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德国的法律

Thüringen Fishery Law

颁布于 2006-06-28 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG).
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
德国 · Thüringen
主题
Fisheries and aquaculture
关键词
basic legislation, inland fisheries, fishery management and conservation, freshwater fishes, fishing authorization, fishing gear/fishing method, fishing area, stock enhancement/repopulation, institution, offences/penalties, cooperative/producer organization, authorization/permit, aquatic animals, governance

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  1. für den Freistaat Thüringen 2008 Ausgegeben zu Erfurt, den 30. September 2008 Nr. 10 Gesetz- und Verordnungsblatt 313 315 327 349 349 350 350 350 Thüringer Gesetz zur Umsetzung des Personenstandsrechtsreformgesetzes Vom 18. September 2008 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Thüringer Ausführungsgesetz zum Personenstandsgesetz (ThürAGPStG) § 1 Standesämter Die Aufgaben der nach § 1 Abs. 2 des Personenstandsge setzes (PStG) vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S.122) in der jeweils geltenden Fassung für das Personenstands wesen zuständigen Behörden (Standesämter) nehmen die Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis wahr. § 2 Standesamtsaufsicht (1) Die Aufsicht über die Standesämter führen 1. die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis als untere Aufsichtsbehörden, 2. das Landesverwaltungsamt als obere Aufsichtsbehör de und 3. das für das Personenstandswesen zuständige Minis terium als oberste Aufsichtsbehörde. (2) Beschäftigte des Standesamts einer kreisfreien Stadt dürfen nicht mit Aufgaben der unteren Aufsichtsbehörde befasst werden. § 3 Besondere Zuständigkeiten (1) Zuständige Verwaltungsbehörden oder zuständige Be hörden nach dem Personenstandsgesetz und den zur Aus führung des Personenstandsgesetzes erlassenen Rechts vorschriften sind die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis als untere Aufsichtsbehörden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. (2) Die obere Aufsichtsbehörde ist zuständig 1. für den Vollzug des § 25 PStG, 2. für die Erteilung der Zustimmung nach § 66 Abs. 2 und 3 PStG, 3. für die Prüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen, ob die frühere Ehe als aufgelöst, nichtig oder nicht bestehend anzusehen ist, wenn ein Gericht oder eine Behörde des Staates entschieden hat, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben (Artikel 7 § 1 Abs. 1 Satz 3 des Familienrechts änderungsgesetzes vom 11. August 1961 - BGBl. I S. 1221 in der jeweils geltenden Fassung), und keiner der Ehegatten außerdem Deutscher war oder als hei matloser Ausländer oder als Asylberechtigter oder aus ländischer Flüchtling dem deutschen Recht unterstand. (3) Für die schriftliche Anzeige eines Sterbefalls nach § 30 Abs. 3 PStG ist die Polizei zuständig. Die schriftliche An zeige ist von derjenigen Polizeidienststelle zu erstatten, die die amtlichen Ermittlungen führt oder in deren Bereich der Tod eingetreten ist. § 4 Notfallbestellung Im Notfall kann die untere Aufsichtsbehörde die Wahrneh mung der Geschäfte eines Standesamts vorübergehend einem anderen Standesamt übertragen. Ist ein Standes amt einer kreisfreien Stadt betroffen oder sind nicht nur Standesämter innerhalb eines Landkreises betroffen, steht die Befugnis zur Notfallbestellung der oberen Aufsichtsbe hörde zu. § 5 Kosten Die nach § 72 PStG zu erhebenden Gebühren und Ausla gen sowie die Zwangs- und Bußgelder fließen den Gemein den zu. § 6 Übergangsbestimmung Die nach § 52 des Personenstandsgesetzes in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung in Ver Inhalt Seite 18.09.2008 Thüringer Gesetz zur Umsetzung des Personenstandsrechtsreformgesetzes.................................................... 18.09.2008 Neubekanntmachung des Thüringer Fischereigesetzes........................................................................................ 18.09.2008 Neubekanntmachung des Thüringer Waldgesetzes............................................................................................... 28.08.2008 Sechste Thüringer Verordnung über die Festlegung von Kostensätzen für den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr...................................................................................................................... 20.09.2008 Thüringer Verordnung über die Zuständigkeit nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.................. 18.09.2008 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags........................................ 20.09.2008 Bekanntmachung des Wahltages für die Landtagswahl 2009..................................................................................... 18.09.2008 Berichtigung des Thüringer Besoldungsneuregelungs- und -vereinfachungsgesetzes.............................................. 314 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bindung mit § 11 Abs. 2 Nr. 2 der Zweiten Thüringer Ver ordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Ge schäftsbereich des Innenministeriums vom 12. Febru ar 1992 (GVBl. S. 66) in der bis zum 30. April 2008 gelten den Fassung und § 10 Abs. 2 Nr. 2 der Thüringer Verord nung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Geschäfts bereich des Innenministeriums vom 15. April 2008 (GVBl. S. 102) gebildeten und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden örtlichen Zuständigkeiten gelten ebenso wie die aufgrund des § 1 Abs. 2 des Thürin ger Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgeset zes vom 7. August 1991 (GVBl. S. 329) getroffenen Rege lungen fort, solange die Gemeinden nicht durch öffentlich rechtliche Regelung nach den Bestimmungen der Thürin ger Kommunalordnung oder des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit neue örtliche Zustän digkeiten begründen. In der Regelung sind die neuen ört lichen Zuständigkeiten zu bezeichnen und die notwendi gen Festlegungen, insbesondere über die Registerführung und Kostenverteilung, zu treffen. Die Regelung ist der obe ren Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Artikel 2 Änderung des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Lebenspartnerschaftsgesetz Das Thüringer Ausführungsgesetz zum Lebenspartner schaftsgesetz vom 4. September 2002 (GVBl. S. 301) wird wie folgt geändert: 1. Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Die Mitwirkungen sind fortlaufend zu dokumentie ren. § 16 des Personenstandsgesetzes ist entspre chend anzuwenden." 2. Dem § 5 wird folgender Absatz 5 angefügt: "(5) Im Übrigen sind die Mitteilungspflichten zu erfül len, die das Personenstandsgesetz voraussetzt. Die Regelungen des Personenstandsgesetzes und der Ver ordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 1977 (BGBl. I S. 377) in der jeweils geltenden Fassung über Mitteilungen sind entsprechend anzuwenden." Artikel 3 Änderung des Thüringer Meldegesetzes Das Thüringer Meldegesetz vom 26. Oktober 2006 (GVBl. S. 525) wird wie folgt geändert: 1. In § 9 Abs. 4 Nr. 1 werden die Worte "einen Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach § 61 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes" durch die Worte "ein Perso nenstandsregister nach § 63 Abs. 1 und 3 des Perso nenstandsgesetzes (PStG)" ersetzt. 2. In § 31 Abs. 8 Nr. 1 werden die Worte "einen Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach § 61 Abs. 2 und 3 des Personenstandsgesetzes" durch die Worte "ein Per sonenstandsregister nach den §§ 63 und 64 PStG" er setzt. Artikel 4 Änderung der Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Innenministeriums Die Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständig keiten im Geschäftsbereich des Innenministeriums vom 15. April 2008 (GVBl. S. 102) wird wie folgt geändert: 1. § 10 wird aufgehoben. 2. Die Inhaltsübersicht wird der vorstehenden Änderung angepasst. Artikel 5 Änderung der Thüringer Ermächtigungsübertragungsverordnung Justiz § 1 Satz 1 Nr. 42 der Thüringer Ermächtigungsübertragungs verordnung Justiz vom 25. Oktober 2004 (GVBl. S. 846), die durch Verordnung vom 11. Juni 2008 (GVBl. S. 176) geändert worden ist, erhält folgende Fassung: "42. des § 74 Abs. 1 Nr. 6 des Personenstandsgesetzes," Artikel 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt das Thüringer Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 7. August 1991 (GVBl. S. 329) außer Kraft. Erfurt, den 18. September 2008 Die Präsidentin des Landtags Prof. Dr.-Ing. habil. Schipanski Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 30. September 2008 315 Neubekanntmachung des Thüringer Fischereigesetzes Vom 18. September 2008 Aufgrund des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung und Aufhebung von Vorschriften zum Wald, zur Fischerei und zu den Waldgenossenschaften vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 125) wird nachstehend der Wortlaut des Thüringer Fi schereigesetzes, wie er sich aus 1. dem Thüringer Fischereigesetz in der Fassung vom 28. Juni 2006 (GVBl. S. 331) und 2. Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung und Aufhebung von Vorschriften zum Wald, zur Fischerei und zu den Wald genossenschaften vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 125) ergibt, in der vom 1. Juli 2008 an geltenden Fassung be kannt gemacht. Erfurt, den 18. September 2008 Die Präsidentin des Landtags Prof. Dr.-Ing. habil. Schipanski Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG) Inhaltsübersicht Erster Teil Allgemeine Vorschriften § 1 Sachlicher Geltungsbereich Zweiter Teil Fischereirechte § 2 Fischereirecht und Hege § 3 Inhaber des Fischereirechts § 4 Selbständige und beschränkt selbständige Fische reirechte § 5 Eintragung von selbständigen und beschränkt selb ständigen Fischereirechten § 6 Selbständige Fischereirechte bei Veränderungen fließender Gewässer § 7 Übertragung selbständiger Fischereirechte § 8 Übertragung beschränkter selbständiger Fischerei rechte § 9 Mit dem Eigentum an einem anderen Grundstück verbundene Fischereirechte § 10 Vereinigung von Fischereirechten § 11 Aufhebung von beschränkten selbständigen Fische reirechten § 12 Übertragung der Ausübung § 13 Fischereipachtvertrag § 14 Fischereierlaubnisvertrag § 15 Fischfang auf überfluteten Grundstücken § 16 Uferbetretungsrecht und Zugang zu den Gewässern Dritter Teil Fischereibezirke, Fischereigenossenschaften § 17 Fischereibezirke und Hegegemeinschaften § 18 Eigenfischereibezirk § 19 Gemeinschaftlicher Fischereibezirk § 20 Abrundung von Eigenfischereibezirken § 21 Fischereigenossenschaft § 22 Satzung der Fischereigenossenschaft § 23 Aufsicht über die Fischereigenossenschaft § 24 Bildung einer Fischereigenossenschaft § 25 Hegeplan Vierter Teil Fischereischein und Erlaubnisschein zum Fischfang § 26 Fischereischeinpflicht § 27 Jugendfischereischein § 28 Gültigkeitsdauer der Fischereischeine § 29 Fischerprüfung § 30 Zuständigkeit § 31 Versagungsgründe § 32 Einziehung des Fischereischeines § 33 Gebühren und Abgaben § 34 Erlaubnisschein zum Fischfang Fünfter Teil Schutz der Fischbestände § 35 Tierschutz, Verbot schädigender Mittel § 36 Schadenverhütende Maßnahmen an Anlagen zur Wasserentnahme und an Triebwerken § 37 Ablassen von Gewässern § 38 Schutz der Fischerei § 39 Sicherung des Fischwechsels § 40 Schonbezirke § 41 Fischwege § 42 Fischwege an bestehenden Anlagen § 43 Fischfang in Fischwegen § 44 Mitführen von Fischereigerät Sechster Teil Fischereibehörden, Fischereibeiräte, Fischereiberater, Fischereiaufsicht § 45 Fischereibehörden § 46 Fischereibeiräte § 47 Fischereiberater § 48 Fischereiaufsicht Siebenter Teil Entschädigung § 49 Art und Ausmaß § 50 Entscheidung über Entschädigungsansprüche und Zuständigkeit § 51 Verfahren 316 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Achter Teil Bußgeldvorschriften § 52 Bußgeldvorschriften Neunter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften § 53 (aufgehoben) § 54 Gleichstellungsbestimmung § 55 Aufhebung bestehender Vorschriften § 56 (Inkrafttreten) Erster Teil Allgemeine Vorschriften § 1 Sachlicher Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt die Fischerei und Fischhaltung in 1. allen ständig oder zeitweilig oberirdisch fließenden oder stehenden Gewässern, 2. allen künstlich angelegten und ablassbaren Gewässern sowie während der Bespannung gegen den Wechsel der Fische ständig abgesperrten Fischteichen und Fischbehältern, unbeschadet der Tatsache, ob sie mit einem natürlichen Gewässer in Verbindung stehen. Zweiter Teil Fischereirechte § 2 Fischereirecht und Hege (1) Das Fischereirecht umfasst das Recht und die Pflicht, in einem Gewässer Fische zu hegen, die Befugnis sie zu fangen und sich anzueignen. Fische im Sinne dieses Ge setzes sind auch Neunaugen, Krebse und Muscheln. Sie sind in besonderem Maße zu hegen. Der Fischbestand ist entsprechend des ökologischen Zustands des Gewässers zu erhalten, aufzubauen und nach den sich aus diesem Gesetz ergebenden Grundsätzen der Fischerei zu hegen. Das Fischereirecht erstreckt sich auch auf Fischlaich, alle Entwicklungsstadien und Formen der Fische sowie Fisch nährtiere. Die Verpflichtung zur Hege gilt nicht für Teich wirtschaften und Fischbehälter der Berufsfischerei. (2) Ziel der Hege ist der Aufbau und die Erhaltung eines der Größe und Art des Gewässers entsprechenden heimi schen artenreichen und ausgeglichenen Fischbestandes. Sie sichert den Schutz der Fischbestände vor Krankhei ten und sonstigen Beeinträchtigungen, sowohl der Fische selbst wie auch ihrer Lebensräume. (3) Die gute fachliche Praxis in der Fischerei beinhaltet die Ausübung der Fischerei auf der Grundlage dieses Gesetzes und seiner Verordnungen. § 3 Inhaber des Fischereirechts Das Fischereirecht (Eigentumsfischereirecht) steht vorbe haltlich der Bestimmungen der §§ 4, 5 und 6 dem Eigentü mer des Gewässergrundstückes zu. Das Eigentumsfische reirecht ist untrennbar mit dem Eigentum am Gewässer grundstück verbunden. § 4 Selbständige und beschränkt selbständige Fischereirechte (1) Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewäs sergrundstückes zustehen (selbständige Fischereirechte), und solche, die auf das Hegen, Fangen oder Aneignen nur einzelner der in § 2 Abs. 1 genannten Fische, auf die Be nutzung bestimmter Fangmittel, auf eine bestimmte Zeit, auf den Fang für den häuslichen Gebrauch oder in anderer Hinsicht beschränkt sind (beschränkte selbständige Fische reirechte) und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Geset zes im Grundbuch oder Fischereiregister eingetragen sind, bleiben bestehen. (2) Das selbständige Fischereirecht ist ein das Gewässer grundstück belastendes Recht. Sein Rang bestimmt sich nach der Zeit der Entstehung. (3) Neue selbständige Fischereirechte dürfen unbescha det des § 6 nicht begründet werden. § 5 Eintragung von selbständigen und beschränkt selbständigen Fischereirechten (1) Selbständige und beschränkt selbständige Fischerei rechte werden auf Antrag des Fischereiberechtigten in ein Fischereibuch eingetragen. (2) Selbständige und beschränkt selbständige Fischerei rechte, die nicht im Grundbuch oder Fischereiregister ein getragen sind, erlöschen mit Ablauf von zehn Jahren 1. nach Inkrafttreten des Gesetzes, 2. in den Fällen des § 6 nach ihrem Entstehen, wenn die Eintragung in das Fischereibuch nicht vorher be antragt wird. (3) Ist im Fischereibuch für jemanden ein Fischereirecht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht mit dem beschriebenen Inhalt zusteht. Dies gilt nicht gegenüber demjenigen, für den ein Widerspruch im Fischereibuch vermerkt ist. Widersprechen die Eintragungen im Fische reibuch denjenigen des Fischereikatasters oder des Grund buches, so gehen die Grundbucheintragungen den Eintra gungen im Fischereikataster und Fischereibuch, die Ein tragungen im Fischereikataster denen im Fischereibuch vor. (4) Das Fischereibuch wird bei der obersten Fischereibe hörde geführt. § 6 Selbständige Fischereirechte bei Veränderung fließender Gewässer (1) Verändert ein fließendes Gewässer durch natürliche Ereignisse oder künstliche Eingriffe sein Bett, so folgt ein selbständiges Fischereirecht dem veränderten Bett. Bildet sich ein neuer Arm oder entsteht eine Abzweigung oder eine dauernd überstaute Wasserfläche, so erstreckt sich das Fischereirecht auch auf diese. Dies gilt nicht für Ge wässer nach § 1 Nr. 2. Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 30. September 2008 317 (2) Bestanden am bisherigen fließenden Gewässer meh rere selbständige Fischereirechte, so bestimmt sich de ren räumliche Ausdehnung am veränderten fließenden Gewässer nach dem Verhältnis, in dem sie zueinander standen. Einigen sich die Fischereiberechtigten nicht, so entscheidet die untere Fischereibehörde. (3) Vermindert die künstliche Veränderung eines fließen den Gewässers den Wert des Fischereirechts, so hat der Träger der baulichen Maßnahme den Inhaber des Fische reirechts zu entschädigen. Eine erhebliche Werterhöhung hat der Inhaber des Fischereirechts auszugleichen. Er kann stattdessen auf sein Fischereirecht durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Eigentümer des belasteten Gewässergrundstückes verzichten; in diesem Falle hat der Träger der baulichen Maßnahme den Inha ber des Fischereirechts in Höhe des Wertes des Fische reirechts vor der Veränderung zu entschädigen. § 7 Übertragung selbständiger Fischereirechte (1) Ein selbständiges Fischereirecht kann nur ungeteilt vererbt oder durch Vertrag übertragen werden, es sei denn, die Übertragung erfolgt an den Eigentümer des belaste ten Gewässergrundstückes. Der Vertrag bedarf der nota riellen Beurkundung. Dies gilt auch für die Verpflichtung zur Übertragung oder zum Erwerb des Fischereirechts. (2) Ein selbständiges Fischereirecht, das neben anderen selbständigen Fischereirechten (Koppelfischereirechte) an denselben Gewässergrundstücken besteht, kann nur auf den Eigentümer des Gewässergrundstückes oder auf ei nen Inhaber eines nicht beschränkten selbständigen Fi schereirechts an diesem Gewässergrundstück übertragen werden. Eine Erbengemeinschaft kann ein solches Recht auch auf einen Miterben übertragen. (3) Ist das Fischereirecht mit dem Eigentum an einem an deren Grundstück (herrschendes Grundstück) als dem Gewässergrundstück verbunden, das mit dem Recht ei nes Dritten belastet ist, so kann das Fischereirecht nur mit dessen Zustimmung übertragen werden; die Zustimmungs erklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung. § 8 Übertragung beschränkter selbständiger Fischereirechte Ein beschränkt selbständiges Fischereirecht kann durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf den Eigentümer des belasteten Gewässergrundstückes oder auf den In haber eines nicht beschränkten Fischereirechts an dem selben Gewässergrundstück und nur ungeteilt übertragen werden. § 9 Mit dem Eigentum an einem anderen Grundstück verbundene Fischereirechte (1) Die §§ 7 und 8 sind nicht anzuwenden, wenn ein mit dem Eigentum an einem herrschenden Grundstück ver bundenes selbständiges Fischereirecht zusammen mit die sem Grundstück übertragen wird. (2) Bei der Teilung des herrschenden Grundstückes kann ein mit diesem Grundstück verbundenes selbständiges Fi schereirecht nur ungeteilt bei einem durch die Teilung ent standenen Grundstück verbleiben. Der Eigentümer des herrschenden Grundstücks kann bis zur Eintragung im Grundbuch durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber der unteren Fischereibehörde bestimmen, bei welchem Teilgrundstück das selbständige Fischereirecht verbleiben soll. Einer solchen Erklärung bedarf es nicht, wenn die Zugehörigkeit des selbständigen Fischereirechts durch einen beurkundeten Grundstücksveräußerungsver trag bestimmt wird. (3) Unterbleibt eine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 2 oder 3, so verbleibt das selbständige Fischereirecht dem größ ten Teilgrundstück und bei einer Teilung in gleiche Teile dem Teilgrundstück mit der niedrigsten Flurstücksnummer. § 10 Vereinigung von Fischereirechten Vereinigt sich ein selbständiges Fischereirecht mit dem Eigentum am Gewässergrundstück oder ein beschränktes selbständiges Fischereirecht mit einem nicht beschränk ten Fischereirecht, so erlischt es als besonderes Recht. Ist das Recht mit dem Recht eines Dritten belastet, so erlischt es nur, wenn dieser der Veränderung in öffentlich beglau bigter Form zustimmt. § 11 Aufhebung von beschränkten selbständigen Fischereirechten (1) Beschränkte selbständige Fischereirechte in Gewäs sern können gegen Entschädigung von der obersten Fi schereibehörde aufgehoben werden. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. (2) Die Aufhebung kann erfolgen: 1. von Amts wegen, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist; 2. auf Antrag eines Fischereiberechtigten, wenn er nach weist, dass die Ausübung des beschränkten selbstän digen Fischereirechts der Erhaltung oder Verbesserung des Fischbestandes dauernd nachteilig ist oder einen wirtschaftlichen Fischereibetrieb in dem Gewässer hin dert. (3) Zur Entschädigung ist der Begünstigte verpflichtet. § 12 Übertragung der Ausübung (1) Die Ausübung des Fischereirechts kann vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 2 einem anderen nur in vollem Um fang (Fischereipachtvertrag) oder unter Beschränkung auf den Fischfang mit der Handangel (Erlaubnisschein) über tragen werden. Eine Unterverpachtung ist nur mit Zustim mung des Fischereiberechtigten zulässig. (2) Der Fischereipachtvertrag gibt dem Pächter die Befug nis zur Erteilung von Erlaubnisscheinen. Der Verpächter kann sich im Pachtvertrag die Ausübung des Fischereirechts unter Beschränkung auf den Fischfang mit der Handangel 318 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen durch die Erteilung von Erlaubnisscheinen vorbehalten; in diesem Falle kann der Pächter Erlaubnisscheine nur an seine Gehilfen oder angestellte Fischer erteilen. (3) Juristische Personen mit Ausnahme von Fischerzünf ten, Anglervereinigungen, Anglervereinen und bestehen den Zusammenschlüssen von Fischereiberechtigten dür fen Fischereirechte nur durch Verpachtung nutzen. Die untere Fischereibehörde kann anstelle der Verpachtung die Erteilung von Erlaubnisscheinen zulassen. Satz 1 und Satz 2 gelten nicht für wirtschaftlich genutzte Fischteiche und Fischhaltungsanlagen. § 13 Fischereipachtvertrag (1) Der Abschluss und die Änderung eines Fischereipacht vertrages sowie eines Unterpachtvertrages bedürfen der Schriftform. Die Mindestpachtzeit für den Fischereipacht vertrag und dessen Verlängerung beträgt zwölf Jahre. (2) Eine natürliche Person kann nur Pächter sein, wenn sie einen gültigen Fischereischein besitzt. (3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die untere Fi schereibehörde Ausnahmen von Absatz 1 Satz 2 und Ab satz 2 zulassen, sofern die Erhaltung eines angemesse nen Fischbestandes gewährleistet ist. (4) Der Abschluss oder die Änderung eines Fischereipacht vertrages sind vom Verpächter innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss der zuständigen unteren Fische reibehörde anzuzeigen und der Vertrag oder der geänder te Vertrag zur Genehmigung vorzulegen; das Gleiche gilt für Unterpachtverträge. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn nicht binnen zwei Monaten nach Vorlage des Pacht vertrages dieser beanstandet worden ist. (5) Pachtverträge, die gegen die Bestimmungen der Ab sätze 1 und 2 verstoßen, sind nichtig. (6) Für die Dauer eines Streites über die Wirksamkeit ei nes Pachtvertrages regelt die untere Fischereibehörde die Ausübung der Fischerei vorläufig. § 14 Erlaubnisschein (1) Der Fischereiberechtigte oder Fischereipächter ent scheidet über die Ausgabe des Erlaubnisscheins. Ein Er laubnisschein zum Fischfang darf, unbeschadet der Re gelung in § 26 Abs. 2, nur an natürliche Personen erteilt werden, die im Besitz eines gültigen Fischereischeins sind. Er darf höchstens für ein Kalenderjahr erteilt werden. Er laubnisscheine dürfen vom Fischereiberechtigten nur im Umfang der natürlichen Ertragsfähigkeit der Gewässer ausgegeben werden. Nachteile für den Lebensraum Ge wässer und dessen Lebensgemeinschaft sind zu vermei den. Der Inhaber eines Erlaubnisscheines hat diesen bei der Fischereiausübung mit sich zu führen und ihn Aufsichts personen zur Einsichtnahme auszuhändigen. (2) Die untere Fischereibehörde kann zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes für Gewässer 1. die Höchstzahl der Erlaubnisscheine festsetzen und 2. die Fangerlaubnis auf bestimmte Fischarten, Fangmen gen, Fangzeiten oder Fangmittel beschränken. (3) Die näheren Bestimmungen über den Inhalt und das Muster des Erlaubnisscheins und über den Nachweis der ausgegebenen Erlaubnisscheine erlässt die oberste Fische reibehörde durch Rechtsverordnung. (4) Ein Erlaubnisschein ist für Personen nach § 26 Abs. 2 Satz 1 nicht erforderlich. § 15 Fischfang auf überfluteten Grundstücken (1) Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so sind der zur Aus übung der Fischerei Berechtigte und seine Helfer befugt, auf den überfluteten Grundstücken zu fischen. Von der Befischung ausgeschlossen sind überflutete fremde Fisch gewässer, Hofräume, gewerbliche Anlagen, Gartenanlagen, bestellte Äcker und eingefriedete Grundstücke mit Ausnah me von eingezäunten Viehweiden. Die überfluteten Grund stücke dürfen nur betreten werden, soweit sie nicht von Wasserfahrzeugen aus befischt werden können. (2) Sind nach Absatz 1 mehrere berechtigt, auf den über fluteten Grundstücken zu fischen, so gilt § 6 Abs. 2 ent sprechend. (3) Maßnahmen, die die Rückkehr der Fische in ein Ge wässer oder das Fischen auf den überfluteten Grundstü cken erschweren oder verhindern, sind unzulässig. (4) Die Eigentümer oder die sonstigen Nutzungsberechtig ten überfluteter Grundstücke sind nicht befugt, auf diesen Grundstücken zu fischen. Fische, die in Gräben oder an deren Vertiefungen, die nicht mehr in Verbindung mit den Gewässern stehen, zurückbleiben, kann sich der Fische reiausübungsberechtigte innerhalb von zwei Wochen nach Rücktritt des Wassers aneignen. Nach Ablauf dieser Frist steht dieses Recht dem Eigentümer oder sonstigen Nut zungsberechtigten des Grundstückes zu. (5) Schäden, die dem Eigentümer oder den sonstigen Nut zungsberechtigten durch die Ausübung der Fischerei an überfluteten Grundstücken entstehen, hat der Fischereiaus übungsberechtigte zu ersetzen. Er haftet auch für die Schä den, die durch seine Helfer verursacht werden. § 16 Uferbetretungsrecht und Zugang zu den Gewässern (1) Fischereiausübungsberechtigte, ihre Helfer und Fische reiaufseher sind befugt, die an das Gewässer angrenzen den Ufer, Inseln, Anlandungen und Schifffahrtsanlagen so wie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbau werke zum Zwecke der Ausübung der Fischerei auf eigene Gefahr zu betreten und zu benutzen, soweit öffentlich-recht liche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die Befugnis nach Satz 1 erstreckt sich nicht auf Gebäude, zum unmittelba ren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücks teile und gewerbliche Anlagen, mit Ausnahme von Cam pingplätzen. Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 30. September 2008 319 (2) Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall das Betreten von Uferflächen und Anlagen in und an Gewäs sern einschränken oder verbieten, soweit dies zum Schut ze der Anlagen oder zur Abwehr von Gefahren, durch die die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht ist, erfor derlich ist. (3) Kann der Fischereiausübungsberechtigte das Gewäs ser nicht auf einem öffentlichen Weg oder nur auf einem unzumutbaren Umweg erreichen und kommt eine Verein barung mit dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zum Betreten von Grundstücken nicht zustande, so hat die untere Fischereibehörde auf Antrag des Fischereiaus übungsberechtigten Ort und Umfang des Betretungsrechts sowie die Höhe der Entschädigung festzusetzen. Das Be treten der Grundstücke erfolgt auf eigene Gefahr. (4) Für Schäden, die durch die Ausübung des Betretungs rechtes verursacht werden, hat der Fischereiausübungs berechtigte den Eigentümer oder den sonstigen Nutzungs berechtigten zu entschädigen. (5) Ist der Fischereiberechtigte Eigentümer oder Nutzungs berechtigter des Ufergrundstückes oder der Grundstücke, über die der Zugang zum Gewässer führt, so gilt die Er laubnis zum Betreten dieser Grundstücke in zumutbarem Umfang mit dem Abschluss eines Fischereipacht- oder eines Fischereierlaubnisvertrages, auch wenn letzterer mit dem Fischereipächter abgeschlossen worden ist, als er teilt. Dritter Teil Fischereibezirke, Fischereigenossenschaften § 17 Fischereibezirke und Hegegemeinschaften (1) In allen ständig oder zeitweise fließenden Gewässern sowie in Talsperren und dauernd überstauten Rückhalte becken darf die Fischerei nur in Fischereibezirken oder Hegegemeinschaften ausgeübt werden. (2) Fischereibezirke sind entweder Eigenfischereibezirke (§ 18) oder gemeinschaftliche Fischereibezirke (§ 19). (3) Teile eines Fischereibezirkes dürfen nur verpachtet werden, wenn jeder Teil mindestens die Größe eines Ei genfischereibezirkes hat. (4) Hegegemeinschaften sind freiwillige Zusammenschlüs se von Fischereiberechtigten, welche die Hege auf der Grundlage eines gemeinsamen Hegeplans über mehrere Fischereibezirke ausüben. § 18 Eigenfischereibezirk (1) Ein Eigenfischereibezirk liegt vor, wenn sich ein Fische reirecht erstreckt 1. in fließenden Gewässern ab einer Breite von sieben Metern oder Bundeswasserstraßen in der ganzen Brei te ununterbrochen auf einer Strecke von mindestens zwei Kilometern; 2. in allen anderen fließenden Gewässern in der ganzen Breite ununterbrochen auf einer Strecke von mindestens zwei Kilometern oder einer Mindestgröße von einem halben Hektar; 3. auf das Gewässer einer Talsperre oder eines dauernd überstauten Rückhaltebeckens von mindestens fünf Hektar Wasserfläche. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn mehrere Fischerei rechte einer Person oder einer Gemeinschaft natürlicher Personen an Gewässerstrecken bestehen, die aneinander grenzen. (3) Die untere Fischereibehörde kann in begründeten Fäl len Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zulassen. § 19 Gemeinschaftlicher Fischereibezirk (1) Im Gebiet einer Gemeinde bilden alle Fischereirechte an fließenden Gewässern, an einer Talsperre und einem dauernd überstauten Rückhaltebecken, die nicht zu einem Eigenfischereibezirk gehören, einen gemeinschaftlichen Fischereibezirk. (2) Zur Erhaltung des heimischen Fischbestandes kann die untere Fischereibehörde von Amts wegen oder auf Antrag eines Fischereiberechtigten gemeinschaftliche Fischerei bezirke oder Teile von ihnen zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk zusammenschließen. § 20 Abrundung von Eigenfischereibezirken (1) Die untere Fischereibehörde kann ein Fischereirecht, das zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk gehört und an einen Eigenfischereibezirk angrenzt, von Amts we gen oder auf Antrag eines Fischereiberechtigten durch Ein gliederung in den Eigenfischereibezirk einfügen, wenn dies der Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes und einer sinnvollen Hege dienlich ist. Die untere Fischereibe hörde kann die Eingliederung aufheben, wenn die Voraus setzungen dafür weggefallen sind. (2) Die Abrundung und die Aufhebung der Eingliederung in einen Eigenfischereibezirk werden erst nach Beendigung der bestehenden Fischereipachtverträge wirksam. § 21 Fischereigenossenschaft (1) Die Fischereiberechtigten eines gemeinschaftlichen Fi schereibezirks bilden eine Fischereigenossenschaft. Die Fi schereigenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentli chen Rechts. Sie gilt hinsichtlich der Wahrnehmung der Fischereirechte als Fischereiberechtigte. (2) Die Fischereigenossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und höchstens zwei weite ren Mitgliedern. Er wird von der Genossenschaftsversamm lung gewählt. Bis zur Wahl obliegt die Vertretungsbefugnis für die Fischereigenossenschaft der Gemeinde dem Bür germeister. 320 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen (3) Das Stimmrecht des einzelnen Mitgliedes der Fische reigenossenschaft richtet sich nach der Größe der Gewäs serfläche, an der sein Fischereirecht besteht. Jedes Mit glied hat mindestens eine Stimme. Mehr als zwei Fünftel aller Stimmen dürfen auf ein Mitglied nicht entfallen. Be schlüsse der Genossenschaftsversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (4) Für die Nutzung der Fischereirechte durch die Fische reigenossenschaft gilt § 12. Die Fischereigenossenschaft kann den Abschluss von Fischereipacht- und Fischereier laubnisverträgen auf Mitglieder beschränken. Verlangen Mitglieder, die über mindestens ein Drittel aller Stimmen verfügen, eine entsprechende Beschränkung, so dürfen Nichtmitglieder nur berücksichtigt werden, wenn kein Mit glied bereit ist, unter angemessenen Bedingungen zu pach ten oder Fischereierlaubnisverträge abzuschließen. Zur nachhaltigen Erhaltung eines artenreichen heimischen Fischbestandes sind Gewässer vorrangig an Berufsfischer und Fischzüchter im Einzugsbereich ihrer Betriebe zu ei nem am Ertragswert des Gewässers orientierten Pacht zins zu verpachten. Zur Gewährleistung einer ordnungs gemäßen Hege sollen bei der Verpachtung Anglervereini gungen und Anglervereine angemessen berücksichtigt werden. (5) Der Anteil der Mitglieder an den Nutzungen und Lasten bestimmt sich nach dem Wert des Fischereirechts. Durch einstimmigen Beschluss der Genossenschaftsversamm lung kann ein anderer Maßstab bestimmt werden. (6) Die Fischereigenossenschaft beschließt über die Ver wendung des Reinertrages des Fischereirechts. Wird hierbei der Ertrag nicht an die Mitglieder verteilt, so kann jedes Mitglied, das dem Beschluss nicht zugestimmt hat, die Auszahlung seines Anteils verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen eines Monats nach Bekannt machung der Beschlussfassung schriftlich oder zur Nie derschrift des Vorstandes geltend gemacht wird. (7) Die Fischereigenossenschaft hat ein Mitgliederverzeich nis zu führen. Aus dem Mitgliederverzeichnis müssen der Umfang des Stimmrechts und die Beitrags- und Nutzungs verhältnisse der Mitglieder hervorgehen. § 22 Satzung der Fischereigenossenschaft (1) Die Fischereigenossenschaft gibt sich eine Satzung. (2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über: 1. den Namen und Sitz der Genossenschaft, 2. die Fischereifläche der Genossenschaft, 3. die Rechte und Pflichten der Mitglieder unter Berück sichtigung des Umfanges der einzelnen Fischereirech te, 4. die Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes so wie seine Befugnisse, 5. das Haushaltswesen, die Wirtschafts-, Kassen- und Rechnungsführung, 6. die Voraussetzungen und die Form für die Einberufung der Genossenschaftsversammlung, 7. die Beschlussfähigkeit und das Verfahren bei der Ab stimmung sowie die Gegenstände, über die die Genos senschaftsversammlung zu beschließen hat, 8. die Form der Bekanntmachung der Genossenschaft. (3) Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Ge nehmigung der unteren Fischereibehörde. Die genehmig te Satzung ist im Bekanntmachungsorgan der unteren Fi schereibehörde auf Kosten der Fischereigenossenschaft zu veröffentlichen. (4) Die oberste Fischereibehörde erlässt eine Mustersat zung. Satzungen, die der Mustersatzung entsprechen, sind abweichend von Absatz 3 Satz 1 der unteren Fischereibe hörde lediglich anzuzeigen; für die Veröffentlichung gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend. § 23 Aufsicht über die Fischereigenossenschaft (1) Die Fischereigenossenschaft untersteht der Aufsicht des Landes. Aufsichtsbehörde ist die untere Fischereibehör de. Diese hat ihr gegenüber die gleichen Befugnisse wie sie den staatlichen Aufsichtsbehörden gegenüber den Gemeinden in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungs kreises zustehen. Ist eine kreisfreie Stadt als Gewässerei gentümer Mitglied einer Fischereigenossenschaft, so ist die oberste Fischereibehörde Aufsichtsbehörde. (2) Erstreckt sich die Fischereigenossenschaft über die Grenzen eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus, so ist die untere Fischereibehörde zuständig, in deren Gebiet der der Fläche nach größte Teil des Fische reibezirkes liegt. § 24 Bildung einer Fischereigenossenschaft (1) Der Bürgermeister ist verpflichtet, innerhalb eines Jah res nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Genossenschafts versammlung einzuberufen. Die Einladung zu dieser Ge nossenschaftsversammlung ist den bekannten Mitgliedern der Genossenschaft mindestens drei Wochen vor dem Termin der Versammlung zuzustellen. Mit der Einladung soll eine Aufstellung der bekannten Mitglieder der Genos senschaft und ihrer nach § 21 Abs. 3 berechneten Stimm rechte sowie ein der Mustersatzung entsprechender Sat zungsentwurf übersandt werden. Der Termin der Versamm lung ist öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntma chung ist darauf hinzuweisen, dass das vorläufige Mitglie derverzeichnis der Genossenschaft und der Satzungsent wurf drei Wochen vor dem Versammlungstermin bei der Gemeindeverwaltung zur Einsichtnahme offen liegen. (2) Die Genossenschaftsversammlung beschließt über die Satzung. Kommt ein Beschluss nicht innerhalb eines Jah res nach der ordnungsgemäß einberufenen Genossen schaftsversammlung zustande, so erlässt die Aufsichtsbe hörde die Satzung. Die Satzung ist in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 30. September 2008 321 § 25 Hegeplan (1) Der Fischereiberechtigte oder die Hegegemeinschaft, in einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk oder den Zu ständigkeitsbereich der Hegegemeinschaft die Fischerei genossenschaft, hat einen Hegeplan für den Fischereibe zirk aufzustellen. Hegepläne sind außerdem für stehende Gewässer und Fischteiche, die länger als zwölf Jahre stän dig mit Wasser bespannt sind, aufzustellen. Davon aus genommen sind die beruflich genutzten Fischteiche. In dem Hegeplan sind Bestimmungen zu treffen über: 1. Maßnahmen zur Erhaltung des Fischbestandes, zum Fischbesatz, vorrangig durch Maßnahmen zur Erhal tung der Biozönosen und Biotope; 2. Maßnahmen zum vorbeugenden Tierseuchenschutz, zur Erhaltung der Fischgesundheit und zur Wahrung des Tierschutzes; 3. Maßnahmen nach unvorhersehbaren nachteiligen Ein wirkungen auf den Fischbestand oder das Gewässer; 4. das Ausmaß des zulässigen Fischfanges auf Grund des Umfanges einzelner Fischereirechte und der Nah rungsgrundlage; 5. die Überwachung der Durchführung des Hegeplanes; 6. die statistische Erfassung der Fänge und des Besat zes; 7. Maßnahmen zur Wiederherstellung und Verbesserung der Fischgewässer, vorrangig über Maßnahmen zur Verbesserung der Wasserqualität und Renaturierung geschädigter Biotope; 8. gemeinschaftliche Fischereiveranstaltungen. Der Hegeplan erstreckt sich auf einen Zeitraum von mindestens drei und höchstens zwölf Jahren. Erfüllt ein Fischereiausübungsberechtigter seine Verpflichtungen aus dem Hegeplan trotz Fristsetzung nicht, so kann bei einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk die Fischereigenos senschaft, im Übrigen die untere Fischereibehörde nach vorheriger Androhung die erforderlichen Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme durchführen. (2) Die Aufsicht über die Durchführung der Hegepläne obliegt der zuständigen unteren Fischereibehörde. Sie führt Kontrollen der Hegepläne zur Sicherung einer nachhalti gen Fischereiausübung durch. Genügen die Angaben in den Hegeplänen nicht zur Sicherung der guten fachlichen Praxis im Fischereibezirk und angrenzenden Fischereibe zirken oder Hegegemeinschaften, kann die zuständige untere Fischereibehörde geeignete fischereiliche Maßnah men anordnen. Vierter Teil Fischereischein und Erlaubnisschein zum Fischfang § 26 Fischereischeinpflicht (1) Wer den Fischfang ausübt, muss einen auf seinen Na men lautenden, mit Lichtbild versehenen Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Aufsichts personen nach § 48 Abs. 1, den Beamten der Fischerei behörden, den Fischereiberechtigten und den Fischerei pächtern vorzeigen. (2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die einen Fischereiberechtigten, Fischereipächter oder ei nen von diesen beauftragten Inhaber eines Fischereischei nes bei der Ausübung des Fischfangs unterstützen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Fischerei mit der Handangel ausgeübt wird. Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht, insbeson dere für bestimmte Arten des Fischfangs sowie für den Fischfang an bestimmten Gewässern, können durch Rechtsverordnung der obersten Fischereibehörde zugelas sen werden. (3) Fischereischeine anderer Länder und anderer europä ischer Staaten, sofern die Erteilung auf der Grundlage ei ner nachgewiesenen Qualifikation erfolgte, werden dem Fischereischein dieses Gesetzes gleichgestellt. Die oberste Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung diese Gleichstellung aufheben, wenn die Voraussetzungen, un ter denen in anderen Ländern ein Fischereischein erteilt wird, nicht den Vorgaben dieses Gesetzes entsprechen. § 27 Jugendfischereischein (1) Personen, die das achte, aber noch nicht das vierzehn te Lebensjahr vollendet haben, darf der Fischereischein nur als Jugendfischereischein erteilt werden. (2) Bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres dür fen Jugendfischereischeininhaber die Fischerei nur in Be gleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers, wel cher über eine nachgewiesene Qualifikation verfügt, ausü ben. Die untere Fischereibehörde kann für Personen, die als Berufsfischer ausgebildet werden, Ausnahmen zulas sen. § 28 Gültigkeitsdauer der Fischereischeine Fischereischeine werden nach einem von der obersten Fi schereibehörde bestimmten Muster 1. für ein Kalenderjahr (Jahresfischereischeine), 2. für fünf aufeinander folgende Kalenderjahre (Fünfjah resfischereischeine), 3. für zehn aufeinander folgende Kalenderjahre (Zehnjah resfischereischeine), 4. für Jugendliche in der Zeit vom achten bis zum vollen deten vierzehnten Lebensjahr (Jugendfischereischeine), 5. für den Zeitraum von drei Monaten (Vierteljahresfische reischeine) oder 6. auf Lebenszeit (Fischereischeine auf Lebenszeit) erteilt. Die Gültigkeitsdauer des Fischereischeines kann ver längert werden. Die Verlängerung steht der Erteilung des Fischereischeines gleich. Die oberste Fischereibehörde erlässt durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zum Fischereischein nach Satz 1 Nr. 5. § 29 Fischerprüfung (1) Ein Fischereischein kann erstmals erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er eine Fischerprüfung bestanden hat. In der Prüfung hat er ausreichende Kennt nisse über die Arten der Fische, die Hege der Fischbestän de und Pflege der Fischgewässer, die Fanggeräte und de 322 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen ren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische und die fischereirechtlichen, tierschutzrechtlichen, tierseuchen rechtlichen und naturschutzrechtlichen Vorschriften nach zuweisen. (2) Von der Ablegung der Fischerprüfung sind befreit: 1. beruflich ausgebildete Fischer mit entsprechender Ab schluss- oder Meisterprüfung sowie Fischereiwissen schaftler und Personen, die hierzu ausgebildet werden; 2. Kinder und Jugendliche, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 3. Personen, die einen Vierteljahresfischereischein erwer ben. (3) Bei der Erteilung von Fischereischeinen an Personen, die keinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgeset zes haben oder die dem diplomatischen Corps angehören und im Besitz eines ausländischen Fischereischeines sind, können Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen werden. In diesem Fall wird der Fischereischein nur als Jahresfische reischein erteilt. (4) Die oberste Fischereibehörde erlässt durch Rechts verordnung eine Prüfungsordnung für die Fischerprüfung, in der die Prüfungsgebiete und Anforderungen bestimmt, die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse festge legt, Prüfungsgebühren, das Prüfungsverfahren und die Anerkennung von Fischerprüfungen geregelt werden. § 30 Zuständigkeit Zuständig für die Ausstellung des Fischereischeines und des Jugendfischereischeines mit Ausnahme des Viertel jahresfischereischeins ist 1. für Personen, die ihren Wohnsitz in Thüringen haben, die Gemeindeverwaltung der Gemeinde, in der der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, 2. für Personen, die außerhalb Thüringens ihren Wohn sitz haben, die Gemeindeverwaltung der Gemeinde, in der der Antragsteller den Fischfang mit der Handan gel ausüben will. § 31 Versagungsgründe (1) Der Fischereischein kann Personen versagt werden, 1. die innerhalb des Geltungsbereiches des Grundgeset zes keinen Wohnsitz haben, 2. die wegen Fischwilderei oder wegen vorsätzlicher Be schädigung von Anlagen, Fahrzeugen, Geräten oder Vorrichtungen, die der Fischerei oder Fischzucht die nen, oder von Wasserbauten rechtskräftig verurteilt worden sind, 3. die wegen Fälschung eines Fischereischeins oder ei ner sonstigen zur Ausübung der Fischerei erforderli chen Bescheinigung rechtskräftig verurteilt worden sind, 4. die wegen Verstoßes gegen fischereirechtliche, natur schutzrechtliche, tierseuchenrechtliche oder tierschutz rechtliche Vorschriften rechtskräftig verurteilt worden sind oder gegen die wegen einer solchen als Ordnungs widrigkeit zu ahndenden Zuwiderhandlung eine Geld buße rechtskräftig festgesetzt worden ist, 5. gegen die wegen eines der in Nummer 2 bis 4 bezeich neten Vergehens nach § 153a der Strafprozessordnung von der Erhebung der öffentlichen Klage abgesehen oder das Strafverfahren vorläufig eingestellt worden ist. (2) Aus den Gründen des Absatzes 2 Nr. 2 bis 4 kann der Fischereischein nicht mehr versagt werden, wenn fünf Jah re verstrichen sind, seitdem die Strafe oder die Geldbuße vollstreckt, verjährt oder erlassen ist oder in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 nicht mehr verfolgt werden kann. (3) Ist gegen eine Person ein Straf- oder Bußgeldverfah ren eingeleitet, so kann die Entscheidung darüber, ob ihr ein Fischereischein zu erteilen ist, bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden, wenn im Falle der Verur teilung oder Verhängung einer Geldbuße der Fischerei schein versagt werden kann. § 32 Einziehung des Fischereischeines Werden nach Erteilung des Fischereischeines Tatsachen bekannt, die bereits vorher vorhanden waren oder später entstanden sind und die eine Versagung rechtfertigen, so kann die Behörde, die den Fischereischein erteilt hat, die sen für ungültig erklären und einziehen. § 33 Gebühren und Abgaben (1) Mit der Gebühr für die Erteilung eines Fischereischeins wird eine Fischereiabgabe erhoben. Die oberste Fische reibehörde regelt durch Rechtsverordnung die Höhe 1. der Gebühr für die Erteilung des Fischereischeines und 2. der Fischereiabgabe. Über die Festsetzung der Höhe der Fischereiabgabe ist der Landesfischereibeirat zu hören und Benehmen zu er zielen. (2) Die Fischereiabgabe darf das Fünffache der Gebühr für die Erteilung des Fischereischeines nicht übersteigen. Die Abgabe ist von der obersten Fischereibehörde zur Förderung des Fischereiwesens sowie für den Auslagen ersatz der Fischereibeiräte, der Fischereiberater und für Maßnahmen der Aus- und Fortbildung der Fischereiauf sicht zu verwenden. § 34 (aufgehoben) Fünfter Teil Schutz der Fischbestände § 35 Tierschutz, Verbot schädigender Mittel (1) Beim Fischfang ist die Verwendung künstlichen Lichts, explodierender, betäubender oder giftiger Mittel oder ver letzenden Geräts mit Ausnahme von Angelhaken verbo ten. Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 30. September 2008 323 (2) Die oberste Fischereibehörde kann im Einzelfall Aus nahmen von dem Verbot der Verwendung künstlichen Lichts oder betäubender Mittel zu fischereilichen und wis senschaftlichen Zwecken zulassen. (3) Die oberste Fischereibehörde kann im Einvernehmen mit dem für Tierschutz zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung bestimmen, unter welchen Vorausset zungen der Fischfang unter Anwendung von elektrischem Strom ausgeübt werden darf. (4) Fischereiliche Veranstaltungen wie Hegefischen oder Gemeinschaftsfischen bedürfen der vorherigen Zustim mung der unteren Fischereibehörde. Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn eine Gefährdung eines angemes senen Fischbestandes, der übrigen Tierwelt und der Ufer vegetation durch Auflagen nicht verhindert werden kann oder Vorschriften des Tierschutzgesetzes dem entgegen stehen. (5) Wettfischen und fischereiliche Veranstaltungen mit Wettbewerbscharakter sind verboten. (6) Die Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder ist ver boten. Die Lebendhälterung in Setzkeschern regelt die oberste Fischereibehörde in einer Rechtsverordnung. § 36 Schadenverhütende Maßnahmen an Anlagen zur Wasserentnahme und an Triebwerken (1) Wer Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerke errichtet oder betreibt, hat auf seine Kosten durch geeig nete Vorrichtungen das Eindringen von Fischen zu verhin dern. (2) Für unvermeidbare Schädigungen des Fischbestan des haben die nach Absatz 1 Verpflichteten den betroffe nen Fischereiberechtigten geeignete Ersatzmaßnahmen zu leisten. Weiter gehende Ansprüche nach anderen Be stimmungen bleiben unberührt. § 37 Ablassen von Gewässern (1) Der zur Ableitung des Wassers Berechtigte hat, falls es sich nicht um einen Notfall oder um eine zu bestimmter Zeit wiederkehrende Ableitung handelt, dem Fischereibe rechtigten den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Ableitung mindestens zehn Tage vorher schriftlich anzu zeigen, damit der Fischereiberechtigte seine Interessen wahren kann. Bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei Hochwasser, Eisgang oder unvorhergesehenen Ausbes serungen eines Triebwerkes kann sofort abgelassen wer den; der Fischereiberechtigte, die untere Fischereibehör de und bei Verpachtung auch der Fischereipächter sind hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. (2) Zwischen Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, die mit einer erheblichen Absenkung des Wasserstandes ver bunden sind, soll ein Zeitraum von mindestens drei Jah ren liegen. (3) Einem Gewässer darf nicht so viel Wasser entzogen werden, dass hierdurch das Gewässer als Lebensraum nachhaltig geschädigt wird. § 38 Schutz der Fischerei (1) Schutzmaßnahmen gegen übertragbare Fischkrankhei ten richten sich nach den tierseuchengesetzlichen Vorschrif ten. (2) Die oberste Fischereibehörde kann zum Schutz der Fi sche, der Fischbestände und ihrer Lebensgrundlagen und zur Verwirklichung des Hegeziels sowie zur nachhaltigen Sicherung der Fischerei durch Rechtsverordnung im Ein vernehmen mit dem für Tierschutz zuständigen Ministeri um Vorschriften erlassen über: 1. Zeit und Art des Fischfangs; 2. Fangverbote; 3. Markt- und Verkehrsverbote; 4. Maßnahmen, die eine Veränderung des Erbgutes von Fischen beinhalten; 5. den Schutz der Fische vor Fischkrankheiten und ande ren besonderen Gefahren; 6. die Schonzeiten der Fische, einschließlich der Verbote oder der Beschränkungen des Fischfanges während der Schonzeiten; 7. das Mindestmaß der Fische, die Behandlung untermaßi ger oder während der Schonzeit gefangener Fische; 8. die Anlandung, die Beförderung, den Verkauf und die Verwertung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische; 9. Verbote oder Beschränkungen des Aussetzens von Fischarten, die den angemessenen Fischbestand des Gewässers gefährden können; 10. Transport und Hälterung von Fischen; 11. die Art, Beschaffenheit und zeitliche Verwendung der Fischereigeräte, Fangvorrichtungen und Köder; 12. die Art und Zeit der Werbung von Wasserpflanzen; 13. den Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der Fischbrut und des Winterlagers der Fische; 14. den Schutz der Fischnährtiere; 15. das Einlassen zahmen Wassergeflügels in Gewässer; 16. die Ausübung des Fischfangs zur Vermeidung gegen seitiger Störung der Fischer; 17. die Kennzeichnung der in Gewässern ausliegenden Fi schereifahrzeuge, Fanggeräte und Fischbehälter; 18. den Schutz der Fischerei bei Ausbau, Regulierung und Unterhaltung der Gewässer; 19. die lichte Stabweite bei Rechenanlagen gegen das Ein dringen von Fischen in Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerken; 20. gemeinschaftliches Fischen, 21. das Führen einer Besatz- und Fangstatistik und 22. den Schutz bedrohter Fischarten vor fischfressenden Tieren. § 39 Sicherung des Fischwechsels (1) In Gewässern nach § 1 Nr. 1 dürfen keine Vorrichtun gen getroffen werden, die den Wechsel der Fische verhin dern. 324 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen (2) Ein Gewässer darf durch ständige Fischereivorrichtun gen auf nicht mehr als die halbe Breite, bei Mittelwasser stand vom Ufer aus gemessen, für den Fischwechsel ver sperrt werden. Ständige Fischereivorrichtungen müssen voneinander so weit entfernt sein, dass sie den Fischwech sel nicht erheblich beeinträchtigen. Die wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. (3) Ständige Fischereivorrichtungen sind fest stehende Fischwehre, fest stehende Fischzäune und fest stehende Selbstfänge für Aal und für andere Fische, unabhängig davon, ob sie elektrisch betrieben werden oder ob das angebrachte Fanggerät entfernt werden kann. (4) Zum Zweck des Aalfanges können Ausnahmen vom Absatz 2 Satz 1 und 2 zugelassen werden. (5) Während der Dauer der Schonzeiten müssen ständige Fischereivorrichtungen in Gewässern beseitigt oder ab gestellt sein. Die untere Fischereibehörde kann Ausnah men im Einzelfalle zulassen, wenn dadurch die Erhaltung des Fischbestandes nicht gefährdet wird. § 40 Schonbezirke (1) Die oberste Fischereibehörde kann durch Rechtsver ordnung Gewässer, Gewässerteile und Ufergrundstücke zu Schonbezirken erklären, 1. die für die Erhaltung des Fischbestandes von beson derer Bedeutung sind (Fischschonbezirke), 2. die besonders geeignete Laich- und Abwuchsplätze für Fische sind (Laichschonbezirke), 3. die als Winterlager für Fische besonders geeignet sind (Winterlager). Vor Erlass der Rechtsverordnung ist der Entwurf in den Gemeinden, in denen die Schonbezirke liegen sollen, für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Einwendungen binnen eines Monats nach Beendigung der Auslegung schriftlich oder zur Niederschrift bei der obersten Fischereibehörde erho ben werden können. (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können für fest gesetzte Zeiten der Fischfang vollständig oder teilweise sowie Störungen, die die Fortpflanzung und den Bestand der Fische gefährden, insbesondere die Räumung, das Mähen, die Entnahme von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen, das Fahren mit Booten, das Wasserski laufen und der Eissport beschränkt oder verboten werden. (3) Schonbezirke sind durch die untere Fischereibehörde durch Schilder zu kennzeichnen. Die Eigentümer und Be sitzer des Gewässers und der Ufergrundstücke sind ver pflichtet, die Kennzeichnung ohne Entschädigung zu dul den. (4) Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Schon bezirke bleiben bestehen. § 41 Fischwege Wer eine Stauanlage in einem Gewässer errichtet, hat auf seine Kosten durch geeignete Fischwege, die mit der un teren Fischereibehörde abzustimmen sind, den Fischwech sel zu gewährleisten. Das Gleiche gilt bei anderen Anla gen, die den Wechsel der Fische dauernd verhindern oder erheblich beeinträchtigen. § 42 Fischwege an bestehenden Anlagen Bei bestehenden Anlagen, die den Fischwechsel verhin dern, kann die Errichtung von Fischwegen von der unte ren Fischereibehörde nachträglich gefordert werden. § 43 Fischfang in Fischwegen (1) In Fischwegen ist jede Art des Fischfangs verboten. (2) Die untere Fischereibehörde kann den Fischfang auf Strecken oberhalb und unterhalb des Fischwegs ganzjäh rig oder auch zeitweise verbieten. Für die Kennzeichnung gilt § 40 Abs. 3. Werden durch das Verbot Fischereirechte beeinträchtigt, so ist Entschädigung zu leisten. Zur Leis tung der Entschädigung ist in den Fällen des § 41 derjeni ge verpflichtet, der die Anlage unterhält. (3) Die untere Fischereibehörde kann zu wissenschaftli chen und fischereiwirtschaftlichen Zwecken im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 und 2 zulassen. § 44 Mitführen von Fischereigerät Niemand darf an, auf oder in Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang berechtigt ist, Fischereigeräte fangfertig mitführen. Sechster Teil Fischereibehörden, Fischereibeiräte, Fischereiberater, Fischereiaufsicht § 45 Fischereibehörden Fischereibehörden nach diesem Gesetz sind: 1. das für das Fischereiwesen zuständige Ministerium als oberste Fischereibehörde, 2. die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis als untere Fischereibehörden. § 46 Fischereibeiräte (1) Zur Beratung der Fischereibehörden in grundsätzlichen fischereilichen Fragen wird 1. ein Landesfischereibeirat bei der obersten Fischerei behörde, 2. ein Fischereibeirat bei der unteren Fischereibehörde gebildet. Die Fischereibeiräte bestehen aus je einem Ver treter der Berufsfischerei (Verband der Berufsfischer), der Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 30. September 2008 325 Angelfischer (Angelfischereiverbände), der Landwirtschaft (Bauernverband), der Jagd (Landesjagdverband), der Forstwirtschaft (Waldbesitzerverband), des Veterinärwe sens, einem Vertreter der nach § 45 a des Thüringer Ge setzes für Natur und Landschaft anerkannten Verbände und einem Vertreter der kommunalen Spitzenverbände. (2) Die Fischereibeiräte sind in grundsätzlichen fischerei lichen Fragen zu hören. (3) Die Mitglieder der Fischereibeiräte üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. (4) Die oberste Fischereibehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Bildung der Fischereibeiräte, die Zusammensetzung, die Zahl der Mitglieder zu regeln. § 47 Fischereiberater (1) Der Fischereiberater wird von der unteren Fischerei behörde nach Anhörung der in ihrem Verwaltungsbereich ansässigen Fischereiorganisationen auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig. Die Berufung kann widerrufen werden, wenn der Fischereibe rater ungeeignet ist, seine Stellung missbraucht oder sei ne Aufgaben trotz Abmahnung erheblich vernachlässigt. (2) Der Fischereiberater ist als Berater der unteren Fische reibehörde in wichtigen die Fischerei betreffenden Fragen zu hören. Er ist vorwiegend ehrenamtlich tätig. Die obers te Fischereibehörde wird ermächtigt, eine Rechtsverord nung zur Fischereiberatung zu erlassen. § 48 Fischereiaufsicht (1) Die Fischereiaufsicht obliegt den Fischereibehörden und dem Inhaber des Fischereirechts, sofern er im Besitz eines Fischereischeins ist. (2) Die Fischereibehörden haben die Einhaltung aller Vor schriften zum Schutz und zur Erhaltung der Fischbestän de sowie die Ausübung der Fischerei zu überwachen. Sie können zur Ausübung der Aufsicht über die Fischerei sons tige zuverlässige Personen, die volljährig und im Besitz eines Fischereischeins sind, zu ehrenamtlichen Fische reiaufsehern bestellen. Die Fischereibehörden können die Aufgaben und Befugnisse auf die Fischereiaufseher über tragen. (3) Die Bediensteten der Fischereibehörden oder die Fi schereiaufseher sind befugt, von den bei der Fischerei an getroffenen Personen jederzeit zu verlangen, 1. die Personalien anzugeben, 2. den Fischereischein sowie den Fischereierlaubnis schein zur Kontrolle auszuhändigen, 3. die mitgeführten Fanggeräte und die gefangenen Fi sche, auch soweit sie sich in Fahrzeugen befinden, sowie die Fischbehälter vorzuzeigen. (4) Die Führer von Wasserfahrzeugen, von denen aus Fischfang betrieben wird, haben auf Anruf der Bedienste ten der Fischereibehörde oder der Fischereiaufseher ihre Fahrzeuge anzuhalten und sie auf Verlangen an Bord zu lassen. (5) Die Fischereibehörde und der Fischereiaufseher sind befugt, die gefangenen Fische und Fanggeräte von Perso nen, 1. die unberechtigt fischen, 2. die auf oder an Gewässern, an denen sie nicht zur Aus übung der Fischerei berechtigt sind, mit Fanggeräten angetroffen werden oder 3. die eine sonstige Zuwiderhandlung gegen fischereili che Vorschriften begehen zu beschlagnahmen. Sie haben bei dienstlichem Einschrei ten auf Verlangen ihren Dienstausweis vorzuzeigen. (6) Bedienstete der Fischereibehörden können nach vor heriger Anmeldung und Mitteilung des Grundes während der gewöhnlichen Betriebs- und Arbeitszeit die fischerei betrieblichen Einrichtungen besichtigen. (7) Die oberste Fischereibehörde regelt durch Rechtsver ordnung die Bestellung, die Verpflichtung und den näheren Inhalt der Aufgaben, die Pflichten und Befugnisse sowie die Aus- und Fortbildung der Fischereiaufseher sowie die Inhalte der an die Inhaber des Fischereirechts übertrage nen Aufgaben der Fischereiaufsicht. Siebenter Teil Entschädigung § 49 Art und Ausmaß Eine nach diesem Gesetz zu leistende Entschädigung hat den eintretenden Vermögensschaden auszugleichen. Sie ist in Geld festzusetzen. Der Entschädigungsbetrag ist mit sechs vom Hundert jährlich vom Zeitpunkt des Eintritts des schädigenden Ereignisses an zu verzinsen. Soweit zurzeit der die Entschädigungspflicht auslösenden Maßnahmen Nutzungen gezogen werden, ist von dem Maß ihrer Beein trächtigung auszugehen. Hat der Entschädigungsberech tigte Maßnahmen getroffen, um die Nutzungen zu steigern, und ist nachgewiesen, dass die Maßnahmen die Nutzun gen nachhaltig gesteigert hätten, so sind diese mit zu ent schädigen. Eine Minderung des Verkehrswertes von Grund stücken oder selbständigen Fischereirechten ist zu berück sichtigen. § 50 Entscheidung über Entschädigungsansprüche und Zuständigkeit Über öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche nach diesem Gesetz entscheidet die oberste Fischereibehörde. § 51 Verfahren (1) Die oberste Fischereibehörde hat auf eine gütliche Ei nigung der Beteiligten hinzuwirken. Einigen sich die Betei ligten, so hat die Behörde eine Niederschrift über die Eini gung anzufertigen, die von den Beteiligten zu unterzeich nen ist. 326 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen (2) Einigen die Beteiligten sich nicht, so hat die Behörde die Entschädigung in angemessener Höhe durch schriftli chen Bescheid festzulegen. Achter Teil Bußgeldvorschriften § 52 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs sig 1. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 Fischereirechte nutzt, 2. entgegen § 13 Abs. 4 Satz 1 der zuständigen Behörde den Abschluss oder die Änderung eines Fischereipacht vertrages oder eines Unterpachtvertrages nicht inner halb von vierzehn Tagen zur Genehmigung vorlegt, 3. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Erlaubnisscheine an na türliche Personen ausgibt, die nicht im Besitz eines gültigen Fischereischeins sind, 4. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 5 den Erlaubnisschein oder entgegen § 26 Abs. 1 den Fischereischein nicht bei sich führt oder auf Verlangen nicht vorzeigt, 5. entgegen § 14 Abs. 2 die von der unteren Fischereibe hörde festgesetzte Höchstzahl der Erlaubnisscheine nicht beachtet oder gegen die von der unteren Fische reibehörde angeordneten Beschränkungen der Fang erlaubnis verstößt, 6. entgegen § 15 Abs. 3 Maßnahmen trifft, die die Rück kehr der Fische in ein Gewässer oder das Fischen auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder ver hindern, 7. entgegen § 35 Abs. 2 beim Fischfang künstliches Licht, explodierende, betäubende oder giftige Mittel oder ver letzende Geräte einsetzt, entgegen § 35 Abs. 4 Hege fischen oder Gemeinschaftsfischen ohne Erlaubnis veranstaltet, entgegen § 35 Abs. 5 Wettfischveranstal tungen durchführt sowie entgegen § 35 Abs. 6 leben de Wirbeltiere als Köder verwendet, 8. entgegen § 36 Abs. 1 keine Vorrichtungen herstellt oder betreibt, die das Eindringen der Fische verhindern, 9. der Mitteilungspflicht nach § 37 Abs. 1 nicht, nicht recht zeitig oder nicht vollständig nachkommt sowie entgegen § 37 Abs. 2 handelt, 10. entgegen § 39 Abs. 1 eine Vorrichtung trifft, die den Fischwechsel verhindert, oder durch ständige Fische reivorrichtungen entgegen § 39 Abs. 2 Satz 1 ein Ge wässer für den Fischwechsel versperrt, 11. entgegen § 39 Abs. 5 Satz 1 ständige Fischereivor richtungen während der Schonzeiten nicht beseitigt oder abstellt, 12. entgegen § 41 den Fischwechsel durch geeignete Fischwege nicht gewährleistet oder den Wechsel der Fische dauernd verhindert oder beeinträchtigt, 13. entgegen § 43 Abs. 1 in Fischwegen oder entgegen § 43 Abs. 2 und 3 auf der von der unteren Fischereibehörde bestimmten Strecke oberhalb oder unterhalb des Fisch weges fischt, 14. entgegen § 44 an oder auf Gewässern Fischereigeräte fangfertig mitführt, 15. den Vorschriften einer aufgrund des § 14 Abs. 3, § 35 Abs. 3, § 38 Abs. 2, § 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie des § 48 Abs. 7 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 16. eine Auflage, mit der eine nach diesem Gesetz oder eine nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erteilte Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung oder Befreiung verbunden ist, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer 1. sich einer Kontrolle nach § 48 Abs. 3 entgegenstellt oder entzieht, 2. entgegen § 48 Abs. 4 Fischereiaufseher nicht an Bord von Wasserfahrzeugen lässt, 3. sich entgegen § 48 Abs. 5 der Beschlagnahme der aufgeführten Gegenstände entzieht. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. (4) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 3, 7, 11 oder 13 bezieht oder die zur Vorberei tung oder Begehung einer solchen Ordnungswidrigkeit verwendet worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils gel tenden Fassung findet Anwendung. (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die zuständi ge untere Fischereibehörde. Neunter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften § 53 (aufgehoben) § 54 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. § 55 Aufhebung bestehender Vorschriften Das Gesetz über Binnen- und Küstenfischerei -Fischerei gesetz- vom 2. Dezember 1959 (GBl. I Nr. 67 S. 864) wird aufgehoben. § 56 (Inkrafttreten) Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 30. September 2008 327 Neubekanntmachung des Thüringer Waldgesetzes Vom 18. September 2008 Aufgrund des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung und Aufhebung von Vorschriften zum Wald, zur Fischerei und zu den Waldgenossenschaften vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 125) wird nachstehend der Wortlaut des Thüringer Waldgesetzes, wie er sich aus 1. dem Thüringer Waldgesetz in der Fassung vom 28. Ju ni 2006 (GVBl. S. 343), 2. Artikel 3 des Gesetzes zur Umsetzung europarechtli cher Vorschriften über die Umweltprüfung bei bestimm ten Plänen und Programmen vom 20. Juli 2007 (GVBl. S. 85) und 3. Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung und Aufhebung von Vorschriften zum Wald, zur Fischerei und zu den Waldgenossenschaften vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 125) ergibt, in der vom 1. Juli 2008 an geltenden Fassung be kannt gemacht. Erfurt, den 18. September 2008 Die Präsidentin des Landtags Prof. Dr.-Ing. habil. Schipanski Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -) Inhaltsübersicht Erster Teil Allgemeine Vorschriften § 1 Zweck des Gesetzes § 2 Wald und seine Funktionen § 3 Waldbesitzer § 4 Waldeigentumsarten § 5 Waldinventur, Waldverzeichnisse, Waldbiotop kartierung, Waldfunktionenkartierung § 6 Betreten des Waldes, sportliche Betätigung in Wäldern Zweiter Teil Forstliche Rahmenplanung, Erhaltung und Schutz des Waldes § 7 Forstliche Rahmenplanung § 8 Sicherung der Funktionen des Waldes durch öf fentliche und private Planungsträger § 9 Geschützte Waldgebiete § 10 Änderung der Nutzungsart § 11 Waldschutz § 12 Waldbrandschutz § 13 Waldverunreinigung § 14 Forstnutzungsrechte § 15 Forstliche Nebennutzungen und Aneignung von Walderzeugnissen § 16 Teilung von Waldgrundstücken § 17 Vorkaufsrecht Dritter Teil Bewirtschaftung des Waldes § 18 Grundpflichten § 19 Grundsätze ordnungsgemäßer Forstwirtschaft § 20 Periodische Planung § 21 Erstaufforstung und Sukzession § 22 Aufforstung bisher nicht forstwirtschaftlich ge nutzter Flächen § 23 Wiederaufforstung § 24 Erhaltung der Waldbestände; Kahlschläge § 25 Bau und Unterhaltung von Waldwegen; sonstige bauliche Anlagen § 26 Nachbarschutz, Nachbarpflichten, Grenzfragen Vierter Teil Förderung der Forstwirtschaft und Entschädigung § 27 Förderung der Forstwirtschaft durch das Land § 28 Beratung, forsttechnische Leitung und forsttechni scher Betrieb § 29 Beihilfen bei Waldbrandschäden § 30 Entschädigung und Ausgleichszahlung Fünfter Teil Besondere Vorschriften für den Staatswald § 31 Bewirtschaftung des Staatswaldes § 32 Haushalt Sechster Teil Besondere Vorschriften für den Körperschaftswald § 33 Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes § 34 Erhaltung des Waldvermögens Siebenter Teil Besondere Vorschriften für den Privatwald und forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse § 35 Bewirtschaftung des Privatwaldes § 36 Übernutzungen § 37 Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse Achter Teil Besondere Regelungen für Waldgenossenschaften § 38 Geltungsbereich § 39 Gemeinschaftsvermögen § 40 Rechtsstellung 328 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen § 41 Grundsätze der Waldbewirtschaftung § 42 Teilung und Veräußerung § 43 Anteilberechtigung § 44 Aufgebotsverfahren § 45 Mitgliedschaft § 46 Satzung § 47 Organe § 48 Mitgliederversammlung § 49 Vorstand § 50 Haftung § 51 Lagerbuch § 52 Gründung von Waldgenossenschaften § 53 Gründungsversammlung § 54 Grundbucheintragung § 55 Auflösung von Waldgenossenschaften § 56 Auflösungsverfahren § 57 Aufsichtsbehörden Neunter Teil Aufgaben und Organisation der Landesforstverwaltung § 58 Forstliche Fachkräfte § 59 Forstbehörden § 60 Einrichtungen § 61 Forstausschüsse § 62 Forstaufsicht § 63 Eingriffsbefugnisse der Forstbehörden § 64 Forstschutz § 65 Zusammenwirken von Forstbehörden und Natur schutzbehörden bei Naturschutzmaßnahmen Zehnter Teil Bußgeldvorschriften § 66 Bußgeldvorschriften Elfter Teil Schlussbestimmungen § 67 Gleichstellungsbestimmung § 68 (Inkrafttreten) Erster Teil Allgemeine Vorschriften § 1 Zweck des Gesetzes Dieses Gesetz dient insbesondere dazu: 1. die Landeswaldfläche als Gesamtheit der privaten, kör perschaftlichen und staatlichen Waldgrundstücke zu erhalten und zu mehren, 2. eine standortgerechte Baumartenzusammensetzung und eine stabile Struktur des Waldes zu bewahren oder herbeizuführen, 3. den Wald vor Schadeinwirkungen zu schützen, 4. die Erzeugung von Holz nach Menge und Güte durch eine nachhaltige, ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Waldes dauerhaft zu sichern und zu steigern, 5. die Schutzfunktionen und die landeskulturellen Leis tungen des Waldes durch naturnahe Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern und zu steigern und hierbei insbe sondere naturnahe Wälder als Lebensräume für Pflan zen und Tiere zu erhalten und zu entwickeln, 6. die Erholung in Waldgebieten zu ermöglichen und zu verbessern, 7. die Waldbesitzer in der Verfolgung der unter den Num mern 1 bis 6 bezeichneten Ziele zu unterstützen und zu fördern, 8. einen Ausgleich zwischen den Belangen der Allgemein heit und den Interessen der Waldbesitzer herbeizufüh ren. § 2 Wald und seine Funktionen (1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede Grundfläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt und durch ihre Größe geeignet sowie dazu bestimmt ist, die folgenden Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen zu übernehmen, insbesondere 1. der Holzproduktion zu dienen, 2. die günstigen Wirkungen auf Klima, Boden, Wasser haushalt und Luftreinhaltung zu steigern, 3. der heimischen Tier- und Pflanzenwelt einen Lebens raum zu bieten oder 4. der Erholung für die Bevölkerung gerecht zu werden. (2) Zum Wald gehören auch: Waldblößen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Leitungstrassen, Waldwiesen, Wildäsungsflächen und Holzlagerplätze im Wald, von Wald umschlossene Teiche, Moore und Hei den, Gräben und andere Flächen wie Feldgehölze, Weih nachtsbaum- oder Schmuckreisigplantagen, Parkwaldun gen, mit befristeter oder mit jederzeit widerruflicher Ge nehmigung in eine andere Nutzungsart umgewandelter Wald, weitere mit Wald verbundene und ihm dienende Flächen sowie andere Flächen, die mit dem Wald in ei nem natürlichen Zusammenhang stehen. Die Zuordnung der Flächen erfolgt unbeschadet naturschutzrechtlicher Vorschriften. (3) Nicht zum Wald gehören: Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigplantagen außerhalb des Waldes, in Flur oder bebautem Gebiet liegende, mit Bäumen und Sträu chern bestandene Flächen wie Obstplantagen, Baumschu len, Weidenheger, Flurgehölze in einreihiger Ausdehnung und Einzelbäume, Parkanlagen bis ein Hektar Größe in bebautem Gebiet, sofern diese nicht im Waldverzeichnis aufgeführt sind, Hecken und baumbestandene Friedhöfe. Nicht zum Wald gehören ebenfalls Flächen nach dem Gesetz zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaft lich genutzter Flächen vom 10. Juli 1995 (BGBl. I S. 910), die als Kurzumtriebsplantagen genutzt werden. § 3 Waldbesitzer Waldbesitzer im Sinne dieses Gesetzes sind die Eigentü mer von Wald sowie die Nutzungsberechtigten, sofern sie unmittelbare Besitzer des Waldes sind. § 4 Waldeigentumsarten Im Sinne dieses Gesetzes werden nachfolgende Waldei gentumsarten unterschieden: Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 30. September 2008 329 1. Privatwald: Dies sind alle Wälder, soweit sie nicht "Staatswald" oder "Körperschaftswald" sind. Zu ihm gehören insbesondere die Waldungen, die im Eigen tum von Privatpersonen und Personengemeinschaf ten stehen. Privatwaldungen, an denen das Eigentum einer Gemeinschaft oder mehreren Personen gemein schaftlich zusteht, sind Gemeinschaftswaldungen. Wald von Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen sowie Gemeinschaftsforsten von altrechtlichen Ge meinschaften, wie Laubgenossenschaften, Gerechtig keitswaldungen, Interessentenwaldungen und Altwald genossenschaften gelten als Privatwald im Sinne die ses Gesetzes. 2. Körperschaftswald: Dies sind Waldungen im Alleinei gentum der Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweck verbände sowie sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. 3. Staatswald: Dies ist Wald im Alleineigentum des Lan des, eines anderen deutschen Landes oder des Bun des. § 5 Waldinventur, Waldverzeichnisse, Waldbiotopkartierung, Waldfunktionenkartierung Zur Erfüllung der Aufgaben dieses Gesetzes sind durch die Landesforstverwaltung kostenfrei nach Maßgabe des Haushalts 1. Waldinventuren durchzuführen und alle Waldböden nach einem Rasterverfahren standortkundlich zu er fassen, 2. Verzeichnisse sämtlicher Waldflächen, deren Eigentü mer und der Waldbestockung aufzustellen; die Aufnah me in ein solches Waldverzeichnis begründet die Ver mutung, dass die Grundfläche Wald ist, 3. Waldbiotopkartierungen durchzuführen, die auch das Inventar von Tier- und Pflanzenarten berücksichtigen und 4. Waldfunktionenkartierungen durchzuführen. Zur Durchführung kann sich die Landesforstverwaltung freiberuflicher Sachverständiger, die die Qualifikation für den höheren Forstdienst oder eine vergleichbare geeig nete fachliche Qualifikation haben, bedienen. Näheres regelt die oberste Forstbehörde durch Rechtsverordnung. § 6 Betreten des Waldes, sportliche Betätigung in Wäldern (1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der naturver träglichen Erholung ist jedem gestattet. Das Betreten und Befahren des Waldes geschieht auf eigene Gefahr, be sondere Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten des Waldbesitzers werden durch das Betretungsrecht des Waldes nicht begründet. Dies gilt auch für gekennzeich nete Wege und Pfade. (2) Jeder Waldbesucher hat sich so zu verhalten, dass der Wald nicht beschädigt oder verunreinigt, seine Be wirtschaftung sowie die Lebensgemeinschaft nicht gestört und die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird. Hun de, die nicht zur Jagd verwendet werden, sind an der Leine zu führen. (3) Rad fahren und Fahren mit Krankenfahrstühlen sowie mit Personenkraftwagen, deren Fahrer bzw. Mitfahrer im Besitz einer Sonderparkgenehmigung für Schwerbehinder te sind, ist auf festen Wegen und Straßen erlaubt. Reiten ist auf gekennzeichneten Wegen und Straßen gestattet. Es sollen daher genügend geeignete und möglichst zu sammenhängende Wege und Straßen als Reitwege ge kennzeichnet werden, die zudem eine Verbindung mit Wegen und Straßen außerhalb des Waldes aufweisen. Die Kennzeichnung erfolgt durch die untere Forstbehörde nach Anhörung der örtlichen Interessenvertretungen der Wald besitzer und der Waldbenutzer, insbesondere der Reiter, Radfahrer, Wanderer, Skiläufer, Jäger und Kommunen. Das Fahren mit Kutschen ist auf befestigten Wegen und Straßen, die als Reitwege gekennzeichnet sind, erlaubt. Reit- und Kutschpferde müssen im Wald je ein beidseitig am Kopf befestigtes, sichtbares Kennzeichen tragen. (4) Die untere Forstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Waldbesitzer zum Schutz der Waldbesucher aus Na turschutzgründen und zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Waldbesitzer nicht öffentliche Wege und Straßen auf einzelne Benutzungsarten einschränken. (5) Waldbesitzer haben die Kennzeichnung von Loipen, Rad- und Wanderwegen durch behördlich ermächtigte Or ganisationen entschädigungslos zu dulden, soweit sie dadurch in ihren Rechten nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Die Ermächtigung zur Kennzeichnung von Loi pen, Rad- und Wanderwegen erteilt die untere Forstbe hörde. (6) Die Benutzung von Waldwegen durch Kraftfahrzeuge ist zur Erfüllung forstwirtschaftlicher Aufgaben gestattet. Motorsport im Wald ist grundsätzlich verboten. Innerhalb des Waldes sind insbesondere 1. das Fahren mit Kraftfahrzeugen außerhalb forstwirt schaftlicher Aufgaben, 2. das Abstellen von Wohn-, Bienen- und sonstigen Wa gen außerhalb der nach § 25 Abs. 4 Satz 1 genehmig ten Anlagen, 3. das Zelten, 4. das Anlegen von Loipen und Skiwanderwegen mit Loi penfahrzeugen, 5. das Rad fahren, insbesondere das Mountainbiking, ab seits fester Wege und Straßen nur mit Zustimmung des Waldbesitzers zulässig. Die Wald funktionen und sonstigen Rechtsgüter sowie Belange des Naturschutzes dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Durchführung organisierter Sportveranstaltungen im Wald bedarf der Genehmigung der unteren Forstbehör de. Soweit Naturschutzbelange betroffen sind, erfolgt die se Genehmigung im Einvernehmen mit der unteren Na turschutzbehörde. (7) Vom Betreten sind ausgeschlossen: 1. Verjüngungsflächen, Pflanzgärten, bestellte und noch nicht abgeerntete Ländereien, 2. Waldflächen und Waldwege, auf denen Holz eingeschla gen, bearbeitet, gelagert oder gerückt wird oder auf de nen sonstige Waldarbeiten durchgeführt werden, 3. Waldflächen und Waldwege, die aus sonstigen zwin genden Gründen, zum Beispiel zur Verhütung von 330 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Waldbränden oder aus Gründen der Sicherheit in bruch- und wurfgeschädigten Beständen von den Forstbehörden oder mit deren Genehmigung vom Waldbesitzer gesperrt sind, 4. forstbetriebliche und jagdliche Einrichtungen. (8) Das Betreten des Waldes kann durch Sperrung ver wehrt werden, wenn dazu aus Gründen des Waldschut zes (insbesondere Waldbrandgefahr), des Naturschutzes, der Wald- und Wildbewirtschaftung, des Schutzes der Waldbesucher oder der Vermeidung von Waldschäden eine Notwendigkeit besteht. Die Sperrung darf nur auf Anordnung oder mit Genehmigung der unteren Forstbe hörde erfolgen. Sperrungen aus Gründen des Naturschut zes erfolgen im Einvernehmen mit der unteren Natur schutzbehörde. Die Sperrung ist deutlich sichtbar zu ma chen. Auf einem beigefügten Schild ist der Grund der Sper rung anzugeben. Bei befristeter Sperrung ist die Frist an zuführen. Nach Ablauf dieser Frist sind die Sperreinrich tungen zu entfernen. (9) Das Nähere zum Betreten des Waldes und zur sport lichen Betätigung, darunter die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Kennzeichenausgabe für Reit- und Kutschpferde, regelt die oberste Forstbehörde durch Rechtsverordnung; die Regelungen zur kostenpflichtigen Ausgabe der Kennzei chen durch die untere Forstbehörde sowie die Aufwen dungen für das einheitlich zu kennzeichnende Wander wegenetz sind einvernehmlich zwischen der obersten Forstbehörde und dem für Finanzen zuständigen Minis terium abzustimmen. Regelungen über die weitgehend landeseinheitliche Kennzeichnung von Loipen und Ski wanderwegen sowie Rad- und Wanderwegen werden im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde er lassen. Zweiter Teil Forstliche Rahmenplanung, Erhaltung und Schutz des Waldes § 7 Forstliche Rahmenplanung (1) Die forstliche Rahmenplanung dient dem in § 1 die ses Gesetzes aufgeführten Zweck, insbesondere der Si cherung und Verbesserung der Rahmenbedingungen der Forstwirtschaft als Beitrag für die Entwicklung der Lebens und Wirtschaftsverhältnisse des Landes. Sie hat die Zie le der Raumordnung und Landesplanung zu beachten. Die Notwendigkeit und die Durchführung einer Strategi schen Umweltprüfung der forstlichen Rahmenplanung richtet sich nach dem Thüringer UVP-Gesetz. (2) Die forstliche Rahmenplanung ist Aufgabe der Forst behörden. Sie umfasst das Landeswaldprogramm für die Ebene des Landes und die forstlichen Rahmenpläne für die Ebene der Planungsregionen. Das Landeswaldpro gramm ist von der obersten Forstbehörde im Benehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde aufzustellen. Die forstlichen Rahmenpläne werden von der obersten Forstbehörde im Benehmen mit den Trägern der Regio nalplanung erarbeitet. (3) Die Rahmenplanung hat grundsätzlich die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen für alle Eigentumsfor men als eine Einheit zu betrachten und möglichst ganz flächig zu einem standortgemäßen Optimum zu führen. Der Wald ist in der Landschaft so zu verteilen, dass seine vielfältigen, positiven Wirkungen gewährleistet und möglichst verbessert werden. Die Erholungsmöglichkei ten im Wald sind ohne ein Übermaß an Erholungseinrich tungen zu schaffen. (4) Den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist unter Beachtung der Interessen der Waldbesitzer Rechnung zu tragen, damit die Funktio nen des Waldes gesichert werden. Forstliche Rahmen planung und Landschaftsplanung sind aufeinander abzu stimmen. (5) Die Träger öffentlicher Belange, deren Interessen durch die forstliche Rahmenplanung berührt werden, sind rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht nach sonstigen Vorschriften eine andere Form der Betei ligung vorgeschrieben ist. Dies gilt entsprechend für die betroffenen Wald- und sonstigen Grundbesitzer, deren Zusammenschlüsse und die betroffenen Gemeinden. (6) Näheres über die forstbehördlichen Zuständigkeiten und das Verfahren der forstlichen Rahmenplanung regelt die oberste Forstbehörde durch Verwaltungsvorschriften. § 8 Sicherung der Funktionen des Waldes durch öffentliche und private Planungsträger Alle öffentlichen und privaten Planungsträger haben bei Planungen, Maßnahmen und sonstigen Vorhaben, die in ihren Auswirkungen Waldflächen mittelbar oder unmittel bar betreffen können, 1. die Funktionen des Waldes nach § 2 angemessen zu berücksichtigen, 2. die Forstbehörden bereits bei der Vorbereitung von Pla nungen und Maßnahmen zu unterrichten, soweit nicht nach sonstigen Vorschriften eine andere Form der Be teiligung vorgeschrieben ist, und 3. die forstliche Rahmenplanung zu beachten. § 9 Geschützte Waldgebiete (1) Geschützte Waldgebiete im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Schutzwälder und 2. Erholungswälder. In den geschützten Waldgebieten ist die Umwandlung von Waldflächen in eine andere Nutzungsart verboten. (2) Wälder können durch Rechtsverordnung zu Schutz wäldern erklärt werden, wenn aus Gründen des Gemein wohls in den Waldflächen bestimmte Handlungen, insbe sondere forstliche Maßnahmen, durchzuführen oder zu unterlassen sind. Schutzzwecke können sein: 1. Abwehr oder Verhütung der durch schädliche Umwelt einwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutz gesetzes, insbesondere Luftverunreinigung oder Lärm, Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 30. September 2008 331 bedingten Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheb lichen Belästigungen, 2. Schutz von Siedlungen, Gebäuden, Grundstücken, Verkehrs- und sonstigen Anlagen vor Erosion sowie anderen Landschaftsschäden, 3. Schutz des Grundwassers und der Oberflächengewäs ser, 4. Sicherung der Bodenfruchtbarkeit an erosionsgefähr deten Standorten, insbesondere an rutschgefährdeten, felsigen oder flachgründigen Steil- und Geröllhängen, 5. Sicherung besonderer Schutzfunktionen gegen Brand, Sturm und Schnee, 6. Sicherung und Erforschung der ungestörten natürlichen Entwicklung von Wäldern mit ihren Tier- und Pflanzen arten (Naturwaldparzellen), 7. Erhaltung oder Erneuerung naturnaher oder durch kul turhistorische Nutzungen geprägter Wälder mit ihren Tier- und Pflanzenarten (Naturwaldreservate), 8. Erhaltung von Wäldern in ausgeräumten, waldarmen Gebieten als wichtige Landschaftsbestandteile oder 9. Erhaltung von forstlichen Genressourcen, insbeson dere zur Sicherung und Gewinnung genetisch wertvol len Saatgutes. Die Erklärung von Waldflächen zu Naturwaldreservaten oder Naturwaldparzellen kann auch der Unterschutzstel lung solcher Gebiete dienen, die nach Maßgabe des Arti kels 4 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräu me sowie der wild lebenden Pflanzen und Tiere (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung ein getragen sind. Handlungen, die den Schutzzweck oder die Erhaltungsziele des Schutzwaldes beeinträchtigen oder gefährden können, sind nach Maßgabe der Bestim mungen der nach Satz 1 zu erlassenden Rechtsverord nung verboten. Im Schutzwald, außer in Naturwaldpar zellen, erfolgt eine den Schutzzielen entsprechende forst liche Bewirtschaftung. Dazu können in der Rechtsverord nung nach Satz 1 Pflege- und sonstige Maßnahmen nach Art und Umfang vorgeschrieben werden. In Naturwald parzellen wird der Wald seiner natürlichen Entwicklung überlassen, forstliche Maßnahmen sind hier grundsätz lich nicht statthaft. Kommt es in Naturwaldparzellen zu einer Übervermehrung von Pflanzen oder Tieren und werden dadurch angrenzende Wälder erheblich gefähr det, können zeitlich und örtlich befristet Waldschutzmaß nahmen durch die oberste Forstbehörde zugelassen wer den. (3) Wälder in der Nähe von Städten oder größeren Ge meinden, Heilbädern, staatlich anerkannten Kur- und Er holungsorten sowie in siedlungsfernen Erholungsräumen können durch Rechtsverordnung zu Erholungswald er klärt werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfor dert, die Waldflächen zum Zwecke der Erholung im be sonderen Maße zu schützen, zu pflegen oder zu gestal ten. In der Rechtsverordnung können insbesondere 1. die Bewirtschaftung des Waldes nach Art und Umfang vorgeschrieben, 2. die Jagdausübung zum Schutze der Waldbesucher be schränkt, 3. die Waldbesitzer zur Duldung des Baus, der Errich tung und der Unterhaltung von Wegen, Bänken, Schutz hütten und ähnlichen Anlagen oder Einrichtungen so wie zur Beseitigung von störenden Anlagen oder Ein richtungen verpflichtet oder 4. Vorschriften über das Verhalten der Waldbesucher er lassen werden. (4) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 2 und 3 er lässt die oberste Forstbehörde im Einvernehmen mit dem Landesforstausschuss, bei Naturwaldparzellen und Natur waldreservaten zusätzlich im Einvernehmen mit der obers ten Naturschutzbehörde. In den Rechtsverordnungen sind der Schutzgegenstand, der Schutzzweck und die zur Ver wirklichung des Schutzzwecks erforderlichen Ge- und Verbote sowie Bewirtschaftungsgrundsätze anzugeben. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Ausnahme regelungen zu den erlassenen Ge- und Verboten aufge nommen werden. Die oberste Forstbehörde kann in den Rechtsverordnungen die Zuständigkeit zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen, zur Anordnung von Maßnah men zur Sicherung des Schutzzwecks sowie für die Ent gegennahme von Anzeigen auf die untere Forstbehörde übertragen. (5) Der Entwurf einer Rechtsverordnung nach den Absät zen 2 oder 3 ist mit einer Karte, aus der sich die Grenze des Schutzgegenstands ergibt, den Trägern öffentlicher Belange und den Gemeinden zur Stellungnahme zuzulei ten. Anschließend ist er mit der Karte für die Dauer eines Monats zu jedermanns Einsicht während der Dienststun den in den davon betroffenen Gemeinden und den örtlich zuständigen unteren Forstbehörden öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Wo che vorher in der für amtliche Mitteilungen ortsüblichen Form bekannt zu machen. Jeder, dessen Belange durch die Rechtsverordnung berührt werden, kann innerhalb ei ner Frist von zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungs frist schriftlich oder zur Niederschrift bei der unteren Forst behörde oder der Gemeinde Einwendungen gegen die Rechtsverordnung erheben. Fristgemäß vorgebrachte Ein wendungen werden geprüft. Können sie nicht berücksich tigt werden, sind die Betroffenen über die Gründe zu un terrichten. In der Bekanntmachung nach Satz 3 ist darauf hinzuweisen, dass etwaige Einwendungen nur innerhalb der Frist nach Satz 4 vorgebracht werden können. (6) Geschützte Waldgebiete sind erforderlichenfalls durch die untere Forstbehörde zu kennzeichnen. Durch Schrift tafeln sind Verhaltensregeln für die Öffentlichkeit vorzu schreiben. § 10 Änderung der Nutzungsart (1) Wald darf nur nach vorheriger Genehmigung der unte ren Forstbehörde in eine andere Nutzungsart umgewan delt werden (Änderung der Nutzungsart). Die Genehmi gung erfolgt im Einvernehmen mit der unteren Naturschutz behörde und nach Anhörung der Behörde der Regional planung. Soll die Fläche nachfolgend landwirtschaftlich genutzt werden, ergeht die Genehmigung darüber hinaus im Einvernehmen mit der unteren Landwirtschaftsbehör de. 332 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen (1a) Bedarf die Änderung der Nutzungsart nach 1. dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797) in der jeweils geltenden Fassung oder 2. dem Thüringer UVP-Gesetz einer Umweltverträglichkeitsprüfung, so muss das Geneh migungsverfahren den Anforderungen der genannten Gesetze entsprechen. (2) Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Ände rung der Nutzungsart sind die berechtigten Interessen des Waldbesitzers und die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die Ge nehmigung ist zu versagen, wenn 1. die Erhaltung des Waldes im öffentlichen Interesse Vorrang vor den Interessen des Antragstellers hat, 2. Raumordnung und Landesplanung Wald am jeweiligen Ort zwingend vorsehen, 3. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes nachhal tig geschädigt wird, 4. Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege, der Landeskultur, der Luft- und Wasserreinhaltung und der Erholung der Bevölkerung gefährdet werden, 5. erheblicher Schaden in angrenzendem Wald abseh bar ist oder 6. die Bewertung der zusammenfassenden Darstellung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge dies gebietet. (3) Zur Milderung nachteiliger Wirkungen einer geneh migten Änderung der Nutzungsart ist vom Antragsteller auf eigene Kosten eine funktionsgleiche Ausgleichsauf forstung innerhalb von zwei Jahren nach bestandskräfti ger Genehmigung durchzuführen. Dazu können Auflagen erteilt werden. Bei auch nachträglich nicht genehmigter Änderung der Nutzungsart wird unter Fristsetzung die Rückwandlung durch Aufforstung angeordnet. Pflegemaß nahmen, die in den Schutzgebietsverordnungen oder in Pflege- und Entwicklungsplänen vorgesehen sind, ent falten keine nachteilige Wirkung, sofern sie nach Art und Umfang zwischen den unteren Forstbehörden und den zuständigen Naturschutzbehörden sowie dem Eigentü mer einvernehmlich abgestimmt worden sind. Das Glei che gilt bei Pflegemaßnahmen für besonders geschützte Biotope nach § 18 des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft in der jeweils geltenden Fassung, sofern die se nach Art und Umfang zwischen den unteren Forstbe hörden und zuständigen Naturschutzbehörden sowie dem Eigentümer einvernehmlich abgestimmt worden sind. (4) Können nachteilige Wirkungen auf den Naturhaushalt nicht durch funktionsgleiche Ausgleichsaufforstung aus geglichen werden, ist eine Walderhaltungsabgabe in Ab hängigkeit von der Schwere der Beeinträchtigung und vom erzielten Vorteil des Verursachers der Beeinträchtigung zu zahlen. Die Walderhaltungsabgabe darf nur zur Erhal tung des Waldflächenanteils verwendet werden. Bemes sungsgrundlagen, Verfahren und Verwendung der Mittel werden im Einvernehmen mit dem für Finanzen zustän digen Ministerium durch die oberste Forstbehörde durch Rechtsverordnung geregelt. (5) Bei befristeter Genehmigung der Änderung der Nut zungsart sind auf der Grundlage eines Planes des An tragstellers Fristen zur Rückführung (Rekultivierung) zu setzen sowie die Leistungen und Kosten für die Rückfüh rung zu sichern. Zu diesem Zwecke können vom Antrag steller Sicherheitsleistungen verlangt werden. (6) Die Genehmigung erlischt, wenn diese nicht innerhalb von zwei Jahren durchgeführt worden ist. (7) Die Änderung der Nutzungsart ist im Waldflächenver zeichnis festzuhalten. Sie ist durch die untere Forstbe hörde dem zuständigen Katasteramt als untere Kataster und untere Landesvermessungsbehörde mitzuteilen. § 11 Waldschutz (1) Die Waldbesitzer sind verpflichtet, den Wald gegen Gefahr drohende Übervermehrung von Forstökosysteme schädigende Pflanzen und Tiere, gegen schädigende Naturereignisse, gegen Feuer und Forstfrevel nach bes ten Kräften zu schützen und vor Schäden zu bewahren. Der Schutz umfasst auch vorbeugende Maßnahmen und solche der Überwachung. Bei allen Schutzmaßnahmen sind möglichst umweltverträgliche Verfahren anzuwenden. (2) Die Waldbesitzer haben Gefahr drohende Vermehrung von Forstökosysteme schädigende Pflanzen und Tiere und festgestellte Waldschäden umgehend der unteren Forst behörde zu melden. (3) Im Rahmen ihrer Forstaufsichtspflicht haben die unte ren Forstbehörden die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Gefahren abzu wenden, die dem Wald insbesondere durch Forstökosys teme schädigende Pflanzen und Tiere, durch Naturereig nisse oder Feuer drohen. (4) Einzäunungen von Waldflächen dürfen nur aus Grün den des Waldschutzes und zum Schutz der Waldverjün gung, Pflanzgärten, Saatgutplantagen und forstlichen Sonderkulturen sowie zum Schutz von Leben und Gesund heit der Waldbesucher erfolgen. Funktionslos gewordene Einzäunungen sind zu beseitigen. (5) Die unteren Forstbehörden können bei waldbedrohen den Forstschutzsituationen Schutzmaßnahmen anordnen und nach Anhörung der betroffenen Waldbesitzer Schutz maßnahmen, die ihrer Art nach nur für mehrere Waldbe sitzer gemeinsam getroffen werden können, selbst durch führen. Ist die Schutzmaßnahme zur Abwehr einer unmit telbar drohenden Gefahr erforderlich, so kann die Anhö rung unterbleiben, sofern der Waldbesitzer nicht recht zeitig erreichbar ist. Die Kosten für die Schutzmaßnah men sind von den betroffenen Waldbesitzern nach dem Umfang ihrer beteiligten Flächen gemeinsam zu tragen. Das Land kann einen Teil der Kosten übernehmen, wenn die Schutzmaßnahmen überwiegend wegen des Wohls der Allgemeinheit angeordnet oder durchgeführt werden. Das Nähere regelt die oberste Forstbehörde durch Rechts verordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zu ständigen Ministerium. (6) Die Verwendung von Komposten im Wald ist verbo ten. Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 30. September 2008 333 (7) Ausnahmen von Absatz 6 genehmigt die untere Forst behörde. Genehmigungen können insbesondere erteilt werden für: 1. die Substratverwendung zur Pflanzenanzucht, 2. Rekultivierungsmaßnahmen in Bergbaufolgelandschaf ten oder 3. die Anlage von Wildäckern. § 12 Waldbrandschutz (1) Alle Behörden des Landes, die Landkreise, die Ge meinden, die Zweckverbände, sonstige Planungsträger sowie alle Bürger und Bürgervereinigungen sind verpflich tet, bei der Verhütung und Bekämpfung von Waldbrän den mitzuwirken und dabei die Anordnungen der Forst behörden zu befolgen. Das Nähere regelt die oberste Forstbehörde durch Rechtsverordnung. (2) Es ist verboten, im Wald oder in einer Entfernung von weniger als 100 Metern zum Wald 1. offenes Feuer oder offenes Licht anzuzünden oder zu unterhalten, es sei denn, es handelt sich um von den Forstbehörden errichtete oder genehmigte Feuerstel len, 2. Bodendecken oder Pflanzenreste abzubrennen oder 3. brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwer fen. (3) Rauchen im Wald (auch auf Waldwegen) ist verboten. (4) Ausnahmen zu Absatz 2 Nr. 1 und 2 sowie Absatz 3 genehmigt die untere Forstbehörde, zu Absatz 2 Nr. 2 im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Ge nehmigungen können nur erteilt werden, wenn Belange der öffentlichen Sicherheit, der Landeskultur, des Natur schutzes oder der Erholung nicht beeinträchtigt werden und Belästigungen nicht auftreten. (5) Einer Genehmigung nach Absatz 4 hinsichtlich Ab satz 2 Nr. 1 und Absatz 3 bedürfen nicht 1. Waldbesitzer oder Personen, die diese in ihrem Wald beschäftigen, 2. Personen bei der Durchführung behördlich angeord neter oder genehmigter Arbeiten und 3. Nutzungsberechtigte auf ihren Grundstücken, sofern der Abstand des Feuers zum Wald mindestens 30 Meter beträgt. Die unter den Nummern 1 bis 3 Aufgeführten haben aus reichende vorbeugende Brandschutzmaßnahmen zu er greifen. (6) Bei hoher Brandgefahr kann der Wald nach § 6 Abs. 8 gesperrt werden. In diesem Fall gilt das Verbot für den Umgang mit Feuer auch für den in Absatz 5 genannten Personenkreis. (7) Bei besonderen Gefahrenquellen, insbesondere Ei senbahnlinien, sind vorbeugende Maßnahmen zum Wald brandschutz, wie Anlage und Unterhaltung von Schutz streifen entlang von Eisenbahnlinien und Verkehrswegen, Parkplätzen und Naherholungsgebieten vom Eigentümer oder Betreiber dieser Anlagen auf eigene Kosten durch zuführen. Die Forstbehörden entscheiden, welche vorbeu genden Maßnahmen zur Waldbrandverhütung getroffen werden müssen. § 13 Waldverunreinigung (1) Eine Waldverunreinigung liegt vor, wenn nicht der Wald bewirtschaftung dienende Gegenstände oder Stoffe im Wald gelagert, zurückgelassen oder eingeleitet werden. (2) Wird durch die untere Forstbehörde eine Abfallablage rung festgestellt, die gleichzeitig ein Verstoß gegen gel tendes Abfallrecht ist, ist diese zu erfassen und die zu ständige Abfallbehörde über den Sachverhalt zu informie ren. (3) Die Regelungen des Abfallgesetzes bleiben unberührt. § 14 Forstnutzungsrechte (1) Forstnutzungsrechte im Sinne dieses Gesetzes sind dingliche Rechte auf wiederkehrende Entnahme oder wie derkehrende Lieferung von Walderzeugnissen, die auf grund privater Rechte zugunsten des jeweiligen Eigentü mers eines anderen Grundstückes oder einer bestimm ten Rechtspersönlichkeit an einem Grundstück bestehen. Nutzungsrechte der Gemeinschaftswaldungen/Gemein schaftsforsten sind keine Forstnutzungsrechte im Sinne dieser Bestimmung. (2) Forstnutzungsrechte dürfen weder neu bestellt noch erweitert werden und können auf Antrag des Verpflichte ten gegen eine angemessene Entschädigung in Geld ab gelöst werden. § 15 Forstliche Nebennutzungen und Aneignung von Walderzeugnissen (1) Forstliche Nebennutzungen, dazu gehören insbeson dere die Entnahme von Weihnachtsbäumen, Schmuck und Deckreisig, Leseholz sowie Schlagabraum für Klein abnehmer, dürfen nur nach Erlaubnis durch den Waldbe sitzer erfolgen. Die Waldfunktionen nach den §§ 1 und 2 dürfen nicht gefährdet werden. Die untere Forstbehörde kann forstliche Nebennutzungen, sofern eine oder meh rere Waldfunktionen gefährdet sind, untersagen. (2) Die Entnahme von Zweigen und Wipfeltrieben aus Kul turen und Verjüngungen sowie von herabhängenden Äs ten von Randbäumen und das Ausgraben von Waldbäu men und Sträuchern ist nicht zulässig. (3) Jedermann ist berechtigt, sich Früchte wie Pilze, Bee ren, Zapfen oder Nüsse oder oberirdische Teile von Pflan zen wie Kräuter und Gräser in geringen Mengen zum ei genen Verbrauch, Pflanzen in der Menge eines Handstrau ßes, anzueignen. Darüber hinausgehende Aneignungen bedürfen der Genehmigung durch den Waldbesitzer. Die Aneignung und Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Die naturschutzrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt. 334 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen (4) Im Staatswald ist das Sammeln von 1. dürrem oder abgefaultem Leseholz, 2. nach Aufarbeitung zurückgelassenem Holz unter 10 Zentimeter Durchmesser und 3. am Boden liegenden Rindenteilen und Zapfen zulässig. (5) Streunutzung oder Waldweide sind verboten. Ausnah men genehmigt die untere Forstbehörde. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. § 16 (aufgehoben) § 17 Vorkaufsrecht (1) Den Gemeinden und dem Land steht das Vorkaufs recht an Waldgrundstücken in dieser Reihenfolge zu. Naturschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrages ausgeübt werden. Die un tere Forstbehörde wirkt bei der Mitteilung des Kaufver trages an die Gemeinde unterstützend mit. (2) Das Vorkaufsrecht darf durch die öffentliche Hand nur ausgeübt werden, wenn der Kauf der Walderhaltung oder einer Verbesserung der Leistungen des Waldes für die Allgemeinheit dient. Zuständige Behörde für die Ausübung des Vorkaufsrechts durch das Land ist die untere Forst behörde. (3) Das Vorkaufsrecht darf nicht ausgeübt werden, wenn das Waldgrundstück an Familienangehörige bis zur Ver wandtschaft dritten Grades oder zusammen mit einem landwirtschaftlichen Betrieb, mit dem es eine wirtschaftli che Einheit bildet, verkauft wird. (4) Gleiches gilt für Anteile an Gemeinschaftswald, so weit die Satzung nichts anderes bestimmt. (5) Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch, es geht rechtsgeschäftlich bestellten Vor kaufsrechten vor. Im Übrigen finden § 464 Abs. 2, §§ 465 bis 469 und 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspre chende Anwendung. Dritter Teil Bewirtschaftung des Waldes § 18 Grundpflichten (1) Der Waldbesitzer ist verpflichtet, seinen Wald nach den Zielen dieses Gesetzes und den Grundsätzen ord nungsgemäßer Forstwirtschaft (§ 19) zugleich zum Woh le der Allgemeinheit nach forstlichen und landeskulturel len Grundsätzen fachkundig zu bewirtschaften und vor Schäden zu bewahren. (2) Soweit diese Verpflichtung Maßnahmen beinhaltet, welche über die Sozialpflichtigkeit des Eigentums hinaus gehen und dabei die nach betriebswirtschaftlichen Grund sätzen durchzuführende, ordnungsgemäße Bewirtschaf tung überschreiten oder in besonderem Maße ökologi schen Zielen entsprechen, ist dem Waldbesitzer ein den zusätzlichen Leistungen entsprechendes Entgelt zu zah len. Näheres regelt die oberste Forstbehörde im Einver nehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem für die Angelegenheiten der inneren Landesver waltung zuständigen Ministerium. § 19 Grundsätze ordnungsgemäßer Forstwirtschaft (1) Ordnungsgemäße Forstwirtschaft ist eine Wirtschafts weise, die nach den gesicherten Erkenntnissen der Wis senschaft und den bewährten Regeln der Praxis den Wald nutzt, verjüngt, pflegt und schützt. Sie sichert zugleich die ökonomische und ökologische Leistungsfähigkeit des Waldes und damit die Nachhaltigkeit seiner materiellen und immateriellen Funktionen. (2) Kennzeichen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft sind unter anderem: 1. Langfristigkeit der forstlichen Produktion, 2. Sicherung nachhaltiger Holzproduktion und Erhaltung der Waldökosysteme als Lebensraum einer artenrei chen Pflanzen- und Tierwelt durch Hinwirken auf ge sunde, stabile, vielfältige und naturnahe Wälder, 3. die Vermeidung von Kahlschlägen im Sinne des § 24 Abs. 3, 4. Wahl standortgerechter Baumarten unter Verwendung herkunftsgerechten Saat- und Pflanzgutes bei Erhal tung der genetischen Vielfalt, 5. bedarfsgerechte Walderschließung unter größtmögli cher Schonung von Landschaft, Boden und Bestand, 6. pflegliches Vorgehen, insbesondere bei Verjüngungs maßnahmen, Holznutzung und Transport, 7. Anwendung bestands- und bodenschonender Verfah ren, 8. standortangepasster Einsatz von Pflanzennährstoffen zur Erhaltung und Verbesserung der Bodenfruchtbar keit, 9. weitgehender Verzicht auf Pflanzenschutzmittel, Nut zung der Möglichkeiten des integrierten Forstschutzes, 10. Hinwirken auf Wilddichten, die den Waldbeständen und ihrer Verjüngung angepasst sind, 11. grundsätzlicher Verzicht auf den Einsatz von Pflanzen nährstoffen auf nach Bundes- und Landesgesetz be sonders geschützten Standorten, 12. Erhaltung und Entwicklung reich strukturierter Waldrän der, soweit dies betriebswirtschaftlich zumutbar und nach den Erkenntnissen der Forstwissenschaft zweck mäßig ist und 13. Schutz der Gewässer im Wald sowie des Grundwas sers. § 20 Periodische Planung (1) Staats- und Körperschaftswaldungen sind nach Be triebsplänen für einen zehnjährigen Zeitraum zu bewirt schaften. Bei Körperschaftswaldungen bis 50 Hektar Grö ße genügt die Aufstellung vereinfachter Betriebspläne. Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 30. September 2008 335 (2) Für Privatwaldungen von über 50 Hektar Größe sind vereinfachte Betriebspläne für einen Zeitraum von zehn Jahren zu erstellen. Für forstwirtschaftliche Zusammen schlüsse, auch mit Einzelflächen unter 50 Hektar Größe, kann ein Betriebsplan erstellt werden. (3) Besteht für den Waldbesitzer keine gesetzliche Ver pflichtung zur Erstellung eines Betriebsplans oder hat die ser noch keinen Betriebsplan vorgelegt oder ist der an gezeigte Betriebsplan beanstandet worden, kann der Waldbesitzer durch die untere Forstbehörde befristet zur Einhaltung eines höchstzulässigen Hiebsatzes verpflich tet werden. (4) Die Betriebspläne sind von Forstsachverständigen nach § 33 Abs. 8 Satz 3 oder staatlich anerkannten Forst sachverständigen aufzustellen und der Thüringer Landes anstalt für Wald, Jagd und Fischerei anzuzeigen. Ein Betriebsplan ist innerhalb von drei Monaten nach Anzei ge bei der Thüringer Landesanstalt für Wald, Jagd und Fischerei von der obersten Forstbehörde zu beanstan den, wenn er gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver ordnung verstößt. Die Durchführung der Betriebspläne ist von den Forstbehörden zu überwachen. (5) Die oberste Forstbehörde regelt durch Rechtsverord nung das Verfahren für die Aufstellung, die Mindestanfor derungen für den Inhalt und die Prüfung sowie die Bean standung der Betriebspläne. Sie sollen die Erfüllung der Grundpflichten der Waldbesitzer nach § 18 sichern. Auf die besonderen Bedürfnisse der einzelnen Waldeigentums arten ist Rücksicht zu nehmen. Die Bestimmung der Um triebszeit, die Wahl der Baumarten und der Betriebsform ist dem Waldbesitzer zu überlassen, soweit hierdurch die Erfüllung der Grundpflichten nicht gefährdet wird (§ 18). § 21 Erstaufforstung und Sukzession (1) Die Erstaufforstung nicht forstlich genutzter Grund stücke mit Waldbäumen durch Saat oder Pflanzung be darf der Genehmigung der unteren Forstbehörde. Diese entscheidet im Einvernehmen mit der unteren Natur schutzbehörde, der unteren Landwirtschaftsbehörde, der unteren Flurbereinigungsbehörde und bei Flächen ab fünf Hektar Größe der zuständigen Behörde der Regionalpla nung. Sie kann unter Auflagen erteilt werden. Bedarf die Erstaufforstung nach dem Gesetz über die Umweltver träglichkeitsprüfung oder dem Thüringer UVP-Gesetz ei ner Umweltverträglichkeitsprüfung, so muss das Geneh migungsverfahren den Anforderungen dieser Vorschrif ten entsprechen. Erstaufforstungsgenehmigungen sind gebührenfrei. (2) Die Genehmigung darf nur versagt oder mit Auflagen versehen werden, wenn Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung, des Naturschutzes und der Land schaftspflege, insbesondere der Landschaftsplanung, oder die Bewertung der zusammenfassenden Darstellung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge der Erstaufforstung entgegen stehen oder erhebliche Nachteile für die umliegenden Grundstücke zu erwarten sind. Hierbei sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen der Grundstücks eigentümer sowie die Belange der Allgemeinheit gegen einander und untereinander abzuwägen. Wurde eine Erst aufforstung ungenehmigt bereits durchgeführt, deren Ge nehmigung hätte versagt werden müssen, soll sie mit Frist setzung durch den Verursacher beseitigt werden. Wird der Aufforderung nicht Folge geleistet, ist die Erstaufforstung auf Kosten des Verursachers zu beseitigen. (3) Eine Erstaufforstung bedarf keiner Genehmigung, wenn für die Fläche aufgrund anderer öffentlich-rechtlicher Vor schriften die Aufforstung rechtsverbindlich festgelegt ist und eine örtlich zuständige Forstbehörde am Verfahren beteiligt war. (4) Bei Erstaufforstungen nach Absatz 1 gilt § 10 Abs. 7 entsprechend. (5) Von Wald im Sinne des § 2 Abs. 1 ist in der Regel dann auszugehen, wenn spätestens fünf Jahre nach Aufgabe anderweitiger Nutzungsart Wald auf natürliche Weise (Suk zession) entstanden ist. Bei Bedarf erfolgt die Festlegung der Wald-Feld-Grenze einvernehmlich zwischen dem Ei gentümer und dem Pächter der landwirtschaftlichen Flä che unter Beteiligung der unteren Forstbehörde. § 10 bleibt davon unberührt. § 22 Aufforstung bisher nicht forstwirtschaftlich genutzter Flächen (1) Die Forstbehörden sollen auf die Aufforstung von Grenzertrags- oder sonstigen Flächen hinwirken, soweit Gründe des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Regionalplanung nicht entgegenstehen. In wald armen Gebieten sollen auch bessere Böden aufgeforstet werden, um besondere Umweltwirkungen zu erreichen. (2) Für die Aufforstung von Grenzertrags- oder sonstigen Flächen, die aus Gründen der Landeskultur, des Natur schutzes und der Landschaftspflege mit Wald bestockt sein sollten, kann die untere Forstbehörde im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde und der unteren Land wirtschaftsbehörde nach Anhörung der Eigentümer Auf forstungsgewanne festlegen. Für diese Flächen bedarf es keiner Aufforstungsgenehmigung nach § 21, es sei denn, die Erstaufforstung bedarf nach dem Gesetz über die Um weltverträglichkeitsprüfung oder dem Thüringer UVP-Ge setz einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Es genügt ein Antrag mit Angabe der anzupflanzenden Baumarten. Die untere Forstbehörde kann die Art der Aufforstung und die Frist für die Durchführung vorschreiben. Bei Flächen über fünf Hektar Größe ist auch der Träger der Regionalpla nung zu hören. (3) Bei Bedarf kann der Grundstückseigentümer bei der Planung und Durchführung auf die kostenfreie Anleitung durch die untere Forstbehörde zurückgreifen. Das Land gewährt Zuschüsse im Rahmen der im Haushalt bereitge stellten Mittel. (4) § 10 Abs. 7 gilt entsprechend. 336 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen § 23 Wiederaufforstung (1) Kahlgeschlagene oder infolge Schadenseintritt unbe stockte Waldflächen oder stark verlichtete Waldbestände (mit weniger als 40 vom Hundert des standörtlich mögli chen Holzvorrats bestockte Waldflächen) sind innerhalb von drei Jahren wieder aufzuforsten. Die Wiederauffors tung ist mit standortgerechten Baumarten, die die Errei chung der für die betreffende Fläche vorgeschriebenen Bestandeszieltypen gewährleisten, vorzunehmen. (2) Die Pflicht zur Wiederaufforstung beinhaltet auch, Ver jüngungen innerhalb von zwei Jahren flächendeckend mit der für eine künstlich angelegte Kultur geforderten baum artenbezogenen Pflanzenzahl zu ergänzen. (3) Die Kulturen und Verjüngungen sind rechtzeitig und sachgemäß nachzubessern oder zu ergänzen, zu schüt zen und zu pflegen. (4) In besonderen Fällen ist auf Antrag des Waldbesit zers eine Verlängerung der in Absatz 1 genannten Frist durch die untere Forstbehörde möglich, soweit waldbau liche Erwägungen dies rechtfertigen. § 24 Erhaltung der Waldbestände; Kahlschläge (1) Es ist verboten, Nadelholzbestände unter 50 Jahren und Laubholzbestände unter 80 Jahren abzuholzen oder deren Vorrat auf weniger als 40 vom Hundert des Vorrats der üblicherweise verwendeten Ertragstafel herabzuset zen. Ausgenommen sind Niederwald-, Stockausschlag und Weichlaubholzbestände, erheblich geschädigte Be stände sowie Bestände, die in einem Betriebsplan (§ 20) zur Endnutzung vorgesehen sind. (2) Die untere Forstbehörde kann auf Antrag des Waldbe sitzers Ausnahmen von den Vorschriften des Absatzes 1 zulassen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn betriebliche Gründe oder die wirtschaftliche Lage des Waldbesitzers dies gebieten und Interessen von Naturschutz, Land schaftspflege und Landeskultur nicht entgegenstehen. Werden solche Interessen berührt, ist die zuständige Be hörde zu beteiligen. Ausnahmen können insbesondere dann erteilt werden, wenn Bestände mit nicht standortge rechten Baumarten in Bestände mit standortgerechten Baumarten umgewandelt werden. Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden; sie erfolgt im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. (3) Als Kahlschläge gelten flächenhafte Nutzungen. Ein zelstammentnahmen mit einer Vorratsabsenkung eines Bestandes auf weniger als 40 vom Hundert des Vorrats der üblicherweise verwendeten Ertragstafel sind Kahl schlägen gleichzustellen. (4) Ein Kahlschlag bedarf der vorherigen Genehmigung der unteren Forstbehörde. Diese entscheidet innerhalb von einem Monat nach Eingang des Antrags. Die Geneh migung erlischt nach zwei Jahren. Angrenzende Kahl schlagsflächen und noch nicht gesicherte Verjüngungen von Flächen desselben Eigentümers, oder nach Eigen tumswechsel dieser Flächen des neuen Eigentümers, sind bei der Berechnung der Fläche anzurechnen. Die Geneh migung kann mit Auflagen versehen werden. (5) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn 1. Beeinträchtigungen oder erhebliche Schäden des Bo dens und der Bodenfruchtbarkeit vorhersehbar sind, 2. eine erhebliche oder dauerhafte Gefährdung des Was serhaushalts zu erwarten ist, 3. eine erhebliche Beeinträchtigung der sonstigen Schutz und Erholungsfunktionen des Waldes absehbar ist oder 4. unverhältnismäßige Nachteile für benachbarte Wald bestände zu befürchten sind. (6) Ein Kahlschlag nach Absatz 4 bedarf keiner Genehmi gung, wenn er 1. in einem von der Thüringer Landesanstalt für Wald, Jagd und Fischerei nicht beanstandeten Betriebsplan vorgesehen ist oder 2. auf Flächen stattfindet, deren Umwandlung in eine an dere Nutzungsart genehmigt ist. (7) Nicht als Kahlschläge gelten Hiebsmaßnahmen in Weihnachtsbaumkulturen innerhalb des Waldes. (8) Andere Bestimmungen über die Beschränkung von Nutzungen bleiben unberührt. § 25 Bau und Unterhaltung von Waldwegen; sonstige bauliche Anlagen (1) Waldwege sind unter Beachtung der Belange des Naturschutzes so zu planen, zu bauen und zu unterhal ten, dass bei Berücksichtigung technischer und wirtschaft licher Gegebenheiten das Landschaftsbild, der Waldbo den und angrenzende Bestände nur soweit beeinträchtigt werden, wie dies zur Erschließung unbedingt erforderlich ist. (2) Die forstwirtschaftlichen Wegebaumaßnahmen als Neubau, grundhafter Ausbau und Instandsetzung mit Fremdmaterial sind der unteren Forstbehörde vor Maß nahmebeginn anzuzeigen. (3) Liegt die Erschließung des Waldes im öffentlichen In teresse oder dient sie im besonderen Maße dem Zwecke dieses Gesetzes, so kann die untere Forstbehörde die Unterhaltung und den Neubau von Waldwegen anordnen. Dabei entstehende Nachteile für den Waldbesitzer begrün den eine Entschädigung nach § 30 dieses Gesetzes. Waldbesitzer und Dritte, die durch den Weg land-, forst oder fischereiwirtschaftliche Vorteile haben, können in angemessenem Umfang im Zuge privatrechtlicher Rege lungen an Unterhaltungskosten beteiligt werden. (4) Die Errichtung sonstiger baulicher Anlagen, insbeson dere Schutzhütten, Freizeit- und Sportanlagen, Parkplät ze oder größere Materialentnahmestellen bedürfen der Genehmigung durch die untere Forstbehörde; diese ent scheidet im Einvernehmen mit der unteren Baubehörde und der unteren Naturschutzbehörde. Die Genehmigung Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 30. September 2008 337 ist zu versagen, wenn die Funktionen des Waldes durch die Anlagen erheblich eingeschränkt werden und dem durch Auflagen nicht begegnet werden kann. Bauliche Maßnahmen, die ausschließlich Zwecken ordnungsgemä ßer Forstwirtschaft einschließlich der Jagdnutzung die nen, bedürfen keiner Genehmigung nach diesem Gesetz. § 26 Nachbarschutz, Nachbarpflichten, Grenzfragen (1) Bei der Bewirtschaftung des Waldes hat der Waldbe sitzer auf die Bewirtschaftung benachbarter Grundstücke Rücksicht zu nehmen, soweit dies im Rahmen ordnungs gemäßer Forstwirtschaft ohne unbillige Härten möglich ist. (2) Ist die forstliche Bewirtschaftung einer Waldfläche, insbesondere die Holzfällung und die Abfuhr der Holzer zeugnisse ohne Benutzung eines fremden Grundstückes nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Nachteil möglich, so ist der Eigentümer oder Nutzungsberechtig te des fremden Grundstückes verpflichtet, auf Verlangen des Waldbesitzers die notwendige Benutzung zu gestat ten. Die Verpflichtung zur Gewährung der Benutzung be zieht sich auch auf vorhandene befestigte Wege und Stra ßen sowie unbefestigte Wege. Der Eigentümer oder Nut zungsberechtigte des fremden Grundstückes hat An spruch auf den Ersatz des dabei entstandenen Schadens und kann vor Beginn der Arbeiten vom Verursacher eine Sicherheitsleistung in Höhe des voraussichtlichen Scha dens verlangen. Kommt eine Einigung über Art und Um fang der Duldung oder über die Höhe des Schadenersat zes nicht zustande, so entscheidet auf Antrag die untere Forstbehörde. Die Entscheidung ist den Beteiligten zu zustellen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu ver sehen. (3) Waldränder sind so zu gestalten, dass sie dem Be standsschutz sowie den Zielen von Naturschutz und Land schaftspflege dienen. (4) Bei Gemengelage von Waldbesitz, dessen ordnungs gemäße Bewirtschaftung nur bei weitgehender Rücksicht nahme auf die Nachbargrundstücke möglich ist, müssen die Waldbesitzer ihre jährlichen Wirtschaftsmaßnahmen auf der Grundlage der mittelfristigen Planung der Forst behörde aufeinander abstimmen. Kommt keine Einigung unter forstfachlicher Beratung zustande, entscheidet die untere Forstbehörde im Benehmen mit dem Forstamts ausschuss (§ 61). (5) Aus Gründen der Gefahrenvermeidung ist bei der Er richtung von Gebäuden ein Abstand von 30 Metern zum Wald einzuhalten. Über Ausnahmen hiervon entscheidet die untere Baubehörde im Benehmen mit der unteren Forstbehörde. (6) Pflanzenschutzmittel dürfen auf an Wald angrenzen de landwirtschaftliche Nutzflächen nur so ausgebracht werden, dass eine Abdrift in Richtung Wald ausgeschlos sen ist. Vierter Teil Förderung der Forstwirtschaft und Entschädigung § 27 Förderung der Forstwirtschaft durch das Land (1) Die Forstwirtschaft ist zur Erreichung der in § 1 ge nannten Ziele fachlich und finanziell zu fördern. (2) Das Land gewährt zur Förderung der Leistungsfähig keit privater und kommunaler Waldflächen als Hilfe zur Selbsthilfe Zuschüsse. (3) Die förderungswürdigen Maßnahmen werden in einem Landesförderungsprogramm festgelegt und durch die oberste Forstbehörde nach Anhörung des Landesforstaus schusses und durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium geregelt (Förderungsverordnung). Zu berücksichtigen sind insbe sondere: 1. Sicherung der Schutzfunktion der Wälder, 2. Waldverjüngung und Waldpflege im Hinblick auf die Um wandlung von nicht standortgerechten Reinbeständen, 3. Erstaufforstungen, 4. Verbesserung der Bewirtschaftungsstruktur durch Bil dung forstlicher Zusammenschlüsse, 5. Vorbeugung und Abwehr von Schäden durch Naturer eignisse, Forstökosysteme schädigende Pflanzen und Tiere und Baumkrankheiten einschließlich der 6. Maßnahmen nach Großkalamitäten zur Wiederherstel lung des Waldgefüges, 7. Maßnahmen zum frühzeitigen Erkennen von Schadens ursachen und -verursachern, 8. Maßnahmen und Einrichtungen, die der naturverträgli chen Erholung in Waldgebieten dienen, 9. Erhaltung und Funktionssicherung von geschützten Waldgebieten nach § 9, 10. Ausbildung forstlicher Fachkräfte und Waldbesitzer und 11. Waldwegebau. (4) Die nach vorstehenden Bedingungen gezahlten Zu schüsse sind bei der Festsetzung der Entgelte nach § 18 Abs. 2 anzurechnen. § 28 Beratung, forsttechnische Leitung und forsttechnischer Betrieb (1) Das Land unterstützt den Privat- und Körperschafts wald durch kostenfreie Betreuung, Beratung und Anleitung bei der Bewirtschaftung des Waldes. Im Privatwald sind die Belange des bäuerlichen Waldeigentums besonders zu berücksichtigen. Aus Gründen der Verpflichtung für das Gemeinwohl wie auch zur fachlichen und finanziellen För derung der Forstwirtschaft (§ 27 Abs. 1) gewährleistet das Land die staatliche Beförsterung privater und körperschaft licher Waldbesitzer nach Absatz 4. (2) Die Staatsforstverwaltung führt auf Antrag des Privat waldeigentümers gegen einen Kostenbeitrag den forsttech nischen Betrieb durch. Soweit er kein eigenes forstliches Leitungspersonal (Privatforstamt) vorhält, soll die örtlich 338 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen zuständige untere Forstbehörde die forsttechnische Lei tung auf Antrag des Privatwaldeigentümers gegen einen Kostenbeitrag übernehmen. (3) Die Übernahme der forsttechnischen Leitung für den Körperschaftswald ist kostenfrei. Die Durchführung des forsttechnischen Betriebs wird auf Antrag gegen Kosten beitrag von den unteren Forstbehörden übernommen. Im Fall der Übernahme haftet das Land nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. (4) Die Kostenbeiträge für den Privat- und Körperschafts wald werden aus den auf Landesebene tatsächlich ent standenen persönlichen und sächlichen Verwaltungsaus gaben mit Ausnahme der Versorgungsanteile ermittelt. Die Kostenbeiträge der Waldeigentümer sind für Privatwald eigentümer mit einer Waldgröße bis 1 000 Hektar und für Körperschaftswaldeigentümer mit einer Waldgröße bis 100 Hektar zu staffeln. Für Privatwaldeigentümer mit ei ner Waldgröße von mehr als 1 000 Hektar und für Kör perschaftswaldeigentümer mit einer Waldgröße von mehr als 100 Hektar wird ein einheitlicher Kostenbetrag fest gelegt. Die Kostenbeiträge werden durch die oberste Forstbehörde im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem für die Angelegenhei ten der inneren Landesverwaltung zuständigen Ministeri um durch Rechtsverordnung bestimmt. (5) Für Körperschaftswaldeigentümer mit einer Waldgrö ße von mehr als 100 Hektar kann bei der Festsetzung des Kostenbeitrags für die Durchführung des forsttechni schen Betriebs besondere Ertragsschwäche berücksich tigt werden. Für Körperschaftswaldeigentümer mit einer Waldgröße bis zu 100 Hektar erfolgt die Festsetzung des Kostenbeitrags für die Durchführung des forsttechnischen Betriebs ohne Berücksichtigung besonderer Ertrags schwäche. (6) Für Erstaufforstungs- und Ausgleichsaufforstungsflä chen bis zu einem Bestandsalter von höchstens 20 Jah ren, Niederwald, Naturwaldparzellen, Totalreservate, Kernzonen von Nationalparken oder Biosphärenreserva ten, Nichtholzboden oder für nicht forstliche Betriebsflä chen ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf ein Drittel des auf die Forstbetriebsfläche bezogenen Beitragssatzes. (7) Die mit Tätigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 beauf tragten Bediensteten der Staatsforstverwaltung dürfen ohne Genehmigung der Waldeigentümer keine Auskünf te über Kenntnisse geben, die sie aufgrund dieser Tätig keit erlangt haben. § 29 Beihilfen bei Waldbrandschäden (1) Bei Waldbrandschäden im Körperschafts- und Privat wald erhält der Geschädigte 75 vom Hundert des ent standenen Schadens als Beihilfe durch das Land, soweit vom Schädiger kein Ersatz zu erlangen ist oder der Scha den mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht auf höherer Gewalt beruht. (2) Der Schaden bemisst sich nach den Kosten für Lösch arbeiten, Aufräumung, Erschwernis der Holzernte, Hiebs unreifeverluste, Wertminderung von Nutzholz und Wieder aufforstung bis zur Sicherung der Neuanpflanzung. (3) Die Beihilfe wird versagt oder gekürzt, wenn der Ge schädigte gleichzeitig Schädiger war oder es unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu verringern. (4) Die Zahlung der Beihilfe ist von der Auflage zur Wieder aufforstung abhängig zu machen. Zahlt der Schädiger Schadenersatz, so ist die bereits gezahlte Beihilfe in ent sprechender Höhe zurückzuzahlen. (5) Über die Beihilfe entscheidet die untere Forstbehör de. § 30 Entschädigung und Ausgleichszahlung (1) Der Waldbesitzer hat Anspruch auf Entschädigung und Ausgleichszahlung für Nachteile, die ihm durch dieses Gesetz oder durch in anderen Auflagen festgelegten Be wirtschaftungsvorschriften gegenüber uneingeschränkt ordnungsgemäßer Waldbewirtschaftung entstehen. (2) Entschädigungspflichtig ist der Begünstigte, bei Erklä rung zum Schutz- oder Erholungswald nach § 9 mit über wiegend örtlicher Bedeutung die betreffende Gemeinde, von überwiegend überörtlicher Bedeutung das Land. Im Falle des § 11 ist derjenige entschädigungspflichtig, der den Waldschaden verursacht hat. (3) Soweit über die Entschädigung oder Ausgleichszah lung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und der unteren Forstbehörde zustande kommt, entscheidet die oberste Forstbehörde. Die Entscheidung ist den Beteilig ten zuzustellen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von drei Monaten nach Zustellung Klage vor dem ordent lichen Gericht erhoben werden. (4) Der Grundstückseigentümer kann verlangen, dass der Entschädigungspflichtige das Grundstück übernimmt, soweit es ihm infolge der Auflagen wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Kommt eine Einigung über die Übernahme des Grund stückes nicht zustande, kann der Eigentümer das Enteig nungsverfahren beantragen. (5) Im Übrigen gelten für das Enteignungsverfahren nach Absatz 4 Satz 2 und die Entscheidung über die Entschä digung nach Absatz 3 Satz 1 sinngemäß die allgemeinen enteignungsrechtlichen Regelungen. (6) Für alle bis zum Inkrafttreten des Thüringer Enteig nungsgesetzes eingeleiteten Enteignungsverfahren gel ten die Enteignungsvorschriften des Baugesetzbuches in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141; 1998 I S. 137), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2902), entsprechend. Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 30. September 2008 339 Fünfter Teil Besondere Vorschriften für den Staatswald § 31 Bewirtschaftung des Staatswaldes (1) Der Staatswald dient dem Allgemeinwohl in besonde rem Maße. In ihm sind die Grundsätze ordnungsgemä ßer Forstwirtschaft (§ 19) und deren Rahmenbedingun gen vorbildlich zu erfüllen und die Funktionen des Wal des nach § 2 sowie die Funktionen geschützter Waldge biete nach § 9 bestmöglich zur Wirkung zu bringen. Die forstfiskalischen Waldflächen werden durch die staatlichen Forstämter bewirtschaftet. (2) Bei allen Betriebsmaßnahmen sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit zu beachten. (3) Forstliche Aufgaben, welche die Leistungsfähigkeit anderer Waldbesitzer übersteigen, insbesondere solche von langer Zeitdauer, sind im Staatswald durchzuführen. (4) Der Staatswald soll in seinem Bestand und seiner Flä chenausdehnung erhalten bleiben und darf nur veräußert werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Durch Flächenkauf und Erstaufforstung ist einer Verringerung der Staatswaldfläche entgegenzuwirken. Ein Tausch von Staatswaldflächen ist anzustreben, wenn dadurch Vorteile im Sinne der planmäßigen, großräumigen Bewirtschaftung erzielbar sind. Ein Flächentausch darf nicht erfolgen, wenn die Erfüllung der Waldfunktionen nach den §§ 1 und 2 ge mindert oder Belange des Natur- und Landschaftsschut zes beeinträchtigt werden. (5) Der Staatswald soll in besonderem Maße den Aufga ben der forstlichen Forschung und der forstlichen Ausbil dung dienen. (6) Soweit für Maßnahmen im Zweiten und Dritten Teil eine Genehmigung der Forstbehörde erforderlich ist, gilt diese für den Staatswald als erteilt, sobald die notwendi ge Zustimmung anderer zu beteiligender Behörden vor liegt. § 32 Haushalt (1) Im Rahmen des Landeshaushaltes ist der Haushalt der Forstverwaltung getrennt auszuweisen und so zu gestalten, dass eine betriebswirtschaftlich ausgerichtete Haushaltsführung möglich ist. Der Haushaltsplan ist so zu gestalten, dass er für die Gesamtheit aller Forstbehör den eine gesonderte zusammenfassende Betrachtung ermöglicht. (2) Einnahmen aus Holznutzungen, die das Haushalts soll überschreiten, sollen nach Maßgabe des Haushalts plans - insbesondere zur Verbesserung der Ertragsfähig keit und der infrastrukturellen Leistungen des Staatswal des - verwendet werden. (3) Das forstfiskalische Vermögen ist in einem Forstgrund stock von der Forstverwaltung zu bewirtschaften, die im Grundbuch zu bezeichnen ist. Einnahmen aus Veräuße rungen von Forstbetriebsvermögen sollen grundsätzlich zur Verbesserung und Erhaltung des Forstbetriebes ver wendet werden. Sechster Teil Besondere Vorschriften für den Körperschaftswald § 33 Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes (1) Die Entscheidung über die Bewirtschaftung des Kör perschaftswaldes liegt im Rahmen der Bestimmungen die ses Gesetzes als Selbstverwaltungsaufgabe bei den Kör perschaften. (2) Die Veräußerung von Körperschaftswald bedarf der Ge nehmigung der Aufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit der obersten Forstbehörde entscheidet. Die Veräuße rung soll nur genehmigt werden, wenn bei gegenseitiger Interessenabwägung die Belange, Rechte und Pflichten der Eigentümer die Belange des Allgemeinwohls überwie gen. Dabei ist besonders zu berücksichtigen, inwieweit durch die Veräußerung des Waldes die Erfüllung seiner allgemeinen Waldfunktionen beeinträchtigt wird. (3) Die Verwaltung des Körperschaftswaldes obliegt dem gesetzlichen oder satzungsgemäßen Vertreter der Körper schaft. Für die forsttechnische Leitung können die Kör perschaften einen fachkundigen Leiter anstellen, wenn der Körperschaftswald nach Größe, Lage und Zusammenhang die Bildung eines Forstamtes (Körperschaftsforstamt) rechtfertigt. Mehrere Körperschaften können gemeinsam einen forsttechnischen Leiter anstellen. Dabei darf die zu betreuende Waldfläche nur so groß sein, dass eine sach gemäße Erfüllung der Aufgaben gewährleistet ist. Ist die Anstellung eines forsttechnischen Leiters gerechtfertigt, kann der Körperschaft ein Zuschuss von bis zu 50 vom Hundert des Aufwandes für den Betriebsleiter gewährt werden. Ob die Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die oberste Forstbehörde im Benehmen mit dem Landes forstausschuss. Die oberste Forstbehörde trifft im Einver nehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem für die Angelegenheiten der inneren Landesver waltung zuständigen Ministerium die Zuschussregelung durch Rechtsverordnung. (4) Wird kein Körperschaftsforstamt gebildet (Regelfall), übt das Land die forsttechnische Leitung im Körperschafts wald grundsätzlich kostenfrei aus. Sie obliegt dem Ge meinschaftsforstamt (staatliches Forstamt) und umfasst die Planung, Vorbereitung und Überwachung sämtlicher Forst betriebsarbeiten. Unberührt bleibt das Recht der Eigentü mer, über die in ihrem Wald zu treffenden Maßnahmen nach Maßgabe des Gesetzes selbst zu entscheiden. Den Eigentümern obliegen insbesondere die Verwertung und der Absatz der Walderzeugnisse, die Begründung von Ar beitsrechtsverhältnissen, die Vergabe der Forstbetriebs arbeiten und die Beschaffung von Geräten und Materia lien. Die Körperschaft kann dem örtlich zuständigen Ge meinschaftsforstamt die Wahrnehmung dieser Aufgaben übertragen. Bei der Verwertung des Holzes ist eine groß räumige Vermarktung anzustreben. 340 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen (5) Die Eigentümer von Körperschaftswald können den Revierdienst (forsttechnischer Betrieb) durch kommuna le oder durch staatliche Bedienstete durchführen lassen. Die Körperschaften können sich zur Durchführung des forsttechnischen Betriebes, zur Einstellung von Waldar beitern und zum Maschineneinsatz 1. zu Forstverbänden zusammenschließen, die für jedes abgegrenzte Revier eigenes Forstpersonal anstellen, oder 2. einem benachbarten staatlichen oder kommunalen Forstrevier anschließen. Die Wahl des staatlichen Revierdienstes ist nur bei Bil dung eines Gemeinschaftsforstamtes möglich. Bei kom munalem Revierdienst kann der Körperschaft ein Zu schuss bis zu 50 vom Hundert des Aufwandes für den Bediensteten gewährt werden. Die oberste Forstbehörde trifft im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem für die Angelegenheiten der inne ren Landesverwaltung zuständigen Ministerium die Zu schussregelung durch Rechtsverordnung. (6) Entscheiden sich Körperschaften für den staatlichen Revierdienst, so haben sie bei der Besetzung von Plan stellen staatlicher Forstbetriebsbezirke (Forstreviere), denen ihre Waldflächen angehören und deren Fläche sich zu mehr als der Hälfte aus Körperschaftswald zusammen setzt, das Recht der Auswahl unter drei Bewerbern, die ihnen von der obersten Forstbehörde vorgeschlagen wer den. Sind mehrere Körperschaften flächenmäßig in einer Revierförsterei erfasst und kommt eine Einigung zwischen den beteiligten Körperschaften nicht zustande, entschei det die oberste Forstbehörde. (7) Der Bewirtschaftung von Körperschaftswald sind pe riodische Betriebspläne nach § 20 Abs. 1 und Wirtschafts pläne zugrunde zu legen. Die Wirtschaftspläne sind vom örtlich zuständigen Forstamt aufzustellen und mit einem Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Körper schaft zur Beschlussfassung vorzulegen. Bei Aufstellung der Pläne ist auf die Leistungsfähigkeit, Bedürfnisse und Wünsche der Eigentümer Rücksicht zu nehmen, soweit es mit den Zielen dieses Gesetzes und einer pfleglichen sowie wirtschaftlichen Vermögensverwaltung vereinbar ist. Auf Antrag der Körperschaft sind im Gemeinschaftsforst amt Wirtschaftspläne in einer zu diesem Zweck einzu berufenden Sitzung zu erläutern. Über den Vollzug der Wirtschaftsmaßnahmen und die Ausführung der Wirt schaftspläne ist von den Forstämtern ein Nachweis zu führen. (8) Die periodischen Betriebspläne werden kostenfrei von der Thüringer Landesanstalt für Wald, Jagd und Fische rei im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde auf gestellt und sind der Körperschaft zur Beschlussfassung vorzulegen. Der Betriebsplan bedarf der Genehmigung durch die oberste Forstbehörde. Die Thüringer Landes anstalt für Wald, Jagd und Fischerei kann diese Aufga ben freiberuflich tätigen Forstsachverständigen, die die Qualifikation für den höheren Forstdienst haben, übertra gen. Die Körperschaften stellen das erforderliche Hilfs personal für die Waldaufnahme. (9) Abweichungen vom jährlichen Anteil des abgegliche nen Hiebsatzes von 20 vom Hundert bedürfen der Ge nehmigung der unteren Forstbehörde. Diese Abweichun gen sind langfristig auszugleichen. § 34 Erhaltung des Waldvermögens (1) Erlöse aus Waldveräußerungen und überplanmäßiger Nutzung sollen mit Ausnahme zweckgebundener Sonder fällungen grundsätzlich zur Erhaltung und Verbesserung des Waldes verwendet werden. (2) Vorgriffe auf den Ertrag künftiger Jahre (Sonderfällun gen) dürfen nur zur Deckung vermögenswirksamer Aus gaben in Notfällen für bestimmte Zwecke mit Genehmi gung der unteren Forstbehörde vorgenommen werden. Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden. Insbesondere kann die Einsparung von Sonderfällungen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes verlangt werden. Siebenter Teil Besondere Vorschriften für den Privatwald und forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse § 35 Bewirtschaftung des Privatwaldes (1) Die Entscheidung über die Bewirtschaftung seines Privatwaldes liegt im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes beim Privatwaldbesitzer. (2) Der Waldbesitzer kann dem örtlich zuständigen Forst amt die Veräußerung der Waldprodukte schriftlich über tragen. Die großräumige Vermarktung ist anzustreben. (3) In Forstrevieren mit einer Fläche von mehr als einem Drittel Privatwald erfolgt die Besetzung der Revierleiter stelle im Einvernehmen mit dem örtlich zuständigen Forst amtsausschuss sowie den flächenanteilmäßig maßgeb lich betroffenen forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen des Forstbetriebsbezirks. (4) Zur Aufstellung von Betriebsplänen nach § 20 Abs. 2 kann das Land Zuschüsse gewähren. Die oberste Forst behörde trifft im Einvernehmen mit dem für Finanzen zu ständigen Ministerium die Zuschussregelung durch Rechtsverordnung. § 36 Übernutzungen (1) Waldbesitzer, für deren Waldungen im Rahmen eines bestehenden Betriebsplans oder einer Verpflichtung nach § 20 Abs. 3 ein jährlicher Hiebssatz besteht, dürfen im Forstwirtschaftsjahr Mehreinschläge bis zur Höhe des jähr lichen Hiebssatzes vornehmen. Der Waldbesitzer hat den Mehreinschlag der zuständigen Forstbehörde anzuzeigen. (2) Höhere Mehreinschläge bedürfen der Genehmigung der unteren Forstbehörde. Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 30. September 2008 341 (3) Mit der Anzeige nach Absatz 1 oder dem Antrag auf Genehmigung nach Absatz 2 hat der Waldbesitzer einen Plan vorzulegen, wie der Mehreinschlag wieder einge spart werden soll (Einsparungsplan). Dies gilt nicht für Kalamitätsnutzung. (4) Die Genehmigung nach Absatz 2 soll erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund zur Vornahme des Mehrein schlags vorliegt. (5) Die Genehmigung kann unter der Auflage erteilt wer den, dass der Mehreinschlag innerhalb von fünf Jahren wieder eingespart wird und dass die voraussichtlichen Kosten einer etwaigen Wiederaufforstung oder Bestands ergänzung aus dem Erlös des Mehreinschlags hinterlegt werden. (6) Solange der Mehreinschlag nicht wieder eingespart ist, darf der Waldbesitzer weitere Mehreinschläge nach Absatz 1 nur mit Genehmigung nach Absatz 2 vorneh men. § 37 Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse (1) Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse dienen dem Ziel, die Bewirtschaftung der angeschlossenen Waldflä chen und aufzuforstenden Grundstücke zu verbessern, insbesondere die Nachteile geringer Flächengröße, un günstiger Flächengestalt, der Besitzzersplitterung, der Gemengelage, des unzureichenden Waldaufschlusses oder anderer Strukturmängel auszugleichen. (2) Über Aufgaben, Rechtsform und Satzung der forst wirtschaftlichen Zusammenschlüsse beschließen die be teiligten Waldbesitzer. (3) Das Eigentum und andere Rechte an den Grundstü cken bleiben unberührt. (4) Für die Bildung und Anerkennung der forstwirtschaft lichen Zusammenschlüsse ist die oberste Forstbehörde zuständig. Die Anerkennung in elektronischer Form ist ausgeschlossen, sofern sie mit der Verleihung der Rechts fähigkeit nach § 19 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037) in der jeweils geltenden Fassung verbunden wird. Die Anerkennung kann entzogen wer den, 1. wenn eine Voraussetzung zur Bildung forstwirtschaftli cher Zusammenschlüsse weggefallen ist, 2. wenn der forstwirtschaftliche Zusammenschluss seine Aufgabe nicht erfüllt. (5) Die Forstbehörden haben, soweit dies nach Größe, Lage und Zusammenhang von Waldgrundstücken erfor derlich erscheint, die Bildung forstwirtschaftlicher Zusam menschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes zu för dern und diese bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen. (6) Bei öffentlichen Förderungs- und Planungsaufgaben sollen forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse vorrangig berücksichtigt werden. Bei unwirtschaftlichen Besitzver hältnissen oder starker Gemengelage kann die finanzielle Förderung bestimmter forstbetrieblicher Maßnahmen davon abhängig gemacht werden, dass die Waldbesitzer einen forstwirtschaftlichen Zusammenschluss bilden. (7) Hinsichtlich der Ausgestaltung, Aufgaben und Arbeits weise forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse gelten die Bestimmungen des Bundeswaldgesetzes. (8) Die untere Forstbehörde soll auf Antrag die Geschäfts führung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse überneh men. Die Übernahme geschieht kostenfrei. Im Fall der Übernahme der Geschäftsführung haftet das Land nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Achter Teil Besondere Regelungen für Waldgenossenschaften § 38 Geltungsbereich Die nachfolgenden Bestimmungen des Achten Teils die ses Gesetzes regeln die Rechtsverhältnisse aller beste henden Waldgenossenschaften (Laubgenossenschaften, Gerechtigkeitswaldungen, Interessentenwaldungen, Alt waldgenossenschaften), die vor dem 8. Mai 1945 auf der Grundlage früherer Rechtsvorschriften gegründet wurden und ihren Sitz in Thüringen haben. Sie gelten ferner für die ab dem 24. April 1999 gegründeten Waldgenossen schaften, die ihren Sitz in Thüringen haben. § 39 Gemeinschaftsvermögen (1) Gemeinschaftsvermögen ist 1. das Vermögen der Waldgenossenschaft, 2. das gemeinschaftliche Vermögen der Anteilberechtig ten, 3. das gemeinschaftliche Vermögen der Anteilberechtig ten und der Waldgenossenschaft. (2) Anteilberechtigte sind die Inhaber von Anteilen an dem Vermögen nach Absatz 1. (3) Das Gemeinschaftsvermögen steht den Mitgliedern zur gesamten Hand zu. Über das Gemeinschaftsvermögen kann nur gemeinschaftlich verfügt werden. § 40 Rechtsstellung (1) Zur Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemein schaftsvermögens bilden die Anteilberechtigten eine Wald genossenschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Die Waldgenossenschaft vertritt die Gesamthandsge meinschaft gerichtlich und außergerichtlich. Vermögens wirksame Erklärungen der Waldgenossenschaft sind für die Gesamthandsgemeinschaft abgegeben. Das Recht der Anteilberechtigten, über ihre Anteile zu verfügen, bleibt unberührt. (2) Waldgenossenschaften können durch die oberste Forstbehörde anerkannt werden, sofern die Unterlagen der 342 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Genossenschaft oder eine gemeinschaftliche Nutzung vor dem 8. Mai 1945 das Bestehen einer altrechtlichen Wald genossenschaft erkennen lassen. Die der Anerkennung vorausgehende Prüfung bezieht sich auf die Existenz der Waldgenossenschaft. (3) Für das Eigentum und grundstücksgleiche Rechte der kommunalen Gebietskörperschaften gelten die Bestimmun gen der Thüringer Kommunalordnung in der jeweils gel tenden Fassung, soweit dieses Gesetz nichts anderes be stimmt. Die kommunale Gebietskörperschaft ist berech tigt, den Boden einschließlich des aufstockenden Bestan des (Waldgrundstück), soweit dieser im Eigentum der kom munalen Gebietskörperschaft steht, an die jeweilige Wald genossenschaft abweichend von § 67 Abs. 1 Satz 2 der Thüringer Kommunalordnung bei Vorliegen eines beson ders wichtigen Grundes, insbesondere bei langjähriger ordnungsgemäßer Forstwirtschaft auch aufgrund altrecht licher Nutzungsrechte der Waldgenossenschaft, unter dem vollen Wert bis zur Grenze des reinen Bodenwerts zu ver äußern. Falls sich die kommunale Gebietskörperschaft und die Waldgenossenschaft über den Ankauf des Waldgrund stücks durch die Waldgenossenschaft einig sind, hat ein forstlicher Gutachter ein Wertgutachten für das Waldgrund stück zu erstellen. Der zuständigen Kommunalaufsicht dient dieses Gutachten als Verkaufsgrundlage. Ratenzahlungen in Form einer Stundungsvereinbarung können vereinbart werden. Nutzungsrechte - auch altrechtliche - von Wald genossenschaften an Waldgrundstücken einer kommuna len Gebietskörperschaft (so genannte Interessentenwal dungen) können aufgrund einer individuellen Vereinbarung zwischen der kommunalen Gebietskörperschaft und der Waldgenossenschaft - entweder durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder durch Abschluss einer schuldrechtlichen Nutzungsvereinbarung - dauerhaft fest gelegt werden. Im Gegenzug steht der kommunalen Ge bietskörperschaft ein Anteil am jährlich von der Waldge nossenschaft erwirtschafteten Ergebnis zu; die kommuna le Gebietskörperschaft kann mit der Waldgenossenschaft abweichend von § 67 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 67 Abs. 1 Satz 2 der Thüringer Kommunalordnung bei Vorlie gen eines besonders wichtigen Grundes, insbesondere im Hinblick einer langjährigen ordnungsgemäßen Forstwirt schaft, ein Entgelt in Höhe von bis zu 20 vom Hundert des jährlichen Wirtschaftsergebnisses vereinbaren. Vom Ab schluss einer Dienstbarkeit oder Nutzungsvereinbarung sind Waldgenossenschaften (Interessentenwaldungen) ausgenommen, deren Nutzungsrecht im Grundbuch der jeweiligen Gemeinden eingetragen ist. § 41 Grundsätze der Waldbewirtschaftung (1) Die Waldgenossenschaft hat die Waldbewirtschaftung zum Wohle der Allgemeinheit sowie zum Nutzen der Mit glieder durchzuführen. Die Waldgrundstücke sind nach haltig zu bewirtschaften. Die Bewirtschaftung hat den Grundsätzen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft (§ 19) zu entsprechen. (2) Aufgrund der in Absatz 1 aufgeführten Erfordernisse einer multifunktionalen Forstwirtschaft besteht ein Zusam menhang von Nutzungskriterien/Nutzungsrechten und den Maßgaben der Forsteinrichtungsergebnisse (Perio dische Planung gemäß § 20). Im Übrigen gelten die Re gelungen zur Bewirtschaftung des Privatwaldes (§§ 35 und 36). (3) Die Waldgrundstücke von Waldgenossenschaften gel ten als Privatwaldungen im Sinne des § 4 Nr. 1 dieses Gesetzes. Die Waldgenossenschaften ab einer Flächen größe von über 50 Hektar haben für einen Zeitrahmen von zehn Jahren einen vereinfachten Betriebsplan zu er stellen, während Waldgenossenschaften mit einer Flä chengröße bis 50 Hektar einen vereinfachten Betriebs plan erstellen sollen. § 42 Teilung und Veräußerung (1) Die im gemeinschaftlichen Eigentum der Waldgenos senschaft stehende Waldfläche darf nicht auf die einzel nen Mitglieder aufgeteilt werden. Dies gilt nicht für den Fall der Liquidation (§ 56 Abs. 3). (2) Eine Veräußerung einzelner Teilflächen ist möglich, wenn 1. für die zu veräußernde Fläche die Genehmigung zur Änderung der Nutzungsart nach § 10 erteilt ist oder 2. ein dringendes öffentliches Interesse besteht. Die Veräußerung bedarf der Genehmigung durch die un tere Forstbehörde. § 43 Anteilberechtigung (1) Die Berechtigung der Anteilberechtigten am Gemein schaftsvermögen richtet sich, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, nach dem Umfang des bis herigen Anteils. (2) Die Anteile können selbstständig durch Rechtsgeschäft übertragen werden und Gegenstand besonderer Rechte sein. Eine Person kann Inhaber mehrerer Anteile sein. Die Teilung von Anteilen ist nur statthaft, wenn dies in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist; die Satzung muss in solchen Fällen die Mindestgröße des Anteils bestim men. (3) Für die Anteile gelten die sich auf Grundstücke bezie henden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. § 44 Aufgebotsverfahren (1) Ein Anteilberechtigter kann, sofern nicht die Voraus setzungen des § 927 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ge geben sind, mit seinem Anteil im Aufgebotsverfahren aus geschlossen werden, wenn 1. er oder sein Aufenthaltsort der Waldgenossenschaft länger als zehn Jahre unbekannt sind und 2. er während dieser Zeit weder seine Rechte ausgeübt, noch Leistungen erbracht, noch Erklärungen abgege ben hat. (2) Antragsberechtigt ist die Waldgenossenschaft. Die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen sind vor Einleitung des Verfahrens glaubhaft zu machen. Zu Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 30. September 2008 343 ständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wald genossenschaft ihren Sitz hat. (3) Mit der Rechtskraft des Ausschlussurteils wächst der Anteil den übrigen Anteilberechtigten zu gleichen Teilen zu. § 45 Mitgliedschaft Mitglieder der Waldgenossenschaft können nur die Grund stückseigentümer oder die Inhaber eines Nutzungsrechts an der Waldbewirtschaftung der jeweils betroffenen Grundstücke sein. Mitglieder können natürliche oder an dere juristische Personen sein. § 46 Satzung (1) Die Waldgenossenschaft hat sich eine Satzung zu geben, in der die Rechtsverhältnisse der Waldgenossen schaft im Rahmen dieses Gesetzes zu regeln sind. (2) Die Satzung muss den Namen und den Sitz der Wald genossenschaft angeben und mindestens Regelungen enthalten über 1. die Verwaltung und Vertretung der Waldgenossen schaft, 2. die Einberufung, Vertretung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung, 3. die Wahl, Wahlperiode und Beschlussfassung des Vorstands, 4. die Rechte und Pflichten der Mitglieder im Verhältnis ihrer Anteilberechtigung, 5. das Haushaltswesen sowie die Rechnungsführung, 6. die Aufnahme von Darlehen und 7. die Grundstücke unter Beachtung von § 28 Grundbuch ordnung. (3) Eine vor dem Inkrafttreten des Thüringer Waldgenos senschaftsgesetzes vom 16. April 1999 (GVBl. S. 247) beschlossene Satzung ist bis auf § 46 Abs. 2 Nr. 7 den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen. Die geän derte Satzung ist der obersten Forstbehörde bis zum 31. Dezember 2011 zur Genehmigung vorzulegen. Die obers te Forstbehörde kann in begründeten Fällen auf Antrag eine Fristverlängerung genehmigen. Bis zur Genehmi gung der Satzungsänderung richten sich die Rechtsver hältnisse der Waldgenossenschaft nach der bisherigen Satzung. Wird eine geänderte Satzung nicht rechtzeitig vorgelegt, kann die Waldgenossenschaft durch die obers te Forstbehörde aufgelöst werden. Die Bestimmung des § 55 Abs. 3 findet Anwendung. (4) Satzungsänderungen sind der obersten Forstbehör de zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu erteilen, sofern die Satzung den Bestimmungen die ses Gesetzes entspricht. § 47 Organe Organe der Waldgenossenschaft sind die Mitgliederver sammlung und der Vorstand. § 48 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindes tens einmal im Jahr einzuberufen. Sie ist darüber hinaus einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes ver langt wird. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand und den Vorsitzenden und beschließt über 1. die Satzung und Satzungsänderungen, 2. die Verfolgung von Rechtsansprüchen gegen Mitglie der des Vorstands, 3. die Höhe aufzunehmender Darlehen vorbehaltlich § 46 Abs. 2 Nr. 6, 4. die Anstellung eigener forstlicher Fachkräfte oder den Abschluss eines Vertrags zur Durchführung des forst technischen Betriebs mit der unteren Forstbehörde, 5. die Regelung der Jagdnutzung in einem Eigenjagdbe zirk, 6. die Festsetzung der Höhe einer Aufwandsentschädi gung für den Vorstand, 7. die Abberufung des Vorstands oder einzelner Mitglie der, 8. die Genehmigung zur Verteilung von Gewinn und Ver lust sowie des Jahresabschlusses und des Jahresvor anschlags, 9. die Verfügung über Grundstücke und dingliche Rechte sowie die Verpflichtung zu solchen Verfügungen, 10. die Durchführung des Betriebs- und Wirtschaftsplans, 11. sämtliche Angelegenheiten, die nicht zu den Aufgaben des Vorstands gehören und die ihr nach der Satzung ausdrücklich zugewiesen sind. (2) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder oder ihre gesetzlichen Vertreter berechtigt. Die Satzung kann bestimmen, dass sie sich auch durch ande re Personen vertreten lassen können. Vertritt ein Bevoll mächtigter mehr als einen Anteilberechtigten, so darf er nicht mehr als zwei Fünftel aller Stimmen vertreten. Die Vollmacht bedarf der Schriftform. (3) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vor sitzende des Vorstands oder sein Stellvertreter. Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, lädt der Vorsit zende oder sein Stellvertreter zur Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekannt gabe der Tagesordnung ein. (4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mehr als die Hälfte in der Versammlung erschienen oder vertre ten sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschluss fähig, ist eine weitere innerhalb von einem Monat einzu berufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der in ihr vertretenen Stimmen beschlussfähig; Absatz 5 Satz 4 bleibt unberührt. (5) Das Stimmrecht der einzelnen Mitglieder wird nach ih rer Anteilberechtigung an der Gesamthandsgemeinschaft bestimmt. Jedes Mitglied muss mindestens eine Stimme haben. Soweit in diesem Gesetz und in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, beschließt die Mitgliederversamm lung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die 344 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Satzung oder eine Änderung der Satzung ist von der Mit gliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Stimmen der Mitglieder zu beschließen. Konnte die Mitgliederversammlung die Satzung oder eine Satzungs änderung deswegen nicht beschließen, weil die erforder liche Mehrheit nicht anwesend oder vertreten war, so kann innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversamm lung stattfinden, die über die Satzung oder Satzungsän derung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschließt. § 49 Vorstand (1) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, besteht der Vorstand aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Die Satzung kann bestimmen, dass der Vor stand nur aus einem Mitglied (Vorsteher) besteht. Abwei chend von § 48 Abs. 1 Satz 3 ist in den Vorstand einer Waldgenossenschaft, bei der die Gemeinde Bodeneigen tümerin ist, auf Verlangen der Gemeinde der Bürgermeis ter oder ein Bediensteter der Gemeindeverwaltung/Ver waltungsgemeinschaft aufzunehmen. In der Eigenschaft als kooptiertes Vorstandsmitglied hat er kein Stimmrecht. Für Waldgenossenschaften, deren Nutzungsrechte vor dem 1. Januar 2008 im Grundbuch aufgeführt sind, be steht diese Verpflichtung nach Satz 3 nicht; die Aufnah me eines Vorstandsmitgliedes nach Satz 3 und 4 kann jedoch auch ohne rechtliche Verpflichtung erfolgen. (2) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Ge schäfte sowie nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung die übri ge Verwaltung der Waldgenossenschaft. Er ist für die ord nungsgemäße Bewirtschaftung des Genossenschaftswal des nach § 41 verantwortlich. (3) Der Vorstand vertritt die Waldgenossenschaft gericht lich und außergerichtlich. Die oberste Forstbehörde be stätigt auf Antrag durch eine Bescheinigung die Vertre tungsberechtigung des Vorstands, sofern die Vorausset zungen seiner ordnungsgemäßen Wahl nachgewiesen werden. § 50 Haftung Für Verbindlichkeiten der Waldgenossenschaft haftet die se nur mit dem Gemeinschaftsvermögen ihrer Mitglieder. § 51 Lagerbuch Die Waldgenossenschaft hat ein Lagerbuch anzulegen und fortzuführen. Das Lagerbuch enthält mindestens An gaben über den Umfang und Inhalt der einzelnen Anteile und die Berechtigten. Sofern zum Gemeinschaftsvermö gen Grundstücke gehören, sind deren katastermäßige Bezeichnung, die Größe und die Art der Nutzung anzu geben. Das Lagerbuch ist den zu staatlichen Aufsichts maßnahmen befugten Behörden im Rahmen der Wahr nehmung ihrer Aufgaben auf deren Verlangen vorzule gen. § 52 Gründung von Waldgenossenschaften (1) Eigentümer von wesentlich zusammenhängenden Waldgrundstücken können zum Zwecke der gemeinschaft lichen Bewirtschaftung eine Waldgenossenschaft gründen. Sofern für bisher nicht forstwirtschaftlich genutzte Flächen eine Genehmigung zur Erstaufforstung nach § 21 Abs. 1 vorliegt, können auch Eigentümer dieser Flächen eine Waldgenossenschaft gründen. (2) Der Antrag zur Gründung einer Waldgenossenschaft ist von allen Eigentümern bei der unteren Forstbehörde zu stellen. Sofern die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen und sonstige Gründe nicht entgegenstehen, leitet die untere Forstbehörde das Gründungsverfahren ein. Das Gründungsverfahren umfasst die Aufstellung eines Sat zungsentwurfs sowie die Einberufung der Gründungsver sammlung. (3) Die Waldgenossenschaft entsteht mit der Genehmi gung der Satzung durch die oberste Forstbehörde. Die oberste Forstbehörde stellt die Satzung mit dem Geneh migungsvermerk dem Vorstand der Waldgenossenschaft zu. (4) Mit der Entstehung der Waldgenossenschaft geht das Eigentum an den eingebrachten Grundstücken auf die Mitglieder zur gesamten Hand als Gemeinschaftsvermö gen über. Die Anteile der Mitglieder an diesem Gemein schaftsvermögen bestimmen sich nach dem forstlichen Ertragswert der einzelnen Grundstücke im Verhältnis zum Wert aller eingebrachten Grundstücke, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. § 53 Gründungsversammlung (1) Die untere Forstbehörde lädt zur Gründungsversamm lung mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Beifügung eines Satzungsentwurfs ein. Die Einladungen sind den Eigentümern, die die Gründung der Waldgenos senschaft beantragt haben, zuzustellen. (2) Die beteiligten Eigentümer können sich vertreten las sen. Ein Vertreter darf nicht mehr als zwei der beteiligten Eigentümer vertreten. Der Vertreter muss eine schriftli che Vollmacht vorlegen. (3) Die Stimmabgabe der beteiligten Eigentümer zur Bil dung der Waldgenossenschaft und zum Mindestinhalt der Satzung kann durch eine schriftliche Erklärung gegenü ber der unteren Forstbehörde ersetzt werden. Die schrift liche Erklärung kann nur bis zum letzten Tag vor der Grün dungsversammlung bei der unteren Forstbehörde wider rufen werden. (4) Auf den Inhalt der Absätze 2 und 3 ist in der Einladung zur Gründungsversammlung hinzuweisen. (5) Die Gründungsversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Eigentümer, die die Gründung der Waldgenos senschaft beantragt haben, erschienen oder vertreten sind oder durch eine schriftliche Erklärung ihre Stimmabgabe Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 30. September 2008 345 ersetzt haben. Die Gründung der Waldgenossenschaft ist beschlossen, wenn unter Berücksichtigung der abgege benen schriftlichen Erklärungen sämtliche der erschie nenen oder vertretenen Eigentümer der Gründung zustim men. Die Zustimmung zur Gründung der Waldgenossen schaft schließt die Zustimmung zum Mindestinhalt der Sat zung ein. (6) Ist die Gründung der Waldgenossenschaft beschlos sen, so wählt die Gründungsversammlung den Vorstand und dessen Vorsitzenden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Mit der Wahl des Vorstands und dessen Vorsitzenden sind die Aufga ben der unteren Forstbehörde im Hinblick auf das Grün dungsverfahren abgeschlossen. (7) Der Vorsitzende des Vorstands lässt über den zusätz lichen Inhalt der Satzung unter Berücksichtigung von Anträgen aus der Gründungsversammlung abstimmen, es sei denn, die Gründungsversammlung beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertre tenen Mitglieder, diese Abstimmung in einer späteren Versammlung durchzuführen. Diese Versammlung muss innerhalb eines Monats stattfinden. Sie beschließt mit ei ner Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwe senden oder vertretenen Mitglieder. (8) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Grün dungsversammlung hat die untere Forstbehörde eine Nie derschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und dem an der Gründungsversammlung beteiligten Vertre ter der unteren Forstbehörde zu unterzeichnen und mit dem Siegel der unteren Forstbehörde zu versehen ist. Der Niederschrift sind die schriftlichen Erklärungen nach Absatz 3 als Anlage beizufügen. (9) Der Vorsitzende des Vorstands legt die beschlossene Satzung unter Beifügung der Niederschrift der obersten Forstbehörde zur Genehmigung vor. § 54 Grundbucheintragung (1) Die oberste Forstbehörde ist auf Antrag der Waldge nossenschaft befugt, das jeweilige Grundbuchamt um eine namentliche Eintragung der Mitglieder und ihrer An teile sowie deren Löschung zu ersuchen. (2) Die oberste Forstbehörde ist auf Antrag der Waldge nossenschaft befugt, das jeweilige Grundbuchamt um die Eintragung einer neu gegründeten Waldgenossenschaft sowie deren Mitglieder und ihrer Anteile und die Löschung der Einzelblätter zu ersuchen. § 55 Auflösung von Waldgenossenschaften (1) Eine Waldgenossenschaft ist aufgelöst, wenn sich alle Anteile in der Hand eines Anteilberechtigten befinden. (2) Eine Waldgenossenschaft ist aufzulösen, wenn keine Waldgrundstücke mehr zum Gemeinschaftsvermögen ge hören und ihr auch keine Nutzungsbefugnisse an Grund stücken Dritter zustehen. (3) Eine Waldgenossenschaft kann aufgelöst werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Stimmen, die zugleich mehr als zwei Drittel der zusammenhängenden Flächen halten, die Auf lösung der Waldgenossenschaft beschließt. § 56 Auflösungsverfahren (1) Die oberste Forstbehörde stellt die Auflösung der Wald genossenschaft im Falle des § 55 Abs. 1 und 2 in einem Bescheid fest. Der Bescheid ist im Falle des § 55 Abs. 1 dem Mitglied, im Falle des § 55 Abs. 2 der Waldgenos senschaft zuzustellen. Nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheids hat die oberste Forstbehörde die Auflösung in den betroffenen Gemeinden ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Auflösung der Waldgenossenschaft nach § 55 Abs. 3 ist unter Darlegung der Voraussetzungen von der Waldge nossenschaft bei der obersten Forstbehörde zu beantragen. Liegen die Voraussetzungen für eine Auflösung vor, so er lässt die oberste Forstbehörde einen Bescheid. Der Bescheid ist der Waldgenossenschaft zuzustellen. Nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheids hat die oberste Forstbehörde die Auflösung in den betroffenen Gemeinden ortsüblich be kannt zu machen. (3) Im Falle der Auflösung bestellt die oberste Forstbehör de zur Abwicklung der verbleibenden Rechtsgeschäfte einen Liquidator; § 49 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt sinngemäß. § 57 Aufsichtsbehörden Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, wird die Aufsicht über die Waldgenossenschaft von der örtlich zuständigen unteren Forstbehörde ausgeübt. Neunter Teil Aufgaben und Organisation der Landesforstverwaltung § 58 Forstliche Fachkräfte (1) Der Staats- und Körperschaftswald ist durch qualifi ziertes Personal zu bewirtschaften. (2) Die ordnungsgemäße Ausführung der Betriebspläne nach § 20 Abs. 2 ist im Privatwald durch Personal mit an gemessener forstlicher Ausbildung sicherzustellen. Über die Angemessenheit der Ausbildung entscheidet die obers te Forstbehörde im Benehmen mit dem Landesforstaus schuss. Forstliches Leitungspersonal nach § 33 Abs. 4 (Körperschaftsforstamt) und nach § 28 Abs. 2 (Privatforst amt) muss die Befähigung für den höheren Forstdienst nachweisen. Revierleiter im Staats- und Körperschaftswald müssen die Befähigung für den gehobenen Forstdienst nachweisen. Ist eine ordnungsgemäße Waldbewirtschaf tung infolge der Beschäftigung nicht ausreichend qualifi zierten Personals nicht sichergestellt, kann die oberste Forstbehörde die Beschäftigung einer Fachkraft anordnen, die die erforderliche Qualifikation besitzt. 346 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen (3) Das Land ermöglicht die Aus- und Fortbildung forstli cher Bediensteter aller Waldeigentumsarten. (4) Die oberste Forstbehörde bestimmt durch Rechtsver ordnung das Nähere über die Dienstkleidung der Forst beamten und -angestellten sowie über die Berufsbezeich nung. Dies gilt auch für das von Körperschaften oder Pri vatwaldbesitzern angestellte Forstpersonal. § 59 Forstbehörden (1) Forstbehörden nach diesem Gesetz sind: 1. das für Forstwirtschaft zuständige Ministerium als oberste Forstbehörde, 2. die staatlichen Forstämter als untere Forstbehörden. (2) Die oberste Forstbehörde teilt das gesamte Landes gebiet in staatliche Forstamtsbezirke und diese in Forst betriebsbezirke (Forstreviere) ein. Bei der Einteilung der Forstbetriebsbezirke sind die Anliegen der Vertreter der betroffenen Waldbesitzarten soweit wie möglich zu be rücksichtigen. Bundes-, Körperschafts- und Privatforst ämter, deren Leiter die Befähigung für den höheren Forst dienst haben, werden nicht in die staatlichen Forstamts bezirke eingegliedert. Die Einteilung der Forstbetriebs bezirke erfolgt in Abstimmung mit den Waldbesitzern. (3) Die Forstbehörden sind in ihrem Dienstbereich für die Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere für die Waldpädago gik als waldbezogene Bildungs- und Erziehungsarbeit, zuständig. Dabei sind in besonderem Maße die Belange behinderter Menschen zu berücksichtigen. Die Forstbe hörden informieren auf der jeweiligen Ebene über die Bedeutung des Waldes und der Forstwirtschaft und ver mitteln zwischen dem Anliegen der Erhaltung und dem Schutz des Waldes (§ 19) und den gesellschaftlichen Bedürfnissen. (4) Soweit im Gesetz nicht anders bestimmt, ist die unte re Forstbehörde für die Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechts verordnungen zuständig. (5) Kommt bei Verwaltungsentscheidungen, für die das Einvernehmen zwischen der unteren Forstbehörde und anderen Fachbehörden gesetzlich vorgeschrieben ist, die ses Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die oberste Forstbehörde im Benehmen mit der jeweils zu ständigen obersten Landesbehörde unter Beteiligung des Landesverwaltungsamtes. § 60 Einrichtungen Zur Sicherung der Erfüllung der im Gesetz festgelegten Vorgaben bestehen folgende Einrichtungen: 1. die Ausbildungsstätte des Staatlichen Forstamts Geh ren für die Aus- und Fortbildung forstlicher Arbeits kräfte, 2. die Thüringer Fachhochschule für Forstwirtschaft; die se führt die Aus- und Fortbildung von forstlichen Füh rungskräften für den gehobenen Forstdienst für alle Waldbesitzarten durch, 3. die Thüringer Landesanstalt für Wald, Jagd und Fi scherei. Sie erarbeitet die forstliche Planung im Staats und Körperschaftswald und kann bei Bedarf im Be triebsvollzug und bei der Kontrolle sowie bei Waldwert schätzungen eingesetzt werden. Im Auftrag der obers ten Forstbehörde übernimmt sie die Aufstellung und Prüfung sonstiger Gutachten für alle Waldeigentums arten und die Waldschadensüberwachung, das Wald schutzmeldewesen und besondere Versuchs- und Forschungsaufgaben. § 61 Forstausschüsse (1) Forstausschüsse werden auf der Ebene der unteren (Forstamtsausschüsse) und obersten Forstbehörde (Lan desforstausschuss) gebildet. Den Vorsitz führen jeweils die Leiter der Forstbehörden. (2) Die Forstausschüsse setzen sich aus Vertretern aller Waldeigentumsarten zusammen. Bei der Zusammenset zung soll das Verhältnis der Flächen von Staats-, Körper schafts- und Privatwald berücksichtigt werden. Dabei ist auch die Zahl der Waldbesitzer zu beachten. Je ein Teil nehmer der verschiedenen Waldeigentumsformen muss ein Arbeitnehmer sein. Die Mitarbeit ist ehrenamtlich. (3) Die Forstausschüsse haben das Recht, alle Fragen, die den Wald und die Forstwirtschaft betreffen, zu bera ten. Bei der Vorbereitung entsprechender Rechtsvorschrif ten und Rahmenfestlegungen sollen die Ausschüsse der jeweils betreffenden Ebene gehört werden. (4) Die Forstausschüsse treten mindestens einmal jähr lich zusammen. Auf Verlangen der Mehrheit der Mitglie der muss jeweils eine zusätzliche Sitzung einberufen werden. Die Kosten für die Tätigkeit der Forstausschüsse trägt das Land. (5) Näheres, insbesondere die Zusammensetzung der Ausschüsse, Berufung der Mitglieder, Dauer der Amts zeit, Beschlussfassung und Abstimmung, Aufgabe und Zuständigkeiten, regelt die oberste Forstbehörde nach Anhörung der Waldbesitzerverbände, der kommunalen Spitzenverbände und der Arbeitnehmervertretungen im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Minis terium durch Rechtsverordnung. § 62 Forstaufsicht (1) Forstaufsicht ist die hoheitliche Tätigkeit, die das Land im Sinne dieses Gesetzes ausübt. Die Forstaufsicht hat die Durchführung der forstgesetzlichen Vorschriften sicher zustellen und ist so zu handhaben, dass der Wille der Waldbesitzer zu verantwortungsbewusster Mitarbeit an der Verwirklichung der gesetzlichen Ziele geweckt und geför dert und das Verständnis der Bevölkerung für die grund legende Bedeutung des Waldes und die Belange der Waldbesitzer vertieft wird. Die Forstaufsicht wird von der unteren Forstbehörde ausgeübt. Für Bundes-, Körper schafts- und Privatforstämter obliegt die Forstaufsicht der obersten Forstbehörde. Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 30. September 2008 347 (2) Die Forstbehörden haben 1. darüber zu wachen, dass die Vorschriften dieses Ge setzes und anderer der Erhaltung des Waldes und der Sicherung der Forstwirtschaft dienenden Rechtsvor schriften beachtet werden, 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsvorschriften zu verhüten und zu unterbinden und 3. die in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Maß nahmen zu treffen. (3) Die Angehörigen der Forstbehörden dürfen in Ausü bung ihrer Tätigkeit den Wald jeder Eigentumsart betre ten. Die Beauftragten der Forstbehörden sind befugt, zur Durchführung der Aufgaben nach § 5 den Wald jeder Ei gentumsart zu betreten. Der Waldbesitzer ist verpflichtet, den Forstbehörden alle zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und den Bedienste ten hierzu Einsicht in die Unterlagen zu gewähren. (4) Die Waldbesitzer sind vor dem Betreten der Grund stücke zu den in Absatz 3 genannten Zwecken zu be nachrichtigen, es sei denn, dass die Benachrichtigung nur durch öffentliche Zustellung möglich wäre. Die Benach richtigung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise erfolgen. Nach Beendigung der Maßnahme informieren die unteren Forstbehörden die Waldeigentümer über das Ergebnis der Erhebung. § 63 Eingriffsbefugnisse der Forstbehörden (1) Verstößt ein Waldbesitzer gegen die ihm durch die ses Gesetz auferlegten Pflichten zur Abwendung von Gefahren für den Wald, kann die Forstbehörde die not wendigen Anordnungen treffen. Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, können Verwaltungszwangsmaß nahmen getroffen werden. (2) Örtlich zuständig ist die untere Forstbehörde, in de ren Forstamtsbezirk die Aufgaben wahrzunehmen sind. Umfasst die Aufgabe die Bezirke mehrerer unterer Forst behörden, so bestimmt die oberste Forstbehörde die Zu ständigkeit. Bei Gefahr im Verzug ist jede der betroffe nen unteren Forstbehörden zuständig; sie hat die Nach barforstämter unverzüglich zu unterrichten. (3) Die Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung bleiben hiervon unberührt. § 64 Forstschutz (1) Der Forstschutz umfasst die Aufgabe, Gefahren, die dem Wald und allen seinen Funktionen dienenden Ein richtungen drohen, abzuwehren und Störungen zu besei tigen sowie rechtswidrige Handlungen zu verfolgen, die eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 66 oder einen sonstigen, auf den Schutz des Waldes oder seiner Ein richtung gerichteten Straf- oder Bußgeldtatbestand ver wirklichen. (2) Der Forstschutz obliegt den Forstschutzbeauftragten. Sie werden bei Bedarf von den Polizeibehörden des Lan des unterstützt. (3) Forstschutzbeauftragte sind 1. die zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft erklärten, im Revierdienst tätigen Forstbediensteten der Landes forstverwaltung Thüringen sowie der Gemeinden und der anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts (Forstschutzbeauftragte kraft Amtes) und 2. die Waldbesitzer oder die von ihnen beauftragten Per sonen, wenn eine amtliche Bestätigung durch die unte re Forstbehörde vorliegt (Forstschutzbeauftragte kraft Bestätigung). § 65 Zusammenwirken von Forstbehörden und Naturschutzbehörden bei Naturschutzmaßnahmen Die Forst- und Naturschutzbehörden arbeiten eng zusam men, um die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Pflanzen- und Tier welt zu erhalten sowie die Voraussetzungen für die Erho lung des Menschen in der Natur nachhaltig zu sichern. Die Forst- und Naturschutzbehörden stimmen sich unter Wahrung der eigenen Kompetenzen gegenseitig ab und koordinieren die durchzuführenden Maßnahmen. Zehnter Teil Bußgeldvorschriften § 66 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs sig 1. dem grundsätzlichen Verbot des § 6 Abs. 6 Satz 2, dem Verbot des § 6 Abs. 7 oder einem aufgrund des § 6 Abs. 4 oder 8 erlassenen Verbot, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 6 Satz 1, zuwiderhandelt, 2. den Bestimmungen des § 6 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5, 6 Satz 1 oder 3 bis 5 oder Abs. 8 Satz 2 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 6 ohne Kennzeichen reitet oder Kutsche fährt oder dies als Halter eines Pferdes duldet oder entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 oder 5 außer halb gekennzeichneter Wege und Straßen reitet oder Kutsche fährt, 4. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 oder 3 Wald ohne vorheri ge Genehmigung in eine andere Nutzungsart umwan delt oder nach § 10 Abs. 3 Satz 1 der Pflicht zur Aus gleichsaufforstung nicht oder nicht rechtzeitig nach kommt, 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Abs. 3 Satz 3 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, 6. als Waldbesitzer die nach § 11 Abs. 2 erforderlichen Meldungen nicht oder nicht umgehend erstattet, 7. entgegen § 11 Abs. 4 Satz 2 Einzäunungen nicht besei tigt oder entgegen § 11 Abs. 6 und 7 Satz 1 Komposte im Wald ohne Genehmigung verwendet, 8. einer zur Verhütung oder Bekämpfung eines Waldbran des erlassenen vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt, 9. den Waldbrandschutzbestimmungen des § 12 Abs. 2, 3 oder 6 zuwiderhandelt, 10. entgegen § 12 Abs. 7 die angeordneten Waldbrand schutzmaßnahmen nicht durchführt, 11. entgegen § 13 Abs. 1 andere, nicht der Waldbewirtschaf tung dienende Gegenstände oder Stoffe im Wald lagert, zurücklässt oder einleitet, 348 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 12. forstliche Nebennutzungen ohne die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis durchführt oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Abs. 1 Satz 3 zu widerhandelt, 13. Waldfrüchte oder oberirdische Pflanzenteile ohne die nach § 15 Abs. 3 Satz 2 erforderliche Genehmigung sammelt, 14. dem Verbot der Streunutzung oder Waldweide nach § 15 Abs. 5 Satz 1 zuwiderhandelt oder ohne die nach § 15 Abs. 5 Satz 2 erforderliche Ausnahmegenehmi gung betreibt, 15. entgegen § 20 Abs. 1 und 2 keine Pläne erstellt, 16. der Verpflichtung zur Einhaltung eines höchstzulässi gen Hiebsatzes zuwiderhandelt, 17. der Durchführung von Plänen gemäß § 20 Abs. 4 zu widerhandelt, 18. entgegen § 21 Abs. 1 eine Erstaufforstung ohne vor herige Genehmigung durchführt oder einer Auflage nach § 21 Abs. 1 Satz 3 zuwiderhandelt, 19. der Pflicht zur Wiederaufforstung nach § 23 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, 20. einer Nutzungsbeschränkung des § 24 Abs. 1 Satz 1 oder Auflagen nach § 24 Abs. 2 Satz 5 zuwiderhandelt oder einen Kahlschlag nach § 24 Abs. 4 ohne Geneh migung vornimmt oder Auflagen nicht erfüllt, 21. forstwirtschaftliche Wegebaumaßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig nach § 25 Abs. 2 anzeigt oder ohne Genehmigung der Forstbehörde sonstige bauliche An lagen nach § 25 Abs. 4 im Wald errichtet oder als Wald besitzer ihre Errichtung zulässt, 22. bei der Errichtung von Gebäuden einen Abstand von mindestens 30 Metern zum Wald nach § 26 Abs. 5 nicht einhält, 23. Pflanzenschutzmittel entgegen § 26 Abs. 6 ausbringt, 24. einer vollziehbaren Anordnung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt. (2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 3, 7, 8, 9, 12, 13, 14, 15, 16, 17 und 22 können mit Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 5, 6, 11, 19, 21, 23 und 24 mit Geldbu ße bis zu zwölftausendfünfhundert Euro und Ordnungs widrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 4, 10, 18 und 20 mit Geld buße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet wer den. (3) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 4 oder 20 begangen worden, kann das verbotswidrig geschlage ne Holz eingezogen werden. (4) Zuständige Bußgeldbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 ist die untere Forstbehörde. (5) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Ver stoßes gegen die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 Satz 2 oder 5 oder Abs. 6 Satz 1 oder 3 Nr. 1 gegen denjenigen, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Ver folgungsverjährung ermittelt werden oder würde die Er mittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des zur Begehung der Ordnungswid rigkeit verwendeten Fahrzeuges oder Pferdes die Kosten und Auslagen des Verfahrens auferlegt. Elfter Teil Schlussbestimmungen § 67 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. § 68 (Inkrafttreten) Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 30. September 2008 349 Sechste Thüringer Verordnung über die Festlegung von Kostensätzen für den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr Vom 28. August 2008 Aufgrund des § 45a Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförderungs gesetzes (PBefG) in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Per sonenbeförderungswesens vom 1. April 1993 (GVBl. S. 259), geändert durch Verordnung vom 11. Juli 1997 (GVBl. S. 290), verordnet das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Medien: § 1 Als durchschnittliche verkehrsspezifische Kosten für Beförde rungsleistungen nach § 45a Abs. 2 Satz 2 PBefG werden vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 die nachfolgenden Kos tensätze je Personen-Kilometer (Pkm) festgelegt: für Unternehmen, die 1. Straßenbahn- und Stadtlinienverkehr durchführen 0,2943 Euro je Pkm, 2. überwiegend Orts- und Nachbarorts linienverkehr, insbesondere Stadtlinien verkehr ohne Straßenbahnverkehr durchführen 0,2344 Euro je Pkm, 3. überwiegend sonstigen Linienverkehr (Überlandlinienverkehr) durchführen 0,2071 Euro je Pkm. § 2 Als durchschnittliche verkehrsspezifische Kosten für Beförde rungsleistungen nach § 45a Abs. 2 Satz 2 PBefG werden vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2012 die nachfolgenden Kos tensätze je Personen-Kilometer (Pkm) festgelegt: für Unternehmen, die 1. Straßenbahn- und Stadtlinienverkehr durchführen 0,3043 Euro je Pkm, 2. überwiegend Orts- und Nachbarorts linienverkehr, insbesondere Stadtlinien verkehr ohne Straßenbahnverkehr durchführen 0,2444 Euro je Pkm, 3. überwiegend sonstigen Linienverkehr (Überlandlinienverkehr) durchführen 0,2171 Euro je Pkm. § 3 (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. (2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Fünfte Thüringer Verordnung über die Festlegung von Kosten sätzen für den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr vom 22. August 2000 (GVBl. S. 248) außer Kraft. Erfurt, den 28. August 2008 Der Minister für Bau, Landesentwicklung und Medien Gerold Wucherpfennig Thüringer Verordnung über die Zuständigkeit nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Vom 20. September 2008 Aufgrund des § 1600 Abs. 6 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1666), verordnet die Landesregie rung: § 1 Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Verwaltungsbehör de nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB. § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Erfurt, den 20. September 2008 Die Landesregierung Der Ministerpräsident In Vertretung Dieter Althaus Die Finanzministerin Birgit Diezel 350 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Berichtigung des Thüringer Besoldungsneuregelungs- und -vereinfachungsgesetzes Vom 18. September 2008 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags Vom 18. September 2008 Aufgrund Artikel 1 § 2 des Thüringer Gesetzes zur Ände rung rundfunkrechtlicher Vorschriften vom 16. Juli 2008 (GVBl. S. 219) wird hiermit bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag gemäß seinem Artikel 6 Abs. 3 Satz 1 am 1. September 2008 in Kraft getreten ist. Erfurt, den 18. September 2008 Die Präsidentin des Landtags Prof. Dr.-Ing. habil. Schipanski In Artikel 1 Anlage 1 zu Besoldungsgruppe A 15 - Studi endirektor als Leiter einer berufsbildenden Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülern des Thüringer Besol dungsneuregelungs- und -vereinfachungsgesetzes vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134) wird der Fußnotenzusatz "4)" durch den Fußnotenzusatz "2)4)" ersetzt. Erfurt, den 18. September 2008 Die Präsidentin des Landtags Prof. Dr.-Ing. habil. Schipanski Bekanntmachung des Wahltages für die Landtagswahl 2009 Vom 20. September 2008 Aufgrund des § 18 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Landeswahlge setzes in der Fassung vom 18. Februar 1999 (GVBl. S. 145), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. November 2006 (GVBl. S. 544), bestimmt die Landesregierung: Die Wahl zum fünften Thüringer Landtag findet am 30. August 2009 statt. Erfurt, den 20. September 2008 Der Ministerpräsident Dieter Althaus Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 30. September 2008 351 352 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Herausgeber und Verleger: Thüringer Landtag. Druck: Gebr. Frank, 07545 Gera. Erscheinungsweise nach Bedarf. Verantwortlich für den Inhalt: 1. Der Thüringer Landtag für die Gesetze. 2. Die Thüringer Staatskanzlei für die Rechtsverordnungen der Landesregierung, der Minister und sonstige Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung. Bezugsbedingungen: Bezugszeit ist das Kalenderjahr. Bezugspreis im Abonnement jährlich 43,46 Euro. Abbestellungen für das nächste Kalenderjahr müssen bis spätestens 1. November der Landtagsverwaltung vorliegen. Auslieferung von Einzelstücken durch die Landtagsverwaltung. Preis je Doppelseite: 0,15 Euro zuzügl. Versandkosten. Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer, da die Herausgabe des Gesetz- und Verordnungsblattes hoheitliche Tätigkeit ist. Postanschrift: Verwaltung des Thüringer Landtags, 99096 Erfurt, Jürgen-Fuchs-Straße 1, Tel.: (0361) 3772066, Fax: (0361) 3772016

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