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德国的法律

Thüringen Ordinance amending the size and structure of the protected areas in the National Park Hainich

颁布于 2009-06-26 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Thüringer Verordnung zur Änderung der Größe und Gliederung der Schutzzonen im Nationalpark Hainich.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国 · Thüringen
主题
Wild species and ecosystems
关键词
national parks, protected area, enforcement/compliance

在哪里阅读

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. Thüringer Verordnung zur Änderung der Größe und Gliederung der Schutzzonen im Nationalpark Hainich Vom 26. Juni 2009 Aufgrund des § 4 Abs. 3 des Thüringer Gesetzes über den Nationalpark Hainich (ThürNPHG) vom 19. Dezember 1997 (GVBl. S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2003 (GVBl. S. 393), verordnet die Landesregierung im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Naturschutz und Umwelt des Landtags: zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 1 Grenzen der Schutzzonen (1) Die in § 4 Abs. 1 ThürNPHG bestimmten Schutzzonen werden geändert. Die Schutzzone 1 umfasst eine Fläche von 5 650 Hektar innerhalb des Nationalparks. Die übrige Fläche bildet die Schutzzone 2. (2) Die örtliche Lage der Schutzzonen nach Absatz 1 ergibt sich aus der als Anlage zu dieser Verordnung angefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:50 000. Das Gebiet der Schutzzone 1 ist in dieser Übersichtskarte mit einer schwarzen Linie umrandet und eng schraffiert. (3) Die Umgrenzung der Schutzzone 1 ergibt sich aus der Detailkarte, die aus zwei Kartenblättern mit den Nummern 1 und 2 im Maßstab 1:10 000 besteht. Das Gebiet der Schutzzone 1 ist in dieser Detailkarte mit einer blauen Linie umrandet und blau schraffiert. Die Detailkarte ist Bestandteil dieser Verordnung und wird bei der Landtagsverwaltung hinterlegt und dort archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen dieser Detailkarte werden bei den Landratsämtern des Unstrut-Hainich-Kreises und des Wartburgkreises, bei der Nationalparkverwaltung Hainich sowie bei der obersten Naturschutzbehörde aufbewahrt; die Ausfertigungen können dort während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Erfurt, den 26. Juni 2009 Die Landesregierung Der Ministerpräsident Der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt Dieter Althaus Dr. Volker Sklenar

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