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德国的法律

Third Act amending provisions on energy

颁布于 2012-12-20 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften.
语言
German
类型
法令
国家
德国
主题
Energy
关键词
energy conservation/energy production, renewable energy, environmental planning, policy/planning

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文本

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  1. § 13a Stilllegung von Erzeugungsanlagen werden die folgenden Wörter eingefügt:

  2. § 13b Verordnungsermächtigungen und Festlegungs- „§ 264 Absatz 3 und § 264b des Handelsge- kompetenzen setzbuchs sind insoweit nicht anzuwenden.“

  3. § 13c Für das Elektrizitätsversorgungssystem system- relevante Gaskraftwerke, Festlegungskompe- bb) In Satz 2 wird das Wort „Energieversor- tenz“. gungsunternehmen“ durch die Wörter „Un- c) Die Angaben zu den §§ 14 und 14a werden ternehmen nach Satz 1“ ersetzt. durch die folgenden Angaben ersetzt: b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „§ 14 Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsverteiler- netzen „Hierbei sind insbesondere Leistung und Gegen-

  4. § 14a Steuerung von unterbrechbaren Verbrauchs- leistung anzugeben.“ einrichtungen in Niederspannung c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

  5. § 14b Steuerung von vertraglichen Abschaltverein- barungen, Verordnungsermächtigung“. aa) In Satz 1 werden die Wörter „Unternehmen, d) Die Angabe zu § 17 wird durch die folgenden die im Sinne von § 3 Nummer 38 zu einem Angaben ersetzt: vertikal integrierten Energieversorgungsun- ternehmen verbunden sind,“ durch die Wör- „§ 17 Netzanschluss, Verordnungsermächtigung ter „Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1“ er-

  6. § 17a Bundesfachplan Offshore des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie setzt.

  7. § 17b Offshore-Netzentwicklungsplan bb) In Satz 5 wird das Wort „der“ vor dem Wort

  8. § 17c Bestätigung des Offshore-Netzentwicklungs- „Konten“ durch die Wörter „zu den“ ersetzt. plans durch die Regulierungsbehörde

  9. § 17d Umsetzung des Offshore-Netzentwicklungsplans cc) In Satz 6 werden nach dem Wort „aufzustel-

  10. § 17e Entschädigung bei Störungen oder Verzögerung len“ die Wörter „und dem Abschlussprüfer der Anbindung von Offshore-Anlagen zur Prüfung vorzulegen“ eingefügt.

  11. § 17f Belastungsausgleich d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

  12. § 17g Haftung für Sachschäden an Offshore-Anlagen

  13. § 17h Abschluss von Versicherungen aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 4“ durch

  14. § 17i Evaluierung die Angabe „Absatz 5“ ersetzt und werden

  15. § 17j Verordnungsermächtigung“. nach dem Wort „Bestimmungen“ die Wörter „gegenüber dem Unternehmen nach Ab- e) Die Angabe zu § 118b wird wie folgt gefasst: satz 1 Satz 1 durch Festlegung nach § 29 „§ 118b (weggefallen)“. Absatz 1“ eingefügt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012 2731 bb) Folgender Satz wird angefügt: anlagenbezogene Daten, die zur Durchführung „Eine solche Festlegung muss spätestens und Kontrolle des Nachrüstungsprozesses erfor- sechs Monate vor dem Bilanzstichtag des derlich sind, bereitzustellen und auszuwerten“ jeweiligen Kalenderjahres ergehen.“ eingefügt. e) Absatz 7 wird durch die folgenden Absätze 7 c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: und 8 ersetzt: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Be- „(7) Der Auftraggeber der Prüfung des Jah- treiber von Elektrizitätsverteilernetzen,“ die resabschlusses hat der Regulierungsbehörde Wörter „Betreiber von Gasversorgungsnet- unverzüglich nach Feststellung des Jahresab- zen,“ und nach den Wörtern „unverzüglich schlusses eine Ausfertigung des Berichts über die Informationen“ die Wörter „einschließlich die Prüfung des Jahresabschlusses nach § 321 etwaiger Betriebs- und Geschäftsgeheim- des Handelsgesetzbuchs (Prüfungsbericht) ein- nisse“ eingefügt. schließlich erstatteter Teilberichte zu übersen- bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: den. Der Prüfungsbericht ist fest mit dem ge- „Die Betreiber von Übertragungsnetzen prüften Jahresabschluss, dem Lagebericht und sowie vorgelagerte Betreiber von Elektrizi- den erforderlichen Tätigkeitsabschlüssen zu ver- tätsverteilernetzen haben jeweils sicherzu- binden. Der Bestätigungsvermerk oder der Ver- stellen, ihnen nach Satz 1 zur Kenntnis ge- merk über die Versagung sind im Prüfungsbe- langte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse richt wiederzugeben. Der Lagebericht muss auf ausschließlich so zu den dort genannten die Tätigkeiten nach Absatz 3 Satz 1 eingehen. Zwecken zu nutzen, dass deren unbefugte Geschäftsberichte zu den in Absatz 3 Satz 1 Offenbarung ausgeschlossen ist.“ und 2 aufgeführten Tätigkeitsbereichen sind von 6. In § 12a Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe den Unternehmen auf ihrer Internetseite zu ver- „§ 12b“ die Wörter „und des Offshore-Netzentwick- öffentlichen. Tätigkeitsabschlüsse zu den Tätig- lungsplans nach § 17b“ eingefügt. keitsbereichen, die nicht in Absatz 3 Satz 1 auf- geführt sind, hat die Regulierungsbehörde als 7. § 12c wird wie folgt geändert: Geschäftsgeheimnisse zu behandeln. Prüfbe- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: richte von solchen Unternehmen nach Absatz 1 aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Netzent- Satz 1, die mittelbar oder unmittelbar energie- wicklungsplans“ die Wörter „nach § 12b und spezifische Dienstleistungen erbringen, sind der des Offshore-Netzentwicklungsplans nach Regulierungsbehörde zu übersenden, die für das

  16. § 17b“ eingefügt. regulierte Unternehmen nach § 54 Absatz 1 zu- ständig ist. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: (8) Unternehmen, die nur deshalb als vertikal „Der Umweltbericht nach Satz 1 bezieht den integriertes Energieversorgungsunternehmen im Umweltbericht zum Bundesfachplan Off- Sinne des § 3 Nummer 38 einzuordnen sind, weil shore nach § 17a Absatz 3 ein und kann sie auch Betreiber eines geschlossenen Vertei- auf zusätzliche oder andere als im Umwelt- lernetzes sind, und ihre Abschlussprüfer sind bericht zum Bundesfachplan Offshore nach von den Verpflichtungen nach den Absätzen 4 § 17a Absatz 3 enthaltene erhebliche Um- und 7 ausgenommen. Die Befugnisse der Regu- weltauswirkungen beschränkt werden.“ lierungsbehörde insbesondere nach § 110 Ab- b) In § 12c Absatz 6 werden nach dem Wort „Fest- satz 4 bleiben unberührt.“ legung“ die Wörter „nach § 29 Absatz 1“ einge- 4. § 11 wird wie folgt geändert: fügt. a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 8 Abs. 4 8. In § 12e Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort Satz 2“ durch die Wörter „§ 7a Absatz 4 Satz 3“ „Netzentwicklungsplan“ die Wörter „und den Off- ersetzt. shore-Netzentwicklungsplan“ eingefügt. b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: 9. § 13 wird wie folgt geändert: „Soweit es zur Vermeidung unzumutbarer wirt- a) Der Paragrafenüberschrift des § 13 wird das schaftlicher Risiken des Netzbetriebs im Zusam- Wort „ , Verordnungsermächtigungen“ angefügt. menhang mit Verpflichtungen nach § 13 Ab- b) In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „ab satz 2, § 13a Absatz 2 und § 13c Absatz 1, auch 50 Megawatt“ durch die Wörter „ab 10 Mega- in Verbindung mit § 14, und § 16 Absatz 2 watt“ ersetzt und werden die Wörter „an Elek- und 2a, auch in Verbindung mit § 16a, erforder- trizitätsversorgungsnetzen mit einer Spannung lich ist, kann die Haftung darüber hinaus voll- von mindestens 110 Kilovolt“ gestrichen. ständig ausgeschlossen werden.“ c) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge- 5. § 12 wird wie folgt geändert: fügt: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „(1b) Fordert der Betreiber eines Übertra- „§ 12 gungsnetzes den Betreiber einer Anlage im Sinne von Absatz 1a Satz 1 und 2, die anderen- Aufgaben der Betreiber von Über- falls auf Grund einer vorläufigen Stilllegung im tragungsnetzen, Verordnungsermächtigung“. erforderlichen Zeitraum nicht anfahrbereit wäre, b) In Absatz 3a Satz 1 werden nach den Wörtern nach Absatz 1a dazu auf, die Betriebsbereit- „entsprechend nachzurüsten“ die Wörter „sowie schaft der Anlage für Anpassungen der Einspei- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012 sung weiter vorzuhalten oder wiederherzustel- Sitzungswoche nach Zuleitung des Verord- len, so kann der Betreiber die für die Vorhaltung nungsentwurfs der Bundesregierung an den oder die Herstellung der Betriebsbereitschaft Bundestag als erteilt. In der Rechtsverordnung notwendigen Auslagen (Betriebsbereitschafts- können insbesondere Regelungen zu techni- auslagen) neben den notwendigen Auslagen für schen Anforderungen an Ab- oder Zuschaltleis- konkrete Anpassungen der Einspeisung (Erzeu- tung aus ab- oder zuschaltbaren Lasten, zu An- gungsauslagen) als angemessene Vergütung forderungen an eine Präqualifikation, die zur Teil- geltend machen. Nimmt der Betreiber der An- nahme an einem Ausschreibungsverfahren be- lage den Betreiber des Übertragungsnetzes auf rechtigt, zum Verfahren der Angebotserstellung, Zahlung der Betriebsbereitschaftsauslagen in der Zuschlagserteilung und zum Abruf der Ab- Anspruch, so darf die Anlage für die Dauer von oder Zuschaltleistung getroffen werden. Dane- fünf Jahren ausschließlich nach Maßgabe ange- ben können in der Rechtsverordnung den Anbie- forderter Systemsicherheitsmaßnahmen betrie- tern von Ab- oder Zuschaltleistung aus ab- oder ben werden. Wird die Anlage nach Ablauf der zuschaltbaren Lasten Meldepflichten bezüglich Fünfjahresfrist wieder eigenständig eingesetzt, der Verfügbarkeit der Ab- oder Zuschaltleistung so sind die Betriebsbereitschaftsauslagen zu er- gegenüber den Betreibern von Übertragungs- statten.“ netzen auferlegt werden, und es können Rege- lungen für einen rückwirkenden Wegfall der Ver- d) In Absatz 2a Satz 1 werden nach den Wörtern gütung für ab- oder zuschaltbare Lasten bei vor- „des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes einzuhal- sätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung die- ten“ die Wörter „und Auswirkungen auf die Si- ser Meldepflichten vorgesehen werden. cherheit und Zuverlässigkeit des Gasversor- gungssystems auf Grundlage der von den Be- (4b) Die Bundesregierung kann die Betreiber treibern der Gasversorgungsnetze nach § 12 Ab- von Übertragungsnetzen durch Rechtsverord- satz 4 Satz 1 bereitzustellenden Informationen nung mit Zustimmung des Bundestages ver- angemessen zu berücksichtigen“ eingefügt. pflichten, Ausschreibungen nach Absatz 4a Satz 1 für wirtschaftlich und technisch sinnvolle e) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: Angebote wiederholend oder für einen bestimm- „Die Sätze 2 und 3 sind für Entscheidungen des ten Zeitraum durchzuführen und auf Grund der Betreibers von Übertragungsnetzen im Rahmen Ausschreibungen eingegangene Angebote zum von § 13a Absatz 2, § 13c Absatz 1 und § 16 Erwerb von Ab- oder Zuschaltleistung aus ab- Absatz 2a entsprechend anzuwenden.“ oder zuschaltbaren Lasten bis zu einer Gesamt- ab- oder Zuschaltleistung von jeweils 3 500 Mega- f) Der Absatz 4a wird durch die folgenden Ab- watt anzunehmen; die Rechtsverordnung bedarf sätze 4a und 4b ersetzt: nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Zu- „(4a) Die Beschaffung von Ab- und Zuschalt- stimmung des Bundestages gilt mit Ablauf der leistung über vertraglich vereinbarte ab- und zu- sechsten Sitzungswoche nach Zuleitung des schaltbare Lasten nach Absatz 1 Satz 1 Num- Verordnungsentwurfs der Bundesregierung an mer 2 erfolgt durch die Betreiber von Übertra- den Bundestag als erteilt. Als wirtschaftlich sinn- gungsnetzen, soweit dies wirtschaftlich und voll gelten Angebote zum Erwerb der Lasten bis technisch vertretbar ist, in einem diskriminie- zur Dauer von einem Jahr, für die eine Vergütung rungsfreien und transparenten Ausschreibungs- zu zahlen ist, die die Kosten für die Versorgungs- verfahren, bei dem die Anforderungen, die die unterbrechungen nicht übersteigt, zu denen es Anbieter von Ab- oder Zuschaltleistung für die ohne die Nutzung der zu- oder abschaltbaren Teilnahme erfüllen müssen, soweit dies tech- Lasten kommen könnte. Als technisch sinnvoll nisch möglich ist, zu vereinheitlichen sind. Die gelten Angebote über ab- und zuschaltbare Las- Betreiber von Übertragungsnetzen haben für ten, durch die Ab- und Zuschaltungen für eine die Ausschreibung von Ab- oder Zuschaltleis- Mindestleistung von 50 Megawatt innerhalb tung aus ab- oder zuschaltbaren Lasten eine von 15 Minuten herbeigeführt werden können gemeinsame Internetplattform einzurichten. Die und die geeignet sind, zur Sicherheit und Zuver- Einrichtung der Plattform nach Satz 2 ist der lässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Betreiber in der jeweiligen Regelzone beizutragen. In der von Übertragungsnetzen sind unter Beachtung Rechtsverordnung können auch die technischen ihrer jeweiligen Systemverantwortung verpflich- Anforderungen an Ab- oder Zuschaltleistung aus tet, zur Senkung des Aufwandes für Ab- und Zu- ab- oder zuschaltbaren Lasten, die Anforderun- schaltleistung unter Berücksichtigung der Netz- gen an die Verträge über den Erwerb von Ab- bedingungen zusammenzuarbeiten. Die Bun- und Zuschaltleistung aus ab- und zuschaltbaren desregierung kann zur Verwirklichung einer effi- Lasten, Rechte und Pflichten der Vertragspartei- zienten Beschaffung und zur Verwirklichung ein- en, die Kriterien für wirtschaftliche und technisch heitlicher Anforderungen im Sinne von Satz 1 in sinnvolle Angebote im Sinne der Sätze 3 und 4, einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Regelungen zur näheren Ausgestaltung von Be- Bundesrates mit Zustimmung des Bundestages richtspflichten der Bundesnetzagentur gegen- Regeln für ein sich wiederholendes oder für über dem Bundesministerium für Wirtschaft und einen bestimmten Zeitraum geltendes Aus- Technologie über die Anwendung der Verord- schreibungsverfahren zur Beschaffung von Ab- nung sowie die Ausgestaltung und Höhe der Ver- und Zuschaltleistung vorsehen. Die Zustimmung gütung näher geregelt werden. Zahlungen und des Bundestages gilt mit Ablauf der sechsten Aufwendungen der Betreiber von Übertragungs- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012 2733 netzen, die im Zusammenhang mit der Aus- 3. ein Weiterbetrieb technisch und rechtlich mög- schreibung und dem Erwerb von Ab- oder Zu- lich ist. schaltleistung aus ab- oder zuschaltbaren Las- ten stehen, gleichen die Betreiber von Übertra- Der Betreiber des Übertragungsnetzes hat den An- gungsnetzen über eine finanzielle Verrechnung trag auf Genehmigung der Ausweisung nach Prü- monatlich untereinander aus, ein Belastungs- fung der Anzeige einer Stilllegung unverzüglich bei ausgleich erfolgt dabei entsprechend § 9 des der Bundesnetzagentur zu stellen und zu begrün- Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes mit der Maß- den. Er hat dem Anlagenbetreiber unverzüglich eine gabe, dass die Belastungsgrenzen in Absatz 7 Kopie von Antrag und Begründung zu übermitteln. Satz 2 und 3 für bestimmte Letztverbraucher- Die Bundesnetzagentur hat den Antrag zu geneh- gruppen keine Anwendung finden; Näheres migen, wenn die Anlage systemrelevant im Sinne zum Belastungsausgleich und zu seiner Abwick- der Sätze 8 und 9 ist. Die Genehmigung kann unter lung regelt die Rechtsverordnung nach Satz 1. In Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden der Rechtsverordnung nach Satz 1 können dabei werden. Hat die Bundesnetzagentur über den An- auch Bestimmungen vorgesehen werden, dass trag nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten die Einzelheiten der Ermittlung und Verrechnung nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen ent- der Zahlungen und zur Erhebung der Umlage schieden, gilt die Genehmigung als erteilt, es sei nach Satz 6 in Festlegungen der Bundesnetz- denn agentur nach § 29 Absatz 1 geregelt werden 1. der Antragsteller hat einer Verlängerung der Frist können.“ zugestimmt oder 10. Nach § 13 werden die folgenden §§ 13a bis 13c eingefügt: 2. die Bundesnetzagentur kann wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig er- „§ 13a teilten Auskunft keine Entscheidung treffen und Stilllegung von Erzeugungsanlagen sie hat dies den Betroffenen vor Ablauf der Frist (1) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung oder unter Angabe der Gründe mitgeteilt. Speicherung elektrischer Energie mit einer Nenn- Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensge- leistung ab 10 Megawatt sind verpflichtet, vorläu- setzes über die Genehmigungsfiktion sind entspre- fige und endgültige Stilllegungen ihrer Anlage oder chend anzuwenden. Eine Anlage ist systemrele- von Teilkapazitäten ihrer Anlage dem systemverant- vant, wenn ihre dauerhafte Stilllegung mit hin- wortlichen Betreiber des Übertragungsnetzes und reichender Wahrscheinlichkeit zu einer nicht uner- der Bundesnetzagentur möglichst frühzeitig, min- heblichen Gefährdung oder Störung der Sicherheit destens aber zwölf Monate vorher anzuzeigen. Vor- oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungs- läufige und endgültige Stilllegungen ohne vorherige systems führt und diese Gefährdung oder Störung Anzeige und vor Ablauf der Frist nach Satz 1 sind nicht durch andere angemessene Maßnahmen be- verboten, wenn ein Weiterbetrieb technisch und seitigt werden kann. Die Ausweisung ist auf den rechtlich möglich ist. Mit Ausnahme von Revisionen Umfang der Anlage und den Zeitraum zu beschrän- und technisch bedingten Störungen sind vorläufige ken, der jeweils erforderlich ist, um die Gefährdung Stilllegungen Maßnahmen, die bewirken, dass die oder Störung abzuwenden; sie kann jeweils höchs- Anlage nicht mehr anfahrbereit gehalten wird, aber tens für eine Dauer von 24 Monaten erfolgen. Der wieder betriebsbereit gemacht werden kann, um Betreiber des Übertragungsnetzes hat dem Betrei- eine geforderte Anpassung ihrer Einspeisung nach ber der Anlage die Ausweisung mit der Begründung

  17. § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 oder Absatz 1b um- unverzüglich nach Genehmigung durch die Bun- zusetzen. Endgültige Stilllegungen sind Maßnah- desnetzagentur mitzuteilen. men, die den Betrieb der Anlage endgültig aus- schließen oder bewirken, dass eine Anpassung (3) Der Betreiber einer Anlage, deren endgültige der Einspeisung nicht mehr nach § 13 Absatz 1a Stilllegung nach Absatz 2 verboten ist, muss die Satz 1 und 2 oder Absatz 1b angefordert werden Anlage zumindest in einem Zustand erhalten, der kann, da die Anlage nicht mehr in angemessener eine Anforderung zur weiteren Vorhaltung oder Wie- Zeit betriebsbereit gemacht werden kann. Der derherstellung der Betriebsbereitschaft nach § 13 systemverantwortliche Betreiber des Übertra- Absatz 1a und 1b ermöglicht, soweit dies nicht gungsnetzes prüft nach Eingang der Anzeige einer technisch und rechtlich ausgeschlossen ist. Er hat endgültigen Stilllegung unverzüglich, ob die Anlage gegenüber dem systemverantwortlichen Betreiber systemrelevant im Sinne von Absatz 2 Satz 8 und 9 des Übertragungsnetzes nach Ablauf der Frist nach ist. Absatz 1 Satz 1 Anspruch auf eine angemessene (2) Endgültige Stilllegungen von Anlagen zur Er- Vergütung für erforderliche Erhaltungsmaßnahmen zeugung oder Speicherung elektrischer Energie mit nach Satz 1 (Erhaltungsauslagen). Die Anlage darf einer Nennleistung ab 50 Megawatt sind auch nach bis zu ihrer endgültigen Stilllegung ausschließlich Ablauf der in der Anzeige genannten Frist nach Ab- nach Maßgabe angeforderter Systemsicherheits- satz 1 Satz 1 verboten, solange und soweit maßnahmen betrieben werden. 1. der systemverantwortliche Betreiber des Über- (4) Die Übertragungsnetzbetreiber setzen Anla- tragungsnetzes die Anlage als systemrelevant gen im Sinne von § 13 Absatz 1a Satz 2 erste ausweist, Alternative, Absatz 1b, § 13a Absatz 1 und 2 2. die Ausweisung durch die Bundesnetzagentur sowie § 13b Absatz 1 Nummer 2 auch zur Absiche- genehmigt worden ist und rung des Strommarktes durch Einsatz am vortägi- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012 gen und untertägigen Spotmarkt einer Strombörse (3) Solange und soweit der Verordnungsgeber mit dem höchsten zulässigen Gebotspreis ein, so- nach Absatz 1 keine abweichenden Regelungen bald eine dies regelnde Verordnung nach § 13b Ab- getroffen hat, wird die Regulierungsbehörde er- satz 1 in Kraft tritt. mächtigt, nach § 29 Absatz 1 Festlegungen zu den in Absatz 1 Nummer 1 genannten Punkten zu

  18. § 13b treffen. Die Regulierungsbehörde wird darüber hi- naus ermächtigt, nach § 29 Absatz 1 Festlegungen Verordnungsermächtigungen zu treffen und Festlegungskompetenzen 1. zu erforderlichen technischen und zeitlichen An- (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch forderungen, die gegenüber den nach § 13 Ab- Rechtsverordnungen, die nicht der Zustimmung satz 1a und 1b sowie § 13a Absatz 1 und 3 des Bundesrates bedürfen, betroffenen Betreibern von Erzeugungsanlagen 1. Bestimmungen zu treffen aufzustellen sind, a) zur Konkretisierung des Adressatenkreises 2. zu Methodik und Datenformat der Anforderung nach § 13 Absatz 1a und 1b und § 13a, durch Betreiber von Übertragungsnetzen, b) zur Konkretisierung der Kriterien einer sys- 3. zur Form der Ausweisung nach § 13a Absatz 2 temrelevanten Anlage gemäß § 13a Absatz 2, sowie zur nachträglichen Anpassung an neuere c) zu den Kriterien vorläufiger und endgültiger Erkenntnisse und Stilllegungen, 4. zur Begründung und Nachweisführung. d) zu den Verpflichtungen der Betreiber von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung § 13c elektrischer Energie im Sinne von § 13 Ab- Für das Elektrizitäts- satz 1a und 1b und § 13a, versorgungssystem systemrelevante e) zu den Kriterien einer angemessenen Ver- Gaskraftwerke, Festlegungskompetenz gütung nach § 13 Absatz 1a und 1b und (1) Betreiber von Übertragungsnetzen können

  19. § 13a Absatz 3 sowie eine Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie f) zum Einsatz von Anlagen in der Fünfjahres- aus Gas mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt frist nach § 13 Absatz 1b Satz 2 und § 13a ganz oder teilweise als systemrelevantes Gaskraft- Absatz 3 Satz 3; werk ausweisen, soweit eine Einschränkung der Gasversorgung dieser Anlage mit hinreichender 2. Regelungen vorzusehen für einen transparenten Wahrscheinlichkeit zu einer nicht unerheblichen Prozess zur Beschaffung einer Netzreserve aus Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zu- vorläufig stillgelegten Anlagen, aus von vorläu- verlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems figer oder endgültiger Stilllegung bedrohten An- führt. Die Ausweisung ist auf den Umfang der An- lagen und in begründeten Ausnahmefällen aus lage und den Zeitraum zu beschränken, der jeweils neuen Anlagen zum Zwecke der Gewährleistung erforderlich ist, um die Gefährdung oder Störung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizi- abzuwenden; sie kann jeweils höchstens für eine tätsversorgungssystems. Die Verordnung kann Dauer von 24 Monaten erfolgen. Die Ausweisung auch Regelungen zur Absicherung des Strom- bedarf der Genehmigung der Bundesnetzagentur. marktes durch Einsatz der Netzreserve am Der Betreiber des Übertragungsnetzes hat den An- vortägigen und untertägigen Spotmarkt einer trag auf Genehmigung unverzüglich nach der Aus- Strombörse mit dem höchsten zulässigen weisung bei der Bundesnetzagentur zu stellen und Gebotspreis vorsehen. Ein begründeter Ausnah- zu begründen. Er hat dem Anlagenbetreiber unver- mefall im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn die züglich eine Kopie von Antrag und Begründung zu Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitäts- übermitteln. Die Bundesnetzagentur hat den Antrag versorgungssystems nicht allein durch die Be- zu genehmigen, wenn die Anlage systemrelevant im schaffung einer Netzreserve aus vorläufig stillge- Sinne der Sätze 1 und 2 ist. Die Genehmigung kann legten Anlagen oder aus von vorläufiger oder unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbun- endgültiger Stilllegung bedrohten Anlagen gesi- den werden. Hat die Bundesnetzagentur über einen chert werden kann oder eine Ertüchtigung be- Antrag auf Genehmigung nicht innerhalb einer Frist stehender Anlagen im Vergleich zur Beschaffung von drei Monaten nach Vorliegen der vollständigen einer neuen Anlage nicht wirtschaftlich ist. Die Unterlagen entschieden, gilt die Genehmigung als Regelungen nach Satz 1 können im Hinblick erteilt, es sei denn, auf die Beschaffung neuer Anlagen auch regio- nale Kernanteile und Ausschreibungsverfahren 1. der Antragsteller hat einer Verlängerung der Frist vorsehen. Die Regelungen nach Nummer 2 sind zugestimmt oder bis zum 31. Dezember 2017 zu befristen. 2. die Bundesnetzagentur kann wegen unrichtiger (2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kön- Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig er- nen der Bundesnetzagentur Kompetenzen übertra- teilten Auskunft keine Entscheidung treffen und gen werden im Zusammenhang mit der Festlegung hat dies den Betroffenen vor Ablauf der Frist des erforderlichen Bedarfs an Netzreserve sowie zu unter Angabe der Gründe mitgeteilt. möglichen Präqualifikationsbedingungen für den in Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgeset- Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Beschaf- zes über die Genehmigungsfiktion gelten entspre- fungsprozess. chend. Der Betreiber des Übertragungsnetzes hat Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012 2735 die Ausweisung eines systemrelevanten Gaskraft- Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur näheren werks nach Genehmigung durch die Bundesnetz- Konkretisierung der Verpflichtung für Betreiber von agentur unverzüglich dem Betreiber der Anlage, Gasverteilernetzen und zur Regelung näherer Vor- den betroffenen Betreibern von Gasversorgungs- gaben für die vertragliche Gestaltung der Abschalt- netzen sowie dem Betreiber des Elektrizitätsversor- vereinbarung Bestimmungen zu treffen gungsnetzes, an das die Anlage angeschlossen ist, 1. über Kriterien, für Kapazitätsengpässe in Net- mitzuteilen und zu begründen. Die Betreiber von zen, die eine Anpassung der Gasausspeisungen Übertragungsnetzen haben eine Liste mit den zur sicheren und zuverlässigen Gasversorgung systemrelevanten Kraftwerken aufzustellen, diese durch Anwendung der Abschaltvereinbarung er- Liste, falls erforderlich, zu aktualisieren und der forderlich macht, Bundesnetzagentur unverzüglich vorzulegen; diese Verpflichtung besteht erstmals zum 31. März 2013. 2. über Kriterien für eine Unterversorgung der Netze, die eine Anpassung der Gasausspeisun- (2) Soweit die Ausweisung einer Anlage geneh- gen zur sicheren und zuverlässigen Gasversor- migt worden ist, sind Betreiber der Erzeugungsan- gung durch Anwendung der Abschaltvereinba- lagen verpflichtet, soweit technisch und rechtlich rung erforderlich macht und möglich sowie wirtschaftlich zumutbar, eine Ab- sicherung der Leistung im erforderlichen Umfang 3. für die Bemessung des reduzierten Netzent- durch Inanspruchnahme der vorhandenen Möglich- gelts.“ keiten für einen Brennstoffwechsel vorzunehmen. 12. Dem § 15 Absatz 2 werden die folgenden Sätze an- Sie haben gegenüber dem Betreiber des Über- gefügt: tragungsnetzes einen Anspruch auf Erstattung etwaiger Mehrkosten des Brennstoffwechsels. So- „Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflich- weit ein Brennstoffwechsel nicht möglich ist, ist tet, Betreibern von Fernleitungsnetzen unverzüglich dies gegenüber der Bundesnetzagentur zu begrün- die Informationen einschließlich etwaiger Betriebs- den und kurzfristig darzulegen, mit welchen ande- und Geschäftsgeheimnisse bereitzustellen, die not- ren Optimierungs- oder Ausbaumaßnahmen der wendig sind, damit die Fernleitungsnetze sicher Kapazitätsbedarf befriedigt werden kann. und zuverlässig betrieben, gewartet und ausgebaut werden können. Die Betreiber von Fernleitungsnet- (3) Die Bundesnetzagentur kann durch Festle- zen haben sicherzustellen, ihnen nach Satz 2 zur gung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen Kenntnis gelangte Betriebs- und Geschäftsgeheim- treffen nisse ausschließlich so zu den dort genannten 1. zur Konkretisierung der Verpflichteten, Zwecken zu nutzen, dass deren unbefugte Offen- barung ausgeschlossen ist.“ 2. zu den Kriterien eines systemrelevanten Gas- kraftwerks, 13. § 16 wird wie folgt geändert: 3. zur Form der Ausweisung, zur nachträglichen a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- Anpassung an neuere Erkenntnisse, fügt: 4. zur Begründung und Nachweisführung sowie „(2a) Bei Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind Auswirkungen auf die Sicherheit und 5. zur angemessenen Erstattung von Mehrkosten, die auch nach pauschalierten Maßgaben erfol- Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssys- gen kann.“ tems auf Grundlage der von den Betreibern von Übertragungsnetzen nach § 15 Absatz 2 bereit- 11. Nach § 14a wird der folgende § 14b eingefügt: zustellenden Informationen angemessen zu be- „§ 14b rücksichtigen. Der Gasbezug einer Anlage, die als systemrelevantes Gaskraftwerk nach § 13c Steuerung von Absatz 1 und 2 ausgewiesen ist, darf durch eine vertraglichen Abschalt- Maßnahme nach Absatz 1 nicht eingeschränkt vereinbarungen, Verordnungsermächtigung werden, soweit der Betreiber des betroffenen Soweit und solange es der Vermeidung von Eng- Übertragungsnetzes die weitere Gasversorgung pässen im vorgelagerten Netz dient, können Betrei- der Anlage gegenüber dem Betreiber des Fern- ber von Gasverteilernetzen an Ausspeisepunkten leitungsnetzes anweist. Der Gasbezug einer sol- von Letztverbrauchern, mit denen eine vertragliche chen Anlage darf durch eine Maßnahme nach Abschaltvereinbarung zum Zweck der Netzentlas- Absatz 2 nur nachrangig eingeschränkt werden, tung vereinbart ist, ein reduziertes Netzentgelt soweit der Betreiber des betroffenen Übertra- berechnen. Das reduzierte Netzentgelt muss die gungsnetzes die weitere Gasversorgung der An- Wahrscheinlichkeit der Abschaltung angemessen lage gegenüber dem Betreiber des Fernleitungs- widerspiegeln. Die Betreiber von Gasverteilernet- netzes anweist. Eine Anweisung der nachrangi- zen haben sicherzustellen, dass die Möglichkeit gen Einschränkbarkeit systemrelevanter Gas- von Abschaltvereinbarungen zwischen Netzbetrei- kraftwerke nach Satz 3 ist nur zulässig, wenn ber und Letztverbraucher allen Letztverbrauchern der Betreiber des betroffenen Übertragungsnet- diskriminierungsfrei angeboten wird. Die grundsätz- zes zuvor alle verfügbaren netz- und marktbezo- liche Pflicht der Betreiber von Gasverteilernetzen, genen Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 ausge- vorrangig nicht unterbrechbare Verträge anzubieten schöpft hat und eine Abwägung der Folgen wei- und hierfür feste Bestellleistungen nachzufragen, terer Anpassungen von Stromeinspeisungen und bleibt hiervon unberührt. Die Bundesregierung wird Stromabnahmen im Rahmen von Maßnahmen ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der nach § 13 Absatz 2 mit den Folgen weiterer An- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012 passungen von Gaseinspeisungen und Gasaus- 3. etwaige ernsthaft in Betracht kommende Alter- speisungen im Rahmen von Maßnahmen nach nativen von Trassen, Trassenkorridoren oder Absatz 2 eine entsprechende Anweisung ange- Standorten. messen erscheinen lassen.“ (2) Soweit nicht die Voraussetzungen für eine b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern Ausnahme von der Verpflichtung zur Durchführung „bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Ab- einer strategischen Umweltprüfung nach § 14d des satz 2“ die Wörter „und Absatz 2a“ eingefügt. Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung 14. § 17 wird wie folgt geändert: vorliegen, führt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich nach Einleitung a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: des Verfahrens nach Absatz 1 einen Anhörungster- „§ 17 min durch. In dem Anhörungstermin sollen Gegen- Netzanschluss, Verordnungsermächtigung“. stand und Umfang der in Absatz 1 Satz 2 genann- ten Festlegungen erörtert werden. Insbesondere b) Die Absätze 2a und 2b werden aufgehoben. soll erörtert werden, in welchem Umfang und 15. Nach § 17 werden die folgenden §§ 17a bis 17j ein- Detaillierungsgrad Angaben in den Umweltbericht gefügt: nach § 14g des Gesetzes über die Umweltver- „§ 17a träglichkeitsprüfung aufzunehmen sind. Der An- hörungstermin ist zugleich die Besprechung im Bundesfachplan Offshore des Sinne des § 14f Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie die Umweltverträglichkeitsprüfung. § 7 Absatz 2 (1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hy- des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertra- drographie erstellt jährlich im Einvernehmen mit gungsnetz gilt für den Anhörungstermin entspre- der Bundesnetzagentur und in Abstimmung mit chend mit der Maßgabe, dass der jeweiligen dem Bundesamt für Naturschutz und den Küsten- Ladung geeignete Vorbereitungsunterlagen beizu- ländern einen Offshore-Netzplan für die ausschließ- fügen sind und Ladung sowie Übersendung dieser liche Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutsch- Vorbereitungsunterlagen auch elektronisch erfolgen land (Bundesfachplan Offshore). Der Bundesfach- können. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und plan Offshore enthält Festlegungen zu: Hydrographie legt auf Grund der Ergebnisse des 1. Offshore-Anlagen im Sinne des § 3 Nummer 9 Anhörungstermins einen Untersuchungsrahmen für des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die in räum- den Bundesfachplan Offshore nach pflichtge- lichem Zusammenhang stehen und für Sam- mäßem Ermessen fest. melanbindungen geeignet sind, (3) Soweit nicht die Voraussetzungen für eine 2. Trassen oder Trassenkorridoren für Anbindungs- Ausnahme von der Verpflichtung zur Durchführung leitungen für Offshore-Anlagen, einer strategischen Umweltprüfung nach § 14d des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung 3. den Orten, an denen die Anbindungsleitungen vorliegen, erstellt das Bundesamt für Seeschifffahrt die Grenze zwischen der ausschließlichen Wirt- und Hydrographie frühzeitig während des Verfah- schaftszone und dem Küstenmeer überschrei- rens zur Erstellung des Bundesfachplans Offshore ten, einen Umweltbericht, der den Anforderungen des 4. Standorten von Konverterplattformen oder Um- § 14g des Gesetzes über die Umweltverträglich- spannanlagen, keitsprüfung entsprechen muss. Die Betreiber von 5. Trassen oder Trassenkorridoren für grenzüber- Übertragungsnetzen und von Offshore-Anlagen schreitende Stromleitungen, stellen dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hy- 6. Trassen oder Trassenkorridoren zu oder für mög- drographie die hierzu erforderlichen Informationen liche Verbindungen der in den Nummern 1, 2, 4 zur Verfügung. und 5 genannten Anlagen und Trassen oder (4) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hy- Trassenkorridore untereinander, drographie beteiligt die Behörden, deren Aufgaben- 7. standardisierten Technikvorgaben und Planungs- bereich berührt ist, und die Öffentlichkeit zu dem grundsätzen. Entwurf des Bundesfachplans Offshore und des Umweltberichts nach den Bestimmungen des Ge- Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra- setzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Bei phie prüft bei der Erstellung des Bundesfachplans Fortschreibung des Bundesfachplans Offshore Offshore, ob einer Festlegung nach Satz 2 überwie- kann sich die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie gende öffentliche oder private Belange entgegen- der Träger öffentlicher Belange auf Änderungen stehen. Es prüft insbesondere des Bundesfachplans Offshore gegenüber dem 1. die Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Vorjahr beschränken; ein vollständiges Verfahren Raumordnung im Sinne von § 3 Absatz 1 Num- nach Satz 1 muss mindestens alle drei Jahre durch- mer 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. De- geführt werden. Im Übrigen ist § 12c Absatz 3 ent- zember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch sprechend anzuwenden. Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I (5) Der Bundesfachplan Offshore entfaltet keine S. 2585) geändert worden ist, Außenwirkungen und ist nicht selbständig durch 2. die Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Dritte anfechtbar. Er ist für die Planfeststellungs- Planungen und Maßnahmen im Sinne von § 3 und Genehmigungsverfahren nach den Bestim- Absatz 1 Nummer 6 des Raumordnungsgeset- mungen der Seeanlagenverordnung vom 23. Januar zes und 1977 (BGBl. I S. 57), die zuletzt durch Artikel 1 der Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012 2737 Verordnung vom 15. Januar 2012 (BGBl. I S. 112) Netzentwicklungsplan nach Artikel 8 Absatz 3b der geändert worden ist, verbindlich. Verordnung (EG) Nr. 714/2009 zu berücksichtigen. (6) Die Bundesnetzagentur kann nach Aufnahme (3) § 12b Absatz 3 bis 5 ist entsprechend anzu- einer Leitung in den Bundesnetzplan nach § 17 wenden. des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertra- gungsnetz den nach § 17d Absatz 1 anbindungs- § 17c verpflichteten Übertragungsnetzbetreiber durch Bescheid auffordern, innerhalb einer zu bestim- Bestätigung des menden angemessenen Frist den erforderlichen Offshore-Netzentwicklungsplans Antrag auf Planfeststellung oder Plangenehmigung durch die Regulierungsbehörde der Leitung nach den Bestimmungen der Seeanla- Die Regulierungsbehörde prüft in Abstimmung genverordnung zu stellen. mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro- graphie die Übereinstimmung des Offshore-Netz-

  20. § 17b entwicklungsplans mit den Anforderungen nach Offshore-Netzentwicklungsplan § 17b. Im Übrigen sind die §§ 12c und 12d entspre- (1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen chend anzuwenden. der Regulierungsbehörde jährlich zum 3. März, erstmalig zum 3. März 2013, auf der Grundlage § 17d des Szenariorahmens nach § 12a einen gemeinsa- Umsetzung des men Offshore-Netzentwicklungsplan für die aus- Offshore-Netzentwicklungsplans schließliche Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland und das Küstenmeer bis einschließlich (1) Betreiber von Übertragungsnetzen, in deren der Netzanknüpfungspunkte an Land zusammen Regelzone der Netzanschluss von Offshore-Anla- mit dem nationalen Netzentwicklungsplan nach gen erfolgen soll (anbindungsverpflichteter Übertra-

  21. § 12b zur Bestätigung vor. Der gemeinsame natio- gungsnetzbetreiber), haben die Leitungen entspre- nale Offshore-Netzentwicklungsplan muss unter chend den Vorgaben des Offshore-Netzentwick- Berücksichtigung der Festlegungen des jeweils ak- lungsplans zu errichten und zu betreiben. Sie haben tuellen Bundesfachplans Offshore im Sinne des mit der Umsetzung der Netzanschlüsse von Off-

  22. § 17a mit einer zeitlichen Staffelung alle wirksamen shore-Anlagen entsprechend den Vorgaben des Maßnahmen zur bedarfsgerechten Optimierung, Offshore-Netzentwicklungsplans zu beginnen und Verstärkung und zum Ausbau der Offshore-Anbin- die Errichtung der Netzanschlüsse von Offshore- dungsleitungen enthalten, die in den nächsten zehn Anlagen zügig voranzutreiben. Eine Leitung nach Jahren für einen schrittweisen, bedarfsgerechten Satz 1 gilt ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung als und wirtschaftlichen Ausbau sowie einen sicheren Teil des Energieversorgungsnetzes. und zuverlässigen Betrieb der Offshore-Anbin- (2) Der anbindungsverpflichtete Übertragungs- dungsleitungen erforderlich sind. netzbetreiber, der eine Anbindungsleitung nach Ab- (2) Der Offshore-Netzentwickungsplan enthält satz 1 errichtet, hat spätestens nach Auftragsver- für alle Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Angaben gabe das Datum des voraussichtlichen Fertigstel- zum geplanten Zeitpunkt der Fertigstellung und lungstermins der Anbindungsleitung dem Betreiber sieht verbindliche Termine für den Beginn der Um- der Offshore-Anlage gegenüber bekannt zu ma- setzung vor. Dabei legen die Betreiber von Übertra- chen und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. gungsnetzen die im Szenariorahmen nach § 12a Nach Bekanntmachung des voraussichtlichen von der Regulierungsbehörde genehmigten Erzeu- Fertigstellungstermins nach Satz 1 hat der anbin- gungskapazitäten zugrunde und berücksichtigen dungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber mit die zu erwartenden Planungs-, Zulassungs- und dem Betreiber der Offshore-Anlage einen Realisie- Errichtungszeiten sowie die am Markt verfügbaren rungsfahrplan abzustimmen, der die zeitliche Ab- Errichtungskapazitäten. Kriterien für die zeitliche folge für die einzelnen Schritte zur Errichtung der Abfolge der Umsetzung können insbesondere der Offshore-Anlage und zur Herstellung des Netz- Realisierungsfortschritt der anzubindenden Off- anschlusses enthält. Der anbindungsverpflichtete shore-Anlagen, die effiziente Nutzung der zu errich- Übertragungsnetzbetreiber und der Betreiber der tenden Anbindungskapazität, die räumliche Nähe Offshore-Anlage haben sich regelmäßig über den zur Küste sowie die geplante Inbetriebnahme der Fortschritt bei der Errichtung der Offshore-Anlage Netzanknüpfungspunkte sein. Bei der Aufstellung und der Herstellung des Netzanschlusses zu unter- des Offshore-Netzentwicklungsplans berücksichti- richten; mögliche Verzögerungen oder Abweichun- gen die Betreiber von Übertragungsnetzen weit- gen vom Realisierungsfahrplan nach Satz 2 sind gehend technische Standardisierungen unter Bei- unverzüglich mitzuteilen. Der bekannt gemachte behaltung des technischen Fortschritts. Dem voraussichtliche Fertigstellungstermin kann nur Offshore-Netzentwicklungsplan sind Angaben zum mit Zustimmung der Regulierungsbehörde ge- Stand der Umsetzung des vorhergehenden ändert werden; die Regulierungsbehörde trifft die Offshore-Netzentwicklungsplans und im Falle von Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen und Verzögerungen die dafür maßgeblichen Gründe unter Berücksichtigung der Interessen der Beteilig- der Verzögerung beizufügen. Der Entwurf des ten und der volkswirtschaftlichen Kosten. 30 Mo- Offshore-Netzentwicklungsplans muss im Einklang nate vor Eintritt der voraussichtlichen Fertigstellung stehen mit dem Entwurf des Netzentwicklungs- wird der bekannt gemachte Fertigstellungstermin plans nach § 12b und hat den gemeinschaftsweiten verbindlich. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012 (3) Ein Betreiber einer Offshore-Anlage, die über zur Information der Betreiber der anzubindenden die notwendige Zulassung im Sinne des § 1 Num- Offshore-Anlagen und zu einem Umsetzungs- mer 10a des Seeaufgabengesetzes verfügt, hat im zeitplan ein, und Rahmen der von der Regulierungsbehörde im Be- 3. zum Verfahren zur Zuweisung und Übertragung nehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und von Anbindungskapazitäten. Hydrographie in einem diskriminierungsfreien Ver- fahren zugewiesenen Kapazität auf der ihr zugewie- Festlegungen zum Verfahren zur Zuweisung und senen Anbindungsleitung Anspruch auf Netzanbin- Übertragung von Anbindungskapazitäten erfolgen dung ab dem verbindlichen Zeitpunkt der Fertig- im Einvernehmen mit dem Bundesamt für See- stellung der Anbindungsleitung gemäß Absatz 2 schifffahrt und Hydrographie. Satz 3. Ein Anspruch des Betreibers einer Off- (6) § 65 Absatz 2a ist entsprechend anzuwen- shore-Anlage auf Erweiterung der Netzkapazität den, wenn der anbindungsverpflichtete Übertra- nach § 9 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist gungsnetzbetreiber eine Leitung, die nach dem Off- ausgeschlossen; für nicht zugewiesene Kapazität shore-Netzentwicklungsplan nach Absatz 1 errich- sind die §§ 11 und 12 des Erneuerbare-Energien- tet werden muss, nicht entsprechend den Vorgaben Gesetzes nicht anzuwenden. Die Regulierungsbe- des Offshore-Netzentwicklungsplans errichtet. hörde kann in Abstimmung mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die für die Off- § 17e shore-Anlage vorgesehene Anschlusskapazität in einem diskriminierungsfreien Verfahren auf andere Entschädigung bei Störungen oder Offshore-Anlagen übertragen, wenn der Betreiber Verzögerung der Anbindung von Offshore-Anlagen der Offshore-Anlage nicht spätestens zwölf Monate (1) Ist die Einspeisung aus einer betriebsbereiten vor dem verbindlichen Fertigstellungstermin mit der Offshore-Anlage länger als zehn aufeinander fol- Errichtung der Offshore-Anlage begonnen hat oder gende Tage wegen einer Störung der Netzanbin- die technische Betriebsbereitschaft der Offshore- dung nicht möglich, so kann der Betreiber der Off- Anlage nicht innerhalb von 18 Monaten nach dem shore-Anlage von dem nach § 17d Absatz 1 anbin- verbindlichen Zeitpunkt für die Fertigstellung der dungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber ab Anbindungsleitung nach Absatz 2 Satz 3 hergestellt dem elften Tag der Störung unabhängig davon, ob ist. Für Betreiber von Offshore-Anlagen mit unbe- der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbe- dingter Netzanbindungszusage gilt Satz 3 entspre- treiber die Störung zu vertreten hat, für entstandene chend mit der Maßgabe, dass dem verbindlichen Vermögensschäden eine Entschädigung in Höhe Zeitpunkt für die Fertigstellung der Anbindungslei- von 90 Prozent der nach § 16 des Erneuerbare- tung gemäß Absatz 2 Satz 3 der Fertigstellungster- Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 31 des Er- min aus der unbedingten Netzanbindungszusage neuerbare-Energien-Gesetzes im Fall der Einspei- gleichsteht. sung erfolgenden Vergütung verlangen. Bei der (4) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind Ermittlung der Höhe der Entschädigung nach Satz 1 verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang ihrer ist für jeden Tag der Störung, für den der Betreiber Kosten nach Absatz 1 und den §§ 17a und 17b der Offshore-Anlage eine Entschädigung erhält, die über eine finanzielle Verrechnung untereinander durchschnittliche Einspeisung einer vergleichbaren auszugleichen; § 9 Absatz 3 des Kraft-Wärme- Anlage in dem entsprechenden Zeitraum der Stö- Kopplungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. rung zugrunde zu legen. Soweit Störungen der Betreiber von Übertragungsnetzen sind zum Ersatz Netzanbindung an mehr als 18 Tagen im Kalender- der Aufwendungen verpflichtet, die die Betreiber jahr auftreten, besteht der Anspruch abweichend von Offshore-Anlagen für die Planung und Geneh- von Satz 1 unmittelbar ab dem 19. Tag im Kalender- migung der Netzanschlussleitungen bis zum 17. De- jahr, an dem die Einspeisung auf Grund der Störung zember 2006 getätigt haben, soweit diese Aufwen- der Netzanbindung nicht möglich ist. Soweit der dungen den Umständen nach für erforderlich anzu- anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetrei- sehen waren und den Anforderungen eines effizien- ber eine Störung der Netzanbindung vorsätzlich ten Netzbetriebs nach § 21 entsprechen. herbeigeführt hat, kann der Betreiber der Offshore- Anlage von dem anbindungsverpflichteten Übertra- (5) Die Regulierungsbehörde kann durch Festle- gungsnetzbetreiber abweichend von Satz 1 ab dem gung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen ersten Tag der Störung die vollständige, nach § 16 treffen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung 1. zu Inhalt und Verfahren der Erstellung des Off- mit § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im shore-Netzentwicklungsplans nach § 17b; dies Fall der Einspeisung erfolgenden Vergütung verlan- schließt die Festlegung weiterer Kriterien zur Be- gen. Darüber hinaus ist eine Inanspruchnahme des stimmung der zeitlichen Abfolge der Umsetzung anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetrei- ein, bers für Vermögensschäden auf Grund einer 2. zur Umsetzung des Offshore-Netzentwicklungs- gestörten Netzanbindung ausgeschlossen. Der An- plans, zu den erforderlichen Schritten, die die spruch nach Satz 1 entfällt, soweit der Betreiber der Betreiber von Übertragungsnetzen zur Erfüllung Offshore-Anlage die Störung zu vertreten hat. ihrer Pflicht nach Absatz 1 zu unternehmen ha- (2) Ist die Einspeisung aus einer betriebsbereiten ben, und deren zeitlicher Abfolge; dies schließt Offshore-Anlage nicht möglich, weil die Netzanbin- Festlegungen zur Ausschreibung und Vergabe dung nicht zu dem verbindlichen Zeitpunkt der Fer- von Anbindungsleitungen, zur Vereinbarung von tigstellung der Anbindungsleitung gemäß § 17d Ab- Realisierungsfahrplänen nach Absatz 2 Satz 2, satz 2 Satz 3 fertiggestellt ist, so kann der Betreiber Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012 2739 der Offshore-Anlage ab dem Zeitpunkt der Herstel- bindung im Sinne des Absatzes 1 oder des Absat- lung der Betriebsbereitschaft der Offshore-Anlage, zes 2 ist § 32 Absatz 3 und 4 nicht anzuwenden. frühestens jedoch ab dem elften Tag nach dem ver- (6) Der Betreiber der Offshore-Anlage hat dem bindlichen Fertigstellungstermin, eine Entschädi- anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetrei- gung entsprechend Absatz 1 Satz 1 und 2 verlan- ber mit dem Tag, zu dem die Entschädigungspflicht gen. Soweit der anbindungsverpflichtete Übertra- des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetz- gungsnetzbetreiber die nicht rechtzeitige Fertigstel- betreibers nach Absatz 1 oder Absatz 2 dem lung der Netzanbindung vorsätzlich herbeigeführt Grunde nach beginnt, mitzuteilen, ob er die Ent- hat, kann der Betreiber der Offshore-Anlage von schädigung nach den Absätzen 1 bis 2 begehrt dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetz- oder ob die Berücksichtigung der im Sinne des betreiber abweichend von Satz 1 ab dem ersten Absatzes 1 oder des Absatzes 2 verzögerten oder Tag nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin gestörten Einspeisung nach § 31 Absatz 4 des die vollständige, nach § 16 des Erneuerbare-Ener- Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfolgen soll. gien-Gesetzes in Verbindung mit § 31 des Erneuer- bare-Energien-Gesetzes im Fall der Einspeisung er- folgenden Vergütung verlangen. Darüber hinaus ist § 17f eine Inanspruchnahme des anbindungsverpflichte- Belastungsausgleich ten Übertragungsnetzbetreibers für Vermögens- (1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind schäden auf Grund einer nicht rechtzeitig fertigge- verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang ihrer stellten Netzanbindung ausgeschlossen. Für den Kosten für Entschädigungszahlungen nach § 17e, Anspruch auf Entschädigung nach diesem Absatz einschließlich der Kosten für eine Zwischenfinan- ist von einer Betriebsbereitschaft der Offshore-An- zierung und abzüglich anlässlich des Schadenser- lage im Sinne von Satz 1 auch auszugehen, wenn eignisses nach § 17e erhaltener Vertragsstrafen, das Fundament der Offshore-Anlage und die für die Versicherungsleistungen oder sonstiger Leistungen Offshore-Anlage vorgesehene Umspannanlage zur Dritter, nach Maßgabe der von ihnen oder anderen Umwandlung der durch eine Offshore-Anlage er- Netzbetreibern im Bereich ihres Übertragungsnet- zeugten Elektrizität auf eine höhere Spannungs- zes an Letztverbraucher gelieferten Strommengen ebene errichtet sind und von der Herstellung der über eine finanzielle Verrechnung untereinander tatsächlichen Betriebsbereitschaft zur Schadens- auszugleichen. Die Kosten nach Satz 1 können als minderung abgesehen wurde. Der Betreiber der Aufschlag auf die Netzentgelte anteilig auf Letztver- Offshore-Anlage hat sämtliche Zahlungen nach braucher umgelegt werden. § 9 des Kraft-Wärme- Satz 1 zuzüglich Zinsen zurückzugewähren, soweit Kopplungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden, die Offshore-Anlage nicht innerhalb einer angemes- soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 oder einer senen, von der Regulierungsbehörde festzusetzen- Rechtsverordnung nach § 17j nichts anderes ergibt. den Frist nach Fertigstellung der Netzanbindung die technische Betriebsbereitschaft tatsächlich her- (2) Soweit der anbindungsverpflichtete Übertra- gestellt hat; die §§ 286, 288 und 289 Satz 1 des gungsnetzbetreiber die Störung der Netzanbindung Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend an- im Sinne von § 17e Absatz 1 oder die nicht recht- wendbar. Dem verbindlichen Zeitpunkt der Fertig- zeitige Fertigstellung der Anbindungsleitung im stellung der Anbindungsleitung gemäß § 17d Ab- Sinne von § 17e Absatz 2 vorsätzlich verursacht satz 2 Satz 3 steht der Fertigstellungstermin aus hat, ist der anbindungsverpflichtete Übertragungs- der unbedingten Netzanbindungszusage gleich, netzbetreiber nicht berechtigt, einen Belastungs- wenn die unbedingte Netzanbindungszusage dem ausgleich nach Absatz 1 Satz 1 zu verlangen. So- Betreiber der Offshore-Anlage bis zum 29. August weit der anbindungsverpflichtete Übertragungs- 2012 erteilt wurde oder dem Betreiber der Offshore- netzbetreiber die Störung der Netzanbindung im Anlage zunächst eine bedingte Netzanbindungszu- Sinne von § 17e Absatz 1 oder die nicht rechtzei- sage erteilt wurde und er bis zum 1. September tige Fertigstellung der Anbindungsleitung im Sinne 2012 die Kriterien für eine unbedingte Netzanbin- von § 17e Absatz 2 fahrlässig verursacht hat, trägt dungszusage nachgewiesen hat. dieser an den nach Absatz 1 Satz 1 auszugleichen- den Kosten einen Eigenanteil, der nicht dem Belas- (3) Ist die Einspeisung aus einer betriebsbereiten tungsausgleich nach Absatz 1 Satz 1 unterliegt und Offshore-Anlage an mehr als zehn Tagen im Kalen- der bei der Ermittlung der Netzentgelte nicht zu be- derjahr wegen betriebsbedingten Wartungsarbeiten rücksichtigen ist, an der Netzanbindung nicht möglich, so kann der Betreiber der Offshore-Anlage ab dem elften Tag im 1. in Höhe von 20 Prozent für den Teil der nach Kalenderjahr, an dem die Netzanbindung auf Grund Absatz 1 Satz 1 auszugleichenden Kosten bis der betriebsbedingten Wartungsarbeiten nicht ver- zu einer Höhe von 200 Millionen Euro im Kalen- fügbar ist, eine Entschädigung entsprechend Ab- derjahr, satz 1 Satz 1 in Anspruch nehmen. 2. darüber hinaus in Höhe von 15 Prozent für den (4) Die Entschädigungszahlungen nach den Ab- Teil der nach Absatz 1 Satz 1 auszugleichenden sätzen 1 bis 3 einschließlich der Kosten für eine Kosten, die 200 Millionen Euro übersteigen, bis Zwischenfinanzierung sind bei der Ermittlung der zu einer Höhe von 400 Millionen Euro im Kalen- Kosten des Netzbetriebs zur Netzentgeltbestim- derjahr, mung nicht zu berücksichtigen. 3. darüber hinaus in Höhe von 10 Prozent für den (5) Auf Vermögensschäden auf Grund einer nicht Teil der nach Absatz 1 Satz 1 auszugleichenden rechtzeitig fertiggestellten oder gestörten Netzan- Kosten, die 400 Millionen Euro übersteigen, bis Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012 zu einer Höhe von 600 Millionen Euro im Kalen- stiegen, darf sich das Netzentgelt durch die Umlage derjahr, für über 1 000 000 Kilowattstunden hinausgehende Lieferungen höchstens um die Hälfte des Betrages 4. darüber hinaus in Höhe von 5 Prozent für den nach Satz 2 erhöhen. Für das Jahr 2013 wird der für Teil der nach Absatz 1 Satz 1 auszugleichenden die Wälzung des Belastungsausgleichs erforder- Kosten, die 600 Millionen Euro übersteigen, bis liche Aufschlag auf die Netzentgelte für Letztver- zu einer Höhe von 1 000 Millionen Euro im Ka- braucher auf die zulässigen Höchstwerte nach den lenderjahr. Sätzen 2 und 3 festgelegt. Bei fahrlässig, jedoch nicht grob fahrlässig ver- (6) Für Entschädigungszahlungen nach § 17e, ursachten Schäden ist der Eigenanteil des anbin- die wegen einer Überschreitung der zulässigen dungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers Höchstwerte nach Absatz 5 bei der Berechnung nach Satz 2 auf 17,5 Millionen Euro je Schadens- des Aufschlags auf die Netzentgelte in einem Ka- ereignis begrenzt. Soweit der Betreiber einer Off- lenderjahr nicht in Ansatz gebracht werden können, shore-Anlage einen Schaden auf Grund der nicht findet keine finanzielle Verrechnung zwischen den rechtzeitigen Herstellung oder der Störung der Betreibern von Übertragungsnetzen nach Absatz 1 Netzanbindung erleidet, wird vermutet, dass zumin- Satz 1 statt; der betroffene anbindungsverpflichtete dest grobe Fahrlässigkeit des anbindungsverpflich- Übertragungsnetzbetreiber kann diese Kosten ein- teten Übertragungsnetzbetreibers vorliegt. schließlich der Kosten für eine Zwischenfinanzie- (3) Der anbindungsverpflichtete Übertragungs- rung bei dem Belastungsausgleich in den folgen- netzbetreiber hat alle möglichen und zumutbaren den Kalenderjahren geltend machen. Maßnahmen zu ergreifen, um einen Schadensein- (7) Die Übertragungsnetzbetreiber sind ver- tritt zu verhindern, den eingetretenen Schaden un- pflichtet, die für den Belastungsausgleich erforder- verzüglich zu beseitigen und weitere Schäden ab- lichen Aufschläge auf die Netzentgelte sowie die für zuwenden oder zu mindern. Der anbindungsver- die Berechnung maßgeblichen Daten spätestens pflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat bei Scha- zum 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr im denseintritt unverzüglich der Bundesnetzagentur Internet zu veröffentlichen. ein Konzept mit den geplanten Schadensminde- rungsmaßnahmen nach Satz 1 vorzulegen und die-

  23. § 17g ses bis zur vollständigen Beseitigung des eingetre- tenen Schadens regelmäßig zu aktualisieren. Die Haftung für Bundesnetzagentur kann bis zur vollständigen Be- Sachschäden an Offshore-Anlagen seitigung des eingetretenen Schadens Änderungen Die Haftung des anbindungsverpflichteten Über- am Schadensminderungskonzept nach Satz 2 ver- tragungsnetzbetreibers gegenüber Betreibern von langen. Der anbindungsverpflichtete Übertragungs- Offshore-Anlagen für nicht vorsätzlich verursachte netzbetreiber kann einen Belastungsausgleich nach Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt Absatz 1 Satz 1 nur verlangen, soweit er nachweist, begrenzt auf 100 Millionen Euro. Übersteigt die dass er alle möglichen und zumutbaren Schadens- Summe der Einzelschäden bei einem Schadenser- minderungsmaßnahmen nach Satz 1 ergriffen hat. eignis die Höchstgrenze nach Satz 1, so wird der Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbe- Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem treiber hat den Schadenseintritt, das der Bundes- die Summe aller Schadensersatzansprüche zur netzagentur vorgelegte Schadensminderungskon- Höchstgrenze steht. zept nach Satz 2 und die ergriffenen Schadensmin- derungsmaßnahmen zu dokumentieren und da- § 17h rüber auf seiner Internetseite zu informieren. Abschluss von Versicherungen (4) Die finanzielle Verrechnung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt anhand der zu erwartenden Kosten Anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbe- für das folgende Kalenderjahr und des Saldos der treiber sollen Versicherungen zur Deckung von Ver- Einnahmen und Ausgaben des vorangegangenen mögens- und Sachschäden, die beim Betreiber von Kalenderjahres. Offshore-Anlagen auf Grund einer nicht rechtzeitig fertiggestellten oder gestörten Anbindung der (5) Netzbetreiber sind berechtigt, die Kosten für Offshore-Anlage an das Übertragungsnetz des geleistete Entschädigungszahlungen, soweit diese anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetrei- dem Belastungsausgleich unterliegen und nicht er- bers entstehen, abschließen. Der Abschluss einer stattet worden sind, und für Ausgleichszahlungen Versicherung nach Satz 1 ist der Regulierungsbe- ab dem 1. Januar 2013 als Aufschlag auf die Netz- hörde nachzuweisen. entgelte gegenüber Letztverbrauchern geltend zu machen. Für Strombezüge aus dem Netz für die all- § 17i gemeine Versorgung an einer Abnahmestelle bis 1 000 000 Kilowattstunden im Jahr darf sich das Evaluierung Netzentgelt für Letztverbraucher durch die Umlage Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech- höchstens um 0,25 Cent pro Kilowattstunde, für nologie überprüft im Einvernehmen mit dem Bun- darüber hinausgehende Strombezüge um höchs- desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak- tens 0,05 Cent pro Kilowattstunde erhöhen. Sind torsicherheit und dem Bundesministerium für Er- Letztverbraucher Unternehmen des Produzieren- nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz den Gewerbes, deren Stromkosten im vorangegan- bis zum 31. Dezember 2015 die praktische Anwen- genen Kalenderjahr 4 Prozent des Umsatzes über- dung und die Angemessenheit der §§ 17e bis 17h. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012 2741 Die Evaluierung umfasst insbesondere die erfolgten ausgleich unterliegenden Entschädigungszah- Entschädigungszahlungen an Betreiber von Off- lungen; shore-Anlagen, den Eigenanteil der anbindungsver- 7. zu Anforderungen an die Versicherungen nach pflichteten Übertragungsnetzbetreiber an Entschä- § 17h hinsichtlich Mindestversicherungssumme digungszahlungen, die Maßnahmen und Anreize zur und Umfang des notwendigen Versicherungs- Minderung eventueller Schäden und zur Kosten- schutzes.“ kontrolle, das Verfahren zum Belastungsausgleich, die Höhe des Aufschlags auf die Netzentgelte für 16. In § 19a Satz 1 werden die Wörter „ , die von Haus- Letztverbraucher für Strombezüge aus dem Netz haltskunden genutzt werden,“ gestrichen. der allgemeinen Versorgung und den Abschluss 17. Dem § 21c wird folgender Absatz 5 angefügt: von Versicherungen. „(5) Unbeschadet der Einbauverpflichtungen aus Absatz 1 kann in einer Rechtsverordnung nach

  24. § 17j § 21i Absatz 1 Nummer 8 vorgesehen werden, dass Verordnungsermächtigung sobald dies technisch möglich ist und in Fällen, in Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech- denen dies wirtschaftlich vertretbar ist, zumindest nologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Messeinrichtungen einzubauen sind, die den tat- Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und sächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Nutzungszeit widerspiegeln und sicher in ein Mess- Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, system, das den Anforderungen der §§ 21d und 21e durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des genügt, eingebunden werden können; § 21g ist auf Bundesrates die nähere Ausgestaltung der Me- Messeinrichtungen nach Satz 1 und ihre Einbin- thode des Belastungsausgleichs nach § 17e sowie dung in ein Messsystem entsprechend anzuwen- der Wälzung der dem Belastungsausgleich unterlie- den. Die Einbindung nach Satz 1 muss dabei den genden Kosten auf Letztverbraucher und ihre Anforderungen genügen, die zur Gewährleistung Durchführung sowie die Haftung des anbindungs- des Datenschutzes, der Datensicherheit und Inter- verpflichteten Übertragungsnetzbetreibers und Vor- operabilität in Schutzprofilen und Technischen gaben an Versicherungen nach § 17h zu regeln. Richtlinien auf Grund einer Rechtsverordnung nach Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können ins- § 21i Absatz 1 Nummer 3, 4 und 12 sowie durch besondere Regelungen getroffen werden eine Rechtsverordnung im Sinne von § 21i Absatz 1 Nummer 3, 4 und 12 festgelegt werden können.“ 1. zur Ermittlung der Höhe der Ausgleichsbeträge; dies schließt Regelungen ein 18. § 21e Absatz 5 wird wie folgt gefasst: a) zu Kriterien für eine Prognose der zu erwar- „(5) Messsysteme, die den Anforderungen der tenden Kosten für das folgende Kalenderjahr, Absätze 2 und 4 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2014 eingebaut und bis zu b) zu dem Ausgleich des Saldos aus tatsäch- acht Jahre ab Einbau genutzt werden, lichen und prognostizierten Kosten, 1. wenn ihre Nutzung nicht mit unverhältnismäßi- c) zur Verwaltung der Ausgleichsbeträge durch gen Gefahren verbunden ist und die Übertragungsnetzbetreiber sowie 2. solange eine schriftliche Zustimmung des An- d) zur Übermittlung der erforderlichen Daten; schlussnutzers zum Einbau und zur Nutzung 2. zur Schaffung und Verwaltung einer Liquiditäts- eines Messsystems besteht, die er in der Kennt- reserve durch die Übertragungsnetzbetreiber; nis erteilt hat, dass das Messsystem nicht den Anforderungen der Absätze 2 und 4 entspricht. 3. zur Wälzung der dem Belastungsausgleich nach Der Anschlussnutzer kann die Zustimmung

  25. § 17f unterliegenden Kosten der Übertragungs- netzbetreiber auf Letztverbraucher; dies schließt widerrufen. Regelungen zu Höchstgrenzen der für den Be- Solange die Voraussetzungen des Satzes 1 vor- lastungsausgleich erforderlichen Aufschläge auf liegen, bestehen die Pflichten nach § 21c Absatz 1 die Netzentgelte der Letztverbraucher ein; und auf Grund einer nach § 21c Absatz 5 erlasse- nen Rechtsverordnung nicht. Näheres kann durch 4. zur Verteilung der Kostenbelastung zwischen Netzbetreibern; dies schließt insbesondere Re- Rechtsverordnung nach § 21i Absatz 1 Nummer 11 bestimmt werden.“ gelungen zur Zwischenfinanzierung und zur Ver- teilung derjenigen Kosten ein, die im laufenden 19. § 21f wird wie folgt geändert: Kalenderjahr auf Grund einer Überschreitung der a) In Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Wort „Messein- Prognose oder einer zulässigen Höchstgrenze richtungen“ das Wort „Neue“ eingefügt. nicht berücksichtigt werden können; b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2012“ durch 5. zu näheren Anforderungen an Schadensminde- die Angabe „2014“ ersetzt. rungsmaßnahmen einschließlich Regelungen zur Zumutbarkeit dieser Maßnahmen und zur Tra- 20. § 21i Absatz 1 wird wie folgt geändert: gung der aus ihnen resultierenden Kosten; a) In Nummer 3 wird vor der Angabe „§ 21d, § 21e 6. zu Veröffentlichungspflichten der anbindungs- und § 21f“ die Angabe „§ 21c Absatz 5,“ einge- verpflichteten Übertragungsnetzbetreiber hin- fügt. sichtlich eingetretener Schäden nach § 17e Ab- b) In Nummer 8 werden nach den Wörtern „und satz 1 und 2, der durchgeführten Schadensmin- Messeinrichtungen im Sinne von“ die Wörter derungsmaßnahmen und der dem Belastungs- „§ 21c Absatz 5 sowie im Sinne von“ und vor Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012 dem Wort „vorzusehen;“ die Wörter „und Mess- 30. In § 73 Absatz 1a Satz 4 werden die Wörter „§ 41 einrichtungen im Sinne von § 21c Absatz 5“ ein- Absatz 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 41 Absatz 4 gefügt. Satz 4“ ersetzt. c) In Nummer 12 werden nach den Wörtern „von 31. In § 76 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 7 und 8“ Messsystemen und ihrer Teile“ die Wörter „so- durch die Wörter „§§ 7 bis 7b und 8 bis 10d“ er- wie Anforderungen für die sichere Einbindung setzt. nach § 21c Absatz 5 Satz 1“ eingefügt und wird 32. § 91 wird wie folgt geändert: vor den Wörtern „die verfahrensmäßige Durch- führung“ das Wort „sowie“ durch das Wort „und“ a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 werden nach dem ersetzt. Wort „Regulierungsbehörde“ die Wörter „und die Herausgabe von Daten nach § 12f Absatz 2“ ein- 21. In § 29 Absatz 1 wird die Angabe „§ 21b Abs. 4“ gefügt. durch die Angabe „§ 21i“ ersetzt. b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert: 22. In § 31 Absatz 3 Satz 4 werden nach den Wörtern „Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie“ die aa) In Nummer 2 werden die Wörter „Absatzes 1 Wörter „sowie Speicheranlagen“ eingefügt. Satz 1 Nr. 1 bis 3“ durch die Wörter „Absat- zes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 und 7“ er- 23. In § 40 Absatz 7 werden nach dem Wort „Festle- setzt. gung“ die Wörter „nach § 29 Absatz 1“ eingefügt. bb) In Nummer 3 wird die Angabe „Nr. 4“ durch 24. In § 42 Absatz 8 Satz 2 werden nach dem Wort die Angabe „Nummer 8“ ersetzt und werden „Festlegung“ die Wörter „nach § 29 Absatz 1“ ein- nach dem Wort „Abschriften“ die Wörter gefügt. „oder die Herausgabe von Daten nach 25. In § 46 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2 § 12f Absatz 2“ eingefügt. Satz 3“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 4“ ersetzt. 33. § 95 wird wie folgt geändert: 26. § 54 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Nummer 3d werden die folgen- a) In Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe „§§ 7 den Nummern 3e und 3f eingefügt: bis 10“ durch die Angabe „§§ 6a bis 7a“ ersetzt. „3e. entgegen § 13a Absatz 1 Satz 1 eine An- b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an- zeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzei- gefügt: tig erstattet, „Beabsichtigt die Bundesnetzagentur bundes- 3f. entgegen § 13a Absatz 1 Satz 2 oder Ab- einheitliche Festlegungen im Sinne des Satzes 2 satz 2 Satz 1 eine dort genannte Anlage zu treffen, die nicht die in Satz 3 genannten Be- stilllegt,“. reiche betreffen, hat sie vor einer Festlegung den b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern Länderausschuss bei der Bundesnetzagentur „Die Ordnungswidrigkeit kann“ die Wörter „in mit dem geplanten Inhalt der angestrebten Fest- den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3f mit einer legung zu befassen. Die Bundesnetzagentur be- Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro,“ eingefügt. rücksichtigt die mehrheitliche Auffassung des 34. § 118 wird wie folgt geändert: Länderausschusses bei der Bundesnetzagentur bei ihrer Festlegung so weit wie möglich.“ a) Absatz 6 wird wie folgt geändert: 27. In § 58 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 6 aa) In Satz 2 wird nach den Wörtern „um min- bis 10“ durch die Wörter „§§ 6 bis 6b, 7 bis 7b destens 15 Prozent“ das Wort „und“ durch und 9 bis 10e“ sowie die Angabe „§§ 6 bis 9“ durch das Wort „oder“ und die Angabe „15“ durch die Wörter „§§ 6 bis 6a, 7 bis 7b und 9 bis 10e“ die Angabe „7,5“ ersetzt. ersetzt. bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: 28. In § 59 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „Die Freistellung nach Satz 1 wird nur ge- „§§ 12a bis 12f“ das Wort „und“ durch ein Komma währt, wenn die elektrische Energie zur ersetzt, wird nach der Angabe „15a“ die Angabe Speicherung in einem elektrischen, chemi- „ , 17b und 17c“ eingefügt, werden die Wörter „§ 14 schen, mechanischen oder physikalischen Absatz 1a Satz 6“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 1a Stromspeicher aus einem Transport- oder Satz 5,“ ersetzt und werden die Wörter „Geneh- Verteilernetz entnommen und die zur Aus- migungen nach § 13a Absatz 2 und § 13c Absatz 1 speisung zurückgewonnene elektrische Ener- sowie Festlegungen nach § 13b Absatz 3 und § 13c gie zeitlich verzögert wieder in dasselbe Netz Absatz 3“ angefügt. eingespeist wird.“ 29. Nach § 63 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein- b) Folgender Absatz 12 wird angefügt: gefügt: „(12) Auf Offhore-Anlagen, die bis zum 29. Au- „(2a) Das Bundesministerium für Wirtschaft und gust 2012 eine unbedingte oder eine bedingte Technologie veröffentlicht spätestens zum 31. Juli Netzanbindungszusage erhalten haben und im 2014 sowie im Falle des Fortbestehens der Maß- Falle der bedingten Netzanbindungszusage spä- nahmen über den 31. Juli 2014 hinaus auch zum testens zum 1. September 2012 die Voraus- 31. Juli 2016 einen Bericht über die Wirksamkeit setzungen für eine unbedingte Netzanbindungs- und Notwendigkeit von Maßnahmen nach § 13 zusage nachgewiesen haben, ist § 17 Absatz 2a Absatz 1a und 1b, den §§ 13a bis 13c und 16 und 2b in der bis zum 28. Dezember 2012 gel- Absatz 2a.“ tenden Fassung anzuwenden.“ Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012 2743 35. § 118b wird aufgehoben. von den mit Vollzugsaufgaben befassten Organisa- tionseinheiten der Bundesnetzagentur räumlich, organi- Artikel 2 satorisch und personell getrennt sein. Weitere Änderung des (4) Die Bundesnetzagentur darf dem Statistischen Energiewirtschaftsgesetzes Bundesamt für Zwecke der Wirtschafts- und Umwelt- Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 statistiken Tabellen mit statistischen Ergebnissen über- (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 mitteln, auch wenn Tabellenfelder nur einen einzigen dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt Fall ausweisen.“ geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den Artikel 4 §§ 13a, 13b und 13c gestrichen. Änderung des Netzausbau- 2. § 11 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: beschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz „Soweit es zur Vermeidung unzumutbarer wirtschaft- Das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertra- licher Risiken des Netzbetriebs im Zusammenhang gungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) wird mit Verpflichtungen nach § 13 Absatz 2, auch in Ver- wie folgt geändert: bindung mit § 14, und § 16 Absatz 2, auch in Ver- 1. § 2 wird wie folgt geändert: bindung mit § 16a, erforderlich ist, kann die Haftung darüber hinaus vollständig ausgeschlossen wer- a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „länderüber- den.“ greifenden oder grenzüberschreitenden Höchst- spannungsleitungen“ die Wörter „und Anbin- 3. § 13 wird wie folgt geändert: dungsleitungen von den Offshore-Windpark-Um- a) In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „ab 10 Me- spannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten gawatt“ durch die Wörter „ab 50 Megawatt an an Land“ eingefügt. Elektrizitätsversorgungsnetzen mit einer Span- nung von mindestens 110 Kilovolt“ ersetzt. b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: b) Absatz 1b wird aufgehoben. „(5) Das Gesetz ist nicht auf die Leitungsab- schnitte, die in den Anwendungsbereich der Ver- c) Absatz 4 Satz 4 wird aufgehoben. ordnung über Anlagen seewärts der Begrenzung 4. Die §§ 13a, 13b, 13c und 16 Absatz 2a werden auf- des Küstenmeeres fallen, anzuwenden.“ gehoben. 2. In § 4 Satz 1 werden nach dem Wort „grenzüber- 5. In § 16 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „und Ab- schreitend“ die Wörter „oder als Anbindungsleitun- satz 2a“ gestrichen. gen von den Offshore-Windpark-Umspannwerken 6. In § 59 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Geneh- zu den Netzverknüpfungspunkten an Land“ einge- migungen nach § 13a Absatz 2 und § 13c Absatz 1 fügt. sowie Festlegungen nach § 13b Absatz 3 und § 13c 3. Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge- Absatz 3“ gestrichen. fügt: 7. § 63 Absatz 2a wird aufgehoben. „Bei der Durchführung der Bundesfachplanung für 8. § 95 wird wie folgt geändert: Anbindungsleitungen von den Offshore-Windpark- a) In Absatz 1 werden die Nummern 3e und 3f auf- Umspannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten gehoben. an Land ist der Bundesfachplan Offshore gemäß

  26. § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in den Fäl- geltenden Fassung von der Bundesnetzagentur zu len des Absatzes 1 Nummer 3f mit einer Geld- berücksichtigen.“ buße bis zu fünf Millionen Euro,“ gestrichen. 4. Dem § 15 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: Artikel 3 „§ 43e Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes ist Änderung des entsprechend anzuwenden.“ Energiestatistikgesetzes 5. In § 17 Satz 1 werden nach dem Wort „Trassenkor- Dem § 14 des Energiestatistikgesetzes vom 26. Juli ridore“ die Wörter „und die für Anbindungsleitungen 2002 (BGBl. I S. 2867), das zuletzt durch Artikel 3 des und grenzüberschreitende Stromleitungen im jeweils Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619) geändert aktuellen Bundesfachplan Offshore nach § 17a des worden ist, werden die folgenden Absätze 3 und 4 an- Energiewirtschaftsgesetzes ausgewiesenen Trassen gefügt: oder Trassenkorridore“ eingefügt. „(3) An die Bundesnetzagentur dürfen zur Erfüllung nationaler und europarechtlicher Pflichten zur Erfüllung Artikel 5 des Energiebinnenmarktes und zur Energiewende, je- Änderung des doch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Sta- Erneuerbare-Energien-Gesetzes tistischen Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergeb- nissen übermittelt werden, auch wenn Tabellenfelder In § 31 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Tabellen dürfen vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt nur von den für diese Aufgabe zuständigen Organisa- durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. August 2012 tionseinheiten der Bundesnetzagentur gespeichert und (BGBl. I S. 1754) geändert worden ist, werden die Wör- genutzt werden. Diese Organisationseinheiten müssen ter „§ 17 Absatz 2a Satz 1“ durch die Wörter „§ 17d Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt und werden die folgenden a) Im ersten Teilsatz wird nach der Angabe „13“ die Sätze angefügt: Angabe „und 14“ durch die Angabe „bis 15“ „Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit der Betreiber der ersetzt. Offshore-Anlage die Entschädigung nach § 17e Ab- b) Im dritten Teilsatz wird nach der Angabe „6“ das satz 1 oder 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und wird Anspruch nimmt. Nimmt der Betreiber der Offshore-An- nach der Angabe „8“ die Angabe „und 15“ einge- lage die Entschädigung nach § 17e Absatz 2 in fügt. Anspruch, verkürzt sich der Anspruch auf Vergütung 2. In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „6“ das nach den Absätzen 2 und 3 um den Zeitraum der Ver- Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und wird nach zögerung.“ der Angabe „8“ die Angabe „und 15“ eingefügt. 3. § 11 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: Artikel 6 a) In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch ein Änderung des Komma ersetzt. Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung b) Folgende Nummer 15 wird angefügt: In Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglich- keitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom „15. dem finanziellen Ausgleich nach § 17d Ab- 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Ar- satz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes.“ tikel 2 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I 4. In § 23 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „§ 17 S. 1726) geändert worden ist, wird vor Nummer 2 fol- Abs. 2a“ durch die Angabe „§ 17d Absatz 1“ ersetzt. gende Nummer 1.14 eingefügt: 5. Dem § 34 wird folgender Absatz 7 angefügt: „1.14 Bundesfachpläne Offshore nach § 17a des „(7) Auf Kosten und Erlöse, die sich aus dem Energiewirtschaftsgesetzes“. finanziellen Ausgleich nach § 17d Absatz 4 des Ener- giewirtschaftsgesetzes ergeben und die im Jahr Artikel 7 2012 entstehen, findet diese Verordnung in der ab Änderung der dem 28. Dezember 2012 geltenden Fassung Anwen- Anreizregulierungsverordnung dung.“ Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober Artikel 8 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1635) Inkrafttreten geändert worden ist, wird wie folgt geändert: (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 1. § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge- am Tag nach der Verkündung in Kraft. ändert: (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 20. Dezember 2012 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e Dr. P h i l i p p R ö s l e r Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de