跳到主要内容
Nelum
德国的法律

Sixth Ordinance amending various Seeds Ordinances

颁布于 1992-08-17 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Sechste Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国
主题
Cultivated plants
关键词
seeds/planting material, plant variety, vegetables/legumes, plant production
类别
agriculture

在哪里阅读

    该法律没有记录来源链接。

文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. Sechste Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen *) Vom 17. August 1992 Auf Grund des § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2, des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b und Nr. 6, des § 9 Abs. 1, des § 10 Abs. 3, des § 11 Abs. 1, des § 13 Abs. 1 Satz 2, des § 22 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 und Abs. 2 und der §§ 25 und 26 des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633), von denen § 1 Abs. 2, § 11 Abs. 1 und die §§ 25 und 26 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1367) geändert worden sind, verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: Artikel 1 Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz Die Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz vom 27. August 1985 (BGBl. I S. 1762), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juli 1990 (BGBl. I S. 1414), wird wie folgt geändert: 1. In § 1a werden Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Nr. 5 Buchstabe a gestrichen. 2. Die §§ 2 und 3 Satz 2 werden gestrichen. 3. In der Anlage wird nach Nummer 1.2.1.11 folgende Nummer eingefügt: »1.2.1.11a x Festulolium Festulolium (Festuca pratensis (Wiesenschwingel x Hudson Welsches x Lolium multiflorum Weidelgras)«. Lam.) Artikel 2 Änderung der Saatgutverordnung Die Saatgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 146), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 17. Oktober 1991 (BAnz. S. 7205), wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte »außerhalb des Geltungsbereichs des Saatgutverkehrsgesetzes« durch die Worte »im Ausland« ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Worte »als Zertifiziertes Saatgut« gestrichen. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte »als Zertifiziertes Saatgut« gestrichen. b) In Absatz 4 werden die Worte »außerhalb des Geltungsbereichs des Saatgutverkehrsgesetzes« durch die Worte »im Ausland« ersetzt. c) In Absatz 5 wird die Angabe »§ 7 Abs. 3« durch die Angabe »§ 7 Abs. 5« ersetzt. d) In Absatz 6 werden die Worte »bei Zertifiziertem Saatgut« gestrichen. 3. § 11 wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 1 und 1a werden jeweils die Worte »gewerbsmäßige Inverkehrbringen« durch die Worte »Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken« ersetzt. *) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien: 1. Richtlinie 91/376/EWG der Kommission vom 25. Juni 1991 zur Änderung der Richtlinie 86/109/EWG zur Beschränkung des Verkehrs mit Saatgut bestimmter Arten von Futter-, Öl- und Faserpflanzen auf amtlich als »Basissaatgut« oder »Zertifiziertes Saatgut« anerkanntes Saatgut (ABl. EG Nr. L 203 S. 108), 2. Richtlinie 92/9/EWG der Kommission vom 19. Februar 1992 zur Änderung bestimmter Anlagen der Richtlinie 69/208/EWG des Rates über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. EG Nr. L 70 S. 25), 3. Richtlinie 92/19/EWG der Kommission vom 23. März 1992 zur Änderung der Richtlinie 66/401/EWG über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. EG Nr. L 104 S. 61). b) In Absatz 4 Nr. 1 werden die Worte »gewerbsmäßigen Inverkehrbringens« durch die Worte »Inverkehrbringens zu gewerblichen Zwecken« ersetzt. 4. In § 12 Abs. 3 Satz 2 und in den §§ 19, 22 und 45 Abs. 1 Satz 3 wird jeweils das Wort »gewerbsmäßig« durch die Worte »zu gewerblichen Zwecken« ersetzt. 5. In § 16 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 und § 48 Abs. 2 werden jeweils die Worte »außerhalb des Geltungsbereichs des Saatgutverkehrsgesetzes« durch die Worte »im Ausland« ersetzt. 6. § 26 wird wie folgt geändert: a) Das Wort »gewerbsmäßig« wird jeweils durch die Worte »zu gewerblichen Zwecken« ersetzt. b) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b werden jeweils die Worte »Geltungsbereich des Saatgutverkehrsgesetzes« durch das Wort »Inland« ersetzt. c) In Absatz 4 werden die Worte »gewerbsmäßiges Inverkehrbringen« durch die Worte »Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken« ersetzt. 7. § 27 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe d werden die Worte »gewerbsmäßigen Inverkehrbringens von Klein packungen« durch die Worte »Inverkehrbringens von Kleinpackungen zu gewerblichen Zwecken« ersetzt. b) In Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe e werden die Worte »außerhalb des Geltungsbereichs des Saatgutverkehrsgesetzes« durch die Worte »im Ausland« ersetzt. c) Es werden in Absatz 4 Nr. 2 die Worte »gewerbsmäßiges Inverkehrbringen« und in Absatz 5 die Worte »gewerbsmäßige Inverkehrbringen« durch die Worte »Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken« ersetzt. 8. § 29 wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 2 und 8 wird jeweils das Wort »gewerbsmäßig« durch die Worte »zu gewerblichen Zwecken« ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte »Geltungsbereich des Saatgutverkehrsgesetzes« durch das Wort »Inland« ersetzt. c) In Absatz 8 werden die Worte »gewerbsmäßiges Inverkehrbringen« durch die Worte »Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken« ersetzt. 9. § 33 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 gestrichen. b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: »(4) Bei Packungen oder Behältnissen mit pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut sind auf dem Etikett zusätzlich anzugeben: 1. die Art der Behandlung, 2. bei pilliertem oder granuliertem Saatgut und bei Angabe des Gewichtes das Verhältnis der reinen Körner oder Knäuel zum Gesamtgewicht und 3. bei granuliertem Saatgut die Zahl der keimfähigen Samen je Gewichtseinheit. Bei Packungen oder Behältnissen mit Saatgut, dem feste Zusätze hinzugefügt worden sind, sind auf dem Etikett zusätzlich anzugeben: 1. die Art der Zusätze und 2. bei Angabe des Gewichtes das Verhältnis des Gewichtes der reinen Körner oder Knäuel zum Gesamtgewicht.« c) In Absatz 5 wird jeweils das Wort »gewerbsmäßig« durch die Worte »zu gewerblichen Zwecken« ersetzt. d) In Absatz 6 Satz 2 und 3, Absatz 7 Satz 2 und Absatz 8 Satz 2 werden jeweils die Worte »Geltungsbereich des Saatgutverkehrsgesetzes« durch das Wort »Inland« ersetzt. 10. In § 42 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte »gewerbsmäßigen Inverkehrbringen von Saatgut aus Kleinpackungen« durch die Worte »Inverkehrbringen von Saatgut aus Kleinpackungen zu gewerblichen Zwecken« ersetzt. 11. § 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort »gewerbsmäßig« durch die Worte »zu gewerblichen Zwecken« ersetzt. b) Satz 2 Nr. 3 Buchstabe d wird bis zu dem Semikolon wie folgt gefaßt: »d) des § 3 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis »Saatgut einer nicht zugelassenen Sorte«;«. 12. In § 44 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte »Geltungsbereich des Saatgutverkehrsgesetzes« durch das Wort »Inland« ersetzt. 13. Die §§ 49 und 50 werden gestrichen. 14. § 51 wird § 49; in ihm wird Satz 2 gestrichen. 15. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1.1.1.1.1 wird der Text in Spalte 1 wie folgt gefaßt: »nicht hinreichend sortenecht sind oder einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, zugehören«. b) Nummer 1.1.1.1.2 wird gestrichen; Nummer 1.1.1.1.3 wird Nummer 1.1.1.1.2. c) Nummer 1.3.3 wird wie folgt gefaßt: »1.3.3 Soweit nicht nach Nummer 1.3.1 eine größere Mindestentfernung einzuhalten ist, sind die Bestände zu allen benachbarten Beständen von Getreide durch einen Trennstreifen abzutrennen.« d) In Nummer 3.1.1.2 wird, unter dem Wort »Weidelgräser« beginnend, folgende Zeile angefügt: 1 2 3 < > »Weidelgräser und andere Sorten von Festulolium bei Festulolium 3 10«. e) Nach Nummer 4.2.1.2 wird folgende Nummer angefügt: »4.2.2 Der Feldbestand von Sojabohne darf nicht in größerem Ausmaß von Diaporthe phaseolorum var. caulivora oder var. sojae, Phialophora gregata, Phytophthora megasperma f. sp. glycinea oder Pseudomonas syringae pv. glycinea befallen sein.« f) In Nummer 6.3.1.3 wird die Angabe »Nummer 5.3.1.2« durch die Angabe »Nummer 6.3.1.2« ersetzt. g) In den Nummern 6.3.2 und 6.3.3 wird jeweils die Angabe »Nummer 5.3.1« durch die Angabe »Nummer 6.3.1« ersetzt. 16. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) In den Nummern 1.1.4, 2.1.2, 2.1.7, 2.1.13, 3.1.3, 3.1.8, 3.1.13, 4.1.3 und 5.1.9 wird jeweils die gemäß Spalte 2 das Handelssaatgut betreffende Zeile gestrichen. b) Nummer 1.3.4 wird wie folgt gefaßt: »1.3.4 Das Saatgut darf nicht in größerem Ausmaß von anderen parasitischen Pilzen als Mutterkorn oder Brandkrankheiten und von parasitischen Bakterien befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergeben hat.« c) In Nummer 2.1.11 wird in Spalte 1 hinter dem Wort »Weidelgräser« ein Komma und das Wort »Festulolium« eingefügt. d) In Nummer 3.1.2 wird in der gemäß Spalte 2 das Basissaatgut betreffenden Zeile in Spalte 16 der Fußnotenhinweis »12)« eingefügt. e) In Nummer 5.1.6 wird in den gemäß Spalte 2 das Basissaatgut und das Zertifizierte Saatgut betreffenden Zeilen in Spalte 15 jeweils der Fußnotenhinweis »8)« eingefügt. f) Den Fußnoten unter Nummer 5.1 wird folgende Fußnote angefügt: 8) Der Anteil an unschädlichen Verunreinigungen darf 0,3 v. H. des Gewichtes nicht überschreiten.« g) Nach Nummer 5.2.4 wird folgende Nummer angefügt: »5.2.5 Das Saatgut von Sojabohne darf befallen sein 5.2.5.1 von Diaporthe phaseolorum nur bis zu 15 v. H. der Körner, 5.2.5.2 von Pseudomonas syringae pv. glycinea bei einer Untersuchung von 5 Stichproben mit je 1 000 Körnern nur in höchstens 4 Stichproben.« 17. Anlage 4 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2.3 wird nach dem Wort »Glatthafer,« das Wort »Festulolium,« eingefügt. b) In Nummer 7.1 werden die Worte », sowie Saatgutmischungen,« durch das Wort »und« ersetzt. Artikel 3 Änderung der Pflanzkartoffelverordnung Die Pflanzkartoffelverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 192), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. November 1989 (BGBl. I S. 2025), wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Abs. 1 Satz 2, § 5 Abs. 4 und § 20 Abs. 2 Nr. 2 werden jeweils die Worte »außerhalb des Geltungsbereichs des Saatgutverkehrsgesetzes« durch die Worte »im Ausland« ersetzt. 2. In § 8 Abs. 2 werden die Worte »gewerbsmäßigen Inverkehrbringen des Pflanzgutes« durch die Worte »Inverkehrbringen des Pflanzgutes zu gewerblichen Zwecken« ersetzt. 3. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte »gewerbsmäßige Inverkehrbringen« durch die Worte »Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken« ersetzt. b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte »gewerbsmäßigen Inverkehrbringens in Kleinpackungen« durch die Worte »Inverkehrbringens in Kleinpackungen zu gewerblichen Zwecken« ersetzt. 4. In § 23 Satz 1 und § 33 wird jeweils das Wort »gewerbsmäßig« durch die Worte »zu gewerblichen Zwecken« ersetzt. 5. § 27 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: »(1) Packungen oder Behältnisse mit anerkanntem Pflanzgut müssen bei Pflanzgut, das nach § 4 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes anerkannt worden oder das nicht zum Anbau in einem Mitgliedstaat bestimmt ist (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Saatgutverkehrsgesetzes), auf dem Etikett oder einem Zusatzetikett zusätzlich die Angabe »Zur Ausfuhr außerhalb der EWG« tragen.« b) In Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Worte »außerhalb des Geltungsbereichs des Saatgutverkehrsgesetzes« durch die Worte »im Ausland« ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 2 und 3 werden jeweils die Worte »Geltungsbereich des Saatgutverkehrsgesetzes« durch das Wort »Inland« ersetzt. 6. In § 31 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte »gewerbsmäßigen Inverkehrbringen von Pflanzgut aus Kleinpackungen« durch die Worte »Inverkehrbringen von Pflanzgut aus Kleinpackungen zu gewerblichen Zwecken« ersetzt. 7. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort »gewerbsmäßig« durch die Worte »zu gewerblichen Zwecken« ersetzt. b) Satz 2 Nr. 3 Buchstabe d wird bis zu dem Semikolon wie folgt gefaßt: »d) des § 3 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis »Pflanzgut einer nicht zugelassenen Sorte«;«. 8. In der Überschrift des Abschnitts 4 wird das Wort »gewerbsmäßige« gestrichen. 9. Die §§ 34 und 35 werden gestrichen. 10. § 36 wird § 34; in ihm wird Satz 2 gestrichen. 11. In Anlage 1 Nummer 3.1.1 werden in Spalte 4 die Zahl »2« durch die Zahl »1« und in Spalte 5 die Zahl »3« durch die Zahl »2« ersetzt. Artikel 4 Änderung der Rebenpflanzgutverordnung Die Rebenpflanzgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 204), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 11. Mai 1988 (BGBl. I S. 595), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Nr. 8 und 9 und in den §§ 16 und 20 wird jeweils das Wort »gewerbsmäßig« durch die Worte »zu gewerblichen Zwecken« ersetzt. 2. In § 3 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 4 und § 13 Abs. 2 Nr. 2 werden jeweils die Worte »außerhalb des Geltungsbereichs des Saatgutverkehrsgesetzes« durch die Worte »im Ausland« ersetzt. 3. In § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 1 Satz 3 werden jeweils die Worte »als Zertifiziertes Pflanzgut« gestrichen. 4. § 7 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: »(2) Vor der Besichtigung eines Rebenbestandes nach Absatz 1, für dessen Aufwuchs die Anerkennung erstmalig beantragt wird, ist der Anerkennungsstelle oder der von ihr bestimmten Stelle oder Person eine Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Pflanzenschutzdienstes vorzulegen, aus der hervorgeht, daß die Vermehrungsfläche frei von Nematoden der Art Xiphinema index ist und daß andere virusübertragende Nematoden nur in einem Ausmaß vorhanden sind, das unter Gesichtspunkten des Pflanzenschutzes vertretbar ist. Die für die Untersuchungen erforderlichen Bodenproben sind in der Regel in der zweiten Jahreshälfte des der Pflanzung vorhergehenden Jahres zu entnehmen. Die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Beantragung der Anerkennung nicht älter als fünf Jahre sein.« 5. In § 11 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte »gewerbsmäßige Inverkehrbringen« durch die Worte »Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken« ersetzt. 6. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: »(1) Die Bündel oder Säcke von anerkanntem Pflanzgut müssen bei Pflanzgut, das nach § 4 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes anerkannt worden oder das nicht zum Anbau in einem Mitgliedstaat bestimmt ist (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Saatgutverkehrsgesetzes), zusätzlich die Angabe »Zur Ausfuhr außerhalb der EWG« tragen.« b) In Absatz 3 Satz 2 und 3 werden jeweils die Worte »Geltungsbereich des Saatgutverkehrsgesetzes« durch das Wort »Inland« ersetzt. 7. § 19 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: »(3) Als Verschlußsicherung kann verwendet werden: 1. eine Plombe aus ungefärbtem Weißblech oder 2. bei der Verwendung von Kunststoffbändern die Verschweißungsstelle. Die Plombe trägt die Aufschrift »Anerkanntes Pflanzgut« und die Betriebsnummer. Bei der Verwendung von Kunststoffbändern ist die Betriebsnummer in die Verschweißungsstelle einzustanzen.« 8. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort »gewerbsmäßig« durch die Worte »zu gewerblichen Zwecken« ersetzt. b) Satz 2 Nr. 4 Buchstabe d wird bis zu dem Semikolon wie folgt gefaßt: »d) des § 3 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis »Pflanzgut einer nicht zugelassenen Sorte«;«. 9. § 23 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 7 werden gestrichen. b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte »unter der Voraussetzung des Absatzes 1« durch die Worte »,wenn es sich um eine Kombination von anerkanntem Edelreis und anerkannter Unterlage handelt, die nicht dem § 12 Abs. 3 entspricht,« ersetzt. 10. § 24 wird gestrichen. 11. § 25 wird § 24; in ihm wird Satz 2 gestrichen. Artikel 5 Bekanntmachungserlaubnis Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut der Saatgutverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 17. August 1992 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten In Vertretung Scholz

Sixth Ordinance amending various Seeds Ordinances · Nelum