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德国的法律

Thüringen regulation for the implementation of the reform of the common agricultural policy

颁布于 2015-12-22 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik.
语言
German
类型
条例
国家
德国 · Thüringen
主题
Agricultural and rural development, Land and soil, Water
关键词
agricultural development, institution, financial agricultural measures, agricultural land, inspection, governance, land subdivision, sustainable use

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  1. Seite 1 von 5 juris-Abkürzung: AgrUmsV TH 2015 Ausfertigungsdatum: 22.12.2015 Gültig ab: 01.01.2015 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GVBl. 2015, 242 Gliederungs-Nr: Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik Vom 22. Dezember 2015 * Zum 29.11.2021 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 87 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731, 787) Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Thüringer Verordnung zur Anpassung und Aufhebung von Vorschrif ten im Bereich der Agrarpolitik vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 242) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrar politik vom 22. Dezember 2015 01.01.2015 § 1 - Zuständige Landesstellen 01.01.2019 § 2 - Zuständige Fachüberwachungsbehörden 01.01.2019 § 3 - Zuständige Behörde für die Auswahl von Kontrollstichproben nach Cross-Compliance 01.01.2019 § 4 - Sonstige Zuständigkeiten 01.01.2019 § 5 - System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen 01.01.2015 § 6 - Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle 01.01.2015 § 7 - Angaben hinsichtlich der Einhaltung grundlegender Anforderungen an die Betriebsführung 01.01.2016 § 8 - Übertragung der Ermächtigung 01.01.2016 Seite 2 von 5 § 1 Zuständige Landesstellen Das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum ist zuständige Landesstelle für 1. die Durchführung der InVeKoS-Verordnung , 2. die Erteilung von Genehmigungen nach § 2 Abs. 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverord nung (DirektZahlDurchfV) vom 3. November 2014 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich Abweichungen von der Mindesttätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 Di rektZahlDurchfV , 3. das Genehmigungsverfahren für die Umwandlung von Dauergrünland nach § 16 Abs. 3 des Di rektzahlungen-Durchführungsgesetzes (DirektZahlDurchfG) vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897) in der jeweils geltenden Fassung sowie das Verfahren für die Rückumwandlung von Flächen in Dauergrünland nach den §§ 19 , 22 und 24a bis 24e DirektZahlDurchfV , 4. die Zulassung von Ausnahmen nach § 25 Abs. 2 DirektZahlDurchfV sowie 5. die Durchführung der Erstattung von im Rahmen der Haushaltsdisziplin nach § 1 der Haushalts disziplin-Erstattungsverordnung vom 9. Dezember 2014 (BAnz. AT 10.12.2014 V2) in der je weils geltenden Fassung übertragenen Mitteln. Eine Genehmigung nach Satz 1 Nr. 2 kann nur erteilt werden, wenn das Einvernehmen mit der örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde vorliegt. Eine Genehmigung nach Satz 1 Nr. 3 kann nur er teilt werden, wenn das Einvernehmen mit der örtlich zuständigen unteren Wasserbehörde und der ört lich zuständigen unteren Naturschutzbehörde vorliegt. Das Einvernehmen ersetzt nicht anderweitige fachrechtliche Genehmigungen oder Erlaubnisse. § 2 Zuständige Fachüberwachungsbehörden (1) Zuständig für die Überwachung nach § 2 Abs. 3 AgrarZahlVerpflG sind 1. das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum hinsichtlich der Einhaltung der Rege lungen der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemein samen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549) in der jeweils geltenden Fassung in Anhang II a) für den Bereich „Umweltschutz, Klimawandel, guter landwirtschaftlicher Zustand der Flä chen“ und b) für den Bereich „Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze“ hinsichtlich der Grundan forderungen an die Betriebsführung (GAB) 10 über das Inverkehrbringen von Pflanzen schutzmitteln außer Forstflächen hinsichtlich der GAB 4 bezüglich der Futtermittelsicher Seite 3 von 5 heit und hinsichtlich der GAB 9 bezüglich der Regelung über das Verfütterungsverbot so wie, 2. die Landkreise und kreisfreien Städte, jeweils im übertragenen Wirkungskreis (Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter), hinsichtlich der Einhaltung der Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Anhang II a) für den Bereich „Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze“ mit Ausnahme der GAB 4 hinsichtlich der Futtermittelsicherheit, GAB 9 hinsichtlich der Regelung über das Verfüt terungsverbot sowie GAB 10 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und b) für den Bereich „Tierschutz“. Die nach Satz 1 zuständigen Fachüberwachungsbehörden können nach § 2 Abs. 3 AgrarZahlVerpflG Ausnahmen genehmigen. Das nach Satz 1 Nr. 1 zuständige Landesamt für Landwirtschaft und Länd lichen Raum kann eine Ausnahme nur gewähren, wenn das Einvernehmen mit der jeweils örtlich zu ständigen unteren Naturschutzbehörde vorliegt. (2) Stellen die Fachüberwachungsbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit Verstöße gegen die in Ab satz 1 genannten Bestimmungen fest, sind diese dem Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum zu melden. Bei Verdacht auf Verstöße außerhalb ihrer Zuständigkeit haben sie die jeweils zu ständige Fachüberwachungsbehörde darüber in Kenntnis zu setzen. (3) Die für die Einhaltung der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 genannten Bestimmun gen zuständigen Fachbehörden, die nicht gleichzeitig Kontrollbehörden hinsichtlich der anderweitigen Verpflichtungen sind, informieren bei Verdacht auf Verstöße gegen diese das Landesamt für Landwirt schaft und Ländlichen Raum. § 3 Zuständige Behörde für die Auswahl von Kontrollstichproben nach Cross-Compliance Das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum ist zuständig für die Auswahl der Kontroll stichprobe nach Artikel 69 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Par laments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnah men zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 69) in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich der durch die Fachüberwachungsbehörden nach § 2 Abs. 1 durchzuführenden Kontrollen. § 4 Sonstige Zuständigkeiten (1) Das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum ist die zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 33 InVeKoSV . Seite 4 von 5 (2) Die Landesanstalt für Landwirtschaft überwacht die Einhaltung des Grünlanderhaltungsgebots nach § 16 Abs. 1 Direkt-ZahlDurchfG . (3) Die Landesanstalt für Landwirtschaft ist, soweit in den §§ 1 bis 3 nichts anderes geregelt ist, für die Erfüllung von Aufgaben nach dem Direktzahlungen-Durchführungsgesetz , dem Agrarzahlungen-Ver pflichtungengesetz , dem InVeKoS-Daten-Gesetz , der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung , der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung zuständig. § 5 System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen stützt sich auf den Feldblock nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InVeKoSV . § 6 Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle Die Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle beträgt abweichend von § 18 Abs. 1 InVeKoSV für landwirtschaftlich genutzte Flächen 0,10 Hektar. § 7 Angaben hinsichtlich der Einhaltung grundlegender Anforderungen an die Betriebsführung Um eine wirksame Kontrolle zu den Grundanforderungen an die Betriebsführung und zur Erhaltung der Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu gewährleisten, wer den im Sammelantrag in Ergänzung zu den Angaben in der Anlage zu § 2 InVeKoSDG weitere Angaben verlangt. Diese betreffen 1. organische Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel, die tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte enthalten, 2. die Lagerung von Getreide, 3. den Einsatz von Bioziden in der Vorratshaltung, 4. die Methoden zur Trocknung von Grüngut und Druschfrüchten, 5. die Verfütterung selbst erzeugter Futtermittel an Tiere zur Lebensmittelerzeugung, 6. die Tränkwasserversorgung unabhängig von der öffentlichen Trinkwasserversorgung, 7. die Direktvermarktung sowie das Betreiben eines Hofladens, 8. Flächen an Gewässern und Seite 5 von 5 9. den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln. § 8 Übertragung der Ermächtigung Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 4 Satz 2 AgrarZahlVerpflG in Verbindung mit § 5 Abs. 6 Satz 3 AgrarZahlVerpflV sowie § 9 Abs. 5 Satz 2 InVeKoSDG wird auf das für Landwirtschaft zuständige Ministerium übertragen.

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