Thüringen Waste Management Plan and Waste Balance Sheet Ordinance
颁布于 2003-06-23 · 文本截至 2026-10-01
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研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Thüringer Verordnung über Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzender öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Thüringer Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国 · Thüringen
- 主题
- Waste and hazardous substances
- 关键词
- waste disposal, waste management, waste prevention, recycling/reuse, data collection/reporting, pollution control
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Ein Service von Thüringen und juris file:///D/HTML/ger108331.htm[15.01.2025 14:25:22] 1. 1. 2. 54-9 Thüringer Verordnung über Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Thüringer Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung) Vom 23. Juni 2003 Fundstelle: GVBl 2003, S. 421 Geltungsbeginn: 30.12.2008, Geltungsende: 31.12.2013 Änderungen: §§ 1, 4, 7, 9, 11 geändert durch Verordnung vom 27. November 2008 (GVBL. S. 439) Aufgrund des § 9 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 des Thüringer Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes (ThAbfAG) in der Fassung vom 15. Juni 1999 (GVBl. S. 385), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2002 (GVBl. S. 430), in Verbindung mit § 19 Abs. 5 Satz 2 und § 20 Abs. 3 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 69 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt: Erster Abschnitt Gegenstand der Verordnung § 1 Gegenstand der Verordnung Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Ermittlung der Abfallmengen, die Form und den Inhalt der vorzulegenden Unterlagen, den Zeitpunkt und die zuständige Behörde für die Entgegennahme der Abfallbilanzen sowie den weiteren Umgang mit den Abfallbilanzen nach § 9 Abs. 1 ThAbfG und die Kriterien und den Mindestinhalt der Abfallwirtschaftskonzepte nach § 9 Abs. 2 ThAbfG . Zweiter Abschnitt Abfallbilanz § 2 Inhalt (1) Die Abfallbilanzen nach § 9 Abs. 1 ThAbfG umfassen folgende Erhebungsmerkmale: Ein Service von Thüringen und juris file:///D/HTML/ger108331.htm[15.01.2025 14:25:22] 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. die Anzahl der an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossenen Einwohner, sofern diese Anzahl von der Einwohnerzahl des Entsorgungsgebiets abweicht, die Fläche des Entsorgungsgebiets, sofern sich das Entsorgungsgebiet gegenüber dem Vorjahr geändert hat, die eingesammelten Abfallmengen zur Verwertung und zur Beseitigung, die den öffentlich rechtlichen Entsorgungsträgern überlassen werden, nach Abfall- und Herkunftsarten sowie nach deren Verbleib, die Abfallmengen, die in dem Entsorgungsgebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durch Systeme nach § 6 Abs. 3 Satz 1 der Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), in der jeweils geltenden Fassung eingesammelt wurden, nach Abfall- und Herkunftsarten sowie nach deren Verbleib, die Mengen der durch die Abfallentsorgung erzeugten Energieträger, Komposte und anderer Produkte sowie der Abfälle, die die Anlage verlassen, die durch Wertstoffbörsen oder ähnliche Einrichtungen vermittelten Mengen an verwertbaren Abfällen sowie die Kosten für die Entsorgung von Abfällen nach Kostenstellen, Kostenarten und Kostenträgern. (2) Soweit nach § 2 Abs. 3 ThAbfG Aufgaben auf kreisangehörige Gemeinden oder nach § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG Pflichten teilweise auf Dritte übertragen worden sind oder übertragen werden, müssen die Abfallbilanzen auch hierzu entsprechende Angaben enthalten. § 3 Ermittlung der Abfallmengen Die in den Abfallbilanzen anzugebenden Mengen sind grundsätzlich durch Wiegen zu ermitteln. Regelmäßige Ausnahmen für einzelne Abfallarten bestimmt die Landesanstalt für Umwelt und Geologie durch Vorgabe in den Formblättern nach § 5 . Weitere Ausnahmen sind im Benehmen mit der Landesanstalt für Umwelt und Geologie möglich und in den Bilanzen entsprechend anzugeben. § 4 Organisation und Zeitpunkt (1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die Abfallbilanzen nach Maßgabe der §§ 2 und 3 zu erstellen. Sie können diese Aufgabe einem Zusammenschluss nach § 2 Abs. 2 ThAbfG übertragen. Die Angaben nach § 2 Abs. 1 sind, auch bei einer Aufgabenübertragung nach Satz 2, für jeden öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gesondert auszuweisen. (2) Wurden nach § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG Pflichten ganz auf einen Dritten übertragen oder sollen sie übertragen werden, ist dieser zur Erstellung von Abfallbilanzen nach dieser Verordnung zu verpflichten. (3) Die Abfallbilanzen sind der Landesanstalt für Umwelt und Geologie jeweils bis zum 28. Februar des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres vorzulegen. Die Angaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 können bis zum 31. März des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres Ein Service von Thüringen und juris file:///D/HTML/ger108331.htm[15.01.2025 14:25:22] aa) bb) cc) dd) ee) a) 1. 2. nachgereicht werden. (4) Die Landesanstalt für Umwelt und Geologie wertet die Abfallbilanzen der öffentlich rechtlichen Entsorgungsträger aus und erstellt jährlich zum 30. Juni des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres im Einvernehmen mit der obersten Abfallbehörde einen zusammenfassenden Bericht zur Abfallbilanz des Landes. § 5 Form Die Abfallbilanzen sind unter Verwendung von digitalisierten Formblättern der Landesanstalt für Umwelt und Geologie aufzustellen. Die Formblätter werden bis spätestens drei Monate vor dem Vorlagetermin der Abfallbilanzen nach § 4 Abs. 3 den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, den Zusammenschlüssen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und den Dritten nach § 4 Abs. 2 zugeleitet. Über die Formblätter hinausgehende Darstellungen sind formlos vorzunehmen. Dritter Abschnitt Abfallwirtschaftskonzept § 6 Planungszeiträume Der mit dem Abfallwirtschaftskonzept abzudeckende Planungszeitraum hat auf der Grundlage des Ist-Zustands bei Planungsbeginn die auf die Planaufstellung folgenden fünf Jahre zu umfassen. Darüber hinaus sind bei der Darstellung des Bedarfs an Entsorgungskapazitäten zukünftige, innerhalb eines Zeitraums von mindestens zehn Jahren zu erwartende Entwicklungen in angemessener Weise zu berücksichtigen. § 7 Inhalt (1) Die Abfallwirtschaftskonzepte haben zu enthalten: Infrastrukturdaten, soweit sie für getroffene oder geplante abfallwirtschaftliche Maßnahmen von Bedeutung sind, Angaben zur vorhandenen Entsorgungsinfrastruktur, insbesondere zu von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und deren Zusammenschlüssen zur Abfallentsorgung betriebenen und genutzten Anlagen nach Art und Standort der Anlage, Art der Genehmigung, zugelassenen Abfallarten, Name und Anschrift des Betreibers sowie Kapazität der Anlage (bei Deponien auch das verfügbare, genehmigte Restvolumen auf der Basis eines aktuellen Aufmasses und die voraussichtlich Ein Service von Thüringen und juris file:///D/HTML/ger108331.htm[15.01.2025 14:25:22] b) aa) bb) a) b) c) aa) bb) a) b) c) a) b) c) 3. 4. 5. 6. verbleibende Betriebszeit), zu Entsorgungssystemen der Abfalleinsammlung (Abfälle zur Verwertung, Abfälle zur Beseitigung), hauptsächlich zu Sammel- und Behältersystemen einschließlich solcher zur Einsammlung von Problemstoffen im Sinne des § 3 Abs. 4 Nr. 1 ThAbfG, nach Abfallarten gegliedert, Angaben über das vorhandene und geplante Gebührensystem, die gegenwärtige Höhe der Gebühren nach Abfallarten, Art der Entsorgungssysteme und die voraussichtliche Entwicklung der Gebührenhöhe auf der Grundlage einer Kostenprognose, Angaben über getroffene und geplante Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen nach Art und Menge der Abfälle sowie im Verwertungsfall nach ihrem Verbleib, Behandlung von Abfällen zur Einhaltung der Zuordnungskriterien für Deponien nach den hierfür geltenden Regelungen nach Art und Kapazität der Anlage, Ablagerung von Abfällen, hauptsächlich über Deponiekapazitäten mit einer Nutzungsdauer von mindestens zehn Jahren für die Zeit nach Beginn einer Abfallbehandlung nach Buchstabe b, Vorhalteflächen für Havariefälle und für die gefahrfreie befristete Zwischenlagerung von Abfällen, für die die endgültige Entsorgung noch nicht feststeht, Angaben zur stofflichen Zusammensetzung des Restmülls aus Haushaltungen (Hausmüllanalysen); die Angaben sollen sich auf einen Zeitraum jeweils unmittelbar vor der Aufstellung oder Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzepts beziehen; Abfallmengenprognosen auf der Grundlage der Abfallbilanzen nach § 9 Abs. 1 ThAbfG , der Daten der Systeme nach § 6 Abs. 3 Satz 1 der Verpackungsverordnung , gegebenenfalls der Daten von anderen Einrichtungen, die aufgrund von Verordnungen nach den §§ 23 und 24 KrW-/AbfG zur getrennten Erfassung, zur Verwertung und zur Entsorgung von Abfällen geschaffen wurden, sowie Ein Service von Thüringen und juris file:///D/HTML/ger108331.htm[15.01.2025 14:25:22] d) der Angaben nach Nummer 5; bei den Prognosen sind die Wirkungen der Maßnahmen nach den Nummern 3 und 4 auf die Mengenentwicklung zu berücksichtigen. (2) Soweit nach § 2 Abs. 3 ThAbfG Aufgaben auf kreisangehörige Gemeinden oder nach § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG Pflichten teilweise auf Dritte übertragen worden sind oder übertragen werden, müssen die Abfallwirtschaftskonzepte auch entsprechende Angaben hierzu enthalten. § 8 Erfordernisse der Raumordnung und Öffentlichkeitsbeteiligung Bei der Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten sind die Ziele, Grundsätze sowie sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu beachten und zu berücksichtigen. Eine möglichst breite Beteiligung der Öffentlichkeit hat in geeigneter Weise zu erfolgen. § 9 Organisation und Zeitpunkt (1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die Abfallwirtschaftskonzepte nach Maßgabe der §§ 6 bis 8 zu erstellen. Sie können diese Aufgabe einem Zusammenschluss nach § 2 Abs. 2 ThAbfG übertragen. Die Angaben nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 sind auch bei einer Aufgabenübertragung nach Satz 2 für jeden öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gesondert auszuweisen. (2) Wurden nach § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG Pflichten ganz auf einen Dritten übertragen oder sollen sie übertragen werden, ist dieser zur Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten nach dieser Verordnung zu verpflichten. (3) Die Abfallwirtschaftskonzepte sind erstmalig 2004 nach dieser Verordnung zu erstellen und der Landesanstalt für Umwelt und Geologie spätestens zum 30. Juni 2004 vorzulegen. Stichtag für die Angaben nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 sowie zu dem vorhandenen Gebührensystem nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 ist der 1. Januar des Jahres der Aufstellung oder Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes. Die Abfallwirtschaftskonzepte sind alle fünf Jahre fortzuschreiben. (4) Die Landesanstalt für Umwelt und Geologie wertet die Abfallwirtschaftskonzepte aus. Sie leitet jeweils eine Kopie der Schrift- oder Datensätze der Abfallwirtschaftskonzepte an die obere Abfallbehörde und an die obere Kommunalaufsichtsbehörde weiter. § 10 Form Die Abfallwirtschaftskonzepte sind unter Verwendung von digitalisierten Formblättern der Landesanstalt für Umwelt und Geologie aufzustellen. Die Formblätter werden bis spätestens zwölf Monate vor dem Vorlagetermin der Abfallwirtschaftskonzepte nach § 9 Abs. 3 den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, den Zusammenschlüssen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und den Dritten nach § 9 Abs. 2 zugeleitet. Über die Formblätter hinausgehende Darstellungen sind formlos vorzunehmen. Vierter Abschnitt Schlussbestimmungen Ein Service von Thüringen und juris file:///D/HTML/ger108331.htm[15.01.2025 14:25:22] 1. 2. § 11 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 treten die Thüringer Abfallwirtschaftsplan-Verordnung vom 2. Februar 1993 (GVBl. S. 174), geändert durch Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 13 des Gesetzes vom 4. September 2002 (GVBl. S. 303), und die Thüringer Abfallmengenbilanz-Verordnung vom 7. Oktober 1994 (GVBl. S. 1167), geändert durch Artikel 9 in Verbindung mit Artikel 13 des Gesetzes vom 4. September 2002 (GVBl. S. 303), außer Kraft. Erfurt, den 23. Juni 2003 Der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt Dr. Volker Sklenar