Thüringen Ordinance on levying of a contribution to promote the dairy sector
颁布于 1999-12-29 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Thüringer Verordnung über die Erhebung einer Umlage zur Förderung der Milchwirtschaft.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国 · Thüringen
- 主题
- Food and nutrition
- 关键词
- milk/dairy products, fees/royalties, enforcement/compliance
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文本
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Thüringer Verordnung über die Erhebung einer Umlage zur Förderung der Milchwirtschaft Vom 29. Dezember 1999 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 27. November 2001 (GVBl. S. 448) zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Aufgrund des § 22 Abs. 1 Satz 1 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1952 (BGBl. I S. 811), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018), in Verbindung mit § 1 Satz 1 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen nach dem Milch- und Fettgesetz vom 13. November 1991 (GVBl. S. 620) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt im Benehmen mit der Landesvereinigung Thüringer Milch e.V.: zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 1 Umlagepflicht (1) Molkereien, Milchsammelstellen und Rahmstationen sind verpflichtet, für die ihnen angelieferte Milch und Sahne (Rahm) eine Umlage in Höhe von 0,051 Cent je Kilogramm zu entrichten. Sahne (Rahm) ist zum Zwecke der Errechnung der Umlage in die entsprechenden Einheiten unter Zugrundelegung des jeweiligen monatlichen Durchschnittfettgehaltes der Anlieferungsmilch umzurechnen. (2) Umlageschuldner sind alle natürlichen und juristischen Personen, die Inhaber der nach Absatz 1 genannten Betriebe sind. (3) Die Umlageschuld entsteht mit der Anlieferung. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 2 Veranlagung (1) Die Umlage wird für jeweils einen Monat erhoben. (2) Die Umlagepflichtigen nach § 1 Abs. 1 werden monatlich aufgrund der von ihnen abgegebenen statistischen Meldung durch die Landesanstalt für Landwirtschaft zur Zahlung der Umlage veranlagt. (3) Die Umlageschuldner haben bis zum 15. des dem Veranlagungszeitraum folgenden Monats ihre Meldung nach Absatz 2 der Landesanstalt für Landwirtschaft vorzulegen. (4) Werden die für die Veranlagung erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder unrichtig gemacht, so wird die zu entrichtende Umlage aufgrund einer Schätzung anhand von Vormonatswerten durch die Landesanstalt für Landwirtschaft festgesetzt. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 3 Entrichtung der Umlage (1) Die Umlage ist am Ende des auf den Erhebungszeitraum folgenden Monats fällig und auf das Treuhandkonto "Milchumlage" der Landesvereinigung Thüringer Milch e. V. zu entrichten. (2) Sofern Umlagepflichtige aufgrund von Liquiditätsproblemen den Umlagebeitrag nicht zeitgerecht leisten können, ist von ihnen ein Antrag auf Stundung oder Erlass bei der Landesanstalt für Landwirtschaft zu stellen. Diese entscheidet im Benehmen mit der Landesvereinigung Thüringer Milch e. V. nach Prüfung des Antrags gemäß § 59 LHO über die Möglichkeit von Stundung oder Erlass. (3) Gestundete Beträge sind mit dem Basiszinssatz nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 des Diskontsatz Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) in der jeweils geltenden Fassung zu verzinsen. (4) Rückständige Umlagen und Zinsen werden nach den Bestimmungen der Abgabenordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen eingezogen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 4 Verwendung der Umlage Die Verwendung der Umlage erfolgt aufgrund eines den Verwendungszwecken nach § 22 Abs. 2 des Milch und Fettgesetzes Rechnung tragenden Verwendungsplanes, den das für Milch- und Fettwirtschaft zuständige Ministerium auf Vorschlag der Landesvereinigung Thüringer Milch e. V. jeweils für ein Rechnungsjahr festsetzt. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 5 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Erfurt, den 29. Dezember 1999 Der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt Dr. Volker Sklenar