Spatial Information and Land Survey Law (GeoVermG M-V)
颁布于 2010-12-16 · 文本截至 2026-10-01
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研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Gesetz über das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen (Geoinformations- und Vermessungsgesetz - GeoVermG M-V).
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 国家
- 德国 · Mecklenburg-Vorpommern
- 主题
- Land and soil
- 关键词
- land tenure, survey/mapping, cadastre/land registration, zoning, data collection/reporting, access-to-information
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Amtliche Abkürzung: GeoVermG M-V Ausfertigungsdatum: 16.12.2010 Gültig ab: 30.12.2010 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: GVOBl. M-V 2010, 713 Gliederungs-Nr: 219-5 Gesetz über das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen (Geoinformations- und Vermessungsgesetz GeoVermG M-V)1Vom 16. Dezember 2010 Zum 09.08.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht, §§ 15, 22, 33, 36 geändert, § 24 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 193, 204) Fußnoten 1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1) in Landesrecht. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz über das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen (Geoin formations- und Vermessungsgesetz - GeoVermG M-V) vom 16. Dezember 2010 30.12.2010 Eingangsformel 30.12.2010 Inhaltsverzeichnis 25.05.2018 Teil 1 - Grundlagen des amtlichen Geoinformations- und Vermessungswesens 30.12.2010 § 1 - Aufgabenbestimmung 30.12.2010 § 2 - Begriffsbestimmungen 30.12.2010 § 3 - Amtliches Geoinformationswesen 30.12.2010 § 4 - Amtliches Vermessungswesen 30.12.2010 § 5 - Zuständigkeiten im amtlichen Geoinformations- und Vermessungswesen 30.12.2010 § 6 - Zusammenarbeit mit Behörden und anderen Stellen 30.12.2010 Teil 2 - Geodateninfrastruktur 30.12.2010 Abschnitt 1 - Ziel und Anwendungsbereich 30.12.2010 § 7 - Ziel 30.12.2010 Seite 1 von 30 Titel Gültig ab § 8 - Persönlicher Anwendungsbereich 30.12.2010 § 9 - Sachlicher Anwendungsbereich 30.12.2010 Abschnitt 2 - Aufgaben 30.12.2010 § 10 - Geodatendienste und Netzdienste 30.12.2010 § 11 - Metadaten 30.12.2010 § 12 - Interoperabilität und Geoportal 30.12.2010 § 13 - Koordinierungsstelle für Geoinformationswesen 30.12.2010 Abschnitt 3 - Zugang und Verwendung der Geodaten und Geodatendienste 30.12.2010 § 14 - Allgemeine Nutzung 30.12.2010 § 15 - Schutz öffentlicher und sonstiger Belange 25.05.2018 § 16 - Geldleistungen und Lizenzen 30.12.2010 Teil 3 - Amtliches Vermessungswesen 30.12.2010 Abschnitt 1 - Landesvermessung 30.12.2010 § 17 - Aufgabenstellung 30.12.2010 § 18 - Geodätischer Raumbezug 30.12.2010 § 19 - Geotopografie 30.12.2010 § 20 - Landesluftbildstelle 30.12.2010 § 21 - Mitwirkung 30.12.2010 Abschnitt 2 - Liegenschaftskataster 30.12.2010 § 22 - Aufgabenstellung und Inhalt 25.05.2018 § 23 - Zweck 30.12.2010 § 24 - Verarbeitung personenbezogener Daten 25.05.2018 Abschnitt 3 - Verfahren im amtlichen Vermessungswesen 30.12.2010 § 25 - Betreten von Grundstücken und baulichen Anlagen 30.12.2010 § 26 - Duldung von Vermessungs- und Grenzmarken 30.12.2010 § 27 - Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grund stücken 30.12.2010 § 28 - Pflichten der Eigentümer, Erbbau- und Nutzungsberechtigten 30.12.2010 § 29 - Grenzfeststellung, Grenzwiederherstellung 30.12.2010 § 30 - Abmarkung 30.12.2010 § 31 - Mitwirkung der Beteiligten am Grenzfeststellungs- und Abmarkungsver fahren 30.12.2010 Seite 2 von 30 Titel Gültig ab § 32 - Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters 30.12.2010 Abschnitt 4 - Bereitstellung und Verwendung der Geobasisdaten 30.12.2010 § 33 - Bereitstellung 25.05.2018 § 34 - Verwendungsvorbehalt 30.12.2010 § 35 - Kostenregelungen 30.12.2010 § 36 - Automatisierter Abruf von Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters 25.05.2018 Teil 4 - Übergangs- und Schlussvorschriften 30.12.2010 § 37 - Ordnungswidrigkeiten 30.12.2010 § 38 - Übergangsvorschriften 30.12.2010 § 39 - Verordnungsermächtigung 30.12.2010 § 40 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 30.12.2010 Anlage 1 30.12.2010 Anlage 2 30.12.2010 Anlage 3 30.12.2010 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Teil 1 Grundlagen des amtlichen Geoinformations- und Vermessungswesens § 1 Aufgabenbestimmung § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Amtliches Geoinformationswesen § 4 Amtliches Vermessungswesen § 5 Zuständigkeiten im amtlichen Geoinformations- und Vermessungswesen § 6 Zusammenarbeit mit Behörden und anderen Stellen Teil 2 Geodateninfrastruktur Abschnitt 1 Ziel und Anwendungsbereich § 7 Ziel § 8 Persönlicher Anwendungsbereich § 9 Sachlicher Anwendungsbereich Abschnitt 2 Aufgaben § 10 Geodatendienste und Netzdienste § 11 Metadaten § 12 Interoperabilität und Geoportal § 13 Koordinierungsstelle für Geoinformationswesen Abschnitt 3 Seite 3 von 30 Zugang und Verwendung der Geodaten und Geodatendienste § 14 Allgemeine Nutzung § 15 Schutz öffentlicher und sonstiger Belange § 16 Geldleistungen und Lizenzen Teil 3 Amtliches Vermessungswesen Abschnitt 1 Landesvermessung § 17 Aufgabenstellung § 18 Geodätischer Raumbezug § 19 Geotopografie § 20 Landesluftbildstelle § 21 Mitwirkung Abschnitt 2 Liegenschaftskataster § 22 Aufgabenstellung und Inhalt § 23 Zweck § 24 Verarbeitung personenbezogener Daten Abschnitt 3 Verfahren im amtlichen Vermessungswesen § 25 Betreten von Grundstücken und baulichen Anlagen § 26 Duldung von Vermessungs- und Grenzmarken § 27 Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken § 28 Pflichten der Eigentümer, Erbbau- und Nutzungsberechtigten § 29 Grenzfeststellung, Grenzwiederherstellung § 30 Abmarkung § 31 Mitwirkung der Beteiligten am Grenzfeststellungs- und Abmarkungsverfahren § 32 Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters Abschnitt 4 Bereitstellung und Verwendung der Geobasisdaten § 33 Bereitstellung § 34 Verwendungsvorbehalt § 35 Kostenregelungen § 36 Automatisierter Abruf von Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters Teil 4 Übergangs- und Schlussvorschriften § 37 Ordnungswidrigkeiten § 38 Übergangsvorschriften § 39 Verordnungsermächtigung § 40 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlagen Anlage 1: Geodaten-Themen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 Anlage 2: Geodaten-Themen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 Anlage 3: Geodaten-Themen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 Teil 1 Seite 4 von 30 Grundlagen des amtlichen Geoinformations- und Vermessungswesens § 1 Aufgabenbestimmung (1) Das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen ist Teil der staatlichen Infrastruktur. Es richtet eine Geodateninfrastruktur ein und stellt diese für den Zugang und die Nutzung von Geodaten bereit. Die Geodaten bilden die Grundlage für alle orts- und raumbezogenen Maßnahmen des Landes. (2) Das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen stellt seine Informationen und Dienstleis tungen nach den Erfordernissen der öffentlichen Verwaltung, der Wirtschaft, des Umwelt- und Natur schutzes, des Rechts, der Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit und der Einwohner bereit. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Geodaten sind alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet. Sie gliedern sich in Geobasisdaten und Geofachdaten und werden in raumbezo genen Informationssystemen geführt. (2) Metadaten sind Informationen, die Geodaten oder Geodatendienste beschreiben und es ermögli chen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen. (3) Geodatendienste sind vernetzbare Anwendungen, welche Geodaten und Metadaten in strukturier ter Form zugänglich machen. Dies sind im Einzelnen: 1. Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage des Inhalts entsprechender Metadaten nach Geodaten und Geodatendiensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen, 2. Darstellungsdienste, die es ermöglichen, darstellbare Geodaten anzuzeigen, in ihnen zu navi gieren, sie zu vergrößern oder zu verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Infor mationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen, 3. Dienste, die das Herunterladen und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien von Geodaten ermöglichen (Downloaddienste), 4. Transformationsdienste zur geodätischen Umwandlung von Geodaten. (4) Netzdienste sind netzbasierte Anwendungen zur Kommunikation, Transaktion und Interaktion. (5) Interoperabilität ist die Kombinierbarkeit von Daten beziehungsweise die Kombinierbarkeit und In teraktionsfähigkeit verschiedener Systeme und Techniken unter Einhaltung gemeinsamer Standards. (6) Geodateninfrastruktur ist eine Infrastruktur, bestehend aus Geodaten, Metadaten und Geodaten diensten, Netzdiensten und -technologien, Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung, über Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren, mit dem Ziel, Geodaten verschiedener Herkunft interoperabel verfügbar zu machen. (7) Geoportal ist eine Kommunikations-, Transaktions- und Interaktionsplattform, die über Geodaten dienste und Netzdienste den Zugang zu den Geodaten ermöglicht. § 3 Seite 5 von 30 Amtliches Geoinformationswesen (1) Das amtliche Geoinformationswesen umfasst alle Geodaten der Stellen nach § 5 Absatz 1 und die dafür erforderliche Infrastruktur. Es verbessert durch fachübergreifende institutionelle, organisatori sche und technische Maßnahmen den Nutzen der Geodaten für Staat und Gesellschaft. Einrichtung und Bereitstellung einer Geodateninfrastruktur ist Aufgabe der obersten Landesbehörden. Dabei sind die nationalen und internationalen Normen und Standards für das Geoinformationswesen und die An forderungen zur Schaffung einer entsprechenden Infrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft zu berücksichtigen. (2) Die Stellen nach § 5 Absatz 1 erheben und führen ihre Geodaten auf der Grundlage der Geobasis daten. § 4 Amtliches Vermessungswesen (1) Die Landesvermessung, die Führung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters, die Feststellung, Abmarkung und Wiederherstellung von Grenzpunkten sowie die hierzu erforderlichen Liegenschafts vermessungen sind öffentliche Aufgaben des Landes. (2) Die Ergebnisse des amtlichen Vermessungswesens sind Geobasisdaten. Sie sind in Geobasisinfor mationssystemen zu führen. Den Geobasisdaten zu Grunde liegende Sammlungen analoger Urkun den, Karten und Bilder sind Bestandteil der Geobasisinformationssysteme. (3) Die notwendige Einheitlichkeit innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist bei der Einrichtung und Führung der Geobasisinformationssysteme zu berücksichtigen. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind anzuwenden. § 5 Zuständigkeiten im amtlichen Geoinformations- und Vermessungswesen (1) Die Aufgaben des amtlichen Geoinformationswesens werden wahrgenommen durch 1. die in § 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes bezeichneten Stellen, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Öffentliche Gremien, die diese Stellen beraten, gel ten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft, 2. natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrneh men oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Aufsicht des Landes Mecklenburg-Vorpommern oder einer un ter seiner Aufsicht stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen. (2) Die Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens werden wahrgenommen durch 1. das Innenministerium als oberste Vermessungs- und Geoinformationsbehörde, 2. das Landesamt für innere Verwaltung als obere Vermessungs- und Geoinformationsbehörde, 3. die Landräte und Oberbürgermeister als untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörden im übertragenen Wirkungskreis ihrer Gebietskörperschaften, Seite 6 von 30 4. die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure als Träger eines öffentlichen Amtes im Rah men des Gesetzes über die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Mecklenburg-Vorpommern, 5. andere Behörden, bei denen eine Beamtin oder ein Beamter mit den Zugangsvoraussetzun gen für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 nach § 14 Absatz 4 Nummer 1 und Num mer 2 Buchstabe a des Landesbeamtengesetzes im Bereich des Vermessungswesens oder eine vergleichbar qualifizierte beschäftigte Person die Liegenschaftsvermessungen im Sinne dieses Gesetzes leitet und diese der Erfüllung von Aufgaben ihrer Träger dienen, 6. die Landgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH, wenn eine bei ihr beschäftigte Person die Zugangsvoraussetzungen nach Nummer 5 erfüllt und Liegenschaftsvermessungen im Sin ne dieses Gesetzes leitet. Umfasst sind die Durchführung von Siedlungsverfahren nach dem Reichssiedlungsgesetz sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur, zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse im ländlichen Raum oder Maßnahmen, die im Zu sammenhang mit dem Umwelt- und Naturschutz stehen. Das Landesamt für innere Verwaltung übt die Fachaufsicht über die Stellen nach Nummer 3 und 6 und die Aufsicht über die Stellen nach Nummer 4 aus. Abweichend von § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung sind die Stellen nach Nummern 3, 5 und 6 zuständig für die Entschei dung über den Widerspruch, soweit sie den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt er lassen oder den Erlass eines Verwaltungsaktes abgelehnt haben. (3) Das Innenministerium koordiniert das amtliche Geoinformationswesen und legt Normen und Stan dards gemäß § 3 Absatz 1 im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden fest. (4) Das Landesamt für innere Verwaltung ist für die Aufgaben der Landesvermessung gemäß Teil 3, Abschnitt 1, und die damit im Zusammenhang stehenden Verfahren gemäß Teil 3, Abschnitt 3, zu ständig. Außerdem obliegt ihm 1. die Entwicklung und Realisierung landeseinheitlicher Verfahren zum Erheben, Führen und Prä sentieren der Geobasisdaten, 2. die Koordinierung des Aufbaus von landesweiten Geobasisdatenbeständen sowie deren Quali tätssicherung und Bereitstellung, 3. das Zertifizieren der Messeinrichtungen, die für Vermessungen nach diesem Gesetz eingesetzt werden, 4. die Wahrnehmung der Aufgaben der Koordinierungsstelle für Geoinformationswesen gemäß § 13. (5) Die Landräte und Oberbürgermeister sind für die Aufgaben des Liegenschaftskatasters gemäß Teil 3, Abschnitt 2, und die damit im Zusammenhang stehenden Verfahren gemäß Teil 3, Abschnitt 3, zu ständig. Der hierfür erforderliche Fachbereich ist von einer Beamtin oder einem Beamten zu leiten, die oder der die Zugangsvoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 erfüllt. Die Durchführung der erforderlichen Liegenschaftsvermessungen im Sinne des § 22 Absatz 4 sowie der damit verbunde Seite 7 von 30 nen Verfahren gemäß §§ 29 und 30 soll den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren überlassen werden, soweit dem nicht Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen. (6) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 untere Vermessungs- und Geoinformationsbehör den mit kreisübergreifenden Zuständigkeitsbereichen zu bestimmen sowie deren Sitz festzule gen und die Kostenbeteiligung der betroffenen Landkreise und kreisfreien Städte zu regeln, 2. die Bestimmung von unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörden mit kreisübergrei fenden Zuständigkeitsbereichen aufzuheben, 3. abweichend von Absatz 4 und 5 bestimmte Aufgaben dem Landesamt für innere Verwaltung oder den Landräten und Oberbürgermeistern als untere Vermessungs- und Geoinformations behörden zuzuweisen, soweit dies aus übergeordneten Gesichtspunkten für eine zweckmäßige und wirtschaftliche Aufgabenwahrnehmung oder zur Einführung oder Entwicklung besonderer Verfahren erforderlich ist. (7) Die Einrichtung, Führung, Finanzierung und Bereitstellung der raumbezogenen Fachinformations systeme und die Wahrnehmung der Aufgaben nach Teil 2 dieses Gesetzes durch die obersten Landes behörden in ihrem Geschäftsbereich bleiben unberührt. § 6 Zusammenarbeit mit Behörden und anderen Stellen (1) Für eine wirtschaftliche und zweckmäßige Aufgabenwahrnehmung im amtlichen Geoinformations und Vermessungswesen haben die Stellen gemäß § 5 Absatz 2 alle Geodaten, die für die Landesver messung oder für die Führung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters von Bedeutung sind, der jeweils zuständigen Vermessungs- und Geoinformationsbehörde zu überlassen. (2) Andere Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, haben auf Anforderung der jeweils zustän digen Vermessungs- und Geoinformationsbehörde Geodaten, die für die Landesvermessung oder für die Führung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters von Bedeutung sind, zu überlassen. (3) Absatz 2 gilt auch für natürliche und juristische Personen des Privatrechts, soweit nicht überwie gende private Interessen der Überlassung entgegenstehen. (4) Das Überlassen der Geodaten gemäß Absatz 1 bis 3 erfolgt unentgeltlich, soweit wichtige Gründe dem nicht entgegenstehen. Die durch die Überlassung entstandenen Aufwendungen bei Stellen nach Absatz 3 sind zu erstatten. (5) Bildflugvorhaben, die den Zwecken der Landesvermessung oder des Liegenschaftskatasters die nen können, sind dem Landesamt für innere Verwaltung vor der Durchführung anzuzeigen. Luftbilder und sonstige Fernerkundungsergebnisse sind diesem zur Auswertung auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Sie sind dem Landesamt für innere Verwaltung zur Übernahme in die Landesluftbildstelle anzubieten, sobald sie nicht mehr in eigenen Beständen aufbewahrt werden sollen. Absätze 3 und 4 finden entsprechende Anwendung. (6) Nach Abschluss von Verfahren in Bereichen der zivilen oder freiwilligen Gerichtsbarkeit teilen die Gerichte den unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörden rechtskräftige Urteile und Verglei Seite 8 von 30 che über Grenzstreitigkeiten in dem Umfang mit, wie es für die Führung des Liegenschaftskatasters erforderlich ist. Teil 2 Geodateninfrastruktur Abschnitt 1 Ziel und Anwendungsbereich § 7 Ziel Aufbau und Betrieb der Geodateninfrastruktur Mecklenburg-Vorpommern als Bestandteil der nationa len Geodateninfrastruktur sind Landesaufgaben. § 8 Persönlicher Anwendungsbereich (1) Teil 2 dieses Gesetzes gilt für Stellen nach § 5 Absatz 1. (2) Teil 2 dieses Gesetzes gilt auch für natürliche und juristische Personen des Privatrechts (Dritte), soweit ihnen nach § 12 Absatz 3 Anschluss an die Geodateninfrastruktur gewährt wird. § 9 Sachlicher Anwendungsbereich (1) Die Bestimmungen des Teils 2 dieses Gesetzes gelten für Geodaten, die noch in Verwendung ste hen und 1. sich auf das Hoheitsgebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern beziehen, 2. in elektronischer Form vorliegen, 3. vorhanden sind bei a) einer Stelle nach § 5 Absatz 1 und unter ihren öffentlichen Auftrag fallen und aa) von einer Stelle nach § 5 Absatz 1 erstellt wurden, bb) bei einer solchen eingegangen sind oder cc) von dieser Stelle nach § 5 Absatz 1 verwaltet oder aktualisiert werden oder b) Dritten, denen gemäß § 12 Absatz 3 Anschluss an die Geodateninfrastruktur gewährt wird oder für diese bereitgehalten werden und 4. eines oder mehrere der in den Anlagen 1 bis 3 genannten Themen betreffen. Seite 9 von 30 Die Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteil dieses Gesetzes. (2) Durch Rechtsverordnung nach § 39 können Einzelheiten zur Spezifikation der Geodaten in den An lagen 1 bis 3 und deren Harmonisierung geregelt werden. (3) Sind identische Kopien derselben Geodaten bei verschiedenen Stellen nach § 5 Absatz 1 vorhan den oder werden sie für diese bereitgehalten, so gelten die Bestimmungen des Teils 2 dieses Geset zes nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind. Die Bestimmungen zum Schutz öf fentlicher und sonstiger Belange nach § 15 bleiben unberührt. (4) Soweit sich Geodaten auf einen Standort oder ein geografisches Gebiet beziehen, dessen Lage sich auf das Hoheitsgebiet eines weiteren oder mehrerer Bundesländer oder auf andere Staaten er streckt, stimmen die zuständigen Stellen nach § 5 Absatz 1 mit den jeweils zuständigen Stellen dieser Länder, des Bundes oder der anderen Staaten die Darstellung und die Position des Standortes oder des geografischen Gebiets ab. (5) Teil 2 dieses Gesetzes gilt auch für Geodatendienste, die sich auf die Daten beziehen, die in den in Absatz 1 genannten Geodaten enthalten sind. (6) Verfügen die Stellen nach § 5 Absatz 1 bezogen auf Geodaten und Geodatendienste nicht selbst über die Rechte an geistigem Eigentum, so bleiben diese Rechte von den Vorschriften des Teils 2 die ses Gesetzes unberührt. Abschnitt 2 Aufgaben § 10 Geodatendienste und Netzdienste (1) Die Stellen nach § 5 Absatz 1 gewährleisten, dass für die bei ihnen vorgehaltenen Geodaten und Metadaten mindestens die folgenden Dienste bereitstehen: 1. Suchdienste, 2. Darstellungsdienste, 3. Downloaddienste, 4. Transformationsdienste und 5. Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten. Soweit für Dienste Geldleistungen gefordert werden, sollen Netzdienste zur Abwicklung eines elektro nischen Geschäftsverkehrs und zur Sicherstellung des Betriebs von Geodatendiensten zur Verfügung gestellt werden. (2) Die Dienste nach Absatz 1 sollen Nutzeranforderungen berücksichtigen und müssen über compu tergestützte Netzwerke öffentlich verfügbar sein. (3) Für Suchdienste ist zumindest folgende Kombination von Suchkriterien zu gewährleisten: Seite 10 von 30 1. Schlüsselwörter, 2. Klassifizierung von Geodaten und Geodatendiensten, 3. Qualitätsmerkmale, 4. geografischer Standort, 5. Bedingungen für den Zugang zu und die Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten, 6. die für die Erfassung, Führung und Bereitstellung der Geodaten zuständigen Stellen nach § 5 Absatz 1. (4) Einzelheiten zur Spezifikation der Geodatendienste und Netzdienste werden durch Rechtsverord nung nach § 39 geregelt. § 11 Metadaten (1) Die Stellen nach § 5 Absatz 1, welche Geodaten oder Geodatendienste bereitstellen, haben die zu gehörigen Metadaten zu erstellen und bereitzustellen sowie in Übereinstimmung mit den Geodaten bzw. Geodatendiensten zu halten. (2) Als Metadaten zu Geodaten sind mindestens nachstehende Inhalte oder Angaben zu folgenden As pekten zu führen: 1. Schlüsselwörter, 2. Klassifizierung, 3. Qualitätsmerkmale, 4. geografischer Standort, 5. bestehende Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit nach § 15 sowie die Gründe für solche Beschränkungen, 6. Bedingungen für den Zugang einschließlich der Nutzung sowie gegebenenfalls anfallende Geld leistungen, 7. für die Erfassung, Führung und Bereitstellung zuständige Stelle. (3) Als Metadaten zu Geodatendiensten und Netzdiensten sind mindestens Angaben zu folgenden As pekten zu führen: 1. Qualitätsmerkmale, Seite 11 von 30 2. Bedingungen für den Zugang und die Nutzung sowie gegebenenfalls hiermit verbundene Geld leistungen, 3. für die Erfassung, Führung und Bereitstellung zuständige Stelle. (4) Einzelheiten zur Spezifikation der Metadaten werden durch Rechtsverordnung nach § 39 geregelt. § 12 Interoperabilität und Geoportal (1) Geodaten, Metadaten, Geodatendienste und Netzdienste sind als Bestandteile der Geodateninfra struktur interoperabel bereitzustellen. Sie werden über ein elektronisches Netzwerk verknüpft. (2) Der Zugang zu den von den Stellen nach § 5 Absatz 1 nach Teil 2 dieses Gesetzes bereitzustellen den Geodaten, Geodatendiensten und Metadaten erfolgt auf Landesebene über ein Geoportal. (3) Geodaten, Geodatendienste und Metadaten Dritter, die den Bestimmungen des Teils 2 dieses Ge setzes und der dazu ergangenen Ausführungsvorschriften entsprechen, können über das Geoportal nach Absatz 2 bereitgestellt werden. Diese Bereitstellung bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung wird von der Koordinierungsstelle nach § 5 Absatz 4 Nummer 4 unter der Voraussetzung erteilt, dass die Geodaten, Geodatendienste und Metadaten Dritter den Anforderungen nach Satz 1 entsprechen. Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen wegfallen. § 13 Koordinierungsstelle für Geoinformationswesen (1) Die Koordinierungsstelle für Geoinformationswesen nach § 5 Absatz 4 Nummer 4 nimmt insbeson dere folgende Aufgaben wahr: 1. Koordinierung der Verfügbarkeit, der Bereitstellung und des Austausches von Geodaten der Landes- und Kommunalverwaltung, 2. Steuerung des Aufbaus und der Nutzung der Geodateninfrastruktur Mecklenburg-Vorpommern, 3. Betrieb, technische Administration und Weiterentwicklung zentraler technischer Komponenten der Geodateninfrastruktur des Landes, insbesondere des Geoportals nach § 12 Absatz 2, 4. Koordinierung des Aufbaus und Betriebs von interoperablen Geodatendiensten im Land und die Anbindung dieser Dienste an ein nationales Geoportal sowie Beratung und fachliche Unterstüt zung der Stellen nach § 5 Absatz 1, 5. Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Stellen im Bereich des Geoinformationswesens sowie Entscheidung nach § 12 Absatz 3 Satz 2 über die Konformität von Geodaten, Geodaten diensten und Metadaten Dritter, 6. Unterstützung der nationalen Anlaufstelle nach Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2007/2/EG bei der Wahrnehmung ihrer aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Berichtspflichten, Seite 12 von 30 7. Mitwirkung bei der Entwicklung, Fortführung und Umsetzung der internationalen Normen und Standards und bei der Gestaltung europäischer und internationaler Geodateninfrastrukturen und 8. Kontaktstelle des Landes für nationale Vorhaben im Bereich des Geoinformationswesens. (2) Die für den Vollzug des Teils 2 dieses Gesetzes zuständigen Stellen nach § 5 Absatz 1 sind ver pflichtet, auf Anforderung der Koordinierungsstelle für Geoinformationswesen alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 erforderlich sind. Abschnitt 3 Zugang und Verwendung der Geodaten und Geodatendienste § 14 Allgemeine Nutzung Geodaten und Geodatendienste sind vorbehaltlich der Regelungen in § 15 öffentlich verfügbar bereit zustellen. Werden Geodaten über Darstellungsdienste bereitgestellt, kann dies in einer Form gesche hen, welche eine Weiterverwendung, insbesondere zu kommerziellen Zwecken, ausschließt. § 15 Schutz öffentlicher und sonstiger Belange (1) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten und Geodatendiensten über Suchdienste nach § 10 Ab satz 1 Satz 1 Nummer 1 kann beschränkt werden, wenn er nachteilige Auswirkungen auf 1. die internationalen Beziehungen, 2. bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder 3. die Verteidigung haben kann. (2) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten und Geodatendiensten nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Num mer 2 bis 5 kann beschränkt werden, wenn er nachteilige Auswirkungen hätte auf 1. die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder die öffentliche Sicherheit, 2. die Vertraulichkeit der Verfahren von Behörden, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist, 3. die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder diszipli narrechtlicher Ermittlungen oder 4. den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile, auf die sich diese Informationen beziehen, es sei denn, das öffentliche Interesse an dem Zugang überwiegt die nachteiligen Auswirkungen. Seite 13 von 30 Soweit durch den Zugang zu Geodaten 1. personenbezogene Daten offenbart und dadurch schutzwürdige Interessen der Betroffenen be einträchtigt würden, ist der Zugang zu beschränken, es sei denn, die Betroffenen haben einge willigt oder 2. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden, ist der Zugang zu beschrän ken, es sei denn, das öffentliche Interesse an dem Zugang überwiegt. Die Stelle nach § 5 Absatz 1 hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne des Satzes 2 Nummer 2 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gekenn zeichnet sind. Soweit die Stelle nach § 5 Absatz 1 dies verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzel nen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt. Der Zugang zu Geodaten über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 Nummer 2 und 4 und Satz 2 Nummer 1 und 2 genannten Gründe abgelehnt werden. (3) Gegenüber Stellen nach § 5 Absatz 1 sowie gegenüber entsprechenden Stellen der Länder, des Bundes, der Kommunen und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie gegen über Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft können der Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten sowie der Austausch und die Nutzung von Geodaten beschränkt werden, wenn hierdurch 1. die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, 2. der Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren, 3. die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen, 4. die öffentliche Sicherheit, 5. die Verteidigung oder 6. die internationalen Beziehungen gefährdet werden. § 16 Geldleistungen und Lizenzen (1) Stellen nach § 5 Absatz 1, die Geodaten nach § 9 Absatz 1 oder Dienste nach § 10 Absatz 1 bereit stellen, können für deren Nutzung Lizenzen erteilen und Geldleistungen fordern, soweit durch Rechts vorschrift nichts anderes bestimmt ist. (2) Such- und Darstellungsdienste nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 stehen der Öffentlich keit kostenlos zur Verfügung, soweit die Darstellungsdienste nicht über eine netzgebundene Bild schirmdarstellung hinausgehen. Die Stellen nach § 5 Absatz 1 können die Weiterverwendung von Geo daten, die über Darstellungsdienste bereitgestellt werden, für einen kommerziellen Zweck sowie die Möglichkeit des Ausdruckens unterbinden. Soweit dem keine anderweitigen Rechtsvorschriften entge Seite 14 von 30 genstehen, können abweichend von Satz 1 für die Nutzung von Darstellungsdiensten Geldleistungen gefordert werden, wenn die Geldleistung die Pflege der Geodaten und der entsprechenden Geodaten dienste sichert, insbesondere in Fällen, in denen große Datenmengen mehrfach monatlich aktualisiert werden. (3) Soweit für die Nutzung von Geodaten oder Geodatendiensten Geldleistungen gefordert werden, sind für deren Abwicklung Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs nach § 10 Absatz 1 Satz 2 zu nutzen. Für solche Dienste können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarun gen oder Lizenzen in sonstiger Form vorgesehen werden. (4) Stellen nach § 5 Absatz 1 eröffnen den Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben oder zur Erfüllung ihrer aus dem Gemeinschaftsrecht er wachsenden Berichtspflichten Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten. Soweit hierfür nach Ab satz 1 und 2 Lizenzen erteilt oder Geldleistungen gefordert werden, müssen sie mit dem allgemeinen Ziel des Austauschs von Geodaten und Geodatendiensten zwischen Behörden vereinbar sein. Die von Organen oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft geforderten Geldleistungen dürfen das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodaten und Geodatendiensten not wendige Minimum zuzüglich einer angemessenen Rendite nicht übersteigen. Dabei sind die Selbst finanzierungserfordernisse der Stellen nach § 5 Absatz 1, die Geodaten und Geodatendienste anbie ten, sowie der Aufwand der Datenerhebung und der öffentliche Zweck des Datenzugangs der Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft angemessen zu berücksichtigen. Werden Geoda ten oder Geodatendienste Organen oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft zur Erfüllung von aus dem Gemeinschaftsumweltrecht erwachsenden Berichtspflichten zur Verfügung gestellt, wer den keine Geldleistungen gefordert. (5) Soweit Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft öffentliche Aufgaben wahrnehmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, finden die Regelungen des Absatzes 4 auch auf diese Anwendung. Satz 1 gilt auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit auch für die Lizenzerteilung an und die Geldleistungsforderung von Einrichtungen, die durch interna tionale Übereinkünfte geschaffen wurden, soweit die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaa ten zu deren Vertragsparteien gehören. (6) Durch Rechtsverordnung nach § 39 können nähere Regelungen zur Nutzung der Geodaten und Geodatendienste durch die Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft getroffen wer den. Teil 3 Amtliches Vermessungswesen Abschnitt 1 Landesvermessung § 17 Aufgabenstellung In der Landesvermessung werden Geobasisdaten des geodätischen Raumbezugs, der Geotopografie und der Landesluftbildstelle erhoben, aufbereitet und aktuell vorgehalten. § 18 Geodätischer Raumbezug Der geodätische Raumbezug hat sicherzustellen, dass eine eindeutige Positionierung sämtlicher Geo daten in den bundeseinheitlich definierten geodätischen Bezugssystemen erfolgt. Er wird durch sa Seite 15 von 30 tellitengestützte Positionierungsdienste sowie dauerhaft vermarkte Festpunkte der Lage, Höhe und Schwere realisiert. § 19 Geotopografie Die Geotopografie beschreibt die Form und Bedeckung der Erdoberfläche für das Landesgebiet. Sie enthält Informationen über Landschaftsobjekte und Geländeformen, Fernerkundungsdaten einschließ lich daraus abgeleiteter Produkte sowie aufbereitete Informationen in Form von Topografischen Lan deskartenwerken unterschiedlicher Maßstäbe und Sonderkarten. § 20 Landesluftbildstelle In der Landesluftbildstelle sind Luftbilder und andere Fernerkundungsergebnisse, die für die Landes vermessung und für das Liegenschaftskataster von Bedeutung sind und für die das Land das Nut zungsrecht hat, zu sammeln und zu registrieren. Alle vom Land und von den öffentlich-rechtlichen Körperschaften des Landes zu finanzierenden Bildflüge sind durch die Landesluftbildstelle zu koordi nieren. § 21 Mitwirkung Bei der Aufgabenerfüllung nach den §§ 18 und 19 können Stellen nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 bis 6 einbezogen werden. Abschnitt 2 Liegenschaftskataster § 22 Aufgabenstellung und Inhalt (1) Im Liegenschaftskataster sind für das Landesgebiet alle Flurstücke und Gebäude (Liegenschaften) nachzuweisen. Der Nachweis der Liegenschaften umfasst ihre Ordnungsmerkmale, geometrische Be grenzung, Lagebezeichnung, Nutzung, Flächengröße und wesentlichen topografischen Merkmale (Ge obasisdaten) sowie die in § 24 Absatz 1 abschließend benannten Daten der Eigentümer, Erbbau- und Nutzungsberechtigten. Andere Geodaten können in das Liegenschaftskataster eingetragen werden, wenn die oberste Vermessungs- und Geoinformationsbehörde sie für geeignet hält. (2) Ein Flurstück ist ein geometrisch eindeutig begrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Liegen schaftskataster unter einer besonderen Bezeichnung geführt wird. Es ist Buchungseinheit für alle In formationen des Liegenschaftskatasters. Flurstücke werden auf Antrag oder, wenn es für die Führung des Liegenschaftskatasters zweckmäßig ist, von Amts wegen gebildet. Eine Flurstücksgrenze ist die geometrisch definierte Begrenzungslinie zwischen zwei benachbarten Grenzpunkten eines Flurstücks. (3) Gebäude im Sinne dieses Gesetzes sind selbstständig benutzbare, überdachte oder überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen oder dem Betrieb von Sachen zu dienen. Sie müssen von einiger Beständigkeit und Bedeutung, ausreichend standfest und fest mit der Bodenfläche verbunden sein. Seite 16 von 30 (4) Der geodätische Raumbezug und die geometrischen Begrenzungen der Liegenschaften werden durch Liegenschaftsvermessungen erfasst. § 23 Zweck (1) Das Liegenschaftskataster ist das amtliche Verzeichnis der Grundstücke nach § 2 Absatz 2 der Grundbuchordnung. Es unterstützt die Sicherung des Eigentums und anderer Rechte an Grundstücken und Gebäuden und dient dem Grundstücksverkehr und der Ordnung von Grund und Boden. Die dafür erforderlichen Angaben des Liegenschaftskatasters und des Grundbuchs sind in Übereinstimmung zu halten. (2) Das Liegenschaftskataster weist die Ergebnisse der amtlichen Bodenschätzung sowie die Lage und Bezeichnung der Bodenprofile nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176) nach. (3) Bodenrichtwerte und Kaufpreisinformationen sind integraler Bestandteil des Geobasisinformations systems Liegenschaftskataster. § 24 Verarbeitung personenbezogener Daten (1) Zur Führung des Liegenschaftskatasters dürfen die Behörden nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 bei im Grundbuch gebuchten Grundstücken für Aufgaben nach §§ 22 und 23 die Namen, Vornamen und Ge burtsnamen sowie Geburtsdaten, Akademische Grade und Anschriften der Eigentümer, Erbbau- und Nutzungsberechtigten verarbeiten. Gleiches gilt für die Eigentumsart und den Anteil des Eigentums rechts sowie die Namensnummern. Zusätzlich können die Namen und Anschriften von Verfügungsbe rechtigten und Bevollmächtigten der Grundstückseigentümer, Erbbau- und Nutzungsberechtigten auf genommen werden. Bei im Grundbuch nicht gebuchten Grundstücken sind die Sätze 1 und 2 entspre chend anzuwenden. Ein Wechsel im Eigentum bei diesen ungebuchten Grundstücken ist der zuständi gen Vermessungs- und Geoinformationsbehörde von dem neuen Eigentümer unter Vorlage geeigneter Nachweise anzuzeigen. (2) Auf Eigentumsangaben, die im Liegenschaftskataster in Übereinstimmung mit dem Grundbuch zu führen sind, finden die Artikel 16, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parla ments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung per sonenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Daten schutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) keine An wendung. Satz 1 gilt nicht, wenn die betroffene Person eine fehlende Übereinstimmung der Eigen tumsangaben mit dem Grundbuch geltend macht. Abschnitt 3 Verfahren im amtlichen Vermessungswesen § 25 Betreten von Grundstücken und baulichen Anlagen (1) Personen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, sind berechtigt, zu diesem Zweck Grundstücke und bauliche Anlagen zu betreten und zu befahren, um die nach pflichtgemäßem Ermes sen erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. Sie können Personen, die an der Vermessung oder Abmar Seite 17 von 30 kung ein rechtliches Interesse haben, hinzuziehen. Wohnungen dürfen nur mit Einwilligung des Woh nungsinhabers betreten werden. (2) Die Absicht, Grundstücke oder bauliche Anlagen zu betreten oder zu befahren, ist den Eigentü mern, Erbbau- oder Nutzungsberechtigen rechtzeitig mitzuteilen, es sei denn, dass hierdurch die Durchführung der nach diesem Gesetz wahrzunehmenden Aufgaben unverhältnismäßig beeinträchtigt wird. (3) Entsteht dem Eigentümer, Erbbau- oder dem Nutzungsberechtigten durch eine nach Absatz 1 zu lässige Maßnahme ein nicht nur geringfügiger unmittelbarer Vermögensnachteil, so ist ihm eine an gemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Der Entschädigungsanspruch verjährt nach einem Jahr; die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Schaden entstanden ist. Die §§ 203 bis 218 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden. Der Anspruch ist gegenüber demjenigen geltend zu machen, der die Kosten für die Vermessung oder Abmarkung zu tragen hat. § 26 Duldung von Vermessungs- und Grenzmarken (1) Vermessungsmarken im Sinne dieses Gesetzes kennzeichnen Festpunkte. (2) Grenzmarken im Sinne dieses Gesetzes kennzeichnen Grenzpunkte der Grundstücksgrenzen. (3) Eigentümer, Erbbau- und Nutzungsberechtigte haben zu dulden, dass auf Grundstücken und an baulichen Anlagen Vermessungs- oder Grenzmarken eingebracht und für die Dauer von Vermessungs arbeiten Sichtzeichen oder -gerüste errichtet werden. Berechtigte Interessen der Eigentümer, Erbbau und Nutzungsberechtigten sollen dabei berücksichtigt werden. (4) Vermessungs- oder Grenzmarken dürfen nur von den in § 5 Absatz 2 genannten Stellen einge bracht, in ihrer Lage verändert oder entfernt werden. Bei Vermessungsmarken nach § 18 ist die Zu stimmung des Landesamtes für innere Verwaltung erforderlich. (5) Entsteht dem Eigentümer, Erbbau- oder dem Nutzungsberechtigten durch das Einbringen von Ver messungsmarken ein unmittelbarer Vermögensnachteil, so gilt § 25 Absatz 3 entsprechend. Das Ein bringen von Grenzmarken richtet sich nach § 30. (6) Zur Sicherung der mit dem Boden verbundenen Vermessungsmarken nach § 18 darf eine kreisför mige Schutzfläche von zwei Metern Durchmesser weder überbaut noch abgetragen noch auf sonstige Weise verändert werden. (7) Werden Grundstückseigentümer, Erbbau- oder Nutzungsberechtigte durch eine Schutzfläche nach Absatz 6 in der Nutzung ihres Grundstückes beschränkt, so sind sie dafür angemessen in Geld zu ent schädigen. Der Anspruch richtet sich entsprechend § 25 Absatz 3 gegen das Landesamt für innere Verwaltung. (8) Der feste Stand, die Erkennbarkeit und die Verwendbarkeit der Vermessungs- und Grenzmarken dürfen nicht gefährdet werden, es sei denn, notwendige Maßnahmen rechtfertigen eine Gefährdung. Wer notwendige Maßnahmen treffen will, durch die Vermessungs- und Grenzmarken gefährdet wer den können, hat dies unverzüglich der zuständigen Vermessungs- und Geoinformationsbehörde mit zuteilen. Seite 18 von 30 (9) Wird den Eigentümern, Erbbau- oder Nutzungsberechtigten bekannt, dass Vermessungs- oder Grenzmarken verlorengegangen, schadhaft, nicht mehr erkennbar oder in ihrer Lage verändert sind, so ist dies der zuständigen Vermessungs- und Geoinformationsbehörde mitzuteilen. § 27 Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken (1) Die Leitungsperson des in § 5 Absatz 5 Satz 2 genannten Fachbereichs, die von ihr beauftragten Beamtinnen und Beamten, die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen oder Vermessungsin genieure und die in § 5 Absatz 2 Nummer 5 und 6 genannten leitenden Personen sind befugt, Anträge von Eigentümern auf Vereinigung (§ 890 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches) oder Teilung von Grundstücken öffentlich zu beglaubigen. (2) Von der Befugnis nach Absatz 1 soll nur Gebrauch gemacht werden, wenn die zu vereinigenden Grundstücke örtlich und wirtschaftlich eine Einheit sind oder wenn die Teilung erforderlich ist, um die se Einheit herzustellen. (3) Auf die Beglaubigung sind die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist, entsprechend anzuwenden. (4) Für die Beglaubigungen werden Kosten nicht erhoben. § 28 Pflichten der Eigentümer, Erbbau- und Nutzungsberechtigten (1) Eigentümer, Erbbau- und Nutzungsberechtigte von Grundstücken sind verpflichtet, der zustän digen Vermessungs- und Geoinformationsbehörde auf Anforderung die für die Führung des Liegen schaftskatasters notwendigen Angaben zu machen. (2) Wird auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriss verändert, so haben die jeweiligen Grundstücks- oder Gebäudeeigentümer die für die Führung des Liegenschaftskatasters erforderliche Liegenschaftsvermessung im Anschluss daran zu veranlassen und die Kosten für deren Durchführung zu tragen. Die Gebäudeeinmessungspflicht besteht für alle Gebäude, die seit dem 12. August 1992 errichtet oder in ihrem Grundriss verändert worden sind. Sie entsteht unabhängig davon, ob die Maßnahme nach Satz 1 genehmigungspflichtig oder genehmigungsfrei ist. Wird das Gebäude aufgrund eines Erbbaurechtes errichtet oder in seinem Grundriss verändert, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte. (3) Ist in anderen Fällen für die Übernahme von Veränderungen in das Liegenschaftskataster eine Lie genschaftsvermessung nach § 22 Absatz 4 erforderlich, so haben die jeweiligen Eigentümer, Erbbau oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken diese zu veranlassen und die Kosten für die Durchfüh rung zu tragen. (4) Die zuständige Vermessungs- und Geoinformationsbehörde kann zur Erfüllung der Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 eine angemessene Frist setzen und nach Ablauf dieser Frist das Erforderliche selbst durchführen oder von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur durchführen lassen. Die hierbei anfallenden Kosten haben die Verpflichteten nach Absatz 1 zu tragen. § 29 Grenzfeststellung, Grenzwiederherstellung Seite 19 von 30 (1) Der Grenzpunkt einer Flurstücksgrenze ist festgestellt, wenn seine örtliche Lage im geodätischen Raumbezug geometrisch eindeutig erfasst und die Entscheidung über seine Lage unter Mitwirkung der Beteiligten bestandskräftig geworden ist. Sind zwei benachbarte Grenzpunkte einer Flurstücks grenze gemäß § 31 Absatz 3 festgestellt worden, dann ist auch ihre geometrisch definierte Begren zungslinie festgestellt. (2) Vorhandene Grenzpunkte sind auf Antrag festzustellen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt sind. Im Falle von § 32 Absatz 3 können vorhandene Grenzpunkte auch von Amts wegen festgestellt werden. Vorgesehene Grenzpunkte sind zur Flurstücksbildung nach § 22 Absatz 2 festzu stellen. Die Grenzfeststellung ist ein Verwaltungsakt. (3) Kommt eine Grenzfeststellung nicht zu Stande, sind die betreffenden Grenzpunkte im Liegen schaftskataster besonders zu kennzeichnen. (4) Werden Grundstücksgrenzen durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen gerichtlichen Vergleich festgelegt, sind die Grenzpunkte auf Kosten der Parteien festzustellen und in das Liegenschaftskatas ter zu übernehmen. (5) Festgestellte Grenzpunkte können amtlich bestätigt werden, nachdem ihre Lage wie im Liegen schaftskataster nachgewiesen in die Örtlichkeit übertragen wurde (Grenzwiederherstellung). (6) Die Grenzfeststellung oder die Grenzwiederherstellung sind im Liegenschaftskataster nachzuwei sen. § 30 Abmarkung (1) Festgestellte Grenzpunkte von Flurstücksgrenzen sind, soweit sie zugleich Grenzpunkte von Grundstücksgrenzen sind oder werden sollen, dauerhaft und sichtbar durch Grenzmarken abzumar ken. Eigentümer, Erbbau- und Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, in den Grundstücksgrenzen Grenzmarken zu dulden. Dies gilt auch für Grenzmarken, die zur Kennzeichnung der Grenzen der Nachbargrundstücke erforderlich sind. Die Abmarkung ist ein Verwaltungsakt. (2) Von einer Abmarkung kann abgesehen werden, wenn 1. Grenzpunkte durch dauerhafte Grenzeinrichtungen ausreichend erkennbar sind, 2. Grenzmarken die Bewirtschaftung der Grundstücke in unzumutbarer Weise behindern würden, 3. die Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten einvernehmlich beantragen, die Abmar kung zu unterlassen, 4. es sich um Grenzpunkte von Grundstücken handelt, die dem Gemeingebrauch dienen, 5. Grenzpunkte sich in der Uferlinie eines Gewässers oder in einem Gewässer befinden oder 6. die Abmarkung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde. (3) Von einer Abmarkung ist abzusehen, wenn dadurch ein Vermögensnachteil entsteht. Seite 20 von 30 (4) Die Abmarkung kann zurückgestellt werden, soweit sie wegen Bauarbeiten oder aus anderen Gründen vorübergehend erschwert oder verhindert wird. Die jeweiligen Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten sind verpflichtet, die Abmarkung nach Wegfall der Hinderungsgründe auf ihre Kosten vornehmen zu lassen. Die zuständige Vermessungs- und Geoinformationsbehörde kann zur Erfüllung dieser Verpflichtung ei ne angemessene Frist setzen und nach Ablauf dieser Frist das Erforderliche selbst durchführen oder von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur durchführen lassen. Die hierbei anfallenden Kosten haben die jeweiligen Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten zu tragen. (5) Die Abmarkung ist im Liegenschaftskataster nachzuweisen. § 31 Mitwirkung der Beteiligten am Grenzfeststellungs- und Abmarkungsverfahren (1) Beteiligte sind die Eigentümer und Erwerber der von der Feststellung oder Abmarkung der Grenz punkte betroffenen Grundstücke. Inhaber grundstücksgleicher Rechte und Nutzungsberechtigte sind Beteiligte, wenn ihre Rechte betroffen werden. Angehört werden kann, wer an der Feststellung oder Abmarkung ein berechtigtes Interesse hat; er wird dadurch nicht Beteiligter. (2) Den Beteiligten ist in einem Grenztermin die Möglichkeit der Äußerung zum Sachverhalt einzuräu men. Zeit und Ort des Grenztermins sind den Beteiligten rechtzeitig mitzuteilen. Dabei sind sie darauf hinzuweisen, dass auch ohne ihre Anwesenheit Grenzpunkte festgestellt und abgemarkt werden kön nen. (3) Die ausführende Stelle hat die Grenzfeststellung und die Abmarkung sowie die Entfernung einer Abmarkung oder die Entscheidung über die Unterlassung der Abmarkung den anwesenden Beteiligten grundsätzlich im Grenztermin, den nicht anwesenden Beteiligten schriftlich oder, in begründeten Fäl len, durch Offenlegung bekannt zu geben. Für die Offenlegung ist § 32 Absatz 5 entsprechend anzu wenden. (4) Über den Grenztermin ist eine Niederschrift anzufertigen. In die Niederschrift sind die Äußerungen der Beteiligten zum Sachverhalt aufzunehmen. (5) Werden in einem öffentlich-rechtlichen Bodenordnungs- oder Enteignungsverfahren Grenzen ge bildet und abgemarkt, so entfällt der Grenztermin, wenn den Beteiligten die Grenzen und die Abmar kung in dem jeweiligen Verfahren bekannt gegeben werden. § 32 Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters (1) Das Liegenschaftskataster ist fortzuführen, wenn die für die Liegenschaften nachgewiesenen tat sächlichen oder rechtlichen Verhältnisse verändert worden sind oder verändert werden sollen. (2) Das Liegenschaftskataster ist beim Vorliegen rechtskräftiger Ergebnisse, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften entstanden sind, oder zur Behebung von offenkundig gewordenen Fehlern und Wi dersprüchlichkeiten zu berichtigen. (3) Das Liegenschaftskataster ist zu erneuern, wenn es nicht mehr geeignet ist, als amtliches Ver zeichnis der Grundstücke nach der Grundbuchordnung zu dienen oder wenn es den Anforderungen an ein Geobasisinformationssystem nicht entspricht. Seite 21 von 30 (4) Die Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters sind den durch die Änderung betrof fenen Grundstückseigentümern und den Inhabern grundstücksgleicher Rechte sowie dem Grundbuch amt und dem Finanzamt mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit die nach Satz 1 betroffenen Personen nur mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand festgestellt oder benachrichtigt werden können. Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens steht einer Mitteilung gleich. (5) Die Erneuerung des Liegenschaftskatasters wird durch Offenlegung bekannt gegeben. Die Frist für die Offenlegung beträgt einen Monat. Ort und Zeit der Offenlegung sind öffentlich bekannt zu ma chen. Abschnitt 4 Bereitstellung und Verwendung der Geobasisdaten § 33 Bereitstellung (1) Geobasisdaten sind landesweit flächendeckend vorzuhalten. Sie sind jeder Stelle und jeder Person auf Anforderung bereitzustellen, soweit öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen. (2) Personenbezogene Daten dürfen nur bereitgestellt werden für 1. öffentliche Stellen und Unternehmen mit öffentlichen Aufgaben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, 2. Stellen und Personen außerhalb des öffentlichen Bereichs, soweit diese ein berechtigtes Inter esse an der Kenntnis dieser Daten glaubhaft darlegen und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Bereitstellung hat. (3) Die zuständige Vermessungs- und Geoinformationsbehörde kann die Bereitstellung einzelner Da ten einschränken, soweit deren sachgerechte Verwendung einer besonderen fachlichen Erfahrung oder Ausbildung bedarf. § 34 Verwendungsvorbehalt (1) Geobasisdaten dürfen nur zu dem Zweck genutzt werden, zu dem sie bereitgestellt worden sind. Eine Vervielfältigung, Weiterverarbeitung, Umwandlung, Weitergabe an Dritte oder Veröffentlichung der Geobasisdaten bedarf der Zustimmung der zuständigen Vermessungs- und Geoinformationsbe hörde. Davon ausgenommen sind Verwendungen zu innerdienstlichen Zwecken oder zum eigenen, nicht gewerblichen Gebrauch. (2) Die für die Führung der Geobasisdaten zuständige Vermessungs- und Geoinformationsbehör de kann ein nicht ausschließliches Recht zur Nutzung der Geobasisdaten einräumen. Hierzu legt sie Zweck und Umfang des Nutzungsrechts und die Pflichten des Nutzungsberechtigten in Nutzungsbe dingungen fest. Diese Nutzungsbedingungen sind dem Nutzer vor Einräumung des Nutzungsrechts bekannt zu geben und von ihm anzuerkennen. § 35 Kostenregelungen Seite 22 von 30 (1) Die Bereitstellung der Geobasisdaten und die Einräumung von Nutzungsrechten richten sich nach den jeweils gültigen Kostenregelungen. Bei der Festsetzung der Kostenregelungen ist neben der Be deutung und dem Wert der Daten sowie dem für ihre Vorhaltung notwendigen Verwaltungsaufwand auch die notwendige Einheitlichkeit innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen. (2) Für die Bereitstellung von Geobasisdaten zur Führung von Geofachdaten gemäß § 3 Absatz 2 fin det § 8 Absatz 4 Satz 2 Landesverwaltungskostengesetz Anwendung. § 36 Automatisierter Abruf von Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters (1) Die Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren bedarf der Zustimmung der zuständigen Ver messungs- und Geoinformationsbehörde. Sollen Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters über den Zuständigkeitsbereich einer unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörde hinaus automatisiert abgerufen werden, ist das Landesamt für innere Verwaltung für die Zustimmung und die Bereitstel lung zuständig. (2) Es ist sicherzustellen, dass für die abrufenden Stellen ein ändernder Zugriff auf Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters ausgeschlossen ist. (3) Für den Abruf personenbezogener Daten des Liegenschaftskatasters darf die Zustimmung nach Absatz 1 nur dann erteilt werden, wenn die zuständige Vermessungs- und Geoinformationsbehörde, die von ihr beauftragten Stellen und die abrufberechtigten Stellen technische und organisatorische Maßnahmen zur Absicherung der rechtmäßigen Verarbeitung getroffen haben. Die Abrufe sind von den zuständigen Vermessungs- und Geoinformationsbehörden, im Falle der Beauftragung anderer Stellen von diesen, zu protokollieren. Dabei sind folgende Mindestangaben zu erfassen: 1. Benutzerkennung, 2. Datum und Uhrzeit, 3. Ordnungsmerkmale der abgerufenen Datensätze. Die erfassten Angaben werden nach Ablauf von zwei Jahren seit ihrer Erfassung gelöscht. (4) Sind Landkreise, Ämter, hauptamtlich verwaltete Gemeinden und Stellen gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 4 bis 6 abrufberechtigte Stellen, dürfen sie abgerufene Geobasisdaten des Liegenschaftska tasters nach Maßgabe der §§ 33 und 34 nutzen und Auszüge daraus im Namen der jeweils zuständi gen unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörde erteilen. Stellen gemäß § 5 Absatz 2 Num mer 4 dürfen aus den Daten nach Satz 1 darüber hinaus im Rahmen ihrer Beratungs- und Aufklä rungspflicht nach dem Gesetz über die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieu re im Land Mecklenburg-Vorpommern auch Auskünfte erteilen. (5) Die zuständigen Vermessungs- und Geoinformationsbehörden sind berechtigt, das Einhalten der Maßgaben zum automatisierten Abruf zu prüfen. Das Nichteinhalten der Maßgaben kann zum Aus schluss vom automatisierten Abrufverfahren führen. Die Entscheidung hierüber trifft die nach Ab satz 1 zuständige Vermessungs- und Geoinformationsbehörde. Teil 4 Übergangs- und Schlussvorschriften Seite 23 von 30 § 37 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 6 Absatz 3 Unterlagen, die für die Landesvermessung oder das Liegenschaftskatas ter von Bedeutung sind, auf Anforderung nicht vorlegt, 2. das nach § 25 Absatz 1 zulässige Betreten oder Befahren von Grundstücken oder baulichen An lagen oder die nach § 26 Absatz 3 zulässigen Arbeiten behindert, 3. entgegen § 26 Absatz 4 unbefugt Vermessungs- oder Grenzmarken einbringt, in ihrer Lage ver ändert oder entfernt, 4. entgegen § 26 Absatz 6 Schutzflächen von Vermessungsmarken überbaut, abträgt oder auf sonstige Weise verändert oder entgegen § 26 Absatz 8 den festen Stand, die Erkennbarkeit oder die Verwendbarkeit von Vermessungsmarken gefährdet, es sei denn, dass die Gefährdung der zuständigen Vermessungs- und Geoinformationsbehörde unverzüglich mitgeteilt wurde, 5. entgegen § 28 Absatz 1 die für die Führung des Liegenschaftskatasters notwendigen Angaben nicht macht oder entgegen § 28 Absatz 2 und 3 eine Liegenschaftsvermessung nicht veran lasst, 6. entgegen § 30 Absatz 1 Grenzmarken in den Grundstücksgrenzen nicht duldet, 7. entgegen § 34 Absatz 1 unbefugt Ergebnisse der Landesvermessung oder des Liegenschaftska tasters vervielfältigt, umarbeitet, veröffentlicht oder an Dritte weitergibt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro, im Falle des Absatzes 1 Num mer 7 bis zu 50 000 Euro geahndet werden. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 können ordnungswidrig hergestellte Schriften, Karten und Datenträger eingezogen werden. (4) Verwaltungsbehörden nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind 1. die obere Vermessungs- und Geoinformationsbehörde, soweit eine Ordnungswidrigkeit die von ihr ausgeübte oder ihr vorbehaltene Verwaltungstätigkeit betrifft oder die Gefährdung einer von ihr gesetzten Vermessungsmarke nicht angezeigt wird, 2. in den übrigen Fällen die unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörden. 3. Die von den zuständigen Behörden nach Satz 1 festgesetzten Geldbußen werden von diesen vereinnahmt. § 38 Übergangsvorschriften Seite 24 von 30 (1) Verwaltungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht beendet sind, werden nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende geführt. (2) Unbeschadet von Absatz 1 können eingeleitete Verfahren auch nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu Ende geführt werden, wenn es von den Betroffenen beantragt wird. § 39 Verordnungsermächtigung Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den Durchführungsbe stimmungen nach Artikel 5 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 16, Artikel 17 Absatz 8 sowie Artikel 21 Absatz 4 der Richtlinie 2007/2/EG, soweit diese den Anwendungsbereich des Teils 2 dieses Gesetzes betreffen, Rechtsverordnungen zu erlassen. § 40 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten 1. das Vermessungs- und Katastergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 524), das zuletzt durch das Gesetz vom 16. Februar 2009 (GVOBl. M-V S. 261) geändert worden ist, 2. die Liegenschaftskataster-Abrufverordnung vom 18. Juli 2007 (GVOBl. M-V S. 271), die durch Artikel 17 des Gesetzes vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 66, 85) geändert worden ist, außer Kraft. Anlage 1 (zu § 9 Absatz 1 Nummer 4)2 1. Koordinatenreferenzsysteme Systeme zur eindeutigen räumlichen Referenzierung von Geodaten anhand eines Koordinaten satzes (x, y, z) oder Angaben zu Breite, Länge und Höhe auf der Grundlage eines geodätischen horizontalen und vertikalen Datums. 2. Geografische Gittersysteme Harmonisiertes Gittersystem mit Mehrfachauflösung, gemeinsamem Ursprungspunkt und stan dardisierter Lokalisierung und Größe der Gitterzellen. 3. Geografische Bezeichnungen Namen von Gebieten, Regionen, Orten, Großstädten, Vororten, Städten oder Siedlungen sowie jedes geografische oder topografische Merkmal von öffentlichem oder historischem Interesse. 4. Verwaltungseinheiten Seite 25 von 30 Lokale, regionale und nationale Verwaltungseinheiten, die die Gebiete abgrenzen, in denen die Mitgliedstaaten Hoheitsbefugnisse haben oder ausüben und die durch Verwaltungsgrenzen voneinander getrennt sind. 5. Adressen Lokalisierung von Grundstücken anhand von Adressdaten, in der Regel Straßenname, Haus nummer und Postleitzahl. 6. Flurstücke oder Grundstücke Gebiete, die anhand des Grundbuchs oder gleichwertiger Verzeichnisse bestimmt werden. 7. Verkehrsnetze Verkehrsnetze und zugehörige Infrastruktureinrichtungen für Straßen-, Schienen- und Luftver kehr sowie Schifffahrt; dies umfasst auch die Verbindungen zwischen den verschiedenen Net zen und das transeuropäische Verkehrsnetz im Sinne der Entscheidung Nummer 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlini en für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. L 228 vom 28.9.1996, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) geän dert worden ist und künftige Überarbeitungen dieser Entscheidung. 8. Gewässernetz Elemente des Gewässernetzes einschließlich Meeresgebiete und aller sonstigen Wasserkörper und hiermit verbundener Teilsysteme, darunter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete; gege benenfalls gemäß den Definitionen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1) geändert worden ist und in Form von Netzen. 9. Schutzgebiete Gebiete, die im Rahmen des internationalen und des gemeinschaftlichen Rechts sowie des Rechts der Mitgliedstaaten ausgewiesen sind oder verwaltet werden, um spezifische Erhal tungsziele zu erreichen. Fußnoten 2) Diese Anlage setzt Anhang I (Geodaten-Themen gemäß Artikel 6 Buchstabe A, Artikel 8 Ab satz 1 und Artikel 9 Buchstabe A) der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1) in Landesrecht um. Anlage 2 Seite 26 von 30 (zu § 9 Absatz 1 Nummer 4)3 1. Höhe Digitale Höhenmodelle für Land-, Eis- und Wasserflächen inklusive Tiefenmessung bei Gewäs sern und Mächtigkeit bei Eisflächen sowie Uferlinien; (Geländemodelle). 2. Bodenbedeckung Physische und biologische Bedeckung der Erdoberfläche einschließlich künstlicher Flächen, landwirtschaftlicher Flächen, Wäldern, natürlicher (naturnaher) Gebiete, Feuchtgebiete und Wasserkörper. 3. Orthofotografie Georeferenzierte Bilddaten der Erdoberfläche von satelliten- oder luftfahrzeuggestützten Sen soren. 4. Geologie Geologische Beschreibung anhand von Zusammensetzung und Struktur des Untergrundes; dies umfasst auch Grundgebirgs- und Sedimentgesteine, Lockersedimente, Grundwasserleiter und stauer und Geomorphologie, Störungen und anderes. Fußnoten 3) Diese Anlage setzt Anhang II (Geodaten-Themen gemäß Artikel 6 Buchstabe A, Artikel 8 Ab satz 1 und Artikel 9 Buchstabe B) der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1) in Landesrecht um. Anlage 3 (zu § 9 Absatz 1 Nummer 4)4 1. Statistische Einheiten Einheiten für die Verbreitung oder Verwendung statistischer Daten. 2. Gebäude Geografischer Standort von Gebäuden. 3. Boden Beschreibung von Boden und Unterboden anhand von Tiefe, Textur, Struktur und Gehalt an Teilchen sowie organischem Material, Steinigkeit, Erosion, gegebenenfalls durchschnittliches Gefälle und erwartete Wasserspeicherkapazität. Seite 27 von 30 4. Bodennutzung Beschreibung von Gebieten anhand ihrer derzeitigen und geplanten künftigen Funktion oder ih res sozioökonomischen Zwecks, wie zum Beispiel Wohn-, Industrie- oder Gewerbegebiete, land oder forstwirtschaftliche Flächen, Freizeitgebiete. 5. Gesundheit und Sicherheit Geografische Verteilung verstärkt auftretender pathologischer Befunde (Allergien, Krebserkran kungen, Erkrankungen der Atemwege usw.), Informationen über Auswirkungen auf die Gesund heit (Biomarker, Rückgang der Fruchtbarkeit, Epidemien) oder auf das Wohlbefinden (Ermü dung, Stress usw.) der Menschen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (Luftverschmutzung, Chemikalien, Abbau der Ozonschicht, Lärm usw.) oder in mittelbarem Zu sammenhang mit der Umweltqualität (Nahrung, genetisch veränderte Organismen usw.). 6. Ver- und Entsorgungswirtschaft und staatliche Dienste Versorgungseinrichtungen wie Energie- und Wasserversorgung, Entsorgungseinrichtungen wie Abwasser- und Abfallentsorgung; staatliche Verwaltungs- und Sozialdienste wie öffentliche Ver waltung, Katastrophenschutz, Schulen und Krankenhäuser. 7. Umweltüberwachung Standort und Betrieb von Umweltüberwachungseinrichtungen einschließlich Beobachtung und Messung von Schadstoffen, des Zustands von Umweltmedien und anderen Parametern des Ökosystems, wie zum Beispiel Artenvielfalt, ökologischer Zustand der Vegetation durch oder im Auftrag von öffentlichen Behörden. 8. Produktions- und Industrieanlagen Standorte für industrielle Produktion einschließlich durch die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umwelt verschmutzung (ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1) geändert worden ist erfasste Anlagen und Einrich tungen zur Wasserentnahme sowie Bergbau und Lagerstandorte. 9. Landwirtschaftliche Anlagen und Aquakulturanlagen Landwirtschaftliche Anlagen und Produktionsstätten einschließlich Bewässerungssysteme, Ge wächshäuser und Ställe. 10. Verteilung der Bevölkerung - Demografie Geografische Verteilung der Bevölkerung einschließlich Bevölkerungsmerkmale und Tätigkeits ebenen, zusammengefasst nach Gitter, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analyti schen Einheiten. 11. Bewirtschaftungsgebiete, Schutzgebiete, geregelte Gebiete und Berichterstattungs einheiten Auf internationaler, europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene bewirtschaftete, ge regelte oder zu Zwecken der Berichterstattung herangezogene Gebiete. Dazu zählen Deponien, Seite 28 von 30 Trinkwasserschutzgebiete, nitratempfindliche Gebiete, geregelte Fahrwasser auf Binnen- und Seewasserstraßen, Gebiete für die Abfallverklappung, Lärmschutzgebiete, für Exploration und Bergbau ausgewiesene Gebiete, Flussgebietseinheiten, entsprechende Berichterstattungsein heiten und Gebiete des Küstenzonenmanagements. 12. Gebiete mit naturbedingten Risiken Gefährdete Gebiete, eingestuft nach naturbedingten Risiken (sämtliche atmosphärischen, hy drologischen, seismischen, vulkanischen Phänomene sowie Naturfeuer, die aufgrund ihres ört lichen Auftretens sowie ihrer Schwere und Häufigkeit signifikante Auswirkungen auf die Gesell schaft haben können), zum Beispiel Überschwemmungen, Erdrutsche und Bodensenkungen, Lawinen, Waldbrände, Erdbeben oder Vulkanausbrüche. 13. Atmosphärische Bedingungen Physikalische Bedingungen in der Atmosphäre. Dazu zählen Geodaten auf der Grundlage von Messungen, Modellen oder einer Kombination aus beiden sowie Angabe der Messstandorte. 14. Meteorologisch-geografische Kennwerte Witterungsbedingungen und deren Messung; Niederschlag, Temperatur, Gesamtverdunstung (Evapotranspiration), Windgeschwindigkeit und Windrichtung. 15. Ozeanografisch-geografische Kennwerte Physikalische Bedingungen der Ozeane, wie zum Beispiel Strömungsverhältnisse, Salinität und Wellenhöhe. 16. Meeresregionen Physikalische Bedingungen von Meeren und salzhaltigen Gewässern, aufgeteilt nach Regionen und Teilregionen mit gemeinsamen Merkmalen. 17. Biogeografische Regionen Gebiete mit relativ homogenen ökologischen Bedingungen und gemeinsamen Merkmalen. 18. Lebensräume und Biotope Geografische Gebiete mit spezifischen ökologischen Bedingungen, Prozessen, Strukturen und (lebensunterstützenden) Funktionen als physische Grundlage für dort lebende Organismen; dies umfasst auch durch geografische, abiotische und biotische Merkmale gekennzeichnete na türliche oder naturnahe terrestrische und aquatische Gebiete. 19. Verteilung der Arten Geografische Verteilung des Auftretens von Tier- und Pflanzenarten, zusammengefasst in Git tern, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analytischen Einheiten. 20. Energiequellen Seite 29 von 30 Energiequellen, wie zum Beispiel Kohlenwasserstofflagerstätten, Wasserkraft, Bioenergie, Son nen- und Windenergie, gegebenenfalls mit Tiefen- bzw. Höhenangaben zur Ausdehnung der En ergiequelle. 21. Mineralische Bodenschätze Mineralische Rohstofflagerstätten, wie zum Beispiel Metallerze, Industrieminerale, gegebenen falls mit Tiefen- bzw. Höhenangaben zur Ausdehnung der Lagerstätten . Fußnoten 4) Diese Anlage setzt Anhang III (Geodaten-Themen gemäß Artikel 6 Buchstabe B und Artikel 9 Buchstabe B) der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPI RE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1) in Landesrecht um. Seite 30 von 30