Sixth Ordinance amending the Ordinance on premiums for flax and hemp
颁布于 1999-03-16 · 文本截至 2026-10-01
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关于这部法律
- 原标题
- Sechste Verordnung zur Änderung der Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国
- 主题
- Cultivated plants
- 关键词
- fibre crops, subsidy/incentive, crops
- 类别
- agriculture
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321 Bundesgesetzblatt Teil I G 5702 1999 Ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999 Nr. 13 Tag Inhal t Seite 16. 3. 99 Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 322 FNA: 2030-25 8. 3. 99 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Qualitätsnormen für Obst und Gemüse . . . . . . . . 354 FNA: 7849-2-2-1 16. 3. 99 Neunte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Tech nischen Bundesanstalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 358 FNA: 7141-6-6-1 16. 3. 99 Sechste Verordnung zur Änderung der Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 359 FNA: 7847-11-4-2 17. 3. 99 Verordnung zur Änderung der Zusammengefaßte-Monatsausweise-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 362 FNA: 7610-2-22 19. 3. 99 Verordnung zur Überprüfung von Ursprungsangaben bestimmter Olivenöle (Olivenöl-Ursprungsanga benverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 369 FNA: neu: 7847-11-16 25. 2. 99 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 3 Nr. 12 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Artikels 1 Nr. 2 Buchstabe f des Gesetzes zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften nach Maßgabe der Entscheidungsformel) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 370 FNA: 1104-5, 611-1 6. 3. 99 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1 Abs. 1 der Frischzellen-Verordnung) . . . . . . . . . . 370 FNA: 1104-5, 2121-51-1-2-3 6. 3. 99 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu den Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpas sungsgesetzen 1987, 1988, 1991, 1992, 1993, 1994 und 1995 – jeweils nach Maßgabe der Entschei dungsformel) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 371 FNA: 1104-5, 2032-12-14, 2032-12-15, 2032-12-16, 2032-12-18, 2032-12-19, 2032-12-20 6. 3. 99 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 16 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vor ständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie i.d.F. des Arti kels 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes, über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten und zur Sicherung der Montan-Mitbestimmung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 372 FNA: 1104-5, 801-11 6. 3. 99 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 47 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f des Arzneimittel gesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 372 FNA: 1104-5, 2121-51-1-2 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 373 322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999 Auf Grund des Artikels 21 Abs. 1 des Versorgungsreformgesetzes 1998 vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666), das durch Gesetz vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3834) geändert worden ist, wird nachstehend der Wortlaut des Beam tenversorgungsgesetzes in der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 16. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3858), 2. den mit Wirkung vom 1. Februar 1995 in Kraft getretenen Artikel 5 des Geset zes vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 962), 3. den teils mit Wirkung vom 1. Mai 1995 und teils am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942), 4. den teils mit Wirkung vom 1. März 1997 und teils am 1. Juli 1997 in Kraft ge tretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), 5. den mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Artikel 6 des Geset zes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590), 6. den Artikel 6 des eingangs genannten Gesetzes, der teils mit Wirkung vom 1. Juli 1997 und teils am 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist sowie auf Grund einer Änderung durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3834) teils am 1. Januar 2001 in Kraft tritt, soweit nicht bis zu diesem Zeit punkt durch ein Gesetz ein anderes geregelt ist, 7. den am 14. August 1998 in Kraft getretenen Artikel 9 des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026) und 8. den Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3834), der am 1. Januar 2001 in Kraft tritt, soweit nicht bis zu diesem Zeitpunkt durch ein Gesetz ein anderes geregelt ist. Bonn, den 16. März 1999 D e r B u n d e s m i n i s t e r d e s I n n e r n S c h i l y Bekanntmachung der Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes Vom 16. März 1999 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999 323 Abschnitt I Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Arten der Versorgung § 3 Regelung durch Gesetz Abschnitt II Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag § 4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts § 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge § 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit § 7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit § 8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten § 9 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst, Kriegsgefangen schaft und vergleichbare Zeiten § 10 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffent lichen Dienst § 11 Sonstige Zeiten § 12 Ausbildungszeiten § 12a Nicht zu berücksichtigende Zeiten § 12b Zeiten im Beitrittsgebiet § 13 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung § 14 Höhe des Ruhegehalts § 14a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes § 15 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebens zeit und auf Probe § 15a Beamte auf Probe und auf Zeit in leitender Funktion Abschnitt III Hinterbliebenenversorgung § 16 Allgemeines § 17 Bezüge für den Sterbemonat § 18 Sterbegeld § 19 Witwengeld § 20 Höhe des Witwengeldes § 21 Witwenabfindung § 22 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Wit wen und frühere Ehefrauen § 23 Waisengeld § 24 Höhe des Waisengeldes § 25 Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen § 26 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamten auf Lebenszeit und auf Probe § 27 Beginn der Zahlungen § 28 Witwerversorgung Abschnitt IV Bezüge bei Verschollenheit § 29 Zahlung der Bezüge Abschnitt V Unfallfürsorge § 30 Allgemeines § 31 Dienstunfall § 31a Erkrankungen und Unfälle im Ausland § 32 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwen dungen § 33 Heilverfahren § 34 Pflegekosten und Hilflosigkeitszuschlag § 35 Unfallausgleich § 36 Unfallruhegehalt § 37 Erhöhtes Unfallruhegehalt § 38 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und frühere Ruhestandsbeamte § 39 Unfall-Hinterbliebenenversorgung § 40 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie § 41 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene § 42 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung § 43 Einmalige Unfallentschädigung § 43a Schadensausgleich in besonderen Fällen § 44 Nichtgewährung von Unfallfürsorge § 45 Meldung und Untersuchungsverfahren § 46 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche § 46a Versorgung bei gefährlichen Dienstgeschäften im Ausland Abschnitt VI Übergangsgeld, Ausgleich § 47 Übergangsgeld § 47a Übergangsgeld für entlassene politische Beamte § 48 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen Abschnitt VII Gemeinsame Vorschriften § 49 Zahlung der Versorgungsbezüge § 50 Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag, jährliche Sonder zuwendung Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG) I n h a l t s ü b e r s i c h t 324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999 § 51 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurück behaltungsrecht § 52 Rückforderung von Versorgungsbezügen § 53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Er werbs- und Erwerbsersatzeinkommen § 53a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen eines Wahl beamten auf Zeit mit sonstigem Erwerbseinkommen § 54 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge § 55 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Ren ten § 56 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Ver sorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung § 57 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Eheschei dung § 58 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge § 59 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung § 60 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung § 61 Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung § 62 Anzeigepflicht § 63 Anwendungsbereich Abschnitt VIII Sondervorschriften § 64 Entzug von Hinterbliebenenversorgung § 65 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge Abschnitt IX Versorgung besonderer Beamtengruppen § 66 Beamte auf Zeit § 67 Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten § 68 Ehrenbeamte Abschnitt X Vorhandene Versorgungsempfänger § 69 Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger § 69a Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger § 69b Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 bewillig te Freistellungen und eingetretene Versorgungsfälle § 69c Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 ein getretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Beamte Abschnitt XI Anpassung der Versorgungsbezüge § 70 Allgemeine Anpassung §§ 71 bis 76 (weggefallen) Abschnitt XII Übergangsvorschriften aus bisherigem Recht § 77 Zeiten eines Wartestandes § 78 Frühere ruhegehaltfähige Dienstzeit, Dienstbezüge und Ruhegehaltssätze § 79 Beamte der früheren Verwaltung des Vereinigten Wirt schaftsgebietes § 80 Dienst in ehemals angegliederten Gebieten und im Her kunftsland § 81 Amtlose und andere Zeiten § 82 Kriegsunfall, Unfall in Kriegsgefangenschaft und Ge wahrsam § 83 Gebietsbestimmung Abschnitt XIII Übergangsvorschriften neuen Rechts § 84 Ruhegehaltfähige Dienstzeit § 85 Ruhegehaltssätze für am 31. Dezember 1991 vorhan dene Beamte § 85a Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach dem 31. Dezember 1991 § 86 Hinterbliebenenversorgung § 87 Unfallfürsorge § 88 Abfindung § 89 Übergangsgeld § 90 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Ver sorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung § 91 Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistenten und Lektoren Abschnitt XIV Änderung von Bundesrecht §§ 92 bis 104 (Änderung von Rechtsvorschriften) Abschnitt XV Schlußvorschriften § 105 Außerkrafttreten § 106 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften § 107 Ermächtigung zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen § 107a Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands § 107b Verteilung der Versorgungslasten § 107c Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Beru fung von Ruhestandsbeamten oder Richtern im Ruhe stand in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im Beitrittsgebiet § 108 (weggefallen) § 109 (Inkrafttreten) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999 325 Abschnitt I Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Bundesbe amten, der Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. (2) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes entsprechend für die Versorgung der Richter des Bundes und der Länder. (3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. § 2 Arten der Versorgung (1) Versorgungsbezüge sind 1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag, 2. Hinterbliebenenversorgung, 3. Bezüge bei Verschollenheit, 4. Unfallfürsorge, 5. Übergangsgeld, 6. Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen, 7. Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1, 8. Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 Satz 2, 9. Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs. 3, 10. Anpassungszuschlag nach § 69b Abs. 2 Satz 5. (2) Zur Versorgung gehören ferner die jährliche Sonder zuwendung und der Kindererziehungszuschlag. § 3 Regelung durch Gesetz (1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebe nen wird durch Gesetz geregelt. (2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zuste hende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden. (3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden. Abschnitt II Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag § 4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts (1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte 1. eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder 2. infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschä digung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Aus übung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist. Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksich tigt, soweit sie ruhegehaltfähig ist. Zeiten, die kraft gesetz licher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 10 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen. Satz 3 gilt nicht für Zeiten, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat. (2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes, in den Fällen des § 4 des Bun desbesoldungsgesetzes nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden. (3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhege haltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. § 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge (1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind 1. das Grundgehalt oder die diesem entsprechenden Dienstbezüge, 2. der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) der Stufe 1, 3. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind, die dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 3 zu letzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden. Bei Teilzeit beschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Frei stellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähi gen Dienstbezüge. Satz 2 gilt entsprechend bei einge schränkter Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 42a des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht. 326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999 (2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 in den Ruhestand getreten, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 oder 5 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können. (3) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleich wertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens drei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die ober ste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Minister oder mit der von diesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähi gen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest; die Länder können andere Zuständigkeiten bestim men. In die Dreijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienst bezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt wor den ist. (4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezo gen hat, in den Ruhestand getreten ist. (5) Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens drei Jahre erhalten hat, wird, sofern der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 4 gilt entsprechend. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letz ten Amtes nicht übersteigen. § 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit (1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhält nis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit 1. vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres, 2. in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht, 3. einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsbe rechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach § 11 Nr. 1 Buchstabe a berücksichtigt wird, 4. einer ehrenamtlichen Tätigkeit, 5. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, daß dieser öffentli chen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, 6. eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Ver lust der Dienstbezüge, 7. für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; Zeiten einer Alters teilzeit nach § 72b des Bundesbeamtengesetzes oder ent sprechendem Landesrecht sind zu neun Zehnteln der regelmäßigen Arbeitszeit ruhegehaltfähig. War der Beam te insgesamt länger als zwölf Monate freigestellt (§ 5 Abs. 1 Satz 2), werden Ausbildungszeiten im Beamtenver hältnis auf Widerruf nur in dem Umfang berücksichtigt, der dem Verhältnis der tatsächlichen ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der ruhegehaltfähigen Dienstzeit entspricht, die ohne die Freistellung erreicht worden wäre. Satz 4 gilt nicht für Freistellungen wegen Kindererziehung bis zu einer Dauer von drei Jahren für jedes Kind. Zeiten der ein geschränkten Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 42a des Bundesbeam tengesetzes oder entsprechendem Landesrecht sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, min destens im Umfang des § 13 Abs. 1 Satz 1. (2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten 1. in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entschei dung der in § 48 des Bundesbeamtengesetzes be zeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist, 2. in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Wider ruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, weil er eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann, 3. in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Beamten beendet worden ist, a) wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder b) wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzu kommen. Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen; die Länder können andere Zuständigkeiten bestimmen. (3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich 1. die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit, 2. die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als Mit glied der Bundesregierung oder einer Landesregie rung, 3. die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentari schen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundes regierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entspre chende Voraussetzungen vorliegen, 4. die im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegte Dienstzeit; Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 findet keine Anwen dung. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999 327 § 7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, die ein Ruhestandsbeamter 1. in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden ent geltlichen Beschäftigung als Beamter, Richter, Berufs soldat oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 2 und 3 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen, 2. in einer Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 4 zurück gelegt hat. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 6 und Abs. 2 gilt entsprechend, für die Anwendung des Satzes 1 Nr. 1 außerdem § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7. § 8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten (1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis 1. berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der Nationa len Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokrati schen Republik, der früheren Wehrmacht, im früheren Reichsarbeitsdienst oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat oder 2. als Inhaber eines Versorgungsscheins oder als Militär anwärter oder als Anwärter des früheren Reichsarbeits dienstes im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienst herrn im Reichsgebiet voll beschäftigt gewesen ist. (2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bis 7 und Abs. 2 gilt entspre chend. § 9 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst, Kriegsgefangenschaft und vergleichbare Zeiten (1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis 1. nichtberufsmäßigen Wehrdienst, Reichsarbeitsdienst oder Polizeivollzugsdienst geleistet hat oder 2. sich in Kriegsgefangenschaft oder sich in ursächlichem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen minde stens bis zum 31. Dezember 1947 in einer Internierung oder sich insgesamt länger als drei Monate in einem Gewahrsam (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 9 des Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. Dezember 1991 geltenden Fassung) befunden hat oder 3. sich auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder der vorstehenden Nummer 1 oder einer Kriegsgefan genschaft, einer Internierung oder eines Gewahrsams (Nummer 2) im Anschluß an die Entlassung arbeits unfähig in einer Heilbehandlung befunden hat. (2) Die Zeit, während der ein Beamter sich nach Voll endung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines kriegsbedingten Notdienstes ohne Begründung eines einem Arbeitsvertrag entspre chenden Beschäftigungsverhältnisses im Anschluß an die Entlassung länger als sechs Monate arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat, kann als ruhegehalt fähige Dienstzeit berücksichtigt werden. (3) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 5 bis 7 und Abs. 2 gilt ent sprechend. § 10 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berück sichtigt werden, in denen ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat: 1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder 2. Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen oder nach Annahme für die Laufbahn ausgeübten handwerksmäßigen, technischen oder sonstigen fach lichen Tätigkeit. Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtun gen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungs abkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen oblie gender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsäch lichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. § 11 Sonstige Zeiten Die Zeit, während der ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beam tenverhältnis 1. a) als Rechtsanwalt oder Verwaltungsrechtsrat oder als Beamter oder Notar, der ohne Ruhegehalts berechtigung nur Gebühren bezieht, oder b) hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Reli gionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nicht öffentlichen Schuldienst oder c) hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bun destages oder der Landtage oder kommunaler Ver tretungskörperschaften oder d) hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzen verbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden tätig gewesen ist oder 2. hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat oder 3. a) auf wissenschaftlichem, künstlerischem, techni schem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden, oder 328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999 b) als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungs helfergesetzes tätig gewesen ist, kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wer den, die Zeit nach Nummer 1 Buchstabe a und Nr. 3 jedoch höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus. § 12 Ausbildungszeiten (1) Die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres verbrachte Mindestzeit 1. der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschrie benen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und prakti sche Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prü fungszeit), 2. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist, kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wer den, die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbil dung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. (2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatz dienstes der Feuerwehr können Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätig keit anstelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahr nehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur inso weit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist. (4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrie ben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das glei che für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen. (5) Für Ausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gilt § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 entsprechend. § 12a Nicht zu berücksichtigende Zeiten Zeiten, die nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes für das Besoldungsdienstalter nicht berücksichtigt wer den, sind nicht ruhegehaltfähig. § 12b Zeiten im Beitrittsgebiet (1) Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten nach den §§ 8 und 9, Beschäftigungszeiten nach § 10 und sonstige Zeiten nach den §§ 11, 66 Abs. 7 und § 67 Abs. 2, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat, werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig sind; Ausbildungszeiten nach den §§ 12 und 66 Abs. 7 sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allgemeine Warte zeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. Ren tenrechtliche Zeiten sind auch solche im Sinne des Arti kels 2 des Renten-Überleitungsgesetzes. (2) Sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung nicht erfüllt ist, können die in Ab satz 1 genannten Zeiten im Rahmen der dort genannten Vorschriften insgesamt höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. § 13 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung (1) Ist der Beamte vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten, wird die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des sechzigsten Lebensjahres, soweit diese nicht nach anderen Vorschrif ten als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, für die Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu einem Drittel*) hinzugerechnet (Zurech nungszeit). Ist der Beamte nach § 45 des Bundesbeam tengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht erneut in das Beamtenverhältnis berufen worden, so wird eine der Berechnung des früheren Ruhegehalts zugrunde gelegene Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem neuen Ruhegehalt zugrunde liegenden Dienstjahre hinter der Zahl der dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegenen Dienstjahre zurückbleibt. § 6 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. (2) Die Zeit der Verwendung eines Beamten in Ländern, in denen er gesundheitsschädigenden klimatischen Ein flüssen ausgesetzt ist, kann, soweit sie nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres liegt, bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Entsprechendes gilt für einen beurlaubten Beamten, dessen Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente, wenn dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs aner kannt worden ist. (3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1 als auch die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, findet nur die für den Beamten günstigere Vorschrift Anwendung. § 14 Höhe des Ruhegehalts (1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehalt fähiger Dienstzeit 1,875 vom Hundert der ruhegehaltfähi gen Dienstbezüge (§ 5), insgesamt jedoch höchstens fünf undsiebzig vom Hundert. Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen, wobei die zweite Stelle um eins zu erhöhen ist, wenn in der dritten Stelle ein Rest ver bleibt. Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners dreihundertfünfundsechzig umzurechnen; Satz 2 gilt entsprechend. *) Gemäß Artikel 6 Nr. 7 in Verbindung mit Artikel 24 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3834) geändert worden ist, werden am 1. Januar 2001 in § 13 Abs. 1 Satz 1 die Worte „einem Drittel“ durch die Worte „zwei Dritteln“ersetzt, soweit nicht bis zu diesem Zeitpunkt durch ein Gesetz ein anderes geregelt ist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999 329 (2) (weggefallen) (3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das der Beamte vor der Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften in den Ruhestand versetzt wird. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.*) (4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um sechzig Deutsche Mark für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Bleibt ein Beamter allein wegen langer Freistellungszeiten (§ 5 Abs. 1 Satz 2) mit seinem erdienten Ruhegehalt hinter der Mindestversorgung nach Satz 1 oder 2 zurück, wird nur das erdiente Ruhegehalt gezahlt; dies gilt nicht, wenn ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten ist. (5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestver sorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das nach Absatz 1 erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfaßten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Ver sorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Min destversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt minde stens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unter schiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen. (6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen *) § 14 Abs. 3 gilt gemäß Artikel 6 Nr. 8 Buchstabe a in Verbindung mit Arti kel 24 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3834) geändert worden ist, ab dem 1. Januar 2001 in folgen der Fassung, soweit nicht bis zu diesem Zeitpunkt durch ein Gesetz ein anderes geregelt ist: „(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das der Beamte 1. vor Ablauf des Monats, in dem er das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet, nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht in den Ruhestand versetzt wird, 2. vor Erreichen der für ihn geltenden gesetzlichen Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand nach § 42 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbeamten gesetzes oder entsprechendem Landesrecht in den Ruhestand ver setzt wird, 3. vor Ablauf des Monats, in dem er das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird; die Minderung des Ruhe gehalts darf 10,8 vom Hundert nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des dreiundsechzigsten Lebensjahres liegende Alters grenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des dreiundsechzigsten Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Voll endung des fünfundsechzigsten Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ende des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet.“ Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehalt fähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungs gruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das Ruhe gehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen. § 14a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes (1) Der nach den sonstigen Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Beamte vor der Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres in den Ruhestand getreten ist und er 1. bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von sechzig Kalendermonaten für eine Rente der gesetz lichen Rentenversicherung erfüllt hat, 2. a) dienstunfähig im Sinne des § 42 Abs. 1 des Bun desbeamtengesetzes oder entsprechendem Lan desrecht ist oder b) wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist und das sechzigste Lebensjahr vollendet hat, 3. einen Ruhegehaltssatz von siebzig vom Hundert noch nicht erreicht hat und 4. keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 7 bezieht. Die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durch schnittlich im Monat den Betrag in Höhe eines Siebtels der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) nicht überschreiten. (2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt eins vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nr. 1) anrechnungsfähigen Pflichtversicherungs zeiten, soweit sie nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres bis zum Beginn des Ruhestandes zurückge legt wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind. Der hiernach berechnete Ruhegehaltssatz darf sieb zig vom Hundert nicht überschreiten. In den Fällen des § 14 Abs. 3 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. (3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem der Ruhestandsbeamte das fünfundsechzig ste Lebensjahr vollendet. Sie endet vorher, wenn der Ruhestandsbeamte 1. eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversi cherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder 3. ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit. § 35 Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß. (4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. Wird der Antrag nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt, so tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein. 330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999 § 15 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf Probe (1) Einem Beamten auf Lebenszeit, der vor Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze nach § 35 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entspre chendem Landesbeamtenrecht entlassen ist, kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden. (2) Das gleiche gilt für einen Beamten auf Probe, der wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Erreichens der Altersgrenze entlassen ist (§ 31 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes Landes recht). § 15a Beamte auf Probe und auf Zeit in leitender Funktion (1) § 15 findet auf Beamtenverhältnisse auf Probe und auf Zeit nach den §§ 12a und 12b des Beamtenrechts rahmengesetzes und nach § 24a des Bundesbeamten gesetzes keine Anwendung. (2) Aus diesen Beamtenverhältnissen auf Probe und auf Zeit ergibt sich kein selbständiger Anspruch auf Versor gung; die Dienstunfallversorgung bleibt hiervon unberührt. (3) Tritt ein Beamter auf Zeit nach Ablauf der ersten Amtszeit wieder in sein vorheriges Amt im Beamtenver hältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit ein, berechnen sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder aus dem Richterverhältnis auf Lebenszeit zuzüglich eines Unterschiedsbetrages zwischen diesen und den Dienstbezügen, die im Beamtenverhältnis auf Zeit ruhege haltfähig wären. Der Unterschiedsbetrag wird gewährt in Höhe eines Viertels, wenn dem Beamten das Amt nach § 12b des Beamtenrechtsrahmengesetzes mindestens fünf Jahre, in Höhe der Hälfte, wenn es mindestens fünf Jahre und zwei Amtszeiten übertragen war. (4) Tritt der Beamte auf Zeit wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand, berechnen sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem Beam tenverhältnis auf Zeit, wenn dem Beamten das Amt nach § 12b des Beamtenrechtsrahmengesetzes mindestens fünf Jahre übertragen war. (5) Wird der Beamte auf Zeit während seiner Amtszeit wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, gilt Absatz 4 entsprechend. Abschnitt III Hinterbliebenenversorgung § 16 Allgemeines Die Hinterbliebenenversorgung (§§ 17 bis 28) umfaßt 1. Bezüge für den Sterbemonat, 2. Sterbegeld, 3. Witwengeld, 4. Witwenabfindung, 5. Waisengeld, 6. Unterhaltsbeiträge, 7. Witwerversorgung. § 17 Bezüge für den Sterbemonat (1) Den Erben eines verstorbenen Beamten, Ruhe standsbeamten oder entlassenen Beamten verbleiben für den Sterbemonat die Bezüge des Verstorbenen. Dies gilt auch für eine für den Sterbemonat gewährte Aufwands entschädigung. (2) Die an den Verstorbenen noch nicht gezahlten Teile der Bezüge für den Sterbemonat können statt an die Erben auch an die in § 18 Abs. 1 bezeichneten Hinterblie benen gezahlt werden. § 18 Sterbegeld (1) Beim Tode eines Beamten mit Dienstbezügen oder eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhal ten der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge des Beamten Sterbegeld. Das Sterbegeld ist in Höhe des Zweifachen der Dienstbezüge oder der Anwärterbezüge des Verstorbenen ausschließlich der Auslandskinder zuschläge und der Vergütungen in einer Summe zu zah len; § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend beim Tode eines Ruhestands beamten oder eines entlassenen Beamten, der im Sterbe monat einen Unterhaltsbeitrag erhalten hat; an die Stelle der Dienstbezüge tritt das Ruhegehalt oder der Unter haltsbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. (2) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden, so ist Sterbegeld auf Antrag zu gewähren 1. Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern sowie Stiefkindern, wenn sie zur Zeit des Todes des Beamten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn der Verstorbe ne ganz oder überwiegend ihr Ernährer gewesen ist, 2. sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krank heit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen. (3) Stirbt eine Witwe oder eine frühere Ehefrau eines Beamten, der im Zeitpunkt des Todes Witwengeld oder ein Unterhaltsbeitrag zustand, so erhalten die in Absatz 1 genannten Kinder Sterbegeld, wenn sie berechtigt sind, Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag zu beziehen und wenn sie zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft der Verstorbenen gehört haben. Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Dienstbezüge das Witwengeld oder der Unter haltsbeitrag tritt. (4) Sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhan den, so ist für die Bestimmung des Zahlungsempfängers die Reihenfolge der Aufzählung in den Absätzen 1 und 2 maßgebend; bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann von dieser Reihenfolge abgewichen oder das Sterbegeld aufgeteilt werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999 331 § 19 Witwengeld (1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ehe mit dem Verstorbenen weniger als drei Monate gedauert hat, es sei denn, daß nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfer tigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaf fen, oder 2. die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhe standsbeamte zur Zeit der Eheschließung das fünf undsechzigste Lebensjahr bereits vollendet hatte. (2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 46 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechen des Landesrecht) verstorben ist oder dem die Entschei dung nach § 46 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht zugestellt war. § 20 Höhe des Witwengeldes (1) Das Witwengeld beträgt sechzig vom Hundert des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre. § 14 Abs. 6 und § 14a finden keine Anwen dung. Änderungen des Mindestruhegehalts (§ 14 Abs. 4) sind zu berücksichtigen. (2) War die Witwe mehr als zwanzig Jahre jünger als der Verstorbene und ist aus der Ehe ein Kind nicht hervorge gangen, so wird das Witwengeld (Absatz 1) für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über zwanzig Jahre um fünf vom Hundert gekürzt, jedoch höchstens um fünfzig vom Hundert. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag fünf vom Hundert des Witwengel des hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. Das nach Satz 1 errechnete Witwengeld darf nicht hinter dem Mindestwitwengeld (Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 4) zurückbleiben. (3) Von dem nach Absatz 2 gekürzten Witwengeld ist auch bei der Anwendung des § 25 auszugehen. § 21 Witwenabfindung (1) Eine Witwe, die Anspruch auf Witwengeld oder auf einen Unterhaltsbeitrag hat, erhält im Falle einer Wieder verheiratung eine Witwenabfindung. (2) Die Witwenabfindung beträgt das Vierundzwanzigfa che des für den Monat, in dem sich die Witwe wiederver heiratet, nach Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs und Ruhensvorschriften zu zahlenden Betrages des Wit wengeldes oder Unterhaltsbeitrages; eine Kürzung nach § 25 und die Anwendung der §§ 53 und 54 Abs. 1 Nr. 3 bleiben jedoch außer Betracht. Die Abfindung ist in einer Summe zu zahlen. (3) Lebt der Anspruch auf Witwengeld oder auf Unter haltsbeitrag nach § 61 Abs. 3 wieder auf, so ist die Wit wenabfindung, soweit sie für eine Zeit berechnet ist, die nach dem Wiederaufleben des Anspruchs auf Witwengeld oder Unterhaltsbeitrag liegt, in angemessenen monatli chen Teilbeträgen einzubehalten. § 22 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeld berechtigte Witwen und frühere Ehefrauen (1) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teil weise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Erwerbseinkom men und Erwerbsersatzeinkommen sind in angemesse nem Umfang anzurechnen. (2) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fort bestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhestands beamten gegen diesen einen Anspruch auf schuldrechtli chen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 2 des Bür gerlichen Gesetzbuchs wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 des Bürger lichen Gesetzbuchs hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt, 1. solange die geschiedene Ehefrau berufs- oder erwerbs unfähig im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetz buch ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder 2. wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet hat. Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körper lichen oder geistigen Gebrechen gleich. Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Vomhundertsatz des Wit wengeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend § 57 gekürzten Witwengeldes nicht übersteigen. § 21 gilt entsprechend. (3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, deren Ehe mit diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt war. § 23 Waisengeld (1) Die Kinder eines verstorbenen Beamten auf Lebens zeit, eines verstorbenen Ruhestandsbeamten oder eines verstorbenen Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 46 Abs. 1 des Bundesbeamten gesetzes oder entsprechendes Landesrecht) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 46 Abs. 2 des Bun desbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Landes recht zugestellt war, erhalten Waisengeld. (2) Kein Waisengeld erhalten die Kinder eines verstorbe nen Ruhestandsbeamten, wenn das Kindschaftsverhält nis durch Annahme als Kind begründet wurde und der Ruhestandsbeamte in diesem Zeitpunkt bereits im Ruhe stand war und das fünfundsechzigste Lebensjahr voll endet hatte. Es kann ihnen jedoch ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Waisengeldes bewilligt werden. 332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999 § 24 Höhe des Waisengeldes (1) Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise zwölf vom Hundert und für die Vollwaise zwanzig vom Hundert des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. § 14 Abs. 6 und § 14a finden keine Anwen dung. Änderungen des Mindestruhegehalts (§ 14 Abs. 4) sind zu berücksichtigen. (2) Wenn die Mutter des Kindes des Verstorbenen nicht zum Bezuge von Witwengeld berechtigt ist und auch kei nen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes erhält, wird das Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen gezahlt; es darf zuzüglich des Unterhaltsbeitrages den Betrag des Witwengeldes und des Waisengeldes nach dem Satz für Halbwaisen nicht übersteigen. (3) Ergeben sich für eine Waise Waisengeldansprüche aus Beamtenverhältnissen mehrerer Personen, wird nur das höchste Waisengeld gezahlt. § 25 Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen (1) Witwen- und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag des ihrer Berechnung zugrunde zu legenden Ruhegehalts übersteigen. Ergibt sich an Witwen- und Waisengeld zusammen ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Bezüge im gleichen Verhältnis gekürzt. (2) Nach dem Ausscheiden eines Witwen- oder Waisen geldberechtigten erhöht sich das Witwen- oder Waisen geld der verbleibenden Berechtigten vom Beginn des fol genden Monats an insoweit, als sie nach Absatz 1 noch nicht den vollen Betrag nach § 20 oder § 24 erhalten. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn neben Witwen- oder Waisengeld ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 gewährt wird. (4) Unterhaltsbeiträge nach § 22 Abs. 1 gelten für die Anwendung der Absätze 1 bis 3 als Witwengeld. Unter haltsbeiträge nach § 23 Abs. 2 dürfen nur insoweit bewil ligt werden, als sie allein oder zusammen mit gesetzlichen Hinterbliebenenbezügen die in Absatz 1 Satz 1 bezeichne te Höchstgrenze nicht übersteigen. § 26 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamten auf Lebenszeit und auf Probe (1) Der Witwe, der geschiedenen Ehefrau (§ 22 Abs. 2, 3) und den Kindern eines Beamten, dem nach § 15 ein Unter haltsbeitrag bewilligt worden ist oder hätte bewilligt wer den können, kann die in den §§ 19, 20 und 22 bis 25 vor gesehene Versorgung bis zu der dort bezeichneten Höhe als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. (2) § 21 gilt entsprechend. § 27 Beginn der Zahlungen (1) Die Zahlung des Witwen- und Waisengeldes sowie eines Unterhaltsbeitrages nach § 22 Abs. 1 oder § 23 Abs. 2 beginnt mit dem Ablauf des Sterbemonats. Kinder, die nach diesem Zeitpunkt geboren werden, erhalten Wai sengeld vom Ersten des Geburtsmonats an. (2) Die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 22 Abs. 2 oder 3 beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem eine der in § 22 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen eintritt, frühestens jedoch mit Ablauf des Sterbemonats. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 26. § 28 Witwerversorgung Die §§ 19 bis 27 gelten entsprechend für den Witwer oder den geschiedenen Ehemann (§ 22 Abs. 2, 3) einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin. An die Stelle des Witwengeldes im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes tritt das Witwergeld, an die Stelle der Witwe der Witwer. Abschnitt IV Bezüge bei Verschollenheit § 29 Zahlung der Bezüge (1) Ein verschollener Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Versorgungsempfänger erhält die ihm zustehenden Bezüge bis zum Ablauf des Monats, in dem die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle feststellt, daß sein Ableben mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. (2) Vom Ersten des Monats ab, der dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt folgt, erhalten die Personen, die im Falle des Todes des Verschollenen Witwen- oder Wai sengeld erhalten würden oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten könnten, diese Bezüge. Die §§ 17 und 18 gelten nicht. (3) Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein Anspruch auf Bezüge, soweit nicht besondere gesetzliche Gründe entgegenstehen, wieder auf. Nachzahlungen sind läng stens für die Dauer eines Jahres zu leisten; die nach Absatz 2 für den gleichen Zeitraum gewährten Bezüge sind anzurechnen. (4) Ergibt sich, daß bei einem Beamten die Vorausset zungen des § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes vorlie gen, so können die nach Absatz 2 gezahlten Bezüge von ihm zurückgefordert werden. (5) Wird der Verschollene für tot erklärt oder die Todes zeit gerichtlich festgestellt oder eine Sterbeurkunde über den Tod des Verschollenen ausgestellt, so ist die Hin terbliebenenversorgung von dem Ersten des auf die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder die Aus stellung der Sterbeurkunde folgenden Monats ab unter Berücksichtigung des festgestellten Todeszeitpunktes neu festzusetzen. Abschnitt V Unfallfürsorge § 30 Allgemeines (1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999 333 (2) Die Unfallfürsorge umfaßt 1. Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwen dungen (§ 32), 2. Heilverfahren (§§ 33, 34), 3. Unfallausgleich (§ 35), 4. Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 36 bis 38), 5. Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 39 bis 42), 6. einmalige Unfallentschädigung (§ 43), 7. Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a), 8. Versorgung bei gefährlichen Dienstgeschäften im Aus land (§ 46a). (3) Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften. § 31 Dienstunfall (1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhen des, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Aus übung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch 1. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort, 2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen. (2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle; hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Halbsatz 1 auch für den Weg von und nach der Familienwohnung. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unter brochen, wenn der Beamte von dem unmittelbaren Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretba rem Umfang abweicht, weil sein dem Grunde nach kinder geldberechtigendes Kind, das mit ihm in einem Haushalt lebt, wegen seiner oder seines Ehegatten beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anvertraut wird oder weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallver sicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahr zeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt. Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilver fahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles. (3) Erkrankt ein Beamter, der nach der Art seiner dienst lichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimm ten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer sol chen Krankheit, so gilt dies als Dienstunfall, es sei denn, daß der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung an einer solchen Krankheit gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesund heitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war. Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt die Bundes regierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. (4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperscha den ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beam ter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlun gen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienst lich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird. (5) Unfallfürsorge kann auch einem Beamten gewährt werden, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentli chen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beur laubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet. (6) Unfallfürsorge wird auch gewährt, wenn eine gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung oder bei Dienstgeschäften im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Ver schleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, daß der Beamte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflußbereich des Dienstherrn ent zogen ist. § 31a Erkrankungen und Unfälle im Ausland Dem Beamten wird Unfallfürsorge wie bei einem Dienst unfall auch dann gewährt, wenn eine Erkrankung oder deren Folgen auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse zurück zuführen sind, denen der Beamte während einer besonde ren Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes besonders ausgesetzt war. Das gleiche gilt für einen Unfall infolge derartiger Verhält nisse. Die Unfallfürsorge ist ausgeschlossen, wenn sich der Beamte grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt hat, es sei denn, daß der Ausschluß für ihn eine unbillige Härte wäre. § 32 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder son stige Gegenstände, die der Beamte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekom men, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Sind durch die erste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist dem Beamten der nachweisbar not wendige Aufwand zu ersetzen. § 33 Heilverfahren (1) Das Heilverfahren umfaßt 1. die notwendige ärztliche Behandlung, 2. die notwendige Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln, Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfol gen erleichtern sollen, 3. die notwendige Pflege (§ 34). (2) An Stelle der ärztlichen Behandlung sowie der Ver sorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln kann Kran kenhausbehandlung oder Heilanstaltspflege gewährt wer den. Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhaus behandlung oder Heilanstaltspflege zu unterziehen, wenn sie nach amtsärztlichem Gutachten zur Sicherung des Heilerfolges notwendig ist. 334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999 (3) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen, es sei denn, daß sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Ver letzten verbunden ist. Das gleiche gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperli che Unversehrtheit bedeutet. (4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles außerge wöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen. Ist der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so können auch die Kosten für die Überführung und die Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden. (5) Die Durchführung regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. § 34 Pflegekosten und Hilflosigkeitszuschlag (1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles so hilflos, daß er nicht ohne fremde Wartung und Pflege auskommen kann, so sind ihm die Kosten einer notwendigen Pflege in angemessenem Umfang zu erstatten. Die Dienstbehörde kann jedoch selbst für die Pflege Sorge tragen. (2) Nach dem Beginn des Ruhestandes ist dem Verletz ten auf Antrag für die Dauer der Hilflosigkeit ein Zuschlag zu dem Unfallruhegehalt bis zum Erreichen der ruhege haltfähigen Dienstbezüge zu gewähren; die Kostenerstat tung nach Absatz 1 entfällt. § 35 Unfallausgleich (1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate wesentlich beschränkt, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis 4 des Bundes versorgungsgesetzes gewährt. (2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der kör perlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individu ellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich fest gesetzt werden. Für äußere Körperschäden können Min destvomhundertsätze festgesetzt werden. (3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde amtsärztlich untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen. (4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beur laubung ohne Dienstbezüge gewährt. § 36 Unfallruhegehalt (1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienst unfähig geworden und in den Ruhestand getreten, so erhält er Unfallruhegehalt. (2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahres in den Ruhe stand getretenen Beamten gilt § 13.*) (3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um zwanzig vom Hundert. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens sechsundsechzigzweidrittel vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter fünfundsiebzig vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend. § 37 Erhöhtes Unfallruhegehalt (1) Setzt ein Beamter bei Ausübung einer Diensthand lung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbun den ist, sein Leben ein und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemes sung des Unfallruhegehalts achtzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeit punkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienst unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens fünfzig vom Hundert beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, daß sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Lauf bahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besol dungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungs gruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahn gruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Ein satzdienstes der Berufsfeuerwehr im Bereich der Länder entsprechend. (2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte 1. in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder 2. außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4 einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet. *) § 36 Abs. 2 gilt gemäß Artikel 6 Nr. 15 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 24 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3834) geändert worden ist, ab dem 1. Januar 2001 in folgender Fassung, soweit nicht bis zu diesem Zeitpunkt durch ein Gesetz ein anderes geregelt ist: „(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahres in den Ruhestand getretenen Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungs zeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.“ Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999 335 (3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird bei einem kurz fristigen besonderen Einsatz im Ausland oder im dienstli chen Zusammenhang damit gewährt, wenn der Unfall auf sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse mit gesteigerter Gefährdungslage zurückzuführen ist, ohne daß für den Beamten die sonstigen Voraussetzun gen des § 31a vorliegen. Die Entscheidung über wesent lich abweichende Verhältnisse mit gesteigerter Gefähr dungslage trifft das Bundesministerium des Innern. (4) Bei einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit von Beamten des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr infolge eines Unfalles im Sinne der Ab sätze 1 bis 3 erstreckt sich die Weitergewährung der Dienstbezüge auf die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nach der Erschwerniszulagenverordnung. Dies gilt auch, wenn der Beamte sich des Lebenseinsatzes im Sinne des Absatzes 1 bei Ausübung der Diensthandlung nicht bewußt war. Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Erschwerniszulage ist der Durchschnitt der Zulage der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist. § 38 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und frühere Ruhestandsbeamte (1) Ein durch Dienstunfall verletzter früherer Beamter, dessen Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand geendet hat, erhält neben dem Heilverfahren (§§ 33, 34) für die Dauer einer durch den Dienstunfall ver ursachten Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag. (2) Der Unterhaltsbeitrag beträgt 1. bei völliger Erwerbsunfähigkeit sechsundsechzigzwei drittel vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezü ge nach Absatz 4, 2. bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens zwanzig vom Hundert den der Minderung entspre chenden Teil des Unterhaltsbeitrages nach Nummer 1. (3) Im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 kann der Unterhaltsbei trag, solange der Verletzte aus Anlaß des Unfalles unver schuldet arbeitslos ist, bis auf den Betrag nach Nummer 1 erhöht werden. Bei Hilflosigkeit des Verletzten gilt § 34 entsprechend. (4) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen sich nach § 5 Abs. 1. Bei einem früheren Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die er bei der Ernennung zum Beamten auf Probe zuerst erhalten hätte; das gleiche gilt bei einem früheren Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf mit Dienst bezügen. Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalles entlassen worden, gilt § 5 Abs. 2 ent sprechend. Der Unterhaltsbeitrag für einen früheren Beamten auf Widerruf, der ein Amt bekleidete, das seine Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchte, ist nach billigem Ermessen festzusetzen. (5) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalles entlassen worden, darf der Unterhaltsbei trag nach Absatz 2 Nr. 1 nicht hinter dem Mindestunfall ruhegehalt (§ 36 Abs. 3 Satz 3) zurückbleiben. Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienst unfalles der in § 37 bezeichneten Art entlassen worden und war er im Zeitpunkt der Entlassung infolge des Dienst unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens fünfzig vom Hundert beschränkt, treten an die Stelle des Mindest unfallruhegehalts achtzig vom Hundert der ruhegehalt fähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungs gruppe, die sich bei sinngemäßer Anwendung des § 37 ergibt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend. (6) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der kör perlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist der frühere Beam te verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienst behörde amtsärztlich untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen. (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für einen durch Dienstunfall verletzten früheren Ruhestandsbeam ten, der seine Rechte als Ruhestandsbeamter verloren hat oder dem das Ruhegehalt aberkannt worden ist. § 39 Unfall-Hinterbliebenenversorgung (1) Ist ein Beamter, der Unfallruhegehalt erhalten hätte, oder ein Ruhestandsbeamter, der Unfallruhegehalt bezog, an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so erhalten seine Hinterbliebenen Unfall-Hinterbliebenenversorgung. Für diese gelten folgende besondere Vorschriften: 1. Das Witwengeld beträgt sechzig vom Hundert des Unfallruhegehalts (§§ 36, 37). 2. Das Waisengeld beträgt für jedes waisengeldberech tigte Kind (§ 23) dreißig vom Hundert des Unfallruhe gehalts. Es wird auch elternlosen Enkeln gewährt, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalles ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen bestritten wurde. (2) Ist ein Ruhestandsbeamter, der Unfallruhegehalt bezog, nicht an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so steht den Hinterbliebenen nur Versorgung nach Ab schnitt III (§§ 16 bis 28) zu; diese Bezüge sind aber unter Zugrundelegung des Unfallruhegehalts zu berechnen. § 40 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie Verwandten der aufsteigenden Linie, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalles ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen (§ 39 Abs. 1) bestritten wurde, ist für die Dauer der Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag von zusam men dreißig vom Hundert des Unfallruhegehalts zu gewähren, mindestens jedoch vierzig vom Hundert des in § 36 Abs. 3 Satz 3 genannten Betrages. Sind mehrere Per sonen dieser Art vorhanden, so wird der Unterhaltsbeitrag den Eltern vor den Großeltern gewährt; an die Stelle eines verstorbenen Elternteiles treten dessen Eltern. § 41 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene (1) Ist in den Fällen des § 38 der frühere Beamte oder der frühere Ruhestandsbeamte an den Folgen des Dienst unfalles verstorben, so erhalten seine Hinterbliebenen einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- und Waisen geldes, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrages nach § 38 Abs. 2 Nr. 1 ergibt. 336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999 (2) Ist der frühere Beamte oder der frühere Ruhestands beamte nicht an den Folgen des Dienstunfalles verstor ben, so kann seinen Hinterbliebenen ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwen- und Waisengeldes bewilligt werden, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrages ergibt, den der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes bezogen hat. (3) Für die Hinterbliebenen eines an den Unfallfolgen verstorbenen Beamten gilt Absatz 1 entsprechend, wenn nicht Unfall-Hinterbliebenenversorgung nach § 39 zusteht. (4) § 21 gilt entsprechend. § 42 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung Die Unfallversorgung der Hinterbliebenen (§§ 39 bis 41) darf insgesamt die Bezüge (Unfallruhegehalt oder Unter haltsbeitrag) nicht übersteigen, die der Verstorbene erhal ten hat oder hätte erhalten können. Abweichend von Satz 1 sind in den Fällen des § 37 als Höchstgrenze min destens die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der End stufe der nächsthöheren als der von dem Verstorbenen tatsächlich erreichten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen. § 25 ist entsprechend anzuwenden. Der Unfallaus gleich (§ 35) sowie der Zuschlag bei Hilflosigkeit (§ 34 Abs. 2) oder bei Arbeitslosigkeit (§ 38 Abs. 3 Satz 1) blei ben sowohl bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages nach § 41 als auch bei der vergleichenden Berechnung nach § 25 außer Betracht. § 43 Einmalige Unfallentschädigung (1) Ein Beamter, der einen Dienstunfall der in § 37 bezeichneten Art erleidet, erhält neben einer beamten rechtlichen Versorgung bei Beendigung des Dienstver hältnisses eine einmalige Unfallentschädigung von ein hundertfünfzigtausend Deutsche Mark, wenn er infolge des Unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit in diesem Zeit punkt um wenigstens achtzig vom Hundert beeinträchtigt ist. (2) Ist ein Beamter an den Folgen eines Dienstunfalles der in § 37 bezeichneten Art verstorben, wird seinen Hin terbliebenen eine einmalige Unfallentschädigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt: 1. Die Witwe sowie die versorgungsberechtigten Kinder erhalten eine Entschädigung in Höhe von insgesamt fünfundsiebzigtausend Deutsche Mark. 2. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummer 1 nicht vorhanden, so erhalten die Eltern und die in Num mer 1 bezeichneten, nicht versorgungsberechtigten Kinder eine Entschädigung in Höhe von insgesamt sie benunddreißigtausendfünfhundert Deutsche Mark. 3. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummern 1 und 2 nicht vorhanden, so erhalten die Großeltern und Enkel eine Entschädigung in Höhe von insgesamt acht zehntausendsiebenhundertfünfzig Deutsche Mark. (3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend, wenn ein Beamter, der 1. als Angehöriger des besonders gefährdeten fliegenden Personals während des Flugdienstes, 2. als Helm- oder Schwimmtaucher während des beson ders gefährlichen Tauchdienstes, 3. im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und der Ausbildung oder 4. als Angehöriger des besonders gefährdeten Muniti onsuntersuchungspersonals während des dienstlichen Umgangs mit Munition oder 5. als Angehöriger eines Verbandes des Bundesgrenz schutzes für besondere polizeiliche Einsätze oder eines entsprechenden Polizeiverbandes der Länder bei einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Ein satz oder in der Ausbildung dazu oder 6. im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug einen Unfall erleidet, der nur auf die eigentümlichen Ver hältnisse des Dienstes nach den Nummern 1 bis 6 zurück zuführen ist. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts verordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Per sonenkreis des Satzes 1 und die zum Dienst im Sinne des Satzes 1 gehörenden dienstlichen Verrichtungen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in Satz 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Art gehören. (4) (weggefallen) (5) In sinngemäßer Anwendung der Absätze 1 und 2 wird eine einmalige Entschädigung gewährt, wenn der Unfall Folge von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereig nissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen ist, denen der Beamte während einer besonderen Verwen dung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesol dungsgesetzes besonders ausgesetzt war. Die einmalige Entschädigung ist ausgeschlossen, wenn sich der Beamte grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt hat, es sei denn, daß der Ausschluß für ihn eine unbillige Härte wäre. (6) Im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gel ten die Absätze 1, 2 und 5 entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes. § 31 Abs. 6 gilt ent sprechend. (7) Besteht auf Grund derselben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 als auch auf eine einmalige Entschädi gung nach den Absätzen 5 und 6, wird nur die einmalige Unfallentschädigung gewährt. § 43a Schadensausgleich in besonderen Fällen (1) Schäden, die einem Beamten während einer beson deren Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes infolge von besonderen, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen, ins besondere infolge von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen entstehen, werden ihm in angemessenem Umfang ersetzt. Gleiches gilt für Schäden des Beamten durch einen Gewaltakt gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen oder Maßnahmen, wenn der Beamte von dem Gewaltakt in Ausübung des Dienstes oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter betroffen ist. (2) Im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes wird ein angemessener Ausgleich auch für Schäden infolge von Maßnahmen einer ausländischen Regierung, die sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richten, gewährt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999 337 (3) Ist ein Beamter an den Folgen des schädigenden Ereignisses der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art verstorben, wird ein angemessener Ausgleich gewährt 1. an die Witwe sowie die versorgungsberechtigten Kin der, 2. an die Eltern sowie die nicht versorgungsberechtigten Kinder, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeich neten Art nicht vorhanden sind. (4) Der Schadensausgleich nach den Absätzen 1 bis 3 wird nur einmal gewährt. Wird der Schadensausgleich auf Grund derselben Ursache nach § 63b des Soldatenver sorgungsgesetzes vorgenommen, so finden die Absätze 1 bis 3 keine Anwendung. (5) Im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend für Schäden, die anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes entste hen. § 31 Abs. 6 gilt entsprechend. § 44 Nichtgewährung von Unfallfürsorge (1) Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn der Verletzte den Dienstunfall vorsätzlich herbeigeführt hat. (2) Hat der Verletzte eine die Heilbehandlung betreffen de Anordnung ohne gesetzlichen oder sonstigen wichti gen Grund nicht befolgt und wird dadurch seine Dienst oder Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt, so kann ihm die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Unfallfürsorge insoweit versagen. Der Verletzte ist auf diese Folgen schriftlich hinzuweisen. (3) Hinterbliebenenversorgung nach den Unfallfürsorge vorschriften wird im Falle des § 22 Abs. 1 nicht gewährt. § 45 Meldung und Untersuchungsverfahren (1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der für den Wohnort des Berechtigten zuständi gen unteren Verwaltungsbehörde gemeldet worden ist. (2) Nach Ablauf der Ausschlußfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, daß eine den Anspruch auf Unfallfürsorge begründende Folge des Unfalles erst später bemerkbar geworden ist oder daß der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muß, nachdem eine Unfallfolge bemerkbar geworden oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Mel dung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden. (3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch Meldung der Beteiligten bekannt wird, sofort zu untersuchen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vor sätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Ver letzten oder seinen Hinterbliebenen bekanntzugeben. § 46 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche (1) Der verletzte Beamte und seine Hinterbliebenen haben aus Anlaß eines Dienstunfalles gegen den Dienstherrn nur die in den §§ 30 bis 43a und 46a geregelten Ansprüche. Ist der Beamte nach dem Dienstunfall in den Dienstbereich eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienst herrn versetzt worden, so richten sich die Ansprüche gegen diesen; das gleiche gilt in den Fällen des gesetzlichen Übertritts oder der Übernahme bei der Umbildung von Körperschaften. (2) Weitergehende Ansprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen einen öffentlich rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Geset zes oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen nur dann geltend gemacht werden, wenn der Dienst unfall durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden ist. Jedoch findet das Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schaden ersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 (RGBl. I S. 674) Anwendung. (3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben unberührt. (4) Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach diesem Gesetz wegen eines Körper-, Sach- oder Vermö gensschadens im Rahmen einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungs gesetzes gewährt werden, sind solche Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben Schadens von ande rer Seite erbracht werden. Hierzu gehören insbesondere Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von zwi schenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen gewährt oder veranlaßt werden; ausgeschlossen ist die Anrechnung der Leistungen privater Schadensversiche rungen, die auf Beiträgen der Beamten beruhen. § 46a Versorgung bei gefähr lichen Dienstgeschäften im Ausland Im Falle des Dienstgeschäfts eines Beamten im Ausland im Zusammenhang mit einer Maßnahme im Sinne des § 58a des Bundesbesoldungsgesetzes oder bei Dienstge schäften im Ausland mit vergleichbar gesteigerter Gefähr dungslage gelten die §§ 31a, 43 Abs. 5 bis 7, die §§ 43a und 46 Abs. 4 entsprechend. Wenn der Unfall mit den besonderen Verhältnissen am Dienst- oder Einsatzort zusammenhängt, wird daneben Unfallruhegehalt nach § 37 Abs. 1 gewährt; dies gilt auch im Falle einer besonde ren Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes. Die Entscheidung, ob ein Dienstgeschäft mit vergleichbar gesteigerter Gefähr dungslage vorliegt, trifft die oberste Dienstbehörde im Ein vernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Auswärtigen Amt. 338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999 Abschnitt VI Übergangsgeld, Ausgleich § 47 Übergangsgeld (1) Ein Beamter mit Dienstbezügen, der nicht auf eige nen Antrag entlassen wird, erhält als Übergangsgeld nach vollendeter einjähriger Beschäftigungszeit das Einfache und bei längerer Beschäftigungszeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Übergangsgeld wird auch dann gewährt, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt war. Maßge bend sind die Dienstbezüge, die der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung erhalten hätte. (2) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener hauptberuflicher entgeltlicher Tätigkeit im Dienste dessel ben Dienstherrn oder der Verwaltung, deren Aufgaben der Dienstherr übernommen hat, sowie im Falle der Verset zung die entsprechende Zeit im Dienste des früheren Dienstherrn; die vor einer Beurlaubung ohne Dienstbezü ge liegende Beschäftigungszeit wird mit berücksichtigt. Zeiten mit einer Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit sind nur zu dem Teil anzurechnen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. (3) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn 1. der Beamte wegen eines Verhaltens im Sinne der §§ 28, 29 und 31 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtenge setzes oder des entsprechenden Landesrechts oder des § 33 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes entlassen wird oder 2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 bewilligt wird oder 3. die Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wird oder 4. der Beamte mit der Berufung in ein Richterverhältnis oder mit der Ernennung zum Beamten auf Zeit ent lassen wird. (4) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu zah len, in dem der Beamte die für sein Beamtenverhältnis bestimmte gesetzliche Altersgrenze erreicht hat. Beim Tode des Empfängers ist der noch nicht ausgezahlte Betrag den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen. (5) Bezieht der entlassene Beamte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 53 Abs. 7, ver ringert sich das Übergangsgeld um den Betrag dieser Ein künfte. § 47a Übergangsgeld für entlassene politische Beamte (1) Ein Beamter, der aus einem Amt im Sinne des § 36 des Bundesbeamtengesetzes oder des entsprechenden Landesrechts nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, erhält ein Übergangsgeld in Höhe von fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der er sich zur Zeit seiner Entlassung befunden hat. § 4 des Bundesbesol dungsgesetzes gilt entsprechend. (2) Das Übergangsgeld wird für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er entlassen worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, gewährt. (3) § 47 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und Abs. 4 gilt entsprechend. (4) Bezieht der entlassene Beamte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 53 Abs. 7, so verringern sich die in entsprechender Anwendung des § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes fortgezahlten Bezüge und das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte; § 63 Nr. 10 findet keine Anwendung. § 48 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen (1) Beamte des Vollzugsdienstes, Beamte des Einsatz dienstes der Feuerwehr und Beamte im Flugverkehrskon trolldienst, die vor Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand treten, erhalten neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats, jedoch nicht über achttausend Deutsche Mark. Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel für jedes Jahr, das über das vollendete sechzigste Lebensjahr hinaus abgeleistet wird. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhe stand in einer Summe zu zahlen. Der Ausgleich wird nicht neben einer Unfallentschädigung (§ 43) gewährt. (2) Schwebt im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen den Beamten ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung, ein förmliches Disziplinarverfahren oder ein Verfahren, das nach § 48 des Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht zum Verlust der Beamtenrechte führen könnte, so darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungs bezüge eingetreten ist. Die disziplinarrechtlichen Vor schriften bleiben im übrigen unberührt. (3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 72e Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder ent sprechendem Landesrecht nicht gewährt. Abschnitt VII Gemeinsame Vorschriften § 49 Zahlung der Versorgungsbezüge (1) Die oberste Dienstbehörde setzt die Versorgungsbe züge fest, bestimmt die Person des Zahlungsempfängers und entscheidet über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschrif ten. Sie kann diese Befugnisse, für Beamte des Bundes und der Länder im Einvernehmen mit dem für das Versor gungsrecht zuständigen Minister, auf andere Stellen über tragen. Die Länder können andere Zuständigkeiten bestimmen. (2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versor gungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden; Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999 339 vorherige Zusicherungen sind unwirksam. Ob Zeiten auf Grund der §§ 10 bis 12 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, soll in der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden werden; diese Ent scheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleich bleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt. (3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angele genheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hin ausgehende Bedeutung haben, sind von dem für das Ver sorgungsrecht zuständigen Minister zu treffen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im gleichen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der Beamten. (5) Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der Fäl ligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszin sen. (6) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbe reichs dieses Gesetzes, so kann die oberste Dienstbehör de oder die von ihr bestimmte Stelle die Zahlung der Ver sorgungsbezüge von der Bestellung eines Empfangsbe vollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig machen. (7) Für die Zahlung der Versorgungsbezüge hat der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Überwei sung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnah me der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Emp fängers trägt die die Versorgungsbezüge zahlende Stelle; bei einer Überweisung der Versorgungsbezüge auf ein im Ausland geführtes Konto trägt der Versorgungsempfänger die Kosten und die Gefahr der Übermittlung der Versor gungsbezüge sowie die Kosten einer Meldung nach § 59 der Außenwirtschaftsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der Empfänger. Eine Auszah lung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet wer den kann. (8) Beträge von weniger als fünf Deutsche Mark sind nur auf Verlangen des Empfangsberechtigten auszuzahlen. § 50 Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag, jährliche Sonderzuwendung (1) Auf den Familienzuschlag (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) fin den die für die Beamten geltenden Vorschriften des Besol dungsrechts Anwendung. Der Unterschiedsbetrag zwi schen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags wird neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berücksich tigung der nach den Verhältnissen des Beamten oder Ruhestandsbeamten für die Stufen des Familienzuschlags in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwengeld gezahlt, soweit die Witwe Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3, 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würde; soweit hiernach ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag nicht besteht, wird er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei den Stufen des Familienzuschlags zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte oder Ruhestandsbeamte noch lebte. Sind mehrere Anspruchs berechtigte vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie ent fallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt. (2) (weggefallen) (3) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 66 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes entspricht, wenn in der Person der Waise die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes erfüllt sind, Ausschlußgründe nach § 65 des Einkommensteuergeset zes nicht vorliegen, keine Person vorhanden ist, die nach § 62 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes anspruchsberechtigt ist, und die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes hat. Der Ausgleichsbetrag gilt für die Anwendung der §§ 53 und 54 nicht als Versor gungsbezug. Im Falle des § 54 wird er nur zu den neuen Versorgungsbezügen gezahlt. (4) Die Versorgungsberechtigten erhalten eine Sonder zuwendung nach besonderer bundesgesetzlicher Rege lung. § 51 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht (1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können, wenn bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur inso weit abgetreten oder verpfändet werden, als sie der Pfän dung unterliegen. (2) Gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehal tungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Versor gungsbezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen den Versorgungsberechtigten ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht. (3) Ansprüche auf Sterbegeld (§ 18), auf Erstattung der Kosten des Heilverfahrens (§ 33) und der Pflege (§ 34), auf Unfallausgleich (§ 35) sowie auf eine einmalige Unfallent schädigung (§ 43) und auf Schadensausgleich in beson deren Fällen (§ 43a) können weder gepfändet noch abge treten noch verpfändet werden. Forderungen des Dienstherrn gegen den Verstorbenen aus Vorschuß- oder Darlehensgewährungen sowie aus Überzahlungen von Dienst- oder Versorgungsbezügen können auf das Ster begeld angerechnet werden. § 52 Rückforderung von Versorgungsbezügen (1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetz liche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwir kender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschieds beträge nicht zu erstatten. (2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus 340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999 Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienst behörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teil weise abgesehen werden. (3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Deutsche Mark unterbleibt. Treffen mehrere Einzel beträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrück forderung. § 53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen (1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. (2) Als Höchstgrenze gelten 1. für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähi gen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungs gruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, min destens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der End stufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, 2. für Waisen vierzig vom Hundert des Betrages, der sich nach Nummer 1 unter Berücksichtigung des ihnen zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergibt, 3. für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhe stand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet wird, fünfundsiebzig vom Hundert des sich nach Nummer 1 ergebenden Betrages, zuzüglich eines Siebtels der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch). (3) Die Höchstgrenze nach Absatz 2 ist für den Monat Juli um den Betrag des Urlaubsgeldes nach § 4 des Urlaubsgeldgesetzes zu erhöhen. Entsprechende Leistun gen, die der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbs tätigkeit erhält, sind im Monat Juli zu berücksichtigen. (4) Die Höchstgrenze nach Absatz 2 ist für den Monat Dezember um den Betrag der Sonderzuwendung nach dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonder zuwendung zu erhöhen. Entsprechende Leistungen, die der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit erhält, sind im Monat Dezember zu berücksichtigen. (5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von zwanzig vom Hundert seines Versor gungsbezuges zu belassen. (6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beam ten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung sei ner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienst unfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht. (7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselb ständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbstän diger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten Auf wandsentschädigungen, ein Unfallausgleich (§ 35) sowie Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes entsprechen. Erwerbs ersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vor schriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkom men zu ersetzen (§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch). Die Berücksichtigung des Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkommens erfolgt monatsbezogen. Wird Einkommen nicht in Monatsbeträ gen erzielt, ist das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen. (8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsbe rechtigte das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungs einkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religions gesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffent lichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatli chen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Ver band im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das für das Versorgungsrecht zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle. (9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkom men nach Absatz 8, findet anstelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene. (10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig vom Hundert des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen. § 53a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen eines Wahlbeamten auf Zeit mit sonstigem Erwerbseinkommen (1) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit, die nicht von § 53 Abs. 8 erfaßt ist, wird das Erwerbseinkommen auf das Ruhegehalt bis zur Höhe des Betrages angerechnet, um den das Ruhegehalt, das sich vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- oder Anrechnungsvorschriften ergibt, den Betrag überschreitet, der sich als Ruhegehalt ergäbe, wenn dienstunfallbedingte Erhöhungen und die Regelun gen des § 5 Abs. 2, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 4, § 14a sowie § 66 Abs. 6 unberücksichtigt bleiben. Die Zuwendung nach dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung steht dem Ruhegehalt nach Satz 1 gleich. Die Anrechnung endet mit Ablauf des Monats, in dem das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet wird. (2) Bei Anwendung des Absatzes 1 wird das Erwerbs einkommen nur insoweit berücksichtigt, als es zusammen mit dem Ruhegehalt die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999 341 aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens einen Betrag in Höhe des Eineinviertelfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 überschreitet. Ein Unfallausgleich (§ 35) und Auf wandsentschädigungen sind außer Betracht zu lassen. (3) Auf einen Unterhaltsbeitrag nach § 38 wird im Rah men des Absatzes 1 Erwerbseinkommen in Höhe des Ver sorgungsbezuges angerechnet, jedoch ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksich tigung der Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. (4) § 53 Abs. 3, 4 und 7 Satz 1 und 4 gilt entsprechend. § 54 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge (1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 53 Abs. 8) an neuen Versorgungsbezügen 1. ein Ruhestandsbeamter Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung, 2. eine Witwe oder Waise aus der Verwendung des ver storbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten Wit wengeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung, 3. eine Witwe Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung, so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die frühe ren Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. (2) Als Höchstgrenze gelten 1. für Ruhestandsbeamte (Absatz 1 Nr. 1) das Ruhege halt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähi gen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungs gruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt berech net, ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, 2. für Witwen und Waisen (Absatz 1 Nr. 2) das Witwen oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, 3. für Witwen (Absatz 1 Nr. 3) fünfundsiebzig vom Hun dert, in den Fällen des § 37 achtzig vom Hundert, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld zugrundeliegende Ruhegehalt bemißt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 3 das dem Witwengeld zugrundeliegende Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist die Höchst grenze entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei dem zu vermindernden Ruhegehalt mindestens ein Ruhegehaltssatz von fünfundsiebzig vom Hundert zugrunde zu legen ist. Ist bei einem an der Ruhensrege lung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 beteiligten Versorgungs bezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halb satz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezem ber 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinn gemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 3 der Ruhegehaltssatz des dem Witwengeld zugrundeliegenden Ruhegehalts nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend dieser Vor schrift zu berechnen, wobei der zu vermindernde Ruhege haltssatz mindestens fünfundsiebzig vom Hundert beträgt. (3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 ist neben dem neuen Versorgungsbezug mindestens ein Betrag in Höhe von zwanzig vom Hundert des früheren Versorgungsbezuges zu belassen. (4) Erwirbt ein Ruhestandsbeamter einen Anspruch auf Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung, so erhält er daneben sein Ruhegehalt zuzüglich des Unterschieds betrages nach § 50 Abs. 1 nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 sowie Satz 3 und 5 bezeichneten Höchstgrenze. Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter sei nem Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages in Höhe von zwan zig vom Hundert des neuen Versorgungsbezuges zurück bleiben. (5) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend. § 55 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten (1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten 1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, 2. Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterblie benenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes, 3. Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungs einrichtung oder aus einer befreienden Lebensversi cherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat. Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung oder Abfindung gezahlt, so tritt an die Stel le der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger anson sten zu zahlen wäre. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 3 rechnet nicht der Kinderzuschuß. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs beruhen, bleiben unberücksichtigt. (2) Als Höchstgrenze gelten 1. für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhe gehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden a) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die End stufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollen deten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a, zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhegehalt 342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999 fähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungs pflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Ein tritt des Versorgungsfalles, 2. für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüg lich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn die ser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versor gungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versor gungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. (3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht 1. bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebe nenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten, 2. bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit. (4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der 1. dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund frei williger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhält nis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträ ge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungs zeiten und Anrechnungszeiten entspricht, 2. auf einer Höherversicherung beruht. Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe gelei stet hat. (5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwen dung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversor gung auszugehen. (6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezü gen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungs bezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbe zuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berech nung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berück sichtigen. (7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend. (8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen ent sprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderver sorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokra tischen Republik geleistet werden oder die von einem aus ländischen Versicherungsträger nach einem für die Bun desrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. § 56 Zusammentreffen von Versorgungs bezügen mit Versorgung aus zwischen staatlicher und überstaatlicher Verwendung (1) Erhält ein Ruhestandsbeamter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des Betrages, um den die Summe aus der genannten Versorgung und dem deut schen Ruhegehalt die in Absatz 2 genannte Höchstgrenze übersteigt, mindestens jedoch in Höhe des Betrages, der einer Minderung des Vomhundertsatzes von 1,875 für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr entspricht; der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 ruht in Höhe von 2,5 vom Hundert für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollen dete Jahr. Die Versorgungsbezüge ruhen in voller Höhe, wenn der Ruhestandsbeamte als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus seinem Amt bei der zwi schenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erhält. Bei der Anwendung des Satzes 1 wird die Zeit, in welcher der Beamte, ohne ein Amt bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt, als Zeit im zwi schenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst gerechnet; entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatli chen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhe gehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden. (2) Als Höchstgrenze gelten die in § 54 Abs. 2 bezeich neten Höchstgrenzen sinngemäß, wobei diese im Monat Dezember nicht zu verdoppeln sind; dabei ist als Ruhege halt dasjenige deutsche Ruhegehalt zugrunde zu legen, das sich unter Einbeziehung der Zeiten einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähige Dienst zeit und auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienst bezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungs gruppe ergibt. (3) Verzichtet der Beamte oder Ruhestandsbeamte bei seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auf eine Versorgung oder wird an deren Stelle eine Abfindung, Beitragserstattung oder ein sonstiger Kapitalbetrag gezahlt, so findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der Versorgung der Betrag tritt, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre; erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf laufende Versorgung besteht, so ist der sich bei einer Ver rentung des Kapitalbetrages ergebende Betrag zugrunde zu legen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte oder Ruhe standsbeamte innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Verwendung oder der Berufung in das Beamtenver hältnis den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an seinen Dienstherrn abführt. (4) Hat der Beamte oder Ruhestandsbeamte schon vor seinem Ausscheiden aus dem zwischenstaatlichen oder überstaatlichen öffentlichen Dienst unmittelbar oder mit Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999 343 telbar Zahlungen aus dem Kapitalbetrag erhalten oder hat die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung diesen durch Aufrechnung oder in anderer Form verrin gert, ist die Zahlung nach Absatz 3 in Höhe des ungekürz ten Kapitalbetrages zu leisten. (5) Erhalten die Witwe oder die Waisen eines Beamten oder Ruhestandsbeamten Hinterbliebenenbezüge von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, ruht ihr deutsches Witwengeld und Waisengeld in Höhe des Betrages, der sich unter Anwendung der Absätze 1 und 2 nach dem entsprechenden Anteilssatz ergibt. Ab satz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, Abs. 3, 4 und 6 finden ent sprechende Anwendung. (6) Der Ruhensbetrag darf die von der zwischenstaatli chen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versor gung nicht übersteigen. Dem Ruhestandsbeamten ist mindestens ein Betrag in Höhe von zwanzig vom Hundert seines deutschen Ruhegehalts zu belassen. Satz 2 gilt nicht, wenn die Unterschreitung der Mindestbelassung darauf beruht, daß 1. das deutsche Ruhegehalt in Höhe des Betrages ruht, der einer Minderung des Vomhundertsatzes um 1,875 für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr entspricht, oder 2. Absatz 1 Satz 2 Anwendung findet. (7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend. § 57 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung (1) Sind Anwartschaften in einer gesetzlichen Renten versicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Ent scheidung die Versorgungsbezüge des verpflichteten Ehegatten und seiner Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeit punkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familienge richts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten nicht erfüllt sind. (2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften. Dieser Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Hundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermin dert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kür zungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert. (3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisen geld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes. (4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfin dungsrente nach bisherigem Recht (§ 153 des Bundesbe amtengesetzes und entsprechende Vorschriften) werden nicht gekürzt. (5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsaus gleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105) steht die Zah lung des Ruhegehalts des verpflichteten Ehegatten für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an den berechtigten Ehe gatten unter dem Vorbehalt der Rückforderung. § 58 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge (1) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 kann von dem Beamten oder Ruhestandsbeamten ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrages an den Dienstherrn abgewendet werden. (2) Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag angesetzt, der aufgrund der Entscheidung des Familiengerichts nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Begründung der Anwartschaft auf die bestimmte Rente zu leisten gewesen wäre, erhöht oder vermindert um die Hundertsätze der nach dem Tage, an dem die Entschei dung des Familiengerichts ergangen ist, bis zum Tag der Zahlung des Kapitalbetrages eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versor gungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten von dem Tage, an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist, erhöht oder vermindert sich der Kapitalbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpas sung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert. (3) Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die Kürzung der Versorgungsbezüge in dem entsprechenden Verhält nis; der Betrag der teilweisen Zahlung soll den Monats betrag der Dienstbezüge des Beamten oder des Ruhe gehalts des Ruhestandsbeamten nicht unterschreiten. § 59 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung (1) Ein Ruhestandsbeamter, 1. gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamten verhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 48 des Bundesbeamtengeset zes oder entsprechendem Landesrecht zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder 2. der wegen einer nach Beendigung des Beamtenver hältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren a) wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder 344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999 b) wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vor schriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefähr dung des demokratischen Rechtsstaates oder Lan desverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Entsprechendes gilt, wenn der Ruhestandsbeamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grund gesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. (2) Die §§ 50 und 51 des Bundesbeamtengesetzes oder das entsprechende Landesrecht finden entsprechende Anwendung. § 60 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung Kommt ein Ruhestandsbeamter entgegen den Vor schriften der §§ 39 und 45 Abs. 1 des Bundesbeamtenge setzes oder des entsprechenden Landesrechts einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nach, obwohl er auf die Folgen eines solchen Verhal tens schriftlich hingewiesen worden ist, so verliert er für diese Zeit seine Versorgungsbezüge. Die oberste Dienst behörde stellt den Verlust der Versorgungsbezüge fest. Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen. § 61 Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung (1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versor gungsbezüge erlischt 1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt, 2. für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie sich verheiratet, 3. für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet, 4. für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschrif ten über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Frei heitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht ver wirkt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und des Satzes 2 gilt § 41 sinngemäß. Die §§ 50 und 51 des Bundesbeam tengesetzes oder das entsprechende Landesrecht finden entsprechende Anwendung. (2) Das Waisengeld wird nach Vollendung des acht zehnten Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, b und d, Nr. 3 und Abs. 5 Satz 1, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes genannten Voraussetzungen gegeben sind. Im Falle einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuer gesetzes wird das Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt; soweit ein eigenes Einkommen der Waise das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes (§ 14 Abs. 4 Satz 2 in Verbin dung mit § 24 Abs. 1) übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages (§ 50 Abs. 1) angerechnet. Das Waisengeld nach Satz 2 wird über das siebenundzwanzigste Lebensjahr hinaus nur gewährt, wenn 1. die Behinderung bei Vollendung des siebenundzwan zigsten Lebensjahres bestanden hat oder bis zu dem sich nach § 32 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes ergebenden Zeitpunkt eingetreten ist, wenn die Waise sich in verzögerter Schul- oder Berufsausbildung befunden hat, und 2. die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält. (3) Hat eine Witwe sich wieder verheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wie der auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Renten anspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschieds betrag nach § 50 Abs. 1 anzurechnen. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich. § 62 Anzeigepflicht (1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbe züge anweisenden Stelle (Regelungsbehörde) oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse jede Verwen dung eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen. (2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der Regelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge zah lenden Kasse 1. die Verlegung des Wohnsitzes, 2. den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach den §§ 10, 14 Abs. 5, §§ 14a und 22 Abs. 1 Satz 2 sowie den §§ 53 bis 56 und 61 Abs. 2, 3. die Witwe auch die Verheiratung (§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) sowie im Falle der Auflösung der neuen Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 61 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz), 4. die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fäl len des § 47 Abs. 5 und des § 47a, 5. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch in den Fällen des § 12b sowie im Rahmen des Kindererziehungszu schlagsgesetzes unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Regelungs behörde ist der Versorgungsberechtigte verpflichtet, der Erteilung erforderlicher Auskünfte, die für die Versor gungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999 345 (3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihm die Versorgung ganz oder teilwei se auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. § 63 Anwendungsbereich Für die Anwendung des Abschnitts VII gelten 1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 als Ruhegehalt, 2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 38 als Ruhegehalt, außer für die Anwendung des § 59, 3. ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 als Witwen- oder Wai sengeld, 4. ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 41 und 61 Abs. 1 Satz 3 als Witwen- oder Waisengeld, außer für die Anwendung des § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2, 5. ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1 und § 40 als Witwengeld, 6. ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 als Wit wengeld, außer für die Anwendung des § 57, 7. ein Unterhaltsbeitrag nach § 23 Abs. 2 als Waisen geld, 8. ein Unterhaltsbeitrag nach § 50 des Bundesbeamten gesetzes und entsprechendem Landesrecht, den §§ 59 und 61 Abs. 1 Satz 4 und § 68 als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, 9. die Bezüge der nach § 32 des Deutschen Richterge setzes oder einer entsprechenden gesetzlichen Vor schrift nicht im Amt befindlichen Richter und Mitglie der einer obersten Rechnungsprüfungsbehörde als Ruhegehalt, 10. die Bezüge, die entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in anderen als den dort genannten Fällen gewährt werden, als Ruhegehalt; die Empfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als Ruhestandsbeamte, Witwen oder Waisen. Abschnitt VIII Sondervorschriften § 64 Entzug von Hinterbliebenenversorgung (1) Die oberste Dienstbehörde kann Empfängern von Hinterbliebenenversorgung die Versorgungsbezüge auf Zeit teilweise oder ganz entziehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt haben; § 41 gilt sinngemäß. Die diese Maßnahme rechtfertigenden Tatsachen sind in einem Untersuchungsverfahren festzustellen, in dem die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zulässig und der Versorgungsberechtigte zu hören ist. Die Länder können andere Zuständigkeiten bestimmen. (2) § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 bleibt unberührt. § 65 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst (§ 53 Abs. 8) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezü ge zu bemessen. Das gleiche gilt für eine auf Grund der Beschäftigung zu gewährende Versorgung. Abschnitt IX Versorgung besonderer Beamtengruppen § 66 Beamte auf Zeit (1) Für die Versorgung der Beamten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften für die Versorgung der Beamten auf Lebenszeit und ihrer Hinterbliebenen entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Für Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, beträgt das Ruhegehalt, wenn es für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren als Beamter auf Zeit fünfund dreißig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamter auf Zeit um zwei vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstruhegehaltssatz von fünf undsiebzig vom Hundert. Als Amtszeit rechnet hierbei auch die Zeit bis zur Dauer von fünf Jahren, die ein Beam ter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt hat. § 14 Abs. 3 findet Anwendung. Die Sätze 1 bis 3 finden auf zu Beamten auf Zeit ernannte Militärgeistliche keine Anwendung. (3) Ein Übergangsgeld nach § 47 wird nicht gewährt, wenn der Beamte auf Zeit einer gesetzlichen Verpflich tung, sein Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis weiterzuführen, nicht nachkommt. (4) Führt der Beamte auf Zeit nach Ablauf seiner Amts zeit sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit oder durch Wiederwahl für die folgende Amtszeit weiter, gilt für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Satz 1 gilt entsprechend für Beamte auf Zeit, die aus ihrem bisheri gen Amt ohne Unterbrechung in ein vergleichbares oder höherwertiges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit gewählt werden. (5) Wird ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit entlassen, gelten die §§ 15 und 26 entsprechend. (6) Wird ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, erhält er bis zum Ablauf seiner Amtszeit, bei einem vorherigen Ein tritt in den Ruhestand oder der Entlassung längstens bis zu diesem Zeitpunkt, Versorgung mit der Maßgabe, daß das Ruhegehalt während der ersten fünf Jahre fünfund siebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Abwahl befunden hat, beträgt. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, in der ein Wahlbeamter auf Zeit Versorgung nach Satz 1 erhält, bis zu fünf Jahren; das Höchstruhegehalt nach Absatz 2 darf nicht überschritten werden. 346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999 (7) Zeiten, während der ein Wahlbeamter auf Zeit nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres durch eine hauptberufliche Tätigkeit oder eine Ausbildung außerhalb der allgemeinen Schulbildung Fachkenntnisse erworben hat, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, können bis zu einer Gesamtzeit von vier Jahren als ruhe gehaltfähig berücksichtigt werden, die Zeit einer Fach schul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prü fungszeit bis zu drei Jahren. § 67 Professoren an Hochschulen, Hochschul dozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten (1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Pro fessoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassi stenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künst lerischen Assistenten und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. (2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Profes soren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberinge nieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assisten ten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschu le angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die nach erfolgreichem Abschluß eines Hoch schulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hoch schuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissen schaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fach kenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. (3) Über die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten nach Ab satz 2 sowie auf Grund der §§ 10 bis 12 soll in der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden werden. Diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbe halt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt. (4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberin genieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assisten ten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insge samt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats. § 68 Ehrenbeamte Erleidet der Ehrenbeamte einen Dienstunfall (§ 31), so hat er Anspruch auf ein Heilverfahren (§ 33). Außerdem kann ihm Ersatz von Sachschäden (§ 32) und von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stel le, für Ehrenbeamte des Bundes und der Länder im Einver nehmen mit dem für das Versorgungsrecht zuständigen Ministerium oder der von ihm bestimmten Stelle, ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag be willigt werden. Das gleiche gilt für seine Hinterbliebenen. Abschnitt X Vorhandene Versorgungsempfänger § 69 Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger (1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vor handenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hoch schullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungs empfänger regeln sich, sofern der Versorgungsfall oder die Entpflichtung vor dem 1. Januar 1977 eingetreten oder wirksam geworden ist, nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben: 1. Die Witwenabfindung richtet sich nach diesem Gesetz. 2. Die §§ 3, 9 Abs. 2, § 22 Abs. 1 Satz 2, die §§ 33, 34, 42 Satz 2, die §§ 49 bis 54, 55 Abs. 2 bis 8, die §§ 57 bis 65 und 70 dieses Gesetzes finden Anwendung; § 6 Abs. 1 Satz 5, § 10 Abs. 2, die §§ 14a, 55 Abs. 1 und § 56 fin den in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fas sung Anwendung. Ist in den Fällen des § 54 dieses Gesetzes die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht für den Ver sorgungsempfänger günstiger, verbleibt es dabei, solange eine weitere Versorgung besteht. Solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Be schäftigungsverhältnis andauert, finden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, die §§ 53 und 53a in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, mit folgenden Maßgaben An wendung: a) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht für den Versorgungsempfänger günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den 31. Dezember 1976 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert. b) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäfti gungsverhältnis andauert. c) Bei der Anwendung des § 53a Abs. 1 Satz 1 treten an die Stelle der dort genannten Vorschriften die entsprechenden Vorschriften des bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Rechts. d) § 53a gilt nicht, solange eine am 31. Dezember 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäftigung oder Tätigkeit eines Ruhestandsbe amten andauert. 3. Die Mindestversorgungsbezüge (§ 14 Abs. 4 Satz 2 und 3) und die Mindestunfallversorgungsbezüge be stimmen sich nach diesem Gesetz. 4. Als Ruhegehalt im Sinne der §§ 53 bis 58, 62 und 65 gelten auch die Bezüge der entpflichteten beamteten Hochschullehrer; die Empfänger dieser Bezüge gelten als Ruhestandsbeamte. Die Bezüge der entpflichteten beamteten Hochschullehrer gelten unter Hinzurech nung des dem Entpflichteten zustehenden, minde stens des zuletzt zugesicherten Vorlesungsgeldes (Kolleggeldpauschale) als Höchstgrenze im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 3 dieses Gesetzes und als ruhe Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999 347 gehaltfähige Dienstbezüge im Sinne des § 53a Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung. § 65 gilt nicht für entpflichtete Hochschullehrer, die die Aufgaben der von ihnen bis zur Entpflichtung inne gehabten Stelle vertretungsweise wahrnehmen. 5. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Ruhe standsbeamten, der nach dem 31. Dezember 1976 und vor dem 1. Januar 1992 verstorben ist, richten sich nach diesem Gesetz in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts; § 22 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 4 finden in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fas sung dieses Gesetzes Anwendung. § 53 findet Anwen dung. § 53 findet, wenn dies für den Versorgungsemp fänger günstiger ist, in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, Anwendung, solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäfti gungsverhältnis andauert. § 53 findet, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwen dung, solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, andauert. § 26 dieses Gesetzes ist auch auf Hinterbliebene eines früheren Beamten auf Lebenszeit oder auf Widerruf anwendbar, dem nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht ein Unterhaltsbeitrag bewilligt war oder hätte bewilligt werden können. Für die Hin terbliebenen eines entpflichteten Hochschullehrers, der nach dem 31. Dezember 1976 und vor dem 1. Januar 1992 verstorben ist, gilt § 91 Abs. 2 Nr. 3 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung entsprechend. 6. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Ruhestandsbeamten, der nach dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, regeln sich nach diesem Gesetz, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhege halts; § 56 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 gel tenden Fassung Anwendung. Für die Hinterbliebenen eines entpflichteten Hochschullehrers, der nach dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, gilt § 91 Abs. 2 Nr. 3 entsprechend. (2) Für die am 1. Januar 1977 vorhandenen früheren Beamten, früheren Ruhestandsbeamten und ihre Hin terbliebenen gelten die §§ 38, 41 und 61 Abs. 1 Satz 3; § 82 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. Für eine sich danach ergebende Versorgung gelten die Vorschriften des Absatzes 1, wobei § 38 Abs. 4 Satz 3 und § 38 Abs. 5 anzuwenden sind. (3) Haben nach bisherigem Recht Versorgungsbezüge nicht zugestanden, werden Zahlungen nur auf Antrag gewährt, und zwar vom Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist. Anträge, die bis zum 31. Dezember 1977 gestellt werden, gelten als am 1. Januar 1977 gestellt. § 69a Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vor handenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschul lehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsemp fänger regeln sich, sofern der Versorgungsfall oder die Entpflichtung nach dem 31. Dezember 1976 eingetreten oder wirksam geworden ist, nach dem bis zum 31. De zember 1991 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben: 1. § 22 Abs. 1 Satz 2 und die §§ 53, 54 und 55 Abs. 2 bis 8 dieses Gesetzes finden Anwendung. 2. Solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus bestehen des Beschäftigungsverhältnis andauert, finden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, die §§ 53 und 53a in der bis zum 31. Dezember 1998 gel tenden Fassung, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, mit folgenden Maßgaben Anwendung: a) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäfti gungsverhältnis andauert. b) Bei der Anwendung des § 53a Abs. 1 Satz 1 treten an die Stelle der dort genannten Vorschriften die entsprechenden Vorschriften des bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Rechts. c) § 53a gilt nicht, solange eine am 31. Dezember 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäftigung oder Tätigkeit eines Ruhestands beamten andauert. 3. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Ruhestandsbeamten, der nach dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, regeln sich nach den ab dem 1. Januar 1992 geltenden Vorschriften, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts. § 56 fin det in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fas sung Anwendung. Für die Hinterbliebenen eines entpflichteten Hochschullehrers, der nach dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, gilt § 91 Abs. 2 Nr. 3 entsprechend. 4. § 69 Abs. 1 Nr. 3 gilt entsprechend. § 69b Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 bewilligte Freistel lungen und eingetretene Versorgungsfälle (1) § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 1 Satz 3 und § 14 Abs. 4 Satz 4 gelten nicht für Freistellun gen, die vor dem 1. Juli 1997 bewilligt und angetreten wor den sind. (2) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 1997 einge treten sind, finden § 5 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 1, § 66 Abs. 7 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für künfti ge Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers. Versorgungsempfänger, die am 28. Februar 1997 einen Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 2 in der an diesem Tag geltenden Fassung bezogen haben, erhalten diesen weiter mit der Maßgabe, daß sich dieser Erhöhungsbetrag bei der nächsten allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge um die Hälfte ver ringert; die Verringerung darf jedoch die Hälfte der allgemeinen Erhöhung nicht übersteigen. Bei einer weite ren allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge entfällt der verbleibende Erhöhungsbetrag. Versorgungsempfän ger, die am 30. Juni 1997 einen Anpassungszuschlag gemäß § 71 in der an diesem Tag geltenden Fassung bezogen haben, erhalten diesen in Höhe des zu diesem 348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999 Zeitpunkt zustehenden Betrages weiter. Künftige Hinter bliebene der in den Sätzen 3 und 5 genannten Versor gungsempfänger erhalten die jeweiligen Beträge entspre chend anteilig. § 69c*) Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Beamte (1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 1999 eingetreten sind, finden § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 5 Abs. 3 bis 5, die §§ 7, 14 Abs. 6 sowie die §§ 43 und 66 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hin terbliebene eines vor dem 1. Januar 1999 vorhandenen Versorgungsempfängers. (2) Für Beamte, die vor dem 1. Januar 2001 befördert worden sind oder denen ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen worden ist, findet § 5 Abs. 3 bis 5 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. (3) Für Beamte, denen erstmals vor dem 1. Januar 1999 ein Amt im Sinne des § 36 des Bundesbeamtengesetzes oder des entsprechenden Landesrechts übertragen wor den war, finden § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, die §§ 7 und 14 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. (4) Die §§ 53 und 53a in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung finden, wenn dies für den Versor gungsempfänger günstiger ist, längstens für weitere sie ben Jahre vom 1. Januar 1999 an, Anwendung, solange eine am 31. Dezember 1998 über diesen Zeitpunkt hinaus ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit des Versor gungsempfängers andauert. Im Falle des Satzes 1 sind ebenfalls anzuwenden § 2 Abs. 5 Satz 4, Abs. 7 und 8 des Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370, 1376) in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung sowie § 2 Abs. 3 des Bundeswehr beamtenanpassungsgesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2378) in der bis zum 31. Dezember 1997 gelten den Fassung und § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesse rung der personellen Struktur in der Bundeszollverwaltung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682, 2690) in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung. (5) § 56 findet Anwendung, soweit Zeiten im Sinne des § 56 erstmals nach dem 1. Januar 1999 zurückgelegt wer den. Im übrigen ist § 56 in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung anzuwenden, es sei denn, die Anwen dung des § 56 in der bis zum 31. Dezember 1998 gelten den Fassung ist für den Versorgungsempfänger günstiger; § 85 Abs. 6 bleibt unberührt. Abschnitt XI Anpassung der Versorgungsbezüge § 70 Allgemeine Anpassung (1) Werden die Dienstbezüge der Besoldungsberechtig ten allgemein erhöht oder vermindert, sind von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge durch Bundesgesetz entsprechend zu regeln. (2) Als allgemeine Änderung der Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch die Neufassung der Grund gehaltstabelle mit unterschiedlicher Änderung der Grund gehaltssätze und die allgemeine Erhöhung oder Vermin derung der Dienstbezüge um feste Beträge. §§ 71 bis 76 (weggefallen) Abschnitt XII Übergangsvorschriften aus bisherigem Recht § 77 Zeiten eines Wartestandes Die Zeit, in der ein Beamter sich vor Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes oder des nach Kapitel I des Beamtenrechtsrahmengesetzes ergangenen Landes rechts ohne Verwendung im öffentlichen Dienst im Warte stand (einstweiliger Ruhestand) befunden hat, ist ruhege haltfähig, jedoch nur zur Hälfte, soweit sie zwischen dem 31. Dezember 1923 und dem 1. Juli 1937 liegt. § 78 Frühere ruhegehaltfähige Dienstzeit, Dienstbezüge und Ruhegehaltssätze (1) Die Vorschriften des § 4 Abs. 1 und des § 93 Abs. 1 Nr. 2 gelten nicht für Beamte der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht *) Gemäß Artikel 6 Nr. 36 in Verbindung mit Artikel 24 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666), die durch Arti kel 1 und 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3834) geändert worden sind, werden am 1. Januar 2001 dem § 69c folgende Absätze 6 und 7 angefügt, soweit nicht bis zu diesem Zeitpunkt durch ein Gesetz ein anderes geregelt ist: „(6) Für Schwerbehinderte (§ 1 Schwerbehindertengesetz), die ihre Versetzung in den Ruhestand nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbeamten gesetzes oder entsprechendem Landesrecht beantragen, gilt folgendes: 1. § 14 Abs. 3 gilt nicht, wenn sie a) vor dem 1. Januar 1941 geboren sind, b) nach dem 31. Dezember 1940 und vor dem 1. Januar 1944 gebo ren sind und am 10. Dezember 1998 schwerbehindert waren, c) bis zum 31. Dezember 1999 einen nach § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Bundesbeamtengesetzes in der am 1. Juni 1994 geltenden Fassung oder § 72e Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder nach entsprechendem Landesrecht bewilligten Urlaub angetreten haben. 2. Für Schwerbehinderte, die nach dem 31. Dezember 1940 und vor dem 1. Januar 1944 geboren sind und die am 10. Dezember 1998 nicht schwerbehindert waren, gilt § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Vollendung des dreiundsechzigsten Lebensjahres a) die Vollendung des einundsechzigsten Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1942 geboren sind, b) die Vollendung des zweiundsechzigsten Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1943 geboren sind. 3. Ist für Schwerbehinderte die Anwendung des § 14 Abs. 3 nicht aus geschlossen, ist § 85 Abs. 5 entsprechend anzuwenden, auch wenn das Beamtenverhältnis, aus dem sie in den Ruhestand getreten sind, am 31. Dezember 1991 noch nicht bestanden hat. (7) Für Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand ver setzt werden, ist § 85 Abs. 5 entsprechend anzuwenden, auch wenn das Beamtenverhältnis, aus dem sie in den Ruhestand getreten sind, am 31. Dezember 1991 noch nicht bestanden hat. Die Minderung des Ruhege halts darf 1. 3,6 vom Hundert nicht übersteigen, wenn der Beamte vor dem 1. Januar 2002 in den Ruhestand versetzt wird, 2. 7,2 vom Hundert nicht übersteigen, wenn der Beamte vor dem 1. Januar 2003 in den Ruhestand versetzt wird. Für Beamte, die vor dem 1. Januar 2001 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, findet § 14 Abs. 3 keine Anwendung. § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 36 Abs. 2 finden in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung Anwendung." Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999 349 eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und für Richter der Länder, deren Dienstverhältnis vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begründet worden ist. (2) § 5 Abs. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte aus einem Amt in den Ruhestand tritt, das nicht der Ein gangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn angehört, und er die Dienstbezüge seines zuletzt bekleideten Amtes bereits vor dem 1. Januar 1976 erhalten hat. § 79 Beamte der früheren Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes (1) Für die von der früheren Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes in den Bundesdienst übernommenen Beamten auf Lebenszeit gelten hinsichtlich der Anrech nung der Rente aus der Rentenversicherung und aus Zusatzversorgungseinrichtungen auf die Versorgungsbe züge sowie der Berücksichtigung der rentenversiche rungspflichtigen Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit die §§ 7 und 8 des Gesetzes über Maßnahmen auf besoldungsrechtlichem und versorgungsrechtlichem Gebiet vom 22. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 259) mit der Maß gabe, daß an die Stelle des siebenundzwanzigsten Lebensjahres das siebzehnte Lebensjahr tritt. Zu den Ren ten aus der Rentenversicherung rechnet nicht der Kinder zuschuß. (2) Leistungen auf Grund von Vereinbarungen, die in Dienstverträgen nach § 8 des Übergangsgesetzes über die Rechtsstellung der Verwaltungsangehörigen der Ver waltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 23. Juni 1948 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt schaftsgebietes S. 54) getroffen worden sind, werden in voller Höhe auf den Versorgungsanspruch angerechnet. § 80 Dienst in ehemals angegliederten Gebieten und im Herkunftsland Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet im Sinne der §§ 6, 8 bis 10 und 81 Abs. 1 stehen gleich 1. für Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit der bis zum 8. Mai 1945 geleistete gleichartige Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in den Gebieten, die nach dem 31. Dezem ber 1937 dem Deutschen Reiche angegliedert waren, 2. für volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler der gleichartige Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Herkunftsland; § 12b findet entspre chende Anwendung. § 81 Amtlose und andere Zeiten (1) Hat ein Beamter, der am 8. Mai 1945 im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet stand, nach diesem Zeitpunkt aus anderen als beamtenrechtli chen Gründen kein Amt bekleidet, so ist die Zeit ruhege haltfähig, während der er im öffentlichen Dienst als Ange stellter oder Arbeiter tätig gewesen ist oder sich in Kriegs gefangenschaft, Internierung, Gewahrsam oder Heilbe handlung im Sinne des § 9 befunden hat. Auch ohne eine solche Tätigkeit oder eine Kriegsgefangenschaft, eine Internierung, einen Gewahrsam oder eine Heilbehandlung im Sinne des § 9 wird die Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 31. März 1951 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. Für die Zeit einer nach dem 31. März 1951 außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübten Tätigkeit findet § 73 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhält nisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechende Anwendung; § 11 dieses Geset zes bleibt unberührt. Entsprechendes gilt für einen Beam ten, der am 8. Mai 1945 berufsmäßig im Dienst der frühe ren Wehrmacht oder im früheren Reichsarbeitsdienst gestanden hat. (2) Für Beamte des Landes Berlin und des Saarlandes tritt bei der Anwendung des Absatzes 1 an die Stelle des 31. März 1951 der nach bisherigem Recht maßgebende Zeitpunkt. (3) Die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 bei Dienststellen der früheren Geheimen Staatspoli zei abgeleistete Dienstzeit ist nur in Ausnahmefällen ruhe gehaltfähig, wenn ihre Anrechnung nach dem beruflichen Werdegang, der Tätigkeit und der persönlichen Haltung des Beamten gerechtfertigt erscheint; die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. Die Länder können andere Zuständigkeiten bestimmen. (4) Eine Schädigung im Sinne des § 181a Abs. 6 Satz 1 und § 181b Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt auch als Beschädigung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 und des § 5 Abs. 4. § 82 Kriegsunfall, Unfall in Kriegsgefangenschaft und Gewahrsam (1) Die §§ 181a und 181b des Bundesbeamtengesetzes und die nach den §§ 92a und 92b des Beamtenrechtsrah mengesetzes erlassenen landesrechtlichen Vorschriften gelten mit folgenden Maßgaben als Bundesrecht weiter: 1. Für die Berechnung des Ruhegehalts eines vor Vollen dung des sechzigsten Lebensjahres in den Ruhestand getretenen Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Abs. 3 gilt entspre chend. 2. Der Ruhegehaltssatz (§ 14 Abs. 1) erhöht sich um zwanzig vom Hundert bis zum Höchstsatz von fünf undsiebzig vom Hundert. 3. Der Hundertsatz des Mindestruhegehalts (§ 14 Abs. 4 Satz 2) beträgt fünfundsiebzig vom Hundert. (2) Der Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigen den Linie beträgt mindestens vierzig vom Hundert des in Absatz 1 Nr. 3 genannten Betrages. § 83 Gebietsbestimmung (1) Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember 1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeitpunkt in den Grenzen vom 31. Dezember 1937. (2) Früheres Bundesgebiet ist das Gebiet der Bundes republik Deutschland vor dem 3. Oktober 1990. (3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsver trages vom 31. August 1990 genannte Gebiet. 350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999 Abschnitt XIII Übergangsvorschriften neuen Rechts § 84 Ruhegehaltfähige Dienstzeit Für am 1. Januar 1977 vorhandene Beamte können zum Ausgleich von Härten Zeiten, die nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht ruhegehaltfähig waren, als ruhegehaltfähig galten oder als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden konnten und vor dem 1. Januar 1977 zurückgelegt worden sind, im Anwendungsbereich des bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Rechts als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Die Entscheidung trifft der für das Versorgungsrecht zuständige Minister oder die von ihm bestimmte Stelle. § 85 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte (1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeit punkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sät zen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienst zeit zurückgelegt wird, um eins vom Hundert der ruhe gehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünf undsiebzig vom Hundert; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 blei ben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhe gehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung. (2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 gelten den Fassung anzuwenden. (3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssat zes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vor schrift erfaßter Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhe stand versetzt wird oder verstirbt. (4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhege haltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen. (5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgen den Maßgaben anzuwenden: Bei Erreichen der Altersgrenze beträgt der nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Vomhundertsatz des Bundesbeamtengesetzes oder der Minderung entsprechendem Landesrecht*) für jedes Jahr vor dem 1. Januar 1998 0,0, nach dem 31. Dezember 1997 0,6, nach dem 31. Dezember 1998 1,2, nach dem 31. Dezember 1999 1,8, nach dem 31. Dezember 2000 2,4, nach dem 31. Dezember 2001 3,0, nach dem 31. Dezember 2002 3,6. (6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist ent sprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. Bei Zeiten im Sinne des § 56 Abs. 1, die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist § 56 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden; soweit Zeiten im Sinne des § 56 Abs. 1 nach diesem Zeit punkt zurückgelegt sind, ist § 56 in der vom 1. Januar 1992 an geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwen den, daß an die Stelle des Hundertsatzes von 1,875 der Satz von 1,0 und an die Stelle des Hundertsatzes von 2,5 der Satz von 1,33 tritt. Errechnet sich der Versor gungsbezug nach Absatz 2 oder 3, ist § 56 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. (7) Die Berücksichtigung der Zeit einer Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind richtet sich nach § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung. Für nach dem 31. Dezember 1991 innerhalb des Beamtenverhältnisses geborene Kinder gilt hinsichtlich der Kindererziehungszeit § 1 des Kinder erziehungszuschlagsgesetzes auch dann, wenn die Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht vorzunehmen ist. (8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beam ten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlitte nen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. (9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtli che Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 beste henden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorange gangen sind. *) Gemäß Artikel 6 Nr. 37 in Verbindung mit Artikel 24 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666), der durch Arti kel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3834) geändert worden ist, werden am 1. Januar 2001 in § 85 Abs. 5 in der Überschrift der Tabelle die Worte „§ 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtenge setzes oder entsprechendem Landesrecht“ durch die Worte „§ 42 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht sowie bei einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit“ ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999 351 (10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozial gesetzbuch gleich. § 85a Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach dem 31. Dezember 1991 Bei einem nach dem 31. Dezember 1991 nach § 39 oder § 45 des Bundesbeamtengesetzes oder dem entspre chenden Landesrecht erneut in das Beamtenverhältnis berufenen Beamten bleibt der nach § 69a oder nach § 85 dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegte Ruhegehalts satz gewahrt, wenn der Ruhegehaltssatz für das neue Ruhegehalt hinter dem Ruhegehaltssatz für das frühere Ruhegehalt zurückbleibt; § 13 Abs. 1 Satz 2 bleibt un berührt. § 86 Hinterbliebenenversorgung (1) Die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an geschie dene Ehegatten (§ 22 Abs. 2, 3) richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 1976 geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschie den, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist. (2) Die Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 über den Ausschluß von Witwengeld findet keine Anwendung, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden und das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Landesrecht den Ausschluß grund nicht enthalten hat. An die Stelle des fünfundsech zigsten Lebensjahres in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 tritt ein in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden landesrechtli chen Vorschrift vorgesehenes höheres Lebensalter, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden hat. (3) Die Vorschriften über die Kürzung des Witwengeldes bei großem Altersunterschied der Ehegatten (§ 20 Abs. 2) finden keine Anwendung, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden und das bis zu diesem Zeitpunkt für den Beam ten oder Ruhestandsbeamten geltende Landesrecht ent sprechende Kürzungsvorschriften nicht enthalten hat. (4) Die Vorschrift des § 22 Abs. 2 in der bis zum 31. Juli 1989 geltenden Fassung findet Anwendung, wenn ein Scheidungsverfahren bis zum 31. Juli 1989 rechtshängig geworden ist oder die Parteien bis zum 31. Juli 1989 eine Vereinbarung nach § 1587o des Bürgerlichen Gesetz buchs getroffen haben. § 87 Unfallfürsorge (1) Für die am 1. Januar 1977 vorhandenen Beamten steht ein vor diesem Zeitpunkt erlittener Dienstunfall im Sinne des bisherigen Bundes- oder Landesrechts dem Dienstunfall im Sinne dieses Gesetzes gleich. (2) Bis zum Erlaß der Rechtsverordnungen nach § 31 Abs. 3, § 33 Abs. 5 und § 43 Abs. 3 gelten die bisherigen Verordnungen des Bundes und der Länder weiter, soweit dieses Gesetz dem nicht entgegensteht. (3) Eine Entschädigung aus einer Unfallversicherung, für die der Dienstherr die Beiträge gezahlt hat, ist auf die Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 anzurechnen. § 88 Abfindung (1) Bei der Entlassung einer verheirateten Beamtin bis zum 31. August 1977 finden die bisherigen Vorschriften über die Abfindung nach § 152 des Bundesbeamtenge setzes oder dem entsprechenden bisherigen Landesrecht weiter Anwendung. (2) Eine erneut in das Beamtenverhältnis berufene Beamtin kann eine früher erhaltene Abfindung an ihren neuen Dienstherrn zurückzahlen. Hierbei sind anstelle der Dienstbezüge, die der Abfindung zugrunde lagen, die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundes besoldungsgesetzes nach der Besoldungsgruppe des vor der Abfindung innegehabten Amtes zugrunde zu legen, die sich ergeben würden, wenn die im Zeitpunkt der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis maßgeben den Grundgehalts- und Familienzuschlagssätze im Monat vor der Entlassung gegolten hätten. Der Antrag auf Rück zahlung ist innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes innerhalb einer Ausschluß frist von zwei Jahren nach der Berufung in das Beamten verhältnis auf Lebenszeit zu stellen. Eine teilweise Rück zahlung der Abfindung ist nicht zulässig. Nach der Rück zahlung werden die Zeiten vor der Entlassung aus dem früheren Dienstverhältnis besoldungs- und versorgungs rechtlich so behandelt, als wäre eine Abfindung nicht gewährt worden. Satz 5 gilt entsprechend, wenn eine Beamtin bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis innerhalb der Ausschlußfrist nach Satz 3 auf eine zuge sicherte aber noch nicht gezahlte Abfindungsrente verzichtet. § 89 Übergangsgeld (1) Bei Entlassungen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes finden die bisherigen Vor schriften über das Übergangsgeld Anwendung, wenn es für den Entlassenen günstiger ist. (2) Auf Beamte auf Zeit, die mit dem Ende der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes laufenden Amtszeit entlas sen sind, finden die bisherigen Vorschriften über das Übergangsgeld Anwendung, wenn es für den Entlassenen günstiger ist. § 90 Zusammentreffen von Versorgungs bezügen mit Versorgung aus zwischen staatlicher und überstaatlicher Verwendung (1) Bei der Anwendung des § 56 Abs. 1 bleibt die Zeit, die ein Beamter oder Ruhestandsbeamter vor dem 1. Juli 1968 im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaat lichen Einrichtung tätig war, bis zu sechs Jahren außer Betracht. (2) Auf die am 1. Juli 1968 vorhandenen Versorgungs empfänger findet § 56 Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe Anwendung, daß ihnen zwölf vom Hundert der ruhege haltfähigen Dienstbezüge als Versorgung verbleiben. (3) Hat ein Beamter oder Versorgungsempfänger vor dem 1. Juli 1968 bei seinem Ausscheiden aus dem öffent lichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaat 352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999 lichen Einrichtung anstelle einer Versorgung einen Kapital betrag als Abfindung oder Zahlung aus einem Versor gungsfonds erhalten, finden Absatz 1 und § 56 Abs. 2 Anwendung. § 91 Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistenten und Lektoren (1) Auf die Versorgung der Hochschullehrer, Wissen schaftlichen Assistenten und Lektoren im Sinne des Kapi tels I Abschnitt V, 3. Titel des Beamtenrechtsrahmenge setzes in der vor dem Inkrafttreten des Hochschulrahmen gesetzes geltenden Fassung, die nicht als Professoren oder als Hochschulassistenten übernommen worden sind, und ihrer Hinterbliebenen finden die für Beamte auf Lebenszeit, auf Probe oder auf Widerruf geltenden Vor schriften dieses Gesetzes nach Maßgabe der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden landesrechtlichen Vor schriften Anwendung. § 67 Abs. 2 Satz 1 gilt entspre chend. (2) Für Professoren, die nach dem 31. Dezember 1976 von ihren amtlichen Pflichten entbunden werden (Ent pflichtung), und ihre Hinterbliebenen gilt folgendes: 1. Die §§ 53 bis 58, 62 und 65 finden Anwendung; hierbei gelten die Bezüge der entpflichteten Professoren als Ruhegehalt, die Empfänger als Ruhestandsbeamte. § 65 gilt nicht für entpflichtete Hochschullehrer, die die Aufgaben der von ihnen bis zur Entpflichtung inne gehabten Stelle vertretungsweise wahrnehmen. 2. Die Bezüge der entpflichteten Professoren gelten unter Hinzurechnung des dem Entpflichteten zustehenden, mindestens des zuletzt vor einer Überleitung nach dem nach § 72 des Hochschulrahmengesetzes erlassenen Landesgesetz zugesicherten Vorlesungsgeldes (Kol leggeldpauschale) als Höchstgrenze im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 3 dieses Gesetzes sowie als ruhege haltfähige Dienstbezüge im Sinne des § 53a Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung. 3. Für die Versorgung der Hinterbliebenen eines ent pflichteten Hochschullehrers gilt dieses Gesetz mit der Maßgabe, daß sich die Bemessung des den Hinter bliebenenbezügen zugrunde zu legenden Ruhegehalts sowie die Bemessung des Sterbe-, Witwen- und Waisengeldes der Hinterbliebenen nach dem vor dem 1. Januar 1977 geltenden Landesrecht bestimmt. Für die Anwendung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und des § 23 Abs. 2 gelten die entpflichteten Professoren als Ruhestandsbeamte. 4. Für Professoren, die unter § 76 Abs. 4 des Hochschul rahmengesetzes fallen, wird abweichend von Num mer 2 das Vorlesungsgeld (Kolleggeldpauschale), das ihnen beim Fortbestand ihres letzten Beamtenverhält nisses als Professor im Landesdienst vor der Annahme des Beamtenverhältnisses an einer Hochschule der Bundeswehr zuletzt zugesichert worden wäre, der Höchstgrenze im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 3 die ses Gesetzes sowie den ruhegehaltfähigen Dienstbe zügen im Sinne des § 53a Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung hinzugerech net. Für ihre Hinterbliebenen gilt in den Fällen der Num mer 3 das Landesrecht, das für das Beamtenverhältnis als Professor im Landesdienst maßgebend war. (3) Die Versorgung der Hinterbliebenen eines nach dem nach § 72 des Hochschulrahmengesetzes erlassenen Landesgesetz übergeleiteten Professors, der einen Antrag nach § 76 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes nicht gestellt hat, regelt sich nach § 67 dieses Gesetzes, wenn der Professor vor der Entpflichtung verstorben ist. Abschnitt XIV Änderung von Bundesrecht §§ 92 bis 104 (Änderung von Rechtsvorschriften) Abschnitt XV Schlußvorschriften § 105 Außerkrafttreten Soweit Rechtsvorschriften den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen oder widersprechen, treten sie mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. Dies gilt nicht für die nachstehenden Vorschriften in der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung: 1. § 27 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes Baden Württemberg, 2. Artikel 77 Abs. 2, Artikel 77a, 123 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte des Landes Bayern, 3. § 191 des Landesbeamtengesetzes Berlin, 4. § 209 des Hamburgischen Beamtengesetzes, 5. Landesgesetze und Verwaltungsvereinbarungen über die Anwendung der Ruhensvorschriften bei Verwen dung im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesell schaften und ihrer Verbände oder bei Ersatzschulen, 6. Vorschriften über die Rechtsstellung der in den Bun destag oder den Landtag gewählten Beamten und Richter; solche Vorschriften können auch nach Inkraft treten dieses Gesetzes noch erlassen werden. § 106 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf Vorschriften oder Bezeichnungen verwiesen wird, die durch dieses Gesetz außer Kraft treten oder aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften oder die Bezeichnungen dieses Gesetzes. § 107 Ermächtigung zum Erlaß von Verwaltungs vorschriften und Zuständigkeitsregelungen (1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt der Bundes minister des Innern mit Zustimmung des Bundesrates. (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsver ordnung die nach diesem Gesetz den obersten Dienst behörden zugewiesenen Befugnisse auf andere Stellen übertragen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999 353 § 107a Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts verordnung, die bis zum 31. Dezember 1999 zu erlassen ist, mit Zustimmung des Bundesrates für die Beamten versorgung Übergangsregelungen zu bestimmen, die den besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Eini gungsvertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Diese Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbeson dere auf Berechnungsgrundlagen, Höhe von Versor gungsleistungen und Ruhensregelungen abweichend von diesem Gesetz. (2) Die Landesregierungen in dem in Artikel 3 des Eini gungsvertrages genannten Gebiet werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß hinsichtlich der Voraussetzungen einer zweijährigen Amtszeit und des Alters im Sinne des § 2 Nr. 1 der Beamtenversorgungs Übergangsverordnung auf das reguläre Ende der Kommu nalwahlperiode abzustellen ist, wenn das Amt auf Grund landesrechtlicher Vorschriften vorzeitig entfällt. § 107b Verteilung der Versorgungslasten (1) Wird ein Beamter oder Richter eines Dienstherrn in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen und stimmen beide Dienstherren der Übernahme vorher zu, so tragen der aufnehmende Dienstherr und der abgebende Dienstherr bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versor gungsbezüge anteilig nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5, sofern der Beamte oder Richter im Zeitpunkt der Übernah me das fünfundvierzigste Lebensjahr bereits vollendet hatte; dies gilt nicht für Beamte auf Zeit sowie für Beamte, die beim aufnehmenden Dienstherrn in ein Beamtenver hältnis auf Zeit berufen werden. (2) Versorgungsbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind alle regelmäßig wiederkehrenden Leistungen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis, die mit oder nach Eintritt des Versorgungsfalles fällig werden. Ist dem Beamten oder Richter aus Anlaß oder nach der Übernahme vom aufnehmenden Dienstherrn ein höherwertiges Amt verlie hen worden, so bemißt sich der Anteil des abgebenden Dienstherrn so, wie wenn der Beamte oder Richter in dem beim abgebenden Dienstherrn zuletzt bekleideten Amt verblieben wäre. Entsprechendes gilt für Berufungsgewin ne im Hochschulbereich und für Zulagen für die Wahrneh mung einer höherwertigen Funktion. (3) Wird der übernommene Beamte oder Richter vom aufnehmenden Dienstherrn in den einstweiligen Ruhe stand versetzt, beginnt die Versorgungslastenbeteiligung des abgebenden Dienstherrn erst mit der Antragsalters grenze (§ 26 Abs. 4 des Beamtenrechtsrahmengesetzes) des Beamten oder Richters, spätestens jedoch mit Einset zen der Hinterbliebenenversorgung. (4) Die Versorgungsbezüge werden in dem Verhältnis der beim abgebenden Dienstherrn abgeleisteten ruhe gehaltfähigen Dienstzeiten zu den beim aufnehmenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten aufgeteilt, dabei bleiben Ausbildungszeiten (z.B. Studium, Vorbereitungsdienst) unberücksichtigt; Zeiten einer Be urlaubung, für die der beurlaubende Dienstherr die Ruhe gehaltfähigkeit anerkannt oder zugesichert hat, stehen den bei ihm abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten gleich. Im Falle des Absatzes 3 wird die Zeit im einstweili gen Ruhestand, soweit sie ruhegehaltfähig ist, zu Lasten des aufnehmenden Dienstherrn berücksichtigt. Zeiten, für die der Beamte oder Richter vor der Übernahme bereits zum aufnehmenden Dienstherrn abgeordnet war, gelten als beim abgebenden Dienstherrn abgeleistete Dienst zeiten. (5) Der aufnehmende Dienstherr hat die vollen Versor gungsbezüge auszuzahlen. Ihm steht gegen den abgeben den Dienstherrn ein Anspruch auf die in den Absätzen 2 und 4 genannten Versorgungsanteile zu. Zahlt an Stelle des aufnehmenden Dienstherrn eine Versorgungskasse die Versorgungsbezüge aus, hat der aufnehmende Dienst herr den ihm nach Satz 2 erstatteten Betrag an die Versor gungskasse abzuführen. § 107c Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung von Ruhestandsbeamten oder Richtern im Ruhestand in ein öffentlich rechtliches Dienstverhältnis im Beitrittsgebiet Erwirbt ein Ruhestandsbeamter oder Richter im Ruhe stand eines Dienstherrn im bisherigen Bundesgebiet auf Grund einer zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 31. Dezember 1999 erfolgten Berufung in ein öffentlich rechtliches Dienstverhältnis bei einem Dienstherrn im Bei trittsgebiet gegen diesen einen weiteren Versorgungsan spruch, so erstattet der frühere Dienstherr dem neuen Dienstherrn die Versorgungsbezüge in dem Umfang, in dem die beim früheren Dienstherrn entstandenen Versor gungsansprüche infolge der Ruhensvorschrift des § 54 nicht zur Auszahlung gelangen, sofern der Ruhestandsbe amte oder Richter im Ruhestand im Zeitpunkt der Beru fung in das neue öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis das fünfzigste Lebensjahr vollendet hatte. § 108 (weggefallen) § 109 (Inkrafttreten) 354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999 Auf Grund des § 1 Abs. 3, des § 2 Abs. 2 Nr. 3, 4, 5 und 6 Buchstabe b und des § 3 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), von denen § 1 Abs. 3 zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit und für Wirtschaft und Technologie und auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswid rigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156) geän dert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: Artikel 1 Die Verordnung über Qualitätsnormen für Obst und Gemüse vom 9. Oktober 1971 (BGBl. I S. 1637), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. August 1995 (BGBl. I S. 1015), wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: „Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse“. 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Die Worte „Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (Amts blatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 118 S. 1)“ werden durch die Worte „Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 297 S. 1)“ ersetzt. b) Die Worte „Qualitätsnormen“ werden durch die Worte „EG-Normen“ ersetzt. c) Das Wort „Güteklassen“ wird durch das Wort „Klassen“ ersetzt. d) Folgender Satz wird angefügt: „Die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, die die EG-Normen festlegen, sind in der Anlage auf geführt.“ 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Das Wort „Qualitätsnormen“ wird durch das Wort „EG-Normen“ ersetzt. b) Das Wort „EWG-Qualitätsnorm“ wird durch das Wort „EG-Norm“ ersetzt. c) Das Wort „Güteklassen“ wird durch das Wort „Klassen“ ersetzt. d) Folgender Satz wird angefügt: „Die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, die die EG-Normen festlegen, sind in der Anlage auf geführt.“ 4. § 3 wird gestrichen. 5. § 3a wird gestrichen. 6. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: „(1) Der Unternehmer im Sinne des Artikels 2 Buchstabe h der Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 der Kommission vom 29. Juli 1992 über die Qua litätskontrolle von frischem Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 219 S. 9), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 766/97 der Kommission vom 28. April 1997 (ABl. EG Nr. L 112 S. 10), oder, im Verhinderungsfall sein Vertreter, hat die nach Arti kel 4 Abs. 2 der genannten Verordnung zur Durch führung der Konformitätskontrollen erforderlichen Angaben vor dem Versand an die nach Landes recht zuständige Stelle zu übermitteln, und zwar 1. Art der Erzeugnisse, 2. Menge der zu versendenden Erzeugnisse, 3. Ort des Versands, 4. vorgesehener Bestimmungsort, 5. Transportweg (Grenzübergangsstelle) und 6. voraussichtlicher Versandtermin oder Zeitraum des Versands. Die Meldung erfolgt vor jedem Versand. Bei Waren, die nicht für die Ausfuhr nach dritten Län dern bestimmt sind, darf die Meldung auch im vor aus für einen zu bezeichnenden Zeitraum des Ver sands erfolgen, der eine Vermarktungssaison nicht überschreiten darf.“ b) Absatz 2 wird gestrichen. c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: „(3) Vor jeder Ausfuhr von Erzeugnissen nach dritten Ländern ist eine Konformitätskontrolle in den in § 6 genannten Fällen von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, in allen anderen Fällen von der nach Landesrecht zuständigen Stel le durchführen zu lassen.“ Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Qualitätsnormen für Obst und Gemüse Vom 8. März 1999 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999 355 7. Folgender § 5 wird eingefügt: „§ 5 Veröffentlichung im Bundesanzeiger Die nach Landesrecht zuständigen Behörden über mitteln die Erteilung, die erneute Erteilung, die Rück nahme oder den Widerruf der Freistellung von Unter nehmern von der Versandkontrolle nach Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 dem Bundesministeri um für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Bekanntmachung im Bundesanzeiger.“ 8. § 7 wird wie folgt neu gefaßt: „§ 7 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 297 S. 1) ein Erzeugnis feilhält, anbietet, verkauft, liefert oder sonst in den Verkehr bringt, 2. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 5 oder 6 Unterabs. 1 oder 2 Satz 1 oder Unterabs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 ein Erzeugnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der richtigen Weise kennzeichnet oder auszeichnet, 3. entgegen Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 ein Erzeugnis einführt, 4. ein Gemeinschaftserzeugnis, das zur Verarbeitung außerhalb seines Erzeugungsgebietes bestimmt ist, ohne die von der Kontrollstelle ausgestellte Bescheinigung über die industrielle Zweckbestim mung nach Artikel 10 Abs. 1 erster Halbsatz der Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 der Kommission vom 29. Juli 1992 über die Qualitätskontrolle von frischem Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 219 S. 9), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 766/97 der Kommission vom 28. April 1997 (ABl. EG Nr. L 112 S. 10), versendet, 5. entgegen Artikel 10 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 als Verarbeiter nach der Verarbeitung die Bescheinigung über die industrielle Zweckbe stimmung nicht der für das Gebiet der Verarbei tung zuständigen Kontrollstelle zurücksendet oder 6. entgegen Artikel 11 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 in einer Rechnung oder einem Begleitpapier für ein Erzeugnis, das einer EG Norm unterliegt, das Ursprungsland des Erzeug nisses nicht oder nicht richtig angibt. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 des Handelsklassengesetzes mit einer Geldbuße bis zu 20 000 Deutsche Mark geahndet werden. (2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 3 und 6 gelten in Verbindung mit § 9. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes handelt, wer 1. entgegen § 1 den Notierungen oder Feststellungen nicht die Klassen, die in den EG-Normen vorgese hen sind, zugrunde legt, 2. entgegen § 2 für ein Erzeugnis wirbt, 3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei tig übermittelt oder 4. entgegen § 4 Abs. 3 eine Konformitätskontrolle nicht oder nicht rechtzeitig durchführen läßt.“ 9. In § 8 Nr. 1 wird nach der Angabe „§ 7 Abs. 1 Nr. 1“ die Angabe „und § 7 Abs. 3 Nr. 4“ eingefügt. 10. Folgender § 9 wird eingefügt: „§ 9 Erzeugnisse, für die EG-Normen bestehen Soweit sich die in § 7 Abs. 1 genannten Vorschrif ten auf EG-Normen beziehen, sind die in der Anlage aufgeführten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zugrundezulegen.“ 11. Folgende Anlage wird angefügt: „Anlage (zu §§ 1, 2, 9) Verzeichnis der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, die die EG-Normen festlegen 1. Verordnung Nr. 58 der Kommission vom 15. Juni 1962 zur Festsetzung gemeinsamer Qualitätsnormen für einige Erzeugnisse in Anhang I B der Verordnung Nummer 23 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsa men Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. EG S. 1606) (Anmerkung: Pflückerbsen, Grüne Bohnen) zuletzt geändert durch: Verordnung (EG) Nr. 888/97 der Kommission vom 16. Mai 1997 zur Änderung einiger Bestimmungen über Normen für frisches Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 126 S. 11) 2. Verordnung (EWG) Nr. 1292/81 der Kommission vom 12. Mai 1981 zur Festsetzung der Qualitätsnormen für Auberginen und Zucchini (ABl. EG Nr. L 129 S. 38) zuletzt geändert durch: Verordnung (EG) Nr. 888/97 der Kommission vom 16. Mai 1997 zur Änderung einiger Bestimmungen über Normen für frisches Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 126 S. 11) 356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999 3. Verordnung (EWG) Nr. 778/83 der Kommission vom 30. März 1983 zur Festsetzung der Qualitätsnormen für Tomaten (ABl. EG Nr. L 86 S. 14) zuletzt geändert durch: Verordnung (EG) Nr. 2522/97 der Kommission vom 16. Dezember 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 778/83 der Kommission vom 30. März 1983 zur Festsetzung der Qualitätsnormen für Tomaten (ABl. EG Nr. L 346 S. 44) 4. Verordnung (EWG) Nr. 2213/83 der Kommission vom 28. Juli 1983 zur Festsetzung der Qualitätsnormen für Zwiebeln und Chicorée (ABl. EG Nr. L 213 S. 13) zuletzt geändert durch: Verordnung (EG) Nr. 2390/97 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2213/83 zur Fest setzung der Qualitätsnormen für Zwiebeln und Chicorée (ABl. EG Nr. L 330 S. 12) 5. Verordnung (EWG) Nr. 899/87 der Kommission vom 30. März 1987 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Kirschen und Erdbeeren (ABl. EG Nr. L 88 S. 17) zuletzt geändert durch: Verordnung (EG) Nr. 888/97 der Kommission vom 16. Mai 1997 zur Änderung einiger Bestimmungen über Normen für frisches Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 126 S. 11) 6. Verordnung (EWG) Nr. 1591/87 der Kommission vom 5. Juni 1987 zur Festsetzung der Qualitätsnormen für Kopfkohl, Rosenkohl, Bleichsellerie, Spinat und Pflaumen (ABl. EG Nr. L 146 S. 36) zuletzt geändert durch: Verordnung (EG) Nr. 888/97 der Kommission vom 16. Mai 1997 zur Änderung einiger Bestimmungen über Normen für frisches Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 126 S. 11) 7. Verordnung (EWG) Nr. 1730/87 der Kommission vom 22. Juni 1987 zur Festsetzung der Qualitätsnormen für Tafeltrauben (ABl. EG Nr. L 163 S. 25) zuletzt geändert durch: Verordnung (EG) Nr. 888/97 der Kommission vom 16. Mai 1997 zur Änderung einiger Bestimmungen über Normen für frisches Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 126 S. 11) 8. Verordnung (EWG) Nr. 79/88 der Kommission vom 13. Januar 1988 zur Festsetzung der Qualitätsnormen für Kopfsalat, krause Endivie und Eskariol sowie für Gemüsepaprika (ABl. EG Nr. L 10 S. 8) zuletzt geändert durch: Verordnung (EG) Nr. 888/97 der Kommission vom 16. Mai 1997 zur Änderung einiger Bestimmungen über Normen für frisches Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 126 S. 11) 9. Verordnung (EWG) Nr. 1677/88 der Kommission vom 15. Juni 1988 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Gurken (ABl. EG Nr. L 150 S. 21) geändert durch: Verordnung (EG) Nr. 888/97 der Kommission vom 16. Mai 1997 zur Änderung einiger Bestimmungen über Normen für frisches Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 126 S. 11) 10. Verordnung (EWG) Nr. 920/89 der Kommission vom 10. April 1989 zur Festsetzung der Qualitätsnormen für Möhren, Zitrusfrüchte sowie Tafeläpfel und -birnen und zur Änderung der Verordnung Nummer 58 (ABl. EG Nr. L 97 S. 19) zuletzt geändert durch: Verordnung (EG) Nr. 888/97 der Kommission vom 16. Mai 1997 zur Änderung einiger Bestimmungen über Nor men für frisches Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 126 S. 11) 11. Verordnung (EWG) Nr. 410/90 der Kommission vom 16. Februar 1990 zur Festsetzung der Qualitätsnormen für Kiwis (ABl. EG Nr. L 43 S. 22) zuletzt geändert durch: Verordnung (EG) Nr. 888/97 der Kommission vom 16. Mai 1997 zur Änderung einiger Bestimmungen über Normen für frisches Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 126 S. 11) 12. Verordnung (EWG) Nr. 3596/90 der Kommission vom 12. Dezember 1990 zur Festsetzung der Qualitätsnormen für Pfirsiche und Nektarinen (ABl. EG Nr. L 350 S. 38) zuletzt geändert durch: Verordnung (EG) Nr. 888/97 der Kommission vom 16. Mai 1997 zur Änderung einiger Bestimmungen über Normen für frisches Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 126 S. 11) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999 357 13. Verordnung (EWG) Nr. 1108/91 der Kommission vom 30. April 1991 zur Festlegung der Qualitätsnormen für Aprikosen (ABl. EG Nr. L 110 S. 67) zuletzt geändert durch: Verordnung (EG) Nr. 888/97 der Kommission vom 16. Mai 1997 zur Änderung einiger Bestimmungen über Nor men für frisches Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 126 S. 11) abweichende Bestimmung in: Verordnung (EG) Nr. 1010/98 der Kommission vom 14. Mai 1998 zur Abweichung von Qualitätsnormen für Apri kosen/Marillen in Deutschland (ABl. EG Nr. L 145 S. 10) 14. Verordnung (EWG) Nr. 454/92 der Kommission vom 26. Februar 1992 zur Festsetzung der Qualitätsnorm für Spargel (ABl. EG Nr. L 52 S. 29) geändert durch: Verordnung (EG) Nr. 888/97 der Kommission vom 16. Mai 1997 zur Änderung einiger Bestimmungen über Normen für frisches Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 126 S. 11) 15. Verordnung (EG) Nr. 831/97 der Kommission vom 7. Mai 1997 zur Festsetzung der Vermarktungsnormen für Avocados (ABl. EG Nr. L 119 S. 13) 16. Verordnung (EG) Nr. 1093/97 der Kommission vom 16. Juni 1997 zur Festsetzung der Vermarktungsnormen für Melonen und Wassermelonen (ABl. EG Nr. L 158 S. 21) 17. Verordnung (EG) Nr. 2288/97 der Kommission vom 18. November 1997 zur Festsetzung der Vermarktungsnorm für Knoblauch (ABl. EG Nr. L 315 S. 3) 18. Verordnung (EG) Nr. 963/98 der Kommission vom 7. Mai 1998 zur Festlegung der Vermarktungsnormen für Blumenkohl/Karfiol und Artischocken (ABl. EG Nr. L 135 S. 18)“. Artikel 2 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut der Verordnung über EG-Nor men für Obst und Gemüse in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 8. März 1999 D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d F o r s t e n F u n k e 358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999 Neunte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Vom 16. März 1999 Auf Grund des § 15 Abs. 1 des Eichgesetzes in der Fassung der Bekannt machung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), jeweils auch in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Okto ber 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: Artikel 1 § 3 Abs. 1 der Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Techni schen Bundesanstalt vom 17. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1745), die zuletzt durch Verordnung vom 2. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1240) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: „(1) Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Arbeitsaufwand sind als Stun densätze zugrunde zu legen: 1. für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte 198,00 DM 2. für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte 171,00 DM 3. für sonstige Bedienstete 143,00 DM. Angefangene Viertelstunden sind auf volle Viertelstunden aufzurunden. Zusätz lich wird ein Pauschalbetrag in Höhe von 60,00 DM je Arbeitsstunde für die Kosten der technischen Ausstattung erhoben.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 16. März 1999 D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r W i r t s c h a f t u n d T e c h n o l o g i e In Vertretung T a c k e Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7, der §§ 15, 16 und 17 Abs. 2 sowie des § 31 Abs. 2, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4, des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finan zen und für Wirtschaft und Technologie: Artikel 1 Die Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1506) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: „(2) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen nehmen die nach den in § 1 genannten Rechtsakten abzu gebende Erklärung über die Aussaatflächen entgegen und leiten sie gemäß den nachstehenden Bestimmungen an die Bundesanstalt weiter.“ 2. § 4 wird wie folgt neu gefaßt: „§ 4 Besondere Voraussetzungen für die Flächenbeihilfe (1) Die Flächenbeihilfe für Faserlein und Nutzhanf kann nur gewährt werden, wenn der Erzeuger 1. spätestens bis zu den in den in § 1 genannten Rechtsakten bestimmten Terminen a) der Bundesanstalt eine Anbauerklärung abgegeben hat, b) bei der Bundesanstalt den Beihilfeantrag stellt sowie 2. bei den nach Landesrecht zuständigen Stellen bis zum 15. Mai des Aussaatjahres eine Erklärung über die Aus saatflächen mit den in der Anlage vorgesehenen Angaben im Rahmen des Beihilfeantrags „Flächen“ nach § 4 der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung abgegeben hat. In den Fällen, in denen der Erzeuger den Faser lein im Rahmen eines Anbauvertrages für sich durch einen Dritten anbauen läßt, trifft die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 2 den Dritten. (2) Die Anbauerklärung und der Beihilfeantrag müssen enthalten 1. die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Angaben, 2. im Falle des Anbaues des Faserleins im Rahmen eines Anbauvertrages Name und Anschrift des Vertrags partners, der den Anbau vornimmt, 3. eine Erklärung des Erzeugers, daß der Faserlein und der Nutzhanf nicht auf stillgelegten Flächen im Sinne des Artikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungs regelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. EG Nr. L 181 S. 12) in der jeweils geltenden Fassung angebaut worden ist, 4. im Falle des Anbaus von Nutzhanf eine Erklärung, daß nur die in den in § 1 genannten Rechtsakten zugelassenen Sorten mit einem Tetrahydrocannabinolgehalt von höchstens 0,3 Prozent angebaut worden sind. Anstelle der Katasternummer der Flächen, auf denen der Faserlein oder der Nutzhanf ausgesät ist, kann der Er zeuger in seiner Anbauerklärung diese Flächen nach Gemarkung, Flur und Flurstück angeben oder eine Karte beifügen, aus der durch besondere Kennzeichnung die genaue Lage und Größe der mit Faserlein oder Nutzhanf ausgesäten Flächen mit genügender Sicherheit zu erkennen ist. Satz 2 gilt für die im Beihilfeantrag anzugebenden Ernteflächen entsprechend. (3) Eine Anbauerklärung, in der die Summe der mit Faserlein ausgesäten Flächen 3 Hektar oder mehr beträgt oder die die mit Nutzhanf ausgesäten Flächen betrifft, kann nur dann anerkannt werden, wenn die Angaben bei Faserlein von einer anerkannten Organisation und bei Nutzhanf von der Bundesanstalt schriftlich auf der Anbauerklärung bestätigt worden sind. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999 359 Sechste Verordnung zur Änderung der Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung Vom 16. März 1999 (4) Wenn von mehreren Erzeugern Zertifiziertes Saatgut aus einer mit einem amtlichen Etikett versehenen Ver packung ausgesät wird, reicht es aus, daß ein Erzeuger das amtliche Etikett und die übrigen Erzeuger unter Hinweis auf dieses Etikett eine beglaubigte Fotokopie ihren Anbauerklärungen beifügen. In sämtlichen Anbauerklärungen ist darzustellen, in welcher Art, Weise und Menge die Aufteilung des Zertifizierten Saatguts erfolgt ist. (5) Hanf ist in einer Mindestmenge von 20 kg/ha auszusäen. (6) In den Fällen, in denen Faserlein im Rahmen eines nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Anbauvertrages für den Erzeuger durch einen Dritten angebaut wird, kann in der Anbauerklärung anstelle einer Zweitschrift der vom Dritten abgegebenen Erklärung über die Aussaatflächen auch die Identifikationsnummer des Dritten aus dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem angegeben werden. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, ist das Einverständnis des Dritten zu der Angabe seiner Identifikationsnummer auf der Anbau erklärung zu vermerken.“ 3. In § 4a wird das Wort „Anbauflächenerklärung“ durch das Wort „Anbauerklärung“ ersetzt. 4. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt: „§ 4b Änderung der Erklärung über die Aussaatflächen und verwaltungsinterne Übermittlungen (1) Die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 abzugebende Erklärung über die Aussaatflächen ist von der für den Erzeuger nach Landesrecht für die Bearbeitung der Beihilfeanträge „Flächen“ zuständigen Stelle mit einer Bestätigung des Ein gangsdatums zu versehen und der Bundesanstalt bis zum 15. Juni eines jeden Wirtschaftsjahres zu übermitteln. (2) Die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 abzugebende Erklärung über die Aussaatflächen kann bis zu dem der Abgabe folgenden 15. Juni vom Erzeuger geändert werden. Die Änderung erfolgt schriftlich unter Bezugnahme auf die in Satz 1 genannte Erklärung oder die Identifikationsnummer des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gegenüber der Bundesanstalt. Die Bundesanstalt übermittelt der für den Erzeuger nach Landesrecht zuständigen Stelle unverzüglich eine Kopie der Änderungserklärung. (3) Zur Ermöglichung der in den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Verwaltungskontrollen übermittelt die für den Erzeuger nach Landesrecht für die Bearbeitung der Beihilfeanträge „Flächen“ zuständigen Stelle der Bun desanstalt bis zum 15. August eines jeden Wirtschaftsjahres eine Aufstellung der in den Anträgen als Flachs- oder Hanfflächen bezeichneten Parzellen gemäß der Anlage zu dieser Verordnung.“ 5. In § 5 Abs. 1 wird das Wort „Anbauflächenerklärung“ durch das Wort „Anbauerklärung“ ersetzt. 6. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte „Beihilfeberechtigten und die in § 4 Abs. 2 Nr. 2 genannten Vertragspartner“ durch die Worte „Beihilfeberechtigten, die in § 4 Abs. 2 Nr. 2 genannten Vertragspartner sowie die zugelassenen ersten Verarbeiter“ ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Worte „Beihilfeberechtigten und die in § 4 Abs. 2 Nr. 2 genannten Vertragspartner“ durch die Worte „Beihilfeberechtigten, die in § 4 Abs. 2 Nr. 2 genannten Vertragspartner sowie die zugelassenen ersten Verarbeiter“ ersetzt. 7. § 10a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „gibt“ die Worte „ , vorbehaltlich der Einführung einer gemeinschafts weit anzuwendenden Methode,“ eingefügt. b) In Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt gefaßt: „Besteht auf Grund des Ergebnisses der Kontrolluntersuchung der Verdacht, daß gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten nicht beihilfefähige Hanfsorten ausgesät worden sind, kann der Erzeuger die Untersuchung einer Rückstellprobe bei der Bundesanstalt beantragen.“ 8. Nach § 10a wird folgender § 10b eingefügt: „§ 10b Kontrolle der Herstellung und Verarbeitung zulässiger Enderzeugnisse (1) Die in den in § 1 genannten Rechtsakten bei der Zulassung der ersten Verarbeiter vorgesehene Überprüfung der Herstellung zulässiger Enderzeugnisse erfolgt insbesondere durch Überprüfung der Buchhaltung. (2) Der Nachweis, daß ein durch andere Verfahren als der Trennung der Faser und der holzigen Stengelteile gewonnenes Erzeugnis die in den in § 1 genannten Rechtsakten festgesetzten Bedingungen erfüllt, wird durch Vor lage von Verkaufsrechnungen geführt. Bei begründetem Zweifel kann die Bundesanstalt verlangen, daß der in den in § 1 genannten Rechtsakten bei den in Satz 1 genannten Verfahren vorgesehene Nachweis, daß das Erzeugnis von gesunder und handelsüblicher Qualität ist, durch ein Sachverständigengutachten erbracht wird.“ 360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999 9. In § 11 Abs. 1 und 4 Satz 1 wird jeweils das Wort „Anbauflächenerklärung“ durch das Wort „Anbauerklärung“ ersetzt. 10. In § 12 Abs. 1 Satz 1 werden a) nach den Worten „öffentliche Register,“ die Worte „Erklärungen über die Aussaatflächen“ eingefügt und b) das Wort „Anbauflächenerklärungen“ durch das Wort „Anbauerklärungen“ ersetzt. 11. Folgende Anlage wird angefügt: „Anlage (zu § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Angaben in der Erklärung über die Aussaatflächen, § 4b Abs. 2 und 3) Es ist anzugeben: *) Für Bundesländer, die die Einteilung „Feldstück“ nicht vornehmen. **) Für Bundesländer, die die Einteilung „Feldstück“ vornehmen. ***) Aussaatfläche bzw. Aufgangsfläche.“ Artikel 2 (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung gilt vom 22. September 1999 an wieder in ihrer am 22. März 1999 maß gebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. Bonn, den 16. März 1999 D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d F o r s t e n F u n k e b) 4. 5. 6. 7. 8.*) 9.*) 10.**) 11.**) 12.***) Kultur- Bundesland Gemeinde Gemarkung Flur- Flurstück- Feldstück- Schlag- Kultur art Nr. Nr. Nr. Nr. arten fläche (ha/ar) a) 1. 2. 3. Unternehmensnummer des Erzeugers Name des Erzeugers und Anschrift Eingangsdatum der Erklärung bei der Landesstelle (wird von zuständiger Landes (in aufsteigender Numerierung) stelle ausgefüllt) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999 361 362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999 Verordnung zur Änderung der Zusammengefaßte-Monatsausweise-Verordnung Vom 17. März 1999 Auf Grund des § 25 Abs. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsver ordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3156) verordnet das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank: Artikel 1 Die Zusammengefaßte-Monatsausweise-Verordnung vom 29. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3405) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In der Nummer 2 wird das Wort „Kreditinstituten“ durch die Bezeichnung „Banken (MFIs)“ ersetzt. b) In der Nummer 3 wird nach dem Wort „Nichtbanken“ die Angabe „(Nicht MFIs)“ eingefügt. 2. § 2 wird wie folgt neu gefaßt: „§ 2 Ausnahmen (1) Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen, denen kein Einlagen kreditinstitut als gruppenangehöriges Unternehmen angehört, haben nur zusammengefaßte Monatsausweise gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 einzu reichen. (2) 1Berichtszeitraum im Fall des Absatzes 1 ist das Kalendervierteljahr. 2Das Bundesaufsichtsamt kann durch Entscheidung im Einzelfall den Be richtszeitraum auf einen Kalendermonat verkürzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich ist.“ 3. Die Anlagen 1 bis 3 werden durch die Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 17. März 1999 D e r P r ä s i d e n t d e s B u n d e s a u f s i c h t s a m t e s f ü r d a s K r e d i t w e s e n A r t o p o e u s B u n d e sg e se tzb la tt Ja h rg a n g 1 9 9 9 Te il I N r. 1 3 , a u sg e g e b e n zu B o n n a m 2 2 . M ä rz 1 9 9 9 3 6 3 Anlage 1 (Original DIN A3) Zusammengefaßter Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 2 KWG (Übergeordnetes Unternehmen einschließlich nachgeordneter Unternehmen mit Sitz im Inland und im Ausland)1) Übergeordnetes Unternehmen Institutsgruppe/Finanzholding-Gruppe (gemäß § 13b Abs. 2 KWG) Ort Institutsnummer Prüfziffer Stand Ende Die angegebenen Beträge lauten auf Mio D-Mark (DEM) oder Mio Euro (EUR) (Bitte ISO-Währungsschlüssel angeben)2) QV 1 Aktiva Zusatzangaben zu Aktiva in Position 070 enthalten: 071 Forderungen an Banken (Nicht-MFIs) 071 072 Forderungen an Finanzdienstleistungsinstitute 072 073 Forderungen an sonstige Nichtbanken 073 zu Position 080: 088 Nennbetrag der eigenen Schuldverschreibungen 088 zu den Positionen 100 und 110: 101 Nennbetrag der Beteiligungen an inländischen Banken 101 (einschließlich Geschäftsguthaben bei Kreditgenossenschaften) und der Anteile an verbundenen inländischen Banken zu Position 160: 161 Nennbetrag der eigenen Aktien oder Anteile 161 Abstimmsumme: (071 bis 161) 901 010 Kassenbestand 010 020 Guthaben bei Zentralnotenbanken 020 030 Leerposition 030 ……… 040 Schatzwechsel, unverzinsliche Schatzanweisungen u.ä. Schuldtitel öffentlicher Stellen, refinanzierbar bei Zentralnotenbanken 040 050 Wechsel, refinanzierbar bei Zentralnotenbanken 050 060 Forderungen an Banken (MFIs)3) 060 070 Forderungen an Nichtbanken (Nicht-MFIs)4) 070 080 Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere 080 090 Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere 090 100 Beteiligungen und Geschäftsguthaben bei Genossenschaften 100 110 Anteile an verbundenen Unternehmen 110 120 Treuhandvermögen 120 130 Ausgleichsforderungen gegen die öffentliche Hand 130 (einschließlich Schuldverschreibungen aus dem Umtausch von Ausgleichsforderungen) 140 Sachanlagen 140 150 Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital 150 160 Eigene Aktien oder Anteile 160 170 Sonstige Aktiva 171 Schecks, fällige Schuldverschreibungen, Zins- und 171 Dividendenscheine sowie zum Einzug erhaltene Papiere 172 Leasinggegenstände 172 173 Rechnungsabgrenzungsposten für Sparbriefe u.ä. 173 Abzinsungspapiere 174 Aktivsaldo der schwebenden Verrechnungen einschließlich 174 Saldo aus der Schuldenzusammenfassung 175 Aktivsaldo der Aufwands- und Ertragskonten 175 176 Übrige Aktiva 176 Summe: (171+172+173+174+175+176) 170 179 Aktivischer Unterschiedsbetrag aus der Kapitalzusammenfassung 179 180 Summe der Aktiva 180 Nur für Vermerk der LZB Kontrolliert 3 6 4 B u n d e sg e se tzb la tt Ja h rg a n g 1 9 9 9 Te il I N r. 1 3 , a u sg e g e b e n zu B o n n a m 2 2 . M ä rz 1 9 9 9 QV 2 Passiva Zusatzangaben zu Passiva in Position 220 enthalten: 201 Verbindlichkeiten gegenüber Banken (Nicht-MFIs) 201 202 Verbindlichkeiten gegenüber Finanzdienstleistungsinstituten 202 203 Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Nichtbanken 203 zu Position 233 nachrichtlich: 239 eigener Bestand an eigenen Akzepten und Solawechseln 239 340 Eventualverbindlichkeiten 341 Eventualverbindlichkeiten aus weitergegebenen abge- 341 rechneten Wechseln (einschließlich eigener Ziehungen) 342 Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Gewähr- 342 leistungsverträgen 343 Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten für 343 fremde Verbindlichkeiten Summe: (341+342+343) 340 zu Position 326: 329 Geldkarten-Aufladungsgegenwerte 329 350 Aus dem Wechselbestand vor Verfall zum Einzug 350 versandte Wechsel 360 Geschäftsvolumen (330+341+350) 360 Abstimmsumme: (201 bis 360) 902 Anmerkungen: 1) Institute gemäß § 1 Abs. 1b KWG sowie weitere nach § 13b Abs. 2 KWG einzubeziehende Unternehmen. 2) Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4). Umrechnung von auf Nicht-Euro-Währungen lautenden Aktiv- und Passivpositionen in D-Mark oder Euro (Fremdwährungspositionen): Fremdwährungspositionen sind zu dem jeweiligen von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von der Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs („ESZB-Referenzkurs“) in die Währung umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird (D-Mark oder Euro). Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein ESZB-Referenz kurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtags zugrunde zu legen. Vermögensgegenstände, die nicht als Bestandteil der Fremdwährungsposition behan delt werden, dürfen zu dem bei der Erstverbuchung verwendeten Devisenkurs umgerechnet werden. In den Meldungen für die Zweigstellen im Ausland sind Fremdwährungsbeträge direkt, das heißt ohne Zwischen umrechnung in die Währung des Sitzlandes, in die Währung umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird. 3) Hierunter sind Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Banken zu erfassen, die unter die MFI Definition fallen. Als MFIs gelten alle Institute, die vom Publikum Einlagen oder den Einlagen nahestehende Substitute (z.B. durch Emission von Wertpapieren) entgegennehmen und Kredite (auch in Form des Wert papierkaufs) auf eigene Rechnung gewähren. Ausführlichere Erläuterungen siehe Deutsche Bundesbank, Bankenstatistik Richtlinien, Statistische Sonderveröffentlichung 1. Eine Liste der MFIs ist im Internet (http://www.bundesbank.de) verfügbar. 4) Hierunter sind Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, die nicht als MFIs gelten, Finanzdienstleistungsinstituten usw. auszuweisen. W Größere Veränderungen einzelner Positionen bitte auf einem gesonderten Blatt erläutern W Sachbearbeiter Telefon 210 Verbindlichkeiten gegenüber Banken (MFIs)3) (für Bausparkassen: einschließlich Bauspareinlagen) 210 220 Verbindlichkeiten gegenüber Nichtbanken (Nicht-MFIs)4) 221 Spareinlagen (für Bausparkassen: einschließlich Bauspar- 221 einlagen) 222 andere Verbindlichkeiten 222 Summe: (221+222) 220 230 Verbriefte Verbindlichkeiten 231 begebene Schuldverschreibungen 231 232 begebene Geldmarktpapiere 232 233 eigene Akzepte und Solawechsel im Umlauf 233 234 sonstige verbriefte Verbindlichkeiten 234 Summe: (231+232+233+234) 230 240 Treuhandverbindlichkeiten 240 250 Wertberichtigungen 250 260 Rückstellungen 260 270 Sonderposten mit Rücklageanteil 270 280 Nachrangige Verbindlichkeiten 280 290 Genußrechtskapital 290 300 Fonds für allgemeine Bankrisiken 300 310 Eigenkapital 311 gezeichnetes Kapital 311 312 Rücklagen 312 313 Passivischer Unterschiedsbetrag aus der Kapital- 313 zusammenfassung 314 Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter 314 315 abzüglich ausgewiesener Verlust 315 Summe: (311+312+313+314+315) 310 320 Sonstige Passiva 321 aufgelaufene Zinsen auf Null-Kupon-Anleihen 321 322 Passivsaldo aus der Refinanzierung von Leasing- 322 forderungen 323 Verpflichtungen aus Warengeschäften und 323 aufgenommenen Warenkrediten 324 Passivsaldo der schwebenden Verrechnungen ein- 324 schließlich Saldo aus der Schuldenzusammenfassung 325 Passivsaldo der Aufwands- und Ertragskonten 325 326 Übrige Passiva 326 Summe: (321+322+323+324+325+326) 320 330 Summe der Passiva 330 Für die Richtigkeit der Meldung (einschließlich Anlagen) Firma, Unterschrift Datum B u n d e sg e se tzb la tt Ja h rg a n g 1 9 9 9 Te il I N r. 1 3 , a u sg e g e b e n zu B o n n a m 2 2 . M ä rz 1 9 9 9 3 6 5 Anlage 2 (Original DIN A3) Zusammengefaßter Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 2 KWG (Übergeordnetes Unternehmen einschließlich nachgeordneter Unternehmen mit Sitz im Inland und im Ausland) Übergeordnetes Unternehmen Institutsgruppe/Finanzholding-Gruppe (gemäß § 13b Abs. 2 KWG) Ort Institutsnummer Prüfziffer Stand Ende Die angegebenen Beträge lauten auf Mio D-Mark (DEM) oder Mio Euro (EUR) (Bitte ISO-Währungsschlüssel angeben) Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Banken (MFIs)1) QA 1 Forderungen an Banken (MFIs) Schuldner Inländische Banken inländische Banken (ohne 113 und 114) Zuständige Landesbank/Genossenschaft liche Zentralbank Angeschlossene Sparkassen/Kredit genossenschaften2) Deutsche Bundesbank 111 113 114 110 120 100 Inländische Banken (111+113+114) Ausländische Banken Summe Banken (110+120) täglich fällig bis 1 Jahr einschließlich von über 1 Jahr bis 5 Jahren einschließlich von über 5 Jahren insgesamt (Spalte 01 bis 04) 01 02 03 ……… ……… 04 05 Buchforderungen mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist Nur für Vermerk der LZB Kontrolliert 3 6 6 B u n d e sg e se tzb la tt Ja h rg a n g 1 9 9 9 Te il I N r. 1 3 , a u sg e g e b e n zu B o n n a m 2 2 . M ä rz 1 9 9 9 QA 2 Verbindlichkeiten gegenüber Banken (MFIs) 1) Als MFIs gelten alle Institute, die vom Publikum Einlagen oder den Einlagen nahestehende Substitute (z.B. durch Emission von Wertpapieren) entgegennehmen und Kredite (auch in Form des Wertpapierkaufs) auf eigene Rech nung gewähren. Hierzu gehören auch rechtlich selbständige und unselbständige Bausparkassen, die Kreditanstalt für Wiederaufbau, Geldmarktfonds sowie die inländischen Zweigstellen ausländischer Banken, ferner – soweit nicht gesondert aufgeführt – auch die Deutsche Bundesbank. Ausführlichere Erläuterungen siehe Deutsche Bundesbank, Bankenstatistik Richtlinien, Statistische Sonderveröffentlichung 1. Die MFIs sind in einer Liste verzeichnet, die von der Europäischen Zentralbank (EZB) zusammengestellt und veröffentlicht wird und die auch im Internet (http://www.bundesbank.de) zur Verfügung steht. 2) Nur von Sparkassen/Kreditgenossenschaften bzw. Landesbanken/Genossenschaftlichen Zentralbanken auszufüllen. Gläubiger Inländische Banken inländische Banken (ohne 113 und 114) Zuständige Landesbank/Genossenschaft liche Zentralbank Angeschlossene Sparkassen/Kredit genossenschaften2) Deutsche Bundesbank 111 113 114 110 120 100 Inländische Banken (111+113+114) Ausländische Banken Summe Banken (110+120) täglich fällig bis 1 Jahr einschließlich von über 1 Jahr bis 2 Jahren einschließlich von über 2 Jahren insgesamt (Spalte 01 bis 04) 01 02 03 ……… ……… 04 05 Verbindlichkeiten (ohne Bauspareinlagen) mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist B u n d e sg e se tzb la tt Ja h rg a n g 1 9 9 9 Te il I N r. 1 3 , a u sg e g e b e n zu B o n n a m 2 2 . M ä rz 1 9 9 9 3 6 7 Zusammengefaßter Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 2 KWG (Übergeordnetes Unternehmen einschließlich nachgeordneter Unternehmen mit Sitz im Inland und im Ausland) Übergeordnetes Unternehmen Institutsgruppe/Finanzholding-Gruppe (gemäß § 13b Abs. 2 KWG) Ort Institutsnummer Prüfziffer Stand Ende Die angegebenen Beträge lauten auf Mio D-Mark (DEM) oder Mio Euro (EUR) (Bitte ISO-Währungsschlüssel angeben) QB 1 Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Nichtbanken (Nicht-MFIs)1) Forderungen an Nichtbanken (Nicht-MFIs) Inländische Nichtbanken Leerposition 111 ……… ……… ……… ……… Versicherungsunternehmen 112 sonstige Finanzierungsinstitutionen 113 sonstige Unternehmen (ohne 112 und 113) 114 Unternehmen (111 bis 114) 110 wirtschaftlich selbständige Privatpersonen2) 121 wirtschaftlich unselbständige Privatpersonen 122 sonstige Privatpersonen 123 Privatpersonen (121 bis 123) 120 Organisationen ohne Erwerbszweck 130 Inländische Unternehmen und Privatpersonen (einschließlich Organisationen) (110+120+130) 100 Bund3) 210 Länder 220 Gemeinden und Gemeindeverbände4) 230 Leerposition 240 ……… ……… ……… ……… Sozialversicherung 250 Inländische öffentliche Haushalte (210 bis 250) 200 Inländische Nichtbanken (100+200) 300 Ausländische Nichtbanken Unternehmen und Privatpersonen 421 öffentliche Haushalte 422 Ausländische Nichtbanken (421+422) 400 Summe Nichtbanken (300+400) 500 Schuldner bis 1 Jahr einschließlich von über 5 Jahren insgesamt (Spalte 01 bis 03) 01 03 von über 1 Jahr bis 5 Jahren einschließlich 02 04 Buchforderungen mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist Nur für Vermerk der LZB Kontrolliert Anlage 3 (Original DIN A3) 3 6 8 B u n d e sg e se tzb la tt Ja h rg a n g 1 9 9 9 Te il I N r. 1 3 , a u sg e g e b e n zu B o n n a m 2 2 . M ä rz 1 9 9 9 QB 2 Verbindlichkeiten gegenüber Nichtbanken (Nicht-MFIs) Inländische Nichtbanken Leerposition 111 ……… ……… ……… ……… ……… Versicherungsunternehmen 112 sonstige Finanzierungsinstitutionen 113 sonstige Unternehmen (ohne 112 und 113) 114 Unternehmen (111 bis 114) 110 wirtschaftlich selbständige Privatpersonen2) 121 wirtschaftlich unselbständige Privatpersonen 122 sonstige Privatpersonen 123 Privatpersonen (121 bis 123) 120 Organisationen ohne Erwerbszweck 130 Inländische Unternehmen und Privatpersonen (einschließlich Organisationen) (110+120+130) 100 Bund3) 210 Länder 220 Gemeinden und Gemeindeverbände4) 230 Leerposition 240 ……… ……… ……… ……… ……… Sozialversicherung 250 Inländische öffentliche Haushalte (210 bis 250) 200 Inländische Nichtbanken (100+200) 300 Ausländische Nichtbanken Unternehmen und Privatpersonen 421 öffentliche Haushalte 422 Ausländische Nichtbanken (421+422) 400 Summe Nichtbanken (300+400) 500 Gläubiger bis 1 Jahr einschließlich von über 2 Jahren insgesamt (Spalte 01 bis 04 ) 02 täglich fällig 01 04 von über 1 Jahr bis 2 Jahren einschließlich 03 05 Verbindlichkeiten (ohne Spareinlagen) (gemäß QV 2 222) mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist 1) Hierzu zählen u.a. Kreditinstitute, die nicht als MFIs gelten, Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1a KWG, Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 KWG. Ausführlichere Erläuterungen siehe Deutsche Bundesbank, Bankenstatistik Richtlinien, Statistische Sonderveröffentlichung 1. 2) Einschließlich Einzelkaufleute. 3) Einschließlich Sondervermögen des Bundes. 4) Einschließlich aller kommunaler Zweckverbände (d.h. mit hoheitlichen und/oder wirtschaftlichen Aufgaben). Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet – auf Grund des § 15 Satz 1 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt machung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpas sungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie sowie – auf Grund des § 31 Abs. 3 und des § 36 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntma chung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146): § 1 Anwendungsbereich Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch führung der Verordnung (EG) Nr. 2815/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 über Handelsbestimmungen für Olivenöl (ABl. EG Nr. L 349 S. 56). § 2 Zuständige Stelle Zuständig für die Zulassung, Kontrolle und Überwa chung der Verpackungsunternehmen gemäß dem in § 1 bezeichneten Rechtsakt ist die Bundesanstalt für Land wirtschaft und Ernährung. § 3 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt organisationen handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2815/98 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 1 Unterabs. 2 auf den Verpackungen zur Abgabe an den Endverbraucher in den Mitglied staaten oder auf dem Etikett dieser Verpackungen den Ursprung von anderen Olivenölen oder Oliventrester ölen angibt oder 2. ohne Zulassung nach Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 „natives Olivenöl extra“ oder „natives Olivenöl“ abfüllt. § 4 Entzug der Zulassung Unbeschadet des § 48 oder des § 49 des Verwaltungs verfahrensgesetzes kann einem Verpackungsunterneh men die nach Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2815/98 erteilte Zulassung entzogen werden, wenn das Verpackungsunternehmen wiederholt oder in erheblicher Weise 1. gegen a) die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2815/98 über die Angabe und Verwendung von Ursprungs bezeichnungen oder b) die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Buch führung nach Artikel 4 Abs. 2 zweiter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 2815/98 verstoßen hat oder 2. sich den vorgesehenen Kontrollen im Sinne des Arti kels 4 Abs. 2 dritter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 2815/98 nicht unterzieht. § 5 Bekanntgabe zugelassener Verpackungsunternehmen Die Bundesanstalt gibt die von ihr zugelassenen Ver packungsunternehmen sowie den Entzug der Zulassung im Bundesanzeiger bekannt. § 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999 369 Verordnung zur Überprüfung von Ursprungsangaben bestimmter Olivenöle (Olivenöl-Ursprungsangabenverordnung) Vom 19. März 1999 Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 19. März 1999 D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d F o r s t e n F u n k e 370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999 Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. November 1998 – 2 BvL 10/95 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht: § 3 Nummer 12 Satz 1 Einkommensteuergesetz in der Fassung von Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe f) des Gesetzes zur Änderung steuerrechtlicher Vor schriften vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I Seite 848) ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit die Norm Steuerfreiheit für eine Aufwandsentschädigung gewährt, die gezahlt wird nach § 17 Bundesbe soldungsgesetz in Verbindung mit dem Gesetz über die Feststellung des Bun deshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1993 (Haushaltsgesetz 1993) vom 21. Dezember 1992 (Bundesgesetzbl. I Seite 2229; Kapitel 6003 Titel 54701 oder in den jeweiligen Einzelplänen) und den Richtlinien des Bundesministers des Innern über die Gewährung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung an Bundesbedienstete, denen eine dienstliche Tätigkeit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) übertragen ist. Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft. Bonn, den 25. Februar 1999 D i e B u n d e s m i n i s t e r i n d e r J u s t i z D ä u b l e r - G m e l i n Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 1999 – 1 BvR 420/97 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht: Die einstweilige Anordnung vom 18. März 1997, wiederholt mit Beschlüssen vom 9. September 1997, 26. Februar und 18. August 1998 wird erneut für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG). Bonn, den 6. März 1999 D i e B u n d e s m i n i s t e r i n d e r J u s t i z D ä u b l e r - G m e l i n Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ––––––––––––––– Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 – 2BvL 26/91 u.a. – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht: 1. a) Artikel 1 § 1 in Verbindung mit Anlage 2 sowie Arti kel 6 § 5 Satz 1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1987 (Bundesbesoldungs- und -ver sorgungsanpassungsgesetz 1987) vom 6. August 1987 (Bundesgesetzbl. I S. 2062) in Verbindung mit Artikel 14 § 3 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24. Februar 1997 (Bundesgesetzbl. I S. 322), b) Artikel 1 § 1 in Verbindung mit Anlage 2 sowie Artikel 10 § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1988 (Bundesbesoldungs und -versorgungsanpassungsgesetz 1988) vom 20. Dezember 1988 (Bundesgesetzbl. I S. 2363) in Verbindung mit Artikel 14 § 3 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reform gesetz) vom 24. Februar 1997 (Bundesgesetzbl. I S. 322), c) Artikel 1 § 1 in Verbindung mit Anlage 2 sowie Arti kel 10 § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die An passung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1988 (Bundesbesoldungs und -versorgungsanpassungsgesetz 1988) vom 20. Dezember 1988 (Bundesgesetzbl. I S. 2363) in der ab dem 1. Januar 1990 geltenden Fassung, d) Artikel 1 § 1 in Verbindung mit Anlage 2 sowie Arti kel 10 § 5 Absatz 1 des Gesetzes über die Anpas sung vom Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1991 (Bundesbesoldungs und -versorgungsanpassungsgesetz 1991) vom 21. Februar 1992 (Bundesgesetzbl. I S. 266), e) Artikel 1 in Verbindung mit Anlage 2 sowie Arti kel 12 Absatz 1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1992 (Bundesbesoldungs- und -ver sorgungsanpassungsgesetz 1992) vom 23. März 1993 (Bundesgesetzbl. I S. 342), f) Artikel 1 in Verbindung mit Anlage 2 sowie Arti kel 5 § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die An passung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1993 (Bundesbesoldungs und -versorgungsanpassungsgesetz 1993) vom 20. Dezember 1993 (Bundesgesetzbl. I S. 2139), g) Artikel 1 in Verbindung mit Anlage 2 sowie Arti kel 9 § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die An passung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1994 (Bundesbesoldungs und -versorgungsanpassungsgesetz 1994) vom 24. August 1994 (Bundesgesetzbl. I S. 2229) und h) Artikel 1 in Verbindung mit Anlage 2 sowie Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes über die Anpas sung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1995 (Bundesbesoldungs und -versorgungsanpassungsgesetz 1995) vom 18. Dezember 1995 (Bundesgesetzbl. I S. 1942) waren mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes nicht vereinbar, soweit der Gesetzgeber es unter lassen hat, – in den Jahren 1988 und 1989 bei Beamten der Be soldungsgruppe B 2 der Bundesbesoldungsord nung; – im Jahr 1990 bei Beamten und Richtern der Be soldungsgruppen A 4 bis A 13 (ohne A 5 und A 10), B 2 sowie R 1 der Bundesbesoldungsordnung; – im Jahr 1991 bei Beamten und Richtern der Be soldungsgruppen A 4 bis A 13 (ohne A 10) sowie R 1 der Bundesbesoldungsordnung; – im Jahr 1992 bei Beamten und Richtern der Besol dungsgruppen A 4 bis A 14 (ohne A 10) sowie R 1 der Bundesbesoldungsordnung; – im Jahr 1993 bei Beamten und Richtern der Be soldungsgruppen A 4 bis A 14 (ohne A 10) sowie R 1 der Bundesbesoldungsordnung; – im Jahr 1994 bei Beamten und Richtern der Be soldungsgruppen A 4 bis A 15 (ohne A 10) sowie R 1 der Bundesbesoldungsordnung; – im Jahr 1995 bei Beamten und Richtern der Be soldungsgruppen A 4 bis A 15 (ohne A 10) sowie R 1 und R 2 der Bundesbesoldungsordnung; – im Jahr 1996 bei Beamten und Richtern der Be soldungsgruppen A 4 bis A 13 (ohne A 10) sowie R 2 – der Bundesbesoldungsordnung mit jeweils mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kin dern kinderbezogene Gehaltsbestandteile in einer dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentati on entsprechenden Höhe festzusetzen. 2. Der Gesetzgeber hat die als verfassungswidrig beantstandete Rechtslage bis zum 31. Dezember 1999 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Kommt der Gesetzgeber dem nicht nach, so gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000: Besoldungsempfänger haben für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferecht lichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der sich nach Maßgabe der Gründe zu C. III. 3. errechnet. Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999 371 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Bonn, den 6. März 1999 D i e B u n d e s m i n i s t e r i n d e r J u s t i z D ä u b l e r - G m e l i n 372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999 Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1999 – 1 BvL 2/91 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht: § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 16 des Gesetzes zur Ergän zung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Auf sichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der Fassung des Artikels 3 Nummer 2 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes, über Sprecheraus schüsse der leitenden Angestellten und zur Sicherung der Montan-Mitbestim mung vom 20. Dezember 1988 (Bundesgesetzblatt I Seite 2312) ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig. Im übrigen ist § 3 Ab satz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 16 des Gesetzes mit dem Grundgesetz ver einbar. Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft. Bonn, den 6. März 1999 D i e B u n d e s m i n i s t e r i n d e r J u s t i z D ä u b l e r - G m e l i n Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 1999 – 1 BvR 1651/94 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht: Die einstweilige Anordnung vom 15. September 1994, bestätigt durch Be schluß vom 11. Oktober 1994, wird erneut wiederholt mit der Maßgabe, daß die einstweilige Aussetzung der Anwendung des § 47 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f des Arzneimittelgesetzes in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 9. August 1994 (Bundesgesetz blatt I Seite 2071) bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens bis zum 15. September 1999, gilt. Bonn, den 6. März 1999 D i e B u n d e s m i n i s t e r i n d e r J u s t i z D ä u b l e r - G m e l i n Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ––––––––––––––– Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999 373 Vorschriften für die Agrarwirtschaft 15. 1. 99 Verordnung (EG) Nr. 101/1999 der Kommission zur Änderung der Ver ordnung (EWG) Nr. 3143/85 über den Absatz von Butter zu herabge setzten Preisen aus Beständen der Interventionsstellen für den unmit telbaren Verbrauch in Form von B u t t e r f e t t sowie der Verordnung (EWG) Nr. 429/90 über die Gewährung einer Beihilfe im Ausschrei bungsverfahren für Butterfett zum unmittelbaren Verbrauch in der Gemeinschaft L 11/14 16. 1. 99 18. 1. 99 Verordnung (EG) Nr. 111/1999 der Kommission mit allgemeinen Durch führungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2802/98 des Rates über ein Programm zur Versorgung der Russischen Föderation mit l a n d w i r t s c h a f t l i c h e n Erzeugnissen L 14/3 19. 1. 99 20. 1. 99 Verordnung (EG) Nr. 123/1999 der Kommission über eine Ausschrei bung für den Verkauf von R i n d f l e i s c h aus Beständen bestimmter Interventionsstellen zur Verarbeitung zu H a c k f l e i s c h / F a s c h i e r t e m L 16/14 21. 1. 99 20. 1. 99 Verordnung (EG) Nr. 124/1999 der Kommission zur Änderung der Ver ordnungen (EWG) Nr. 1589/87, (EWG) Nr. 429/90, (EWG) Nr. 1158/91, (EWG) Nr. 3378/91, (EWG) Nr. 3398/91 und (EG) Nr. 2571/97 hinsicht lich der Angebotsfrist der Ausschreibungen L 16/19 21. 1. 99 21. 1. 99 Verordnung (EG) Nr. 132/1999 der Kommission zur Änderung der Ver ordnung (EG) Nr. 2630/97 für die Mindestkontrollen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von R i n d e r n (1) L 17/20 22. 1. 99 (1) Text von Bedeutung für den EWR. 19. 1. 99 Verordnung (EG) Nr. 149/1999 des Rates zur Änderung der Verord nung (EG) Nr. 2027/95 zur Einführung einer Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands in bestimmten Fanggebieten und für bestimmte F i s c h ereiressourcen der Gemeinschaft L 18/3 23. 1. 99 19. 1. 99 Verordnung (EG) Nr. 150/1999 des Rates zur Änderung der Verord nung (EWG) Nr. 2262/84 über Sondermaßnahmen für O l i v e n ö l L 18/7 23. 1. 99 22. 1. 99 Verordnung (EG) Nr. 153/1999 der Kommission zur Änderung der Ver ordnung (EG) Nr. 1683/98 über den Verkauf von R i n d f l e i s c h aus Beständen bestimmter Interventionsstellen zu im voraus festgesetzten Preisen L 18/13 23. 1. 99 22. 1. 99 Verordnung (EG) Nr. 154/1999 der Kommission zur Änderung der Ver ordnung (EG) Nr. 2759/98 über den Verkauf von R i n d f l e i s c h aus Beständen bestimmter Interventionsstellen zu pauschal im voraus fest gesetzten Preisen im Hinblick auf seine Verarbeitung in der Gemein schaft L 18/16 23. 1. 99 25. 1. 99 Verordnung (EG) Nr. 168/1999 der Kommission zur Änderung der Ver ordnung (EWG) Nr. 3719/88 über gemeinsame Durchführungsvor schriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungs bescheinigungen für l a n d w i r t s c h a f t l i c h e Erzeugnisse L 19/4 26. 1. 99 26. 1. 99 Verordnung (EG) Nr. 174/1999 der Kommission mit besonderen Durch führungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sek tor M i l c h und Milcherzeugnisse L 20/8 27. 1. 99 Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben. Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind. ABl. EG Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache – Nr./Seite vom 374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999 ABl. EG Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache – Nr./Seite vom 26. 1. 99 Verordnung (EG) Nr. 175/1999 der Kommission zur Änderung der Ver ordnung (EWG) Nr. 3942/92, (EG) Nr. 86/94, (EG) Nr. 1082/96 und (EG) Nr. 1459/98 zur Festlegung von Referenzmethoden für die Be stimmung bestimmter Kennzeichnungsstoffe in B u t t e r , B u t t e r f e t t und R a h m L 20/22 27. 1. 99 27. 1. 99 Verordnung (EG) Nr. 187/1999 der Kommission zur Berichtigung der spanischen, griechischen, englischen und portugiesischen Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1265/69 über die Methoden zur Bestim mung der Qualität von Z u c k e r , der von den Interventionsstellen gekauft wird L 21/9 28. 1. 99 1. 2. 99 Verordnung (EG) Nr. 243/1999 der Kommission zur Änderung der Ver ordnungen (EG) Nr. 478/97 und (EG) Nr. 20/98 mit Durchführungsbe stimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der vorläufigen Anerkennung und der Beihilfen für Erzeugergruppierun gen L 27/8 2. 2. 99 2. 2. 99 Verordnung (EG) Nr. 250/1999 der Kommission zur Änderung der Ver ordnung (EG) Nr. 2473/98 zur Einschränkung der Einfuhr von Exem plaren bestimmter Arten wildlebender T i e r e und P f l a n z e n in die Gemeinschaft L 29/5 3. 2. 99 3. 2. 99 Verordnung (EG) Nr. 255/1999 der Kommission über eine Ausschrei bung für den Verkauf von R i n d f l e i s c h aus Beständen bestimmter Interventionsstellen zur Verarbeitung zu H a c k f l e i s c h / F a s c h i e r t e m L 30/12 4. 2. 99 3. 2. 99 Verordnung (EG) Nr. 256/1999 der Kommission zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für R i n d f l e i s c h für den Verkauf im Rahmen der Ausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 123/1999 L 30/17 4. 2. 99 3. 2. 99 Verordnung (EG) Nr. 257/1999 der Kommission zur Änderung der Ver ordnung (EWG) Nr. 2921/90 über die Gewährung von Beihilfen für die zur Herstellung von Kasein und Kaseinaten bestimmte M a g e r m i l c h L 30/19 4. 2. 99 3. 2. 99 Verordnung (EG) Nr. 258/1999 der Kommission zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 913/97 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des S c h w e i n e marktes in Spanien L 30/20 4. 2. 99 4. 2. 99 Verordnung (EG) Nr. 264/1999 der Kommission zur Änderung der Ver ordnung (EWG) Nr. 139/81 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung bestimmten gefrorenen R i n d f l e i s c h e s zur Unterposi tion 0202 30 50 der Kombinierten Nomenklatur L 32/3 5. 2. 99 4. 2. 99 Verordnung (EG) Nr. 265/1999 der Kommission zur Festsetzung der Höhe der Beihilfevorauszahlung für O r a n g e n im Wirtschaftsjahr 1998/99 L 32/5 5. 2. 99 Andere Vorschriften 15. 1. 99 Verordnung (EG) Nr. 102/1999 der Kommission betreffend die Ertei lung von Lizenzen zur Einfuhr von Bananen im Rahmen der Zollkontin gente und der traditionellen AKP-Bananen für das erste Quartal 1999 (zweiter Zeitraum) (1) L 11/16 16. 1. 99 (1) Text von Bedeutung für den EWR. 19. 1. 99 Verordnung (EG) Nr. 122/1999 der Kommission zur Festsetzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts be stimmter verderblicher Waren L 16/8 21. 1. 99 14. 12. 98 Entscheidung Nr. 128/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die koordinierte Einführung eines Drahtlos- und Mobilkom munikationssystems (UMTS) der dritten Generation in der Gemein schaft L 17/1 22. 1. 99 21. 1. 99 Verordnung (EG) Nr. 131/1999 der Kommission zur Änderung der Ver ordnung (EG) Nr. 2249/98 der Kommission zur Einführung vorläufiger Antidumping- und Ausgleichszölle auf bestimmte Einfuhren von ge züchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen für be stimmte Ausführer und zur Änderung des Beschlusses 97/634/EG zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Ein fuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen L 17/12 22. 1. 99 ABl. EG Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache – Nr./Seite vom 21. 1. 99 Verordnung (EG) Nr. 134/1999 der Kommission zur Änderung der Ver ordnung (EG) Nr. 936/97 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontin genten für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rind fleisch und gefrorenes Büffelfleisch und der Verordnung (EWG) Nr. 139/81 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung be stimmten gefrorenen Rindfleisches zur Unterposition 0202 30 50 der Kombinierten Nomenklatur L 17/22 22. 1. 99 22. 1. 99 Verordnung (EG) Nr. 152/1999 der Kommission zur Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1567/97 des Rates zur Ein führung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Handtaschen aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China (Überprüfung für neue Ausführer), zur Außerkraftsetzung des Zolls auf diese Einfuhren im Falle von fünf ausführenden Herstellern und zur zollamtlichen Erfassung der betreffenden Einfuhren L 18/10 23. 1. 99 22. 12. 98 Verordnung (EG) Nr. 166/1999 des Rates über die Ausfuhr bestimmter EGKS-Stahlerzeugnisse aus Rumänien in die Gemeinschaft im Zeit raum 1. Januar bis 31. Dezember 1999 (Verlängerung des Systems der doppelten Kontrolle) L 19/1 26. 1. 99 25. 1. 99 Verordnung (EG) Nr. 169/1999 der Kommission zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 19/6 26. 1. 99 25. 1. 99 Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 183/1999 des Rates zur Ände rung der Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 840/95 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes L 21/1 28. 1. 99 25. 1. 99 Verordnung (EG) Nr. 192/1999 des Rates zur Ausweisung des mit der Verordnung (EWG) Nr. 3433/91 eingeführten endgültigen Antidumping zolls auf die Einfuhren von nicht nachfüllbaren Taschenfeuerzeugen mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in der Volksrepublik China, auf die Einfuhren bestimmter nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein mit Ursprung in der Volksrepublik China, oder versandt über oder mit Ursprung in Taiwan und auf die Einfuhren nicht nachfüllbarer Feuer zeuge, versandt über oder mit Ursprung in Taiwan, und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren nicht nachfüllbarer Feuer zeuge, die über Hongkong und Macao versandt werden L 22/1 29. 1. 99 25. 1. 99 Verordnung (EG) Nr. 193/1999 das Rates zur Änderung der Verord nung (EG) Nr. 1015/94 zur Einführung eines endgültigen Antidumping zolls auf die Einfuhren von Fernsehkamerasystemen mit Ursprung in Japan L 22/10 29. 1. 99 25. 1. 99 Verordnung (EG) Nr. 194/1999 des Rates zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Hartplatten mit Ursprung in Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen und Rußland und zur end gültigen Vereinnahmung der vorläufigen Zölle L 22/16 29. 1. 99 25. 1. 99 Verordnung (EG) Nr. 214/1999 des Rates zur Änderung der Verord nung (EG) Nr. 1901/98 betreffend ein Flugverbot zwischen der Bun desrepublik Jugoslawien und der Europäischen Gemeinschaft für jugoslawische Fluggesellschaften L 23/6 30. 1. 99 25. 1. 99 Verordnung (EG) Nr. 241/1999 des Rates zur Änderung der Verord nung (EG) Nr. 3295/94 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungs stücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wie derausfuhr L 27/1 2. 2. 99 22. 12. 98 Verordnung (EG) Nr. 248/1999 des Rates über die Ausfuhr bestimmter EGKS- und EG-Stahlerzeugnisse aus der Tschechischen Republik in die Gemeinschaft im Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 1999 (Ver längerung des Systems der doppelten Kontrolle) L 29/1 3. 2. 99 2. 2. 99 Verordnung (EG) Nr. 254/1999 der Kommission zur Festsetzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren L 30/6 4. 2. 99 25. 1. 99 Entscheidung Nr. 276/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Annahme eines mehrjährigen Aktionsplans der Gemein schaft zur Förderung der sicheren Nutzung des Internet durch die Bekämpfung illegaler und schädlicher Inhalte in globalen Netzen L 33/1 6. 2. 99 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999 375 376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags ges.m.b.H. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn. Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz blatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36. Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1998 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 13,20 DM (11,20 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 14,30 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt ABl. EG Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache – Nr./Seite vom 22. 12. 98 Verordnung (EG) Nr. 288/1999 des Rates über die Ausfuhr bestimmter EGKS- und EG-Stahlerzeugnisse aus der Slowakischen Republik in die Gemeinschaft im Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 1999 (Verlänge rung des Systems der doppelten Kontrolle) L 36/1 10. 2. 99 8. 2. 99 Verordnung (EG) Nr. 297/1999 des Rates zur erneuten Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1890/97 und (EG) Nr. 1891/97 zur Einführung endgültiger Antidumping- und Ausgleichszölle auf die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen L 37/1 11. 2. 99 10. 2. 99 Verordnung (EG) Nr. 302/1999 der Kommission zur Änderung der Ver ordnung (EG) Nr. 2756/98 zur Eröffnung von Gemeinschaftszollkon tingenten für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch der KN-Codes 0104 10 30, 0104 10 80, 0104 20 10, 0104 20 90 und 0204 für 1999 sowie zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1439/95 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates hin sichtlich der Einfuhr und Ausfuhr von Schaf- und Ziegenfleischerzeug nissen L 37/18 11. 2. 99 10. 2. 99 Verordnung (EG) Nr. 303/1999 der Kommission mit infolge ungünstiger Witterungsbedingungen in mehreren Gebieten der Gemeinschaft zu treffenden besonderen Stillegungsmaßnahmen L 37/19 11. 2. 99 — Ber icht igung der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 der Kommission vom 26. Januar 1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhr lizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milch erzeugnisse (ABl. L 20 vom 27. 1. 1999) L 21/28 28. 1. 99 — Ber icht igung der Verordnung (EG) Nr. 1492/97 der Kommission vom 29. Juli 1997 zur Festlegung der Bedingungen für die Destillation von aus dem Markt genommenem Obst gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 (ABl. L 202 vom 30. 7. 1997) L 36/48 10. 2. 99 — Ber icht igung der Verordnung (EG) Nr. 2863/98 des Rates vom 30. Dezember 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/97 über die Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Waren mit Ursprung in den Republiken Bosnien-Herzegowina und Kroatien sowie für Wein mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Republik Slowenien (ABl. L 358 vom 31. 12. 1998) L 40/51 13. 2. 99 — Ber icht igung der Verordnung (EG) Nr. 257/1999 der Kommission vom 3. Februar 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2921/90 über die Gewährung von Beihilfen für die zur Herstellung von Kasein und Kaseinaten bestimmte Magermilch (ABl. L 30 vom 4. 2. 1999) L 40/51 13. 2. 99