Survey Fees and Cost Ordinance
颁布于 1999-07-22 · 文本截至 2026-10-01
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关于这部法律
- 原标题
- Gebühren- und Kostenordnung für das Kataster- und Vermessungswesen im Land Brandenburg (Vermessungsgebühren- und Kostenordnung- VermGebKO).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国 · Brandenburg
- 主题
- Land and soil
- 关键词
- land tenure, survey/mapping, fees/royalties
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Gebühren- und Kostenordnung für das Kataster- und Vermessungswesen im Land Brandenburg (Vermessungsgebühren- und Kostenordnung- VermGebKO) Vom 22. Juli 1999 (GVBl.II/99, [Nr. 20], S.441), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Januar 2004 (GVBl.II/04, [Nr. 04] , S.107) Aufgrund § 2 Abs. 2 Gebührengesetz für das Land Brandenburg vom 18. Oktober 1991 (GVBl. S. 452) und § 21 Nr. 7 Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Brandenburg vom 13. Dezember 1991 (GVBl. S. 647) verordnet der Minister des Innern im Einvernehmen mit der Ministerin der Finanzen: § 1 Anwendungsbereich, Umsatzsteuer (1) Für die in dem zugehörigen Gebührentarif aufgeführten Amtshandlungen des Landesbetriebes Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg (LGB), der Katasterbehörden und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure als Behörden im Sinne des § 1 Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg wie auch für die Einsichtnahme in die Verzeichnisse sowie für die selbständige Entnahme von Daten aus den Verzeichnissen der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters sind Gebühren nach den dort genannten Gebührensätzen zu erheben. Der Gebührentarif ist Teil dieser Verordnung. (2) Soweit die Amtshandlungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Kosten nach dieser Verordnung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben. § 2 Befreiung und Ermäßigung (1) Kosten werden nicht erhoben für Amtshandlungen, die im Zuge der Zusammenarbeit des Landesbetriebes LGB und der Katasterbehörden bei den Aufgaben der Landesvermessung und bei der Führung des Liegenschaftskatasters anfallen, die der Erhaltung der Übereinstimmung zwischen Grundbuch und Liegenschaftskataster dienen oder die der Einrichtung und Laufendhaltung des Grundbesitzkatasters der Finanzämter dienen. (2) Gebühren- und Auslagenermäßigung sowie Gebühren- und Auslagenbefreiung können nach § 6 Gebührengesetz für das Land Brandenburg aus Gründen der Billigkeit auf Antrag auch insoweit gewährt werden, als dies im Hinblick auf die technischen Umstände des Einzelfalls geboten erscheint. (3) Im Falle des Absatzes 2 kann das Ministerium des Innern Art und Umfang zu gewährender Gebührenvergünstigungen anordnen, wenn eine einheitliche Regelung für das ganze Land oder für Gebiete, die mehr als den Amtsbezirk einer Katasterbehörde umfassen, geboten ist. § 3 Gebührenpflicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts Für Amtshandlungen der in § 1 genannten Behörden bleiben die in § 8 Abs. 1 Gebührengesetz für das Land Brandenburg genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Zahlung von Gebühren verpflichtet. Dies gilt nicht, soweit im Gebührentarif etwas anderes bestimmt ist. § 4 Wertgebühr (1) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Bodens zu berechnen, so ist dessen Verkehrswert zugrunde zu legen. (2) Sind Gebühren nach dem Wert eines Gebäudes zu berechnen, so gilt der Wert des fertigen Gebäudes. (3) Der Gebührenschuldner hat auf Verlangen den Wert nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht oder unzureichend erbracht, so schätzt die kostenerhebende Behörde den Wert, gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen, auf Kosten des Gebührenschuldners. § 5 Gebührenbemessung Sind Gebühren nach dem Zeitaufwand zu berechnen, ist der Gebührenrechnung jede außen- oder innendienstlich angefangene Arbeitshalbstunde zu Grunde zu legen: für den Leiter der Katasterbehörde, des Landesbetriebes Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg oder den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur 45 Euro für eine vermessungstechnische Fachkraft 35 Euro für einen Messgehilfen oder eine entsprechend eingesetzte Fachkraft 21 Euro Der Zeitaufwand bestimmt sich nach der von einer entsprechend ausgebildeten Dienstkraft benötigten Arbeitszeit einschließlich unvermeidbarer Reisezeiten. § 6 Auslagen (1) An Auslagen sind vom Gebührenschuldner zu erstatten: in Verbindung mit Amtshandlungen verauslagte Gebühren, Aufwendungen für öffentliche Bekanntmachungen und öffentliche Zustellungen, Mehrkosten, die durch Sonderwünsche des Antragstellers entstehen. (2) Alle weiteren Auslagen, die mit der Amtshandlung notwendig werden, sind mit der Gebühr abgegolten. (3) Wenn für eine Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung ganz oder teilweise abgesehen wird, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, neben den in Absatz 1 auch die in § 10 Abs. 1 Gebührengesetz für das Land Brandenburg aufgeführten Auslagen zu erstatten. § 7 Gebühren in besonderen Fällen (1) Kann ein Antrag wegen Uneinigkeit der Beteiligten oder aus anderen Gründen, welche die Behörde nicht zu vertreten hat, nicht beendet werden, ist § 15 Abs. 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg anzuwenden. (2) Wird eine vorzeitig beendete Amtshandlung auf erneuten Antrag hin oder nach Wegfall des Hindernisses fortgesetzt, so sind bereits entstandene Gebühren insoweit anzurechnen, als durch die frühere Teilleistung Arbeitsaufwand eingespart wird § 8 Gebührenanspruch Werden Einsichtgewährung und Auskunfts- oder Auszugser-teilung nicht von der zuständigen Katasterbehörde vorgenommen, stehen der zuständigen und ausführenden Behörde die Gebühren zu gleichen Teilen zu. § 9 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) Gebührentarif (GT) Nr. Inhalt 1 Allgemeine Gebühr 2 Einsicht, Entnahme von Daten, Auskünfte und Bescheinigungen 3 Auszüge 4 Unschädlichkeitszeugnisse 5 Vermessungstätigkeiten 6 Mehrausfertigungen 7 Übernahme von Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster 8 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure 9 Rechtsbehelfe Tarifstelle (Tst.) Gegenstand Gebühr Euro 1 Allgemeine Gebühr Gebührenpflichtige Amtshandlungen, für die im Gebührentarif eine besondere Gebühr nicht vorgesehen ist Zeitgebühr 2 Einsicht, Entnahme von Daten, Auskünfte und Bescheinigungen 2.1 Einsichtnahme und selbständige Entnahme von Daten aus den Nachweisen der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters für wissenschaftliche Zwecke, durch Dienstkräfte einer Behörde zur Erfüllung eigener Aufgaben, durch Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure oder deren Beauftragte, je angefangene Arbeitshalbstunde 3 2.2 Mündliche Auskünfte von mehr als einer Arbeitshalbstunde sowie schriftliche oder elektronische Auskünfte – auch einfacher Art – und Bescheinigungen über festgestellte oder im Liegenschaftskataster nachgewiesene Tatbestände, soweit diese nicht durch Auszüge aus den Nachweisen der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters belegt werden können und auch andere Tarifstellen nicht gelten Zeitgebühr 2.3 Auskünfte aus dem Liegenschaftskataster über automationsgestützte Suchanforderungen, je Katasterbehörde und Suchanforderung 25 2.4 Grenzbescheinigung nach vorhandenen Unterlagen 75 3 Auszüge Allgemeine Regelung: Mit der Gebühr ist auch die Ausfertigung und Beglaubigung des Auszuges abgegolten, wenn in der Tarifstelle nichts anderes bestimmt ist. Vermessungsunterlagen Allgemeine Regelung: Vermessungsunterlagen werden einmalig sowohl für die spezifische Einzeltätigkeit oder das einzelne Bauvorhaben als wirtschaftliche Einheit als auch für gleichartige oder unterschiedliche Tätigkeiten in einem Baugebiet mit mehreren Bauvorhaben als wirtschaftliche Einheit geprüft, ausgefertigt und abgerechnet. 3.1 Prüfung und Ausfertigung von Unterlagen jeglicher Art 3.1.1 für eine der Tätigkeiten nach Tst. 5, mit Ausnahme der Vermessung von Verkehrs- und Gewässeranlagen 40 bis 300 3.1.2 für gleichartige Tätigkeiten nach Tst. 5 auf mehreren Grundstücken im Rechtssinn, die gleichzeitig beantragt wurden und im räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen, mit Ausnahme der Vermessung von Verkehrs- und Gewässeranlagen 100 bis 400 3.1.3 für verschiedene Tätigkeiten nach Tst. 5 auf einem Grundstück im Rechtssinn, die gleichzeitig beantragt wurden und im räumlichen und sachlichen Zusammenhang sowie in zu erwartender zeitlicher Abfolge stehen, mit Ausnahme der Vermessung von Verkehrs- und Gewässeranlagen 100 bis 600 3.1.4 für verschiedene Tätigkeiten nach Tst. 5 auf mehreren Grundstücken im Rechtssinn, die gleichzeitig beantragt wurden und im räumlichen und sachlichen Zusammenhang sowie in zu erwartender zeitlicher Abfolge stehen, sowie der Vermessung von Verkehrs- und Gewässeranlagen 100 bis 800 Zahlenwerk 3.2 Auszüge aus den Nachweisen und Übersichten des Lage-, Höhen- und Schwerefestpunktfeldes, unabhängig vom Verzeichnis und für Tätigkeiten, die nicht in Tst. 3.1 genannt sind, 3.2.1 für den ersten Punkt 15 3.2.2 für jeden weiteren Punkt 10 3.2.3 für jede Übersicht je Blatt TK 25 und größere Maßstäbe 8 3.2.4 für jede Übersicht je Blatt TK 50 und kleinere Maßstäbe 20 3.3 Auszüge aus dem Liegenschaftszahlenwerk für Tätigkeiten, die nicht in Tst. 3.1 genannt sind, 3.3.1 je Blatt 10 3.3.2 die zur Prüfung und Beglaubigung von anderen Stellen vorgelegt werden, je Blatt 8 3.4 Auszüge aus den Koordinatenverzeichnissen, die nicht unter Tst. 3.2 abgerechnet werden, oder Beobachtungsbüchern älterer Polygonierungen als Kopie, Druck und dgl. oder auf maschinenlesbaren Datenträgern, 3.4.1 für die erste Seite oder bis zu 60 Punkte 7 3.4.2 für jede weitere Seite oder weitere angefangene 60 Punkte 4 Liegenschaftskarte 3.5 Auszug aus der Liegenschaftskarte, 3.5.1 auf Papier, je Blatt bis DIN A3 15 3.5.2 auf Papier, je Blatt größer DIN A3 30 3.5.3 auf Mikrofilm oder als Rasterdaten, je Kartenblatt 30 3.5.4 Gebietsdeckende Auszüge aus der Liegenschaftskarte auf Papier, Mikrofilm oder als Rasterdaten, je Kartenblatt 10 mindestens 150 3.5.5 auf Datenträger oder durch Datenübermittlung mit Ausnahme von Rasterdaten, je angefangenen ha 2 mindestens 35 3.5.6 für die gleichzeitig beantragte Laufendhaltung der Auszüge auf Papier, Mikrofilm oder als Rasterdaten je Laufendhaltungsturnus 50 % der Gebühr nach Tst. 3.5.4 mindestens 75 auf Datenträger oder durch Datenübermittlung, je Laufendhaltungsturnus des Auftragsgebietes 10 % der Gebühr nach Tst. 3.5.5 mindestens 35 Tarifstelle (Tst.) Gegenstand Gebühr Euro 3.5.7 Zuschlag für besondere Datenaufbereitung, je angefangenen ha 20 % der Gebühr nach Tst. 3.5.4 3.6 Auszug aus der Liegenschaftskarte jeglicher Art 3.6.1 an kreisangehörige Gemeinden bzw. Gemeindeverbände sowie an Ämter im Sinne der Amtsordnung 10 % der Gebühr nach Tst. 3.5.1 bis 3.5.6 mindestens Mindestgebühr nach Tst. 3.5.4 bis 3.5.6 3.6.2 an andere juristische Personen des öffentlichen Rechts 50 % der Gebühr nach Tst. 3.5.1 bis 3.5.6 mindestens Mindestgebühr nach Tst. 3.5.4 bis 3.5.6 Liegenschaftsbuch 3.7 Auszug aus dem Liegenschaftsbuch 3.7.1 je Seite 6 3.7.2 Auszüge an kreisangehörige Gemeinden bzw. Gemeindeverbände sowie an Ämter im Sinne der Amtsordnung, je Seite 1 3.7.3 an andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, je Seite 3 3.8 Verzeichnisse, Listen und Auswertungen aus dem Liegenschaftsbuch als Ausdruck oder auf maschinenlesbarem Datenträger 3.8.1 für jede benötigte Bereichsangabe bzw. Suchanforderung 5 sätzlich für die im Auswertegebiet liegenden Flurstücke oder/und Bestände, je angefangene 100 Flurstücke oder/und Bestände 10 3.8.2 für die gleichzeitige Beantragung von Änderungsdaten, je angefangene 100 Flurstücke oder Bestände 50 3.8.3 an kreisangehörige Gemeinden bzw. Gemeindeverbände sowie an Ämter im Sinne der Amtsordnung 25 % der Gebühr nach Tst. 3.8.1 und 3.8.2 3.8.4 an andere juristische Personen des öffentlichen Rechts 50 % der Gebühr nach Tst. 3.8.1 und 3.8.2 3.9 Auszüge aus den Angaben zur Region auf maschinenlesbarem Datenträger oder als Ausdruck, je Umsetztabelle, Gemarkungs- oder Gemeindenachweis, Straßenverzeichnis 75 Tarifstelle (Tst.) Gegenstand Gebühr Euro sonstige Auszüge 3.10 Unbeglaubigte Abschriften, Auszüge, Kopien, Ablichtungen, Drucke und dgl. von Verzeichnissen, Zusammenstellungen, Listen, Schriftstücken, Karten, Plänen, Zeichnungen usw., die an anderer Stelle des Gebührentarifs nicht genannt und die auch nicht Teile der topographischen Landeskartenwerke (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 VermLiegG) sind, ohne Rücksicht auf die Art der Herstellung 3.10.1 bis DIN A3, je Seite 5 3.10.2 größer DIN A3, je Seite 8 Beglaubigungen 3.11 Beglaubigung, spätere Bestätigung oder Ergänzung von Auszügen, Abschriften, Schriftstücken, Karten und dgl., je Seite 5 Datenabruf 3.12 Automatisierte Abrufverfahren je Katasteramtsbezirk 3.12.1 für die Einrichtung des Anschlusses mit Ausnahme von Antragstellern nach Tst. 3.12.3 250 3.12.2 für die Bereitstellung und Einzelplatznutzung der Daten des Automatisierten Liegenschaftsbuchs und der Automatisierten Liegenschaftskarte mit Ausnahme von Antragstellern nach Tst. 3.12.3, monatlich 60 3.12.3 für die Einrichtung des Anschlusses sowie die Bereitstellung und Einzelplatznutzung der Daten des Automatisierten Liegenschaftsbuchs und der Automatisierten Liegenschaftskarte durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, monatlich 20 durch kreisangehörige Gemeinden bzw. Gemeindeverbände sowie an Ämter im Sinne der Amtsordnung, monatlich 30 durch andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, monatlich 40 3.12.4 für die Bereitstellung und Einzelplatznutzung der Daten des Automatisierten Liegenschaftsbuchs oder der Automatisierten Liegenschaftskarte, monatlich 60 % der Gebühr nach Tst. 3.12.2 und 3.12.3 3.12.5 für die Einrichtung des Anschlusses sowie die Bereitstellung und Einzelplatznutzung der Daten im Automatisierten Nachweissystem (ANS) durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, monatlich 20 durch behördliche Vermessungsstellen, monatlich 20 3.12.6 für die Bereitstellung und Mehrplatznutzung der Daten, je zusätzlichen Nutzer monatlich 5 Verwendungsvorbehalt 3.13 Auszüge aus dem Liegenschaftskataster, die zur Vervielfältigung oder Umarbeitung freigegeben werden (§ 3 Abs. 1 VermLiegG) das 3-fache der Gebühr nach Tst. 3.2 bis 3.10 3.14 Auszüge aus dem Liegenschaftskataster, die zur Veröffentlichung oder Weitergabe an Dritte freigegeben werden (§ 3 Abs. 1 VermLiegG) das 5-fache der Gebühr nach Tst. 3.2 bis 3.10 4 Unschädlichkeitszeugnisse Für die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses 75 bis 500 Tarifstelle (Tst.) Gegenstand Gebühr Euro 5 Vermessungstätigkeiten Allgemeine Regelung: Stehen Amtshandlungen einer Vermessungsstelle nach dieser Tarifstelle innerhalb eines Vermessungsgebietes im sachlichen Zusammenhang und in zeitlicher Abfolge zu anderen Amtshandlungen nach dieser Tarifstelle, so ermäßigt sich die jeweilige Gebühr für die einzelne Amtshandlung additiv um jeweils 15 % vom Prozentsatz der Gebühr für die vorausgegangene Amtshandlung. Werden mehrere Amtshandlungen in einem Arbeitsgang durchgeführt, so ist die größte Ermäßigung auf die niedrigste Gebühr anzuwenden. Die Mindestgebühr für die einzelne Amtshandlung beträgt 50 % der Gebühr. Die zeitliche Abfolge zwischen einer vollzogenen Amtshandlung und dem Antrag auf Folgeamtshandlung darf zwei Jahre nicht überschreiten. Die Ermäßigung erfolgt unabhängig vom Kostenschuldner in Stufen. Gleichartige Amtshandlungen innerhalb eines Vermessungsgebietes sind einer Stufe zuzuordnen. Mit der Gebühr sind alle Tätigkeiten abgegolten, die für die sachgemäße Erledigung der jeweiligen Amtshandlung notwendig sind. Bei unterschiedlichen Bodenwerten innerhalb eines zusammenhängenden Vermessungsgebietes ist der Gebührenberechnung der durchschnittliche Bodenwert zugrunde zu legen. Sind im Zusammenhang mit der Bildung neuer Flurstücke Gebühren und Auslagen auf mehrere Kostenschuldner zu verteilen, so dienen die Flächen der neuen Flurstücke als Verteilungsmaßstab, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. 5.1 Gebäude Allgemeine Regelung: Die Gebühr beträgt bei einem: zuzüglich je Wert des Gebäudes Grundbetrag angefangene 200 000 Euro Wert des Gebäudes Euro Euro Euro bis 50 000 250 bis 5 000 000 350 200 über 5 000 000 3 350 80 5.2 Flurstücke Allgemeine Regelung: Die Flurstücksgrenze ist die Verbindungslinie zweier benachbarter, den Grenzverlauf bestimmender Grenzpunkte und Bestandteil der Grenzlinie, die das Flurstück umschließt. Gebühren für Vermessungen von Verkehrs- und Gewässeranlagen, die mit Bauplatz-, Siedlungs- und ähnlichen Vermessungen im Zusammenhang stehen, sind nach den Tarifstellen dieser Vermessungen zu erheben. Bemessungsgrundlage für die Gebühr bei Vermessungen von Grenzen an Flurstücken mit Ausnahme von Verkehrs- und Gewässeranlagen ist die Anzahl der Grenzpunkte, auf die sich der Antrag bezieht und die bei der Bildung neuer Flurstücke zur sachgemäßen Fortführung des Liegenschaftskatasters zwingend bestimmt werden müssen (Grenzfeststellung). Bei kreisbogenförmigen Flurstücksgrenzen sind die beantragten Grenzpunkte anzurechnen, mindestens jedoch drei Grenzpunkte; sowie die Länge neuer Grenzen und die Länge bestehender Grenzen, in die neue Grenzen einmünden, sowie die Länge der auf Antrag festzustellenden bestehenden oder wiederherzustellenden Grenzen. Die Summe der anzusetzenden Grenzlänge beträgt mindestens 50 Meter. Von der Länge bestehender Grenzen, in die neue Flurstücksgrenzen einmünden, sind nach jeder Seite maximal 100 m anrechenbar. Beginnt oder endet eine neue Grenze in einem bestehenden Grenzpunkt, ist hier keine Länge bestehender Grenzen anrechenbar. Grenzpunkte und Grenzlängen, die lediglich zur Bestätigung von Punktidentitäten angemessen werden, bleiben außer Betracht. Bemessungsgrundlage für die Gebühr bei Vermessungen von Verkehrs- und Gewässeranlagen ist die Anzahl der neu entstehenden Flurstücke sowie die Länge der neuen und der auf Antrag festzustellenden bestehenden oder wiederherzustellenden Grenzen. Die Summe der anzusetzenden zusammenhängenden Grenzlänge beträgt mindestens 50 Meter. Lücken unterbrechen den Zusammenhang. Bei gleichzeitiger Vermessung nebeneinander verlaufender Verkehrs- und Gewässeranlagen berechnet sich die Gebühr für die Flurstücke innerhalb der Anlagen nach deren Kategorie, außerhalb der Anlagen entsprechend der höheren, angrenzenden Kategorie; für die Grenzlänge nach der jeweiligen Kategorie der Anlagen, bei gemeinsamen Grenzen nach der jeweils höheren Kategorie. Tarifstelle (Tst.) Gegenstand Gebühr Euro 5.2.1 Vermessungen von Grenzen an Flurstücken mit Ausnahme von Verkehrs- und Gewässeranlagen Die Gebühr beträgt in Euro: Bodenwert in Euro/m2: bis 1 Euro bis 50 Euro bis 150 Euro über 150 Euro je Grenzpunkt 100 200 300 400 je angefangenen Meter Länge der Grenze 4 7 8 9 5.2.2 Vermessung von Verkehrs- und Gewässeranlagen Kategorie I: Bundesautobahnen, Eisenbahnhauptstrecken oder Gewässer I. Ordnung je neu entstehendes Flurstück 120 je angefangenen Meter Länge der Grenze 15 5.2.3 Vermessung von Verkehrs- und Gewässeranlagen Kategorie II: Bundesstraßen, Landesstraßen, Eisenbahnnebenstrecken oder Gewässer II. Ordnung 75 % der Gebühr Tst. 5.2.2 5.2.4 Vermessung von Verkehrsanlagen Kategorie III: Kreisstraßen, Gemeindestraßen oder sonstige Gleisanlagen 65 % der Gebühr nach Tst. 5.2.2 5.2.5 Vermessung von Verkehrsanlagen Kategorie IV: sonstige öffentliche Straßen 50 % der Gebühr nach Tst. 5.2.2 5.3 Sonderungen 60 %. der Gebühr nach Tst. 5.2 5.4 Bodenordnungsverfahren Zeitgebühr 5.5 Amtlicher Lageplan nach der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung (BbgBauVorlV): 5.5.1 für ein Baugrundstück oder die Teilfläche, die zur Genehmigung des Bauvorhabens zwingend zu erfassen und darzustellen ist, bis 1 000 m2 Flächengröße und bis 50 Euro/m2 Bodenwert 1 100 zuzüglich je weitere angefangene 100 m2 Flächengröße des Baugrundstücks oder der Teilfläche 100 zuzüglich je weitere angefangene 25 Euro/m2 Bodenwert 120 5.5.2 bei gleichzeitiger Erstellung des Amtlichen Lageplans zum Bauantrag für mehrere Baugrundstücke in einem Baugebiet, je Amtlicher Lageplan des einzelnen Bauvorhabens 60 % der Gebühr nach Tst. 5.5.1 5.6 Die Gebühr für die Kontrolle der Einhaltung der festgelegten Grundfläche und Höhenlage einschließlich der Einmessungsbescheinigung nach BbgBO beträgt 5.6.1 wenn hiermit der endgültige Gebäudeumriss im Sinne des VermLiegG nicht erfasst wurde 50 % der Gebühren nach Tst. 5.1 5.6.2 wenn hiermit der endgültige Gebäudeumriss erfasst wurde das 1,25-fache der Gebühr nach Tst. 5.1 Tarifstelle (Tst.) Gegenstand Gebühr Euro 6 Mehrausfertigungen 6.1 Mehrausfertigung für eine Bescheinigung (Tst. 2) 5 6.2 Mehrausfertigung für einen Auszug (Tst. 3) 50 % der Gebühr nach Tst. 3 6.3 Mehrausfertigung für ein Unschädlichkeitszeugnis (Tst. 4) 5 6.4 Mehrausfertigung für einen Amtlichen Lageplan (Tst. 5) bis DIN A3 10 größer DIN A3 15 6.5 Mehrausfertigungen von Benachrichtigungen über die Fortführung des Liegenschaftskatasters infolge der Übernahme von Vermessungsschriften (Tst. 7) 15 7 Übernahme von Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster Allgemeine Regelung: Mit der Gebühr sind die Prüfung der Qualität der eingereichten Vermessungsschriften, deren Übernahme in das Liegenschaftskataster und die Erstausfertigung der erforderlichen Benachrichtigungen an die Beteiligten abgegolten. Sind im Zusammenhang mit der Übernahme von Vermessungsschriften Gebühren und Auslagen auf mehrere Kostenschuldner zu verteilen, so erfolgt dies gleichmäßig, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Die Gebühren für die Übernahme von Vermessungsschriften für Verkehrs- und Gewässeranlagen, die mit Bauplatz-, Siedlungs- und ähnlichen Vermessungen im Zusammenhang stehen, sind nach den Tarifstellen dieser Vermessungen zu erheben. 7.1 Gebäudeeinmessungen 10 % der Gebühr nach Tst. 5.1 7.2 Bildung neuer Flurstücksgrenzen, 7.2.1 infolge Vermessungen an Flurstücken mit Ausnahme von Verkehrs- und Gewässeranlagen für die ersten beiden neu entstehenden Flurstücke 250 für jedes weitere neu entstehende Flurstück 150 7.2.2 infolge Vermessungen von Verkehrswegen und Gewässern sowie deren begleitenden Anlagen für jedes neu entstehende Flurstück 60 7.3 Bodenordnungsverfahren, für jedes neu entstehende Flurstück 25 7.4 sonstige Vermessungen, je Antrag 35 8 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure Entscheidung über den Antrag auf 8.1 Zulassung gemäß ÖbVI-Berufsordnung (ÖbVIBO) 8.1.1 zur Zulassungsprüfung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b ÖbVIBO 750 8.1.2 zur vollständigen Wiederholungsprüfung 600 8.1.3 zur mündlichen Wiederholungsprüfung 350 8.1.4 gemäß § 2 Abs. 2 ÖbVIBO zum mündlichen Prüfungsteil 400 8.1.5 zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 ÖbVIBO 1 000 8.2 Erteilung einer Erlaubnis zur Kooperation gemäß § 6 ÖbVIBO 750 8.3 Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 7 Abs. 2 VermLiegG 100 8.4 Erteilung einer Abwesenheitsvertretung 50 8.5 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 StVO 35 9 Rechtsbehelfe Erteilung von Bescheiden über Widersprüche – wenn und soweit sie zurückgewiesen werden – 9.1 Dritter, die sich durch die Sachentscheidung beschwert fühlen 5 bis 500 9.2 gegen Kostenentscheidungen 5 bis 250