State Offices Ordinance
颁布于 2001-11-27 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung über die Einrichtung der Bayerischen Landesämter für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie für Umwelt (Landesämterverordnung - LAV-UGV).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国 · Bayern
- 主题
- Environment, Food and nutrition
- 关键词
- institution, pollution control, governance, food safety and quality
在哪里阅读
该法律没有记录来源链接。
文本
所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。
Verordnung über die Einrichtung der Bayerischen Landesämter für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie für Umwelt (Landesämterverordnung - LAV-UGV) Vom 27. November 2001 Fundstelle: GVBl 2001, S. 886 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 4 geänd. (§ 1 Nr. 153 V. v. 22.7.2014, 286) Es erlassen auf Grund von 1.Art. 4 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über Zuständigkeiten in der Gesundheit, in der Ernährung und im Verbraucherschutz vom 9. April 2001 (GVBl S. 108, BayRS 1102-10-S), 2.Art. 55 Nr. 2 Satz 2, Art. 77 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung, 3.§ 54 Satz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) in der Fassung des Art. 1 des Seuchenrechtsneuordnungsgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl I S. 1045), die Bayerische Staatsregierung 4.§ 23 Abs. 2 der Weinverordnung (WeinV) vom 9. Mai 1995 (BGBl I S. 630) in Verbindung mit § 54 Abs. 2 des Weingesetzes (WeinG) vom 8. Juli 1994 (BGBl I S. 1467), § 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 der Verordnung über Zuständigkeiten auf Grund des Weingesetzes vom 27. Juni 1995 (GVBl S. 310, BayRS 2125-2-1-A) und Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Zuständigkeiten in der Gesundheit, in der Ernährung und im Verbraucherschutz vom 9. April 2001 (GVBl S. 108, BayRS 1102-10-S), 5.Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittelüberwachungsgesetzes vom 11. November 1997 (GVBl S. 738, BayRS 2125-1-A) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 des Gesetzes über Zuständigkeiten in der Gesundheit, in der Ernährung und im Verbraucherschutz vom 9. April 2001 (GVBl S. 108, BayRS 1102-10 S), 6.§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Einrichtung der staatlichen Behörden (BayRS 200-1-S) das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz, soweit erforderlich im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien für Landwirtschaft und Forsten sowie für Wissenschaft, Forschung und Kunst, folgende Verordnung: § 1 Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (1) 1 Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (GDVG) besteht ein Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL). 2 Es hat seinen Sitz in Erlangen und Dienststellen in Oberschleißheim und Würzburg. 3 Es wird durch einen Präsidenten geleitet. (2) Das Landesamt wird durch einen Beirat unterstützt, dem Persönlichkeiten aus der Wissenschaft und der Forschung, aus dem Bereich der landwirtschaftlichen Erzeugung und aus Verbänden und Einrichtungen angehören können, die sich mit den Bereichen Gesundheit, Ernährung, Lebensmittelsicherheit, Veterinärwesen oder Verbraucherschutz befassen. § 2 Aufgaben des LGL 1 Dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit obliegen die Aufgaben nach Art. 5 Abs. 1 GDVG und nach anderen Rechtsvorschriften. 2 Dazu nimmt das Landesamt insbesondere folgende überregionale Fach- und Forschungsaufgaben sowie Überwachungsaufgaben im Bereich des Gesundheitswesens, des gesundheitsbezogenen Arbeitsschutzes, der Ernährung, des Veterinärwesens und des Tierschutzes sowie der Sicherheit von Lebensmitteln, Zusatzstoffen, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen und von Futtermitteln wahr: 1.Untersuchungen zur Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten, von Erzeugnissen nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, von Arzneimitteln, von nichtaktiven Medizinprodukten in Vollzug des Medizinprodukterechts und auf die Apothekenüblichkeit von Waren nach der Verordnung über den Betrieb von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung) und von Futtermitteln sowie gentechnisch veränderten Produkten, 2.Erarbeitung von fachlichen Grundlagen und Standards für die Tätigkeit der Fach- und Vollzugsbehörden, 3.Mitwirkung beim gesundheitsbezogenen Vollzug des Chemikaliengesetzes, 4.Mitwirkung beim Vollzug des Gentechnikgesetzes, 5.Aus- und Fortbildung sowie Weiterbildung in den Bereichen Gesundheit, Ernährung, Veterinärwesen und Verbraucherschutz, 6.ressortübergreifende Leitstelle Labore. § 2a Spezialeinheit Lebensmittelsicherheit (1) Im Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit besteht für die Angelegenheiten der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit sowie des Veterinärwesens und des Tierschutzes die Spezialeinheit Lebensmittelsicherheit. (2) Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Spezialeinheit Lebensmittelsicherheit, ist landesweit zuständig für 1.die fachliche und rechtliche Unterstützung und Beratung der Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz, 2.die Planung und Durchführung von überregionalen Kontrollmaßnahmen und 3.die Ausstellung von Gutachten über die Einhaltung der Anforderungen eines Drittlandes, d. h. eines Staates, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island ist, für Betriebe, die tierische Lebensmittel exportieren, und die zugrunde liegende Überprüfung des Betriebs. (3) Im Rahmen überregionaler Maßnahmen nach Abs. 2 ist das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Spezialeinheit Lebensmittelsicherheit, zuständige Behörde neben den Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz nach Art. 1 Abs. 3 Nrn. 2 und 4 und Art. 19 und 21 GDVG. § 2b Spezialeinheit Infektionshygiene (1) Im Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit besteht für die Angelegenheiten der infektionshygienischen Überwachung nach Art. 16 GDVG in Verbindung mit § 36 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Einrichtungen des Gesundheitswesens nach § 1 der Verordnung zur Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen die Spezialeinheit Infektionshygiene. (2) Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Spezialeinheit Infektionshygiene, ist landesweit zuständig für 1.die fachliche und rechtliche Unterstützung und Beratung der Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz, 2.die Planung und Durchführung von überregionalen Kontrollmaßnahmen, 3.die Koordination eines überregionalen landesweiten Netzwerks mit Bezug zur infektionshygienischen Überwachung in Einrichtungen nach § 1 der Verordnung zur Hygiene und Infektionsprävention sowie die Unterstützung regionaler Netzwerke der unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz. (3) Im Rahmen überregionaler Maßnahmen nach Abs. 2 ist das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Spezialeinheit Infektionshygiene, zuständige Behörde neben den Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz nach Art. 1 Abs. 3 Nr. 1 und Art. 16 und 17 GDVG. § 3 Bayerisches Landesamt für Umwelt 1 Durch Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Landesentwicklung und in den Umweltfragen wurde ein Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU) errichtet. 2 Es hat seinen Sitz in Augsburg (Sitz des Präsidenten) und eine Dienststelle in Hof (Sitz des Vizepräsidenten). 3 Weitere Dienststellen des Landesamts sind in Kulmbach, Marktredwitz, Wielenbach und Garmisch-Partenkirchen (als staatliche Vogelschutzwarte). § 4 Aufgaben des LfU 1 Dem Landesamt für Umwelt obliegen die Aufgaben nach Art. 5 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Landesentwicklung und in den Umweltfragen sowie nach anderen Rechtsvorschriften. 2 Dazu nimmt das Landesamt insbesondere folgende Aufgaben auf den Gebieten des Umweltschutzes, des Naturschutzes, der Abfallentsorgung, des Schutzes von Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Gefahren der Kernenergie und vor ionisierender und nichtionisierender Strahlung, auf den Gebieten der Wasserversorgung, des Gewässerschutzes, der Gewässerkunde, des Hochwasserschutzes und des Wasserbaus sowie auf den Gebieten der Geologie und der Bodenkunde wahr: 1.Unterstützung der Fachbehörden, 2.Vertretung der fachlichen Belange in Verwaltungsverfahren und bei anderen Fachplanungen, soweit dem Landesamt für Umwelt durch Gesetz oder Rechtsverordnung Vollzugsaufgaben übertragen sind, 3.Aus- und Fortbildung sowie Weiterbildung in den umweltbezogenen Bereichen, 4.Mitwirkung beim umweltbezogenen Vollzug des Chemikaliengesetzes, 5.konzeptionelle und fachliche Beratung und Unterstützung des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz, 6.konzeptionelle und fachliche Beratung und Unterstützung des Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie im Rahmen der Fachaufsicht über die Geologie, 7.Vollzug des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl I S. 1002), insbesondere Erlass der erforderlichen Anordnungen für den Einzelfall und Festlegung des elektronischen Formats für die vom Betreiber zu übermittelnden Informationen, 8.Erhebung der für die Berichterstattung nach Art. 15 der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (ABl EG Nr. L 332 S. 91, ber. 2001 Nr. L 145 S. 52) erforderlichen Informationen und deren Zuleitung an das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz. Der Inhalt der Berichterstattung ergibt sich aus der an den Mitgliedstaat gerichteten Entscheidung der Europäischen Kommission, 9.Vollzug des § 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 4 Abs. 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes als zuständige Behörde gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 TEHG. § 5 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. München, den 27. November 2001 Der Bayerische Ministerpräsident Dr. Edmund Stoiber Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz Eberhard Sinner, Staatsminister Bayern.de Verwaltungsportal Impressum Kontakt © Bayerische Staatskanzlei