Soil Protection and Contaminated Sites Law (LBodSchAG)
颁布于 2004-12-14 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz - LBodSchAG).
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国 · Baden-Württemberg
- 主题
- Land and soil
- 关键词
- soil conservation/soil improvement, soil pollution/quality, soil rehabilitation, monitoring, liability/compensation, legal proceedings/administrative proceedings, data collection/reporting, enforcement/compliance, offences/penalties, basic legislation, pollution control
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Amtliche Abkürzung: LBodSchAG Ausfertigungsdatum: 14.12.2004 Gültig ab: 29.12.2004 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Land Baden-Württemberg Fundstelle: GBl. 2004, 908 Gliederungs-Nr: 2129-6 Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz - LBodSchAG) Vom 14. Dezember 2004* Zum 18.02.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233, 1247) Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes und zur Änderung abfallrechtlicher und wasserrechtlicher Vorschriften vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 908) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Landes-Boden schutz- und Altlastengesetz - LBodSchAG) vom 14. Dezember 2004 29.12.2004 Eingangsformel 29.12.2004 ERSTER ABSCHNITT - Allgemeine Bestimmungen 29.12.2004 § 1 - Aufgaben und Anordnungen der Behörden 29.12.2004 § 2 - Pflichten anderer Behörden und öffentlicher und sonstiger Planungs- und Vorhabenträger 31.12.2020 § 3 - Mitwirkungs- und Duldungspflichten, Betretungs- und Untersuchungs recht 29.12.2004 § 4 - Ergänzende Vorschriften bei schädlichen Bodenveränderungen 29.12.2004 § 5 - Bewertungskommission 29.12.2004 § 6 - Sachverständige und Untersuchungsstellen 24.12.2009 ZWEITER ABSCHNITT - Bodenschutzflächen 29.12.2004 § 7 - Festsetzung von Bodenschutzflächen 29.12.2004 § 8 - Verfahren 29.12.2004 DRITTER ABSCHNITT - Bodeninformationen, Erfassung und Überwachung 29.12.2004 Seite 1 von 10 Titel Gültig ab § 9 - Bodenschutz- und Altlastenkataster 29.12.2004 § 10 - Dauerbeobachtungsflächen, Bodenprobenbank 29.12.2004 § 11 - Informationssystem Bodenschutz 29.12.2004 § 12 - Datenübermittlung 24.12.2009 VIERTER ABSCHNITT - Ausgleichs- und Entschädigungsvorschriften, Kosten, Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten 29.12.2004 § 13 - Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen nach § 10 Abs. 2 BBodSchG 29.12.2004 § 14 - Entschädigung für Maßnahmen und Untersuchungen nach § 3 Abs. 3 und § 7 29.12.2004 § 15 - Kosten 29.12.2004 § 16 - Zuständigkeiten 16.06.2007 § 17 - Ordnungswidrigkeiten 31.12.2020 Der Landtag hat am 9. Dezember 2004 das folgende Gesetz beschlossen: ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen § 1 Aufgaben und Anordnungen der Behörden (1) Die Bodenschutz- und Altlastenbehörden haben darüber zu wachen, dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), dieses Gesetzes und der auf Grund der vorgenannten Gesetze ergangenen Rechtsverordnungen in den jeweils geltenden Fassungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfüllt werden. Sie haben darüber hinaus dar auf zu achten und hinzuwirken, dass mit Boden und Fläche sparsam, schonend und haushälterisch umgegangen wird. (2) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen erge benden Pflichten können die Bodenschutz- und Altlastenbehörden die erforderlichen Anordnungen treffen. § 2 Pflichten anderer Behörden und öffentlicher und sonstiger Planungs- und Vorhabenträger (1) Behörden und sonstige Einrichtungen des Landes sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftun gen des öffentlichen Rechts haben bei Planung und Ausführung eigener Baumaßnahmen und sons tiger eigener Vorhaben die Belange des Bodenschutzes nach § 1 BBodSchG in besonderem Maße zu berücksichtigen. Dazu gehört auch der sparsame, schonende und haushälterische Umgang mit Bo den. Deshalb ist bei vorgesehener Inanspruchnahme von nicht versiegelten, nicht baulich veränderten oder unbebauten Flächen insbesondere zu prüfen, ob 1. die Flächeninanspruchnahme des Projektes bedarfsgerecht ist und ob eine Realisierung des Projektes mit einer geringeren Flächeninanspruchnahme, Seite 2 von 10 2. eine Wiedernutzung beispielsweise von bereits versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen, 3. eine Nutzung von Baulücken oder 4. eine Inanspruchnahme weniger wertvoller Böden möglich ist. Als sonstige Vorhaben gelten nicht Verfahren der Bauleitplanung nach dem Baugesetz buch. (2) Bei Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungen haben die damit befassten Stellen im Rah men der planerischen Abwägung vor der Inanspruchnahme von nicht versiegelten, nicht baulich ver änderten oder unbebauten Flächen die Gesichtspunkte des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 zu prüfen. (3) Soll für ein Vorhaben auf einer nicht versiegelten, nicht baulich veränderten oder unbebauten Flä che von mehr als 0,5 Hektar auf den Boden eingewirkt werden, hat der Vorhabenträger für die Pla nung und Ausführung des Vorhabens zur Gewährleistung eines sparsamen, schonenden und haus hälterischen Umgangs mit dem Boden ein Bodenschutzkonzept zu erstellen. Die zuständige Boden schutz- und Altlastenbehörde kann verlangen, dass die Umsetzung des Bodenschutzkonzeptes durch den Vorhabenträger während der Ausführung eines Vorhabens auf einer Fläche von mehr als 1,0 Hektar von einer von ihm zu bestellenden fachkundigen bodenkundlichen Baubegleitung überwacht wird. Verstöße gegen das Bodenschutzkonzept, denen nicht abgeholfen wird, hat die bodenkundliche Baubegleitung unverzüglich der zuständigen Bodenschutz- und Altlastenbehörde mitzuteilen. Bedarf das Vorhaben einer behördlichen Zulassung, ist das Bodenschutzkonzept bei der Antragstellung vor zulegen. Die für die Zulassung zuständige Behörde entscheidet außer in Planfeststellungsverfahren im Einvernehmen mit der Bodenschutz- und Altlastenbehörde, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht. Bei zulassungsfreien Vorhaben ist das Bodenschutzkonzept sechs Wochen vor dem Beginn der Aus führung des Vorhabens der zuständigen Bodenschutz- und Altlastenbehörde vorzulegen. Die oberste Bodenschutz- und Altlastenbehörde erstellt in Abstimmung mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau und dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes einen Evaluationsbericht zum Vollzug des § 2 Absatz 3. Der Landtag wird über die Ergebnisse des Evaluationsberichts informiert. (4) Bei Vorhaben, die zu erheblichen Beeinträchtigungen der natürlichen Bodenfunktionen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG) sowie der Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 BBo dSchG) führen oder Belange der Altlastensanierung berühren können, ist die Bodenschutz- und Altlas tenbehörde zu beteiligen. Bei behördlichen Gestattungen ist das Benehmen mit der Bodenschutz- und Altlastenbehörde herbeizuführen. (5) Die in Absatz 1 genannten Stellen, die staatliche oder kommunale Verwaltungsaufgaben erfüllen, haben ihnen bekannte Anhaltspunkte dafür, dass eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vor liegt, der Bodenschutz- und Altlastenbehörde mitzuteilen. (6) Die Vermittlung der Grundsätze der guten fachlichen Praxis in der landwirtschaftlichen Bodennut zung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG obliegt den unteren Landwirtschaftsbehörden. § 3 Mitwirkungs- und Duldungspflichten, Betretungs- und Untersuchungsrecht (1) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast, dessen Gesamtrechtsnachfol ger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind Seite 3 von 10 verpflichtet, offenkundige Anhaltspunkte dafür, dass eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, unverzüglich der zuständigen Bodenschutz- und Altlastenbehörde mitzuteilen. Schadens gutachter, Sachverständige und Untersuchungsstellen, die im Auftragsverhältnis zu den in Satz 1 ge nannten Personen stehen, haben diesen Anhaltspunkte dafür, dass eine schädliche Bodenverände rung oder Altlast vorliegt, unverzüglich mitzuteilen. (2) Wer auf Grund von Tatsachen als Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast in Betracht kommt, dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Eigentümer, der frühere Eigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück haben der Bodenschutz- und Altlastenbehörde und deren Beauftragten auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die diese zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz benötigen. Der nach Satz 1 Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehöri gen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungs widrigkeiten aussetzen würde. (3) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Bodenschutz- und Altlastenbehörden, der Landesanstalt für Umweltschutz, im Fal le des § 11 Abs. 3 dem Regierungspräsidium Freiburg und deren Beauftragten zur Wahrnehmung ih rer Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz den Zutritt zu Grundstü cken zu gewähren und die Vornahme von Ermittlungen, insbesondere die Entnahme von Boden-, Was ser-, Bodenluft-, Deponiegas- und Aufwuchsproben zu gestatten und die Einrichtung von Messstellen zu dulden. Die Eigentümer sind in der Regel vor dem Betreten eines befriedeten Grundstücks zu infor mieren. Zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnräumen zu gewähren und die Vornahme von Ermittlungen in Wohnräumen zu dul den. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Grundgesetz) wird insoweit einge schränkt. § 4 Ergänzende Vorschriften bei schädlichen Bodenveränderungen Bei schädlichen Bodenveränderungen, von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, kann die Bodenschutz- und Altlastenbehörde Sanie rungsuntersuchungen, die Erstellung von Sanierungsplänen und die Durchführung von Eigenkontroll maßnahmen verlangen. §§ 12 bis 15 und 16 Abs. 2 BBodSchG sowie die hierzu erlassenen Bestim mungen im vierten Teil der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. § 5 Bewertungskommission Bei den Bodenschutz- und Altlastenbehörden wird eine Bewertungskommission gebildet. Ihr gehören Vertreter der fachlich berührten Behörden an. Die Bewertungskommission hat die Ergebnisse der Un tersuchung zu bewerten, Empfehlungen für die Sanierung zu erteilen und die Bodenschutz- und Altlas tenbehörde bei Sanierungsentscheidungen zu beraten. Die oberste Bodenschutz- und Altlastenbehör de wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über Zusammensetzung, Berufung der Mit glieder, Aufgaben und Geschäftsführung der Bewertungskommission zu regeln. § 6 Sachverständige und Untersuchungsstellen Seite 4 von 10 (1) Die oberste Bodenschutz- und Altlastenbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. Einzelheiten der an Sachverständige und Untersuchungsstellen nach § 18 Satz 1 BBodSchG zu stellenden Anforderungen, 2. Art und Umfang der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben, 3. das Verfahren der Anerkennung einschließlich der Befristung, des Widerrufs und des Erlöschens der Anerkennung sowie zum Nachweis der Qualifikation, 4. Ort und Verfahren der Bekanntgabe der Sachverständigen und Untersuchungsstellen, welche die Anforderungen erfüllen, und 5. die Vorlage der Ergebnisse ihrer Tätigkeit festzulegen. (2) Anerkennungen oder Zulassungen anderer Länder stehen solchen in Baden-Württemberg gleich. Gleichwertige Anerkennungen oder Zulassungen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen inländischen gleich. Sie sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie vorzu legen. Die Beglaubigung kann verlangt werden. Die zuständige Behörde kann darüber hinaus verlan gen, dass gleichwertige Anerkennungen nach Satz 2 in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden. Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn sie mit diesen gleichwertig sind oder wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderun gen erfüllt sind; die Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend. ZWEITER ABSCHNITT Bodenschutzflächen § 7 Festsetzung von Bodenschutzflächen (1) Die Bodenschutz- und Altlastenbehörde kann zum Schutz oder zur Sanierung des Bodens, aus Gründen der Abwehr von Gefahren für die menschliche Gesundheit sowie von Gefahren für die natürli chen Bodenfunktionen oder für die Funktionen des Bodens als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte durch Rechtsverordnung Bodenschutzflächen festlegen für Gebiete, in denen 1. flächenhaft schädliche Bodenveränderungen bestehen, 2. flächenhaft das Entstehen von schädlichen Bodenveränderungen wegen der erheblichen Über schreitung von Vorsorgewerten, die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG bestimmt wurden, zu besorgen ist oder 3. kleinräumig besonders schutzwürdige Böden im Sinne des § 12 Abs. 8 Satz 1 der Bundes-Bo denschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S.1554) in der jeweils geltenden Fassung vor schädlichen Einwirkungen zu schützen sind. Seite 5 von 10 Die jeweiligen Nutzungsfunktionen und konkreten Nutzungsmöglichkeiten der Böden, insbesondere die Belange der Rohstoffgewinnung, sind bei der Festlegung von Bodenschutzflächen zu berücksichti gen. (2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind die räumliche Abgrenzung, der wesentliche Zweck und die erforderlichen Regelungen wie Sanierungs-, Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen zu be stimmen. Dort kann insbesondere vorgeschrieben werden, dass 1. der Boden auf Dauer oder je nach Art und Ausmaß der schädlichen Bodenveränderung oder der besonderen Schutzwürdigkeit auf bestimmte Zeit nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden darf, 2. der Boden abgedeckt oder bepflanzt werden muss, 3. bestimmte Stoffe nicht eingesetzt werden dürfen, 4. wiederkehrende Untersuchungen durchgeführt werden müssen, 5. Materialien nicht auf- oder eingebracht werden dürfen, 6. neben den Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auch Maßnahmen zur Verhinderung des Entste hens von schädlichen Bodenveränderungen von den in § 3 Abs. 2 genannten Personen zu dul den oder durchzuführen sind. (3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 soll die Möglichkeit für Befreiungen von Verboten und Geboten bei anderen Maßnahmen zum Wohl der Allgemeinheit vorgesehen werden. (4) Die räumlichen Grenzen der Bodenschutzflächen sind in einer Karte in einem dafür geeigneten Maßstab darzustellen. § 8 Verfahren (1) Vor dem Erlass einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 hat die Bodenschutz- und Altlastenbehör de den berührten Gemeinden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange den Entwurf zur Stellung nahme zuzuleiten. (2) Die Bodenschutz- und Altlastenbehörde hat den Entwurf der Rechtsverordnung, bei Verweisun gen auf eine Karte auch diese, für die Dauer eines Monats zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens ei ne Woche vorher in der für Verordnungen der Bodenschutz- und Altlastenbehörde bestimmten Form der Verkündung bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Bedenken und Anregungen bei der zuständigen Bodenschutz- und Altlastenbehörde während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. § 73 Abs. 3 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes gilt ent sprechend. (3) Die Bodenschutz- und Altlastenbehörde prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anre gungen und teilt den Betroffenen das Ergebnis mit. Seite 6 von 10 (4) Soll das Gebiet über den im Entwurf der Rechtsverordnung vorgesehenen Umfang räumlich er weitert oder sollen die Schutzbestimmungen nicht unerheblich geändert werden, so ist das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 zu wiederholen. DRITTER ABSCHNITT Bodeninformationen, Erfassung und Überwachung § 9 Bodenschutz- und Altlastenkataster (1) Die Bodenschutz- und Altlastenbehörden erfassen, soweit für Zwecke des § 1 BBodSchG erforder lich, insbesondere Verdachtsflächen, schädliche Bodenveränderungen, altlastverdächtige Flächen und Altlasten im Bodenschutz- und Altlastenkataster, ferner sonstige zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwen dige Flächen. (2) Das Bodenschutz- und Altlastenkataster enthält alle für die Beurteilung und Dokumentation des Einzelfalls erforderlichen Angaben. Dies können insbesondere die Lagebeschreibung, Angaben zu Ur sache und Art der Einwirkung, das Bewertungsergebnis und der weitere Handlungsbedarf, Angaben zu gefahrenträchtigen Anlagen und zu abgelagerten oder in den Boden gelangten Stoffen sowie Angaben zu den Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnissen, wie Name und Anschrift der derzeitigen und ehemaligen Eigentümer, des Verpflichteten oder des Nutzungsberechtigten sein. (3) Die Gemeinden haben gegenüber der Bodenschutz- und Altlastenbehörde einen Anspruch auf Aus kunft über die im Bodenschutz- und Altlastenkataster oder im Bodeninformationssystem gespeicher ten Daten und im Einzelfall über die darüber hinaus vorliegenden Erkenntnisse, soweit dies zur Wahr nehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. § 10 Dauerbeobachtungsflächen, Bodenprobenbank (1) Die Landesanstalt für Umweltschutz richtet Dauerbeobachtungsflächen ein und betreibt sie, um den Zustand und die Veränderung der Beschaffenheit von Böden zu erkennen und zu überwachen. Die Dauerbeobachtungsflächen sind auf Veränderungen der physikalischen, chemischen und biologi schen Bodenbeschaffenheit zu untersuchen. (2) Die Landesanstalt für Umweltschutz führt eine Bodenprobenbank, um Feststellungen über den Zu stand des Bodens und zur Beurteilung von Veränderungen des Bodens zu sichern. § 11 Informationssystem Bodenschutz (1) Die Bodenschutz- und Altlastenbehörden sowie die Landesanstalt für Umweltschutz führen ein Informationssystem Bodenschutz zur Verwaltung und Auswertung von Messergebnissen, die zur Er füllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Es umfasst die Daten, die für die Beurteilung des Bodenzu stands und seiner Veränderungen sowie seiner Nutzbarkeit von langfristiger Bedeutung sind. Dazu ge hören Daten und deren Auswertung aus Untersuchungen über die physikalische, chemische und biolo gische Beschaffenheit des Bodens, der Bodendauerbeobachtungsflächen und der Bodenprobenbank. (2) Das Informationssystem enthält Angaben zur Lage und Größe der Messfläche, die Flurstücksnum mer, Angaben zur Entnahmetiefe der Proben, zur aktuellen Nutzung, die untersuchten chemischen, Seite 7 von 10 physikalischen und biologischen Parameter sowie deren Messwerte und darüber hinaus bodenkundli che Kennwerte. (3) Das Regierungspräsidium Freiburg erarbeitet landesweit geowissenschaftliche Grundlagen des Bo denschutzes und führt dazu ein Informationssystem. Die Daten und Ergebnisse werden an die Landes anstalt für Umweltschutz und an die Bodenschutz- und Altlastenbehörden übermittelt. Es unterstützt die Bodenschutz- und Altlastenbehörden sowie die Landesanstalt für Umweltschutz bei der Wahrneh mung der Aufgaben des Bodenschutzes, vor allem durch Forschungen und Untersuchungen sowie die geowissenschaftliche Landesaufnahme, insbesondere im Bereich der Bodenkunde. § 12 Datenübermittlung (1) Die Bodenschutz- und Altlastenbehörden, die Landesanstalt für Umweltschutz und das Regierungs präsidium Freiburg dürfen personenbezogene Daten aus den nach § 9 Abs. 1 und §§ 10 und 11 geführ ten Dateien an andere Behörden und öffentliche Stellen oder an deren Beauftragte übermitteln, so weit dies zur Wahrnehmung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben erforderlich ist. (2) Die oberste Bodenschutz- und Altlastenbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zuzulas sen, dass im Bodenschutz- und Altlastenkataster nach § 9 gespeicherte relevante Daten über schäd liche Bodenveränderungen und Altlasten sowie im Informationssystem nach § 11 gespeicherte Daten über Bodenfunktionen und Bodeneigenschaften flurstücksbezogen oder nach Koordinaten in Druck werken sowie elektronisch veröffentlicht werden, soweit ihre Kenntnis von allgemeinem öffentlichen Interesse ist. Dazu zählen insbesondere Daten über die Beeinträchtigung von Bodenfunktionen, die Ursache und die Art der Einwirkung auf den Boden, die abgelagerten oder in den Boden gelangten Stoffe, die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens, die Bodendauerbe obachtungsflächen sowie die Veränderung, die Fruchtbarkeit und die Nutzbarkeit des Bodens. (3) Die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) bleiben im Übrigen unberührt. Soweit ei ne Verordnung nach Absatz 2 erlassen wurde, gilt dies insbesondere für das Einwendungsrecht nach § 4 Abs. 6 LDSG. VIERTER ABSCHNITT Ausgleichs- und Entschädigungsvorschriften, Kos ten, Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten § 13 Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen nach § 10 Abs. 2 BBodSchG (1) Ein Ausgleich nach § 10 Abs. 2 BBodSchG ist bei der Bodenschutz- und Altlastenbehörde zu bean tragen. Bei der Feststellung der wirtschaftlichen Nachteile und der Gewährung eines angemessenen Ausgleichs sind die zumutbaren innerbetrieblichen Maßnahmen zu berücksichtigen. Ein Ausgleich wird nur gewährt, wenn die Nutzungsbeschränkung andernfalls zu einer über die damit verbundene allge meine Belastung hinausgehenden besonderen Härte führen würde. Hierzu können auch Gutachten Dritter in Auftrag gegeben werden. (2) Der Ausgleich wird jährlich als Geldleistung zum 1. Juli für das Vorjahr gewährt. (3) Der Anspruch verjährt in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, für das der Anspruch hätte geltend gemacht werden können. § 14 Entschädigung für Maßnahmen und Untersuchungen nach § 3 Abs. 3 und § 7 Seite 8 von 10 (1) Soweit Grundstückseigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück zur Dul dung von Bodenuntersuchungen nach § 3 Abs. 3 verpflichtet sind, die ausschließlich für Bodeninfor mationssysteme wie auch Dauerbeobachtungsflächen erforderlich sind, ist ihnen ein dadurch entstan dener oder entstehender Schaden zu ersetzen. (2) Hat der Grundstückseigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt Maßnahmen zu treffen oder zu dulden, die auf die Festlegung einer Bodenschutzfläche nach § 7 zurückgehen und die nicht Teil der Pflichten nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz (Vorsorge- und Gefahrenabwehrpflichten) sind, ist ein dadurch entstehender erheblicher Nachteil auszugleichen. § 15 Kosten (1) Die Kosten der nach § 1 Abs. 2 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflich teten. §§ 24 und 25 BBodSchG gelten entsprechend. (2) Kosten für Maßnahmen, die im Wege der Ersatzvornahme oder unmittelbaren Ausführung durch geführt werden, ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück. (3) Soweit von den Verpflichteten die Erstattung der Kosten nicht erlangt werden kann, fallen diese dem Kostenträger der unteren Bodenschutz- und Altlastenbehörde zur Last. Dies gilt auch für die Aus gleichsleistungen nach § 13. Kosten, die im jeweiligen Erstattungsfall 5000 Euro übersteigen, werden dem Kostenträger der unteren Bodenschutz- und Altlastenbehörde auf Antrag vom Land erstattet, Kosten nach §§ 13 und 14 werden in vollem Umfang erstattet. Soweit es sich um altlastverdächtige Flächen oder Altlasten handelt, erfolgt eine Erstattung nur unter den Voraussetzungen des § 52 Land kreisordnung. Der Erstattungsbetrag wird zur Hälfte aus der Finanzausgleichsmasse A (§ 1 b Nr. 1 des Finanzausgleichsgesetzes) vorweg entnommen. Dieser Absatz gilt nicht für Zuständigkeiten nach § 16 Abs. 1 Satz 2. § 16 Zuständigkeiten (1) Der Vollzug des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dieses Gesetzes obliegt den Bodenschutz- und Altlastenbehörden. Bei natürlich bedingten Massenbewegungen von Böden, wie Hangrutschungen (Naturereignisse), sind abweichend von Satz 1 für Anordnungen nach dem Bodenschutz- und Altlas tenrecht die Ortspolizeibehörden zuständig. (2) Zuständige Behörden, auch für Altlasten bei endgültig stillgelegten Deponien (§ 36 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes), sind 1. als oberste Bodenschutz- und Altlastenbehörde das Umweltministerium, 2. als höhere Bodenschutz- und Altlastenbehörden die Regierungspräsidien, 3. als untere Bodenschutz- und Altlastenbehörden die unteren Verwaltungsbehörden. (3) Die unteren Bodenschutz- und Altlastenbehörden sind sachlich zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Abweichend hiervon ist die höhere Bodenschutz- und Altlastenbehörde zuständig, wenn die Gebietskörperschaft, für deren Bezirk die untere Bodenschutz- und Altlastenbehörde zuständig ist, oder eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, an der die Gebietskörperschaft mit Seite 9 von 10 mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist, Antragsteller oder Adressat einer Anordnung oder sonstigen Maßnahme nach Bodenschutz- oder Altlastenrecht ist. (4) Erstreckt sich eine Bodenschutzfläche über den Bezirk einer Bodenschutz- und Altlastenbehörde hinaus, so kann die gemeinsame übergeordnete Behörde die zuständige Behörde bestimmen oder, soweit sie höhere Bodenschutz- und Altlastenbehörde ist, die Rechtsverordnung selbst erlassen. § 17 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine Mitteilung nicht oder nicht unverzüglich erstattet, 2. entgegen § 3 Abs. 2 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt, 3. entgegen § 3 Abs. 3 den Zutritt zu Grundstücken und Wohnräumen und die Vornahme von Er mittlungen sowie die Entnahme von Bodenproben nicht gestattet, 4. entgegen § 4 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 13 Abs. 1 oder § 15 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4 BBodSchG einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt oder entgegen § 4 Satz 2 die ses Gesetzes in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 5. einer Rechtsverordnung nach § 6 oder § 7 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 6. entgegen einer vollziehbaren Auflage oder Anordnung nach § 2 Absatz 3 Satz 2 keine fachkun dige bodenkundliche Baubegleitung bestellt, 7. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 6 bei zulassungsfreien Vorhaben ein Bodenschutzkonzept nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. (2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 können mit einer Geldbuße bis zu 10000 Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 mit einer Geldbuße bis zu 50000 Euro geahndet wer den. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz die jeweils für die Vollzugsaufgabe zuständige Boden schutz- und Altlastenbehörde, in den Fällen des § 16 Abs. 1 Satz 2 die Ortspolizeibehörde. Seite 10 von 10