Sixth Act amending the Administrative Ordinance and other Acts
颁布于 1996-11-01 · 文本截至 2026-10-01
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研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Sechstes Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze.
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国
- 主题
- Land and soil, Waste and hazardous substances
- 关键词
- land consolidation, waste disposal, waste management
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1626 BundesgesetzblattJahrgang 1996 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 7. November 1996 Sechstes Gesetz zur Anderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (6. VwGOAndG) Vom 1. November 1996 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Anderung der Verwaltungsgerichtsordnung Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Marz 1991 (BGBI. IS. 686), zuletzt gesndert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 23. November 1994 (BGBI. I S. 3486), wird wie folgt geandert: 1. § 23 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaBt: ,,5. Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschaftigen,". 2. § 4 7 wird wie folgt geandert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaBt: ,,Den Antrag kann jede naturliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvor schrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behorde innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntmachung der Rechtsvor schrift stellen." b) Die Absatze 5 und 7 werden aufgehoben. c) Die bisherigen Absatze 6 und 8 werden die Ab satze 5 und 6. 3. § 48 wird wie folgt geandert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wortem ,,Satz 1 gilt" die Worter ,,auch tor Streitigkeiten Ober Genehmigungen, die anstelle einer Planfest stellung erteilt werden, sowie" eingetogt. b) Absatz 3 wird gestrichen. 4. In § 49 Nr. 3 wird die Angabe ,,§ 47 Abs. 7," ge strichen. 5. § 51 wird wie folgt geandert: a) In Absatz 1 werden die Worter ,,§ 5 Abs. 3" durch die Worter ,,§ 5 Abs. 2" ersetzt. b) Absatz 2 wird gestrichen. c) Absatz 3 wird Absatz 2, die Worter ,,in den Fallen der Absatze 1 und 2" werden durch die Worter ,,im Falle des Absatzes 1" ersetzt. 6. § 67 wird wie folgt geandert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaBt: ,,(1) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht muB sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechts anwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmschtigten vertreten !assen. Das gilt auch fur die Einlegung der Revision sowie der Beschwerde gegen deren Nichtzulassung und der Beschwerde in Fallen des § 99 Abs. 2 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes und tor den Antrag auf Zulassung der Berufung sowie fur den Antrag auf Zulassung der Beschwerde. Juristische Per sonen des offentlichen Rechts und BehOrden kon nen sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befahigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im hoheren Dienst vertreten lassen. In Angelegen heiten der Kriegsopfertorsorge und des Schwer behindertenrechts sowie der damit in Zusammen hang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilfe rechts sind vor dem Oberverwaltungsgericht als ProzeBbevollmAchtigte auch Mltglieder und Ange stellte von Vereinigungen der Kriegsopfer und Behinderten zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur ProzeBvertretung befugt sind. In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Ober verwaltungsgericht als ProzeBbevollmschtigte auch Steuerberater und WirtschaftsprOfer zuge lassen. In Angelegenheiten der Beamten und der damit in Zusammenhang stehenden Sozialange legenheiten sowie in Personalvertretungsangele genheiten sind vor dem Oberverwaltungsgericht als ProzeBbevollmachtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertre tung befugt sind." b) In Absatz 2 Satz 1 und 3 werden jeweils die Worter ,,und dem Oberverwaltungsgericht" gestrichen. 7. In§ 67a Abs. 1 Satz 1 wird das Wort ,,tonfzig" durch das Wort ,,zwanzig" ersetzt. 8. § 68 wird wie folgt geandert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worter ,,tor beson dere Falle" gestrichen. b) Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaBt: ,,2. der Abhilfebescheid oder der W:iderspruchs bescheid erstmalig eine Beschwer enthalt." 9. § 71 wird wie folgt gefaBt: ,,§ 71 Anhorung 1st die Aufhebung oder Anderung eines Verwal tungsakts im Widerspruchsverfahren erstmalig mit einer Beschwer verbunden, so11 der Betroffene vor Er laB des Abhilfebescheids oder des Widerspruchsbe scheids gehort werden." Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonnam 7. November 1996 1627 10. § 78 Abs. 2 wird wie folgt gefaBt: ,,(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthalt (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behorde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehorde. 11 11. § 79 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaBt: ,,2. der Abhilfebescheid . oder Widerspruchsbe scheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer ent halt." 12. § 80 Abs. 2 wird wie folgt geandert: a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und in Num mer 3 wie folgt gefaBt: ,,3. in anderen durch Bundesgesetz oder fOr Lan desrecht durch Landesgesetz vorgeschriebe nen Fallen, insbesondere tor WidersprOche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die lnvestitionen oder die Schaffung von Arbeitsplatzen betreffen, 11 • b) Es wird folgender Satz 2 angefOgt: ,,Die Lander konnen auch bestimmen, daB Rechts behelfe keine aufschiebende Wirkung haben, so weit sie sich gegen MaBnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Lander nach Bundesrecht getroffen werden." 13. Nach § 80a wird folgender § 80b eingefOgt: ,,§80b (1) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage endet mit der Unanfecht barkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen BegrOndungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechts mittels. Dies gilt auch, wenn die Vollziehung durch die Behorde ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung durch das Gericht wiederhergestellt oder angeordnet worden ist, es sei denn, die Behorde hat die Voll ziehung bis zur Unanfechtbarkeit ausgesetzt. (2) Das Oberverwaltungsgericht kann auf Antrag anordnen, daB die aufschiebende Wirkung fortdauert. (3) § 80 Abs. 5 bis 8 und § 80a gelten ent sprechend." 14. § 84 Abs. 2 wird wie folgt gefaBt: ,,(2) Die Beteiligten konnen innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids 1. Zulassung der Berufung oder mOndliche Verhand lung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mOndliche Verhandlung statt, 2. Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, 3. Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mOnd liche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mOnd liche Verhandlung statt, 4. mOndliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist. 11 15. In § 87 Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt am Ende der Nummer 6 durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 7 angefOgt: ,, 7. der Verwaltungsbehorde die Gelegenheit zur Hei lung von Verfahrens- und Formfehlem binnen einer Frist von hochstens drei Monaten geben, wenn das nach seiner freien Oberzeugung die Er ledigung des Rechtsstreits nicht verzogert." 16. § 92 Abs. 2 wird durch die folgenden Absatze 2 und 3 ersetzt: ,,(2) Die Klage gilt als zurOckgenommen, wenn der Klager das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts langer als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Klager ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch BeschluB test, daB die Klage als zurOckgenommen gilt. (3) 1st die Klage zurOckgenommen oder gilt sie als zurOckgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch BeschluB ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der ZurOcknahme aus. Der BeschluB ist unanfechtbar." 17. § 93a wird wie folgt geandert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,fOnfzig" durch das Wort ,,zwanzig" ersetzt. b) In Absatz 2 werden nach Satz 2 folgende Satze eingefOgt: ,,Beweisantrage zu Tatsachen, Ober die bereits im Musterverfahren Beweis erhoben wurde, kann das Gericht ablehnen, wenn ihre Zulassung nach seiner freien Oberzeugung nicht zum Nachweis neuer entscheidungserheblicher Tatsachen bei tragen und die Erledigung des Rechtsstreits ver zogern wOrde. Die Ablehnung kann in der Ent scheidung nach Satz 1 erfolgen. 11 18. An § 94 wird folgender Satz angefOgt: ,,Auf Antrag kann das Gericht die Verhandlung zur Heilung von Verfahrens- und Formfehlern aussetzen, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist. 11 19. Dern § 114 wird folgender Satz angefOgt: ,,Die Verwaltungsbehorde kann ihre Ermessenserwa gungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erganzen." 20. § 124 wird wie folgt gefaBt: ,,§ 124 (1) Gegen Endurteile einschlieBlich der T eilurteile nach § 11 O und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelas sen wird. 1628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 7. November 1996 (2) Die Berufung ist nur zuzulassen, 1 . wenn emstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ur teils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsachliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsatzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Ober verwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsge richts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshofe des Bundes oder des Bundesver fassungsgerichts abweicht und auf dieser Abwei chung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung be ruhen kann." 21. Nach § 124 wird folgender § 124a eingefOgt: ,,§ 124a (1) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteifs zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muB das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die GrOnde, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils. (2) Ober den Antrag entscheidet das Oberverwal tungsgericht durch BeschluB. Das Oberverwaltungs gericht kann von einer BegrOndung absehen, wenn dem Antrag stattgegeben wird oder wenn er ein stimmig abgelehnt wird. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskraftig. UiBt das Ober verwaltungsgericht die Berufung zu, wird das An tragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. (3) Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses Ober die Zulassung der Berufung zu begrOnden. Die BegrOndung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die BegrOn dungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlangert werden. Die BegrOndung muB einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im einzelnen anzufOhrenden GrOnde der Anfechtung (BerufungsgrOnde). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulassig." 22. § 126 wird wie folgt geandert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefOgt: ,,(2) Die Berufung gilt als zurOckgenommen, wenn der Berufungsklager das Verfahren trotz Aufforde rung des Gerichts !anger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Berufungsklager ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechts folgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch BeschluB fest, daB die Berufung als zurOckgenom men gilt." b) Absatz 2 wird Absatz 3. 23. § 130a Satz 1 wird wie folgt gefaBt: ,,Das Oberverwaltungsgericht kann Ober die Berufung durch BeschluB entscheiden, wenn es sie einstimmig fOr begrOndet oder einstimmig fur unbegrOndet halt und eine mOndliche Verhandlung nicht fur erforderlich halt." 24. § 130b wird wie folgt gefaBt: ,,§ 130b Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil Ober die Berufung auf den Tatbestand der angefoch tenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Dar stellung der EntscheidungsgrOnde kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Grunden der an gefochtenen Entscheidung als unbegrOndet zurOck weist. '~ 25. § 131 wird aufgehoben. 26. In§ 132 werden nach der Angabe "(§ 49 Nr. 1)" die WOrter ,,und gegen BeschlOsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1" eingefOgt. 27. In § 134 Abs. 3 Satz 1 warden die WOrter "der Be rufungsfrist oder der Frist fur die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung" durch die Worter ,,der Frist fur den Antrag auf Zulassung der Berufung" ersetzt. 28. § 136 wird aufgehoben. 29. § 145 wird aufgehoben. 30. § 146 wird wie folgt geandert: a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "AnsprOchen" die WOrter ,,und Ober die Ablehnung von Gerichts personen" eingefOgt. b) In Absatz 3 warden die Worter ,,der Berufung oder" gestrichen und die Worter ,,zweihundert Deutsche Mark" durch die Worter ,, vierhundert Deutsche Mark" ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt gefaBt: ,,(4) Gegen BeschfOsse des Verwaltungsgerichts Ober die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und Ober einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie gegen Beschlusse im Verfahren der ProzeB kostenhilfe steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht in entsprechender Anwendung des § 124 Abs. 2 zugelassen worden ist." d) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absatze 5 und 6 angefOgt: ,,(5) Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muB den angegriffenen BeschluB be zeichnen. In dem Antrag sind die GrOnde darzule gen, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist. (6) Ober den Antrag, den das Verwaltungsge richt unverzOglich vorlegt, entscheidet das Ober Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 7. November 1996 1629 verwaltungsgericht durch BeschluB. § 124a Abs. 2 Satz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung." 31. In§ 152 Abs. 1 werden die Worter ,,des§ 47 Abs. 7," gestrichen. 32. § 187 Abs. 3 wird aufgehoben. Artikel 2 Anderung des Gesetzes zur Beschrankung von Rechtsmitteln in der Verwaltungsgerichtsbarkeit Das Gesetz zur Beschrankung von Rechtsmitteln in der Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 22. April 1993 (BGBI. I S. 466, 487} wird wie folgt gefaBt: ,,Bis zum 31. Dezember 2002 gilt in den Landern Branden burg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-An halt und ThOringen die folgende Sonderregelung: Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen den an einen anderen gerichteten begi.instigten Verwal tungsakt haben keine aufschiebende Wirkung in Verfahren, die betreffen 1. die Errichtung, den Abbruch, die Anderung und die Nutzungsanderung von baulichen Anlagen im Sinne der Bauordnungen der Lander, 2. die Errichtung, den Betrieb und die Anderung von An lagen im Sinne des § 4 des Bundes-lmmissions schutzgesetzes, soweit sie nicht von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung erfaBt sind, 3. die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb nicht genehmigungsbedOrftiger Anlagen im Sinne des § 22 des Bundes-lmmissionsschutzgesetzes, 4. die Benutzung von Gewassern im Sinne der §§ 1, 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, 5. Planfeststellungsverfahren nach § 31 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, soweit sie nicht von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Verwaltungs gerichtsordnung erfaBt sind, 6. Genehmigungsverfahren nach § 31 Abs. 3 des Kreis laufwirtschafts- und Abfallgesetzes, 7. Planfeststellungsverfahren fi.ir den Bau oder die An derung von StraBen, soweit sie nicht von § 1 des Ver kehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes erfaBt sind, 8. Tatigkeiten und Einrichtungen im Sinne des § 2 des Bundesberggesetzes, 9. die Errichtung von Freileitungen und die Anderung ihrer Linienfi.ihrung, soweit sie nicht von § 48 Abs. 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung erfaBt sind, 10. den Bau, die Erneuerung, die Erweiterung und die Stillegung von Energieanlagen im Sinne der §§ 2 ff. des Energiewirtschaftsgesetzes, 11. die Errichtung, den Betrieb und die Anderung Ober wachungsbedi.irftiger Anlagen im Sinne der §§ 1 a, 2 Abs. 2a des Geratesicherheitsgesetzes; dies gilt fi.ir Streitigkeiten Ober samtliche fi.ir das jeweilige Vorhaben erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse und sonstige behordliche Entscheidungen, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit dem Vorhaben in einem raumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen." Artikel3 Anderung des Asylverfahrensgesetzes § 78 Abs. 6 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBI. IS. 1361), das zuletzt durch das Gesetz vom 28. Marz 1996 (BGBI. I S. 550) geandert warden ist, wird gestrichen. Artikel4 Anderung des Flurbereinigungsgesetzes Dern § 140 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fas sung der Bekanntmachung vom 16. Marz 1976 (BGBI. I S. 546), das zuletzt durch das Gesetz vom 23. August 1994 (BGBI. I S. 2187) geandert worden ist, wird folgender Satz angefi.igt: ,,§ 67 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung." Artikel 5 Anderung des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfallen Artikel 7 Nr. 1 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwer tung und Beseitigung von Abfallen vom 27. September 1994 (BGBI. I S. 2705) wird gestrichen. Artikel6 Anderung des MaBnahmengesetzes zum Baugesetzbuch Das MaBnahmengesetz zum Baugesetzbuch in der Fas sung der Bekanntmachung vom 28. April 1993 (BGBI. I S. 622) wird wie folgt geandert: 1. In § 18 Abs. 2 Satz 1 wird die Jahreszahl ., 1998" durch die Jahreszahl ,,2003" ersetzt. 2. Dern § 20 wird folgender Satz angefugt: .,§ 10 Abs. 2 gilt bis zum 31. Dezember 2002." Artikel7 Anderung des Wohngeldgesetzes § 37a des Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1 . Februar 1993 (BGBI. I S. 183) mit den Anlagen 1 bis 8 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Marz 1992 (BGBI. I S. 545), das zuletzt durch Arti kel 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. I S. 1783) geandert warden ist, wird aufgehoben. Artikel8 Anderung des Wohngeldsondergesetzes § 20 des Wohngeldsondergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vam 16. Dezember 1992 (BGBI. I S. 2406), das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. I S. 1809) geandert war den ist, wird aufgehaben. 1630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 7. November 1996 Artikel9 Anderung des Gerichtskostengesetzes § 25 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBI. I S. 3047), das zuletzt durch Artikel 17 des Geset zes vom 28. Oktober 1994 (BGBI. rs. 321 O) geandert wor den ist, wird wie folgt gefaBt: ,,Soweit eine Entscheidung nach § 24 Satz 1 nicht ergeht oder nach § 24 Satz 2 nicht bindet, setzt das ProzeB gericht den Wert fur die zu erhebenden GebOhren durch BeschluB fest, sobald eine Entscheidung Ober den ge samten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt; in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteilig ter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie fur angemessen erachtet." Artikel 10 Oberleitungsvorschriften (1) Die Zulassigkeit der Berufungen richtet sich nach dem bisherigen Recht, wenn vor dem 1 . Januar 1997 1 . die mOndliche Verhandlung, auf die das anzufectitende Urteil ergeht, geschlossen worden ist, 2. in Verfahren ohne mOndliche Verhandlung die Ge schaftsstelle zum Zwecke der Zustellung die anzufech tende Entscheidung an die Parteien herausgegeben hat. (2) Im Obrigen richtet sich die Zustandigkeit des Gerichts fur die Entscheidung Ober einen Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt und die Zulassigkeit eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt sowie die Zulassigkeit eines Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung nach den bisher geltenden Vorschriften, wenn vor dem 1 . Januar 1997 der Verwaltungsakt be kanntgegeben oder die gerichtliche Entscheidung verkOn det oder von Amts wegen an Stelle einer VerkOndung zugestellt worden ist. (3) In Verfahren Ober Klagen, die vor dem 1. Januar 1997 erhoben worden sind oder fur die eine Klagefrist vor die sem Tage begonnen hat, sowie in Verfahren Ober Rechts mittel gegen gerichtliche Entscheidungen, die vor dem 1. Januar 1997 verkOndet oder von Amts wegen an Stelle einer VerkOndung zugestellt worden sind, gelten fur die ProzeBvertretung der Beteiligten die bisherigen Vorschrif ten. (4) Fur Rechtsvorschriften im Sinne des§ 47 derVerwal tungsgerichtsordnung, die vor dem 1 . Januar 1997 be kanntgemacht sind, beginnt die Frist nach § 47 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung mit lnkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen, sofern nicht nach anderen Gesetzen die Frist zur Stellung des Antrags nach § 47 der Verwal tungsgerichtsordnung bereits abgelaufen ist. Artikel 11 lnkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 1997 in Kraft. Die verfassungsmaBigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkundet. Berlin, den 1. November 1996 Der Bundesprasident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Justiz Schmidt-Jortzig Der Bundesminister fur Wirtschaft Rexrodt