Thüringen Nature Protection Law
颁布于 1999-09-24 · 文本截至 2026-10-01
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研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Thüringer Gesetz für Natur und Landschaft (ThürNatG).
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国 · Thüringen
- 主题
- Wild species and ecosystems
- 关键词
- basic legislation, wild fauna, wild flora, tourism, education, biosphere reserves, protection of habitats, protection of species, protected area, biodiversity
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für den Freistaat Thüringen 2006 Ausgegeben zu Erfurt, den 7. September 2006 Nr. 12 Gesetz- und Verordnungsblatt Inhalt Seite 421 449 30.08.2006 Neubekanntmachung des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft ............................... 26.07.2006 Verordnung über die Auftragskostenpauschale nach § 23 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes Neubekanntmachung des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft Vom 30. August 2006 Aufgrund des Artikels 9 des Thüringer Gesetzes zur Um setzung von Rahmenbestimmungen des Bundesnatur schutzgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschrif ten vom 13. April 2006 (GVBl. S. 161) wird nachstehend der Wortlaut des Thüringer Gesetzes für Natur und Land schaft, wie er sich aus 1. dem Thüringer Naturschutzgesetz in der Fassung vom 29. April 1999 (GVBl. S. 298), 2. Artikel 39 des Thüringer Euro-Umstellungsgesetzes vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 265), 3. Artikel 3 des Thüringer Gesetzes zur Änderung von Be hördenbezeichnungen nach Errichtung der Landesan stalt für Umwelt und Geologie vom 4. September 2002 (GVBl. S. 303), 4. Artikel 2 des Thüringer Gesetzes zur Änderung forst und naturschutzrechtlicher Regelungen vom 6. Januar 2003 (GVBl. S. 17), 5. Artikel 2 des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung euro parechtlicher Vorschriften betreffend die Umweltverträg lichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und priva ten Projekten vom 6. Januar 2003 (GVBl. S. 19), 6. Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung von bundes und europarechtlichen Vorschriften in Thüringer Natur schutzrecht vom 15. Juli 2003 (GVBl. S. 393) und 7. Artikel 1 des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung von Rahmenbestimmungen des Bundesnaturschutzgeset zes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften vom 13. April 2006 (GVBl. S. 161) ergibt, in der vom 29. Juli 2006 an geltenden Fassung be kannt gemacht. Erfurt, den 30. August 2006 Die Präsidentin des Landtags Prof. Dr.-Ing. habil. Schipanski Thüringer Gesetz für Natur und Landschaft (ThürNatG) Inhaltsübersicht Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Definition, Ziele und Grundsätze des Naturschut zes und der Landschaftspflege § 1 a Biotopverbund § 2 Allgemeine Pflichten und Aufgaben § 2 a Umweltbeobachtung Zweiter Abschnitt Landschaftsplanung § 3 Allgemeine Grundsätze § 4 Landschaftsprogramm und Landschaftsrahmenplä ne § 5 Landschaftspläne und Grünordnungspläne § 5 a Zusammenwirken bei der Planung Dritter Abschnitt Allgemeine Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen § 6 Eingriffe in Natur und Landschaft § 7 Genehmigung von Eingriffen § 8 Verfahrensregelung bei Eingriffen § 9 Genehmigungsbehörde § 10 Ungenehmigte Eingriffe Vierter Abschnitt Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft § 11 Allgemeine Vorschriften § 12 Naturschutzgebiete § 12 a Nationalparke § 13 Landschaftsschutzgebiete § 14 Biosphärenreservate 422 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen § 15 Naturparke § 16 Naturdenkmale § 17 Geschützte Landschaftsbestandteile § 18 Besonders geschützte Biotope § 19 Zuständigkeiten beim Ausweisungsverfahren § 20 Inhalt der Verordnung, Pflege- und Entwicklungs pläne § 21 Verfahren zur Inschutznahme § 22 Einstweilige Sicherstellung § 23 Register § 24 Kennzeichnung § 25 Bereitstellung von Grundstücken für Zwecke der Erholung sowie des Naturschutzes und der Land schaftspflege § 26 Fortgeltung von Schutzbestimmungen Fünfter Abschnitt Aufbau und Schutz des Europäischen Netzes "Natura 2000" § 26 a Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, Euro päische Vogelschutzgebiete § 26 b Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten, Ausnahmen § 26 c Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften Sechster Abschnitt Schutz und Pflege wild wachsender Pflanzen und wild lebender Tiere § 27 Bundesrechtliche Vorschriften § 28 Schutz wild lebender Pflanzen und Tiere § 29 Behördliche Aufgaben im Artenschutz § 30 Verbote von Beeinträchtigungen § 31 Gebietsfremde Pflanzen- und Tierarten § 32 Kennzeichnung von Tieren § 33 Zoos und Tiergehege Siebter Abschnitt Erholung in der freien Natur § 34 Betreten der freien Landschaft § 35 Kennzeichnung von Rad-, Wander- und Reitwegen Achter Abschnitt Behörden und Einrichtungen § 36 Naturschutzbehörden § 36 a Befreiungen § 37 Landesanstalt für Umwelt und Geologie § 38 Stiftung Naturschutz Thüringen § 39 Naturschutzbeiräte § 40 Fachbeirat für Arten- und Biotopschutz § 41 Beauftragte für Naturschutz § 42 (aufgehoben) § 43 (aufgehoben) § 44 Staatliche Vogelschutzwarte § 45 Mitwirkung von Vereinen § 45 a Anerkennung von Vereinen § 46 Vereinsklage Neunter Abschnitt Beschränkung von Rechten § 47 Duldungspflicht, Auskunfts- und Zutrittsrecht § 48 Enteignung § 49 Entschädigung für Nutzungsbeschränkungen § 50 Entschädigungsverpflichtete, Art der Entschädi gung, Verfahren § 51 Erschwernisausgleich, Härteausgleich § 52 Vorkaufsrecht § 53 Geschützte Bezeichnungen Zehnter Abschnitt Ahndungsvorschriften § 54 Bußgeldvorschriften § 55 Einziehung § 56 Überleitung von Schutzbestimmungen § 56 a Besondere Überleitungsbestimmungen für beste hende Naturschutzgebiete § 56 b Besondere Überleitungsbestimmungen für beste hende Landschaftsschutzgebiete Elfter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen § 57 Übergangsbestimmungen § 58 Aufhebung von Vorschriften § 59 Erstattung von Auslagen § 60 (aufgehoben) § 61 Gleichstellungsbestimmung § 62 (Inkrafttreten) Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Definition, Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege (1) Unter Natur und Landschaft ist im Sinne dieses Geset zes die Erdoberfläche (einschließlich der Wasserflächen) mit ihrem Pflanzen- und Tierleben zu verstehen. Die tiefer liegenden Erdschichten sowie der Luftraum können nur insoweit als Natur und Landschaft angesehen werden, als sie für das Pflanzen- und Tierleben von unmittelbarer Be deutung sind. (2) Aus der Verantwortung des Menschen für die natürli che Umwelt sind Natur und Landschaft im besiedelten und unbesiedelten Bereich um ihrer selbst willen und als Le bensgrundlage des Menschen zu schützen, gegebenenfalls zu pflegen, zu entwickeln und soweit wie notwendig auch wiederherzustellen, dass 1. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaus haltes, 2. die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungs fähigkeit der Naturgüter, 3. die Pflanzen- und Tierwelt einschließlich ihrer Lebens stätten und -räume sowie 4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erho lungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind. Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 7. September 2006 423 (3) Für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege gelten unter Beachtung der Ziele der Raumordnung und der Landesplanung über § 2 Abs. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) in der jeweils geltenden Fassung hinaus insbesondere folgende Grundsätze: 1. Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes, der Ökosys teme, der Biotope, der Pflanzen und Tiere sowie der Medien Boden, Wasser, Luft und des Klimas sind zu unterlassen oder auszugleichen. Für eine biologisch und strukturell möglichst vielfältige Landschaft ist zu sorgen. Die Eigenart der Kulturlandschaften und ihrer charakteristischen Elemente ist als kulturelles Erbe zu bewahren. 2. Zur Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft sind schutzbedürftige Teile oder Bestandteile der Landschaft unter Schutz zu stellen, zu pflegen und vor Beeinträchtigungen zu schützen. Insbesondere ist der Bestand bedrohter Pflanzen- und Tiergesellschaften durch Ausweisung von Schutzgebie ten nachhaltig zu sichern. Ihre Lebensräume sind zu einem Biotopverbund zu entwickeln. 3. Dem Aussterben von Arten und Formen von Pflanzen (hier und im Folgenden immer einschließlich von Pil zen) und Tieren ist aus ethischen, ökologischen und ökonomischen Gründen durch wirksame Maßnahmen zu begegnen. 4. Die natürlichen Lebensräume, Reproduktionsgebiete und Wanderwege der unter besonderem Schutz ste henden Tierarten sind bei allen Eingriffen in die Land schaft besonders zu beachten. 5. Die Verpflichtungen aus internationalen Abkommen zum Schutze bedrohter Pflanzen- und Tierarten sind zu er füllen. 6. Feuchtgebiete, Kleingewässer, Trockenstandorte und andere seltene Biotope sind als Stätten bedrohter Le bensgemeinschaften und gefährdeter Arten zu schüt zen, zu erhalten und nach Möglichkeit neu zu schaf fen. 7. Zur Erhaltung des Bodens ist ein Verlust oder eine Ver minderung seiner natürlichen Fruchtbarkeit und Ertrags fähigkeit sowie seiner Schutzfunktion gegen Verunrei nigungen des Grundwassers zu vermeiden. 8. Für eine naturnahe, ruhige und landschaftsverträgliche Erholung sind nach ihrer natürlichen Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen in ausreichendem Maße zu erschließen, zweckentsprechend zu gestalten und zu pflegen. 9. (aufgehoben) 10. Der Zugang zur freien Landschaft soll gewährleistet und, soweit er nicht besteht, eröffnet werden. 11. (aufgehoben) 12. (aufgehoben) 13. Ausgebeutete Steinbrüche und Lockergesteinsgruben sowie nicht genutzte Flächen sind, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen, vorrangig Zwecken des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der natur verträglichen Erholung zuzuführen. Sie können der natürlichen Sukzession überlassen werden, wenn zu erwarten ist, dass sich seltene oder gefährdete Pflan zen- und Tiergemeinschaften entwickeln. 14. Bei Erosionsschutzmaßnahmen auf landwirtschaftli chen Nutzflächen sind gleichzeitig Lebensräume für Pflanzen und Tiere neu zu schaffen. 15. (aufgehoben) 16. Bei Ausbau- und Unterhaltungsmaßnahmen von Ge wässern ist - unter Anwendung naturgemäßer Wasser bauweisen - auf die Erhaltung und Verbesserung ihrer biologischen Selbstreinigungskraft, auf ihre Erholungs eignung sowie auf die Sicherung der Lebensräume der Pflanzen- und Tierwelt zu achten. 17. Bei der Nutzung landwirtschaftlicher Wasserspeicher in der Agrarlandschaft sind die Belange des Naturschut zes zu berücksichtigen. 18. Die Abwehr von Schäden durch nicht dem Jagdrecht unterliegende wild lebende Tierarten soll vorrangig durch Maßnahmen erfolgen, die für den Naturhaushalt unbedenklich sind. 19. Grünflächen und Grünbestände, insbesondere einhei mischer Pflanzenarten, sollen in besiedelten Bereichen unter zweckmäßiger Zuordnung zu den Wohn- und Gewerbebereichen erhalten und vorrangig durch die Bauleitplanung gesichert werden. (4) Wer Pflanzenbau, Tierhaltung oder Forstwirtschaft be treibt, hat die erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um Be lastungen der in Absatz 2 genannten Schutzgüter so ge ring wie möglich zu halten, insbesondere durch Schonung naturnaher Biotope, sonstiger Lebensstätten und Begren zung der Emissionen. (5) Zur Verwirklichung der bundes- und landesrechtlichen Grundsätze sind die ehrenamtliche Mitarbeit sowie die wis senschaftliche Forschung im Bereich von Naturschutz und Landschaftspflege und der Vertragsnaturschutz zu fördern. § 1 a Biotopverbund (1) Das Netz verbundener Biotope (Biotopverbund) dient der nachhaltigen Sicherung von heimischen Tier- und Pflan zenarten und deren Populationen einschließlich ihrer Le bensräume und Lebensgemeinschaften sowie der Bewah rung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen. (2) Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Verbin dungsflächen und Verbindungselementen. Bestandteile des Biotopverbundes sind 1. festgesetzte Nationalparke, 2. nach § 18 besonders geschützte Biotope, 3. Naturschutzgebiete, Gebiete des Europäischen ökolo gischen Netzes 'Natura 2000', 4. a) Biosphärenreservate oder Teile davon, b) Teile von Landschaftsschutzgebieten und Naturpar ken, c) Naturwaldparzellen und Naturwaldreservate, d) das "Grüne Band" oder Teile davon sowie e) weitere Flächen und Elemente, wenn sie zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Zieles geeignet sind. (3) Die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente sind durch Ausweisung geeigneter Gebiete nach § 11, planungsrechtliche Festlegungen, lang fristige Formen der kooperativen Zusammenarbeit, insbe sondere durch Vertragsnaturschutz oder andere geeigne te Maßnahmen, rechtlich, insbesondere in Übereinstim 424 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen mung mit den Erfordernissen der Raumordnung und Lan desplanung, zu sichern, um einen Biotopverbund dauer haft zu gewährleisten. (4) Die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Ge wässerrandstreifen, Uferzonen und Auenbereiche sind als Lebensräume heimischer Tier- und Pflanzenarten zu er halten und so weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräu mige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können. Die Regelungen des Thüringer Wassergesetzes bleiben un berührt. § 2 Allgemeine Pflichten und Aufgaben (1) Der Schutz von Natur und Landschaft ist eine verpflich tende Aufgabe für jeden Bürger und den Staat. (2) Jeder Bürger ist verpflichtet, durch sein Verhalten dazu beizutragen, dass Natur und Landschaft pfleglich genutzt, nicht verunreinigt und vor Schäden bewahrt werden sowie der Naturgenuss anderer nicht mehr als nach den Umstän den unvermeidbar beeinträchtigt wird. (3) Die Erziehungs-, Bildungs- und Informationsträger in formieren auf allen Ebenen über die Bedeutung von Natur und Landschaft und über die Aufgaben des Naturschut zes, wecken das Verantwortungsbewusstsein der Jugend und Erwachsenen für ein pflegliches Verhalten gegenüber Natur und Landschaft und werben für einen verantwortungs vollen Umgang mit den Naturgütern. (4) Die wissenschaftlichen Einrichtungen haben die Belan ge von Naturschutz und Landschaftspflege bei ihrer For schungsarbeit zu beachten. (5) Alle Behörden des Landes, die Gemeinden, die Land kreise, die sonstigen öffentlichen Planungsträger, die Kör perschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie juristische Personen des Privatrechts, deren Kapital sich ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befindet, haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Grund sätze, Ziele und Aufgaben des Naturschutzes, der Land schaftspflege und der Erholungsvorsorge zu berücksichti gen und die Naturschutzbehörden bei ihrer Aufgabenerfül lung zu unterstützen. Ferner haben sie die Naturschutzbe hörden bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, insbesondere vor der Erteilung von Genehmigungen, rechtzeitig zu unter richten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu ge ben. (5 a) Bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im Eigen tum oder Besitz der öffentlichen Hand sollen die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspfle ge in besonderer Weise berücksichtigt werden. Für den Naturschutz besonders wertvolle Grundflächen sollen, so weit angemessen, in ihrer ökologischen Beschaffenheit nicht nachteilig verändert werden. Die Sätze 1 und 2 ste hen der Erfüllung bestimmter öffentlicher Zweckbestimmun gen von Grundflächen nicht entgegen. (5 b) Bei Entscheidungen in Verwaltungsverfahren durch die in Absatz 5 Satz 1 genannten Stellen oder bei Maßnah men dieser Stellen, die Auswirkungen auf oberirdische Gewässer einschließlich ihrer Gewässerrandstreifen und Uferzonen haben können, ist das Ziel zu beachten, dass diese Bereiche als Lebensstätten und -räume für heimi sche Tier- und Pflanzenarten erhalten bleiben und so wei terentwickelt werden sollen, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können. (6) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständi gen Behörden erfüllen ihre Aufgabe durch Beratung und Vereinbarungen (Vertragsnaturschutz) mit den Grundeigen tümern und anderen Personen, die an den Grundflächen Nutzungs- und sonstige Rechte besitzen, und durch Ver ordnungen und sonstige Anordnungen. Zur Erreichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden die Formen der kooperativen Zusammenarbeit, insbesondere Verträge, nutzen, soweit sie dem Ziel in glei cher Weise dienen und nicht zu einer unangemessenen Verzögerung führen. (7) Von den Vorschlägen der Naturschutzbehörde kann ab gewichen werden, wenn andere überwiegende Gründe des Gemeinwohls dies erfordern. (8) Soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschut zes und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich der in Absatz 5 genannten Stellen berühren können, haben die Naturschutzbehörden diese rechtzeitig zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (9) Der Erfüllung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verpflichtungen durch die Land- und Forstwirtschaft kommt vor allem für die Erhaltung der natürlichen Bodenbeschaf fenheit, für den Gewässerschutz, für den Schutz der Pflan zen- und Tierwelt und ihrer Lebensgemeinschaften und Biotope sowie für die Erhaltung und Gestaltung der Kultur und Erholungslandschaft große Bedeutung zu. (10) Die in Bodenordnungsverfahren nach dem Flurberei nigungsgesetz geschaffenen gemeinschaftlichen Anlagen können den Gemeinden - auch ohne deren Zustimmung durch den Flurbereinigungsplan zu Eigentum und zur Un terhaltung übertragen werden, wenn dies den in Absatz 5 genannten Zwecken dient. (11) Die Landesanstalt für Umwelt und Geologie erarbeitet für die landwirtschaftlich genutzte Kulturlandschaft natur raumbezogen die Mindestdichte von zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen linearen und punktförmigen Ele menten im Einvernehmen mit der Landesanstalt für Land wirtschaft. Soweit erforderlich, sind zur Erreichung der Min destdichte geeignete Maßnahmen, insbesondere Land schaftspflegemaßnahmen oder Förderprogramme, einzu setzen. § 2 a Umweltbeobachtung Zweck der Umweltbeobachtung ist, den Zustand des Na turhaushaltes und seine Veränderungen, die Folgen sol Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 7. September 2006 425 cher Veränderungen, die Einwirkungen auf den Naturhaus halt und die Wirkungen von Umweltschutzmaßnahmen auf den Zustand des Naturhaushaltes zu ermitteln, auszuwer ten und zu bewerten. Die Landesanstalt für Umwelt und Geologie koordiniert die fachübergreifende Auswertung der vorhandenen Umweltdaten und kann ergänzende Erhebun gen durchführen. Bund und Land unterstützen sich gegen seitig bei der Umweltbeobachtung. Die Ergebnisse wer den der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Rechtsvor schriften über Geheimhaltung und Datenschutz bleiben unberührt. Zweiter Abschnitt Landschaftsplanung § 3 Allgemeine Grundsätze (1) Die Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Ziele und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspfle ge zusammenhängend für den Planungsraum zu erarbei ten und darzustellen. (2) Die Landschaftsplanung besteht aus 1. dem Landschaftsprogramm für den Bereich des gesam ten Landes, 2. den Landschaftsrahmenplänen für die Planungsregio nen, 3. den Landschaftsplänen in den Landkreisen und kreis freien Städten und 4. den Grünordnungsplänen im gemeindlichen Bereich. (3) Die Ergebnisse der Landschaftsplanung sind in Text und Karte mit Begründung darzustellen, und zwar 1. der vorhandene und der zu erwartende Zustand von Natur und Landschaft einschließlich der Auswirkungen der vergangenen, gegenwärtigen und voraussehbaren Raumnutzungen, 2. die Konkretisierung der Ziele und Grundsätze des Na turschutzes, 3. die Beurteilung des Zustandes (Nummer 1) nach Maß gabe dieser Ziele und Grundsätze einschließlich der sich daraus ergebenden Konflikte, 4. die Erfordernisse und Maßnahmen, insbesondere a) zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung be stimmter Teile von Natur und Landschaft zu Schutz gebieten im Sinne der §§ 12 bis 15 und 18 sowie der Biotope und Lebensgemeinschaften der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten, b) zur Sicherung und Schaffung eines Biotopverbunds aufgrund der §§ 1 a und 2 Abs. 11, c) zum Aufbau und Schutz des Europäischen ökolo gischen Netzes "Natura 2000", d) zum Schutz, zur Verbesserung der Qualität und zur Regeneration von Boden, Gewässern, Luft und Kli ma, e) zur Vermeidung, Minderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, f) auf Flächen, die wegen ihres Zustands, ihrer Lage oder ihrer natürlichen Entwicklungsmöglichkeiten für künftige Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege besonders geeignet sind, g) zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigen art und Schönheit der Landschaft, h) zur Schaffung und Sicherung der Erholungsfunkti on der Landschaft unter Beachtung der Buchsta ben a bis g. (4) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für die Bauleitplanung zuständi gen Ministerium durch Rechtsverordnung die erforderlichen Vorschriften über die Darstellung der landschaftsplaneri schen Festsetzungen, insbesondere die zu verwendenden Planzeichen und ihre Bedeutung, zu erlassen. (5) Die Inhalte der Landschaftsplanung sind in allen Pla nungen und Verwaltungsverfahren, deren Entscheidungen sich auf Natur und Landschaft im Planungsraum auswir ken können, zu berücksichtigen. Sie sind zugleich bei den zur Entscheidung anstehenden Maßnahmen als Maßstab für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit von Projek ten und Plänen und der Verträglichkeit im Sinne des § 26 b heranzuziehen. (6) Soweit den Inhalten der Landschaftsplanung bei die sen Entscheidungen nicht Rechnung getragen werden kann, ist dies zu begründen. § 4 Landschaftsprogramm und Landschaftsrahmenpläne (1) Die landesweiten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden von der obersten Naturschutzbehörde erarbeitet und im Land schaftsprogramm dargestellt. Raumbedeutsame Inhalte des Landschaftsprogramms werden nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Landesplanungsgesetzes (ThürLPlG) vom 18. Dezember 2001 (GVBl. S. 485) in der jeweils geltenden Fassung unter Abwägung mit den ande ren Belangen in den Landesentwicklungsplan aufgenom men. (2) Die für die Planungsregionen des Landes überörtlichen Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden von der oberen Natur schutzbehörde erarbeitet und im Landschaftsrahmenplan dargestellt. Landschaftsrahmenpläne sind spätestens im Zusammenhang mit der Überarbeitung des jeweiligen Re gionalplans fortzuschreiben. Raumbedeutsame Inhalte der Landschaftsrahmenpläne werden nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 Satz 2 ThürLPlG unter Abwägung mit den anderen Belangen in die Regionalpläne aufgenommen. (3) Soweit es wichtige Gründe erfordern, können Land schaftsrahmenpläne vor dem Landschaftsprogramm auf gestellt werden. § 5 Landschaftspläne und Grünordnungspläne (1) In den Landschafts- und Grünordnungsplänen sind für den Planungsraum die örtlichen Erfordernisse und Maß nahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege darzustellen. In den Land schaftsplänen werden auch die nach § 18 besonders ge 426 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen schützten Biotope dargestellt. Die Landschaftspläne wer den als eigenständige Fachpläne des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf der Grundlage des Landschafts rahmenplans von den unteren Naturschutzbehörden, die Grünordnungspläne auf der Grundlage des Landschafts rahmenplans und der Landschaftspläne von den Trägern der Bauleitplanung erstellt. Die Darstellungen der Land schaftspläne sind als Darstellung in die Flächennutzungs pläne, die Darstellungen der Grünordnungspläne als Fest setzungen in die Bebauungspläne aufzunehmen, für das Verfahren gelten die Vorschriften für die Bauleitpläne. Bei der Erstellung der Grünordnungspläne ist die untere Na turschutzbehörde zu beteiligen. Sie hat insbesondere zu prüfen, ob die Inhalte des Landschaftsplans ausreichend berücksichtigt worden sind und kann dazu fachliche Bei träge leisten. (2) Die Landschaftspläne sind fortzuschreiben, wenn we sentliche Veränderungen der Landschaft vorgesehen oder zu erwarten sind. (3) Von der Erstellung eines Landschaftsplans sowie ei nes Grünordnungsplans kann abgesehen werden, wenn die vorherrschende Nutzung der Gemarkung den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschafts pflege entspricht und dies durch vorliegende Planungskon zeptionen gewährleistet werden kann. Die Entscheidung über den Verzicht auf einen Landschaftsplan trifft die obe re Naturschutzbehörde. Die Entscheidung über den Ver zicht auf einen Grünordnungsplan trifft die untere Natur schutzbehörde. (4) Ist ein Bauleitplan nicht erforderlich, so sind von der Gemeinde auf der Grundlage des Landschaftsplans ver bindliche Pläne aufzustellen, sobald und soweit dies we gen anstehender Maßnahmen aus Gründen des Natur schutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist. Diese Pläne werden als Satzung beschlossen. Im Übrigen gel ten für das Verfahren die Vorschriften für die Bauleitpläne entsprechend. (5) Die Landschaftspläne benachbarter Räume sind auf einander abzustimmen. Fertiggestellte Landschaftspläne sind der oberen Naturschutzbehörde und den berührten Gemeinden unter Beifügung eines Exemplars anzuzeigen, die betroffenen Träger öffentlicher Belange sind zu infor mieren. Der Landschaftsplan kann bei der unteren Natur schutzbehörde von jedermann eingesehen werden. (6) Landschafts- oder Grünordnungspläne sind rechtzeitig mit der Aufstellung von Flächennutzungs- oder Bebauungs plänen zu erarbeiten. § 5 a Zusammenwirken bei der Planung (1) Bei der Aufstellung des Landschaftsprogramms, der Landschaftsrahmenpläne und der Landschaftspläne soll darauf Rücksicht genommen werden, dass die Verwirkli chung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in benachbarten Ländern und im Bundesgebiet in seiner Gesamtheit nicht erschwert wird. (2) Ist aufgrund der natürlichen Gegebenheiten eine die Grenze des Landes überschreitende Planung erforderlich, so sollen bei der Erstellung des Landschaftsprogramms, der Landschaftsrahmenpläne und der Landschaftspläne die Erfordernisse und Maßnahmen im Benehmen mit der jeweils zuständigen Behörde des anderen Landes festge legt werden. Dritter Abschnitt Allgemeine Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen § 6 Eingriffe in Natur und Landschaft (1) Eingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen und Gewäs sern sowie Veränderungen des mit der belebten Boden schicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, welche die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Natur haushaltes, die Pflanzen- und Tierwelt in ihren Lebensräu men, die natürlichen Standortverhältnisse, das Landschafts bild, den Erholungswert oder das örtliche Klima erheblich beeinträchtigen können. (2) Als Eingriffe im Sinne des Absatzes 1 gelten neben Vor haben, die einem Planfeststellungs- oder einem Plange nehmigungsverfahren unterliegen, in der Regel 1. die Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Beseitigung a) von Gebäuden oder Anlagen in und an Gewässern, b) von Ver- oder Entsorgungsleitungen mit Ausnahme unterirdischer örtlicher Anlagen, Straßen, Wegen, Plätzen und sonstigen baulichen Anlagen für den Verkehr, wenn die vom Vorhaben tatsächlich veränderte Fläche 0,1 ha überschreitet oder besonders geschützte Tier oder Pflanzenarten betroffen sind, 2. Aufschüttungen, Abgrabungen, der Abbau oder die Ge winnung von Bodenschätzen, von Bodenbestandteilen oder von Sedimenten aus Gewässern, Verfüllungen sowie Auf- oder Abspülungen, wenn die vom Vorhaben tatsächlich veränderte Fläche 0,1 ha überschreitet oder bei mehr als zwei Metern Höhe oder Tiefe 100 Kubik meter überschritten werden oder besonders geschütz te Tier- oder Pflanzenarten betroffen sind, 3. die Errichtung oder Änderung von Sendemasten und Windkraftanlagen, 4. die Errichtung von festen Einfriedungen oder anderen Einrichtungen, durch die der freie Zugang zu Natur und Landschaft zur Erholung, soweit er nicht durch Vor schriften des öffentlichen Rechts eingeschränkt ist, behindert wird, 5. die Beseitigung von Hecken, Gebüschen, Feld- und Ufergehölzen, Einzelbäumen, Baumgruppen, Parkan lagen oder Alleen, soweit sie das Landschafts- oder Ortsbild prägen oder als Lebensraum für besonders ge schützte Tier- und Pflanzenarten dienen, 6. die Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungs art, 7. das Erstaufforsten von Wiesentälern, insbesondere im Mittelgebirge und in den Bergländern, oder von Offen landbiotopen mit tatsächlicher Lebensraumfunktion für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten, Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 7. September 2006 427 8. der Umbruch von Grünland in Überschwemmungsge bieten, auf Moorböden, auf erosionsgefährdeten Hän gen oder von Grünland mit tatsächlicher Lebensraum funktion für besonders geschützte Tier- und Pflanzen arten sowie der Umbruch in Wiesentälern zum Zwecke der Nutzungsänderung, 9. die nachteilige Veränderung von Feuchtbiotopen, 10. die Verwendung von nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzten, aber kultivierbaren Flächen (Ödland) oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnut zung. Als Eingriffe gelten auch Veränderungen der nach § 18 geschützten Biotope. Die Sätze 1 und 2 gelten für Vorha ben nach § 29 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der jeweils geltenden Fassung nur im baurechtlichen Außen bereich nach § 35 BauGB. (3) Nicht als Eingriffe im Sinne dieses Gesetzes anzuse hen sind 1. eine die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigende landwirt schaftliche, forstwirtschaftliche oder fischereiliche Bo dennutzung, 2. die Wiederaufnahme einer landwirtschaftlichen, forst wirtschaftlichen oder fischereilichen Bodennutzung, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen oder der Teil nahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaf tungsbeschränkung zeitweise eingeschränkt oder un terbrochen worden war; dies gilt nur, soweit diese Nut zung innerhalb von sechs Jahren nach Auslaufen der Bewirtschaftungsbeschränkung wieder aufgenommen wird, 3. die Sanierung schädlicher Bodenveränderungen oder Altlasten und die Sanierung von durch schädliche Bo denveränderungen oder Altlasten verursachte Gewäs serverunreinigungen im Sinne des § 4 des Bundes Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung auf grund einer Anordnung nach § 10 BBodSchG oder ei nes nach § 13 Abs. 6 BBodSchG für verbindlich erklär ten Sanierungsplanes, soweit dieser hinsichtlich der künftigen Nutzung keine Änderung der Nutzungsart vorschreibt, 4. regelmäßig wiederkehrende Unterhaltungsmaßnahmen aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen, 5. behördlich angeordnete Maßnahmen zu Schutz, Pfle ge und Entwicklung, insbesondere von geschützten Ge bieten und Gegenständen (§§ 12 bis 17) sowie von besonders geschützten Biotopen (§ 18), 6. Gerüste, Lagerhallen und Schutzhallen auf Baustellen sowie die zum vorübergehenden Aufenthalt dienenden Unterkünfte (Baubuden) bis zum Abschluss der Bauar beiten, 7. die mit dem Bau und der Erweiterung von land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftswegen verbundene Bo denversiegelung, wenn dies aus Gründen der Verkehrs sicherheit erforderlich ist. (4) Die landwirtschaftliche und fischereiliche Bodennutzung widerspricht in der Regel nicht den Zielen und Grundsät zen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, soweit die Regeln der guten fachlichen Praxis, die sich aus dem Recht der Land- und Fischereiwirtschaft, § 17 Abs. 2 BBod SchG sowie den Anforderungen des § 5 Abs. 4 und 6 BNatSchG ergeben, eingehalten werden. (5) Die forstwirtschaftliche Bodennutzung widerspricht in der Regel nicht den Zielen und Grundsätzen des Natur schutzes und der Landschaftspflege, soweit die Regeln der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft, die sich aus § 19 des Thüringer Waldgesetzes (ThürWaldG) in der Fassung vom 26. Februar 2004 (GVBl. S. 282) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den Anforderungen des § 5 Abs. 5 BNatSchG ergeben, eingehalten werden. § 7 Genehmigung von Eingriffen (1) Der Verursacher bedarf für einen Eingriff der Genehmi gung. (2) Der Verursacher eines Eingriffs ist zu verpflichten, ver meidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Land schaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaß nahmen). Ausgeglichen ist die Beeinträchtigung des Na turhaushaltes, wenn und sobald die beeinträchtigten Funk tionen wiederhergestellt sind. Dies ist der Fall, wenn sich diese Maßnahmen am Eingriffsort funktionsstabilisierend auswirken, sodass keine erheblichen Beeinträchtigungen auf Dauer zurückbleiben. Ausgeglichen ist eine Beeinträch tigung des Landschaftsbildes, wenn es landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Als maßgeblicher Ausgangszustand einer Fläche, die für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen in Anspruch genommen werden soll, gilt in Fällen einer aufgrund vertraglicher Vereinbarungen oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen vorüber gehend eingeschränkten oder unterbrochenen landwirt schaftlichen Bodennutzung der Zustand vor dieser Ein schränkung oder Unterbrechung. (3) Unvermeidbare Beeinträchtigungen, die nicht ausgleich bar sind, sind vom Verursacher in sonstiger Weise zu kom pensieren (Ersatzmaßnahmen). In sonstiger Weise kom pensiert ist eine Beeinträchtigung 1. des Landschaftsbildes, wenn es landschaftsgerecht neu gestaltet ist, 2. des Naturhaushaltes, wenn und sobald die beeinträch tigten Funktionen in gleichwertiger Weise ersetzt sind; dies ist der Fall, wenn in dem vom Eingriff betroffenen Naturraum gleichwertige Biotopstrukturen beziehungs weise Lebensräume möglichst auf zu entsiegelnden Flächen neu geschaffen werden. Der Verlust von Biotopen mit langen Entwicklungszeiten kann dabei durch Flächenzuschläge kompensiert werden, der Verlust von Lebensstätten streng geschützter Arten ist durch Schutzmaßnahmen für diese Arten angemessen zu berücksichtigen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang solcher Maßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 4 und 5 oder sonstige für den betroffenen Natur raum festgelegte Ziele von Naturschutz und Landschafts pflege zu berücksichtigen. Absatz 2 Satz 5 gilt entspre chend. Der Vorhabenträger kann Ersatzmaßnahmen in Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde 428 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen schon vor der Zulassung des Eingriffs durchführen oder es können in einem Flächenpool vorgehaltene gleichwerti ge Maßnahmen zur Kompensation herangezogen werden. Der Flächenpool kann auch außerhalb des vom Eingriff betroffenen Naturraumes liegende Maßnahmen enthalten. Die Nutzung landesweiter Flächenpools für Vorhaben von regionaler und überregionaler Bedeutung ist anzustreben. Dazu stimmen sich der Vorhabenträger, die den Eingriff genehmigende Behörde und die obere Naturschutzbehör de ab. (4) Der Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Ab wägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft an deren Belangen im Range vorgehen. Werden als Folge des Eingriffs Biotope zerstört, die für dort wild lebende Tie re oder wild wachsende Pflanzen der streng geschützten Arten nicht ersetzbar sind, ist der Eingriff nur zulässig, wenn er aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentli chen Interesses gerechtfertigt ist. Eine Abwägungsentschei dung mit dem Ergebnis eines Nachrangs der Belange von Natur und Landschaft ist schriftlich zu begründen. (5) (aufgehoben) (6) Wenn und soweit eine Beeinträchtigung nicht oder nicht vollständig im räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Eingriff ausgleichbar ist und auch Ersatzmaßnah men nicht durchführbar oder aus naturschutzfachlicher Sicht nicht zweckmäßig sind oder zu einer nicht beabsich tigten Härte für Dritte führen würden, hat der Verursacher mit dem Beginn des Eingriffs eine Ersatzzahlung (Aus gleichsabgabe) zu entrichten. Eine Ausgleichsabgabe kann auch anstelle von naturschutzfachlich erforderlichen Flä chenaufschlägen erhoben werden, wenn durch die Flächen aufschläge die Fläche der Ersatzmaßnahmen insgesamt die ermittelte Fläche mit nicht ausgleichbaren Beeinträch tigungen übersteigen würde. Die Ausgleichsabgabe ist an die Stiftung Naturschutz Thüringen zu leisten und zweck gebunden zur Pflege und Entwicklung von Natur und Land schaft zu verwenden. (7) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministe rium die Höhe der Ausgleichsabgabe und das Verfahren ihrer Erhebung näher zu regeln. Dabei sind Dauer und Schwere des Eingriffs sowie Wert und Vorteil für den Ver ursacher zugrunde zu legen. Die Höhe der Ausgleichsab gabe ist in der Regel anhand der geschätzten Herstellungs kosten der nach Absatz 6 nicht realisierbaren Ersatzmaß nahmen oder der beeinträchtigten Biotope bei fehlenden Ersatzmaßnahmen zu ermitteln. Dabei sind auch die Kos ten der ersparten Planungsleistungen und für voraussicht liche Folge- und Pflegemaßnahmen einschließlich der Auf wendungen für die dauerhafte Sicherung dieser Maßnah men zu berücksichtigen. (8) Soweit über Eingriffe andere als Naturschutzbehörden entscheiden und dabei in anderen Rechtsvorschriften eine behördliche Genehmigung, Bewilligung, Zulassung, Erlaub nis, Planfeststellung oder sonstige Entscheidung vorgese hen ist, stellen diese Entscheidungen die nach Absatz 1 geforderte Eingriffsgenehmigung dar. In diesen Fällen gel ten die in den Absätzen 2 bis 7 enthaltenen Vorgaben. § 8 Verfahrensregelung bei Eingriffen (1) Der Antrag auf Genehmigung, der schriftlich bei der zuständigen Genehmigungsbehörde einzureichen ist, muss alle für die Beurteilung des Vorhabens und des zu erwar tenden Endzustandes nach Abschluss des Eingriffs not wendigen Angaben enthalten. Die Unterlagen werden auf Verlangen des Antragstellers im Vorfeld der Antragstellung zwischen der Genehmigungsbehörde, der Naturschutzbe hörde und dem Antragsteller abgestimmt. Wird aufgrund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans in Natur und Landschaft eingegriffen, so hat der Planungs träger die zur Vermeidung, zum Ausgleich und zur Kom pensation in sonstiger Weise nach § 7 erforderlichen An gaben in diesem oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte darzustellen. Die zuständige Genehmigungsbehörde kann zur Vorbereitung der Ent scheidung innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist weitere entscheidungserhebliche Unterlagen verlangen. (1 a) Das Verfahren zur Zulassung von Vorhaben nach § 6 Abs. 2 Nr. 10 muss den Anforderungen des Thüringer UVP Gesetzes vom 6. Januar 2003 (GVBl. S. 19) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen, soweit für diese Vorha ben eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. (2) Die nach § 7 Abs. 1 erforderliche Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Ausgleichs und Ersatzmaßnahmen sind in einer von der Genehmi gungsbehörde zu bestimmenden angemessenen Frist vom Vorhabenträger umzusetzen und schließen die dauerhaf te Sicherung ihres Zwecks, insbesondere durch die recht liche Sicherung der Flächenverfügbarkeit und durch Pfle gevereinbarungen, ein. Erfolgt der Eingriff in Lebensräu me der streng geschützten Pflanzen- und Tierarten, so ist die Genehmigung des Eingriffs davon abhängig zu ma chen, dass die Ausgleichsmaßnahme vorher durchgeführt worden ist. (2 a) Soweit der Verursacher zu Ersatzmaßnahmen nicht in der Lage ist, kann die zuständige Naturschutzbehörde stattdessen diese Maßnahmen auf seine Kosten durchfüh ren. Die Kosten sind durch Bescheid festzusetzen. Die Bezahlung kann vom Verursacher im Voraus verlangt wer den. Die Naturschutzbehörde kann auch die Ausführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vertraglich über nehmen. (2 b) Ist für die Genehmigung eines Eingriffs eine Natur schutzbehörde allein zuständig, so hat diese innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen über den Antrag zu entscheiden. Sie kann diese Frist aus wichtigem Grund um bis zu einem Monat verlängern. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Antrag nicht innerhalb der nach den Sätzen 1 und 2 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. Im Falle des Satzes 3 setzt die Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 7. September 2006 429 Behörde im Nachgang die erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen fest. (3) Um die Durchführung der Ausgleichs- und Ersatzmaß nahmen in vollem Umfang zu gewährleisten, kann in be gründeten Fällen die zuständige Genehmigungsbehörde vom Vorhabenträger eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlich erforderlichen Kosten verlangen. Für die Sicherheitsleistung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Be hörde die Form der Sicherheitsleistung bestimmt. (4) Erfüllt der Pflichtige trotz Aufforderung und angemes sener Fristsetzung Auflagen nicht oder leistet er eine von der zuständigen Behörde verlangte Ausgleichsabgabe oder Sicherheit nicht, hat diese die Fortsetzung des Eingriffs bis zur Erfüllung der Auflagen zu untersagen oder die Ge nehmigung zu widerrufen. Widerruft die zuständige Behör de die Genehmigung, kann sie die Wiederherstellung des früheren Zustandes auf Kosten des Pflichtigen fordern oder selbst vornehmen lassen. (5) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften Abweichen des bestimmt ist, erlischt die Genehmigung, wenn der Ein griff nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung begonnen oder ein begonnener Eingriff länger als ein Jahr unterbro chen worden ist. Eine nur unwesentliche Weiterführung des Eingriffs steht einer Unterbrechung gleich. Die Frist kann auf Antrag um ein weiteres Jahr verlängert werden. Die bereits in Anspruch genommene Fläche ist wieder herzu richten. Die zuständige Behörde kann in diesem Falle neue Auflagen festsetzen. (6) Festgesetzte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ver pflichten bei Wechsel des Eigentümers oder Nutzungsbe rechtigten auch den Rechtsnachfolger. Wechseln Eigen tümer oder Nutzungsberechtigte, bevor festgesetzte Maß nahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege abgeschlossen sind, so haben nachfolgende Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Maßnahmen weiter durch zuführen. Sie haben die Ersatzvornahme und andere Maß nahmen des Verwaltungszwanges zu dulden. (7) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 27. September 1994 (GVBl. S. 1053) in der jeweils geltenden Fassung. (8) Der Vorhabenträger hat gegenüber der Genehmi gungsbehörde anzuzeigen, dass die Ausgleichs- oder Er satzmaßnahmen abgeschlossen sind. Art und Umfang der Anzeige und der dafür erforderlichen Kontrollen sind im Genehmigungsbescheid zu regeln. Wird die Anzeige nicht eingereicht und erfolgt auf schriftliche Aufforderung der Genehmigungsbehörde zur Nachbesserung diese nicht innerhalb der gesetzten Frist, so ist eine Ausgleichsabga be nur in Höhe der für die Nachbesserung voraussichtlich erforderlichen Kosten festzusetzen. (9) Die obere Naturschutzbehörde führt ein Eingriffsregis ter über alle Ausgleichs- und Ersatzflächen in Thüringen. Die zur Führung des Eingriffsregisters erforderlichen Da ten und Unterlagen stellen die Genehmigungsbehörden zur Verfügung. § 9 Genehmigungsbehörde (1) Ist für einen Eingriff in Natur und Landschaft in anderen Rechtsvorschriften eine behördliche Genehmigung, Bewil ligung, Zulassung, Erlaubnis, Zustimmung, Planfeststel lung, sonstige Entscheidung oder eine Anzeige vorgeschrie ben und ist hierfür eine Behörde der unteren Verwaltungs ebene zuständig, entscheidet sie im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde oder, soweit von dem Eingriff ein Naturschutzgebiet betroffen ist, im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde und zusätzlich für 1. Waldflächen mit der unteren Forstbehörde, 2. landwirtschaftliche Flächen mit der unteren Landwirt schaftsbehörde und 3. für fischereilich genutzte Gewässer mit der unteren Fi schereibehörde. Kommt das Einvernehmen nicht zustande, entscheidet die nächsthöhere Behörde im Benehmen mit den genannten Behörden der jeweils nächsthöheren Verwaltungsstufe. (2) Ist die zuständige Behörde nach Absatz 1 eine Behör de der oberen oder obersten Verwaltungsebene oder eine Bundesbehörde, so ist das Benehmen mit der oberen Na turschutzbehörde und zusätzlich im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 mit der obersten Forstbehörde, im Fall der Nummer 3 mit der obersten Fischereibehörde herzustel len. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ist zusätzlich jeweils das Benehmen mit der Landwirtschaftsbehörde der glei chen Verwaltungsstufe herzustellen. § 21 BNatSchG bleibt unberührt. (3) In den Fällen, in denen nach Absatz 1 neben der Bau aufsichtsbehörde noch andere Behörden zuständig sind, trifft die Entscheidung nach § 7 Abs. 1 die Bauaufsichtsbe hörde. (4) Ist für einen Eingriff in Natur und Landschaft die Zu ständigkeit einer anderen Behörde nach Absatz 1 nicht gegeben, entscheidet die untere Naturschutzbehörde. § 10 Ungenehmigte Eingriffe (1) Wird rechtswidrig in Natur und Landschaft eingegriffen, so soll die untere Naturschutzbehörde, unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden, die Fortsetzung des Ein griffs und die Nutzung unverzüglich untersagen und die Einhaltung dieser Verfügung durch geeignete Maßnahmen sicherstellen. Die Nutzungsuntersagungen und die Anord nung von geeigneten Maßnahmen zu deren Sicherstellung gelten auch für den Rechtsnachfolger. (2) Kann der Eingriff nicht genehmigt werden, so hat die zuständige Naturschutzbehörde den Verursacher oder, wenn dieser nicht zu ermitteln ist, den nutzungsberechtig ten Besitzer oder letztlich den Eigentümer zu verpflichten, den alten Zustand wiederherzustellen. Soweit dies nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder aus Sicht des Naturschutzes nicht sachdienlich ist, ist der Verantwortliche vorrangig zu Ausgleichsmaßnahmen, im Übrigen zu Ersatzmaßnahmen und, soweit der Eingriff nicht ausgleichbar oder in sonstiger Weise kompensierbar ist, 430 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen zu einer Ausgleichsabgabe zu verpflichten; § 7 Abs. 6 Satz 3 gilt entsprechend. Die Wiederherstellung des alten Zu stands ist insbesondere dann unverhältnismäßig, wenn deren Kosten den Wert des betroffenen Grundstücks über steigen. Wird zur Abwendung einer Gefahr in Natur und Landschaft eingegriffen, so ist der Verursacher der Gefahr Verantwortlicher. Anordnungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten auch für den Rechtsnachfolger. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Genehmigung erloschen oder widerrufen oder zurückge nommen worden ist oder der Pflichtige trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung Nebenbestimmungen nicht nachkommt. (4) Die Verpflichtung zur Wiederherstellung verjährt in drei Jahren, nachdem der Eingriff der zuständigen Behörde be kannt geworden ist, unabhängig von der Kenntnis in zehn Jahren. Die Verjährung wird von jedem Verwaltungsakt zur Wiederherstellung des alten Zustandes oder zur Erlangung der Abgabe nach § 7 Abs. 6 unterbrochen. Vierter Abschnitt Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft § 11 Allgemeine Vorschriften Teile von Natur und Landschaft können zum 1. Naturschutzgebiet, 2. Landschaftsschutzgebiet, 3. Naturpark, 4. Naturdenkmal, 5. geschützten Landschaftsbestandteil, 6. Nationalpark, 7. Biosphärenreservat im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes erklärt werden. § 12 Naturschutzgebiete (1) Naturschutzgebiete sind durch Rechtsverordnung fest gesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder einzelnen Tei len 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Biotopen und Lebensgemeinschaften bestimmter wild wachsender Pflanzen- und wild lebender Tierarten, 2. aus ökologischen, wissenschaftlichen, natur- ein schließlich erdgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder 3. wegen ihrer Seltenheit, ihrer besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit erforderlich ist. (2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädi gung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nach haltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe nä herer Bestimmungen in der nach Absatz 1 zu erlassenden Rechtsverordnung verboten. In der Rechtsverordnung kann festgelegt werden, dass ein Pflege- und Entwicklungsplan zu erstellen ist. (3) Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Natur schutzgebiete der Allgemeinheit ganz oder teilweise zu gänglich gemacht und weitere Ausnahmen zugelassen werden. Sie können nur auf zugelassenen Wegen betre ten oder befahren werden. In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann das Verhalten im Naturschutzgebiet gere gelt werden. (4) Ausgenommen von den Verboten des Absatzes 2 blei ben Maßnahmen, die von der zuständigen Behörde zum Schutz, zur Wiederherstellung, zur Entwicklung oder zur Erforschung des Naturschutzgebietes angeordnet oder zugelassen worden sind. § 12 a Nationalparke (1) Nationalparke sind durch Gesetz festgesetzte einheit lich zu schützende Gebiete, die 1. großräumig und von besonderer Eigenart sind, 2. im überwiegenden Teil ihres Gebiets die Voraussetzun gen eines Naturschutzgebiets erfüllen, 3. sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets in ei nem vom Menschen, insbesondere durch Siedlungs tätigkeit oder Verkehrswege, nicht oder wenig beein flussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet, 4. vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung und wissen schaftlichen Beobachtung natürlicher und naturnaher Lebensgemeinschaften und eines für den Naturraum typischen heimischen Tier- und Pflanzenbestands die nen und 5. in wesentlichen Teilen einem möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge dienen und keine wirtschafts bestimmte Nutzung bezwecken. (2) Nationalparke werden unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie Naturschutzgebiete geschützt. Das Gesetz bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Errei chung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Ver bote und, soweit erforderlich, die Pflege- und Entwicklungs maßnahmen oder die Ermächtigung hierzu. In das Gesetz sind Bestimmungen über die Gliederung in unterschiedli che Schutzzonen und über Lenkungsmaßnahmen, soweit erforderlich, aufzunehmen. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen sie der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen. (3) Alle Handlungen, die den Nationalpark oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmung des Gesetzes verbo ten. (4) Für die Verwaltung und Entwicklung der Nationalparke ist eine besondere Nationalparkverwaltung einzusetzen. Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 7. September 2006 431 § 13 Landschaftsschutzgebiete (1) Landschaftsschutzgebiete sind durch Rechtsverordnung festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushal tes oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, 2. wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Land schaftsbildes oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder 3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung erforderlich ist. (2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind nach Maßgabe der nach Absatz 1 zu erlassenden Rechtsverordnung alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern, das Landschaftsbild oder die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes beeinträchtigen oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. (3) Landschaftsschutzgebiete sollen vornehmlich in Gebie ten festgesetzt werden, in denen nach den festgelegten Zielen der Raumordnung und Landesplanung den Belan gen des Naturschutzes und der Landschaftspflege beson deres Gewicht zukommt. § 14 Biosphärenreservate (1) Landschaftsräume, die 1. nach den Kriterien des Programmes "Mensch und Bio sphäre" der UNESCO charakteristische Ökosysteme der Erde repräsentieren, 2. als Kulturlandschaft mit reicher Naturausstattung in we sentlichen Teilen die Voraussetzungen eines Natur schutzgebietes, im Übrigen überwiegend eines Land schaftsschutzgebietes erfüllen, 3. großräumig und für bestimmte Landschaftstypen cha rakteristisch sind, 4. mit vielfältigen ökologischen und landschaftstypischen Landnutzungsformen bewirtschaftet werden und vor nehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederher stellung der dadurch geprägten Landschaft und der darin gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt dienen und 5. für die langfristige Umweltüberwachung, die Entwick lung und Erprobung von Wirtschaftsweisen, die die Na turgüter besonders schonen, sowie für die ökologische Forschung und die Umwelterziehung geeignet sind, können durch Rechtsverordnung der obersten Naturschutz behörde zum Biosphärenreservat erklärt werden. In die Rechtsverordnung sind die zum Schutz vor Veränderun gen und Beeinträchtigungen erforderlichen Ge- und Ver bote aufzunehmen sowie Aussagen zu Schutzziel- und Pflegebestimmungen zu treffen. Biosphärenreservate die nen auch der Umsetzung von Vorhaben, die die ökologi schen, ökonomischen und sozialen Belange in Bezug auf die regionale Entwicklung modellhaft in Einklang bringen und sich für die Übertragung in andere Gebiete eignen. Sie werden unter Berücksichtigung der durch die Groß räumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen über Kern-, Pflege- und Entwicklungszonen entwickelt und wie Natur- oder Landschaftsschutzgebiete geschützt. Durch die Biosphärenreservatsverwaltung werden ein Rahmenkon zept und, für die Teilflächen der Pflegezone, Pflege- und Entwicklungspläne erstellt. (2) Für die Einrichtung, Pflege und Entwicklung jedes Bio sphärenreservates ist eine besondere Reservatsverwaltung einzusetzen. Sie ist der obersten Naturschutzbehörde un mittelbar unterstellt. (3) Biosphärenreservate werden der UNESCO zur Aufnah me in die Liste der internationalen Biosphärenreservate vor geschlagen. § 15 Naturparke (1) Naturparke sind durch Rechtsverordnung festgesetz te, einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die 1. großräumig sind, 2. überwiegend Landschaftsschutzgebiete und/oder Na turschutzgebiete sind, 3. sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen, insbesondere wegen ihrer natürlichen Eigenart und Schönheit, für die Erholung besonders eignen und in denen nachhaltiger Tourismus angestrebt wird, 4. nach den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung und Landesplanung für die Erholung vorgesehen sind, soweit der Erholungszweck nicht die Aufgaben des Na turschutzes und der Landschaftspflege einschränkt, 5. der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung ei ner durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Land nutzung angestrebt wird und 6. besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regi onalentwicklung zu fördern. (2) Naturparke sollen entsprechend ihren in Absatz 1 be schriebenen Zwecken unter Beachtung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspfle ge geplant, gegliedert, erschlossen und weiterentwickelt werden. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass ein Pflege- und Entwicklungsplan (Naturpark plan) aufzustellen ist. In die Rechtsverordnung sind die zum Schutze vor Veränderungen und Beeinträchtigungen er forderlichen Verbote aufzunehmen. (3) In der Rechtsverordnung ist der Träger des Naturparks zu benennen und die Verwaltung des Naturparks zu re geln. § 16 Naturdenkmale (1) Naturdenkmale sind durch Rechtsverordnung festge setzte Einzelgebilde der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz 1. aus ökologischen, wissenschaftlichen, natur- ein schließlich erdgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder 2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit 432 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen erforderlich ist. Dazu gehören insbesondere charakteristi sche Bodenformen, Felsbildungen, Höhlen, erdgeschicht liche Aufschlüsse, Findlinge, Gletscherspuren, Quellen, Wasserfälle, alte oder seltene Bäume und Baumgruppen. (2) Soweit es zur Sicherung eines Einzelgebildes der Na tur erforderlich ist, kann auch seine Umgebung geschützt werden. (3) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Hand lungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Verände rung oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmals oder seiner geschützten sowie zum Erhalt notwendigen Umge bung führen können, sind nach Maßgabe einer Rechtsver ordnung verboten. In der Rechtsverordnung kann festge legt werden, dass ein Pflege- und Entwicklungsplan erstellt wird. § 17 Geschützte Landschaftsbestandteile (1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind durch Rechts verordnung festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, 2. wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten gefährdeter wild wachsender Pflanzen- und wild lebender Tierarten (Biotope) oder gefährdeter Pflanzen- und Tiergemein schaften (Biozönosen), 3. zur Schaffung, Erhaltung oder Entwicklung eines Bio topverbunds, 4. zum Erhalt landschaftsprägender Geotope sowie zur Erhaltung von sekundär entstandenen oder gestalte ten Lebensräumen, 5. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes, zur Erhaltung und Verbesserung des Kleinklimas oder 6. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen erforderlich ist. (2) Geschützte Landschaftsbestandteile im Sinne von Ab satz 1 können insbesondere kleinere Wasserflächen, Was serläufe, Moore, Streuwiesen, Röhrichte, Haine, Heiden, Felsgruppen, Steinriegel, erdgeschichtliche Aufschlüsse, Steilufer, Bodenformen, bedeutsame Grünbestände ein schließlich Alleen und einseitige Baumreihen, besondere Pflanzenvorkommen, Laich- und Brutgebiete, Einstände und Wechsel (Migrationswege) von Tieren sein. (3) Die Beseitigung von geschützten Landschaftsbestand teilen sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Be schädigung oder Veränderung geschützter Landschafts bestandteile führen können, sind nach Maßgabe der nach Absatz 1 zu erlassenden Rechtsverordnung verboten. In der Rechtsverordnung kann festgelegt werden, dass ein Pflege- und Entwicklungsplan zu erstellen ist. (4) Die Gemeinden können unter den in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Voraussetzungen durch Satzung den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammen hang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Be bauungspläne sowie außerhalb der durch das Thüringer Denkmalschutzgesetz in der Fassung vom 14. April 2004 (GVBl. S. 465) in der jeweils geltenden Fassung geschütz ten historischen Park- und Gartenanlagen regeln. Der Schutz kann sich in Gebieten, in denen der Bestand an Bäumen besonders gefährdet ist, auf den gesamten Be stand erstrecken. Die Beseitigung sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung der geschützten Bäume führen können, sind nach Maßga be der Satzung verboten. Die Satzung soll darüber hinaus Bestimmungen enthalten über 1. die Mindestpflege und die Genehmigungspflicht für Fäl lungen und Veränderungen von geschützten Bäumen, soweit die Grundstücke nicht einer erwerbsgartenbau lichen oder forstwirtschaftlichen Nutzung unterliegen, 2. die Verpflichtung zu angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzungen oder, wenn Ersatzpflanzungen nicht möglich sind, zu einer Ersatzzahlung, die von der Ge meinde zweckgebunden für Maßnahmen, die dem Baumschutz in der Gemeinde zugute kommen, zu ver wenden ist, 3. die Verpflichtung, ohne Genehmigung entfernte oder zerstörte Bäume an derselben Stelle auf eigene Kos ten in angemessenem Umfang durch Neuanpflanzun gen zu ersetzen oder ersetzen zu lassen oder die sons tigen Folgen der verbotenen Handlung zu beseitigen (Folgenbeseitigung) und 4. die Zulassung von Ausnahmen und Befreiungen. In der Satzung sollen Zuwiderhandlungen gegen Gebote oder Verbote als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbu ße bedroht werden; § 54 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Die Gemeinden sind zuständig für den Vollzug der Sat zung. Bestehende Baumschutzregelungen der Gemeinden sind bis zum 31. Dezember 1997 den Bestimmungen die ses Gesetzes anzupassen; für ihren Vollzug gilt Satz 6 entsprechend. § 18 Besonders geschützte Biotope (1) Die folgenden Biotope werden, ohne dass im Einzelfall eine Rechtsverordnung erlassen werden muss, unter be sonderen Schutz gestellt: 1. Quellbereiche, natürliche oder naturnahe Bereiche flie ßender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden na türlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer na türlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altar me und regelmäßig überschwemmten Bereiche, Moo re, Sümpfe, Röhrichte, seggen-, binsen- und hochstau denreiche Nasswiesen, nicht intensiv genutzte Feucht wiesen, Bergwiesen, Binnensalzstellen; 2. Moor-, Bruch-, Sumpf-, Aue-, Schlucht-, Felsschutt- und Blockwälder; 3. Trockenrasen, Halbtrockenrasen, Borstgrasrasen, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Tro ckenwälder und -gebüsche, Staudenfluren trockenwar mer Standorte, Schwermetallrasen und Streuobstwie sen; 4. natürliche Block- und Felsschutthalden, Felsbildungen, Lehm- und Lösswände, Höhlen und Stollen, soweit die se nicht mehr genutzt werden sollen; 5. ausgebeutete und nach öffentlichem Recht nicht für eine Folgenutzung vorgesehene Lockergesteinsgruben und Steinbrüche; 6. alte Lesesteinwälle, Hohlwege, Erdfälle und Dolinen. Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 7. September 2006 433 (2) Die Biotope nach Absatz 1 werden durch Biotopkartie rung erfasst. Die entsprechenden Kartierungsergebnisse sind in den Kommunen öffentlich zugänglich zu machen. (3) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädi gung, nachhaltigen Störung oder Veränderung des cha rakteristischen Zustandes von besonders geschützten Bio topen führen können, sind verboten. Zeitlich befristete Aus nahmen sind unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 3 und 4 zugelassen. (4) Zu den Maßnahmen im Sinne von Absatz 3 gehören auch 1. die Intensivierung oder Änderung von Nutzungen oder Bewirtschaftungsformen von Flächen, 2. der Eintrag von Stoffen, die geeignet sind, den Natur haushalt nachhaltig zu beeinflussen, 3. der Entzug von Grund- und Oberflächenwasser aus Feucht- und Nassbiotopen des Absatzes 1 und aus deren unmittelbaren Umgebung. Bei der Aufgabe der wirtschaftlichen Nutzung im Sinne von Nummer 1 geht die Pflegepflicht auf den Landkreis oder die kreisfreie Stadt über. (5) Ausnahmen von den Absätzen 3 und 4 können durch die untere Naturschutzbehörde, soweit sie ein Naturschutz gebiet betreffen, durch die obere Naturschutzbehörde zu gelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen der Bioto pe ausgeglichen werden können oder wenn die Maßnah men aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls not wendig sind. Bei der Zulassung von Ausnahmen sind gleich zeitig Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen anzuordnen oder es ist unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 6 eine Ausgleichsabgabe festzusetzen. Einer Ausnahme bedarf es nicht, wenn ein Biotop im Sinne des Absatzes 1 wäh rend der Laufzeit vertraglicher Vereinbarungen oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaf tungsbeschränkung entstanden ist. § 26 a ist zu beachten. § 19 Zuständigkeiten beim Ausweisungsverfahren (1) Biosphärenreservate und Naturparke werden durch Rechtsverordnung der obersten Naturschutzbehörde im Benehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde aus gewiesen. (2) Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete werden durch Rechtsverordnung der oberen Naturschutz behörde im Benehmen mit der oberen Landesplanungs behörde und nach Abstimmung mit der unteren Natur schutzbehörde ausgewiesen. (3) Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestand teile werden durch die untere Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung ausgewiesen. (4) Die obere Naturschutzbehörde kann in Rechtsverord nungen über Landschaftsschutzgebiete für Genehmigun gen und Beseitigungsverfügungen sowie für die Entgegen nahme von Anzeigen die Zuständigkeit der unteren Natur schutzbehörde vorsehen. (5) Schutzerklärungen, deren Aufrechterhaltung nicht mehr gerechtfertigt ist, sind durch Rechtsverordnung von den zuständigen Naturschutzbehörden aufzuheben. (6) Es kann auf die Ausweisung geschützter Gebiete und Gegenstände verzichtet werden, wenn der Schutzzweck im Zusammenwirken von Grundeigentümer und Natur schutzbehörde im Wege des Vertragsnaturschutzes er reicht werden kann. § 20 Inhalt der Verordnung, Pflege- und Entwicklungspläne (1) Die Rechtsverordnungen nach § 19 Abs. 1 bis 3 be zeichnen den Schutzgegenstand und den Schutzzweck; sie enthalten die zum Schutz und zur Erhaltung notwendi gen Gebote und Verbote. Schutzgebiete im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 und 7 können in Zonen mit einem dem jeweiligen Schutzzweck entsprechenden abgestuften Schutz gegliedert werden. Die Rechtsverordnung kann mehrere Schutzgegenstände umfassen. Die Umgebung des Schutzgegenstandes ist einzubeziehen, soweit es der Schutzzweck erfordert (Pufferzone). (2) Zur Beschreibung der örtlichen Lage eines Schutzge genstandes oder des Geltungsbereiches einer Rechtsver ordnung nach § 19 Abs. 1 bis 3 kann auf Karten mit einer zeichnerischen Darstellung des Geltungsbereiches Bezug genommen werden. In die Karte kann jedermann bei der verwahrenden Behörde Einsicht nehmen. Als Bestandteil der Rechtsverordnung soll in diesen Fällen eine Übersichts karte mitveröffentlicht werden, soweit sich nicht der Gel tungsbereich der Rechtsverordnung mit vergleichbarer Genauigkeit aus dem Wortlaut ergibt. Enthalten Rechts verordnungen nach § 19 Abs. 1 bis 3 Karten nach Satz 1, kann die Verkündung dieser Karten auch durch die Nie derlegung in digitaler Form ersetzt werden. Werden Rechts verordnungen nach § 19 Abs. 1 bis 3 oder Anordnungen oder Beschlüsse zur Festsetzung von naturschutzrechtli chen Schutzgebieten, die nach § 26 Abs. 1 fortgelten, nur dadurch geändert, dass die der Ausweisung der Gebiete zugrunde liegenden analogen Karten durch digitale Kar ten ersetzt werden, findet § 21 keine Anwendung. Bei der Ersetzung ist sicherzustellen, dass die ursprünglich fest gelegten Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs der naturschutzrechtlich geschützten Gebiete mit den in den digitalen Karten festgelegten Grenzen übereinstimmen. Maßgeblich für die Lage und Abgrenzung der nach § 26 Abs. 1 übergeleiteten Naturschutzgebiete sind die Karten, die bei der oberen Naturschutzbehörde am Tag des Inkraft tretens des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung von Rah menbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften archivmäßig hin terlegt sind; spätere Änderungen durch Rechtsverordnung bleiben hiervon unberührt. (3) (aufgehoben) (4) In dem Gesetz nach § 12 a oder in Rechtsverordnun gen über Naturschutzgebiete können für die gesamte Flä che oder für Teilflächen jegliche Bewirtschaftungsmaßnah men untersagt werden, Pflegemaßnahmen zur Erhaltung der Lebensbedingungen bestimmter Pflanzen- und Tierar 434 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen ten jedoch zugelassen werden (Refugialflächen). Zur Ge währleistung einer möglichst unbeeinflussten Entwicklung der Natur können in Naturschutzgebieten oder National parken Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen für die gesamte Fläche oder für Teilflächen untersagt werden (To talreservate). (5) Mit der Durchführung landschaftspflegerischer und -ge stalterischer Maßnahmen sollen vorrangig land- und forst wirtschaftliche Betriebe, Zusammenschlüsse solcher Be triebe, die sich zum Zwecke der gemeinschaftlichen Bo denbewirtschaftung gebildet haben, Landschaftspflegever bände und andere Zweckverbände in Abstimmung mit den zuständigen Behörden der Land- und Forstwirtschaft be auftragt werden. Die zuständigen Naturschutzbehörden können ferner öffentlich-rechtliche Körperschaften, Träger von Naturparken sowie Vereine, die sich satzungsgemäß dem Naturschutz, der Landschaftspflege oder der Erho lung in der Natur widmen, beauftragen. Die Beauftragung kann nur im Einverständnis mit den Beauftragten erfolgen. Hoheitliche Befugnisse können dadurch nicht übertragen werden. § 21 Verfahren zur Inschutznahme (1) Der Entwurf einer Rechtsverordnung nach den §§ 12, 13, 14, 15, 16 oder 17 ist mit Karten, aus denen sich die Grenzen des Schutzgebiets oder des Schutzgegenstands ergeben, den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufga benbereiche durch die Rechtsverordnung berührt werden, sowie den davon betroffenen Gemeinden und Landkrei sen zur Stellungnahme zuzuleiten. Den Beteiligten soll für die Abgabe ihrer Stellungnahme eine angemessene Frist von mindestens einem Monat gesetzt werden; äußern sie sich nicht fristgemäß, kann die zuständige Naturschutzbe hörde davon ausgehen, dass die von ihnen wahrzuneh menden öffentlichen Belange durch die Rechtsverordnung nicht berührt werden. (2) Der Entwurf einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 ist mit Karten für die Dauer eines Monats öffentlich in den davon betroffenen Landratsämtern und kreisfreien Städten auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich durch die Land ratsämter und kreisfreien Städte mit dem Hinweis bekannt zu machen, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Ein Hinweis auf die Auslegung soll auch in den Gemeinden bekannt gemacht werden. Mit der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung gilt in dem von dem Entwurf einer Rechtsver ordnung für ein Naturschutzgebiet umfassten Gebiet § 22 Abs. 2 und 4 entsprechend. (3) Die Beteiligung nach Absatz 1 kann gleichzeitig mit dem Verfahren nach Absatz 2 durchgeführt werden. (4) Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen zum Schutz von Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestand teilen genügt die Anhörung der betroffenen Grundeigentü mer und sonstigen Berechtigten, soweit sie bekannt oder mit zumutbarem Aufwand ermittelbar sind. (5) Die für den Erlass der Rechtsverordnung zuständige Naturschutzbehörde prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt das Ergebnis den Betroffenen mit. (6) Wird der Regelungsbereich im Entwurf einer Rechts verordnung nach Absatz 1 Satz 1 räumlich oder sachlich erheblich erweitert, so ist das Verfahren nach den Absät zen 1 bis 4 zu wiederholen. Bei der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, dass Anregungen nur zu den ge änderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden kön nen. (7) Wird der Regelungsbereich einer Rechtsverordnung räumlich oder sachlich nur unwesentlich erweitert, entfällt das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4. Bei einer we sentlichen Erweiterung kann auf das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4 verzichtet werden, wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben. Findet jedoch eine erneute Auslegung statt, kann bestimmt werden, dass Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können. (8) Eine Verletzung der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Verfahrensvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung gegenüber der Naturschutzbehörde geltend gemacht wird, die die Rechtsverordnung erlassen hat. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Bei der Verkündung der Rechtsverordnung ist auf die Frist nach Satz 1 und auf die Rechtsfolgen bei Fristversäumnis hinzuweisen. (9) Eine Rechtsverordnung kann rückwirkend in Kraft ge setzt werden, wenn sie eine Rechtsverordnung, die an ei nem Verfahrens- oder Formfehler leidet, ersetzt. Bei Rechtsverordnungen, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung von Rahmenbestim mungen des Bundesnaturschutzgesetzes und zur Ände rung weiterer Rechtsvorschriften bereits in Kraft waren, beginnt die in Absatz 2 Satz 1 genannte Frist mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes; das Fehlen des Hin weises nach Absatz 8 Satz 3 ist unbeachtlich. Vor dem Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung von Rahmenbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften geltend ge machte Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschrif ten bleiben unberührt. § 22 Einstweilige Sicherstellung (1) Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz als Na turpark, Biosphärenreservat oder Naturschutzgebiet beab sichtigt ist, können durch die nach § 19 zuständige Natur schutzbehörde für höchstens drei Jahre einstweilig sicher gestellt werden; die Sicherstellung kann um höchstens ein Jahr verlängert werden. Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz als Landschaftsschutzgebiet, Naturdenkmal oder geschützter Landschaftsbestandteil beabsichtigt ist, können durch die nach § 19 zuständige Naturschutzbe hörde für höchstens zwei Jahre einstweilig sichergestellt Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 7. September 2006 435 werden; die Sicherstellung kann um höchstens ein Jahr verlängert werden. (2) Während der Sicherstellung sind nach Maßgabe der Sicherstellungsanordnung alle Handlungen verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verän dern. (3) Die einstweilige Sicherstellung erfolgt durch Rechts verordnung. Abweichend von Satz 1 kann die einstweilige Sicherstellung eines Naturdenkmals oder eines geschütz ten Landschaftsbestandteils auch durch Verwaltungsakt erfolgen. Die Anordnung der Sicherstellung muss Bestim mungen enthalten über 1. den räumlichen Geltungsbereich, 2. die während der Sicherstellung unzulässigen Verände rungen und sonstigen Handlungen, 3. die Dauer der Sicherstellung und 4. einen Hinweis auf die Möglichkeit der Verlängerung. (4) Die zum Zeitpunkt der einstweiligen Sicherstellung aus geübte rechtmäßige Bodennutzung bleibt unberührt, so weit nicht ein Fall nach Absatz 2 vorliegt. In der Sicherstel lungsanordnung ist auf diese Wirkung hinzuweisen. (5) Gebiete, insbesondere Abbauflächen, die geeignet sind, sich durch planvolle Maßnahmen zu Naturschutzgebieten zu entwickeln (Regenerationsgebiete), können von der oberen Naturschutzbehörde einstweilig sichergestellt wer den. Das Gleiche gilt für ehemalige Gewässerflächen so wie Feuchtgebiete und Altwasser. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist die Anordnung der Sicherstellung auf fünf Jahre zu befristen; in besonderen Fällen kann die Frist auf zehn Jahre verlängert werden, wenn nach der Eigenart des Gebietes ein nach § 12 Abs. 1 schutzwürdiger Zustand vorher nicht zu erreichen ist. (6) Der Anordnung der Sicherstellung nach Absatz 5 ist als Anlage ein Regenerationsplan beizufügen. Dieser enthält 1. die Gründe, die das Gebiet zur Schaffung eines Natur schutzgebietes geeignet erscheinen lassen, 2. eine Beschreibung des Anfangszustandes, 3. eine Beschreibung des Zustandes, der erreicht wer den soll, und 4. die dazu notwendigen Maßnahmen. § 23 Register (1) Die obere Naturschutzbehörde führt ein Register aller in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Schutzgebiete und -gegenstände. (2) Die untere Naturschutzbehörde führt ein Register aller in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Schutzgebiete und -gegenstände und erfasst die nach § 18 besonders geschützten Biotope in Verzeichnissen. (3) Für das gesamte Land wird ein Zentralregister bei der Landesanstalt für Umwelt und Geologie geführt. Dazu sind dieser alle Rechtsverordnungen und Sicherstellungsanord nungen über Schutzgebiete und -gegenstände zu überge ben. § 24 Kennzeichnung (1) Die Schutzgebiete und -gegenstände nach den §§ 12 bis 17 sollen mittels amtlicher Schilder durch die untere Naturschutzbehörde, im Bereich von Waldflächen durch die zuständige untere Forstbehörde in Amtshilfe, kenntlich gemacht werden. Der Grundeigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat die Aufstellung von Schildern zu dulden. Bei der Aufstellung ist auf die Grundstücksnutzung Rücksicht zu nehmen. (2) Die oberste Naturschutzbehörde regelt durch Rechts verordnung Form, Beschriftung und Aufstellung der amtli chen Schilder. (3) Kernzonen in Biosphärenreservaten und Totalreserva te in Naturschutzgebieten oder Nationalparken (§ 20 Abs. 4) sollen in geeigneter Weise zur Information der Öffentlich keit gekennzeichnet werden. Auf ihre Bedeutung ist in ge eigneter Weise hinzuweisen. § 25 Bereitstellung von Grundstücken für Zwecke der Erholung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege (1) Die Verpflichtung des Bundes zur Bereitstellung von in seinem Eigentum oder Besitz stehenden Grundflächen für die Erholung nach § 57 BNatSchG gilt für das Land, die Gemeinden, Landkreise und sonstigen Gebietskörper schaften entsprechend. (2) Die Verpflichtung des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen Gebietskörperschaften nach Absatz 1 gilt entsprechend für die Bereitstellung von Grund stücken für Zwecke des Naturschutzes und der Land schaftspflege, soweit dies mit der öffentlichen Zweckbe stimmung der Grundstücke vereinbar ist. § 26 Fortgeltung von Schutzbestimmungen (1) Die nach Artikel 6 § 8 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649) übergeleiteten, die nach Artikel 6 des Umweltrahmengesetzes in Verbindung mit den §§ 12 bis 18 des Bundesnaturschutzgesetzes in der am 1. Juli 1990 geltenden Fassung sowie nach der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen ausgewiesenen, die aufgrund dieser Vorschriften in Ver bindung mit Artikel 6 des Umweltrahmengesetzes und § 25 der Naturschutzverordnung sowie aufgrund von Artikel 6 § 5 Abs. 2 des Umweltrahmengesetzes einstweilig gesi cherten und die durch die Verordnungen über die Festset zung von Naturschutzgebieten und einem Landschafts schutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbe zeichnung "Biosphärenreservat Vessertal" und "Biosphä renreservat Rhön" vom 12. September 1990 (GBl. Son derdruck 1475 und 1476 vom 1. Oktober 1990) ausgewie senen Schutzgebiete und -gegenstände, die nach Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. Septem ber 1990 (BGBl. II S. 885) in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 1 des Einigungsvertrages und nach der Zusatzvereinbarung 436 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen zum Einigungsvertrag vom 18. September 1990 (BGBl. II S. 1239) weiter gelten, bleiben bis zu einer anderweitigen Regelung unter Schutz gestellt. (2) Die als "Flächennaturdenkmal", "Schongebiet", "Ge schützte Feuchtgebiete" und "Geschützte Parks" ausge wiesenen Schutzgebiete und -gegenstände gelten bis zum Erlass neuer Rechtsverordnungen und unbeschadet ihrer bisherigen Bezeichnung fort, soweit sie dem Bundesna turschutzgesetz nicht widersprechen. (3) Die zum Schutz und zur Pflege der Schutzgebiete und objekte nach den Absätzen 1 und 2 erlassenen Behand lungsrichtlinien und Landschaftspflegepläne bleiben ver bindlich. (3 a) Schutzgebiete nach Absatz 1, soweit sie in der Ver ordnung nach Satz 3 aufgeführt sind, enthalten natürliche Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interes se nach den Anhängen I und II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung beziehungsweise sind Lebensraum für Vogelarten nach Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, auf die besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Le bensräume anzuwenden sind. Schutzziel in diesen Gebie ten ist es auch, für die in der Verordnung nach Satz 3 zu dem jeweiligen Gebiet genannten Lebensraumtypen und Arten einen günstigen Erhaltungszustand zu sichern. Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, für diese Schutzgebiete die jeweiligen Lebensräume und Arten durch Rechtsverordnung festzusetzen. (4) Flächen, die am 14. Januar 1999 innerhalb der im Zu sammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 Abs. 1 BauGB) oder im Bereich geltender Bebauungspläne oder Satzungen über Vorhaben- und Erschließungspläne liegen, sind nicht mehr Bestandteil der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Landschaftsschutzgebiete; dies gilt nicht in Biosphärenre servaten. Die Befugnis der zuständigen Naturschutzbehör de, unter den Voraussetzungen des § 13 ein Landschafts schutzgebiet neu abzugrenzen, bleibt unberührt. Bestehen Zweifel über die Abgrenzung im Einzelfall, so gilt die Flä che als nicht betroffen. (5) Flächen in einem Bereich von bis zu 70 Meter im Um kreis der in Absatz 4 genannten Flächen, für die innerhalb von zehn Jahren nach dem 15. Januar 1999 ein Bebau ungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB zur baulichen Nutzung dieser Flächen erlassen wird, sind mit Inkrafttreten des Bebauungsplans oder der Satzung nicht mehr Bestandteil des Landschaftsschutzgebiets. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Fünfter Abschnitt Aufbau und Schutz des Europäischen Netzes "Natura 2000" § 26 a Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, Europäische Vogelschutzgebiete (1) Die oberste Naturschutzbehörde wählt die Gebiete, die der Kommission nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/ EWG und nach Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/ EWG zu melden sind, nach den in dieser Bestimmung genannten Maßgaben aus. Sie meldet die Gebiete nach Beschlussfassung durch die Landesregierung an das für Naturschutz zuständige Bundesministerium. (2) Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störun gen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhal tungsziele eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeu tung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets führen können, sind vorbehaltlich einer Unterschutzstellung oder einer gleichwertigen Maßnahme nach Absatz 3 unzuläs sig; dies gilt auch für von außen auf dieses Gebiet einwir kende Beeinträchtigungen. Ausgenommen hiervon sind Projekte und Pläne im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 11 und 12 BNatSchG, die unter den Voraussetzungen des § 26 b zu gelassen werden. Maßgeblich für die Abgrenzung der Ge biete nach Satz 1 sind die an die EU-Kommission gemel deten und beim Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt niedergelegten und archivmäßig verwahrten Karten "Natura 2000 in Thüringen" im Maßstab 1:25 000. Schutzziel in diesen Gebieten ist es auch, für die in der Verordnung nach Satz 5 zu dem jeweiligen Gebiet genann ten Lebensraumtypen und Arten einen günstigen Erhal tungszustand zu sichern. Die oberste Naturschutzbehör de wird ermächtigt, für diese Gebiete die jeweiligen Le bensräume und Arten durch Rechtsverordnung festzuset zen. (3) Die in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Be deutung eingetragenen Gebiete nach Maßgabe des Arti kels 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG und die Europä ischen Vogelschutzgebiete werden durch die Ausweisung als Schutzgebiete im Sinne des § 11 geschützt. In der Schutzgebietserklärung werden der Schutzzweck entspre chend den jeweiligen Erhaltungszielen sowie die dafür er forderlichen Gebietsbegrenzungen unter Berücksichtigung der Einwirkungen von außen festgelegt. In der Schutzge bietserklärung soll für Gebiete von gemeinschaftlicher Be deutung auch dargestellt werden, ob prioritäre Arten oder prioritäre Biotope geschützt werden sollen. Durch geeig nete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwick lungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforde rungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG entspro chen wird. Weiter gehende Schutzvorschriften bleiben un berührt. Die Unterschutzstellung nach Satz 1 kann unter bleiben, soweit nach anderen Rechtsvorschriften, nach Verwaltungsvorschriften, durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers oder durch vertragliche Vereinbarungen ein gleichwertiger Schutz ge währleistet ist. § 2 Abs. 6 Satz 2 ist besonders zu beach ten. Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 7. September 2006 437 (4) In einem Konzertierungsgebiet sind alle Vorhaben, Maß nahmen, Veränderungen oder Störungen, die zu einer er heblichen Beeinträchtigung der in ihm vorkommenden pri oritären Biotope oder prioritären Arten führen können, un zulässig. § 26 b Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten, Ausnahmen (1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets zu überprüfen. In Schutzgebieten im Sinne des § 11 ergeben sich die Maß stäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften. Der Projektträger hat die Angaben zu machen, die zur Beurteilung der Verträglich keit des Projekts erforderlich sind. (2) Die Prüfung der Verträglichkeit des Projekts erfolgt in dem Verfahren, das für die behördliche Gestattung, sons tige Entscheidung oder Anzeige in Rechtsvorschriften vor gesehen ist, durch die für das Verfahren zuständige Be hörde. Soweit eine Behörde ein Vorhaben selbst durch führt, das keiner Entscheidung nach Satz 1 bedarf, ist die se Behörde für die Prüfung der Verträglichkeit zuständig. Sie trifft ihre Entscheidung nach Satz 1 oder 2 mit entspre chender Beteiligung der Naturschutzbehörde nach § 9. Soweit neben einer Entscheidung nach Satz 1 auch eine Befreiung von den Verboten in einem Naturschutzgebiet nach § 36 a, auch in Verbindung mit § 56 a Abs. 2, oder im Nationalpark nach § 11 des Thüringer Gesetzes über den Nationalpark Hainich vom 19. Dezember 1997 (GVBl. S. 546) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich ist, wird die Verträglichkeitsprüfung durch die obere Naturschutz behörde in dem Verfahren über die Befreiung durchgeführt. (3) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen eines in Absatz 1 ge nannten Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig. (4) Abweichend von Absatz 3 darf die nach Absatz 2 für die Verträglichkeitsprüfung zuständige Behörde ein Projekt zu lassen oder durchführen, soweit 1. es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öf fentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und 2. zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolg ten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht bestehen. (5) Befinden sich in dem vom Projekt betroffenen Gebiet prioritäre Biotope oder prioritäre Arten, können als zwin gende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Pro jekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 4 Nr. 1 können nur berück sichtigt werden, wenn die für das Verfahren zuständige Behörde zuvor über das für Naturschutz zuständige Bun desministerium eine Stellungnahme der Kommission ein geholt hat. (6) Soll ein Projekt nach Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 5, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" notwendigen Maßnah men grundsätzlich dem Projektträger aufzuerlegen. Die für das Verfahren zuständige Behörde unterrichtet die Kom mission über das für den Naturschutz zuständige Bundes ministerium über die getroffenen Maßnahmen. (7) Die Absätze 1 bis 6 finden auf Pläne im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 12 BNatSchG entsprechende Anwendung, so weit für sie nicht die Bestimmungen des Bundesnatur schutzgesetzes oder andere Vorschriften gelten. § 26 c Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften (1) Für Schutzgebiete im Sinne des § 11 und geschützte Biotope im Sinne des § 18 sind § 26 b dieses Gesetzes und § 36 BNatSchG nur insoweit anzuwenden, als die Schutzbestimmungen, einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen keine strengeren Re gelungen für die Zulassung von Projekten enthalten. Die Pflichten nach § 26 b Abs. 5 Satz 2 über die Beteiligung der Kommission und nach § 26 b Abs. 6 Satz 2 über die Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt. (2) Handelt es sich bei Projekten um Eingriffe in Natur und Landschaft, bleiben die §§ 6 bis 10 dieses Gesetzes sowie § 20 Abs. 3 und § 21 BNatSchG unberührt. Sechster Abschnitt Schutz und Pflege wild wachsender Pflanzen und wild lebender Tiere § 27 Bundesrechtliche Vorschriften (1) Das Artenschutzrecht wird weitgehend durch EG-recht liche und bundesrechtliche Regelungen bestimmt. (2) Für den Schutz und die Pflege wild wachsender Pflan zen und wild lebender Tiere gelten die bundesrechtlichen Vorschriften. Sie werden durch die nachfolgenden landes rechtlichen Bestimmungen ergänzt. § 28 Schutz wild lebender Pflanzen und Tiere (1) Es ist verboten, 1. ohne vernünftigen Grund wild wachsende Pflanzen von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten, 2. wild lebende Tiere vorsätzlich zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten, 3. ohne vernünftigen Grund Lebensstätten wild wachsen der Pflanzen- und wild lebender Tierarten zu beeinträch tigen oder zu zerstören. 438 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen (2) Zulässig bleibt jedoch, soweit die Arten nicht besonders geschützt sind oder unter die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArt SchV) vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258) in der jeweils geltenden Fassung fallen, das Sammeln von Kräutern, Beeren und Pilzen sowie die Entnahme von Blumen, Grä sern, Farnkraut und Zweigen in geringen Mengen für den eigenen Bedarf. Bei einer Gefährdung der Bestände kann die untere Naturschutzbehörde das Sammeln gebiets- und zeitweise untersagen. (3) Das gewerbsmäßige Sammeln, Be- oder Verarbeiten wild wachsender Pflanzen und wild lebender Tiere bedarf neben der Zustimmung des Grundeigentümers der Geneh migung der unteren Naturschutzbehörde. Im Bereich des Waldes bedarf es darüber hinaus des Einvernehmens mit der unteren Forstbehörde. Die Genehmigung darf nur er teilt werden, wenn 1. die Art nicht besonders geschützt ist, 2. durch das Sammeln, Be- oder Verarbeiten der Bestand der Art oder der Naturhaushalt nicht erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt wird und 3. eine wesentliche oder nachhaltige Änderung des Ver breitungsgebietes oder der Häufigkeit nicht zu erwar ten ist. (4) Die untere Naturschutzbehörde kann im Einzelfall An ordnungen treffen, um Lebensstätten, insbesondere Brut und Wohnstätten geschützter Arten, vor Beeinträchtigun gen zu bewahren. Die Anordnung ist auf den im Einzelfall notwendigen Zeitraum zu beschränken. § 29 Behördliche Aufgaben im Artenschutz (1) Die obere Naturschutzbehörde ist zuständig für den Voll zug der unmittelbar geltenden Regelungen des Fünften Ab schnitts des Bundesnaturschutzgesetzes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen sowie aller in die Zustän digkeit des Landes fallenden Maßnahmen und Handlun gen auf dem Gebiet des Artenschutzes, die sich aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder aus in ternationalen Verträgen ergeben. Sie ist befugt, Kontrollen und Ermittlungen über die Einhaltung der artenschutzrecht lichen Vorschriften vorzunehmen. (2) Die obere Naturschutzbehörde ist die zuständige Ver waltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung und nach § 65 Abs. 6 Nr. 3 BNatSchG für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 65 BNatSchG. (3) Die Landwirtschaftsbehörden in ihrem Aufgabenbereich Pflanzenschutz und die Veterinärbehörden sowie die Fi schereibehörden wirken im Rahmen ihrer sonstigen Auf gaben bei der Überwachung der artenschutzrechtlichen Vorschriften mit. Sie unterrichten die zuständigen Natur schutzbehörden über festgestellte Zuwiderhandlungen. § 30 Verbote von Beeinträchtigungen (1) Es ist verboten, 1. Hecken, Gebüsche und Stoppelfelder sowie die Pflan zendecke von Wiesen, Feldrainen, Gelände an Stra ßen und Wegrändern, an Hängen, Böschungen und Bahndämmen abzubrennen sowie die Pflanzen- und Tierwelt dieser Biotope durch das Ausbringen von Stof fen unabhängig von der Jahreszeit erheblich zu be einträchtigen, 2. in der Zeit vom 1. März bis 30. September Röhrichte oder Schilfbestände zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeit dürfen Röhrichte an und in Entwässerungs gräben nur auf einer Seite des Grabens zurückgeschnit ten werden, 3. in der Zeit vom 1. März bis 30. September Gehölze an Fließgewässern sowie im Außenbereich Hecken und Gebüsche zurückzuschneiden oder erheblich zu be schädigen, 4. Brutfelsen und Horstbäume von Großvögeln zu beseiti gen und in der Zeit vom 1. Dezember bis 30. Septem ber Bäume oder Felsen mit Horsten oder Bruthöhlen zu besteigen, soweit diese Maßnahmen nicht aufgrund einer behördli chen Entscheidung zugelassen wurden. (2) Werden Hecken und Gebüsche oder Gehölze an Fließ gewässern sowie Röhrichte in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende Februar zurückgeschnitten, so ist die Entnahme zeit lich und räumlich so vorzunehmen, dass der Lebensraum in seiner Funktion erhalten bleibt. (3) Absatz 1 Nr. 3 gilt nicht bei Maßnahmen, die zur Ab wehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord nung oder die aufgrund einer besonderen gesetzlichen Pflicht notwendig sind und keinen Aufschub dulden; dabei sind die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege zu berücksichtigen. § 31 Gebietsfremde Pflanzen- und Tierarten (1) Es ist verboten, Pflanzen gebietsfremder Arten auszu säen, anzupflanzen oder in sonstiger Form in freier Natur anzusiedeln sowie Tiere in freier Natur anzusiedeln. (2) Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 können durch die obere Naturschutzbehörde zugelassen werden. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr der Verfälschung der Pflanzen- oder Tierwelt oder eine Ge fährdung des Bestandes oder der Verbreitung wild leben der Pflanzen- oder Tierarten in ihrem jeweiligen natürlichen Verbreitungsgebiet innerhalb der Mitgliedstaaten oder von Populationen solcher Arten nicht auszuschließen ist. Arti kel 22 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 11 der Richtli nie 79/409/EWG sind zu beachten. Soweit Pflanzen ge bietsfremder Arten ohne Genehmigung angesiedelt wur den und die Gefahr einer Verfälschung der heimischen Pflanzen- oder Tierwelt nicht auszuschließen ist, kann die obere Naturschutzbehörde die Entnahme zulassen oder selbst vornehmen. Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 7. September 2006 439 (3) Von dem Verbot nach Absatz 1 ausgenommen bleiben 1. der Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirt schaft, 2. das Einsetzen von Tieren a) nicht gebietsfremder Arten, b) gebietsfremder Arten, sofern es einer pflanzen schutzrechtlichen Genehmigung bedarf, bei der die Belange des Artenschutzes berücksichtigt sind, zum Zwecke des biologischen Pflanzenschutzes, 3. das Ansiedeln von dem Jagd- oder Fischereirecht un terliegenden Tieren nicht gebietsfremder Arten; die be stehenden jagd- und fischereirechtlichen Vorschriften bleiben davon unberührt. (4) Das Ansiedeln von Arten als Ausnahme im Sinne von Absatz 2 ist in der Landesanstalt für Umwelt und Geologie zu dokumentieren. § 32 Kennzeichnung von Tieren (1) Wild lebende Tiere dürfen nur mit Erlaubnis der oberen Naturschutzbehörde nach Anhörung der Landesanstalt für Umwelt und Geologie und nur zu wissenschaftlichen Zwe cken beringt oder auf andere Art und Weise gekennzeich net werden. Unberührt bleiben Kennzeichnungen, die durch Vorschriften des Jagd- oder Fischereirechts geregelt wer den. (2) Wer einen zur Kennzeichnung verwendeten Ring oder ein anderes Markierungszeichen findet, ist verpflichtet, es der zuständigen Beringungsstelle, der Staatlichen Vogel schutzwarte (§ 44), einer unteren Naturschutzbehörde oder einer Forstdienststelle abzuliefern. (3) Das Nähere regelt die oberste Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung. § 33 Zoos und Tiergehege (1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung wäh rend eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten 1. Zirkusse, 2. Tierhandlungen oder 3. Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten des im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes heimi schen Schalenwildes oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als fünf Individuen anderer wild lebender Arten gehalten werden. (2) Tiergehege im Sinne dieser Bestimmung sind ortsfeste Anlagen außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden, in denen Tiere besonders geschützter, wild lebender Arten in Gefangenschaft gehalten werden. (3) Die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb von Tiergehegen und Zoos bedürfen der Genehmigung der oberen Naturschutzbehörde. Die Genehmigung darf un beschadet anderer, insbesondere tierschutz- und tierseu chenrechtlicher Bestimmungen nur erteilt werden, wenn 1. die Tiere so gehalten werden, dass den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, 2. die Haltung der Tiere stets hohen Anforderungen ge nügt, unter anderem die fachgerechte Betreuung ge währleistet ist, und ein gut durchdachtes Programm zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur artgerechten Ernährung und Pflege vorliegt, 3. ein Register über den Tierbestand des Zoos oder Tier geheges in einer den verzeichneten Arten jeweils an gemessenen Form geführt und auf dem neuesten Stand gehalten wird, in dem insbesondere die Zu- und Ab gänge unverzüglich eingetragen werden, 4. Belange des Artenschutzes nicht entgegenstehen, 5. dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird, 6. dem Eindringen von Schädlingen und Ungeziefer von außen vorgebeugt wird, 7. der Zugang zur freien Landschaft durch die Anlage nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird, 8. in dem Zoo die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Lebens räume gefördert wird und 9. der Zoo sich zumindest an einer der nachfolgend ge nannten Aufgaben beteiligt: a) Forschungsaktivitäten, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich dem Austausch von Infor mationen über die Arterhaltung, b) der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandser neuerung oder der Wiedereinbürgerung von Arten in ihrem natürlichen Lebensraum oder c) der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnis sen und Fertigkeiten. Die Genehmigung nach Satz 1 für einen Zoo schließt eine gleichzeitig notwendige Tiergehegegenehmigung ein. Die Genehmigung für einen Zoo oder ein Tiergehege schließt die Genehmigung nach § 11 des Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818) in der jeweils geltenden Fassung mit ein; sie kann mit Nebenbe stimmungen versehen werden. Die Genehmigung nach Satz 1 kann insbesondere widerrufen werden, wenn ar tenschutz-, tierschutz- oder tierseuchenrechtliche Bestim mungen nicht eingehalten werden. Wenn sich entspre chend dem Stand der Wissenschaft die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos oder Tiergehegen nach träglich ändern, kann die obere Naturschutzbehörde im Benehmen mit der Tierschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen. (4) Werden Zoos oder Tiergehege, die nach Absatz 3 einer Genehmigung bedürfen, entgegen dieser Bestimmung er richtet, wesentlich geändert oder betrieben, so trifft die obere Naturschutzbehörde geeignete Anordnungen, die die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherstellen. Sie kann während dieser Frist auch anordnen, die Einrichtung ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Kommt der Betreiber den Anordnungen nicht nach, so ist innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass die Schließung der Einrichtung oder eines Teils davon zu verfügen. In diesem Fall sind die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, um die betroffenen Tiere im Ein 440 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen klang mit den Bestimmungen des Arten- und des Tier schutzrechts anderweitig unterzubringen oder zu beseiti gen. Im Fall des Satzes 3 wird die Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen. (5) Keiner Genehmigung nach Absatz 3 bedürfen 1. Gehege der Staatlichen Vogelschutzwarte und der staatlichen Forstverwaltung, 2. Auswilderungsvolieren und -gehege für die dem Jagd recht unterliegenden Tierarten, 3. Netzgehege von Fischereibetrieben, in denen Zucht oder Speisefische gehalten werden. (6) Auf Antrag soll mit der Genehmigung nach Absatz 3 zugleich über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Nr. 20 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes in der Fas sung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270) in der jeweils geltenden Fassung entschieden werden. Siebter Abschnitt Erholung in der freien Natur § 34 Betreten der freien Landschaft (1) Jeder darf im Außenbereich die Flur auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr und unentgeltlich betre ten. Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten der Flur im weiteren Umfange gestatten oder die die Be tretungsbefugnis einschränken, bleiben unberührt. Zusätz liche Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten der Eigen tümer oder Nutzungsberechtigten der Grundstücke wer den durch die Betretungsbefugnis nicht begründet. Betre ten im Sinne des Satzes 1 ist auch das Reiten, Radfahren sowie das Fahren mit bespannten Fahrzeugen oder Kran kenfahrstühlen auf Straßen und Wegen. (2) Der Zugang zu den Gewässern durch Uferwege ist in dem für die Erholung der Bevölkerung erforderlichen Um fang sicherzustellen. (3) Von der Betretungsbefugnis nach Absatz 1 sind bau lich oder gewerblich genutzte Grundstücke einschließlich der eingefriedeten, nicht bebauten Teile ausgenommen. (4) Die untere Naturschutzbehörde kann zum Schutz der Erholungsuchenden, zur Entmischung des Reit-, Fahr- und Fußgängerverkehrs, aus Naturschutzgründen und zur Wahrung der schützenswerten Interessen der Grundstücks eigentümer und Pächter unter Einbeziehung der Betroffe nen, insbesondere der Gebietskörperschaften, Wege für einzelne Benutzungsarten sperren oder Wege einzelnen Benutzungsarten vorbehalten. Sie kann darüber hinaus insbesondere Regelungen treffen über 1. das Verhalten in der Flur, soweit dies zum Schutz der Natur oder zur Entmischung der Benutzungsarten not wendig ist, 2. die Ausweisung und Kennzeichnung der vom Betreten ausgenommenen Flächen der Flur, 3. das Reiten und Kutschfahren in der Flur und 4. die Kennzeichnung von Rad- und Wanderwegen. § 40 des Ordnungsbehördengesetzes vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 323) in der jeweils geltenden Fassung bleibt un berührt. Das Nähere regelt die oberste Naturschutzbehör de durch Rechtsverordnung. (5) Vorrichtungen, die dazu bestimmt oder geeignet sind, das Betreten der Flur, insbesondere auf markierten Rad-, Wander- und Reitwegen, zu verhindern oder wesentlich einzuschränken, bedürfen der Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde, soweit durch landesrechtliche Vor schriften nichts anderes bestimmt ist; davon ausgenom men sind die in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft üblichen offenen Einfriedungen sowie Wildschutzzäune entlang von Verkehrstrassen. (6) Das Land, die Landkreise und Gemeinden haben die Ausübung des Rechts auf Erholung in der freien Natur im Rahmen ihrer Funktionsfähigkeit zu gewährleisten und Vo raussetzungen für die Wahrnehmung dieses Rechts zu schaffen. § 35 Kennzeichnung von Rad-, Wander- und Reitwegen (1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die Kenn zeichnung von Rad-, Wander- und Reitwegen durch be hördlich ermächtigte Organisationen entschädigungslos zu dulden, soweit sie dadurch in ihren Rechten nicht unzu mutbar beeinträchtigt werden. (2) Die Ermächtigung zur Kennzeichnung von Rad-, Wan der- und Reitwegen wird von der unteren Naturschutzbe hörde erteilt, innerhalb von Biosphärenreservaten und Naturparken in Abstimmung mit deren Verwaltungen. Die regionalen Fremdenverkehrsverbände sollen dazu gehört werden. Achter Abschnitt Behörden und Einrichtungen § 36 Naturschutzbehörden (1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständi gen Behörden haben für ihren Aufgabenbereich die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Natur und Landschaft zu schützen und Gefah ren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwen den. Die gesetzlich geregelten Befugnisse anderer Behör den bleiben unberührt. (2) Oberste Naturschutzbehörde ist das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium. Die obers te Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsver ordnung Zuständigkeiten abweichend von den Bestimmun gen dieses Gesetzes zu regeln. Sie kann durch Rechts verordnung weitere, für den praktischen Vollzug der Na turschutzmaßnahmen zuständige Fachbehörden bestim men. Sie kann darüber hinaus im Einzelfall Zuständigkei ten übertragen, wenn dies wegen der besonderen natur schutzrechtlichen Bedeutung oder Schwierigkeit der An gelegenheit, wegen der Zuständigkeit mehrerer Natur Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 7. September 2006 441 schutzbehörden in derselben Sache oder für einen einheit lichen Vollzug des Naturschutzrechts zweckmäßig ist. (3) Obere Naturschutzbehörde ist das Landesverwaltungs amt. Sie ist auch zuständig für die Ausbildung für die ge hobene und höhere Verwaltungslaufbahn im Bereich Na turschutz. (4) Untere Naturschutzbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie erfüllen die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörden im übertragenen Wirkungskreis. Die unteren Naturschutzbehörden unterstehen dabei der Rechts- und Fachaufsicht der übergeordneten Naturschutz behörden. Die unteren Naturschutzbehörden sind zustän dig, soweit nichts anderes bestimmt ist. (5) Die Staatlichen Umweltämter sind Fachbehörden für Angelegenheiten des Naturschutzes und der Landschafts pflege. Sie unterstützen die Naturschutzbehörden und die Landesanstalt für Umwelt und Geologie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. (6) Zuständige Behörde für die Anerkennung von Vereinen nach § 45 a ist die oberste Naturschutzbehörde. (7) Die obere Naturschutzbehörde ist zuständig für die Ge währung von Befreiungen nach § 62 Abs. 2 BNatSchG. § 36 a Befreiungen (1) Von den Verboten und Geboten dieses Gesetzes und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschrif ten kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn 1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Natur schutzes und der Landschaftspflege zu vereinba ren ist oder b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Na tur und Landschaft führen würde oder 2. überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen wer den. Um die Erfüllung der Nebenbestimmungen zu gewähr leisten, kann die zuständige Behörde eine Sicherheitsleis tung verlangen; § 8 Abs. 3 gilt entsprechend. (1 a) Abweichend von Absatz 1 sind Befreiungen aus über wiegenden Gründen des Gemeinwohls bei als geschützte Landschaftsbestandteile nach § 17 ausgewiesenen Alleen und einseitigen Baumreihen an Verkehrsflächen nur zu lässig, wenn sie aus zwingenden Gründen der Verkehrssi cherheit erforderlich sind und keine anderen Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit erfolgreich durchge führt werden konnten. Für den Fall der Bestandsminde rung sollen dabei angemessene und zumutbare Ersatz pflanzungen festgelegt werden. (1 b) Zuständige Behörde für die Befreiung von Verboten nach Absatz 1 ist 1. in Naturschutzgebieten sowie in Kern- und Pflegezo nen von Biosphärenreservaten die obere Naturschutz behörde, 2. in Landschaftsschutzgebieten, soweit sie gleichzeitig die nach § 9 Abs. 2 bei der Zulassung des Eingriffs zu beteiligende Behörde ist, die obere Naturschutzbehör de, 3. in Satzungen nach § 17 Abs. 4 die Gemeinde. In allen übrigen Fällen ist zuständige Behörde nach Ab satz 1 die untere Naturschutzbehörde. (2) Soweit in Rechtsverordnungen aufgrund dieses Geset zes, die vor dem 15. Januar 1999 erlassen wurden, eine Befreiung von Verboten oder Geboten an die Vorausset zungen des § 31 des Bundesnaturschutzgesetzes in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung geltenden Fassung geknüpft ist, gelten die Voraussetzun gen nach Absatz 1. § 37 Landesanstalt für Umwelt und Geologie (1) Die Landesanstalt für Umwelt und Geologie hat im Be reich von Naturschutz und Landschaftspflege die Aufga be, die Naturschutzbehörden fachlich zu beraten und zu unterstützen sowie die dafür erforderlichen wissenschaftli chen Grundlagen bereitzustellen. (2) Die Landesanstalt für Umwelt und Geologie hat in Zu sammenarbeit mit den Hochschulen und anderen geeig neten Einrichtungen weiterhin die Aufgabe, die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter des amtlichen und ehrenamt lichen Naturschutzes zu sichern durch 1. Lehrgänge und Fortbildungskurse über den neuesten Stand der wissenschaftlichen, rechtlichen und verwal tungspraktischen Erkenntnisse im Bereich von Natur schutz und Landschaftspflege sowie 2. den Austausch von Erfahrungen in der praktischen Na turschutzarbeit. (3) Die oberste Naturschutzbehörde kann der Landesan stalt für Umwelt und Geologie weitere Aufgaben übertra gen. § 38 Stiftung Naturschutz Thüringen (1) Die Landesregierung errichtet eine Stiftung Naturschutz Thüringen als rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts, sobald die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen gege ben sind. (2) Die Stiftung fördert Bestrebungen und Maßnahmen zur Erhaltung und zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft und führt diese durch; sie fördert das allgemei ne Verständnis für Naturschutz und Landschaftspflege in der Öffentlichkeit und verfolgt ausschließlich und unmittel bar gemeinnützige Zwecke. Sie hat insbesondere die Auf gabe, 1. die Forschung auf speziellen Gebieten des Naturschut zes und der Landschaftspflege zu fördern, 2. Maßnahmen zur Aufklärung und Weiterbildung zu un terstützen und zu fördern, 442 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 3. die Pacht, den Erwerb und die sonstige zivilrechtliche Sicherung von Grundstücken für Zwecke des Natur schutzes und der Landschaftspflege zu fördern und selbst zu betreiben, 4. Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung von Schutz gebieten und der Landschaft zu fördern und durchzu führen, 5. Mittel aus der Ausgleichsabgabe zweckgebunden zur Verbesserung von Natur und Landschaft, insbesondere zum Aufbau von Flächen- und Maßnahmepools, zu verwenden. (3) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus 1. dem Ertrag des Stiftungsvermögens, 2. Zuwendungen Dritter, 3. den Erträgnissen von öffentlichen Lotterien sowie von zugunsten der Stiftung durchgeführten Veranstaltungen und Sammlungen, 4. Landeszuwendungen und Ausgleichszahlungen bei Eingriffen in Natur und Landschaft sowie 5. Geldbeträgen aus Auflagen im Sinne des § 153a der Strafprozessordnung. (4) Das Land bringt bei Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen die erforderliche Grundausstattung in das Vermögen der Stiftung ein. (5) Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Vor stand. Der Stiftungsrat schlägt die allgemeinen Richtlinien, Programme und Maßnahmen zur Erfüllung des Stiftungs zwecks vor und legt die Grundsätze der Verwaltung fest. Der Stiftungsrat soll aus nicht mehr als sieben Mitgliedern bestehen. Ihm sollen je ein Vertreter des für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen, des für Landwirtschaft und Forsten zuständigen und des für Finanzen zuständi gen Ministeriums, zwei vom Landesnaturschutzbeirat (§ 39 Abs. 1 Satz 2) delegierte Vertreter, ein Vertreter der Lan desanstalt für Umwelt und Geologie und ein Vertreter der Friedrich-Schiller-Universität Jena angehören. Der Vorsit zende des Stiftungsrats und sein Stellvertreter werden aus dem Kreis seiner Mitglieder gewählt. Die Mitglieder des Stiftungsrats werden von der obersten Naturschutzbehör de jeweils auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Eine er neute Berufung ist zulässig. Der Vorstand führt die Geschäf te der Stiftung und vertritt die Stiftung gerichtlich und au ßergerichtlich. Er besteht in der Regel aus drei Personen und wird von dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Minister im Benehmen mit dem Stiftungsrat bestellt. (6) Die Arbeit von Stiftungsrat und Vorstand regelt die obers te Naturschutzbehörde durch eine Satzung. (7) Die Stiftung untersteht unmittelbar der Aufsicht des für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ministe riums. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, die Rechtmä ßigkeit der Verwaltung sicherzustellen (Rechtsaufsicht). (8) Bei der Aufhebung der Stiftung fällt das Stiftungsver mögen an das Land Thüringen. Ein nach Abzug aller Ver bindlichkeiten verbleibender Überschuss ist unmittelbar für Zwecke des Naturschutzes zu verwenden. § 39 Naturschutzbeiräte (1) Zur wissenschaftlichen und fachlichen Beratung und Unterstützung bei allen Fragen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind bei den Naturschutzbehörden eh renamtlich tätige Beiräte für Naturschutz aus unabhängi gen und sachverständigen Personen zu bilden. (2) Die Naturschutzbeiräte sind von der Naturschutzbehör de, bei der sie gebildet worden sind, über alle wesentli chen Vorgänge rechtzeitig umfassend zu unterrichten; dies gilt insbesondere für 1. die Vorbereitung von Rechtsverordnungen, 2. Planungen nach den §§ 4 und 5, 3. Planungen und Planfeststellungen nach anderen Rechtsvorschriften, bei denen die Naturschutzbehör de mitwirkt. Die Naturschutzbeiräte können Anträge stellen und sind auf Verlangen zu hören. (3) Die Naturschutzbehörde hat den Naturschutzbeirat in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 von der beabsichtigten Entscheidung, Stellungnahme oder Maßnahme zu unter richten. Erhebt ein Beirat Gegenvorstellungen mit Begrün dung und findet die Angelegenheit nach erneuter Beratung nicht ihre Erledigung, so kann der Beirat innerhalb von zwei Wochen verlangen, die Weisung der vorgesetzten Natur schutzbehörde einzuholen, die hierzu ihren Beirat zu hö ren hat. (4) Die Mitglieder der Beiräte werden vom Leiter der Be hörde, bei der der Beirat gebildet wird, berufen. Bediens tete der Behörde nach Satz 1 und von Naturschutzbehör den können nicht berufen werden. Die Hälfte der Beirats mitglieder wird auf Vorschlag der nach § 45 a anerkannten Vereine berufen. Vertreter aus Organisationen, deren In teressen mit der Land- und Erholungsnutzung verbunden sind, sind zu berücksichtigen. (5) Die oberste Naturschutzbehörde regelt Näheres über die Zusammensetzung, die Beteiligung, die Beschlussfas sung, die Amtsdauer, den Geschäftsgang, die Geschäfts führung, die Geschäftsordnung sowie die Entschädigung der Beiräte und trifft Sonderregelungen für den Beirat bei der obersten Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung. § 40 Fachbeirat für Arten- und Biotopschutz (1) Zur wissenschaftlichen und fachlichen Beratung auf dem Gebiet des Arten- und Biotopschutzes wird bei der Lan desanstalt für Umwelt und Geologie ein Fachbeirat für Ar ten- und Biotopschutz aus ehrenamtlich tätigen, botanisch oder zoologisch sachverständigen Personen gebildet. Die Fachbeiratsmitglieder werden von der obersten Natur schutzbehörde berufen. (2) Die oberste Naturschutzbehörde regelt Näheres über das Verfahren, die Aufgaben, Amtsdauer, Entschädigung sowie die Arbeitsweise des Fachbeirats durch Rechtsver ordnung. Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 7. September 2006 443 § 41 Beauftragte für Naturschutz (1) Die untere Naturschutzbehörde kann Beauftragte für Naturschutz bestellen. Der zuständige Naturschutzbeirat ist dazu anzuhören und kann eigene Vorschläge unterbrei ten. In Nationalparken, Biosphärenreservaten und Natur parken kann auch die Verwaltung des Gebiets im Einver nehmen mit der unteren Naturschutzbehörde ehrenamtli che Naturschutzbeauftragte bestellen. (2) Die Beauftragten für Naturschutz haben die Aufgabe, die untere Naturschutzbehörde zu beraten, über nachteili ge Veränderungen in der Landschaft zu unterrichten so wie erforderliche Schutz- und Pflegemaßnahmen vorzu schlagen. (3) Die Tätigkeit des Beauftragten ist ehrenamtlich. (4) Das Nähere regelt die oberste Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung. § 42 (aufgehoben) § 43 (aufgehoben) § 44 Staatliche Vogelschutzwarte (1) Die Staatliche Vogelschutzwarte Seebach ist für die an gewandte Forschung und fachliche Beratung auf dem Ge biet des Vogelschutzes und der angewandten Vogelkunde zuständig. Sie steht den Behörden, Gebietskörperschaf ten sowie privaten Personen und Organisationen beratend zur Verfügung. Sie ist auch zuständig für die angewandte Forschung und fachliche Beratung auf dem Gebiet des Fledermausschutzes. (2) Weitere Aufgaben sind 1. die Koordinierung der Kennzeichnung nach § 32 sowie 2. die Unterbringung beschlagnahmter und eingezogener Tiere (§ 55 Abs. 3), soweit diese fachgerecht gewähr leistet werden kann. § 45 Mitwirkung von Vereinen (1) Einem rechtsfähigen Verein (Verband) ist, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften eine inhaltsgleiche oder weiter gehende Form der Mitwirkung vorgesehen ist, Ge legenheit zur Stellungnahme sowie zur Einsicht in die ein schlägigen Sachverständigengutachten zu geben 1. bei der Vorbereitung von Gesetzen, Verordnungen und anderen im Range unter dem Gesetz stehenden Vor schriften des Landesrechts, die die Belange des Na turschutzes und der Landschaftspflege berühren kön nen, 2. bei der Vorbereitung des Landschaftsprogramms und von Landschaftsrahmenplänen im Sinne des § 4 sowie Landschaftsplänen und Grünordnungsplänen im Sin ne des § 5, 3. bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 26 b Abs. 7, 4. bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur, 5. bei der Aufstellung der Flächennutzungspläne nach § 5 BauGB, 6. bei allen raumrelevanten Planfeststellungsverfahren nach Bundes- und Landesrecht, die von Landesbehör den durchgeführt werden, und Flurbereinigungsverfah ren, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft im Sin ne des § 6 verbunden sind, 7. bei Plangenehmigungen, die von Landesbehörden er lassen werden und die an die Stelle einer Planfeststel lung im Sinne der Nummer 6 treten, soweit eine Öffent lichkeitsbeteiligung nach § 17 Abs. 1b Satz 2 des Bun desfernstraßengesetzes in der Fassung vom 20. Feb ruar 2003 (BGBl. I S. 286) in der jeweils geltenden Fas sung vorgesehen ist, 8. vor der Zulassung von Rahmenbetriebsplänen im Sin ne des § 52 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung, 9. vor Befreiungen von Verboten und Geboten, die zum Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Land schaftsschutzgebieten, Naturdenkmalen, geschützten Landschaftsbestandteilen, sonstigen Schutzgebieten im Sinne des § 26 a Abs. 2 und Biosphärenreservaten er lassen worden sind sowie vor der Zulassung von Aus nahmen im Einzelfall für Maßnahmen im Sinne des § 18 Abs. 5, 10. bei Verfahren, in denen eine Verträglichkeitsprüfung nach § 26 b durchgeführt wird, soweit er anerkannt ist und durch das Vorhaben in seinem für die Anerkennung maßgebenden satzungsgemäßen Auf gabenbereich berührt wird. (1 a) Eine Beteiligung nach Absatz 1 Nr. 9 ist in den Fällen nicht erforderlich, in denen eine Befreiung für Erkundungs-, Forschungs-, Überwachungs-, Schutz-, Pflege- und Ent wicklungsmaßnahmen in Naturschutzgebieten, die nach § 26 Abs. 1 fortgelten, beantragt ist. (2) Die nach Absatz 1 mitwirkungsberechtigten Vereine sind von den zuständigen Behörden oder Stellen über die Vor haben und Planungen sowie die Einleitung von Verwal tungsverfahren im Sinne des Absatzes 1 rechtzeitig schrift lich zu benachrichtigen. Den Vereinen ist eine angemes sene Frist für ihre Stellungnahme einzuräumen. Dabei sind die den Naturschutzbehörden gesetzten Verfahrensfristen zu berücksichtigen. Über den Inhalt der Entscheidungen und die wesentlichen Gründe, auf denen sie beruhen, sind die Vereine schriftlich mit einer Rechtsmittelbelehrung zu unterrichten. Dies gilt nicht für Vereine, die innerhalb der ihnen eingeräumten Frist von ihrem Recht auf Mitwirkung keinen Gebrauch gemacht haben. Es gilt § 28 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und § 29 Abs. 2 und 3 des Thüringer Verwaltungs verfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der Fassung vom 27. November 1997 (GVBl. S. 430) in der jeweils geltenden Fassung. 444 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen § 45 a Anerkennung von Vereinen (1) Die Anerkennung eines Vereins wird auf Antrag erteilt. Sie ist zu erteilen, wenn der Verein 1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorüberge hend vorwiegend die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, 2. einen Tätigkeitsbereich hat, der mindestens das Ge biet Thüringens umfasst, 3. zum Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jah re lang besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist, 4. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähig keit zu berücksichtigen, 5. wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes in der Fassung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144) in der jeweils geltenden Fassung von der Körperschaft steuer befreit ist und 6. den Eintritt als Mitglied, das in der Mitgliederversamm lung volles Stimmrecht hat, jedermann ermöglicht, der seine Ziele unterstützt; bei Vereinen, deren Mitglieder ausschließlich juristische Personen sind, kann von der in Halbsatz 1 genannten Voraussetzung abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Perso nen diese Voraussetzung erfüllt. In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbe reich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen. Die Anerkennung kann befristet werden. (2) Bisher erteilte Anerkennungen bleiben bestehen und gelten als Anerkennung im Sinne des § 45 a. § 46 Vereinsklage Klage- und Antragsrecht nach § 61 BNatSchG werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass anstelle der in § 61 Abs. 1 BNatSchG genannten Verwaltungsakte zu Unrecht ande re Verwaltungsakte erlassen worden sind, für die das Ge setz keine Mitwirkung der anerkannten Vereine vorsieht. Neunter Abschnitt Beschränkung von Rechten § 47 Duldungspflicht, Auskunfts- und Zutrittsrecht (1) Der Eigentümer und jeder, dem ein Recht an einem Grundstück zusteht, haben Maßnahmen des Naturschut zes und der Landschaftspflege aufgrund des Gesetzes oder eines Gesetzes nach § 12 a sowie der darauf gestützten Rechtsvorschriften zu dulden, soweit dadurch die Nutzung der Grundfläche nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. (2) Die Bediensteten oder Beauftragten der Naturschutz behörden, die Mitarbeiter der Landesanstalt für Umwelt und Geologie, der Staatlichen Vogelschutzwarte, der National park-, Biosphärenreservats- und Naturparkverwaltungen sind insbesondere berechtigt, Grundstücke zu betreten sowie Vermessungen, Bodenuntersuchungen oder wissen schaftliche Arbeiten auszuführen, soweit dies zur Wahr nehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord nungen erforderlich ist. Nach Durchführung der Arbeiten ist soweit wie möglich der alte Zustand wiederherzustel len. (3) In gleicher Weise dürfen die Bediensteten oder Beauf tragten der Naturschutzbehörden Grundstücke - mit Aus nahme von Wohngebäuden - betreten, um Tiergehege in den Fällen des § 33 daraufhin zu überprüfen, ob die Vor schriften zum Schutz wild lebender Tiere eingehalten und die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden. (3 a) Natürliche und juristische Personen sowie nicht rechts fähige Personenvereinigungen, die einen Zoo im Sinne des § 33 Abs. 1 betreiben, oder die ganz oder zum Teil mit der Leitung betrauten Personen haben der oberen Naturschutz behörde auf Verlangen die zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Darüber hinaus sind die Bedienste ten oder Beauftragten der oberen Naturschutzbehörde befugt, zum Zwecke der Überwachung von Zoos Grund stücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der üblichen Arbeits- oder Betriebs zeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vor zunehmen und das Register über den Tierbestand des Zoos sowie geschäftliche Unterlagen einzusehen und zu prü fen. Der Auskunftspflichtige hat das Register über den Tier bestand sowie geschäftliche Unterlagen vorzulegen. Er kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Personen der Ge fahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen wür de. (4) Eigentümer oder Besitzer sind, soweit sie bekannt sind, vor dem Betreten der Grundstücke zu den in den Absät zen 1 bis 3 genannten Zwecken zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung kann auch durch öffentliche Bekanntma chung in ortsüblicher Weise erfolgen. (5) Die in Absatz 2 Genannten haben sich auf Verlangen auszuweisen und die von ihnen geforderten Maßnahmen gegenüber dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zu begründen. § 48 Enteignung (1) Die Enteignung ist zulässig, wenn sie aus überwiegen den Gründen des Gemeinwohls erforderlich ist, 1. um Maßnahmen von Naturschutz und Landschaftspfle ge durchzuführen oder 2. um besonders geeignete Grundstücke, insbesondere die Ufer von Seen und Flüssen, für die Erholung der Allgemeinheit in Natur und Landschaft nutzbar zu ma chen, soweit die Ziele dieses Gesetzes auf andere Weise nicht erreicht werden können. Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 7. September 2006 445 (2) Die Enteignung erfolgt zugunsten des Landes, des Landkreises oder der Gemeinde für ihren gesetzlich zuge wiesenen Aufgabenbereich. (3) Auf die Bemessung der Entschädigung und das Ent eignungsverfahren sind die Bestimmungen des Thüringer Enteignungsgesetzes anzuwenden. § 49 Entschädigung für Nutzungsbeschränkungen (1) Werden Eigentümern oder anderen Nutzungsberech tigten durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes oder darauf beruhender Rechtsvorschriften Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte oder Pflichten in einem Ausmaß auf erlegt, das über die Sozialbindung des Eigentums (Arti kel 14 Abs. 2 des Grundgesetzes und Artikel 34 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) hinausgeht, so ha ben sie Anspruch auf Entschädigung. Diese muss die Ver mögensnachteile, die durch die Maßnahmen verursacht wurden, angemessen ausgleichen. (2) Eine Entschädigung ist insbesondere zu gewähren, wenn infolge von Verboten oder Geboten nach den §§ 12 bis 17 1. bisher rechtmäßige Grundstücksnutzungen aufgege ben oder eingeschränkt werden müssen, 2. Aufwendungen an Wert verlieren, die für beabsichtig te, bisher rechtmäßige Grundstücksnutzungen in schutzwürdigem Vertrauen darauf gemacht wurden, dass diese rechtmäßig bleiben, oder 3. die Lasten und Bewirtschaftungskosten von Grundstü cken auch in absehbarer Zukunft nicht durch deren Er träge und sonstige Vorteile ausgeglichen werden kön nen und hierdurch die Betriebe oder sonstigen wirtschaftlichen Einheiten, zu denen die Grundstücke gehören, unvermeid lich und nicht nur unwesentlich beeinträchtigt werden. § 50 Entschädigungsverpflichtete, Art der Entschädigung, Verfahren (1) Zur Entschädigung nach § 49 ist das Land verpflichtet. Die Gemeinden und Landkreise sollen zu dem Entschädi gungsaufwand beitragen, wenn und soweit die entschädi gungspflichtige Maßnahme überwiegend einem örtlichen Interesse an Naturschutz und Landschaftspflege oder an der Erholung in Natur und Landschaft Rechnung trägt. (2) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Sie kann in wiederkehrenden Leistungen bestehen. Ist in Fällen des § 49 Abs. 2 Nr. 3 damit zu rechnen, dass die Fehlbeträge durch spätere Überschüsse ganz oder teilweise ausgegli chen werden, soll die Entschädigung als Darlehen gewährt werden, das mit angemessenen Zinsen aus den Über schüssen zurückzuzahlen ist. (3) Ist einem Eigentümer nicht mehr zuzumuten, ein Grund stück zu behalten, so kann er die Übernahme des Grund stücks verlangen. (4) Der Antrag auf Entschädigung oder Übernahme ist bei der Behörde zu stellen, die die Maßnahme nach § 49 Abs. 1 getroffen hat. Kommt keine Einigung zustande, so ent scheidet die Enteignungsbehörde über die Geldentschä digung und in entsprechender Anwendung der in § 48 Abs. 3 genannten Bestimmungen über die Übernahme. Für Rechtsmittel gegen die Entscheidung gilt Entsprechendes. § 51 Erschwernisausgleich, Härteausgleich (1) Wird eine wirtschaftliche Bodennutzung auf Grundstü cken innerhalb eines Naturschutzgebietes oder Biosphä renreservats aufgrund einer Verordnung nach den §§ 12 und 14 nicht nur unerheblich erschwert oder eingeschränkt, so soll das Land den betroffenen Eigentümern oder sons tigen Nutzungsberechtigten einen Geldausgleich (Er schwernisausgleich) auch dann gewähren, wenn die Vor aussetzungen des § 49 nicht vorliegen. Die oberste Natur schutzbehörde regelt Näheres über die Höhe des Aus gleichs, das Verfahren, die für die Auszahlung zuständige Stelle und die Anrechnung von Ansprüchen, die für dassel be Grundstück aus anderem Rechtsgrund bestehen, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministe rium durch Rechtsverordnung. (2) Wird jemandem durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes ein Vermögensnachteil zugefügt, für den keine Entschädigung nach § 49 zu leisten ist, der jedoch eine unbillige Härte darstellt, so kann ihm die veranlassende Naturschutzbehörde einen Härteausgleich in Geld gewäh ren. § 52 Vorkaufsrecht (1) Den Kommunen und dem Land steht ein Vorkaufsrecht beim Verkauf von Grundstücken zu, 1. die ganz oder teilweise in Naturschutzgebieten, Natio nalparken oder Biosphärenreservaten oder als solchen einstweilig sichergestellten Gebieten sowie in den in § 26 Abs. 2 übergeleiteten Schongebieten oder ge schützten Feuchtgebieten liegen, 2. auf denen sich Naturdenkmale, geschützte Land schaftsbestandteile oder als solche einstweilig sicher gestellte Schutzgegenstände sowie nach § 26 Abs. 2 übergeleitete Flächennaturdenkmale oder geschützte Parks befinden. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn diese Regelung durch anderweitige Gestaltungen umgangen wird. (2) Liegen die Merkmale des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 nur bei einem Teil des Grundstückes vor, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diese Teilfläche. Ist die Restflä che für den Eigentümer nicht mehr in angemessenem Umfang verwertbar, so kann er verlangen, dass der Vor kauf auf das gesamte Grundstück erstreckt wird. (3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn dies gegenwärtig oder zukünftig die Belange des Naturschut zes und der Landschaftspflege oder das Bedürfnis der All gemeinheit nach Naturgenuss und Erholung in der Natur rechtfertigen. 446 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen (4) Das Vorkaufsrecht des Landes wird durch die obere Naturschutzbehörde, der gegenüber auch die Mitteilung nach § 469 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) abzuge ben ist, durch Verwaltungsakt ausgeübt. (5) Das Land kann sein Vorkaufsrecht nach Absatz 1 auch zugunsten der Stiftung Naturschutz Thüringen, eines Trä gers eines Naturschutzgroßprojekts oder zugunsten eines anerkannten Vereins ausüben, wenn der Begünstigte ein verstanden ist. In diesem Falle tritt der Begünstigte an die Stelle des Landes. (6) Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch; es geht rechtsgeschäftlich bestellten Vorkaufs rechten im Range vor. Die §§ 463 bis 469, 471, 1098 Abs. 2 und die §§ 1099 bis 1102 BGB sind anzuwenden. (7) Abweichend von Absatz 6 Satz 2 kann das Land den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks zum Zeitpunkt des Kaufs bestimmen, wenn der vereinbar te Kaufpreis den Verkehrswert in einer dem Rechtsverkehr erkennbaren Weise deutlich überschreitet. In diesen Fäl len ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Mo nats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts nach Absatz 4 vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktritts recht sind die §§ 346 bis 349 und 351 BGB entsprechend anzuwenden. § 53 Geschützte Bezeichnungen (1) Die Bezeichnungen "Naturschutzgebiet", "Nationalpark", "Landschaftsschutzgebiet", "Biosphärenreservat", "Natur park", "Naturdenkmal", "Geschützter Landschaftsbestand teil", "Totalreservat" und "Refugialfläche" sowie die für ihre Kennzeichnung bestimmten amtlichen Schilder dürfen nur für die nach diesem Gesetz geschützten Gebiete und Ge genstände verwendet werden. Für die Bezeichnung "Stif tung Naturschutz Thüringen" gilt Satz 1 entsprechend. (2) Die Bezeichnungen "Vogelschutzwarte", "Vogelwarte", "Vogelschutzstation", "Thüringer Lehrstätte für Naturschutz" und "Thüringer Naturschutzakademie" dürfen nur mit Ge nehmigung der oberen Naturschutzbehörde geführt wer den. (3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten ent sprechend für Kennzeichen und Bezeichnungen, die den Genannten zum Verwechseln ähnlich sind. Zehnter Abschnitt Ahndungsvorschriften § 54 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs sig 1. den Verboten oder Geboten einer einstweiligen Sicher stellungsanordnung (§ 22) oder eines Gesetzes zum Schutze eines Nationalparks (§ 12 a) oder einer Ver ordnung zum Schutze eines Naturschutzgebietes (§ 12 Abs. 2), eines Landschaftsschutzgebietes (§ 13 Abs. 2), eines Biosphärenreservates (§ 14 Abs. 1), eines Na turparks (§ 15 Abs. 2), eines Naturdenkmals (§ 16 Abs. 3), eines geschützten Landschaftsbestandteils (§ 17 Abs. 3) oder einer Satzung nach § 17 Abs. 4, soweit sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvor schrift verweisen, oder den Bestimmungen zum Schut ze besonders geschützter Biotope (§ 18 Abs. 3) oder einem Verbot nach 26 a Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 zu widerhandelt, 2. einer sonstigen aufgrund dieses Gesetzes oder eines Gesetzes nach § 12 a erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit in der Rechtsverordnung für ei nen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verwiesen wird, 3. einen Eingriff in Natur und Landschaft nach § 6 ohne die erforderliche Genehmigung vornimmt, 4. einer von der zuständigen Naturschutzbehörde oder einer aufgrund einer Satzung nach § 17 Abs. 4 von ei ner Gemeinde für den Einzelfall getroffenen vollzieh baren Anordnung zuwiderhandelt, 5. einer vollziehbaren Wiederherstellungsanordnung nach § 10 Abs. 1 nicht nachkommt, 6. vollziehbare Auflagen, unter denen eine Gestattung oder Befreiung von Vorschriften dieses Gesetzes oder eines Gesetzes nach § 12 a, aufgrund des Bundesna turschutzgesetzes, der Bundesartenschutzverordnung oder einer aufgrund dieses Gesetzes oder eines Ge setzes nach § 12 a erlassenen Rechtsverordnung oder aufgrund einer Satzung nach § 17 Abs. 4 erteilt worden ist, überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahr lässig 1. einer Vorschrift des § 28 Abs. 1 zum Schutze wild wach sender Pflanzen oder wild lebender Tiere zuwiderhan delt, 2. entgegen § 28 Abs. 3 wild wachsende Pflanzen oder wild lebende Tiere ohne Genehmigung der unteren Na turschutzbehörde gewerbsmäßig sammelt oder be oder verarbeitet, 3. (aufgehoben) 4. den Schutzvorschriften für besondere Lebensräume des § 30 Abs. 1 zuwiderhandelt, 5. entgegen § 31 Pflanzen- und Tierarten ansiedelt, 6. entgegen § 32 Abs. 1 wild lebende Tiere ohne Geneh migung und zu anderen als wissenschaftlichen Zwe cken beringt oder kennzeichnet oder bei Ringfunden gegen die Melde- oder Ablieferungspflicht des § 32 Abs. 2 verstößt, 7. entgegen § 33 Abs. 3 einen Zoo oder ein Tiergehege ohne Genehmigung errichtet, wesentlich ändert oder betreibt, 8. Regelungen aufgrund des § 34 Abs. 4 zuwiderhandelt oder entgegen § 34 Abs. 5 Halbsatz 1 ohne die erfor derliche Genehmigung Vorrichtungen errichtet, die das Betreten der Flur verhindern oder einschränken, 9. der Duldungspflicht des § 47 Abs. 1 zuwiderhandelt oder das Betretungsrecht nach § 47 Abs. 2 und 3 verwehrt, 10. geschützte Bezeichnungen oder amtliche Kennzeichen unbefugt verwendet oder die Beschilderung oder sons tige Kennzeichnung von Schutzgebieten oder -gegen ständen beschädigt oder entfernt. Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 7. September 2006 447 (3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1, § 56 a Abs. 1 oder § 56 b Abs. 1 oder 2 können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden, soweit die Hand lung nicht als Straftat mit Strafe bedroht ist. Ordnungswid rigkeiten nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, die übrigen Ord nungswidrigkeiten nach Absatz 2 Nr. 6 und 8 bis 10 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet wer den. (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG sind die Naturschutzbehörden in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich beziehungsweise die Gemeinden im Fall des § 17 Abs. 4. § 55 Einziehung (1) Die durch eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Ge setz oder einem Gesetz nach § 12 a gewonnenen oder erlangten oder die zu ihrer Begehung gebrauchten oder dazu bestimmten Gegenstände einschließlich der bei der Ordnungswidrigkeit verwendeten Beförderungs- oder Ver packungsmittel können durch die nach § 54 Abs. 4 zustän dige Verwaltungsbehörde eingezogen werden. Es können auch Gegenstände eingezogen werden, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht. § 23 OWiG findet Anwendung. (2) Die nach § 54 Abs. 4 zuständige Verwaltungsbehörde kann rechtskräftig eingezogene Gegenstände für gemein nützige Zwecke zur Verfügung stellen. (3) Die oberste Naturschutzbehörde trifft Vorsorge für Ein richtungen, in denen eingezogene oder beschlagnahmte lebende Tiere artgerecht untergebracht werden können. § 56 Überleitung von Schutzbestimmungen (1) Für die Änderung oder Aufhebung von Schutzbestim mungen im Sinne des § 26 Abs. 1 und 2 gelten die Zustän digkeits- und Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes. Für Befreiungen von den Verboten und Geboten für diese ge schützten Teile von Natur und Landschaft gilt § 36 a ent sprechend; die §§ 56 a und 56 b bleiben unberührt. (2) Die zugunsten der in § 26 Abs. 1 bis 3 genannten Schutz gebiete und -gegenstände erlassenen Bußgeldtatbestän de bestehen fort und gelten als Bußgeldtatbestände im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1. Die Bestimmung des § 55 findet entsprechende Anwendung. § 56 a Besondere Überleitungsbestimmungen für bestehende Naturschutzgebiete (1) In einem Naturschutzgebiet nach § 26 Abs. 1 ist es, soweit die Unterschutzstellung, die Behandlungsrichtlinie oder der Landschaftspflegeplan nicht weiter gehende Ver bote enthalten, bis zu einer anderweitigen Regelung ver boten, 1. die am 14. Januar 1999 zulässige Nutzung zu intensi vieren, bestehende Nutzungen zum Nachteil der Natur zu verändern oder ungenutzte Flächen in Nutzung zu nehmen, 2. Wiesen und Dauergrünland mehr als bisher zu entwäs sern oder umzubrechen oder Pflanzenschutzmittel oder Klärschlamm auf diese Flächen aufzubringen, 3. bauliche Anlagen aller Art oder Hochspannungsleitun gen zu errichten oder wesentlich zu ändern, Bodenbe standteile abzubauen oder andere Abgrabungen, Auf schüttungen und Auffüllungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in anderer Weise zu verändern, 4. im Rahmen der zugelassenen oder zulässigen Aus übung des Jagdrechts Wildäcker, Fütterungseinrichtun gen und Hochsitze mit geschlossenen Aufbauten zu errichten, 5. Angelsport außerhalb von zugewiesenen Plätzen zu be treiben, 6. Wege zu verlassen oder außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege oder der dafür gekennzeichneten Wege zu reiten, mit Kraftfahrzeugen, Wohnwagen, Kutschen, Gespannen, Krankenfahrstühlen oder Fahr rädern, gleich welcher Art, zu fahren oder diese außer halb von Park- und Rastplätzen abzustellen sowie 7. Motorsportveranstaltungen durchzuführen. Verstöße gegen die Verbote des Satzes 1 gelten als Ord nungswidrigkeiten im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1. (2) § 36 a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Befreiung nach dessen Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bereits zu lässig ist, wenn die Verbote des Absatzes 1 im Einzelfall zu einer unzumutbaren Härte führen und die Befreiung mit den Belangen des Naturschutzes vereinbar ist. § 56 b Besondere Überleitungsbestimmungen für bestehende Landschaftsschutzgebiete (1) In einem Landschaftsschutzgebiet nach § 26 Abs. 1 ist es, soweit nicht die Unterschutzstellung, die Behandlungs richtlinie oder der Landschaftspflegeplan eine entgegen stehende Regelung enthält, bis zu einer anderweitigen Regelung verboten, 1. baugenehmigungspflichtige Anlagen auf nicht baulich genutzten Grundstücken zu errichten sowie Plätze al ler Art, Straßen und andere Verkehrsflächen mit fes tem Belag anzulegen, 2. Bodenbestandteile abzubauen oder andere Abgrabun gen, Aufschüttungen und Auffüllungen, die über den in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Umfang hinausge hen, vorzunehmen oder die Bodengestalt in anderer Weise zu verändern, 3. die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse durch Ausbau eines Gewässers (§ 31 des Wasserhaushaltsgesetzes), Grundwasserabsenkungen oder Entwässerungen zu verändern sowie 4. Wald im Sinne des § 2 des Thüringer Waldgesetzes umzuwandeln oder ungenutzte Flächen in Nutzung zu nehmen. (2) Erlaubnispflichtig ist 1. die wesentliche Änderung der in Absatz 1 Nr. 1 genann ten Anlagen, 2. das Verlegen oder die wesentliche Änderung von ober und unterirdischen Leitungen, ausgenommen im Stra ßenkörper, mit Ausnahme mobiler elektrischer Weide 448 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen zäune und Rohrleitungen zur Bewässerung landwirt schaftlicher Flächen und zur Versorgung von Weide vieh, 3. die Errichtung von stationären Einfriedungen aller Art, ausgenommen Einfriedungen von Hausgrundstücken, von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken oder von schutzbedürftigen Forst- und Sonderkulturen in der üblichen und landschaftsgerechten Art, 4. die Durchführung von Veranstaltungen außerhalb öf fentlicher Verkehrsflächen, die mit erheblichem Lärm verbunden sind oder auf andere Weise die Ruhe der Natur oder den Naturgenuss durch außergewöhnlichen Lärm stören können sowie 5. das Aufstellen von Zelten oder sonstigen beweglichen Unterkünften (Wohnwagen, Wohnmobile) außerhalb dafür bestimmter Plätze. Besteht kein Landschaftspflegeplan, so bedürfen alle land schaftsverändernden Maßnahmen der Erlaubnis. (3) § 36 a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Befreiung nach dessen Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bereits zu lässig ist, wenn die Verbote des Absatzes 1 im Einzelfall zu einer unzumutbaren Härte führen und die Befreiung mit den Belangen des Naturschutzes vereinbar ist. (4) Die Erlaubnis nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn die Handlung mit den Schutzzielen des Gebiets vereinbar ist. Sie wird durch die untere Naturschutzbehörde erteilt. § 36 a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Verstöße gegen die Verbote des Absatzes 1 und gegen die Erlaubnispflichten des Absatzes 2 gelten als Ordnungs widrigkeiten im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1. Elfter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen § 57 Übergangsbestimmungen (1) Auf Vorhaben, die der Anwendung der §§ 6 bis 9 unter liegen und zu deren Zulassung am Tag des Inkrafttretens des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung von Rahmenbe stimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes und zur Än derung weiterer Rechtsvorschriften bereits eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgt war, ist das Thürin ger Gesetz für Natur und Landschaft in der vor dem In krafttreten des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung von Rahmenbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften geltenden Fassung anzuwenden. Auf Antrag des Vorhabenträgers können abweichend von Satz 1 die Bestimmungen des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft in der ab dem Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung von Rahmenbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften geltenden Fassung angewendet werden. (2) Bei Tiergehegen im Sinne des § 33, die bei Inkrafttre ten des Gesetzes bestehen, ordnet die obere Naturschutz behörde die Maßnahmen an, die zur Erfüllung der in § 33 Abs. 3 genannten Anforderungen notwendig sind. Kommt der Betreiber innerhalb einer angemessenen Frist einer vollziehbaren Anordnung nach Satz 1 nicht nach, so kann die Beseitigung des Tiergeheges angeordnet werden. Ist die Erfüllung der in § 33 Abs. 3 genannten Anforderung nicht möglich, so ist die Beseitigung des Geheges anzu ordnen. (3) Am Tag des Inkrafttretens des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung von Rahmenbestimmungen des Bundesnatur schutzgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschrif ten nach § 41 bestellte Naturschutzbeauftragte bleiben bis zum Ablauf der Frist, für die sie bestellt wurden, im Amt. (4) Zoos, die bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Umset zung von bundes- und europarechtlichen Vorschriften in Thüringer Naturschutzrecht bestanden und die nach § 33 Abs. 3 einer Genehmigung bedürfen, müssen nach Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 1999/22/EG vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. EG Nr. L 94 S. 24) spätestens am 9. April 2003 über die Genehmigung verfügen. (5) § 45 gilt für alle Verfahren, die nach dem Tag des In krafttretens des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung von Rahmenbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften begonnen werden. § 58 Aufhebung von Vorschriften (1) Gemäß Artikel 6 § 3 Abs. 1 Satz 1 des Umweltrahmen gesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649) treten die vorübergehend für unmittelbar anwendbar erklärten Rahmenbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes in der am 1. Juli 1990 geltenden Fassung außer Kraft. (2) Es werden aufgehoben: 1. Artikel 6 §§ 4, 5 Abs. 1 und § 6 des Umweltrahmenge setzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649), 2. §§ 10 bis 16 des Landeskulturgesetzes vom 14. Mai 1970 (GBl. I Nr. 12 S. 67), 3. die Erste Durchführungsverordnung zum Landeskultur gesetz - Naturschutzverordnung - vom 18. Mai 1989 (GBl. I Nr. 12 S. 159), soweit nicht in § 56 Abweichen des geregelt ist. § 59 Erstattung von Auslagen Soweit die Naturschutzbehörden aufgrund landesrechtli cher Bestimmungen Gebührenfreiheit genießen, sind in diesem Zusammenhang auch keine Auslagen zu erstat ten. § 60 (aufgehoben) § 61 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. § 62 (Inkrafttreten) Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 7. September 2006 449 Verordnung über die Auftragskostenpauschale nach § 23 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes Vom 26. Juli 2006 Aufgrund des § 23 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Finanzausgleichs gesetzes (ThürFAG) in der Fassung vom 9. Februar 1998 (GVBl. S. 15), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. De zember 2005 (GVBl. S. 446), verordnet das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium mit Zustimmung des Landtags: § 1 Grundbetrag Die Kommunen erhalten die nachstehenden Grundbeträge als Auftragskostenpauschale zur Abgeltung der Mehrbelastung für die Wahrnehmung von Aufgaben im übertragenen Wirkungs kreis und der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde: 1. Landkreise 35,68 Euro/Einwohner, 2. kreisfreie Städte 56,21 Euro/Einwohner, 3. Große kreisangehörige Städte 11,09 Euro/Einwohner, 4. Verwaltungsgemeinschaf ten, erfüllende Gemeinden und sonstige selbständige Gemeinden 10,09 Euro/Einwohner. § 2 Erweiterte Zuständigkeiten (1) Aufgrund von erweiterten Zuständigkeiten der in der Anla ge 1 genannten Gemeinden erhalten die betreffenden Verwal tungsgemeinschaften, erfüllenden Gemeinden und sonstigen selbständigen Gemeinden zusätzlich zum Grundbetrag nach § 1 Nr. 4 eine weitere Auftragskostenpauschale für die Wahrneh mung der nachstehenden Aufgaben: 1. Gewerbebehörde 2,68 Euro/Einwohner, 2. Wohngeld und Wohnungs wesen 5,80 Euro/Einwohner, 3. Vollzug des § 5 der Thüringer Hortkostenbeteiligungsverord nung (ThürHortkBVO) vom 12. Februar 2001 (GVBl. S.16) in der jeweils geltenden Fassung 0,58 Euro/Einwohner. (2) Soweit sich die erweiterte Zuständigkeit nur auf einen Teil des Gebiets einer Verwaltungsgemeinschaft oder einer erfüllen den Gemeinde erstreckt, ist die nach § 32 Abs. 2 ThürFAG maß gebliche Einwohnerzahl entsprechend geringer anzusetzen. (3) Aufgrund von erweiterten Zuständigkeiten erhalten die in der Anlage 2 genannten Großen kreisangehörigen Städte zusätz lich zum Grundbetrag nach § 1 Nr. 3 eine weitere Auftragskos tenpauschale für die Wahrnehmung der nachstehenden Aufga ben: 1. Gewerbebehörde 3,99 Euro/Einwohner, 2. Straßenverkehrsbehörde 2,85 Euro/Einwohner, 3. Wohngeld und Wohnungs wesen 6,73 Euro/Einwohner, 4. Vollzug des § 5 ThürHortkBVO 0,48 Euro/Einwohner, 5. Denkmalschutz 1,40 Euro/Einwohner, 6. Bauaufsicht 2,00 Euro/Einwohner. (4) Das Gesundheitsamt der kreisfreien Stadt Jena erhält für sei ne Zuständigkeit nach § 3 der Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Berufsrechts der Fachberu fe im Gesundheitswesen vom 31. Januar 1995 (GVBl. S. 91) in der jeweils geltenden Fassung zusätzlich zum Grundbetrag nach § 1 Nr. 2 eine weitere Auftragskostenpauschale in Höhe von 0,01 Euro je Einwohner Thüringens. § 3 Erhöhung des Grundbetrags bei den Landkreisen (1) Der Grundbetrag der Auftragskostenpauschale nach § 1 Nr. 1 erhöht sich für die Wahrnehmung der nachstehenden Aufgaben wie folgt: 1. Gewerbebehörde um 2,09 Euro/Einwohner, 2. Straßenverkehrsbehörde um 1,16 Euro/Einwohner, 3. Wohngeld und Wohnungs wesen um 4,20 Euro/Einwohner, 4. Vollzug des § 5 ThürHortkBVO um 0,34 Euro/Einwohner, 5. Denkmalschutz um 1,19 Euro/Einwohner, 6. Bauaufsicht um 2,00 Euro/Einwohner. (2) Soweit sich wegen der erweiterten Zuständigkeiten nach § 2 Abs. 1 und 3 die Wahrnehmung der Aufgabe nur auf einen Teil des Gebiets eines Landkreises erstreckt, ist die nach § 32 Abs. 2 ThürFAG maßgebliche Einwohnerzahl entsprechend geringer anzusetzen. § 4 Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter Für die Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiet des Veteri närwesens und der Lebensmittelüberwachung erhalten die Land kreise insgesamt 12 671 699 Euro und die kreisfreien Städte insgesamt 2 420 131 Euro als Auftragskostenpauschale. Die Aufteilung auf die einzelnen kreisfreien Städte und Landkreise erfolgt in Höhe des Anteils der Kostenerstattung im Jahr 2004 an der Gesamterstattung des Jahrs 2004. § 5 Interessenquote Von der sich nach den §§ 1 bis 3 errechnenden Auftragskosten pauschale wird eine Interessenquote in Höhe von 12 vom Hun dert abgezogen. § 6 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft. Abweichend 450 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen von Satz 1 wird für die kreisfreien Städte die Auftragskosten pauschale nach § 4 Satz 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2005 wirk sam. Erfurt, den 26. Juli 2006 Der Innenminister Karl Heinz Gasser Anlage 1 (Zu § 2 Abs. 1) Gewerbebehörde Wohngeld und Wohnungswesen Vollzug § 5 ThürHortkBVO Gemeinde ( § 2 Abs. 1 Nr. 1) ( § 2 Abs. 1 Nr. 2) ( § 2 Abs. 1 Nr. 3) Apolda x x x Arnstadt x Bad Langensalza x Bad Salzungen x x Eisenberg x Greiz x x Heiligenstadt x Hermsdorf (für VG) x Meiningen x x Neustadt an der Orla x Pößneck x Rudolstadt x x x Saalfeld x x x Schmalkalden x Schmölln x Sömmerda x x Sondershausen x x Sonneberg x x Waltershausen x Weißensee x Zella-Mehlis x Zeulenroda x x Anlage 2 (Zu § 2 Abs. 3) Gewerbe- Straßenver- Wohngeld und Vollzug § 5 Denkmal- Bauauf behörde kehrsbehörde Wohnungswesen ThürHortkBVO schutz sicht Stadt ( § 2 Abs. 3 Nr. 1) ( § 2 Abs. 3 Nr. 2) ( § 2 Abs. 3 Nr. 3) ( § 2 Abs. 3 Nr. 4) ( § 2 Abs. 3 Nr. 5) ( § 2 Abs. 3 Nr. 6) Altenburg x x x x x x Gotha x x x x x x Ilmenau x x x x Mühlhausen x x x x x Nordhausen x x x x x x Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 7. September 2006 451 452 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Herausgeber und Verleger: Thüringer Landtag. Druck: Gebr. Frank KG, 07545 Gera. Erscheinungsweise nach Bedarf. Verantwortlich für den Inhalt: 1. Der Thüringer Landtag für die Gesetze. 2. Die Thüringer Staatskanzlei für die Rechtsverordnungen der Landesregierung, der Minister und sonstige Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung. Bezugsbedingungen: Bezugszeit ist das Kalenderjahr. Bezugspreis im Abonnement jährlich 43,46 Euro. Abbestellungen für das nächste Kalenderjahr müssen bis spätestens 1. November der Landtagsverwaltung vorliegen. Auslieferung von Einzelstücken durch die Landtagsverwaltung. Preis je Doppelseite: 0,15 Euro zuzügl. Versandkosten. Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer, da die Herausgabe des Gesetz- und Verordnungsblattes hoheitliche Tätigkeit ist. Postanschrift: Verwaltung des Thüringer Landtags, 99096 Erfurt, Jürgen-Fuchs-Straße 1, Tel.: (0361) 3772073, Fax: (0361) 3772016