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德国的法律

Thüringen Ordinance on establishing competences under the Federal Mining Act and Mineral Deposit Act and transfer of powers

颁布于 2002-11-01 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Bundesberggesetz und dem Lagerstättengesetz sowie zur Übertragung von Ermächtigungen.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国 · Thüringen
主题
Mineral resources
关键词
mining, minerals, legal proceedings/administrative proceedings, enforcement/compliance
类别
metals-base, metals-precious, minerals-critical

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文本

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  1. §1 Zuständigkeiten der Behörden (1) Das Landesbergamt ist zuständige Behörde für die Ausführung des Bundesberggesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind oder sich aus Rechtsverordnungen oder aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt. (2) Das für den Bergbau zuständige Ministerium ist zuständige Behörde nach § 79 Abs. 3 Satz 1 BBergG . (3) Zuständige Behörde für die Ausführung des § 110 Abs. 6 BBergG ist jeweils die für die Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung oder Zustimmung oder einer diese einschließende Genehmigung zuständige Behörde.

  2. §2 Übertragung von Ermächtigungen (1) Die Ermächtigung der Landesregierung 1. zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 32 Abs. 1 und 2 BBergG , file:///D/HTML/ger108323.htm[15.01.2025 14:22:33] Ein Service von Thüringen und juris 2. zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Ausführung a) des Bundesberggesetzes nach § 142 Satz 1 BBergG und b) von aufgrund des § 68 Abs. 2 BBergG erlassenen Rechtsverordnungen sowie 3. zur Bestimmung der zuständigen Behörde oder Stelle nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 145 BBergG wird auf das für den Bergbau zuständige Ministerium übertragen. Der Erlass von Rechtsverordnungen nach § 32 Abs. 1 und 2 BBergG erfolgt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium. (2) Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 68 Abs. 1 Satz 1 BBergG wird auf das Landesbergamt übertragen. Vor dem Erlass von Bergverordnungen, die dem Schutze des Lebens und der Gesundheit dienen, hat das Landesbergamt die zuständige Berufsgenossenschaft anzuhören.

  3. §3 Landesanstalt für Umwelt und Geologie Die Landesanstalt für Umwelt und Geologie unterstützt die Bergbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in den Bereichen Geologie und Lagerstättenwirtschaft. Sie führt notwendige technisch-naturwissenschaftliche Erhebungen, Untersuchungen und Bewertungen durch und gibt fachtechnische Stellungnahmen und Beurteilungen ab.

  4. §4 Fachaufsicht Das für den Bergbau zuständige Ministerium übt die Fachaufsicht über die für den Vollzug des Bundesberggesetzes und der aufgrund des Bundesberggesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie über die nach dieser Verordnung zuständigen Behörden aus.

  5. §5 Zuständigkeiten nach dem Lagerstättengesetz (1) Die Landesanstalt für Umwelt und Geologie ist geologische Landesanstalt im Sinne des Lagerstättengesetzes. (2) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 des Lagerstättengesetzes ist das Landesbergamt.

  6. §6 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. die Thüringer Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der Bergämter vom 5. Juli 1997 (GVBl. S. 289), file:///D/HTML/ger108323.htm[15.01.2025 14:22:33] Ein Service von Thüringen und juris 2. die Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Bundesberggesetz und den fortgeltenden bergrechtlichen Vorschriften der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vom 22. November 1993 (GVBl. S. 766), geändert durch Verordnung vom 2. November 1995 (GVBl. S. 352), 3. die Thüringer Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 68 Abs. 1 des Bundesberggesetzes vom 26. Mai 1994 (GVBl. S. 632) und 4. die Thüringer Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach den aufgrund des § 68 Abs. 2 des Bundesberggesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vom 11. Mai 1994 (GVBl. S. 545). Erfurt, den 1. November 2002 Die Landesregierung Der Ministerpräsident Der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt Bernhard Vogel Dr. Volker Sklenar file:///D/HTML/ger108323.htm[15.01.2025 14:22:33]

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