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德国的法律

Ship Generated Waste Law Mecklenburg-Vorpommern (SchAbfEntG M-V)

颁布于 2022-08-12 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Gesetz über die Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Schiffsabfallentsorgungsgesetz - SchAbfEntG M-V).
语言
German
类型
法令
国家
德国 · Mecklenburg-Vorpommern
主题
Environment, Sea, Waste and hazardous substances
关键词
marine pollution, pollution control, waste non-domestic sources, monitoring, fees/royalties, offences/penalties, enforcement/compliance, registration, harbour, inspection, waste management, waste prevention

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  1. Amtliche Abkürzung: SchAbfEntG M-V Ausfertigungsdatum: 12.08.2022 Gültig ab: 23.08.2022 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: GVOBl. M-V 2022, 466 Gliederungs-Nr: 2129-22 Gesetz über die Entsorgung von Schiffsabfällen und La dungsrückständen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Schiffsabfallentsorgungsgesetz - SchAbfEntG M-V) Vom 12. August 2022 Zum 01.08.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz über die Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Schiffsabfallentsorgungsgesetz - SchAbfEntG M-V) vom 12. August 2022 23.08.2022 Eingangsformel 23.08.2022 Inhaltsverzeichnis 23.08.2022 Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften 23.08.2022 § 1 - Ziel 23.08.2022 § 2 - Begriffsbestimmungen 23.08.2022 § 3 - Geltungsbereich 23.08.2022 Abschnitt 2 - Bereitstellung geeigneter Hafenauffangeinrichtungen 23.08.2022 § 4 - Hafenauffangeinrichtungen 23.08.2022 § 5 - Abfallbewirtschaftungspläne 23.08.2022 Abschnitt 3 - Entladung von Schiffsabfällen 23.08.2022 § 6 - Voranmeldung von Schiffsabfällen 23.08.2022 § 7 - Entladung von Schiffsabfällen 23.08.2022 § 8 - Kostendeckungssysteme für die Entsorgung von Schiffsabfällen 23.08.2022 § 9 - Ausnahmen 23.08.2022 Abschnitt 4 - Zuständigkeiten, Überwachung, Ordnungswidrigkeiten 23.08.2022 § 10 - Zuständigkeiten 23.08.2022 § 11 - Durchführung und Überwachung der Entsorgung 23.08.2022 Seite 1 von 25 Titel Gültig ab § 12 - Ordnungswidrigkeiten 23.08.2022 Abschnitt 5 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 23.08.2022 § 13 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 23.08.2022 Anlage 1 - Anforderungen an Abfallbewirtschaftungspläne 23.08.2022 Anlage 2 - Anmeldeformular für die Entladung von Schiffsabfällen in Hafenauf fangeinrichtungen 23.08.2022 Anlage 3 - Muster für die Abfallabgabebescheinigung 23.08.2022 Anlage 4 - Kosten- und Nettoeinkommensarten im Zusammenhang mit dem Be trieb und der Verwaltung von Hafenauffangeinrichtungen 23.08.2022 Anlage 5 - Ausnahmezeugnis gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2019/883/EU 23.08.2022 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Ziel § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Geltungsbereich Abschnitt 2 Bereitstellung geeigneter Hafenauffangeinrichtungen § 4 Hafenauffangeinrichtungen § 5 Abfallbewirtschaftungspläne Abschnitt 3 Entladung von Schiffsabfällen § 6 Voranmeldung von Schiffsabfällen § 7 Entladung von Schiffsabfällen § 8 Kostendeckungssysteme für die Entsorgung von Schiffsabfällen § 9 Ausnahmen Abschnitt 4 Zuständigkeiten, Überwachung, Ordnungswidrigkeiten § 10 Zuständigkeiten § 11 Durchführung und Überwachung der Entsorgung § 12 Ordnungswidrigkeiten Abschnitt 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten § 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Ziel Seite 2 von 25 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 116). Es soll dazu beitragen, das Einbringen von Schiffsabfällen und Ladungs rückständen auf See, insbesondere das illegale Einbringen, durch Schiffe zu verringern. Mit einer Ver besserung der Bereitstellung und Inanspruchnahme von Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände wird der Meeresumweltschutz verstärkt. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck 1. Schiff: ein seegehendes Wasserfahrzeug jeder Art, das in der Meeresumwelt eingesetzt wird, auch Fischereifahrzeuge, Sportboote, Tragflügelboote, Luftkissenfahrzeuge, Tauchfahrzeuge und schwimmende Geräte; 2. MARPOL-Übereinkommen: das internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung von Meeresverschmutzung durch Schiffe und des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 1996 (BGBl. II S. 399) in der jeweils geltenden Fassung; 3. Schiffsabfälle: alle Abfälle, einschließlich Ladungsrückständen, die während des Schiffsbe triebs oder beim Laden, Löschen oder Reinigen anfallen und die in den Geltungsbereich der An lagen I, II, IV, V und VI des MARPOL-Übereinkommens fallen, sowie passiv gefischte Abfälle; Ab fälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entle digt, entledigen will oder entledigen muss; 4. Ladungsrückstände: die Reste von Ladungen an Bord, die nach dem Laden oder Löschen an Deck, in Laderäumen oder Tanks verbleiben, einschließlich der beim Laden oder Löschen anfal lenden Überreste und Überläufe in feuchtem oder trockenem Zustand und des nach einer Rei nigung angefallenen Waschwassers, jedoch ohne die nach dem Fegen an Deck verbleibenden Ladungsstäube und ohne den Staub auf den Außenflächen des Schiffes; 5. passiv gefischte Abfälle: Abfälle, die bei Fischfangtätigkeiten in Netzen gesammelt werden; 6. Hafenauffangeinrichtung: jede feste, schwimmende oder mobile Vorrichtung, die die Dienst leistung des Auffangens von Schiffsabfällen erbringen kann; 7. Fischereifahrzeug: ein Schiff, das für den Fang von Fischen oder anderen lebenden Meeres ressourcen ausgerüstet ist oder hierzu gewerblich genutzt wird; 8. Sportboot: ein Schiff jeder Art mit einer Rumpflänge von mindestens 2,5 Meter, unabhängig von der Antriebsart, das für Sport- oder Freizeitzwecke bestimmt ist und nicht für den Handel eingesetzt wird; 9. Hafen: einen Ort oder ein geografisches Gebiet, einschließlich des Ankergebiets im Zuständig keitsbereich des Hafens, der/das so angelegt und ausgestattet wurde, dass er/es vornehmlich dazu dient, Schiffe aufzunehmen; Seite 3 von 25 10. ausreichende Lagerkapazität: das Vorhandensein von genügend Kapazität, um die Schiffs abfälle, einschließlich der wahrscheinlich während der Fahrt anfallenden Schiffsabfälle, ab dem Zeitpunkt des Auslaufens bis zum Anlaufen des nächsten Hafens an Bord zu lagern; 11. Liniendienst: den Verkehr auf der Grundlage einer öffentlich zugänglichen oder geplanten Lis te mit Abfahrts- und Ankunftszeiten für bestimmte Häfen oder sich wiederholende Überfahrten, die einen erkennbaren Fahrplan darstellen; 12. regelmäßiges Anlaufen eines Hafens: wiederholte Fahrten desselben Schiffs nach einem gleichbleibenden Muster zwischen bestimmten Häfen oder eine Abfolge von Fahrten von und zu demselben Hafen ohne Zwischenstopps; 13. häufiges Anlaufen eines Hafens: das Anlaufen eines bestimmten Hafens durch ein Schiff mindestens einmal alle zwei Wochen; 14. Hafenbetreiber: die für die Infrastruktur des Hafens oder Hafenteils verantwortliche natürli che oder juristische Person nach dem Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetz vom 10. Ju li 2008 (GVOBl. M-V S. 296), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. August 2018 (GVOBl. M-V S. 274), in der jeweils geltenden Fassung; 15. Betreiber der Hafenauffangeinrichtung: die natürliche oder juristische Person, die die rechtliche oder tatsächliche Verfügungsgewalt über die Hafenauffangeinrichtung innehat; 16. Makler eines Schiffes: die natürliche oder juristische Person, die die Aufgaben eines örtlichen Vertreters des Betreibers eines Schiffes wahrnimmt; 17. SafeSeaNet: das System der Europäischen Union für den Austausch von Informationen für die Sicherheit des Seeverkehrs; 18. GISIS: das von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) eingerichtete Globale Schifffahrtsinformationssystem; 19. Betreiber eines Schiffs: die natürliche oder juristische Person, die die rechtliche oder tat sächliche Verfügungsgewalt über ein Schiff innehat. § 3 Geltungsbereich (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für alle Schiffe, die einen Hafen im Land Mecklenburg-Vor pommern anlaufen oder in diesem betrieben werden, hiervon ausgenommen sind 1. Schiffe, die ausschließlich für Hafendienste nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/352 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2017 zur Schaffung ei nes Rahmens für die Erbringung von Hafendiensten und zur Festlegung von gemeinsamen Be stimmungen für die finanzielle Transparenz der Häfen (ABl. L 057 vom 3.3.2017, S.1), die durch die Verordnung (EU) 2020/697 (ABl. L 165 vom 25.5.2020, S. 7) geändert worden ist, eingesetzt werden. Zu diesen zählen Lotsendienste, Fahrgastdienste, Schleppen, Festmachen, Ladungs umschlag, Betankung, Sammeln von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen sowie Seite 4 von 25 2. Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe und andere Schiffe, die im Eigentum eines Hoheitsträgers ste hen oder von ihm betrieben werden und gegenwärtig nicht für gewerbliche Zwecke eingesetzt sind. (2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für alle Häfen in Mecklenburg-Vorpommern, die üblicher weise von in den Geltungsbereich des Absatzes 1 fallenden Schiffen angelaufen werden. (3) Den nach Absatz 1 ausgenommenen Schiffen ist freigestellt, die Hafenauffangeinrichtungen auf ei gene Kosten zu benutzen. Abschnitt 2 Bereitstellung geeigneter Hafenauffangeinrichtungen § 4 Hafenauffangeinrichtungen (1) Die Hafenbetreiber haben zu gewährleisten, dass den in die Häfen üblicherweise einlaufenden Schiffen ausreichende Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle zur Verfügung gestellt werden. Hafenauffangeinrichtungen sind als ausreichend anzusehen, wenn sie geeignet sind, Art und Menge von Schiffsabfällen der den jeweiligen Hafen üblicherweise anlaufenden Schiffe unter Vermeidung un nötiger Verzögerungen aufzunehmen. Dabei ist dem Betriebsbedarf der Hafennutzer, der Größe und der geographischen Lage des Hafens, der Art der den Hafen anlaufenden Schiffe sowie den erteilten Ausnahmen nach § 9 Rechnung zu tragen. (2) Alle am Entladen oder Auffangen von Schiffsabfällen beteiligten Parteien haben unnötige Verzöge rungen beim Entladen oder Auffangen von Schiffsabfällen zu unterlassen. Die Haftung bei Verstößen gegen die Pflichten nach Satz 1 richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Satz 1 stellt dabei ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches dar. § 5 Abfallbewirtschaftungspläne (1) Die Hafenbetreiber sind verpflichtet, vor der Inbetriebnahme eines Hafens Abfallbewirtschaftungs pläne aufzustellen und von der zuständigen Behörde genehmigen zu lassen. Bei wesentlichen Ände rungen des Hafenbetriebes haben die Hafenbetreiber die Abfallbewirtschaftungspläne unverzüglich fortzuschreiben und die Fortschreibung von der zuständigen Behörde genehmigen zu lassen. Tritt keine wesentliche Änderung des Hafenbetriebes ein, haben die Hafenbetreiber spätestens fünf Jah re nach der letzten genehmigten Aufstellung oder Fortschreibung eines Abfallbewirtschaftungsplans diesen fortzuschreiben und die Fortschreibung von der zuständigen Behörde genehmigen zu lassen. Eine wesentliche Änderung des Hafenbetriebes kann sich dabei insbesondere aus einer strukturellen Veränderung der anlaufenden Schiffe, der Entwicklung einer neuen Infrastruktur und aus Bedarfsän derungen für die Bereitstellung von Hafenauffangeinrichtungen ergeben. Der Inhalt der Abfallbewirt schaftungspläne ergibt sich aus Anlage 1. (2) Vor der erstmaligen Aufstellung und jeder Fortschreibung der Abfallbewirtschaftungspläne sind die Hafenbetreiber verpflichtet, den Betreibern der Hafenauffangeinrichtungen, den Hafennutzern oder deren Vertretern, den berührten Trägern öffentlicher Belange sowie den die erweiterte Herstel lerverantwortung umsetzenden Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Auf Verlan gen der zuständigen Behörde haben die Hafenbetreiber die ordnungsgemäße Beteiligung nach Satz 1 nachzuweisen. Die Betreiber der Hafenauffangeinrichtungen haben den Hafenbetreibern die für die Aufstellung und Fortschreibung der Abfallbewirtschaftungspläne erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Seite 5 von 25 (3) Die Hafenbetreiber erstellen unverzüglich nach der genehmigten Aufstellung oder Fortschreibung eines Abfallbewirtschaftungsplans von diesem eine Zusammenfassung und machen diese den Hafen nutzern im Internet öffentlich bekannt. Die Zusammenfassung des Abfallwirtschaftsplans enthält fol gende Angaben: 1. eine Auflistung der Standorte der Hafenauffangeinrichtungen für die verschiedenen Arten von Schiffsabfällen, 2. eine Auflistung der üblicherweise bewirtschafteten Schiffsabfälle, 3. die Kontaktdaten der Betreiber der Hafenauffangeinrichtungen, 4. eine Kurzbeschreibung der Verfahren für die Übergabe und das Auffangen der Schiffsabfälle und 5. eine Kurzbeschreibung des Kostendeckungssystems. Die Hafenbetreiber melden die Daten nach Satz 2 unverzüglich, vorzugsweise elektronisch, an die Fach- und Koordinierungsstelle für elektronische Schifffahrtsmeldungen im Land Mecklenburg-Vor pommern zum Zweck der Weitergabe an das SafeSeaNet und halten diese Daten auf dem neuesten Stand. Die Fach- und Koordinierungsstelle für elektronische Schifffahrtsmeldung im Land Mecklen burg-Vorpommern informiert die zuständige Behörde über die erfolgte Meldung nach Satz 3. (4) Unterhält ein Hafenbetreiber im Land Mecklenburg-Vorpommern mehrere Häfen oder wird in meh reren Häfen im Land Mecklenburg-Vorpommern die Entsorgung von Schiffsabfällen gleichartig durch geführt, kann unter entsprechender Einbeziehung jedes Hafens ein gemeinsamer Abfallbewirtschaf tungsplan für diese Häfen aufgestellt werden. Dabei ist der Bedarf an Hafenauffangeinrichtungen und deren Verfügbarkeit für jeden Hafen einzeln anzugeben. (5) Ausgenommen von den Absätzen 1 bis 3 sind kleine nichtgewerbliche Häfen, die selten oder we nig und ausschließlich von Sportbooten angelaufen werden, sofern in diesen Häfen unter Beachtung der Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896), die zuletzt durch Artikel 4 der Ver ordnung vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die Hafenauffangeinrichtungen an das vom örtlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vorgehaltene Abfallbewirtschaftungssystem angeschlossen sind und die Hafenbetreiber den Hafen nutzern Informationen über die Nutzung dieses Abfallbewirtschaftungssystems zur Verfügung stellen. Wird die Ausnahme nach Satz 1 angewendet, haben die betroffenen Hafenbetreiber den Namen und die geographischen Koordinaten des Hafens unverzüglich, vorzugsweise elektronisch, an die Fach und Koordinierungsstelle für elektronische Schifffahrtsmeldungen im Land Mecklenburg-Vorpommern zum Zweck der Weitergabe an das SafeSeaNet zu melden. Die betroffenen Hafenbetreiber haben die Anwendung der Ausnahme nach Satz 1 und die Erfüllung der Meldepflicht nach Satz 2 der zuständi gen Behörde anzuzeigen. Sie haben auf Verlangen der zuständigen Behörde dieser die Erfüllung der Ausnahmevoraussetzungen nach Satz 1 und der Meldepflicht nach Satz 2 nachzuweisen. (6) Die zuständige Behörde bewertet und genehmigt die Abfallbewirtschaftungspläne. Sie überwacht deren Durchführung sowie die Einhaltung der Pflichten nach den Absätzen 1 bis 5. § 11 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend. Abschnitt 3 Seite 6 von 25 Entladung von Schiffsabfällen § 6 Voranmeldung von Schiffsabfällen (1) Der Betreiber, der Makler oder der Schiffsführer eines Schiffes (Meldeverantwortliche), das in den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.6.2002 (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10) fällt und einen Anlauf in einem Hafen im Land Mecklen burg-Vorpommern beabsichtigt, hat die Angaben nach Anlage 2 zu melden 1. mindestens 24 Stunden vor Ankunft, soweit der Anlaufhafen bekannt ist, 2. anderenfalls unverzüglich sobald der Anlaufhafen bekannt ist, falls diese Information weniger als 24 Stunden vor der Ankunft vorliegt, oder 3. bei einer Fahrtdauer von weniger als 24 Stunden aus dem zuletzt angelaufenen Hafen unver züglich beim Auslaufen dieses Hafens. (2) Die Meldung nach Absatz 1 ist gemäß § 10 Absatz 2 der Hafenverordnung vom 17. Mai 2006 (GV OBl. M-V S. 355), die zuletzt durch Verordnung vom 14. Dezember 2017 (GVOBl. M-V 2018 S. 2) ge ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch den Meldeverantwortlichen elektronisch über eine bekannt gemachte Eingangsschnittstelle (Hafeninformationssystem) zu senden oder direkt in das Datenerfassungsmodul des Zentralen Meldeportals im Sinne des Seeschifffahrt-Meldeportal-Ge setzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2190) in der jeweils geltenden Fassung einzugeben. Die jeweils gültigen Kontaktdaten der Fach- und Koordinierungsstelle für elektronische Schifffahrtsmeldungen im Land Mecklenburg-Vorpommern und der Eingangsschnittstellen werden im Amtsblatt des Bundesmi nisteriums für Digitales und Verkehr (Verkehrsblatt) bekannt gegeben. (3) Für die Abgabe der Meldung nach Absatz 1 ist die Registrierung des Meldeverantwortlichen beim Zentralen Meldeportal nach dem Seeschifffahrt-Meldeportal-Gesetz oder bei dem zugelassenen Ha feninformationssystem erforderlich. (4) Die Angaben der Meldung nach Absatz 1 sind mindestens bis zum nächsten Anlaufhafen an Bord mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Behörden vorzulegen. Die Vorlage hat auf Verlangen der zuständigen Behörde in elektronischer Form zu erfolgen. § 7 Entladung von Schiffsabfällen (1) Der Schiffsführer entlädt in dem angelaufenen Hafen gemäß den im MARPOL-Übereinkommen festgelegten Normen für das Einbringen von Abfällen vor dem Auslaufen alle seine an Bord mitge führten Schiffsabfälle in einer Hafenauffangeinrichtung. Wenn der Schiffsführer dieser Entladepflicht nicht selbstständig nachkommt, hat die zuständige Behörde die Entladung aller an Bord befindlichen Schiffsabfälle nach Satz 1 anzuordnen. (2) Die Entladepflicht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn aus den Angaben gemäß den Anlagen 2 und 3 oder aus den Angaben, die an Bord von Schiffen außerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2002/59/EG verfügbar sind, hervorgeht, dass für alle bisher angefallenen und während der beabsich tigten Weiterfahrt des Schiffes bis zum nächsten Anlaufhafen noch anfallenden Schiffsabfälle ausrei chend spezifische Lagerkapazität vorhanden ist. Abweichend davon bleibt es in diesen Fällen jedoch bei der Entladepflicht nach Absatz 1, wenn Seite 7 von 25 1. der nächste Anlaufhafen unbekannt ist, 2. im nächsten Anlaufhafen keine ausreichenden Hafenauffangeinrichtungen zur Verfügung ste hen oder 3. auf Grundlage verfügbarer Angaben, einschließlich der elektronisch in dem SafeSeaNet oder im GISIS verfügbaren Angaben, nicht festgestellt werden kann, ob im nächsten Anlaufhafen ausrei chende Hafenauffangeinrichtungen zur Verfügung stehen. Ebenso besteht die Entladepflicht nach Absatz 1 nicht für Abwasser, soweit es nach den geltenden Vorschriften, insbesondere nach § 9 Absatz 1 der See-Umweltverhaltensverordnung vom 13. August 2014 (BGBl. I S. 1371), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und den Bestimmungen der Regel 11 der Anlage IV des MARPOL-Übereinkommens, auf See eingeleitet werden darf. (3) Die Entladung der Schiffsabfälle soll in der hafenüblichen Regelarbeitszeit erfolgen, sofern die vor gesehene Liegezeit des Schiffes dieses zulässt und eine Entladung ohne unnötige Verzögerungen er folgen kann. Der Schiffsführer hat die Schiffsabfälle zur Entladung bereitzustellen und den Bordbe trieb so einzurichten, dass mit der Entladung unverzüglich begonnen und diese vollständig durchge führt werden kann. Schiffsabfälle aus Tanks müssen bei Umgebungstemperatur pumpfähig sein. Der Schiffsführer hat den Entladungsvorgang zu überwachen und durch Personal zu unterstützen. (4) Der Meldeverantwortliche hat 24 Stunden vor Ankunft oder bei einer Fahrtdauer von weniger als 24 Stunden bei Verlassen des letzten Hafens eine erforderliche Entsorgung von Schiffsabfällen in ei ner Hafenauffangeinrichtung unverzüglich zu beauftragen, sodass es aufgrund des Zeitpunktes der Beauftragung zu keiner unnötigen Verzögerung im Entladevorgang kommt. (5) Der Betreiber der Hafenauffangeinrichtung oder die Behörde des Hafens, in dem die Schiffsabfälle entladen wurden, bescheinigt unverzüglich nach Beendigung des Entladevorgangs die Art und Menge der entladenen und aufgefangenen Schiffsabfälle, stellt dazu eine Bescheinigung nach Anlage 3 (Ab fallabgabebescheinigung) aus und übermittelt diese unverzüglich nach ihrer Ausstellung dem Schiffs führer. Wird die Abfallabgabebescheinigung von dem Betreiber der Hafenauffangeinrichtung ausge stellt, hat dieser die Bescheinigung auch unverzüglich an die zuständige Behörde zu übermitteln. Die Bescheinigungspflicht nach Satz 1 gilt nicht für kleine Häfen mit unbemannten Einrichtungen oder in kleinen, entlegenen Häfen, sofern diese Häfen durch die zuständige Behörde an SafeSeaNet gemeldet wurden. (6) Der Meldeverantwortliche übermittelt unverzüglich elektronisch nach Eingang der Abfallabgabe bescheinigung die darin enthaltenen Daten dem Zentralen Meldeportal des Bundes im Sinne des See schifffahrt-Meldeportal-Gesetzes oder einer bekanntgemachten Eingangsschnittstelle (Hafeninformati onssystem) zum Zweck der Weitergabe an das SafeSeaNet. (7) Die Angaben der Abfallabgabebescheinigung sind mindestens zwei Jahre ab Ausstellungsdatum an Bord mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die Vorlage hat auf Verlan gen der zuständigen Behörde elektronisch zu erfolgen. § 8 Kostendeckungssysteme für die Entsorgung von Schiffsabfällen Seite 8 von 25 (1) In den Häfen erheben die Hafenbetreiber von allen Schiffen, unabhängig von der tatsächlichen Be nutzung der Hafenauffangeinrichtungen, ein pauschaliertes Entgelt für die Entsorgung, einschließlich des Auffangens, von Schiffsabfällen mit Ausnahme von 1. Ladungsrückständen, 2. Abfällen gemäß der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens aus Abgasreinigungssystemen und 3. Abfällen gemäß der Anlage V des MARPOL-Übereinkommens und passiv gefischten Abfällen, so weit deren jeweiliges entladenes Volumen die jeweils nach § 6 Absatz 1 gemeldete maximale spezifische Lagerkapazität übersteigt. Die Höhe des pauschalierten Entgeltes richtet sich nach Art, Größe und Kategorie des Schiffes, der Gefährlichkeit der Schiffsabfälle und der Entsorgung inner- oder außerhalb regulärer Betriebszeiten im Hafen. Das pauschalierte Entgelt ist so zu bestimmen, dass daraus vollständig die indirekten Kosten nach Spalte 2 der Anlage 4 und anteilig zu mindestens 30% der direkten Kosten des Vorjahres nach Spalte 1 der Anlage 4 gedeckt werden. Mit dem pauschalierten Entgelt sind bei der Entsorgung, ein schließlich des Auffangens, von Abfällen gemäß der Anlage V des MARPOL-Übereinkommens und pas siv gefischten Abfällen, soweit deren jeweiliges entladenes Volumen die jeweils nach § 6 Absatz 1 ge meldete maximale spezifische Lagerkapazität nicht übersteigt, bereits alle indirekten und direkten Kosten nach Anlage 4 abgegolten. Die Kostendeckung für Schiffsabfälle nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 richtet sich nach Absatz 5. (2) Unabhängig von der tatsächlichen Benutzung der Hafenauffangeinrichtung ist das pauschalierte Entgelt mit dem Einlaufen des Schiffes in das Hafengebiet sofort fällig, sofern die Hafenordnung kei nen abweichenden Fälligkeitszeitpunkt vorsieht. Zahlungspflichtig sind Reeder, Eigner oder Charterer eines Schiffes. Mehrere Zahlungsschuldner haften gesamtschuldnerisch. Mit der vollständigen Zah lung des pauschalierten Entgelts an den Hafenbetreiber entsteht zugunsten der Zahlungsschuldner der Anspruch, die Schiffsabfälle, deren Entsorgung über das pauschalierte Entgelt abgedeckt werden, im angelaufenen Hafen nach Maßgabe des § 7 zu entladen. (3) Um zu vermeiden, dass die Kosten für die Sammlung und Behandlung passiv gefischter Abfälle ausschließlich von den Hafennutzern getragen werden, kann, soweit erforderlich, das Land Mecklen burg-Vorpommern im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel den Hafenbetreibern die Kosten für die Entsorgung dieser Schiffsabfälle vollständig oder anteilig erstatten. Soweit möglich kann dies unter der Nutzung von Einnahmen erfolgen, die durch die alternativen Finanzierungssysteme, einschließlich Abfallbewirtschaftungssystemen und verfügbarer Unionsfinanzierungsmittel, nationaler oder regiona ler Finanzierungsmittel generiert werden. (4) Das pauschalierte Entgelt nach Absatz 1 wird auf Antrag des Schiffsführers oder der Betreiber ei nes Schiffes nach Zustimmung der zuständigen Behörde reduziert, wenn 1. die Art des Handels, für den das Schiff eingesetzt wird, insbesondere wenn das Schiff im Kurz strecken-Seehandel eingesetzt wird, eine Reduzierung des pauschalierten Entgeltes begründet oder Seite 9 von 25 2. die Bauart, die Ausrüstung und der Betrieb des Schiffes zeigen, dass das Schiff geringere Ab fallmengen erzeugt und seine Schiffsabfälle nachhaltig und umweltverträglich nach den von der Kommission der Europäischen Union hierfür erlassenen Kriterien bewirtschaftet. (5) Die Kosten der Entsorgung, einschließlich der Kosten des Auffangens, für Schiffsabfälle nach Anla ge 4, die über das pauschalierte Entgelt nach Absatz 1 nicht gedeckt werden, stellen die Hafenbetrei ber dem Reeder, Eigner oder Charterer eines Schiffes auf Grundlage der Art und Menge der tatsäch lich vom Schiff entladenen Schiffsabfälle als entsorgungsspezifisches Entgelt gesondert in Rechnung. (6) Die Hafenbetreiber haben die Höhe der pauschalierten sowie entsorgungsspezifischen Entgelte und dessen jeweiliger Berechnungsgrundlagen im Abfallbewirtschaftungsplan nach § 5 bekannt zu machen. Die Bekanntgabe kann ergänzend dazu zusätzlich in der Hafenentgeltordnung erfolgen. Bei fehlender Pflicht zur Erstellung eines Abfallbewirtschaftungsplanes gemäß § 5 Absatz 4 hat die Be kanntgabe durch die Hafenbetreiber in der Hafenentgeltordnung zu erfolgen. (7) Die Hafenbetreiber haben für die in ihren Häfen aufgefangenen passiv gefischten Abfälle jährlich Daten über Volumen und Menge anhand der von der Europäischen Kommission bekanntgemachten Formate an die oberste Abfallbehörde im Sinne des § 29 Absatz 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1997 (GVOBl. M-V S. 43), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2012 (GVOBl. M-V S. 186, 187) geändert worden ist, in der jeweils gelten den Fassung, zu übermitteln. § 9 Ausnahmen (1) Die zuständige Behörde kann ein Schiff, das einen Hafen in ihrem Zuständigkeitsbereich anläuft oder anlaufen wird, auf Antrag des Schiffsführers oder des Betreibers eines Schiffes in diesem Hafen von der Voranmeldepflicht nach § 6, der Entladepflicht nach § 7 und der Pflicht zur Zahlung des pau schalierten Entgelts nach § 8 ganz oder teilweise befreien, wenn 1. das Schiff im Liniendienst eingesetzt ist, bei der ein Hafen häufig und regelmäßig angelaufen wird, bei dem 2. die Entladung aller Schiffsabfälle und die Entrichtung eines Entgelts für die Entsorgung auf grund einer Vereinbarung zwischen dem Reeder, Eigner oder Charterer eines Schiffs und einem Betreiber eines auf der Fahrtstrecke des Schiffes liegenden Hafens sichergestellt ist und diese Vereinbarung a) anhand eines unterzeichneten Vertrags mit diesem Hafenbetreiber oder einem Abfallent sorgungsunternehmen und durch Abfallabgabebescheinigungen belegt wird, b) allen Hafenbetreibern auf der Fahrtstrecke des Schiffes gemeldet wurde und c) von dem Betreiber des Hafens akzeptiert wurde, in dem Entladung und Zahlung erfolgen und dieser ein Hafen der Europäischen Union oder ein anderer Hafen ist, in dem aus weislich der auf elektronischem Wege an das SafeSeaNet und an das GISIS gemeldeten Angaben geeignete Einrichtungen vorhanden sind und Seite 10 von 25 3. sich die Befreiung nicht abträglich auf die Sicherheit des Seeverkehrs, die Gesundheit, die Ar beits- und Lebensbedingungen an Bord sowie die Meeresumwelt auswirkt. (2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung weitere Befreiungstatbestände von der Voran meldepflicht nach § 6, der Entladepflicht nach § 7 und der Pflicht zur Zahlung des pauschalierten Ent gelts nach § 8 bestimmen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht und sich die Befreiung nicht abträglich auf die Sicherheit des Seeverkehrs, die Gesundheit, die Arbeits- und Lebensbedingungen an Bord so wie die Meeresumwelt auswirkt. (3) Eine Befreiung nach Absatz 1 oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 entbindet den Schiffsführer nicht von der Pflicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 zur Entladung von allen an Bord befindli chen Schiffsabfällen, wenn eine ausreichende spezifische Lagerkapazität für alle bisher angefallenen und während der beabsichtigten Weiterfahrt des Schiffes bis zum nächsten Anlaufhafen noch anfal lenden Schiffsabfällen nicht vorhanden ist. Kommt ein Schiffsführer dieser Entladepflicht nicht nach, darf er die Fahrt zum nächsten Anlaufhafen nicht fortsetzen. Im Fall einer Entladung nach Satz 1 gilt § 8 fort. (4) Wird eine Befreiung nach Absatz 1 oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 erteilt, erstellt die nach Absatz 1 Satz 1 örtlich zuständige Behörde ein Ausnahmezeugnis nach dem Muster der Anlage 5 und übermittelt unverzüglich 1. Kopien des Zeugnisses vorzugsweise elektronisch an die zuständigen Behörden weiterer Häfen, die von dem Schiff angelaufen werden sowie 2. die Daten des Ausnahmezeugnisses elektronisch an die Fach- und Koordinierungsstelle für elektronische Schifffahrtsmeldungen im Land Mecklenburg-Vorpommern zum Zweck der Wei tergabe an das SafeSeaNet. Abschnitt 4 Zuständigkeiten, Überwachung, Ordnungswidrigkeiten § 10 Zuständigkeiten (1) Die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, die Bürgermeister und Oberbürgermeister der gro ßen kreisangehörigen Städte, die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher der Ämter als Ordnungsbehörden (Hafenbehörden) sind zuständig für die Durchführung dieses Geset zes, soweit nicht in Absatz 2 und 3 etwas anderes bestimmt ist. Die Hafenbehörden unterstehen dabei der Fachaufsicht der obersten Hafenbehörde im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Wasserverkehrs und Hafensicherheitsgesetzes. Die Hafenbehörden nehmen die Zuständigkeiten als Aufgaben im über tragenen Wirkungskreis wahr. (2) Die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt sind als untere Abfallbehörden zuständig für die Durchführung des § 5. Die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt unterstehen dabei der Fachaufsicht der obersten Abfallbehörde. (3) Neben den Hafenbehörden sind auch die Polizeibehörden Mecklenburg-Vorpommern zuständig für die Durchführung des § 11 Absatz 2. Diese unterstehen dabei der Fachaufsicht der für sie zuständigen obersten Landesbehörde. Seite 11 von 25 (4) Soweit den Hafenbehörden aufgrund der Wahrnehmung ihrer Aufgaben infolge der Übertragung der Zuständigkeit hinsichtlich der Durchführung dieses Gesetzes nach Absatz 1 Satz 1 finanzielle Mehrbelastungen entstehen, werden diese durch das Land ausgeglichen. Der nach Satz 1 erforderli che Kostenausgleich wird ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ermittelt. Auf dieser Grundlage erfolgen ein rückwirkender Kostenausgleich und die Zahlung von Abschlägen auf erwartete zukünfti ge Belastungen. Im Abstand von zwei Jahren, erstmalig drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, werden die Abschlagszahlungen zur Abrechnung gebracht und neue Abschläge festgesetzt. § 11 Durchführung und Überwachung der Entsorgung (1) Die zuständigen Behörden haben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten darüber zu wachen, dass die nach diesem Gesetz verpflichteten Personen ihren Verpflichtungen nach diesem Gesetz nachkommen. Dies beinhaltet insbesondere auch eine Überprüfung in den Häfen und auf den Schiffen. (2) Bedienstete und Beauftragte der zuständigen Behörden sind berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1, 1. Häfen, sonstige Grundstücke und bauliche Anlagen sowie Schiffe, insbesondere zur Feststel lung von Art und Menge an Bord befindlicher Schiffsabfälle, zu betreten, 2. erforderliche Auskünfte einzuholen und Nachweise zu verlangen sowie 3. Schiffspapiere und Schiffstagebücher einzusehen. Die von Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 1 betroffenen Personen sind zur Duldung verpflichtet; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit einge schränkt. (3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung die ses Gesetzes treffen. Sie kann insbesondere anordnen, dass ein Schiff den Hafen nicht verlässt, be vor der Schiffsführer seiner Entladepflicht nach § 7 Absatz 1 nachgekommen ist. Stellt die zuständige Behörde fest, dass ein Schiff, das von der Entladepflicht nach § 7 Absatz 1 nicht befreit ist, ohne ord nungsgemäße Entladung der Schiffsabfälle ausgelaufen ist, verständigt sie unverzüglich die für den nächsten Anlaufhafen zuständige Behörde. (4) Die zuständige Behörde überwacht Schiffe, die nach § 6 meldepflichtig sind, sowohl nach Maßgabe des risikobasierten Auswahlmechanismus der Europäischen Union nach Artikel 11 Absatz 2 in Verbin dung mit Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/883 als auch auf Grundlage von Stichprobenkontrollen. Für nach § 6 nicht meldepflichtige Schiffe erfolgt die Überwachung durch die zuständige Behörde sowohl anlassbezogen als auch auf Grundlage von Stichprobenkontrollen. Die Überwachungen nach Satz 1 und 2 sind durch die zuständige Behörde in einem Überwachungsbericht festzuhalten, in dem insbe sondere festgestellte Verstöße und angeordnete Auslaufverbote nach Absatz 3 Satz 2 zu dokumen tieren sind. Die zuständige Behörde hat bei Überwachungen der nach § 6 meldepflichtigen Schiffe die Daten des Überwachungsberichts in die Überprüfungsdatenbank THETIS-EU einzutragen. Die Daten sind unverzüglich über THETIS-EU zu übermitteln, sobald 1. der Überprüfungsbericht nach Satz 3 fertiggestellt wurde, Seite 12 von 25 2. ein angeordnetes Auslaufverbot nach Absatz 3 Satz 2 aufgehoben worden ist oder 3. eine Entladepflicht nach § 7 Absatz 1 nicht besteht. § 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Absatz 1 in den Häfen ausreichende Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle nicht oder nicht vollständig zur Verfügung stellt, 2. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 und 5 einen Abfallbewirtschaftungsplan nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder ohne Genehmigung der zuständigen Behörde aufstellt, 3. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 einen Abfallwirtschaftsplan nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder ohne Genehmigung der zuständigen Behörde fortschreibt, 4. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, 5. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 und 2 die Zusammenfassung eines Abfallwirtschaftsplans nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bekannt macht, 6. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 3 oder § 5 Absatz 5 Satz 2 oder § 6 Absatz 1 oder § 7 Absatz 6 eine Meldung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, 7. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 die Angaben einer Meldung nach § 6 Absatz 1 nicht oder nicht vollständig mitführt, 8. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder § 9 Absatz 3 Satz 1 alle an Bord befindlichen Schiffsabfälle nicht, nicht richtig oder nicht vollständig entlädt, 9. entgegen § 7 Absatz 4 eine erforderliche Entsorgung in einer Hafenauffangeinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig beauftragt, 10. entgegen § 7 Absatz 5 eine Abfallabgabebescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt oder diese nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht zeitig an den Schiffsführer oder die zuständige Behörde übermittelt, 11. entgegen § 7 Absatz 7 Satz 1 die Angaben einer Abfallabgabebescheinigung nicht oder nicht vollständig mitführt, 12. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 das Betreten von Häfen, sonstigen Grund stücken, baulichen Anlagen oder Schiffen nicht duldet, 13. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 die erforderlichen Auskünfte nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder die erforderlichen Nachweise nicht, nicht richtig oder nicht voll ständig vorlegt, Seite 13 von 25 14. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 die Einsichtnahme in Schiffspapiere oder Schiffstage bücher nicht oder nicht vollständig gestattet, 15. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 1 Satz 2 oder § 11 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei ten ist die örtlich und nach § 10 jeweils sachlich zuständige Behörde. (4) Die Geldbußen fließen den Hafenbehörden zu, soweit diese nach Absatz 3 zuständige Behörde sind. Damit werden die den Hafenbehörden durch die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig keiten nach diesem Gesetz entstehenden Verwaltungskosten abgegolten. Die Hafenbehörden tragen abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen und sind ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Abschnitt 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten § 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Schiffsabfallentsor gungsgesetz vom 16. Dezember 2003 (GVOBl. M-V S. 679), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. August 2018 (GVOBl. M-V S. 274, 276) geändert worden ist, außer Kraft. Anlage 1 (zu § 5 Absatz 1 Satz 5) Anforderungen an Abfallbewirtschaftungspläne In den Abfallbewirtschaftungsplänen sind alle Arten von Abfällen von Schiffen, die den betreffenden Hafen üblicherweise anlaufen, die Größe des Hafens und die Arten der einlaufenden Schiffe zu berück sichtigen. Die Abfallbewirtschaftungspläne müssen Folgendes enthalten: a) eine Bewertung der Notwendigkeit einer Hafenauffangeinrichtung unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Schiffe, die den betreffenden Hafen üblicherweise anlaufen; b) eine Beschreibung der Art und Kapazität der Hafenauffangeinrichtung; c) eine Beschreibung der Verfahren für das Auffangen und Sammeln von Schiffsabfällen; d) eine Beschreibung des Kostendeckungssystems; e) eine Beschreibung des Verfahrens für die Meldung etwaiger Unzulänglichkeiten der Hafenauf fangeinrichtung; Seite 14 von 25 f) eine Beschreibung des Verfahrens für laufende Konsultationen der Hafennutzer, der mit der Ab fallbehandlung beauftragten Unternehmen, der Hafenbetreiber und anderer Beteiligter und g) eine Übersicht über die Art und Menge der aufgefangenen und in Hafenauffangeinrichtungen behandelten Schiffsabfälle. Ferner können die Abfallbewirtschaftungspläne Folgendes umfassen: a) eine Zusammenfassung der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften und der Verfahren und Formalitäten für die Entladung der Schiffsabfälle in Hafenauffangeinrichtungen; b) eine Angabe einer Kontaktstelle im Hafen; c) eine Beschreibung der im Hafen vorhandenen Ausrüstungen und Verfahren für die Vorbehand lung spezifischer Abfallströme; d) eine Beschreibung der Verfahren für die Aufzeichnung der tatsächlichen Nutzung der Hafenauf fangeinrichtungen; e) eine Beschreibung der Verfahren für die Aufzeichnung der von Schiffen entladenen Mengen an Schiffsabfällen; f) eine Beschreibung der Verfahren für die Behandlung der verschiedenen Abfallströme im Hafen. Die Verfahren für Auffangen, Sammlung, Lagerung, Behandlung und Beseitigung von Schiffsabfällen sollten in jeder Hinsicht mit einem Umweltmanagementplan übereinstimmen, der einen fortschreiten den Abbau der Auswirkungen dieser Tätigkeiten auf die Umwelt ermöglicht. Stehen die Verfahren mit der Verordnung (EG) Nr. 1221/20091 in Einklang, so wird diese Übereinstimmung angenommen. Fußnoten 1) Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Novem ber 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie die Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1). Anlage 2 (zu § 6 Absatz 1) Anmeldeformular für die Entladung von Schiffsabfällen in Hafenauffangeinrichtungen Mitteilung über die Entladung von Schiffsabfällen in: (Name des Anlaufhafens gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2019/883) Seite 15 von 25 Dieses Formular sollte gemeinsam mit dem entsprechenden gemäß dem MARPOL-Übereinkommen erforderlichen Öltagebuch, Ladungstagebuch, Mülltagebuch oder Müllbehandlungsplan an Bord des Schiffes mitgeführt werden. 1. ANGABEN ZUM SCHIFF 1.1. Name des Schiffes: 1.5. Reeder oder Betreiber: 1.2. IMO-Nummer: 1.6. Unterscheidungssignal: MMSI-Nummer (Maritime Mobile Service Identi ty number - Kennnummer des mobilen Seefunk dienstes): 1.3. Bruttoraumzahl: 1.7. Flaggenstaat: 1.4. Schiffstyp: □ Öltank schiff □ Chemikalien tankschiff □ Massengut schiff □ Container schiff □ sonstiges Fracht schiff □ Fahrgastschiff □ Ro-Ro-Fracht schiff □ Sonstiges (bitte ange ben) 2. ANGABEN ZU HÄFEN UND ROUTE 2.1. Ort/Bezeichnung des Terminals: 2.6. Letzter Hafen, in dem Abfälle entladen wurden: 2.2. Anlaufdatum und -zeit: 2.7. Datum der letzten Entladung: 2.3. Auslaufdatum und -zeit: 2.8. Nächster Entladehafen: 2.4. Letzter Hafen und Staat: 2.5. Nächster Hafen und Staat (sofern be kannt): 2.9. Person, die dieses Formular vorlegt (falls andere Person als der Kapitän): 3. ART UND MENGE DER ABFÄLLE UND LAGERKAPAZITÄT Seite 16 von 25 Art Zu entla dender Abfall (m3) Maximale Lagerka pazität (m3) Menge des an Bord verblei benden Abfalls (m3) Hafen, in dem der verblei bende Abfall entla den wird Geschätz te Abfall menge, die zwischen Meldung und nächs tem Anlauf hafen anfällt (m3) Anlage I MARPOL-Übereinkommen - Öl Ölhaltiges Bilgenwasser Ölhaltige Rückstände (Schlamm) Ölhaltiges Tankwasch wasser Schmutziges Ballastwasser Ablagerungen und Schläm me aus der Tankreinigung Sonstiges (bitte angeben) Anlage II MARPOL-Übereinkommen - Schädliche flüssige Stoffe (NLS)(1) Stoff der Gruppe X Stoff der Gruppe Y Stoff der Gruppe Z OS - Sonstige Stoffe Anlage IV MARPOL-Übereinkommen - Schiffsabwasser Seite 17 von 25 Anlage V MARPOL-Übereinkommen - Schiffsmüll A. Kunststoff B. Lebensmittelabfälle C. Haushaltsabfälle (z. B. Papiererzeugnisse, Lumpen, Glas, Metall, Flaschen, Steingut) D. Speiseöl E. Asche aus Verbren nungsanlagen F. Betriebsabfälle G. Tierkörper H. Fanggerät I. Elektro- und Elektro nik-Altgeräte J. Ladungsrückstände(1) (schädlich für die Meeresumwelt - HME) K. Ladungsrückstände(2) (nicht-HME) Anlage VI MARPOL-Übereinkommen - Luftverunreinigung durch Schiffe Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen und Ausrüstungsgegenstände, Seite 18 von 25 die solche Stoffe enthal ten(3) Rückstände aus Abgasreini gungssystemen Andere Abfälle, die nicht unter das MARPOL-Übereinkommen fallen Passiv gefischte Abfälle Anmerkungen 1. Diese Angaben werden für die Zwecke der Hafenstaatkontrolle und anderer Überprüfungen verwendet. 2. Dieses Formular ist auszufüllen, es sei denn, dem Schiff wird gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2019/883 eine Ausnahme gewährt. Fußnoten (1) Angabe der offiziellen Versandbezeichnung für den betreffenden schädlichen flüssigen Stoff. (1) Schätzwerte sind zulässig. Angabe der offiziellen Versandbezeichnung für das Trockengut. (2) Schätzwerte sind zulässig. Angabe der offiziellen Versandbezeichnung für das Trockengut. (3) Emissionen im Zuge der normalen Instandhaltungsarbeiten an Bord. Anlage 3 (zu § 7 Absatz 5 Satz 1) Muster für die Abfallabgabebescheinigung STANDARDFORMAT FÜR DIE ABFALLABGABEBESCHEINIGUNG Der benannte Vertreter des Betreibers der Hafenauffangeinrichtung übermittelt dem Kapitän eines Schiffes, das Abfälle gemäß Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2019/883 entladen hat, das folgende Formu lar. Seite 19 von 25 Dieses Formular ist gemeinsam mit dem entsprechenden gemäß dem MARPOL-Übereinkommen erfor derlichen Öltagebuch, Ladungstagebuch, Mülltagebuch oder Müllbehandlungsplan an Bord des Schif fes mitzuführen. 1. ANGABEN ZUR HAFENAUFFANGEINRICHTUNG UND ZUM HAFEN 1.1. Ort/Bezeichnung des Terminals: 1.2. Betreiber der Hafenauffangeinrichtung: 1.3. Betreiber der Behandlungsanlage - falls abweichend: 1.4. Datum und Uhrzeit der Entladung von: bis: 2. ANGABEN ZUM SCHIFF 2.1. Name des Schiffes: 2.5. Reeder oder Betreiber: 2.2. IMO-Nummer: 2.6. Unterscheidungssignal: MMSI-Nummer (Maritime Mobile Service Identity number - Kennnummer des mobi len Seefunkdienstes): 2.3. Bruttoraumzahl: 2.7. Flaggenstaat: 2.4. Schiffstyp: □ Öltankschiff □ Chemi kalien □ Massengut schiff □ Containerschiff tankschiff □ sonstiges □ Fahrgast schiff □ Ro-Ro-Fracht schiff □ Sonstiges (bit te Frachtschiff angeben) 3. ART UND MENGE DER AUFGEFANGENEN ABFÄLLE Anlage I MARPOL-Überein kommen - Öl Menge (m3) Anlage V MARPOL-Überein kommen - Schiffsmüll Menge (m3) Ölhaltiges Bilgenwasser A. Kunststoff Seite 20 von 25 Ölhaltige Rückstände (Schlamm) B. Lebensmittelabfälle Ölhaltiges Tankwaschwasser C. Haushaltsabfälle (z. B. Papiererzeugnisse, Lum pen, Glas, Metall, Flaschen, Steingut) Schmutziges Ballastwasser D. Speiseöl Ablagerungen und Schläm me aus der Tankreinigung E. Asche aus Verbrennungs anlagen Sonstiges (bitte angeben) F. Betriebsabfälle Anlage II MARPOL-Überein kommen - Schädliche flüssi ge Stoffe (NLS) Menge (m3)/ Bezeichnung(1) G. Tierkörper Stoff der Gruppe X H. Fanggerät Stoff der Gruppe Y I. Elektro- und Elektronik-Alt geräte J. Ladungsrückstände(2) (schädlich für die Meeres umwelt - HME) K. Ladungsrückstände(2) (nicht-HME) Anlage VI MARPOL-Überein kommen - Luftverunreinigung durch Schiffe Menge (m3) Stoff der Gruppe Z Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen und Seite 21 von 25 Ausrüstungsgegenstände, die solche Stoffe enthalten OS - Sonstige Stoffe Rückstände aus Abgasreini gungssystemen Anlage IV MARPOL-Überein kommen - Schiffsabwasser Menge (m3) Andere Abfälle, die nicht unter das MARPOL-Übereinkommen fallen Menge (m3) Passiv gefischte Abfälle Fußnoten (1) Angabe der offiziellen Versandbezeichnung für den betreffenden schädlichen flüssigen Stoff. (2) Angabe der offiziellen Versandbezeichnung für das Trockengut. Anlage 4 (zu § 8 Absatz 1 Satz 3) Kosten- und Nettoeinkommensarten im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Verwaltung von Hafenauffangeinrichtungen Direkte Kosten Direkte Betriebskosten, die sich aus der tatsächlichen Entladung der Schiffsabfälle ergeben, einschließlich der nachstehend aufgeführten Kostenpunkte. Indirekte Kosten Indirekte Verwaltungskosten, die sich aus der Verwaltung des Systems im Hafen ergeben, ein schließlich der nachstehend aufgeführten Kostenpunkte. Nettoeinnahmen Nettoeinnahmen aus Abfallbe wirtschaftungssystemen und verfügbare nationale/regiona le Fördermittel, einschließlich der nachstehend aufgeführten Einnahmenelemente. Bereitstellung der Infrastruktur für Hafenauffangeinrich tungen, einschließ lich Container, Tanks, Bearbeitungswerk zeuge, Lastkähne, Lastkraftwagen, Auffanganlagen, An Ausarbeitung und Geneh migung des Abfallbewirt schaftungsplans, ein schließlich der Prüfung und Umsetzung dieses Plans; Aktualisierung des Abfall bewirtschaftungsplans, einschließlich Personal Nettoeinnahmen auf grund von Systemen der erweiterten Herstellerver antwortung; sonstige Nettoeinnahmen aus der Abfallbewirt schaftung, etwa aus Recyclingsystemen; Seite 22 von 25 lagen zur Abfallbe handlung; Konzessionen auf grund von Leasingver trägen für das Gelän de, falls zutreffend, oder für die Anmie tung der für den Be trieb der Hafenauffan geinrichtungen erfor derlichen Ausrüstung; Kosten für den eigent lichen Betrieb der Hafenauffangein richtungen: Samm lung von Abfällen von Schiffen, Transport der Abfälle von den Hafenauffangeinrich tungen zur endgül tigen Entsorgung, Instandhaltung und Reinigung von Hafen auffangeinrichtungen, Personalkosten, ein schließlich Überstun den, Bereitstellung von Strom, Abfall analyse und Versiche rungen; Vorbereitung für Wiederverwendung, Recycling oder Besei tigung der Abfälle von Schiffen, einschließ lich der getrennten Sammlung von Abfäl len; Verwaltung: Rechnungsstellung, Ausstellung von Abfallabgabebeschei nigungen für das Schiff, Meldungen. kosten und Beratungs kosten, sofern zutreffend; Organisation der Konsul tationsverfahren für die (Neu-)Bewertung des Abfallbewirtschaftungs plans; Verwaltung der Systeme für die Anmeldung und die Kostendeckung, ein schließlich der Anwendung ermäßigter Gebühren für umweltfreundliche Schiffe, Bereitstellung von IT-Sys temen in den Häfen, statis tische Analyse und die da mit verbundenen Personal kosten; Organisation von Verfah ren für die Vergabe öffent licher Aufträge für die Bereitstellung von Hafen auffangeinrichtungen, Aus stellung der erforderlichen Genehmigungen für die Bereitstellung von Hafen auffangeinrichtungen; Verbreitung von Informa tionen an Hafennutzer durch Verteilung von Falt blättern, Anbringen von Schildern und Aushängen im Hafen oder Veröffentli chung von Informationen auf der Website des Ha fens und elektronische Übermittlung der Informa tionen gemäß Artikel 5. Verwaltung von Abfallbe wirtschaftungssystemen: Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung, Recycling sowie Beantra gung und Einsatz von Mit Finanzierung im Rahmen des Europäischen Mee res- und Fischereifonds (EMFF); sonstige für Häfen zur Abfallbewirtschaftung und für die Fischerei ver fügbare Finanzmittel oder Beihilfen. Seite 23 von 25 teln aus nationalen/regio nalen Fonds. Sonstige Verwaltungs kosten: Kosten der Überwachung und elektro nischen Übermittlung von Ausnahmen gemäß Arti kel 9. Anlage 5 (zu § 9 Absatz 4) Ausnahmezeugnis gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2019/883/EU Name des Schiffes IMO Nummer Flaggenstaat □ Das Schiff ist im Liniendienst eingesetzt und bedient gemäß einem Fahr plan folgende Häfen häufig und regelmäßig: Diese Häfen werden mindestens einmal alle zwei Wochen angelaufen. Das Schiff hat eine Vereinbarung mit dem Hafen oder einem Dienstleister zur Entladung aller Ab fälle und zur Entrichtung der dafür anfallenden Entsorgungsentgelte in folgendem Hafen getroffen: Das Schiff ist daher gemäß § 9 des Gesetzes über die Entsorgung von Schiffsabfällen im Land Mecklenburg-Vorpommern (SchAbfEntG M-V) □ von der obligatorischen Entladung von Schiffsabfällen □ von der Verpflichtung zur Anmeldung von Schiffsabfällen □ von der Verpflichtung zur Entrichtung von Entsorgungsentgelten in folgenden Häfen befreit: Seite 24 von 25 Dieses Zeugnis gilt bis zum [Geltungsdauer 1 Jahr]. Es wird widerrufen, wenn sich die Gründe für die Erteilung vor diesem Datum ändern. Ort und Datum Name / Funktion“ Seite 25 von 25

Ship Generated Waste Law Mecklenburg-Vorpommern (SchAbfEntG M-V) · Nelum