Shaft and Haulage Installation Mining Ordinance
颁布于 2005-07-13 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Bergverordnung für Schacht- und Schrägförderanlagen (BVOS).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国 · Sachsen-Anhalt
- 主题
- Mineral resources
- 关键词
- mining, minerals, inspection, legal proceedings/administrative proceedings, pollution control, enforcement/compliance, authorization/permit
- 类别
- metals-base, metals-precious, minerals-critical
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§1 Geltungsbereich
§2 Begriffsbestimmungen
§3 Seilfahrtanlagen Abschnitt 2 Verwaltungsverfahren
§ 4 Genehmigung von Schachtförderanlagen
§ 5 Genehmigung von Einrichtungen Abschnitt 3 Inbetriebnahme und Überwachung
§ 6 Verfahren bei der Prüfung durch Sachverständige
§ 7 Inbetriebnahme von Anlagen und Aufnahme der Seilfahrt
§ 8 Einstellung und Wiederaufnahme der Seilfahrt
§ 9 Abnahmeprüfung durch Sachverständige
§ 10 Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen
§ 11 Auflegen und Einhängen von Seilen und Erneuern von Seileinbänden
§ 12 Seilaufliegezeiten
§ 13 Regelmäßige Prüfungen
§ 14 Prüfung von Schrägförderanlagen
§ 15 Außerordentliche Prüfungen durch Sachverständige
§ 16 Betriebsbuch Abschnitt 4 Betrieb - Seite 1 von 48 -
§ 17 Allgemeine Vorschriften
§ 18 Sicherung der Schächte und ihrer Zugänge beim Abteufen
§ 19 Signale und Abfahrbefehle
§ 20 Schwertransporte
§ 21 Allgemeine Vorschriften für die Seilfahrt
§ 22 Benutzen der Fördermittel zur Seilfahrt
§ 23 Seilfahrt mit Anschlägern
§ 24 Selbstfahrerseilfahrt
§ 25 Schachtbefahrung
§ 26 Schachtarbeiten
§ 27 Zusätzliche Vorschriften für den Betrieb von Bühnen
§ 28 Bedienen von Anlagen
§ 29 Anwesenheit von Maschinenführern
§ 30 Tätigkeit der Maschinenführer
§ 31 Anwesenheit von Anschlägern bei Handsteuerung von Antriebsmaschinen
§ 32 Tätigkeit der Anschläger bei Handsteuerung von Antriebsmaschinen
§ 33 Verhalten bei Schäden oder Mängeln
§ 34 Schilder und Tafeln
§ 35 Schweißarbeiten, Instandsetzungen
§ 36 Ersatzausrüstungen Abschnitt 5 Schlussvorschriften
§ 37 Ausnahmen
§ 38 Übertragung der Verantwortlichkeit
§ 39 Bekanntmachung der Verordnung
§ 40 Ordnungswidrigkeiten
§ 41 Übergangsvorschriften
§ 42 Sprachliche Gleichstellung
§ 43 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Abschnitt 1 Allgemeines
§1 Geltungsbereich (1) Diese Bergverordnung gilt in den unter Bergaufsicht stehenden Betrieben für: 1. Schachtförderanlagen a) Seilfahrtanlagen, b) Güterförderanlagen und c) Abteufanlagen, 2. Befahrungsanlagen, 3. Hilfsfahranlagen, Fahrtrume sowie Notfahranlagen beim Abteufen, 4. Bühnen und Greiferanlagen und 5. Winden - Seite 2 von 48 - in Schächten und schachtähnlichen Grubenbauen. (2) Die für Schachtförderanlagen geltenden Vorschriften dieser Verordnung finden auch Anwendung auf Schrägförderanlagen. (3) Die Vorschriften der Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 29. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3807), und der Allgemei- nen Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179, 2188), in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
§2 Begriffsbestimmungen (1) Abteufanlagen sind zum Abteufen von Schächten oder schachtähnlichen Grubenbauen eingerich- tete Schachtförderanlagen einschließlich zugehöriger Hilfseinrichtungen oder damit vergleichbare Ein- richtungen, die zum Sanieren von Schächten verwendet werden. (2) Anschläge sind Zugänge zu den Fördertrumen von Schächten; sie sind mindestens an einer Seite mit Signaleinrichtungen versehen. Nebenanschläge sind Anschläge auf Bühnen oberhalb oder in Kel- lern unterhalb eines Anschlags. Sammelanschlag ist ein Anschlag, an dem die von einem anderen An- schlag gegebenen Signale empfangen und zum Bedienungsstand der Antriebsmaschine weitergege- ben werden. (3) Befahrungsanlagen sind Anlagen, die in Schächten sowie in schachtähnlichen Grubenbauen aus- schließlich von den mit der Überwachung, Instandhaltung und Vermessung beauftragten Personen so- wie zur Bergung von Personen in Notfällen benutzt werden. (4) Betriebsfähig ist eine Anlage, die sich in betriebssicherem Zustand befindet und bestimmungsge- mäß benutzt werden kann; betriebsbereit ist eine Anlage, wenn sie betriebsfähig ist, Antriebsenergie vorhanden und, soweit erforderlich, Bedienungspersonal anwesend ist. (5) Betriebsübliche Überlast ist die beim normalen Förderbetrieb regelmäßig oder überwiegend vor- kommende Überlast, die der Bremsberechnung zugrunde liegt; ist die Überlast bei Seilfahrt größer als bei normalem Förderbetrieb, so ist diese die betriebsübliche Überlast. (6) Arbeitsbühnen sind feste oder verfahrbare Bühnen, die zu Arbeiten in Schächten oder schachtähn- lichen Grubenbauen benutzt werden. Überwachungsbühnen sind Klappbühnen, Schiebebühnen, feste oder schwenkbare Bühnen, die zu Überwachungszwecken benutzt werden. Schutzbühnen sind Bühnen, die zum Schutz gegen herabfallende Gegenstände eingebaut werden. (7) Bühnenanlagen sind verfahrbare Arbeitsbühnen mit den zugehörigen Aufhängevorrichtungen, Büh- nenseilen, Seilscheiben, Antriebsmaschinen und Signaleinrichtungen. (8) Fahrtrum ist das zur Fahrung ohne maschinelle Hilfsmittel vorgesehene Trum in Schächten und Schrägstrecken. (9) Fördertürme sowie Verlagerungen von Führungseinrichtungen im Führungsgerüst gelten im Sinne dieser Verordnung auch als Fördergerüste. (10) Fördermittel sind Fördergestelle und Fördergefäße sowie Förderkübel und Behälter. (11) Führungseinrichtungen sind: 1. in Schächten: a) Spurlatten aus Holz oder Stahl, b) Führungsseile, c) Eckführungen an Anschlägen, - Seite 3 von 48 - einschließlich ihrer Befestigung und Verlagerung; 2. in Schrägstrecken: Schienen oder andere Stahlprofile, einschließlich ihrer Befestigung und ihres Unterbaus. (12) Güterförderanlagen sind ausschließlich zur Güterförderung eingerichtete Schachtförderanlagen und Schrägförderanlagen. (13) Güterförderung ist das Befördern von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, einschließlich der Behältnis- se, sowie von Maschinen und Geräten mit den Fördermitteln von Schachtförderanlagen und Schrägför- deranlagen. (14) Hilfseinrichtungen sind Bestandteile von Schachtförderanlagen, die beim Abteufen, Ausbauen und Instandhalten von Schächten benutzt werden, insbesondere Greiferanlagen, Einrichtungen für Vermes- sungszwecke. (15) Hilfsfahranlagen sind Anlagen, die in Schächten mit Seilfahrt- oder Güterförderanlagen anstelle ei- nes Fahrtrums eingebaut und ausschließlich zur Bergung von Personen in Notfällen aus dem Schacht geeignet sind. (16) Notfahranlagen sind Anlagen, die in Abteufbetrieben anstelle eines Fahrtrums eingebaut und ge- eignet sind, sämtliche auf der Teufsohle oder Bühne befindlichen Personen in Notfällen mit einem Trei- ben aus dem Schacht zu bergen. (17) Maschinenführer sind: 1. Fördermaschinisten, 2. Haspelführer und 3. Windenführer. (18) Prüfung durch 1. fachkundige Personen ist das Besichtigen zur Feststellung, äußerlich erkennbarer Schäden oder Mängel und erforderlichenfalls das Feststellen der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit einzel- ner Teile durch Stichproben; 2. verantwortliche Personen ist das eingehende Besichtigen zur Feststellung von Schäden oder Mängeln, insbesondere an allen sicherheitlich wichtigen Teilen, und erforderlichenfalls das Fest- stellen der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit einzelner Teile durch Stichproben einschließlich der dazu erforderlichen Messungen; 3. Sachverständige ist a) das eingehende Besichtigen und Bewerten zur Feststellung von Schäden oder Mängeln, insbesondere aller sicherheitlich wichtigen Teile und Betriebsmittel einschließlich der Durchführung der dazu erforderlichen Messungen, falls erforderlich nach Säubern einzel- ner Teile und Betriebsmittel, und b) das Erproben auf ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit der Anlagen, Anlagenteile und Be- triebsmittel, einschließlich der dazu erforderlichen Messungen. (19) Sachverständiger ist eine für die Durchführung festgelegter Prüfungen oder für die Vorprüfung von Unterlagen durch die zuständige Bergbehörde anerkannte Person. - Seite 4 von 48 - (20) Schachtarbeiten sind Arbeiten, 1. in Schächten, insbesondere zum Instandhalten oder Instandsetzen des Ausbaus und der Einrich- tungen, 2. an Fördermitteln, Gegengewichten, Zwischengeschirren und Unterseilaufhängungen, 3. nahe, in oder über dem Führungsgerüst von Fördergerüsten, 4. beim Auflegen und Ablegen von Seilen und 5. bei Vermessungen. (21) Schachtbefahrung ist das Fahren von dazu befugten Personen mit Fördermitteln oder Gegenge- wichten oder auf Fahrten 1. zur Inbetriebnahme und Überwachung der Schächte sowie ihrer Einrichtungen, 2. bei Schachtarbeiten und Vermessungen und 3. bei Transporten, die Begleitung auf Fördermitteln oder Gegengewichten erfordern. (22) Schachtförderanlagen sind Förderanlagen in einem Schacht, deren Fördermittel und gegebenen- falls Gegengewichte an einem Seil oder mehreren Seilen hängen, auf der Fahrstrecke geführt sind und nur an der Antriebsmaschine gebremst werden können. (23) Schrägförderanlagen sind Förderanlagen in einer geneigten, kurvenlosen, mit Anschlägen verse- henen Strecke (Schrägstrecke), deren Fördermittel und gegebenenfalls Gegengewichte an einem Seil oder mehreren Seilen hängen, auf der Fahrstrecke geführt sind und nur an der Antriebsmaschine ge- bremst werden können. (24) Seilfahrtanlagen sind zur Seilfahrt eingerichtete Schachtförderanlagen und Schrägförderanlagen, die auch zur Güterförderung benutzt werden können. (25) Schriftliche Anweisungen sind vom Unternehmer schriftlich festzulegende allgemeine Anordnun- gen für besondere, in dieser Verordnung näher bezeichnete betriebliche Tätigkeiten unter Berücksichti- gung des sicherheitlich richtigen Verhaltens der Beschäftigten. (26) Seilfahrt ist das Befördern von Personen mit den Fördergestellen und Fördergefäßen der dafür ein- gerichteten Schachtförderanlagen oder Schrägförderanlagen von einem Seilfahrtanschlag zu einem anderen sowie in den Förderkübeln der dafür eingerichteten Abteufanlagen. Selbstfahrerseilfahrt ist ei- ne Seilfahrt, bei der eine dazu berechtigte Person fährt und die dazu erforderlichen Signale oder Ab- fahrbefehle selbst gibt. (27) Treiben ist jedes Bewegen eines Fördermittels bis zum Stillsetzen. Umsetzen und Nachsetzen gel- ten nicht als Treiben. (28) Weitere Begriffe werden in den Technischen Anforderungen an Schacht- und Schrägförderanlagen - TAS - festgelegt.
§3 Seilfahrtanlagen (1) Seilfahrtanlagen in Schächten und Schrägstrecken sind: 1. Hauptseilfahrtanlagen, wenn a) die zulässige Seilfahrtgeschwindigkeit mehr als 4 m/s beträgt oder - Seite 5 von 48 - b) mehr als 20 Personen gleichzeitig auf einem Fördermittel fahren dürfen oder c) mehr als zwei Tragböden je Fördermittel zur Seilfahrt benutzt werden dürfen; 2. mittlere Seilfahrtanlagen, wenn a) die zulässige Seilfahrtgeschwindigkeit mehr als 2 m/s, aber höchstens 4 m/s beträgt, oder b) 11 bis höchstens 20 Personen gleichzeitig auf einem Fördermittel fahren dürfen und 3. kleine Seilfahrtanlagen, wenn a) die zulässige Seilfahrtgeschwindigkeit höchstens 2 m/s beträgt oder b) höchstens zehn Personen gleichzeitig auf einem Fördermittel fahren dürfen. (2) Seilfahrtanlagen beim Abteufen sind: 1. Hauptseilfahrtanlagen, wenn die zulässige Geschwindigkeit bei Seilfahrt oder Güterförderung mehr als 4 m/s beträgt; 2. mittlere Seilfahrtanlagen, wenn die zulässige Geschwindigkeit bei Seilfahrt oder Güterförderung mehr als 2 m/s, aber höchstens 4 m/s beträgt und 3. kleine Seilfahrtanlagen, wenn die zulässige Geschwindigkeit bei Seilfahrt oder Güterförderung höchstens 2 m/s beträgt. Abschnitt 2 Verwaltungsverfahren
§4 Genehmigung von Schachtförderanlagen (1) Die Errichtung, der Betrieb und die Änderungen von Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 bedür- fen der Genehmigung durch die zuständige Bergbehörde. (2) Als Änderung gilt nicht das Auswechseln von Anlagenteilen und Betriebsmitteln gegen solche glei- cher Bauart. (3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1. die Anlage nach den allgemein anerkannten Regeln, der Sicherheitstechnik so beschaffen ist, dass sie den im Bergwerksbetrieb auftretenden Beanspruchungen gewachsen ist und Leben und Gesundheit von Personen bei bestimmungsgemäßer Verwendung und Überwachung der Anlage nicht gefährdet werden und 2. der Nachweis der Voraussetzungen nach Nummer 1 durch Unterlagen erfolgt ist, die durch einen Sachverständigen vorgeprüft sind. (4) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die sicherstellen sollen, dass die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllt werden.
§5 Genehmigung von Einrichtungen - Seite 6 von 48 - (1) Folgende für Anlagen im Sinne des § 1 erforderlichen Einrichtungen (Betriebsmittel und Anlagentei- le) bedürfen vor ihrer Verwendung der Genehmigung durch die zuständige Bergbehörde: 1. Fahrtregler, 2. Bremsapparate (Bremskrafterzeuger mit zugehörigen Betätigungs- und Steuereinrichtungen), ausgenommen Bremsapparate mit gewichts- oder federbetätigten, nicht regelbaren Fahrbrem- sen und getrennt angeordneten Sicherheitsbremsen, 3. Klemmkauschen, Karabinerhaken und Wirbel als Teile von Zwischengeschirren, 4. Geschwindigkeits-Überwachungseinrichtungen, ausgenommen solche Systeme an ausschließ- lich von Hand bedienten Anlagen, die a) von der Erfassung, bis zur Auslösung diversitär und unabhängig voneinander ausgeführt sind und b) ohne programmierbare elektronische Systeme ausgeführt sind und c) deren ordnungsgemäße Wirkung beider Auslösewege unabhängig voneinander prüfbar ist, 5. Bremsbeläge, 6. Treibscheibenfutter und 7. Seilscheibenfutter. (2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 erfüllt sind. (3) Die Genehmigungsvoraussetzungen, an Einrichtungen nach Absatz 1 gelten auch dann als erfüllt, wenn eine entsprechende Entscheidung der zuständigen Behörde eines anderen Landes vorliegt. Abschnitt 3 Inbetriebnahme und Überwachung
§6 Verfahren bei der Prüfung durch Sachverständige Die Prüfungen durch Sachverständige sind in Anwesenheit einer für die Anlagen zuständigen verant- wortlichen Person durchzuführen. Der Unternehmer hat außerdem die für Prüfungen durch Sachver- ständige erforderlichen Arbeitskräfte und Hilfsmittel zu stellen und die Kosten der Prüfungen zu tragen.
§7 Inbetriebnahme von Anlagen und Aufnahme der Seilfahrt (1) Neu errichtete Anlagen nach § 1 dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn eine Abnahme- prüfung durch Sachverständige nach § 9 durchgeführt worden ist und die Sachverständigen beschei- nigt haben, dass die Anlagen entsprechend der Genehmigung nach § 4 errichtet worden sind und ge- gen den Betrieb sicherheitlich keine Bedenken bestehen. (2) Absatz 1 gilt auch für geänderte Anlagen oder Anlagenteile, wenn in der Genehmigung nicht aus- drücklich darauf verzichtet wird. Die Prüfungen müssen sich dabei auf die geänderten und die damit im Zusammenhang stehenden Anlagenteile erstrecken. - Seite 7 von 48 - (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dürfen Anlagen vor der Abnahmeprüfung durch Sachver- ständige probeweise betrieben werden, wenn eine verantwortliche Person an der Anlage anwesend ist und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen worden sind. (4) Hat die Abnahmeprüfung zu Beanstandungen geführt, die ohne Einfluss auf die Sicherheit des Be- triebes sind, ist eine vorläufige Inbetriebnahme bis zum Ablauf einer von der zuständigen Bergbehörde festzusetzenden Frist zur Beseitigung der Beanstandungen zulässig. (5) Abweichend von Absatz 1 dürfen Abteufanlagen und vergleichbare Anlagen zum Sanieren von Schächten in Betrieb genommen werden, wenn die für die jeweilige Teufe erforderlichen Anlagentei- le von Sachverständigen geprüft worden sind und diese bescheinigt haben, dass die Anlagenteile ent- sprechend der Genehmigung errichtet sind und gegen den Betrieb sicherheitlich keine Bedenken be- stehen. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend. (6) Nicht ortsfeste Befahrungs- und Hilfsfahranlagen dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn die Anlage auf dem vorher bestimmten Standort aufgestellt ist und die für den Einsatzfall festgelegten Prüfungen durchgeführt worden sind. (7) Ortsfeste Befahrungs- und Hilfsfahranlagen, die für den jeweiligen Einsatzfall zusammengebaut werden müssen, dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn die für den Einsatzfall festgelegten Prüfungen durchgeführt worden sind.
§8 Einstellung und Wiederaufnahme der Seilfahrt Wird die Seilfahrt für einen Zeitraum von mehr als einem Monat eingestellt (gestundet), ohne dass die erforderlichen Prüfungen weiter durchgeführt werden, entscheidet die zuständige Bergbehörde über ei- ne erneute Prüfung durch Sachverständige vor einer Inbetriebnahme.
§9 Abnahmeprüfung durch Sachverständige (1) Die in § 7 vorgeschriebene Abnahmeprüfung durch Sachverständige muss sich mindestens erstre- cken auf: 1. Förder- und Abteufgerüste, Fundamente und Verlagerungen von Fördermaschinen und Förder- haspeln, Verlagerungen von Führungs- und Reibseilen sowie Verlagerungen von Seil- und Ab- lenkscheiben unter Tage; 2. zur Seilfahrt oder Förderung dienende Einbauten und Vorrichtungen in Schächten und an ihren Zugängen; 3. den mechanischen Teil von Fördermaschinen, Förderhaspeln und Winden mit zugehörigen Si- cherheitseinrichtungen; 4. den elektrischen Teil von Fördermaschinen, Förderhaspeln und Winden mit zugehörigen Sicher- heitseinrichtungen; 5. alle übrigen elektrischen Anlagen einschließlich der Schachtüberwachungs- und Signalanlagen und der Einrichtungen für automatischen Betrieb; 6. Seile, Seileinbände, Zwischengeschirre, Unterseilaufhängungen und Bühnenaufhängungen und 7. Fördermittel, Gegengewichte und Bühnenanlagen. (2) Der bauliche Zustand von Abteufgerüsten ist nach jedem Standortwechsel vor der Inbetriebnahme durch einen Sachverständigen zu prüfen; dazu gehört auch die Prüfung einzelner Teile vor dem Zusam- menbau des Gerüstes. - Seite 8 von 48 -
§ 10 Bescheinigung über Werkstoffprüfungen (1) Seile dürfen nur aufgelegt, Unterseile nur angehängt, Zwischengeschirre, Unterseilaufhängungen und Teile davon, ausgenommen Seilklemmen, nicht selbstklemmende Kauschen, Schrauben und Nie- ten, nur eingebaut werden, wenn Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen vorliegen. (2) Fördermittel und Gegengewichte dürfen nur eingebaut werden, wenn für die tragenden Teile Be- scheinigungen über Werkstoffprüfungen vorliegen. (3) Seilscheibenachsen dürfen nur eingebaut werden, wenn eine Bescheinigung über Werkstoffprüfun- gen vorliegt. Durch den Sachverständigen ist festzulegen, ob zeitnah nach dem Einbau der Seilschei- benachsen eine Referenzmessung für spätere Volumenprüfungen durch Sachverständige nach § 13 vorgenommen werden muss.
§ 11 Auflegen und Einhängen von Seilen und Erneuern von Seileinbänden (1) Von jeder angelieferten Förderseil- oder Bühnenseillänge muss beim Auflegen ein etwa 3 m langes Belegstück abgetrennt und genau bezeichnet werden. Dieses Seilstück ist, vor Korrosion und mechani- scher Beschädigung geschützt, einen Monat länger aufzubewahren, als von der Seillänge ein Förderseil oder Bühnenseil aufliegt. (2) An Förderseilen oder Bühnenseilen, bei denen die Bescheinigung über die Einzeldrahtprüfung älter als drei Jahre ist, muss vor dem Auflegen an einem Probestück des Seils eine erneute Einzeldrahtprü- fung zur Ermittlung der Seilsicherheit durchgeführt werden. (3) Der Unternehmer hat das Verfahren zum Auflegen, Einhängen und Ablegen von Seilen für jede An- lage in einer schriftlichen Anweisung festzulegen und diese der in Absatz 10 genannten verantwortli- chen Person auszuhändigen. (4) Förderseile müssen nach dem Auflegen vor Beginn des Betriebes probeweise gefahren werden. Dies kann mit allmählich steigender und muss schließlich mit der betriebsüblichen Belastung erfolgen. Die Sätze 1 und 2 finden auch nach dem Erneuern von Seileinbänden mit Kauschen und Seilklemmen und nach dem kürzeren Einbinden von Seilen mit Kauschen und Seilklemmen Anwendung. Für Unter- seile gilt Satz 1; abweichend von Satz 2 kann die Belastung der Fördermittel dabei fehlen. (5) Die Erprobung der Seile und Seileinbände nach Absatz 4 muss 1. bei Hauptseilfahrtanlagen sowie anderen Anlagen mit mehr als 4 m/s Fahrgeschwindigkeit min- destens drei Stunden lang, 2. bei mittleren und kleinen Seilfahrtanlagen sowie anderen Anlagen bis zu 4 m/s Fahrgeschwindig- keit mindestens eine Stunde lang und 3. bei Befahrungs- oder Hilfsfahranlagen über mindestens sechs volle Treiben erfolgen. Die zuständige Bergbehörde kann bei Befahrungs- oder Hilfsfahranlagen mit Fahrgeschwin- digkeiten bis zu 1 m/s Ausnahmen bewilligen. (6) Nach dem Erneuern von Seileinbänden mit Klemmkauschen und dem kürzeren Einbinden von Sei- len mit Klemmkauscheneinbänden müssen vor Wiederaufnahme des Betriebs mindestens sechs volle Treiben mit der betriebsüblichen Belastung durchgeführt werden. Danach sind die Seileinbände im Ru- hezustand zu prüfen. (7) Bei doppeltrümigen Anlagen sind die Förderseile wechselseitig zu kürzen. (8) Beim Treiben während der Erprobung von Seilen und Seileinbänden darf sich niemand im Schacht aufhalten. - Seite 9 von 48 - (9) Bühnenseile und Zwischengeschirre von Bühnenanlagen sind nach dem Einbau unter Last eine kur- ze Strecke zu verfahren und anschließend zu prüfen. (10) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 4 bis 9 müssen nach Weisung einer verantwortlichen Person durchgeführt werden. Beim Auflegen, Einhängen und Ablegen von Seilen muss ständig eine verantwortliche Person anwesend sein. (11) Seile müssen in folgenden Abständen abgehauen werden: 1. Förderseile an Abteufanlagen viermal jährlich, und zwar in Abständen von längstens 15 Wochen mindestens 1 m über der Schlittentragklemme oder, wenn nicht Schlitten geführt, 1 m über dem Einband, 2. Förderseile an Hilfsfakir-, Notfakir- und Befahrungsanlagen in Abständen von längstens zwei Jah- ren 1 m über dem Einband, 3. Bühnenseile in Abständen von längstens zwei Jahren 1 m über dem Einband und 4. Förderseile von anderen Anlagen, deren Fördermittel regelmäßig aufgesetzt werden und deren Seile dabei regelmäßig entlastet werden, zweimal jährlich in Abständen von längstens sieben Monaten mindestens 1 m über dem Einband. (12) Bei Abteufanlagen ist von dem an der Trennstelle liegenden Teil des nach Absatz 11 abgehauenen Seilstücks an einem Probestück die reduzierte ermittelte Bruchkraft festzustellen. Bei den übrigen in Absatz 11 genannten Anlagen entscheidet der Sachverständige, ob diese Prüfung erforderlich ist. (13) Die Spannkraft von Führungsseilen ist bei Anlagen in Schächten mit mehr als 300 m Teufe mindes- tens nach jedem Spannen zu messen und, soweit erforderlich, zu erhöhen.
§ 12 Seilaufliegezeiten (1) Förderseile dürfen zur Seilfahrt und Schachtbefahrung, Bühnenseile bei Arbeiten im Schacht nicht mehr benutzt werden, wenn Anzeichen dafür festgestellt worden sind, dass die beim Auflegen vorhan- dene ermittelte Bruchkraft der Seile um mehr als 15 v. H. vermindert ist. Für Schachtbefahrungen kann die zuständige Bergbehörde Ausnahmen von Satz 1 bewilligen. (2) Greiferseile dürfen nicht mehr benutzt werden, wenn Anzeichen dafür festgestellt worden sind, dass die rechnerische Bruchkraft um mehr als 15 v. H. vermindert ist. Greiferseile dürfen höchstens sechs Monate lang aufliegen. (3) Unterseile dürfen nicht mehr benutzt werden, wenn Anzeichen dafür festgestellt worden sind, dass die rechnerische Bruchkraft um mehr als 30 v. H. vermindert ist; eine fünffache Sicherheit gegenüber dem Eigengewicht darf dabei nicht unterschritten werden. (4) Führungs- und Reibseile dürfen nicht mehr benutzt werden, wenn Anzeichen dafür festgestellt wor- den sind, dass 1. die rechnerische Bruchkraft um mehr als 15 v. H. oder 2. der metallische Querschnitt der Außendrähte um mehr als 40 v. H. vermindert ist. Führungsseile in verschlossener Machart und Spirallitzen-Machart, an denen ein äuße- rer Drahtbruch festgestellt worden ist, dürfen nur weiterverwendet werden, wenn ein Sachverständiger die weitere Verwendbarkeit als unbedenklich bescheinigt hat.
§ 13 Regelmäßige Prüfungen - Seite 10 von 48 - (1) Der Unternehmer hat einen Plan für die regelmäßigen Prüfungen der Anlagen nach § 1 Abs. 1 auf- zustellen, der die jeweiligen Betriebsverhältnisse und Beanspruchungen berücksichtigt. (2) Die Mindestanforderungen für die Prüfungen hinsichtlich des beauftragten Personenkreises, der Prüffristen und der zu prüfenden Anlagenteile sind der Anlage zu entnehmen. (3) Eine Prüfung durch Sachverständige ersetzt eine zum gleichen Zeitpunkt erforderliche Prüfung durch verantwortliche Personen. Eine Prüfung durch verantwortliche Personen ersetzt eine zum glei- chen Zeitpunkt erforderliche Prüfung durch fachkundige Personen.
§ 14 Prüfung von Schrägförderanlagen Für die regelmäßige Prüfung von Schrägförderanlagen findet § 13 mit den zugehörigen Anlagen sinnge- mäß Anwendung. Zusätzlich sind Seilführungsrollen arbeitstäglich durch fachkundige Personen zu prü- fen und sechsmal jährlich, längstens in Abständen von zehn Wochen, durch verantwortliche Personen zu prüfen; Übertreibbremsen sind wöchentlich durch fachkundige Personen zu prüfen.
§ 15 Außerordentliche Prüfungen durch Sachverständige (1) Nach der Beseitigung von Schäden oder Mängeln an einer Anlage hat der Unternehmer auf Ver- langen der zuständigen Bergbehörde durch eine Prüfung von einem Sachverständigen nachzuweisen, dass gegen den weiteren Betrieb sicherheitlich keine Bedenken bestehen. (2) Werden bei der Prüfung von Seilen im Bereich der Seileinbände Drahtbrüche, Korrosion oder Verfor- mungen festgestellt, so ist diese Seilstrecke unverzüglich durch einen Sachverständigen zu prüfen.
§ 16 Betriebsbuch (1) Für jede Anlage nach § 1 ist ein Betriebsbuch zu führen. (2) In das Betriebsbuch sind alle wesentlichen Angaben über den betriebstechnischen und sicherheitli- chen Zustand der Anlage aufzunehmen, mindestens: 1. Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen, insbesondere für Seile, Unterseile, Zwischengeschir- re, Unterseilaufhängungen, Fördermittel, Gegengewichte und Bremsbeläge sowie das Ergebnis der Seilscheibenachsenprüfung nach § 10 Abs. 3; 2. eine Kartei der explosionsgeschützten elektrischen Betriebsmittel mit Fertigungs-Nummer und Angaben über Hersteller, Bauartbezeichnung, Nenndaten und Aufzeichnungen über etwaige In- standsetzungsarbeiten; 3. Unterlagen über die Zulassung von schlagwettergeschützten elektrischen Betriebsmitteln und eigensicheren Anlagen und der Betriebsmittel eigensicherer Stromkreise, von denen die Eigensi- cherheit abhängig ist, soweit sie bis zum 30. Juni 2003 in Verkehr gebracht worden sind; 4. Bescheinigungen über die Prüfung oder Stückprüfung instandgesetzter oder geänderter elektri- scher Betriebsmittel, soweit sie bis zum 30. Juni 2003 in Verkehr gebracht worden sind; 5. der Zeitpunkt des Anlieferns, Auflegens und Ablegens der Seile sowie die Gründe für das Able- gen; 6. der Zeitpunkt des Ein- und Ausbaus der Zwischengeschirre oder ihrer einzelnen Teile; 7. die nach § 19 für die Anlage festgelegten Signale; 8. der Zeitpunkt und Ergebnis aller Prüfungen einschließlich zeichnerischer Darstellungen (insbe- sondere Lage der Drahtbrüche bei Förderseilen) sowie Unterschrift der Prüfenden. Werden Prü- - Seite 11 von 48 - fungen durch Sachverständige nicht an Ort und Stelle durchgeführt, so können die Eintragungen in das Betriebsbuch entfallen. Der Unternehmer hat in diesem Fall den Prüfbericht des Sachver- ständigen zum Betriebsbuch zu nehmen; 9. Angaben über Schäden oder Mängel nach § 33 mit dem Zeitpunkt der Feststellung und Beseiti- gung, Stundungen; 10. die Namen der Prüfenden, der Fördermaschinisten, Haspelführer oder Windenführer sowie der Anschläger; 11. Angaben über Unterweisungen; 12. für die Anlage geltende bergbehördliche Verfügungen, Anordnungen und Ausnahmebewilligun- gen sowie je eine Ausfertigung von schriftlichen Anweisungen und deren Empfangsbestätigun- gen; 13. Nachweise über Schweißnähte und Wärmebehandlungen sowie über Prüfungen nach Instandset- zungen. (3) Das Betriebsbuch ist sechs Monate länger aufzubewahren als die Anlage betrieben wird. Abwei- chend von Satz 1 können Bescheinigungen nach Absatz 2 Nr. 1 bereits aus dem Betriebsbuch entfernt werden, wenn die betreffenden Teile ausgemustert sind. (4) Aufzeichnungen der Registriergeräte müssen wenigstens sechs Monate lang aufbewahrt werden. Abschnitt 4 Betrieb
§ 17 Allgemeine Vorschriften (1) Sicherheitseinrichtungen und sonstige Schutz- oder Überwachungseinrichtungen dürfen nicht be- seitigt, geändert, unwirksam gemacht oder in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden; Bremsgewichte dürfen nicht verändert oder festgelegt werden. Dies gilt nicht für vorübergehende Eingriffe 1. bei Prüfungen, 2. bei der Fehlersuche, 3. bei der Beseitigung von Schäden oder Mängeln, 4. beim Auswechseln oder Ändern von Anlagenteilen, sofern diese Eingriffe sicherheitlich vertretbar oder ausreichende Ersatzmaßnahmen getroffen worden sind. (2) Anlagen dürfen nur betrieben werden, wenn das zur Bedienung erforderliche Personal anwesend ist. (3) Nicht betriebsfähige Anlagen müssen gegen unbefugtes Ingangsetzen gesichert sein. (4) Während der Durchführung von Schachtbefahrungen darf in keinem anderen Trum des Schachtes Seilfahrt oder Güterförderung oder Materialtransport stattfinden. Die Begleitung von Schwertranspor- ten ist zulässig. Bei Güterförderung und Materialtransport ist Seilfahrt nur gestattet, wenn eine Gefähr- dung von Seilfahrenden ausgeschlossen ist. - Seite 12 von 48 - (5) Beim Abteufen müssen die Abteufsohle und die verfahrbare Bühne jederzeit mit einer Notfahranla- ge oder über Fahrten verlassen werden können. Das Fördermittel der Notfahranlage muss in seiner Be- reitschaftsstellung unmittelbar über der Bühne stehen und darf sich höchstens 50 m über der belegten Schachtsohle befinden. (6) Hilfsfahr- und Notfahranlagen dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn die Seilfahrt- oder Güterförderanlagen stillgesetzt sind. (7) Der Wasserstand im Sumpf muss ständig mindestens unterhalb der freien Teufe und der Verlage- rung von Führungseinrichtungen oder der Spanngewichte von Führungs- und Reibseilen gehalten wer- den. Bei Anlagen mit Unterseil müssen Wasserstand und Rieselgut ständig unterhalb der Unterseil- bucht gehalten werden.
§ 18 Sicherung der Schächte und ihrer Zugänge beim Abteufen (1) Schachtklappen und Kippklappen dürfen nur für die Zeit des Durchgangs der Fördermittel oder an- derer am Seil hängender Lasten geöffnet werden. (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Schachtklappen offen bleiben, solange zur Kippbühne geför- dert wird; die Klappen der Kippbühne dürfen offen bleiben, solange zu dem mit Schachtklappen ausge- rüsteten Anschlag gefördert oder gefahren wird. (3) Abweichend von Absatz 1 müssen Schachtklappen an Zwischensohlen offen und in dieser Stellung verriegelt sein, wenn die Zwischensohlen nicht angefahren werden; die Stellung dieser Schachtklappen ist dem Maschinenführer optisch anzuzeigen. (4) Werden Schachtklappen und Kippklappen von demselben Anschlag aus bedient, muss die jeweilige Stellung der von dort aus nicht sichtbaren Klappen dem Anschläger optisch angezeigt werden.
§ 19 Signale und Abfahrbefehle (1) Anlagen nach § 1 dürfen nur auf Grund von Signalen oder Abfahrbefehlen (Steuerimpulsen) in Gang gesetzt werden. Dies gilt nicht für die in § 30 Abs. 1 Nr. 1 genannten Fälle. (2) Es dürfen nur die in dieser und auf Grund dieser Verordnung festgelegten und auf Signaltafeln an- gegebenen Signale gegeben und befolgt werden. Dies gilt nicht für besondere Signale, die bei Arbeiten in Schächten zwischen den dazu beauftragten Personen und dem Maschinenführer vereinbart werden. (3) Der Unternehmer hat unter Beachtung der nachfolgend festgelegten Signale eine Signalordnung festzulegen. An den Anschlägen sind die Signale auf Tafeln bekannt zu machen. (4) Bei Anlagen mit Einzelsignalgabe sind zum Ingangsetzen und Stillsetzen handgesteuerter Antriebs- maschinen folgende Signale zu verwenden: 1. Ankündigungssignale: 4 + Ausführungssignal = Langsame Fahrt 5 + Ausführungssignal = Seilfahrt 6 + Ausführungssignal = Selbstfahrerseilfahrt 2. Ausführungssignale: 1 Schlag = Halt - Seite 13 von 48 - 2 Schläge = Auf 3 Schläge = Hängen 4 + 4 Schläge = Korb frei. Die Signale „Auf" und „Hängen" sind bei zweitrümiger Betriebsweise zwischen den Endanschlä- gen auf das tiefer stehende Fördermittel, bei eintrümiger Betriebsweise, bei Schachtbefahrun- gen und Schachtarbeiten auf das benutzte Fördermittel zu beziehen. 3. Meldesignale: Zur Bezeichnung der einzelnen Anschläge und zu sonstigen Meldungen kann der Unternehmer Meldesignale festlegen. (5) Die vom Unternehmer festgelegten Signale müssen mindestens für einen Grubenbetrieb einheitlich sein. (6) Das Signal „Korb frei" muss gegeben werden: 1. nach Selbstfahrerseilfahrten zu Anschlägen, die nicht mit einem Anschläger besetzt sind, 2. nach Beendigung des Förder- und Seilfahrtbetriebes und 3. wenn der Anschläger bei vorstehendem Fördermittel den Anschlag verlässt. (7) Wenn die Seilüberwachung nicht in der Betriebsweise Seilrevision durchgeführt werden kann, darf abweichend von den Absätzen 1 bis 4 die Antriebsmaschine bei diesen Arbeiten nach fernmündlicher Verständigung gefahren werden, wenn Gefährdungen sicher ausgeschlossen werden können.
§ 20 Schwertransporte Schwertransporte, bei denen die betriebsübliche Überlast überschritten wird, dürfen nur durchgeführt werden, wenn zuvor ein Sachverständiger dies als unbedenklich bescheinigt hat. Die dabei zulässi- ge Fahrgeschwindigkeit, die Anzahl der hierfür erforderlichen Treiben und der Zeitraum sind in der Be- scheinigung anzugeben.
§ 21 Allgemeine Vorschriften für die Seilfahrt (1) Die Beförderung von Personen, außer bei Schachtbefahrung oder zu Bergungszwecken, ist nur in der Betriebsweise Seilfahrt und nur zwischen den in der Genehmigung nach § 4 Abs. 1 festgelegten Seilfahrtanschlägen zulässig. (2) Der Unternehmer hat eine schriftliche Anweisung über das Verhalten, die Durchführung und die Aufsicht bei der Seilfahrt aufzustellen (Seilfahrtordnung). (3) Personen, die nicht zum Selbstfahren berechtigt sind, dürfen den Tragboden eines Fördermittels zur Seilfahrt nur dann betreten oder verlassen, wenn ein Anschläger oder eine zum Selbstfahren berech- tigte Person am Anschlag anwesend ist und Weisung dazu gegeben hat. (4) Wenn das Fördermittel in einem Schacht während der Seilfahrt außerhalb eines Anschlags anhält, dürfen die auf dem Fördermittel befindlichen Personen es nur auf besondere, von außen kommende Weisung verlassen. (5) Vor Aufnahme der Seilfahrt zu Beginn des täglichen Förderbetriebes müssen die Fördermittel we- nigstens mit Seilfahrtgeschwindigkeit zwischen denjenigen Anschlägen, zwischen denen Seilfahrt statt- - Seite 14 von 48 - finden soll, einmal zur Probe auf- und abwärts gefahren werden. Das Probetreiben kann entfallen, wenn die Seilfahrt unmittelbar an die Güterförderung anschließt und diese im Bereich zwischen den Seil- fahrtanschlägen stattgefunden hat. Satz 1 findet auch nach jedem Umstecken von Trommeln oder Bob- inen Anwendung.
§ 22 Benutzen der Fördermittel zur Seilfahrt (1) Zur Seilfahrt zugelassene Fördermittel dürfen nur bestimmungsgemäß benutzt werden. Während der Seilfahrt müssen die benutzten Tragböden durch Fördermittelverschlüsse verschlossen sein. Abwei- chend hiervon dürfen vereinfachte Sicherungen gegen Herausfallen benutzt werden, wenn der Tragbo- den höchstens mit der Hälfte der zugelassenen Personenzahl besetzt ist. (2) Nachdem Personen das Fördermittel zur Seilfahrt betreten haben, darf es nicht mehr be- oder ent- laden werden. Beladene Tragböden oder Kübel dürfen nicht zur Seilfahrt benutzt werden. (3) Mit Sprengberechtigten und deren Hilfskräften, die explosionsgefährliche Stoffe mit sich führen, dürfen keine anderen Personen, außer verantwortliche Personen und Anschläger, gemeinsam auf ei- nem Tragboden fahren. Der Tragboden darf dabei höchstens bis zur Hälfte der zulässigen Personenzahl besetzt werden und muss während der Seilfahrt verschlossen sein. Vor dem Transport ist der Förder- maschinist oder Haspelführer zu verständigen.
§ 23 Seilfahrt mit Anschlägern (1) Im Handbetrieb ohne Signalgabe vom Fördermittel darf Seilfahrt, außer Selbstfahrerseilfahrt, nur stattfinden, wenn an allen Anschlägen, von und nach denen Seilfahrt durchgeführt wird, Anschläger anwesend sind. (2) Abweichend von Absatz 1 braucht bei eintrümiger Betriebsweise ohne Sammelanschlag (Einkorbbe- trieb) nur ein Anschläger anwesend zu sein, wenn dieser bei jeder Seilfahrt mitfährt und das Fördermit- tel abfertigt (§ 31).
§ 24 Selbstfahrerseilfahrt Zur Selbstfahrerseilfahrt sind Personen erst dann berechtigt, wenn sie über das vorschriftsmäßige Ver- halten bei der Selbstfahrerseilfahrt an den Anlagen, an denen sie dazu berechtigt sein sollen, unterwie- sen worden sind und der Unternehmer ihnen eine schriftliche Anweisung ausgehändigt hat. Die Unter- weisung ist in Abständen von längstens drei Jahren und nach Änderungen, die die Selbstfahrerseilfahrt beeinflussen, zu wiederholen. Die schriftliche Anweisung ist den Änderungen anzupassen.
§ 25 Schachtbefahrung (1) Schachtbefahrungen dürfen mit Fördermitteln oder Gegengewichten nur durchgeführt werden, wenn diese dafür eingerichtet sind. (2) Auf dem Dach von Fördermitteln und auf Gegengewichten darf nur gefahren werden, wenn Gelän- der und Schutzdächer angebracht sind.
§ 26 Schachtarbeiten (1) Bei Schachtarbeiten darf in keinem Trum des Schachtes Seilfahrt oder Güterförderung, mit Ausnah- me der Förderung von Material zur Durchführung dieser Arbeiten, stattfinden. (2) An den Anschlägen sind Schilder anzubringen oder Leuchtfelder einzuschalten, die auf die Schacht- arbeiten hinweisen. - Seite 15 von 48 - (3) Die für die Überwachung der Schachtarbeiten zuständigen verantwortlichen Personen haben dafür zu sorgen, dass die in Betracht kommenden Maschinenführer und Anschläger über Art und Umfang der vorgesehenen Arbeiten unterrichtet werden.
§ 27 Zusätzliche Vorschriften für den Betrieb von Bühnen (1) Verfahrbare Bühnen dürfen nur bewegt werden, wenn: 1. sich niemand unter der Bühne aufhält, 2. sich die zum Verfahren erforderlichen Personen auf der Bühne befinden und 3. ein Windenführer und, falls notwendig, Helfer zum Einlegen der Sperrklinken anwesend sind. Die Bühnen müssen so verfahren werden, dass sie nicht kippen können. (2) Lasten auf verfahrbaren Bühnen sind möglichst gleichmäßig zu verteilen. (3) Verfahrbare Bühnen sind im Ruhezustand mit vorhandenen Einrichtungen gegen Kippen zu sichern.
§ 28 Bedienen von Anlagen (1) Hauptseilfahrtanlagen sowie Güterförderanlagen mit Fahrgeschwindigkeiten über 4 m/s dürfen nur von Fördermaschinisten bedient werden. (2) Mittlere und kleine Seilfahrtanlagen sowie Güterförderanlagen mit Fahrgeschwindigkeiten bis zu 4 m/s und Befahrungsanlagen dürfen nur von Fördermaschinisten oder Haspelführern bedient werden. (3) Hilfsfahranlagen und Notfahranlagen dürfen nur von den Fördermaschinisten oder Haspelführern der zugehörigen Förderanlage bedient werden. (4) Bühnenanlagen und Winden dürfen von Fördermaschinisten, Haspelführern und Windenführern be- dient werden.
§ 29 Anwesenheit von Maschinenführern (1) Maschinenführer an handgesteuerten Antriebsmaschinen dürfen während des Treibens den Bedie- nungsstand nicht verlassen. (2) Maschinenführer an handgesteuerten Antriebsmaschinen, 1. die zur jederzeitigen Ausfahrt von Personen, die sich unter Tage aufhalten, betriebsbereit gehal- ten werden müssen oder 2. die bei Schachtarbeiten benutzt werden, müssen sich am Bedienungsstand der Antriebsmaschine oder in dessen Nähe aufhalten. (3) Maschinenführer, die eine handgesteuerte Antriebsmaschine bei Seilfahrt oder bei Schachtarbeiten bedienen, dürfen über die für sie festgesetzte Schichtzeit hinaus nur für die zur Seilfahrt bei Schichtbe- ginn und Schichtende erforderlichen Zeiten beschäftigt werden.
§ 30 Tätigkeit der Maschinenführer - Seite 16 von 48 - (1) Maschinenführer dürfen Antriebsmaschinen erst in Gang setzen, wenn sie ein Ausführungssignal er- halten haben. Dies gilt nicht, wenn: 1. die Fördermittel so im Schacht hängen, dass sie von keinem Anschlag aus erreicht werden kön- nen und keine Schachtarbeiten vorgenommen werden, 2. bei eintrümiger Betriebsweise der Maschinenführer zugleich Anschläger ist und sich das Förder- mittel an seinem Anschlag befindet, oder 3. bei der Seilüberwachung fernmündliche Verständigung nach § 19 Abs. 7 zulässig ist. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Stellung der Fördermittel an den Anschlägen verbessert wer- den soll. (2) Maschinenführer, die ein Signal nicht verstanden haben, müssen die Wiederholung des Signals ab- warten oder dies veranlassen. (3) Maschinenführer müssen bei einem Halt- oder Notsignal die Antriebsmaschine sofort stillsetzen. (4) Maschinenführer haben beim Probetreiben nach § 21 Abs. 5 und nach dem Erproben nach § 11 Abs. 4 bis 6 die richtige Anzeige des Teufenzeigers zu überprüfen. An Trommel- und Bobinenmaschinen hat der Maschinenführer auch darauf zu achten, dass beim tiefsten Stand der Fördermittel oder Gegenge- wichte noch mindestens zwei volle Seilwindungen auf dem Seilträger vorhanden sind. (5) Maschinenführer dürfen den Bremshebel bei gelüfteter Bremse nicht festlegen. Dies gilt nicht bei Tätigkeiten nach § 17 Abs. 1. (6) Der Maschinenführer hat den ihn ablösenden Maschinenführer über besondere Vorkommnisse beim Seilfahrt- oder Förderbetrieb, die sich während seiner Schicht ereignet haben, zu unterrichten, insbe- sondere bei Arbeiten im Schacht, wenn der freie Durchgang der Fördermittel, Gegengewichte oder För- derkübel behindert ist. Falls eine persönliche Unterrichtung nicht möglich ist, hat der Maschinenführer am Bedienungsstand eine Tafel mit entsprechenden Hinweisen anzubringen. (7) Maschinenführer an handgesteuerten Antriebsmaschinen müssen beim Verlassen des Bedienungs- standes die Fahrbremse auflegen. Wenn sie sich aus dem Maschinenraum oder ihrem Arbeitsbereich entfernen, müssen sie die Sicherheitsbremse auflegen, und die Antriebsmaschine gegen unbefugte Be- nutzung sichern. Vor Zeiten der Betriebsruhe (Unterbrechung des Betriebes für mehr als eine Schicht) ist außerdem die Energiezufuhr zur Antriebsmaschine abzuschalten oder abzusperren. Bei Antriebsma- schinen, die automatisch betrieben werden, muss der Maschinenführer, wenn er den Bedienungsstand nach Umschalten auf Automatikbetrieb verlässt, die Antriebsmaschine gegen unbefugte Eingriffe si- chern. (8) Stellt der Maschinenführer Schäden oder Mängel fest und verlässt er den Maschinenraum oder sei- nen Arbeitsbereich vor der Beseitigung der Schäden oder Mängel, so muss er am Bedienungsstand ei- ne Tafel mit entsprechenden Hinweisen anbringen. (9) Fördermaschinisten und Haspelführer müssen sich zu Beginn ihrer Schicht von der Anwesenheit der erforderlichen Anschläger vergewissern. (10) Fördermaschinisten und Haspelführer müssen die Ankündigung der Seilfahrt mit dem Seilfahrt- quittungsschalter quittieren oder vorhandene Seilfahrtleuchten einschalten oder, wenn keine Seilfahrt- leuchten vorhanden sind, Rücksignale bei Einkorbbetrieb geben. Entsprechendes gilt bei Umstellung auf Güterförderung. (11) Fördermaschinisten und Haspelführer dürfen Seilfahrt nur zwischen den Seilfahrtanschlägen durchführen. Sie dürfen nur die für die Seilfahrt genehmigten Tragböden der Fördermittel vorsetzen. (12) Fördermaschinisten und Haspelführer müssen bei Selbstfahrerseilfahrt mit Signalgabe vom An- schlag aus nach Empfang des Ausführungssignals wenigstens 30 Sekunden warten, bevor sie die An- - Seite 17 von 48 - triebsmaschine in Gang setzen. Sie müssen danach das Fördermittel zunächst zweimal kurz bewegen und dann vom Anschlag langsam abfahren. (13) Hat der Fördermaschinist oder Haspelführer das Signal „Korb frei" erhalten, muss er die Fördermit- tel so in den Schacht fahren, dass sie von keinem Anschlag aus erreicht werden können (Parkstellung), sofern er nicht die Anlage auf automatische Betriebsweise umschaltet. Die Parkstellung ist in regelmä- ßigen Zeitabständen zu verändern. (14) Beim Abteufen müssen Fördermaschinisten und Haspelführer den Förderkübel oder Behälter min- destens 3 m vor dem Aufsetzen auf der Schachtsohle oder einer Bühne sowie unmittelbar nach dem Anheben von der Schachtsohle oder Bühne anhalten. Sie dürfen das Treiben nur auf ein weiteres Aus- führungssignal fortsetzen. (15) Fördermaschinisten und Haspelführer dürfen den Transport explosionsgefährlicher Stoffe nur in der Betriebsart „Seilfahrt" durchführen. (16) Fördermaschinisten an handgesteuerten Antriebsmaschinen von Hauptseilfahrtanlagen dürfen während ihres Dienstes nur mit dem Bedienen und Warten der Antriebsmaschine beschäftigt werden.
§ 31 Anwesenheit von Anschlägern bei Handsteuerung von Antriebsmaschinen (1) Anschläger dürfen sich während der Seilfahrt nicht vom Anschlag entfernen, sofern sie nicht als Selbstfahrer mitfahren. Während der Güterförderung dürfen sie sich nur so weit entfernen, dass sie Si- gnale oder Anrufe über Fernsprecher hören können. (2) Wenn sich Anschläger bei Stillstand der Güterförderung vom Anschlag entfernen, müssen sie das Signal „Korb frei" geben. Sie dürfen den Anschlag erst verlassen, wenn das Fördermittel vom Anschlag weggezogen worden ist.
§ 32 Tätigkeit der Anschläger bei Handsteuerung von Antriebsmaschinen (1) Anschläger haben für die ordnungsgemäße Durchführung der Seilfahrt und der Güterförderung zu sorgen. Sie müssen sich vor Beginn der Seilfahrt oder Güterförderung vom ordnungsgemäßen Zustand der Einrichtungen am Anschlag vergewissern. (2) Anschläger müssen vor dem Transport explosionsgefährlicher Stoffe Fördermaschinisten oder Has- pelführer verständigen und dafür sorgen, dass erforderliche Begleitpersonen nur auf einem leeren Tragboden mitfahren.
§ 33 Verhalten bei Schäden oder Mängeln (1) Personen, die an Anlagen nach § 1 beschäftigt sind, haben den Betrieb der Anlage zu unterbrechen, wenn sie Schäden oder Mängel feststellen, die nicht unverzüglich beseitigt werden können. Eine Be- triebsunterbrechung ist nicht erforderlich, wenn der weitere Betrieb offensichtlich gefahrlos ist. Festge- stellte Schäden oder Mängel und deren Beseitigung sowie die Unterbrechung des Betriebes sind unver- züglich der zuständigen verantwortlichen Person zu melden. (2) Die verantwortliche Person hat bei wesentlichen Schäden oder Mängeln zu veranlassen, dass die Einstellung des Betriebes am Stand des Maschinenführers und an den Anschlägen auf Tafeln bekannt- gemacht wird.
§ 34 Schilder und Tafeln (1) An Anschlägen, außer Nebenanschlägen, und an Bedienungsständen von Fördermaschinen, Förder- häspeln und anderen Antriebsmaschinen müssen mindestens folgende Gebote und Verbote auf Schil- dern oder Tafeln bekannt gemacht sein: 1. die festgelegten Signale, - Seite 18 von 48 - 2. die für die Seilfahrt genehmigten Tragböden der Fördermittel und die Zahl der Personen, die gleichzeitig auf jedem Tragboden oder in einem Kübel fahren dürfen, 3. die zulässige Belastung der Fördermittel und gegebenenfalls Angaben über einen notwendigen Belastungsausgleich, 4. das Verbot der Seilfahrt, wenn sie eingestellt (gestundet) ist, 5. dass nur Anschläger und zur Selbstfahrerseilfahrt berechtigte Personen die Signalanlage betäti- gen dürfen. Bei Abteufanlagen reicht es aus, die Schilder und Tafeln am Bedienungsstand der Abteufmaschine und am Sammelanschlag auszuhängen. (2) In einem Grubenbetrieb dürfen an Anlagen nach § 1 für den selben Zweck nur einheitlich beschrif- tete Schilder verwendet werden.
§ 35 Schweißarbeiten, Instandsetzungen (1) Schweißarbeiten an Anlagenteilen, die nicht vorwiegend ruhend beansprucht werden, dürfen nur *) von Betrieben ausgeführt werden, die durch den großen Befähigungsnachweis nach DIN 18800 Teil 7 mit Zusatz für dynamische Beanspruchungen für diese Arbeiten befähigt sind. (2) Schweißungen an Zwischengeschirrteilen, die auf Zug oder Biegung beansprucht werden, sowie an Bremszugstangen und Aufhängeblechen sind verboten. Schweißungen zur Instandsetzung von Hänge- streben sind im Einzelfall zulässig, wenn vorher der Sachverständige dies als unbedenklich bescheinigt hat. (3) Instandsetzungen, die eine Wärmebehandlung des Werkstoffes erfordern (wie Normalglühen, Ver- güten), dürfen nur in dafür eingerichteten Werkstätten durchgeführt werden. Über die Wärmebehand- lung ist ein Nachweis zu führen. Fußnoten *) Archivmäßig gesichert niedergelegt in der Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstr. 6, 10787 Berlin
§ 36 Ersatzausrüstungen (1) Für jede Seilfahrtanlage, die zur Seilfahrt des überwiegenden Teiles der Untertagebelegschaft dient, und jede Güterförderanlage, mit der überwiegend die Güterförderung einer Schachtanlage betrieben wird, hat der Unternehmer Ersatzausrüstungen in angemessenem Umfang bereitzuhalten. (2) Verfügen mehrere Anlagen über gleichartige Ausrüstungen gemäß Absatz 1, genügt die Vorhaltung einer gemeinsamen Ersatzausrüstung. Abschnitt 5 Schlussvorschriften
§ 37 Ausnahmen Die zuständige Bergbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung be- willigen, soweit nachgewiesen ist, dass die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
§ 38 Übertragung der Verantwortlichkeit - Seite 19 von 48 - Der Unternehmer kann die Pflichten, die sich aus dieser Verordnung ergeben, ganz oder teilweise auf verantwortliche Personen übertragen.
§ 39 Bekanntmachung der Verordnung (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass alle Beschäftigten unverzüglich von den Vorschriften dieser Verordnung Kenntnis erhalten, soweit dies für eine sichere Tätigkeit in ihrem Arbeitsbereich er- forderlich ist. (2) Der Unternehmer muss einen Abdruck der Verordnung in jedem Betrieb über Tage an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme für jedermann aushängen oder auslegen.
§ 40 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 2 BBergG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1. eine nach § 4 genehmigungspflichtige Anlage ohne Genehmigung errichtet, betreibt oder ändert oder einer Nebenbestimmung nach § 4 Abs. 3 zuwiderhandelt; 2. in § 5 Abs. 1 genannte Betriebsmittel, Anlagenteile oder Werkstoffe verwendet, die nicht geneh- migt sind und für die auch keine Entscheidung nach § 5 Abs. 3 vorliegt; 3. entgegen § 7 eine Anlage ohne die erforderliche Abnahmeprüfung oder Unbedenklichkeitsbe- scheinigung von Sachverständigen in Betrieb nimmt; 4. entgegen § 8 die Seilfahrt ohne Entscheidung über eine erneute Prüfung durch Sachverständige in Betrieb nimmt; 5. in § 10 Abs. 1 bis 3 genannte Anlagenteile verwendet, ohne dass Bescheinigungen über Werk- stoffprüfungen vorliegen, 6. beim Auflegen und Einhängen von Seilen und beim Erneuern von Seileinbänden den Vorschrif- ten des § 11 Abs. 1 bis 13 zuwiderhandelt, 7. in § 12 Abs. 1 bis 4 genannte Seile benutzt, obwohl die Aufliegezeit abgelaufen oder die gefor- derte Bruchkraft vermindert ist, ohne dass eine Ausnahmegenehmigung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 oder Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 12 Abs. 4 Satz 2 vorliegt; 8. einen Plan für die regelmäßigen Prüfungen der Anlage gemäß § 13 Abs. 1 nicht oder nicht ent- sprechend den Mindestanforderungen aus § 13 Abs. 2 oder der jeweiligen Betriebsverhältnisse aufstellt oder Prüfungen nach § 14 Satz 2 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht durch dazu befugte Personen vornimmt; 9. entgegen § 16 ein Betriebsbuch nicht oder nicht vollständig führt oder seinen Aufbewahrungs- pflichten nicht nachkommt; 10. Sicherheitseinrichtungen, Schutz- oder Überwachungseinrichtungen entgegen § 17 Abs. 1 be- seitigt, unwirksam macht oder in ihrer Wirkung beeinträchtigt oder Bremsgewichte verändert oder festlegt, oder Anlagen ohne das nach § 17 Abs. 2 zur Bedienung erforderliche Personal be- treibt oder nicht betriebsfähige Anlagen nach § 17 Abs. 3 nicht gegen unbefugtes Ingangsetzen sichert; 11. Anlagen entgegen § 17 Abs. 5 nicht in dem erforderlichen Umfang betriebsbereit hält; - Seite 20 von 48 - 12. entgegen § 18 Schachtklappen und Kippklappen öffnet oder entgegen § 18 Abs. 3 und 4 die Stellung der Schachtklappen und Kippklappen nicht optisch anzeigt; 13. Anlagen entgegen § 19 nicht auf Grund von Signalen oder Abfahrbefehlen in Gang setzt oder nicht die vorgeschriebenen Signale befolgt oder als Unternehmer entgegen § 19 Abs. 3 eine Si- gnalordnung nicht oder nicht ordnungsgemäß festlegt oder die Signale nicht ordnungsgemäß bekannt macht; 14. entgegen § 21 Abs. 1 Personen befördert, als Unternehmer eine Seilfahrtordnung nicht oder nicht ordnungsgemäß aufstellt, entgegen § 21 Abs. 3 und 4 ein Fördermittel betritt oder ver- lässt, oder entgegen § 21 Abs. 5 das Probetreiben unterlässt oder nicht ordnungsgemäß durch- führt; 15. entgegen §§ 22 und 23 eine Seilfahrt nicht ordnungsgemäß durchführt; 16. ohne Berechtigung nach § 24 Selbstfahrerseilfahrt durchführt; 17. entgegen § 25 Abs. 1 Schachtbefahrungen durchführt oder entgegen § 25 Abs. 2 auf dem Dach von Fördermitteln oder Gegengewichten fährt; 18. entgegen a) § 26 Abs. 1 Seilfahrt oder Güterförderung durchführt; b) § 26 Abs. 2 auf die Schachtarbeiten nicht oder nicht ordnungsgemäß hinweist oder c) die Maschinenführer und Anschläger nicht oder nicht vollständig gemäß § 26 Abs. 3 von den vorgesehenen Arbeiten unterrichtet; 19. entgegen § 27 Abs. 1 bis 3 Bühnen nicht ordnungsgemäß betreibt; 20. entgegen § 28 Abs. 1 bis 4 Anlagen unbefugt bedient oder Unbefugte hierzu einsetzt, 21. als Maschinenführer seine Anwesenheitspflicht nach § 29 Abs. 1 bis 3 verletzt, 22. Fördermaschinisten entgegen den Vorschriften des § 30 Abs. 16 beschäftigt, 23. als Maschinenführer den Vorschriften des § 30 Abs. 1 bis 15 zuwiderhandelt, 24. als Anschläger seine Anwesenheitspflichten nach § 31 verletzt, 25. als Anschläger den Vorschriften des § 32 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt, 26. als Beschäftigter an Anlagen nach § 1 die ihm nach § 33 Abs. 1 oder als verantwortliche Person die ihr nach § 33 Abs. 2 obliegenden Pflichten verletzt, 27. die Bekanntmachung von Geboten und Verboten auf Schildern oder Tafeln an Anschlägen und Bedienungsständen nach § 34 Abs. 1 unterlässt, 28. entgegen § 35 Abs. 1 und 2 Schweißarbeiten durchführt oder durchführen lässt oder Instand- setzungen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 nicht in einer dafür eingerichteten Werkstatt durchführt oder durchführen lässt oder den Nachweis nach § 35 Abs. 3 Satz 2 nicht führt; 29. als Unternehmer den Vorschriften über die Bekanntmachung der Verordnung nach § 39 zuwider- handelt. - Seite 21 von 48 -
§ 41 Übergangsvorschriften Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung 1. für vorhandene Anlagen erteilten Erlaubnisse, Genehmigungen, Betriebsplanzulassungen sowie Bauartzulassungen gelten als Genehmigungen im Sinne der §§ 4 und 5 fort, 2. getroffenen Festlegungen zu Sachverständigenprüfungen des Schachtbaus sowie nicht zur Schachtförderanlage gehöriger Schachtbauten gelten im bisherigen Umfang fort, 3. erteilten Ausnahmebewilligungen gelten, soweit sie nicht befristet sind, bis auf Widerruf fort, 4. von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen bleiben in dem bisherigen Umfang zur Prüfung berechtigt.
§ 42 Sprachliche Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 43 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Magdeburg, den 13. Juli 2005. Der Minister für Wirtschaft und Arbeit des Landes Sachsen-Anhalt Dr. Rehberger Anlage (zu § 13 Abs. 2) • - Seite 22 von 48 - - Seite 23 von 48 - • - Seite 24 von 48 - - Seite 25 von 48 - • - Seite 26 von 48 - - Seite 27 von 48 - • - Seite 28 von 48 - - Seite 29 von 48 - • - Seite 30 von 48 - - Seite 31 von 48 - • - Seite 32 von 48 - - Seite 33 von 48 - • - Seite 34 von 48 - - Seite 35 von 48 - • - Seite 36 von 48 - - Seite 37 von 48 - • - Seite 38 von 48 - - Seite 39 von 48 - • - Seite 40 von 48 - - Seite 41 von 48 - • - Seite 42 von 48 - - Seite 43 von 48 - • - Seite 44 von 48 - - Seite 45 von 48 - • - Seite 46 von 48 - - Seite 47 von 48 - © juris GmbH - Seite 48 von 48 -