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德国的法律

Thüringen Environmental Impact Assessment Law

颁布于 2007-07-20 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Thüringer Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Thüringer UVP-Gesetz -ThürUVPG).
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
德国 · Thüringen
主题
Environment
关键词
pollution control, environmental impact assessment (EIA), environmental planning, enforcement/compliance, policy/planning

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  1. für den Freistaat Thüringen 2007 Ausgegeben zu Erfurt, den 16. August 2007 Nr. 7 Gesetz- und Verordnungsblatt Inhalt Seite 85 94 94 95 96 96 97 97 98 103 20.07.2007 Thüringer Gesetz zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften über die Umweltprüfung bei bestimm ten Plänen und Programmen................................................................................................................................... 23.07.2007 Thüringer Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (Thüringer EVTZ-Zuständigkeitsverordnung).............................................................................. 20.07.2007 Thüringer Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten (ThürWasBauPVO)............................................................................................................................................. 24.07.2007 Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung................................................................................................................... 24.07.2007 Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Wohngeldbereich (ThürWoGZVO)........................................................................................................................... 24.07.2007 Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Berufsrechts der Fachberufe im Gesundheitswesen............................................................................................... 26.07.2007 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten der Flurneuordnungsbehörden............ 27.07.2007 Verordnung über zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen nach § 60 Abs. 6 des Thüringer Hochschulgesetzes..... 24.07.2007 Thüringer Verordnung zur Neuordnung der Sonderabfallüberwachung.................................................................. 01.08.2007 Thüringer Verordnung zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Jagdwesens.......................................... Thüringer Gesetz zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften über die Umweltprüfung bei bestimmten Plänen und Programmen *) Vom 20. Juli 2007 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Thüringer Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Thüringer UVP-Gesetz -ThürUVPG-) **) § 1 Zweck des Gesetzes Zweck dieses Gesetzes ist es, sicherzustellen, dass bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben sowie bei bestimmten Plänen und Programmen zur wirksamen Um weltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen 1. die Auswirkungen auf die Umwelt im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Strategischen Umweltprüfung frühzeitig und umfassend ermittelt, be schrieben und bewertet werden, 2. das Ergebnis a) der Umweltverträglichkeitsprüfung bei allen behörd lichen Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, b) der Strategischen Umweltprüfung bei der Aufstel lung oder Änderung von Plänen und Programmen so früh wie möglich berücksichtigt wird. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein unselbstän diger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Ent scheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Ermittlung, Be schreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittel baren Auswirkungen eines Vorhabens auf 1. Menschen, einschließlich der menschlichen Gesund heit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, 2. Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, 3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie 4. die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern. Sie wird unter Einbeziehung der Öffentlichkeit durchgeführt. Wird über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Rahmen mehrerer Verfahren entschieden, werden die in diesen Ver fahren durchgeführten Teilprüfungen zu einer Gesamtbe wertung aller Umweltauswirkungen zusammengefasst. (2) Ein Vorhaben ist 1. nach Maßgabe der Anlage 1 a) die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage, *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) sowie der Umsetzung von Artikel 2 und 3 Nr. 1 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffent lichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. EU Nr. L 156 S. 17). **) Artikel 1 dient darüber hinaus der Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juli 1985 über die Umweltverträglichkeits prüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40), der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projek ten (ABl. EG Nr. L 73 S. 5). 86 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen b) der Bau einer sonstigen Anlage, c) die Durchführung einer sonstigen in Natur und Land schaft eingreifenden Maßnahme, 2. die Änderung, einschließlich der Erweiterung, a) der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs ei ner technischen Anlage, b) der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage, c) der Durchführung einer sonstigen in Natur und Land schaft eingreifenden Maßnahme. (3) Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind 1. Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Planfeststellung und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungs verfahren getroffen werden, mit Ausnahme von Anzei geverfahren, 2. Entscheidungen im vorgelagerten Verfahren, die für anschließende Verfahren beachtlich sind, 3. Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungs plänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vor haben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen. (4) Die Strategische Umweltprüfung ist ein unselbständi ger Teil behördlicher Verfahren zur Aufstellung oder Ände rung von Plänen und Programmen, die von einer Behörde, der Landesregierung oder im Wege eines Gesetzgebungs verfahrens angenommen werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (5) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind landesrechtlich vorgesehene Pläne und Programme, zu deren Ausarbeitung, Annahme oder Änderung eine Behör de durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift verpflichtet ist. Ausgenommen sind Finanz- und Haushaltspläne und programme sowie Pläne und Programme des Landes, die ausschließlich dem Katastrophenschutz dienen. (6) Pläne und Programme setzen einen Rahmen für die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben, wenn sie Festlegungen mit Bedeutung für spätere Zulassungs entscheidungen, insbesondere zum Bedarf, zur Größe, zum Standort, zur Beschaffenheit, zu Betriebsbedingun gen von Vorhaben oder zur Inanspruchnahme von Res sourcen, enthalten. § 3 Anwendungsbereich, Verhältnis zu anderen Vorschriften (1) Dieses Gesetz gilt für die in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben. Soweit eine Einzelfallprüfung bei Vorhaben der Anlage 1 vorgenommen wird, sind die Kriterien der Anla ge 2 ganz (allgemeine Vorprüfung) oder teilweise (stand ortbezogene Vorprüfung) anzuwenden. (2) Dieses Gesetz gilt ferner für die Durchführung der Stra tegischen Umweltprüfung von Plänen und Programmen, 1. die a) in der Anlage 3 unter der Nummer 1 aufgeführt sind, b) in der Anlage 3 unter der Nummer 2 aufgeführt sind und für Entscheidungen über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben oder von Vor haben, die nach Bundesrecht einer Umweltverträg lichkeitsprüfung oder Vorprüfung des Einzelfalls bedürfen, einen Rahmen setzen, 2. die einer Verträglichkeitsprüfung nach § 26 b des Thü ringer Gesetzes für Natur und Landschaft (ThürNatG) unterliegen oder 3. die nicht unter die Nummern 1 oder 2 fallen, die aber für die Entscheidung über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 aufgeführten oder anderen Vorhaben einen Rahmen setzen und nach einer überschlägigen Vorprü fung im Einzelfall nach den Kriterien der Anlage 4 vor aussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben (sonstige Pläne und Programme). (3) Werden Pläne und Programme nach Absatz 2 Nr. 1 oder 2 nur geringfügig geändert oder legen sie die Nutzung klei ner Gebiete auf lokaler Ebene fest, so ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn eine über schlägige Vorprüfung im Einzelfall nach den Kriterien der Anlage 4 ergibt, dass der Plan oder das Programm voraus sichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat. (4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver ordnung mit Zustimmung des Landtags unter Beachtung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften 1. Vorhaben in die Anlage 1 aufzunehmen, die aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben kön nen, und solche herauszunehmen, bei denen dies nicht zu erwarten ist, 2. Kriterien für die Einschätzung, ob erhebliche nachteili ge Auswirkungen auf die Umwelt zu besorgen sind, in Anlage 2 aufzunehmen, zu streichen oder zu verän dern, 3. Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, in die Anlage 3 aufzunehmen oder zu streichen, wenn sie nach den vorliegenden Erkenntnissen voraussichtlich keine er heblichen Auswirkungen auf die Umwelt haben und 4. Kriterien für die Einschätzung, ob Pläne oder Program me erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt besorgen lassen, in Anlage 4 aufzunehmen, zu streichen oder zu verändern. (5) Die Bestimmungen des Thüringer Landesplanungsge setzes bleiben von diesem Gesetz unberührt. § 4 Verfahren, entsprechende Geltung von Bundesrecht Für 1. die Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Strategischen Umweltprüfung, einschließlich der notwendigen Vorprü fung des Einzelfalls, 2. die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung für die in der Anlage 1 zu diesem Gesetz genannten Vor Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 16. August 2007 87 haben oder der Strategischen Umweltprüfung für die in Anlage 3 zu diesem Gesetz genannten Pläne und Programme und 3. die Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltver träglichkeitsprüfung oder der Strategischen Umweltprü fung bei der Zulassung des Vorhabens oder der Fest stellung der Pläne und Programme sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltver träglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797) in der jeweils geltenden Fas sung und die zu dem Gesetz ergangenen allgemeinen Ver waltungsvorschriften entsprechend anzuwenden. Anstelle der Anlagen 1 bis 4 UVPG sind die Anlagen 1 bis 4 zu die sem Gesetz anzuwenden. § 5 Zuständige Behörden, federführende Behörde bei Umweltverträglichkeitsprüfungen (1) Die Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Strategischen Umweltprüfung im Einzelfall und die Umweltverträglich keitsprüfung oder die Strategische Umweltprüfung sind von der für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorha bens im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 oder der für die Annahme des Plans oder Programms im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 zuständigen Behörde durch zuführen. (2) Bedarf ein Vorhaben, für das nach Bundes- oder Lan desrecht eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzufüh ren ist, der Zulassung durch mehrere Behörden, so ist die federführende Behörde im Sinne des § 14 UVPG die Be hörde, die für das Verfahren, das den Schwerpunkt der Zulassungsentscheidung für das Vorhaben bildet, zustän dig ist. Bestehen Zweifel, welche der Behörden federfüh rend ist, entscheidet die oberste Landesbehörde, zu de ren Geschäftsbereich die Behörden gehören. Gehören die Behörden zum Geschäftsbereich verschiedener oberster Landesbehörden, so entscheiden diese im Einvernehmen. Bei der Entscheidung über Zweifelsfälle ist stets die für den Umweltschutz zuständige oberste Landesbehörde zu beteiligen. (3) Die federführende Behörde ist für die Aufgaben nach den §§ 3a, 5 bis 8 Abs. 1 und 3 sowie den §§ 9, 9a und 11 UVPG zuständig. (4) Die zuständigen oder federführenden Behörden füh ren eine Statistik nach Kalenderjahren, die Auskunft über die Anzahl der Verfahren nach den §§ 3b bis 3f und 14b UVPG, § 3 dieses Gesetzes und § 26 b ThürNatG, die Art der zugrunde liegenden Verfahren sowie deren Dauer, den jeweiligen Genehmigungsgegenstand und den Gegen standswert für die Gebührenberechnung gibt. Die Statistik kann in elektronischer Form geführt werden. § 6 Zuständige Behörden für bestimmte Leitungsanlagen und andere Anlagen (1) Bedarf ein Vorhaben der Planfeststellung oder Plange nehmigung nach 1. § 43 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621) in der jeweils geltenden Fas sung in Verbindung mit den Nummern 19.1 und 19.2 der Anlage 1 UVPG oder 2. den §§ 20 bis 22 UVPG in Verbindung mit den Num mern 19.4 bis 19.7 der Anlage 1 UVPG, so ist für Vorhaben nach den Nummern 19.1, 19.2 und 19.4 bis 19.7 der Anlage 1 UVPG das Landesverwaltungsamt zuständige Behörde. (2) Die Landesregierung wird ermächtigt, Zuständigkeiten abweichend von Absatz 1 durch Rechtsverordnung zu re geln. § 7 Übergangsbestimmungen (1) Verfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen und die vor dem 14. Januar 2003 begonnen worden sind, sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu Ende zu führen. (2) Abweichend von Absatz 1 werden Verfahren nach den vor dem 14. Januar 2003 geltenden Vorschriften zu Ende geführt, wenn 1. der Träger eines Vorhabens einen Antrag auf Zulas sung des Vorhabens, der mindestens die Angaben zu Standort, Art und Umfang des Vorhabens enthalten haben muss, vor dem 14. März 1999 bei der zuständi gen Behörde eingereicht hat; weitergehende Bestim mungen über die Voraussetzungen für eine wirksame Antragstellung bleiben unberührt, oder 2. in sonstiger Weise ein Verfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 vor dem 14. März 1999 förmlich eingeleitet worden ist; wurde mit gesetzlich vorgeschriebenen ein zelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen, können diese auch nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durchgeführt werden. (3) Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen nach § 2 Abs. 4 Satz 1, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt, unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes. Als erster förmlicher Vorbereitungsakt gilt die Unterrichtung der Öffentlichkeit oder einer in ihrem Aufga bengebiet betroffenen Behörde über die beabsichtigte Auf stellung oder Änderung des Plans oder Programms. Ver fahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Pro grammen nach § 2 Abs. 4 Satz 1, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem 20. Juli 2004 erfolgt ist, sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu Ende zu füh ren. (4) Dieses Gesetz findet ferner Anwendung auf Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Program men nach § 2 Abs. 4 Satz 1, deren erster förmlicher Vorbe reitungsakt vor dem 21. Juli 2004 erfolgt ist und die nach dem 20. Juli 2006 angenommen oder in ein Gesetzge bungsverfahren eingebracht wurden. 88 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Anlage 1 (zu § 2 Abs. 3 Nr. 3, § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 4 Satz 2) Liste der Vorhaben, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen (Liste "UVP-pflichtiger Vorhaben") Nachstehende Vorhaben fallen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Soweit nachstehend eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, nimmt diese Bezug auf die Regelungen des § 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit dem § 3c UVPG. Legende: X - Vorhaben ist UVP-pflichtig A - allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls S - standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls Nr. Vorhaben Spalte 1 Spalte 2 1 Wasserwirtschaftliche Vorhaben mit Benutzung oder Ausbau eines Gewässers 1.1 Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die 1.1.1 für organisch belastetes Abwasser von 600 - 9 000 kg/d BSB5 oder für anorganisch belastetes Abwasser von 900 - 4 500 m³ in 2 Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist A 1.1.2 für organisch belastetes Abwasser von 120 - 600 kg/d BSB5 oder für anorganisch belastetes Abwasser von 10 - 900 m³ in 2 Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist S 1.2 intensive Fischzucht mit Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer 1.2.1 Vorhaben zur Fischzucht mit einem Fischertrag von mehr als 1 000 t pro Jahr X 1.2.2 Vorhaben zur Fischzucht mit einem Fischertrag von 100 - 1 000 t pro Jahr A 1.3 Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von weniger als 10 Mio. m³ Wasser S 1.4 Tiefbohrungen von mehr als 100 m Tiefe zum Zwecke der Wasserversorgung S 1.5 wasserwirtschaftliches Projekt in der Landwirtschaft, einschließlich Bodenbewässerung oder Bodenentwässerung auf Flächen über 10 ha S 1.6 Bau eines Stauwerks oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauernden Speicherung von Wasser, wobei weniger als 10 Mio. m³ Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden A 1.7 Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, ausgenommen der Transport von Trinkwasser in Rohrleitungen, mit einem Volumen von weniger als 100 Mio. m³ Wasser pro Jahr oder weniger als 5 v. H. des Durchflusses A 1.8 Bau eines Deiches oder Damms, der den Hochwasserabfluss beeinflusst A 1.9 Bau einer Wasserkraftanlage A 1.10 Baggerung in Flüssen und Seen zur Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden Mineralien A 1.11 Sonstige Ausbauvorhaben A 2 Forstwirtschaftliche Vorhaben 2.1 Erstaufforstung im Sinne des Bundeswaldgesetzes mit weniger als 50 ha Wald S 2.2 Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart mit weniger als 10 ha Wald S 3 Baurechtliche Vorhaben 3.1 Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung für die Ferien- und Fremdenbeherbergung, ganzjährlich betriebenen Campingplatzes, Freizeitparks, Parkplatzes oder Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung, für das oder den kein Bebauungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt wurde, soweit der in den Nummern 18.1, 18.2, 18.3, 18.4 oder 18.6 der Anlage 1 UVPG genannte jeweilige Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird A Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 16. August 2007 89 3.2 Errichtung und Betrieb einer oder mehrerer Windkraftanlagen mit einer Höhe von jeweils mehr als 35 m oder einer Leistung von jeweils mehr als 10 kW, die nicht durch das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung erfasst sind S 4 Straßenbauvorhaben 4.1 Bau einer Landesschnellstraße 1) X 4.2 Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Straße, wenn diese neue Straße eine durchgehende Länge von 5 km oder mehr aufweist X 4.3 Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Straße durch Verlegung und/oder Ausbau einer bestehenden Straße, wenn dieser geänderte Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweist X 4.4 Bau einer sonstigen öffentlichen Straße, die nicht unter die Nr. 4.1 - 4.3 fällt A 5 Abgrabungen, Bergbau 5.1 Steinbrüche und Tagebaue zur Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden Bodenschätzen nach Immissionsschutz-, Wasser- oder Baurecht mit einer Abbaufläche von 25 ha oder mehr X 5.2 Steinbrüche und Tagebaue zur Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden Bodenschätzen nach Immissionsschutz-, Wasser- oder Baurecht mit einer Abbaufläche weniger als 25 ha S 5.3 Errichtung und Betrieb von Torfgewinnungsvorhaben, die einschließlich Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen eine Fläche von mehr als 5 ha beanspruchen X 5.4 Errichtung und Betrieb von Torfgewinnungsvorhaben, die einschließlich Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen eine Fläche von bis zu 5 ha beanspruchen, soweit sie nach der Thüringer Bauordnung baugenehmigungspflichtig sind A 5.5 Halden aus einer Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden Bodenschätzen nach Immissionsschutz-, Wasser- oder Baurecht mit einem Flächenbedarf von 10 ha oder mehr X 6 Landwirtschaftliche Vorhaben 6.1 Projekte zur Verwendung von land- oder forstwirtschaftlich nicht genutzten, aber kultivierbaren Flächen (Ödland) oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung ab einer Größe von 10 ha A 6.2 Projekte zur Verwendung von land- oder forstwirtschaftlich nicht genutzten, aber kultivierbaren Flächen (Ödland) oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung bei einer Größe von 1 bis weniger als 10 ha S 7 Fremdenverkehr und Freizeit 7.1 Errichtung von Skipisten (das heißt eines durch mechanische Aufstiegshilfen erschlossenen Geländes zum Zweck des Abfahrens unter Zuhilfenahme von Ski, Schlitten oder anderen technischen Hilfsmitteln) und zugehöriger Einrichtungen, soweit sie nach der Thüringer Bauordnung genehmigungspflichtig sind A 7.2 Bau von Bergbahnen 2) 7.2.1 bei Schleppaufzügen 3) mit einer Beförderungskapazität von mehr als 1 000 Personen pro Stunde und Richtung oder einer einfachen Länge der Seilführung von mehr als 1 000 m X 7.2.2 bei Schienenbahnen 4) und übrigen Seilbahnen 5) mit einer Beförderungskapazität von jeweils mehr als 2 200 Personen pro Stunde und Richtung oder einer einfachen Länge der Strecken- oder Seilführung von mehr als 2 500 m X 7.2.3 bei Schleppaufzügen mit einer Beförderungskapazität von 1 000 Personen oder weniger pro Stunde und Richtung oder einer einfachen Länge der Seilführung von 1 000 m oder weniger A 7.2.4 bei Schienenbahnen und übrigen Seilbahnen mit einer Beförderungskapazität von 2 200 Personen oder weniger pro Stunde und Richtung oder einer einfachen Länge der Strecken- oder Seilführung von 2 500 m oder weniger A 7.3 Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderung oder Erweiterung von Beschneiungsanlagen 6) zur Verteilung oder Aufbringung künstlich erzeugten Schnees auf einer Fläche oder, bei Nutzung gemeinsamer technischer Einrichtungen zur Versorgung mit Wasser und Energie oder Verbindung durch dieselbe Aufstiegshilfe, unabhängig von der Betreiber- und Eigentumslage bezüglich der einzelnen Anlagenteile, auf einer summarischen Gesamtfläche 90 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Hinweise: 1) Schnellstraßen sind, nach den Begriffsbestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internatio nalen Verkehrs vom 15. November 1975, dem Kraftfahrzeugverkehr vorbehaltene, nur über Anschlussstellen oder besonders gere gelte Kreuzungen erreichbare Straßen, auf denen insbesondere das Halten und das Parken verboten sind. 2) Bergbahnen sind als Seil- oder Schienenbahnen ausgeführte kraftbetriebene Anlagen aus mehreren Bauteilen für den Personen verkehr. 3) Schleppaufzüge sind Seilbahnen, bei denen mit geeigneten Geräten ausgerüstete Benutzer durch ein Seil fortbewegt werden. 4) Schienenbahnen sind kraftgetriebene und zahnstangengeführte Anlagen aus mehreren Bauteilen für den Personenverkehr, die Verbindungen auf Berge herstellen. 5) Übrige Seilbahnen sind Standseilbahnen und Seilschwebebahnen. Standseilbahnen sind kraftgetriebene Anlagen, deren Fahr zeuge von Rädern oder anderen Einrichtungen getragen und die durch ein oder mehrere Seile bewegt werden. Seilschwebebahnen sind kraftgetriebene Anlagen, deren Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen und/oder bewegt werden. 6) Beschneiungsanlagen sind Anlagen zur künstlichen Erzeugung von Schnee. 7.3.1 von mehr als 7,5 ha in einem nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG. Nr. L 206 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung, der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, des § 12 ThürNatG oder des § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) geschützten Gebiet X 7.3.2 von mehr als 7,5 ha bei Betroffenheit von Flächen nach § 18 ThürNatG X 7.3.3 von mehr als 10 ha X 7.3.4 auf einer Fläche von 10 ha und weniger S Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 16. August 2007 91 Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Satz 2) Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit in § 3c Satz 1 und 2 UVPG, auch in Verbindung mit den §§ 3e und 3f UVPG in Verbindung mit § 4 dieses Gesetzes auf Anlage 2 Bezug genommen wird. 1 Merkmale der Vorhaben Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen: 1.1 Größe des Vorhabens, 1.2 Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft, 1.3 Abfallerzeugung, 1.4 Umweltverschmutzung und Belästigungen, 1.5 Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien. 2 Standort der Vorhaben Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen: 2.1 bestehende Nutzung des Gebiets, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nutzungskriterien), 2.2 Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft des Gebiets (Quali tätskriterien), 2.3 Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien): 2.3.1 im Bundesanzeiger nach § 10 Abs. 6 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) bekannt gemachte Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische Vogelschutzgebiete, 2.3.2 Naturschutzgebiete nach § 12 ThürNatG, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst, 2.3.3 Nationalparke nach § 12 a ThürNatG, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst, 2.3.4 Landschaftsschutzgebiete und Biosphärenreservate nach den §§ 13 und 14 ThürNatG, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst, 2.3.5 gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG, 2.3.6 einstweilig sichergestellte Naturschutzgebiete nach § 22 ThürNatG, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 er fasst, 2.3.7 besonders geschützte Biotope nach § 18 ThürNatG, 2.3.8 - Wasserschutzgebiete nach § 19 WHG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und § 130 Abs. 2 des Thüringer Wasser gesetzes (ThürWG), Wasservorhaltegebiete nach § 29 Abs. 1 und § 130 Abs. 1 ThürWG, Überschwemmungsgebiete nach § 32 WHG in Verbindung mit den §§ 80 und 130 Abs. 3 ThürWG sowie Heilquellenschutzgebiete nach § 52 Abs. 1 und § 131 Abs. 1 und 2 ThürWG, 2.3.9 Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschrit ten sind, 2.3.10 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Wohnschwerpunkte im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 5 des Raumordnungsgesetzes, 2.3.11 in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmale, Denkmalensembles, Bodendenkmale oder Gebiete, die von der Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind. 3 Merkmale der möglichen Auswirkungen Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens sind anhand der unter den Nummern 1 und 2 aufge führten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist Folgendem Rechnung zu tragen: 3.1 dem Ausmaß der Auswirkungen (geographisches Gebiet und betroffene Bevölkerung), 3.2 dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen, 3.3 der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen, 3.4 der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, 3.5 der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen. 92 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Anlage 3 (zu § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 4 Satz 2) Liste der Pläne und Programme, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen (Liste "SUP-pflichtiger Pläne und Programme") Nachstehende Pläne und Programme fallen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes: Nr. Plan oder Programm 1. Obligatorische Strategische Umweltprüfung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a 1.1 Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne nach § 4 ThürNatG 1.2 Landschaftspläne nach § 5 ThürNatG 2. Strategische Umweltprüfung bei Rahmensetzung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b 2.1 Landeswaldprogramm und forstliche Rahmenpläne nach § 7 des Thüringer Waldgesetzes Anlage 4 (zu § 3 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 und § 4 Satz 2) Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Strategischen Umweltprüfung Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit auf Anlage 4 Bezug genommen wird: 1. Merkmale des Plans oder Programms, insbesondere in Bezug auf 1.1 das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm einen Rahmen setzen; 1.2 das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm andere Pläne und Programme beeinflusst; 1.3 die Bedeutung des Plans oder Programms für die Einbeziehung umweltbezogener, einschließlich gesundheitsbe zogener Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung; 1.4 die für den Plan oder das Programm relevanten umweltbezogenen, einschließlich gesundheitsbezogener Proble me; 1.5 die Bedeutung des Plans oder Programms für die Durchführung der Umweltvorschriften des Landes sowie natio naler und europäischer Umweltvorschriften. 2. Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf 2.1 die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen; 2.2 den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen; 2.3 die Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit (zum Beispiel bei Unfällen); 2.4 den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen; 2.5 die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets aufgrund der besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der Intensität der Bodennutzung des Gebiets jeweils unter Berücksichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und Grenzwerten; 2.6 die Auswirkung auf Gebiete oder Landschaften, deren Status als national, gemeinschaftlich oder international geschützt anerkannt ist (zum Beispiel Gebiete nach Nummer 2.3 der Anlage 2). Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 16. August 2007 93 Artikel 2 Änderung des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft Das Thüringer Gesetz für Natur und Landschaft in der Fas sung vom 30. August 2006 (GVBl. S. 421) wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2 a und 2 b eingefügt: "(2 a) Für die Pläne nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 ist eine Strategische Umweltprüfung nach dem Thü ringer UVP-Gesetz (ThürUVPG) durchzuführen. Die Auslegung der Pläne nach § 4 ThürUVPG in Ver bindung mit § 14i Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fas sung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797) in der jeweils geltenden Fassung findet für den Land schaftsrahmenplan in der oberen Naturschutzbe hörde und für den Landschaftsplan in der zuständi gen unteren Naturschutzbehörde statt. Die Land schaftsplanung muss die Anforderungen der §§ 14g und 19a Abs. 1 UVPG inhaltlich erfüllen; ein sepa rater Umweltbericht ist nicht erforderlich. (2 b) Die Absätze 2 a und 3 Nr. 5 gelten nicht für Grünordnungspläne nach § 5 Abs. 1 und für Pläne, die aufgrund einer Prüfung nach § 14d Abs. 1 UVPG keiner Strategischen Umweltprüfung bedürfen." b) In Absatz 3 Nr. 4 Buchst. h werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 ange fügt: "5. darüber hinausgehende positive und negative Umweltwirkungen der Planung auf die Schutz güter des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG" c) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort "Projek ten" ein Komma eingefügt und die Worte "und Plä nen und" durch die Worte "Plänen und Program men nach dem Gesetz über die Umweltverträglich keitsprüfung sowie" ersetzt. 2. In § 8 Abs. 1 a wird die Angabe "vom 6. Januar 2003 (GVBl. S. 19) in der jeweils geltenden Fassung" gestri chen. 3. In § 18 Abs. 3 Satz 2 wird die Verweisung "§ 30 Abs. 1 Nr. 3 und 4" durch die Verweisung "§ 30 Abs. 1 Nr. 2 und 3" ersetzt. 4. Dem § 26 b wird folgender Absatz 8 angefügt: "(8) Auf 1. die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung von rechtmäßig in Verkehr gebrachten Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, sowie 2. den sonstigen, insbesondere auf den nicht erwerbs wirtschaftlichen, Umgang mit solchen Produkten, der in seinen Auswirkungen den Handlungen nach Nummer 1 vergleichbar ist, innerhalb eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeu tung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden, soweit sie, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Pro jekten oder Plänen, geeignet sind, ein Gebiet von ge meinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vo gelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen. Wer eine derartige Handlung beabsichtigt, hat dies der oberen Naturschutzbehörde anzuzeigen. Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Nutzung nach Absatz 3 erforderli chen Unterlagen beizufügen. Mit der beabsichtigten Nutzung darf zwei Monate nach Eingang der Anzeige bei der oberen Naturschutzbehörde begonnen werden, soweit diese die Nutzung nicht zuvor entsprechend Absatz 3 für unzulässig erklärt hat. Die obere Natur schutzbehörde hat dem Anzeigenden den Eingang der Anzeige nach Satz 2 unverzüglich schriftlich zu bestä tigen." Artikel 3 Änderung des Thüringer Waldgesetzes Das Thüringer Waldgesetz in der Fassung vom 28. Juni 2006 (GVBl. S. 343) wird wie folgt geändert: 1. Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Die Notwendigkeit und die Durchführung einer Strate gischen Umweltprüfung der forstlichen Rahmenplanung richtet sich nach dem Thüringer UVP-Gesetz." 2. In § 10 Abs.1 a Nr. 1 wird die Angabe "5. September 2001 (BGBl. I S. 2350)" durch die Angabe "25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797)" ersetzt. Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Thüringer UVP-Gesetz vom 6. Januar 2003 (GVBl. S. 19) außer Kraft. Erfurt, den 20. Juli 2007 Die Präsidentin des Landtags Prof. Dr.-Ing. habil. Schipanski

Thüringen Environmental Impact Assessment Law · Nelum