Third Announcement on catches by German fishing companies 2006
颁布于 2006-03-02 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Dritte Bekanntmachung über den Fischfang durch deutsche Fischereibetriebe im Jahr 2006.
- 语言
- German
- 类型
- 其他
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国
- 主题
- Fisheries and aquaculture
- 关键词
- marine fisheries, marine fishes, fishing area, allocation/quota, prohibited fishing area, enforcement/compliance, fishing authorization, fishery management and conservation, authorization/permit, aquatic animals
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Veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 46 vom 7. März 2006 (S. 1475) ■ Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Dritte Bekanntmachung über den Fischfang durch deutsche Fischereibetriebe im Jahr 2006 Vom 2. März 2006 Soweit die Seefischerei auf Grund des gemeinschaftlichen Fische reirechts oder nach dem Seefischereigesetz in der Fassung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), zuletzt geändert durch Artikel 12g Abs. 17 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), gemäß § 2 Abs. 2 des Seefischereigesetzes beschränkt ist, bedarf der Ein satz von Fischereifahrzeugen gemäß § 3 Abs. 1 des Seefischereige setzes in der Fassung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791) einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Hierzu wird Folgendes bekannt gemacht: I. Dorschquote für nicht organisierte Fischereifahrzeuge kleiner 10 m Länge über alles Entsprechend Ziffer II Abs. 4 Buchstabe a Anstrich bb und cc der Ersten Bekanntmachung über den Fischfang durch deutsche Fischereibetriebe im Jahr 2006 vom 12. Dezember 2005 (BAnz. S. 17 238) wird die Quote für Dorsch im ICES-Bereich III b, c, d (Untergebiete 22—24) für Fahrzeuge mit einer Länge über alles von bis zu 9,99 m, die keiner Erzeugerorganisation angehören, auf 183 t Dorsch für die Haupterwerbsbetriebe und 99 t für die Neben erwerbsbetriebe (jeweils Fanggewicht) festgelegt. Die Haupterwerbsbetriebe erhalten eine Einzelfangerlaubnis mit der für sie berechneten Dorschquote abzüglich der im Jahr 2005 zuviel gefischten Mengen. Für die Nebenerwerbsfischereibetriebe wird der Fang von Dorsch zur Ausschöpfung der Fangquote widerruflich allgemein geneh migt. Die Fangmenge wird von 100 kg auf 400 kg/Monat und Fahr zeug angehoben. Die Fangtätigkeit auf die Zielart Dorsch ist nach bekannt werden der 100-prozentigen Ausschöpfung der Dorschquote einzustellen. Ab dem Zeitpunkt des bekannt werdens der Ausschöpfung bzw. ab dem Zeitpunkt des Widerrufs der Fangerlaubnis ist der weitere Fang von Dorsch durch Fischereibetriebe der oben genannten Fahr zeuggruppen untersagt. Die Zuteilung für das Jahr 2006 erfolgt ohne Präjudiz für kom mende Jahre. II. Berichtigung der Ersten Bekanntmachung über den Fischfang durch deutsche Fischereibetriebe im Jahr 2006 1. In Ziffer III Nr. 1 Buchstabe h wird nach dem dritten Absatz folgende Passage eingefügt: — „Ein Siebnetz ist ein Stück Netzwerk, dessen Maschenöff nung mindestens doppelt so groß sein muss, wie die des Steerts. — Das Siebnetz wird im Innern des Schleppnetzes vor dem Steert angebracht und darf um nicht mehr als ein Drittel der Steertlänge in den Steert hineinreichen. Es darf an allen Rän dern am Schleppnetz befestigt werden. — Es dürfen gleichzeitig höchstens zwei Siebnetzteile verwen det werden, sofern sie an der oberen bzw. an der unteren Hälfte des Schleppnetzes angebracht sind und sich an keiner Stelle überlappen. — Darüber hinaus muss die Maschenöffnung des Steertes eines Krabbennetzes mindestens 16 mm betragen. — Die Maschenöffnung des Siebnetzes kann variieren, darf 70 mm aber nicht übersteigen. Netze mit Sortiergittern — Die Konstruktion des Sortiergitters im Krabbennetz kann rechteckig oder elliptisch sein und muss aus festem Material bestehen. Beim rechteckigen Sortiergitter sind die Stäbe parallel zur Längsachse und bei den elliptischen Sortiergit tern parallel zur längeren Achse auszurichten. — Die Stäbe des Sortiergitters dürfen einen maximalen Abstand von 20 mm aufweisen.“ 2. Ziffer II Buchstabe A Nummer 3 Buchstabe g wird gestrichen. III. Berichtigung der Zweiten Bekanntmachung über den Fischfang durch deutsche Fischereibetriebe im Jahr 2006 (BAnz. S. 836) 1. Die Überschrift der Ziffer I wird wie folgt geändert: „Bewirt schaftung von Seezunge, Scholle, Steinbutt/Glattbutt und Kai sergranat“. 2. Unter Ziffer I Nr. 4 wird die gezielte Fischerei auf Kaisergranat für Inhaber einer Einzelfangerlaubnis für das 1. und 2. Quartal 2006 bis zu einer Fangmenge von maximal 5 t (Fanggewicht) unter den dort genannten Bedingungen gestattet. Ferner wird der in anderen Fischereien anfallende unvermeidbare Beifang an Kaisergranat bis zum Widerruf auf 10 % des an Bord befindli chen Gesamtfanges in Fanggewicht festgesetzt. 3. Unter Ziffer VIII wird zur Klarstellung der letzte Satz wie folgt ergänzt: „Für Fahrzeuge unter deutscher Flagge größer 12 m Länge über alles, und solche Fahrzeuge kleiner 12 m Länge über alles, wenn sie mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 110 mm fischen, werden zur Erfüllung der Auflage der EU-Kommission folgende Zeit räume festgelegt.“ 4. Unter Ziffer IX Nr. 8 muss es heißen: „...wird wie folgt geändert: 1. Satz (...) und 3. Satz...“ IV. Sofortige Vollziehung Die sofortige Vollziehung wird angeordnet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Nach Abwägung sämtlicher im konkreten Fall betroffener öffentlicher und privater Interessen ist dem besonderen Interesse der Bundes anstalt an der sofortigen Vollziehung des Bescheids der Vorrang gegenüber ihrem Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 1 VwGO einzuräumen. Die Anord nung der sofortigen Vollziehung ist dringend geboten, um den wirtschaftlichen Einsatz aller deutschen Fischereifahrzeuge zu sichern und um eine Ausfischung der Quoten zu gewährleisten. Außerdem sind Fangquotenüberziehungen zu vermeiden, da diese erhebliche Nachteile — auch finanzieller Art — für die Bundes republik Deutschland nach sich ziehen können. V. Inkrafttreten Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. VI. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die in der Bekanntmachung über den Fischfang getroffenen einzelnen Regelungen kann Widerspruch erhoben werden. Die Frist zur Einlegung des Widerspruchs beträgt einen Monat. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Bekanntmachung über den Fischfang im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist. Der Widerspruch ist bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung — Referat 522 —, Palmaille 9, 22767 Hamburg, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwal tungsgericht Hamburg, Lübeckertordamm 4, 20099 Hamburg, zu stellen. Hamburg, den 2. März 2006 522 - 114 d - 45.5, Bek. Nr. 02/06, Gruppe 52 Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Im Auftrag L i n k — 2 —