Seventh Thüringen Forestry Law Implementing Ordinance
颁布于 1999-05-04 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Siebente Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz (7. DVO ThürWaldG).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国 · Thüringen
- 主题
- Forestry
- 关键词
- forest management/forest conservation, forest service, public forest, fire management, enforcement/compliance, hazards
在哪里阅读
该法律没有记录来源链接。
文本
所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。
Ein Service von Thüringen und juris file:///D/HTML/ger84363.htm[15.01.2025 14:22:24] 1. 2. 790-4-9 Siebente Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz (7. DVO ThürWaldG) Vom 4. Mai 1999 Fundstelle: GVBl 1999, S. 523 Änderungen: geändert durch Verordnung vom 18. Februar 2003 (GVBl. S. 109) § 1 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (GVBl. S. 273, 285) Aufgrund des § 11 Abs. 5 Satz 5 des Thüringer Waldgesetzes (ThürWaldG) vom 6. August 1993 (GVBl. S. 470, 623), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1995 (GVBl. S. 415), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium § 1 Waldbedrohende Forstschutzsituationen (1) Waldbedrohende Forstschutzsituationen im Sinne des § 11 Abs. 5 ThürWaldG sind gegeben, wenn schädigende Naturereignisse, wie Sturm und Schneebruch, Feuer, Forstfrevel oder eine gefahrdrohende Übervermehrung von die Forstökosysteme schädigenden Pflanzen und Tieren, wie beispielsweise Kiefernspinner, Nonne, Fichtengespinstblattwespe, Grüner Eichenwickler, Schwammspinner, Buchdrucker, Lärchenborkenkäfer oder Mäuse, drohen oder eingetreten sind. (2) Die Landesforstanstalt trifft die Feststellung über das Vorliegen und die voraussichtliche Dauer einer den Wald bedrohenden Forstschutzsituation. Die Landesforstanstalt entscheidet über Art und Umfang von Schutzmaßnahmen und ordnet diese nach § 11 Abs. 5 ThürWaldG an. (3) Ist die Anhörung des Waldbesitzers nach § 11 Abs. 5 Satz 2 ThürWaldG unterblieben, so ist er nachträglich zu unterrichten. § 2 Kostenbeteiligung (1) An den Kosten für die Schutzmaßnahmen zur Abwehr einer Gefahr nach § 1 kann sich das Land nach § 11 Abs. 5 Satz 4 ThürWaldG beteiligen, wenn die Schutzmaßnahmen überwiegend wegen des Wohls der Allgemeinheit angeordnet oder durchgeführt werden. (2) Der Kostenanteil des Landes nach Absatz 1 sollte grundsätzlich 75 v. H. nicht übersteigen. Eine vollständige Kostenübernahme durch das Land ist nicht zulässig. (3) Die Höhe des Kostenanteils des Landes nach Absatz 2 legt im Einzelfall die oberste Forstbehörde nach Maßgabe des Haushalts fest. Ein Service von Thüringen und juris file:///D/HTML/ger84363.htm[15.01.2025 14:22:24] § 3 Gleichstellungsklausel Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. § 4 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Erfurt, den 4. Mai 1999 Der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt Dr. Volker Sklenar