 1995 (ABl. EG Nr. L 226 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/33/EG vom 20. März 2006 (ABl. EU Nr. L 82 S. 10), mit Ausnahme des Aschegehalts, der bis zu 10 Gew.-% betragen kann.“ c) Nach der Position „47210“ werden die folgenden Positionen eingefügt: „64990 Maleinsäureanhydrid-Styrol-Copolymer, Natriumsalz Fraktion mit Molekulargewicht < 1 000 unter 0,05 Gew.-% 67155 Mischung aus 4-(2-Benzoxazolyl)-4’-(5-methyl-2-benzoxazolyl)stilben, 4,4’-Bis(2-benzoxazo lyl)stilben und 4,4’-Bis(5-methyl-2-benzoxazolyl)stilben Mischung, gewonnen aus dem Herstellungsverfahren im typischen Verhältnis von (58-62 %): (23-27 %):(13-17 %)“. d) Nach der Position „76721“ werden die folgenden Positionen eingefügt: „76815 Polyester aus Adipinsäure mit Glyzerin oder Pentaerythritol, Ester mit geradzahligen, nicht verzweigten C12-C22-Fettsäuren Fraktion mit Molekulargewicht < 1 000 unter 5 Gew.-% 76845 Polyester aus 1,4-Butandiol mit Caprolacton Fraktion mit Molekulargewicht < 1 000 unter 0,05 Gew.-%“. 2734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de e) Nach der Position „77895“ wird die folgende Position eingefügt: „79600 Polyethylenglycoltridecyletherphosphat Polyethylenglycol(EO ≤ 11)tridecyletherphosphat(mono- und dialkylester) mit einem Gehalt von höchstens 10 % Polyethylenglycol(EO ≤ 11)-tridecylether“. 9. Anlage 3 Abschnitt 6 wird wie folgt geändert: a) Die Anmerkung [8] wird wie folgt gefasst: „[8] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 38000, 42400, 64320, 66350, 67896, 73040, 85760, 85840, 85920 und 95725.“ b) Die Anmerkung [14] wird wie folgt gefasst: „[14] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrations werte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 44960, 68078, 69160, 82020 und 89170.“ c) Die Anmerkung [16] wird wie folgt gefasst: „[16] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrations werte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 49595, 49600, 67520, 67515 und 83599.“ d) Nach der Anmerkung [34] werden folgende Anmerkungen [35] bis [40] hinzugefügt: „[35] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrations werte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 25540 und 25550. [36] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrations werte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 10690, 10750, 10780, 10810, 10840, 11470, 11590, 11680, 11710, 11830, 11890, 11980 und 31500. [37] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrations werte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 20020, 20080, 20110, 20140, 20170, 20890, 21010, 21100, 21130, 21190, 21280, 21340 und 21460. [38] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrations werte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 81515, 96190, 96240 und 96320 sowie Salze (Doppelsalze und saure Salze eingeschlossen) des Zinks der zugelassenen Säuren, Phenole oder Alkohole. Die gleiche Beschränkung wie für Zink gilt auch für die Bezeichnungen, die „… Säure(n), Salze“ enthalten und die in den Verzeichnissen aufgeführt sind, sofern die zugehörige(n) freie(n) Säure(n) nicht aufgeführt ist (sind). [39] Der Migrationsgrenzwert könnte bei sehr hohen Temperaturen möglicherweise überschritten werden. [40] SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrations werte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 38940 und 40020.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 30. November 2006 D e r B u n d e sm i n i s t e r f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z H o r s t S e e h o f e r 2735Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de