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德国的法律

Surface Water Protection Ordinance

颁布于 2016-06-20 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer (Oberflächengewässerverordnung).
语言
German
类型
条例
国家
德国
主题
Water
关键词
surface water, potable water, freshwater pollution, waterworks, water resources management, classification/declassification, monitoring, inspection, sustainable development, sustainable use, enforcement/compliance, pollution control

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  1. Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 1 von 87 Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer1 (Oberflächengewässerverordnung - OGewV) OGewV Ausfertigungsdatum: 20.06.2016 Vollzitat: "Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juni 2016 (BGBl. I S. 1373), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist" Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 G v. 9.12.2020 I 2873 Ersetzt V 753-13-3 v. 20.7.2011 I 1429 (OGewV) 1 Diese Verordnung dient der Umsetzung der – Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/101/EU (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 32) geändert worden ist, – Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/39/EU (ABl. L 226 vom 24.8.2013, S. 1) geändert worden ist, – Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 36), – Richtlinie 2014/101/EU der Kommission vom 30. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 32), – Beschluss 2013/480/EU der Kommission vom 20. September 2013 zur Festlegung der Werte für die Einstufungen des Überwachungssystems des jeweiligen Mitgliedstaats als Ergebnis der Interkalibrierung gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/915/EG (ABl. L 266 vom 8.10.2013, S. 1, L 102 vom 5.4.2014, S. 22). Fußnote (+++ Textnachweis ab: 24.6.2016 +++) (+++ Zur Anwendung vgl. Anlage 8, Anlage 10 +++) (+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 60/2000 (CELEX Nr: 32000L0060) EGRL 105/2008 (CELEX Nr: 32008L0105) EGRL 90/2009 (CELEX Nr: 32009L0090) EURL 101/2014 (CELEX Nr: 32014L0101) EUBes 480/2013 (CELEX Nr: 32013D0480) +++) Die V wurde als Artikel 1 der V v. 20.6.2016 I 1373 von der Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise und vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit auf Vorschlag der Freien und Hansestadt Hamburg und Niedersachsen und mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Sie ist gem. Art. 3 Satz 1 dieser V am 24.6.2016 in Kraft getreten. Inhaltsübersicht Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 2 von 87 § 1 Zweck § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper; typspezifische Referenzbedingungen § 4 Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beurteilung ihrer Auswirkungen; Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste § 5 Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials § 6 Einstufung des chemischen Zustands § 7 Anforderungen bei überarbeiteten Umweltqualitätsnormen und bei Umweltqualitätsnormen für neue Stoffe § 8 Oberflächenwasserkörper, die der Trinkwassergewinnung dienen § 9 Normen für die Überwachung der Qualitätskomponenten; Anforderungen an die Beurteilung der Überwachungsergebnisse, an Analysenmethoden und an Laboratorien § 10 Überwachung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands; Überwachungsnetz § 11 Überwachung von Stoffen der Beobachtungsliste § 12 Darstellung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands § 13 Zusätzliche Inhalte der Bewirtschaftungspläne; elektronisch zugängliches Portal § 14 Bewirtschaftungsziele für Stickstoff § 15 Ermittlung langfristiger Trends § 16 Wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen Anlage 1 Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper; typspezifische Referenzbedingungen Anlage 2 Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beurteilung ihrer Auswirkungen Anlage 3 Qualitätskomponenten zur Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials Anlage 4 Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials Anlage 5 Bewertungsverfahren und Grenzwerte der ökologischen Qualitätsquotienten für die verschiedenen Gewässertypen Anlage 6 Umweltqualitätsnormen für flussgebietsspezifische Schadstoffe zur Beurteilung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials Anlage 7 Allgemeine physikalisch-chemische Qualitätskomponenten Anlage 8 Umweltqualitätsnormen zur Beurteilung des chemischen Zustands Anlage 9 Anforderungen an Analysenmethoden, an Laboratorien und an die Beurteilung der Überwachungsergebnisse Anlage 10 Überwachung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands; Überwachungsnetz; zusätzliche Überwachungsanforderungen Anlage 11 Anforderungen an die Festlegung der repräsentativen Überwachungsstellen für Stoffe der Beobachtungsliste Anlage 12 Darstellung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands; Kennzeichnung von Oberflächenwasserkörpern Anlage 13 Ermittlung langfristiger Trends § 1 Zweck Diese Verordnung dient dem Schutz der Oberflächengewässer und der wirtschaftlichen Analyse der Nutzungen ihres Wassers. Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 3 von 87 § 2 Begriffsbestimmungen Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Oberflächengewässer Oberirdische Gewässer nach § 3 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, einschließlich der Übergangsgewässer nach Nummer 2 sowie Küstengewässer nach § 7 Absatz 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes; bei Anforderungen an den chemischen Zustand von Küstengewässern gilt die Begriffsbestimmung des § 3 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes; 2. Übergangsgewässer Die Oberflächenwasserkörper in der Nähe von Flussmündungen, die auf Grund ihrer Nähe zu den Küstengewässern einen gewissen Salzgehalt aufweisen, aber im Wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst werden; 3. Umweltqualitätsnorm (UQN) Die Konzentration eines bestimmten Schadstoffs oder einer bestimmten Schadstoffgruppe, die in Wasser, Schwebstoffen, Sedimenten oder Biota aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes nicht überschritten werden darf; 4. Prioritäre Stoffe Stoffe, die in Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 8 aufgeführt sind; 5. Bestimmte andere Schadstoffe Stoffe, die in Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 9 aufgeführt sind; 6. Flussgebietsspezifische Schadstoffe Spezifische synthetische und spezifische nichtsynthetische Schadstoffe, die in Anlage 6 aufgeführt sind; 7. Natürliche Hintergrundkonzentration Konzentration eines Stoffes in einem Oberflächenwasserkörper, die nicht oder nur sehr gering durch menschliche Tätigkeiten beeinflusst ist. § 3 Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper; typspezifische Referenzbedingungen Nach Maßgabe der Anlage 1 werden folgende Bestimmungen zum 22. Dezember 2019 durch die zuständige Behörde überprüft und gegebenenfalls aktualisiert: 1. die Festlegung von Lage und Grenzen der Oberflächenwasserkörper, 2. die Einteilung von Oberflächenwasserkörpern innerhalb einer Flussgebietseinheit in Kategorien, 3. die Unterscheidung der Kategorien von Oberflächenwasserkörpern nach Typen, 4. die Einstufung von Oberflächenwasserkörpern als künstlich oder als erheblich verändert und 5. die Festlegung von typspezifischen Referenzbedingungen. Die Bestimmungen werden danach alle sechs Jahre überprüft und gegebenenfalls aktualisiert. § 4 Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beurteilung ihrer Auswirkungen; Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste (1) Nach Maßgabe der Anlage 2 wird Folgendes zum 22. Dezember 2019 durch die zuständige Behörde überprüft und gegebenenfalls aktualisiert: 1. die Zusammenstellungen von Daten zu Art und Ausmaß der durch menschliche Tätigkeit verursachten (anthropogenen) signifikanten Belastungen der Oberflächenwasserkörper, 2. die Beurteilungen auf Grund der Zusammenstellungen nach Nummer 1, wie empfindlich die Oberflächenwasserkörper auf die Belastungen reagieren, und 3. die Ermittlungen und Beschreibungen von Oberflächenwasserkörpern, die die für die Gewässer festgelegten Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 44 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht erreichen. Danach erfolgen alle sechs Jahre eine Überprüfung und gegebenenfalls eine Aktualisierung. (2) Die zuständige Behörde aktualisiert die für jede Flussgebietseinheit zum 22. Dezember 2013 erstellte Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste aller prioritären Stoffe und bestimmter anderer Schadstoffe einschließlich der Konzentrationen der in Anlage 8 Tabelle 1 genannten Stoffe in Biota, Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 4 von 87 Schwebstoffen oder Sedimenten im Rahmen der Überprüfung nach Absatz 1 auf der Grundlage folgender Informationen und Bestimmungen: 1. der Informationen nach Absatz 1, 2. der Bestimmungen nach § 3, 3. der im Rahmen der Überwachung nach § 10 gewonnenen Informationen, 4. der Informationen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, sowie 5. anderer verfügbarer Daten, Karten und Modelluntersuchungen. (3) Der Referenzzeitraum für die Erfassung der Werte in den aktualisierten Bestandsaufnahmen ist das Jahr, vor dem die Aktualisierung abzuschließen ist. Für prioritäre Stoffe oder bestimmte andere Schadstoffe, die jeweils Wirkstoffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1) geändert worden ist, sind, kann auch der Durchschnittswert der letzten drei Jahre vor Abschluss der Aktualisierung verwendet werden. § 5 Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials (1) Die Einstufung des ökologischen Zustands eines Oberflächenwasserkörpers richtet sich nach den in Anlage 3 aufgeführten Qualitätskomponenten. Die zuständige Behörde stuft den ökologischen Zustand eines Oberflächenwasserkörpers nach Maßgabe von Anlage 4 Tabellen 1 bis 5 in die Klassen sehr guter, guter, mäßiger, unbefriedigender oder schlechter Zustand ein. (2) Die Einstufung des ökologischen Potenzials eines künstlichen oder erheblich veränderten Oberflächenwasserkörpers richtet sich nach den in Anlage 3 aufgeführten Qualitätskomponenten, die für diejenige Gewässerkategorie nach Anlage 1 Nummer 1 gelten, die dem betreffenden Wasserkörper am ähnlichsten ist. Die zuständige Behörde stuft das ökologische Potenzial nach Maßgabe von Anlage 4 Tabellen 1 und 6 in die Klassen höchstes, gutes, mäßiges, unbefriedigendes oder schlechtes Potenzial ein. (3) Bei der Einstufung nach Absatz 1 oder Absatz 2 sind die in Anlage 5 aufgeführten Verfahren und Werte zu verwenden. (4) Maßgebend für die Einstufung des ökologischen Zustands oder des ökologischen Potenzials ist die jeweils schlechteste Bewertung einer der biologischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 4. Bei der Bewertung der biologischen Qualitätskomponenten sind die hydromorphologischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 2 sowie die entsprechenden allgemeinen physikalisch chemischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 3.2 in Verbindung mit Anlage 7 zur Einstufung unterstützend heranzuziehen. (5) Wird eine Umweltqualitätsnorm oder werden mehrere Umweltqualitätsnormen nach Anlage 3 Nummer 3.1 in Verbindung mit Anlage 6 nicht eingehalten, ist der ökologische Zustand oder das ökologische Potenzial höchstens als mäßig einzustufen. Hierbei gilt für Stoffe mit überarbeiteten Umweltqualitätsnormen und für neu geregelte Stoffe Folgendes: 1. Für die zum 22. Dezember 2021 zu aktualisierenden Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind die Umweltqualitätsnormen für die Stoffe mit den Nummern 2, 3, 6, 12, 14, 21, 22, 26, 28, 29, 31, 35, 41, 42, 44, 62 und 65 nach Anlage 6 zugrunde zu legen; diese müssen für die Erreichung des guten ökologischen Zustands spätestens ab dem 22. Dezember 2027 eingehalten werden. 2. Für die zum 22. Dezember 2015 zu aktualisierenden Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind abweichend von Satz 1 für die in Nummer 1 genannten Stoffe mit den Nummern 2, 3, 6, 14, 21, 35, 41 und 44 die Umweltqualitätsnormen nach Anlage 5 der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1429) zugrunde zu legen; diese sind für die Erreichung des guten ökologischen Zustands bis zum 22. Dezember 2021 maßgeblich. § 6 Einstufung des chemischen Zustands Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 5 von 87 Die Einstufung des chemischen Zustands eines Oberflächenwasserkörpers richtet sich nach den in Anlage 8 Tabelle 2 aufgeführten Umweltqualitätsnormen. Erfüllt der Oberflächenwasserkörper diese Umweltqualitätsnormen, stuft die zuständige Behörde den chemischen Zustand als gut ein. Andernfalls ist der chemische Zustand als nicht gut einzustufen. Abweichend von Satz 1 werden die Stoffe Nummer 34 bis Nummer 45 der Anlage 8 Tabelle 2 und deren Umweltqualitätsnormen erst ab dem 22. Dezember 2018 berücksichtigt. § 7 Anforderungen bei überarbeiteten Umweltqualitätsnormen und bei Umweltqualitätsnormen für neue Stoffe (1) Abweichend von § 29 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ist der gute chemische Zustand zu erreichen 1. bis zum 22. Dezember 2021 für die in Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 4 aufgeführten Stoffe, für die überarbeitete Umweltqualitätsnormen gelten und 2. bis zum 22. Dezember 2027 für die in Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 5 aufgeführten Stoffe, die neu geregelt worden sind. Bis zum 22. Dezember 2021 gelten für die in Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 4 aufgeführten Stoffe die Umweltqualitätsnormen nach Anlage 7 der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juli 2011. Im Übrigen bleiben die §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes unberührt. (2) Stoffe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind mit ihren überarbeiteten Umweltqualitätsnormen erstmalig in den aktualisierten Maßnahmenprogrammen und aktualisierten Bewirtschaftungsplänen nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, die bis zum 22. Dezember 2015 zu erstellen sind, zu berücksichtigen. (3) Für Stoffe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erstellt die zuständige Behörde bis zum 22. Dezember 2018 ein zusätzliches Überwachungsprogramm nach Maßgabe des § 10 sowie ein vorläufiges Maßnahmenprogramm. In den aktualisierten Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, die bis zum 22. Dezember 2021 zu erstellen sind, sind die Stoffe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu berücksichtigen. § 8 Oberflächenwasserkörper, die der Trinkwassergewinnung dienen (1) Unabhängig von den Bestimmungen der §§ 5 und 6 sind die Oberflächenwasserkörper, die für die Trinkwassergewinnung genutzt werden, mit dem Ziel zu bewirtschaften, eine Verschlechterung ihrer Qualität zu verhindern und so den für die Gewinnung von Trinkwasser erforderlichen Umfang der Aufbereitung zu verringern. (2) Die Oberflächenwasserkörper, die der Trinkwassergewinnung dienen, sind im Bewirtschaftungsplan auf Karten darzustellen. § 9 Normen für die Überwachung der Qualitätskomponenten; Anforderungen an die Beurteilung der Überwachungsergebnisse, an Analysenmethoden und an Laboratorien (1) Die Methoden, die zur Überwachung der biologischen, hydromorphologischen und allgemeinen physikalisch chemischen Qualitätskomponenten verwendet werden, müssen den Normen entsprechen, die in Anhang V Nummer 1.3.6 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/101/EU (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 32) geändert worden ist, genannt sind. (2) Die zuständige Behörde überprüft die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen nach Maßgabe von Anlage 9 Nummer 3. Die hierbei anzuwendenden Analysenmethoden müssen die Anforderungen nach Anlage 9 Nummer 1 erfüllen. (3) Laboratorien, die an der Überwachung biologischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Qualitätskomponenten mitwirken, haben die erforderlichen qualitätssichernden Maßnahmen zu ergreifen, um eine hinreichende Zuverlässigkeit und Genauigkeit der Überwachungsergebnisse sicherzustellen. Die Laboratorien haben insbesondere die Anforderungen nach Anlage 9 Nummer 2 zu erfüllen. § 10 Überwachung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands; Überwachungsnetz Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 6 von 87 (1) Die Überwachung der Oberflächenwasserkörper hinsichtlich ihres ökologischen Zustands oder ihres ökologischen Potenzials, ihres chemischen Zustands sowie die Überwachung der Oberflächenwasserkörper, die der Trinkwassergewinnung dienen, richten sich nach Anlage 10. Die Überwachungsprogramme werden von der zuständigen Behörde regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert. (2) Die zuständige Behörde überwacht die Erfüllung der Anforderungen an die biologischen Qualitätskomponenten nach Anlage 4 sowie die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen für flussgebietsspezifische Schadstoffe nach Anlage 6 im Rahmen der überblicksweisen Überwachung nach Anlage 10 Nummer 1 und, soweit nach Anlage 10 Nummer 2 erforderlich, im Rahmen der operativen Überwachung an für den Oberflächenwasserkörper repräsentativen Messstellen. Satz 1 gilt entsprechend für Umweltqualitätsnormen zur Beurteilung des chemischen Zustands nach Anlage 8 Tabelle 2. (3) Das Netz zur Überwachung des ökologischen und des chemischen Zustands sowie des ökologischen Potenzials ist im Bewirtschaftungsplan auf Karten darzustellen. § 11 Überwachung von Stoffen der Beobachtungsliste (1) Die zuständigen Behörden überwachen die Stoffe der von der Europäischen Kommission erstellten Beobachtungsliste nach Artikel 8b der Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/39/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 (ABl. L 226 vom 24.8.2013, S. 1) geändert worden ist, an Überwachungsstellen, die für den jeweiligen Stoff repräsentativ sind. Hierbei sind die Überwachungsmatrizes maßgeblich und die Analysenmethoden zu verwenden, die in der Beobachtungsliste festgelegt sind. Die Laboratorien, die an der Überwachung der Stoffe der Beobachtungsliste mitwirken, haben mit geeigneten qualitätssichernden Maßnahmen eine hinreichende Zuverlässigkeit und Genauigkeit der Überwachungsergebnisse sicherzustellen und insbesondere die Anforderungen nach Anlage 9 Nummer 2 zu erfüllen. Bei der Bestimmung der Überwachungsfrequenz und bei der zeitlichen Planung der Überwachung eines jeden Stoffes berücksichtigt die zuständige Behörde die typischen Arten der Verwendung und das Vorkommen des jeweiligen Stoffes. Die repräsentativen Überwachungsstellen nach Satz 1 sind nach Maßgabe von Anlage 11 festzulegen. (2) Die Stoffe nach Absatz 1 Satz 1 sind über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr bis zu höchstens vier Jahren zu überwachen. Das Erfordernis der Überwachung entfällt, sobald ein Stoff nicht mehr in der Beobachtungsliste aufgeführt ist. Für die erste Beobachtungsliste beginnt der Überwachungszeitraum nach Satz 1 am 24. September 2015. Für jeden neuen Stoff beginnt der Überwachungszeitraum nach Satz 1 spätestens sechs Monate nach Aufnahme des Stoffes in die Beobachtungsliste. Die Stoffe sind innerhalb der zwölf Monate, die auf den Beginn des Überwachungszeitraums nach Satz 3 oder Satz 4 folgen, sowie innerhalb der folgenden Zwölfmonatszeiträume jeweils mindestens einmal zu überwachen. (3) Liegen für einen Stoff ausreichende, vergleichbare, repräsentative und aktuelle Überwachungsdaten aus bestehenden Überwachungsprogrammen vor, so kann von einer zusätzlichen Überwachung des Stoffes nach den Absätzen 1 und 2 abgesehen werden, wenn der Stoff mittels einer Methode überwacht wurde, die den Anforderungen der technischen Leitlinien entspricht, die von der Europäischen Kommission nach Artikel 8b Absatz 5 Satz 4 der Richtlinie 2008/105/EG erarbeitet werden. (4) Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit die Ergebnisse der Überwachung, die sich auf die jeweiligen Zwölfmonatszeiträume nach Absatz 2 Satz 5 beziehen, für das jeweilige Land sowie Informationen über die Repräsentativität der Überwachungsstellen und die Überwachungsstrategie. Die Informationen nach Satz 1 sind erstmalig zu übermitteln: 1. für Stoffe, die in der ersten Beobachtungsliste aufgeführt sind, bis zum 24. Oktober 2016, 2. für jeden Stoff, der neu in die Beobachtungsliste aufgenommen wird, innerhalb von 19 Monaten nach dem Zeitpunkt der Aufnahme. Danach sind die Informationen nach Satz 1 dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit alle zwölf Monate zu übermitteln, solange der Stoff in der Beobachtungsliste aufgeführt ist. § 12 Darstellung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 7 von 87 (1) Die zuständige Behörde stellt den ökologischen Zustand oder das ökologische Potenzial eines Oberflächenwasserkörpers auf einer gesonderten Karte nach Maßgabe von Anlage 12 Nummer 1 dar. Der chemische Zustand ist auf einer gesonderten Karte nach Maßgabe von Anlage 12 Nummer 2 darzustellen. Wird der ökologische Zustand oder das ökologische Potenzial eines Oberflächenwasserkörpers schlechter als gut eingestuft, sind die für die Einstufung maßgebenden biologischen Qualitätskomponenten und flussgebietsspezifischen Schadstoffe nach Maßgabe von Anlage 12 Nummer 1.3 und 1.4 zu kennzeichnen oder in geeigneter anderer Weise darzustellen. Wird der chemische Zustand als nicht gut eingestuft, sind die maßgebenden Stoffe nach Maßgabe von Anlage 12 Nummer 2 zu kennzeichnen oder in geeigneter anderer Weise darzustellen. (2) Die zuständige Behörde kann die Informationen über den chemischen Zustand beispielsweise im Hinblick auf einen oder mehrere Stoffe der Anlage 8 Tabelle 1, Spalten 4, 5 und 7 gesondert von den Informationen über den chemischen Zustand im Hinblick auf die übrigen in Anlage 8 Tabelle 1 aufgeführten Stoffe in weiteren Karten nach Maßgabe von Anlage 12 Nummer 2 darstellen. Für einzelne Stoffe der Anlage 8 Tabelle 1 kann das Ausmaß der Abweichung von der Umweltqualitätsnorm in weiteren Karten dargestellt werden; hierfür sind Kategorien zu verwenden, die das Ausmaß der Abweichung näherungsweise im Wege einer ein- oder mehrmaligen Multiplikation der Umweltqualitätsnorm mit dem Faktor 2 oder 4 beschreiben. (3) Die zuständige Behörde kennzeichnet nach Maßgabe von Anlage 12 Nummer 3 Oberflächenwasserkörper, bei denen die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen von Schadstoffen unter Berücksichtigung der natürlichen Hintergrundkonzentrationen festgestellt wurde. § 13 Zusätzliche Inhalte der Bewirtschaftungspläne; elektronisch zugängliches Portal (1) In die aktualisierten Bewirtschaftungspläne nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind zusätzlich zu den Informationen nach § 83 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes folgende Informationen aufzunehmen: 1. die aktualisierten Bestandsaufnahmen und Karten nach § 4 Absatz 1 und 2, 2. eine Tabelle, in der Folgendes aufgeführt ist: a) die Bestimmungsgrenzen der Analysenmethoden nach Anlage 9 Nummer 1, die bei der Überwachung von Umweltqualitätsnormen nach Anlage 8 Tabelle 2 verwendet worden sind, sowie b) Informationen über die Leistung dieser Analysenmethoden in Bezug auf die in Anlage 9 Nummern 1.3, 1.4 und 1.5 festgelegten Mindestleistungskriterien, 3. eine Begründung für die nach Anlage 10 Nummer 4 angewandte Überwachungsfrequenz von prioritären Stoffen der Anlage 8, für die eine Umweltqualitätsnorm für Sedimente oder Biota angewandt wird, falls die Überwachungsintervalle länger als ein Jahr sind. (2) Die Bundesanstalt für Gewässerkunde macht die aktualisierten Bewirtschaftungspläne und den Zwischenbericht nach Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG über ein zentrales Portal im Internet der Öffentlichkeit zugänglich. § 14 Bewirtschaftungsziele für Stickstoff (1) Die Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme in den Flussgebietseinheiten richten sich zum Schutz der Meeresgewässer an dem Ziel aus, dass folgende Jahresmittelwerte für Gesamtstickstoff nicht überschritten werden: 1. bei in die Nordsee mündenden Flüssen 2,8 Milligramm pro Liter a) an den jeweiligen Süßwassermessstellen am Grenzscheitel limnisch/marin zum Zeitpunkt Kenterpunkt Ebbe, b) bei Flüssen, deren Mündungsbereich sich außerhalb des Bundesgebiets befindet, an den Punkten, an denen diese Flüsse das Bundesgebiet endgültig verlassen, 2. bei in die Ostsee mündenden Flüssen 2,6 Milligramm pro Liter a) an den jeweiligen Süßwassermessstellen am Grenzscheitel limnisch/marin, b) bei Flüssen, deren Mündungsbereich sich außerhalb des Bundesgebiets befindet, an den Punkten, an denen diese Flüsse das Bundesgebiet endgültig verlassen. Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 8 von 87 (2) Die zuständige Behörde des Landes, in dem sich die Messstellen und Punkte nach Absatz 1 befinden, überwacht die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 nach Maßgabe von Anlage 10 Nummer 4 Tabelle 1. § 15 Ermittlung langfristiger Trends (1) Im Rahmen der Überwachung nach § 10 ermittelt die zuständige Behörde nach Maßgabe von Anlage 13 Nummer 1 bis 4 den langfristigen Trend der Konzentrationen derjenigen in Anlage 8 Tabelle 1 aufgeführten Stoffe, die dazu neigen, sich in Biota, Schwebstoffen oder Sedimenten anzureichern. Dies betrifft insbesondere die Stoffe nach Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 6. Diese Stoffe sind im Regelfall mindestens alle drei Jahre in Biota, Schwebstoffen oder Sedimenten zu überwachen, es sei denn, die zuständige Behörde legt auf Grund des aktuellen Wissensstands ein anderes Intervall fest. (2) Im Rahmen der Aktualisierung des Maßnahmenprogramms nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind Maßnahmen vorzusehen, mit denen sichergestellt wird, dass die in Absatz 1 genannten Konzentrationen in den betreffenden Biota, Schwebstoffen oder Sedimenten nicht signifikant ansteigen. Ein signifikanter Anstieg liegt vor, wenn die Voraussetzungen nach Anlage 13 Nummer 5 erfüllt sind. § 16 Wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen (1) Die wirtschaftlichen Analysen der Wassernutzungen nach Artikel 5 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/60/EG, die signifikante Auswirkungen auf den Zustand der Oberflächengewässer haben, sind zum 22. Dezember 2019 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. (2) Die wirtschaftliche Analyse muss die erforderlichen Informationen enthalten, damit 1. Berechnungen durchgeführt werden können, um dem Grundsatz der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen nach Artikel 9 der Richtlinie 2000/60/EG unter Berücksichtigung der langfristigen Voraussagen für das Angebot und die Nachfrage von Wasser in der Flussgebietseinheit Rechnung zu tragen, und 2. die in Bezug auf die Wassernutzung kosteneffizientesten Maßnahmenkombinationen für das Maßnahmenprogramm beurteilt werden können. (3) Bei unverhältnismäßigem Aufwand, insbesondere unter Berücksichtigung der Kosten für die Erhebung der betreffenden Daten, können dabei auch Schätzungen der Menge, der Preise und der Kosten im Zusammenhang mit den Wasserdienstleistungen, Schätzungen der einschlägigen Investitionen einschließlich der entsprechenden Vorausplanungen sowie Schätzungen der potenziellen Kosten der Maßnahmen für das Maßnahmenprogramm zugrunde gelegt werden. Anlage 1 (zu § 3 Satz 1, § 5 Absatz 2 Satz 1) Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper; typspezifische Referenzbedingungen (Fundstelle: BGBl. I 2016,1379 - 1381) Die Oberflächenwasserkörper innerhalb einer Flussgebietseinheit sind nach Maßgabe der Nummer 1 in Kategorien einzuteilen und ihre Lage und Grenzen sind festzulegen. Sie sind in jeder Kategorie nach Maßgabe der Nummer 2 nach Typen zu unterscheiden. Die Oberflächenwasserkörper, die für eine Einstufung als künstlich oder erheblich verändert in Betracht kommen, sind den Typen jener Gewässerkategorie zuzuordnen, der sie am ähnlichsten sind. Für jeden Gewässertyp sind nach Maßgabe der Nummer 3 die typspezifischen Referenzbedingungen festzulegen, die dem sehr guten ökologischen Zustand entsprechen. Das höchste ökologische Potenzial ist aus den Referenzbedingungen des Gewässertyps abzuleiten, dem der künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper am ähnlichsten ist. 1. K a t e g o r i e n v o n O b e r f l ä c h e n g e w ä s s e r n Die Oberflächengewässer sind in folgende Kategorien einzuteilen: 1.1 Flüsse 1.2 Seen 1.3 Übergangsgewässer 1.4 Küstengewässer Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 9 von 87 a) nach § 7 Absatz 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, soweit der ökologische Zustand einzustufen ist b) nach § 3 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, soweit der chemische Zustand einzustufen ist 2. T y p e n v o n O b e r f l ä c h e n g e w ä s s e r n 2.1 Fließgewässer (mit einem Einzugsgebiet von 10 Quadratkilometern oder größer) Die nachfolgenden Größenangaben werden als Größen der Einzugsgebiete der jeweiligen Gewässer angegeben. Die Angaben dienen der Orientierung: a) klein (10 bis 100 Quadratkilometer) b) mittelgroß (größer als 100 bis 1 000 Quadratkilometer) c) groß (größer als 1 000 bis 10 000 Quadratkilometer) d) sehr groß (größer als 10 000 Quadratkilometer) Ökoregion 4: Alpen, Höhe über 800 Meter Typ 1 Fließgewässer der Alpen Subtyp 1.1 Bäche der Kalkalpen Subtyp 1.2 Kleine Flüsse der Kalkalpen Ökoregionen 8 und 9: Mittelgebirge und Alpenvorland, Höhe 200 bis 800 Meter Typ 2 Fließgewässer des Alpenvorlandes Subtyp 2.1 Bäche des Alpenvorlandes Subtyp 2.2 Kleine Flüsse des Alpenvorlandes Typ 3 Fließgewässer der Jungmoräne des Alpenvorlandes Subtyp 3.1 Bäche der Jungmoräne des Alpenvorlandes Subtyp 3.2 Kleine Flüsse der Jungmoräne des Alpenvorlandes Typ 4 Große Flüsse des Alpenvorlandes Typ 5 Grobmaterialreiche silikatische Mittelgebirgsbäche Typ 5.1 Feinmaterialreiche silikatische Mittelgebirgsbäche Subtyp 5.2 (PHYLIB) Feinmaterialreiche silikatische Mittelgebirgsbäche in Vulkangebieten Typ 6 Feinmaterialreiche karbonatische Mittelgebirgsbäche Subtyp 6 K Feinmaterialreiche karbonatische Mittelgebirgsbäche (Keuper) Typ 7 Grobmaterialreiche karbonatische Mittelgebirgsbäche Typ 9 Silikatische fein- bis grobmaterialreiche Mittelgebirgsflüsse Typ 9.1 Karbonatische fein- bis grobmaterialreiche Mittelgebirgsflüsse Subtyp 9.1 K Karbonatische fein- bis grobmaterialreiche Mittelgebirgsflüsse (Keuper) Typ 9.2 Große Flüsse des Mittelgebirges Typ 10 Kiesgeprägte Ströme Ökoregionen 13 und 14: Norddeutsches Tiefland, Höhe unter 200 Meter Typ 14 Sandgeprägte Tieflandbäche Typ 15 Sand- und lehmgeprägte Tieflandflüsse Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 10 von 87 Typ 15 g Große sand- und lehmgeprägte Tieflandflüsse Typ 16 Kiesgeprägte Tieflandbäche Typ 17 Kiesgeprägte Tieflandflüsse Typ 18 Lösslehmgeprägte Tieflandbäche Typ 20 Sandgeprägte Ströme Typ 22 Marschengewässer Subtyp 22.1 Kleine und mittelgroße Gewässer der Marschen Subtyp 22.2 Große Gewässer der Marschen (meist mit Einzugsgebieten innerhalb der Geestgebiete des Norddeutschen Tieflandes) Subtyp 22.3 Ströme der Marschen (Unterläufe von Elbe und Weser oberhalb der Übergangsgewässer) Typ 23 Rückstau- bzw. brackwasserbeeinflusste Ostseezuflüsse Ökoregionunabhängige Typen Typ 11 Organisch geprägte Bäche Typ 12 Organisch geprägte Flüsse Typ 19 Kleine Niederungsfließgewässer in Fluss- und Stromtälern Typ 21 Seeausflussgeprägte Fließgewässer Subtyp 21 N Seeausflussgeprägte Fließgewässer des Norddeutschen Tieflandes (Nord) Subtyp 21 S Seeausflussgeprägte Fließgewässer des Alpenvorlandes (Süd) 2.2 Seen (mit einer Oberfläche von 0,5 Quadratkilometern oder größer) Ökoregionen 4 und 9: Alpen und Alpenvorland Typ 1: Polymiktischer Alpenvorlandsee Typ 2: Geschichteter Alpenvorlandsee mit relativ großem Einzugsgebiet1 Typ 3: Geschichteter Alpenvorlandsee mit relativ kleinem Einzugsgebiet Typ 4: Geschichteter Alpensee Ökoregionen 8 und 9: Mittelgebirge Typ 5: Geschichteter kalziumreicher Mittelgebirgssee mit relativ großem Einzugsgebiet Typ 6: Polymiktischer kalziumreicher Mittelgebirgssee Typ 7: Geschichteter kalziumreicher Mittelgebirgssee mit relativ kleinem Einzugsgebiet Typ 8: Geschichteter kalziumarmer Mittelgebirgssee mit relativ großem Einzugsgebiet Typ 9: Geschichteter kalziumarmer Mittelgebirgssee mit relativ kleinem Einzugsgebiet Ökoregionen 13 und 14: Norddeutsches Tiefland Typ 10: Geschichteter Tieflandsee mit relativ großem Einzugsgebiet Typ 11: Polymiktischer Tieflandsee mit relativ großem Einzugsgebiet Typ 12: Flusssee im Tiefland Typ 13: Geschichteter Tieflandsee mit relativ kleinem Einzugsgebiet Typ 14: Polymiktischer Tieflandsee mit relativ kleinem Einzugsgebiet Sondertypen (alle Ökoregionen) Typ 88: Sondertyp natürlicher See (z. B. Moorsee, Strandsee, Altarm oder Altwasser) Typ 99: Sondertyp künstlicher See (z. B. Abgrabungssee) 2.3 Übergangsgewässer (Ästuare mit einem Einzugsgebiet von 10 Quadratkilometern oder größer) Typ T1: Übergangsgewässer Elbe-Weser-Ems Typ T2: Übergangsgewässer Eider 2.4 Küstengewässer Typen der Küstengewässer der Nordsee Typ N1: euhalines offenes Küstengewässer Typ N2: euhalines Wattenmeer Typ N3: polyhalines offenes Küstengewässer Typ N4: polyhalines Wattenmeer Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 11 von 87 Typ N5: euhalines felsgeprägtes Küstengewässer um Helgoland Typen der Küstengewässer der Ostsee Typ B1: oligohalines inneres Küstengewässer Subtyp B1a: Salzgehalt 0,5 – 3 PSU2 Subtyp B1b: Salzgehalt 3 – 5 PSU Typ B2: mesohalines inneres Küstengewässer Subtyp B2a: Salzgehalt 5 – 10 PSU Subtyp B2b: Salzgehalt 10 – 18 PSU Typ B3: mesohalines offenes Küstengewässer Subtyp B3a: Salzgehalt 5 – 10 PSU Subtyp B3b: Salzgehalt 10 – 18 PSU Typ B4: meso-polyhalines offenes Küstengewässer, saisonal geschichtet (Salzgehalt 10 – 30 PSU) 3. F e s t l e g u n g v o n R e f e r e n z b e d i n g u n g e n f ü r T y p e n v o n O b e r f l ä c h e n w a s s e r k ö r p e r n 3.1 Für jeden Typ von Oberflächenwasserkörpern nach Nummer 2 sind typspezifische hydromorphologische und physikalisch-chemische Bedingungen festzulegen, die denjenigen hydromorphologischen und physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten entsprechen, die in Anlage 3 Nummer 2 und 3 für diesen Typ von Oberflächenwasserkörper für den sehr guten ökologischen Zustand gemäß der entsprechenden Tabelle in Anlage 4 angegeben sind. Außerdem sind typspezifische biologische Referenzbedingungen festzulegen, die die biologischen Qualitätskomponenten abbilden, die in Anlage 3 Nummer 1 für diesen Typ von Oberflächenwasserkörper bei sehr gutem ökologischen Zustand gemäß der entsprechenden Tabelle in Anlage 4 angegeben sind. 3.2 Werden die in diesem Abschnitt beschriebenen Verfahren auf künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper angewendet, sind Bezugnahmen auf den sehr guten ökologischen Zustand als Bezugnahmen auf das höchste ökologische Potenzial gemäß Anlage 4 Tabelle 6 zu verstehen. Die Werte für das höchste ökologische Potenzial eines Oberflächenwasserkörpers sind alle sechs Jahre zu überprüfen. 3.3 Die typspezifischen Referenzbedingungen nach den Nummern 3.1 und 3.2 sollen entweder raumbezogen oder modellbasiert sein oder durch Kombination beider Verfahren abgeleitet werden. Bei der Definition des sehr guten ökologischen Zustands im Hinblick auf die Konzentration bestimmter synthetischer Schadstoffe gelten als Nachweisgrenze die Werte, die mit den besten Techniken ermittelt werden können, die zum Zeitpunkt der Festlegung der Referenzbedingungen verfügbar sind. 3.4 Für raumbezogene typspezifische biologische Referenzbedingungen ist ein Bezugsnetz für jeden Typ von Oberflächenwasserkörper zu entwickeln. Das Netz muss eine ausreichende Anzahl von Stellen mit sehr gutem Zustand umfassen. 3.5 Modellbasierte typspezifische biologische Referenzbedingungen können entweder aus Vorhersagemodellen oder durch Rückberechnungsverfahren abgeleitet werden. Für die Verfahren sind historische, paläologische und andere verfügbare Daten zu verwenden. Die Werte für die Referenzbedingungen müssen hinreichend zuverlässig sein. 3.6 Ist es auf Grund eines hohen Maßes an natürlicher Veränderlichkeit einer Qualitätskomponente nicht möglich, zuverlässige typspezifische Referenzbedingungen für diese Komponente eines Oberflächenwasserkörpers festzulegen, kann diese Komponente von der Beurteilung des ökologischen Zustands dieses Typs von Oberflächengewässer ausgenommen werden. In diesem Fall sind die Gründe hierfür im Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete anzugeben. 1 Ein See wird als geschichtet eingeordnet, wenn die thermische Schichtung an der tiefsten Stelle des Sees über mindestens drei Monate stabil bleibt. 2 PSU (Practical Salinity Units) ist die Maßeinheit für die Salinität. Fußnote Anlage 1 Nr. 2.2 Typ 88 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde hinter dem Wort "z.B" ein fehlender Punkt eingefügt Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 12 von 87 Anlage 2 (zu § 4 Absatz 1) Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beurteilung ihrer Auswirkungen (Fundstelle: BGBl. I 2016,1382) 1. Umfang der Datenzusammenstellung Die Zusammenstellung von Daten zur Art und zum Ausmaß der signifikanten anthropogenen Belastungen der Oberflächenwasserkörper umfasst insbesondere folgende Angaben: 1.1 Signifikante Punktquellen und diffuse Quellen Einschätzung und Zusammenstellung der von kommunalen, industriellen, landwirtschaftlichen und anderen Anlagen und Tätigkeiten ausgehenden signifikanten Verschmutzungen durch Punktquellen oder durch diffuse Quellen, vor allem in Bezug auf folgende Stoffe: a) Organische Halogenverbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige Verbindungen bilden können b) Organische Phosphorverbindungen c) Organische Zinnverbindungen d) Stoffe und Zubereitungen oder ihre Abbauprodukte, von denen erwiesen ist, dass sie im oder durch das Wasser aa) karzinogene oder mutagene Eigenschaften haben oder bb) Eigenschaften haben, die steroidogene, thyreoide, reproduktive oder andere Funktionen des endokrinen Systems beeinträchtigen e) Persistente Kohlenwasserstoffe sowie persistente und bioakkumulierende organische toxische Stoffe f) Zyanide g) Metalle und Metallverbindungen h) Arsen und Arsenverbindungen i) Biozid- und Pflanzenschutzmittelwirkstoffe j) Schwebstoffe k) Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen, insbesondere Nitrate und Phosphate l) Stoffe mit nachhaltigem Einfluss auf die Sauerstoffbilanz, die anhand von Parametern wie Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB), Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder Gesamter Organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) gemessen werden können. 1.2 Einschätzung und Zusammenstellung signifikanter Wasserentnahmen für kommunale, industrielle, landwirtschaftliche und andere Zwecke, einschließlich saisonaler Schwankungen, des jährlichen Gesamtbedarfs und der Wasserverluste in Versorgungssystemen 1.3 Einschätzung und Zusammenstellung signifikanter Abflussregulierungen, einschließlich der Wasserüber- und -umleitungen, im Hinblick auf die Fließeigenschaften und die Wasserbilanzen 1.4 Zusammenstellung signifikanter morphologischer Veränderungen 1.5 Einschätzung und Zusammenstellung anderer signifikanter anthropogener Belastungen der Gewässer 1.6 Einschätzung von Bodennutzungsstrukturen, einschließlich der größten städtischen, industriellen und landwirtschaftlichen Gebiete, Fischereigebiete und Wälder. 2. Beurteilung der Auswirkungen Es ist zu beurteilen, bei welchen Oberflächenwasserkörpern auf Grund der in Nummer 1 zusammengestellten Belastungen das Risiko besteht, dass sie die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht erreichen, die für sie festgelegt worden sind. Dieser Beurteilung sind die nach Nummer 1 gesammelten Daten sowie andere einschlägige Informationen einschließlich vorhandener Daten aus der Umweltüberwachung zugrunde zu legen. Die Beurteilung kann durch Modellierungstechniken unterstützt werden. Für Oberflächenwasserkörper nach Satz 1 ist, soweit Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 13 von 87 erforderlich, eine zusätzliche Beschreibung vorzunehmen, um die Überwachungsprogramme nach Anlage 10 und die Maßnahmenprogramme nach § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes weiterzuentwickeln. Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1) Qualitätskomponenten zur Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials (Fundstelle: BGBl. I 2016,1383 - 1384) 1. Biologische Qualitätskomponenten Die biologischen Qualitätskomponenten umfassen die aquatische Flora, die Wirbellosenfauna und die Fischfauna nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle (F = Flüsse, S = Seen, Ü = Übergangsgewässer, K = Küstengewässer): KategorieQualitäts komponentengruppe Qualitätskomponente Parameter F S Ü K Phytoplankton Artenzusammensetzung, Biomasse X1 X X X Großalgen oder Angiospermen Artenzusammensetzung, Artenhäufigkeit X2 X2 Gewässerflora Makrophyten/Phytobenthos Artenzusammensetzung, Artenhäufigkeit X X X2 Benthische wirbellose Fauna Artenzusammensetzung, Artenhäufigkeit X X X XGewässerfauna Fischfauna Artenzusammensetzung, Artenhäufigkeit, Altersstruktur X X X3 1 Bei planktondominierten Fließgewässern zu bestimmen. 2 Zusätzlich zu Phytoplankton ist die jeweils geeignete Teilkomponente zu bestimmen. 3 Altersstruktur fakultativ. 2. Hydromorphologische Qualitätskomponenten Die hydromorphologischen Qualitätskomponenten ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle (F = Flüsse, S = Seen, Ü = Übergangsgewässer, K = Küstengewässer): Kategorie Qualitätskomponente Parameter F S Ü K Abfluss und Abflussdynamik X Verbindung zu Grundwasserkörpern X X Wasserstandsdynamik X Wasserhaushalt Wassererneuerungszeit X Durchgängigkeit X Tiefen- und Breitenvariation X Tiefenvariation X X X Struktur und Substrat des Bodens X X Menge, Struktur und Substrat des Bodens X X Struktur der Uferzone X X Morphologie Struktur der Gezeitenzone X X Süßwasserzustrom X Tidenregime Seegangsbelastung X X Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 14 von 87 Kategorie Qualitätskomponente Parameter F S Ü K Richtung vorherrschender Strömungen X 3. Chemische und allgemeine physikalisch-chemische Qualitätskomponenten Die chemischen und allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten ergeben sich aus den nachstehenden Tabellen (F = Flüsse, S = Seen, Ü = Übergangsgewässer, K = Küstengewässer): 3.1 Chemische Qualitätskomponenten KategorieQualitäts komponentengruppe Qualitätskomponente Parameter F S Ü K Flussgebietsspezifische Schadstoffe synthetische und nichtsynthetische Schadstoffe in Wasser, Sedimenten oder Schwebstoffen Schadstoffe nach Anlage 6 X X X X 3.2 Allgemeine physikalisch-chemische Qualitätskomponenten Qualitäts komponentengruppe Qualitätskomponente Mögliche Parameter F S Ü K Sichttiefe Sichttiefe X X X Temperaturverhältnisse Wassertemperatur X X X X Sauerstoffhaushalt Sauerstoffgehalt X X X X Sauerstoffsättigung X X X X TOC X BSB X Eisen X Salzgehalt Chlorid X X X X Leitfähigkeit bei 25 °C X X X Sulfat X Salinität X X Versauerungszustand pH-Wert X X Säurekapazität Ks (bei versauerungsgefährdeten Gewässern) X X Nährstoffverhältnisse Gesamtphosphor X X X X ortho-Phosphat Phosphor X X X X Gesamtstickstoff X X X X Nitrat-Stickstoff X X X X Ammonium-Stickstoff X X X X Ammoniak-Stickstoff X Allgemeine physikalisch chemische Komponenten Nitrit-Stickstoff X Anlage 4 (zu § 5 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, § 10 Absatz 2 Satz 1) Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials (Fundstelle: BGBl. I 2016,1385 - 1396) Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 15 von 87 Die Einstufung richtet sich nach den in Tabelle 1 bezeichneten Bewertungskriterien für den ökologischen Zustand oder das ökologische Potenzial nach näherer Maßgabe der Qualitätskomponenten, die in den Tabellen 2 bis 6 für die jeweilige Kategorie von Oberflächenwasserkörpern aufgeführt sind. Tabelle 1 Allgemeine Einstufungskriterien für den Zustand von Flüssen, Seen, Übergangsgewässern und Küstengewässern Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 16 von 87 Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand UnbefriedigenderZustand Schlechter Zustand Es sind bei dem jeweiligen Oberflächengewässertyp keine oder nur sehr geringfügige anthropogene Änderungen der Werte für die physikalisch chemischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten gegenüber den Werten zu verzeichnen, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit diesem Typ einhergehen (Referenzbedingungen). Die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des Oberflächengewässers entsprechen denen, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Typ einhergehen, und zeigen keine oder nur sehr geringfügige Abweichungen an (Referenzbedingungen). Die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des Oberflächengewässertyps oberirdischer Gewässer zeigen geringe anthropogene Abweichungen an, weichen aber nur in geringem Maß von den Werten ab, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Oberflächengewässertyp einhergehen (Referenzbedingungen). Die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des Oberflächengewässertyps weichen mäßig von den Werten ab, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Oberflächengewässertyp einhergehen (Referenzbedingungen). Die Werte geben Hinweise auf mäßige anthropogene Abweichungen und weisen signifikant stärkere Störungen auf, als dies unter den Bedingungen des guten Zustands der Fall ist. Die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des betreffenden Typs oberirdischer Gewässer weisen stärkere Veränderungen auf und die Biozönosen weichen erheblich von denen ab, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Oberflächengewässertyp einhergehen (Referenzbedingungen). Die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des betreffenden Typs oberirdischer Gewässer weisen erhebliche Veränderungen auf und große Teile der Biozönosen, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Oberflächengewässertyp einhergehen (Referenzbedingungen), fehlen. Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 17 von 87 Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand UnbefriedigenderZustand Schlechter Zustand Die typspezifischen Referenzbedingungen sind erfüllt und die typspezifischen Gemeinschaften sind vorhanden. Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 18 von 87 Tabelle 2 Bestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Flüssen Biologische Qualitätskomponenten Komponente Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand Phytoplankton Die taxonomische Zusammensetzung des Phytoplanktons entspricht vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. Die durchschnittliche Abundanz des Phytoplanktons entspricht den typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen und ist nicht so beschaffen, dass dadurch die typspezifischen Bedingungen für die Sichttiefe signifikant verändert werden. Planktonblüten treten mit einer Häufigkeit und Intensität auf, die den typspezifischen physikalisch chemischen Bedingungen entsprechen. Die planktonischen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Algen hin, das das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalisch chemische Qualität des Wassers oder Sediments in unerwünschter Weise stören würde. Es kann zu einem leichten Anstieg der Häufigkeit und Intensität der Planktonblüten kommen. Die Zusammensetzung der planktonischen Taxa weicht mäßig von der der typspezifischen Gemeinschaften ab. Bei der Abundanz sind mäßige Störungen zu verzeichnen, was dazu führen kann, dass bei den Werten für andere biologische und physikalisch-chemische Qualitätskomponenten signifikante unerwünschte Störungen auftreten. Es kann zu einem mäßigen Anstieg der Häufigkeit und Intensität der Planktonblüten kommen. In den Sommermonaten können anhaltende Blüten auftreten. Makrophyten und Phytobenthos Die taxonomische Zusammensetzung entspricht vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. Es gibt keine erkennbaren Änderungen der durchschnittlichen makrophytischen und der durchschnittlichen phytobenthischen Abundanz. Die makrophytischen und phytobenthischen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Algen oder höheren Pflanzen hin, das das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalisch chemische Qualität des Wassers oder Sediments in unerwünschter Weise stören würde. Die phytobenthische Lebensgemeinschaft wird nicht durch anthropogene Bakterienzotten und anthropogene Bakterienbeläge beeinträchtigt. Die Zusammensetzung der makrophytischen und phytobenthischen Taxa weicht mäßig von der der typspezifischen Gemeinschaft ab und ist in signifikanter Weise stärker gestört, als dies bei gutem Zustand der Fall ist. Es sind mäßige Änderungen der durchschnittlichen makrophytischen und der durchschnittlichen phytobenthischen Abundanz erkennbar. Die phytobenthische Lebensgemeinschaft kann durch anthropogene Bakterienzotten und anthropogene Bakterienbeläge beeinträchtigt und in bestimmten Gebieten verdrängt werden. Benthische wirbellose Fauna Die taxonomische Zusammensetzung und die Abundanz entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. Die wirbellosen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Die wirbellosen Taxa weichen in Zusammensetzung und Abundanz mäßig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 19 von 87 Komponente Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand Der Anteil störungsempfindlicher Taxa im Verhältnis zu den robusten Taxa zeigt keine Anzeichen für eine Abweichung von den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind. Der Grad der Vielfalt der wirbellosen Taxa zeigt keine Anzeichen für Abweichungen von den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind. Der Anteil der störungsempfindlichen Taxa im Verhältnis zu den robusten Taxa zeigt geringfügige Anzeichen für Abweichungen von den typspezifischen Werten. Der Grad der Vielfalt der wirbellosen Taxa zeigt geringfügige Anzeichen für Abweichungen von den typspezifischen Werten. Wichtige taxonomische Gruppen der typspezifischen Gemeinschaft fehlen. Der Anteil der störungsempfindlichen Taxa im Verhältnis zu den robusten Taxa und der Grad der Vielfalt liegen beträchtlich unter dem typspezifischen Wert und in signifikanter Weise unter den Werten, die für einen guten Zustand gelten. Fischfauna Zusammensetzung und Abundanz der Arten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. Alle typspezifischen störungsempfindlichen Arten sind vorhanden. Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften zeigen kaum Anzeichen anthropogener Störungen und deuten nicht auf Störungen bei der Fortpflanzung oder Entwicklung irgendeiner besonderen Art hin. Auf Grund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch chemischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten weichen die Arten in Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften zeigen Anzeichen für Störungen auf Grund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten und deuten in wenigen Fällen auf Störungen bei der Fortpflanzung oder Entwicklung einer bestimmten Art hin, sodass einige Altersstufen fehlen können. Auf Grund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten weichen die Arten in Zusammensetzung und Abundanz mäßig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften zeigen größere Anzeichen anthropogener Störungen, sodass ein mäßiger Teil der typspezifischen Arten fehlt oder sehr selten ist. Hydromorphologische Qualitätskomponenten Komponente Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand Wasserhaushalt Menge und Dynamik der Strömung und die sich daraus ergebende Verbindung zum Grundwasser entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. Durchgängigkeit des Flusses Die Durchgängigkeit des Flusses wird nicht durch menschliche Tätigkeiten gestört und ermöglicht eine ungestörte Migration aquatischer Organismen und den Transport von Sedimenten. Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. Morphologie Laufentwicklung, Variationen von Breite und Tiefe, Strömungsgeschwindigkeiten, Substratbedingungen sowie Struktur Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 20 von 87 Komponente Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand und Bedingungen der Uferbereiche entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. beschriebenen Werte erreicht werden können. beschriebenen Werte erreicht werden können. Physikalisch-chemische und chemische Qualitätskomponenten Komponente Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand Allgemeine Bedingungen Die Werte für die physikalisch chemischen Komponenten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind. Die Werte für die Temperatur, die Sauerstoffbilanz, den pH-Wert, das Säureneutralisierungsvermögen und den Salzgehalt gehen nicht über den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des typspezifischen Ökosystems Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. Die Nährstoffkonzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist. Salzgehalt, pH-Wert, Säureneutralisierungsvermögen und Temperatur zeigen keine Anzeichen anthropogener Störungen und bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist. und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind. Die Nährstoffkonzentrationen liegen nicht über den Werten, bei denen die Funktionsfähigkeit des typspezifischen Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind. Spezifische synthetische Schadstoffe Die Konzentrationen liegen bei nahe null oder zumindest unter der Nachweisgrenze der allgemein gebräuchlichen fortschrittlichsten Analysetechniken. Die Konzentrationen sind nicht höher als die Umweltqualitätsnormen nach Anlage 6. Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. Spezifische nicht synthetische Schadstoffe Die Konzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist (Hintergrundwerte). Die Konzentrationen sind nicht höher als die Umweltqualitätsnormen nach Anlage 6. Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. Tabelle 3 Bestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Seen Biologische Qualitätskomponenten Komponente Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand Phytoplankton Die taxonomische Zusammensetzung und die Abundanz des Phytoplanktons entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. Die durchschnittliche Biomasse des Phytoplanktons entspricht den typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen und ist nicht so beschaffen, dass dadurch die typspezifischen Bedingungen für die Sichttiefe signifikant verändert werden. Planktonblüten treten mit einer Häufigkeit und Intensität auf, die den typspezifischen physikalisch Die planktonischen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Algen hin, das das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalisch chemische Qualität des Wassers oder Sediments in unerwünschter Weise stören würde. Es kann zu einem leichten Anstieg der Häufigkeit und Zusammensetzung und Abundanz der planktonischen Taxa weichen mäßig von denen der typspezifischen Gemeinschaften ab. Bei der Biomasse sind mäßige Störungen zu verzeichnen, was zu signifikanten unerwünschten Störungen bei anderen biologischen Qualitätskomponenten und bei der physikalisch-chemischen Qualität des Wassers oder Sediments führen kann. Es kann zu einem mäßigen Anstieg der Häufigkeit und Intensität der Planktonblüten kommen. In Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 21 von 87 Komponente Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand chemischen Bedingungen entspricht. Intensität der typspezifischen Planktonblüten kommen. den Sommermonaten können anhaltende Blüten auftreten. Makrophyten und Phytobenthos Die taxonomische Zusammensetzung entspricht vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. Es gibt keine erkennbaren Änderungen der durchschnittlichen makrophytischen und der durchschnittlichen phytobenthischen Abundanz. Die makrophytischen und phytobenthischen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Algen oder höheren Pflanzen hin, das das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalisch chemische Qualität des Wassers in unerwünschter Weise stören würde. Die phytobenthische Lebensgemeinschaft wird nicht durch anthropogene Bakterienanhäufung und anthropogenen Bakterienbesatz beeinträchtigt. Die Zusammensetzung der makrophytischen und phytobenthischen Taxa weicht mäßig von der der typspezifischen Gemeinschaft ab und ist in signifikanter Weise stärker gestört, als dies bei gutem Zustand der Fall ist. Es sind mäßige Änderungen der durchschnittlichen makrophytischen und der durchschnittlichen phytobenthischen Abundanz erkennbar. Die phytobenthische Lebensgemeinschaft kann durch anthropogene Bakterienanhäufung und anthropogenen Bakterienbesatz beeinträchtigt und in bestimmten Gebieten verdrängt werden. Benthische wirbellose Fauna Die taxonomische Zusammensetzung und die Abundanz entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. Der Anteil störungsempfindlicher Taxa im Verhältnis zu robusten Taxa zeigt keine Anzeichen für eine Abweichung von den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind. Der Grad der Vielfalt der wirbellosen Taxa zeigt keine Anzeichen für Abweichungen von den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind. Die wirbellosen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Der Anteil der störungsempfindlichen Taxa im Verhältnis zu den robusten Taxa zeigt geringfügige Anzeichen für Abweichungen von den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind. Der Grad der Vielfalt der wirbellosen Taxa zeigt geringfügige Anzeichen für Abweichungen von den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind. Die wirbellosen Taxa weichen in Zusammensetzung und Abundanz mäßig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Wichtige taxonomische Gruppen der typspezifischen Gemeinschaft fehlen. Der Anteil der störungsempfindlichen Taxa im Verhältnis zu den robusten Taxa und der Grad der Vielfalt liegen beträchtlich unter dem Wert, der bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen ist, und in signifikanter Weise unter den Werten, die für einen guten Zustand gelten. Fischfauna Zusammensetzung und Abundanz der Arten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. Alle typspezifischen störungsempfindlichen Arten sind vorhanden. Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften zeigen Auf Grund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch chemischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten weichen die Arten in Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Auf Grund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten weichen die Arten in Zusammensetzung und Abundanz mäßig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 22 von 87 Komponente Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand kaum Anzeichen anthropogener Störungen und deuten nicht auf Störungen bei der Fortpflanzung oder Entwicklung irgendeiner besonderen Art hin. Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften zeigen Anzeichen für Störungen auf Grund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten und deuten in wenigen Fällen auf Störungen bei der Fortpflanzung oder Entwicklung einer bestimmten Art hin, sodass einige Altersstufen fehlen können. Auf Grund anthropogener Einflüsse auf die physkalisch chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten zeigt die Altersstruktur der Fischgemeinschaften größere Anzeichen von Störungen, sodass ein mäßiger Teil der typspezifischen Arten fehlt oder sehr selten ist. Hydromorphologische Qualitätskomponenten Komponente Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand Wasserhaushalt Menge und Dynamik der Strömung, Wasserstandsniveau, Verweildauer und die sich daraus ergebende Verbindung zum Grundwasser entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. Morphologie Variationen der Tiefe des Sees, Quantität und Struktur des Substrats sowie Struktur und Bedingungen des Uferbereichs entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. Physikalisch-chemische und chemische Qualitätskomponenten Komponente Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand Allgemeine Bedingungen Die Werte für die physikalisch chemischen Komponenten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind. Die Nährstoffkonzentrationen bleiben innerhalb des Wertespektrums, das normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen vorzufinden ist. Salzgehalt, pH-Wert, Säureneutralisierungsvermögen, Sichttiefe und Temperatur zeigen keine Anzeichen anthropogener Störungen und bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist. Die Werte für die Temperatur, die Sauerstoffbilanz, den pH-Wert, das Säureneutralisierungsvermögen, die Sichttiefe und den Salzgehalt gehen nicht über den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind. Die Nährstoffkonzentrationen liegen nicht über den Werten, bei denen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind. Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. Spezifische synthetische Schadstoffe Die Konzentrationen liegen bei nahe null oder zumindest unter der Nachweisgrenze der allgemein Die Konzentrationen sind nicht höher als die Umweltqualitätsnormen nach Anlage 6. Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 23 von 87 Komponente Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand gebräuchlichen fortschrittlichsten Analysenmethoden. beschriebenen Werte erreicht werden können. Spezifische nicht synthetische Schadstoffe Die Konzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist (Hintergrundwerte). Die Konzentrationen sind nicht höher als die Umweltqualitätsnormen nach Anlage 6. Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. Tabelle 4 Bestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Übergangsgewässern Biologische Qualitätskomponenten Komponente Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand Phytoplankton Zusammensetzung und Abundanz der phytoplanktonischen Taxa entsprechen den Referenzbedingungen. Die durchschnittliche Biomasse des Phytoplanktons entspricht den typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen und ist nicht so beschaffen, dass dadurch die typspezifischen Transparenzbedingungen signifikant verändert werden. Planktonblüten treten mit einer Häufigkeit und Intensität auf, die den typspezifischen physikalisch chemischen Bedingungen entsprechen. Es gibt geringfügige Abweichungen bei Zusammensetzung und Abundanz der phytoplanktonischen Taxa. Die Biomasse weicht geringfügig von den typspezifischen Bedingungen ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Algen hin, das das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalisch-chemische Qualität des Wassers in unerwünschter Weise stören würde. Es kann zu einem leichten Anstieg der Häufigkeit und Intensität der typspezifischen Planktonblüten kommen. Zusammensetzung und Abundanz der phytoplanktonischen Taxa weichen mäßig von den typspezifischen Bedingungen ab. Bei der Biomasse sind mäßige Störungen zu verzeichnen, was zu signifikanten unerwünschten Störungen bei anderen biologischen Qualitätskomponenten führen kann. Es kann zu einem mäßigen Anstieg der Häufigkeit und Intensität der typspezifischen Planktonblüten kommen. In den Sommermonaten können anhaltende Blüten auftreten. Großalgen Die Zusammensetzung der Großalgentaxa entspricht den Referenzbedingungen. Es gibt keine erkennbaren Änderungen der Mächtigkeit der Großalgen auf Grund menschlicher Tätigkeiten. Die Großalgentaxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Phytobenthos oder höheren Pflanzen hin, das das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalisch chemische Qualität des Wassers in unerwünschter Weise stören würde. Die Zusammensetzung der Großalgentaxa weicht mäßig von den typspezifischen Bedingungen ab und ist in signifikanter Weise stärker gestört, als dies bei gutem Zustand der Fall ist. Es sind mäßige Änderungen der durchschnittlichen Großalgenabundanz erkennbar, die dazu führen können, dass das Gleichgewicht der in dem Gewässer verbundenen Organismen in unerwünschter Weise gestört wird. Angiospermen Die taxonomische Zusammensetzung entspricht vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. Die Angiospermentaxa weichen in ihrer Zusammensetzung geringfügig von den Die Zusammensetzung der Angiospermentaxa weicht mäßig von der der typspezifischen Gemeinschaften ab und ist Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 24 von 87 Komponente Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand Es gibt keine erkennbaren Änderungen der Abundanz der Angiospermen auf Grund menschlicher Tätigkeiten. typspezifischen Gemeinschaften ab. Die Abundanz der Angiospermen zeigt geringfügige Anzeichen für Störungen. in signifikanter Weise stärker gestört, als dies bei gutem Zustand der Fall ist. Bei der Abundanz der Angiospermen sind mäßige Störungen festzustellen. Benthische wirbellose Fauna Der Grad der Vielfalt und der Abundanz der wirbellosen Taxa liegt in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist. Der Grad der Vielfalt und der Abundanz der wirbellosen Taxa liegt geringfügig außerhalb des Bereichs, der den typspezifischen Bedingungen entspricht. Der Grad der Vielfalt und der Abundanz der wirbellosen Taxa liegt mäßig außerhalb des Bereichs, der den typspezifischen Bedingungen entspricht. Alle störungsempfindlichen Taxa, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen gegeben sind, sind vorhanden. Die meisten empfindlichen Taxa der typspezifischen Gemeinschaften sind vorhanden. Es sind Taxa vorhanden, die auf Verschmutzung hindeuten. Viele empfindliche Taxa der typspezifischen Gemeinschaften fehlen. Fischfauna Zusammensetzung und Abundanz der Arten entsprechen den Referenzbedingungen. Die Abundanz der störungsempfindlichen Arten zeigt geringfügige Anzeichen für Abweichungen von den typspezifischen Bedingungen auf Grund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten. Ein mäßiger Teil der typspezifischen störungsempfindlichen Arten fehlt auf Grund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten. Hydromorphologische Qualitätskomponenten Komponente Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand Gezeiten Der Süßwasserzustrom sowie die Richtung und Geschwindigkeit der vorherrschenden Strömungen entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. Morphologie Tiefenvariationen, Quantität und Struktur des Substrats sowie Struktur und Bedingungen der Gezeitenzonen entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. Physikalisch-chemische und chemische Qualitätskomponenten Komponente Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand Allgemeine Bedingungen Die Werte für die physikalisch chemischen Komponenten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind. Die Werte für die Temperatur, den Sauerstoffhaushalt und die Sichttiefe gehen nicht über den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 25 von 87 Komponente Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand Die Nährstoffkonzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist. Temperatur, Sauerstoffbilanz und Sichttiefe zeigen keine Anzeichen anthropogener Störungen und bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist. Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind. Die Nährstoffkonzentrationen liegen nicht über den Werten, bei denen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind. Spezifische synthetische Schadstoffe Die Konzentrationen liegen bei nahe null oder zumindest unter der Nachweisgrenze der allgemein gebräuchlichen fortschrittlichsten Analysetechniken. Die Konzentrationen sind nicht höher als die Umweltqualitätsnormen nach Anlage 6. Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. Spezifische nichtsynthetische Schadstoffe Die Konzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist (Hintergrundwerte). Die Konzentrationen sind nicht höher als die Umweltqualitätsnormen nach Anlage 6. Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. Tabelle 5 Bestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Küstengewässern Biologische Qualitätskomponenten Komponente Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand Phytoplankton Zusammensetzung und Abundanz des Phytoplanktons entsprechen den Referenzbedingungen. Die durchschnittliche Biomasse des Phytoplanktons entspricht den typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen und ist nicht so beschaffen, dass dadurch die typspezifischen Transparenzbedingungen signifikant verändert werden. Planktonblüten treten mit einer Häufigkeit und Intensität auf, die den typspezifischen physikalisch chemischen Bedingungen entspricht. Zusammensetzung und Abundanz der phytoplanktonischen Taxa zeigen Anzeichen geringfügiger Störungen. Die Biomasse des Phytoplanktons weicht geringfügig von den typspezifischen Bedingungen ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Algen hin, das das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalisch chemische Qualität des Wassers in unerwünschter Weise stören würde. Es kann zu einem leichten Anstieg der Häufigkeit und Intensität der typspezifischen Planktonblüten kommen. Zusammensetzung und Abundanz der planktonischen Taxa zeigen Anzeichen mäßiger Störungen. Die Biomasse des Phytoplanktons liegt deutlich außerhalb des Bereichs, der typspezifischen Bedingungen entspricht, was Auswirkungen auf die anderen biologischen Qualitätskomponenten hat. Es kann zu einem mäßigen Anstieg der Häufigkeit und Intensität der Planktonblüten kommen. In den Sommermonaten können anhaltende Blüten auftreten. Großalgen und Angiospermen Alle störungsempfindlichen Großalgen- und Angiospermentaxa, die bei Die meisten störungsempfindlichen Großalgen- und Es fehlt eine mäßige Zahl störungsempfindlicher Großalgen- und Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 26 von 87 Komponente Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand Vorliegen der Referenzbedingungen vorzufinden sind, sind vorhanden. Die Werte für die Großalgenmächtigkeit und für die Abundanz der Angiospermen entsprechen den Referenzbedingungen. Angiospermentaxa, die bei Abwesenheit störender Einflüsse vorzufinden sind, sind vorhanden. Die Werte für die Großalgenbedeckung und für die Abundanz der Angiospermen zeigen Anzeichen geringfügiger Störungen. Angiospermentaxa, die bei Abwesenheit störender Einflüsse vorzufinden sind. Der Bedeckungsgrad der Großalgen und die Abundanz der Angiospermen sind mäßig gestört, was dazu führen kann, dass das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen in unerwünschter Weise gestört wird. Benthische wirbellose Fauna Der Grad der Vielfalt und der Abundanz der wirbellosen Taxa liegt in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist. Alle störungsempfindlichen Taxa, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen gegeben sind, sind vorhanden. Der Grad der Vielfalt und der Abundanz der wirbellosen Taxa liegt geringfügig außerhalb des Bereichs, der den typspezifischen Bedingungen entspricht. Die meisten empfindlichen Taxa der typspezifischen Gemeinschaften sind vorhanden. Der Grad der Vielfalt und der Abundanz der wirbellosen Taxa liegt mäßig außerhalb des Bereichs, der typspezifischen Bedingungen entspricht. Es sind Taxa vorhanden, die auf Verschmutzung hindeuten. Viele empfindliche Taxa der typspezifischen Gemeinschaften fehlen. Hydromorphologische Qualitätskomponenten Komponente Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand Gezeiten Der Süßwasserzustrom sowie Richtung und Geschwindigkeit der vorherrschenden Strömungen entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. Morphologie Tiefenvariation, Struktur und Substrat des Sediments der Küstengewässer sowie Struktur und Bedingungen der Gezeitenzonen entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. Physikalisch-chemische und chemische Qualitätskomponenten Komponente Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand Allgemeine Bedingungen Die physikalisch-chemischen Komponenten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind. Die Nährstoffkonzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen Die Werte für die Temperatur, den Sauerstoffhaushalt und die Sichttiefe gehen nicht über den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind. Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 27 von 87 Komponente Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand der Referenzbedingungen festzustellen ist. Temperatur, Sauerstoffbilanz und Sichttiefe zeigen keine Anzeichen anthropogener Störungen und bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist. Die Nährstoffkonzentrationen liegen nicht über den Werten, bei denen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind. Spezifische synthetische Schadstoffe Die Konzentrationen liegen bei nahe null oder zumindest unter der Nachweisgrenze der allgemein gebräuchlichen fortschrittlichsten Analysenmethoden. Die Konzentrationen sind nicht höher als die Umweltqualitätsnormen nach Anlage 6. Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. Spezifische nicht synthetische Schadstoffe Die Konzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist (Hintergrundwerte). Die Konzentrationen sind nicht höher als die Umweltqualitätsnormen nach Anlage 6. Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. Tabelle 6 Bestimmungen für das höchste, das gute und das mäßige ökologische Potenzial von künstlichen oder erheblich veränderten Gewässern Komponente Höchstesökologisches Potenzial Gutes ökologisches Potenzial Mäßiges ökologisches Potenzial Biologische Qualitätskomponenten Die Werte für die einschlägigen biologischen Qualitätskomponenten entsprechen unter Berücksichtigung der physikalischen Bedingungen, die sich aus den künstlichen oder erheblich veränderten Eigenschaften des Gewässers ergeben, weitestgehend den Werten für den Oberflächengewässertyp, der am ehesten mit dem betreffenden Gewässer vergleichbar ist. Die Werte für die einschlägigen biologischen Qualitätskomponenten weichen geringfügig von den Werten ab, die für das höchste ökologische Potenzial gelten. Die Werte für die einschlägigen biologischen Qualitätskomponenten weichen mäßig von den Werten ab, die für das höchste ökologische Potenzial gelten. Diese Werte sind in signifikanter Weise stärker gestört, als dies bei einem guten ökologischen Potenzial der Fall ist. Hydromorphologische Qualitätskomponenten Die hydromorphologischen Bedingungen sind so beschaffen, dass sich die Einwirkungen auf das Oberflächengewässer auf die Einwirkungen beschränken, die von den künstlichen oder erheblich veränderten Eigenschaften des Gewässers herrühren, nachdem alle Gegenmaßnahmen getroffen worden sind, um die beste Annäherung an die ökologische Durchgängigkeit sicherzustellen, insbesondere hinsichtlich der Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 28 von 87 Komponente Höchstesökologisches Potenzial Gutes ökologisches Potenzial Mäßiges ökologisches Potenzial Wanderungsbewegungen der Fauna und angemessener Laich- und Aufzuchtgründe. Physikalisch-chemische und chemische Qualitätskomponenten Komponente Höchstes ökologisches Potenzial Gutes ökologisches Potenzial Mäßiges ökologischesPotenzial Allgemeine Bedingungen Die physikalisch-chemischen Komponenten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen des Oberflächengewässertyps, der mit dem betreffenden künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer am ehesten vergleichbar ist. Die Nährstoffkonzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist. Die Werte für die physikalisch chemischen Komponenten liegen in dem Bereich, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind. Die Werte für die Temperatur und der pH-Wert gehen nicht über den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. Die Werte für die Temperatur und die Sauerstoffbilanz sowie der pH-Wert entsprechen den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen in dem Oberflächengewässertyp vorzufinden sind, der dem betreffenden Gewässer am ehesten vergleichbar ist. und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind. Die Nährstoffkonzentrationen gehen nicht über die Werte hinaus, bei denen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind. Spezifische synthetische Schadstoffe Die Konzentrationen liegen bei nahe null oder zumindest unter der Nachweisgrenze der allgemein gebräuchlichen fortschrittlichsten Analysenmethoden. Die Konzentrationen sind nicht höher als die Umweltqualitätsnormen nach Anlage 6. Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. Spezifische nicht synthetische Schadstoffe Die Konzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen mit dem Oberflächengewässertyp einhergeht, der am ehesten mit dem betreffenden künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer vergleichbar ist (Hintergrundwerte). Die Konzentrationen sind nicht höher als die Umweltqualitätsnormen nach Anlage 6. Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. Anlage 5 (zu § 5 Absatz 3) Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 29 von 87 Bewertungsverfahren und Grenzwerte der ökologischen Qualitätsquotienten für die verschiedenen Gewässertypen (Fundstelle: BGBl. I 2016,1397 - 1409) 1. Fließgewässer 1. Für die biologische Qualitätskomponente Makrophyten/Phytobenthos ist das Bewertungsverfahren PHYLIB1 (Verfahrensanleitung für die ökologische Bewertung von Fließgewässern zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie: Makrophyten und Phytobenthos) anzuwenden. Das Bewertungsverfahren umfasst die Module „Makrophyten“, „Diatomeen“ und „Phytobenthos (ohne Diatomeen)“. Module, die zu ungesicherten Ergebnissen führen, sind nicht anzuwenden. Alternativ kann für die Bewertung der Fließgewässer mit Makrophyten auch das NRW-VERFAHREN2 angewendet werden. 2. Für die biologische Qualitätskomponente benthische wirbellose Fauna ist das Bewertungsverfahren PERLODES3 (Bewertungsverfahren von Fließgewässern auf Basis des Makrozoobenthos) anzuwenden. 3. Für die biologische Qualitätskomponente Fischfauna ist das Bewertungsverfahren FIBS4 (fischbasiertes Bewertungssystem für Fließgewässer zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie in Deutschland) anzuwenden. Ökologische Qualitätsquotienten Biologische Qualitätskomponente (Bewertungsverfahren) Typ gemäß Anlage 1 Nummer 2.1 sowie sonstige Gewässertypen5 Grenzwert sehr guter/guter Zustand Grenzwert guter/mäßiger Zustand Makrophyten/ MRK 0,70 0,48 Phytobenthos MP 0,72 0,43 (PHYLIB) Subtyp 1.1 MPG 0,75 0,48 MRK 0,69 0,44 MP 0,71 0,39 Subtyp 1.2 MPG 0,74 0,44 MRK 0,76 0,52 MP 0,78 0,47 MPG 0,81 0,52 Typ 2 MRS 0,79 0,54 MRK 0,72 0,49 MP 0,74 0,44 MPG 0,77 0,49 Typen 3, 116 , 196 MRS 0,76 0,51 MRK 0,74 0,50 MP 0,76 0,45 MPG 0,79 0,50 Typ 4 MRS 0,78 0,51 MRK 0,72 0,49 MP 0,74 0,44 MPG 0,77 0,49 Typen 57 , 5.1, 118 MRS 0,76 0,51 Bewertung mit den Modulen „Makrophyten“, „Diatomeen“ und „Phytobenthos (ohne Diatomeen)“ Subtyp 5.29 MRK 0,70 0,48 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 30 von 87 Ökologische Qualitätsquotienten Biologische Qualitätskomponente (Bewertungsverfahren) Typ gemäß Anlage 1 Nummer 2.1 sowie sonstige Gewässertypen5 Grenzwert sehr guter/guter Zustand Grenzwert guter/mäßiger Zustand MP 0,72 0,43 MPG 0,75 0,48 MRS 0,74 0,50 MRK 0,70 0,48 MP 0,72 0,43 MPG 0,75 0,48 Typ 9 MRS 0,74 0,50 MRK 0,71 0,54 MP 0,73 0,49 MPG 0,76 0,54 Typen 6, 198 Subtypen 6 K, 9.1 K MRS 0,74 0,56 MRK 0,77 0,53 MP 0,78 0,48 MPG 0,82 0,53 Typ 7 MRS 0,80 0,55 MRK 0,74 0,54 MP 0,75 0,49 MPG 0,79 0,54 Typ 9.110 MRS 0,77 0,55 MRK 0,70 0,51 MP 0,72 0,46 MPG 0,75 0,51 Typ 9.2 MRS 0,74 0,52 MRK 0,70 0,50 MP 0,72 0,45 MPG 0,75 0,50 Typ 10 MRS 0,73 0,52 TRk 0,73 0,52 TRm 0,70 0,49 TRg 0,66 0,45 TNk 0,69 0,52 TNm 0,67 0,49 Typen 1111,12 , 1211,12,18 , 1412 , 1612 TNg 0,68 0,47 TRk 0,70 0,51 TRm 0,67 0,48 Typen 1111,13 , 1211,13,18 , 1414 , TRg 0,64 0,44 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 31 von 87 Ökologische Qualitätsquotienten Biologische Qualitätskomponente (Bewertungsverfahren) Typ gemäß Anlage 1 Nummer 2.1 sowie sonstige Gewässertypen5 Grenzwert sehr guter/guter Zustand Grenzwert guter/mäßiger Zustand TNk 0,66 0,51 TNm 0,65 0,48 1515 , 1911 TNg 0,65 0,46 TRk 0,76 0,57 TRm 0,73 0,54 TRg 0,69 0,50 TNk 0,72 0,57 TNm 0,70 0,54 Typen 15 g15 , 1211,13,16 TNg 0,71 0,52 TRk 0,69 0,50 TRm 0,65 0,46 TRg 0,62 0,43 TNk 0,65 0,50 TNm 0,63 0,46 Typen 1517 , 18 TNg 0,64 0,45 TRk 0,70 0,51 TRm 0,67 0,48 TRg 0,64 0,44 TNk 0,66 0,51 TNm 0,65 0,48 Typen 1614 , 1718 TNg 0,65 0,46 TRk 0,76 0,57 TRm 0,73 0,54 TRg 0,69 0,50 TNk 0,72 0,57 TNm 0,70 0,54 Typ 1716 TNg 0,71 0,52 TRk 0,76 0,57 TRm 0,73 0,54 TRg 0,69 0,50 TNk 0,72 0,57 TNm 0,70 0,54 Typ 20 TNg 0,71 0,52 Makrophyten/ MRK 0,70 0,50 Phytobenthos MP 0,73 0,42 (PHYLIB) Subtyp 1.1 MPG 0,78 0,50 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 32 von 87 Ökologische Qualitätsquotienten Biologische Qualitätskomponente (Bewertungsverfahren) Typ gemäß Anlage 1 Nummer 2.1 sowie sonstige Gewässertypen5 Grenzwert sehr guter/guter Zustand Grenzwert guter/mäßiger Zustand MRK 0,69 0,45 MP 0,71 0,37 Subtyp 1.2 MPG 0,76 0,45 MRK 0,74 0,51 MP 0,77 0,44 MPG 0,82 0,51 Typ 2 MRS 0,79 0,54 MRK 0,69 0,47 MP 0,71 0,39 MPG 0,76 0,47 Typen 3, 116 , 196 MRS 0,74 0,49 MRK 0,72 0,47 MP 0,74 0,40 MPG 0,79 0,47 Typ 4 MRS 0,77 0,50 MRK 0,69 0,47 MP 0,71 0,39 MPG 0,76 0,47 Typen 57 , 5.1, 118 MRS 0,74 0,49 MRK 0,66 0,45 MP 0,68 0,38 MPG 0,73 0,45 Typ 5, Subtyp 5.29 MRS 0,71 0,48 MRK 0,66 0,45 MP 0,68 0,38 MPG 0,73 0,45 Typ 9 MRS 0,71 0,48 MRK 0,63 0,45 MP 0,66 0,37 MPG 0,71 0,45 Typen 6, 198 Subtypen 6 K, 9.1 K MRS 0,68 0,47 MRK 0,75 0,53 MP 0,78 0,45 MPG 0,83 0,53 Typ 7 MRS 0,80 0,55 Bewertung mit den Modulen „Makrophyten“ und „Diatomeen“ Typ 9.110 MRK 0,71 0,51 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 33 von 87 Ökologische Qualitätsquotienten Biologische Qualitätskomponente (Bewertungsverfahren) Typ gemäß Anlage 1 Nummer 2.1 sowie sonstige Gewässertypen5 Grenzwert sehr guter/guter Zustand Grenzwert guter/mäßiger Zustand MP 0,73 0,43 MPG 0,78 0,51 MRS 0,76 0,53 MRK 0,66 0,46 MP 0,68 0,39 MPG 0,73 0,46 Typ 9.2 MRS 0,71 0,49 MRK 0,65 0,45 MP 0,68 0,38 MPG 0,73 0,45 Typ 10 MRS 0,70 0,48 TRk 0,72 0,48 TRm 0,67 0,43 TRg 0,62 0,38 TNk 0,66 0,48 TNm 0,64 0,43 Typen 1111,12 , 1211,12,18 , 1412 , 1612 TNg 0,65 0,41 TRk 0,68 0,47 TRm 0,63 0,42 TRg 0,58 0,37 TNk 0,62 0,47 TNm 0,60 0,42 Typen 1111,13 , 1211,13,18 , 1414 , 1515 , 1614 , 1718 , 1911 TNg 0,61 0,39 TRk 0,77 0,56 TRm 0,72 0,51 TRg 0,67 0,46 TNk 0,71 0,56 TNm 0,68 0,51 Typen 1211,13,16 , 15 g15 , 1716 , 20 TNg 0,69 0,48 TRk 0,66 0,45 TRm 0,61 0,40 TRg 0,56 0,35 TNk 0,60 0,45 TNm 0,57 0,40 Typen 1517 , 18 TNg 0,58 0,37 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 34 von 87 Ökologische Qualitätsquotienten Biologische Qualitätskomponente (Bewertungsverfahren) Typ gemäß Anlage 1 Nummer 2.1 sowie sonstige Gewässertypen5 Grenzwert sehr guter/guter Zustand Grenzwert guter/mäßiger Zustand Makrophyten/ MRK 0,70 0,47 (PHYLIB) MP 0,73 0,40 Phytobenthos Subtypen 1.1, 1.2 MPG 0,78 0,47 MRK 0,75 0,53 MP 0,78 0,45 MPG 0,83 0,53 Typen 2, 3, 4, 116 , 196 MRS 0,80 0,55 MRK 0,75 0,53 MP 0,78 0,45 MPG 0,83 0,53 Bewertung mit den Modulen „Makrophyten“ und „Phytobenthos (ohne Diatomeen)“ Typen 57 , 5.1, 9, 118 , Subtyp 5.2 MRS 0,80 0,55 MRK 0,79 0,62 MP 0,81 0,54 MPG 0,86 0,62 Subtypen 6, 6 K, 9.1 K, Typ 198 MRS 0,84 0,64 MRK 0,75 0,53 MP 0,78 0,45 MPG 0,83 0,53 Typ 7 MRS 0,80 0,55 MRK 0,75 0,55 MP 0,78 0,48 MPG 0,83 0,55 Typen 9.1, 9.2, 10 MRS 0,80 0,58 TRk 0,75 0,55 TRm 0,70 0,50 TRg 0,65 0,45 TNk 0,69 0,55 TNm 0,67 0,50 Typen 1111,12 , 1211,12,18 , 1412 , 1612 TNg 0,68 0,48 TRk 0,75 0,55 TRm 0,70 0,50 TRg 0,65 0,45 TNk 0,69 0,55 TNm 0,67 0,50 Typen 1111,13 , 1211,13 , 1414 , 15, 18, 1911 TNg 0,68 0,48 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 35 von 87 Ökologische Qualitätsquotienten Biologische Qualitätskomponente (Bewertungsverfahren) Typ gemäß Anlage 1 Nummer 2.1 sowie sonstige Gewässertypen5 Grenzwert sehr guter/guter Zustand Grenzwert guter/mäßiger Zustand TRk 0,75 0,55 TRm 0,70 0,50 TRg 0,65 0,45 TNk 0,69 0,55 TNm 0,67 0,50 Typen 1612 , 17 TNg 0,68 0,48 TRk 0,75 0,55 TRm 0,70 0,50 TRg 0,65 0,45 TNk 0,69 0,55 TNm 0,67 0,50 Typ 20 TNg 0,68 0,48 Makrophyten/ Subtyp 1.1 0,70 0,47 Phytobenthos Subtyp 1.2 0,69 0,42 (PHYLIB) Typ 2 0,79 0,54 Typen 3, 116 , 196 0,74 0,49 Typ 4 0,77 0,50 Typen 57 , 5.1, 118 0,74 0,49 Subtyp 5.29 0,71 0,48 Typ 9 0,71 0,48 Typen 6, 198 Subtypen 6 K, 9.1 K 0,72 0,56 Typ 7 0,80 0,55 Typ 9.18 0,76 0,56 Typ 9.2 0,71 0,51 Typ 10 0,70 0,50 Typen 1111,12 , 1211,12,18 , 1412 , 1612 0,72 0,53 Typen 1111,13 , 1211,13,18 , 1414 , 1515 , 1911 0,68 0,52 Typen 1211,13,16 , 15 g15 0,77 0,61 Typen 1517 , 18 0,66 0,50 Typen 1614 , 1718 0,68 0,52 Bewertung mit den Modulen „Diatomeen“ und „Phytobenthos (ohne Diatomeen)“ Typen 1716 , 20 0,77 0,61 Makrophyten/ Typ 1 0,735 0,540 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 36 von 87 Ökologische Qualitätsquotienten Biologische Qualitätskomponente (Bewertungsverfahren) Typ gemäß Anlage 1 Nummer 2.1 sowie sonstige Gewässertypen5 Grenzwert sehr guter/guter Zustand Grenzwert guter/mäßiger Zustand Phytobenthos Subtyp 1.1 0,70 0,49 (PHYLIB) Subtyp 1.2 0,67 0,39 Typ 2 0,78 0,52 Typen 3, 116 , 196 0,67 0,43 Typ 4 0,73 0,44 Typen 57 , 5.1, 118 0,67 0,43 Subtyp 5.29 , Typ 9 0,61 0,40 Typen 6, 198 Subtypen 6 K, 9.1 K 0,56 0,39 Typ 7 0,80 0,55 Typ 9.110 0,71 0,51 Typ 9.2 0,61 0,42 Typ 10 0,60 0,40 Typen 1517 , 18 0,56 0,39 Typen 1111,12 , 1211,12,18 , 1412 , 1612 0,69 0,46 Typen 1111,13 , 1211,13,18 , 1414 , 1515 , 1614 , 1718 , 1911 0,61 0,43 Bewertung mit dem Modul „Diatomeen“ Typen 1211,13,16 , 15 g15 , 1716 , 20 0,78 0,61 Makrophyten/ MRK 0,70 0,50 Phytobenthos MP 0,75 0,35 (PHYLIB) Subtypen 1.1, 1.2 MPG 0,85 0,50 MRK 0,70 0,50 MP 0,75 0,35 MPG 0,85 0,50 Typen 2, 3, 4, 116 , 196 MRS 0,80 0,55 MRK 0,70 0,50 MP 0,75 0,35 MPG 0,85 0,50 Typen 5, 5.1, 6, 7, 9, 9.1, 9.2, 10, 118 , 198 MRS 0,80 0,55 TRk 0,745 0,495 TRm 0,65 0,40 TRg 0,55 0,30 TNk 0,63 0,50 Bewertung mit dem Modul „Makrophyten“ Typen 1110 , 1210 , 14, 15, 15 g, 16, 17, 1911 , 20 TNm 0,575 0,395 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 37 von 87 Ökologische Qualitätsquotienten Biologische Qualitätskomponente (Bewertungsverfahren) Typ gemäß Anlage 1 Nummer 2.1 sowie sonstige Gewässertypen5 Grenzwert sehr guter/guter Zustand Grenzwert guter/mäßiger Zustand TNg 0,60 0,35 Makrophyten/ Subtypen 1.1, 1.2 0,70 0,44 Phytobenthos Typen 2, 3, 4, 5, 5.1, 7, 9, 116 , 196 0,80 0,55 (PHYLIB) Typen 6, 198 Subtypen 6 K, 9.1 K 0,87 0,73 Typen 9.110 , 9.2, 10 0,80 0,60Bewertung mit dem Modul „Phytobenthos (ohne Diatomeen)“ Typen 1111 , 1211 , 14, 15, 15 g, 16, 17, 18, 1911 , 20 0,75 0,60 NRW-Verfahren zur Bewertung von Fließgewässern mit Makrophyten2 Typen 5, 5.1, 6, 7, 9, 9.1, 9.219 , 11, 12, 1419 , 1519 , 16, 1719 , 1819 , 1919 0,995 0,695 Benthische wirbellose Fauna (PERLODES) Typen 1, 2, 3, 4, 5, 5.1, 6, 7, 9, 9.1, 9.2, 10, 11, 12, 14, 15, 15 g, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23 0,80 0,60 Fischfauna (FIBS)20 alle Typen 1,086 0,592 1 nach näherer Maßgabe von Schaumburg/Schranz/Stelzer/Vogel/Gutowski, Weiterentwicklung biologischer Untersuchungsverfahren zur kohärenten Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie, Teilvorhaben Makrophyten & Phytobenthos, Endbericht im Auftrag des Umweltbundesamts (FKZ 3707 28 201), Hrsg. Bayerisches Landesamt für Umwelt, Augsburg/Wielenbach 2012, archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek und einsehbar in der Bibliothek des Umweltbundesamtes 2 nach näherer Maßgabe von Birk/van de Weyer, NRW-Verfahren zur Bewertung von Fließgewässern mit Makrophyten, (LANUV Arbeitsblatt 30), Hrsg. Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW, Recklinghausen 2015 3 nach näherer Maßgabe von Meier/Haase/Rolauffs/Schindehütte/Schöll/Sundermann/Hering, Methodisches Handbuch Fließgewässerbewertung zur Untersuchung und Bewertung von Fließgewässern auf der Basis des Makrozoobenthos vor dem Hintergrund der EG Wasserrahmenrichtlinie, Hrsg. Universität Duisburg Essen, Essen 2006 (Stand Mai 2011), archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek und einsehbar in der Bibliothek des Umweltbundesamtes 4 nach näherer Maßgabe von Dußling, Handbuch zu fiBS, Schriftenreihe des Verbandes Deutscher Fischereiverwaltungsbeamter und Fischereiwissenschaftler e.V., Heft 15, Offenbach 2009 und Dußling, fiBS 8.0 – Softwareanwendung, Version 8.0.6a zum Bewertungsverfahren aus dem Verbundprojekt: Erforderliche Probenahmen und Entwicklung eines Bewertungsschemas zur fischbasierten Klassifizierung von Fließgewässern gemäß EG-WRRL, Hrsg. Fischereiforschungsstelle Baden-Württemberg, Langenargen 2010, aktualisiert durch Dußling, fiBS Version 8.1.1 – Software zur fischbasierten ökologischen Bewertung von Fließgewässern gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie in Deutschland, 2014, jeweils archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek und einsehbar in der Bibliothek des Umweltbundesamtes 5 Gewässersubtyp 5.2 nach näherer Maßgabe von Schaumburg/Schranz/Stelzer/Vogel/Gutowski 2012 (Fußnote 1) 6 im Alpenvorland 7 ausgenommen im Vulkanit Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 38 von 87 8 im Mittelgebirge 9 im Vulkanit 10 in Muschelkalk-, Jura-, Malm-, Lias-, Dogger- und anderen Kalkregionen, ausgenommen in Löss-, Keuper- und Kreideregionen 11 im Norddeutschen Tiefland 12 in der basenarmen bzw. silikatischen Ausprägung 13 in der basenreichen Ausprägung 14 in der karbonatischen Ausprägung 15 ausgenommen in Lössregionen 16 mit einem Einzugsgebiet größer als 1 000 km2 17 in Lössregionen 18 mit einem Einzugsgebiet kleiner als oder gleich 1 000 km2 19 in rhithraler und potamaler Ausprägung gemäß Birk/van de Weyer 2015 (Fußnote 2) 20 die Werte bezeichnen die im Rahmen der Interkalibrierung ermittelten EQR-Werte (siehe Beschluss der Europäischen Kommission 2013/480/EU vom 20. September 2013 zur Festlegung der Werte für die Einstufungen des Überwachungssystems des jeweiligen Mitgliedstaats als Ergebnis der Interkalibrierung gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/915/EG (ABl. L 266 vom 8.10.2013, S. 1)). Sie entsprechen den im fiBS verwendeten Klassengrenzen von 3,75 und 2,5 Legende: MRK: karbonatisch-rhithral geprägte Fließgewässer der Mittelgebirge, Voralpen und Alpen MP: potamal geprägte Fließgewässer der Mittelgebirge, Voralpen und Alpen MPG: potamal geprägte Fließgewässer der Mittelgebirge, Voralpen und Alpen (Grundwasser beeinflusst) MRS: silikatisch-rhithral geprägte Fließgewässer der Mittelgebirge, Voralpen und Alpen TRk: kleine rhithral-geprägte Fließgewässer des Norddeutschen Tieflandes TRm: mittelgroße rhithrale Fließgewässer des Norddeutschen Tieflandes TRg: große rhithral-geprägte Fließgewässer des Norddeutschen Tieflandes TNk: kleine potamale Fließgewässer des Norddeutschen Tieflandes TNm: mittelgroße potamale Fließgewässer des Norddeutschen Tieflandes TNg: große Niederungsfließgewässer des Norddeutschen Tieflandes 2. Seen 1. Für die biologische Qualitätskomponente Phytoplankton ist das Bewertungsverfahren PSI1 ,2 (Phyto-Seen-Index – Bewertungsverfahren für Seen mittels Phytoplankton zur Umsetzung der EG Wasserrahmenrichtlinie in Deutschland Teile 1 und 2) anzuwenden. Durch das Bewertungsverfahren werden ökologische Qualitätsquotienten für die Metrices Biomasse mit den Parametern Gesamtbiovolumen und Chlorophyll a, Algenklassen und den Artenindex berechnet. 2. Für die biologische Qualitätskomponente Makrophyten/Phytobenthos ist das Bewertungsverfahren PHYLIB3 (Bewertung von Seen mit Makrophyten & Phytobenthos für künstliche und natürliche Gewässer sowie Unterstützung der Interkalibrierung) anzuwenden. Das Bewertungsverfahren umfasst die Module „Makrophyten“ und „Phytobenthos – Diatomeen“. Nach PHYLIB sind jeweils alle zwei Module anzuwenden, sofern sie zu gesicherten Ergebnissen führen. Module, die zu ungesicherten Ergebnissen führen, sind nicht anzuwenden. 3. Für die biologische Qualitätskomponente benthische wirbellose Fauna ist das Bewertungsverfahren AESHNA4 (Bewertungsverfahren für das eulitorale Makrozoobenthos in Seen zur Umsetzung der EG Wasserrahmenrichtlinie in Deutschland) anzuwenden. Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 39 von 87 4. Für die biologische Qualitätskomponente Fischfauna ist das Bewertungsverfahren DeLFI-SITE5 (Deutsches probennahmestandortspezifisches Bewertungsverfahren für Fische in Seen zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie) anzuwenden. Ökologische Qualitätsquotienten Biologische Qualitätskomponente (Bewertungsverfahren) Typ gemäß Anlage 1 Nummer 2.2 sowie sonstige Gewässertypen6 Grenzwert sehr guter/guter Zustand Grenzwert guter/mäßiger Zustand Phytoplankton (PSI) Phyto-Seen-Index, gesamt alle Typen gemäß Anlage 1 Nummer 2.2 0,80 0,60 Phytoplankton (PSI) Metric: Artenindex7 alle Typen gemäß Anlage 1 Nummer 2.2 0,80 0,60 Phytoplankton Typen 2, 3 0,64 0,31 (PSI) Typ 4 0,60 0,24 Typen 5, 7, 8, 9 0,56 0,31 Typ PP 6.1 0,64 0,35 Typ PP 6.2 0,64 0,37 Typ PP 6.3 0,65 0,37 Typ 10 0,58 0,25 Typ PP 11.1 0,63 0,31 Typ PP 11.2 0,62 0,29 Typ 12 0,81 0,58 Typ 13 0,65 0,27 Metric: Biomasse Parameter: Gesamtbiovolumen Typ 14 0,62 0,30 Phytoplankton Typen 2, 3 0,70 0,38 (PSI) Typ 4 0,76 0,40 Typen 5, 7, 8, 9 0,56 0,31 Typ PP 6.1 0,64 0,35 Typ PP 6.2 0,64 0,37 Typ PP 6.3 0,65 0,37 Typen 10, 13 0,55 0,31 Typ PP 11.1 0,66 0,36 Typ PP 11.2 0,63 0,30 Typ 12 0,80 0,58 Metric: Biomasse Parameter: Chlorophyll a Typ 14 0,67 0,37 Makrophyten/ Typ 1 AKp 0,69 0,48 Phytobenthos Typen 29 , 39 , 49 AK 0,80 0,55 (PHYLIB) Typen 28 , 38 , 48 AK 0,74 0,48 Typen 510 , 7 (DS 7.1)10 MKg 0,73 0,53Bewertung mit den Modulen „Makrophyten“ Typ 610 MKp 0,77 0,53 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 40 von 87 Ökologische Qualitätsquotienten Biologische Qualitätskomponente (Bewertungsverfahren) Typ gemäß Anlage 1 Nummer 2.2 sowie sonstige Gewässertypen6 Grenzwert sehr guter/guter Zustand Grenzwert guter/mäßiger Zustand Typ 7 (DS 7) MKg 0,76 0,53 Typen 8, 9 MTS 0,80 0,53 Typ 10 TKg 10 0,74 0,53 Typen 11, 12 TKp 0,84 0,53 Typ 1311 TKg 13 0,76 0,53 Typ 1312 TKg 13 0,78 0,53 Typ 14 TKp 0,82 0,53 und „Phytobenthos – Diatomeen“ alle Typen gemäß Anlage 1 Nummer 2.2 MTSs 0,80 0,53 Makrophyten/ Akp Phytobenthos MKg (PHYLIB) Typen 1, 510 , 710 , 10 TKg10 0,68 0,51 Ak MKp Typen 2, 3, 4, 610 , 8, 9 MTS 0,76 0,51 Typ 13 TKg 13 0,71 0,51 Typen 11, 12, 14 TKp 0,87 0,51 Modul „Makrophyten“ alle Typen gemäß Anlage 1 Nummer 2.2 MTSs 0,76 0,51 Makrophyten/ Typen 1, 28 , 38 , 48 0,69 0,44 Phytobenthos Typen 29 , 39 , 49 0,83 0,58 (PHYLIB) Typen 510 , 610 , 710 (DS 7.1), 14 0,78 0,55 Typen 7 (DS 7), 1312 0,84 0,55 Typ 8, 9 0,83 0,55 Typen 10, 11, 12, 1311 0,80 0,55 Bewertung mit dem Modul „Phytobenthos – Diatomeen“ alle Typen gemäß Anlage 1 Nummer 2.213 0,83 0,55 Benthische wirbellose Fauna (AESHNA) Typen 2, 3, 4, 10, 11, 13 0,80 0,60 Fischfauna (DeLFI-SITE) Typen 2, 3, 4 0,85 0,69 1 nach näherer Maßgabe von Mischke/Riedmüller/Hoehn/Nixdorf, Praxistest Phytoplankton in Seen, Endbericht zum LAWA–Projekt Nummer O 5.05, Hrsg. Länderarbeitsgemeinschaft Wasser, Berlin, Freiburg, Bad Saarow 2007, archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek und einsehbar in der Bibliothek des Umweltbundesamtes 2 nach näherer Maßgabe von Riedmüller/Hoehn, Praxistest und Verfahrensanpassung: Bewertungsverfahren Phytoplankton in natürlichen Mittelgebirgsseen, Talsperren, Baggerseen und pH-neutralen Tagebauseen zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie, Abschlussbericht für das Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 41 von 87 LAWA-Projekt Nummer O 7.08, Hrsg. Länderarbeitsgemeinschaft Wasser, Freiburg 2011, archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek und einsehbar in der Bibliothek des Umweltbundesamtes 3 nach näherer Maßgabe von Schaumburg/Schranz/Stelzer, Bewertung von Seen mit Makrophyten & Phytobenthos für künstliche und natürliche Gewässer sowie Unterstützung der Interkalibrierung, Endbericht im Auftrag der LAWA (Projekt Nummer O 10.10), Hrsg. Länderarbeitsgemeinschaft Wasser, Augsburg/ Wielenbach 2014, archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek und einsehbar in der Bibliothek des Umweltbundesamtes 4 nach näherer Maßgabe von Brauns/Böhmer/Pusch, Entwicklung einer validierbaren und interkalibrierbaren Methode zur Bewertung von Seen mittels Makrozoobenthos, Hrsg. Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (Projekt-Nummer O 8.09.), Berlin 2010, Miler/Brauns/Böhmer/ Pusch, Praxistest des Verfahrens zur Bewertung von Seen mittels Makrozoobenthos, Hrsg. Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (Projekt-Nummer O 5.10), Berlin 2011 und Miler/Brauns/Böhmer/ Pusch, Feinabstimmung des Bewertungsverfahrens von Seen mittels Makrozoobenthos, Hrsg. Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (Projekt-Nummer O 5.10/2011), Berlin 2013, jeweils archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek und einsehbar in der Bibliothek des Umweltbundesamtes 5 nach näherer Maßgabe von Ritterbusch/Brämick, Praxistest Seenbewertung sowie Interkalibrierung Seenbewertung für Fische, Hrsg. Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (Projekt-Nummer O 2.09.), Schwerin 2010, archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek und einsehbar in der Bibliothek des Umweltbundesamtes 6 Gewässertypen PP 6.1, PP 6.2, PP 6.3, PP 11.1, PP 11.2, 7 (DS 7), 7 (DS 7.1) nach näherer Maßgabe der in Fußnote 1, 2 und 3 genannten Endberichte 7 Artenindex: PTSI (Parameter für die taxonomische Zusammensetzung im Phyto-See-Index) 8 mit einer Volumenentwicklung < 0,4 9 mit einer Volumenentwicklung > 0,4 10 dazu zählen Altrheine, die diesem Typ zugeordnet werden 11 ausgenommen Seen im Nordwesten Deutschlands mit einer Verweilzeit von über 10 Jahren 12 Seen im Nordwesten Deutschlands mit einer Verweilzeit von über 10 Jahren 13 nur saure und versauerte Wasserkörper der Alpen, des Alpenvorlandes, der Mittelgebirge und des Tieflandes Legende: AKp: karbonatische, polymiktische Wasserkörper der Alpen und des Alpenvorlandes AK: karbonatische, geschichtete Wasserkörper der Alpen und des Alpenvorlandes, inkl. extrem steile Stellen der karbonatischen Alpenseen (AKs) TKg 10: karbonatische geschichtete Wasserkörper des Norddeutschen Tieflandes mit großem Einzugsgebiet TKg 13: karbonatische geschichtete Wasserkörper des Norddeutschen Tieflandes mit kleinem Einzugsgebiet TKp : karbonatische ungeschichtete Wasserkörper des Norddeutschen Tieflandes mit großem Einzugsgebiet MTS: silikatisch geprägte Wasserkörper der Mittelgebirge und des Tieflandes MTSs: saure und versauerte Wasserkörper der Alpen, des Alpenvorlandes, der Mittelgebirge und des Tieflandes MKg: karbonatische geschichtete Wasserkörper des Mittelgebirges mit großem Einzugsgebiet MKp: karbonatische ungeschichtete Wasserkörper des Mittelgebirges mit großem Einzugsgebiet 3. Übergangs- und Küstengewässer 1. Für die biologische Qualitätskomponente Phytoplankton sind im Bereich der Nordsee das Bewertungsverfahren „Deutsches Phytoplanktonverfahren für Küstengewässer der Nordsee“1 und für die Ostsee das Bewertungsverfahren „Phytoplanktonbewertungsverfahren für deutsche Ostsee Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 42 von 87 Küstengewässer“2 anzuwenden. Durch das Bewertungsverfahren für die Nordsee wird der Parameter Biomasse anhand von Chlorophyll a bestimmt. Durch das Bewertungsverfahren für die Ostsee wird der Parameter Biomasse anhand von Chlorophyll a und des Gesamtbiovolumens oder anhand von Chlorophyll a, des Gesamtbiovolumens, des Biovolumens Cyanophyceen und des Biovolumens Chlorophyceen bestimmt. 2. Für die biologische Qualitätskomponente Großalgen und Angiospermen sind für den Bereich der Nordsee die Bewertungsverfahren SG1 (Bewertungssystem für Seegräser der Küsten- und Übergangsgewässer zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie in Deutschland) und HPI3 (Helgoland Phytobenthic Index) anzuwenden. In der Ostsee sind für diese Qualitätskomponente die Bewertungsverfahren PHYBIBCO (PHYtoBenthic Index for Baltic inner COastal waters – Verfahren zur Bewertung des ökologischen Zustandes der Makrophyten in den inneren Küstengewässern der Ostsee nach den Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie)4 und BALCOSIS (Baltic ALgae Community analySIs System – Verfahren zur Erfassung der Angiospermen- und Makroalgenbeständen in den äußeren Küstengewässern der deutschen Ostseeküste)5 anzuwenden. 3. Für die biologische Qualitätskomponente benthische wirbellose Fauna ist das Bewertungsverfahren MarBIT (Marine Biotic Index Tool)6 anzuwenden. 4. Für die biologische Qualitätskomponente Fischfauna ist das Bewertungsverfahren FAT – TW (Fish based Assessment Tool – Transitional Water bodies – Fischbasiertes Bewertungswerkzeug für Übergangsgewässer der norddeutschen Ästuare)7 anzuwenden. Ökologische Qualitätsquotienten Biologische Qualitätskomponente (Bewertungsverfahren) Typ gemäß Anlage 1 Nummer 2.3 oder 2.4 Grenzwert sehr guter/guter Zustand Grenzwert guter/mäßiger Zustand Phytoplankton (Deutsches Phytoplanktonverfahren für Küstengewässer der Nordsee) Bewertung mit dem Biomasse-Parameter „Chlorophyll a“ Typen N1, N2 0,67 0,44 Phytoplankton (Phytoplanktonbewertungsverfahren für deutsche Ostsee-Küstengewässer) Bewertung mit den Biomasse-Parametern „Chlorophyll a“, „Gesamtbiovolumen“ Typen B38 , B48 0,80 0,60 Phytoplankton (Phytoplanktonindex für deutsche Ostsee-Küstengewässer) Bewertung mit den Biomasse-Parametern „Chlorophyll a“, „Gesamtbiovolumen“, „Biovolumen Cyanophyceen“, „Biovolumen Chlorophyceen“ Typen B1, B2, B39 0,80 0,60 Großalgen und Angiospermen (SG) Typen N3, N4 0,80 0,60 Phytobenthos (HPI) Typ N5 0,80 0,60 Großalgen oder Angiospermen (PHYBIBCO) Typen B1 und B2 0,80 0,60 Großalgen oder Angiospermen (BALCOSIS) Typen B3, B4 0,80 0,60 Benthische wirbellose Fauna (MarBIT) Typen B1, B2, B3, B4 0,80 0,60 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 43 von 87 Ökologische Qualitätsquotienten Biologische Qualitätskomponente (Bewertungsverfahren) Typ gemäß Anlage 1 Nummer 2.3 oder 2.4 Grenzwert sehr guter/guter Zustand Grenzwert guter/mäßiger Zustand Typ N5 0,80 0,60 Fischfauna (FAT – TW) Typen T1, T2 0,90 0,68 1 nach näherer Maßgabe von Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten und Naturschutz (NLWKN), Umsetzung der EG-WRRL – Bewertung des ökologischen Zustands der niedersächsischen Übergangs- und Küstengewässer (Stand: Bewirtschaftungsplan 2009), Küstengewässer und Ästuare, Brake-Oldenburg 2010, archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek und einsehbar in der Bibliothek des Umweltbundesamtes 2 nach näherer Maßgabe von Sagert/Selig/Schubert, Phytoplanktonindikatoren zur ökologischen Klassifizierung der deutschen Küstengewässer der Ostsee, Hrsg. Rost, Meeresbiologische Beiträge, Heft 20, Rostock 2008, archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek und einsehbar in der Bibliothek des Umweltbundesamtes, und nach BLANO (2014): Harmonisierte Hintergrund- und Orientierungswerte für Nährstoffe und Chlorophyll-a in den deutschen Küstengewässern der Ostsee sowie Zielfrachten und Zielkonzentrationen für die Einträge über die Gewässer. Hrsg. Bund/Länder-Ausschuss Nord- und Ostsee (BLANO), Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. Verabschiedet auf der 8. Sitzung des Koordinierungsrates Meeresschutz am 13.10.2014 und der 6. Sitzung des BLANO am 19.11.2014, Hamburg 2014, mit Korrektur vom 16.4.2015, archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek und einsehbar in der Bibliothek des Umweltbundesamtes, veröffentlicht unter http:// www.meeresschutz.info/sonstige-berichte.html 3 nach näherer Maßgabe von Kuhlenkamp/Schubert/Bartsch, Marines Monitoring Helgoland – Benthosuntersuchungen gemäß Wasserrahmenrichtlinie: Handlungsanweisung Makrophytobenthos, Hrsg. Landesamt für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein (LANU-SH), Flintbek, 2009, archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek und einsehbar in der Bibliothek des Umweltbundesamtes 4 nach näherer Maßgabe von Fürhaupter/Meyer, Handlungsanweisung zum Bewertungsverfahren PHYBIBCO – Bewertung des ökologischen Zustandes der Makrophyten in den inneren Küstengewässern der Ostsee nach den Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie, Qualitätskomponente Makrophyten – PHYBIBCO-Verfahren, Hrsg. Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie, Mecklenburg Vorpommern (LUNG M-V), Güstrow 2015, archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek und einsehbar in der Bibliothek des Umweltbundesamtes 5 nach näherer Maßgabe von Fürhaupter/Meyer, Handlungsanweisung zum Bewertungsverfahren BALCOSIS – Bewertung des ökologischen Zustandes der Makrophyten in den äußeren Küstengewässern der Ostsee nach den Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie, Qualitätskomponente Makrophyten – BALCOSIS-Verfahren, MariLim, Hrsg. LANU-SH, Flintbek und LUNG-MV, Güstrow 2009, aktualisiert durch Fürhaupter/Meyer, Handlungsanweisung zum Bewertungsverfahren BALCOSIS – Bewertung des ökologischen Zustandes der Makrophyten in den äußeren Küstengewässern der Ostsee nach den Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie, Qualitätskomponente Makrophyten - BALCOSIS-Verfahren, MariLim, Hrsg. Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein (LLUR), Flintbek 2015, jeweils archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek und einsehbar in der Bibliothek des Umweltbundesamtes 6 nach näherer Maßgabe von Boos/Beermann/Reichert/Franke, Zeigereigenschaften Makrozoobenthos (MZB) – Helgoland, Entwicklung eines Bewertungsverfahrens nach WRRL: Helgoland-MarBIT Modul, Hrsg. LANU-SH, Flintbek 2009 und Berg/Fürhaupter/Meyer, Handlungsanweisung zum Bewertungsverfahren MarBIT – Bewertung des ökologischen Zustandes des Makrozoobenthos in den inneren und äußeren Küstengewässern der Ostsee nach den Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie, Qualitätskomponente Makrozoobenthos – MarBIT-Verfahren, MariLim, Hrsg. LUNG MV, Güstrow 2015, jeweils archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek und einsehbar in der Bibliothek des Umweltbundesamtes Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 44 von 87 7 nach näherer Maßgabe von NLWKN ( Fußnote 1) und von Schuchardt/Scholle, Fischbasiertes Bewertungswerkzeug für Übergangsgewässer der norddeutschen Ästuare, Bericht im Auftrag der Länder Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Bremen, Bremen 2006 8 die ökologischen Qualitätsquotienten gelten für diesen Gewässertyp in Schleswig-Holstein von der dänischen Grenze bis Dahmeshöved 9 die ökologischen Qualitätsquotienten gelten für diesen Gewässertyp von Darsser Schwelle bis zur polnischen Grenze Anlage 6 (zu § 2 Nummer 6, § 5 Absatz 5 Satz 1 und 2, § 10 Absatz 2 Satz 1) Umweltqualitätsnormen für flussgebietsspezifische Schadstoffe zur Beurteilung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials (Fundstelle: BGBl. I 2016,1410 - 1413) 1. Die Umweltqualitätsnormen für flussgebietsspezifische Schadstoffe ergeben sich aus nachstehender Tabelle. 2. Die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen ist nur im Hinblick auf solche Schadstoffe zu überwachen, die in signifikanten Mengen in das Einzugsgebiet der für den Oberflächenwasserkörper repräsentativen Messstelle eingeleitet oder eingetragen werden. Mengen sind signifikant, wenn zu erwarten ist, dass die Hälfte der Umweltqualitätsnorm überschritten wird. 3. Die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen, gekennzeichnet als JD-UQN, ist anhand des Jahresdurchschnittswertes nach Maßgabe der Anlage 9 Nummer 3.2.2 zu überprüfen. Die Umweltqualitätsnormen, gekennzeichnet als ZHK-UQN, sind anhand der zulässigen Höchstkonzentration nach Maßgabe der Anlage 9 Nummer 3.2.1 zu überprüfen. Im Übrigen gilt Anlage 9 Nummer 3.1 und 3.3. Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 45 von 87 JD-UQN oberirdische Gewässer ohne Übergangsgewässer ZHK-UQN oberirdische Gewässer ohne Übergangsgewässer JD-UQN Übergangsgewässer und Küstengewässer nach § 7 Absatz 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes ZHK-UQN Übergangsgewässer und Küstengewässer nach § 7 Absatz 5 Satz 2 des WasserhaushaltsgesetzesNr. CAS-Nr.1 Stoffname Wasser µg/l2 Schwebstoff oder Sediment mg/kg3 Wasser µg/l2 Wasser µg/l2 Schwebstoff oder Sediment mg/kg3 Wasser µg/l2 1 88-73-3 1-Chlor-2-nitrobenzol 10 10 2 100-00-5 1-Chlor-4-nitrobenzol 30 30 3 94-75-7 2,4-D 0,2 1 0,02 0,2 4 834-12-8 Ametryn 0,5 0,5 5 62-53-3 Anilin 0,8 0,8 6 7440-38-2 Arsen 40 40 7 2642-71-9 Azinphos-ethyl 0,01 0,01 8 86-50-0 Azinphos-methyl 0,01 0,01 9 25057-89-0 Bentazon 0,1 0,1 10 314-40-9 Bromacil 0,6 0,6 11 1689-84-5 Bromoxynil 0,5 0,5 12 10605-21-7 Carbendazim 0,2 0,7 0,02 0,1 13 108-90-7 Chlorbenzol 1 1 14 79-11-8 Chloressigsäure 0,6 8 0,06 2 15 15545-48-9 Chlortoluron 0,4 0,4 16 7440-47-3 Chrom 640 640 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 46 von 87 JD-UQN oberirdische Gewässer ohne Übergangsgewässer ZHK-UQN oberirdische Gewässer ohne Übergangsgewässer JD-UQN Übergangsgewässer und Küstengewässer nach § 7 Absatz 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes ZHK-UQN Übergangsgewässer und Küstengewässer nach § 7 Absatz 5 Satz 2 des WasserhaushaltsgesetzesNr. CAS-Nr.1 Stoffname Wasser µg/l2 Schwebstoff oder Sediment mg/kg3 Wasser µg/l2 Wasser µg/l2 Schwebstoff oder Sediment mg/kg3 Wasser µg/l2 17 57-12-5 Cyanid 10 10 18 333-41-5 Diazinon 0,01 0,01 19 120-36-5 Dichlorprop 0,1 0,1 20 83164-33-4 Diflufenican 0,009 0,009 21 60-51-5 Dimethoat 0,07 1 0,007 0,1 22 149961-52-4 Dimoxystrobin 0,03 2 0,003 0,2 23 133855-98-8 Epoxiconazol 0,2 0,2 24 38260-54-7 Etrimphos 0,004 0,004 25 122-14-5 Fenitrothion 0,009 0,009 26 67564-91-4 Fenpropimorph 0,02 20 0,002 20 27 55-38-9 Fenthion 0,004 0,004 28 142459-58-3 Flufenacet 0,04 0,2 0,004 0,02 29 96525-23-4 Flurtamone 0,2 1 0,02 0,1 30 51235-04-2 Hexazinon 0,07 0,07 31 105827-78-9 138261-41-3 Imidacloprid 0,002 0,1 0,0002 0,01 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 47 von 87 JD-UQN oberirdische Gewässer ohne Übergangsgewässer ZHK-UQN oberirdische Gewässer ohne Übergangsgewässer JD-UQN Übergangsgewässer und Küstengewässer nach § 7 Absatz 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes ZHK-UQN Übergangsgewässer und Küstengewässer nach § 7 Absatz 5 Satz 2 des WasserhaushaltsgesetzesNr. CAS-Nr.1 Stoffname Wasser µg/l2 Schwebstoff oder Sediment mg/kg3 Wasser µg/l2 Wasser µg/l2 Schwebstoff oder Sediment mg/kg3 Wasser µg/l2 32 7440-50-8 Kupfer 160 160 33 330-55-2 Linuron 0,1 0,1 34 121-75-5 Malathion 0,02 0,02 35 94-74-6 MCPA 2 2 36 7085-19-0 Mecoprop 0,1 0,1 37 67129-08-2 Metazachlor 0,4 0,4 38 18691-97-9 Methabenzthiazuron 2 2 39 51218-45-2 Metolachlor 0,2 0,2 40 21087-64-9 Metribuzin 0,2 0,2 41 1746-81-2 Monolinuron 0,2 20 0,02 2 42 111991-09-4 Nicosulfuron 0,009 0,09 0,0009 0,009 43 98-95-3 Nitrobenzol 0,1 0,1 44 1113-02-6 Omethoat 0,004 2 0,0004 0,2 45 56-38-2 Parathion-ethyl 0,005 0,005 46 298-00-0 Parathion-methyl 0,02 0,02 47 7012-37-5 PCB-28 0,00055 0,02 0,00055 0,02 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 48 von 87 JD-UQN oberirdische Gewässer ohne Übergangsgewässer ZHK-UQN oberirdische Gewässer ohne Übergangsgewässer JD-UQN Übergangsgewässer und Küstengewässer nach § 7 Absatz 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes ZHK-UQN Übergangsgewässer und Küstengewässer nach § 7 Absatz 5 Satz 2 des WasserhaushaltsgesetzesNr. CAS-Nr.1 Stoffname Wasser µg/l2 Schwebstoff oder Sediment mg/kg3 Wasser µg/l2 Wasser µg/l2 Schwebstoff oder Sediment mg/kg3 Wasser µg/l2 48 35693-99-3 PCB-52 0,00055 0,02 0,00055 0,02 49 37680-73-2 PCB-101 0,00055 0,02 0,00055 0,02 50 35065-28-2 PCB-138 0,00055 0,02 0,00055 0,02 51 35065-27-1 PCB-153 0,00055 0,02 0,00055 0,02 52 35065-29-3 PCB-180 0,00055 0,02 0,00055 0,02 53 85-01-8 Phenanthren 0,5 0,5 54 14816-18-3 Phoxim 0,008 0,008 55 137641-05-5 Picolinafen 0,007 0,007 56 23103-98-2 Pirimicarb 0,09 0,09 57 7287-19-6 Prometryn 0,5 0,5 58 60207-90-1 Propiconazol 1 1 59 1698-60-8 Pyrazon (Chloridazon) 0,1 0,1 60 7782-49-2 Selen4 3 3 61 7440-22-4 Silber4 0,02 0,02 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 49 von 87 JD-UQN oberirdische Gewässer ohne Übergangsgewässer ZHK-UQN oberirdische Gewässer ohne Übergangsgewässer JD-UQN Übergangsgewässer und Küstengewässer nach § 7 Absatz 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes ZHK-UQN Übergangsgewässer und Küstengewässer nach § 7 Absatz 5 Satz 2 des WasserhaushaltsgesetzesNr. CAS-Nr.1 Stoffname Wasser µg/l2 Schwebstoff oder Sediment mg/kg3 Wasser µg/l2 Wasser µg/l2 Schwebstoff oder Sediment mg/kg3 Wasser µg/l2 62 99105-77-8 Sulcotrion 0,1 5 0,01 1 63 5915-41-3 Terbuthylazin 0,5 0,5 64 7440-28-0 Thallium4 0,2 0,2 65 3380-34-5 Triclosan 0,02 0,2 0,002 0,02 66 668-34-8 Triphenylzinn-Kation 0,00055 0,02 0,00055 0,02 67 7440-66-6 Zink 800 800 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 50 von 87 1 CAS = Chemical Abstracts Service, internationale Registriernummer für chemische Stoffe 2 Umweltqualitätsnormen für Wasser sind, wenn nicht ausdrücklich anders bestimmt, als Gesamtkonzentrationen in der gesamten Wasserprobe ausgedrückt. 3 Werden Schwebstoffe mittels Durchlaufzentrifuge entnommen, beziehen sich die Umweltqualitätsnormen auf die Gesamtprobe. Werden Sedimente und Schwebstoffe mittels Absetzbecken oder Sammelkästen entnommen, beziehen sich die Umweltqualitätsnormen 1. bei Metallen auf die Fraktion kleiner als 63 µm 2. bei organischen Stoffen auf die Fraktion kleiner als 2 mm. Die Befunde von Sedimentproben können hinsichtlich der organischen Stoffe nur dann zur Bewertung herangezogen werden, wenn die Sedimentproben einen Feinkornanteil kleiner als 63 µm von größer als 50 % aufweisen. Im Übrigen beziehen sich Umweltqualitätsnormen für Schwebstoffe und Sedimente auf die Trockensubstanz. 4 Die Umweltqualitätsnorm bezieht sich auf die gelöste Konzentration, d. h. die gelöste Phase einer Wasserprobe, die durch Filtration durch einen 0,45 µm-Filter oder eine gleichwertige Vorbehandlung gewonnen wird. 5 Nur soweit die Erhebung von Schwebstoff- oder Sedimentdaten nicht möglich ist. Fußnote (+++ Anlage 6 Nr 2: Zur Anwendung vgl. Anlage 10 Nr 5.1 +++) Anlage 7 (zu § 5 Absatz 4 Satz 2) Allgemeine physikalisch-chemische Qualitätskomponenten (Fundstelle: BGBl. I 2016,1414 - 1423) 1 . A n f o r d e r u n g e n a n d e n s e h r g u t e n ö k o l o g i s c h e n Z u s t a n d u n d d a s h ö c h s t e ö k o l o g i s c h e P o t e n z i a l 1.1 Fließgewässer 1.1.1 Werte für Temperatur und Temperaturerhöhung mit Zuordnung der Fischgemeinschaften zu den Gewässertypen Fischgemeinschaft Gewässertypen nach Anlage 1 Nummer 2.1 ff/tempff Sa-ER Sa-MR Sa-HR Cyp-R EP MP HP Alpen und Alpenvorland Subtyp 1.1 X X X X Subtyp 1.2 X X X X Subtyp 2.1 X X X X X Subtyp 2.2 X X X X Subtyp 3.1 X X X X X X Subtyp 3.2 X X X X Typ 4 X X X Mittelgebirge Typ 5 X X X X X Typ 5.1 X X X X X Typ 6 X X X X X X Subtyp 6 K X X X X X X Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 51 von 87 Fischgemeinschaft Gewässertypen nach Anlage 1 Nummer 2.1 ff/tempff Sa-ER Sa-MR Sa-HR Cyp-R EP MP HP Typ 7 X X X X X X Typ 9 X X X X X Typ 9.1 X X X X X X Subtyp 9.1 K X X X X X Typ 9.2 X X X X Typ 10 X X X Norddeutsches Tiefland Typ 14 X X X X Typ 15 X X X X X X Typ 15 groß X X X X Typ 16 X X X X Typ 17 X X X Typ 18 X X X X Typ 20 X X X Typ 22 X X Typ 23 X Ökoregion unabhängig Typ 11 X X X X X X Typ 12 X X X X X X Typ 19 X X X X Subtyp 21 Nord X X X X X Subtyp 21 Süd X X X X Anforderungen Tmax [°C] Sommer (April bis November) < 18 < 18 < 18 < 18 < 20 < 20 < 25 < 25 Temperaturerhöhung Sommer [∆T in K] 0 0 0 0 0 0 0 0 Tmax Winter (Dezember bis März) [°C] ≤ 8 ≤ 10 ≤ 10 ≤ 10 ≤ 10 ≤ 10 ≤ 10 Temperaturerhöhung Winter [∆T in K] ≤ 1 ≤ 1,5 ≤ 1,5 ≤ 2 ≤ 3 ≤ 3 ≤ 3 Die Werte für Temperaturerhöhung bezeichnen die maximal zulässige Differenz zwischen den Temperaturen oberhalb und unterhalb einer Einleitungsstelle für Abwärme. Legende: ff/tempff: Gewässer sind fischfrei oder temporär fischfrei Sa-ER: salmonidengeprägte Gewässer des Epirhithrals Sa-MR: salmonidengeprägte Gewässer des Metarhithrals Sa-HR: salmonidengeprägte Gewässer des Hyporhithrals Cyp-R: cyprinidengeprägte Gewässer des Rhithrals EP: Gewässer des Epipotamals Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 52 von 87 MP: Gewässer des Metapotamals HP: Gewässer des Hypopotamals 1.1.2 Werte für weitere Parameter nach Anlage 3 Nummer 3.2 für verschiedene Gewässertypen und Typengruppen Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 53 von 87 Parameter Sauerstoff (O2) Bio chemischer Sauerstoff bedarf in 5 Tagen (BSB5) 1 Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC) Chlorid (Cl-) Sulfat (SO2-4) Eisen (Fe) Ortho phosphat Phosphor (o-PO4-P) Gesamt Phosphor (Gesamt-P) Ammonium Stickstoff (NH4-N) Ammoniak Stickstoff (NH3-N) Nitrit Stickstoff (NO2-N) Einheit mg/l mg/l mg/l mg/l mg/l mg/l mg/l mg/l mg/l µg/l µg/l Statistische Kenngröße MIN/a 2 MW/a3 MW/a3 MW/a3 90 Perzentil/ a4 MW/a3 MW/a3 MW/a3 MW/a3 MW/a3 MW/a3 Typen nach Anlage 1 Nummer 2.1 2.1, 3.1, 2.2, 3.2, 4, 115 > 8 < 3 – ≤ 50 – – ≤ 0,02 ≤ 0,05 ≤ 0,04 < 2 ≤ 10 5, 5.1 > 9 < 3 < 7 ≤ 50 ≤ 25 – ≤ 0,02 ≤ 0,05 ≤ 0,04 < 1 ≤ 10 6, 6 K, 7, 196 > 9 < 3 < 7 ≤ 50 ≤ 25 – ≤ 0,02 ≤ 0,05 ≤ 0,04 < 2 ≤ 10 9 > 9 < 3 < 7 ≤ 50 ≤ 25 – ≤ 0,02 ≤ 0,05 ≤ 0,04 < 1 ≤ 10 9.1, 9.1 K > 9 < 3 < 7 ≤ 50 ≤ 25 – ≤ 0,02 ≤ 0,05 ≤ 0,04 < 2 ≤ 10 9.2, 10 > 8 < 3 < 7 ≤ 50 ≤ 25 – ≤ 0,02 ≤ 0,05 ≤ 0,04 < 2 ≤ 10 116,7 , 126,7 > 9 < 3 < 7 ≤ 50 ≤ 25 – ≤ 0,02 ≤ 0,05 ≤ 0,04 < 1 ≤ 10 116,8 , 126,8 > 9 < 3 < 7 ≤ 50 ≤ 25 – ≤ 0,02 ≤ 0,05 ≤ 0,04 < 2 ≤ 10 149 , 169 > 9 < 4 < 7 ≤ 50 ≤ 25 – ≤ 0,02 ≤ 0,05 ≤ 0,04 < 1 ≤ 10 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 54 von 87 Parameter Sauerstoff (O2) Bio chemischer Sauerstoff bedarf in 5 Tagen (BSB5) 1 Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC) Chlorid (Cl-) Sulfat (SO2-4) Eisen (Fe) Ortho phosphat Phosphor (o-PO4-P) Gesamt Phosphor (Gesamt-P) Ammonium Stickstoff (NH4-N) Ammoniak Stickstoff (NH3-N) Nitrit Stickstoff (NO2-N) Einheit mg/l mg/l mg/l mg/l mg/l mg/l mg/l mg/l mg/l µg/l µg/l Statistische Kenngröße MIN/a 2 MW/a3 MW/a3 MW/a3 90 Perzentil/ a4 MW/a3 MW/a3 MW/a3 MW/a3 MW/a3 MW/a3 1410 , 1610 , 18, 1911 > 9 < 4 < 7 ≤ 50 ≤ 25 – ≤ 0,02 ≤ 0,05 ≤ 0,04 < 2 ≤ 10 117,11 , 127,11 > 8 < 4 < 10 ≤ 50 ≤ 25 – ≤ 0,02 ≤ 0,05 ≤ 0,04 < 1 ≤ 10 118,11 , 128,11 > 8 < 4 < 10 ≤ 50 ≤ 25 – ≤ 0,02 ≤ 0,05 ≤ 0,04 < 2 ≤ 10 15, 15 g, 17, 20 > 8 < 4 < 7 ≤ 50 ≤ 25 – ≤ 0,02 ≤ 0,05 ≤ 0,04 < 2 ≤ 10 22 > 7 3 < 15 – – – ≤ 0,02 ≤ 0,10 – – – 23 > 712 < 6 < 15 – – – ≤ 0,02 ≤ 0,05 ≤ 0,04 < 2 ≤ 10 Subtyp 21 N > 712 6 < 7 ≤ 50 – – ≤ 0,02 ≤ 0,05 ≤ 0,04 < 2 ≤ 10 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 55 von 87 1 BSB5 ungehemmt 2 Minimalwert als arithmetisches Mittel aus den Jahresminimalwerten von maximal drei aufeinander folgenden Kalenderjahren 3 Mittelwert als arithmetisches Mittel aus den Jahresmittelwerten von maximal drei aufeinander folgenden Kalenderjahren 4 90 Perzentil bezogen auf die Messwerte eines Kalenderjahres 5 im Alpenvorland 6 im Mittelgebirge 7 basenarm 8 basenreich 9 silikatisch 10 karbonatisch 11 im Norddeutschen Tiefland 12 Der Wert für Sauerstoff bezieht sich bei Typ 23 und Subtyp 21 N auf das 10-Perzentil. 1.2 Seen Werte für Gesamtphosphor und Sichttiefe für verschiedene Gewässertypen und Typengruppen Gesamtphosphor (Gesamt-P) Saisonmittel2 (µg/l) Sichttiefe Saisonmittel2 (m) Typen nach Anlage 1 Nummer 2.2 Phytoplankton Seen-Subtypen oder Typgruppen Maximaler Trophiestatus1 Grenzbereich sehr gut/gut Grenzbereich sehr gut/gut 1 1 mesotroph 1 (1,75) 10 – 15 5,0 – 3,0 2, 3 2 + 3 mesotroph 1 (1,75) 10 – 15 5,0 – 3,0 4 4 (sehr) oligotroph (1,25) 6 – 8 7,0 – 4,5 5, 7, 8, 9 7 + 9 mesotroph 1 (1,5) 8 – 123 6,0 – 4,5 6 6.1 mesotroph 2 (2,25) 18 – 25 3,5 – 2,3 6 6.2 mesotroph 2 (2,5) 25 – 35 3,0 – 2,0 6 6.3 eutroph 1 (2,75) 30 – 40 2,5 – 1,6 5, 7, 8, 9 5 + 8 oligotroph (1,75) 9 – 143 5,5 – 4,0 10 10.1 mesotroph 1 (2,0) 17 – 25 5,0 – 3,5 10 10.2 mesotroph 2 (2,25) 20 – 30 4,0 – 3,0 11 11.1 mesotroph 2 (2,5) 25 – 35 3,0 – 2,3 11 11.2 eutroph 1 (2,75) 28 – 354 3,0 – 2,0 12 12 eutroph 1 (3,50) 40 – 505 2,5 – 1,5 13 13 mesotroph 1 (1,75) 15 – 22 5,5 – 3,5 14 14 mesotroph 2 (2,25) 20 – 30 4,0 – 2,5 1 Maß für die Menge des Nährstoffangebotes im Referenzzustand. Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 56 von 87 2 Werte für den Parameter Gesamtphosphor als Mittelwert der Vegetationsperiode vom 1. April bis 31. Oktober. Je nach Witterung kann der Zeitraum auf die Monate März und November ausgedehnt werden. 3 In stark durch Huminstoffe geprägten Seen können höhere Gesamt-P-Werte insbesondere durch degradierte Moore im Einzugsgebiet auftreten. 4 Im sehr flachen Seentyp 11.2 können Phosphorrücklösungsprozesse zu deutlich höheren Konzentrationen führen. 5 Flussseen mit hoher Retentionsleistung (z. B Seen am Beginn einer Seenkette) können sehr hohe Trophiezustände im Referenzzustand aufweisen, welche zum Teil weit in den eutrophen Status hineinreichen. Die Gesamtphosphorkonzentrationen können in diesen Seen zwischen 40 und rund 100 µg/l im Saisonmittel liegen. 1.3 Übergangs- und Küstengewässer Werte für Stickstoff- und Phosphorparameter für verschiedene Gewässertypen der Ostsee und der Nordsee einschließlich Übergangsgewässer O s t s e e : Typ nach Anlage 1 Nr. 2.4 Salinität in PSU (Durchschnittswert) Gesamt-Stickstoff (TN) in mg/l (Jahresdurchschnitt) Gesamt-Phosphor (TP) in mg/l (Jahresdurchschnitt) Küstengewässertypen in Mecklenburg-Vorpommern B1 ≤ 2,8 ≤ 0,36 ≤ 0,029 B2a ≤ 7,7 ≤ 0,17 ≤ 0,012 B2b ≤ 12,9 ≤ 0,21 ≤ 0,015 B3a ≤ 7,2 ≤ 0,17 ≤ 0,013 B3b ≤ 11,7 ≤ 0,18 ≤ 0,014 Küstengewässertypen in Schleswig-Holstein B2a ≤ 8,6 ≤ 0,35 ≤ 0,023 B2b ≤ 14,8 ≤ 0,18 ≤ 0,011 B3b ≤ 14,3 ≤ 0,13 ≤ 0,009 B4 ≤ 16,7 ≤ 0,14 ≤ 0,01 N o r d s e e : Typ nach Anlage 1 Nummer 2.4 Salinität (Durchschnittswert in PSU) Gesamt-Stickstoff (TN) in mg/l (Jahresdurchschnitt) Gelöster anorganischer Stickstoff (DIN) in mg/l (Winterdurchschnitt)1 Gesamt Phosphor (Gesamt-P) in mg/l (Jahresdurchschnitt) N1/N2 29,0 – 31,5 (30) ≤ 0,21 ≤ 0,17 ≤ 0,021 N3/N4 16,4 – 30,5 (24) ≤ 0,37 ≤ 0,29 ≤ 0,024 N5 ≤ 32,0 ≤ 0,16 ≤ 0,13 ≤ 0,020 T1/T2 3,6 – 23,4 ≤ 0,67 ≤ 0,53 ≤ 0,030 1 Winterdurchschnitt im Zeitraum vom 01.11. bis 28.2. Sind bei den einzelnen Parametern Konzentrationsbereiche angegeben, ist jeweils der erste Wert dem niedrigen und der zweite Wert dem hohen Salinitätswert für den Gewässertyp zuzuordnen. 2 . A n f o r d e r u n g e n a n d e n g u t e n ö k o l o g i s c h e n Z u s t a n d u n d d a s g u t e ö k o l o g i s c h e P o t e n z i a l 2.1 Fließgewässer 2.1.1 Werte für Temperatur und Temperaturerhöhung mit Zuordnung der Fischgemeinschaften zu den Gewässertypen Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 57 von 87 Fischgemeinschaft ff/tempff Sa-ER Sa-MR Sa-HR Cyp-R EP MP HP Anforderungen Tmax Sommer (April bis November) [°C] ≤ 20 ≤ 20 ≤ 21,5 ≤ 23 ≤ 25 ≤ 28 ≤ 28 Temperaturerhöhung Sommer [∆T in K] ≤ 1,5 ≤ 1,5 ≤ 1,5 ≤ 2 ≤ 3 ≤ 3 ≤ 3 Tmax Winter (Dezember bis März) [°C] ≤ 8 ≤ 10 ≤ 10 ≤ 10 ≤ 10 ≤ 10 ≤ 10 Temperaturerhöhung Winter [∆T in K] ≤ 1 ≤ 1,5 ≤ 1,5 ≤ 2 ≤ 3 ≤ 3 ≤ 3 Die Werte für Temperaturerhöhung bezeichnen die maximal zulässige Differenz zwischen den Temperaturen oberhalb und unterhalb einer Einleitungsstelle für Abwärme. Für die Zuordnung der Fischgemeinschaften zu den Gewässertypen nach Anlage 1 Nummer 2.1 gilt Nummer 1.1.1 entsprechend. 2.1.2 Werte für weitere Parameter nach Anlage 3 Nummer 3.2 für verschiedene Gewässertypen Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 58 von 87 Parameter Sauerstoff (O2) Bio chemischer Sauerstoff bedarf in 5 Tagen (BSB5) 1 Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC) Chlorid (Cl-)2 Sulfat (SO2-4) 2 pH-Wert Eisen (Fe) Ortho phosphat Phosphor (o-PO4-P) Gesamt Phosphor (Gesamt-P) Ammonium Stickstoff (NH4-N) Ammoniak Stickstoff (NH3-N) Nitrit Stickstoff (NO2-N) Einheit mg/l mg/l mg/l mg/l mg/l – mg/l mg/l mg/l mg/l µg/l µg/l Statistische Kenngröße MIN/a 3 MW/a4 MW/a4 MW/a4 MW/ a4 MIN/a MAX/a5,3 MW/ a4 MW/a 4 MW/a4 MW/a4 MW/a4 MW/a4 Typen nach Anlage 1 Nummer 2.1 2.1, 3.1, 2.2, 3.2, 4, 116 > 8 < 3 – ≤ 200 – 7,0 – 8,5 – ≤ 0,05 ≤ 0,10 ≤ 0,1 ≤ 2 ≤ 30 5, 5.1 > 8 < 3 < 7 ≤ 200 ≤ 75 6,5 – 8,5 ≤ 0,7 ≤ 0,07 ≤ 0,10 ≤ 0,1 ≤ 1 ≤ 30 6, 6 K, 7 > 7 < 3 < 7 ≤ 200 ≤ 220 7,0 – 8,5 ≤ 0,7 ≤ 0,07 ≤ 0,10 ≤ 0,1 ≤ 2 ≤ 50 197 > 7 < 3 < 7 ≤ 200 ≤ 220 7,0 – 8,5 ≤ 0,7 ≤ 0,10 ≤ 0,15 ≤ 0,1 ≤ 2 ≤ 50 9 > 7 < 3 < 7 ≤ 200 ≤ 75 7,0 – 8,5 ≤ 0,7 ≤ 0,07 ≤ 0,10 ≤ 0,1 ≤ 1 ≤ 30 9.1, 9.1 K > 7 < 3 < 7 ≤ 200 ≤ 220 7,0 – 8,5 ≤ 0,7 ≤ 0,07 ≤ 0,10 ≤ 0,1 ≤ 2 ≤ 50 9.2, 10 > 7 < 3 < 7 ≤ 200 ≤ 220 7,0 – 8,5 ≤ 0,7 ≤ 0,07 ≤ 0,10 ≤ 0,1 ≤ 2 ≤ 50 117,8 , 127,8 > 8 < 3 < 7 ≤ 200 ≤ 75 5,5 – 8,0 ≤ 0,7 ≤ 0,10 ≤ 0,15 ≤ 0,1 ≤ 1 ≤ 30 117,9 , 127,9 > 8 < 3 < 7 ≤ 200 ≤ 220 7,0 – 8,5 ≤ 0,7 ≤ 0,10 ≤ 0,15 ≤ 0,1 ≤ 2 ≤ 50 1410 , 1610 > 7 < 4 < 7 ≤ 200 ≤ 140 6,5 – 8,5 ≤ 1,8 ≤ 0,07 ≤ 0,10 ≤ 0,1 ≤ 1 ≤ 30 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 59 von 87 Parameter Sauerstoff (O2) Bio chemischer Sauerstoff bedarf in 5 Tagen (BSB5) 1 Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC) Chlorid (Cl-)2 Sulfat (SO2-4) 2 pH-Wert Eisen (Fe) Ortho phosphat Phosphor (o-PO4-P) Gesamt Phosphor (Gesamt-P) Ammonium Stickstoff (NH4-N) Ammoniak Stickstoff (NH3-N) Nitrit Stickstoff (NO2-N) Einheit mg/l mg/l mg/l mg/l mg/l – mg/l mg/l mg/l mg/l µg/l µg/l Statistische Kenngröße MIN/a 3 MW/a4 MW/a4 MW/a4 MW/ a4 MIN/a MAX/a5,3 MW/ a4 MW/a 4 MW/a4 MW/a4 MW/a4 MW/a4 1411 , 1611 , 18 > 7 < 4 < 7 ≤ 200 ≤ 200 7,0 – 8,5 ≤ 1,8 ≤ 0,07 ≤ 0,10 ≤ 0,2 ≤ 2 ≤ 50 1912 > 7 < 4 < 7 ≤ 200 ≤ 200 7,0 – 8,5 ≤ 1,8 ≤ 0,10 ≤ 0,15 ≤ 0,2 ≤ 2 ≤ 50 118,12 , 128,12 > 6 < 4 < 10 ≤ 200 ≤ 75 5,5 – 8,0 ≤ 1,8 ≤ 0,10 ≤ 0,15 ≤ 0,1 ≤ 1 ≤ 30 119,12 , 129,12 > 6 < 4 < 10 ≤ 200 ≤ 140 7,0 – 8,5 ≤ 1,8 ≤ 0,10 ≤ 0,15 ≤ 0,2 ≤ 2 ≤ 50 15, 15 g, 17, 20 > 7 < 4 < 7 ≤ 200 ≤ 200 7,0 – 8,5 ≤ 1,8 ≤ 0,07 ≤ 0,10 ≤ 0,2 ≤ 2 ≤ 50 22 > 4 < 6 < 15 – – 6,5 – 8,5 – ≤ 0,20 ≤ 0,30 ≤ 0,3 – – 23 > 413 < 6 < 15 – – 7,0 – 8,5 – ≤ 0,07 ≤ 0,10 ≤ 0,2 ≤ 2 ≤ 50 Subtyp 21 N > 413 < 6 < 7 ≤ 200 – 7,0 – 8,5 – ≤ 0,07 ≤ 0,10 ≤ 0,2 ≤ 2 ≤ 50 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 60 von 87 1 BSB5 ungehemmt 2 Die Werte für Sulfat und Chlorid gelten ausschließlich dort, wo höhere Sulfat- und Chloridgehalte anthropogen, z. B. durch Einleitungen, bedingt sind. 3 Minimalwert als arithmetisches Mittel aus den Jahresminimalwerten von maximal drei aufeinander folgenden Kalenderjahren 4 Mittelwert als arithmetisches Mittel aus den Jahresmittelwerten von maximal drei aufeinander folgenden Kalenderjahren 5 Maximalwert als arithmetisches Mittel aus den Jahresmaximalwerten von maximal drei aufeinander folgenden Kalenderjahren 6 im Alpenvorland 7 im Mittelgebirge 8 basenarm 9 basenreich 10 silikatisch 11 karbonatisch 12 im Norddeutschen Tiefland 13 Der Hintergrundwert für Sauerstoff bezieht sich bei Typ 23 und Subtyp 21 Nord auf das 10 Perzentil. 2.2 Seen Werte für Gesamtphosphor und Sichttiefe für verschiedene Gewässertypen und Typengruppen Gesamtphosphor (Gesamt-P) Saisonmittel2 (µg/l) Sichttiefe Saisonmittel 2 (m) Typ nach Anlage 1 Nummer 2.2 Phytoplankton See-Subtypen oder Typgruppen Maximaler Trophiestatus1 Grenzbereich gut/mäßig Grenzbereich gut/mäßig 1 1 mesotroph 1 (1,75) 20 – 26 3,0 – 2,0 2, 3 2 + 3 mesotroph 1 (1,75) 20 – 26 3,0 – 2,0 4 4 (sehr) oligotroph (1,25) 9 – 12 4,5 – 3,0 5, 7, 8, 9 7 + 9 mesotroph 1 (1,5) 14 – 203 4,5 – 3,0 6 6.1 mesotroph 2 (2,25) 30 – 45 2,3 – 1,6 6 6.2 mesotroph 2 (2,5) 35 – 50 2,0 – 1,5 6 6.3 eutroph 1 (2,75) 45 – 70 1,6 – 1,2 5, 7, 8, 9 5 + 8 oligotroph (1,75) 18 – 253 4,0 – 3,0 10 10.1 mesotroph 1 (2,0) 25 – 40 3,5 – 2,0 10 10.2 mesotroph 2 (2,25) 30 – 45 3,0 – 2,0 11 11.1 mesotroph 2 (2,5) 35 – 45 2,3 – 1,5 11 11.2 eutroph 1 (2,75) 35 – 554 2,0 – 1,3 12 12 eutroph 1 (3,50) 60 – 905 1,2 – 0,8 13 13 mesotroph 1 (1,75) 25 – 35 3,5 – 2,5 14 14 mesotroph 2 (2,25) 30 – 45 2,5 – 1,5 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 61 von 87 1 Maß für die Menge des Nährstoffangebotes im Referenzzustand. 2 Werte für den Parameter Gesamtphosphor als Mittelwert der Vegetationsperiode von 1. April bis 31. Oktober. Je nach Witterung kann der Zeitraum auf die Monate März und November ausgedehnt werden. 3 In stark durch Huminstoffe geprägten Seen können höhere Gesamt-P-Werte insbesondere durch degradierte Moore im Einzugsgebiet auftreten. 4 Im sehr flachen Seentyp 11.2 können Phosphorrücklösungsprozesse zu deutlich höheren Konzentrationen führen. 5 Flussseen mit hoher Retentionsleistung (z. B. Seen am Beginn einer Seenkette) können sehr hohe Trophiezustände im Referenzzustand aufweisen, welche zum Teil weit in den eutrophen Status hineinreichen. Die Gesamtphosphorkonzentrationen können in diesen Seen zwischen 40 und rund 100 µg/l im Saisonmittel liegen. 2.3 Übergangs- und Küstengewässer Werte für Stickstoff- und Phosphorparameter für verschiedene Gewässertypen der Ostsee und der Nordsee einschließlich Übergangsgewässer O s t s e e : Typ nach Anlage 1 Nr. 2.4 Salinität in PSU (Durchschnittswert) Gesamt-Stickstoff (TN) in mg/l (Jahresdurchschnitt) Gesamt-Phosphor (TP) in mg/l (Jahresdurchschnitt) Küstengewässertypen in Mecklenburg-Vorpommern B1 ≤ 2,8 ≤ 0,53 ≤ 0,044 B2a ≤ 7,7 ≤ 0,25 ≤ 0,018 B2b ≤ 12,9 ≤ 0,32 ≤ 0,023 B3a ≤ 7,2 ≤ 0,25 ≤ 0,019 B3b ≤ 11,7 ≤ 0,27 ≤ 0,020 Küstengewässertypen in Schleswig-Holstein B2a ≤ 8,6 ≤ 0,52 ≤ 0,034 B2b ≤ 14,8 ≤ 0,276 ≤ 0,016 B3b ≤14,3 ≤ 0,2 ≤ 0,0136 B4 ≤ 16,7 ≤ 0,21 ≤ 0,0155 N o r d s e e : Typ nach Anlage 1 Nr. 2.4 Salinität (Durchschnittswert in PSU) Gesamt-Stickstoff (TN) in mg/l (Jahresdurchschnitt) Gelöster anorganischer Stickstoff (DIN) in mg/l (Winterdurchschnitt)1 Gesamt Phosphor (Gesamt-P) in mg/l (Jahresdurchschnitt) N1/N2 29,0 – 31,5 (30) ≤ 0,32 ≤ 0,26 ≤ 0,031 N3/N4 16,4 – 30,5 (24) ≤ 0,56 ≤ 0,44 ≤ 0,036 N5 ≤ 32,0 ≤ 0,24 ≤ 0,19 ≤ 0,030 T1/T2 3,6 – 23,4 ≤ 1,00 ≤ 0,80 ≤ 0,045 1 Winterdurchschnitt im Zeitraum von 1.11. bis 28.02. Sind bei den einzelnen Parametern Konzentrationsbereiche angegeben, ist jeweils der erste Wert dem niedrigen und der zweite Wert dem hohen Salinitätswert für den Gewässertyp zuzuordnen. Fußnote Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 62 von 87 Anlage 7 Nr. 1.2 Fußn 5 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde hinter dem Wort "z.B" ein fehlender Punkt eingefügt Anlage 8 (zu § 2 Nummer 4 und 5, § 6 Satz 1, § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 10 Absatz 2 Satz 2, § 13 Absatz 1 Nummer 2a, § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2) Umweltqualitätsnormen zur Beurteilung des chemischen Zustands (Fundstelle: BGBl. I 2016,1424 - 1431) 1. Die zur Einstufung des chemischen Zustands zugrunde zu legenden Stoffe und deren Umweltqualitätsnormen ergeben sich aus den Tabellen 1 und 2. Sofern nicht anders angegeben, gelten die Umweltqualitätsnormen der Tabelle 2 für die Gesamtkonzentration aller Isomere. Die Nummerierung der Tabellen 1 und 2 folgt der Tabelle in Anhang II der Richtlinie 2013/39/EU. 2. Die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen ist für die in der Tabelle 2 aufgeführten Stoffe mit Ausnahme der Stoffe, die der Spalte 9 der Tabelle 1 zuzuordnen sind, zu überwachen, sofern es Einleitungen oder Einträge dieser Stoffe im Einzugsgebiet der für den Oberflächenwasserkörper repräsentativen Messstelle gibt. Die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen ist für die in der Tabelle 2 aufgeführten Stoffe, die der Spalte 9 der Tabelle 1 zuzuordnen sind, zu überwachen, sofern es signifikante Einleitungen oder Einträge dieser Stoffe im Einzugsgebiet der für den Oberflächenwasserkörper repräsentativen Messstelle gibt. Einleitungen oder Einträge sind signifikant, wenn zu erwarten ist, dass die halbe Umweltqualitätsnorm überschritten ist. Für Stoffe der Spalte 7 der Tabelle 1 ist eine weniger intensive Überwachung nach Anlage 10 Nummer 4 möglich. 3. Die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen, in Tabelle 2 gekennzeichnet als JD-UQN, ist anhand des Jahresdurchschnittswertes nach Maßgabe der Anlage 9 Nummer 3.2.2 zu überprüfen. Die Umweltqualitätsnormen, in Tabelle 2 gekennzeichnet als ZHK-UQN, sind anhand der zulässigen Höchstkonzentration nach Maßgabe der Anlage 9 Nummer 3.2.1 zu überprüfen. Die Umweltqualitätsnormen, in Tabelle 2 gekennzeichnet als Biota-UQN, sind nach Maßgabe der Anlage 9 Nummer 3.2.3 zu überprüfen. Im Übrigen gilt Anlage 9 Nummer 3.1 und 3.3. Tabelle 1 Stoffe des chemischen Zustands Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 63 von 87 Nr. Spalte 1Stoffname Spalte 2 CAS Nummer Spalte 3 EU-Nummer Spalte 4 Stoff mit überarbeiteter UQN nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Spalte 5 neu geregelter Stoff nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Spalte 6 Trendermittlung nach § 15 Absatz 1 erforderlich Spalte 7 ubiquitärer Stoff, (weniger intensive Überwachung nach Anlage 10 Nummer 4 möglich) Spalte 8 prioritärer Stoff nach § 2 Nummer 4 Spalte 9 bestimmter anderer Schadstoff nach § 2 Nummer 5 Spalte 10 prioritärer gefährlicher Stoff 1 Alachlor 15972-60-8 240-110-8 X 2 Anthracen 120-12-7 204-371-1 X X X X 3 Atrazin 1912-24-9 217-617-8 X 4 Benzol 71-43-2 200-753-7 X 5 Bromierte Diphenylether1 X X X X X 6 Cadmium und Cadmiumverbindungen 7440-43-9 231-152-8 X X X 6a Tetrachlorkohlenstoff 56-23-5 X 7 C10-13 Chloralkane2 85535-84-8 287-476-5 X X X 8 Chlorfenvinphos 470-90-6 207-432-0 X 9 Chlorpyrifos (Chlorpyrifos Ethyl) 2921-88-2 220-864-4 X Cyclodien Pestizide: Aldrin 309-00-2 X Dieldrin 60-57-1 X Endrin 72-20-8 X 9a Isodrin 465-73-6 X 9b DDT insgesamt3 nicht anwendbar X Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 64 von 87 Nr. Spalte 1Stoffname Spalte 2 CAS Nummer Spalte 3 EU-Nummer Spalte 4 Stoff mit überarbeiteter UQN nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Spalte 5 neu geregelter Stoff nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Spalte 6 Trendermittlung nach § 15 Absatz 1 erforderlich Spalte 7 ubiquitärer Stoff, (weniger intensive Überwachung nach Anlage 10 Nummer 4 möglich) Spalte 8 prioritärer Stoff nach § 2 Nummer 4 Spalte 9 bestimmter anderer Schadstoff nach § 2 Nummer 5 Spalte 10 prioritärer gefährlicher Stoff 4,4-DDT 50-29-3 X 10 1,2-Dichlorethan 107-06-2 203-458-1 X 11 Dichlormethan 75-09-2 200-838-9 X 12 Bis(2-ethyl-hexyl)phthalat (DEHP) 117-81-7 204-211-0 X X X 13 Diuron 330-54-1 206-354-4 X 14 Endosulfan4 115-29-7 204-079-4 X X 15 Fluoranthen 206-44-0 205-912-4 X X X 16 Hexachlorbenzol 118-74-1 204-273-9 X X X 17 Hexachlorbutadien 87-68-3 201-765-5 X X X 18 Hexachlorcyclohexan5 608-73-1 210-168-9 X X X 19 Isoproturon 34123-59-6 251-835-4 X 20 Blei und Bleiverbindungen 7439-92-1 231-100-4 X X X 21 Quecksilber und Quecksilberverbindungen 7439-97-6 231-106-7 X X X X 22 Naphthalin 91-20-3 202-049-5 X X 23 Nickel und Nickelverbindungen 7440-02-0 231-111-4 X X Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 65 von 87 Nr. Spalte 1Stoffname Spalte 2 CAS Nummer Spalte 3 EU-Nummer Spalte 4 Stoff mit überarbeiteter UQN nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Spalte 5 neu geregelter Stoff nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Spalte 6 Trendermittlung nach § 15 Absatz 1 erforderlich Spalte 7 ubiquitärer Stoff, (weniger intensive Überwachung nach Anlage 10 Nummer 4 möglich) Spalte 8 prioritärer Stoff nach § 2 Nummer 4 Spalte 9 bestimmter anderer Schadstoff nach § 2 Nummer 5 Spalte 10 prioritärer gefährlicher Stoff 24 Nonylphenol (4 Nonylphenol) 84852-15-36 X X 25 Octylphenol7 nicht anwendbar X 26 Pentachlorbenzol 608-93-5 210-172-0 X X X 27 Pentachlorphenol 87-86-5 201-778-6 X Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) nicht anwendbar X X X X X Benzo[a]pyren 50-32-8 200-028-5 Benzo[b]fluoranthen 205-99-2 205-911-9 Benzo[k]fluoranthen 207-08-9 205-916-6 Benzo[g,h,i]-perylen 191-24-2 205-883-8 28 Indeno[1,2,3-cd]-pyren 193-39-5 205-893-2 29 Simazin 122-34-9 204-535-2 X 29a Tetrachlorethylen 127-18-4 X 29b Trichlorethylen 79-01-6 X 30 Tributylzinnverbindungen (Tributylzinn-Kation) (36643-28-4) X X X X 31 Trichlorbenzol8 12002-48-1 234-413-4 X 32 Trichlormethan 67-66-3 200-663-8 X Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 66 von 87 Nr. Spalte 1Stoffname Spalte 2 CAS Nummer Spalte 3 EU-Nummer Spalte 4 Stoff mit überarbeiteter UQN nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Spalte 5 neu geregelter Stoff nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Spalte 6 Trendermittlung nach § 15 Absatz 1 erforderlich Spalte 7 ubiquitärer Stoff, (weniger intensive Überwachung nach Anlage 10 Nummer 4 möglich) Spalte 8 prioritärer Stoff nach § 2 Nummer 4 Spalte 9 bestimmter anderer Schadstoff nach § 2 Nummer 5 Spalte 10 prioritärer gefährlicher Stoff 33 Trifluralin 1582-09-8 216-428-8 X X 34 Dicofol 115-32-2 204-082-0 X X X X 35 Perfluoroktansulfansäure und ihre Derivate (PFOS) 1763-23-1 217-179-8 X X X X X 36 Quinoxyfen 124495-18-7 X X X X 37 Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen9 X X X X X 38 Aclonifen 74070-46-5 277-704-1 X X 39 Bifenox 42576-02-3 255-894-7 X X 40 Cybutryn 28159-98-0 248-872-3 X X 41 Cypermethrin10 52315-07-8 257-842-9 X X 42 Dichlorvos 62-73-7 200-547-7 X X 43 Hexabromcyclododecan (HBCDD)11 X X X X X 44 Heptachlor und Heptachlorepoxid 76-44-8/ 1024-57-3 200-962-3/ 213-831-0 X X X X X 45 Terbutryn 886-50-0 212-950-5 X X 46 Nitrat Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 67 von 87 1 Für die unter bromierte Diphenylether (Nummer 5) fallende Gruppe prioritärer Stoffe beziehen sich alle Angaben auf die Summe der Konzentrationen von Kongeneren der Nummern BDE28 (CAS-Nr. 41318-75 6), BDE47 (CAS-Nr. 5436-43-1), BDE99 (CAS-Nr. 60348-60-9), BDE100 (CAS-Nr. 189084-64-8), BDE153 (CAS-Nr. 68631-49-2) und BDE154 (CAS-Nr. 207122-15-4). Als prioritärer gefährlicher Stoff eingestuft sind nur Tetrabromdiphenylether (CAS-Nr. 40088-47-9), Pentabromdiphenylether (CAS-Nr. 32534-81-9), Hexabromdiphenylether (CAS-Nr. 36483-60-0 und Heptabromdiphenylether (CAS-Nr. 68928-80-3). 2 Für diese Stoffgruppe ist kein Indikatorparameter verfügbar. Der bzw. die Indikatorparameter müssen durch die Analysenmethode definiert werden. 3 DDT insgesamt umfasst die Summe der Isomere 4,4-DDT (CAS-Nr. 50-29-3; EU-Nr. 200-024-3), 2,4-DDT (CAS-Nr. 789-02-6; EU-Nr. 212-332-5), 4,4-DDE (CAS-Nr. 72-55-9; EU-Nr. 200-784-6) und 4,4-DDD (CAS-Nr. 72-54-8; EU-Nr. 200-783-0). 4 Summe der zwei (Stereo-)Isomere α-Endosulfan (CAS-Nr. 959-98-8) und β-Endosulfan (CAS-Nr 33213-65-9). 5 Summe der Isomere α-, β-, γ- und δ-HCH. 6 Nonylphenol (CAS-Nr. 25154-52-3, EU-Nr. 246-672-0) einschließlich der Isomere 4-Nonylphenol (CAS-Nr. 104-40-5, EU-Nr. 203-199-4) und 4-Nonylphenol (verzweigt) (CAS-Nr. 84852-15-3, EU-Nr. 284-325-5). 7 Octylphenol (CAS-Nr. 1806-26-4, EU-Nr. 217-302-5) einschließlich des Isomers (4-(1,1',3,3' Tetramethylbutyl)-phenol) (CAS-Nr. 140-66-9, EU-Nr. 205-426-2). 8 Summe von 1,2,3-Trichlorbenzol (TCB), 1,2,4-TCB und 1,3,5-TCB. 9 Die Angaben beziehen sich auf folgende Verbindungen: 7 polychlorierte Dibenzoparadioxine (PCDD): 2,3,7,8-T4CDD (CAS-Nr. 1746-01-6), 1,2,3,7,8-P5CDD (CAS Nr. 40321-76-4), 1,2,3,4,7,8-H6CDD (CAS-Nr. 39227-28-6), 1,2,3,6,7,8-H6CDD (CAS-Nr. 57653-85-7), 1,2,3,7,8,9-H6CDD (CAS-Nr. 19408-74-3), 1,2,3,4,6,7,8-H7CDD (CAS-Nr. 35822-46-9), 1,2,3,4,6,7,8,9 O8CDD (CAS-Nr. 3268-87-9) 10 polychlorierte Dibenzofurane (PCDF): 2,3,7,8-T4CDF (CAS-Nr. 51207-31-9), 1,2,3,7,8,-P5CDF (CAS-Nr. 57117-41-6), 2,3,4,7,8,-P5CDF (CAS-Nr. 57117-31-4), 1,2,3,4,7,8-H6CDF (CAS-Nr. 70648-26-9), 1,2,3,6,7,8, H6CDF (CAS-Nr. 57117-44-9), 1,2,3,7,8,9-H6CDF (CAS-Nr. 72918-21-9), 2,3,4,6,7,8-H6CDF (CAS-Nr. 60851-34-5), 1,2,3,4,6,7,8-H7CDF (CAS-Nr. 67562-39-4), 1,2,3,4,7,8,9-H7CDF (CAS-Nr. 55673-89-7), 1,2,3,4,6,7,8,9-O8CDF (CAS-Nr. 39001-02-0). 12 dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (PCB-DL): 3,3',4,4'-T4CB (PCB 77, CAS-Nr. 32598-13-3), 3,3',4',5-T4CB (PCB 81, CAS-Nr. 70362-50-4), 2,3,3',4,4'-P5CB (PCB 105, CAS-Nr. 32598-14-4), 2,3,4,4',5 P5CB (PCB 114, CAS-Nr. 74472-37-0), 2,3',4,4',5-P5CB (PCB 118, CAS-Nr. 31508-00-6), 2,3',4,4',5'-P5CB (PCB 123, CAS-Nr. 65510-44-3), 3,3',4,4',5-P5CB (PCB 126, CAS-Nr. 57465-28-8), 2,3,3',4,4',5-H6CB (PCB 156, CAS-Nr. 38380-08-4), 2,3,3',4,4',5'-H6CB (PCB 157, CAS-Nr. 69782-90-7), 2,3',4,4',5,5'-H6CB (PCB 167, CAS-Nr. 52663-72-6), 3,3',4,4',5,5'-H6CB (PCB 169, CAS-Nr. 32774-16-6), 2,3,3',4,4',5,5',-H7CB (PCB 189, CAS-Nr. 39635-31-9). 10 CAS-Nr. 52315-07-8 bezieht sich auf eine Isomermischung von Cypermethrin, α-Cypermethrin (CAS Nr. 67375-30-8), β-Cypermethrin (CAS-Nr. 65731-84-2), ϑ-Cypermethrin (CAS-Nr. 71697-59-1) und ζ Cypermethrin (CAS-Nr. 52315-07-8). 11 1,3,5,7,9,11-HBCDD (CAS-Nr. 25637-99-4), 1,2,5,6,9,10-HBCDD (CAS-Nr. 3194-55-6), α-HBCDD (CAS-Nr. 134237-50-6), β-HBCDD (CAS-Nr. 134237-51-7) und γ-HBCDD (CAS-Nr. 134237-52-8) Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 68 von 87 Tabelle 2 Umweltqualitätsnormen JD-UQN1 in µg/l JD-UQN1 in µg/l ZHK-UQN1 in µg/l ZHK-UQN1 in µg/l Biota-UQN2 in μg/kg Nassgewicht Nr. Stoffname CAS-Nummer oberirdische Gewässer ohne Übergangs gewässer Übergangs gewässer und Küstenge wässer nach § 3 Nummer 2 des Wasserhaus haltsgesetzes oberirdische Gewässer ohne Übergangs gewässer Übergangs gewässer und Küstenge wässer nach § 3 Nummer 2 des Wasserhaus haltsgesetzes Oberflächen gewässer 1 Alachlor 15972-60-8 0,3 0,3 0,7 0,7 2 Anthracen 120-12-7 0,1 0,1 0,1 0,1 3 Atrazin 1912-24-9 0,6 0,6 2 2 4 Benzol 71-43-2 10 8 50 50 5 Bromierte Diphenylether3 0,14 0,014 0,0085 6 Cadmium und Cadmiumverbindungen (je nach Wasserhärteklasse)4 7440-43-9 ≤ 0,08 (Klasse 1) 0,08 (Klasse 2) 0,09 (Klasse 3) 0,15 (Klasse 4) 0,25 (Klasse 5) 0,2 ≤ 0,45 (Klasse 1) 0,45 (Klasse 2) 0,6 (Klasse 3) 0,9 (Klasse 4) 1,5 (Klasse 5) ≤ 0,45 (Klasse 1) 0,45 (Klasse 2) 0,6 (Klasse 3) 0,9 (Klasse 4) 1,5 (Klasse 5) 6a Tetrachlor kohlenstoff 56-23-5 12 12 nicht anwendbar nicht anwendbar 7 C10-13 Chloralkane 85535-84-8 0,4 0,4 1,4 1,4 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 69 von 87 JD-UQN1 in µg/l JD-UQN1 in µg/l ZHK-UQN1 in µg/l ZHK-UQN1 in µg/l Biota-UQN2 in μg/kg Nassgewicht Nr. Stoffname CAS-Nummer oberirdische Gewässer ohne Übergangs gewässer Übergangs gewässer und Küstenge wässer nach § 3 Nummer 2 des Wasserhaus haltsgesetzes oberirdische Gewässer ohne Übergangs gewässer Übergangs gewässer und Küstenge wässer nach § 3 Nummer 2 des Wasserhaus haltsgesetzes Oberflächen gewässer 8 Chlorfenvinphos 470-90-6 0,1 0,1 0,3 0,3 9 Chlorpyrifos (Chlorpyrifos Ethyl) 2921-88-2 0,03 0,03 0,1 0,1 Cyclodien Pestizide3 : Σ = 0,01 Σ = 0,005 nicht anwendbar nicht anwendbar Aldrin 309-00-2 Dieldrin 60-57-1 Endrin 72-20-8 9a Isodrin 465-73-6 DDT insgesamt3 nicht anwendbar 0,025 0,025 nicht anwendbar nicht anwendbar 9b 4,4-DDT3 50-29-3 0,01 0,01 nicht anwendbar nicht anwendbar 10 1,2-Dichlorethan 107-06-2 10 10 nicht anwendbar nicht anwendbar 11 Dichlormethan 75-09-2 20 20 nicht anwendbar nicht anwendbar Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 70 von 87 JD-UQN1 in µg/l JD-UQN1 in µg/l ZHK-UQN1 in µg/l ZHK-UQN1 in µg/l Biota-UQN2 in μg/kg Nassgewicht Nr. Stoffname CAS-Nummer oberirdische Gewässer ohne Übergangs gewässer Übergangs gewässer und Küstenge wässer nach § 3 Nummer 2 des Wasserhaus haltsgesetzes oberirdische Gewässer ohne Übergangs gewässer Übergangs gewässer und Küstenge wässer nach § 3 Nummer 2 des Wasserhaus haltsgesetzes Oberflächen gewässer 12 Bis(2-ethyl-hexyl) phthalat (DEHP)3 117-81-7 1,3 1,3 nicht anwendbar nicht anwendbar 13 Diuron 330-54-1 0,2 0,2 1,8 1,8 14 Endosulfan 115-29-7 0,005 0,0005 0,01 0,004 15 Fluoranthen 206-44-0 0,0063 0,0063 0,12 0,12 30 16 Hexachlorbenzol3 118-74-1 0,05 0,05 10 17 Hexachlorbutadien 87-68-3 0,6 0,6 55 18 Hexachlorcyclohexan 608-73-1 0,02 0,002 0,04 0,02 19 Isoproturon 34123-59-6 0,3 0,3 1 1 20 Blei und Bleiverbindungen 7439-92-1 1,25 1,35 14 14 21 Quecksilber und Quecksilberverbindungen 7439-97-6 0,07 0,07 20 22 Naphthalin 91-20-3 2 2 130 130 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 71 von 87 JD-UQN1 in µg/l JD-UQN1 in µg/l ZHK-UQN1 in µg/l ZHK-UQN1 in µg/l Biota-UQN2 in μg/kg Nassgewicht Nr. Stoffname CAS-Nummer oberirdische Gewässer ohne Übergangs gewässer Übergangs gewässer und Küstenge wässer nach § 3 Nummer 2 des Wasserhaus haltsgesetzes oberirdische Gewässer ohne Übergangs gewässer Übergangs gewässer und Küstenge wässer nach § 3 Nummer 2 des Wasserhaus haltsgesetzes Oberflächen gewässer 23 Nickel und Nickel verbindungen 7440-02-0 45 8,65 34 34 24 Nonylphenol (4-Nonylphenol) 84852-15-3 0,3 0,3 2 2 25 Octylphenol ((4-(1,1',3,3' Tetramethylbutyl)-phenol) 140-66-9 0,1 0,01 nicht anwendbar nicht anwendbar 26 Pentachlorbenzol3 608-93-5 0,007 0,0007 nicht anwendbar nicht anwendbar 27 Pentachlorphenol 87-86-5 0,4 0,4 1 1 Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)6 : nicht anwendbar nicht anwendbar nicht anwendbar nicht anwendbar nicht anwendbar Benzo[a]pyren3 50-32-8 0,00017 0,00017 0,27 0,027 5 Benzo[b]fluoranthen3 205-99-2 0,017 0,017 6 28 Benzo[k]fluoranthen3 207-08-9 6 6 0,017 0,017 6 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 72 von 87 JD-UQN1 in µg/l JD-UQN1 in µg/l ZHK-UQN1 in µg/l ZHK-UQN1 in µg/l Biota-UQN2 in μg/kg Nassgewicht Nr. Stoffname CAS-Nummer oberirdische Gewässer ohne Übergangs gewässer Übergangs gewässer und Küstenge wässer nach § 3 Nummer 2 des Wasserhaus haltsgesetzes oberirdische Gewässer ohne Übergangs gewässer Übergangs gewässer und Küstenge wässer nach § 3 Nummer 2 des Wasserhaus haltsgesetzes Oberflächen gewässer Benzo[g,h,i] perylen3 191-24-2 0,0082 0,00082 6 Indeno[1,2,3-cd]-pyren3 193-39-5 6 6 nicht anwendbar nicht anwendbar 6 29 Simazin 122-34-9 1 1 4 4 29a Tetrachlorethylen 127-18-4 10 10 nicht anwendbar nicht anwendbar 29b Trichlorethylen 79-01-6 10 10 nicht anwendbar nicht anwendbar 30 Tributylzinn Verbindungen (Tributylzinn Kation)3 36643-28-4 0,0002 0,0002 0,0015 0,0015 31 Trichlorbenzole 12002-48-1 0,4 0,4 nicht anwendbar nicht anwendbar 32 Trichlormethan 67-66-3 2,5 2,5 nicht anwendbar nicht anwendbar 33 Trifluralin 1582-09-8 0,03 0,03 nicht nicht Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 73 von 87 JD-UQN1 in µg/l JD-UQN1 in µg/l ZHK-UQN1 in µg/l ZHK-UQN1 in µg/l Biota-UQN2 in μg/kg Nassgewicht Nr. Stoffname CAS-Nummer oberirdische Gewässer ohne Übergangs gewässer Übergangs gewässer und Küstenge wässer nach § 3 Nummer 2 des Wasserhaus haltsgesetzes oberirdische Gewässer ohne Übergangs gewässer Übergangs gewässer und Küstenge wässer nach § 3 Nummer 2 des Wasserhaus haltsgesetzes Oberflächen gewässer anwendbar anwendbar 34 Dicofol 115-32-2 0,0013 0,000032 nicht anwendbar nicht anwendbar 33 35 Perfluoroktansulfansäure und ihre Derivate (PFOS) 1763-23-1 0,00065 0,00013 36 7,2 9,1 36 Quinoxyfen 124495-18-7 0,15 0,015 2,7 0,54 37 Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen nicht anwendbar nicht anwendbar Summe PCDD +PCDF +PCDL 0,0065 µg/kg TEQ7 38 Aclinofen 74070-46-5 0,12 0,012 0,12 0,012 39 Bifenox 42576-02-3 0,012 0,0012 0,04 0,004 40 Cybutryn 28159-98-0 0,0025 0,0025 0,016 0,016 41 Cypermethrin 52315-07-8 0,00008 0,000008 0,0006 0,00006 42 Dichlorvos 62-73-7 0,0006 0,00006 0,0007 0,00007 43 Hexabromcyclododecan (HBCDD) 0,0016 0,0008 0,5 0,05 167 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 74 von 87 JD-UQN1 in µg/l JD-UQN1 in µg/l ZHK-UQN1 in µg/l ZHK-UQN1 in µg/l Biota-UQN2 in μg/kg Nassgewicht Nr. Stoffname CAS-Nummer oberirdische Gewässer ohne Übergangs gewässer Übergangs gewässer und Küstenge wässer nach § 3 Nummer 2 des Wasserhaus haltsgesetzes oberirdische Gewässer ohne Übergangs gewässer Übergangs gewässer und Küstenge wässer nach § 3 Nummer 2 des Wasserhaus haltsgesetzes Oberflächen gewässer 44 Heptachlor und Heptachlorepoxid 76-44-8/ 1024-57-3 0,0000002 0,00000001 0,0003 0,00003 0,0067 45 Terbutryn 886-50-0 0,065 0,0065 0,34 0,034 46 Nitrat 50 x 103 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 75 von 87 1 Mit Ausnahme von Cadmium, Blei, Quecksilber und Nickel (Metalle) sind die Umweltqualitätsnormen als Gesamtkonzentrationen in der gesamten Wasserprobe ausgedrückt. Bei Metallen bezieht sich die Umweltqualitätsnorm auf die gelöste Konzentration, d. h. die gelöste Phase einer Wasserprobe, die durch Filtration durch ein 0,45-μm-Filter oder eine gleichwertige Vorbehandlung gewonnen wird. 2 Sofern nicht anders vermerkt, bezieht sich die Biota-UQN auf Fische. Für Stoffe mit den Nummern 15 (Fluoranthen) und 28 (PAK) bezieht sich die Biota-UQN auf Krebstiere und Weichtiere. Für den Stoff mit der Nummer 37 (Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen) bezieht sich die Biota-UQN auf Fische, Krebstiere und Weichtiere. Sind für einen Stoff Biota-UQN und JD-UQN für die Gesamtwasserphase vorgesehen, darf die JD-UQN der Einstufung nur zugrunde gelegt werden, wenn die Erhebung von Biotadaten nicht möglich ist. 3 Der Gesamtgehalt kann auch aus Messungen des am Schwebstoff adsorbierten Anteils ermittelt werden. Der Gesamtgehalt bezieht sich in diesem Fall 1. bei Entnahme mittels Durchlaufzentrifuge auf die Gesamtprobe; 2. bei Entnahme mittels Absetzbecken oder Sammelkästen auf die Fraktion kleiner 2 mm. Hierbei ist über den Sammelzeitraum ein repräsentativer Schwebstoffgehalt zu ermitteln. 4 Bei Cadmium und Cadmiumverbindungen hängt die Umweltqualitätsnorm von der Wasserhärte ab, die in fünf Klassenkategorien abgebildet wird (Klasse 1: < 40 mg CaCO3/l, Klasse 2: 40 bis < 50 mg CaCO3/l, Klasse 3: 50 bis < 100 mg CaCO3/l, Klasse 4: 100 bis < 200 mg CaCO3/l und Klasse 5: ≥ 200 mg CaCO3/ l). Zur Beurteilung der Jahresdurchschnittskonzentration an Cadmium und Cadmiumverbindungen wird die Umweltqualitätsnorm der Härteklasse verwendet, die sich aus dem fünfzigsten Perzentil der parallel zu den Cadmiumkonzentrationen ermittelten CaCO3-Konzentrationen ergibt. 5 Diese UQN bezieht sich auf bioverfügbare Konzentrationen. 6 Bei der Gruppe der polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (Nummer 28) beziehen sich die Biota-UQN und die entsprechende JD-UQN in Wasser auf die Konzentration von Benzo[a]pyren, auf dessen Toxizität diese beruhen. Benzo[a]pyren kann als Marker für die anderen PAK betrachtet werden; daher ist nur Benzo[a]pyren zum Vergleich der Biota-UQN und der entsprechenden JD-UQN in Wasser zu überwachen. 7 PCDD: polychlorierte Dibenzoparadioxine; PCDF: polychlorierte Dibenzofurane; PCB-DL: dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle; TEQ: Toxizitätsäquivalente nach den Toxizitätsäquivalenzfaktoren der Weltgesundheitsorganisation von 2005; (van den Berg, M. (2006) et. al.: the 2005 World Health Reevalution of Human and Mammalian Toxic Equivalency Factors for Dioxins and Dioxin-like Compounds veröffentlicht in toxicological sciences 93(2), 223-241 (2006). Anlage 9 (zu § 9 Absatz 2 und 3 Satz 2, § 11 Absatz 1 Satz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b) Anforderungen an Analysenmethoden, an Laboratorien und an die Beurteilung der Überwachungsergebnisse (Fundstelle: BGBl. I 2016,1432 - 1433) 1. Anforderungen an Analysenmethoden für die Überwachung der Einhaltung von Umweltqualitätsnormen Für die Überwachung der Einhaltung von Umweltqualitätsnormen für Stoffe in Gewässern sind nur solche Analysenmethoden anzuwenden, die folgende Anforderungen erfüllen: 1.1 Die Analysenmethoden, einschließlich der Labor-, Feld- und Onlinemethoden, sind im Einklang mit der Norm DIN EN ISO/IEC 170252 validiert und dokumentiert. 1.2 Die erweiterte Messunsicherheit (mit k = 2) der Analysenmethoden beträgt höchstens 50 Prozent, ermittelt bei einer Konzentration im Bereich der jeweiligen Umweltqualitätsnorm. 1.3 Die Bestimmungsgrenzen der Analysenmethoden betragen höchstens 30 Prozent der jeweiligen Umweltqualitätsnorm. 1.4 Gibt es für einen Parameter keine Analysenmethode, die den Anforderungen gemäß den Nummern 1.2 und 1.3 genügt, erfolgt die Überwachung mithilfe der besten verfügbaren Technik, die keine übermäßigen Kosten verursacht. Bei der Analyse von Parametern, die operational über ihre Analysenvorschrift definiert werden, gelten die in den Analysenmethoden festgelegten Anforderungen. Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 76 von 87 1.5 Wird für einen Stoff nach Anlage 8 Tabelle 2 Nummer 5, 15, 16, 17, 21, 28, 34, 35, 37, 43 oder 44 der Tabelle 2 in Anlage 8 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, anstelle von Biota andere Matrizes zu untersuchen, muss die für die gewählte Matrix verwendete Analysenmethode die Mindestleistungskriterien nach den Nummern 1.2 und 1.3 erfüllen. Werden diese Kriterien für keine der Matrizes erfüllt, erfolgt die Überwachung mithilfe der besten verfügbaren Technik, die keine übermäßigen Kosten verursacht. Die Analysenmethode muss dann mindestens so leistungsfähig sein wie die Analysenmethode, die für den betreffenden Stoff in Biota verwendet wird. 2. Anforderungen an Laboratorien 2.1 Die Laboratorien, die chemische oder physikalisch-chemische Qualitätskomponenten überwachen, haben ein Qualitätsmanagementsystem im Einklang mit der Norm DIN EN ISO/IEC 17025 anzuwenden. Sie haben ihre Befähigung für die Durchführung der erforderlichen Analysen nachzuweisen durch: 2.1.1 die Teilnahme an Ringversuchen zur Laboreignungsprüfung mit Proben, die repräsentativ für den untersuchten Konzentrationsbereich sind, und die von Organisationen durchgeführt werden, welche die Anforderungen nach DIN EN ISO/IEC 170433 erfüllen und 2.1.2 die Analyse verfügbarer Referenzmaterialien, die bezüglich Konzentration und Matrix repräsentativ für die zu analysierenden Proben sind. 2.2 Die Laboratorien, die biologische Qualitätskomponenten überwachen, haben die Befähigung für die Durchführung der erforderlichen Untersuchungen nachzuweisen und qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen, wie z. B. die Teilnahme an Schulungen, Vergleichsuntersuchungen sowie das Sammeln und Archivieren von Belegexemplaren der untersuchten Organismen. 3. Anforderungen an die Beurteilung der Überwachungsergebnisse 3.1 Berechnung des Jahresdurchschnitts 3.1.1 Liegen die Werte physikalisch-chemischer oder chemischer Messgrößen in einer bestimmten Probe unter der Bestimmungsgrenze, so werden die Messergebnisse für die Berechnung des Jahresdurchschnitts durch die Hälfte des Werts der Bestimmungsgrenze ersetzt. Dies gilt nicht für Parameter, die Summen von Stoffen darstellen. In diesen Fällen werden unter der Bestimmungsgrenze liegende Ergebnisse für einzelne Stoffe vor der Summenbildung gleich null gesetzt. 3.1.2 Liegt ein gemäß Nummer 3.1.1 berechneter Jahresdurchschnitt unter der Bestimmungsgrenze, so wird dieser Wert als „kleiner Bestimmungsgrenze“ bezeichnet. 3.2 Einhaltung von Umweltqualitätsnormen 3.2.1 Umweltqualitätsnormen für die Stoffe der Anlagen 6 und 8, jeweils ausgedrückt als zulässige Höchstkonzentrationen (ZHK-UQN), gelten als eingehalten, wenn die Konzentration bei jeder Einzelmessung an jeder repräsentativen Überwachungsstelle in dem Oberflächenwasserkörper kleiner oder gleich der ZHK-UQN ist. Liegt in den Fällen von Nummer 1.4 die Bestimmungsgrenze über der Umweltqualitätsnorm und alle Messwerte unter der Bestimmungsgrenze, so wird das Ergebnis für den gemessenen Stoff für die Zwecke der Einstufung des chemischen Gesamtzustands des betreffenden Wasserkörpers nicht berücksichtigt. 3.2.2 Umweltqualitätsnormen für die Stoffe der Anlagen 6 und 8, jeweils ausgedrückt als Jahresdurchschnittswerte (JD-UQN), gelten als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel der zu unterschiedlichen Zeiten im Zeitraum von einem Jahr an jeder repräsentativen Überwachungsstelle in dem Oberflächenwasserkörper gemessenen Konzentrationen kleiner oder gleich der Umweltqualitätsnorm ist. Im Fall von Nummer 3.1.2 gilt die Umweltqualitätsnorm als eingehalten, wenn die Bestimmungsgrenze unterhalb der UQN liegt. Liegt im Fall von Nummer 1.4 die Bestimmungsgrenze über der Umweltqualitätsnorm und das arithmetische Mittel unter der Bestimmungsgrenze, so wird das Ergebnis für den gemessenen Stoff für die Zwecke der Einstufung des chemischen Gesamtzustands des betreffenden Wasserkörpers nicht berücksichtigt. 3.2.3 Umweltqualitätsnormen für die Stoffe nach Anlage 8 Tabelle 2, ausgedrückt als Biota-UQN, gelten als eingehalten, wenn der entlogarithmierte Wert des arithmetischen Mittelwerts Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 77 von 87 der logarithmierten Konzentrationen in den einzelnen Individuen kleiner oder gleich der Umweltqualitätsnorm ist. Die Untersuchung von Poolproben ist ebenfalls zulässig; in diesen Fällen gilt die Biota-UQN als eingehalten, wenn die Konzentration in der Poolprobe kleiner oder gleich der Umweltqualitätsnorm ist. Bei der Untersuchung von mehreren Poolproben wird der arithmetische Mittelwert der gemessenen Konzentrationen gebildet und mit der Biota-UQN verglichen. 3.3 Berücksichtigung von natürlichen Hintergrundkonzentrationen und der Bioverfügbarkeit von Nickel und Blei 3.3.1 Ist für einen Stoff nach Anlage 6 oder 8 die natürliche Hintergrundkonzentration im zu beurteilenden Oberflächenwasserkörper größer als die Umweltqualitätsnorm, so legt die zuständige Behörde eine abweichende Umweltqualitätsnorm unter Berücksichtigung der Hintergrundkonzentration für diesen Oberflächenwasserkörper fest. 3.3.2 Ist der für Nickel oder Blei ermittelte Jahresdurchschnitt größer oder gleich der JD-UQN, kann bei dessen Beurteilung die Bioverfügbarkeit berücksichtigt werden, wobei die bioverfügbare Jahresdurchschnittskonzentration für den weiteren Vergleich mit der JD UQN zu berechnen ist. Bioverfügbare Konzentrationen sind für jeden einzelnen Messwert mithilfe geeigneter Modelle zu ermitteln. Dafür sind die gelösten Konzentrationen von Nickel und Blei und die standortspezifischen Wasserqualitätsparameter pH Wert, Calcium-Gehalt (Wasserhärte) und gelöster organischer Kohlenstoff zu verwenden. Aus den erhaltenen bioverfügbaren Konzentrationen wird die bioverfügbare Jahresdurchschnittskonzentration als arithmetisches Mittel berechnet. Es ist zu gewährleisten, dass die gelösten Konzentrationen von Nickel und Blei und die Wasserqualitätsparameter in derselben Wasserprobe überwacht werden. 2 Ausgabe August 2005, erschienen im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. 3 Ausgabe Mai 2010, erschienen im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. Fußnote (+++ Anlage 9 Nr. 3.1 und 3.3: Zur Anwendung vgl. Anlage 8 Nr. 3 +++) Anlage 10 (zu § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 13 Absatz 1 Nummer 3, § 14 Absatz 2) Überwachung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands; Überwachungsnetz; zusätzliche Überwachungsanforderungen (Fundstelle: BGBl. I 2016,1434 - 1438) Es sind die Parameter zu überwachen, die für jede nach Maßgabe von Anlage 3 für die jeweilige Gewässerkategorie relevante Qualitätskomponente kennzeichnend sind. Die Parameter, Messstellen und Überwachungsfrequenzen sind so auszuwählen, dass eine hinreichende Zuverlässigkeit und Genauigkeit bei der Bewertung des ökologischen oder chemischen Zustands oder des ökologischen Potenzials erreicht wird. Im Bewirtschaftungsplan nach § 83 des Wasserhaushaltsgesetzes sind Angaben über die Einschätzung des Grades der Zuverlässigkeit und Genauigkeit zu machen, die mit den Überwachungsprogrammen erreicht wurden. Die Einhaltung der Umweltqualitätsnorm ist für prioritäre und bestimmte andere Schadstoffe in der nach Anlage 8 Tabelle 2 maßgeblichen Matrix, für die flussgebietsspezifischen Schadstoffe in der nach Anlage 6 maßgeblichen Matrix zu überwachen. Wird eine Biota-UQN überwacht, so ist die ZHK-UQN dann zusätzlich zu überwachen, wenn aufgrund von gemessenen oder geschätzten Konzentrationen in der Umwelt oder aufgrund von Emissionen eine potentielle Gefahr für oder durch die aquatische Umwelt aufgrund einer akuten Exposition ermittelt wird. 1. Überblicksweise Überwachung: 1.1 Mit den Programmen zur überblicksweisen Überwachung werden folgende Ziele verfolgt: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 78 von 87 a) Ergänzung und Validierung des in Anlage 2 Nummer 2 beschriebenen Verfahrens zur Beurteilung der Auswirkungen von signifikanten anthropogenen Belastungen der Oberflächenwasserkörper, b) wirksame und effiziente Gestaltung künftiger Überwachungsprogramme, c) Bewertung der langfristigen Veränderungen der natürlichen Gegebenheiten und d) Bewertung der langfristigen Veränderungen auf Grund ausgedehnter menschlicher Tätigkeiten. Die Ergebnisse der überblicksweisen Überwachung sind in Verbindung mit dem in Anlage 2 beschriebenen Verfahren zur Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und zur Beurteilung ihrer Auswirkungen zu überprüfen. Anhand dieser Ergebnisse sind die Maßnahmenprogramme nach § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes zu überwachen. 1.2 Die überblicksweise Überwachung ist an einer ausreichenden Zahl von Oberflächenwasserkörpern durchzuführen, um eine Bewertung des Gesamtzustands der Oberflächengewässer in jedem Einzugsgebiet zu gewährleisten. Bei der Auswahl der Wasserkörper ist dafür zu sorgen, dass eine Überwachung, soweit erforderlich, an Stellen durchgeführt wird, an denen a) der Abfluss bezogen auf die gesamte Flussgebietseinheit bedeutend ist, einschließlich Stellen an großen Flüssen, an denen das Einzugsgebiet größer als 2 500 Quadratkilometer ist, b) sich bedeutende Oberflächenwasserkörper über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinaus erstrecken und c) sich größere Seen oder Sammelbecken mit einer Oberfläche von mehr als zehn Quadratkilometern befinden, und an anderen Stellen, die zur Schätzung der Schadstoffbelastung benötigt werden, die die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland überschreitet oder in die Meeresumwelt gelangt. 1.3 An jeder Überwachungsstelle sind folgende Parameter zu überwachen: a) Parameter, die für alle biologischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 1 kennzeichnend sind, b) Parameter, die für alle hydromorphologischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 2 kennzeichnend sind, c) Parameter, die für alle allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 3.2 kennzeichnend sind, d) die prioritären Stoffe nach Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 8, für die es Einleitungen oder Einträge im Einzugsgebiet der Messstelle gibt, e) bestimmte andere Schadstoffe nach Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 9 und flussgebietsspezifische Schadstoffe gemäß Anlage 3 Nummer 3.1 in Verbindung mit Anlage 6, die in signifikanten Mengen im Sinne von Anlage 6 Nummer 2 Satz 2 in den Oberflächenwasserkörper eingeleitet oder eingetragen werden und f) Nitrat. 2. Operative Überwachung 2.1 Die Programme zur operativen Überwachung sind mit dem Ziel durchzuführen, a) den Zustand der Oberflächenwasserkörper, die voraussichtlich die Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, zu bestimmen und b) alle auf die Maßnahmenprogramme zurückgehenden Veränderungen am Zustand dieser Oberflächenwasserkörper zu bewerten. 2.2 Die operative Überwachung ist an allen Oberflächenwasserkörpern durchzuführen, die voraussichtlich die Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, sowie an allen Oberflächenwasserkörpern, in die prioritäre Stoffe oder bestimmte andere Schadstoffe eingeleitet oder eingetragen werden. Dies gilt auch für Oberflächenwasserkörpergruppen, die zur erstmaligen Beschreibung der Gewässer gebildet wurden. Die Überwachungsstellen sind nach folgenden Maßgaben festzulegen: 2.2.1 Die Messstellen und die Zusammenstellung der Überwachungsparameter werden in Abhängigkeit von der jeweiligen Belastungssituation festgelegt. Die Messstellen für die Überwachung relevanter biologischer Parameter oder relevanter chemischer Parameter Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 79 von 87 können an unterschiedlichen Stellen eines Wasserkörpers oder einer Wasserkörpergruppe liegen. 2.2.2 Bei Wasserkörpern oder Wasserkörpergruppen, die wegen einer signifikanten Belastung aus Punktquellen voraussichtlich die Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, ist eine ausreichende Zahl von Überwachungsstellen festzulegen, um das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastung aus Punktquellen bewerten zu können. Dazu sind in dem unmittelbar betroffenen Wasserkörper oder der unmittelbar betroffenen Wasserkörpergruppe Lage und Zahl von Überwachungsstellen so festzulegen, dass für den gesamten Wasserkörper oder die gesamte Wasserkörpergruppe eine repräsentative Aussage erhalten wird. Unterliegen die Wasserkörper oder Wasserkörpergruppen mehreren Belastungen aus Punktquellen, so können die Überwachungsstellen so festgelegt werden, dass das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastung aus Punktquellen insgesamt bewertet werden können. 2.2.3 Bei Wasserkörpern oder Wasserkörpergruppen, die wegen einer signifikanten Belastung aus diffusen Quellen voraussichtlich die Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, ist für eine Auswahl aus den betreffenden Wasserkörpern eine ausreichende Zahl von Überwachungsstellen festzulegen, um das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastung aus diffusen Quellen bewerten zu können. Diese Wasserkörper sind so festzulegen, dass sie für die relative Gefahr von Belastungen aus diffusen Quellen und für die relative Gefahr des Nichterreichens eines guten Zustands des Oberflächengewässers repräsentativ sind. 2.2.4 Bei Wasserkörpern oder Wasserkörpergruppen, die wegen einer signifikanten hydromorphologischen Belastung voraussichtlich die Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, sind für eine Auswahl aus den betreffenden Wasserkörpern Überwachungsstellen festzulegen, um das Ausmaß und die Auswirkungen der hydromorphologischen Belastung bewerten zu können. Die Auswahl dieser Wasserkörper muss für die Gesamtauswirkungen der hydromorphologischen Belastung auf alle betreffenden Wasserkörper kennzeichnend sein. 2.3 Um das Ausmaß der Belastungen der Oberflächenwasserkörper zu bewerten, sind diejenigen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 zu überwachen, die für die Belastung des Oberflächenwasserkörpers kennzeichnend sind. Zur Beurteilung der Auswirkungen dieser Belastungen sind zu überwachen: a) die Parameter, die Indikatoren für die biologischen Qualitätskomponenten sind, die auf Belastungen der Wasserkörper oder Wasserkörpergruppen am empfindlichsten reagieren, b) prioritäre Stoffe, für die es Einleitungen oder Einträge im Einzugsgebiet der für den Oberflächenwasserkörper repräsentativen Messstelle gibt, c) bestimmte andere Schadstoffe, Nitrat und flussgebietsspezifische Schadstoffe, die in signifikanten Mengen im Sinne von Anlage 6 Nummer 2 Satz 2 in das Einzugsgebiet der für den Oberflächenwasserkörper repräsentativen Messstelle eingeleitet oder eingetragen werden, und d) Parameter, die Indikatoren für die hydromorphologischen Qualitätskomponenten sind, die auf die ermittelten Belastungen der Wasserkörper oder Wasserkörpergruppen am empfindlichsten reagieren. 3. Überwachung zu Ermittlungszwecken Die Überwachung zu Ermittlungszwecken ist durchzuführen, a) wenn die Gründe für Überschreitungen von Umweltqualitätsnormen unbekannt sind, b) wenn aus der überblicksweisen Überwachung hervorgeht, dass die Bewirtschaftungsziele für den Oberflächenwasserkörper voraussichtlich nicht erreicht werden können und noch keine operative Überwachung festgelegt worden ist, oder c) um das Ausmaß und die Auswirkungen unbeabsichtigter Verschmutzungen festzustellen. In den Fällen des Satzes 1 Buchstabe b dient die Überwachung zu Ermittlungszwecken dazu, festzustellen, warum die Bewirtschaftungsziele voraussichtlich nicht erreicht werden. 4. Überwachungsfrequenzen und Überwachungsintervalle Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 80 von 87 Die Überwachungsfrequenzen und -intervalle sollen so gewählt werden, dass ein hinreichender Grad der Zuverlässigkeit und Genauigkeit der Bewertung des Zustandes sowie der langfristigen Veränderungen erreicht wird. Die Überwachungsfrequenzen sind so zu wählen, dass der Schwankungsbreite bei den Parametern, die auf natürliche und auf anthropogene Ursachen zurückgeht, Rechnung getragen wird. Die Zeitpunkte der Überwachung sind so festzulegen, dass sich die jahreszeitlich bedingten Schwankungen auf die Ergebnisse so gering wie möglich auswirken und die Veränderungen des Wasserkörpers als Auswirkungen anthropogener Belastungen so sicher wie möglich ausgewiesen werden. Erforderlichenfalls sind in verschiedenen Jahreszeiten desselben Jahres zusätzliche Überwachungen durchzuführen. Die in nachstehender Tabelle aufgeführten Überwachungsfrequenzen und -intervalle für die Überwachung nach den Nummern 1 und 2 sind einzuhalten, sofern die zuständige Behörde auf Grund des aktuellen Wissensstands nichts Anderes festlegt. Insbesondere können die Überwachungsfrequenzen und intervalle der operativen Überwachung nach Nummer 2 reduziert werden, wenn der Zustand der Oberflächenwasserkörper durch eine ausreichende Datenbasis zuverlässig und genau bewertet werden kann. Die Bewertung richtet sich nach den für die Belastungen kennzeichnenden Parametern der nachstehenden Tabelle. Eine zuverlässige und genaue Bewertung ist insbesondere dann möglich, wenn es sich nicht um eine signifikante Auswirkung handelt oder die ursächliche Belastung nicht mehr besteht oder kein Trend festzustellen ist. Für die Überwachung nach Nummer 3 sind die Überwachungsfrequenzen im Einzelfall festzulegen. Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 81 von 87 Tabelle Überwachungsfrequenzen und Überwachungsintervalle Qualitätskomponente Überwachungsfrequenzen Überwachungsintervalle Flüsse Seen Übergangs-gewässer Küsten gewässer Überblicks überwachung operative Überwachung Gesamtstickstoff nach § 14 Gesamtstickstoff 13-mal pro Jahr jährlich Biologische Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 1 Phytoplankton 6-mal pro Jahr (relevante Vegetations periode) 6-mal pro Jahr (relevante Vegetations periode) 6-mal pro Jahr (relevante Vegetations periode) alle 1 bis 3 Jahre Andere aquatische Flora 1- bis 2 mal pro Jahr 1- bis 2 mal pro Jahr 1-mal pro Jahr 1- bis 2 mal pro Jahr alle 1 bis 3 Jahre Makrozoobenthos 1- bis 2 mal pro Jahr 1-mal pro Jahr 1-mal pro Jahr 1-mal pro Jahr alle 1 bis 3 Jahre Fische 1- bis 2 mal pro Jahr 1- bis 2 mal pro Jahr 1- bis 2 mal pro Jahr – alle 1 bis 3 Jahre einzelfallbezogen alle 3 Jahre für die die Belastung kennzeichnenden Parameter der empfindlichsten Qualitäts komponente Hydromorphologische Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 2 Durchgängigkeit einmalige bedarfsgerechte Erhebung, fortlaufende Fortschreibung – – – alle 6 Jahre Aktualisierung alle 6 Jahre Aktualisierung Hydrologie Kontinuierlich fortlaufend 1-mal pro Monat – – Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 82 von 87 Qualitätskomponente Überwachungsfrequenzen Überwachungsintervalle Flüsse Seen Übergangs-gewässer Küsten gewässer Überblicks überwachung operative Überwachung Morphologie einmalige bedarfsgerechte Erhebung, fortlaufende Fortschreibung einmalige bedarfsgerechte Erhebung, fortlaufende Fortschreibung einmalige bedarfsgerechte Erhebung, fortlaufende Fortschreibung einmalige bedarfsgerechte Erhebung, fortlaufende Fortschreibung alle 6 Jahre Aktualisierung alle 6 Jahre Aktualisierung Chemische Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 3.1 in Verbindung mit Anlage 6 Flussgebietsspezifische Schadstoffe 4- bis 13 mal pro Jahr 4- bis 13 mal pro Jahr 4- bis 13 mal pro Jahr 4- bis 13 mal pro Jahr mindestens einmal in sechs Jahren mindestens einmal in drei Jahren Allgemeine physikalisch-chemische Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 3.2 in Verbindung mit Anlage 7 Wärmebe dingungen 4- bis 13-mal pro Jahr 4- bis 13-mal pro Jahr 4- bis 13 mal pro Jahr 4- bis 13 mal pro Jahr Sauerstoffgehalt 4- bis 13 mal pro Jahr 4- bis 13 mal pro Jahr 4- bis 13 mal pro Jahr 4- bis 13 mal pro Jahr Salzgehalt 4- bis 13 mal pro Jahr 4- bis 13 mal pro Jahr 4- bis 13 mal pro Jahr – Nährstoffzustand 4- bis 13 mal pro Jahr 4- bis 13 mal pro Jahr 4- bis 13 mal pro Jahr 4- bis 13 mal pro Jahr Versauerungszustand 4- bis 13 mal pro Jahr 4- bis 13 mal pro Jahr – – mindestens einmal in sechs Jahren mindestens einmal in drei Jahren Prioritäre Stoffe, Nitrat und bestimmte andere Schadstoffe nach Anlage 8 Prioritäre Stoffe nach Anlage 8 12-mal pro Jahr 12-mal pro Jahr 12-mal pro Jahr 12-mal pro Jahr mindestens einmal in sechs Jahren mindestens einmal in drei Jahren Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 83 von 87 Qualitätskomponente Überwachungsfrequenzen Überwachungsintervalle Flüsse Seen Übergangs-gewässer Küsten gewässer Überblicks überwachung operative Überwachung Tabelle 1 Spalte 8 in der Wasserphase Prioritäre Stoffe nach Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 8 in Biota 1- bis 2 mal pro Jahr 1- bis 2 mal pro Jahr 1- bis 2 mal pro Jahr 1- bis 2 mal pro Jahr mindestens einmal in sechs Jahren mindestens einmal in drei Jahren Ubiquitäre Stoffe nach Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 7 Für diese Stoffe ist eine weniger intensive Überwachung als für andere prioritäre Stoffe möglich, sofern die Überwachung repräsentativ ist und bereits statistisch gesicherte Erkenntnisse hinsichtlich des Vorkommens dieser Stoffe in der aquatischen Umwelt zur Verfügung stehen. Der Mindestumfang der Überwachung entspricht der Trendüberwachung für Stoffe nach Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 6 in Biota, Schwebstoffen oder Sedimenten. Stoffe nach Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 6 in Biota, Schwebstoffen oder Sedimenten 1- bis 2 mal pro Jahr 1- bis 2 mal pro Jahr 1- bis 2 mal pro Jahr 1- bis 2 mal pro Jahr Nur an Messstellen für die Trendüberwachung mindestens einmal in drei Jahren Bestimmte andere Schadstoffe nach Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 9 4- bis 13 mal pro Jahr 4- bis 13 mal pro Jahr 4- bis 13 mal pro Jahr 4- bis 13 mal pro Jahr mindestens einmal in sechs Jahren mindestens einmal in drei Jahren Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 84 von 87 5. Zusätzliche Überwachungsanforderungen für Entnahmestellen zur Trinkwassergewinnung und Schutzgebiete 5.1 Entnahmestellen zur Trinkwassergewinnung Stellen in Oberflächenwasserkörpern, denen pro Tag durchschnittlich mehr als 100 Kubikmeter Wasser zur Trinkwassergewinnung entnommen werden, sind als Überwachungsstellen auszuweisen und insoweit zusätzlich zu überwachen, als dies für die Erfüllung der Anforderungen notwendig ist. Diese Oberflächenwasserkörper sind in Bezug auf alle eingeleiteten prioritären Stoffe, Nitrat und auf alle anderen in signifikanten Mengen eingeleiteten Stoffe, die sich auf den Zustand des Oberflächenwasserkörpers auswirken könnten und nach Anlage 2 und Anlage 3 Teil I Nummer 2, 3 oder 17 der Trinkwasserverordnung überwacht werden, zu überwachen. Anlage 6 Nummer 2 gilt entsprechend. Die Entnahmestellen zur Trinkwassergewinnung sind in der in nachstehender Tabelle angegebenen Frequenz zu überwachen. Tabelle Überwachungsfrequenzen Versorgte Bevölkerung Frequenz < 10 000 viermal im Jahr 10 000 bis 30 000 achtmal im Jahr > 30 000 zwölfmal im Jahr 5.2 Überwachungsanforderungen für Habitat- und Artenschutzgebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 6, 7 und 8 des Bundesnaturschutzgesetzes Oberflächenwasserkörper, die Habitat- oder Artenschutzgebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 6, 7 oder Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes sind, sind in das operative Überwachungsprogramm einzubeziehen, sofern die Abschätzung der Auswirkungen anthropogener Belastungen und die überblicksweise Überwachung ergeben, dass diese Gebiete die festgelegten Bewirtschaftungsziele möglicherweise nicht erfüllen. Die Überwachung wird durchgeführt, um das Ausmaß und die Auswirkungen aller relevanten signifikanten Belastungen und erforderlichenfalls die Veränderungen des Zustands infolge der Maßnahmenprogramme zu beurteilen. Die Überwachung ist so lange fortzuführen, bis die Gebiete die wasserbezogenen Anforderungen der Rechtsvorschriften erfüllen, nach denen sie ausgewiesen worden sind, und bis sie die für sie geltenden Bewirtschaftungsziele erreichen. Anlage 11 (zu § 11 Absatz 1 Satz 5) Anforderungen an die Festlegung der repräsentativen Überwachungsstellen für Stoffe der Beobachtungsliste (Fundstelle: BGBl. I 2016,1439) Für jeden Stoff der Beobachtungsliste sind im gesamten Bundesgebiet 24 repräsentative Überwachungsstellen einzurichten. Die Anzahl der Überwachungsstellen für die Flussgebietseinheiten ergibt sich aus nachstehender Tabelle: Flussgebietseinheit Anzahl derÜberwachungsstellen Donau 3 Rhein 6 Maas 1 Ems 1 Weser 3 Elbe 6 Eider 1 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 85 von 87 Flussgebietseinheit Anzahl derÜberwachungsstellen Oder 1 Schlei/Trave 1 Warnow/Peene 1 In den Flussgebietseinheiten können unter Beachtung von Satz 1 von Satz 2 abweichende Festlegungen getroffen werden unter Berücksichtigung 1. des Vorhandenseins oder Fehlens relevanter Einleitungen oder Einträge aus diffusen Quellen oder signifikanten Punktquellen in den jeweiligen Flussgebietseinheiten sowie 2. der typischen Arten der Verwendung des jeweiligen Stoffes. Innerhalb der Flussgebietseinheiten koordinieren die zuständigen Behörden der Länder untereinander die Festlegung der Überwachungsstellen unter Berücksichtigung der in Satz 3 Nummer 1 und 2 genannten Kriterien. Anlage 12 (zu § 8 Absatz 2, § 12 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3) Darstellung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands; Kennzeichnung von Oberflächenwasserkörpern (Fundstelle: BGBl. I 2016,1440 - 1441) 1. Darstellung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials 1.1 Für jede Flussgebietseinheit ist eine Karte zu erstellen, auf der die Einstufung des ökologischen Zustands für jeden Oberflächenwasserkörper gemäß der Farbkennung in der zweiten Spalte der Tabelle 1 dargestellt wird: Tabelle 1 Darstellung des ökologischen Zustands Ökologischer Zustand Farbkennung sehr gut blau gut grün mäßig gelb unbefriedigend orange schlecht rot 1.2 Für jede Flussgebietseinheit ist eine Karte zu erstellen, auf der die Einstufung des ökologischen Potenzials für jeden Oberflächenwasserkörper mit einer Farbkennung dargestellt wird, und zwar für künstliche Oberflächenwasserkörper gemäß der zweiten Spalte und für erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper gemäß der Tabelle 2 Spalte 3: Tabelle 2 Darstellung des ökologischen Potenzials Farbkennung Ökologisches Potenzial Künstliche Oberflächenwasserkörper Erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper gut und besser gleich große grüne und hellgraue Streifen gleich große grüne und dunkelgraue Streifen mäßig gleich große gelbe und hellgraue Streifen gleich große gelbe und dunkelgraue Streifen unbefriedigend gleich große orangefarbene und hellgraue Streifen gleich große orangefarbene und dunkelgraue Streifen Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 86 von 87 Farbkennung Ökologisches Potenzial Künstliche Oberflächenwasserkörper Erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper schlecht gleich große rote und hellgraue Streifen gleich große rote und dunkelgraue Streifen 1.3 Durch schwarze Punkte auf der Karte sind die Oberflächenwasserkörper kenntlich zu machen, bei denen das Nichterreichen eines guten ökologischen Zustands oder eines guten ökologischen Potenzials darauf zurückzuführen ist, dass eine oder mehrere der für die betreffenden Oberflächenwasserkörper festgelegten Umweltqualitätsnormen für flussgebietsspezifische Schadstoffe gemäß Anlage 6 nach Maßgabe von Anlage 9 Nummer 3 nicht eingehalten worden sind. 1.4 Im Fall von § 12 Absatz 1 Satz 3 sind die für die Einstufung maßgebenden biologischen Qualitätskomponenten wie folgt zu kennzeichnen: a) P – Phytoplankton, b) M – Makrophyten und Phytobenthos, c) B – Benthische wirbellose Fauna, d) F – Fischfauna. Die für die Einstufung maßgebenden flussgebietsspezifischen Schadstoffe sind durch Nennung der Nummern nach Anlage 6 zu kennzeichnen. 2. Darstellung des chemischen Zustands Um den chemischen Zustand der Oberflächenwasserkörper einzustufen, sind für die Flussgebietseinheiten Karten mit den in der nachstehenden Tabelle angegebenen Farbkennungen zu erstellen: Tabelle 3 Darstellung des chemischen Zustands Chemischer Zustand Farbkennung gut blau nicht gut rot Im Fall von § 12 Absatz 1 Satz 4 sind die für die Einstufung maßgebenden Stoffe durch Nennung der Nummern nach Anlage 8 Tabelle 1 zu kennzeichnen. 3. Kennzeichnung von Oberflächenwasserkörpern Oberflächenwasserkörper, für deren Einstufung eine natürliche Hintergrundkonzentration maßgebend war, werden auf den Karten nach Nummer 1 oder Nummer 2 mit einem H und der Legende „Einstufung unter Berücksichtigung natürlicher Hintergrundkonzentrationen“ gekennzeichnet. Anlage 13 (zu § 15 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2) Ermittlung langfristiger Trends (Fundstelle: BGBl. I 2016,1442) 1. Grundsätze Die Trendermittlungen sind auf der Grundlage des fünfzigsten Perzentils der Messwerte eines Jahres an ausgewählten Messstellen durchzuführen. Es ist zu gewährleisten, dass die zur Untersuchung eingesetzten Matrizes, Methoden und Verfahren (Probenahme, Aufschluss, Analytik) über den gesamten Beobachtungszeitraum konstant oder vergleichbar sind. Der langfristige Trend wird in Biota, Sedimenten oder Schwebstoffen ermittelt. 2. Biota Für Trenduntersuchungen mittels Biota sind Fische, Weichtiere oder weitere Wirbellose zu verwenden. Die Organismen können direkt dem zu untersuchenden Gewässer entnommen werden (passives Monitoring) oder künstlich eingebracht und über einen definierten Zeitraum exponiert werden (aktives Monitoring). Die Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 87 von 87 Probenahme von Fischen sollte außerhalb der Laichzeiten erfolgen. Muscheln sind vor der Analyse zwei Tage zu hältern. Bei Fischen sind je Fischart mindestens zehn Individuen einer definierten Größenklasse, möglichst drei Jahre alt, für Messungen in der Muskulatur und/oder der Leber zu verwenden. Die Untersuchung von Poolproben ist ebenfalls zulässig. 3. Sedimente In einem definierten Streckenabschnitt einer Messstelle sind, um möglichst feinkörnige Sedimentproben zu erhalten, bevorzugt in strömungsberuhigten Zonen jeweils vier bis fünf Einzelproben zu entnehmen, die zu einer Mischprobe vereinigt werden. Die Sedimentuntersuchungen auf Metalle sind in der Fraktion kleiner als 63 µm und auf organische Stoffe in der Fraktion kleiner als 2 mm durchzuführen. Die Befunde von Sedimentproben können hinsichtlich der organischen Stoffe nur dann verwendet werden, wenn der Anteil der Fraktion kleiner als 63 µm bestimmt und dokumentiert wird und dieser bei den einzelnen Proben innerhalb des betrachteten Zeitraums jeweils eine vergleichbare Größenordnung aufweist. Die Sedimentproben werden zu Niedrigwasserzeiten entnommen. Im tidebeeinflussten Küstenbereich werden sie bei Tideniedrigwasser entnommen. 4. Schwebstoffe Schadstoffe in Schwebstoffen sind mindestens viermal pro Jahr wie folgt zu untersuchen: a) bei Entnahme mittels Durchlaufzentrifuge in der Gesamtprobe, b) bei Entnahme mittels Absetzbecken oder Sammelkästen: bei Metallen in der Fraktion kleiner als 63 µm und bei organischen Stoffen in der Fraktion kleiner als 2 mm. 5. Statistische Methode Ein Trend ist signifikant, wenn die statistische Wahrscheinlichkeit mindestens 95 % beträgt (Signifikanzniveau α = 0,05). Für eine Trendanalyse sind Werte aus mindestens fünf Jahren erforderlich. Der Trend wird anhand folgender statistischer Verfahren ausgewertet: 5.1 Liegt eine Normalverteilung der Messergebnisse vor, wird der Trend mittels linearer Regression ermittelt. Die Signifikanz wird mit Hilfe eines t-Tests ermittelt, mit dem die Nullhypothese, d. h. dass die Steigung der Regressionsgeraden null ist, getestet wird. Trifft die Nullhypothese zu bzw. ist sie nicht mit der geforderten Sicherheit widerlegbar, liegt kein signifikanter Trend vor. r = Korrelationskoeffizient n = Anzahl der Messwerte 5.2 Liegt keine Normalverteilung der Messergebnisse vor, wird der Trend mittels des Mann-Kendall Trendtests ermittelt.

Surface Water Protection Ordinance · Nelum