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德国的法律

Thüringen Precipitation Water Ordinance (ThürVersVO)

颁布于 2002-04-03 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Thüringer Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von Niederschlagswasser (Thüringer Niederschlagswasserversickerungsverordnung -ThürVersVO).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国 · Thüringen
主题
Water
关键词
rainwater, groundwater, effluent waste water/discharge, authorization/permit, pollution control, freshwater pollution, surface water

在哪里阅读

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. Amtliche Abkürzung: ThürVersVO Ausfertigungsdatum: 03.04.2002 Gültig ab: 14.06.2002 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GVBl. 2002, 204 Gliederungs-Nr: 52-15 Thüringer Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von Niederschlagswasser (Thüringer Niederschlagswasserversickerungsverordnung - ThürVersVO -) Vom 3. April 2002 Zum 19.03.2025 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74, 122) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von Niederschlagswasser (Thüringer Niederschlagswasserversickerungsverordnung - ThürVersVO -) vom 3. April 2002 14.06.2002 Eingangsformel 14.06.2002 § 1 - Erlaubnisfreie Versickerung von Niederschlagswasser 08.06.2019 § 2 - Anforderungen an die zu entwässernden Flächen 14.06.2002 § 3 - Anforderungen an die Versickerungsanlagen 14.06.2002 § 4 - In-Kraft-Treten 14.06.2002 Aufgrund des § 49 Abs. 3 des Thüringer Wassergesetzes in der Fassung vom 4. Februar 1999 (GVBl. S. 114), geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 265), verordnet das : § 1 Erlaubnisfreie Versickerung von Niederschlagswasser Wird Niederschlagswasser in das Grundwasser eingeleitet (§ 46 Abs. 2 WHG), ist außerhalb von Was- serschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten, Wasservorbehaltsgebieten sowie außerhalb von Altlas- ten- oder Altlastenverdachtsflächen und von Flächen mit schädlichen Bodenveränderungen eine Er- laubnis nicht erforderlich, wenn das Niederschlagswasser nicht durch häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert wurde, nicht mit anderem Abwasser oder wassergefährdenden Stoffen vermischt ist und die Anforderungen nach den §§ 2 und 3 erfüllt sind. § 2 Anforderungen an die zu entwässernden Flächen - Seite 1 von 2 - Niederschlagswasser darf auf dem Grundstück, auf dem es anfällt, erlaubnisfrei versickert werden, wenn es von folgenden Flächen abfließt: 1. von Dachflächen, außer von Gebäuden in Industrie- und Gewerbegebieten, Sondergebieten nach § 11 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) in der jeweils geltenden Fassung sowie von kupfer-, blei- oder zinkgedeckten Dachflä- chen, 2. von Fußgängerbereichen, sonstigen öffentlichen Straßen, Pkw-Stellplätzen in Wohngebieten, Hof- oder Terrassenflächen, außer von Grundstücken in Industriegebieten, Gewerbegebieten und Sondergebieten nach § 11 BauNVO sowie von Flächen, auf denen mit wassergefährdenden Stoffen, Jauche, Gülle oder Silosickersaft umgegangen wird. § 3 Anforderungen an die Versickerungsanlagen (1) Niederschlagswasser ist in geeigneten Versickerungsanlagen flächenhaft über eine Bodenschicht in das Grundwasser einzuleiten. Geeignet ist eine Versickerungsanlage dann, wenn die Bodenschicht im Ober- und Unterboden eine ausreichende Wasserdurchlässigkeit aufweist und die Anlage so be- messen ist, dass durch ihre Versickerungsleistung das anfallende Niederschlagswasser auch bei star- ken Niederschlägen vollständig versickern kann und nicht oberflächlich oder seitlich abfließt. Die Mächtigkeit der Bodenschicht (Ober- und Unterboden) muss mindestens 30 Zentimeter betragen. Sie muss bewachsen sein. Durch die Art der technischen Konstruktion der Versickerungsanlage ist zu ge- währleisten, dass das versickernde Niederschlagswasser zu keinen Bodenabträgen (Erosionen) oder Verschlämmungen führt. (2) Wenn eine Versickerung in Anlagen nach Absatz 1 nicht möglich ist, kann Niederschlagswasser von Flächen nach § 2 Nr. 1 und, nach Vorreinigung, beispielsweise in einem Absetzschacht, Absetzbe- cken, Absetzteich oder Bodenfilter, von Flächen nach § 2 Nr. 2 auch über Rigolen oder horizontale Si- ckerrohre versickert werden. Der Abstand zwischen der Sohle dieser Versickerungsanlagen und dem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand muss mindestens 1 Meter betragen. (3) Bei der Bemessung, Ausgestaltung und dem Betrieb von Versickerungsanlagen nach den Absätzen 1 und 2 sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. § 4 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. - Seite 2 von 2 - Thüringer Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von Niederschlagswasser (Thüringer Niederschlagswasserversickerungsverordnung - ThürVersVO -) Vom 3. April 2002 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 1 Erlaubnisfreie Versickerung von Niederschlagswasser § 2 Anforderungen an die zu entwässernden Flächen § 3 Anforderungen an die Versickerungsanlagen § 4 In-Kraft-Treten