Skimmed Milk Ordinance – Public Storage
颁布于 1978-06-26 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung zur Durchführung der öffentlichen Lagerhaltung von Magermilchpulver (Magermilchpulver-Verordnung – öffentliche Lagerhaltung).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国
- 主题
- Food and nutrition
- 关键词
- milk/dairy products, food safety and quality, authorization/permit, registration
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文本
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1. Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen das Magermilchpulver hergestellt und gelagert werden soll,
2. Beschreibung der vorhandenen technischen Ein- richtungen,
3. Beschreibung der vorgesehenen Herstellungsvor- gänge und der dabei zu verwendenden Mager- milchmengen sowie Art und Menge der Herstel- lung anderer Erzeugnisse, insbesondere Butter- milchpulver und Molkenpulver, mit Angabe der voraussichtlichen Ausbeute, (3) Die Anerkennung wird dem Beteiligten durch einen Erlaubnisschein erteilt. j (4) Wird vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Bestimmungen des Artikels 1 Abs. 1 und Arti- kel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 625/78 vom
30. März 1978 (ABl. EG Nr. L 84, S. 19) verstoßen, so kann die Anerkennung befristet entzogen oder widerrufen werden. Im Falle des Widerrufs kann die Anerkennung nicht vor Ablauf von mindestens drei Monaten neu erteilt werden. $ 4 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (1) Der Beteiligte ist verpflichtet, 1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen und regelmäßige Abschlüsse zu machen, 2. gesonderte Aufzeichnungen zu machen über a) den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Magermilch, Buttermilch und Molke, b) die hergestellten Mengen an Magermilchpul- ver, Buttermilchpulver, Molkenpulver, Kaseine und Kaseinate, c) die Art der Verpackung, die Kennzeichnung, den Verbleib sowie den Auslieferungstag jeder Partie Magermilchpulver, Buttermilch- pulver und Molkenpulver, 3. auf Verlangen weitere Aufzeichnungen über die einzelnen Verarbeitungsvorgänge sowie die dabei verwendeten Erzeugnismengen und -zuta- ten zu führen, 4. jede Veränderung hinsichtlich der nach $ 3 Abs. 2 gemachten Angaben der Bundesanstalt unverzüg- lich mitzuteilen. (2) Erstreckt sich eine Inventur des Beteiligten auf Waren, die sich unter amtlicher Überwachung befinden, so hat der Beteiligte der Bundesanstalt den Zeitpunkt der Inventur so rechtzeitig anzuzeigen, daß eine amtliche Bestandsaufnahme durch die Bun- desanstalt mit der Inventur verbunden werden kann. (3) Der Beteiligte ist verpflichtet, die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Unterlagen und die sich dar- auf beziehenden geschäftlichen Belege sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbe- wahrungsfristen nach anderen Vorschriften be- stehen. 85 Duldungs- und Mitwirkungspilichten Zum Zwecke der Überwachung hat der Beteiligte den Beauftragten der Bundesanstalt das Betreten der Geschäftsräume und Betriebsstätten, die Aufnahme der Bestände an Magermilchpulver, Buttermilch- <!-- page 2 --> Nr. 35 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1978 pulver, Molkenpulver und anderen Erzeugnissen sowie die Entnahme von Proben aus den für die öffentliche Lagerhaltung vorgesehenen Magermilch- pulvermengen während der Geschäfts- und Betriebs- zeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Der Beteiligte hat im Falle automatischer Buchführung auf seine Kosten auf Verlangen Listen mit den erfor- derlichen Angaben auszudrucken. 86 Kosten Werden Proben entnommen oder Wearenunter- suchungen veranlaßt, so hat 1. im Falle der Nichtübernahme des Magermilch- pulvers durch die Bundesanstalt der Verkäufer, 2. im Falle der Entnahme von Proben oder Waren- untersuchungen für die amtliche Überwachung der Beteiligte die entstandenen Auslagen für die Verpackung und die Beförderung der Proben sowie für die Waren- untersuchungen zu erstatien. Bonn, den 26. Juni 1978 909 $ 7 Rückforderung und Verzinsung (1) Zu Unrecht empfangene Beträge sind zurück- zuzahlen. Zurückzuzahlende Beträge sind, soweit nicht in den in $ 1 genannten Rechtsakten etwas anderes bestimmt ist, vom Tage des Empfanges an mit zwei vom Hundert, bei Verzug vom Tage des Verzugs an mit drei vom Hundert über dem Diskont- satz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen; der am Ersten eines Monats geltende Diskontsatz ist für jeden Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen. {2) Die Bundesanstalt setzt die zurückzuzahlenden Beträge durch Bescheid fest. 88 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach $ 14 des Dritten Über- leitungsgesetzes in Verbindung mit $ 47 des Gesel- zes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorga- nisationen auch im Land Berlin. 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1978 in Kraft. Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten J. Ertl