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颁布于 2017-05-05 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle (Standortauswahlgesetz – StandAG).
语言
German
类型
条例
国家
德国
主题
Waste and hazardous substances
关键词
waste disposal, waste management, transport/storage, hazardous waste

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文本

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  1. Gesetz zur Fortentwicklung des Gesetzes zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und anderer Gesetze Vom 5. Mai 2017 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos sen: Artikel 1 Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle (Standortauswahlgesetz – StandAG) Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Zweck des Gesetzes (1) Dieses Gesetz regelt das Standortauswahlver fahren. (2) Mit dem Standortauswahlverfahren soll in einem partizipativen, wissenschaftsbasierten, transparenten, selbsthinterfragenden und lernenden Verfahren für die im Inland verursachten hochradioaktiven Abfälle ein Standort mit der bestmöglichen Sicherheit für eine Anlage zur Endlagerung nach § 9a Absatz 3 Satz 1 des Atomgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland er mittelt werden. Der Standort mit der bestmöglichen Si cherheit ist der Standort, der im Zuge eines verglei chenden Verfahrens aus den in der jeweiligen Phase nach den hierfür maßgeblichen Anforderungen dieses Gesetzes geeigneten Standorten bestimmt wird und die bestmögliche Sicherheit für den dauerhaften Schutz von Mensch und Umwelt vor ionisierender Strahlung und sonstigen schädlichen Wirkungen dieser Abfälle für einen Zeitraum von einer Million Jahren gewähr leistet. Dazu gehört auch die Vermeidung unzumutbarer Lasten und Verpflichtungen für zukünftige Generatio nen. Zur Erreichung dieses Ziels werden zwischen der Bundesrepublik Deutschland und anderen Staaten keine Abkommen geschlossen, mit denen nach den Bestimmungen der Richtlinie 2011/70/EURATOM des Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschafts rahmen für die verantwortungsvolle und sichere Ent sorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 48) eine Verbrin gung radioaktiver Abfälle einschließlich abgebrannter Brennelemente zum Zweck der Endlagerung außerhalb Deutschlands ermöglicht würde. 1074 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 20171074 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 20171074 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 20171074 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de (3) In Deutschland kommen grundsätzlich für die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle die Wirtsgesteine Steinsalz, Tongestein und Kristallingestein in Betracht. (4) An dem auszuwählenden Standort soll die End lagerung in tiefen geologischen Formationen in einem für diese Zwecke errichteten Endlagerbergwerk mit dem Ziel des endgültigen Verschlusses erfolgen. Die Möglichkeit einer Rückholbarkeit für die Dauer der Be triebsphase des Endlagers und die Möglichkeit einer Bergung für 500 Jahre nach dem geplanten Verschluss des Endlagers sind vorzusehen. (5) Das Standortauswahlverfahren ist nach Maßgabe der §§ 12 ff. reversibel. Die Festlegung des Standortes wird für das Jahr 2031 angestrebt. (6) Die Endlagerung schwach- und mittelradioaktiver Abfälle am auszuwählenden Standort ist zulässig, wenn die gleiche bestmögliche Sicherheit des Standortes wie bei der alleinigen Endlagerung hochradioaktiver Abfälle gewährleistet ist. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Endlagerung die Einlagerung radioaktiver Abfälle in eine Anlage des Bundes nach § 9a Absatz 3 Satz 1 des Atom gesetzes (Endlager), wobei eine Rückholung nicht beabsichtigt ist; 2. Erkundung die über- und untertägige Untersuchung des Unter grundes auf seine Eignung zur Einrichtung eines Endlagers für hochradioaktive Abfälle; 3. Rückholbarkeit die geplante technische Möglichkeit zum Entfernen der eingelagerten Abfallbehälter mit radioaktiven Abfällen während der Betriebsphase; 4. Bergung ungeplantes Herausholen von radioaktiven Abfällen aus einem Endlager; 5. Reversibilität die Möglichkeit der Umsteuerung im laufenden Ver fahren zur Ermöglichung von Fehlerkorrekturen; 6. Gebiete sämtliche hinsichtlich ihrer Eignung als Endlager standort zu bewertenden räumlichen Bereiche in nerhalb Deutschlands; ein Gebiet umfasst die über tägigen Flächen und die darunterliegenden unter tägigen Gesteinsformationen; 7. geologische Barrieren geologische Einheiten, die eine Ausbreitung von Radionukliden be- oder verhindern; 8. technische und geotechnische Barrieren künstlich erstellte Einheiten, die eine Ausbreitung von Radionukliden be- oder verhindern; 9. einschlusswirksamer Gebirgsbereich der Teil eines Gebirges, der bei Endlagersystemen, die wesentlich auf geologischen Barrieren beruhen, im Zusammenwirken mit den technischen und geo technischen Verschlüssen den sicheren Einschluss der radioaktiven Abfälle in einem Endlager gewähr leistet; 10. Einlagerungsbereich der räumliche Bereich des Gebirges, in den die radioaktiven Abfälle eingelagert werden sollen; falls das Einschlussvermögen des Endlagersystems wesentlich auf technischen und geotechnischen Barrieren beruht, zählt hierzu auch der Bereich des Gebirges, der die Funktionsfähigkeit und den Erhalt dieser Barrieren gewährleistet; 11. Endlagersystem das den sicheren Einschluss der radioaktiven Ab fälle durch das Zusammenwirken der verschiede nen Komponenten bewirkende System, das aus dem Endlagerbergwerk, den Barrieren und den das Endlagerbergwerk und die Barrieren umgeben den oder überlagernden geologischen Schichten bis zur Erdoberfläche besteht, soweit sie zur Si cherheit des Endlagers beitragen; 12. Endlagerbereich der Gebirgsbereich, in dem ein Endlagersystem realisiert ist oder realisiert werden soll; 13. Deckgebirge der Teil des Gebirges oberhalb des einschlusswirk samen Gebirgsbereichs und bei Endlagersystemen, die auf technischen und geotechnischen Barrieren beruhen, oberhalb des Einlagerungsbereichs; 14. Prüfkriterien die nach § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 4 und § 18 Absatz 2 für die Bewertung der Ergebnisse der un tertägigen Erkundung aufzustellenden und anzu wendenden standortspezifischen Prüfmaßstäbe; 15. Sicherheitsanforderungen die nach § 26 Absatz 3 durch Rechtsverordnung zu erlassenden Bestimmungen, die festlegen, welches Sicherheitsniveau ein Endlager für hochradioaktive Abfälle in tiefen geologischen Formationen zur Er füllung der atomrechtlichen Anforderungen einzu halten hat; 16. vorläufige Sicherheitsuntersuchungen die auf der Grundlage von § 27 und einer Rechts verordnung nach § 27 Absatz 6 durchzuführenden Untersuchungen, die in den Verfahrensschritten nach § 14 Absatz 1 auf Grundlage der erhobenen, bei den Behörden des Bundes und der Länder vor liegenden Daten, nach § 16 Absatz 1 auf Grund lage der Ergebnisse der übertägigen Erkundung und nach § 18 Absatz 1 auf Grundlage der Ergeb nisse der untertägigen Erkundung sowie auf Grund lage des dem jeweiligen Verfahrensstand entspre chenden konkretisierten Endlagerkonzeptes anzu fertigen sind; 17. Erkundungsprogramme die Gesamtheit der nach § 15 Absatz 4 und § 17 Absatz 4 für die über- und untertägige Erkundung vorzusehenden Maßnahmen, die dazu dienen, die standortbezogenen geowissenschaftlichen Daten zu ermitteln, die für die erneute Anwendung der geowissenschaftlichen Anforderungen und Krite 1075Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 1075Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 1075Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 1075Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de rien und zur Durchführung der vorläufigen Sicher heitsuntersuchungen jeweils erforderlich sind; 18. Teilgebiete die nach § 13 zu ermittelnden Gebiete, die günstige geologische Voraussetzungen für die sichere End lagerung hochradioaktiver Abfälle erwarten lassen; 19. Standortregionen die nach § 14 zu ermittelnden Gebiete, die inner halb der Teilgebiete liegen und die für die übertägige Erkundung zur Ermittlung der in diesen Regionen liegenden möglicherweise geeigneten Endlager standorte in Betracht kommen; 20. Standorte die nach § 16 Absatz 2 zu ermittelnden Gebiete, die innerhalb der Standortregionen liegen und für die untertägige Erkundung zur Ermittlung ihrer Eignung als Endlagerstandort in Betracht kommen. § 3 Vorhabenträger (1) Vorhabenträger ist der Dritte nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes. Der Vor habenträger hat die Aufgabe, das Standortauswahl verfahren durchzuführen, insbesondere: 1. Teilgebiete nach § 13 zu ermitteln, 2. Vorschläge für die Auswahl der Standortregionen und der zu erkundenden Standorte nach § 14 Ab satz 2 und § 16 Absatz 3 zu erarbeiten, 3. Erkundungsprogramme nach § 14 Absatz 1 und § 16 Absatz 2 sowie Prüfkriterien nach § 16 Absatz 2 zu erarbeiten, 4. die übertägige und untertägige Erkundung nach den §§ 16 und 18 durchzuführen, 5. die jeweiligen vorläufigen Sicherheitsuntersuchun gen nach § 14 Absatz 1, § 16 Absatz 1, § 18 Absatz 1 und § 26 zu erstellen, 6. dem Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs sicherheit den Standort für ein Endlager nach § 18 Absatz 3 vorzuschlagen. (2) Der Vorhabenträger informiert die Öffentlichkeit über die im Rahmen des Standortauswahlverfahrens von ihm vorgenommenen Maßnahmen. § 4 Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit (1) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs sicherheit hat im Standortauswahlverfahren insbeson dere die Aufgaben: 1. Erkundungsprogramme nach § 15 Absatz 4 und § 17 Absatz 4 sowie Prüfkriterien nach § 17 Absatz 4 festzulegen, 2. die Vorschläge des Vorhabenträgers nach § 14 Ab satz 2, § 16 Absatz 3 und § 18 Absatz 3 zu prüfen und hierzu begründete Empfehlungen zu erarbeiten, 3. den Vollzug des Standortauswahlverfahrens ent sprechend § 19 Absatz 1 bis 4 des Atomgesetzes zu überwachen. (2) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs sicherheit ist Träger der Öffentlichkeitsbeteiligung im Standortauswahlverfahren. Es informiert die Öffentlich keit umfassend und systematisch über das Standort auswahlverfahren. Es veröffentlicht die Vorschläge je weils unmittelbar nach Übermittlung durch den Vorha benträger. Teil 2 Beteiligungsverfahren § 5 Grundsätze der Öffentlichkeitsbeteiligung (1) Ziel der Öffentlichkeitsbeteiligung ist eine Lösung zu finden, die in einem breiten gesellschaftlichen Kon sens getragen wird und damit auch von den Betroffe nen toleriert werden kann. Hierzu sind Bürgerinnen und Bürger als Mitgestalter des Verfahrens einzubeziehen. (2) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs sicherheit hat nach diesem Gesetz dafür zu sorgen, dass die Öffentlichkeit frühzeitig und während der Dauer des Standortauswahlverfahrens umfassend und systematisch über die Ziele des Vorhabens, die Mittel und den Stand seiner Verwirklichung sowie seine voraussichtlichen Auswirkungen unterrichtet und über die vorgesehenen Beteiligungsformen beteiligt wird. Dies soll in einem dialogorientierten Prozess erfolgen. Hierzu soll es sich des Internets und anderer geeigneter Medien bedienen. (3) Das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit wird entsprechend fortentwickelt. Hierzu können sich die Beteiligten über die gesetzlich geregelten Mindest anforderungen hinaus weiterer Beteiligungsformen be dienen. Die Geeignetheit der Beteiligungsformen ist in angemessenen zeitlichen Abständen zu prüfen. § 6 Informationsplattform Zur umfassenden Unterrichtung der Öffentlichkeit errichtet das Bundesamt für kerntechnische Entsor gungssicherheit eine Internetplattform mit einem Infor mationsangebot; darin werden fortlaufend die das Standortauswahlverfahren betreffenden wesentlichen Unterlagen des Bundesamtes für kerntechnische Ent sorgungssicherheit und des Vorhabenträgers nach § 10 des Umweltinformationsgesetzes zur Verfügung gestellt. Zu den wesentlichen Unterlagen gehören ins besondere Gutachten, Stellungnahmen, Datensamm lungen und Berichte. § 7 Stellungnahmeverfahren; Erörterungstermine (1) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs sicherheit gibt der Öffentlichkeit und den Trägern öf fentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch einen Vorschlag des Vorhabenträgers nach Absatz 2 berührt wird, nach Übermittlung des jeweiligen Vorschlags so wie im Fall einer Nachprüfung nach abgeschlossenem Nachprüfverfahren nach § 10 Absatz 5 Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Vorschlägen sowie den dazu je weils vorliegenden Berichten und Unterlagen. Die Stel lungnahmen sind innerhalb einer Frist von drei Monaten abzugeben. Die Stellungnahmen sind bei den weiteren 1076 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 20171076 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 20171076 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 20171076 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Verfahrensschritten zu berücksichtigen; das Bundes amt für kerntechnische Entsorgungssicherheit und der Vorhabenträger werten die Stellungnahmen aus. (2) Zu den bereitzustellenden Informationen, zu de nen die Öffentlichkeit Stellung nehmen kann, gehören insbesondere 1. der Vorschlag für die übertägig zu erkundenden Standortregionen nach § 14 Absatz 2 mit den dazu gehörigen standortbezogenen Erkundungsprogram men für die übertägige Erkundung, 2. der Vorschlag für die untertägig zu erkundenden Standorte nach § 16 Absatz 3 mit den dazugehöri gen Erkundungsprogrammen und Prüfkriterien für die untertägige Erkundung, 3. der Standortvorschlag nach § 18 Absatz 3. (3) Nach Abschluss des jeweiligen Stellungnahme verfahrens führt das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit in den betroffenen Gebieten ei nen Erörterungstermin zu den Vorschlägen nach Ab satz 2 sowie den dazu jeweils vorliegenden Berichten und Unterlagen auf Grundlage der ausgewerteten Stel lungnahmen durch. (4) Die wesentlichen, den Erörterungsgegenstand betreffenden Unterlagen sind auf der Internetplattform des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungs sicherheit zu veröffentlichen und für die Dauer von mindestens einem Monat im räumlichen Bereich der betroffenen Gebiete auszulegen. Die Auslegung ist im Bundesanzeiger, auf der Internetplattform des Bundes amtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit und in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Vor habens verbreitet sind, bekannt zu machen. (5) An den Erörterungsterminen sollen neben der Öffentlichkeit und den Trägern öffentlicher Belange auch der Vorhabenträger, Vertreter der in den §§ 10 und 11 geregelten Konferenzen, die jeweils zustän digen obersten Landesbehörden und die betroffenen Gebietskörperschaften teilnehmen. Der Erörterungs termin ist jeweils im räumlichen Bereich des Vorhabens durchzuführen. Er ist mindestens einen Monat vor seiner Durchführung entsprechend Absatz 4 Satz 2 bekannt zu machen. § 8 Nationales Begleitgremium (1) Aufgabe des pluralistisch zusammengesetzten Nationalen Begleitgremiums ist die vermittelnde und unabhängige Begleitung des Standortauswahlverfah rens, insbesondere der Öffentlichkeitsbeteiligung, mit dem Ziel, so Vertrauen in die Verfahrensdurchführung zu ermöglichen. Es kann sich unabhängig und wissen schaftlich mit sämtlichen Fragestellungen das Stand ortauswahlverfahren betreffend befassen, die zustän digen Institutionen jederzeit befragen und Stellung nahmen abgeben. Es kann dem Deutschen Bundestag weitere Empfehlungen zum Standortauswahlverfahren geben. (2) Die Mitglieder erhalten Einsicht in alle Akten und Unterlagen des Standortauswahlverfahrens des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicher heit, des Vorhabenträgers, der Bundesanstalt für Geo wissenschaften und Rohstoffe sowie der geologischen Dienste. Die Beratungsergebnisse werden veröffent licht. Abweichende Voten sind bei der Veröffentlichung von Empfehlungen und Stellungnahmen zu dokumen tieren. (3) Die Mitglieder dürfen weder einer gesetzgeben den Körperschaft des Bundes oder eines Landes noch der Bundes- oder einer Landesregierung angehören; sie dürfen keine wirtschaftlichen Interessen in Bezug auf die Standortauswahl oder die Endlagerung im weitesten Sinne haben. Die Amtszeit eines Mitgliedes beträgt drei Jahre. Eine Wiederberufung ist zweimal möglich. Das Nationale Begleitgremium soll aus 18 Mit gliedern bestehen. Zwölf Mitglieder sollen anerkannte Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens sein. Sie wer den vom Deutschen Bundestag und vom Bundesrat auf der Grundlage eines gleichlautenden Wahlvorschlages gewählt; daneben werden sechs Bürgerinnen oder Bürger, darunter zwei Vertreterinnen oder Vertreter der jungen Generation, die zuvor in einem dafür geeigneten Verfahren der Bürgerbeteiligung nominiert worden sind, von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit er nannt. (4) Das Nationale Begleitgremium wird bei der Durchführung seiner Aufgaben von einer Geschäfts stelle unterstützt. Diese wird vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit eingesetzt und untersteht fachlich dem Nationalen Begleitgremium. Das Nationale Begleitgremium gibt sich eine Geschäftsordnung; es kann sich durch Dritte wissenschaftlich beraten lassen. (5) Das Nationale Begleitgremium beruft einen Parti zipationsbeauftragten, der als Angehöriger der Ge schäftsstelle die Aufgabe der frühzeitigen Identifikation möglicher Konflikte und der Entwicklung von Vorschlä gen zu deren Auflösung im Standortauswahlverfahren übernimmt. Das Bundesamt für kerntechnische Entsor gungssicherheit, der Vorhabenträger und die Konferen zen nach den §§ 9 bis 11 können den Partizipations beauftragten bei Fragen zum Beteiligungsverfahren hinzuziehen. Dieser berichtet dem Nationalen Begleit gremium über seine Tätigkeit. § 9 Fachkonferenz Teilgebiete (1) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs sicherheit beruft nach Erhalt des Zwischenberichts nach § 13 Absatz 2 Satz 3 eine Fachkonferenz Teilge biete. Teilnehmende Personen sind Bürgerinnen und Bürger, Vertreter der Gebietskörperschaften der nach § 13 Absatz 2 ermittelten Teilgebiete, Vertreter gesell schaftlicher Organisationen sowie Wissenschaftlerin nen und Wissenschaftler. (2) Die Fachkonferenz Teilgebiete erörtert den Zwi schenbericht des Vorhabenträgers nach § 13 Absatz 2 in höchstens drei Terminen innerhalb von sechs Mona ten. Hierzu erläutert der Vorhabenträger den Teilneh mern der Fachkonferenz Teilgebiete die Inhalte des Zwischenberichts. Die Fachkonferenz Teilgebiete legt dem Vorhabenträger ihre Beratungsergebnisse inner halb eines Monats nach dem letzten Termin vor. Mit Übermittlung der Beratungsergebnisse an den Vorha benträger löst sich die Fachkonferenz Teilgebiete auf. Der Vorhabenträger berücksichtigt die Beratungsergeb 1077Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 1077Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 1077Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 1077Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de nisse bei seinem Vorschlag für die übertägig zu erkun denden Standortregionen nach § 14 Absatz 2. (3) Die Fachkonferenz Teilgebiete wird von einer Ge schäftsstelle unterstützt, die beim Bundesamt für kern technische Entsorgungssicherheit eingerichtet wird. § 10 Regionalkonferenzen (1) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs sicherheit richtet in jeder nach § 14 Absatz 2 zur über tägigen Erkundung vorgeschlagenen Standortregion eine Regionalkonferenz ein. Diese besteht jeweils aus einer Vollversammlung und einem Vertretungskreis. Die Regionalkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung; darin sind insbesondere Regelungen zu einer Anhörung der Vollversammlung festzulegen. (2) Die Vollversammlung besteht aus Personen, die in den kommunalen Gebietskörperschaften der jeweili gen Standortregion oder unmittelbar angrenzenden kommunalen Gebietskörperschaften nach dem Bun desmeldegesetz angemeldet sind und das 16. Lebens jahr vollendet haben. Grenzt die Standortregion an einen anderen Staat, sind die Interessen der dort be troffenen Bürgerinnen und Bürger gleichwertig zu be rücksichtigen; das Nähere regelt die Geschäftsord nung. (3) Der Vertretungskreis besteht zu je einem Drittel aus Bürgerinnen und Bürgern der Vollversammlung, Vertretern der kommunalen Gebietskörperschaften der Standortregion sowie Vertretern gesellschaftlicher Gruppen; er soll die Anzahl von 30 Teilnehmern nicht überschreiten. Die Teilnehmer werden von der Vollver sammlung in den Vertretungskreis gewählt. Sie werden für einen Zeitraum von drei Jahren berufen und können zweimal wiedergewählt werden. Der Vertretungskreis nimmt die Aufgaben der Regionalkonferenz nach den Absätzen 4 und 5 wahr. (4) Die Regionalkonferenzen begleiten das Standort auswahlverfahren und erhalten vor dem Erörterungs termin nach § 7 Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Vorschlägen nach § 14 Absatz 2, § 16 Absatz 3 und § 18 Absatz 3. Sie erhalten ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme bei der Erarbeitung der sozioökono mischen Potenzialanalysen nach § 16 Absatz 1 Satz 3. Sie erarbeiten Konzepte zur Förderung der Regional entwicklung und sind bei der letztendlichen Standort vereinbarung zu beteiligen. Die Regionalkonferenzen informieren die Öffentlichkeit in angemessenem Um fang. Sie können ihre Unterlagen auf der Informations plattform des Bundesamtes für kerntechnische Entsor gungssicherheit nach § 6 veröffentlichen. Die Regional konferenzen können sich wissenschaftlicher Beratung bedienen. (5) Jede Regionalkonferenz kann innerhalb einer an gemessenen Frist, die sechs Monate nicht überschrei ten darf, einen Nachprüfauftrag an das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit richten, wenn sie einen Mangel in den Vorschlägen des Vorhaben trägers nach § 14 Absatz 2, § 16 Absatz 3 und § 18 Absatz 3 rügt. Der Nachprüfauftrag darf von jeder Regionalkonferenz zu jedem der vorgenannten Vor schläge einmal geltend gemacht werden; er ist jeweils nach Übermittlung des Vorschlags nach § 14 Absatz 2, § 16 Absatz 3 und § 18 Absatz 3 zu stellen und muss den gerügten Mangel sowie den Umfang der geforder ten Nachprüfung konkret benennen. Ein Nachprüfauf trag kann nicht mehr gestellt werden, nachdem der Erörterungstermin zu dem jeweiligen Vorschlag bekannt gemacht wurde. Unter Berücksichtigung des Nach prüfauftrags prüft das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit den jeweiligen Vorschlag. Er gibt sich aus der Nachprüfung Überarbeitungsbedarf, fordert das Bundesamt für kerntechnische Entsor gungssicherheit den Vorhabenträger auf, den gerügten Mangel zu beheben und den jeweiligen Vorschlag vor Durchführung des Stellungnahmeverfahrens nach § 7 Absatz 1 zu ergänzen; es gibt der die Nachprüfung aus lösenden Regionalkonferenz Gelegenheit zur Stellung nahme. (6) Die Regionalkonferenzen werden von jeweils ei ner Geschäftsstelle unterstützt, die vom Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit eingerichtet wird. (7) Mit dem Ausscheiden einer Region aus dem Aus wahlverfahren löst sich die dazugehörige Regional konferenz auf. § 11 Fachkonferenz Rat der Regionen (1) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs sicherheit richtet nach Bildung der Regionalkonferen zen eine Fachkonferenz Rat der Regionen ein. Diese setzt sich aus Vertretern der Regionalkonferenzen und von Gemeinden, in denen radioaktive Abfälle zwischen gelagert werden, zusammen. Die Anzahl aller Vertreter der Zwischenlagerstandorte soll der Anzahl der dele gierten Vertreter einer Regionalkonferenz entsprechen. Die Fachkonferenz Rat der Regionen soll die Anzahl von 30 Teilnehmern nicht überschreiten. (2) Die Fachkonferenz Rat der Regionen begleitet die Prozesse der Regionalkonferenzen aus überregionaler Sicht und leistet Hilfestellung beim Ausgleich wider streitender Interessen der Standortregionen. (3) Die Fachkonferenz Rat der Regionen wird von ei ner Geschäftsstelle unterstützt, die beim Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit eingerichtet wird. Teil 3 Standortauswahlverfahren K a p i t e l 1 A l l g em e i n e B e s t i mm u n g e n § 12 Erkundung; Verhältnis zur Raumordnung (1) Für die Erkundung sind die §§ 3 bis 29, 39, 40, 48 und 50 bis 104, 106 und 145 bis 148 des Bundesberg gesetzes entsprechend anzuwenden. Im Übrigen blei ben die Vorschriften des Bundesberggesetzes unbe rührt. Für die Anwendung dieser Vorschriften gilt, dass die übertägige und untertägige Erkundung aus zwin genden Gründen des öffentlichen Interesses erfolgt. Für die Erkundung nach diesem Gesetz und die jewei ligen Standortentscheidungen gelten die §§ 9d bis 9f sowie § 9g Absatz 3 bis 5 des Atomgesetzes. 1078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 20171078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 20171078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 20171078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de (2) Die Entscheidungen im Standortauswahlverfah ren einschließlich der Zulassungen und Erlaubnisse nach Absatz 1 haben Vorrang vor Landesplanungen und Bauleitplanungen. (3) Bei der Durchführung seiner Tätigkeiten arbeitet der Vorhabenträger mit Forschungs- und Beratungs einrichtungen im Geschäftsbereich des Bundesministe riums für Bildung und Forschung und des Bundesmi nisteriums für Wirtschaft und Energie zusammen und kann wissenschaftliche Erkenntnisse anderer wissen schaftlicher Einrichtungen heranziehen. Soweit für die Erkundung und den Standortvergleich Geodaten, ins besondere geowissenschaftliche und hydrogeologi sche Daten, die bei den zuständigen Landesbehörden vorhanden sind, benötigt werden, sind diese Daten dem Vorhabenträger unentgeltlich für die Zwecke des Standortauswahlverfahrens zur Verfügung zu stellen; dies gilt auch für Daten, an denen Rechte Dritter beste hen. Zu den zur Verfügung zu stellenden Daten gehören auch Informationen über die nach § 21 zugelassenen Vorhaben. (4) Die Funktionen der Länder als amtliche Sachver ständige und Träger öffentlicher Belange bleiben unbe rührt. K a p i t e l 2 A b l a u f d e s S t a n d o r t a u sw a h l v e r f a h r e n s § 13 Ermittlung von Teilgebieten (1) Der Vorhabenträger hat unter Anwendung der in den §§ 22 bis 24 festgelegten geowissenschaftlichen Anforderungen und Kriterien Teilgebiete zu ermitteln, die günstige geologische Voraussetzungen für die sichere Endlagerung radioaktiver Abfälle erwarten lassen. (2) Der Vorhabenträger wendet hierzu auf die ihm von den zuständigen Behörden des Bundes und der Länder zur Verfügung zu stellenden geologischen Da ten für das gesamte Bundesgebiet zunächst die geo wissenschaftlichen Ausschlusskriterien nach § 22 und auf das verbleibende Gebiet die Mindestanforderungen nach § 23 an. Aus den identifizierten Gebieten ermittelt der Vorhabenträger durch Anwendung der geowissen schaftlichen Abwägungskriterien nach § 24 die Teil gebiete, die sich auf Basis der Abwägung als günstig erweisen. Der Vorhabenträger veröffentlicht das Ergeb nis in einem Zwischenbericht und übermittelt diesen unverzüglich an das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit. In dem Zwischenbericht wer den sämtliche für die getroffene Auswahl entschei dungserheblichen Tatsachen und Erwägungen darge stellt; sofern Gebiete vorhanden sind, die aufgrund nicht hinreichender geologischer Daten nicht einge ordnet werden können, sind diese ebenfalls aufzu führen und ist eine Empfehlung zum weiteren Umgang mit diesen Gebieten aufzunehmen. § 23 Absatz 2 bleibt unberührt. § 14 Ermittlung von Standortregionen für übertägige Erkundung (1) Der Vorhabenträger ermittelt aus den Teilgebieten nach § 13 Absatz 1 Standortregionen für die übertägige Erkundung. Er führt für die Teilgebiete repräsentative vorläufige Sicherheitsuntersuchungen nach § 27 durch. Auf der Grundlage der daraus ermittelten Ergebnisse hat der Vorhabenträger unter erneuter Anwendung der geowissenschaftlichen Abwägungskriterien nach § 24 günstige Standortregionen zu ermitteln. Planungs wissenschaftliche Abwägungskriterien sind nach den Vorgaben in § 25 anzuwenden. Für die Standortregio nen nach Absatz 2 erarbeitet er standortbezogene Erkundungsprogramme für die übertägige Erkundung nach Maßgabe der Anforderungen und Kriterien nach den §§ 22 bis 24 und für die Durchführung der weiter entwickelten vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen nach § 16 Absatz 1. (2) Der Vorhabenträger übermittelt den Vorschlag für die übertägig zu erkundenden Standortregionen mit Begründung und den Ergebnissen der Beteiligung zu dem Zwischenbericht nach § 13 Absatz 2 an das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit. Liegen zu einzelnen Gebieten keine hinreichenden In formationen für die Anwendung der Kriterien nach den §§ 22 bis 24 vor, ist eine begründete Empfehlung zum weiteren Verfahren mit diesen Gebieten aufzunehmen. (3) Mit dem Vorschlag legt der Vorhabenträger dem Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit die standortbezogenen Erkundungsprogramme für die übertägige Erkundung zur Festlegung vor. § 15 Entscheidung über übertägige Erkundung und Erkundungsprogramme (1) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs sicherheit prüft den Vorschlag des Vorhabenträgers. Will das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs sicherheit von dem Vorschlag des Vorhabenträgers ab weichen, hat es ihm zuvor Gelegenheit zur Stellung nahme zu geben. (2) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs sicherheit übermittelt dem Bundesministerium für Um welt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit den Vor schlag des Vorhabenträgers gemäß § 14 Absatz 2, die darauf bezogenen Ergebnisse des Beteiligungsverfah rens einschließlich der Beratungsergebnisse des Natio nalen Begleitgremiums und eine begründete Empfeh lung zum Vorschlag des Vorhabenträgers. Die Bundes regierung unterrichtet den Deutschen Bundestag und den Bundesrat über die Standortregionen, die über tägig erkundet werden sollen, und legt insbesondere die Unterlagen nach Satz 1 vor. (3) Die übertägig zu erkundenden Standortregionen und das weitere Verfahren mit den Gebieten, zu denen keine hinreichenden Informationen für die Anwendung der Kriterien nach den §§ 22 bis 24 vorliegen, werden durch Bundesgesetz bestimmt. (4) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs sicherheit prüft die standortbezogenen Erkundungs programme zur übertägigen Erkundung für die durch Bundesgesetz ausgewählten Standortregionen, legt 1079Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 1079Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 1079Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 1079Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de diese fest und veröffentlicht sie sowie Änderungen im Bundesanzeiger. § 16 Übertägige Erkundung und Vorschlag für untertägige Erkundung (1) Der Vorhabenträger hat die durch Bundesgesetz ausgewählten Standortregionen übertägig nach den standortbezogenen Erkundungsprogrammen zu erkun den. Auf der Grundlage der Erkundungsergebnisse hat der Vorhabenträger weiterentwickelte vorläufige Sicher heitsuntersuchungen durchzuführen. Er führt in den Standortregionen sozioökonomische Potenzialanaly sen durch. (2) Auf Grundlage der nach Absatz 1 ermittelten Er gebnisse hat der Vorhabenträger unter erneuter Anwen dung der Anforderungen und Kriterien nach den §§ 22 bis 24 günstige Standorte nach Absatz 3 zu ermitteln. Planungswissenschaftliche Abwägungskriterien sind nach den Vorgaben in § 25 anzuwenden. Für die Stand orte nach Absatz 3 erarbeitet er Erkundungsprogramme und Prüfkriterien für die untertägige Erkundung nach Maßgabe der Anforderungen und Kriterien nach den §§ 22 bis 24 und für die Durchführung der umfassenden vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen nach § 18 Ab satz 1. (3) Der Vorhabenträger übermittelt seinen Vorschlag für die untertägig zu erkundenden Standorte mit Be gründung an das Bundesamt für kerntechnische Ent sorgungssicherheit. Dabei sind auch die möglichen Umweltauswirkungen sowie sonstige mögliche Auswir kungen eines Endlagervorhabens darzustellen. (4) Mit dem Vorschlag legt der Vorhabenträger dem Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit die Erkundungsprogramme und Prüfkriterien für die untertägige Erkundung zur Festlegung vor. § 17 Entscheidung über untertägige Erkundung und Erkundungsprogramme (1) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs sicherheit prüft den Vorschlag des Vorhabenträgers. Will das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs sicherheit von dem Vorschlag des Vorhabenträgers ab weichen, hat es ihm zuvor Gelegenheit zur Stellung nahme zu geben. (2) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs sicherheit übermittelt dem Bundesministerium für Um welt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit den Vor schlag des Vorhabenträgers nach § 16 Absatz 3, die Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens einschließlich der Beratungsergebnisse des Nationalen Begleitgremi ums und eine begründete Empfehlung zum Vorschlag des Vorhabenträgers. Die Übermittlung des Vorschlags an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit darf erst erfolgen, wenn ge gen den Bescheid nach Absatz 3 keine Rechtsbehelfe mehr eingelegt werden können oder das Bundesver waltungsgericht über den Bescheid nach Absatz 3 rechtskräftig entschieden hat. Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag und den Bun desrat über Standorte, die untertägig erkundet werden sollen, und legt insbesondere die Unterlagen nach Satz 1 vor. Die untertägig zu erkundenden Standorte werden durch Bundesgesetz bestimmt. (3) Vor Übermittlung des Vorschlags nach § 17 Ab satz 2 stellt das Bundesamt für kerntechnische Entsor gungssicherheit durch Bescheid fest, ob das bisherige Standortauswahlverfahren nach den Regelungen die ses Gesetzes durchgeführt wurde und der Auswahlvor schlag diesen entspricht. Der Bescheid ist in entspre chender Anwendung der Bestimmungen über die öf fentliche Bekanntmachung von Genehmigungsbeschei den der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung öffent lich bekannt zu machen. Für Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung nach Satz 1 findet das Umwelt-Rechts behelfsgesetz mit der Maßgabe entsprechende Anwen dung, dass die kommunalen Gebietskörperschaften, in deren Gebiet ein zur untertägigen Erkundung vorge schlagener Standort liegt, und deren Einwohnerinnen und Einwohner sowie deren Grundstückseigentümerin nen und Grundstückseigentümer den nach § 3 des Um welt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannten Vereinigun gen gleichstehen. Einer Nachprüfung der Entscheidung nach Satz 1 in einem Vorverfahren nach § 68 der Ver waltungsgerichtsordnung bedarf es nicht. Über Klagen gegen die Entscheidung nach Satz 1 entscheidet im ersten und letzten Rechtszug das Bundesverwaltungs gericht. (4) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs sicherheit prüft die Erkundungsprogramme und Prüfkri terien für die durch Bundesgesetz ausgewählten Stand orte, legt diese fest und veröffentlicht sie sowie Ände rungen im Bundesanzeiger. § 18 Untertägige Erkundung (1) Der Vorhabenträger hat die durch Bundesgesetz ausgewählten Standorte nach den Erkundungspro grammen untertägig zu erkunden. Auf der Grundlage der Erkundungsergebnisse hat der Vorhabenträger um fassende vorläufige Sicherheitsuntersuchungen durch zuführen sowie die Unterlagen für die Umweltverträg lichkeitsprüfung hinsichtlich des Standortes des End lagers nach § 6 des Gesetzes über die Umweltverträg lichkeitsprüfung zu erstellen. (2) Auf Grundlage der nach Absatz 1 ermittelten Er gebnisse hat der Vorhabenträger unter Anwendung der Prüfkriterien sowie erneuter Anwendung der Anforde rungen und Kriterien nach den §§ 22 bis 24 geeignete Standorte nach Absatz 3 zu ermitteln. Planungswissen schaftliche Abwägungskriterien sind nach den Vorga ben in § 25 anzuwenden. (3) Der Vorhabenträger übermittelt seinen Standort vorschlag für ein Endlager mit Begründung an das Bun desamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit. Die Begründung enthält eine vergleichende Bewertung der zu betrachtenden Standorte. Das Bundesamt für kern technische Entsorgungssicherheit führt auf Grundlage der vom Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen die Umweltverträglichkeitsprüfung hinsichtlich des Stand ortes entsprechend den §§ 7 bis 9b des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch. 1080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 20171080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 20171080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 20171080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de § 19 Abschließender Standortvergleich und Standortvorschlag (1) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs sicherheit prüft den Vorschlag des Vorhabenträgers ein schließlich des zugrunde liegenden Standortvergleichs von mindestens zwei Standorten. Auf Grundlage des Ergebnisses dieser Prüfung und unter Abwägung sämt licher privater und öffentlicher Belange sowie der Er gebnisse des Beteiligungsverfahrens bewertet das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit, welches der Standort mit der bestmöglichen Sicherheit ist. Der Standortvorschlag muss erwarten lassen, dass die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik er forderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errich tung, den Betrieb und die Stilllegung des Endlagers nach § 9b Absatz 1a des Atomgesetzes gewährleistet ist und sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Der durch das Bundesamt für kern technische Entsorgungssicherheit zu übermittelnde Standortvorschlag muss eine zusammenfassende Dar stellung und Bewertung der Ergebnisse des Beteili gungsverfahrens, der Umweltauswirkungen entspre chend den §§ 11 und 12 des Gesetzes über die Um weltverträglichkeitsprüfung und eine Begründung der Raumverträglichkeit umfassen. (2) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs sicherheit hat dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit den begründe ten Standortvorschlag einschließlich aller hierfür erfor derlichen Unterlagen zu übermitteln. Die Übermittlung des Vorschlags an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit darf erst erfol gen, wenn gegen den Bescheid nach Satz 3 keine Rechtsbehelfe mehr eingelegt werden können oder das Bundesverwaltungsgericht über den Bescheid nach Satz 3 rechtskräftig entschieden hat. Vor Über mittlung des Standortvorschlags stellt das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit durch Be scheid fest, ob das bisherige Standortauswahlver fahren nach den Regelungen dieses Gesetzes durchge führt wurde und der Standortvorschlag diesen ent spricht. Das Bundesamt für kerntechnische Entsor gungssicherheit ist in seiner Beurteilung an die im Bescheid nach § 17 Absatz 3 Satz 1 enthaltene Fest stellung zur Rechtmäßigkeit des Verfahrens gebunden, soweit dieser Bescheid unanfechtbar ist. Der Bescheid ist in entsprechender Anwendung der Bestimmungen über die öffentliche Bekanntmachung von Genehmi gungsbescheiden der Atomrechtlichen Verfahrensver ordnung öffentlich bekannt zu machen. Für Rechtsbe helfe gegen die Entscheidung nach Satz 3 findet das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz mit der Maßgabe ent sprechende Anwendung, dass die betroffenen kommu nalen Gebietskörperschaften, in deren Gebiet der vor geschlagene Standort liegt, und deren Einwohnerinnen und Einwohner sowie deren Grundstückseigentüme rinnen und Grundstückseigentümer den nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannten Vereini gungen gleichstehen. Einer Nachprüfung der Entschei dung nach Satz 3 in einem Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung bedarf es nicht. Über Klagen gegen die Entscheidung nach Satz 3 entschei det im ersten und letzten Rechtszug das Bundesver waltungsgericht. § 20 Standortentscheidung (1) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bun destag und dem Bundesrat den Standortvorschlag in Form eines Gesetzentwurfs vor. Zu den von der Bun desregierung ergänzend vorzulegenden, für die Bewer tung des Standortes erforderlichen Unterlagen gehören insbesondere ein zusammenfassender Bericht über die Ergebnisse des Standortauswahlverfahrens und die Er gebnisse des Beteiligungsverfahrens einschließlich der Beratungsergebnisse des Nationalen Begleitgremiums. (2) Über die Annahme des Standortvorschlags wird durch Bundesgesetz entschieden. (3) Die Standortentscheidung nach Absatz 2 ist für das anschließende Genehmigungsverfahren nach § 9b Absatz 1a des Atomgesetzes für die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung des Endlagers verbindlich. Auf der Grundlage dieser Entscheidung ist die Eignung des Vorhabens im Genehmigungsverfahren vollumfäng lich zu prüfen. (4) Abweichend von § 15 Absatz 1 des Raumord nungsgesetzes in Verbindung mit § 1 Satz 3 Num mer 16 der Raumordnungsverordnung und anderen raumordnungsrechtlichen Vorschriften findet ein Raum ordnungsverfahren für die Errichtung des Endlagers nicht statt. § 21 Sicherungsvorschriften (1) Gebiete, die als bestmöglich sicherer Standort für die Endlagerung in Betracht kommen, sind vor Ver änderungen zu schützen, die ihre Eignung als Endlager standort beeinträchtigen können. Der Schutz erfolgt nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4. § 12 Absatz 1 Satz 4 bleibt unberührt. (2) Bis zu dem in Absatz 3 genannten Zeitpunkt dür fen Anträge Dritter auf Zulassung eines Vorhabens in Teufen von mehr als 100 Metern nach den Bestimmun gen des Bundesberggesetzes oder sonstigen Rechts vorschriften in Gebieten, in denen in einer Teufe von 300 bis 1 500 Metern unter der Geländeoberkante stratiforme Steinsalz- oder Tonsteinformationen mit einer Mächtigkeit von mindestens 100 Metern, Salz formationen in steiler Lagerung oder Kristallingesteins formationen mit einer vertikalen Ausdehnung von min destens 100 Metern vorhanden sind oder erwartet wer den können, nur dann zugelassen werden, wenn 1. für das Gebiet, in das das Vorhaben fällt, offensicht lich ist, dass mindestens eine Mindestanforderung nicht erfüllt oder mindestens ein Ausschlusskrite rium erfüllt ist, oder 2. das Vorhaben im engen räumlichen Zusammenhang mit bereits durchgeführten Maßnahmen steht, durch die ein ähnlich starker Eingriff in den Untergrund er folgt ist, oder 3. das Vorhaben eine dieser Gesteinsformationen be rührt, deren Eigenschaften, die nach den Anforde rungen und Kriterien nach den §§ 22 bis 24 zu be werten sind, über große Flächen nur geringen räum lichen Schwankungen unterliegen und deren Fläche auch ohne das von den Auswirkungen dieses und anderer nach dieser Regelung zugelassener Vorha ben möglicherweise beeinträchtigte Gebiet mindes 1081Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 1081Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 1081Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 1081Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de tens das Zehnfache des für die Realisierung des Endlagers erforderlichen Flächenbedarfes beträgt, oder 4. das Vorhaben nur Bohrungen von 100 Metern bis 200 Metern Endteufe umfasst und a) durch die Bohrungen oder die mit dieser Bohrung in Verbindung stehenden Maßnahmen keine Ge steinsschichten erheblich geschädigt werden können, die einen langfristigen Schutz darunter liegender, für die Endlagerung geeigneter Schich ten bewirken können oder die langfristig im Sinne einer zusätzlichen Barriere für das Endlager wir ken können und b) in Fällen, in denen am Ort des beabsichtigten Vor habens in einer Teufe von 300 bis 1 500 Metern unter Geländeoberkante stratiforme Steinsalzfor mationen von mindestens 100 Metern Mächtig keit oder Salzformationen in steiler Lagerung mit einer vertikalen Ausdehnung von mindestens 100 Metern vorhanden sind, der Salzspiegel un terhalb von 400 Metern unter Geländeoberkante liegt oder bei einem höheren Salzspiegel durch die Bohrung und die mit dieser Bohrung in Ver bindung stehenden Maßnahmen die Salzforma tion nicht geschädigt wird und keine wesentliche Beeinflussung des Grundwassers im Bereich von 50 Metern über der höchsten Stelle des Salzspie gels verursacht werden kann, oder 5. die Nichtzulassung des Antrags im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und überwiegende öffentliche Belange nicht entge genstehen. Bei der Zulassung von Betriebsplänen für Vorhaben, die die bereits laufende Gewinnung von Bodenschätzen auf Grundlage eines nach dem Bundesberggesetz zu gelassenen Betriebsplans betreffen, ist in der Regel davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung nach Satz 1 erfüllt sind. Über die Zulassung eines Vorhabens aufgrund des Satzes 1 der Nummer 1 bis 5 entscheidet die zuständige Behörde im Einver nehmen mit dem Bundesamt für kerntechnische Ent sorgungssicherheit. Die Erklärung des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit ist öffentlich zu machen. Das Einvernehmen gilt für die Zulassung von Bohrungen bis 200 Metern Endteufe aufgrund des Sat zes 1 Nummer 2 oder 4 als erteilt, wenn das Bundes amt für kerntechnische Entsorgungssicherheit inner halb von acht Wochen nach Anzeige des Vorhabens durch die zuständige Behörde keine Erklärung über das Einvernehmen abgegeben hat. (3) Absatz 2 ist nicht mehr anwendbar, wenn das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit zur Sicherung einer zukünftigen Erkundung oder Fort setzung einer begonnenen Erkundung das Gebiet als zu schützendes Gebiet nach Absatz 4 bekannt ge macht hat, spätestens sechs Monate nach Ermittlung der Teilgebiete nach § 13. (4) Zur Sicherung einer zukünftigen Erkundung oder Fortsetzung einer begonnenen Erkundung kann das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit für die Dauer von höchstens zehn Jahren für bestimmte Gebiete untersagen, dass auf deren Flächen oder in deren Untergrund Veränderungen vorgenommen wer den, die das jeweilige Vorhaben erheblich erschweren können. Es hat diese Bescheide im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Vor Erlass des Bescheids sind die Gebietskörperschaften, deren Gebiet von der Fest legung betroffen wird, die zuständigen Bergbehörden sowie betroffene Grundstückseigentümer und betrof fene Inhaber von Bergbauberechtigungen zu hören. Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicher heit kann in Einzelfällen Ausnahmen genehmigen, wenn die Untersagung im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Eine zwei malige Verlängerung des Bescheids um jeweils höchs tens zehn Jahre ist zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 fortbestehen. (5) § 9g Absatz 5 des Atomgesetzes gilt entspre chend. K a p i t e l 3 K r i t e r i e n u n d A n f o r d e r u n g e n f ü r d i e S t a n d o r t a u sw a h l § 22 Ausschlusskriterien (1) Ein Gebiet ist nicht als Endlagerstandort geeig net, wenn mindestens eines der Ausschlusskriterien nach Absatz 2 in diesem Gebiet erfüllt ist. (2) Die Ausschlusskriterien sind: 1. großräumige Vertikalbewegungen es ist eine großräumige geogene Hebung von im Mittel mehr als 1 mm pro Jahr über den Nachweis zeitraum von einer Million Jahren zu erwarten; 2. aktive Störungszonen in den Gebirgsbereichen, die als Endlagerbereich in Betracht kommen, einschließlich eines abdeckenden Sicherheitsabstands, sind geologisch aktive Stö rungszonen vorhanden, die das Endlagersystem und seine Barrieren beeinträchtigen können; Unter einer „aktiven Störungszone“ werden Brüche in den Gesteinsschichten der oberen Erdkruste wie Verwerfungen mit deutlichem Gesteinsversatz sowie ausgedehnte Zerrüttungszonen mit tektonischer Entstehung, an denen nachweislich oder mit großer Wahrscheinlichkeit im Zeitraum Rupel bis heute, also innerhalb der letzten 34 Millionen Jahre, Bewe gungen stattgefunden haben. Atektonische bezie hungsweise aseismische Vorgänge, also Vorgänge, die nicht aus tektonischen Abläufen abgeleitet wer den können oder nicht auf seismische Aktivitäten zurückzuführen sind und die zu ähnlichen Konse quenzen für die Sicherheit eines Endlagers wie tek tonische Störungen führen können, sind wie diese zu behandeln. 3. Einflüsse aus gegenwärtiger oder früherer bergbau licher Tätigkeit das Gebirge ist durch gegenwärtige oder frühere bergbauliche Tätigkeit so geschädigt, dass daraus negative Einflüsse auf den Spannungszustand und die Permeabilität des Gebirges im Bereich eines vorgesehenen einschlusswirksamen Gebirgsbe reichs oder vorgesehenen Endlagerbereichs zu be sorgen sind; vorhandene alte Bohrungen dürfen die Barrieren eines Endlagers, die den sicheren Ein 1082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 20171082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 20171082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 20171082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de schluss gewährleisten, in ihrer Einschlussfunktion nachweislich nicht beeinträchtigen; 4. seismische Aktivität die örtliche seismische Gefährdung ist größer als in Erdbebenzone 1 nach DIN EN 1998-1/NA 2011-01; 5. vulkanische Aktivität es liegt quartärer Vulkanismus vor oder es ist zu künftig vulkanische Aktivität zu erwarten; 6. Grundwasseralter in den Gebirgsbereichen, die als einschlusswirksa mer Gebirgsbereich oder Einlagerungsbereich in Be tracht kommen, sind junge Grundwässer nachge wiesen worden. (3) Folgen von Maßnahmen zur Erkundung poten zieller Endlagerstandorte bleiben bei der Anwendung des Kriteriums nach Absatz 2 Nummer 3 außer Be tracht. In den vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen ist zu zeigen, dass der Nachweis des sicheren Ein schlusses trotz dieser Folgen geführt werden kann. Er kundungsmaßnahmen sind so zu planen und durchzu führen, dass der einschlusswirksame Gebirgsbereich nur in dem für den erforderlichen Informationsgewinn unvermeidlichen Ausmaß verritzt und seine Integrität nicht gefährdet wird. § 23 Mindestanforderungen (1) Für die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle kommen die Wirtsgesteine Steinsalz, Tongestein und Kristallingestein in Betracht. Für das Wirtsgestein Kris tallingestein ist unter den Voraussetzungen des Ab satzes 4 für den sicheren Einschluss ein alternatives Konzept zu einem einschlusswirksamen Gebirgsbe reich möglich, das deutlich höhere Anforderungen an die Langzeitintegrität des Behälters stellt. (2) Gebiete, die kein Ausschlusskriterium nach § 22 erfüllen, sind nur als Endlagerstandort geeignet, wenn sämtliche in Absatz 5 genannten Mindestanforderun gen erfüllt sind. (3) Sofern für die Bewertung der Erfüllung einer Mindestanforderung notwendige Daten für ein Gebiet erst in einer späteren Phase des Standortauswahl verfahrens erhoben werden können, gilt die jeweilige Mindestanforderung bis zur Erhebung dieser Daten als erfüllt, soweit dies aufgrund der vorhandenen Daten lage zu erwarten ist. Spätestens in der Begründung für den Vorschlag nach § 18 Absatz 3 ist die Erfüllung aller Mindestanforderungen standortspezifisch nachzu weisen. (4) Ist in einem Gebiet absehbar, dass kein ein schlusswirksamer Gebirgsbereich ausgewiesen werden kann, es sich aber für ein wesentlich auf technischen oder geotechnischen Barrieren beruhendes Endlager system eignet, muss anstelle der Mindestanforderung nach Absatz 5 Nummer 1 der Nachweis geführt wer den, dass die technischen und geotechnischen Barrie ren den sicheren Einschluss der Radionuklide für eine Million Jahre gewährleisten können. Der Nachweis ist spätestens in der Begründung für den Vorschlag nach § 18 Absatz 3 zu führen. Die Mindestanforderungen nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 sind in diesem Fall auf den Einlagerungsbereich entsprechend anzuwenden. Absatz 3 gilt entsprechend. (5) Die Mindestanforderungen sind: 1. Gebirgsdurchlässigkeit in einem einschlusswirksamen Gebirgsbereich muss die Gebirgsdurchlässigkeit kf weniger als 10-10 m/s betragen; sofern ein direkter Nachweis in den Begründungen für die Vorschläge nach den §§ 14 und 16 noch nicht möglich ist, muss nachgewiesen werden, dass der einschlusswirksame Gebirgsbe reich aus Gesteinstypen besteht, denen eine Ge birgsdurchlässigkeit kleiner als 10-10 m/s zugeord net werden kann; die Erfüllung des Kriteriums kann auch durch den Einlagerungsbereich überlagernde Schichten nachgewiesen werden; 2. Mächtigkeit des einschlusswirksamen Gebirgsbe reichs der Gebirgsbereich, der den einschlusswirksamen Gebirgsbereich aufnehmen soll, muss mindestens 100 Meter mächtig sein; bei Gesteinskörpern des Wirtsgesteins Kristallin mit geringerer Mächtigkeit kann der Nachweis des sicheren Einschlusses für den betroffenen Gebirgsbereich bei Vorliegen ge ringer Gebirgsdurchlässigkeit auch über das Zusam menwirken des Wirtsgesteins mit geotechnischen und technischen Barrieren geführt werden; eine Un terteilung in mehrere solcher Gebirgsbereiche inner halb eines Endlagersystems ist zulässig; 3. minimale Teufe des einschlusswirksamen Gebirgsbe reichs die Oberfläche eines einschlusswirksamen Gebirgs bereichs muss mindestens 300 Meter unter der Geländeoberfläche liegen. In Gebieten, in denen im Nachweiszeitraum mit exogenen Prozessen wie ins besondere eiszeitlich bedingter intensiver Erosion zu rechnen ist, deren direkte oder indirekte Auswirkun gen zur Beeinträchtigung der Integrität eines ein schlusswirksamen Gebirgsbereichs führen können, muss die Oberfläche des einschlusswirksamen Ge birgsbereichs tiefer als die zu erwartende größte Tiefe der Auswirkungen liegen; soll ein einschluss wirksamer Gebirgsbereich im Gesteinstyp Steinsalz in steiler Lagerung ausgewiesen werden, so muss die Salzschwebe über dem einschlusswirksamen Gebirgsbereich mindestens 300 Meter mächtig sein; soll ein einschlusswirksamer Gebirgsbereich im Ge steinstyp Tonstein ausgewiesen werden, so muss zu erwarten sein, dass das Deckgebirge auch nach dem Eintreten der genannten exogenen Prozesse ausreichend mächtig ist, um eine Beeinträchtigung der Integrität des einschlusswirksamen Gebirgsbe reichs durch Dekompaktion ausschließen zu kön nen; 4. Fläche des Endlagers ein einschlusswirksamer Gebirgsbereich muss über eine Ausdehnung in der Fläche verfügen, die eine Realisierung des Endlagers ermöglicht; in den Flä chenbedarf des Endlagers eingeschlossen sind Flä chen, die für die Realisierung von Maßnahmen zur Rückholung von Abfallbehältern oder zur späteren Auffahrung eines Bergungsbergwerks erforderlich sind und verfügbar gehalten werden müssen; 1083Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 1083Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 1083Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 1083Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 5. Erhalt der Barrierewirkung es dürfen keine Erkenntnisse oder Daten vorliegen, welche die Integrität des einschlusswirksamen Ge birgsbereichs, insbesondere die Einhaltung der geowissenschaftlichen Mindestanforderungen zur Gebirgsdurchlässigkeit, Mächtigkeit und Ausdeh nung des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs über einen Zeitraum von einer Million Jahren zweifel haft erscheinen lassen. § 24 Geowissenschaftliche Abwägungskriterien (1) Anhand geowissenschaftlicher Abwägungskrite rien wird jeweils bewertet, ob in einem Gebiet eine günstige geologische Gesamtsituation vorliegt. Die günstige geologische Gesamtsituation ergibt sich nach einer sicherheitsgerichteten Abwägung der Ergebnisse zu allen Abwägungskriterien. Die in den Absätzen 3 bis 5 aufgeführten Kriterien dienen hierbei als Bewer tungsmaßstab. (2) Im Fall des § 23 Absatz 4 tritt an die Stelle des Abwägungskriteriums nach Anlage 2 die rechnerische Ableitung, welches Einschlussvermögen die techni schen und geotechnischen Barrieren voraussichtlich er reichen. Erkenntnisse zur Fertigungsqualität der tech nischen und geotechnischen Barrieren sowie zu deren Alterung unter Endlagerbedingungen am jeweiligen Standort sind zu berücksichtigen. Soweit sich die Ab wägungskriterien nach den Anlagen 1 und 3 bis 11 auf den einschlusswirksamen Gebirgsbereich beziehen, sind sie in diesem Fall auf den Einlagerungsbereich ent sprechend anzuwenden. (3) Die erreichbare Qualität des Einschlusses und die zu erwartende Robustheit des Nachweises werden an hand der Kriterien zum Transport durch Grundwasser, zur Konfiguration der Gesteinskörper, zur räumlichen Charakterisierbarkeit und zur Prognostizierbarkeit beur teilt. Diese Kriterien werden in den Anlagen 1 bis 4 fest gelegt. (4) Die Absicherung des Isolationsvermögens wird anhand der Kriterien zu gebirgsmechanischen Voraus setzungen und zur geringen Neigung zur Bildung von Fluidwegsamkeiten beurteilt. Diese Kriterien werden in den Anlagen 5 und 6 festgelegt. (5) Weitere sicherheitsrelevante Eigenschaften wer den anhand der Kriterien zur Gasbildung, zur Tempe raturverträglichkeit, zum Rückhaltevermögen der Ge steine des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs ge genüber Radionukliden, zu hydrochemischen Verhält nissen und zum Deckgebirge beurteilt. Diese Kriterien werden in den Anlagen 7 bis 11 festgelegt. § 25 Planungswissenschaftliche Abwägungskriterien Die planungswissenschaftlichen Abwägungskriterien dienen vorrangig der Einengung von großen, potenziell für ein Endlager geeigneten Gebieten, soweit eine Ein engung sich nicht bereits aus der Anwendung der geo wissenschaftlichen Kriterien nach den §§ 22 bis 24 und auf Grundlage der Ergebnisse der vorläufigen Sicher heitsuntersuchungen ergibt. Sie können auch für einen Vergleich zwischen Gebieten herangezogen werden, die unter Sicherheitsaspekten als gleichwertig zu be trachten sind. Die planungswissenschaftlichen Abwä gungskriterien werden in einem Abwägungsprozess in drei Gewichtungsgruppen nach Anlage 12 unterteilt, von denen die Gewichtungsgruppe 1 am stärksten, die Gewichtungsgruppe 2 am zweitstärksten und die Gewichtungsgruppe 3 mit der geringsten Gewichtung zu werten ist. Eine Abwägung der planungswissen schaftlichen Abwägungskriterien mit den geowissen schaftlichen Abwägungskriterien erfolgt nicht. § 26 Sicherheitsanforderungen (1) Sicherheitsanforderungen sind die Anforderun gen, denen die Errichtung, der Betrieb und die Still legung einer nach § 9b Absatz 1a des Atomgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlage zur Gewährleistung der nach dem Stand von Wissenschaft und Technik er forderlichen Vorsorge gegen Schäden genügen müssen und die damit das bei der Endlagerung zu erreichende Schutzniveau festlegen. Sie bilden die wesentliche Grundlage für die nach den §§ 14, 16 und 18 im Rah men der vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen nach § 27 durchzuführende Bewertung, ob an einem Stand ort in Verbindung mit dem vorgesehenen Endlager konzept der sichere Einschluss der radioaktiven Abfälle erwartet werden kann. (2) Für die Sicherheitsanforderungen sind insbeson dere folgende Schutzziele und allgemeine Sicherheits prinzipien verbindlich: 1. Die radioaktiven und sonstigen Schadstoffe in den Abfällen sind in einem einschlusswirksamen Ge birgsbereich oder nach Maßgabe von § 23 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 bei wesentlich auf tech nischen und geotechnischen Barrieren beruhenden Endlagerkonzepten innerhalb dieser Barrieren mit dem Ziel zu konzentrieren und einzuschließen, diese Stoffe von der Biosphäre fernzuhalten. Für einen Zeitraum von einer Million Jahren muss im Hinblick auf den Schutz des Menschen und, soweit es um den langfristigen Schutz der menschlichen Gesund heit geht, der Umwelt sichergestellt werden, dass Expositionen aufgrund von Freisetzungen radioak tiver Stoffe aus dem Endlager geringfügig im Ver gleich zur natürlichen Strahlenexposition sind. 2. Es ist zu gewährleisten, dass die Auswirkungen der Endlagerung auf Mensch und Umwelt im Ausland nicht größer sind als im Inland zulässig. 3. Es ist zu gewährleisten, dass für die eingelagerten Abfälle die Möglichkeit der Rückholung während der Betriebsphase besteht und dass für einen Zeit raum von 500 Jahren nach dem vorgesehenen Ver schluss des Endlagers ausreichende Vorkehrungen für eine mögliche Bergung der Abfälle vorgesehen werden. 4. Das Endlager ist so zu errichten und zu betreiben, dass für den zuverlässigen langfristigen Einschluss der radioaktiven Abfälle in der Nachverschlussphase keine Eingriffe oder Wartungsarbeiten erforderlich werden. (3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung auf Grundlage der Sicherheitsprinzi pien nach Absatz 2 Sicherheitsanforderungen für die 1084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 20171084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 20171084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 20171084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Endlagerung festzulegen. Soweit erforderlich, sind wirtsgesteinsabhängige Anforderungen für jedes der nach § 23 Absatz 1 zu betrachtenden Wirtsgesteine festzulegen. Die festzulegenden Anforderungen umfas sen insbesondere: 1. Anforderungen an den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlung; 2. Anforderungen an die Rückholbarkeit und zur Er möglichung einer Bergung; 3. Anforderungen zum Sicherheitskonzept des Endla gers für die Betriebs- und die Nachverschlussphase einschließlich dessen schrittweiser Optimierung. Die Verordnung muss spätestens zum Zeitpunkt der Durchführung repräsentativer vorläufiger Sicherheits untersuchungen nach § 14 Absatz 1 Satz 2 vorliegen. Sie ist spätestens alle zehn Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, an den Stand von Wissenschaft und Technik anzupassen. (4) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 ist dem Bundestag zuzuleiten. Die Rechtsverordnung kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder ab gelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zugeleitet. Hat sich der Bundes tag nach Ablauf von vier Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministe rium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicher heit zugeleitet. § 27 Vorläufige Sicherheitsuntersuchungen (1) Gegenstand der vorläufigen Sicherheitsuntersu chungen nach § 14 Absatz 1, § 16 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 ist die Bewertung, inwieweit der sichere Ein schluss der radioaktiven Abfälle unter Ausnutzung der geologischen Standortgegebenheiten erwartet werden kann. Dabei sind die Sicherheitsanforderungen nach § 26 zugrunde zu legen und die Anforderungen an die Durchführung der Sicherheitsuntersuchungen nach Ab satz 6 einzuhalten. (2) In den vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen gemäß Absatz 1 wird das Endlagersystem in seiner Ge samtheit betrachtet und entsprechend dem Stand von Wissenschaft und Technik hinsichtlich seiner Sicherheit bewertet. Dazu wird das Verhalten des Endlagersys tems unter verschiedenen Belastungssituationen und unter Berücksichtigung von Datenunsicherheiten, Fehl funktionen sowie zukünftigen Entwicklungsmöglichkei ten im Hinblick auf den sicheren Einschluss der radio aktiven Abfälle untersucht. Vorläufige Sicherheitsunter suchungen bilden eine der Grundlagen für die Entschei dung, ob ein Gebiet weiter im Auswahlverfahren be trachtet wird. (3) Vorläufige Sicherheitsuntersuchungen werden auf der Grundlage abdeckender Annahmen zu Menge, Art und Eigenschaften der radioaktiven Abfälle durch geführt. Der Detaillierungsgrad der vorläufigen Sicher heitsuntersuchungen nimmt von Phase zu Phase des Auswahlverfahrens zu. (4) Solange die maximalen physikalisch möglichen Temperaturen in den jeweiligen Wirtsgesteinen auf grund ausstehender Forschungsarbeiten noch nicht festgelegt worden sind, wird aus Vorsorgegründen von einer Grenztemperatur von 100 Grad Celsius an der Außenfläche der Behälter ausgegangen. (5) Inhalt der vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen ist auch eine Beurteilung, inwiefern in dem jeweiligen Gebiet zu erwarten ist, dass eine zusätzliche Endlage rung größerer Mengen schwach- und mittelradioaktiver Abfälle möglich ist. (6) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Anforderun gen für die Durchführung der vorläufigen Sicherheits untersuchungen im Standortauswahlverfahren für die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle gelten. Die Ver ordnung muss spätestens zum Zeitpunkt der Durch führung repräsentativer vorläufiger Sicherheitsunter suchungen gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 vorliegen. Sie ist alle zehn Jahre zu überprüfen und, soweit erforder lich, an den Stand von Wissenschaft und Technik an zupassen. (7) Die Rechtsverordnung nach Absatz 6 ist dem Bundestag zuzuleiten. Die Rechtsverordnung kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder ab gelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zugeleitet. Hat sich der Bundes tag nach Ablauf von vier Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministe rium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicher heit zugeleitet. Teil 4 Kosten § 28 Umlage (1) Der Vorhabenträger und das Bundesamt für kern technische Entsorgungssicherheit legen ihre umlage fähigen Kosten für die Umsetzung des Standortaus wahlverfahrens nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und der §§ 29 bis 35 anteilig auf die Umlagepflichtigen um. § 21b des Atomgesetzes und die Endlagervoraus leistungsverordnung finden insoweit keine Anwendung. (2) Umlagefähige Kosten nach Absatz 1 sind die sächlichen Verwaltungsausgaben, Personalausgaben und Investitionsausgaben, die dem Vorhabenträger und dem Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs sicherheit für die Aufgabenerledigung nach diesem Ge setz entstehen, soweit sie nicht nach Absatz 3 anderen Kostenträgern zuzurechnen sind. Umlagefähige Kosten nach Satz 1 sind insbesondere die Ausgaben für: 1. das Beteiligungsverfahren nach Teil 2 dieses Ge setzes, einschließlich der fachlichen Begleitung, 2. die Ermittlung von Teilgebieten und in Betracht kommenden Standortregionen, einschließlich der Erstellung von Sicherheitsuntersuchungen nach § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 1, 3. übertägige Erkundungen von Standortregionen und untertägige Erkundungen von Standorten, ein schließlich der Erstellung von Sicherheitsunter suchungen nach den §§ 16 bis 18, 1085Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 1085Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 1085Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 1085Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 4. die Erstellung des Zwischenberichts nach § 13 Ab satz 2 sowie von Vorschlägen nach § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1, § 16 Absatz 3, § 17 Absatz 1, § 18 Absatz 3 und § 19 Absatz 1 sowie des Bescheids nach § 19 Absatz 2, 5. die Erstellung und Festlegung von Erkundungspro grammen nach den §§ 14 bis 17 sowie Prüfkriterien nach den §§ 16 und 17, 6. Forschungen und Entwicklungen des Vorhaben trägers oder des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit im Zusammenhang mit der Standortauswahl, 7. den Erwerb, die Errichtung und die Unterhaltung von Grundstücken, Einrichtungen und Rechten zur Um setzung des Standortauswahlverfahrens, 8. die Offenhaltung und im Fall des Ausschlusses den Rückbau des Bergwerks Gorleben. (3) Nicht umlagefähig sind Kosten, die im Zusam menhang mit dem Gesetzgebungsverfahren nach § 15 Absatz 3, § 17 Absatz 2 und § 20 Absatz 2 als Kosten für die Bundesregierung, den Deutschen Bundestag oder den Bundesrat entstehen. (4) Bei der Umsetzung des Standortauswahlverfah rens sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. § 29 Umlagepflichtige und Umlagebetrag (1) Umlagepflichtig ist derjenige, dem eine Genehmi gung nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach § 7 der Strahlenschutzverordnung erteilt worden ist oder war, wenn aufgrund der genehmigten Tätigkeit radioaktive Abfälle, die an ein Endlager nach § 9a Ab satz 3 des Atomgesetzes abgeliefert werden müssen, angefallen sind oder damit zu rechnen ist. Soweit die Finanzierungspflicht für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle nach § 1 des Entsorgungsüber gangsgesetzes auf den Fonds im Sinne von § 1 des Entsorgungsfondsgesetzes übergegangen ist, ist der Fonds im Sinne von § 1 des Entsorgungsfondsgesetzes anstelle des Genehmigungsinhabers umlagepflichtig. Landessammelstellen nach § 9a des Atomgesetzes sind nicht umlagepflichtig. (2) Der zu entrichtende Anteil eines Umlagepflichti gen an den umlagefähigen Kosten (Umlagebetrag) be misst sich aufwandsgerecht entsprechend § 6 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 der Endlagervorausleistungs verordnung. § 30 Jahresrechnung für die Umsetzung der Standortsuche und Ermittlung der umlagefähigen Kosten (1) Der Vorhabenträger und das Bundesamt für kern technische Entsorgungssicherheit stellen nach Ende des Haushaltsjahres die umlagefähigen Kosten nach § 28 Absatz 2 jeweils durch Jahresrechnung über die Einnahmen und Ausgaben für die Umsetzung des Standortauswahlverfahrens fest (Jahresrechnung). (2) Für die Jahresrechnungen ist eine Abschluss prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirt schaftsprüfungsgesellschaft vorzunehmen. Die Jahres rechnungen bedürfen zudem der Genehmigung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. § 31 Ermittlung des Umlagebetrages (1) Auf Grundlage der in den Jahresrechnungen er mittelten umlagefähigen Kosten nach § 30 Absatz 1 ha ben der Vorhabenträger und das Bundesamt für kern technische Entsorgungssicherheit für jeden Umlage pflichtigen den von diesem zu entrichtenden anteiligen Umlagebetrag nach § 29 Absatz 2 zu ermitteln und zu zuordnen. (2) Der Vorhabenträger und das Bundesamt für kern technische Entsorgungssicherheit übermitteln ihre Jah resrechnungen und die ermittelten Umlagebeträge dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. § 32 Umlageforderung, Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Umlageforderung entsteht mit Ablauf des Haushaltsjahres, für das die Umlagepflicht besteht (Umlagejahr). (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat die vom Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit und vom Vor habenträger ermittelten Umlagebeträge festzusetzen. Zu berücksichtigende Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse sind dem jeweiligen Umlage pflichtigen zuzuordnen. Die Festsetzung erfolgt durch Bescheid. (3) Die Umlageforderung wird mit der Bekanntgabe des Bescheids an den Umlagepflichtigen fällig, wenn nicht das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit einen späteren Zeitpunkt bestimmt. § 33 Umlagevorauszahlungen (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat von den Umlagepflichti gen eine Vorauszahlung auf den Umlagebetrag eines Umlagejahres festzusetzen. Die Festsetzungen von Vorauszahlungen für umlagefähige Kosten des Vorha benträgers und des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit nimmt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vor. (2) Der Festsetzung nach Absatz 1 sind die umlage fähigen Kosten nach § 28 Absatz 2 zugrunde zu legen, die im Haushaltsplan für dieses Umlagejahr veran schlagt sind. Die §§ 31 und 32 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend. Aus vorherigen Vorauszahlungen ent stammende Überzahlungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 sind zu verrechnen. (3) Soweit der Umlagebetrag die Vorauszahlung voraussichtlich übersteigen wird, kann das Bundes ministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor sicherheit für das laufende Umlagejahr eine weitere Umlagevorauszahlung festsetzen. 1086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 20171086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 20171086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 20171086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de (4) Von der Erhebung von Umlagevorauszahlungen oder Umlagebeträgen kann abgesehen werden, wenn sich aufgrund einer genehmigungsbedürftigen Tätigkeit oder aufgrund des Betriebs einer Anlage nur kleine Mengen an radioaktiven Abfällen ergeben. § 34 Differenz zwischen Umlagebetrag und Vorauszahlung (1) Entsteht nach der Anrechnung des gezahlten Umlagevorauszahlungsbetrages auf den festgesetzten Umlagebetrag ein Fehlbetrag, ist dieser innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des festgesetzten Umlage betrages zu entrichten. Der Fehlbetrag ist in der Fest setzung des Umlagebetrages auszuweisen. (2) Übersteigt der gezahlte Vorauszahlungsbetrag den festgesetzten Umlagebetrag, ist die Überzahlung mit der folgenden Vorauszahlung zu verrechnen. An stelle der Verrechnung nach Satz 1 ist die Überzahlung zu erstatten, wenn der Umlagepflichtige eine solche Erstattung beantragt. § 35 Säumniszuschlag Werden die Umlagebeträge oder Umlagevorauszah lungsbeträge nicht innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden an gefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen Betrages zu entrich ten. Der Säumniszuschlag wird nur erhoben, wenn der rückständige Betrag 50 Euro übersteigt und die Säum nis länger als drei Tage beträgt. Wird die Festsetzung einer Umlage aufgehoben oder geändert, bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt. Teil 5 Schlussvorschriften § 36 Salzstock Gorleben (1) Der Salzstock Gorleben wird wie jeder andere in Betracht kommende Standort gemäß den nach den §§ 22 bis 26 festgelegten Kriterien und Anforderungen in das Standortauswahlverfahren einbezogen. Er kann lediglich im jeweiligen Verfahrensabschnitt nach den §§ 13 bis 20 des Standortauswahlgesetzes mit einem oder mehreren anderen Standorten verglichen werden, solange er nicht nach Satz 5 ausgeschlossen wurde. Er dient nicht als Referenzstandort für andere zu erkun dende Standorte. Der Umstand, dass für den Standort Gorleben Erkenntnisse aus der bisherigen Erkundung vorliegen, darf ebenso wenig in die vergleichende Be wertung einfließen wie der Umstand, dass für den Standort Gorleben bereits Infrastruktur für die Erkun dung geschaffen ist. Der Ausschluss nach dem Stand ortauswahlgesetz erfolgt, wenn der Salzstock Gorleben 1. nicht zu den nach § 13 Absatz 2 ermittelten Teilge bieten gehört, 2. nicht zu den nach § 15 Absatz 3 festgelegten über tägig zu erkundenden Standortregionen gehört, 3. nicht zu den nach § 17 Absatz 2 festgelegten unter tägig zu erkundenden Standorten gehört oder 4. nicht der Standort nach § 20 Absatz 2 ist. (2) Die bergmännische Erkundung des Salzstocks Gorleben ist beendet. Maßnahmen, die der Standort auswahl dienen, dürfen nur noch nach diesem Gesetz und in dem hier vorgesehenen Verfahrensschritt des Standortauswahlverfahrens durchgeführt werden. Das Bergwerk wird bis zu der Standortentscheidung nach dem Standortauswahlgesetz unter Gewährleistung aller rechtlichen Erfordernisse und der notwendigen Er haltungsarbeiten offen gehalten, sofern der Salzstock Gorleben nicht nach Absatz 1 aus dem Verfahren aus geschlossen wurde. Der Bund ist für das Bergwerk Gor leben zuständig. Ein Salzlabor im Salzstock Gorleben zur standortunabhängigen Forschung zum Medium Salz als Wirtsgestein wird dort nicht betrieben. Teil 6 Übergangsvorschriften § 37 Übergangsvorschriften (1) Für die bis zum 27. Juli 2013 nach § 21b des Atomgesetzes gezahlten Vorausleistungen gelten das Atomgesetz und die Endlagervorausleistungsverord nung in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge setzes geltenden Fassung fort. (2) Die Zulassung eines Vorhabens nach § 21 Ab satz 2, das nach dem 8. März 2017 beantragt wurde, ist bis zum Inkrafttreten des § 21 Absatz 2 Satz 3 bis 5 nicht zulässig. Satz 1 gilt nicht für die Zulassung von Vorhaben nach § 21 Absatz 2 Satz 2. Teil 7 Ermächtigungsvorschrift § 38 Dokumentation, Verordnungsermächtigung (1) Daten und Dokumente, die für die End- und Zwi schenlagerung radioaktiver Abfälle bedeutsam sind oder werden können (Speicherdaten), werden vom Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit dauerhaft gespeichert. (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundes rates bedarf, Einzelheiten zu den Speicherdaten und zu ihrem Inhalt, Verwendungszweck, Umfang, ihrer Übermittlung, Speicherung und Nutzung zu bestim men. Die Rechtsverordnung soll insbesondere Rege lungen enthalten, nach denen die Inhaber von Spei cherdaten diese vollständig und kostenfrei dem Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit oder einer von diesem bestimmten Stelle zur Verfügung stellen. Sie kann eine Regelung enthalten, nach der die Inhaber von Speicherdaten diese über die zuständigen Behörden der Länder der in Satz 2 genannten Be hörde oder von dieser bestimmten Stelle zur Verfügung stellen. Zudem soll sie festlegen, wie die dauerhafte Unversehrtheit der Daten gesichert wird. 1087Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 1087Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 1087Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 1087Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Anlage 1 (zu § 24 Absatz 3) Kriterium zur Bewertung des Transportes radioaktiver Stoffe durch Grundwasserbewegungen im einschlusswirksamen Gebirgsbereich Der Transport radioaktiver Stoffe durch Grundwasserbewegungen und Diffusion im einschlusswirksamen Gebirgs bereich soll so gering wie möglich sein. Bewertungsrelevante Eigenschaften dieses Kriteriums sind die im einschlusswirksamen Gebirgsbereich vorherrschende Grundwasserströmung, das Grundwasserangebot und die Diffusionsgeschwindigkeit entsprechend der unten stehenden Tabelle. Solange die entsprechenden Indikatoren nicht standortspezifisch erhoben sind, kann für die Abwägung das jeweilige Wirtsgestein als Indikator verwendet werden. Bewertungsrelevante Eigenschaft des Kriteriums Bewertungsgröße beziehungsweise Indikator des Kriteriums Wertungsgruppe günstig bedingt günstig weniger günstig Grundwasserströmung Abstandsgeschwindigkeit des Grundwassers [mm/a] < 0,1 0,1 – 1 > 1 Grundwasserangebot Charakteristische Gebirgsdurch lässigkeit des Gesteinstyps [m/s] < 10–12 10–12 – 10–10 > 10–10* Diffusionsgeschwindigkeit Charakteristischer effektiver Diffusionskoeffizient des Gesteinstyps für tritiiertes Wasser (HTO) bei 25 °C [m2/s] < 10–11 10–11 – 10–10 > 10–10 Diffusionsgeschwindigkeit bei Tonstein Absolute Porosität < 20 % 20 % – 40 % > 40 % Verfestigungsgrad Tonstein fester Ton halbfester Ton * Für Endlagersysteme, die wesentlich auf geologischen Barrieren beruhen, sind Standorte mit einer Gebirgsdurchlässigkeit von mehr als 10–10 m/s gemäß § 23 Absatz 4 Nummer 1 als nicht geeignet aus dem Verfahren auszuschließen. 1088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 20171088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 20171088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 20171088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Anlage 2 (zu § 24 Absatz 3) Kriterium zur Bewertung der Konfiguration der Gesteinskörper Die barrierewirksamen Gesteine eines einschlusswirksamen Gebirgsbereichs müssen mindestens über eine Mäch tigkeit verfügen, die den sicheren Einschluss der Radionuklide über einen Zeitraum von einer Million Jahren be wirkt. Das voraussichtliche Einschlussvermögen soll möglichst hoch und zuverlässig prognostizierbar sein. Es ist unter Berücksichtigung der Barrierewirkung der unversehrten Barriere mittels Modellrechnungen abzuleiten, sobald die hierfür erforderlichen geowissenschaftlichen Daten vorliegen, spätestens für den Standortvorschlag nach § 18 Absatz 3. Solange die für die rechnerische Ableitung notwendigen Daten noch nicht vorliegen, können die Lage, Ausdehnung und Mächtigkeit der barrierewirksamen Gesteinsformation, der Grad der Umschließung durch einen einschlusswirksamen Gebirgsbereich sowie für das Wirtsgestein Tonstein deren Isolation von wasserleitenden Schichten und hydraulischen Potenzialbringern entsprechend der unten stehenden Tabelle als Indikatoren heran gezogen werden. Bewertungsrelevante Eigenschaft des Kriteriums Bewertungsgröße beziehungsweise Indikator des Kriteriums Wertungsgruppe günstig bedingt günstig weniger günstig Barrierewirksamkeit Barrierenmächtigkeit [m] > 150 100 – 150 50 – 100 Grad der Umschließung des Einlagerungsbereichs durch einen einschlusswirksamen Gebirgsbereich vollständig unvollständig, kleinere Fehlstellen in unkritischer Position unvollständig; größere Fehlstellen, in kritischer Position Robustheit und Sicherheitsreserven Teufe der oberen Begrenzung des erforderlichen einschluss wirksamen Gebirgsbereichs [m unter Geländeoberfläche] > 500 300 – 500 Volumen des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs flächenhafte Ausdehnung bei gegebener Mächtigkeit (Vielfaches des Mindestflächenbedarfs) >> 2-fach etwa 2-fach << 2-fach Indikator „Potenzial bringer“ bei Tonstein Anschluss von wasser leitenden Schichten in unmittelbarer Nähe des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs/ Wirtsgesteinkörpers an ein hohes hydraulisches Potenzial verursachendes Gebiet Vorhandensein von Gesteins schichten mit hydraulischen Eigenschaften und hydraulischem Potenzial, die die Induzierung beziehungsweise Verstärkung der Grundwasserbewegung im ein schlusswirksamen Gebirgsbereich ermöglichen können. keine Grund wasserleiter als mögliche Potenzialbringer in unmittel barer Nach barschaft zum Wirtsgestein/ einschluss wirksamen Gebirgsbereich vorhanden Grundwasser leiter in Nach barschaft zum Wirtsgestein/ einschluss wirksamen Gebirgsbereich vorhanden 1089Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 1089Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 1089Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 1089Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Anlage 3 (zu § 24 Absatz 3) Kriterium zur Bewertung der räumlichen Charakterisierbarkeit Die räumliche Charakterisierung der wesentlichen geologischen Barrieren, die direkt oder indirekt den sicheren Einschluss der radioaktiven Abfälle gewährleisten, insbesondere des vorgesehenen einschlusswirksamen Gebirgs bereichs oder des Einlagerungsbereichs, soll möglichst zuverlässig möglich sein. Bewertungsrelevante Eigen schaften hierfür sind die Ermittelbarkeit der relevanten Gesteinstypen und ihrer Eigenschaften sowie die Übertrag barkeit dieser Eigenschaften nach der unten stehenden Tabelle. Bewertungsrelevante Eigenschaft des Kriteriums Bewertungsgröße beziehungsweise Indikator des Kriteriums Wertungsgruppe günstig bedingt günstig ungünstig Ermittelbarkeit der Gesteinstypen und ihrer charakteristischen Eigen schaften im vorgesehenen Endlagerbereich, insbe sondere im vorgesehenen einschlusswirksamen Gebirgsbereich Variationsbreite der Eigenschaften der Gesteinstypen im Endlager bereich gering deutlich, aber bekannt beziehungs weise zuver lässig erhebbar erheblich und/oder nicht zuverlässig erhebbar Räumliche Verteilung der Gesteinstypen im Endlager bereich und ihrer Eigenschaften gleichmäßig kontinuierliche, bekannte räumliche Veränderungen diskontinuier liche, nicht aus reichend genau vorhersagbare räumliche Veränderungen Ausmaß der tektonischen Überprägung der geologischen Einheit weitgehend ungestört (Störungen im Abstand > 3 km vom Rand des einschluss wirksamen Gebirgs bereichs), flache Lagerung wenig gestört (weitständige Störungen, Abstand 100 m bis 3 km vom Rand des einschluss wirksamen Gebirgs bereichs), Flexuren gestört (engständig zerblockt, Abstand < 100 m), gefaltet Übertragbarkeit der Eigen schaften im vorgesehenen einschlusswirksamen Gebirgsbereich Gesteinsausbildung (Gesteinsfazies) Fazies regional einheitlich Fazies nach bekanntem Muster wechselnd Fazies nach nicht bekanntem Muster wechselnd 1090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 20171090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 20171090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 20171090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Anlage 4 (zu § 24 Absatz 3) Kriterium zur Bewertung der langfristigen Stabilität der günstigen Verhältnisse Die für die langfristige Stabilität der günstigen Verhältnisse wichtigen sicher heitsgerichteten geologischen Merkmale sollen sich in der Vergangenheit über möglichst lange Zeiträume nicht wesentlich verändert haben. Indikatoren hierfür sind insbesondere die Zeitspannen, über die sich die Betrachtungsmerkmale „Mächtigkeit“, flächenhafte beziehungsweise räumliche „Ausdehnung“ und „Gebirgsdurchlässigkeit“ des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs nicht we sentlich verändert haben. Sie sind wie folgt zu bewerten: 1. als günstig, wenn seit mehr als zehn Millionen Jahren keine wesentliche Änderung des betreffenden Merkmals aufgetreten ist, 2. als bedingt günstig, wenn seit mehr als einer Million, aber weniger als zehn Millionen Jahren keine solche Änderung aufgetreten ist, und 3. als ungünstig, wenn innerhalb der letzten eine Million Jahre eine solche Änderung aufgetreten ist. 1091Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 1091Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 1091Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 1091Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Anlage 5 (zu § 24 Absatz 4) Kriterium zur Bewertung der günstigen gebirgsmechanischen Eigenschaften Die Neigung zur Ausbildung mechanisch induzierter Sekundärpermeabilitäten im einschlusswirksamen Gebirgsbereich soll außerhalb einer konturnahen ent festigten Auflockerungszone um die Endlagerhohlräume möglichst gering sein. Indikatoren hierfür sind: 1. das Gebirge kann als geomechanisches Haupttragelement die Beanspru chung aus Auffahrung und Betrieb ohne planmäßigen tragenden Ausbau, abgesehen von einer Kontursicherung, bei verträglichen Deformationen auf nehmen; 2. um Endlagerhohlräume sind keine mechanisch bedingten Sekundärper meabilitäten außerhalb einer unvermeidbaren konturnah entfestigten Auf lockerungszone zu erwarten. 1092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 20171092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 20171092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 20171092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Anlage 6 (zu § 24 Absatz 4) Kriterium zur Bewertung der Neigung zur Bildung von Fluidwegsamkeiten Die Neigung des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs zur Ausbildung von Wegsamkeiten soll möglichst gering sein. Bewertungsrelevante Eigenschaften hierfür sind die Veränderbarkeit der Gebirgsdurchlässigkeit, Erfahrungen über die Barrierewirksamkeit der Gebirgsformationen, die Rückbildbarkeit von Rissen und für den Vergleich von Gebieten die Duktilität des Gesteins nach der unten stehenden Tabelle. Bewertungsrelevante Eigenschaft des Kriteriums Bewertungsgröße beziehungsweise Indikator des Kriteriums Wertungsgruppe günstig bedingt günstig weniger günstig Veränderbarkeit der vorhandenen Gebirgsdurchlässigkeit Verhältnis repräsentative Gebirgs durchlässigkeit/repräsentative Gesteinsdurchlässigkeit < 10 10 – 100 > 100 Erfahrungen über die Barriere wirksamkeit der Gebirgsformatio nen in folgenden Erfahrungsbe reichen – rezente Existenz als wasserlösliches Gestein – fossile Fluideinschlüsse – unterlagernde wasserlösliche Gesteine – unterlagernde Vorkommen flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe – Heranziehung als hydro geologische Schutzschicht bei Gewinnungsbergwerken – Aufrechterhaltung der Abdichtungsfunktion auch bei dynamischer Bean spruchung – Nutzung von Hohlräumen zur behälterlosen Speicherung von gasförmigen und flüssigen Medien Die Gebirgs formation/der Gesteinstyp wird unmittelbar oder mittelbar anhand eines oder mehrerer Erfahrungs bereiche als gering durch lässig bis geo logisch dicht identifiziert, auch unter geogener oder technogener Beanspruchung. Die Gebirgs formation/der Gesteinstyp ist mangels Erfahrung nicht unmittelbar/ mittelbar als gering durch lässig bis geo logisch dicht zu charakterisieren. Die Gebirgs formation/der Gesteinstyp wird unmittelbar oder mittelbar anhand eines Erfahrungsbe reichs als nicht hinreichend ge ring durchlässig identifiziert. Duktilität des Gesteins (da es keine festgelegten Grenzen gibt, ab welcher Bruchverformung ein Gestein duktil oder spröde ist, soll dieses Kriterium nur bei einem Vergleich von Standorten angewandt werden) Duktil/plastisch viskos ausge prägt Spröde-duktil bis elastovisko plastisch wenig ausgeprägt Spröde, linear-elastisch Rückbildbarkeit von Rissen Rückbildung der Sekundär permeabilität durch Rissschließung Die Rissschlie ßung erfolgt aufgrund dukti len Materialver haltens unter Ausgleich von Oberflächen rauhigkeiten im Grundsatz voll ständig. Die Rissschlie ßung erfolgt durch mechani sche Risswei tenverringerung in Verbindung mit sekundären Mechanismen, zum Beispiel Quelldeforma tionen. Die Rissschlie ßung erfolgt nur in beschränk tem Maße (zum Beispiel bei sprödem Materialver halten, Ober flächenrauhig keiten, Brücken bildung). 1093Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 1093Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 1093Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 1093Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bewertungsrelevante Eigenschaft des Kriteriums Bewertungsgröße beziehungsweise Indikator des Kriteriums Wertungsgruppe günstig bedingt günstig weniger günstig Rückbildung der mechanischen Eigenschaften durch Rissverheilung Rissverheilung durch geo chemisch ge prägte Prozesse mit erneuter Aktivierung atomarer Bin dungskräfte im Rissflächenbe reich Rissverheilung nur durch geo gene Zufüh rung und Aus kristallisation von Sekundär mineralen (mineralisierte Poren- und Kluftwässer, Sekundär mineralisation) Zusammenfassende Beurteilung der Neigung zur Bildung von Fluidwegsamkeiten aufgrund der Bewertung der einzelnen Indikatoren Bewertung überwiegend „günstig“: Keine bis marginale Neigung zur Bildung von Fluidwegsam keiten Bewertung überwiegend „bedingt günstig“: Ge ringe Neigung zur Bildung von dauerhaften Fluidwegsam keiten Bewertung überwiegend „weniger günstig“: Bildung von dauerhaften sekundären Fluidwegsam keiten zu er warten 1094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 20171094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 20171094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 20171094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Anlage 7 (zu § 24 Absatz 5) Kriterium zur Bewertung der Gasbildung Die Gasbildung soll unter Endlagerbedingungen möglichst gering sein. Indikator hierfür ist das Wasserangebot im Einlagerungsbereich nach der unten stehenden Tabelle. Bewertungsrelevante Eigenschaft des Kriteriums Bewertungsgröße beziehungsweise Indikator des Kriteriums Wertungsgruppe günstig bedingt günstig weniger günstig Gasbildung Wasserangebot im Einlagerungsbereich trocken feucht und dicht (Gebirgsdurch lässigkeit < 10–11 m/s) feucht 1095Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 1095Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 1095Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 1095Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Anlage 8 (zu § 24 Absatz 5) Kriterium zur Bewertung der Temperaturverträglichkeit Die von Temperaturänderungen infolge der Einlagerung der radioaktiven Ab fälle betroffenen Gesteinsformationen sollen so beschaffen sein, dass dadurch bedingte Änderungen der Gesteinseigenschaften sowie thermomechanische Gebirgsspannungen nicht zu einem Festigkeitsverlust und der Bildung von Sekundärpermeabilitäten im Endlagerbereich führen. Indikatoren hierfür sind die Neigung zur Bildung wärmeinduzierter Sekundärpermeabilitäten und ihre Ausdehnung sowie die Temperaturstabilität des Wirtsgesteins hinsichtlich Mineralumwandlungen. 1096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 20171096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 20171096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 20171096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Anlage 9 (zu § 24 Absatz 5) Kriterium zur Bewertung des Rückhaltevermögens im einschlusswirksamen Gebirgsbereich Die barrierewirksamen Gesteine eines einschlusswirksamen Gebirgsbereichs sollen ein möglichst hohes Rück haltevermögen gegenüber den langzeitrelevanten Radionukliden besitzen. Indikatoren hierfür sind die Sorptions fähigkeit der Gesteine beziehungsweise die Sorptionskoeffizienten für die betreffenden Radionuklide nach der unten stehenden Tabelle, ein möglichst hoher Gehalt an Mineralphasen mit großer reaktiver Oberfläche wie Tonmi nerale sowie Eisen- und Mangan-Hydroxide und -Oxihydrate, eine möglichst hohe Ionenstärke des Grundwassers in der geologischen Barriere sowie Öffnungsweiten der Gesteinsporen im Nanometerbereich. Bewertungsrelevante Eigenschaft des Kriteriums Bewertungsgröße beziehungsweise Indikator des Kriteriums Wertungsgruppe günstig bedingt günstig weniger günstig Sorptionsfähigkeit der Gesteine des einschluss wirksamen Gebirgs bereichs Kd-Wert für folgende langzeitrelevante Radionuklide ≥ 0,001 m3/kg Uran, Protactinium, Thorium, Plutonium, Neptunium, Zirkonium, Technetium, Palladium, Jod, Cäsium, Chlor Uran, Plutonium, Neptunium, Zirkonium, Technetium, Cäsium – 1097Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 1097Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 1097Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 1097Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Anlage 10 (zu § 24 Absatz 5) Kriterium zur Bewertung der hydrochemischen Verhältnisse Die chemische Zusammensetzung der Tiefenwässer und die festen Mineral phasen des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs sollen sich auch nach dem Einbringen von Behälter- und Ausbaumaterial positiv auf die Rückhaltung der Radionuklide auswirken und das Material technischer und geotechnischer Barrieren chemisch möglichst nicht angreifen. Indikatoren hierfür sind: 1. ein chemisches Gleichgewicht zwischen dem Wirtsgestein im Bereich des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs und dem darin enthaltenen tiefen Grundwasser, 2. neutrale bis leicht alkalische Bedingungen (pH-Wert 7 bis 8) im Bereich des Tiefenwassers, 3. ein anoxisch-reduzierendes Milieu im Bereich des Tiefenwassers, 4. ein möglichst geringer Gehalt an Kolloiden und Komplexbildnern im Tiefen wasser und 5. eine geringe Karbonatkonzentration im Tiefenwasser. 1098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 20171098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 20171098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 20171098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Anlage 11 (zu § 24 Absatz 5) Kriterium zur Bewertung des Schutzes des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs durch das Deckgebirge Das Deckgebirge soll durch seine Mächtigkeit sowie seinen strukturellen Aufbau und seine Zusammensetzung möglichst langfristig zum Schutz des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs gegen direkte oder indirekte Auswir kungen exogener Vorgänge beitragen. Indikatoren hierfür sind die Überdeckung des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs mit grundwasser- und erosionshemmenden Gesteinen und deren Verbreitung und Mächtigkeit im Deckgebirge sowie das Fehlen von strukturellen Komplikationen im Deckgebirge, aus denen sich Beeinträch tigungen des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs ergeben können, nach der unten stehenden Tabelle. Bewertungsrelevante Eigenschaft des Kriterium Bewertungsgröße des Kriteriums beziehungsweise Indikators Wertungsgruppe günstig bedingt günstig ungünstig Schutz des einschluss wirksamen Gebirgs bereichs durch günstigen Aufbau des Deckgebirges gegen Erosion und Subrosion sowie ihre Folgen (insbesondere Dekompaktion) Überdeckung des einschluss wirksamen Gebirgsbereichs mit grundwasserhemmenden Gesteinen, Verbreitung und Mächtigkeit grundwasser hemmender Gesteine im Deckgebirge mächtige vollständige Überdeckung, geschlossene Verbreitung grundwasser hemmender Gesteine im Deckgebirge flächenhafte, aber lücken hafte bezie hungsweise unvollständige Überdeckung, flächenhafte, aber lücken hafte bezie hungsweise unvollständige Verbreitung grundwasser hemmender Gesteine im Deckgebirge fehlende Überdeckung, Fehlen grundwasser hemmender Gesteine im Deckgebirge Verbreitung und Mächtigkeit erosionshemmender Gesteine im Deckgebirge des einschluss wirksamen Gebirgsbereichs mächtige vollständige Überdeckung, weiträumige geschlossene Verbreitung besonders erosions hemmender Gesteine im Deckgebirge flächenhafte, aber lücken hafte bezie hungsweise unvollständige Überdeckung, flächenhafte, aber lücken hafte bezie hungsweise unvollständige Verbreitung erosions hemmender Gesteine im Deckgebirge fehlende Überdeckung, Fehlen erosions hemmender Gesteine im Deckgebirge keine Ausprägung struktureller Komplikationen (zum Beispiel Störungen, Scheitelgräben, Karststrukturen) im Deckgebirge, aus denen sich subrosive, hydraulische oder mechanische Beeinträchtigungen für den ein schlusswirksamen Gebirgsbe reich ergeben könnten Deckgebirge mit ungestörtem Aufbau strukturelle Komplikationen, aber ohne erkennbare hy draulische Wirk samkeit (zum Beispiel ver heilte Klüfte/ Störungen) strukturelle Komplikationen mit potenzieller hydraulischer Wirksamkeit 1099Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 1099Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 1099Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 1099Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Anlage 12 (zu § 25) Planungswissenschaftliche Abwägungskriterien Gewichtungsgruppe 1 Kriterium Wertungsgruppe günstig bedingt günstig weniger günstig Abstand zu vorhandener bebauter Fläche von Wohngebieten und Mischgebieten Abstand > 1 000 m Abstand 500 – 1 000 m Abstand < 500 m Emissionen (zum Beispiel Lärm, Schadstoffe) Unterschreitung der Vorsorgewerte Überschreitung der Vorsorgewerte in bestimmten Phasen bei Einhaltung der Grenzwerte Überschreitung der Vorsorgewerte in bestimmten Phasen oberflächennahe Grundwasser vorkommen zur Trinkwasser gewinnung keine Nutzung potenziell möglich oder Aus weichpotenzial gut erschließbar Bestehende oder ge plante Nutzung und Ausweichpotenzial nur aufwändig erschließbar Überschwemmungsgebiete keine Gewichtungsgruppe 2 Kriterium Wertungsgruppe günstig bedingt günstig weniger günstig Naturschutz- und Schutzgebiete nach §§ 23 und 32 Bundesnaturschutzgesetz keine bedeutende Kulturgüter keine tiefe Grundwasservorkommen zur Trinkwassergewinnung keine Nutzung potenziell möglich oder Aus weichpotenzial gut erschließbar Bestehende oder ge plante Nutzung und Ausweichpotenzial nur aufwändig erschließbar Gewichtungsgruppe 3 Kriterium Wertungsgruppe günstig bedingt günstig weniger günstig Anlagen, die der zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen keine Anlagen mit Störfallrisiko vorhandene Anlagen mit Störfallrisiko sind verlegbar vorhandene Anlagen mit Störfallrisiko sind nicht verlegbar Abbau von Bodenschätzen, einschließlich Fracking keine Vorkommen keine Nutzung bestehender Vor kommen/ungünstige Abbaubedingungen bestehende oder geplante Nutzungen/ günstige Abbau bedingungen geothermische Nutzung des Untergrundes kein Potenzial bestehende oder geplante Nutzung Nutzung des geologischen Untergrundes als Erdspeicher (Druckluft, CO2-Verpressung, Gas) kein Potenzial bestehende oder geplante Nutzung 1100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 20171100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 20171100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 20171100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Artikel 2 Änderung des Atomgesetzes Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntma chung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114) geändert worden ist, wird wie folgt ge ändert: 1. Nach § 3 Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Die Erteilung einer Genehmigung zur Ausfuhr von aus dem Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zu Forschungszwecken stammen den bestrahlten Brennelementen darf nur aus schwerwiegenden Gründen der Nichtverbreitung von Kernbrennstoffen oder aus Gründen einer aus reichenden Versorgung deutscher Forschungsreak toren mit Brennelementen für medizinische und sonstige Zwecke der Spitzenforschung erfolgen. Davon ausgenommen ist die Verbringung der Brenn elemente nach Satz 1 mit dem Ziel der Herstellung in Deutschland endlagerfähiger und endzulagernder Abfallgebinde. Abweichend von Satz 1 darf eine Ge nehmigung zur Ausfuhr bestrahlter Brennelemente nach Satz 1 nicht erteilt werden, wenn diese Brenn elemente auf der Grundlage einer Genehmigung nach § 6 im Inland zwischengelagert sind.“ 2. In § 9a Absatz 3 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und wird folgender Halbsatz an gefügt: „§ 24 der Bundeshaushaltsordnung findet für An lagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle keine An wendung.“ 3. In § 9d Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach § 14 Absatz 2 Satz 5 Halbsatz 2 des Standortaus wahlgesetzes“ durch die Wörter „nach § 15 Absatz 3 des Standortauswahlgesetzes“ ersetzt. 4. In § 9g Absatz 4 werden die Wörter „Die zuständige Behörde“ durch die Wörter „Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit“ ersetzt. 5. In § 58 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „nach § 29 Absatz 2 des Standortauswahlgesetzes“ durch die Wörter „nach § 36 Absatz 2 des Standortaus wahlgesetzes“ ersetzt. Artikel 3 Änderung der Endlagervorausleistungsverordnung Die Endlagervorausleistungsverordnung vom 28. April 1982 (BGBl. I S. 562), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114) geän dert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 werden die Wörter „Bundesamt für kerntech nische Entsorgungssicherheit“ durch die Wörter „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit“ ersetzt. 2. In § 4 Absatz 2 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „vom Bundesamt für kerntechnische Entsor gungssicherheit und dem Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes“ einge fügt. 3. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit“ durch die Wörter „Bundesministerium für Umwelt, Natur schutz, Bau und Reaktorsicherheit“ ersetzt. Artikel 4 Folgeänderungen (1) In § 5 Absatz 3 der Atomrechtlichen Abfallver bringungsordnung vom 30. April 2009 (BGBl. I S. 1000), die zuletzt durch Artikel 76 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, werden nach der Angabe „und 3“ die Wörter „sowie Absatz 6“ eingefügt. (2) In § 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114, 120) wird die Angabe „§ 21“ durch die Angabe „§ 28“ ersetzt. (3) In § 1 Absatz 1 Satz 1 des Nachhaftungsgesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114, 127) wird das Wort „Kapitel“ durch das Wort „Teil“ ersetzt. (4) In Anlage 3 (Liste „SUP-pflichtiger Pläne und Programme“) des Gesetzes über die Umweltverträg lichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird Nummer 1.15 wie folgt gefasst: „1.15 Festlegung der Standortregionen für die über tägige Erkundung nach § 15 Absatz 3 des Stand ortauswahlgesetzes“. Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Artikel 1 § 21 Absatz 2 Satz 3 bis 5 tritt drei Mo nate nach Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. (2) Artikel 4 Absatz 2 und 3 tritt gleichzeitig mit dem Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kern technischen Entsorgung in Kraft. (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Standortaus wahlgesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2553), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114) geändert worden ist, außer Kraft. 1101Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 1101Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 1101Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 1101Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 1102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 5. Mai 2017 D e r B u n d e s p r ä s i d e n t S t e i n m e i e r D i e B u n d e s k a n z l e r i n Dr. A n g e l a M e r k e l D i e B u n d e sm i n i s t e r i n f ü r Umw e l t , N a t u r s c h u t z , B a u u n d R e a k t o r s i c h e r h e i t B a r b a r a H e n d r i c k s 1 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

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