跳到主要内容
Nelum
德国的法律

Thüringen Ordinance implementing the Forestry Seeds Act

颁布于 2004-05-11 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Thüringer Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国 · Thüringen
主题
Forestry
关键词
private forest, inspection, enforcement/compliance, seeds/planting material

在哪里阅读

    该法律没有记录来源链接。

文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. Ein Service von Thüringen und juris file:///D/HTML/ger108324.htm[15.01.2025 14:22:33] 1. 1. 2. 3. 790-3 Thüringer Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes Vom 11. Mai 2004 Fundstelle: GVBl 2004, S. 696 Geltungsbeginn: 29.8.2008, Geltungsende: 30.9.2013 Änderungen § 4 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Juli 2008 (GVBl. S. 297) Aufgrund des § 7 Abs. 4 des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVG) vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658) in Verbindung mit § 2 der Thüringer Verordnung über die nach Landesrecht zuständigen Stellen und zur Übertragung einer Ermächtigung nach dem Forstvermehrungsgutgesetz vom 17. März 2004 (GVBl. S. 476) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt: § 1 (1) Vermehrungsgut aller dem Forstvermehrungsgutgesetz unterliegenden Baumarten ist nach der Erzeugung unmittelbar vom Ausgangsmaterial vor dem Verbringen an den ersten Bestimmungsort über Sammelstellen der Wald- oder Baumbesitzer oder forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse zu leiten. (2) Zapfen der nachstehenden Baumarten dürfen zur Verwendung als Zierzapfen jeweils nur zu folgenden Zeiten geerntet werden: Lärche (europäische und japanische Lärche) vom 1. Mai bis 31. Juli, Douglasie vom 1. November bis 31. Mai, alle übrigen dem Forstvermehrungsgutgesetz unterliegenden Nadelbaumarten vom 1. April bis 30. September. Aus Zierzapfen gewonnenes Restsaatgut darf nicht in den Verkehr gebracht werden. (3) Forstliches Vermehrungsgut darf nur unter Aufsicht des Wald- oder Baumbesitzers oder seines Beauftragten unmittelbar vom Ausgangsmaterial erzeugt werden. § 2 Ordnungswidrig nach § 23 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. a FoVG handelt, wer entgegen Ein Service von Thüringen und juris file:///D/HTML/ger108324.htm[15.01.2025 14:22:33] 1. 2. 3. 4. § 1 Abs. 1 Vermehrungsgut vor dem Verbringen an den ersten Bestimmungsort nicht über Sammelstellen der Wald- oder Baumbesitzer oder forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse leitet, den in § 1 Abs. 2 festgelegten Zeiten Zierzapfen erntet, § 1 Abs. 2 Satz 2 das aus Zierzapfen gewonnene Restsaatgut in den Verkehr bringt, § 1 Abs. 3 forstliches Vermehrungsgut ohne Aufsicht des Wald- oder Baumbesitzers oder seines Beauftragten unmittelbar vom Ausgangsmaterial erzeugt. § 3 Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. § 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 30. September 2013 außer Kraft. Erfurt, den 11. Mai 2004 Der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt Dr. Volker Sklenar

Thüringen Ordinance implementing the Forestry Seeds Act · Nelum