Thüringen Ordinance implementing the Milk Quality Ordinance
颁布于 1993-07-05 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Thüringer Verordnung zur Durchführung der Milch-Güteverordnung.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国 · Thüringen
- 主题
- Food and nutrition
- 关键词
- milk/dairy products, food safety and quality, inspection, standards, fees/royalties, offences/penalties
- 类别
- freight
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Thüringer Verordnung zur Durchführung der Milch-Güteverordnung Vom 5. Juli 1993 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 geändert durch Verordnung vom 6. Oktober 1997 (GVBl. S. 367) zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Aufgrund des § 10 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1952 (BGBl. I S. 811), zuletzt geändert durch Artikel 95 Nr. 10 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), in Verbindung mit § 1 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen nach dem Milch- und Fettgesetz vom 13. November 1991 (GVBl. S. 620) verordnet der Minister für Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Minister für Soziales und Gesundheit: zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 1 Zuständigkeiten (1) Untersuchungsstelle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 3 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 und § 5 Abs. 1 ist der Thüringer Verband für Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht e. V. (2) Zuständige Behörde nach § 4 Abs. 1 bis 3 und 6 ist die Landesanstalt für Landwirtschaft. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 2 Probenahme (1) Die Proben zur Bewertung der Güte der Anlieferungsmilch sind durch die Milchannahmestelle (Molkerei, Milchsammelstelle, Rahmstation) von der Anlieferungsmilch des Milcherzeugers durch automatische Probenahmegeräte zu entnehmen und unverzüglich bis zur Untersuchung durch die Untersuchungsstelle in einem Temperaturbereich von plus 4 °C bis plus 8 °C zu halten. Die Proben für die bakteriologischen Untersuchungen sind zusätzlich zu konservieren. (2) Die Proben für die Untersuchung nach § 3 sind von der Untersuchungsstelle ohne Vorankündigung unregelmäßig über den Monat verteilt abzurufen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 3 Untersuchungen (1) Zur Feststellung des Fett- und Eiweißgehaltes sind monatlich zu untersuchen: 1.mindestens vier Proben a)bei nicht täglicher Anlieferung, b)bei täglicher Anlieferung, soweit die Anlieferungsmenge im Monatsdurchschnitt 500 kg pro Tag nicht übersteigt, 2.im übrigen zehn Proben. (2) Zur Feststellung der bakteriologischen Beschaffenheit sind monatlich drei Proben und zur Feststellung der Hemmstoffe zwei Proben zu untersuchen. (3) Zur Feststellung des Gehaltes an somatischen Zellen sind monatlich drei Proben zu untersuchen. (4) Zur Feststellung des Gefrierpunktes sind monatlich drei Untersuchungen durchzuführen. (5) Die Ermittlung der Mittelwerte aufgrund der Untersuchungen bei Fett und Eiweiß nach Absatz 1 erfolgt nach dem Verfahren der robusten Mittelwertbestimmung entsprechend der Verwaltungsvorschrift zur Milch Gütedurchführungsverordnung. (6) Die Untersuchungen sind nach den in der Verwaltungsvorschrift zur Milch Gütedurchführungsverordnung angegebenen Untersuchungsmethoden von der Untersuchungsstelle durchzuführen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 4 Anerkennung und Überprüfung der Probenahmegeräte in Milchsammelwagen (1) Geräte, die in Milchsammelwagen für die Entnahme von Proben zur Untersuchung der Anlieferungsmilch verwendet werden, müssen von der zuständigen Behörde anerkannt sein. Die Milchannahmestelle hat die Anerkennung schriftlich zu beantragen. Die Anerkennung ist widerruflich. (2) Die Probenahmegeräte sind als Voraussetzung für die Anerkennung und nach der Anerkennung alle sechs Monate oder in begründeten Fällen auch früher von der zuständigen Behörde nach dem in der Verwaltungsvorschrift zur Milch-Gütedurchführungsverordnung beschriebenen Verfahren zu prüfen. Das Prüfungsergebnis ist der Milchannahmestelle schriftlich mitzuteilen. (3) Veränderungen an Probenahmegeräten oder, soweit sie sich auf die Probenahme auswirken, auch an Milchsammelwagen sind von der Milchannahmestelle der zuständigen Behörde zu melden. Das Probenahmegerät darf erst nach Zustimmung der zuständigen Behörde wieder in Betrieb genommen werden. (4) Die Milchannahmestelle hat die nach Absatz 2 zur Überprüfung erforderlichen Geräte und Milch kostenlos bereitzustellen. (5) Der Halter des Milchsammelwagens ist verpflichtet, für die Reinigung und Desinfektion des Probenahmegerätes zu sorgen. Er ist ferner verpflichtet, für einen ausreichenden Schutz des Milchsaugstutzens vor Verunreinigungen auch während der Fahrt zu sorgen. (6) Der Fahrer eines Milchsammelwagens hat jährlich an einer Schulung teilzunehmen. Die zuständige Behörde führt die Schulung durch und bescheinigt die Teilnahme. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 5 Informationspflicht (1) Die Untersuchungsstelle teilt alle Ergebnisse der Untersuchungen und die monatliche Bewertung der Anlieferungsmilch den Milchannahmestellen unverzüglich mit. (2) Besteht auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse der Verdacht auf Wasserzusatz, ist dies der für den Vollzug von § 2 Abs. 4a Satz 2 der Milch-Güteverordnung zuständigen Behörde zu melden. § 2 Abs. 8 Satz 2 der Milch-Güteverordnung bleibt unberührt. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 6 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 9 des Milch- und Fettgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 3 Abs. 1 bis 4 die Anlieferungsmilch nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise untersuchen läßt oder untersucht, 2.entgegen § 4 Abs. 1, 2 oder 3 nicht anerkannte Probenahmegeräte nutzt, Probenahmegeräte nicht rechtzeitig der vorgeschriebenen Prüfung unterzieht oder Veränderungen an Probenahmegeräten oder an Milchsammelwagen, die sich auf Probenahmen auswirken, nicht meldet, 3.entgegen § 4 Abs. 5 der Pflicht zur Reinigung, Desinfektion und Wartung der Probenahmegeräte nicht nachkommt. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Erfurt, den 5. Juli 1993 Der Minister für Landwirtschaft und Forsten Dr. Sklenar