Thüringen Batteries Act Competence Ordinance
颁布于 2011-06-24 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten sowie zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich des Batteriegesetzes (ThürBattGZustVO).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 国家
- 德国 · Thüringen
- 主题
- Waste and hazardous substances
- 关键词
- pollution control, waste disposal, waste management, hazardous waste, packaging/labelling, offences/penalties
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文本
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Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten sowie zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich des Batteriegesetzes (ThürBattGZustVO) Vom 24. Juni 2011 Aufgrund des § 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2), des § 3 Abs. 1a und des § 88 Abs. 1a der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2010 (GVBl. S. 113) und des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), verordnet die Landesregierung: zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 1 Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten von Behörden für den Vollzug 1.des Batteriegesetzes (BattG) vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582) in der jeweils geltenden Fassung sowie 2.der aufgrund des Batteriegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 2 Das für Abfallwirtschaft zuständige Ministerium ist als oberste Landesbehörde zuständig nach § 21 Abs. 2 BattG in Verbindung mit § 8 Abs. 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), und § 7 Abs. 2 des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258). Es ist oberste Fachaufsichtsbehörde im Bereich des Batteriegesetzes. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 3 (1) Das Landesverwaltungsamt ist, soweit 1.im Batteriegesetz, 2.in den aufgrund des Batteriegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder 3.in den §§ 2 sowie 4 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, als obere Abfallbehörde zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben nach den in § 1 genannten Rechtsvorschriften. Es übt die Fachaufsicht über die unteren Abfallbehörden nach § 4 aus. (2) Das Landesverwaltungsamt nimmt anstelle der obersten Landesbehörde die Aufgabe nach § 7 Abs. 1 BattG wahr. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 4 (1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind als untere Abfallbehörden im übertragenen Wirkungskreis jeweils zuständig nach § 21 Abs. 2 BattG mit Ausnahme des § 21 Abs. 2 BattG in Verbindung mit § 8 Abs. 3, 4 Satz 2 Nr. 8 und Satz 3 sowie Abs. 6 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) und des § 7 Abs. 2 des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258), soweit in § 5 nichts anderes bestimmt ist. (2) Ist ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt selbst oder über ein privatrechtliches Unternehmen, an dem ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt ganz oder teilweise oder in Formen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit nach dem Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290) in der jeweils geltenden Fassung beteiligt ist, von Vollzugsmaßnahmen nach Absatz 1 betroffen, ist zuständige Behörde das Landesverwaltungsamt. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 5 Zuständige Behörde nach § 21 Abs. 2 BattG in Verbindung mit den §§ 21, 40 Abs. 2 und 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 sowie Abs. 6 bis 10 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), sowie § 7 Abs. 3 bis 6 des Energiebetriebene-Produkte Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258) ist abweichend von § 4 Abs. 1, soweit die Anordnungen oder die Wahrnehmung der dort geregelten Befugnisse der Durchführung von Vorschriften dient, für die das Landesverwaltungsamt nach den §§ 3 und 4 Abs. 2 zuständig ist, das Landesverwaltungsamt. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 6 Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 OWiG für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 22 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5, 6, 8 bis 12 sowie 14 bis 16 BattG, ist die jeweils nach den §§ 3 und 4 zuständige Behörde. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 7 Die Ermächtigungen der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes, § 3 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 und des § 88 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 ThürKO sowie § 36 Abs. 2 Satz 1 OWiG, jeweils für den Bereich des Batteriegesetzes und der aufgrund des Batteriegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden auf das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium übertragen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 ergehen im Einvernehmen mit dem für Kommunalrecht zuständigen Ministerium. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 8 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Erfurt, den 24. Juni 2011 Die Landesregierung Die Ministerpräsidentin Der Minister für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz Ch. Lieberknecht Jürgen Reinholz