Soil Protection and Polluted Sites Inspection Ordinance
颁布于 2011-04-13 · 文本截至 2026-10-01
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关于这部法律
- 原标题
- Verordnung des Umweltministeriums über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten (BodSchASUVO).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 国家
- 德国 · Baden-Württemberg
- 主题
- Land and soil
- 关键词
- pollution control, soil conservation/soil improvement, soil pollution/quality, enforcement/compliance, soil rehabilitation
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Seite 1 von 36 Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: BodSchASUVO Ausfertigungsdatum: 13.04.2011 Gültig ab: 01.05.2011 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GBl. 2011, 169, ber. S. 225 Gliede rungs-Nr: 2129-6 Verordnung des Umweltministeriums über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten (BodSchASUVO) *) Vom 13. April 2011 *) Zum 03.12.2014 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift geändert durch Artikel 143 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 82) Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Verordnung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten und Verord nung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr und des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz zur Änderung der Gebührenverordnung - LUBW vom 13. April 2011 *) Die Fassung berücksichtigt die Berichtigung vom 6. Juni 2011 (GBl. S. 225) Erster Teil Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt 1. Einzelheiten der an Sachverständige und Untersuchungsstellen nach § 18 des Bundes-Boden schutzgesetzes (BBodSchG) zu stellenden Anforderungen, 2. Art und Umfang der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben, 3. das Verfahren zum Nachweis der Qualifikation, 4. Ort und Verfahren der Bekanntgabe der Sachverständigen und Untersuchungsstellen, welche die Anforderungen erfüllen, und 5. die Vorlage der Ergebnisse ihrer Tätigkeit. § 2 Seite 2 von 36 Anerkennung, einheitliche Stelle (1) Sachverständige und Untersuchungsstellen werden durch die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz (LUBW) anerkannt. (2) Anerkennungen oder Zulassungen anderer Länder stehen solchen in Baden-Württemberg gleich. Gleichwertige Anerkennungen oder Zulassungen von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen inländischen gleich. Sie sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie vorzule gen. Die Beglaubigung kann verlangt werden. Die zuständige Behörde kann darüber hinaus verlangen, dass gleichwertige Anerkennungen nach Satz 2 in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden. Nach weise aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkom mens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn sie mit diesen gleichwertig sind oder wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind; die Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend. Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Fachkunde eines Antragstellers aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder eines anderen Ver tragsstaates über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt § 36 a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und 4 der Gewerbeordnung entsprechend; bei vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines Staatsan gehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Ab kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt hinsichtlich der erforderlichen Fachkunde § 13 a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend. (3) Die Verfahren nach dieser Verordnung können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden; § 42 a Absatz 2 Satz 2 bis 4 und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung. § 3 Bekanntgabe Sachverständige und Untersuchungsstellen, die nach den Vorschriften dieser Verordnung anerkannt worden sind oder deren Anerkennung oder Zulassung nach § 6 Absatz 2 Satz 2 LBodSchAG gleich ste hen, sind von der LUBW im Internet oder in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben. Dabei sind die Sachgebiete nach § 6 oder die Untersuchungsbereiche nach § 11 zu bezeichnen, für die die Anerken nung ausgesprochen wurde. Name, Geschäftsadresse und die Bezeichnung der Sachgebiete der Sach verständigen beziehungsweise der Untersuchungsbereiche der Untersuchungsstellen können von der LUBW gespeichert, veröffentlicht und auf Anfrage jedermann zur Verfügung gestellt werden. Die Verlän gerung, das Erlöschen und der Widerruf der Anerkennung sind entsprechend bekannt zu geben. § 4 Mitteilungspflichten Sachverständige und Untersuchungsstellen, die nach den Vorschriften dieser Verordnung anerkannt worden sind oder deren Anerkennung nach § 6 Absatz 2 Satz 2 LBodSchAG gleich stehen, sind verpflich tet, das Erlöschen oder den Widerruf ihrer Anerkennung oder Zulassung in dem Staat, der sie ausge sprochen hat, unverzüglich mitzuteilen. Die LUBW gibt das Erlöschen oder den Widerruf entsprechend § 3 bekannt. Zweiter Teil Besondere Vorschriften für Sachverständige § 5 Pflichten für Sachverständige (1) Sachverständige haben ihre Aufgaben unparteiisch, unabhängig und eigenverantwortlich zu erfül len. Stehen Sachverständige in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einer anderen natürlichen oder juris tischen Person, muss sichergestellt sein, dass ihnen keine Weisungen erteilt werden können, die das Er gebnis des Gutachtens und die hierfür maßgebenden Feststellungen verfälschen können. Organisatori sche, wirtschaftliche, kapital- oder personalmäßige Verflechtungen mit Dritten, die im Einzelfall Zweifel an der Unabhängigkeit wecken können, sind dem Auftraggeber anzuzeigen. (2) Soweit die Tätigkeit der Sachverständigen den Einsatz von Hilfskräften erfordert, müssen diese zu verlässig und sachkundig sein. Sachverständige dürfen Hilfskräfte nur zur Vorbereitung des Gutachtens Seite 3 von 36 einschalten und sie dabei nur insoweit mit Teilarbeiten beschäftigen, als sie ihre Mitarbeit persönlich und ordnungsgemäß überwachen können. Durch die Einschaltung von Hilfskräften darf der Charakter ei ner persönlichen Leistung der Sachverständigen nicht verloren gehen. Art und Umfang der Tätigkeit der Hilfskräfte ist im Gutachten kenntlich zu machen. (3) Sachverständige müssen die Ergebnisse ihrer Tätigkeiten in dem jeweiligen Sachgebiet, für das die Anerkennung ausgesprochen wurde, in der Regel in einem Gutachten oder Bericht niederlegen. Sie müssen in der Lage sein, diese Ergebnisse mündlich und schriftlich verständlich, nachvollziehbar, nach prüfbar und übersichtlich gegenüber dem Auftraggeber und Dritten darzustellen. (4) Sachverständige müssen die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Betriebs und Geschäftsgeheimnisse vor unbefugtem Zugriff schützen. (5) Sachverständige haben dafür Sorge zu tragen, dass sie stets die aktuell erforderliche Sachkunde besitzen. Hierzu haben sie regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre ab Bekanntgabe der Anerkennung nach § 7 Absatz 6 oder der Anerkennung in anderen Bundesländern oder von anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts raums an einer geeigneten Fortbildung in den jeweiligen Sachgebieten, für die die Anerkennung aus gesprochen wurde, teilzunehmen. Sachverständige nach § 2 Absatz 1 haben die Teilnahme der LUBW unaufgefordert, nach § 6 Absatz 2 Satz 2 LBodSchAG gleichgestellte Sachverständige auf Aufforderung durch die LUBW nachzuweisen. § 2 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. § 6 Sachgebiete Die Anerkennung eines Sachverständigen kann für folgende Sachgebiete ausgesprochen werden: 1. Flächenhafte und standortbezogene Erfassung/Historische Erkundung, 2. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden - Gewässer, 3. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden - Pflanze/Vorsorge zur Begrenzung von Stoffeinträgen in den Boden und beim Auf- und Einbringen von Materialien, 4. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden - Mensch, 5. Sanierung, 6. Gefahrenermittlung, -beurteilung und -abwehr von schädlichen Bodenveränderungen auf Grund von Bodenerosion durch Wasser. § 7 Anerkennungsverfahren (1) Die LUBW erteilt die Anerkennung als Sachverständiger auf schriftlichen Antrag. In dem Antrag ist anzugeben, für welche der in § 6 genannten Sachgebiete die Anerkennung beantragt wird. (2) Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere 1. ein Lebenslauf, 2. der Nachweis einer Haftpflichtversicherung nach § 8 Absatz 2 Nummer 3, 3. die Nachweise zur Sachkunde nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 1 dieser Verordnung, 4. drei Referenzgutachten aus dem beantragten Sachgebiet, die nicht älter als drei Jahre sein sol len, Seite 4 von 36 5. ein Führungszeugnis, 6. eine Erklärung, dass über die gerätetechnische Ausstattung nach § 8 Absatz 3 verfügt wird, und 7. eine Erklärung, dass die persönlichen Voraussetzungen nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 und 2 vorlie gen. (3) [1]) Zur Überprüfung der Sachkunde des Antragstellers nach § 8 Absatz 3 bedient sich die LUBW ei nes von ihr berufenen Fachgremiums. Die LUBW kann hierzu Kooperationen mit Stellen eingehen, die in anderen Bundesländern für den Vollzug von § 18 BBodSchG zuständig sind. Die Zusammensetzung des Fachgremiums richtet sich im Einzelfall nach den im Antrag nach Absatz 1 angegebenen Sachgebieten. (4) Eine öffentliche Bestellung als Sachverständiger für Altlasten nach § 36 der Gewerbeordnung ist bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen nach § 8 erfüllt sind, zu berücksichtigen. (5) Über die Anerkennung entscheidet die LUBW innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang der nach Absatz 2 erforderlichen Unterlagen; sie darf abweichend von § 42 a Absatz 2 Satz 1 LVwVfG höchs tens neun Monate betragen. In dem Anerkennungsbescheid sind die Sachgebiete nach § 6 zu bezeich nen, für die die Anerkennung ausgesprochen wird. (6) Die Anerkennung wird auf fünf Jahre erteilt. Sie kann auf Antrag jeweils um fünf Jahre verlängert werden, wenn 1. der Antragsteller nachweist, dass er regelmäßig an den Fortbildungen nach § 5 Absatz 5 teilge nommen hat, und 2. keine Widerrufsgründe nach § 9 vorliegen. Der Antrag ist sechs Monate vor Ablauf der Anerkennung zu stellen. Dem Verlängerungsantrag sind die Unterlagen nach Absatz 2 Nummer 2, 5, 6 und 7 sowie eine Liste von Gutachten und Berichten, die im Anerkennungszeitraum in den jeweils zugelassenen Sachgebieten erstellt wurden, beizufügen. (7) [1]) Die Einzelheiten des Verfahrens legt die LUBW in Abstimmung mit der obersten Bodenschutz und Altlastenbehörde in einem Merkblatt fest, welches auf der Internetseite der LUBW veröffentlicht wird. Fußnoten [1]) Absatz 3 in Kraft mit Wirkung vom 27. April 2011 [1]) Absatz 7 in Kraft mit Wirkung vom 27. April 2011 § 8 Voraussetzungen der Anerkennung (1) Die Anerkennung ist auszusprechen, wenn die persönlichen und gerätetechnischen Voraussetzun gen erfüllt sind sowie Sachkunde und Zuverlässigkeit gegeben sind. (2) Die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, wer 1. die Pflichten nach § 5 erfüllt, 2. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht, Seite 5 von 36 3. über eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden in ausreichender Höhe verfügt und 4. nicht in einem beruflichen, finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnis steht, das seine Sachverständigentätigkeit beeinflussen kann. (3) Sachverständige besitzen die erforderliche Sachkunde und verfügen über die erforderliche geräte technische Ausstattung, wenn sie die in der Anlage 1 dieser Verordnung genannten allgemeinen und besonderen Anforderungen für das jeweilige Sachgebiet, für das die Anerkennung beantragt wird, erfül len. (4) Sachverständige besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit, wenn sie aufgrund ihrer persönlichen Ei genschaften, ihres Verhaltens und ihrer Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen obliegen den Aufgaben geeignet sind. § 9 Erlöschen, Widerruf der Anerkennung (1) Die Anerkennung erlischt mit Ablauf der in § 7 Absatz 6 bezeichneten Frist oder bei schriftlichem Verzicht gegenüber der LUBW. (2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zu einer Versagung der Anerkennung nach § 8 geführt hätten. (3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn der oder die Sachverständige 1. nicht mehr die erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit besitzt oder nicht mehr über die er forderliche gerätetechnische Ausstattung verfügt, 2. die Aufgaben wiederholt mangelhaft erfüllt oder durchgeführt hat, 3. wiederholt oder mindestens grobfahrlässig gegen die Pflichten nach § 5 verstoßen hat, 4. keine Gewähr dafür bietet, dass neben der Sachverständigentätigkeit andere Tätigkeiten nur in dem Umfang ausgeübt werden, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der Sachverständigentätig keit gewährleistet ist, oder 5. wenn unvollständige oder unrichtige Angaben zur Anerkennung geführt haben. (4) Der Widerruf muss innerhalb der Jahresfrist gemäß § 49 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 48 Ab satz 4 LVwVfG erfolgen. (5) Bei Anerkennungen oder Zulassungen anderer Länder, eines Mitgliedsstaates der Europäischen Uni on oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums hat der Widerruf die Wirkung eines Verbots, im Geltungsbereich dieser Verordnung tätig zu werden. Dritter Teil Besondere Vorschriften für Untersuchungsstellen § 10 Pflichten anerkannter Untersuchungsstellen (1) Untersuchungsstellen sind verpflichtet, 1. ihre Aufgaben ordnungsgemäß, unparteiisch und unabhängig durchzuführen, Seite 6 von 36 2. ihre Aufgaben mit eigenem Personal und geeigneten Geräten selbst durchzuführen, soweit nicht die Nummer 1.8 der Anlage 2 eine Untervergabe zulässt, 3. die Anforderungen nach der Anlage 2 einzuhalten, 4. alle Informationen, die im Zusammenhang mit den Untersuchungsaufträgen stehen, vertraulich zu behandeln, 5. die vorgeschriebenen Probennahme- und Untersuchungsverfahren anzuwenden, 6. alle wesentlichen Änderungen der Anerkennungsvoraussetzungen, insbesondere die Änderung der Besitzverhältnisse, die Stilllegung der Untersuchungsstelle und wesentliche Veränderungen in der betrieblichen oder personellen Ausstattung unverzüglich und unaufgefordert der LUBW schriftlich mitzuteilen, 7. eine Begehung aller Räume der Untersuchungsstelle durch Beauftragte der LUBW jederzeit wäh rend der üblichen Geschäftszeiten nach vorheriger Anmeldung zuzulassen und auf Verlangen Ein blick in die notwendigen Unterlagen zu gewähren. (2) Untersuchungsstellen unterliegen der Kontrolle durch die LUBW. Untersuchungsstellen haben sich nach den Vorgaben der LUBW regelmäßig und auf eigene Kosten an Ringversuchen zu beteiligen und sich Laborbegutachtungen zu unterziehen. § 11 Untersuchungsbereiche Die Anerkennung einer Untersuchungsstelle kann für einen oder mehrere der folgenden Untersuchungs bereiche ausgesprochen werden: 1. Untersuchungsbereich 1: Feststoffe, anorganische Parameter, 2. Untersuchungsbereich 2: Feststoffe, organische Parameter, 3. Untersuchungsbereich 3: Feststoffe, Dioxine und Furane, 4. Untersuchungsbereich 4: Grund-, Sicker-, Oberflächenwasser, 5. Untersuchungsbereich 5: Bodenluft und Deponiegas. § 12 Anerkennungsverfahren (1) Die LUBW erteilt die Anerkennung als Untersuchungsstelle auf schriftlichen Antrag. In dem Antrag ist anzugeben, für welche der in § 11 genannten Untersuchungsbereiche die Anerkennung beantragt wird. (2) Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere 1. die Nachweise und Erklärungen zu den Anforderungen an die Kompetenz nach § 13 Absatz 2, 2. der Nachweis einer Haftpflichtversicherung nach § 13 Absatz 3 Satz 1, 3. eine Erklärung über die Haftungsfreistellung nach § 13 Absatz 3 Satz 2, 4. eine Erklärung, dass die Pflichten nach § 10 eingehalten werden und Seite 7 von 36 5. eine Einverständniserklärung über die Speicherung und Weitergabe von Informationen zu An erkennungen, Laborbegutachtungen und Ringversuchen zwischen den Ländern und Akkreditie rungsstellen. (3) Die LUBW prüft mit Ausnahme der Kompetenz nach § 13 Absatz 2, ob die Voraussetzungen nach § 13 erfüllt sind. Die Kompetenz nach § 13 Absatz 2 prüft die Akkreditierungsstelle. Die Kompetenz ist durch Vorlage der Akkreditierungsurkunde und des letzten Auditberichts nachzuweisen. (4) Über die Anerkennung entscheidet die LUBW innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang der nach Absatz 2 erforderlichen Unterlagen; sie darf abweichend von § 42 a Absatz 2 Satz 1 LVwVfG höchs tens sechs Monate betragen. In dem Anerkennungsbescheid sind die Untersuchungsbereiche nach § 11 zu bezeichnen, für die die Anerkennung ausgesprochen wird. (5) Auf Antrag eines oder einer nach § 8 anerkannten Sachverständigen kann die Anerkennung einer von ihr oder ihm betriebenen Einrichtung als Untersuchungsstelle auf Probennahmen beschränkt wer den. Die Anerkennung als Untersuchungsstelle kann auf Antrag Probennahmen und Vor-Ort-Untersu chungen ausnehmen oder auf diese beschränkt werden. (6) Zweigstellen, Nebenstellen und Tochterniederlassungen sind, sofern sie räumlich getrennt arbeiten, eigenständige Untersuchungsstellen und daher gesondert zuzulassen. (7) [1]) Die Einzelheiten des Verfahrens legt die LUBW in Abstimmung mit der oberste Bodenschutz und Altlastenbehörde in einem Merkblatt fest, welches auf der Internetseite der LUBW veröffentlicht wird. (8) Die Anerkennung wird auf fünf Jahre, jedoch nicht über den Gültigkeitszeitraum der Akkreditierung hinaus, erteilt. Sie kann auf Antrag jeweils um fünf Jahre verlängert werden, wenn 1. zum Ende des Anerkennungszeitraumes eine erneute Kompetenzprüfung durch die Akkreditie rungsstelle erfolgreich durchgeführt wurde und 2. keine Widerrufsgründe nach § 14 vorliegen. Der Antrag ist sechs Monate vor Ablauf der Anerkennung zu stellen. Fußnoten [1]) Absatz 7 in Kraft mit Wirkung vom 27. April 2011 § 13 Voraussetzungen der Anerkennung (1) Anerkannt werden Untersuchungsstellen, die die Pflichten nach § 10 erfüllen, die erforderliche Sach kunde und Zuverlässigkeit besitzen und über die erforderliche personelle und gerätetechnische Ausstat tung verfügen. (2) Eine Untersuchungsstelle besitzt die erforderliche Sachkunde und verfügt über die erforderliche per sonelle und gerätetechnische Ausstattung, wenn sie die in der Anlage 2 genannten allgemeinen und be sonderen Anforderungen an die Kompetenz für den jeweiligen Untersuchungsbereich, für den die Aner kennung beantragt wird, erfüllt und von der zuständigen Akkreditierungsstelle akkreditiert ist. (3) Untersuchungsstellen müssen über eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermö gensschäden in ausreichender Höhe verfügen. Sie müssen die beauftragenden Behörden von jeglicher Haftung für die Tätigkeit der Untersuchungsstelle freistellen. § 14 Erlöschen, Widerruf der Anerkennung Seite 8 von 36 (1) Die Anerkennung erlischt mit Ablauf der in § 12 Absatz 8 bestimmten Frist, mit Auflösung der Unter suchungsstelle oder bei schriftlichem Verzicht gegenüber der LUBW. (2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zu einer Versagung der Anerkennung nach § 13 geführt hätten. (3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Untersuchungsstelle 1. nicht mehr die erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit besitzt oder nicht mehr über die er forderliche personelle oder gerätetechnische Ausstattung verfügt, 2. die Aufgaben wiederholt mangelhaft erfüllt oder durchgeführt hat, 3. wiederholt oder mindestens grob fahrlässig gegen die allgemeinen Pflichten nach § 10 Absatz 1 verstoßen hat, oder bei 4. eine mangelhafte analytische Qualitätssicherung nach § 10 Absatz 2 aufweist, insbesondere bei a) fehlenden, unvollständigen oder fehlerhaften Maßnahmen zur internen Qualitätssicherung, b) fehlender, unvollständiger oder fehlerhafter Dokumentation der internen Qualitätssiche rung, c) nicht erfolgreicher Teilnahme an den beiden letzten für den jeweiligen Untersuchungsbe reich von der LUBW vorgeschriebenen Ringversuchen; Nichtteilnahme wird grundsätzlich als nicht erfolgreiche Teilnahme am Ringversuch gewertet, oder bei d) wiederholt fehlerhaften Analysen desselben Untersuchungsparameters im Rahmen von Ringversuchen trotz insgesamt erfolgreicher Ringversuchsteilnahme. (4) Der Widerruf muss innerhalb der Jahresfrist gemäß § 49 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 48 Ab satz 4 LVwVfG erfolgen. (5) Erfolgt der Widerruf nach Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe c oder d, ist vor einer erneuten Anerken nung eine erfolgreiche Teilnahme an einem bezüglich Matrix, Parameter und Konzentrationsbereich ver gleichbaren Ringversuch aus dem betroffenen Untersuchungsbereich nachzuweisen. (6) Bei Anerkennungen oder Zulassungen anderer Länder, eines Mitgliedsstaates der Europäischen Uni on oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums hat der Widerruf die Wirkung eines Verbots, im Geltungsbereich dieser Verordnung tätig zu werden. Anlage 1 (zu § 8 Absatz 3) Anforderungen an die Sachkunde und gerätetechnische Aus stattung von Sachverständigen nach § 18 Satz 1 BBodSchG Die Sachverständigentätigkeit im Bereich Bodenschutz/Altlasten erfordert ein weitgefächertes Spektrum natur- und ingenieurwissenschaftlicher Kenntnisse und Erfahrungen. Erforderlich ist im besonderen Ma ße ein fach- und medienübergreifendes Verständnis sowie in der Regel interdisziplinäres Arbeiten. Sachverständige haben die Anforderungen nach Nummer 1 und die Anforderungen für mindestens ein Sachgebiet nach den Nummern 2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 2.5 und 2.6 zu erfüllen. Sachverständige für Bodenschutz und für Altlasten müssen im besonderen Maße befähigt sein, Seite 9 von 36 Sachlagen, bei denen eine Entscheidung der zuständigen Behörde über Sofortmaßnahmen her beizuführen ist, zu erkennen und geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, Untersuchungsdefizite und ggf. noch offene Fragen aufzuzeigen, Vorschläge für das weitere Vorgehen zu entwickeln, Untersuchungen zu koordinieren und Hilfsleistungen zu veranlassen, zu erkennen, ob weitere Sachverständige hinzuzuziehen sind, und Sachverhalte abschließend zu beurteilen. Im Einzelnen sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen: 1. Allgemeine Anforderungen 1.1 Vor- und Fortbildung a) abgeschlossenes Studium an einer Universität oder Fachhochschule der bei den einzelnen Sachgebieten genannten Fachrichtungen oder eine gleichwertige Qualifikation, insbeson dere solche nach der Richtlinie 2005/36/EG b) eine mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit c) erfolgreiche Teilnahme an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung. 1.2 Allgemeine fachliche Kenntnisse a) Grundkenntnisse in Geologie, Hydrogeologie und Bodenkunde b) Grundkenntnisse in anorganischer, organischer, physikalischer und technischer Chemie c) Kenntnisse geeigneter Methoden der Erfassung, Gefährdungsabschätzung, Sanierung und Überwachung d) Kenntnisse in der Bewertung von Bodenfunktionen in Bezug auf deren Funktionserfüllung oder Empfindlichkeit gegenüber Einwirkungen e) Grundkenntnisse in Arbeitsschutz und in Gesundheitsschutz f) Grundkenntnisse in Datenanalyse, Statistik und Informationsverarbeitung g) Kenntnisse der grundlegenden fachlichen Regelwerke. 1.3 Allgemeine rechtliche Kenntnisse a) Grundkenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG), Seite 10 von 36 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV), Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz (LBodSchAG), Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG), Landesabfallgesetz, Bodenschutz- und Abfallgesetze anderer Bundesländer Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Wassergesetz (WG) und dazu ergangene Vorschriften Wassergesetze anderer Bundesländer, Baugesetzbuch (BauGB), Bundesberggesetz (BBergG), Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), Grundwasserverordnung, Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), Umweltstrafrecht, Unfallverhütungsvorschriften (insbesondere BGR 128; 1997), Vertragsrecht (BGB, VOB, VOL, VOF, HOAI) b) Kenntnisse über Aufbau und Zuständigkeitsregelungen der öffentlichen Verwaltung 2. Sachgebietsspezifische Anforderungen 2.1 Sachgebiet »Flächenhafte und standortbezogene Erfassung/Historische Erkundung« Fachrichtung a) abgeschlossenes Studium der Fachrichtung Geologie, Bodenkunde, Physische Geographie, Geoökologie, Landschaftsökologie oder Geodäsie mit für das Sachgebiet geeigneten Studi enschwerpunkten b) abgeschlossenes Studium anderer Fachrichtungen der Natur-, Ingenieur- oder Geschichts wissenschaften, wenn der Nachweis einer für das Sachgebiet hinreichenden Ausbildung er bracht wird. Besondere fachliche Kenntnisse Sachverständige müssen in der Lage sein, die für die Erhebungen über altlastverdächtige Flächen und Verdachtsflächen (standortbezogen oder flächenhaft) bedeutsamen Verfahren der Archiv recherche und Schriftgutauswertung, der multitemporalen Karten- und Luftbildauswertung, der Zeitzeugenbefragung sowie Geländebegehungen sachgerecht auszuwählen und durchzuführen. Seite 11 von 36 Sie müssen weiterhin die gewonnenen Tatsachen und Erkenntnisse auswerten und so darstellen können, dass eine tragfähige Grundlage für die Entscheidung über weitere Schritte und für deren Planung vorliegt. Hierzu gehören insbesondere Kenntnisse über: a) Recherche und Auswertung von Schriftgut in öffentlichen, privaten (betrieblichen) oder be hördlichen Archiven, einschließlich vorhandener Gutachten b) Änderungen in der öffentlichen Verwaltung im Zuge von Verwaltungs- und Territorialrefor men c) Gliederung des Archivwesens und Erschließung der Bestände; rechtliche Beschränkungen der Einsichtnahme; Vorschriften zur Aufbewahrung, Aussonderung und Weitergabe d) Recherche und Auswertung von Karten und Luftbildern Fundstellen für historisches wie aktuelles Luftbild- und Kartenmaterial Techniken der multitemporalen Auswertung von Karten und Luftbildern spezifische Merkmale historischer Luftbilder Inhalte und Gestaltungsregeln amtlicher Kartenwerke sowie deren Veränderungen Auswertung thematischer Karten, auch unter Einsatz geografischer Informationssys teme, zur Abgrenzung von Verdachtsflächen, altlastverdächtigen Flächen und Be wertung von Bodenfunktionen e) Befragung von Zeitzeugen; Entwicklung einzelfallbezogener Befragungskonzepte f) altlast- und bodenrelevante Herstellungsverfahren, Betriebs- und Arbeitsabläufe g) Ortsbegehungen und Geländeaufnahmen unter Berücksichtigung altlastrelevanter Aspekte h) fachliche Beurteilung der Ergebnisse von Erhebungen/Historischen Erkundungen bezüglich Art, Lage und Umfang möglicher Kontaminationen Lage und Veränderungen altlastrelevanter Anlagenteile, Produktionsprozesse und Betriebsabläufe Ablagerungsorten und -zeiträumen, Art, Menge und Herkunft der abgelagerten Stof fe Kriegseinwirkungen, Havarien, Betriebsstörungen usw. i) fachliche Beurteilung von Anhaltspunkten für das Vorliegen einer schädlichen Bodenverän derung oder Altlast j) spezielle fachliche Regelwerke und Arbeitshilfen. 2.2 Sachgebiet Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Gewässer Fachrichtung Seite 12 von 36 a) abgeschlossenes Studium der Fachrichtung Geologie, Geoökologie, Chemie oder Bauinge nieurwesen mit für das Sachgebiet geeigneten Studienschwerpunkten b) abgeschlossenes Studium anderer Fachrichtungen der Naturwissenschaften oder Inge nieurwissenschaften, wenn der Nachweis einer für das Sachgebiet hinreichenden Ausbil dung erbracht wird. Besondere fachliche Kenntnisse Sachverständige müssen in der Lage sein, alle Untersuchungen von Gewässergefährdungen und schäden im Zusammenhang mit Altlasten und flächenhaften Bodenbelastungen zu planen, die Er gebnisse zu beurteilen und die Vergabe und Ausführung der gewerblichen Leistungen fachlich zu begleiten. Hierzu gehören insbesondere folgende Kenntnisse: a) Bodentypen und Gesteinsarten, Stratigraphie und Tektonik, regionale Geologie, hydrauli sche Leitfähigkeit von Gesteinen und Gesteinsverbänden b) hydrologische und hydrogeologische Zusammenhänge, insbesondere Wasserbewegung im Boden c) gewässerrelevante Stoffe, einschließlich deren Herkunft und Eintragspfaden in den Boden d) physikalische und chemische Stoffeigenschaften und Stoffwirkungen e) hydrogeochemische und mikrobiologische Vorgänge im Boden und im Gewässer, Schad stoffmobilität f) stoffliche Ausbreitungsvorgänge und Rückhaltevermögen in der gesättigten und ungesät tigten Zone g) Sanierungsverfahren für Boden und Grundwasser, einschließlich Mobilitätsverminderung h) Ortsbegehungen und Geländeaufnahmen i) Ansprache von Böden und deren Ausgangsgesteine nach Bodenkundlicher Kartieranleitung (5. Auflage 2005), insbesondere anthropogen veränderter Böden j) Planung und Koordinierung von Maßnahmen zur Erfassung und Erkundung der geologi schen und hydrogeologischen Randbedingungen; Hintergrundgehalte und -konzentratio nen k) Probenentnahme, -behandlung und -analytik von Böden, Bodenmaterialien und sonstigen Materialien, Oberflächen-, Sicker- und Grundwasser, Bodenluft und Deponiegas einschließ lich analytischer Schnellverfahren und Vor-Ort-Bestimmungen l) Ausarbeitung von Untersuchungsprogrammen, Kostenschätzung, Qualitätssicherung m) Ausschreibung und Begleitung von Untersuchungen, z. B. Sondier- und Bohrarbeiten, Bau von Grundwassermessstellen, Pumpversuche, Probennahme und -behandlung, Analytik leistungen n) Einsatz von Modellen zur Simulation der Freisetzung und Ausbreitung von Schadstoffen und deren Einwirkung auf Gewässer o) spezielle fachliche Regelwerke und Arbeitshilfen p) fachliche Beurteilung der Ergebnisse, insbesondere Seite 13 von 36 Aussagefähigkeit von Untersuchungsergebnissen, Übertragbarkeit von Laborunter suchungen Feststellung altlastbedingter Verunreinigungen und aktueller Schadensfälle Verfahren und Methoden zur weiteren Sachverhaltsermittlung und -beurteilung bei Prüfwertüberschreitung Prognose der Schadstoffausbreitung im Boden, in das Grundwasser und in oberirdi sche Gewässer Art, Umfang und Prognose der Ausbreitung von Grundwasserverunreinigungen abschließende Darstellung des Sachverhalts und Empfehlung weiterer Maßnahmen unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsvorschriften. 2.3 Sachgebiet Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Pflanze/Vorsorge zur Begren zung von Stoffeinträgen in den Boden und beim Auf- und Einbringen von Materialien Fachrichtung a) abgeschlossenes Studium der Fachrichtungen Bodenkunde, Agrarwissenschaften, Garten bauwissenschaften, Landespflege, Geographie, Ökologie, Geoökologie oder Biologie mit für das Sachgebiet geeigneten Studienschwerpunkten b) abgeschlossenes Studium anderer Fachrichtungen der Naturwissenschaften oder Inge nieurwissenschaften, wenn der Nachweis einer für das Sachgebiet hinreichenden Ausbil dung erbracht wird. Besondere fachliche Kenntnisse Sachverständige müssen in der Lage sein, alle Untersuchungen und Beurteilungen von Kulturbö den und Pflanzen im Zusammenhang mit der Gefährdungsabschätzung von schädlichen Boden veränderungen und Altlasten sowie der Begrenzung von Stoffeinträgen, insbesondere beim Auf und Einbringen von Materialien auf und in Böden durchzuführen und die Vergabe und Ausführung der gewerblichen Leistungen fachlich zu begleiten. Hierzu gehören insbesondere folgende Kennt nisse: a) Vorkommen, stoff- und bodenspezifisches Verhalten von Schadstoffen in (Kultur-) Böden Hintergrundgehalte von Schadstoffen in Abhängigkeit von Nutzung und Siedlungs struktur, bei anorganischen Stoffen zusätzlich differenziert nach Substrat und Aus gangsgestein Puffer, Rückhalte- und Freisetzungspotential von Böden bzgl. Schadstoffen Sorption/Desorption/Mobilität von Schadstoffen in Böden und Einflussfaktoren Zusammenhänge zwischen Gesamtgehalten / mobilisierbaren / mobilen Schadstoff fraktionen in Abhängigkeit von Stoffbestand und Eigenschaften der Böden Bioverfügbarkeit von Schadstoffen in Böden und Einflussfaktoren (u. a. »räumliche Verfügbarkeit«, biochemische und mikrobiologische Besonderheiten in der Rhizo sphäre) Seite 14 von 36 Abbau/Metabolisierung organischer Schadstoffe in Böden b) Schadstoffübergang Boden - Pflanze Bedeutung verschiedener Kontaminationspfade (Schadstoff-, Pflanzenart-, Pflanzen organ-, Standort- und Bewirtschaftungs-Einfluss) Art-, Sorten- und Organspezifität der Schadstoffakkumulation in Pflanzen (»Transfer faktoren«) phytotoxische Wirkungen (Schadsymptome) Überlagerung durch den Kontaminationspfad Atmosphäre - Pflanze c) Durchführung von Geländebegehungen und -aufnahme unter schadstoffspezifischen Fra gestellungen, insbesondere auch erkennen von signifikanten biologischen Auffälligkeiten (pflanzensoziologische Be sonderheiten/Veränderungen, Symptome toxischer Schadstoffkonzentrationen bei Pflanzen etc.) Deutung der Geländemorphologie und -befunde im Hinblick auf anthropogene Ein flüsse (Stoffeinträge, Ablagerungen, Auffüllungen, Bodenumlagerungen etc.) d) Technik der Bodenkartierung auf anthropogen überprägten Flächen (z. B. Kartierhilfsmittel, Leitprofile, Kartierschlüssel) in Anlehnung an die Methoden der Stadtbodenkartierung e) Planung, Ausschreibung, Vergabe und Begleitung von gewerblichen Arbeiten, z. B. Son dier- und Bohrarbeiten, geophysikalische Untersuchungsverfahren, Probennahme und -be handlung, Analytikleistungen, Arbeitssicherheit f) bodenkundliche Ansprache im Gelände, insbesondere anthropogen veränderter Böden (Horizontierung, Bodenart, Gefügeform-/besonderheiten, Lagerungsdichte, Humusgehalt, Fremdmaterial etc.) g) Gewinnung repräsentativer Boden- und Pflanzenproben unter Berücksichtigung statisti scher Erfordernisse (Probennahmestrategie, Messnetzaufbau, Probennahmeverfahren, Pro bennahmegeräte etc.) h) fachliche Beurteilung erzielter Ergebnisse im Hinblick auf den Pfad Boden - Pflanze (-Tier) unter Berücksichtigung lebensmittel-/futtermittelrechtlicher Vorgaben bzw. toxikologischer Aspekte i) Maßnahmen zur Reduzierung bzw. Unterbindung des Schadstofftransfers Boden/Pflanze und deren Effizienz Schutz und Beschränkungsmaßnahmen (pH-Regulierung, Pflanzenauswahl, Bewirt schaftungsverfahren, Nutzungsänderung/-beschränkung) Sicherungsmaßnahmen (Immobilisierungsverfahren, Überdeckung) Maßnahmen zur Dekontamination Seite 15 von 36 j) spezielle fachliche Regelwerke und Arbeitshilfen. 2.4 Sachgebiet Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Mensch Sachverständige für die Sachgebiete 2.2 oder 2.3, die neben Fragen ihres Sachgebietes in da für geeigneten Fällen auch den Wirkungspfad Boden-Mensch anhand verbindlicher oder amtlich empfohlener Prüf- oder Maßnahmenwerte beurteilen wollen, müssen erkennen und begründet darlegen können, welche Fragestellungen der Beurteilung durch einen auf dem Gebiet Altlasten erfahrenen Fachmann mit abgeschlossenem Studium geeigneter Fachrichtung und abgeschlosse ner Weiterbildung in Hygiene und Umweltmedizin oder Pharmakologie und Toxikologie oder dem öffentlichen Gesundheitswesen es bedarf. Sachverständige nach Satz 1 müssen zusätzlich auf Grund ihrer Aus- und Weiterbildung sowie praktischen Erfahrung über folgende Kenntnisse verfü gen: a) Eigenschaften boden- und altlastrelevanter Schadstoffe b) Grundkenntnisse über die Toxikologie boden- und altlastrelevanter Schadstoffe (Aufnah me, Wirkungen, Kombinationswirkungen, toxikologische Endpunkte) c) Kenntnisse über Bioverfügbarkeit, Resorption und Hintergrundbelastung d) Vergleichbarkeit von Natur- und Laborbedingungen e) spezifische Vorgehensweise bei der Ableitung von Prüf- und Maßnahmenwerten (Metho den, Grundlagen) unter Beachtung der bodenschutzrechtlichen Vorgaben f) Einzelfallbeurteilung in Bezug zu den Ableitungsmodalitäten von Prüf- und Maßnahmen werten g) Verfahren und Methoden zur weiteren Sachverhaltsermittlung und -beurteilung bei Prüf wertüberschreitung h) Erstellung begründeter Programme zur Probennahme und -behandlung sowie Analysen von Böden, Bodenmaterialien und sonstigen Materialien, Bodenluft, Raumluft und Deponie gas einschließlich analytischer Schnellverfahren und Vor-Ort-Bestimmung i) Planung, Ausschreibung, Vergabe und Begleitung von gewerblichen Arbeiten, z. B. Son dier- und Bohrarbeiten, geophysikalische Untersuchungsverfahren, Probennahme und -be handlung, Analytikleistungen, Arbeitssicherheit j) bodenkundliche Ansprache von Böden, insbesondere anthropogen veränderter Böden Probenansprache zur Beschreibung der Beschaffenheit von Böden, Bodenmateriali en und sonstigen Materialien Expositionsabschätzung (quantitative Bedeutung der Wirkungspfade, Verhalten bo den- und altlasttypischer Stoffe, einzelfallbezogene Expositionsunterschiede) Modelle zur Gefährdungsabschätzung (z. B. Expositionsmodelle) unter Berücksichti gung ihrer Anwendbarkeit und Grenzen nutzungsbezogene Beurteilung von Untersuchungsergebnissen sowie der gegebe nen Gefahrenlage und Ableitung von Maßnahmenvorschlägen. 2.5 Sachgebiet Sanierung Seite 16 von 36 Fachrichtung a) abgeschlossenes Studium der Fachrichtung Bauingenieurwesen, Geologie oder Verfahrens technik mit für das Sachgebiet geeigneten Studienschwerpunkten b) abgeschlossenes Studium anderer Fachrichtungen der Naturwissenschaften oder Inge nieurwissenschaften, wenn der Nachweis einer für das Sachgebiet hinreichenden Ausbil dung erbracht wird. Besondere fachliche Kenntnisse Sachverständige müssen in der Lage sein, alle Untersuchungen und Beurteilungen zur Auswahl von Sanierungsmaßnahmen durchzuführen (Sanierungsuntersuchungen), ein Sanierungskonzept und einen Sanierungsplan zu erarbeiten, die Planung und Vergabe von Sanierungsmaßnahmen durchzuführen und die Ausführung fachlich zu begleiten sowie deren Wirksamkeit zu überwa chen. Hierzu gehören insbesondere folgende Kenntnisse: a) Probennahme, -behandlung und Analytik von Böden, Bodenmaterialien, Oberflächen-, Si cker- und Grundwasser, Bodenluft und Deponiegas b) Grundlagen und Verfahren des Erd- und Grundbaus, Verfahren zum Bodenaushub und zur Baugrubensicherung c) Eignung, Einsatzgrenzen, Umweltauswirkungen, Art und Menge anfallender Abfälle und Überwachung von Sicherungs- und Dekontaminationsverfahren sowie Schutz- und Be schränkungsmaßnahmen d) Struktur und Inhalt einer Sanierungsuntersuchung e) Bestandsaufnahme und Beurteilung vorliegender Untersuchungsergebnisse und Gutachten im Hinblick auf Sanierungsmaßnahmen und die Notwendigkeit von Vor- oder Eignungsver suchen f) Ausarbeitung erforderlicher Untersuchungsprogramme zur Ermittlung geeigneter und ver hältnismäßiger Sanierungs- oder sonstiger Maßnahmen g) Erarbeitung von Vorschlägen zur Konkretisierung von Sanierungsstrategien sowie nut zungs- und schutzgutbezogenen Sanierungszielen h) Einfluss von Schadstoff-, Matrix- und Untergrundeigenschaften auf die Eignung von Sanie rungsverfahren i) Notwendigkeit begleitender Immissions- und Arbeitsschutzmaßnahmen j) Organisation von Arbeitsabläufen k) Anforderungen an Zwischenlager für kontaminiertes Material l) Möglichkeiten der Verwertung und Beseitigung von Bodenmaterialien und Abfällen m) Durchführung von Kostenschätzungen, Kostenvergleichsrechnungen und Nutzen-Kosten Untersuchungen/Kostenwirksamkeitsbetrachtungen zur Auswahl von Sanierungsmaßnah men n) genehmigungsrechtliche Erfordernisse der Sanierungsverfahren Seite 17 von 36 o) Planung, Ausschreibung, Begleitung und Überwachung von gewerblichen Arbeiten ein schließlich Abbruch- und Rückbaumaßnahmen mit kontaminierter Bausubstanz p) Untersuchung und Beurteilung von Baumaterialien und Bauteilen im Hinblick auf die Quali tätssicherung bei baulichen Maßnahmen (z. B. Sicherungsmaßnahmen) q) Maßnahmen zur Überwachung der Wirksamkeit von Sanierungsmaßnahmen (Planung, Durchführung und Beurteilung) r) spezielle fachliche Regelwerke und Arbeitshilfen. 2.6 Sachgebiet Gefahrenermittlung, -beurteilung und -abwehr von schädlichen Bodenveränderungen auf Grund von Bodenerosion durch Wasser Fachrichtung a) abgeschlossenes Studium der Fachrichtung Bodenwissenschaften, Agrarwissenschaften, Geologie, Geoökologie, Geographie mit für das Sachgebiet geeigneten Studienschwer punkten b) abgeschlossenes Studium anderer Fachrichtungen der Naturwissenschaften oder Inge nieurwissenschaften, wenn der Nachweis einer für das Sachgebiet hinreichenden Ausbil dung erbracht wird. Besondere fachliche Kenntnisse Sachverständige müssen in der Lage sein, alle Untersuchungen von Böden im Zusammenhang mit der Gefährdungsabschätzung von schädlichen Bodenveränderungen auf Grund von Boden erosion durch Wasser durchzuführen, Maßnahmen zur Begrenzung der Bodenerosion durch Was ser zu planen und die Ergebnisse solcher Untersuchungen und Planungen zu beurteilen sowie die Vergabe von gewerblichen Leistungen fachlich zu begleiten. Hierzu gehören insbesondere folgen de Kenntnisse: a) erkennen, erfassen und beurteilen aktueller Erosionsformen im Gelände b) Ermittlung und Abgrenzung von Erosionsflächen c) Bodenansprache im Gelände (insbesondere Horizontierung, Bodenart, Bodengefüge, Hu musgehalt) d) Gewinnung repräsentativer Bodenproben e) bodenphysikalische Untersuchungsmethoden f) erosionsbestimmende Faktoren (Bodeneigenschaften, Niederschlag, Relief, Bodenbede ckung) g) nutzungs- und bewirtschaftungsbedingte Einflüsse auf die Erosion h) Simulations- und Prognosemodelle zur Beschreibung der Erosion i) Beurteilung von offsite-Schäden j) Maßnahmen zu Erosionsminderung Seite 18 von 36 k) Schutz und Beschränkungsmaßnahmen (Bewirtschaftungsmaßnahmen, Nutzungsände rung / -beschränkung etc.) l) Maßnahmen zur Beseitigung von Erosionsschäden m) Sicherungsmaßnahmen n) spezielle fachliche Regelwerke und Arbeitshilfen. 3. Gerätetechnische Ausstattung für das Sachgebiet Nummer 2.1 Sachverständige für das Sachgebiet Nummer 2.1 müssen mindestens über folgende gerätetech nische Ausstattung verfügen können: a) Spiegelstereoskop mit Vergrößerungsaufsatz (Fernrohrlupe mit dreifacher oder stärkerer Vergrößerung) zur Betrachtung der Luftbilder als dreidimensionales Geländemodell und zur aufgabenbezogenen Objektidentifikation b) Bildumzeichengerät zur Übertragung der zuvor identifizierten und im Bild markierten alt lastverdächtigen Areale in die Basiskarte; das Gerät muss neben dem Ausgleich der Maß stabsunterschiede zwischen Karte und Luftbild eine dem maßstabsgerechten Genauig keitsgrad der Kartierung adäquate Korrektur der Abbildungsfehler des Luftbildes gewähr leisten und c) Stereometer (Stereomikrometer) zur Parallaxenmessung und zur Berechnung von Höhen differenzen und damit z. B. von Ablagerungsmächtigkeiten d) DV-Ausstattung mit Eignung zum Einsatz geografischer Informationssysteme. Anlage 2 (zu § 10 Absatz 1, § 13 Absatz 2) Anforderungen an die Kompetenz von Untersuchungsstellen 1. Vorbemerkungen Das Bundes-Bodenschutzgesetz fordert in § 18, dass Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, die für diese Aufgabe erforderliche Sachkunde und Zuverlässig keit besitzen sowie über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen müssen. Die Anforderungen an die Kompetenz von Untersuchungsstellen beruhen auf dem »Fachmo dul Boden und Altlasten - Bereichsspezifische Anforderungen an die Kompetenz von Untersu chungsstellen im Bereich Boden und Altlasten (Stand: 20. Oktober 2000)« der Bund/Länderar beitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO). Derartige Untersuchungsstellen müssen vor einer Anerkennung (Notifizierung) ihre Kompetenz nachgewiesen haben. Dies bedeutet, dass die im Folgenden ausgeführten Anforderungen an die Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung erfüllt sein müssen. Die Kompetenzprüfung für alle Untersuchungsbereiche erfolgt im Rahmen eines Akkreditie rungsverfahrens. Legt eine Untersuchungsstelle eine Akkreditierung unter Einbeziehung dieses fachlichen Mo duls vor, so ist diese auf Antrag für die Anerkennung (Notifizierung) als Nachweis der Kompe Seite 19 von 36 tenz anzusehen, soweit diese gültig, vollständig und für die Untersuchungsaufgabe anwendbar ist. 2. Untersuchungsbereiche Ausgehend von der Vielzahl der Untersuchungsverfahren von Boden, Bodenmaterialien und sonstigen Materialien und betroffenen Matrizes bei der Untersuchung auf schädliche Bodenver änderungen und Altlasten sowie der damit verbundenen unterschiedlichen Geräteausstattung, werden die folgenden Untersuchungsbereiche unterschieden: 1. Untersuchungsbereich 1: Feststoffe, anorganische Parameter, 2. Untersuchungsbereich 2: Feststoffe, organische Parameter, 3. Untersuchungsbereich 3: Feststoffe, Dioxine und Furane, 4. Untersuchungsbereich 4: Grund-, Sicker-, Oberflächenwasser, 5. Untersuchungsbereich 5: Bodenluft und Deponiegas. 3. Kompetenzfeststellung und -nachweis Untersuchungsstellen müssen bei der Durchführung der Untersuchung die personellen und materiellen Anforderungen nach DIN EN ISO/IEC 17025 und zusätzlich die im Folgenden aufge führten Spezifikationen der Nummern 3.1 bis 3.7 zur analytischen Qualitätssicherung (AQS) er füllen. 3.1 Anforderungen an das Personal Die Untersuchungsstelle muss von einer Person verantwortlich geleitet werden. Der Leiter oder die Leiterin einer Untersuchungsstelle muss a) für die beantragten Untersuchungsbereiche ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Universität, Gesamthochschule, Fachhochschule) der Naturwissenschaften oder Inge nieurwissenschaften mit geeigneten Studienschwerpunkten zu gleichwertigen Qualifika tionen, insbesondere solche nach der Richtlinie 2005/36/EG b) eine mindestens dreijährige hauptberufliche Praxis auf dem Gebiet der entsprechenden Untersuchungsbereiche c) Kenntnisse der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Normen und d) besondere Kenntnisse über Umstände der Probennahme und Analytik der beantragten Untersuchungsbereiche, die bei der Beurteilung von Untersuchungsergebnissen zu be rücksichtigen und zusammen mit den Messergebnissen anzugeben sind, nachweisen. Für die Leitung einer Untersuchungsstelle muss eine qualifizierte Vertretung vorhanden sein. Die Leitung der Untersuchungsstelle oder deren Vertretung muss ganztägig und hauptberuflich wahrgenommen werden. Leitung, Stellvertretung und Qualitätsmanagementbeauftragte/r sind als personelle Grundvor aussetzungen einer Probennahmeeinrichtung verpflichtend vorzuhalten. Soweit diese Voraus setzung nicht mit eigenem, festangestelltem Personal erfüllt werden kann, ist sie durch ver bindliche Regelungen mit kompetenten Dritten sicherzustellen. Seite 20 von 36 Zur Durchführung der Laboranalysen ist den Aufgaben entsprechend ausgebildetes Personal in ausreichender Zahl einzusetzen. Für die Probennahme vor Ort sind Personen zu beschäfti gen, für die aufgrund entsprechender Aus- oder Fortbildung und ausreichender Berufserfah rung Kompetenz für die Probennahme dokumentiert werden kann. Es muss sichergestellt sein, dass Schulungen für das gesamte Personal regelmäßig und aktuell durchgeführt werden. Hierüber sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen. 3.2 Probennahme Die inhaltlichen Anforderungen der DIN EN ISO 17025 sind zur Anerkennung (Notifizierung) ei ner Untersuchungsstelle für die Probennahme in allen Teilen anzuwenden. Die Nummer 2 in dieser Anlage enthält den Mindestumfang an Probennahmeverfahren und die zu beachtenden Probennahmevorschriften. Dabei sind Probennahme, Probenaufbereitung und Analysen sowie Plausibilitätskontrolle und Dokumentation auf die Anforderungen im Einzelfall abzustimmen. 3.3 Nachweis von Kenntnissen für die Untersuchungsbereiche Je nach beantragtem Untersuchungsbereich sind alle im jeweiligen Teil dieser Anlage 2 aufge führten Untersuchungsparameter und Teilbereiche nach den angegebenen Untersuchungsver fahren von der Untersuchungsstelle nachweislich zu beherrschen und routinemäßig anzuwen den. Ausnahmen von dieser Regelung können im Einzelfall durch die LUBW erteilt werden. Bei der Angabe von mehreren Untersuchungsverfahren ist das Vorhalten mindestens einer Metho de nachzuweisen. Die Akkreditierungsstelle kann andere oder fortentwickelte Untersuchungsverfahren akzeptie ren, wenn deren Gleichwertigkeit nachgewiesen wurde. Das Gleiche gilt für die LUBW, soweit dies im Rahmen des Anerkennungsverfahrens erforderlich ist. Kenntnisse der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sind nachzuweisen. 3.4 Anforderungen an die gerätetechnische Ausstattung und Infrastruktur Die gerätetechnische Ausstattung muss den Erfordernissen des einzelnen Untersuchungsbe reichs entsprechen. Die Mindestausstattung ergibt sich aus dem Teil 2.2 dieser Anlage und aus den Zusammenstellungen der Untersuchungsverfahren. Alle Einrichtungen sind ordnungsge mäß zu warten; hierüber sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Die örtliche Lage, die baulichen, räumlichen Voraussetzungen sowie die haustechnische und labormäßige Ausstattung der Untersuchungsstelle müssen die gesicherte und störungsfreie Untersuchung gewährleisten. 3.5 Interne Qualitätssicherung Die interne Qualitätssicherung in der Untersuchungsstelle ist integraler Bestandteil der gesam ten Untersuchungsverfahren und soll regelmäßig durchgeführt werden. Alle Qualitätssicherungsschritte sind in einem Qualitätssicherungsprogramm festzuhalten, das die gesamte Untersuchung umfassen muss. Je nach Art der Matrix-Zusammensetzung müs sen dabei spezifische Qualitätssicherungsmaßnahmen entwickelt werden. Die Untersuchungs ergebnisse (einschließlich Rohdaten) sind zu dokumentieren und wie die Aufzeichnungen der AQS-Maßnahmen mindestens 5 Jahre aufzubewahren. Die Leitung der Untersuchungsstelle benennt einen oder mehrere Mitarbeiter, die für die Quali tätssicherung verantwortlich sind. Bei Wasseruntersuchungen sind die AQS-Merkblätter der LAWA 1) zur Qualitätssicherung zu beachten. Bei anderen Untersuchungen sind die inhaltlichen Anforderungen entsprechend an zuwenden. 3.6 Externe Qualitätssicherung Seite 21 von 36 Der externen Qualitätssicherung dienen vor allem Ringversuche und die Laborüberprüfung so wie die Überprüfung der Probennahmen und der Vor-Ort-Untersuchung. Die notifizierten sowie die nach § 2 Absatz 2 gleichgestellten Untersuchungsstellen für die Un tersuchungsbereiche 1 bis 5 sind verpflichtet, an dem von der LUBW festgesetzten Ringver suchen teilzunehmen. Die Verpflichtung besteht nur für Parameter, für die eine Anerkennung (Notifizierung) ausgesprochen wurde. 3.7 Durchführung des Untersuchungsauftrags Die Untersuchungsstelle hat die Untersuchungen nach dem beauftragten Verfahren selbst durchzuführen. Untervergabe kann nur an eine ebenfalls für diese Aufgaben notifizierte Stelle erfolgen, die im jeweiligen Untersuchungsbericht genannt sein muss. Untersuchungsergebnis se aus Unterauftragsverfahren sind kenntlich zu machen. 4. Untersuchungsbereichsspezifische Anforderungen 4.1 Mindestumfang Probennahme, Untersuchungsparameter und Methoden für die Zulassung von Untersuchungsstellen 4.1.1 Untersuchungsbereich 1: Feststoffe, anorganische Parameter Untersuchungsparameter Verfahrensweise Methode Probennahme Handbohrungen DIN 19671 Blatt 1; 1964 Rammkernsondierung (Klein bohrungen) EDIN ISO 10381-2 Abschnitte 8.5.6; 02.96 DIN 4021, 10.90 Probennahme bei der Untersu chung von altlastverdächtigen Flächen und Altlasten Probennahme in ungestörter Lagerung EDIN ISO 10381-2 Abschnitte 8.3; 02.96 DIN 19672, Teil 1; 1968 Probennahme bei der Untersu chung von natürlichen, na turnahen und Kulturstandorten EDIN ISO 10381-1-4; 02.96 02.96 Bodenkundliche Kartieranlei tung 5. Auflage, 2005 VDLUFA-Methodenhandbuch Band 1 Arbeitssicherheit bei der Pro bennahme EDIN ISO 10381-3; 03: 02.96 Seite 22 von 36 ZH 1/183, jetzt: BGR 128 Vor-Ort Korngrößenverteilung Fingerprobe im Gelände *) Bodenkundliche Kartieranlei tung 5. Auflage, 2005 DIN 19682-2: 04.97 Labor Probenvorbehandlung, Pro benvorbereitung DIN ISO 11464: 12.96 Trockenmasse feldfrische oder luftgetrock nete Bodenproben DIN ISO 11465: 12.96 Organischer Kohlenstoff und Gesamtkohlenstoff nach tro ckener Verbrennung luftgetrocknete Bodenproben DIN ISO 10694: 08.96 pH-Wert (CaCl2) feldfrische oder luftgetrock nete Bodenproben, c(CaCl2): 0,01 mol/l DIN ISO 10390: 05.97 Korngrößenverteilung Siebung, Dispergierung, Pi pett-Analyse Siebung, Dispergierung, Aräometermethode EDIN ISO 11277: 06.94 DIN 19683-2: 04.97 DIN 18123: 11.96 EDIN ISO 11277: 06.94 Rohdichte Trocknung einer volumenge recht entnommenen Bo denprobe bei 105 °C, rückwiegen EDIN ISO 11272: 01.94 DIN 19683-12: 04.73 Königswasserextrakt aus aufgemahlenen Proben (Korngröße < 150 µm) DIN ISO 11466: 06.97 Ammoniumnitratextrakt DIN 19730: 06.97 Arsen (As) Extraktion mit Königswasser ICP - AES: DIN EN ISO 11885: 04.98 ICP - MS: Seite 23 von 36 DIN 38406-29: 05.99 ET - AAS: in Analogie zu 11047: 06.95 Hydrid AAS: DIN EN ISO 11969: 11.96 Cadmium (Cd) Extraktion mit Königswasser AAS: EDIN ISO 11047: 06.95 ICP AES: DIN EN ISO 11885: 04.98 ICP - MS: DIN 38406-29: 05.99 Chrom (gesamt) Extraktion mit Königswasser AAS: EDIN ISO 11047: 06.95 ICP - AES: DIN EN ISO 11885: 04.98 ICP - MS: DIN 38406-29: 05.99 Chrom (VI) Extraktion mit phosphat-ge pufferter Aluminiumsulfatlö sung Spektralfotometrie: DIN 19734: 01.99 Kupfer (Cu) Extraktion mit Königswasser AAS: EDIN ISO 11047: 06.95 ICP - AES: DIN EN ISO 11885: 04.98 ICP - MS DIN 38406-29: 05.99 Nickel (Ni) Extraktion mit Königswasser AAS: EDIN ISO 11047: 06.95 ICP - AES: DIN EN ISO 11885: 04.98 ICP - MS: DIN 38406-29:05.99 Blei (Pb) Extraktion mit Königswasser AAS: EDIN ISO 11047: 06.95 ICP - AES: DIN EN ISO 11885: 04.98 ICP - MS: DIN 38406-29: 05.99 Seite 24 von 36 Thallium (Tl) Extraktion mit Königswasser AAS: EDIN ISO 11047: 06.95 ICP - AES: DIN EN ISO 11885: 04.98 ICP - MS: DIN 38406-29: 05.99 Quecksilber (Hg) Extraktion mit Königswasser (Trocknungstemperatur darf 40 °C nicht überschreiten) AAS- Kaltdampftechnik: DIN EN 1483: 08.97 (Reduktion mit Sn(II)-chlorid oder NaBH4) Zink (Zn) Extraktion mit Königswasser AAS: EDIN ISO 11047: 06.95 ICP - AES: DIN EN ISO 11885: 04.98 ICP - MS: DIN 38406-29: 05.99 Cyanide EDIN ISO 11262: 06.94 4.1.2 Untersuchungsbereich 2: Feststoffe, organische Parameter Untersuchungsparameter Verfahrensweise Methode Probennahme Handbohrungen DIN 19671 Blatt 1; 1964 Rammkernsondierung (Klein bohrungen) EDIN ISO 10381-2 Abschnitte 8.5.6; 02.96 DIN 4021, 10.90 Probennahme bei der Untersu chung von altlastverdächtigen Flächen und Altlasten Probennahme in ungestörter Lagerung EDIN ISO 10381-2 Abschnitte 8.3; 02.96 DIN 19672, Teil 1; 1968 Probennahme bei der Untersu chung von natürlichen, na turnahen und Kulturstandorten EDIN ISO 10381-1-4; 02.96 02.96 Bodenkundliche Kartieranlei tung 5. Auflage, 2005 Seite 25 von 36 VDLUFA-Methodenhandbuch Band 1 Arbeitssicherheit bei der Pro bennahme EDIN ISO 10381-3; 02.96 ZH 1/183, jetzt: BGR 128 Vor-Ort Korngrößenverteilung Fingerprobe im Gelände *) Bodenkundliche Kartieranlei tung 5. Auflage, 2005 DIN 19682-2: 04.97 Labor Probenbehandlung, Probenvor bereitung EDIN ISO 14507: 02.96 Trockenmasse feldfrische oder luftgetrock nete Bodenproben DIN ISO 11465: 12.96 Organischer Kohlenstoff und Gesamtkohlenstoff nach tro ckener Verbrennung luftgetrocknete Bodenproben DIN ISO 10694: 08.96 pH-Wert (CaCl2) feldfrische oder luftgetrock nete Bodenproben, c(CaCl2): 0,01 mol/l DIN ISO 10390: 05.97 Korngrößenverteilung Siebung, Dispergierung, Pi pett-Analyse Siebung, Dispergierung, Aräometermethode EDIN ISO 11277: 06.94 DIN 19683-2: 04.97 DIN 18123: 11.96 EDIN ISO 11277: 06.94 Rohdichte Trocknung einer volumenge recht entnommenen Bo denprobe bei 105 °C, rück wiegen EDIN ISO 11272: 01.94 DIN 19683-12: 04.73 Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) 16 PAK (EPA) Soxhletextraktion mit Toluol chromatographisches Cle an-up GC - MS: Merkblatt: Nr. 1 des LUA NRW: 1994 HPLC - UV/DAD/F: Seite 26 von 36 Benzo(a)pyren Hinweis: Acenaphthylen kann nicht mittels Fluoreszensdetektor bestimmt werden. Extraktion mit Tetrahydrofu ran oder Acetonitril Extraktion mit Aceton, Zu geben von Petrolether, Ent fernung des Acetons, chro matographische Reinigung des Petroletherextrakts, Auf nahme in Acetonitril Extraktion mit einem Was ser/Aceton/Petrolether-Ge misch in Gegenwart von Na Cl Merkblatt Nr. 1 des LUA - NRW: 1994 HPLC - UV/F: EDIN ISO 13877: 06.95 GC- MS, HPLC-UV/DAD/F: VDLUFA-Methodenbuch, Band VII Handbuch Altlasten Bd. 7, LfU Hessen Hexachlorbenzol Extraktion mit Aceton/Cy clohexan-Gemisch oder Ace ton/Petrolether, ggf. chro matographische Reinigung nach Entfernen des Acetons GC- ECD, GC - MS: EDIN ISO 10382: 02.98 Pentachlorphenol Soxhlet-Extraktion mit Hep tan oder Aceton/Heptan (50:50); Derivatisierung mit Essigsäureanhydrid GC- ECD, GC - MS: EDIN ISO 14154: 10.97 Aldrin, DDT, HCH-Gemisch Extraktion mit Petrolether oder Aceton/Petrolether-Ge misch, chromatographische Reinigung Extraktion mit Wasser/Ace ton/Petrolether-Gemisch GC - ECD, GC - MS: EDIN ISO 10382: 02. 98 GC - ECD, GC - MS: VDLUFA-Methodenbuch, Band VII Polychlorierte Biphenyle (PCB) Extraktion mit Heptan oder Acepton/Petrolether, chro matographische Reinigung GC- ECD, GC - MS: EDIN ISO 10382: 02.98 6 PCB-Kongenere (Nr. 28, 52, 101, 138, 153, 180 nach Ball schmiter) Soxhlet-Extraktion mit Hep tan, Hexan oder Pentan, chromatographische Reini gung an AgNO3 /Kieselgel säure Extraktion mit einem Was ser/Aceton/Petrolether-Ge misch in Gegenwart von Na Cl GC - ECD, GC - MS: DIN 38414-20: 01.96 GC - ECD, GC - MS: VDLUFA-Methodenbuch, Band VII 4.1.3 Untersuchungsbereich 3: Feststoffe, Dioxine und Furane Untersuchungsparameter Verfahrensweise Methode Seite 27 von 36 Probennahme Handbohrungen DIN 19671 Blatt 1; 1964 Rammkernsondierung (Kleinbohrungen) EDIN ISO 10381-2 Abschnitte 8.5.6; 02.96 DIN 4021, 10.90 Probennahme bei der Untersu chung von altlastverdächtigen Flächen und Altlasten Probennahme in ungestörter Lagerung EDIN ISO 10381-2 Abschnitte 8.3; 02.96 DIN 19672, Teil 1; 1968 Probennahme bei der Untersu chung von natürlichen, na turnahen und Kulturstandor ten EDIN ISO 10381-4; 02.96 Bodenkundliche Kartieranlei tung 5. Auflage, 2005 VDLUFA-Methodenhandbuch Band 1 Arbeitssicherheit bei der Probennahme EDIN ISO 10381-3; 03: 02.96 ZH 1/183, jetzt: BGR 128 Vor-Ort Korngrößenverteilung Fingerprobe im Gelände *) Bodenkundliche Kartieranlei tung 5. Auflage, 2005 DIN 19682-2: 04.97 Labor Probenbehandlung, Pro benvorbereitung EDIN ISO 14507: 02.96 Trockenmasse feldfrische oder luftgetrock nete Bodenproben DIN ISO 11465: 12.96 Seite 28 von 36 Organischer Kohlenstoff und Gesamtkohlenstoff nach tro ckener Verbrennung luftgetrocknete Bodenpro ben DIN ISO 10694: 08.96 pH-Wert (CaCl2) feldfrische oder luftgetrock nete Bodenproben, c(CaCl2): 0,01 mol/l DIN ISO 10390: 05.97 Korngrößenverteilung Siebung, Dispergierung, Pi pett-Analyse Siebung, Dispergierung, Aräometermethode EDIN ISO 11277: 06.94 DIN 19683-2: 04.97 DIN 18123: 11.96 EDIN ISO 11277: 06.94 Rohdichte Trocknung einer volumenge recht entnommenen Bo denprobe bei 105 °C, rückwiegen EDIN ISO 11272: 01.94 DIN 19683-12: 04.73 Polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane Gefriergetrocknete Pro ben, Soxhlet-Extraktion mit Toluol interner Standard, chromatographische Reini gung GC-MS: Nach Klärschlammverordnung unter Beachtung DIN 38414-24: 04.98 VDI-Richtlinie 3499, Blatt 1: 03.90 GC-MS mit internem Standard 4.1.4 Untersuchungsbereich 4: Grund-, Sicker-, Oberflächenwasser Untersuchungsparameter Methode Probennahme Probennahme von Grundwasser DIN EN ISO 25667, Teil 2 und DIN 38402-13: 12.1985 Unter Beachtung: Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA): Grundwasserrichtlinie, Teil 3: 03.93 AQS-Merk blatt P 8/2: 01.96 Deutscher Verband für Was serwirtschaft und Kulturbau (DVWK): DVWK-Regeln 128/92 DVWK-Merkblatt 245/1997 Probennahme von Sickerwasser z. Z. kein genormtes Verfahren verfügbar Probennahme von Oberflächengewässer (Fließgewässer) DIN 38402-15: 07.86 Unter Beachtung: Seite 29 von 36 AQS-Merkblatt P 8/3: 05.98 Probennahme von Oberflächenwasser (ste hende Gewässer) DIN 38402-12: 06.85 Vor-Ort Temperatur DIN 38404-4: 12.76 pH-Wert DIN 38404-5: 01.84 Sauerstoffgehalt DIN EN 25814: 11.92 elektrische Leitfähigkeit DIN EN 27888: 11.93 Labor Nach Vorgaben der BBodSchV (Anhang 1, 3.1.2) Elutionsverfahren 2 (modifiziertes S4-Verfahren) DIN 38414-4: 10.84 unter Berücksichtigung der Verfahrensweise der BBodSchV (Anhang 1, 3.1.2) Elutionsverfahren 3 (Säulen- oder Lysimeterversuch) z. Z. kein genormtes Verfahren verfügbar: wird erst Teil des Mindestumfanges, wenn ein vali diertes Verfahren verfügbar ist. Antimon (Sb) ICP - AES: auf der Grundlage DIN EN ISO 11885: 04.98 ICP - MS: DIN 38406-29: 05.99 Hydrid - AAS: DIN EN ISO 11969: 11.96 Arsen (As) ICP - AES: auf der Grundlage DIN EN ISO 11885: 04.98 ICP - MS: DIN 38406-29: 05.99 Hydrid - AAS: DIN EN ISO 11969: 11.96 Blei (Pb) ICP - AES: auf der Grundlage DIN EN ISO 11885: 04.98 ICP - MS: Seite 30 von 36 DIN 38406-29: 05.99 AAS: DIN 38406-6: 07.98 Cadmium (Cd) ICP - AES: auf der Grundlage DIN EN ISO 11885: 04.98 ICP - MS: DIN 38406-29: 05.99 AAS: DIN EN ISO 5961: 05.95 Chrom (Cr), gesamt ICP - AES: auf der Grundlage DIN EN ISO 11885: 04.98 ICP - MS: DIN 38406-29: 05.99 AAS: DIN EN 1233: 08.96 Chrom (Cr VI) Spektralfotometrie: DIN 38405-24: 05.87 Ionenchromatographie: DIN EN ISO 10304-3: 11.97 Cobalt (Co) ICP - AES: auf der Grundlage DIN EN ISO 11885: 04.98 ICP - MS: DIN 38406-29: 05.99 AAS: DIN 38406-24: 03.93 Kupfer (Cu) ICP - AES: auf der Grundlage DIN EN ISO 11885: 04.98 ICP - MS: DIN 38406-29: 05.99 AAS: DIN 38406-7: 09.91 Molybdän (Mo) ICP - AES: auf der Grundlage DIN EN ISO 11885: 04.98 ICP - MS: DIN 38406-29: 05.99 Nickel (Ni) ICP - AES: auf der Grundlage DIN EN ISO 11885: 04.98 Seite 31 von 36 ICP - MS: DIN 38406-29: 05.99 AAS: DIN 38406-11: 09.91 Quecksilber (Hg) AAS Kaltdampftechnik: DIN EN 1483: 08.97 Selen (Se) ICP - AES: auf der Grundlage DIN EN ISO 11885: 04.98 ICP - MS: DIN 38406-29: 05.99 AAS: DIN 38405-23: 10.94 Thallium (Tl) ICP - AES: auf der Grundlage DIN EN ISO 11885: 04.98 ICP - MS DIN 38406-29: 05.99 Zink (Zn) ICP - AES: auf der Grundlage DIN EN ISO 11885: 04.98 ICP - MS: DIN 38406-29: 05.99 AAS: DIN 38406-8: 10.80 Zinn (Sn) ICP - AES: auf der Grundlage DIN EN ISO 11885: 04.98 ICP - MS: DIN 38406-29: 05.99 Cyanid (CN -), gesamt Spektralfotometrie: DIN 38405-13: 02.81 EDIN EN ISO 14403: 05.98 Cyanid (CN -), leicht freisetzbar Spektralfotometrie: DIN 38405-13: 02.81 Fluorid (F -) Fluoridsensitive Elektrode: DIN 38405-4: 07.85 Ionenchromatographie: DIN EN ISO 10304-1: 04.95 Seite 32 von 36 Benzol GC - FID: DIN 38407-9: 05.91 *) BTEX GC - FID: DIN 38407-9: 05.91 (Matrixbelastung beachten) Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe (LHKW) GC - ECD: DIN EN ISO 10301: 08.97 Aldrin GC - ECD (GC - MS möglich): DIN 38407-2: 02.93 DDT GC - ECD (GC - MS möglich): DIN 38407-2: 02.93 Phenole GC - ECD: ISO DIS 8165-2: 01.97 Chlorphenole GC - ECD oder GC-MS: ISO DIS 8165-2: 01.97 Chlorbenzole GC - ECD (GC-MS möglich): DIN 38407-2: 02.93 Polychlorierte Biphenyle (PCB): 6 PCB-Kongenere (Nr. 28, 52, 101, 138, 163, 180 nach Ballschmiter) GC - ECD: DIN EN ISO 6468: 02.97 DIN 51527-1: 05.87 GC-ECD, GC-MS: DIN 38407-3: 07.98 Polycyclische Aromatische Kohlenwasserstof fe (PAK), gesamt HPLC - F: DIN 38407-8: 10.95 Naphthalin GC- FID, GC - MS: DIN 38407-9: 05.91 Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) Extraktion mit Petrolether; Gaschromatographi sche Bestimmung nach ISO/TR 11046: 06.94 4.1.5 Untersuchungsbereich 5: Bodenluft, Deponiegas Untersuchungsparameter Methode Probennahme Seite 33 von 36 Probennahme von Bodenluft Verein Deutscher Ingenieure (VDI) VDI-Richtlinie 3865 Blatt 2, Abschnitt 4.4.3 VDI-Richtlinie 3865 Blatt 2, Abschnitt 4.4.4 VDI-Richtlinie 3865 Blatt 2, Abschnitt 4.4.5 Vor-Ort Kohlendioxid (CO2) direktanzeigendes Messgerät Methan (CH4) direktanzeigendes Messgerät Schwefelwasserstoff (H2 S) direktanzeigendes Messgerät Sauerstoff (O2) direktanzeigendes Messgerät Summenparameter Spurengase direktanzeigendes Messgerät Labor BTEX VDI-Richtlinie 3865 Blatt 3, Abschnitt 3.2 Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe (LHKW) VDI-Richtlinie 3865 Blatt 3, Abschnitt 3.2 4.2 Mindestumfang an gerätetechnischer und materieller Ausstattung für die Zulassung von Unter suchungsstellen bei Probennahme Um den unter 4.1 beschriebenen Probennahmeumfang und die Vor-Ort-Bestimmungen durch führen zu können, muss die Untersuchungsstelle neben einer Grundausstattung für die Pro bennahme und Arbeitssicherheit über die folgende gerätetechnische Mindestausstattung ver fügen: 4.2.1 Geräte und Materialien für die Probennahme Geräte und Materialien für die Probennahme Feststoff Wasser Gas Rammkernsonden, mind. 50 mm Durchmesser in cl. Schlagkopf, Verlängerungsgegenstände und Zieh vorrichtung x x x Bohrhammer (elektrisch oder mit Verbrennungsmotor) x x Stromgenerator incl. Verlängerungskabel x x x Seite 34 von 36 Bohrstock, Durchmesser 30 mm (z. B. Bohrstock nach Pürckhauer) mit Bohrstockhammer x Stechrahmen, Stechzylinder x Munsell-Farbtafel x Edelstahlschüssel x Verschließbare Kunststoffeimer zur Aufnahme von kon taminiertem Bohrgut x Spaten, Schaufel, Besen x x x Reinigungsgerät und -mittel für die Sonden (z. B. Draht bürste, Gasflamme, Aceton, sauberes Wasser) x x x Fluchtstangen, Maßband, Winkelprisma x x x Beschriftungsmaterial für Probengefäße (Anhänger, wasserfester Stift) x x x Probennahmeprotokolle x x x Kühltaschen (aktiv gekühlt oder mit Kühlaggregaten) x x x Wasserbehälter x x Eimer x x Absperrband x x x Werkzeug x x x Arbeitskleidung, Gehörschutz, Schutzhelme, Schutzan züge, Schutzbrillen, Warnwesten, Verbandszeug, Au gendusche, Staubmasken, Handschuhe x x x Filter-Vollrohr und -spitzen x Verschlusskappen -schlüssel x Unterflurkappen x Seite 35 von 36 Quellton, Bentonit x x Lichtlot oder Akustiklot x Schöpfgerät x Tauchmotorpumpe (drehzahlgeregelt) mit Steigleitung für Hauptförderstrom x Saugpumpe (Förderleistung mind. 1 m³/h) x Bodenluftsonden, 1- und 2-phasig x Pumpe zum Fördern von Deponiegas und Bodenluft x Schlauchmaterial (angepasst an die zu untersuchenden Parameter) x x Grobvakuum-Messgerät x Sekundenanemometer mit Temperatur- und Feuch tesensor x Durchflussmesser x x Kondensatabscheider x Stoppuhr x Arbeitsanweisungen x x x Probengefäße bzw. Adsorbens x x x 4.2.2 Messgeräte und Materialien zur Direktmessung vor Ort Teilbereiche Messgeräte und Materialien zur Direktmessung vor Ort Feststoff Wasser Gas pH-Messgeräte / Elektrode x Temperaturmessgerät / -Fühler x x Seite 36 von 36 Leitfähigkeitsmessgerät / Elektrode x Sauerstoffmessgerät / Elektrode x Titrationsausstattung zur Bestimmung der Säure- / Ba sekapazität x Messgerät für Redoxpotenzial x Direktanzeigende Messgeräte für CH4, CO2, O2, H2 S x PID / FID x Adsorptionsgefäße und Desorptionseinheit x demineralisiertes Wasser, Laborreinigungsmittel und Einmaltücher zur Reinigung der Labormessgeräte incl. Zubehör x x x ggf. Konservierungsstoffe (z. B. Sauerstofffällungsrea genzien) x Fußnoten 1) AQS Merkblätter für Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung, herausgegeben von der Län derarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Erich Schmidt Verlag GmbH und Co, Berlin 1991 *) Auf kontaminierten Flächen mit Rücksicht auf die Arbeitssicherheit nicht einsetzbar. *) Auf kontaminierten Flächen mit Rücksicht auf die Arbeitssicherheit nicht einsetzbar. *) Auf kontaminierten Flächen mit Rücksicht auf die Arbeitssicherheit nicht einsetzbar. *) Anpassung der Bestimmungsgrenze erforderlich © juris GmbH