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德国的法律

Thüringen Ordinance on forest conservation charges

颁布于 1995-04-06 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Thüringer Verordnung über die Walderhaltungsabgabe.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国 · Thüringen
主题
Forestry
关键词
forest management/forest conservation, forest service, fees/royalties

在哪里阅读

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. 790-4-2 Thüringer Verordnung über die Walderhaltungsabgabe Vom 6. April 1995th Fundstelle: GVBl 1995, S. 191 Aufgrund des § 10 Abs. 4 Satz 3 des Thüringer Waldgesetzes (ThürWaldG) vom 6. August 1993 (GVBl. S. 470), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 925), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt im Einvernehmen mit dem Finanzminister: § 1 Bemessung (1) Die Schwere der Beeinträchtigung nach § 10 Abs. 4 Satz 1 ThürWaldG bemißt sich nach der Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion des umzuwandelnden, einschließlich des von der Umwandlung mittelbar betroffenen Waldes, der Größe und räumlichen Lage der umzuwandelnden Fläche und der zu erwartenden Auswirkung auf den Naturhaushalt. (2) Der Vorteil nach § 10 Abs. 4 Satz 1 ThürWaldG für den Verursacher bemißt sich jeweils nach der von der Umwandlung bewirkten Erhöhung des Bodenverkehrswertes und sonstigem Vermögenszuwachs. § 2 Höhe (1) Für die Höhe der Walderhaltungsabgabe gilt folgender Rahmensatz: Als Untergrenze sind die Kosten für eine nach forstlichen Gesichtspunkten zu begründende Kultur einschließlich der Sicherung für die ersten fünf Jahre anzusetzen; für die Kostenherleitung ist die Baumart, die auf der umzuwandelnden Fläche stockt, zugrunde zu legen; als Obergrenze sind die Kosten nach Nummer 1 zuzüglich durchschnittlicher Ankaufskosten aufforstungsfähiger Grundstücke gleicher Größe im selben Naturraum anzusetzen. (2) Bei Änderung der Nutzungsart von Waldflächen, bei denen die Erklärung zum geschützten Waldgebiet aufgehoben wurde ( § 9 Abs. 8 Satz 1 ThürWaldG), um die Änderung der Nutzungsart zu ermöglichen, kann die Obergrenze nach Absatz 1 Nr. 2 bis zum Fünffachen überschritten werden. (3) Vom Antragsteller zu zahlende Entschädigungen privatrechtlichen Ursprungs (Hiebsunreife, Randschäden, Erschwernisse späterer Waldbewirtschaftung) bleiben hiervon unberührt und haben keinen Einfluß auf die Höhe der Walderhaltungsabgabe. § 3 Festsetzung (1) Die für die Genehmigung der Änderung der Nutzungsart zuständige Forstbehörde setzt die Walderhaltungsabgabe fest. (2) Die Walderhaltungsabgabe soll zusammen mit der Genehmigung zur Änderung der Nutzungsart festgesetzt werden. Läßt sich zu diesem Zeitpunkt die Höhe der Walderhaltungsabgabe nicht oder nur teilweise bestimmen, ist sie erst dem Grunde nach und nach Kenntnis aller Bewertungsmerkmale endgültig festzusetzen. § 4 Schuldner (1) Die Walderhaltungsabgabe wird von demjenigen geschuldet, dem die Genehmigung zur Änderung der Nutzungsart erteilt wird. Die Genehmigung ist unter der Bedingung der Zahlung der festgesetzten Walderhaltungsabgabe zu erteilen. Die Bedingung gilt mit Ablauf von sechs Monaten nach Erteilung der Genehmigung als nicht erfüllt, wenn bis dahin die festgesetzte Walderhaltungsabgabe nicht gezahlt ist. (2) Der Zahlung der Walderhaltungsabgabe nach Absatz 1 steht die Sicherheitsleistung durch eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft gleich. § 5 Verwendung Maßnahmen zur Erhaltung des Waldflächenanteils nach § 10 Abs. 4 Satz 2 ThürWaldG sind insbesondere: Ankauf von aufforstungsfähigen Grundstücken im gleichen Naturraum oder in Gebieten, in denen aus landesplanerischen Gründen ein höherer Waldanteil anzustreben ist, Erstaufforstung von Grundstücken in den unter Nummer 1 genannten Gebieten, Gewährung von Zuschüssen zur Förderung von Erstaufforstungen in den unter Nummer 1 genannten Gebieten oder Förderung des Grundstückstausches mit dem Ziel der Erstaufforstung in den unter Nummer 1 genannten Gebieten. § 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Erfurt, den 6. April 1995 Der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt Dr. Sklenar