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德国的法律

Third Ordinance amending the Ordinance implementing common fishery rights

颁布于 1991-03-01 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国
主题
Fisheries and aquaculture
关键词
marine fisheries, fishing vessel, offences/penalties, marking/identification

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文本

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  1. Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts Vom 1. März 1991 Auf Grund des § 9 Abs.4 des Seefischereigesetzes vom 12. Juli 1984 (BGBl. I S. 876) verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: Artikel 1 Die Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts vom 17. Januar 1989 (BGBl. I S. 100), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 436), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Nr. 3 wird das Wort »oder« durch das Wort »und« ersetzt. 2. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt: »§ 5 Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen für die Fischerei auf bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 3926/90 des Rates vom 20. Dezember 1990 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen 1991 (ABl. EG Nr. L 378 S. 1) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3926/90 Fänge von Beständen, für die TAC oder Quoten festgesetzt worden sind, an Bord behält oder anlandet, 2. Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3926/90 mit anderen Arten vermengten Hering, der mit den dort bezeichneten Netzen gefangen wurde, an Bord behält, 3. Artikel 6 Abs. 1 bis 4, 6 oder 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3926/90 in den dort bezeichneten Gebieten zu den angegebenen Sperrzeiten Hering fängt, 4. a) Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3926/90 mit Schleppnetzen einer Maschengröße unter 32 mm oder b) Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3926/90 in den dort bezeichneten Gebieten zu den angegebenen Sperrzeiten Sprotten fängt, 5. Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3926/90 mit Schleppnetzen oder Ringwaden in den dort bezeichneten Gebieten zu den angegebenen Sperrzeiten Makrelen, Sprotten oder Hering fängt, 6. Artikel 9 Abs. 1 oder Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3926/90 mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Zugnetzen in den dort bezeichneten Gebieten zu den angegebenen Sperrzeiten Fischfang betreibt, 7. Artikel 12 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3926/90 mit einem Schiff, dessen Motor die dort angegebene Stärke übersteigt, außerhalb des dort angegebenen Gebietes mit Baumkurren mit der dort angegebenen Maschenöffnung fischt oder 8. Artikel 12 Satz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3926/90 mit einem Schiff, dessen Motor die dort angegebene Stärke übersteigt, für die Fangtätigkeit in der dort genannten Zone an Bord Schleppnetze oder Netzstücke mitführt, deren Maschenöffnung kleiner ist als die der zum Fang verwendeten Netze.« 3. Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt: »§ 7 Durchsetzung der Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen und der an Bord mitzuführenden Dokumente Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen (ABl. EG Nr. L 132 S. 9) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. a) Artikel 1 Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 Fischereifahrzeuge oder b) Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 kleine Boote an Bord von Fischereifahrzeugen, Markierungsbojen oder ähnliche Objekte, die auf der Oberfläche schwimmen und dazu bestimmt sind anzuzeigen, wo sich das Fanggerät befindet, nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet, 2. Artikel 1 Nr. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 Kennzeichen an Fischereifahrzeugen auslöscht, ändert, verdeckt, verbirgt oder unleserlich werden läßt, 3. Artikel 3 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 die dort aufgeführten Dokumente nicht an Bord mitführt oder 4. Artikel 3 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 den Inspektionsdiensten eines Mitgliedstaates die Dokumente nicht auf Verlangen zur Prüfung vorlegt.« 4. Der bisherige § 7 wird § 8. 5. In § 9 Abs. 2 wird die Jahreszahl »1990« in »1991« geändert. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 1. März 1991 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten I. Kiechle

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