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德国的法律

Thüringen Potable Water Competence Ordinance

颁布于 2009-02-02 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach der Trinkwasserverordnung und dem Infektionsschutzgesetz in Bezug auf Trinkwasser (ThürTrinkwZustVO).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国 · Thüringen
主题
Food and nutrition
关键词
game, hygiene/sanitary procedures, food safety and quality, standards, enforcement/compliance, offences/penalties

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文本

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  1. Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach der Trinkwasserverordnung und dem Infektionsschutzgesetz in Bezug auf Trinkwasser (ThürTrinkwZustVO) Vom 2. Februar 2009 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 4, 6 geändert, § 3 neu gefasst durch Verordnung vom 14. Februar 2012 (GVBL. S. 88) zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2), des § 3 Abs. 1a Satz 2 Halbsatz 1 und des § 88 Abs. 1a Satz 2 Halbsatz 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 12a des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134), des § 54 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) sowie des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786) verordnet die Landesregierung und aufgrund des § 3 Abs. 2 des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz sowie zur Weinüberwachung in der Fassung vom 10. April 2002 (GVBl. S. 171) verordnet das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit: zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 1 Gesundheitsämter im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959) in der jeweils geltenden Fassung sind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 2 Zuständige oberste Landesbehörde nach der Trinkwasserverordnung ist das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 3 Zuständige Behörde für die Festlegung eines Ausnahmetatbestandes nach § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 TrinkwV 2001 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b TrinkwV 2001 ist das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 4 Zuständige Behörde nach 1.§ 10 Abs. 8 Satz 1 TrinkwV 2001 für die Unterrichtung der Bevölkerung über die Zulassung von Abweichungen oder die Einschränkung der Verwendung von Wasser für den menschlichen Gebrauch, 2.§ 14 Abs. 5 TrinkwV 2001 für die Anordnung der Untersuchung des Wassers, 3.Anlage 2 Teil II lfd. Nr. 4 TrinkwV 2001 für die Sicherstellung von Maßnahmen zur Reduzierung der Bleikonzentration, 4.Anlage 3 Teil I lfd. Nr. 4 TrinkwV 2001 für die Veranlassung von Nachforschungen und die Unterrichtung des Bundesministeriums für Gesundheit über die zuständige oberste Landesbehörde, 5.Anlage 3 Teil I lfd. Nr. 10 und 11 TrinkwV 2001 für die Entgegennahme von Meldungen, 6.Anlage 3 Teil I lfd. Nr. 18 TrinkwV 2001 für die Entgegennahme von Meldungen, 7.Anlage 3 Teil I Anmerkung 4 Satz 2 TrinkwV 2001 für die Mitteilung über den Beschluss des Verzichts auf Überwachung, 8.Anlage 4 Teil I Buchst. b Satz 2 TrinkwV 2001 für die Feststellung, dass das Vorhandensein eines Parameters in einer bestimmten Wasserversorgung nicht in Konzentrationen zu erwarten ist, die die Einhaltung des entsprechenden Grenzwerts gefährden könnten, 9.§ 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG für die Anordnung der notwendigen Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch und 10.§ 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG für die Abwehr von Gefahren, die von Wasser für den menschlichen Gebrauch ausgehen können, sind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 5 Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 25 TrinkwV 2001 sind 1.im Fall des § 15 Abs. 4 Satz 1 TrinkwV 2001 das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz und 2.im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 6 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft. Erfurt, den 2. Februar 2009 Die Landesregierung Der Ministerpräsident Die Ministerin für Soziales, Familie und Gesundheit in Vertretung stellvertretende Ministerpräsidentin Birgit Diezel C. Lieberknecht 474 ;465 ;

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