Thüringen Natura 2000 – Conservation Aims Ordinance
颁布于 2006-06-26 · 文本截至 2026-10-01
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关于这部法律
- 原标题
- Verordnung zur Festsetzung von natürlichen Lebensräumen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse nach § 26 Abs. 3a des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft (Thüringer Natura-2000-Erhaltungsziele-Verordnung -ThürNEzVO).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国 · Thüringen
- 主题
- Wild species and ecosystems
- 关键词
- birds, enforcement/compliance
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für den Freistaat Thüringen 2006 Ausgegeben zu Erfurt, den 28. Juli 2006 Nr. 11 Gesetz- und Verordnungsblatt Inhalt Seite 381 391 392 402 406 407 417 419 24.07.2006 Gesetz über die Berufsakademien in Thüringen ............................................................................................. 24.07.2006 Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thü ringen über die Übertragung der Aufgabe "Kostenerstattung bei Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfä higkeit" nach § 30 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) auf die Feuerwehr Unfallkasse Mitte für das Gebiet des Freistaats Thüringen ....................................................................... 09.05.2006 Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungs dienstes bei Justizvollzugsanstalten (ThürAPOgehVollzD) ............................................................................. 26.06.2006 Verordnung zur Festsetzung von natürlichen Lebensräumen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse nach § 26 Abs. 3a des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft (Thüringer Natura-2000-Erhaltungszie le-Verordnung -ThürNEzVO-) ..................................................................................................................... 28.06.2006 Verordnung über Modellvorhaben nach § 4 Abs. 4 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB XII-ModellVO) ............................................................................... 12.06.2006 Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Eigenbetriebsverordnung ...................................................... 04.07.2006 Verordnung zur Durchführung des Thüringer Erziehungsgeldgesetzes (ThürErzGGDVO) ............................. 24.07.2006 Bekanntmachung über das In-Kraft-Treten des Abkommens zur Änderung des Abkommens über die einheit liche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakade mie ..................................................................................................................................................................... Gesetz über die Berufsakademien in Thüringen Vom 24. Juli 2006 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Thüringer Berufsakademiegesetz (ThürBAG) Inhaltsübersicht Erster Abschnitt Grundlagen und allgemeine Bestimmungen § 1 Begriff und Aufgaben der Berufsakademien Eise nach und Gera § 2 Errichtung, Rechtsstellung und Aufgaben der Staat lichen Studienakademie § 3 Gliederung der Staatlichen Studienakademie § 4 Finanzierung § 5 Aufsicht § 6 Namensschutz Zweiter Abschnitt Studierende, Studium, Lehrpersonal § 7 Zugang zum Studium § 8 Zulassung zum Studium § 9 Widerruf der Zulassung § 10 Gliederung und Aufbau des Studiums § 11 Abschlüsse § 12 Akkreditierung, Evaluation § 13 Bachelorstudiengänge § 14 Prüfungen, Prüfungsleistungen, Leistungskontrollen § 15 Berichtswesen § 16 Berufsbezogene Weiterbildung § 17 Lehrpersonal § 18 Dozenten § 19 Lehrbeauftragte Dritter Abschnitt Aufbau und Organisation § 20 Gremien der Berufsakademien § 21 Zusammensetzung des Kollegiums § 22 Zuständigkeit des Kollegiums § 23 Zusammensetzung und Zuständigkeit der Studien kommissionen § 24 Zusammensetzung und Zuständigkeit der Koordi nierungskommissionen § 25 Direktor § 26 Leiter einer Studienabteilung § 27 Verwaltungsleiter § 28 Leiter eines Studiengangs, Leiter einer Studienrich tung § 29 Studierendenausschuss § 30 Frauenbeauftragte Vierter Abschnitt Verarbeitung und Nutzung von Daten, Ordnungswidrigkeiten, Anwendung anderer Rechtsvorschriften § 31 Datenverarbeitung, Datennutzung § 32 Ordnungswidrigkeiten § 33 Rechtsstellung der Mitglieder der Gremien und Kom missionen § 34 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz § 35 Gebühren Fünfter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmung § 36 Übergangsbestimmung zu den Satzungen § 37 Gleichstellungsbestimmung 382 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Erster Abschnitt Grundlagen und allgemeine Bestimmungen § 1 Begriff und Aufgaben der Berufsakademien Eisenach und Gera (1) Die Berufsakademien Eisenach und Gera erfüllen ihre Aufgaben durch das Zusammenwirken der Staatlichen Stu dienakademie mit den beteiligten Praxispartnern. (2) Die Berufsakademien sind Einrichtungen des Bildungs systems im tertiären Bereich; sie vermitteln eine wissen schafts- und zugleich praxisbezogene Bildung. (3) Beteiligte Praxispartner können Unternehmen der Wirt schaft, vergleichbare Einrichtungen außerhalb der Wirt schaft, insbesondere solche der freien Berufe, sowie Ein richtungen von Trägern sozialer Aufgaben sein. Sie kön nen sich an der Durchführung des Studiums an der Staat lichen Studienakademie beteiligen, wenn sie geeignet sind, die vorgeschriebenen Inhalte der in das Studium integrier ten praktischen Studienabschnitte zu vermitteln, und wenn sie für die Dauer des Studiums eine Ausbildungsvergütung gewähren. Diese Vergütung darf den Bedarfssatz nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) zuzüglich der Beträge nach § 13a BAföG nicht unterschreiten (Mindestausbildungsvergütung). § 2 Errichtung, Rechtsstellung und Aufgaben der Staatlichen Studienakademie (1) Es wird die Staatliche Studienakademie mit Sitz in Gera errichtet. Sie bildet den staatlichen Teil der Berufsakade mien Eisenach und Gera. (2) Die Staatliche Studienakademie ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, die über das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen dieses Gesetzes verfügt. Sie unterhält in Gera und Eisenach jeweils eine rechtlich un selbstständige Studienabteilung. (3) Die für die Arbeitnehmer des Landes geltenden Tarif verträge und sonstigen Vorschriften finden auf die Arbeit nehmer der Staatlichen Studienakademie Anwendung. (4) Die Staatliche Studienakademie regelt die Zulassung der Studierenden zum Studium, die Durchführung des Stu diums, die Prüfungsordnung, das Verfahren zur Zulassung als Praxispartner sowie das Berufungsverfahren für Do zenten durch Satzungen, die der Genehmigung durch das für Hochschulwesen zuständige Ministerium bedürfen. Die Satzungen werden im Amtsblatt des für Hochschulwesen zuständigen Ministeriums bekannt gemacht und treten am ersten Tag des auf ihre Bekanntmachung folgenden Mo nats in Kraft, es sei denn, dass in ihnen ein anderer Zeit punkt bestimmt ist. (5) Die Staatliche Studienakademie führt die Bezeichnung "Staatliche Studienakademie Thüringen". (6) Die Staatliche Studienakademie arbeitet mit Hochschu len und anderen Einrichtungen des Bildungswesens zu sammen. Sie fördert die Zusammenarbeit mit Trägern des Technologietransfers. (7) Die Staatliche Studienakademie fördert die internatio nale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im tertiären Bildungsbereich. Sie ermöglicht ihren Studieren den eine fremdsprachliche Bildung. § 3 Gliederung der Staatlichen Studienakademie An der Staatlichen Studienakademie können Studienbe reiche für Wirtschaft, Technik und Soziales eingerichtet werden. Die Studienbereiche werden in Studiengänge un tergliedert. § 4 Finanzierung Die Staatliche Studienakademie erhält Zuwendungen des Landes nach Maßgabe des Haushaltsplans. Einnahmen der Staatlichen Studienakademie, die nicht Zuwendungen des Landes sind, stehen ihr als Eigenmittel zusätzlich zur Verfügung. § 5 Aufsicht (1) Die Staatliche Studienakademie steht in Selbstverwal tungsangelegenheiten unter der Rechtsaufsicht und in den übrigen Angelegenheiten unter der Fachaufsicht des für Hochschulwesen zuständigen Ministeriums. Selbstverwal tungsangelegenheiten sind: 1. die Aufstellung des Haushaltsvoranschlags, 2. der Vollzug des Haushalts, 3. die Verwaltung eigenen Vermögens, 4. die Entwicklungsplanung der Staatlichen Studienaka demie, 5. die Mitwirkung bei Berufungen, 6. die Einstellung und Entlassung von Verwaltungsperso nal, 7. die Planung und Organisation des Studienangebots, 8. die Weiterbildung, 9. das Verfahren der Zulassung und des Widerrufs der Zulassung zum Studium, 10. das Verfahren der Zulassung als Praxispartner, 11. die Ausübung des Hausrechts und 12. die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Wahrneh mung der Aufgaben der Staatlichen Studienakademie. (2) Die Staatliche Studienakademie ist verpflichtet, das für Hochschulwesen zuständige Ministerium auf Verlangen über alle ihre Angelegenheiten zu unterrichten, insbeson dere die Ausübung der Aufsicht an Ort und Stelle zu ermög lichen, mündlich oder schriftlich zu berichten sowie Akten und sonstige Unterlagen vorzulegen. (3) Das für Hochschulwesen zuständige Ministerium kann rechtswidrige Entscheidungen und Maßnahmen beanstan den; es kann dabei eine Frist zur Aufhebung oder ander weitigen Abhilfe setzen. Beanstandete Entscheidungen und Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 28. Juli 2006 383 Maßnahmen dürfen nicht ausgeführt werden. Sind sie bereits ausgeführt, kann das für Hochschulwesen zustän dige Ministerium anordnen, dass sie rückgängig gemacht werden, soweit unentziehbare Rechte Dritter nicht entstan den sind. (4) Werden gesetzliche Pflichten und Aufgaben nicht er füllt, kann das für Hochschulwesen zuständige Ministeri um anordnen, dass das Erforderliche innerhalb einer be stimmten Frist veranlasst wird. (5) Die Fachaufsicht wird durch Weisungen ausgeübt. Vor einer Weisung ist der Staatlichen Studienakademie Gele genheit zur Stellungnahme zu geben. (6) Wird einer Aufsichtsmaßnahme nicht fristgerecht nach gekommen, kann das für Hochschulwesen zuständige Mi nisterium 1. im Fall des Absatzes 3 die beanstandeten Entschei dungen und Maßnahmen aufheben und 2. in den Fällen der Absätze 4 und 5 anstelle der Staatli chen Studienakademie das Erforderliche veranlassen. § 6 Namensschutz Die Bezeichnungen "Berufsakademie Eisenach", "Berufs akademie Gera" und "Staatliche Studienakademie Thürin gen" sowie deren fremdsprachige Übersetzung, insbeson dere die englische Bezeichnung "University of Cooperative Education", dürfen nur von den durch dieses Gesetz einge richteten Berufsakademien und der aufgrund dieses Geset zes errichteten Staatlichen Studienakademie geführt wer den. Eine auf eine Berufsakademie oder Staatliche Studien akademie hinweisende Bezeichnung mit geographischem Bezug zu Thüringen darf nur mit Zustimmung des für Hoch schulwesen zuständigen Ministeriums geführt werden. Zweiter Abschnitt Studierende, Studium, Lehrpersonal § 7 Zugang zum Studium (1) Die Zugangsvoraussetzungen zum Studium erfüllt, wer 1. die allgemeine, die dem Studiengang entsprechende fachgebundene Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder eine von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium als gleichwertig anerkannte Vorbildung besitzt, 2. mit einem zugelassenen Praxispartner einen Ausbil dungsvertrag abgeschlossen hat, der den von der Staat lichen Studienakademie aufgestellten Grundsätzen für die Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses entspricht und 3. über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Spra che verfügt. (2) Besonders qualifizierte Berufstätige, die keine Hoch schulzugangsberechtigung nach Absatz 1 Nr. 1 besitzen, sind zum Studium in einem bestimmten Studiengang be rechtigt, wenn sie eine Eingangsprüfung bestehen. Zur Prüfung wird zugelassen, wer eine mindestens zweijähri ge Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und in seinem Beruf mindestens zwei Jahre tätig war. Das Nähe re über die Zulassung zur Prüfung, die Prüfungsanforde rungen, die Art und den Umfang der Prüfungsleistungen, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, das Prü fungsverfahren sowie die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften regelt das für Hochschulwesen zu ständige Ministerium durch Rechtsverordnung. Absatz 1 Nr. 2 und 3 bleibt unberührt. § 8 Zulassung zum Studium (1) Zum Studium an der Staatlichen Studienakademie kann zugelassen werden, wer 1. die Zugangsvoraussetzungen nach § 7 erfüllt, 2. von einem Praxispartner unter Vorlage des Ausbildungs vertrags zum Studium vorgeschlagen worden ist und 3. den Beitrag für das Studentenwerk entrichtet hat. (2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Studienbe werber Prüfungen, Prüfungsleistungen oder Leistungskon trollen in einem Studiengang mit im Wesentlichen gleichem Inhalt an einer Berufsakademie, Staatlichen Studienaka demie oder an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes (HRG) endgültig nicht bestan den hat. (3) Den Bescheid über die Zulassung erteilt der Direktor der Staatlichen Studienakademie oder ein von ihm beauf tragter Leiter einer Studienabteilung. § 9 Widerruf der Zulassung (1) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn 1. Tatsachen bekannt werden oder eingetreten sind, die zur Versagung der Zulassung geführt hätten, 2. der Studierende seine Pflichten nach § 10 Abs. 3 schwerwiegend oder wiederholt verletzt oder die Wahr nehmung der Aufgaben der Staatlichen Studienakade mie schwerwiegend oder wiederholt gestört hat, 3. der Studierende eine nach der Prüfungsordnung und der Studienordnung erforderliche Prüfung, Prüfungs leistung oder Leistungskontrolle endgültig nicht bestan den hat, 4. der Studierende nicht zu Beginn eines jeden Semes ters nachweist, dass er den Beitrag für das Studenten werk entrichtet sowie fällige Gebühren nach § 35 begli chen hat oder 5. das Ausbildungsverhältnis des Studierenden mit dem Praxispartner rechtswirksam beendet und trotz Bemü hens der Staatlichen Studienakademie nicht innerhalb von zwölf Wochen ein neuer Ausbildungsvertrag mit einem anderen Praxispartner abgeschlossen worden ist. (2) Den Bescheid über den Widerruf erteilt der Direktor der Staatlichen Studienakademie oder ein von ihm beauftrag ter Leiter einer Studienabteilung. 384 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen § 10 Gliederung und Aufbau des Studiums (1) Das Studium an der Staatlichen Studienakademie dau ert drei Jahre (sechs Semester). Jedes Semester hat ei nen theoriebezogenen sowie einen in das Studium inte grierten praktischen Studienabschnitt, die in der Regel jeweils zwölf Wochen umfassen. Die Studienabschnitte werden inhaltlich und organisatorisch aufeinander abge stimmt. (2) Der Inhalt des Studiums wird durch Studienordnungen auf der Grundlage der Prüfungsordnung nach § 14 Satz 1 und unter Berücksichtigung der fachlichen und didaktischen Entwicklung sowie der Anforderungen der beruflichen Pra xis geregelt. (3) Die Studierenden sind verpflichtet, regelmäßig an den Lehrveranstaltungen teilzunehmen und sich den vorge schriebenen Prüfungen, Prüfungsleistungen und Leistungs kontrollen zu unterziehen. (4) Studierende können auf Antrag aus wichtigem Grund vom Studium befreit werden (Beurlaubung). Eine Beurlau bung kann in der Regel bis zu einem Studienjahr gewährt werden. Während der Beurlaubung bleiben die Rechte und Pflichten der Studierenden unberührt. Ob und in welchem Umfang Studien- und Prüfungsleistungen während der Beurlaubung erbracht werden können, regelt die Staatli che Studienakademie in ihrer Zulassungsordnung. Schutz fristen nach dem Mutterschutzgesetz und Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind auf die Zeit der Beurlaubung nicht anzurechnen. § 11 Abschlüsse (1) Das dreijährige Studium an der Staatlichen Studienaka demie wird durch ein staatliches Prüfungsverfahren oder im Fall des Absatzes 4 Satz 1 durch eine staatliche Prü fung abgeschlossen. Über den erfolgreichen Abschluss sind ein Zeugnis und eine Urkunde über die Verleihung der Abschlussbezeichnung sowie ein "Diploma Supplement" auszustellen. Studierende, die die Staatliche Studienaka demie ohne Abschluss verlassen, erhalten auf Antrag eine zusammenfassende Leistungsbescheinigung über die insgesamt erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen. Die Bekanntgabe des Zeugnisses, der Urkunde und des "Di ploma Supplement" in elektronischer Form ist ausgeschlos sen. (2) Aufgrund des erfolgreichen Durchlaufens des staatli chen Prüfungsverfahrens verleiht das Land die Abschluss bezeichnung "Bachelor". Die Bachelorabschlüsse der Be rufsakademien sind hochschulrechtlich Bachelorabschlüs sen von Hochschulen gleichgestellt. (3) Für den Bachelorabschluss sind die in den "Länderge meinsamen Strukturvorgaben gemäß § 9 Abs. 2 HRG für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengän gen" nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Oktober 2003 in der Fassung vom 22. September 2005 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 1908) niedergelegten Bezeichnungen zu verwenden. (4) In nicht akkreditierten Studiengängen verleiht das Land aufgrund der erfolgreich abgelegten staatlichen Prüfung ein Diplom mit einem fachbezogenen Hinweis und dem Zusatz "Berufsakademie" ("BA"). Der Abschluss verleiht die gleichen Berechtigungen wie der entsprechende Ab schluss einer staatlichen Fachhochschule. § 12 Akkreditierung, Evaluation (1) Studiengänge, die zu der Abschlussbezeichnung "Ba chelor" führen, sind durch eine Akkreditierungsagentur in qualitativer Hinsicht zu bewerten (Akkreditierung). Die Ein haltung der von der Kultusministerkonferenz in dem Be schluss zur Einordnung der Bachelorausbildungsgänge an Berufsakademien in die konsekutive Studienstruktur vom 15. Oktober 2004 (Beschluss-Sammlung der Kultusminis terkonferenz Nr. 1912.4) aufgestellten Grundsätze wird in dem Akkreditierungsverfahren überprüft. (2) Die Staatliche Studienakademie überprüft in regelmä ßigen Abständen die Lehrangebote in den einzelnen Stu diengängen und führt hierzu unter Beteiligung der Studie renden insbesondere Evaluationen des Studienbetriebs durch, die dem für Hochschulwesen zuständigen Ministe rium vorzulegen sind. § 13 Bachelorstudiengänge Bachelorstudiengänge müssen die für die Berufsqualifizie rung notwendigen wissenschaftlichen Grundlagen, Metho denkompetenzen und berufsweltbezogenen Qualifikatio nen vermitteln. Sie sind zu modularisieren. Zum Nachweis und zur Übertragung von erbrachten Studien- und Prüfungs leistungen auf andere Studiengänge derselben oder einer anderen Einrichtung ist ein Leistungspunktesystem einzu führen. § 14 Prüfungen, Prüfungsleistungen, Leistungskontrollen Prüfungen, Prüfungsleistungen und Leistungskontrollen werden auf der Grundlage einer Prüfungsordnung abge nommen. Vor dem Erlass der Prüfungsordnung durch die Staatliche Studienakademie sind die Gremien der Berufs akademien zu beteiligen. Die Prüfungsordnung regelt das Verfahren und die Zuständigkeit für die Abnahme der Prü fungen. Sie muss insbesondere Bestimmungen enthalten über 1. das Ziel des Studiums und der Prüfungen, 2. die Voraussetzungen der Zulassung zu den Prüfungen, 3. die Anrechnung von Studien-, Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten sowie von Prüfungen, Prüfungsleis tungen und Leistungskontrollen aus anderen Studien gängen, 4. Art und Umfang der Prüfungen, Prüfungsleistungen und Leistungskontrollen, 5. die Grundsätze für die Bewertung der einzelnen Prü fungen und Prüfungsleistungen, 6. die Fristen für die Meldung zu den Prüfungen, Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 28. Juli 2006 385 7. den Rücktritt von einer Prüfung oder Prüfungsleistung sowie die Wiederholbarkeit einer Prüfung, Prüfungs leistung oder Leistungskontrolle, 8. das Prüfungsverfahren sowie die Folge von Verstößen gegen Prüfungsbestimmungen und 9. die Prüfungsorgane, ihre Zusammensetzung und ihre Zuständigkeit. § 15 Berichtswesen Die Staatliche Studienakademie legt in einem jährlich zu erstellenden Bericht (Jahresbericht) die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben einschließlich der Umsetzung des Gender-Mainstreaming-Prinzips dar. Der Bericht hat ins besondere Angaben über die fachliche, strukturelle, perso nelle und bauliche Entwicklung der Studienabteilungen in Eisenach und Gera zu enthalten. Er soll einen Überblick über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Staatli chen Studienakademie geben. § 16 Berufsbezogene Weiterbildung Die Staatliche Studienakademie kann berufsbezogene Weiterbildungsmaßnahmen im Einvernehmen mit dem für Hochschulwesen zuständigen Ministerium anbieten. Die berufsbezogene Weiterbildung dient vorrangig der weite ren Qualifizierung der in der beruflichen Praxis tätigen Ab solventen der Berufsakademien, die über eine mehrjähri ge Berufserfahrung verfügen. Über die Teilnahme ist ein Zertifikat auszustellen. § 17 Lehrpersonal (1) Das Lehrpersonal der Staatlichen Studienakademie besteht aus Dozenten und Lehrbeauftragten. (2) Der Anteil der von Dozenten gehaltenen Lehrveranstal tungen soll mindestens 40 vom Hundert betragen. (3) Bei der Gewinnung von Dozenten und Lehrbeauftrag ten ist auf die Chancengleichheit von Frauen und Män nern zu achten. § 18 Dozenten (1) Berufungsvoraussetzungen für die Dozenten sind 1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium in einem für die zu übernehmende Lehrtätigkeit geeigneten Studi engang, 2. pädagogische Eignung, 3. die besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch eine qualifizierte Promotion nach gewiesen wird und 4. besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwick lung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen einschlägigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein sollen. (2) Als Dozent kann von dem für Hochschulwesen zustän digen Ministerium aufgrund einer öffentlichen Ausschrei bung berufen werden, wer die allgemeinen dienstrechtli chen Voraussetzungen erfüllt. (3) Zur Vorbereitung des Ausschreibungsverfahrens und des Berufungsvorschlags für die Besetzung einer Dozen tenstelle wird von der Staatlichen Studienakademie im Einvernehmen mit dem Kollegium der Berufsakademien an der Staatlichen Studienakademie für jeden Studienbe reich eine Berufungskommission gebildet, der drei Dozen ten, zwei Lehrbeauftragte und ein Studierender angehö ren. Den Vorsitz führt ein Dozent. Ein Berufungsvorschlag soll mindestens die Namen von drei Kandidaten enthalten. Das für Hochschulwesen zuständige Ministerium kann in begründeten Fällen von der Reihenfolge des Berufungs vorschlags abweichen. In diesem Fall ist der Staatlichen Studienakademie Gelegenheit zur Stellungnahme zu ge ben. Bestehen gegen den Berufungsvorschlag Bedenken, gibt das für Hochschulwesen zuständige Ministerium die Berufungsliste unter Angabe der Gründe zurück. Wird die Berufungsliste zurückgegeben, entscheidet die Staatliche Studienakademie, ob die Stelle erneut ausgeschrieben wird. Das Nähere über das Berufungsverfahren wird in einer Berufungsordnung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 geregelt. (4) Das für Hochschulwesen zuständige Ministerium ver leiht Dozenten frühestens nach Ablauf der Probezeit für die Dauer der Zugehörigkeit zum Lehrkörper der Staatli chen Studienakademie die Bezeichnung "Professor". Schei det ein Dozent wegen Erreichens der Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit aus, darf er die Bezeichnung "Pro fessor" weiterführen. In anderen Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses kann die Bezeichnung weitergeführt werden, wenn das Dienstverhältnis mindestens fünf Jahre gedauert hat und das für Hochschulwesen zuständige Mi nisterium auf Vorschlag der Staatlichen Studienakademie hierzu die Erlaubnis erteilt. Der Verlust der Bezeichnung richtet sich nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen für die Amtsbezeichnung, die entsprechende Anwendung finden. (5) Das für Hochschulwesen zuständige Ministerium legt Art und Umfang der dienstlichen Aufgaben für die Dozen ten fest. Dabei ist insbesondere der Umfang der dienstli chen Lehrverpflichtung unter Berücksichtigung des unter schiedlichen Zeitaufwands für die Durchführung der ver schiedenen Arten von Lehrveranstaltungen in einer Ver waltungsvorschrift zu regeln. (6) Dozenten können zur beruflichen und wissenschaftli chen Fortbildung unter Fortzahlung ihrer Bezüge ganz oder teilweise von ihren Dienstaufgaben zeitweise freigestellt werden. Die vollständige und ordnungsgemäße Vertretung des Fachs in der Lehre sowie die Durchführung von Prü fungen müssen gewährleistet sein. Die Freistellung kann für höchstens ein Semester und frühestens vier Jahre nach Ablauf der letzten Freistellung ausgesprochen werden. Über den Freistellungsantrag entscheidet der Direktor der Staatlichen Studienakademie. Dem Antrag darf nur entspro chen werden, wenn der Dozent sich verpflichtet, während der Freistellung Nebentätigkeiten nur unter den Voraus 386 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen setzungen und in dem Umfang auszuüben, wie dies nach den nebentätigkeitsrechtlichen Bestimmungen gestattet ist. § 19 Lehrbeauftragte (1) Lehrbeauftragte sollen aus den Bereichen der Hoch schulen, der Wirtschaft, der freien Berufe, der öffentlichen Verwaltung oder den Einrichtungen des Sozialwesens ge wonnen werden. Ihre fachwissenschaftliche und pädago gisch-didaktische Befähigung sowie ihre fachpraktische Berufserfahrung müssen den Anforderungen an den Lehr auftrag entsprechen. Sie sollen über einen fachlich ein schlägigen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss verfügen und müssen die für die Tätigkeit im Öffentlichen Dienst notwendige persönliche Eignung auf weisen. (2) Lehrbeauftragte werden für eine bestimmte Zeit, in der Regel für ein Semester, durch die Staatliche Studienaka demie bestellt. Sie stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art zur Staatlichen Studienakade mie. Der Lehrauftrag ist von der Staatlichen Studienaka demie im Einzelnen festzulegen. (3) Die Höhe der Lehrauftragsvergütung wird durch eine Verwaltungsvorschrift des für Hochschulwesen zuständi gen Ministeriums festgelegt. (4) Lehrbeauftragten, die über einen längeren Zeitraum besonders erfolgreich an der Staatlichen Studienakademie tätig waren und die Einstellungsvoraussetzungen für haupt berufliche Lehrkräfte erfüllen, kann das für Hochschulwe sen zuständige Ministerium auf Vorschlag der Staatlichen Studienakademie die Bezeichnung "Professor" verleihen. Die Verleihung der Bezeichnung kann aus Gründen wider rufen werden, die bei einem Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen. Bei Widerruf der Verleihung oder Ver zicht auf den Titel entfällt das Recht zur Führung der Be zeichnung. Dritter Abschnitt Aufbau und Organisation § 20 Gremien der Berufsakademien Gremien der Berufsakademien sind das Kollegium, die Studienkommissionen und die Koordinierungskommissio nen. Bei der Bildung der Gremien sind Frauen angemes sen zu berücksichtigen. § 21 Zusammensetzung des Kollegiums (1) Für die Berufsakademien Eisenach und Gera ist ein gemeinsames Kollegium einzurichten. (2) Dem Kollegium gehören als Mitglieder an: 1. drei Vertreter der Ministerien, 2. die Leiter der Studienabteilungen, 3. zwei Vertreter der Praxispartner, 4. ein Vertreter der Gewerkschaften, 5. ein Vertreter der zuständigen berufsständischen Kam mern, 6. ein Vertreter des auf Landesebene bestehenden Zu sammenschlusses der öffentlichen und der freien Wohl fahrtspflege und 7. ein Vertreter der Studierenden der Staatlichen Studien akademie. Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. (3) Die Vertreter nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und deren Stellvertreter werden von der Landesregierung für drei Jah re bestellt. Die Leiter der Studienabteilungen bestimmen und bestellen ihre Stellvertreter selbst. Die Vertreter nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 bis 6 und deren Stellvertreter werden von den jeweils zuständigen Organisationen, Zusammen schlüssen oder Einrichtungen vorgeschlagen; sie werden von dem für Hochschulwesen zuständigen Ministerium für drei Jahre bestellt. Der Vertreter nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 und sein Stellvertreter werden vom Studierendenausschuss gewählt und vom Direktor der Staatlichen Studienakade mie für zwei Jahre bestellt. (4) Scheidet ein Vertreter oder ein Stellvertreter aus dem Kollegium aus, so endet die Amtszeit des Nachfolgers zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit des Vertreters oder Stellvertreters geendet hätte. (5) Das Kollegium der Berufsakademien wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Von den zu Wählenden soll der eine ein Vertreter der Ministeri en und der andere ein Vertreter der Praxispartner sein. § 22 Zuständigkeit des Kollegiums (1) Das Kollegium gibt Empfehlungen zu Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere zu 1. der Entwicklung der Staatlichen Studienakademie, 2. der Einrichtung oder Aufhebung von Studiengängen und Studienrichtungen an der Staatlichen Studienakademie, 3. der Bestellung des Direktors der Staatlichen Studien akademie und der Leiter der Studienabteilungen, 4. der Prüfungsordnung, 5. den Studienordnungen, 6. der Berufungsordnung, 7. den Grundsätzen für die Zulassung von Studierenden, 8. den Grundsätzen für die Ausgestaltung des Ausbil dungsvertrags zwischen den Studierenden und den Praxispartnern, 9. den Grundsätzen für das Verfahren zur Zulassung als Praxispartner, 10. überregionalen Maßnahmen zur Erhaltung und Gewin nung von Ausbildungsplätzen, 11. Maßnahmen zur qualitativen Weiterentwicklung des Studiums sowie 12. den Grundsätzen der Weiterbildung und Qualifizierung des Lehr- und Verwaltungspersonals. Das Kollegium bestimmt auf Vorschlag des Direktors des sen ständigen Vertreter. In Fragen der eigenen Bestellung haben die Leiter der Studienabteilungen kein eigenes Stimmrecht im Kollegium. Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 28. Juli 2006 387 (2) Das Kollegium kann einer Koordinierungskommission oder Studienkommission einzelne Angelegenheiten zur Beratung überweisen. § 23 Zusammensetzung und Zuständigkeit der Studienkommissionen (1) An den Berufsakademien Eisenach und Gera ist für jeden Studienbereich eine Studienkommission zu bilden. (2) Jeder Studienkommission gehören an: 1. drei Vertreter aus dem Kreis der Dozenten, 2. drei Vertreter der Praxispartner und 3. ein Vertreter der Studierenden. Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. (3) Die Vertreter nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und deren Stellvertreter werden vom Leiter der Studienabteilung, die Vertreter nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und deren Stellvertre ter von den jeweils zuständigen Organisationen, Zusam menschlüssen oder Einrichtungen der Praxispartner vor geschlagen und für drei Jahre von dem für Hochschulwe sen zuständigen Ministerium bestellt. Der Vertreter nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und sein Stellvertreter werden vom Studierendenausschuss gewählt und vom Leiter der Stu dienabteilung für zwei Jahre bestellt. (4) Scheidet ein Vertreter oder ein Stellvertreter aus der Studienkommission aus, so endet die Amtszeit des Nach folgers zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit des Vertre ters oder Stellvertreters geendet hätte. (5) Jede Studienkommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Von ihnen soll ei ner ein Vertreter der Studienabteilung, der andere ein Ver treter der Praxispartner sein. (6) Die Studienkommissionen geben Empfehlungen zu fachlichen Angelegenheiten der Studienbereiche. Ihnen obliegen insbesondere die Erarbeitung der Studienordnung und der Prüfungsordnung für die theoriebezogenen Studi eninhalte der Staatlichen Studienakademie sowie der pra xisbezogenen Studieninhalte der Praxispartner. Sie bera ten das Kollegium in allen diesbezüglichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. § 24 Zusammensetzung und Zuständigkeit der Koordinierungskommissionen (1) An jeder Berufsakademie ist eine Koordinierungskom mission zu bilden. (2) Den Koordinierungskommissionen gehören jeweils an: 1. der Leiter der Studienabteilung, 2. für jeden Studienbereich ein Leiter eines Studiengangs, 3. für jeden Studienbereich ein Vertreter der Praxispart ner, 4. ein weiterer Vertreter der Praxispartner und 5. für jeden Studienbereich ein Vertreter der Studieren den. Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. Der Verwaltungs leiter der Staatlichen Studienakademie kann an den Sit zungen der Koordinierungskommission mit beratender Stimme teilnehmen. (3) Der Leiter der Studienabteilung bestimmt und bestellt seinen Stellvertreter selbst. Die Vertreter nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und deren Stellvertreter werden von den Do zenten der Staatlichen Studienakademie, die Vertreter nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 und deren Stellvertreter von den jeweils zuständigen Organisationen, Zusammenschlüs sen oder Einrichtungen der Praxispartner vorgeschlagen und vom Direktor der Staatlichen Studienakademie im Ein vernehmen mit dem für Hochschulwesen zuständigen Mi nisterium für drei Jahre bestellt. Die Vertreter nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 und deren Stellvertreter werden vom Studie rendenausschuss gewählt und vom Direktor der Staatlichen Studienakademie für zwei Jahre bestellt. (4) Scheidet ein Vertreter oder ein Stellvertreter aus der Koordinierungskommission aus, so endet die Amtszeit des Nachfolgers zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit des Vertreters oder Stellvertreters geendet hätte. (5) Jede Koordinierungskommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Von ihnen soll einer der Leiter der Studienabteilung, der andere ein Vertreter der Praxispartner sein. Der Direktor soll nicht zugleich Vorsitzender der Koordinierungskommission sei ner Studienabteilung sein. (6) Die Koordinierungskommissionen regeln die Zusam menarbeit zwischen der Studienabteilung und den zuge lassenen Praxispartnern. Zu ihren Aufgaben gehören insbe sondere 1. die Abstimmung der Studienplatzkapazitäten an der Studienabteilung und bei den zugelassenen Praxispart nern, 2. Empfehlungen für die Bestellung der Leiter der Studi engänge und der Studienrichtungen, 3. Maßnahmen zur Gewinnung und Sicherung von Aus bildungsplätzen und 4. die Durchführung des Verfahrens zur Zulassung als Praxispartner sowie die Aufstellung und Fortschreibung eines Verzeichnisses zugelassener Praxispartner. In Fragen der eigenen Bestellung haben die Leiter der Studiengänge kein eigenes Stimmrecht in ihrer jeweiligen Koordinierungskommission. Soweit die Koordinierungs kommissionen Aufgaben nach Absatz 6 Satz 2 Nr. 4 durch führen, handeln sie im Auftrag der Staatlichen Studienaka demie. § 25 Direktor (1) Der Direktor vertritt die Staatliche Studienakademie, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Er leitet die Staatliche Studienakademie und zugleich eine Studienabteilung. Er hat Lehrveranstaltungen zu halten. (2) Der Direktor muss über die Berufungsvoraussetzun gen für Dozenten nach § 18 Abs. 1 verfügen. Seine Bestel lung erfolgt befristet auf fünf Jahre durch das für Hoch 388 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen schulwesen zuständige Ministerium. Eine mehrfache Wiederbestellung ist möglich. Er schlägt dem Kollegium einen Kandidaten für seinen ständigen Vertreter vor. (3) Der Direktor ist Dienstvorgesetzter der Dozenten und des Verwaltungsleiters. Dienstvorgesetzter des Direktors ist das für Hochschulwesen zuständige Ministerium. (4) Der Direktor bereitet die Sitzungen des Kollegiums in Abstimmung mit dem für Hochschulwesen zuständigen Ministerium vor und berücksichtigt die Empfehlungen des Kollegiums nach § 22 Abs. 1 bei seinen Entscheidungen. Er lässt die Praxispartner zu, wobei er an die Entschei dung der Koordinierungskommission nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 4 gebunden ist. Er unterstützt die Vorsitzenden der Studienkommissionen. (5) Hält der Direktor eine Entscheidung einer Koordinie rungskommission nach § 24 Abs. 6 nach den Grundsät zen der Wirtschaftlichkeit für nicht vertretbar oder nachtei lig für die Staatliche Studienakademie, muss er diese be anstanden. Die Beanstandung ist schriftlich zu begrün den. Sie hat aufschiebende Wirkung. Wird der Beanstan dung nicht abgeholfen, legt er die Angelegenheit dem für Hochschulwesen zuständigen Ministerium zur Entschei dung vor. § 26 Leiter einer Studienabteilung (1) Der Leiter einer Studienabteilung wird jeweils aus dem Kreis der der Studienabteilung angehörenden Dozenten durch das für Hochschulwesen zuständige Ministerium bestellt. (2) Der Leiter einer Studienabteilung entscheidet in grund sätzlichen fachlichen und organisatorischen Angelegenhei ten nach Anhörung der Dozenten der Studienabteilung. (3) Der Leiter der Studienabteilung unterstützt den Vorsit zenden der Koordinierungskommission bei der Vorberei tung der Sitzungen und führt die Beschlüsse der Koordi nierungskommission aus. Hält er Beschlüsse für rechts widrig oder nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für nicht vertretbar oder von Nachteil für die Studienabteilung oder die Staatliche Studienakademie, legt er die Angelegenheit dem Direktor vor. § 27 Verwaltungsleiter (1) Der Verwaltungsleiter unterstützt den Direktor bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Er leitet die Verwaltung der Staatlichen Studienakademie und ist Beauftragter für den Haushalt. Er führt die laufenden Geschäfte in Übereinstim mung mit dem Direktor und ist Dienstvorgesetzter für das sonstige Personal der Staatlichen Studienakademie. (2) Der Verwaltungsleiter wird vom Direktor im Einverneh men mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Minis terium bestellt. Er soll die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes besitzen. § 28 Leiter eines Studiengangs, Leiter einer Studienrichtung (1) Der Leiter eines Studiengangs sowie der Leiter einer Studienrichtung werden vom Direktor der Staatlichen Stu dienakademie auf Empfehlung der Koordinierungskommis sion aus dem Kreis der Dozenten bestellt. Die Bestellung ist auf drei Jahre zu befristen. Eine mehrfache Wiederbe stellung ist möglich. (2) Der Leiter eines Studiengangs ist für die inhaltliche und organisatorische Gestaltung eines Studiengangs verant wortlich. (3) Der Leiter einer Studienrichtung ist für den geordneten Ablauf des Studiums einer Studienrichtung und für die Zu sammenarbeit mit den Praxispartnern verantwortlich. § 29 Studierendenausschuss (1) Die Studierenden nehmen ihre fachlichen und sozialen Belange durch einen Studierendenausschuss wahr. Er wird von der Staatlichen Studienakademie unterstützt. Nähe res über die Organisation und die Wahlen regelt der Stu dierendenausschuss in einer Ordnung, die er mit der Mehr heit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließt. Die Ord nung bedarf der Genehmigung des Direktors der Staatli chen Studienakademie. Die Genehmigung kann nur aus Rechtsgründen versagt werden. (2) Der Studierendenausschuss wird von den Studieren den der Staatlichen Studienakademie gewählt. Er besteht aus sechs Mitgliedern. Jedes Mitglied hat einen Stellver treter. Der Studierendenausschuss bestimmt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. § 30 Frauenbeauftragte An der Staatlichen Studienakademie wird auf Vorschlag der weiblichen Beschäftigten durch den Direktor eine Frauen beauftragte nach dem Thüringer Gleichstellungsgesetz vom 3. November 1998 (GVBl. S. 309) in der jeweils geltenden Fassung bestellt. Vierter Abschnitt Verarbeitung und Nutzung von Daten, Ordnungswidrigkeiten, Anwendung anderer Rechtsvorschriften § 31 Datenverarbeitung, Datennutzung (1) Die Staatliche Studienakademie darf von Studienbewer bern und Studierenden die personenbezogenen Daten verarbeiten und nutzen, die insbesondere für die Zulas sung zum Studium, die Teilnahme an den wissenschafts bezogenen sowie an den studienintegrierten praktischen Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 28. Juli 2006 389 Studienabschnitten, die Prüfungen, Prüfungsleistungen, Leistungskontrollen, die Nutzung von Einrichtungen der Staatlichen Studienakademie, für die Planungen sowie für den Jahresbericht nach § 15 erforderlich sind. Das für Hochschulwesen zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten der Studienbewerber und Studierenden. (2) Die Staatliche Studienakademie kann personenbezo gene Daten von Dozenten und Lehrbeauftragten (Betrof fene) zur Beurteilung der Bewerbungssituation, der Lehr tätigkeit, des Studienangebots sowie des Ablaufs von Stu dium und Prüfungen erheben, verarbeiten und nutzen. Das für Hochschulwesen zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung Inhalt, Zweck und Umfang der Auskunftspflicht sowie die Erhebungsmerkmale und das Erhebungsverfahren; festzulegen sind insbesondere 1. das Verfahren der Auswertung, 2. die Unterrichtung der Betroffenen über Zweck und In halt von Befragungen oder Evaluationen und 3. die Ausgestaltung der Auskunftsrechte der Betroffenen. (3) Die Staatliche Studienakademie kann zum Zweck der Evaluation der Lehre bei Studierenden personenbezoge ne Daten über Dozenten und Lehrbeauftragte (Betroffene) erheben, verarbeiten und nutzen. Die Betroffenen haben die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer personen bezogenen Daten zu dulden. Die Studierenden sind nicht verpflichtet, Angaben zu machen. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung. Absatz 2 Satz 2 2. Halbsatz findet An wendung. § 32 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 6 Satz 1 die Bezeichnungen "Berufsaka demie Eisenach", "Berufsakademie Gera" oder "Staat liche Studienakademie Thüringen" oder deren fremd sprachige Übersetzung, insbesondere die englische Bezeichnung "University of Cooperative Education", führt oder 2. entgegen § 6 Satz 2 eine auf eine Berufsakademie oder die Staatliche Studienakademie hinweisende Bezeich nung mit geographischem Bezug zu Thüringen ohne Zustimmung führt oder 3. eine Bezeichnung führt, die mit der Bezeichnung "Be rufsakademie Eisenach", "Berufsakademie Gera" oder "Staatliche Studienakademie Thüringen" verwechselt werden kann. (2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro geahndet werden. § 33 Rechtsstellung der Mitglieder der Gremien und Kommissionen (1) Die Tätigkeit in den Gremien und Kommissionen ist ehrenamtlich. Soweit eine Entschädigung nicht von ande rer Seite gewährt wird, kann externen Mitgliedern der Gre mien und Kommissionen sowie externen Sachverständi gen, die zu den Sitzungen beigezogen und ordnungsge mäß eingeladen worden sind, auf Antrag Reisekostenver gütung nach dem Thüringer Reisekostengesetz vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446) in der jeweils gelten den Fassung gewährt werden. Für Sitzungsteilnehmer, die nicht in einem Beamtenverhältnis stehen, gilt das Thürin ger Reisekostengesetz entsprechend. (2) Erleidet ein ehrenamtlich tätiges Mitglied eines Gremi ums oder einer Kommission einen Dienstunfall, hat es die gleichen Rechte wie ein Ehrenbeamter. (3) Die Mitglieder der Gremien und Kommissionen sind bei der Ausübung ihres Stimmrechts an Weisungen nicht ge bunden. § 34 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz Das Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fas sung vom 15. Februar 2005 (GVBl. S. 32) in der jeweils geltenden Fassung findet auf Berufungsverfahren keine Anwendung. Auf Prüfungsverfahren findet es Anwendung, soweit die Prüfungsordnung nicht inhaltsgleiche oder ent gegenstehende Bestimmungen enthält. § 35 Gebühren (1) Für die Teilnahme an Veranstaltungen der berufsbezo genen Weiterbildung nach § 16 sind Gebühren und Ausla gen oder Entgelte zu erheben, die so zu bemessen sind, dass sie den der Staatlichen Studienakademie entstehen den Aufwand decken. Sie sind im Wirtschaftsplan geson dert auszuweisen. (2) Gebühren, die für die Benutzung von Einrichtungen der Staatlichen Studienakademie erhoben werden, sind in der jeweiligen Benutzungsordnung festzulegen, die von der Staatlichen Studienakademie in geeigneter Weise bekannt gemacht wird. (3) Die Staatliche Studienakademie kann eine allgemeine Gebührenordnung erlassen. Sie ist in geeigneter Weise bekannt zu machen. (4) Die die Gebühren regelnden Ordnungen bedürfen der Genehmigung des für Hochschulwesen zuständigen Minis teriums. Fünfter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmung § 36 Übergangsbestimmung zu den Satzungen Satzungen aufgrund des § 2 Abs. 3 des Thüringer Berufs akademiegesetzes in der bis zum 30. September 2006 gel tenden Fassung, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Geset zes in Kraft waren, gelten mit Ausnahme der Immatrikulati onsordnung der Berufsakademie Thüringen vom 16. Novem ber 2000 (GMABl. Nr. 12 S. 480) bis zum In-Kraft-Treten der Satzungen aufgrund des Artikels 1 § 2 Abs. 4 weiter. 390 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen § 37 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Artikel 2 Gesetz über die Aufhebung der Berufsakademie Thüringen und der Staatlichen Studienakademie Thüringen § 1 Aufhebung der Berufsakademie Thüringen Die durch § 1 Abs. 1 des Thüringer Berufsakademiegeset zes vom 1. Juli 1998 (GVBl. S. 233) errichtete Berufsaka demie Thüringen wird aufgehoben. Die Amtszeit der Mit glieder des Kollegiums, der Studienkommissionen und der Koordinierungskommissionen sowie die Mitgliedschaft der Studierenden in der Berufsakademie Thüringen enden mit deren Aufhebung. § 2 Aufhebung der Staatlichen Studienakademie Die durch § 1 Abs. 1 des Thüringer Berufsakademiegeset zes vom 1. Juli 1998 (GVBl. S. 233) errichtete Staatliche Studienakademie Thüringen wird aufgehoben. Die Staatli che Studienakademie Thüringen wird Rechtsnachfolger der aufgehobenen Staatlichen Studienakademie Thüringen. Artikel 3 Änderung des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz In § 1 Abs. 3 Satz 2 des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung vom 29. Mai 2002 (GVBl. S. 201), das durch Gesetz vom 3. Februar 2006 (GVBl. S. 35) geändert worden ist, wer den jeweils nach dem Wort "Studienakademie" die Worte "der Berufsakademie Thüringen" gestrichen. Artikel 4 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft. Gleich zeitig treten 1. das Thüringer Berufsakademiegesetz vom 1. Juli 1998 (GVBl. S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 265), und 2. die Immatrikulationsordnung der Berufsakademie Thü ringen vom 16. November 2000 (GMABl. Nr. 12 S. 480) außer Kraft. (2) Artikel 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. Erfurt, den 24. Juli 2006 Die Präsidentin des Landtags Prof. Dr.-Ing. habil. Schipanski Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 28. Juli 2006 391 Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die Übertragung der Aufgabe "Kostenerstattung bei Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit" nach § 30 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) auf die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte für das Gebiet des Freistaats Thüringen Vom 24. Juli 2006 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Dem am 11. Juli 2006 in Magdeburg und Erfurt unterzeich neten Staatsvertrag zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die Übertragung der Aufgabe "Kostenerstattung bei Entgeltfortzahlung bei Ar beitsunfähigkeit" nach § 30 Abs. 2 Satz 1 SGB IV auf die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte für das Gebiet des Freistaats Thüringen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nach stehend veröffentlicht. § 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Arti kel 4 in Kraft tritt, wird von der Präsidentin des Landtags im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt gemacht. Erfurt, den 24. Juli 2006 Die Präsidentin des Landtags Prof. Dr.-Ing. habil. Schipanski Staatsvertrag zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die Übertragung der Aufgabe "Kostenerstattung bei Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit" nach § 30 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) auf die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte für das Gebiet des Freistaats Thüringen Das Land Sachsen-Anhalt und der Freistaat Thüringen schließen folgenden Staatsvertrag: Artikel 1 (1) Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThBKG) in der Fassung vom 25. März 1999 (GVBl. S. 227), zuletzt geändert durch Ge setz vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 274), haben private Arbeitgeber Anspruch auf Erstattung der Kosten der Ent geltfortzahlung im Krankheitsfall, wenn der Arbeitnehmer als Angehöriger der freiwilligen Feuerwehr infolge seines Dienstes in der Feuerwehr arbeitsunfähig geworden ist. Der Erstattungsanspruch besteht nach § 14 Abs. 3 Satz 2 ThB KG nur insoweit, als dem privaten Arbeitgeber nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften ein Erstattungsanspruch zusteht. Erstattungspflichtig sind die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 ThBKG für den Brandschutz zuständigen Aufgabenträ ger. (2) Die vertragschließenden Länder kommen überein, dass die in Absatz 1 bezeichnete Aufgabe zur Erstattung der Kosten der Entgeltfortzahlung für das Gebiet des Freistaats Thüringen auf die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte auf der Grundlage des § 30 Abs. 2 Satz 1 SGB IV übertragen wird. Die Aufgabenübertragung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, den die zuständige Aufsichtsbehörde Sachsen-Anhalt als Zeitpunkt für das Wirksamwerden der Vereinigung festlegt (vgl. § 117 Abs. 3 Satz 4, § 118 Abs. 1 Satz 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch). Artikel 2 Die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte hat nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB IV Anspruch auf Erstattung der ihr durch die Aufgabenübertragung entstehenden Kosten. Sie erhebt hierfür im Freistaat Thüringen eine gesonderte Um lage bei den für den Brandschutz zuständigen Aufgaben trägern. Artikel 3 Die vertragschließenden Länder können diesen Staatsver trag mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalen derjahres kündigen. Die Kündigung erfolgt durch schriftli che Erklärung gegenüber dem Vertragsunterzeichner. 392 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Artikel 4 Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfas sungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder an dem Tag in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt. Magdeburg, den 11. Juli 2006 Erfurt, den 11. Juli 2006 Für das Land Sachsen-Anhalt: Für den Freistaat Thüringen: Der Ministerpräsident Der Ministerpräsident vertreten durch die Ministerin vertreten durch den Minister für Gesundheit und Soziales für Soziales, Familie und Gesundheit Dr. Gerlinde Kuppe Dr. Klaus Zeh Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten (ThürAPOgehVollzD) Vom 9. Mai 2006 Inhaltsübersicht Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Erwerb der Befähigung § 2 Ausbildungsziel, Ausbildungsgrundsätze Zweiter Abschnitt Einstellung und Zulassung § 3 Einstellung § 4 Bewerbung § 5 Zulassung Dritter Abschnitt Ausbildung § 6 Dauer des Vorbereitungsdienstes § 7 Gliederung und Gestaltung der Ausbildung § 8 Praktische Einführung § 9 Fachwissenschaftliches Studium § 10 Fachpraktisches Studium § 11 Praxisbegleitende Lehrveranstaltungen § 12 Leitung der fachpraktischen Ausbildung, Praxisanleitung § 13 Beurteilungen § 14 Bewertung der Leistungen § 15 Unterbrechung und Verlängerung des Vorbereitungsdiens tes § 16 Vorzeitige Entlassung Vierter Abschnitt Prüfung § 17 Zweck der Prüfung, Prüfungsausschuss § 18 Bestellung der Prüfer § 19 Prüfer § 20 Prüfungsverfahren § 21 Schriftliche Prüfung § 22 Bewertung der Aufsichtsarbeiten § 23 Prüfungsnoten § 24 Schlussentscheidung ohne mündliche Prüfung § 25 Zwischenentscheidung ohne mündliche Prüfung § 26 Mündliche Prüfung § 27 Schlussentscheidung nach mündlicher Prüfung § 28 Niederschrift über die mündliche Prüfung § 29 Prüfungszeugnis § 30 Ordnungswidriges Verhalten im Prüfungsverfahren § 31 Wiederholung der Prüfung § 32 Entscheidungen über Prüfungsleistungen § 33 Zuerkennung der Befähigung für den mittleren allgemei nen Vollzugsdienst § 34 Aufbewahrungsfristen Fünfter Abschnitt Aufstiegsbeamte § 35 Aufstiegsbeamte Sechster Abschnitt Regelung für behinderte Menschen § 36 Regelung für behinderte Menschen Siebenter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen § 37 Übergangsbestimmung § 38 Gleichstellungsbestimmung § 39 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 28. Juli 2006 393 Aufgrund des § 17 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Beamtengeset zes (ThürBG) in der Fassung vom 8. September 1999 (GVBl. S. 525), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 2005 (GVBl. S. 331), verordnet das Justizministerium im Einverneh men mit dem Innenministerium: Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Erwerb der Befähigung Die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes an Justizvollzugsanstalten wird durch das Ableisten des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Lauf bahnprüfung erworben. § 2 Ausbildungsziel, Ausbildungsgrundsätze (1) Die Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs und Verwaltungsdienstes soll zur Berufsfähigkeit und zur Be rufsfertigkeit führen. Sie soll vielseitig verwendungsfähige Be amte heranbilden, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage sind, selbstständig, mit sozialem und wirtschaftlichem Ver ständnis sowie mit organisatorischem und planerischem Geschick Aufgaben in der Vollzugsverwaltung, der Gefangenenbehand lung und sonstigen Bereichen zu erfüllen, die erforderlichen Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen sachgerecht zu tref fen und verständlich zu begründen. (2) Die Ausbildung vermittelt zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Ziels neben der beruflichen Grundbildung in dem jeweils erforderlichen Umfang wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden sowie berufspraktische Kenntnisse und Fertig keiten, auch soweit sie für den Umgang mit moderner Informa tionstechnik benötigt werden. Die Fähigkeiten zum problemori entierten und methodischen Denken und Handeln sind ebenso zu fördern wie die allgemeinen beruflichen Fähigkeiten, insbe sondere zur Kommunikation und teamorientierten Zusammen arbeit, zur kritischen Überprüfung des eigenen Verhaltens sowie zum selbstständigen und wirtschaftlichen Handeln. (3) Die Beamten sind so auszubilden, dass sie sich der freiheitli chen demokratischen Grundordnung unseres Staates verpflich tet fühlen und ihren künftigen Beruf als Dienst für das allgemei ne Wohl auffassen. In der Ausbildung wird darauf hingewirkt, dass diese Einstellung sich auch in der Arbeitsweise, insbeson dere im Umgang mit Gefangenen und Publikum, niederschlägt. (4) Die Justizvollzugsinspektoranwärter sind verpflichtet, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten durch Selbststudium zu vervoll kommnen; ihr Selbststudium ist zu fördern. Sie sollen dazu be fähigt werden, sich eigenständig weiterzubilden. Zweiter Abschnitt Einstellung und Zulassung § 3 Einstellung (1) Zur Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes kann zugelassen werden, wer 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten erfüllt 2. nach charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen sowie in gesundheitlicher Hinsicht für die Laufbahn geeig net ist; dabei darf von schwerbehinderten Menschen nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Rüstigkeit verlangt werden 3. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbil dung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt 4. im Zeitpunkt der Einstellung noch nicht das 27. Lebensjahr, als schwerbehinderter Mensch oder als Inhaber eines Ein gliederungsscheins oder eines Zulassungsscheins noch nicht das 40. Lebensjahr vollendet hat; § 16 Abs. 5 der Thüringer Laufbahnverordnung (ThürLbVO) vom 7. Dezember 1995 (GVBl. S. 382) in der jeweils geltenden Fassung bleibt un berührt. (2) Der für den Justizvollzug zuständige Minister beruft nach Durchführung eines Auswahlverfahrens den ausgewählten Be werber in das Beamtenverhältnis auf Widerruf und weist ihn, in der Regel zum 1. August eines jeden Jahres, der Fachhochschu le für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen in Bad Münstereifel (Fachhochschule) zu. Der Beamte führt während des Vorberei tungsdienstes die Dienstbezeichnung "Justizvollzugsinspektor anwärter" und wird durch die Zuweisung Student der Fachhoch schule. § 4 Bewerbung (1) Das Bewerbungsgesuch ist an das für den Justizvollzug zu ständige Ministerium zu richten. (2) Der Bewerbung sind, gegebenenfalls auf Anforderung des für den Justizvollzug zuständigen Ministeriums, beizufügen: 1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf, 2. ein Lichtbild aus neuester Zeit, 3. eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Zeugnisses oder der Bescheinigung, durch die die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 nachgewiesen wird, 4. beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen von Zeugnissen über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung, 5. eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter, wenn die Bewerberin oder der Bewerber noch nicht volljäh rig ist. (3) Besteht bereits ein Dienstverhältnis im Justizdienst, ist das Gesuch auf dem Dienstweg einzureichen. Soweit die erforderli chen Unterlagen in den Personalakten enthalten sind, kann auf sie Bezug genommen werden. Die Leitung der Beschäftigungs behörde hat sich in einer dienstlichen Beurteilung über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Bewerbers zu äußern; etwaige Bedenken gegen die Zulassung zum Vorbereitungsdienst sind darzustellen. 394 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen § 5 Zulassung (1) Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung 1. zu erklären, a) ob sie gerichtlich vorbestraft sind und ob gegen sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfah ren der Staatsanwaltschaft anhängig ist, und b) ob sie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen le ben, 2. bei der zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei dem für den Justizvollzug zuständigen Ministe rium zu beantragen, 3. das Original des Zeugnisses oder der Bescheinigung, durch die die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 nachgewiesen wird, vorzulegen. (2) Vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf müssen weiterhin eine Geburtsurkunde oder ein Geburtsschein oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheira teten auch die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch, bei Lebenspartnern auch die Le benspartnerschaftsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Lebenspartnerschaft geführten Lebenspartnerschaftsbuch, sowie ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis vorliegen. Dritter Abschnitt Ausbildung § 6 Dauer des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre (§ 30 Abs. 1 ThürLbVO). (2) Auf den Vorbereitungsdienst kann ein erfolgreich abgeschlos senes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule bis zur Dauer von zwölf Monaten angerechnet werden, sofern es der Ausbildung förderlich ist. Die Entscheidung trifft das für den Justizvollzug zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Leiter der Fachhochschule. § 7 Gliederung und Gestaltung der Ausbildung (1) Die Ausbildung gliedert sich in fachwissenschaftliche und fachpraktische Studienzeiten. Die fachwissenschaftlichen Stu dienzeiten werden an der Fachhochschule im Studiengang Straf vollzug abgeleistet, die fachpraktischen Studienzeiten bei Jus tizvollzugsanstalten. (2) Die Ausbildung umfasst sechs Studienabschnitte. Reihen folge und Dauer der Studienabschnitte werden wie folgt festge legt: 1. Praktische Einführung 1 Monat 2. Fachwissenschaftliches Studium I 8 Monate 3. Fachpraktisches Studium I 8 Monate 4. Fachwissenschaftliches Studium II 7 Monate 5. Fachpraktisches Studium II 9 Monate 6. Fachwissenschaftliches Studium III 3 Monate. (3) Die fachwissenschaftlichen Studienzeiten werden durch die Studienordnung der Fachhochschule geregelt. (4) Die fachpraktischen Studienzeiten werden durch Studien pläne für die fachpraktische Ausbildung und Studienpläne für die begleitenden Lehrveranstaltungen geregelt. Die Studienplä ne erläutern Ausbildungsziel, Ausbildungsgegenstände und Aus bildungsmethoden. Der Leiter der Justizvollzugsausbildungsstät te erstellt die Studienpläne. Die Pläne bedürfen der Genehmi gung des für den Justizvollzug zuständigen Ministeriums. (5) Die Studienordnung und die Studienpläne für die fachprak tische Ausbildung und die begleitenden Lehrveranstaltungen sind aufeinander abzustimmen. § 8 Praktische Einführung (Erster Studienabschnitt) (1) In der praktischen Einführung sollen die Studierenden einen Einblick in die Aufgaben der Laufbahn des gehobenen Vollzugs und Verwaltungsdienstes, in den inneren Aufbau und die Ge samtorganisation einer Justizvollzugsanstalt sowie in die Auf gaben der anderen in der Justizvollzugsanstalt tätigen Berufs gruppen, namentlich des allgemeinen Vollzugsdienstes, gewin nen. (2) Die praktische Einführung kann durch geeignete Lehrveran staltungen ergänzt werden. (3) Das Nähere bestimmt der Ausbildungsplan für die prakti sche Einführung. (4) Die praktische Einführung erfolgt grundsätzlich in der Jus tizvollzugsanstalt, die als ausbildungsleitende Anstalt bestimmt ist. § 9 Fachwissenschaftliches Studium (Zweiter, vierter und sechster Studienabschnitt) (1) Das fachwissenschaftliche Studium soll den Studierenden im Rahmen des Ausbildungsziels (§ 2 Abs. 1) durch anwendungs bezogene Lehre die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Me thoden vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben der Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes erforderlich sind, und zwar 1 in den Fächern Betriebswirtschaftslehre, Haushaltsrecht, Kriminologie, Personalverwaltung, Psychologie, Staats- und Verwaltungsrecht, Straf- und Strafprozessrecht, Vollzugsrecht, Vollzugsverwaltung, Zivilrecht und 2. in den lehrfachübergreifenden Studienobjekten Bildungsmaßnahmen für Gefangene, jugendliche Straffällige, nichtdeutsche/fremdethnische Gefangene, Organisation, Rechtsschutz, Sicherheitsorganisation in Einrichtungen des Justizvollzugs, Suchtmittelmissbrauch/-abhängigkeit, Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 28. Juli 2006 395 Vollzugslockerungen, offener Vollzug und Urlaub aus der Haft, Vollzugsplanung. Das fachwissenschaftliche Studium soll ferner das soziale, wirt schaftliche und rechtspolitische Verständnis der Studierenden wecken, die berufsbezogene Anwendung der Informations- und Kommunikationstechnik vermitteln und den allgemeinen Bil dungsstand der Studierenden fördern. (2) Die Studienordnung konkretisiert die Inhalte des Studiums und die Form der Lehrveranstaltungen. (3) Für die Lehrveranstaltungen sind insgesamt etwa 1830 Stun den vorzusehen; davon entfallen auf das fachwissenschaftliche Studium I etwa 855 Stunden, auf das fachwissenschaftliche Stu dium II etwa 750 Stunden und auf das fachwissenschaftliche Studium III etwa 225 Stunden. Lehrveranstaltungspausen, Fei ertage und die Zeiten für die Anfertigung und die Besprechung von Aufsichtsarbeiten nach Absatz 5 Satz 1 sind auf diese Stun denzahlen nicht anzurechnen. (4) Den Studierenden sollen Wahllehrveranstaltungen angebo ten werden, die die Pflichtlehrveranstaltungen ergänzen und die in ihnen behandelten Themen vertiefen. Sie können fächerüber greifend ausgestaltet sein und auch solche Gebiete zum Gegen stand haben, die nicht von den Pflichtlehrveranstaltungen abge deckt werden, soweit ihre Behandlung der späteren beruflichen Tätigkeit förderlich ist. Auch können sie andere wissenschaftli che Themen betreffen, soweit die Auseinandersetzung damit dem Verständnis gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Zusammen hänge dient und den allgemeinen Bildungsstand fördert. (5) Die Studierenden fertigen nach Maßgabe der Studienord nung unter Aufsicht schriftliche Arbeiten (Aufsichtsarbeiten) an. Diese können sich auch auf den Umgang mit den in der Berufs praxis anzuwendenden informationstechnischen Programmen beziehen; in diesem Fall sind den Studierenden die erforderli chen technischen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Die Stu dienordnung kann weitere Nachweise individueller Leistungen vorsehen, insbesondere in Form schriftlicher häuslicher Arbei ten oder der Erarbeitung oder Vertiefung bestimmter fachlicher Themen nebst mündlichem Vortrag (Referate). Arbeiten nach den Sätzen 1und 3 sind zu begutachten, zu bewerten und in der Regel unter Hinweis auf Vorzüge und Mängel in Form und In halt zu besprechen. Die Studienordnung kann vorsehen, dass auch Leistungen nach Satz 3 zu begutachten, zu bewerten und zu besprechen sind. Sie kann ferner andere Studienleistungen als solche nach den Sätzen 1 bis 3 sowie deren Begutachtung und Besprechung vorsehen. § 10 Fachpraktisches Studium (Dritter und fünfter Studienabschnitt) (1) In diesen Studienabschnitten sollen die Studierenden befä higt werden, die im fachwissenschaftlichen Studium erworbe nen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Praxis anzuwenden; sie sollen so gefördert werden, dass sie am Schluss der Ausbildung imstande sind, die Aufgaben des gehobenen Vollzugs- und Ver waltungsdienstes selbstständig zu erledigen. (2) Das fachpraktische Studium I umfasst das Auf gabengebiet Verwaltung, insbesondere Versorgung, Haushalt/Rechnungswesen sowie Arbeitsverwaltung und Gebäudemanagement 105 Tage. Das fachpraktische Studium II umfasst die Aufgaben gebiete 1. einer Vollzugsabteilung, insbesondere Vollzugs planung, Vollzugs- und Behandlungsmaßnahmen, Lockerungen und Urlaub, Disziplinarmaßnahmen und die Bearbeitung besonderer, sicherheitsrele vanter Vorkommnisse 85 Tage und 2. Personalverwaltung 52 Tage. (3) Die Studierenden sollen während des fachpraktischen Studi ums mit allen Arbeiten beschäftigt werden, die Gegenstand der Ausbildung nach Absatz 2 sind. Sie sollen verschiedene Voll zugsarten und Organisationsstrukturen kennen lernen. Hierbei sind angemessene Anteile im offenen Vollzug und in Anstalten oder Abteilungen von Untersuchungshaft vorzusehen. Die Aus bildung ist, soweit möglich, mit konkreten Anlässen der tägli chen Aufgabenerledigung zu verbinden. Organisatorische und planerische Fragen sind in geeigneter Weise einzubeziehen. So frühzeitig und so weitgehend, wie nach der Befähigung und dem Ausbildungsstand möglich, sind den Studierenden Aufgaben zur selbstständigen Bearbeitung zu übertragen. Aufgaben, deren Wahrnehmung ausschließlich dazu bestimmt wäre, die Ausbil denden zu entlasten, dürfen den Studierenden nicht übertragen werden. (4) Das Nähere bestimmen die Studienpläne für das fachprakti sche Studium in Justizvollzugsanstalten. (5) Der Leiter der Justizvollzugsausbildungsstätte kann Justiz vollzugsinspektoranwärtern, deren Leistungsstand dies zulässt, nach Abschluss der in § 7 Abs. 2 vorgegebenen Studienabschnitte im Rahmen des Ausbildungsziels Dienstleistungsaufträge ertei len und Projektarbeiten aufgeben. § 11 Praxisbegleitende Lehrveranstaltungen (1) Das fachpraktische Studium wird durch begleitende Lehr veranstaltungen ergänzt, die der Wiederholung und Vertiefung der im fachwissenschaftlichen Studium erworbenen Kenntnisse dienen. Die Lehrveranstaltungen sollen den Studierenden fer ner Gelegenheit geben, die im fachpraktischen Studium gewon nenen Erfahrungen kritisch zu verarbeiten. (2) Die begleitenden Lehrveranstaltungen werden zentral an der Justizvollzugsausbildungsstätte durchgeführt. Einschließlich Aufsichtsarbeiten sind etwa 320 Lehrveranstaltungsstunden vor zusehen. Das Nähere bestimmen die Studienpläne. § 9 Abs. 5 Satz 4 gilt entsprechend. (3) Die Lehrkräfte für die begleitenden Lehrveranstaltungen bestimmt der Leiter der Justizvollzugsausbildungsstätte im Ein vernehmen mit dem für den Justizvollzug zuständigen Ministe rium. (4) Die Teilnahme der Studierenden an begleitenden Lehrveran staltungen in anderen Bundesländern kann vorgesehen werden. 396 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen (5) Die Teilnahme an den begleitenden Lehrveranstaltungen geht jedem anderen Dienst vor. § 12 Leitung der fachpraktischen Ausbildung, Praxisanleitung (1) Das für den Justizvollzug zuständige Ministerium leitet das fachpraktische Studium und bestimmt die Justizvollzugsanstal ten, bei denen die Studierenden ausgebildet werden. Der Leiter der Justizvollzugsausbildungsstätte regelt im Benehmen mit der Fachhochschule den Verlauf des fachpraktischen Studiums. Die fachhochschulrechtlichen Regelungen und die Verantwortlich keit des Leiters der Fachhochschule für die fachwissenschaftli chen Studienzeiten bleiben unberührt. (2) Für die praktische Einführung und für das fachpraktische Studium im Einzelnen ist die Anstaltsleitung der ausbildungs leitenden Justizvollzugsanstalt verantwortlich. Sie koordiniert den Studienverlauf für das fachpraktische Studium. Mit Zustim mung des für den Justizvollzug zuständigen Ministeriums kann die Koordinierung einem Beamten des höheren oder des geho benen Dienstes übertragen werden. (3) Die ausbildungsleitende Anstalt erstellt einen jeweils indi viduellen Studienverlaufsplan, in dem die Studieninhalte, der zeitliche Ablauf einschließlich der für die Erstellung von Beur teilungsbeiträgen (§ 13 Abs. 1) vorgesehenen Zeitpunkte und die mit der Ausbildung betrauten, dafür fachlich und persönlich geeigneten Anstaltsbediensteten (Praxisanleiter) bestimmt sind. Der Studienverlaufsplan ist dem Studierenden zu Beginn des fachpraktischen Studiums auszuhändigen; je ein Exemplar er halten die Fachhochschule und der Leiter der Justizvollzugsaus bildungsstätte. (4) Die Praxisanleiter unterweisen die Studierenden nach Maß gabe des Studienplans für die fachpraktische Ausbildung am Arbeitsplatz und leiten sie an. Ihnen dürfen nicht mehr Studie rende zugewiesen werden, als sie nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit gründlich ausbilden können. § 13 Beurteilungen (1) Für das fachpraktische Studium I und das fachpraktische Stu dium II sind jeweils drei Beurteilungsbeiträge durch den Koor dinator (§ 12 Abs. 2) nach Beratung mit den ausbildenden Be diensteten zu erstellen. In den Beurteilungsbeiträgen ist zu den fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten, zum praktischen Geschick, zum Stand der Ausbildung und zum Ge samtbild der Persönlichkeit Stellung zu nehmen. Die Beurtei lungsbeiträge sind mit dem Studierenden zu besprechen. Die ausbildungsleitende Justizvollzugsanstalt erstellt jeweils am Ende des fachpraktischen Studiums I und II eine Gesamtbeurteilung entsprechend Satz 2. Die Beurteilungen nach Sätzen 1 und 4 schließen mit einer der in § 14 Abs. 1 genannten Noten und Punktzahlen ab. (2) Der Leiter der Fachhochschule beurteilt die Studierenden jeweils am Ende des fachwissenschaftlichen Studiums I, II und III. In die Beurteilung sind die aus den Aufsichtsarbeiten und sonstigen Leistungen (§ 9 Abs. 5) gebildeten Noten und Punkt zahlen in den einzelnen Lehrveranstaltungen und die von den Lehrkräften nach Beratung festgesetzte Gesamtnote nebst Punkt zahl aufzunehmen. Absatz 1 Satz 2 und 5 gilt entsprechend. In welchem Verhältnis zueinander die Noten und Punktzahlen der einzelnen Lehrveranstaltungen in die rechnerische Ermittlung der Gesamtnote einfließen, bestimmt die Studienordnung. Die Bewertung der in den Aufsichtsarbeiten erbrachten Leistungen fließt mit wenigstens 70 v. H. in die Gesamtnote ein. (3) Die Lehrkräfte bewerten die Leistungen der Studierenden in den begleitenden Lehrveranstaltungen jeweils am Ende des fach praktischen Studiums I und II in einer gemeinschaftlichen Be urteilung, die vom Lehrgangsleiter auszustellen ist. Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend. In welchem Verhältnis zueinander die Noten und Punktzahlen der einzelnen begleitenden Lehrveranstaltungen in die rechnerische Ermittlung der Gesamtnote einfließen, bestimmen die Studienpläne für das fachpraktische Studium. (4) Jede Beurteilung ist dem Studierenden zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die Beurteilungen sind, gegebenenfalls mit einer Gegenäußerung des Studierenden, zu den Personalakten zu neh men. § 14 Bewertung der Leistungen (1) Die einzelnen Leistungen sind mit einer der folgenden No ten und Punktzahlen zu bewerten: sehr gut = 16 bis 18 Punkte eine besonders hervorra gende Leistung, gut = 13 bis 15 Punkte eine erheblich über den durchschnittlichen Anfor derungen liegende Leis tung, vollbefriedigend = 10 bis 12 Punkte eine über den durchschnitt lichen Anforderungen lie gende Leistung, befriedigend = 7 bis 9 Punkte eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittli chen Anforderungen ent spricht, ausreichend = 4 bis 6 Punkte eine Leistung, die trotz ih rer Mängel durchschnittli chen Anforderungen noch entspricht, mangelhaft = 1 bis 3 Punkte eine an erheblichen Män geln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leis tung, ungenügend = 0 Punkte eine völlig unbrauchbare Leistung. Zwischennoten und von vollen Zahlenwerten abweichende Punktzahlen dürfen nicht verwendet werden. (2) Soweit Einzelbewertungen rechnerisch zusammengefasst werden, entsprechen den ermittelten Punkten folgende Noten bezeichnungen: 14,00 bis 18,00 Punkte = sehr gut, 11,50 bis 13,99 Punkte = gut, 9,00 bis 11,49 Punkte = vollbefriedigend, 6,50 bis 8,99 Punkte = befriedigend, 4,00 bis 6,49 Punkte = ausreichend, 1,50 bis 3,99 Punkte = mangelhaft, 0 bis 1,49 Punkte = ungenügend. Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 28. Juli 2006 397 § 15 Unterbrechung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes (1) Den Justizvollzugsinspektoranwärtern wird Urlaub nach den jeweils geltenden Bestimmungen gewährt. Während der fach wissenschaftlichen Studienzeit soll Erholungsurlaub nur erteilt werden, wenn dadurch keine Lehrveranstaltungen versäumt werden. Der Erholungsurlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. (2) Andere Unterbrechungen, insbesondere Krankheitszeiten, werden in der Regel nicht auf die Ausbildungszeit angerechnet, soweit sie 20 Arbeitstage je Ausbildungsjahr überschreiten. (3) Urlaubsmonat für das fachpraktische Studium I ist der Mo nat Juli, für das fachpraktische Studium II der Monat August. Um den Erfolg des fachpraktischen Studiums I und II nicht zu beeinträchtigen, sind, soweit erforderlich, Urlaub und Krank heitszeiten auf die in § 10 Abs. 2 aufgeführten Studienabschnit te anteilig anzurechnen. § 16 Vorzeitige Entlassung Justizvollzugsinspektoranwärter können nach Maßgabe des § 37 ThürBG entlassen werden, wenn sie aufgrund ihrer Leistungen oder ihres Verhaltens für den gehobenen Vollzugs- und Verwal tungsdienst nicht geeignet erscheinen oder wenn sie die an sie zu stellenden geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht erfüllen. Vierter Abschnitt Prüfung § 17 Zweck der Prüfung, Prüfungsausschuss (1) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob der Studie rende das Ausbildungsziel (§ 2 Abs. 1) erreicht hat und ihm da mit nach fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähig keiten, nach praktischem Geschick und nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit die Befähigung zur Wahrnehmung der Auf gaben des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes zuer kannt werden kann. (2) Die Prüfung wird vor dem Landesjustizprüfungsamt des Lan des Nordrhein-Westfalen (Landesjustizprüfungsamt) abgelegt. (3) Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes leitet das Prü fungsverfahren. Er stellt die Aufgaben für die Aufsichtsarbei ten, die von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (§ 18 Abs. 1 Satz 1) vorgeschlagen werden. Im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses setzt er die Termine der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sowie die Bearbei tungszeit für die Aufsichtsarbeiten fest, bezeichnet die zulässi gen Hilfsmittel, bestimmt die Prüfer für die Aufsichtsarbeiten und die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses und trifft alle Entscheidungen außerhalb der mündlichen Prüfung ein schließlich der Entscheidungen nach dem Achten Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung. § 18 Bestellung der Prüfer (1) Mit der Bestellung des Vorsitzenden des Prüfungsausschus ses sowie dessen Vertreter und der weiteren Prüfer für die Lauf bahnprüfung durch das Justizministerium des Landes Nordrhein Westfalen gelten diese auch durch das Thüringer Justizministe rium in gleicher Funktion widerruflich für die Dauer von drei Jahren als bestellt. Der Präsident des Landesjustizprüfungsam tes kann zum Zwecke der Erprobung oder wegen vermehrten Geschäftsanfalls Personen, die die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 erfüllen, vorübergehend ohne förmliche Bestellung her anziehen. (2) Die Bestellung zum Prüfer erlischt - außer durch Zeitablauf oder Widerruf - mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt. § 19 Prüfer (1) Als Prüfer können bestellt werden: 1. Beamte des höheren Dienstes, 2. Beamte des gehobenen Dienstes, 3. Professoren, Dozenten oder Lehrbeauftragte der Fachhoch schule - Fachbereich Strafvollzug. (3) Die Prüfer wirken beim Entwerfen von Aufsichtsarbeiten, bei der Bewertung der Aufsichtsarbeiten und bei der Abnahme der mündlichen Prüfung mit. Sie sind in ihrer Prüfertätigkeit unabhängig. § 20 Prüfungsverfahren (1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem münd lichen Teil. Die schriftliche Prüfung soll bereits während der vorgesehenen Dauer des Vorbereitungsdienstes abgenommen werden. Die mündliche Prüfung wird sobald wie möglich nach der schriftlichen Prüfung abgeschlossen. (2) Die schriftliche Prüfung besteht aus Aufsichtsarbeiten. Die se können sich auch auf den Umgang mit den im Aufgabenfeld des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes anzuwenden den informationstechnischen Programmen beziehen; in diesem Fall sind den Prüflingen die zur Aufgabenbearbeitung erforder lichen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. (3) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch. (4) Eine Woche vor der mündlichen Prüfung ist der Prüfling vom Dienst befreit. § 21 Schriftliche Prüfung (1) Der Prüfling fertigt an sieben Tagen jeweils eine Aufsichts arbeit aus dem Bereich der Aufgaben des gehobenen Vollzugs und Verwaltungsdienstes in folgenden Gebieten an: 1. Strafvollzugsrecht, 2. Weiteres Vollzugsrecht, 3. Kriminologie, 4. Arbeit und berufliche Bildung der Gefangenen, 398 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 5. Wirtschaftliche Versorgung der Justizvollzugsanstalten und der Gefangenen unter Einbeziehung des Haushaltsrechts und betriebswirtschaftlicher Grundsätze, 6. Vollzugsverwaltung, 7. Personalverwaltung. (2) Für jede Aufsichtsarbeit kann eine Bearbeitungszeit bis zu fünf Stunden eingeräumt werden. Die jeweils zur Verfügung ste hende Bearbeitungszeit ist in der Aufgabe zu vermerken. Be hinderten Prüflingen kann die Bearbeitungszeit verlängert wer den; die Dauer des Verlängerungszeitraums soll zwei Stunden nicht überschreiten. (3) Die Aufsicht führt ein Beamter des gehobenen Dienstes. Der Prüfling hat die Arbeit spätestens bei Ablauf der Bearbeitungs zeit an den Aufsichtsführenden abzugeben. Er versieht sie mit einer ihm zugeteilten Kennziffer; die Arbeiten dürfen keine sons tigen Hinweise auf die Person des Prüflings enthalten. Der Auf sichtsführende fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Er verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeit punkt des Beginns und der Abgabe. (4) Bei Störungen des ordnungsgemäßen Ablaufs des Termins zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit kann der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes die zum Ausgleich etwaiger Be einträchtigungen notwendigen Maßnahmen treffen. Er kann insbesondere die Bearbeitungszeit verlängern oder für einzelne oder alle Prüflinge die erneute Anfertigung der Aufsichtsarbeit anordnen oder ermöglichen. Die Berufung auf die Störung ist ausgeschlossen, wenn seit ihrem Eintritt mehr als ein Monat verstrichen ist. § 22 Bewertung der Aufsichtsarbeiten (1) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfern selbstständig begutachtet und bewertet. Ein Prüfer soll Professor, Dozent oder Lehrbeauftragter der Fachhochschule sein. (2) Bei abweichender Bewertung einer Aufsichtsarbeit erfolgt eine Beratung der beiden Prüfer. Können sie sich nicht einigen, werden Note und Punktzahl endgültig im Rahmen ihrer Bewer tung von einem dritten Prüfer festgelegt, der jeweils von dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes bestimmt wird. (3) Die Bewertung findet vor der mündlichen Prüfung statt und ist für das weitere Prüfungsverfahren bindend. (4) Mitteilungen über die Person des Prüflings dürfen den Prü fern, Mitteilungen über deren Person dürfen dem Prüfling erst nach Bewertung der Aufsichtsarbeiten gemacht werden. Kennt nisse über die Person des Prüflings, die ein Prüfer vorher durch die Tätigkeit bei der verwaltungsmäßigen Durchführung des Prüfungsverfahrens oder als Mitglied eines Prüfungsausschus ses erlangt, stehen der Mitwirkung nicht entgegen. (5) Dem Prüfling wird die Bewertung der Aufsichtsarbeiten schriftlich mitgeteilt, sobald Noten und Punktwerte endgültig festgelegt sind, spätestens jedoch zwei Wochen vor der mündli chen Prüfung. Die Frist für die Mitteilung der Bewertung wird durch Aufgabe zur Post gewahrt; maßgebend ist das Datum des Poststempels. § 23 Prüfungsnoten Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 14. § 24 Schlussentscheidung ohne mündliche Prüfung (1) Die Prüfung ist durch den Präsidenten des Landesjustizprü fungsamtes für nicht bestanden zu erklären, sobald 1. vier oder mehr Aufsichtsarbeiten mit "mangelhaft" oder "un genügend" bewertet worden sind, 2. ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung drei oder mehr Aufsichtsarbeiten nicht oder nicht rechtzeitig abliefert, 3. ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung zu dem Ter min für die mündliche Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig erscheint oder den Termin nicht bis zum Ende der Prüfung wahrnimmt oder 4. ein Prüfling ohne Genehmigung des Präsidenten des Lan desjustizprüfungsamtes von der Prüfung zurücktritt. (2) Die Prüfung ist durch den Präsidenten des Landesjustizprü fungsamtes für nicht unternommen zu erklären, sobald ein Prüf ling mit seiner Genehmigung von der Prüfung zurücktritt. Die Genehmigung darf nur aus wichtigem Grund erteilt werden, insbesondere wenn der Prüfling durch Krankheit an der Able gung der Prüfung verhindert ist. (3) Die Entscheidung ist dem Prüfling mit einer Rechtsbehelfs belehrung zuzustellen. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 ist sie mit der Mitteilung über die Bewertung der schriftlichen Arbeiten sowie mit dem Hinweis zu verbinden, dass die Bestimmung der Zeitdauer der ergänzenden Ausbildung durch das für den Justiz vollzug zuständige Ministerium erfolgen wird (§ 31 Abs. 2). Im Falle des Absatzes 2 regelt der Präsident des Landesjustizprü fungsamtes die weitere Ausbildung; § 10 Abs. 5 findet entspre chende Anwendung. § 25 Zwischenentscheidung ohne mündliche Prüfung (1) Liefert ein Prüfling bis zu zwei Aufsichtsarbeiten ohne ge nügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab, so sind diese durch den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes für "ungenügend" zu erklären. Die Entscheidung bleibt für das wei tere Prüfungsverfahren wirksam. Sie ist dem Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. (2) Liefert ein Prüfling mindestens eine Aufsichtsarbeit mit ge nügender Entschuldigung nicht ab, so hat er alle Aufsichtsarbei ten neu anzufertigen. Kann das Prüfungsverfahren nicht unver züglich fortgesetzt werden, so regelt der Präsident des Landes justizprüfungsamtes die weitere Ausbildung; § 10 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. (3) Entschuldigungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie unverzüglich gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt gel tend gemacht werden. Von einem Prüfling, der sich mit Krank heit entschuldigt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeug nisses verlangt werden. Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 28. Juli 2006 399 § 26 Mündliche Prüfung (1) Die mündliche Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der aus vier Prüfern einschließlich des Vorsitzenden besteht. Der Vorsitzende und ein weiterer Prüfer müssen dem höheren Dienst angehören; der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt besitzen. Die übrigen Mitglieder müssen die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Ver waltungsdienstes besitzen. Ein Prüfer soll Professor, Dozent oder Lehrbeauftragter der Fachhochschule sein. (2) Zu einer mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als sechs Prüflinge geladen werden. (3) Vor der mündlichen Prüfung soll der Vorsitzende des Prü fungsausschusses mit jedem Prüfling einzeln ein Gespräch füh ren, um ein Bild von dessen Persönlichkeit zu gewinnen. (4) Vor Beginn der mündlichen Prüfung findet eine Vorberatung des Ausschusses statt, zu der sämtliche Prüfungsunterlagen vor liegen. Dabei berichtet der Vorsitzende über das Vorgespräch (Absatz 3). (5) Die Gesamtdauer der mündlichen Prüfung beträgt je erschie nenem Prüfling ausschließlich der Pausen etwa 40 Minuten. Die Prüfung ist durch eine angemessene Pause zu unterbrechen. (6) Die mündliche Prüfung ist eine Verständnisprüfung. Sie er streckt sich auf die Gegenstände des fachwissenschaftlichen Stu diums (§ 9 Abs. 1) und des fachpraktischen Studiums (§ 10 Abs. 2). (7) An der mündlichen Prüfung beteiligen sich alle Prüfer. Sie wird in vier Teilen von jeweils einem Prüfer abgenommen. (8) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündli che Prüfung. Er hat darauf zu achten, dass die Prüflinge in ge eigneter Weise befragt werden. Ihm obliegt die Aufrechterhal tung der Ordnung. (9) Der Vorsitzende kann Studierenden, die das fachwissenschaft liche Studium I beendet haben, sowie mit der Ausbildung oder Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Ver waltungsdienstes befassten Personen gestatten, der mündlichen Prüfung zuzuhören. Die Verkündung der Entscheidung findet unter Ausschluss der Zuhörenden statt, wenn mindestens ein Prüfling dies wünscht. § 27 Schlussentscheidung nach mündlicher Prüfung (1) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung bewertet der Prü fungsausschuss die darin erbrachte Leistung und setzt eine Note nebst Punktzahl fest. Anschließend entscheidet er unter Ermitt lung des Punktwertes für die Gesamtnote über das Ergebnis der Prüfung. Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehr heit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleich heit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (2) Entsprechen die Leistungen des Prüflings insgesamt den Anforderungen, so ist die Prüfung für bestanden zu erklären, und zwar als "ausreichend", "befriedigend", "vollbefriedigend", "gut" oder "sehr gut". Entsprechen die Leistungen nicht den Anforderungen, ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären. (3) Die Leistungen des Prüflings entsprechen in der Gesamtbe urteilung (Gesamtnote) den Anforderungen, wenn der Punkt wert 4,00 Punkte nicht unterschreitet. (4) Die Punktwerte für die Gesamtnote und für die einzelnen Prüfungsabschnitte sind rechnerisch zu ermitteln. Es sind die Aufsichtsarbeiten mit einem Anteil von insgesamt 70 v. H. und die Leistung in der mündlichen Prüfung mit einem Anteil von insgesamt 30 v. H. zu berücksichtigen. Der Punktwert für die Gesamtnote wird errechnet, indem die Punktzahl der Bewertung jeder Aufsichtsarbeit mit 10 und die der Leistung in der mündli chen Prüfung mit 30 vervielfältigt und sodann die Summe durch 100 geteilt wird. Alle Punktwerte sind bis auf zwei Dezimalstel len ohne Auf- oder Abrundung rechnerisch zu ermitteln. (5) Der Prüfungsausschuss kann bei der Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung von dem rechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnote um bis zu einen Punkt abweichen, wenn dies aufgrund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen kei nen Einfluss hat; hierbei sind auch die Leistungen im Vorberei tungsdienst zu berücksichtigen. (6) Fehler bei der Notenbezeichnung für die Gesamtnote und bei der Errechnung des Punktwertes können von Amts wegen durch das Landesjustizprüfungsamt berichtigt werden. Die Be richtigung der Punktwerte und eine dadurch bewirkte Änderung in der Notenbezeichnung sind auf der Prüfungsniederschrift zu vermerken. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und durch ein richtiges zu ersetzen. (7) Die Schlussentscheidung ist durch den Vorsitzenden zu ver künden. (8) Der Prüfling darf seine Prüfungsakten einsehen. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsentschei dung zu stellen. Die Gründe für die Bewertung der Prüfungs leistungen sind dem Prüfling auf Antrag durch ein Mitglied des Prüfungsausschusses mündlich mitzuteilen. Dabei ist ihm Ein sicht in seine Prüfungsarbeiten und in die Gutachten der Prüfer zu geben. Erklärt der Prüfling in seinem Antrag nur, dass er Ein sicht in seine Prüfungsarbeiten und in die Gutachten der Prüfer wünsche, ist ihm diese in den Räumen des Landesjustizprüfungs amtes zu gewähren. § 28 Niederschrift über die mündliche Prüfung (1) Über die mündliche Prüfung ist eine Niederschrift aufzu nehmen, in der festgestellt werden: 1. Ort und Tag der Prüfung, 2. die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, 3. die Namen und die Anwesenheit der Prüflinge, 4. die Bewertung der Aufsichtsarbeiten, 5. die Prüfungsfächer, die Gegenstand der mündlichen Prüfung waren, und die Bewertung der Leistungen in der mündli chen Prüfung, 6. die errechneten Punktwerte für die Gesamtnote, 7. eine Änderung des Punktwertes für die Gesamtnote und die dafür maßgeblichen Gründe, 400 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 8. die Entscheidung des Prüfungsausschusses über das Ergeb nis der Prüfung, 9. alle sonstigen Entscheidungen des Prüfungsausschusses, insbesondere Entscheidungen nach § 30 Abs. 3 Halbsatz 1 und § 31 Abs. 2 Satz 1 1. Alternative und 10. die Verkündung der Entscheidungen des Prüfungsausschus ses. (2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden zu unterschrei ben. § 29 Prüfungszeugnis Wer die Prüfung bestanden hat, erhält über das Ergebnis ein Zeugnis des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes, aus dem die Gesamtnote mit Notenbezeichnung und Punktwert ersicht lich ist. Auf Antrag wird dem Prüfling von dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zusätzlich die Bewertung der ein zelnen Prüfungsleistungen bescheinigt. Eine Erteilung des Zeug nisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. § 30 Ordnungswidriges Verhalten im Prüfungsverfahren (1) Als Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens, namentlich eines Täuschungsversuchs, des Besitzes oder der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, können ausgesprochen werden: 1. dem Prüfling kann die Wiederholung einzelner oder mehre rer Prüfungsleistungen aufgegeben werden, 2. Prüfungsleistungen, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können für "ungenügend" (0 Punkte) erklärt wer den, 3. die Prüfung kann für nicht bestanden erklärt und in besonders schweren Fällen der Prüfling von einer Wiederholungsprü fung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung bleibt für das weitere Prüfungsverfahren wirk sam. Sie ist dem Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu zustellen. (2) Auch nach Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung kann diese für nicht bestanden erklärt werden, je doch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung. (3) Über die Folgen eines in der mündlichen Prüfung festge stellten ordnungswidrigen Verhaltens entscheidet der Prüfungs ausschuss; im Übrigen entscheidet der Präsident des Landesjus tizprüfungsamtes. § 31 Wiederholung der Prüfung (1) Ist die Prüfung für nicht bestanden erklärt worden, so darf der Prüfling sie einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen; einzelne Prüfungsleistungen können nicht er lassen werden. (2) Im Falle des § 27 Abs. 2 Satz 2 bestimmt der Prüfungsaus schuss, im Falle des § 24 Abs. 1 das für den Justizvollzug zu ständige Ministerium die Zeitdauer der ergänzenden Ausbildung. Die Dauer soll mindestens sechs und höchstens zwölf Monate betragen. (3) Die weitere Gestaltung der Ergänzungsausbildung bestimmt das für den Justizvollzug zuständige Ministerium. (4) Unbeschadet anderer Bestimmungen enden der Vorberei tungsdienst und das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit der Verkündung der Entscheidung über das endgültige Nichtbeste hen. Wird die Entscheidung nicht durch den Prüfungsausschuss getroffen, ist der Zeitpunkt der schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfling maßgebend. § 32 Entscheidungen über Prüfungsleistungen Entscheidungen, die eine Beurteilung der Prüfungsleistungen enthalten, können nicht abgeändert werden. § 33 Zuerkennung der Befähigung für den mittleren allgemeinen Vollzugsdienst Einem Prüfling, der die Prüfung nicht oder endgültig nicht be steht, kann die Befähigung für die Laufbahn des mittleren allge meinen Vollzugsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes zuerkannt werden, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse aus reichen. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss. § 34 Aufbewahrungsfristen Die Aufsichtsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüfer sind fünf Jahre, die übrigen Prüfungsunterlagen sind fünfzig Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Prüfling erfolgt. Im Fall einer Wiederholungsprüfung ist für den Fristbe ginn der Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses der letzten Prü fung maßgebend. Fünfter Abschnitt Aufstiegsbeamte § 35 Aufstiegsbeamte (1) Beamte des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei Jus tizvollzugsanstalten, die sich mindestens im ersten Beförderungs amt befinden, können zum Aufstieg in die Laufbahn des geho benen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes zugelassen werden, wenn ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigt. Über die Zulassung entscheidet das für den Justiz vollzug zuständige Ministerium. (2) Für Aufstiegsbeamte gemäß Absatz 1 findet diese Ausbil dungs- und Prüfungsordnung nach Maßgabe der folgenden Vor schriften entsprechende Anwendung: 1. Der Beamte wird in die Aufgaben der Laufbahn des geho benen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugs anstalten eingeführt. An die Stelle des Vorbereitungsdiens tes tritt eine Einführungszeit von gleicher Dauer. 2. Erfüllt der Beamte die Zulassungsvoraussetzung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 nicht, wird er der Fachhochschule für Rechts pflege als Studierender mit besonderer Zulassungsvoraus setzung zugewiesen. Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 28. Juli 2006 401 3. Der Beamte, der für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs und Verwaltungsdienstes nicht geeignet erscheint oder die Prüfung für diese Laufbahn auch nach Wiederholung nicht besteht, übernimmt wieder eine Tätigkeit der bisherigen Laufbahn. (3) Erholungsurlaub soll dem Aufstiegsbeamten anteilig wäh rend der praktischen Einführungszeit gewährt werden. Sechster Abschnitt Regelung für behinderte Menschen § 36 Regelung für behinderte Menschen Behinderten Menschen sind, unabhängig von der Zuerkennung einer Schwerbehinderung im Sinne des Neunten Buchs Sozial gesetzbuch, bei der Erbringung von Leistungen nach § 9 Abs. 5 und § 11 Abs. 2 Satz 2 sowie für die Teilnahme an der Lauf bahnprüfung die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterun gen zu gewähren. Art und Umfang der Erleichterungen sind mit dem behinderten Menschen zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht zu einer qualitativen Herabsetzung der Anforde rungen führen. Bei schwerbehinderten und diesen gleichgestell ten behinderten Menschen im Sinne von Teil 2 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch ist die zuständige Schwerbehinderten vertretung rechtzeitig zu informieren und anzuhören. § 21 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt. Siebenter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen § 37 Übergangsbestimmung (1) Justizvollzugsinspektoranwärter, deren Ausbildung vor dem 1. August 2006 begonnen hat, setzen den Vorbereitungsdienst nach den bisher geltenden Vorschriften fort und legen die Lauf bahnprüfung nach den bisher geltenden Vorschriften ab. Jedoch gelten § 21 Abs. 2 Satz 3 und § 36 dieser Verordnung auch für diesen Personenkreis. (2) Für die in Absatz 1 genannten Justizvollzugsinspektoranwär ter kann auf deren schriftlichen Antrag diese Verordnung An wendung finden. (3) Bei Wiederholungsprüfungen ist das beim ersten Prüfungs versuch geltende Recht anzuwenden; dies gilt auf Antrag auch dann, wenn die Prüfung als nicht unternommen gilt. § 38 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gel ten jeweils in männlicher und weiblicher Form. § 39 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2011 außer Kraft. (2) Gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Thüringer Verordnung über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwal tungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten vom 11. Mai 1992 (GVBl. S. 170) außer Kraft. Erfurt, den 9. Mai 2006 Der Justizminister Harald Schliemann 402 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Verordnung zur Festsetzung von natürlichen Lebensräumen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse nach § 26 Abs. 3a des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft (Thüringer Natura-2000-Erhaltungsziele-Verordnung -ThürNEzVO-) Vom 26. Juni 2006 Aufgrund des § 26 Abs. 3a Satz 3 des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft (ThürNatG) in der Fassung vom 29. April 1999 (GVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge setzes vom 13. April 2006 (GVBl. S. 161), verordnet das Minis terium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt: § 1 Schutzgebiete nach § 26 Abs. 1 ThürNatG mit natürlichen Le bensräumen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse nach den Anhängen I und II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung, für die es nach § 26 Abs. 3a Satz 2 ThürNatG Schutzziel ist, einen günstigen Erhaltungszu stand zu sichern, sind: 1. das Naturschutzgebiet Bohlen, festgesetzt durch Verord nung vom 22. Juni 1938 (Amts- und Nachrichtenblatt für Thüringen Teil I S. 259), geändert durch Verordnung vom 23. Dezember 1941 (Amts- und Nachrichtenblatt für Thü ringen Teil I S. 2): Lebensräume: Schlucht- und Hangmischwälder (prioritä rer Lebensraum), Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald, natur nahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien, Silikatfelsen mit Pioniervegetation des Sedo-Scleranthion oder des Sedo albi-Veronicion dillenii, Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation Arten: Spanische Flagge (prioritäre Art), Großes Mausohr, Mopsfledermaus, Kleine Hufeisennase; 2. das Naturschutzgebiet Hasenwinkel, festgesetzt durch Ver ordnung vom 15. Juli 1939 (Amtsblatt der Preußischen Regierung zu Erfurt, Ausgabe B, S. 76): Lebensräume: lückige basophile oder Kalk-Pionierrasen (prioritärer Lebensraum), Formationen von Juniperus com munis auf Kalkheiden und -rasen, naturnahe Kalk-Trocken rasen und deren Verbuschungsstadien, Kalkfelsen mit Fels spaltenvegetation Arten: Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr, Kleine Huf eisennase; 3. das Naturschutzgebiet Spatenberge, festgesetzt durch Ver ordnung vom 12. Oktober 1939 (Amtsblatt Merseburg), geändert durch Beschluss des Bezirkstags Halle 34-8/83: Lebensräume: lückige basophile oder Kalk-Pionierrasen, subpannonische Steppen-Trockenrasen (prioritäre Lebens räume) Art: Großes Mausohr; 4. Naturschutzgebiete, festgesetzt durch Anordnung Num mer 1 über Naturschutzgebiete vom 30. März 1961 (GBl. II Nr. 27 S. 166), geändert durch Anordnung Nummer 3 vom 11. September 1967 (GBl. II Nr. 95 S. 697) - betreffend "Hohe Klinge - Dorngehege" -, durch Beschluss des Be zirkstags Suhl 45/7/82 vom 17. Dezember 1982 (betref fend "Wurzelbergfarmde"), durch Beschluss des Bezirks tags Gera 124-20/81 vom 25. März 1981 (betreffend "Schwarzatal"), durch Beschluss des Bezirkstags Gera 110 14/89 vom 20. September 1989 (betreffend "An den Zie genböcken"), durch Beschluss des Bezirkstags Leipzig von 1982 (betreffend "Leinawald"): Gräfenthal Lebensräume: Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxi nus excelsior, Schlucht- und Hangmischwälder (prioritäre Lebensräume), Hainsimsen-Buchenwald, Waldmeister Buchenwald Arten: Westgroppe, Großes Mausohr; Wöbelsburg Lebensräume: lückige basophile oder Kalk-Pionierrasen, Schlucht- und Hangmischwälder, kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas (prioritäre Lebensräume), Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald, Wald meister-Buchenwald, mitteleuropäischer Orchideen-Kalk Buchenwald, naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Ver buschungsstadien Arten: Großes Mausohr, Mopsfledermaus; Lengenberg Lebensräume: Waldmeister-Buchenwald, mitteleuropäi scher Orchideen-Kalk-Buchenwald; Keulaer Wald Lebensräume: Waldmeister-Buchenwald, mitteleuropäi scher Orchideen-Kalk-Buchenwald Arten: Großes Mausohr, Mopsfledermaus; Hotzenberg Lebensräume: Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxi nus excelsior (prioritärer Lebensraum), Labkraut-Eichen Hainbuchenwald, natürliche eutrophe Seen mit einer Vege tation des Magnopotamions oder Hydrocharitions Arten: Großes Mausohr, Mopsfledermaus; Finnberg Lebensräume: naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (besondere Bestände mit bemerkens werten Orchideen), Schlucht- und Hangmischwälder (pri oritäre Lebensräume), naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien, Waldmeister-Buchenwald, Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald, mitteleuropäischer Or chideen-Kalk-Buchenwald Arten: Frauenschuh, Hirschkäfer, Großes Mausohr, Mops fledermaus; Sonder Lebensräume: Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxi nus excelsior, Moorwälder (prioritäre Lebensräume), Über gangs- und Schwingrasen-Moore, Waldmeister-Buchen wald, Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald Art: Kammmolch; Großer Horn Lebensräume: Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald, Wald meister-Buchenwald; Großenbehringer Holz Lebensräume: Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald, Wald meister-Buchenwald; Lienig Lebensräume: Schlucht- und Hangmischwälder (prioritä rer Lebensraum), Waldmeister-Buchenwald Art: Großes Mausohr; Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 28. Juli 2006 403 Probsteizella Lebensräume: Schlucht- und Hangmischwälder (prioritä rer Lebensaum), mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Bu chenwald, Waldmeister-Buchenwald, naturnahe Kalk-Tro ckenrasen und deren Verbuschungsstadien, Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation Arten: Großes Mausohr, Mopsfledermaus, Kleine Hufei sennase; Wartburg–Hohe Sonne Lebensräume: Schlucht- und Hangmischwälder, Auenwäl der mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (prioritäre Lebensräume), Hainsimsen-Buchenwald, Labkraut-Eichen Hainbuchenwald, Waldmeister-Buchenwald, Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation, Silikatfelsen mit Pioniervegeta tion des Sedo-Scleranthion oder des Sedo albi-Veronicion dillenii, natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, Flüsse der plana ren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion flu itantis und des Callitricho-Batrachion, feuchte Hochstau denfluren der planaren und montanen Stufe Arten: Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr, Kamm molch; Saukopfmoor Lebensräume: lebende Hochmoore, Moorwälder, artenrei che montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem eu ropäischen Festland) auf Silikatböden (prioritäre Lebens räume), noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoo re, dystrophe Seen und Teiche, Berg-Mähwiesen Arten: Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr; Hirschgrund Lebensräume: Waldmeister-Buchenwald, Labkraut-Eichen Hainbuchenwald Art: Großes Mausohr; Schwansee Lebensräume: Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxi nus excelsior (prioritärer Lebensraum) Art: Mopsfledermaus; Aspenbusch Lebensräume: Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald, Wald meister-Buchenwald Art: Bechsteinfledermaus; Rautenschlag Lebensräume: Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald, Wald meister-Buchenwald Art: Großes Mausohr; Prinzenschneise Lebensräume: Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald, subatlan tischer oder mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Ei chen-Hainbuchenwald, Waldmeister-Buchenwald Art: Großes Mausohr; Gottesholz Lebensräume: naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (besondere Bestände mit bemerkens werten Orchideen) - prioritärer Lebensraum -, Labkraut Eichen-Hainbuchenwald Arten: Großes Mausohr, Mopsfledermaus, Kleine Hufei sennase, Frauenschuh; Große Luppe Lebensräume: Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald, Wald meister-Buchenwald, mitteleuropäischer Orchideen-Kalk Buchenwald Arten: Großes Mausohr, Mopsfledermaus, Kleine Hufei sennase, Frauenschuh; Wartenberg Lebensräume: Waldmeister-Buchenwald, Labkraut-Eichen Hainbuchenwald Arten: Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr, Mopsfleder maus; Veronikaberg Lebensräume: Waldmeister-Buchenwald, mitteleuropäi scher Orchideen-Kalk-Buchenwald, Labkraut-Eichen-Hain buchenwald, naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Ver buschungsstadien Art: Großes Mausohr; Hohe Lehde Lebensräume: lückige basophile oder Kalk-Pionierrasen (prioritärer Lebensraum), Waldmeister-Buchenwald, mit teleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald, Labkraut Eichen-Hainbuchenwald, naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien Arten: Eremit (prioritäre Art), Frauenschuh, Großes Maus ohr, Mopsfledermaus; Großer Gleisberg Lebensräume: lückige basophile oder Kalk-Pionierrasen, kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas, naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (besondere Bestände mit bemerkens werten Orchideen) - prioritäre Lebensräume -, Waldmeis ter-Buchenwald, mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Bu chenwald, Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald, naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien Arten: Großes Mausohr, Kleine Hufeisennase, Mopsfleder maus, Frauenschuh; Leutratal Lebensräume: lückige basophile oder Kalk-Pionierrasen, naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungssta dien (besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen), Schlucht- und Hangmischwälder, Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (prioritäre Lebensräume), naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungssta dien, mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald, Waldmeister-Buchenwald, Labkraut-Eichen-Hainbuchen wald Arten: Großes Mausohr, Mopsfledermaus, Kleine Hufei sennase, Frauenschuh; Waldecker Schloßgrund Lebensräume: Schlucht- und Hangmischwälder, Auenwäl der mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (prioritäre Lebensräume), Hainsimsen-Buchenwald, Waldmeister Buchenwald Art: Großes Mausohr; Eichberg und Talgrube Lebensräume: naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (besondere Bestände mit bemerkens werten Orchideen), lückige basophile oder Kalk-Pionier rasen, kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas (prioritäre Lebensräume), naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien, Wald meister-Buchenwald, mitteleuropäischer Orchideen-Kalk Buchenwald, Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald Arten: Frauenschuh, Großes Mausohr; Dissau und Steinberg Lebensräume: naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (besondere Bestände mit bemerkens werten Orchideen), lückige basophile oder Kalk-Pionier rasen, kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen 404 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Stufe Mitteleuropas, Schlucht- und Hangmischwälder (pri oritäre Lebensräume), naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien, Kalkfelsen mit Felsspaltenve getation, mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald, Waldmeister-Buchenwald Arten: Frauenschuh, Hirschkäfer, Großes Mausohr, Mops fledermaus, Kleine Hufeisennase; Greifenstein Lebensräume: naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (besondere Bestände mit bemerkens werten Orchideen), Schlucht- und Hangmischwälder (pri oritäre Lebensräume), mitteleuropäischer Orchideen-Kalk Buchenwald, naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Ver buschungsstadien, Waldmeister-Buchenwald Arten: Großes Mausohr, Mopsfledermaus, Kleine Hufei sennase; Buchenberg Lebensräume: Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxi nus excelsior (prioritärer Lebensraum), Hainsimsen-Bu chenwald, Waldmeister-Buchenwald Art: Bechsteinfledermaus; Kulm Lebensräume: Schlucht- und Hangmischwälder (prioritä rer Lebensraum), Waldmeister-Buchenwald; Großer Inselsberg Lebensräume: Schlucht- und Hangmischwälder (prioritä rer Lebensraum), Hainsimsen-Buchenwald, kieselhaltige Schutthalden der Berglagen Mitteleuropas, Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation, Silikatfelsen mit Pioniervegetation des Sedo-Scleranthion oder des Sedo albi-Veronicion dil lenii; Hohe Klinge–Dorngehege Lebensräume: Schlucht- und Hangmischwälder (prioritä rer Lebensraum), Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald, mit teleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald, Waldmeister Buchenwald, Hainsimsen-Buchenwald, Berg-Mähwiesen Arten: Mopsfledermaus, Großes Mausohr, Kleine Hufei sennase, Bechsteinfledermaus; Wurzelbergfarmde Lebensräume: Hainsimsen-Buchenwald, montane bis alpi ne bodensaure Fichtenwälder; An den Ziegenböcken Lebensräume: Moorwälder (prioritärer Lebensraum), Über gangs- und Schwingrasen-Moore, dystrophe Seen und Tei che, Hainsimsen-Buchenwald; Schwarzatal Lebensräume: Schlucht- und Hangmischwälder, Auenwäl der mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (prioritäre Lebensräume), Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho Batrachion, feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe, Silikatfelsen mit Felsspalten vegetation, Silikatfelsen mit Pioniervegetation des Sedo Scleranthion oder des Sedo albi-Veronicion dillenii, kie selhaltige Schutthalden der Berglagen Mitteleuropas, tro ckene europäische Heiden, nicht touristisch erschlossene Höhlen, Hainsimsen-Buchenwald, Labkraut-Eichen-Hain buchenwald, Waldmeister-Buchenwald Arten: Spanische Flagge (prioritäre Art), Bachneunauge, Westgroppe, Mopsfledermaus, Großes Mausohr, Kleine Hufeisennase, Gelbbauchunke; Leinawald Lebensräume: Schlucht- und Hangmischwälder, Auenwäl der mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (prioritäre Lebensräume), Waldmeister-Buchenwald, Labkraut-Ei chen-Hainbuchenwald, subatlantischer oder mitteleuropä ischer Stieleichenwald oder Eichen-Hainbuchenwald, na türliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopo tamions oder Hydrocharitions Arten: Mopsfledermaus, Großes Mausohr; Dolinenhänge Lebensraum: Hainsimsen-Buchenwald; Bodenstein Lebensräume: Schlucht- und Hangmischwälder (prioritä rer Lebensraum), Waldmeister-Buchenwald, mitteleuropä ischer Orchideen-Kalk-Buchenwald, naturnahe Kalk-Tro ckenrasen und deren Verbuschungsstadien Art: Kammmolch; Löschleite Lebensräume: Hainsimsen-Buchenwald, montane bis alpi ne bodensaure Fichtenwälder; Fasanerieholz Lebensräume: Schlucht- und Hangmischwälder, Auenwäl der mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (prioritäre Lebensräume), Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald Arten: Großes Mausohr, Mopsfledermaus; 5. Naturschutzgebiete, festgesetzt durch Anordnung Num mer 3 über Naturschutzgebiete vom 11. September 1967 (GBl. II Nr. 95 S. 697), geändert durch Beschluss des Be zirkstags Suhl Nr. 45/7/82 vom 17. Dezember 1982 (be treffend "Still"): Vordere Schwarzbachwiese Lebensräume: artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatbö den (prioritärer Lebensraum), Berg-Mähwiesen; Siebleber Teich Lebensräume: Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxi nus excelsior (prioritärer Lebensraum), oligo- bis mesotro phe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen Arten: Kammmolch, Großes Mausohr; Alperstedter Ried Lebensräume: kalkreiche Sümpfe mit Cladium mariscus und Arten des Caricion davallianae, Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (prioritäre Lebensräume), Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden, feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe, Brenndolden Auenwiesen, kalkreiche Niedermoore, naturnahe Kalk-Tro ckenrasen und deren Verbuschungsstadien, magere Flach land-Mähwiesen Arten: Sumpf-Engelwurz, Helm-Azurjungfer, Schmale Windelschnecke; Breitunger Seen Lebensräume: natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetati on des Magnopotamions oder Hydrocharitions, magere Flachland-Mähwiesen, feuchte Hochstaudenfluren der pla naren und montanen bis alpinen Stufe Art: Mopsfledermaus; Schützenbergmoor Lebensräume: Moorwälder (prioritärer Lebensraum), noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore, dystrophe Seen und Teiche Arten: Großes Mausohr, Bechsteinfledermaus; Rainwegswiese Lebensräume: artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatbö den (prioritärer Lebensraum), feuchte Hochstaudenfluren Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 28. Juli 2006 405 der planaren und montanen bis alpinen Stufe, Bergmäh wiesen, montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder Art: Großes Mausohr; Spitzberg Lebensräume: mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchen wald, Waldmeister-Buchenwald Arten: Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr, Mopsfleder maus; Kleiner Gleichberg Lebensräume: kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas, Schlucht- und Hangmisch wälder, Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus ex celsior (prioritäre Lebensräume), Waldmeister-Buchenwald, Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald, feuchte Hochstauden fluren der planaren bis montanen Stufe Arten: Grünes Besenmoos, Hirschkäfer, Bechsteinfleder maus, Großes Mausohr, Mopsfledermaus; Weißenberg Lebensräume: naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (besondere Bestände mit bemerkens werten Orchideen), lückige basophile oder Kalk-Pionier rasen, Schlucht- und Hangmischwälder (prioritäre Lebens räume) Arten: Frauenschuh, Großes Mausohr, Kleine Hufeisenna se; Still Lebensräume: Waldmeister-Buchenwald, mitteleuropäi scher Orchideen-Kalk-Buchenwald, naturnahe Kalk-Tro ckenrasen und deren Verbuschungsstadien Arten: Frauenschuh, Bechsteinfledermaus, Großes Maus ohr, Mopsfledermaus; Ganswiese Lebensräume: artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatbö den (prioritärer Lebensraum), feuchte Hochstaudenfluren der planaren bis montanen Stufe, Berg-Mähwiesen, Über gangs- und Schwingrasen-Moore Art: Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling; Große Hirschbalzwiese Lebensräume: artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatbö den, Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excel sior (prioritäre Lebensräume), Berg-Mähwiesen; Lödlaer Bruch Lebensräume: Schlucht- und Hangmischwälder (prioritä rer Lebensraum), magere Flachland-Mähwiesen; 6. Naturschutzgebiete, festgesetzt durch Beschluss des Be zirkstags Gera 124-20/81 vom 25. März 1981: Heinrichstein Lebensräume: Schlucht- und Hangmischwälder (prioritä rer Lebensraum), Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation, Silikatfelsen mit Pioniervegetation des Sedo-Scleranthion oder des Sedo albi-Veronicion dillenii, Waldmeister-Bu chenwald Arten: Spanische Flagge (prioritäre Art), Bechsteinfleder maus, Großes Mausohr, Mopsfledermaus; Alpensteig Arten: Spanische Flagge (prioritäre Art), Bechsteinfleder maus, Großes Mausohr; Bleiberg Lebensräume: Schlucht- und Hangmischwälder (prioritä rer Lebensraum), Silikatfelsen mit Pioniervegetation des Sedo-Scleranthion oder des Sedo albi-Veronicion dillenii, kieselhaltige Schutthalden der Berglagen Mitteleuropas, Waldmeister-Buchenwald, Labkraut-Eichen-Hainbuchen wald Arten: Spanische Flagge (prioritäre Art), Mannia triandra, Großes Mausohr; Reinstädter Berg Lebensräume: naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (besondere Bestände mit bemerkens werten Orchideen), lückige basophile oder Kalk-Pionier rasen (prioritäre Lebensräume), mitteleuropäischer Orchi deen-Kalk-Buchenwald Arten: Frauenschuh, Kleine Hufeisennase, Großes Maus ohr; 7. Naturschutzgebiete, festgesetzt durch Beschluss des Be zirkstags Suhl 45/7/82 vom 17. Dezember 1982: Arnstein Lebensräume: kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas, Schlucht- und Hangmisch wälder (prioritäre Lebensräume), mitteleuropäischer Orchi deen-Kalk-Buchenwald, Labkraut-Eichen-Hainbuchen wald, naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbu schungsstadien, Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation, na türliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopo tamions oder Hydrocharitions, magere Flachland-Mähwie sen Art: Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling; Stäte Lebensräume: Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho Batrachion Arten: Westgroppe, Bachneunauge; 8. Naturschutzgebiete, festgesetzt durch Beschluss des Be zirkstags Gera 110-14/89 vom 20. September 1989: Pinsenberg Lebensräume: naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (besondere Bestände mit bemerkens werten Orchideen), lückige basophile oder Kalk-Pionier rasen, kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas (prioritäre Lebensräume), naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien, Kalk felsen mit Felsspaltenvegetation, nicht touristisch erschlos sene Höhlen Arten: Kleine Hufeisennase, Großes Mausohr, Mopsfleder maus; Schönberg Lebensräume: naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (besondere Bestände mit bemerkens werten Orchideen) - prioritärer Lebensraum -, mitteleuro päischer Orchideen-Kalk-Buchenwald, Labkraut-Eichen Hainbuchenwald, Waldmeister-Buchenwald Arten: Frauenschuh, Kleine Hufeisennase, Großes Maus ohr; Kobersfelsen Lebensräume: Schlucht- und Hangmischwälder (prioritä rer Lebensraum), Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation, Silikatfelsen mit Pioniervegetation des Sedo-Scleranthion oder des Sedo albi-Veronicion dillenii, Hainsimsen-Buchen wald Arten: Spanische Flagge (prioritäre Art), Großes Mausohr; 9. das Naturschutzgebiet Restloch Zechau, festgesetzt durch den Regierungsbevollmächtigten für den Bezirk Leipzig vom 2. Oktober 1990: Lebensräume: Kalktuffquellen (prioritärer Lebensraum), kalkreiche Niedermoore Arten: Frauenschuh, Kammmolch. 406 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen § 2 Schutzgebiete nach § 26 Abs. 1 ThürNatG mit Vogelarten nach Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, für die es nach § 26 Abs. 3a Satz 2 ThürNatG Schutzziel ist, einen günstigen Erhaltungszustand zu sichern, sind: 1. Naturschutzgebiete, festgesetzt durch Anordnung Num mer 1 über Naturschutzgebiete vom 30. März 1961 (GBl. II Nr. 27 S. 166), geändert durch Beschluss des Bezirkstags Gera 124-20/81 vom 25. März 1981 (betreffend "Schwarza tal"), durch Beschluss des Bezirkstags Suhl 45/7/82 vom 17. Dezember 1982 (betreffend "Wurzelbergfarmde"): Wurzelbergfarmde für folgende Arten (Stand 2004): Auerhuhn, Grauspecht, Raufußkauz, Schwarzspecht, Sperlingskauz; Schwarzatal für folgende Arten (Stand 2004): Auerhuhn, Eisvogel, Grau specht, Heidelerche, Mittelspecht, Neuntöter, Raufußkauz, Rotmilan, Schwarzspecht, Schwarzstorch, Sperlingskauz, Uhu, Wespenbussard, Ziegenmelker; Breitunger Seen für folgende Arten (Stand 2004): Blaukehlchen, Eisvogel, Neuntöter, Rohrweihe, Rotmilan, Schwarzmilan, Wachtel könig, Weißstorch; 2. Naturschutzgebiete, festgesetzt durch Beschluss des Be zirkstags Gera 124-20/81 vom 25. März 1981, erweitert durch Beschluss des Bezirkstags Suhl 45/7/82 vom 17. De zember 1982 (betreffend "Meuraer Heide"): Uhlstädter Heide für folgende Arten (Stand 2004): Auerhuhn, Grauspecht, Heidelerche, Raufußkauz, Rotmilan, Schwarzspecht, Sper lingskauz, Wespenbussard, Ziegenmelker; Meuraer Heide für folgende Arten (Stand 2004): Auerhuhn, Raufußkauz, Schwarzspecht, Sperlingskauz, Ziegenmelker; 3. das Naturschutzgebiet Assberg-Hasenleite, festgesetzt durch Beschluss des Bezirkstags Suhl 45/7/82 vom 17. De zember 1982: für folgende Arten (Stand 2004): Auerhuhn, Raufußkauz, Schwarzspecht, Sperlingskauz, Ziegenmelker; 4. das Landschaftsschutzgebiet Plothener Teichgebiet, fest gesetzt durch Beschluss des Bezirkstags Gera 94-13/62 vom 25. Juni 1962: für folgende Arten (Stand 2004): Eisvogel, Goldregenpfei fer, Grauspecht, Kampfläufer, Kranich, Neuntöter, Raufuß kauz, Rohrdommel, Rohrweihe, Rotmilan, Schwarzmilan, Schwarzspecht, Schwarzstorch, Singschwan, Sperlings kauz, Steinadler, Tüpfelralle, Uhu, Wanderfalke, Weiß storch, Wespenbussard; 5. das Landschaftsschutzgebiet Helmestausee, festgesetzt durch Beschluss des Bezirkstags Erfurt 92-18/70 vom 26. August 1970: für folgende Arten (Stand 2004): Blaukehlchen, Eisvogel, Fischadler, Flussseeschwalbe, Goldregenpfeifer, Grau specht, Kampfläufer, Kornweihe, Kranich, Merlin, Mittel specht, Neuntöter, Rohrdommel, Rohrweihe, Rotmilan, Schwarzkopfmöwe, Schwarzmilan, Schwarzspecht, Schwarzstorch, Seeadler, Singschwan, Sperbergrasmücke, Trauerseeschwalbe, Tüpfelralle, Wachtelkönig, Wanderfal ke, Weißstorch, Zwergsäger, Zwergseeschwalbe; 6. das Landschaftsschutzgebiet Thüringer Wald, festgesetzt durch Beschluss des Bezirkstags Gera 102-18/75 vom 10. September 1975, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2002 (StAnz. Nr. 8 S. 550), für den Bereich des Vogelschutzgebiets Schwarzatal: für folgende Arten (Stand 2004): Auerhuhn, Eisvogel, Grau specht, Heidelerche, Mittelspecht, Neuntöter, Raufußkauz, Rotmilan, Schwarzspecht, Schwarzstorch, Sperlingskauz, Uhu, Wespenbussard, Ziegenmelker. § 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Erfurt, den 26. Juni 2006 Der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz, und Umwelt Dr. Volker Sklenar Verordnung über Modellvorhaben nach § 4 Abs. 4 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB XII-ModellVO) Vom 28. Juni 2006 Aufgrund des § 4 Abs. 4 Satz 8 des Thüringer Gesetzes zur Aus führung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB XII) vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 891) verordnet das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit: § 1 Anwendungsbereich Die Verordnung regelt das Verfahren und die Auswertung des Modellvorhabens nach § 4 Abs. 4 ThürAGSGB XII. Gegenstand der Erprobung ist die Prüfung, inwieweit durch Übertragung der Verhandlungskompetenz und, in Anwendung des § 4 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 6 ThürAGSGB XII der Abschlusskompe tenz, die Ziele des Gesetzes, insbesondere den ambulanten Be reich zu stärken sowie ein landesweit vergleichbares Qualitäts niveau sicherzustellen, erreicht werden können. Weiterhin sol len Erkenntnisse darüber erlangt werden, ob die Verhandlungs kompetenz allgemein auf die kreisfreien Städte und Landkreise übertragen werden kann. Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 28. Juli 2006 407 § 2 Antrags- und Bewilligungsverfahren (1) Der Zulassungsantrag nach § 4 Abs. 4 Satz 3 und 4 Thür AGSGB XII ist schriftlich in einfacher Ausfertigung bei dem für Sozialhilfe zuständigen Ministerium zu stellen. Er muss die genaue Bezeichnung des Antragstellers sowie seine Anschrift, Telefon-, Faxnummer und E-Mail-Adresse enthalten. Dem An trag ist eine Liste der teil- und vollstationären Eingliederungs einrichtungen für behinderte Menschen, der teil- und vollstatio nären Pflegeeinrichtungen und der teil- und vollstationären Ein richtungen für die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, die im Bereich des Antragstellers gelegen sind und für die er den Abschluss einer Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII anstrebt, beizufügen. (2) Das für die Sozialhilfe zuständige Ministerium erteilt die Zulassung und informiert hierüber die nach § 4 Abs. 2 Satz 1 ThürAGSGB XII zuständige Landesbehörde sowie die Planungs kommission. § 3 Abschlusskompetenz Vor Abschluss der Vereinbarung ist der zugelassene Landkreis oder die zugelassene kreisfreie Stadt verpflichtet, die beabsich tigten Leistungs-, Vergütungs- und Entgeltvereinbarungen in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 6 ThürAGSGB XII dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe vorzulegen. § 4 Widerruf der Zulassung (1) Für den Antrag einer kreisfreien Stadt oder eines Landkrei ses auf Widerruf der Zulassung gilt § 2 Abs. 1 Satz 1 entspre chend. Dem Antrag soll eine Begründung beigefügt werden, die im Rahmen der Auswertung des Modellvorhabens Berücksich tigung finden soll. (2) Ein Widerruf der Zulassung nach § 4 Abs. 4 Satz 7 Thür AGSGB XII soll insbesondere dann erfolgen, wenn die Gewähr nicht mehr gegeben ist, dass die Verhandlungen über einen not wendigen Abschluss von Leistungs- und Vergütungsvereinba rungen zum Ziel führen und die Gefahr besteht, dass hierdurch eine bedarfsgerechte Versorgung der betroffenen Heimbewoh ner gefährdet ist. Nach Bekanntgabe des Widerrufs hat die be troffene kreisfreie Stadt oder der Landkreis seine Vereinbarungs partner vom Widerruf unverzüglich in Kenntnis zu setzen. § 5 Dauer des Modellvorhabens Das Modellvorhaben wird zunächst bis zum 31. Dezember 2009 befristet. Notwendige Informationen und Erfahrungsberichte, insbesondere zur Problematik der Vertragsverhandlungen zwi schen den örtlichen Trägern der Sozialhilfe und den Trägern der Einrichtungen, sind dem für Sozialhilfe zuständigen Ministeri um von den zugelassenen örtlichen Trägern der Sozialhilfe zur Auswertung spätestens zum 1. Januar 2008 vorzulegen. § 6 Auswertung des Modellvorhabens Die Informationen zum Modellvorhaben sind so auszuwerten, dass sie möglichst eine landesweite allgemein gültige Bewer tung zulassen. Hierzu soll eine Kommission unter Beteiligung der betroffenen örtlichen Träger der Sozialhilfe von dem für Sozialhilfe zuständigen Ministerium eingerichtet werden. Die betroffenen örtlichen Träger der Sozialhilfe sind verpflichtet, bei der Auswertung mitzuwirken und alle notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen, soweit sie nicht bereits bekannt sind. § 7 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Erfurt, den 28. Juni 2006 Der Minister für Soziales, Familie und Gesundheit Klaus Zeh Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Eigenbetriebsverordnung Vom 12. Juni 2006 Aufgrund des § 129 Abs. 2 Nr. 9 und 10 der Thüringer Kommu nalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezem ber 2005 (GVBl. S. 446), verordnet das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium: Artikel 1 Die Thüringer Eigenbetriebsverordnung vom 15. Juli 1993 (GVBl. S. 432) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Unternehmen der Gemeinde ohne eigene Rechtspersön lichkeit, die außerhalb des Haushaltsplans der Gemeinde nach kaufmännischen Grundsätzen als Sondervermögen verwaltet werden (Eigenbetriebe nach § 76 Abs. 1 der Thü ringer Kommunalordnung -ThürKO-), sind im Rahmen der Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung, nach die ser Verordnung und nach den ergänzenden Bestimmungen der Betriebssatzung des Eigenbetriebs zu führen." 408 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 2. Die §§ 2 und 3 erhalten folgende Fassung: "§ 2 Freistellung von der Abschlussprüfung Das Landesverwaltungsamt kann auf Antrag widerruflich Eigenbetriebe für ein Wirtschaftsjahr von der Abschluss prüfung nach § 85 ThürKO freistellen. Wiederholte Frei stellungen sind möglich. Eine Freistellung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn der Eigenbetrieb ein Versorgungs und Einzugsgebiet von über 10 000 Einwohnern hat oder die Gewinn- und Verlustrechnung für den Prüfungszeitraum einen Jahresverlust ausweist. § 3 Erweiterung des Geltungsbereichs (1) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, Einrich tungen innerhalb der allgemeinen Verwaltung (Regiebetrie be) ganz oder teilweise nach den Bestimmungen über die Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe zu führen, wenn die Abweichung von den allgemeinen kommunalwirtschaftli chen Vorschriften nach Art und Umfang der Einrichtung zweckmäßig ist. In der Satzung können auch Regelungen getroffen werden, die von einzelnen für Eigenbetriebe gel tenden Bestimmungen abweichen. (2) Die Wirtschaftsführung der Regiebetriebe nach Absatz 1 einschließlich der Jahresabschlüsse unterliegt der Rech nungsprüfung entsprechend den Bestimmungen über die örtliche und überörtliche Prüfung der Eigenbetriebe nach den §§ 81 bis 84 ThürKO." 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Das Gliederungszeichen "(1)" wird gestrichen. bb) Folgender Satz wird angefügt: "Sonstige Eigenbetriebe einer Gemeinde können zu einem einheitlichen Eigenbetrieb zusammengefasst werden." b) Absatz 2 wird aufgehoben. 4. Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Der Gemeinderat beschließt über die Gründung des Ei genbetriebs. Die im Zeitpunkt der Gründung nach § 21 Abs. 1 zu berücksichtigenden Vermögensbestandteile und Schulden sind im Einzelnen in dem Beschluss zu bezeichnen." 5. In § 6 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "die Gemeindevertre tung" durch die Worte "der Gemeinderat" ersetzt. 6. Dem § 13 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Dem Wirtschaftsplan sind als Anlagen beizufügen: 1. eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigun gen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig wer denden Ausgaben und 2. eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Schulden." 7. § 14 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Worte "die Gemeindevertretung" durch die Worte "der Gemeinderat" ersetzt. b) Satz 3 erhält folgende Fassung: "An die Stelle des Werkausschusses oder des Gemein derats tritt bei Dringlichkeit der Bürgermeister." c) Folgender Satz wird angefügt: "Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Er ledigung sind den Mitgliedern des Werkausschusses oder den Gemeinderatsmitgliedern unverzüglich mitzuteilen (§ 30 ThürKO)." 8. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Vermögensplan" die Worte "soll auf dem Formblatt nach Anlage 1 aufge stellt werden; er" eingefügt. b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Worte "die Gemeindevertre tung" durch die Worte "der Gemeinderat" und der Klammerzusatz "(§ 58 VKO)" durch den Klammer zusatz "(§ 76 ThürKO)" ersetzt. bb) Satz 3 erhält folgende Fassung: "§ 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend." 9. § 16 erhält folgende Fassung: "§ 16 Stellenplan Dem Wirtschaftsplan ist ein Auszug aus dem Stellenplan der Gemeinde nach § 6 ThürGemHV beizufügen." 10. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Die Bilanz ist, wenn der Gegenstand des Betriebs kei ne abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muss, unbeschadet einer weitergehenden Gliede rung auf einem Formblatt nach Anlage 2 zu erstellen." b) Absatz 3 wird aufgehoben. 11. § 22 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden das Komma und das Wort "Erfolgsübersicht" gestrichen. Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 28. Juli 2006 409 b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist, wenn der Gegenstand des Betriebs keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muss, unbeschadet einer weitergehenden Gliederung auf einem Formblatt nach Anlage 3 aufzustellen." c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Eigenbetriebe mit mehr als einem Betriebszweig haben für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres au ßerdem eine Gewinn- und Verlustrechnung für jeden Betriebszweig aufzustellen, die in den Anhang aufzu nehmen ist. Dabei sind gemeinsame Aufwendungen und Erträge sachgerecht auf die Betriebszweige aufzuteilen, soweit Lieferungen und Leistungen nicht gesondert ver rechnet werden." 12. § 23 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) In einem Anlagennachweis als Bestandteil des Anhangs ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermö gens einschließlich der Finanzanlagen auf Formblättern nach den Anlagen 4 und 5 aufzustellen." 13. In § 24 Satz 3 Nr. 6 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt: "7. die Risiken der künftigen Entwicklung." 14. § 25 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Die Werkleitung hat den Jahresabschluss und den La gebericht innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und über den Bürgermeis ter dem Werkausschuss vorzulegen." b) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben. c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Der Jahresabschluss einschließlich Anhang mit Anlagennachweis sowie der Lagebericht sind mit der Stellungnahme des Werkausschusses dem Gemeinderat vorzulegen. Die Abschlussprüfung und eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 ThürKO erforderliche örtliche Rechnungs prüfung haben der Vorlage an den Gemeinderat voraus zugehen. Nach Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten stellt der Gemeinderat den Jahresabschluss in öffentli cher Sitzung alsbald fest und beschließt über die Entlas tung der Werkleitung. Gleichzeitig beschließt er über die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlusts." 15. Die Überschrift des Dritten Abschnitts erhält folgende Fas sung: "Übergangs- und Schlussbestimmungen" 16. § 26 erhält folgende Fassung: "§ 26 Übergangsbestimmung Freistellungen und Befreiungen nach § 2 in der vor dem In Kraft-Treten der Ersten Verordnung zur Änderung der Thü ringer Eigenbetriebsverordnung geltenden Fassung gelten bis zum 31. Dezember 2007 fort." 17. Folgende §§ 27 und 28 werden angefügt: "§ 27 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. § 28 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft." 18. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst. 19. Folgende Anlagen 1 bis 5 werden angefügt: 410 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen "Anlage 1 (zu § 15) Formblatt 1 Vermögensplan für das Wirtschaftsjahr 20 … Einnahmen Lfd. Nr. Bezeichnung Betrag in Euro Erläuterungen 1 Zuführung zum Stammkapital 1) 2 Zuführungen zu Rücklagen 1) 3 Jahresgewinn 4 Abschreibungen 5 6 7 8 9 10 11 12 Anlagenabgänge Zuführungen zu langfristigen Rückstellungen Zuführungen zu Sonderposten mit Rücklageanteil Empfangene Ertragszuschüsse Rückflüsse aus gewährten Darlehen Kredite von der Trägerkörperschaft von Dritten Investitionszuschüsse Abbau des Finanzmittelbestandes 2) 13 Einnahmen insgesamt 1) Kapitaleinlagen, Eigenkapitalzuführung von außen. 2) Der Finanzmittelbestand ist der Bestand an unmittelbar verfügbaren finanziellen Mitteln (Nettogeldvermögen). Ausgaben Planansatz Investitionen (nachrichtlich) Lfd. Nr. Bezeichnung Finanzierungs bedarf des Wirtschafts jahres in Euro Verpflich tungsermäch tigungen des Wirtschafts jahres in Euro Gesamt ausgabe bedarf in Euro Bisher bereit gestellt in Euro1) Erläuterungen 1 2 3 4 5 6 7 1 2 Investitionen in Sachanla gen und immaterielle Anla gewerte 2) Rückzahlung von Stamm kapital 3 Entnahme aus Rücklagen 3) 4 5 6 7 8 9 10 11 Jahresverlust Inanspruchnahme langfris tiger Rückstellungen Auflösung Sonderposten Auflösung passivierter Er tragszuschüsse Darlehensgewährung Tilgung von Krediten an die Trägerkörperschaft an Dritte Finanzanlagen Zunahme des Finanzmittel bestandes 4) 12 Ausgaben insgesamt 1) Ausgabeansätze der Vorjahre und des laufenden Jahres. 2) Die einzelnen Vorhaben sind getrennt nach Betriebszweigen und entsprechend der Gliederung des Anlagen nachweises zu veranschlagen (§ 15 Abs. 3 ThürEBV). 3) Kapitalentnahme (beinhaltet nicht eine Entnahme zum Verlustausgleich). 4) Der Finanzmittelbestand ist der Bestand an unmittelbar verfügbaren finanziellen Mitteln (Nettogeldvermögen). Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 28. Juli 2006 411 Anlage 2 (zu § 21 Abs. 1) Formblatt 2 Bilanz Aktivseite A. Anlagevermögen I. Immaterielle Vermögensgegenstände 1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten 2. Geleistete Anzahlungen II. Sachanlagen 1. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit a) Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten b) Bahnkörper und Bauten des Schienenweges 2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten 3. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten 4. Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu den Nummern 1 und 2 gehören 5. Erzeugungs-, Gewinnungs- und Bezugsanlagen 1) 6. Verteilungsanlagen 1) 7. Gleisanlagen, Streckenausrüstung und Sicherheitsanlagen 8. Fahrzeuge für Personen- und Güterverkehr 9. Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht zu den Nummern 5 bis 8 gehören 10. Betriebs- und Geschäftsausstattung 11. Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau III. Finanzanlagen 1. Anteile an verbundenen Unternehmen 2) 2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen 2) 3. Beteiligungen 4. Ausleihungen an Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 5. Wertpapiere des Anlagevermögens 6. sonstige Ausleihungen B. Umlaufvermögen I. Vorräte 1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe 2. unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen 3. fertige Erzeugnisse und Waren 4. geleistete Anzahlungen II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 3) davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr 2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen 2) davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr 3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr 4. Forderungen an die Gemeinde/andere Eigenbetriebe 4) davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr 5. sonstige Vermögensgegenstände III. Wertpapiere 1. Anteile an verbundenen Unternehmen 2) 2. sonstige Wertpapiere IV. Schecks, Kassenbestand, Bundesbank- und Postgiroguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten C. Rechnungsabgrenzungsposten 412 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Passivseite A. Eigenkapital I. Stammkapital II. Rücklagen 1. Allgemeine Rücklage 2. Zweckgebundene Rücklagen III. Gewinn/Verlust Gewinn/Verlust des Vorjahres ..................... Verwendung für ............... /Ausgleich durch .............. ..................... ..................... Jahresgewinn/Jahresverlust . ..................... ..................... B. Sonderposten mit Rücklageanteil 5) C. Empfangene Ertragszuschüsse D. Rückstellungen 1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen 2. Steuerrückstellungen 3. sonstige Rückstellungen E. Verbindlichkeiten 1. Anleihen davon mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr 2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten davon mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr 3. erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen davon mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr 4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen davon mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr 5. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel 6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen 2) davon mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr 7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht davon mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr 8. Verbindlichkeiten gegenüber der Gemeinde/anderen Eigenbetrieben davon mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr 9. sonstige Verbindlichkeiten davon: a) mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr b) aus Steuern c) im Rahmen der sozialen Sicherheit F. Rechnungsabgrenzungsposten 1) Zum Beispiel Anlagen der Energie- und Wasserversorgung. 2) Die Begriffsbestimmung des § 15 AktG findet sinngemäß Anwendung. 3) Unter Abgrenzung der Verbrauchsablesung auf den Bilanzstichtag. 4) Ohne Forderungen aus Wasser- und Energielieferungen; diese sind unter Forderungen aus Lieferungen und Leistungen auszuweisen. 5) Die Vorschriften, nach denen der Sonderposten gebildet wurde, sind im Anhang anzugeben. Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 28. Juli 2006 413 Anlage 3 (zu § 22 Abs. 1) Formblatt 3 Gewinn- und Verlustrechnung 1. Umsatzerlöse 1) ....................... 2. Erhöhung oder Verminderung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen ....................... 3. andere aktivierte Eigenleistungen ....................... 4. sonstige betriebliche Erträge ....................... ........................ davon Auflösungen von Sonderposten mit Rücklagenanteil ...................... 5. Materialaufwand a) Aufwendungen für Roh Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren 2) ....................... b) Aufwendungen für bezogene Leistungen ....................... ......................... 6. Personalaufwand a) Löhne und Gehälter 3) ....................... b) soziale Abgaben und Aufwen dungen für Altersversorgung und für Unterstützung 3) ........................ ......................... davon für Alters versorgung ….…….. 7. Abschreibungen a) auf immaterielle Vermögens gegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen ........................ davon nach § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB .................... b) auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die im Unternehmen üblichen Abschreibungen überschreiten ............................ ........................... davon nach § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB ................... 8. sonstige betriebliche Aufwendungen 4) ............................ .......................... davon Zuführungen zu Sonderposten mit Rücklagenteil……........ 9. Erträge aus Beteiligungen ............................ davon aus verbundenen Unternehmen 5)................. 10. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanz anlagevermögens .......................... davon aus verbundenen Unternehmen 5)..................... 11. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge .......................... .......................... davon aus verbundenen Unternehmen 5)……............... 12. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens ............................ 414 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen ........................... ........................... davon aus verbundenen Unternehmen 5)………......... 14. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit . ........................... 15. Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs- und Teilgewinn abführungsverträgen ............................. 16. Aufwendungen aus Verlustübernahme ............................. ........................ 17. außerordentliche Erträge ............................. 18. außerordentliche Aufwendungen ............................. 19. außerordentliches Ergebnis ........................ 20. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag .......................... 21. sonstige Steuern ............................ ......................... 22. Jahresgewinn/Jahresverlust ......................... nachrichtlich: Verwendung des Jahresgewinns oder Behandlung des Jahresverlustes a) zur Tilgung des Verlustvortrages ........... a) zu tilgen aus dem Gewinnvortrag ............ b) zur Einstellung in Rücklagen ........... b) aus dem Haushalt der Gemeinde ............ auszugleichen c) zur Abführung an den Haushalt ........... c) auf neue Rechnung vorzutragen ............ der Gemeinde d) auf neue Rechnung vorzutragen ........... 1) Einschließlich Auflösung der passivierten Ertragszuschüsse. 2) Materiallieferungen und Fremdleistungen für Anlagenzugänge sind unmittelbar zu aktivieren, soweit nicht abrechnungstechnische Gründe entgegenstehen. 3) Einschließlich aktivierter Beträge. 4) Einschließlich Konzessions- und Wegeentgelte. 5) Die Begriffsbestimmung des § 15 AktG findet sinngemäß Anwendung. Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 28. Juli 2006 415 F o rm b la tt 4 A n la g e 4 (z u § 2 3 A b s. 2 ) K o p fs p a lt e n d e s A n la g e n a c h w e is e s P o st e n d e s A n la g e ve rm ö g e n s1 ) A n sc h a ff u n g s u n d H e rs te llu n g sk o st e n A b sc h re ib u n g e n K e n n za h le n A n fa n g s b e st a n d Z u g a n g A b g a n g U m b u ch u n g e n 2 ) E n d st a n d A n fa n g sb e st a n d A b sc h re ib u n g e n im W ir t sc h a ft sj a h r3 ) a n g e sa m m e lte A b sc h re ib u n g e n a u f d ie in S p a lte 4 a u sg e w ie se n e n A b g ä n g e E n d st a n d R e st b u ch w e rt e a m E n d e d e s W ir ts ch a ft s ja h re s4 ) R e st b u ch w e rt e a m E n d e d e s vo ra n g e g a n g e n e n W ir ts ch a ft sj a h re s D u rc h sc h n itt lic h e r A b sc h re i b u n g ss a tz 5 ) D u rc h sc h n itt lic h e r R e st b u ch w e rt 6 ) + ./ . + / . /. ./ . E u ro E u ro E u ro E u ro E u ro E u ro E u ro E u ro E u ro E u ro E u ro v. H .7 ) v. H .7 ) 1 2 3 4 5 6 7 8 9 1 0 1 1 1 2 1 3 1 4 1 ) G e m ä ß F o rm b la tt 5 . 2 ) U m b u ch u n g e n v o n e in e r A n la g e n g ru p p e in d ie a n d e re . 3 ) Z u sc h re ib u n g e n s in d in S p a lte 8 g e so n d e rt a u fz u fü h re n . 4 ) S p a lte 6 . /. S p a lte 1 0 . 5 ) (S p a lte 8 x 1 0 0 ) : S p a lte 6 . 6 ) (S p a lte 1 1 x 1 0 0 ) : S p a lte 6 . 7 ) D e r W e rt is t m it e in e r D e zi m a le a n zu g e b e n , z. B . 5 6 ,2 v .H . 416 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Anlage 5 (zu § 23 Abs. 2) Formblatt 5 Gliederung des Anlagenachweises der Versorgungs- und Verkehrsbetriebe 1) I. Stromversorgung 1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte u. ä. Rechte sowie Lizenzen an solchen Rechten 2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten 3. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten 4. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten 5. Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu den Nummern 2 und 3 gehören 6. Erzeugungs- und Bezugsanlagen Betriebseinrichtungen der Erzeugung Betriebseinrichtungen des Bezugs 7. Verteilungsanlagen Umspannungs- und Umformungsanlagen Leitungsnetz und Hausanschlüsse Messeinrichtungen (Licht- und Kraftstromzähler, Messwandler, Schaltuhren, Höchstlastanzeiger usw. einschließlich Lagerbestand) (Straßenbeleuchtung) 8. Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht zu den Nummern 6 und 7 gehören 9. Betriebs- und Geschäftsausstattung II. Gasversorgung 1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte u. ä. Rechte sowie Lizenzen an solchen Rechten 2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten 3. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten 4. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten 5. Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu den Nummern 2 und 3 gehören 6. Erzeugungs- und Bezugsanlagen Betriebseinrichtungen der Erzeugung Betriebseinrichtungen des Bezugs 7. Verteilungsanlagen Speicherung, Verdichtung, Druckregelung Leitungsnetz und Hausanschlüsse Messeinrichtungen (einschließlich Lagerbestand) (Straßenbeleuchtung) 8. Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht zu den Nummern 6 und 7 gehören 9. Betriebs- und Geschäftsausstattung III. Wasserversorgung 1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte u. ä. Rechte sowie Lizenzen an solchen Rechten 2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten 3. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten 4. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten 5. Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu den Nummern 2 und 3 gehören 6. Wassergewinnungs- und Bezugsanlagen Betriebseinrichtungen der Gewinnung Betriebseinrichtungen des Bezugs 7. Verteilungsanlagen Speicheranlagen Leitungsnetz und Hausanschlüsse Messeinrichtungen (einschließlich Lagerbestand) 8. Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht zu den Nummern 6 und 7 gehören 9. Betriebs- und Geschäftsausstattung IV. Verkehrsbetriebe 1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte u. ä. Rechte sowie Lizenzen an solchen Rechten 2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit a) Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten b) Bahnkörper und Bauten des Schienenwegs 3. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten 4. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten 5. Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu den Nummern 2 und 3 gehören 6. Gleisanlagen, Streckenausrüstung und Sicherungsanlagen 7. Fahrzeuge für Personen- und Güterverkehr 8. Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht zu den Nummern 6 und 7 gehören 9. Betriebs- und Geschäftsausstattung Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 28. Juli 2006 417 Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Erfurt, den 12. Juni 2006 Der Innenminister Karl Heinz Gasser V. Gemeinsame Anlagen 1. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten 2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten 3. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten 4. Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu den Nummern 1 und 2 gehören 5. Maschinen und maschinelle Anlagen 6. Betriebs- und Geschäftsausstattung VI. Anlagen im Bau und Anzahlungen auf Anlagen 1. Stromversorgung 2. Gasversorgung 3. Wasserversorgung 4. Verkehrsbetriebe 5. Gemeinsame Anlagen VII. Finanzanlagen 1. Anteile an verbundenen Unternehmen 2) 2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen 2) 3. Beteiligungen 4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 5. Wertpapiere des Anlagevermögens 6. sonstige Ausleihungen 1) Diese Gliederung gilt für andere Betriebe sinngemäß. Sie ist erforderlichenfalls zu ergänzen. Bei den Posten des Anlagevermögens sind unbeschadet einer weiteren Aufgliederung die Positionen A I bis III der Bilanz zugrunde zu legen. 2) Die Begriffsbestimmung des § 15 AktG findet sinngemäß Anwendung.“ Verordnung zur Durchführung des Thüringer Erziehungsgeldgesetzes (ThürErzGGDVO) Vom 4. Juli 2006 Aufgrund des § 9 des Thüringer Erziehungsgeldgesetzes in der Fassung vom 3. Februar 2006 (GVBl. S. 46) verordnet das Mi nisterium für Soziales, Familie und Gesundheit: § 1 Verfahren (1) Die Beantragung des Thüringer Erziehungsgeldes erfolgt mit Formblättern, die durch das Landesverwaltungsamt einheitlich vorgegeben werden. Die Wohnsitzgemeinden nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Thüringer Erziehungsgeldgesetzes haben dafür Sorge zu tragen, dass die voraussichtlich Anspruchsberechtig ten rechtzeitig vor der Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes ein Antragsformular zur Verfügung haben. (2) Anträge auf Erziehungsgeld von Ausländern oder in Härte fällen nach § 1 Abs. 5 des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) können im Wege des Ersuchens um Amtshilfe den 418 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Erziehungsgeldgesetzes zuständigen Behörden zur Bearbeitung zugeleitet und von die sen der Wohnsitzgemeinde zur Bescheiderteilung vorgelegt wer den. Wird dem Ersuchen um Amtshilfe nach Satz 1 nicht ent sprochen, sind die Anträge in den in Satz 1 genannten Fällen dem Landesverwaltungsamt zur Bearbeitung zuzuleiten und werden von diesem der Wohnsitzgemeinde zur Bescheidertei lung vorgelegt. Das Landesverwaltungsamt kann Verwaltungs vorschriften zur Regelung von Härtefällen nach § 1 Abs. 5 BErzGG und von besonderen Fällen erlassen. (3) Nehmen Eltern das Wunsch- und Wahlrecht nach § 4 des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes (ThürKitaG) in An spruch, so hat die Wohnsitzgemeinde so zu verfahren, dass die Berücksichtigung des Betrages von bis zu 150 Euro monatlich bei der Zahlung an die für die aufnehmende Einrichtung zustän dige Gemeinde nach § 18 Abs. 6 und § 25 Abs. 9 ThürKitaG gewährleistet ist. (4) Für Anspruchsberechtigte, die Übergangsleistungen nach § 8 Abs. 2 des Thüringer Erziehungsgeldgesetzes erhalten, ist grund sätzlich das Verfahren nach § 4 Abs. 1 Satz 3 anzuwenden. (5) Das Thüringer Landesverwaltungsamt übt die Fachaufsicht aus. § 2 Abtretungserklärung (1) Die schriftlich vorzulegende Abtretungserklärung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 des Thüringer Erziehungsgeldgesetzes bezieht sich jeweils auf die Dauer der Inanspruchnahme von Kindertagesbe treuung bis zur Abmeldung durch den Erziehungsgeldberech tigten oder bis zum Tag der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Sie ist von der Kindertageseinrichtung oder Kinder tagespflegeperson der Wohnsitzgemeinde vorzulegen. Dies gilt auch bei einer Anmeldung des Kindes in einer anderen Einrich tung als der der Wohnsitzgemeinde in Ausübung des Wunsch und Wahlrechts der Eltern nach § 4 ThürKitaG. (2) Die Wohnsitzgemeinde hat dem örtlichen Träger der öffent lichen Jugendhilfe nach Vorlage der Abtretungserklärung die Inanspruchnahme von Kindertagespflege unverzüglich mitzu teilen. Die Kindertageseinrichtung oder die Kindertagespflege person informiert die Gemeinde spätestens am letzten Tag der Inanspruchnahme der Kinderbetreuung über die Abmeldung des Kindes. § 3 Zahlung des Landes an die Wohnsitzgemeinden Das Land zahlt den Wohnsitzgemeinden vierteljährlich im Vor aus eine Pauschale zur Auszahlung der in § 3 Abs. 1 des Thürin ger Erziehungsgeldgesetzes genannten Beträge. Die Zahlung der Pauschale erfolgt jeweils am 1. Januar, am 1. April, am 1. Juli und am 1. Oktober des Jahres. Die Höhe der Pauschale richtet sich nach den aufgrund der amtlichen Statistik des vorletzten Jahres örtlich aufgeschlüsselten Geburtenzahlen. Die Wohnsitz gemeinde weist dem Land quartalsweise die Verwendung der Pauschale nach. Ein Ausgleich für zu viel oder zu wenig gezahl tes Geld erfolgt mit der übernächsten Pauschalzuweisung. Die Wohnsitzgemeinde erhält zu den in Satz 2 genannten Terminen auf der Basis der Bemessung der Pauschale nach Satz 1 viertel jährlich im Voraus einen Verwaltungskostenersatz in Höhe von 43,80 Euro pro Antrag auf Erziehungsgeld. Die Sätze 4 und 5 gelten entsprechend für den Verwaltungskostenersatz. § 4 Auszahlung des Erziehungsgeldes (1) Die Wohnsitzgemeinde zahlt das Erziehungsgeld an die Er ziehungsgeldberechtigten. Die Auszahlung erfolgt in der Mitte eines Kalendermonats für den jeweils laufenden Lebensmonat des Kindes. In jedem Lebensmonat des Kindes erfolgt nur einmal eine Zahlung von Bundeserziehungsgeld oder Erziehungsgeld nach dem Thüringer Erziehungsgeldgesetz. Im Jahr 2006 erfolgt die erste Auszahlung des Thüringer Erziehungsgeldes an die Anspruchsberechtigten am 15. Juli 2006. Die Finanzierung ei nes Platzes in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kinder tagespflege bleibt hiervon unberührt. (2) Legt der Träger einer Kindertageseinrichtung oder eine Kin dertagespflegeperson eine Abtretungserklärung nach § 2 Abs. 3 des Thüringer Erziehungsgeldgesetzes vor, so zahlt die Wohn sitzgemeinde entsprechend der Abtretungserklärung das Erzie hungsgeld in Höhe von bis zu 150 Euro monatlich an den Trä ger der Kindertageseinrichtung oder die Kindertagespflegeper son nach Maßgabe der von ihr dazu getroffenen Auszahlungsre gelungen. Dabei kann die Wohnsitzgemeinde einen Betrag von bis zu 150 Euro pro Monat je in Anspruch genommenem Platz an den Träger unabhängig davon auszahlen, ob der Platz über den gesamten Monat oder nur in Teilen in Anspruch genommen wurde. Für Teile von Monaten, für die ein Anspruchsberechtig ter Erziehungsgeld bezogen hat oder über eine Rückerstattung nach § 2 Abs. 3 Satz 4 des Thüringer Erziehungsgeldgesetzes verfügt und einen Platz in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege in Anspruch nimmt, hat der Träger das Recht, dem Anspruchsberechtigten pro Kalendertag ein Drei ßigstel des Monatsbetrags bis zur Höhe von 150 Euro in Rech nung zu stellen (Monats-Teilzahlung). Die Zahlung von monat lich 150 Euro Landeszuschuss aus der Pauschale nach § 3 Satz 1 an den Träger für einen Platz in einer Kindertageseinrichtung oder an die Kindertagespflegeperson für solche Kinder im drit ten Lebensjahr, für die ein Anspruch auf Kindertagesbetreuung, nicht aber auf Erziehungsgeld besteht, ist durch die Wohnsitz gemeinde zu gewährleisten und nach § 3 Satz 4 nachzuweisen. (3) Ein durch Umzug des Anspruchsberechtigten oder andere Umstände erfolgender Wechsel der Zuständigkeit der auszah lenden Wohnsitzgemeinde findet erst mit dem Ende eines Ka lendermonats statt. § 5 Rückerstattung durch den Träger der Kindertageseinrichtung Für die Feststellung des zeitlichen Ausmaßes der Inanspruch nahme eines Platzes zum Zweck der Errechnung von Monats Teilzahlungen oder Rückerstattungen ist allein die Anmeldung des Kindes zur Kindertagesbetreuung durch die Erziehungsgeld berechtigten maßgeblich. § 6 Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe prüft bei Vor liegen von gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung ei Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 28. Juli 2006 419 nes Kindes auf der Grundlage des § 8a Abs. 1 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch auch, ob der Anspruch auf Erziehungs geld nach § 3a des Thüringer Erziehungsgeldgesetzes entfallen kann. Er hat seine Entscheidung nach § 3a Satz 4 des Thüringer Erziehungsgeldgesetzes der Wohnsitzgemeinde mitzuteilen, die an diese Entscheidung hinsichtlich der weiteren Auszahlung von Thüringer Erziehungsgeld an den Anspruchsberechtigten gebun den ist. Sofern der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe Kenntnis darüber besitzt, teilt dieser auch mit, ob und zu wel chem Zeitpunkt das Kind eine Kindertageseinrichtung oder Kin dertagespflege in Anspruch nehmen wird. Die Wohnsitzgemeinde reicht den Landeszuschuss an den Träger der Kindertagesein richtung oder die Kindertagespflegeperson aus. § 7 Nachweispflicht, Statistik Für Zwecke der Planung und zur Nachweisführung sind dem Landesverwaltungsamt nach § 3 Satz 4 quartalsweise von den Gemeinden zahlenmäßig 1. der Anteil der Anträge auf Erziehungsgeld gemessen an al len Antragsberechtigten, 2. der Anteil der abgelehnten und der bewilligten Anträge an allen Anträgen, 3. die Inanspruchnahme von Plätzen in Kindertageseinrichtun gen sowie von Kindertagespflege in und außerhalb der Wohn sitzgemeinde, 4. die Bearbeitung von Anträgen nach § 1 Abs. 2 und 3, 5. die Widerspruchsverfahren sowie 6. die Anzahl der Kinder, für die ein Landeszuschuss nach § 4 Abs. 2 Satz 4 gezahlt wird, durch gesonderte Statistik mitzuteilen. § 8 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gel ten jeweils in männlicher und weiblicher Form. § 9 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2006 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2011 außer Kraft. Erfurt, den 4. Juli 2006 Der Minister für Soziales, Familie und Gesundheit Klaus Zeh Bekanntmachung über das In-Kraft-Treten des Abkommens zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie Vom 24. Juli 2006 Aufgrund § 4 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zu dem Ab kommen zur Änderung des Abkommens über die einheitli che Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivoll zugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 391) wird hiermit bekannt gemacht, dass das Abkommen gemäß seinem Abschnitt 3 Satz 2 am 1. März 2006 in Kraft getreten ist. Erfurt, den 24. Juli 2006 Die Präsidentin des Landtags Prof. Dr.-Ing. habil. Schipanski 420 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Herausgeber und Verleger: Thüringer Landtag. Druck: Gebr. Frank KG, 07545 Gera. Erscheinungsweise nach Bedarf. Verantwortlich für den Inhalt: 1. Der Thüringer Landtag für die Gesetze. 2. Die Thüringer Staatskanzlei für die Rechtsverordnungen der Landesregierung, der Minister und sonstige Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung. Bezugsbedingungen: Bezugszeit ist das Kalenderjahr. Bezugspreis im Abonnement jährlich 43,46 Euro. Abbestellungen für das nächste Kalenderjahr müssen bis spätestens 1. November der Landtagsverwaltung vorliegen. Auslieferung von Einzelstücken durch die Landtagsverwaltung. Preis je Doppelseite: 0,15 Euro zuzügl. Versandkosten. Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer, da die Herausgabe des Gesetz- und Verordnungsblattes hoheitliche Tätigkeit ist. Postanschrift: Verwaltung des Thüringer Landtags, 99096 Erfurt, Jürgen-Fuchs-Straße 1, Tel.: (0361) 3772073, Fax: (0361) 3772016