Thüringen Bathing Water Ordinance (ThürBgwVO)
颁布于 2009-06-30 · 文本截至 2026-10-01
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关于这部法律
- 原标题
- Thüringer Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer (ThürBgwVO).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国 · Thüringen
- 主题
- Water
- 关键词
- pollution control, freshwater pollution, monitoring, recreational water use, water resources management, classification/declassification, data collection/reporting, offences/penalties
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Amtliche Abkürzung: ThürBgwVO Ausfertigungsdatum: 30.06.2009 Gültig ab: 15.07.2009 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GVBl. 2009, 544 Gliederungs-Nr: 52-13 Thüringer Verordnung über die Qualität und die Be- wirtschaftung der Badegewässer (ThürBgwVO) Vom 30. Juni 2009 Zum 19.03.2025 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74, 122) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer (ThürBgwVO) vom 30. Juni 2009 15.07.2009 Eingangsformel 15.07.2009 § 1 - Zweck 15.07.2009 § 2 - Anwendungsbereich 15.07.2009 § 3 - Begriffsbestimmungen 08.06.2019 § 4 - Überwachung 01.09.2013 § 5 - Bewertung der Badegewässerqualität 01.09.2013 § 6 - Einstufung und qualitativer Zustand der Badegewässer 01.09.2013 § 7 - Badegewässerprofile 01.09.2013 § 8 - Bewirtschaftungsmaßnahmen in Ausnahmesituationen, Maßnahmen bei hohen Einzelwerten 15.07.2009 § 9 - Gefährdung durch Cyanobakterien 15.07.2009 § 10 - Andere Parameter 15.07.2009 § 11 - Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Gewässern 15.07.2009 § 12 - Beteiligung der Öffentlichkeit 15.07.2009 § 13 - Information der Öffentlichkeit 01.09.2013 § 14 - Berichterstattung 01.09.2013 - Seite 1 von 17 - Titel Gültig ab § 15 - Ergänzende Regelungen zu Zuständigkeiten und zur Gewässerauf- sicht 08.06.2019 § 16 - Zuständigkeiten 15.07.2009 § 17 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 21.11.2014 Anlage 1 - Parameter für Binnengewässer 15.07.2009 Anlage 2 - Bewertung und Einstufung von Badegewässern 15.07.2009 Anlage 3 - Badegewässerprofile 15.07.2009 Anlage 4 - Überwachung der Badegewässer 15.07.2009 Anlage 5 - Regeln für den Umgang mit Proben für mikrobiologische Analy- sen 15.07.2009 Aufgrund des § 134 Abs. 2 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) in der Fassung vom 23. Februar 2004 (GVBl. S. 244), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 2009 (GVBl. S. 226) verordnet das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit: § 1 Zweck Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 37). § 2 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung bestimmt die Anforderungen an die Überwachung und die Einstufung der Quali- tät von Badegewässern, die Bewirtschaftung der Badegewässer hinsichtlich ihrer Qualität und die In- formation der Öffentlichkeit über die Badegewässerqualität. (2) Ein Badegewässer ist jeder Abschnitt eines oberirdischen Gewässers, bei dem die zuständige Be- hörde mit einer großen Zahl von Badenden rechnet und für den sie kein dauerhaftes Badeverbot er- lassen hat oder nicht auf Dauer vom Baden abrät. (3) Die zuständige Behörde kann die §§ 4 und 8 Abs. 2, die §§ 9, 10 und 13 Abs. 1 Nr. 5 und 6 sowie § 14 Abs. 1 bis 3 auch auf Abschnitte eines oberirdischen Gewässers anwenden, bei denen sie nicht mit einer großen Zahl von Badenden rechnet, wenn und soweit sie dies zum Schutz der Badenden für erforderlich hält. (4) Diese Verordnung gilt nicht für 1. Schwimm- und Kurbecken, 2. abgegrenzte Gewässer, die einer Behandlung unterliegen oder für therapeutische Zwecke ge- nutzt werden und - Seite 2 von 17 - 3. künstlich angelegte abgegrenzte Gewässer, die von den oberirdischen Gewässern und dem Grundwasser getrennt sind. § 3 Begriffsbestimmungen (1) Es gelten die Begriffsbestimmungen für 1. "oberirdische Gewässer" nach § 3 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung, 2. "Grundwasser" nach § 3 Nr. 3 WHG, 3. "Einzugsgebiet" nach § 3 Nr. 13 WHG und 4. "betroffene Öffentlichkeit" nach Artikel 1 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/92/EU des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeits- prüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.01.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Weiterhin gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. "dauerhaft" oder "auf Dauer": in Bezug auf ein Badeverbot oder auf ein Abraten vom Baden ei- ne Dauer von mindestens einer ganzen Badesaison; 2. "große Zahl": in Bezug auf Badende eine Zahl, die die zuständige Behörde unter Berücksichti- gung insbesondere der bisherigen Entwicklungen oder der zur Förderung des Badens bereitge- stellten Infrastruktur oder Einrichtungen oder aber anderer Maßnahmen dazu als groß erachtet; 3. "Verschmutzung": das Vorliegen einer mikrobiologischen Verunreinigung oder das Vorhanden- sein von anderen Organismen oder von Abfall, die die Qualität des Badegewässers beeinträch- tigen und im Sinne der §§ 9 und 10 sowie der Anlage 1 Spalte A eine Gefahr für die Gesundheit der Badenden darstellen; 4. "Badesaison": der Zeitraum, in dem mit einer großen Zahl von Badenden gerechnet werden kann; dies ist in der Regel vom 15. Mai bis zum 15. September eines Jahres, soweit nicht die zu- ständige Behörde unter Berücksichtigung der örtlichen oder meteorologischen Verhältnisse et- was anderes bestimmt; 5. "Bewirtschaftungsmaßnahmen": folgende in Bezug auf Badegewässer ergriffene Maßnahmen: a) Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Badegewässerprofils, b) Erstellung eines Überwachungszeitplans, c) Überwachung der Badegewässer, d) Bewertung der Badegewässerqualität, - Seite 3 von 17 - e) Einstufung der Badegewässer, f) Ermittlung und Bewertung der Ursachen von Verschmutzungen, die sich auf die Badege- wässer auswirken und die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können, g) Information der Öffentlichkeit, h) Maßnahmen zur Vermeidung einer Exposition der Badenden gegenüber einer Ver- schmutzung, i) Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr einer Verschmutzung; 6. "kurzzeitige Verschmutzung": eine mikrobiologische Verunreinigung im Sinne der Anlage 1 Spalte A, die eindeutig feststellbare Ursachen hat, bei der normalerweise nicht damit gerechnet wird, dass sie die Qualität der Badegewässer mehr als 72 Stunden ab Beginn der Beeinträchti- gung beeinträchtigt, und für die die zuständige Behörde, wie in Anlage 2 dargelegt, Verfahren zur Vorhersage und entsprechende Abhilfemaßnahmen festgelegt hat; 7. "Ausnahmesituation": ein Ereignis oder eine Kombination von Ereignissen, die sich auf die Qua- lität der Badegewässer an der betreffenden Stelle auswirken und bei denen nicht damit gerech- net wird, dass sie durchschnittlich häufiger als einmal alle vier Jahre auftreten; 8. "Datensatz über die Badegewässerqualität": die Daten, die nach § 4 erhoben werden; 9. "Bewertung der Badegewässerqualität": der Prozess der Bewertung der Badegewässerqualität nach der in Anlage 2 beschriebenen Bewertungsmethode; 10. "Massenvermehrung von Cyanobakterien": ein kumuliertes Auftreten von Cyanobakterien in Form von Blüten, Matten oder Schlieren. § 4 Überwachung (1) Die Qualität der Badegewässer ist mittels der in der Anlage 1 Spalte A aufgeführten Parameter kurz vor und während der Badesaison entsprechend Anlage 4 zu überwachen. Die Überwachung ob- liegt der zuständigen Behörde. Sie erfolgt durch Besichtigungen und Probenahmen. Die Analysen wer- den vom Landesamt für Verbraucherschutz vorgenommen. (2) Überwachungsstelle ist die Stelle, an der die meisten Badenden erwartet werden oder an der nach dem Badegewässerprofil mit der größten Verschmutzungsgefahr gerechnet wird. (3) Die zuständige Behörde erstellt für jedes Badegewässer vor Beginn jeder Badesaison einen Über- wachungszeitplan. Die Überwachung ist bis spätestens vier Tage nach dem im Überwachungszeitplan angegebenen Datum durchzuführen. (4) Die bei kurzzeitiger Verschmutzung genommenen Proben können außer Acht gelassen werden. Sie werden durch nach Anlage 4 entnommene Proben ersetzt. - Seite 4 von 17 - (5) In Ausnahmesituationen kann der in Absatz 3 genannte Überwachungszeitplan ausgesetzt werden. Er wird nach Ende der Ausnahmesituation so bald wie möglich wieder aufgenommen. Nach Ende der Ausnahmesituation werden so bald wie möglich neue Proben genommen, um die aufgrund der Aus- nahmesituation fehlenden Proben zu ersetzen. (6) Über jede Aussetzung des Überwachungszeitplans und die Gründe für die Aussetzung ist das Lan- desamt für Verbraucherschutz in dem jährlichen Bericht nach § 14 Abs. 2 zu informieren. (7) Die Analysen der Proben werden vom Landesamt für Verbraucherschutz vorgenommen. Die Ana- lyse der Badegewässerqualität erfolgt nach den in Anlage 1 Spalte E aufgeführten Referenzanalyse- methoden und nach den in Anlage 5 aufgeführten Regeln. Andere Methoden und Regeln können an- gewendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass die mit ihnen erzielten Ergebnisse den Ergebnissen gleichwertig sind, die bei Anwendung der in Anlage 1 Spalte E genannten Referenzanalysemethoden und der in Anlage 5 aufgeführten Regeln erzielt werden. Andere Methoden oder Regeln dürfen nur an- gewendet werden, wenn das Umweltbundesamt ihre Gleichwertigkeit allgemein festgestellt und sie im Bundesgesundheitsblatt veröffentlicht hat. (8) Die zuständige Behörde teilt ihre Überwachungsergebnisse der zuständigen unteren Wasserbehör- de mit. Auf drohende oder bestehende Verschmutzungen ist unverzüglich hinzuweisen. § 5 Bewertung der Badegewässerqualität (1) Die Bewertung der Badegewässerqualität erfolgt für jedes Badegewässer nach dem Ende jeder Ba- desaison auf der Grundlage der für die betreffende Badesaison und die drei vorangegangenen Bade- saisons nach § 4 Abs. 1 ermittelten und zusammengestellten Datensätze über die Badegewässerqua- lität und nach dem in Anlage 2 genannten Verfahren. Die Bewertung obliegt dem Landesamt für Ver- braucherschutz. (2) Die für die Bewertung der Badegewässerqualität verwendeten Datensätze umfassen stets mindes- tens 16 Proben oder, unter den in Anlage 4 Nr. 2 genannten besonderen Umständen, zwölf Proben. (3) Sofern entweder 1. die Anforderungen des Absatzes 2 erfüllt sind oder 2. der Datensatz über die Badegewässerqualität, der für die Bewertung bei Badegewässern mit einer Badesaison, deren Dauer acht Wochen nicht überschreitet, verwendet wird, mindestens acht Proben umfasst, kann eine Bewertung der Badegewässerqualität jedoch auf der Grundlage eines Datensatzes über die Badegewässerqualität erfolgen, der weniger als vier Badesaisons umfasst, wenn das Badegewässer neu bestimmt worden ist oder Änderungen eingetreten sind, die voraussichtlich die Einstufung des Badegewässers nach § 6 berühren. In diesem Fall erfolgt die Bewertung der Badegewässerqualität auf der Grundlage eines Datensatzes über die Bade- gewässerqualität, der lediglich auf den Ergebnissen der nach den Änderungen genommenen Proben beruht. (4) Bestehende Badegewässer können unter Berücksichtigung der Bewertungen der Badegewässer- qualität unterteilt oder gruppiert werden. Sie können nur dann gruppiert werden, wenn sie zusam- menhängend sind, in den vorausgegangenen vier Jahren jeweils ähnliche Bewertungen nach den Ab- - Seite 5 von 17 - sätzen 1 und 2 erhalten haben und Badegewässerprofile besitzen, die gemeinsame oder keine Risiko- faktoren aufweisen. § 6 Einstufung und qualitativer Zustand der Badegewässer (1) Das Landesamt für Verbraucherschutz stuft auf der Grundlage der nach § 5 durchgeführten Bewer- tung der Badegewässerqualität die Badegewässer entsprechend den Kriterien der Anlage 2 als "man- gelhaft", "ausreichend", "gut" oder "ausgezeichnet" ein. (2) Die erste Einstufung nach den Anforderungen dieser Verordnung ist bis zum Ende der Badesaison 2011 abzuschließen. (3) Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass zum Ende der Badesaison 2015 die Badewasserqualität für alle Badegewässer zumindest "ausreichend" ist. Sie ergreift wirksame und verhältnismäßige Maß- nahmen, die sie als zur Erhöhung der Zahl der als "ausgezeichnet" oder als "gut" eingestuften Bade- gewässer für geeignet erachtet. (4) Unbeschadet der Anforderungen des Absatzes 3 entsprechen zeitweilig als "mangelhaft" einge- stufte Badegewässer dennoch den Anforderungen dieser Verordnung, wenn bei jedem dieser Badege- wässer mit Wirkung ab der Badesaison, die auf diese Einstufung folgt, folgende Maßnahmen ergriffen werden: 1. angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen, einschließlich eines Badeverbots oder des Abra- tens vom Baden, 2. Beschreibung der Ursachen des Nichterreichens der zumindest "ausreichenden" Qualität, 3. angemessene Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung oder Beseitigung der Ursachen der Verschmutzung und 4. in Übereinstimmung mit § 13 ein deutlicher und einfacher Warnhinweis für die Öffentlichkeit und zusätzliche Unterrichtung über die Gründe für die Verschmutzung und die auf der Grundla- ge des Badegewässerprofils ergriffenen Maßnahmen. (5) Wird ein Badegewässer in fünf aufeinander folgenden Jahren als "mangelhaft" eingestuft, so wird auf Dauer das Baden verboten oder auf Dauer vom Baden abgeraten. Die zuständige Behörde kann vor Ende des Fünfjahreszeitraums auf Dauer das Baden verbieten, wenn sie der Ansicht ist, dass die Maßnahmen zum Erreichen der "ausreichenden" Qualität nicht durchführbar oder unverhältnismäßig teuer wären. § 7 Badegewässerprofile (1) Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass Badegewässerprofile nach Anlage 3 erstellt und dem Landesamt für Verbraucherschutz mitgeteilt werden. Jedes Badegewässerprofil kann sich auf ein ein- ziges Badegewässer oder auf mehrere zusammenhängende Badegewässer erstrecken. Die ersten Ba- degewässerprofile werden bis zum 24. März 2011 erstellt. (2) Die Badegewässerprofile werden nach Anlage 3 überprüft und aktualisiert. - Seite 6 von 17 - (3) Bei der Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässerprofile werden die bei der Überwachung und den Bewertungen nach den rechtlichen Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erhobenen Daten, die für die vorliegende Verord- nung von Belang sind, auf angemessene Weise genutzt. § 8 Bewirtschaftungsmaßnahmen in Ausnahmesi- tuationen, Maßnahmen bei hohen Einzelwerten (1) Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass rechtzeitige und angemessene Bewirtschaftungs- maßnahmen getroffen werden, wenn sie von unerwarteten Situationen Kenntnis erhält, die sich ne- gativ auf die Badegewässerqualität und auf die Gesundheit der Badenden auswirken oder bei denen nach vernünftiger Einschätzung mit solchen Auswirkungen zu rechnen ist. Diese Maßnahmen schlie- ßen die Information der Öffentlichkeit und erforderlichenfalls ein zeitweiliges Badeverbot ein. Auf kurzzeitige Verschmutzungen finden die Sätze 1 und 2 entsprechende Anwendung. (2) Wird bei der Badegewässerüberwachung für denParameter Escherichia coli ein Einzelwert von mehr als 1 800 KBE/100 ml oder für den Parameter Intestinale Enterokokken ein Einzelwert von mehr als 700 KBE/100 ml festgestellt und liegen bei der unverzüglich veranlassten Nachkontrolle die Mess- ergebnisse wieder über den genannten Werten, so erlässt die zuständige Behörde ein zeitweiliges Ba- deverbot. Das Verbot ist aufzuheben, wenn Untersuchungen an zwei nachfolgenden Tagen Werte von nicht mehr als 1 800 KBE/100 ml bei Escherichia coli beziehungsweise nicht mehr als 700 KBE/100 ml bei Intestinalen Enterokokken ergeben. Die Sätze 1 und 2 finden auf kurzzeitige Verschmutzungen keine Anwendung. § 9 Gefährdung durch Cyanobakterien (1) Deutet das Profil des Badegewässers auf die Möglichkeit für eine Massenvermehrung von Cyano- bakterien hin, so führt die zuständige Behörde eine geeignete Überwachung durch, damit Gefahren für die Gesundheit rechtzeitig erkannt werden können. (2) Kommt es zu einer Massenvermehrung von Cyanobakterien und wird eine Gefährdung der Ge- sundheit festgestellt oder vermutet, so ergreift die zuständige Behörde unverzüglich angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Vermeidung dieser Gesundheitsgefahr und informiert die Öffentlich- keit. § 10 Andere Parameter (1) Deutet das Profil des Badegewässers auf eine Tendenz zur Massenvermehrung von Makroalgen hin, so führt die zuständige Behörde Untersuchungen durch, um festzustellen, ob deren Vorhanden- sein akzeptiert werden kann und um die Gefahren für die Gesundheit zu bestimmen. Liegt eine Ge- sundheitsgefahr vor, ergreift die zuständige Behörde angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen und informiert die Öffentlichkeit. (2) Badegewässer werden im Rahmen der Überwachung nach § 4 einer Sichtkontrolle auf Verschmut- zungen wie etwa teerhaltige Rückstände, Glas, Plastik, Gummi oder andere Abfälle unterzogen. Wird - Seite 7 von 17 - eine derartige Verschmutzung festgestellt, so ergreift die zuständige Behörde angemessene Bewirt- schaftungsmaßnahmen und informiert, wenn notwendig, die Öffentlichkeit. § 11 Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Gewässern Kommt es in einem Einzugsgebiet zu Auswirkungen auf die Badegewässerqualität, die die Landes- grenzen überschreiten, so arbeitet die zuständige Behörde erforderlichenfalls mit den zuständigen Be- hörden des betroffenen Landes zusammen. Dies schließt einen angemessenen Informationsaustausch und gemeinsame Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Auswirkungen ein. § 12 Beteiligung der Öffentlichkeit (1) Die zuständige Behörde fördert die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Umsetzung dieser Verord- nung und stellt sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit die Möglichkeit hat, 1. zu erfahren, wie sie sich beteiligen kann und 2. Vorschläge, Bemerkungen und Beschwerden vorzubringen. Dies bezieht sich insbesondere auf die Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässer- listen nach § 14 Abs. 1. (2) Die zuständige Behörde trägt allen Informationen, die sie erhält, gebührend Rechnung. § 13 Information der Öffentlichkeit (1) Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass während der Badesaison folgende Informationen aktiv verbreitet und unverzüglich an leicht zugänglicher Stelle in nächster Nähe jedes Badegewässers be- reitgestellt werden: 1. die aktuelle Einstufung des Badegewässers sowie ein Badeverbot oder ein Abraten vom Baden mittels deutlicher und einfacher Zeichen und Symbole nach Maßgabe entsprechender Festle- gungen nach Artikel 15 Abs. 2 der Richtlinie 2006/7/EG, 2. eine allgemeine, für jedermann verständliche Beschreibung des Badegewässers auf der Grund- lage des nach Anlage 3 erstellten Badegewässerprofils, 3. bei Badegewässern, die für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig sind, a) eine Mitteilung darüber, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfäl- lig ist, b) eine Angabe der Zahl der Tage in der vorangegangenen Badesaison, an denen es auf- grund einer derartigen Verschmutzung ein Badeverbot gegeben hat oder vom Baden ab- geraten wurde und c) eine Warnung immer dann, wenn eine derartige Verschmutzung vorhergesagt wird oder vorliegt, - Seite 8 von 17 - 4. die Art und voraussichtliche Dauer von Ausnahmesituationen nach § 8, 5. falls das Baden verboten oder davon abgeraten wird, einen Hinweis zur Information der Öffent- lichkeit mit Angabe von Gründen, 6. falls auf Dauer das Baden verboten oder auf Dauer vom Baden abgeraten wird, die Information, dass es sich bei dem betreffenden Bereich nicht mehr um ein Badegewässer handelt und die Gründe für die Aufhebung der Bestimmung als Badegewässer und 7. eine Angabe der Quellen weitergehender Informationen nach Absatz 2. (2) Das Landesamt für Verbraucherschutz nutzt geeignete Medien und Technologien einschließlich des Internets, um die in Absatz 1 genannten Informationen über Badegewässer sowie folgende weite- re Informationen aktiv und unverzüglich, gegebenenfalls in mehreren Sprachen, zu verbreiten: 1. eine Liste der Badegewässer, 2. die Einstufung jedes Badegewässers in den vorangegangenen drei Jahren und sein Badegewäs- serprofil einschließlich der Ergebnisse der nach dieser Verordnung seit der letzten Einstufung durchgeführten Überwachung, 3. bei Badegewässern, die als "mangelhaft" eingestuft werden, Informationen über die Ursachen der Verschmutzung und die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um eine Exposition der Baden- den gegenüber der Verschmutzung zu verhindern und um gegen die Ursachen der Verschmut- zung nach § 6 Abs. 4 anzugehen und 4. bei Badegewässern, die für eine kurzzeitige Verschmutzung anfällig sind, allgemeine Informa- tionen über, a) die Umstände, die zu einer kurzzeitigen Verschmutzung führen können, b) die Wahrscheinlichkeit einer solchen Verschmutzung und ihre voraussichtliche Dauer, c) die Ursachen der Verschmutzung und die Maßnahmen, die getroffen wurden, um eine Exposition der Badenden gegenüber der Verschmutzung zu verhindern und die Ursachen der Verschmutzung anzugehen. Die in Satz 1 Nr. 1 genannte Liste wird jedes Jahr vor dem Beginn der Badesaison zur Verfügung ge- stellt. Die Überwachungsergebnisse nach Satz 1 Nr. 2 werden nach Abschluss der Untersuchung im In- ternet zur Verfügung gestellt. (3) Die zuständige Behörden teilt dem Landesamt für Verbraucherschutz laufend die zur Erfüllung ih- rer Pflichten nach Absatz 2 erforderlichen Daten mit. Das Landesamt für Verbraucherschutz kann be- stimmen, dass die Daten auf Datenträgern oder auf anderem elektronischen Weg übermittelt werden und mit der von ihm bestimmten Schnittstelle kompatibel sind. (4) Die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Informationen werden, sobald sie zur Verfügung stehen, jedoch spätestens mit Wirkung ab Beginn der Badesaison 2012 verbreitet. Dabei nutzen die Behörden - Seite 9 von 17 - nach Möglichkeit geografische Informationssysteme und achten auf die präzise und einheitliche Dar- stellung der Informationen, insbesondere durch die Verwendung von Zeichen und Symbolen. § 14 Berichterstattung (1) Die zuständige Behörde bestimmt und meldet dem Landesamt für Verbraucherschutz jährlich bis zum 1. April alle Badegewässer und nennt die Gründe für jede Änderung gegenüber dem Vorjahr. Das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz gibt dem für das öffentliche Gesund- heitswesen zuständigen Ministerium und der zuständigen oberen Wasserbehörde jährlich bis zum 15. April eine zusammengefasste Übersicht der Meldungen zur Kenntnis. (2) Die zuständige Behörde übermittelt dem Landesamt für Verbraucherschutz bis zum 15. Oktober jeden Jahres für die vorangegangene Badesaison die Überwachungsergebnisse und eine Beschreibung der wichtigsten Bewirtschaftungsmaßnahmen, die ergriffen wurden, soweit diese Daten nicht bereits vorliegen. Dies schließt auch die Gründe für die Aussetzung eines Überwachungszeitplans nach § 4 Abs. 6 mit ein. (3) Das Landesamt für Verbraucherschutz kann bestimmen, dass die Daten nach den Absätzen 1 und 2 auf Datenträgern oder auf anderem elektronischen Weg übermittelt werden und mit der von ihm bestimmten Schnittstelle kompatibel sind. (4) Das Landesamt für Verbraucherschutz erstellt anhand der Daten nach Absatz 2 für das für das öf- fentliche Gesundheitswesen zuständige Ministerium zum 30. November eines jeden Jahres einen Ge- samtbericht. Das für das öffentliche Gesundheitswesen zuständige Ministerium liefert die Daten an das für die Badegewässer zuständige Bundesministerium oder eine von ihm benannte Stelle zur Wei- tergabe an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften. § 15 Ergänzende Regelungen zu Zuständigkeiten und zur Gewässeraufsicht (1) Badeverbote und Warnungen vor dem Baden spricht die zuständige Behörde aus. (2) Die Gewässeraufsicht nach § 100 WHG bleibt hiervon unberührt. § 16 Zuständigkeiten Zuständige Behörden nach dieser Verordnung sind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis. § 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Thüringer Ver- ordnung zur Umsetzung der Richtlinie 76/160/EWG über die Qualität der Badegewässer vom 23. März 1999 (GVBl. S. 242), geändert durch Artikel 2 § 14 der Verordnung vom 20. Februar 2001 (GVBl. S.17) und die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift zur Thüringer Badegewässerverordnung des Thüringer Mi- nisteriums für Soziales, Familie und Gesundheit und des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt vom 31. Mai 2001 (StAnz. Nr. 28 S. 1580) außer Kraft. Anlage 1 - Seite 10 von 17 - (zu § 2 Abs. 2 Nr. 3 und 6 sowie § 4 Abs. 1 und 7) Parameter für Binnengewässer A B C D E Parameter Ausgezeichnete Qualität Gute Qualität Ausreichende Qualität Referenzana- lysemethoden 200 * 400 * (660)*1 ISO 7899-1 oder1 Intestinale Enterokokken (KBE/100 ml) 330** ISO 7899-2 500 * 1000 * (1800)*1 ISO 9308-32 Escherichia coli (KBE/100 ml) 900** * Auf der Grundlage einer 95-Perzentil-Bewertung. Siehe Anlage 2. ** Auf der Grundlage einer 90-Perzentil-Bewertung. Siehe Anlage 2. *** Diese Normen liegen als DIN EN ISO-Normen mit gleicher Nummerierung in deutscher Sprache vor. *1 Angabe des 95-Perzentils zum Vergleich Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 Nr. 6 und 9, § 5 Abs. 1 sowie § 6 Abs. 1) Bewertung und Einstufung von Badegewässern 1. Mangelhafte Qualität Badegewässer sind als "mangelhaft" einzustufen, wenn im Datensatz über die Badegewässer- qualität für den letzten Bewertungszeitraum1) die Perzentil-Werte2) bei den mikrobiologischen Werten schlechter3) sind als die in Anlage 1 Spalte D für die "ausreichende Qualität" festgeleg- ten Werte. 2. Ausreichende Qualität Badegewässer sind als "ausreichend" einzustufen, - Seite 11 von 17 - a) wenn im Datensatz für die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum die Perzentil-Werte bei den mikrobiologischen Werten genauso gut wie oder besser4) als die in Anlage 1 Spalte D für die "ausreichende Qualität" festgelegten Werte sind und b) für den Fall, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist, wenn Folgendes gilt: aa) Es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, wozu auch Be- obachtungsmaßnahmen, Frühwarnsysteme und Überwachung gehören, damit ei- ne Exposition der Badenden durch eine entsprechende Warnung oder erforderli- chenfalls durch ein Badeverbot verhindert wird; bb) es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, um die Ursa- chen der Verschmutzung zu vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen und cc) die Zahl der Proben, die bei kurzzeitiger Verschmutzung während des letzten Be- wertungszeitraums nach § 4 Abs. 4 außer Acht gelassen wurden, stellt nicht mehr als 15 v. H. der Gesamtzahl der in den Überwachungszeitplänen für den betreffen- den Zeitraum vorgesehenen Proben dar oder es handelt sich um höchstens eine Probe je Badesaison, je nachdem, welche Zahl größer ist. 3. Gute Qualität Badegewässer sind als "gut" einzustufen, a) wenn im Datensatz für die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum die Perzentil-Werte bei den mikrobiologischen Werten genau so gut wie oder besser als die in Anlage 1 Spalte C für die "gute Qualität" festgelegten Werte sind und b) für den Fall, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist, wenn Folgendes gilt: aa) Es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, wozu auch Be- obachtungsmaßnahmen, Frühwarnsysteme und Überwachung gehören, damit ei- ne Exposition der Badenden durch eine entsprechende Warnung oder erforderli- chenfalls durch ein Badeverbot verhindert wird; bb) es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, um die Ursa- chen der Verschmutzung zu vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen und cc) die Zahl der Proben, die bei kurzzeitiger Verschmutzung während des letzten Be- wertungszeitraums nach § 4 Abs. 4 außer Acht gelassen wurden, stellt nicht mehr als 15 v. H. der Gesamtzahl der in den Überwachungszeitplänen für den betreffen- den Zeitraum vorgesehenen Proben dar oder es handelt sich um höchstens eine Probe je Badesaison, je nachdem, welche Zahl größer ist. 4. Ausgezeichnete Qualität - Seite 12 von 17 - Badegewässer sind als "ausgezeichnet" einzustufen, a) wenn im Datensatz für die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum die Perzentil-Werte bei den mikrobiologischen Werten genauso gut wie oder besser als die in Anlage 1 Spalte B für die "ausgezeichnete Qualität" festgelegten Werte sind und b) für den Fall, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist, wenn Folgendes gilt: aa) Es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, wozu auch Be- obachtungsmaßnahmen, Frühwarnsysteme und Überwachung gehören, damit ei- ne Exposition der Badenden durch eine entsprechende Warnung oder erforderli- chenfalls durch ein Badeverbot verhindert wird; bb) es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, um die Ursa- chen der Verschmutzung zu vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen und cc) die Zahl der Proben, die bei kurzzeitiger Verschmutzung während des letzten Be- wertungszeitraums nach § 4 Abs. 4 außer Acht gelassen wurden, stellt nicht mehr als 15 v. H. der Gesamtzahl der in den Überwachungszeitplänen für den betreffen- den Zeitraum vorgesehenen Proben dar oder es handelt sich um höchstens eine Probe je Badesaison, je nachdem, welche Zahl größer ist. Fußnoten 1) "Letzter Bewertungszeitraum" bezeichnet die letzten vier Badesaisons oder gegebenenfalls den in § 5 Abs. 2 angegebenen Zeitraum. 2) Auf der Grundlage einer Bestimmung der Perzentil-Werte der log10-Normalwahrscheinlichkeits- dichtefunktion mikrobiologischer Daten des jeweiligen Badegewässers wird der Perzentil-Wert wie folgt abgeleitet: 1. Ausgangswert ist der log10-Wert aller Bakterienwerte in der zu bewertenden Datensequenz. (Wird ein Nullwert ermittelt, so wird stattdessen der log10-Wert der unteren Nachweisgrenze der verwendeten Analysemethode zugrunde gelegt.) 2. Es wird das arithmetische Mittel der log10-Werte (μ) berechnet. 3. Es wird die Standardabweichung der log10-Werte (σ) berechnet. Der obere 90-Perzentil-Wert der Wahrscheinlichkeitsdichtefunktion der Daten wird aus folgen- der Gleichung abgeleitet: oberer 90-Perzentil-Wert = Antilog (μ + 1,282 σ). Der obere 95-Perzentil-Wert der Wahrscheinlichkeitsdichtefunktion der Daten wird aus folgen- der Gleichung abgeleite: oberer 95-Perzentil-Wert = Antilog (μ + 1,65 σ). - Seite 13 von 17 - 3) "Schlechter" bedeutet höhere Konzentrationen, ausgedrückt in KBE/100 ml. 4) "Besser" bedeutet niedrigere Konzentrationen, ausgedrückt in KBE/100 ml. Anlage 3 (zu § 7 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 Nr. 2) Badegewässerprofile 1. Das Badegewässerprofil nach § 7 umfasst a) eine gemäß der Richtlinie 2000/60/EG erstellte Beschreibung der für die Zwecke der Um- setzung der Richtlinie 2006/7/EG relevanten physikalischen, geografischen und hydrolo- gischen Eigenschaften des Badegewässers und anderer oberirdischer Gewässer im Ein- zugsgebiet des betreffenden Badegewässers, die eine Verschmutzungsquelle sein könn- ten; b) eine Ermittlung und Bewertung aller Verschmutzungsursachen, die das Badegewässer und die Gesundheit der Badenden beeinträchtigen könnten; c) eine Bewertung der Gefahr der Massenvermehrung von Cyanobakterien; d) eine Bewertung der Gefahr der Massenvermehrung von Makroalgen und/oder Phyto- plankton; e) folgende Angaben, wenn die Bewertung nach Buchstabe b die Gefahr einer kurzzeitigen Verschmutzung erkennen lässt: aa) voraussichtliche Art, Häufigkeit und Dauer der erwarteten kurzzeitigen Ver- schmutzung; bb) Einzelangaben zu allen verbleibenden sonstigen Verschmutzungsursachen ein- schließlich der ergriffenen Bewirtschaftungsmaßnahmen und dem Zeitplan für die Beseitigung der Verschmutzungsursachen; cc) während der kurzzeitigen Verschmutzung ergriffene Bewirtschaftungsmaßnahmen mit Angabe der für diese Maßnahmen zuständigen Stellen und der Einzelheiten für eine Kontaktaufnahme; f) die Lage der Überwachungsstelle. 2. Bei Badegewässern, die als "gut", "ausreichend" oder "mangelhaft" eingestuft sind, ist das Ba- degewässerprofil regelmäßig zu überprüfen, um festzustellen, ob sich die in Nummer 1 aufge- führten Aspekte verändert haben. Erforderlichenfalls ist das Profil zu aktualisieren. Die Häu- figkeit und der Umfang der Überprüfungen sind nach Maßgabe der Art und Schwere der Ver- schmutzung festzulegen. Die Überprüfungen müssen jedoch zumindest den in der nachstehen- - Seite 14 von 17 - den Übersicht genannten Vorgaben entsprechen und mindestens in der dort angegebenen Häu- figkeit erfolgen. Einstufung des Badegewässers "Gut" "Ausreichend" "Mangelhaft" Überprüfung mindestens alle 4 Jahre 3 Jahre 2 Jahre Zu überprüfende Aspekte (Buchsta- ben der Nummer 1) a bis f a bis f a bis f Bei Badegewässern, die zuvor als "ausgezeichnet" eingestuft wurden, ist das Badegewässer- profil nur dann zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren, wenn sich die Einstufung in "gut", "ausreichend" oder "mangelhaft" ändert. Die Überprüfung muss alle in Nummer 1 ge- nannten Aspekte erfassen. 3. Sind am Badegewässer selbst oder in dessen Nähe umfangreiche Bauarbeiten oder Änderun- gen der Infrastruktur erfolgt, so ist das Badegewässerprofil vor dem Beginn der nächsten Bade- saison zu aktualisieren. 4. Die in Nummer 1 Buchst. a und b genannten Informationen werden soweit möglich auf einer detaillierten Karte dargestellt. 5. Sonstige relevante Informationen können beigefügt oder einbezogen werden, wenn die zustän- dige Behörde dies für angemessen erachtet. Anlage 4 (zu § 4 Abs. 1 und 4 sowie § 5 Abs. 2) Überwachung der Badegewässer 1. Kurz vor Beginn jeder Badesaison ist eine Probenahme vorzunehmen. Unter Einbeziehung die- ser zusätzlichen Probenahme und vorbehaltlich der Nummer 2 darf die Anzahl der pro Badesai- son genommenen und analysierten Proben nicht weniger als vier betragen. 2. Aus einem Badegewässer brauchen jedoch nur drei Proben pro Badesaison entnommen und analysiert zu werden, wenn a) die Badesaison nicht länger als acht Wochen dauert oder b) sich das Badegewässer in einer Region in schwieriger geografischer Lage befindet. 3. Die Probenahmen müssen über die gesamte Badesaison verteilt sein, und der Zeitraum zwi- schen den Daten für die Probenahmen darf auf keinen Fall einen Monat überschreiten. 4. Bei einer kurzzeitigen Verschmutzung ist eine zusätzliche Probenahme vorzunehmen, um fest- zustellen, dass das Verschmutzungsereignis beendet ist. Diese Probe ist nicht Bestandteil des Datensatzes über die Badegewässerqualität. Zum Ersatz einer außer Acht gelassenen Probe ist - Seite 15 von 17 - sieben Tage nach Ende der kurzzeitigen Verschmutzung eine zusätzliche Probenahme vorzu- nehmen. Anlage 5 (zu § 4 Abs. 7) Regeln für den Umgang mit Proben für mikrobiologische Analysen 1. Entnahmestelle Nach Möglichkeit sind die Proben 30 cm unter der Oberfläche des Gewässers bei einer Wasser- tiefe von mindestens 1 m zu entnehmen. 2. Sterilisierung der Probenbehälter Die Probenbehältnisse a) sind für mindestens 15 Minuten bei 121 °C im Autoklav zu sterilisieren oder b) sind für mindestens 1 Stunde bei 160 °C bis 170 °C trocken zu sterilisieren oder c) müssen strahlensterilisierte Probenbehältnisse sein, die direkt vom Hersteller bezogen werden. 3. Probenahme Das Volumen des Probenbehältnisses hängt davon ab, welche Wassermenge für die Untersu- chung der einzelnen Parameter benötigt wird. Der Mindestinhalt beträgt in der Regel 250 ml. Die Probenbehältnisse haben aus transparentem, nicht gefärbtem Material zu bestehen (Glas, Polyethylen oder Polypropylen). Zur Vermeidung einer unbeabsichtigten Kontaminierung der Proben ist bei der Probenahme ein aseptisches Verfahren anzuwenden, damit die Sterilität des Probenbehältnisses erhalten bleibt. Wird ordnungsgemäß vorgegangen, besteht kein Bedarf an zusätzlicher steriler Ausrüs- tung (beispielsweise sterile Handschuhe, Zangen oder Stangen). Die Probe ist auf dem Behält- nis und auf dem Probenahmeformular eindeutig mit nicht löschbarer Farbe zu kennzeichnen. 4. Lagerung und Transport der Proben vor der Analyse Die Wasserproben sind während des gesamten Transports vor Lichteinwirkung und insbesonde- re vor direktem Sonnenlicht zu schützen. Die Probe ist bis zur Ankunft im Labor in einer Kühlbox oder in einem Kühlschrank (je nach Kli- mabedingungen) bei einer Temperatur von etwa 4 °C aufzubewahren. Nimmt der Transport ins Labor voraussichtlich mehr als vier Stunden in Anspruch, so ist ein Transport im Kühlschrank erforderlich. Zwischen der Probenahme und der Analyse darf so wenig Zeit wie möglich verstreichen. Es wird empfohlen, die Proben noch am gleichen Arbeitstag zu analysieren. Ist dies aus prakti- - Seite 16 von 17 - schen Gründen nicht möglich, so sind die Proben innerhalb von höchstens 24 Stunden zu bear- beiten. Sie sind bis dahin im Dunkeln bei einer Temperatur von 4 °C ± 3 °C aufzubewahren. - Seite 17 von 17 - Thüringer Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer (ThürBgwVO) Vom 30. Juni 2009 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 1 Zweck § 2 Anwendungsbereich § 3 Begriffsbestimmungen § 4 Überwachung § 5 Bewertung der Badegewässerqualität § 6 Einstufung und qualitativer Zustand der Badegewässer § 7 Badegewässerprofile § 8 Bewirtschaftungsmaßnahmen in Ausnahmesituationen, Maßnahmen bei hohen Einzelwerten § 9 Gefährdung durch Cyanobakterien § 10 Andere Parameter § 11 Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Gewässern § 12 Beteiligung der Öffentlichkeit § 13 Information der Öffentlichkeit § 14 Berichterstattung § 15 Ergänzende Regelungen zu Zuständigkeiten und zur Gewässeraufsicht § 16 Zuständigkeiten § 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5