Thüringen Animal Disease Ordinance
颁布于 2009-10-27 · 文本截至 2026-10-01
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关于这部法律
- 原标题
- Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten sowie zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts (Thüringer Tierseuchenzuständigkeitenverordnung -ThürTierSZVO).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国 · Thüringen
- 主题
- Livestock
- 关键词
- pests/diseases, animal health, cattle, transport/storage, legal proceedings/administrative proceedings, enforcement/compliance, offences/penalties
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Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten sowie zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts (Thüringer Tierseuchenzuständigkeitenverordnung -ThürTierSZVO -) Vom 27. Oktober 2009 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Juni 2013 (GVBl. S. 146) zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Inhaltsübersicht § 1 Tierseuchengesetz § 2 Viehverkehrsverordnung § 3 Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand § 4 Tierseuchenerreger-Verordnung § 5 Tierimpfstoff-Verordnung § 6 Tollwut-Verordnung § 7 MKS-Verordnung § 8 Schweinepest-Verordnung § 9 Sperrbezirksverordnung § 10 Geflügelpest-Verordnung § 10 a Geflügelpest-Verordnung (Newcastle-Krankheit) § 11 Tuberkulose-Verordnung § 12 Brucellose-Verordnung § 13 Einhufer-Blutarmut-Verordnung § 14 Bienenseuchen-Verordnung § 15 Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit § 16 Rinder-Leukose-Verordnung § 17 BVDV-Verordnung § 18 Hühner-Salmonellen-Verordnung § 19 Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit § 20 Fischseuchenverordnung § 21 Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung § 22 BHV1-Verordnung § 23 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung § 24 TSE-Überwachungsverordnung § 25 Verordnung (EG) Nr. 999/2001 § 26 Übertragung von Ermächtigungen § 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Aufgrund des § 79 Abs. 2 Halbsatz 2, Abs. 3 Satz 2 sowie § 79a Abs. 2 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 79 Abs. 3 Satz 2 des Tierseuchengesetzes (TierSG) in der Fassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930), verordnet die Landesregierung und aufgrund des § 32 Nr. 1 des Thüringer Tierseuchengesetzes in der Fassung vom 8. Mai 2001 (GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (GVBl. S. 109), verordnet das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit: zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 1 Tierseuchengesetz Nach dem Tierseuchengesetz ist das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für 1.die Einholung eines tierärztlichen Obergutachtens sowie die Regelung des diesbezüglichen Verfahrens nach § 15 Abs. 2, 2.das Treffen von Anordnungen nach § 17c Abs. 5 Satz 1, 3.die Erteilung der Erlaubnis zur Herstellung von Sera, Impfstoffen und Antigenen nach § 17d Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 4.die Erteilung einer allgemeinen Herstellungserlaubnis nach § 17d Abs. 2 Satz 1, 5.die Entgegennahme der Anzeige nach § 17d Abs. 2 Satz 2, 6.die Freistellung von der Überwachung nach § 17e Satz 2. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 2 Viehverkehrsverordnung Nach der Viehverkehrsverordnung in der Fassung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203) in der jeweils geltenden Fassung ist 1.das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für die Mitteilungen an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach § 15 Abs. 3; 2.das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für a)die Erfassung der zugelassenen Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen unter Erteilung einer Registriernummer nach § 15 Abs. 1 Satz 1, b)Genehmigungen nach § 33 Abs. 2, § 38 Abs. 2, § 43 Abs. 2 und § 44 Abs. 4. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 3 Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand Nach der Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1172) in der jeweils geltenden Fassung ist das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für 1.die Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 2 und § 9 in Verbindung mit § 2 Abs. 2, 2.die Anordnung von Impfungen nach § 2 Abs. 3. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 4 Tierseuchenerreger-Verordnung Nach der Tierseuchenerreger-Verordnung vom 25. November 1985 (BGBl. I S. 2123) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für 1.die Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1, 2.die Entgegennahme von Änderungsanzeigen nach § 5, 3.die Entgegennahme von Anzeigen nach § 6, 4.die Untersagung, die Beschränkung und das Verbot von Tätigkeiten nach § 7. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 5 Tierimpfstoff-Verordnung Nach der Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2355) in der jeweils geltenden Fassung ist 1.das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für die Entgegennahme einer Mitteilung über die Rücknahme oder den Widerruf der Freigabe einer Charge einschließlich der für die Rücknahme oder den Widerruf maßgeblichen Gründe nach § 34 Abs. 2 Satz 1; 2.das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für a)die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Herstellungserlaubnis nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und auf Änderung der Erlaubnis nach § 3 Abs. 3, b)das Setzen einer Frist zur Behebung von Mängeln bei vorgelegten Unterlagen oder bei der Besichtigung des Betriebs festgestellten Mängeln nach § 3 Abs. 4, c)die Übermittlung einer Durchschrift der Herstellungserlaubnis an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Weiterleitung an die Europäische Arzneimittel-Agentur nach § 4 Abs. 2, d)das Verlangen der Unterlagen zur Sachkunde nach § 5 Abs. 1 Satz 3, e)die Entgegennahme von Änderungsanzeigen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und das Verlangen der Unterlagen zur Sachkunde nach § 6 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 3, f)die Anordnung des Ruhens der Herstellungserlaubnis nach § 7 Satz 1 und die Unterrichtung der jeweils zuständigen Zulassungsstelle über die Anordnung und das Ende des Ruhens der Herstellungserlaubnis nach § 7 Satz 2, g)die Erteilung einer Bescheinigung über die Einhaltung der Grundsätze der Guten Herstellungspraxis (GMP-Bescheinigung) nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 einschließlich der Durchführung der Prüfung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 und Anfertigung eines Berichts über die Prüfung nach § 18 Abs. 1 Satz 3, h)die Übermittlung einer Durchschrift der GMP-Bescheinigung an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Weiterleitung an die Europäische Arzneimittel-Agentur nach §§ 18 Abs. 2 Satz 2, i)die Prüfung von Betrieben, die im Besitz einer GMP-Bescheinigung sind, nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und die Durchführung von Prüfungen auf Antrag eines Herstellers nach § 19 Abs. 2, j)das Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen nach § 37 Satz 1 Nr. 5 oder eines Plans nach § 37 Satz 1 Nr. 8, k)die Erteilung einer Einfuhrerlaubnis nach § 38 Abs. 1 und 3, l)die Entgegennahme von Änderungsanzeigen nach § 38 Abs. 5 Satz 1, m)das Absehen von der Vorlage einer Bescheinigung im Benehmen mit der jeweils zuständigen Zulassungsstelle nach § 39 Abs. 3. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 6 Tollwut-Verordnung Nach der Tollwut-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1313) in der jeweils geltenden Fassung ist 1.das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für das Treffen der Bestimmungen nach § 12 Abs. 2 Satz 1; 2.das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für a)die Anordnung von Impfungen nach § 2 Abs. 2, b)die Zulassung von Ausnahmen nach § 3, c)die Erklärung eines Gebiets zum gefährdeten Bezirk im Fall der amtlichen Feststellung des Verdachts oder des Ausbruchs der Tollwut bei einem wild lebenden Tier nach § 8 Abs. 1 oder 4 Satz 1, d)die Anordnung der verstärkten Bejagung der wild lebenden Tiere, ausgenommen Fledermäuse, der oralen Immunisierung und der Untersuchung der wild lebenden Tiere nach § 12 Abs. 1 Satz 1 oder § 12a in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 7 MKS-Verordnung Nach der MKS-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3573) in der jeweils geltenden Fassung ist 1.das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für a)die Genehmigung von Impfungen im Einzelfall nach § 2 Abs. 2, b)die Mitteilung von Ausnahmegenehmigungen an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach § 8 Abs. 3, c)die Vorlage eines Plans zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach § 26; 2.das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für a)die Festlegung eines Gebiets um den Seuchenbetrieb nach § 9 Abs. 1 Satz 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist, b)die Festlegung eines Beobachtungsgebiets um den Seuchenbetrieb umgebenden Sperrbezirk nach § 11 Abs. 1 Satz 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist, c)die Festlegung eines Gebiets um die Abschuss- oder Fundstelle als gefährdeten Bezirk nach § 24 Abs. 2 Satz 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 8 Schweinepest-Verordnung Nach der Schweinepest-Verordnung in der Fassung vom 29. September 2011 (BGBl. I S. 1959) in der jeweils geltenden Fassung ist 1.das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für a)die Erteilung einer Genehmigung für Impfungen nach § 2 Abs. 2, b)die Unterrichtung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach § 6 Abs. 1 Satz 2 oder § 11b Abs. 2 Nr. 2, c)Mitteilungen an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach § 8 Abs. 3, d)die Bekanntmachung der Festlegung eines gefährdeten Bezirks und dessen Änderung oder Aufhebung sowie die Veröffentlichung im Bundesanzeiger nach § 14a Abs. 2 Satz 3, e)die Vorlage eines Plans zur Tilgung der Schweinepest und der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen nach § 14d; 2.das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für a)die Festlegung des Gebiets um den Seuchenbetrieb als Sperrbezirk nach § 11 Abs. 1 Satz 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist, b)die Festlegung eines Beobachtungsgebiets nach § 11a Abs. 1 Satz 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist, c)die Bezeichnung einer Schlachtstätte nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a oder die Benennung eines Betriebs nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c Doppelbuchst. aa, d)die Festlegung eines gefährdeten Bezirks nach § 14a Abs. 2 Satz 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist, e)die Anordnung der verstärkten Bejagung von Wildschweinen nach § 14a Abs. 9, f)die Aufhebung der Festlegung des gefährdeten Bezirks nach § 24 Abs. 5 Satz 1 oder 2, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist, g)die Verlängerung des in § 24 Abs. 5 Satz 2 genannten Zeitraums nach § 24 Abs. 5 Satz 3 in Abhängigkeit von der Seuchensituation, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 9 Sperrbezirksverordnung Nach der Sperrbezirksverordnung vom 24. Juli 1987 (BGBl. I S. 1710) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für die Festlegung des Gebiets um den mit der Ansteckenden Schweinelähmung (Teschener Krankheit) befallenen Betrieb oder sonstigen Standort als Sperrbezirk nach § 1 Abs. 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 10 Geflügelpest-Verordnung Nach der Geflügelpest-Verordnung vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348) in der jeweils geltenden Fassung ist 1.das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für a)die Genehmigung von Ausnahmen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, b)die Anordnung von Schutzimpfungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2, c)die Übermittlung eines Impfplans an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach § 8 Abs. 4, d)die Mitteilung über eine erteilte Ausnahmegenehmigung an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach § 20 Abs. 5, e)die Mitteilung über getroffene Maßnahmen an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach § 21 Abs. 4 Satz 3, f)die Übermittlung eines Impfplans an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach § 36 Abs. 2, g)die Anordnung einer Notimpfung bei Gefahr im Verzug nach § 42 Satz 1; 2.das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für a)die Genehmigung einer Schutzimpfung nach § 8 Abs. 3, b)die Festlegung einer Überwachungszone um den Verdachtsbestand nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist, c)die Festlegung eines Gebiets um den Seuchenbestand als Sperrbezirk nach § 21 Abs. 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist, oder das Absehen von der Einrichtung eines Sperrbezirks nach § 21 Abs. 3 Satz 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist, d)die Festlegung eines Beobachtungsgebiets nach § 27 Abs. 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist, e)die Festlegung einer Kontrollzone nach § 30 Abs. 1 Satz 1 und die Ausdehnung der Kontrollzone nach § 30 Abs. 1 Satz 3, wenn jeweils mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist, f)die Anordnung der Durchführung einer Notimpfung nach § 36 Abs. 1, g)die Anordnung der Durchführung einer Notimpfung nach § 51 Satz 1. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 10 a Geflügelpest-Verordnung (Newcastle-Krankheit) Nach der bis zum 22. Oktober 2007 geltenden Geflügelpest-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3538), die nach § 67 der Geflügelpest-Verordnung hinsichtlich der Newcastle-Krankheit bis zum Erlass einer anderweitigen bundesrechtlichen Regelung weiter anzuwenden ist, ist 1.das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 2; 2.das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für a)die Anordnung von Impfungen gegen die Newcastle-Krankheit nach § 5 Abs. 4, b)die Genehmigung von Ausnahmen von der Impfpflicht hinsichtlich der Newcastle-Krankheit nach § 7 Abs. 2, c)die Erteilung einer Genehmigung für Impfungen nach § 12 Satz 1, d)die Festlegung des Gebiets um den befallenen Betrieb oder sonstigen Standort als Sperrbezirk nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs der Newcastle-Krankheit nach § 15 Abs. 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist, e)die Festlegung eines Beobachtungsgebiets nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs der Newcastle Krankheit nach § 16 Abs. 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 11 Tuberkulose-Verordnung Nach der Tuberkulose-Verordnung in der Fassung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 462) in der jeweils geltenden Fassung ist das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Satz 2. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 12 Brucellose-Verordnung Nach der Brucellose-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3601) in der jeweils geltenden Fassung ist 1.das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Satz 2; 2.das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für a)die Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 Satz 1, b)die Erteilung näherer Anweisungen zur Untersuchung von über zwölf Monate alten Schafen und Ziegen auf Brucellose nach § 3 Abs. 3. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 13 Einhufer-Blutarmut-Verordnung Nach der Einhufer-Blutarmut-Verordnung vom 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1326) in der jeweils geltenden Fassung ist das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Satz 2 und § 8 Abs. 4. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 14 Bienenseuchen-Verordnung Nach der Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2738) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für 1.die Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 3, 2.die Anordnung der Behandlung der Bienenvölker gegen Varroamilben einschließlich der Bestimmung der Art der Behandlung nach § 15 Abs. 2, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 15 Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit Nach der Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit in der Fassung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 604) in der jeweils geltenden Fassung ist 1.das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 2; 2.das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für a)die Festlegung des Gebiets um den befallenen Betrieb oder sonstigen Standort als Sperrbezirk nach § 9 Abs. 1 Satz 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist, b)die Festlegung eines Beobachtungsgebiets nach § 10 Abs. 1 Satz 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 16 Rinder-Leukose-Verordnung Nach der Rinder-Leukose-Verordnung in der Fassung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 458) in der jeweils geltenden Fassung ist das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Satz 2. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 17 BVDV-Verordnung Nach der BVDV-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1320, 1498) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für 1.das Verbot der Impfung der Rinder eines bestimmten Gebiets gegen die BVDV-Infektion nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist, 2.die Maßnahmen nach § 3 Abs. 3 Satz 3. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 18 Hühner-Salmonellen-Verordnung Nach der Hühner-Salmonellen-Verordnung vom 6. April 2009 (BGBl. I S. 752) in der jeweils geltenden Fassung ist 1.das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für a)die Genehmigung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 1 Satz 5, b)die Übermittlung der Angaben an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach § 36; 2.das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach § 35 Abs. 2 Satz 2. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 19 Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit Nach der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3609) in der jeweils geltenden Fassung ist 1.das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 2; 2.das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für a)die Anordnung von Impfungen nach § 3 Abs. 3 Satz 1, b)die Anordnung einer amtstierärztlichen Untersuchung einschließlich der Entnahme von Blutproben nach § 3 Abs. 5, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist, c)die Genehmigung von Ausnahmen nach § 3a Satz 2. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 20 Fischseuchenverordnung Nach der Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315) in der jeweils geltenden Fassung ist 1.das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für die Mitteilung der Schutzgebiete an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach § 10 Abs. 1 Satz 2; 2.das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für a)die Festlegung eines Schutzgebiets nach § 10 Abs. 1 Satz 1, die Aussetzung des Schutzgebiets nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder den Widerruf der Festlegung nach § 25 Nr. 1, b)die Genehmigung von Impfungen nach § 11 Abs. 3, c)die Genehmigung des Inverkehrbringens von Fischen aus Aquakultur oder ihren Erzeugnissen zu wissenschaftlichen Zwecken nach § 12 Abs. 2, d)die Festlegung eines Gebiets um den betroffen Aquakulturbetrieb als Sperrgebiet nach § 21 Abs. 1 Satz 1 oder § 27 Satz 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist, e)die Festlegung eines Gebiets außerhalb des Sperrgebiets als Überwachungsgebiet nach § 21 Abs. 2 Satz 1 oder § 27 Satz 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 21 Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung Nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997) in der jeweils geltenden Fassung ist 1.das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für a)die Entscheidung über die Genehmigungen nach § 7 Satz 1, soweit in Nummer 2 Buchst. a nichts anderes bestimmt ist, b)die Mitteilung von Zulassungen sowie deren Rücknahme oder Widerruf an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach § 16 Satz 1, c)die Genehmigung von Ausnahmen nach § 24a Abs. 1 Satz 2, d)die Untersagung der Einfuhr von Tieren und Waren nach § 25 Abs. 3; 2.das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für a)die Erteilung einer Genehmigung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 9 Satz 1, § 21 Abs. 3 und § 31 Abs. 1a, b)die Genehmigung von Ausnahmen nach § 10a Abs. 1 Satz 2, c)die Untersagung des innergemeinschaftlichen Verbringens von Tieren und Waren nach § 11 Abs. 3. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 22 BHV1-Verordnung Nach der BHV1-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3520) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für 1.die Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 2, 2.die Anordnung der Impfung der Rinder eines bestimmten Gebiets gegen die BHV1-Infektion nach § 2 Abs. 3 Satz 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist, 3.das Verbot der Impfung der Rinder eines bestimmten Gebiets nach § 2 Abs. 4 Satz 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist, 4.die Anordnung, dass Reagenten und geimpfte Rinder dauerhaft zu kennzeichnen sind, nach § 4 Abs. 4. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 23 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverord nung Nach der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung in der Fassung vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1905) in der jeweils geltenden Fassung ist das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für die Unterrichtung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach § 2 Abs. 2. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 24 TSE-Überwachungsverordnung Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der TSE-Überwachungsverordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für 1. die Durchführung eines Überwachungsprogramms einschließlich Probenahme für verendete oder getötete Rinder, Schafe und Ziegen nach Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nr. 3 und Abschnitt II Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und 2. die Durchführung eines Untersuchungsprogramms einschließlich Probenahme. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 25 Verordnung (EG) Nr. 999/2001 Nach der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ist das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für das Aufbewahren von Aufzeichnungen nach Anhang III Kapitel B Abschnitt III Nr. 1 dritter bis fünfter Spiegelstrich. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 26 Übertragung von Ermächtigungen Die Ermächtigung der Landesregierung, Rechtsverordnungen nach § 79 Abs. 2 Halbsatz 1, Abs. 3 Satz 1 und § 79a Abs. 2 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 79 Abs. 3 Satz 1 TierSG zu erlassen, wird auf das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium übertragen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Thüringer Tierseuchenzuständigkeitenverordnung vom 29. Juli 2002 (GVBl. S. 289) außer Kraft. Erfurt, den 27. Oktober 2009 Die Landesregierung Der Ministerpräsident Die Ministerin für Soziales, Familie und Gesundheit Dieter Althaus Ch. Lieberknecht