Sixth Ordinance amending Wine Ordinances
颁布于 2004-12-22 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Sechste Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国
- 主题
- Food and nutrition
- 关键词
- viticulture/oenological practices, packaging/labelling, inspection, food safety and quality
在哪里阅读
该法律没有记录来源链接。
文本
所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 3751 Auf Grund des § 7 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4, auch in Verbin dung mit § 54 Abs. 1, des § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3, des § 16 Abs. 2 Satz 1, des § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 3, des § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Abs. 3 Nr. 4 und 5 sowie des § 36 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 5 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), von denen § 7 Abs. 2, § 13 Abs. 3, § 16 Abs. 2 Satz 1, § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 2 und 3 und § 36 Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 40 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft: Artikel 1 Änderung der Weinverordnung Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntma chung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), zuletzt geän dert durch die Verordnung vom 6. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2579), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach § 34b wird folgende Angabe eingefügt: „§ 34c Teilweise gegorener Traubenmost“. b) Nach § 46a wird folgende Angabe eingefügt: „§ 46b Angabe von Zutaten, die zu Allergien oder anderen Überempfindlichkeiten führen können“. 2. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Landesregierungen können durch Rechts verordnung vorsehen, dass vor einer Entscheidung über die Eignung der Fläche für die Erzeugung von Qualitätswein b.A. ein Sachverständigenausschuss angehört werden kann. In der Rechtsverordnung ist die Zusammensetzung des Sachverständigenaus schusses zu regeln.“ 3. § 13 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b wird wie folgt ge fasst: „a) bei in Anlage 7a Abschnitt 1 genannten Stoffen aa) zuzüglich der durch die Herstellung einge tretenen Erhöhung oder bb) abzüglich der durch die Herstellung einge tretenen Verringerung, „b) bei in Anlage 7a Abschnitt 2 genannten Stoffen unverändert,“. 4. § 18 Abs. 10 wird aufgehoben. 5. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben. b) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „Satz 4“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt. 6. § 30 Abs. 5 und 6 wird aufgehoben. 7. § 32 Abs. 3 Satz 3 und 4 wird aufgehoben. 8. § 32c Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Als verwendete Trauben im Sinne des Satzes 1 gel ten nicht die zur Süßung verwendeten Erzeugnisse.“ 9. Nach § 34b wird folgender § 34c eingefügt: „§ 34c Teilweise gegorener Traubenmost (zu § 24 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 des Weingesetzes) (1) Für teilweise gegorenen Traubenmost, der im Inland aus inländischen Trauben hergestellt worden ist, darf die Bezeichnung „Federweißer“, „Federro ter“, „Süßer“, „Neuer Süßer“, „Bremser“, „Bitzler“, „Suser“, „Sauser“, „Neuer“ oder „Rauscher“ verwen det werden. Bei der ausschließlichen Verwendung von Rotweintrauben darf das Wort „Roter“ vorange stellt werden. (2) Für teilweise gegorenen Traubenmost, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt worden ist, darf die Bezeichnung „Federweißer“ oder „Sauser“ verwendet werden, so fern in Verbindung mit der Bezeichnung der Name des Herstellungslandes oder das aus diesem Namen abgeleitete Eigenschaftswort angegeben wird. Ab satz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Die für inländischen teilweise gegorenen Trau benmost nach Absatz 1 zulässigen Bezeichnungen sind traditionelle spezifische Begriffe nach Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002. Sechste Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen*) Vom 22. Dezember 2004 *) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien für Er zeugnisse des Weinsektors: – 2003/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 zur Änderung der Richtlinie 2000/13/EG hin sichtlich der Angabe der in Lebensmitteln enthaltenen Zutaten (ABl. EU Nr. L 308 S. 15); – 2003/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. EU 2004 Nr. L 24 S. 65); – 2004/61/EG der Kommission vom 26. April 2004 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich von Rückstandshöchstgehalten für bestimmte in der Gemeinschaft verbotene Schädlingsbekämp fungsmittel (ABl. EU Nr. L 127 S. 81). 3752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 (4) Bei inländischem teilweise gegorenem Trau benmost, der zum unmittelbaren Verzehr bestimmt ist, darf zur Angabe der Herkunft nur 1. die Bezeichnung „deutsch“ in Verbindung mit einem traditionellen spezifischen Begriff im Sinne des Absatzes 3 oder 2. eine Angabe nach Absatz 5 verwendet werden. (5) Vorbehaltlich des Satzes 2 gelten die für die Bezeichnung von Landwein festgelegten Gebiete für die Bezeichnung von teilweise gegorenem Trauben most mit der Maßgabe, dass das Wort „Landwein“ durch einen traditionellen spezifischen Begriff im Sinne des Absatzes 3 ersetzt wird. Für die Bezeich nung von teilweise gegorenem Traubenmost aus dem Anbaugebiet Franken darf die Angabe „Fränki scher“ in Verbindung mit einem traditionellen spezifi schen Begriff verwendet werden.“ 10. § 38 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „inländi schem Wein“ die Wörter „ , Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure“ eingefügt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Bei inländischem Tafelwein mit geographi scher Angabe und Qualitätswein b.A. sind als Angaben über die Abfüllung nach Artikel 26 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 nur die Angaben „Erzeugerabfüllung“, „Gutsabfüllung“, „Schlossabfüllung“ oder „abgefüllt durch den Zusammenschluss von Weinbaubetrieben“ nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig.“ 11. In § 42 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Tafel wein“ die Wörter „mit geographischer Angabe“ ein gefügt. 12. In § 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Wein“ die Wörter „ , Perlwein und Perlwein mit zuge setzter Kohlensäure“ eingefügt. 13. Nach § 46a wird folgender § 46b eingefügt: „§ 46b Angabe von Zutaten, die zu Allergien oder anderen Überempfindlichkeiten führen können (zu § 24 Abs. 3 Nr. 4 und 5 des Weingesetzes) (1) Weinhaltige Getränke, aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke sowie aromati sierte weinhaltige Cocktails mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent, die Zutaten im Sinne der Anlage 12 enthalten, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Zutaten nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 angegeben sind. (2) Zutaten im Sinne der Anlage 12 sind die dort genannten Stoffe und daraus hergestellte Erzeugnis se, die bei der Weinherstellung oder nachfolgender Verarbeitung verwendet und – auch in veränderter Form – im Enderzeugnis vorhanden sind, mit Aus nahme der Stoffe, für die im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger durch das Bundes ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft oder im Amtsblatt der Europäischen Union durch Organe der Europäischen Union be kannt gemacht worden ist, dass sie gemäß Artikel 6 Abs. 11 Unterabs. 2 der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschrif ten der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. EG Nr. L 109 S. 29), die zuletzt durch die Richtlinie 2003/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 (ABl. EU Nr. L 308 S. 15) geändert worden ist, von der Kennzeich nungspflicht ausgenommen sind. (3) Die Zutaten im Sinne der Anlage 12 sind mit ihrer Verkehrsbezeichnung anzugeben. Der Angabe nach Satz 1 ist das Wort „Enthält“ voranzustellen. Sofern aus der Angabe nach Satz 1 nicht auf das Vor handensein einer Zutat im Sinne der Anlage 12 ge schlossen werden kann, ist ein entsprechender Hin weis auf den in Anlage 12 genannten Stoff oder Erzeugnis hinzuzufügen. (4) Die Angabe ist auf Fertigpackungen und auf sonstigen Behältnissen, in denen das Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, oder auf einem mit ihnen verbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle in deut scher Sprache, leicht verständlich, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Die Angabe kann auch in einer anderen leicht verständlichen Sprache angegeben werden, wenn dadurch die Information des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird.“ 14. § 53 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Die Nummer 5 wird aufgehoben. b) In Nummer 9 Buchstabe b wird die Angabe „§ 30 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6,“ gestrichen. c) In Nummer 10 werden die Angabe „Satz 1 bis 3“ durch die Angabe „Satz 1 oder 2“ und das Wort „verwendet,“ durch die Wörter „verwendet oder“ ersetzt sowie die Wörter „oder die dort genannten Worte nicht voranstellt“ gestrichen. d) Nach Nummer 27 wird folgende Nummer 27a ein gefügt: „27a. entgegen § 46b Abs. 1 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt,“. 15. Dem § 54 werden folgende Absätze 5 und 6 ange fügt: „(5) Erzeugnisse, die hinsichtlich ihrer Kennzeich nung den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 29. Dezember 2004 an geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 24. November 2005 nach den bis zum 28. Dezember 2004 gelten den Vorschriften gekennzeichnet und auch nach dem 24. November 2005 noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden. (6) Erzeugnisse nach Artikel 1 Abs. 2 der Verord nung (EG) Nr. 1493/1999, die nicht Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 in der ab dem Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 3753 25. November 2004 geltenden Fassung entspre chen, dürfen noch bis zum 24. November 2005 nach den für sie bis zum 24. November 2004 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach dem 24. November 2005 noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.“ 16. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird am Ende das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt. b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 einge fügt: „5. E 955 Sucralose,“. c) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und an deren Ende wird das Wort „und“ angefügt. d) Nach der neuen Nummer 6 wird folgende Num mer 7 angefügt: „7. E 962 Aspartam-Acesulfamsalz“. 17. In Anlage 6 werden die Nummern 2 und 3 aufgeho ben. 18. Anlage 7a wird wie folgt geändert: a) Der Nummer 1 wird die Gliederungsbezeichnung „Abschnitt 1“ vorangestellt. b) Nach Nummer 97 werden die Gliederungsbe zeichnung „Abschnitt 2“ und folgende Nummern angefügt: „1. 1,2-Dichlorethan 2. Aldrin und Dieldrin insgesamt, ausgedrückt als Dieldrin 3. Chlordan (Summe von cis- und trans-Chlor dan) 4. Ethylenoxyd (Summe von Ethylenoxyd und 2-Chlorethanol, ausgedrückt als Ethylen oxyd) 5. HCH, Summe der Isomere, ausgenommen das Gamma-Isomer 6. Hexachlorbenzol 7. Nitrofen 8. Summe der Quecksilberverbindungen, aus gedrückt als Quecksilber“. 19. Es wird folgende Anlage 12 angefügt: „Anlage 12 (zu § 46b) Zutaten, die zu Allergien oder anderen Überempfindlichkeiten führen können 1. Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, 2. Krebstiere und daraus hergestellte Erzeugnisse, 3. Eier und daraus hergestellte Erzeugnisse, 4. Fisch und daraus hergestellte Erzeugnisse, 5. Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse, 6. Soja und daraus hergestellte Erzeugnisse, 7. Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse (einschließlich Laktose), 8. Schalenfrüchte, (Mandel (Amygdalus communis L.), Haselnuss (Cory lus avellana), Walnuss (Juglans regia), Kaschunuss (Anacardium occi dentale), Pecannuss (Carya illinoiesis (Wangenh.) K. Koch), Paranuss (Bertholletia excelsa), Pistazie (Pistacia vera), Macadamianuss und Queenslandnuss (Macadamia ternifolia) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, 9. Sellerie und daraus hergestellte Erzeugnisse, 10. Senf und daraus hergestellte Erzeugnisse, 11. Sesamsamen und daraus hergestellte Erzeugnisse, 12. Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, als SO2 angegeben“. Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 2000/2001 bis 2004/2005 Die Tabelle in § 2 der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzun gen von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 2000/2001 bis 2004/2005 3754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 vom 9. November 2000 (BGBl. I S. 1501), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord nung vom 28. März 2003 (BGBl. I S. 453) geändert worden ist, wird wie folgt ge fasst: „ Land Neuanpflanzung (ha) Baden-Württemberg 525 Bayern 118 Brandenburg 9 Hessen 48 Mecklenburg-Vorpommern 5 Nordrhein-Westfalen 2 Rheinland-Pfalz 760 Saarland 3 Sachsen 49 Sachsen-Anhalt 9 Thüringen 6 “. Artikel 3 Änderung der Wein-Überwachungsverordnung In Anlage 1 der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekannt machung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), die durch Artikel 9 § 12 des Geset zes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, wird die Num mer 6 wie folgt gefasst: „6. Landeslabor Brandenburg, Frankfurt (Oder),“. Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 22. Dezember 2004 D i e B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t R e n a t e K ü n a s t