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德国的法律

Sixth Ordinance amending the Ordinance implementing community law on wine

颁布于 2003-07-28 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国
主题
Food and nutrition
关键词
viticulture/oenological practices, standards, packaging/labelling, offences/penalties

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文本

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  1. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2003 1539 Auf Grund des § 51 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), der durch Artikel 40 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft: Artikel 1 Die Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaft lichen Weinrechts in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2001 (BGBl. I S. 2159) wird wie folgt geän dert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 22 werden die Wörter „entgegen Anhang“ durch die Wörter „einer Vorschrift des Anhangs“ ersetzt. b) Nummer 23 wird aufgehoben. 2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Nach § 49 Nr. 6 des Weingesetzes wird bestraft, wer 1. entgegen Artikel 49 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verord nung (EG) Nr. 1493/1999 Tafelwein, Tafelwein mit geographischer Angabe, Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete, Likörwein, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure oder einen Wein aus einem Drittland, dessen Bezeichnung oder Auf machung nicht den Vorschriften des Artikels 48 oder des Anhangs VII Buchstabe F Nr. 1 Buchsta be a der genannten Verordnung, soweit sie sich auf irreführende Bezeichnungen, Aufmachungen oder Werbung beziehen, entspricht, in der Gemeinschaft zum Verkauf vorrätig hält, in den Verkehr bringt oder ausführt, 2. entgegen Artikel 49 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verord nung (EG) Nr. 1493/1999 Schaumwein, Schaum wein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitäts schaumwein, aromatischen Qualitätsschaumwein oder Qualitätsschaumwein bestimmter Anbau gebiete, dessen Bezeichnung oder Aufmachung nicht den Vorschriften des Artikels 48 oder des Anhangs VIII Buchstabe H Nr. 1 Buchstabe a der genannten Verordnung, soweit sie sich auf irre führende Bezeichnungen, Aufmachungen oder Werbung beziehen, entspricht, in der Gemeinschaft zum Verkauf vorrätig hält, in den Verkehr bringt oder ausführt oder 3. entgegen Artikel 49 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verord nung (EG) Nr. 1493/1999 Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost, konzentrierten Trauben most, Jungwein oder Wein aus überreifen Trauben, dessen Bezeichnung oder Aufmachung nicht den Vorschriften des Artikels 48, soweit sie sich auf irreführende Bezeichnungen, Aufmachungen oder Werbung beziehen, entspricht, in der Gemein schaft zum Verkauf vorrätig hält, in den Verkehr bringt oder ausführt.“ 3. § 7 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird aufgehoben. b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. einer Vorschrift des Artikels 10 Abs. 6 Unter abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1607/2000 oder des Artikels 10 Abs. 1 bis 3 oder 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 über Angaben in der Buchführung oder in den Geschäfts papieren bei den dort genannten Erzeugnissen zuwiderhandelt,“. 4. § 8 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird aufgehoben. b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. einer Vorschrift des Artikels 10 Abs. 1 bis 3 oder 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 über Angaben in einem dort genannten Doku ment bei den dort genannten Erzeugnissen zuwiderhandelt.“ 5. § 9 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. entgegen Anhang VII Buchstabe C Nr. 1 Buch stabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 1493/ 1999 die Bezeichnung „Wein“ oder „Tafelwein“ verwendet,“. Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts Vom 28. Juli 2003 1540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2003 b) Nummer 2 wird aufgehoben. c) In Nummer 3 werden die Angabe „des Artikels 37 Abs. 1 Buchstabe e der Verordnung (EWG) Nr. 2392/ 89, auch in Verbindung mit Artikel 22 Abs. 3 der Ver ordnung (EWG) Nr. 3201/90,“ und die Angabe „des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3895/91 oder“ gestrichen und nach der Angabe „Verordnung (EWG) Nr. 1601/91“ die Angabe „oder des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002“ eingefügt. d) Nummer 4 wird aufgehoben. e) Nummer 6 wird durch folgende neue Nummern 6 und 6a ersetzt: „6. entgegen Artikel 49 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 Tafelwein, Tafelwein mit geographischer Angabe, Quali tätswein bestimmter Anbaugebiete, Likörwein, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäu re oder einen Wein aus einem Drittland, des sen Bezeichnung oder Aufmachung nicht den Vorschriften des Artikels 48, soweit sich dieser auf andere als irreführende Bezeichnungen, Aufmachungen oder Werbung bezieht, oder des Anhangs VII Buchstabe A Nr. 1, 2 oder 3, Buchstabe C Nr. 4, Buchstabe D Nr. 1 Abs. 1 oder 2 oder Buchstabe F Nr. 1 Satz 1 Buch stabe a, soweit sich dieser auf andere als irreführende Bezeichnungen, Aufmachungen oder Werbung bezieht, oder Buchstabe b oder Satz 2 der genannten Verordnung entspricht, in der Gemeinschaft zum Verkauf vorrätig hält, in den Verkehr bringt oder ausführt, „6a. entgegen Artikel 49 Abs. 1 Unterabs. 1 der Ver ordnung (EG) Nr. 1493/1999 Tafelwein, Tafel wein mit geographischer Angabe, Qualitäts wein bestimmter Anbaugebiete, Likörwein, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlen säure oder einen Wein aus einem Drittland, dessen Bezeichnung oder Aufmachung nicht den Vorschriften des Artikels 3 Abs. 1 Satz 1, des Artikels 9 Abs. 1, des Artikels 15 Abs. 1 Unterabs. 1 bis 4 oder 7, Abs. 2 Unterabs. 1, Abs. 3 Unterabs. 1, Abs. 4 oder 5 Unterabs. 1, 2 oder 3, des Artikels 16 Abs. 1, des Artikels 18 Unterabs. 1, des Artikels 19 Abs. 1, des Arti kels 21 Satz 1, des Artikels 24 Abs. 3 Unter abs. 1, des Artikels 25 Abs. 1 Unterabs. 1 oder 2, des Artikels 31 Abs. 3, des Artikels 33 Abs. 3, des Artikels 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 1, des Artikels 34 Abs. 2 Unterabs. 1 in Verbindung mit Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 Unterabs. 1, Abs. 3 Unterabs. 1 oder Abs. 4 Buchstabe b, des Artikels 34 Abs. 2 Unterabs. 2 oder 3, des Artikels 35, 36 Abs. 1, des Artikels 38 Abs. 1 oder 2, des Artikels 39 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Arti kel 15 Abs. 1 Unterabs. 1 bis 4 oder 7, Abs. 2 Unterabs. 1, Abs. 3 Unterabs. 1, Abs. 4 oder 5 Unterabs. 1, 2 oder 3 oder des Artikels 39 Abs. 2 Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 25 Abs. 1 Unterabs. 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 entspricht, in der Gemeinschaft zum Verkauf vorrätig hält, in den Verkehr bringt oder ausführt,“. f) In Nummer 7 wird die Angabe „der Verordnung (EG) Nr. 554/95“ durch die Angabe „des Artikels 41 bis 43, 45 oder 46 der Verordnung (EG) Nr. 753/ 2002“ ersetzt. g) Nach Nummer 7 wird folgende neue Nummer 7a eingefügt: „7a. entgegen Artikel 49 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost, konzen trierten Traubenmost, Jungwein oder Wein aus überreifen Trauben, dessen Bezeichnung oder Aufmachung nicht den Vorschriften des Artikels 11 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 oder des Artikels 12 Abs. 1 bis 3 oder 4 Unterabs. 1, 2, 4 oder 5 Satz 1, 2 oder 4 oder Unterabs. 6, Abs. 5 bis 7 oder 8 der Ver ordnung (EG) Nr. 753/2002 entspricht, in der Gemeinschaft zum Verkauf vorrätig hält, in den Verkehr bringt oder ausführt,“. h) In Nummer 11 wird am Ende das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt. i) Nach Nummer 11 wird folgende neue Nummer 11a eingefügt: „11a. entgegen Anhang VII Buchstabe C Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 eine der dort genannten Bezeichnungen verwendet,“. j) In Nummer 12 wird am Satzende der Punkt durch ein Komma ersetzt. k) Nach Nummer 12 werden folgende neue Num mern 13 und 14 angefügt: „13. einer Vorschrift des Artikels 3 Abs. 2 Unter abs. 1 Satz 1 oder 4 oder Unterabs. 2 der Ver ordnung (EG) Nr. 753/2002 über die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts zuwider handelt oder „14. entgegen Artikel 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 einen traditionellen Begriff verwendet.“ 6. Die Anlage zu § 10 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8 und 10 werden auf gehoben. b) Die bisherigen Nummern 5, 9, 11 bis 16 werden die neuen Nummern 1 bis 8. c) In der neuen Nummer 3 wird nach der Angabe „(ABl. EG Nr. L 179 S. 1)“ die Angabe „ , zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1, Nr. L 138 S. 49)“ angefügt. d) Nach der neuen Nummer 8 wird der den Satz ab schließende Punkt gestrichen und folgende Num mer 9 angefügt: „9. Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommis sion vom 29. April 2002 mit Durchführungs bestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/ 1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. EG Nr. L 118 S. 1, Nr. L 265 S. 19), zuletzt geän dert durch Verordnung (EG) Nr. 1205/2003 der Kommission vom 4. Juli 2003 (ABl. EU Nr. L 168 S. 13).“ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2003 1541 Artikel 2 Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er nährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft. Bonn, den 28. Juli 2003 D i e B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r V e r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t In Vertretung A l e x a n d e r M ü l l e r

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