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德国的法律

Sugar Reporting Ordinance

颁布于 1980-03-20 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung über Meldepflichten der Zuckerwirtschaft (Meldeverordnung - Zucker).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国
主题
Food and nutrition
关键词
sugar, data collection/reporting
类别
softs

在哪里阅读

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Marz 1980 Verordnung uber Meldepflichten der Zuckerwirtschaft (Meldeve rordnung Zucker) Vom 20. Marz 1980 335 Auf Grund des § 15 Abs. 1 und 2 des Gesetzes uber die Neuorganisation der Marktordnungsstellen vom 23. Juni 1976 (BGBI.I S. 160B, 2902) wird trn Einver nehmen mit dem Bundesminister fur Wirtschaft mit Zu stimmung des Bundesrates verordnet: § 1 Beg riffsbestimmung Zucker im Sinne dieser Verordnung sind die aus Zuckerruben oder Zuckerrohr hergestellten Zucker und Sirupe sowie Invertzucker. § 2 Meldepfl ichten (1) Die nachstehend aufgefUhrten Unternehmen ha ben monatlich Meldungen auf dem Formblatt nach dem Muster der lewells genannten Anlage uber die dort be zeich neten Tatsachen abzugeben: 1. Unternehmen, die Zucker herstellen, nach dem Mu ster der Anlage 1, 2. Unternehmen, die mit Zucker handeln, mit einem jahr lichen Bezug von mehr als 300 t Zucker, lose, flussig oder in Packungen von mehr als 5 kg, nach dem Mu ster der Anlage 2. Unternehmen nach Nummer 2 haben keine Meldungen abzugeben. soweit bei ihnen anfallende zu meldende Tatsachen von Unternehmen nach Nummer 1 gemeldet werden. (2) Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr.1 haben auBerdem fUr die Zeit vom ersten Samstag im Septem ber biszum letzten Freitag im Januardes folgenden Jah res wDchentlich Meldungen auf dem Formblatt nach dem Muster der Anlage 3 abzuqeben. Diese Meldungen haben den gesamten vom ersten Samstag im Septern ber bis zum jeweiligen Freitag einschlieBlich abqelaufe nen Zeitraum zu erfassen. (3) Unternehmen mit mehreren Betrieben haben fur jeden Betrieb gesondert zu melden. (4) Die Meldepfllchten obliegen dem Inhaber des Un ternehmens. Wird das Unternehmen rucht vom lnnaber geleitet, obliegen sie dem verantwortlichen Leiter des Unternehmens. (5) Soweit nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 zu meldende Tatsachen nicht vorliegen, ist Fehlanzeige zu erstatten. §3 Zeitpunkt der Meldungen An die nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes uber die Neu organisation der Marktordnungsstellen zustandiqe Stel· Ie sind abzusenden 1. die monatlich abzugebenden Meldungen (§ 2 Abs.1) spatestens am 10. Tag nach Ablauf des Berichtsmo nats, 2. die wochentlich abzugebenden Meldungen (§ 2 Abs. 2) spatestens am Samslag nach Ablauf des Be richtszeitraums. §4 Ausnahmeregelung Die nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes ubar die Neuorga nisation der Marktordnungsstellen zustandiqen Stellen konnen im Einzelfall Abweichungen von den Formvor schriften dieser Verordnung, insbesondere die Abgabe von Meldungen auf Datentraqern, festsetzen. § 5 Aufze ichnungspfli chten Die Meldepflichtigen haben die fur die Meldungen nach § 2 Abs. 1 bis 3 erforderlichen Aufzeichungen lau fend zu machen. Die Aufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren. l.anqere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben unberuhrt, § 6 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs.1 Nr.3 des Gesetzes uber die Neuorganisation der Marktordnungs stellen handslt wer als Meldepflichtiger vorsatzllch oder tahrlassiq 1. entgegen § 2 eine Meldung nicht richtlg, nicht voll standlq ocer nicht in der vorgeschriebenen Form er stattet odor entgegen § 3 nicht rechtz8ltig absendet oder Bunde~gesetzblatt TeilI IAusgabe vrm l'iI~ioIrohJgl http://bunt:lesgesetzblaU.makrtllog.de 336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I 2. entgegen § 5 Satz 1 oder 2 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollstanclq macht oder nicht aufbewahrt. §7 BerJin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber!ei tungsgesetzes in Verbindung mit § 31 des Gesetzes uber die Neuorganisation der Marktordnungsstellen auch im Land Berlin. Bonn, den 20. Marz 1980 § 8 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 1 Juli 1980 in Kraft (2) Gleichzeitlg trrtt die Zwelte DurchfUhrungsverord nung zurn Zuckergesetz: Meldepflichten in der im Bun desgesetzblatt Teillll, Gliederungsnummer 7844-1-2, ver6ffentlichten bereinigten Fassung auSer Kraft (3) Meldungen uber den Zeltraum vor Inkrafttreten dieser Verordnung sind nach den bisher geltenden Vor schriften abzugeben. Der Bundesminister fur Er nah r u nq. Landwirtschaft und Forsten J. Ertl Bunde:..gesetzblatt TeilllALJsgabe vnn l'iI"krohlg) http://bundesgeset2blilltl.makmlog.de

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