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德国的法律

Seventh Ordinance amending the Marine Fisheries Fines Ordinance

颁布于 2004-07-27 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Siebente Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国
主题
Fisheries and aquaculture
关键词
marine fisheries, marine fishes, offences/penalties, cartilaginous fishes, aquatic animals

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文本

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  1. 2054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004 Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), der durch Artikel 209 Nr. 1 der Verord nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ver braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft: Artikel 1 Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung Die Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1355), zuletzt geändert durch die Verord nung vom 9. April 2003 (BGBl. I S. 518), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Im einleitenden Satz wird die Angabe „Verord nung (EG) Nr. 2846/98 des Rates vom 17. Dezember 1998 (ABl. EG Nr. L 358 S. 5, 1999 Nr. L 105 S. 32)“ durch die Angabe „Ver ordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 (ABl. EU Nr. L 289 S. 1)“ sowie die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und entsprechender Fangbedingungen für be stimmte Fischbestände und Bestandsgrup pen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2003) (ABl. EG Nr. L 356 S. 12)“ durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 des Rates vom 19. Dezem ber 2003 zur Festsetzung der Fangmöglich keiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestands gruppen in den Gemeinschaftsgewässern so wie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2004) (ABl. EU Nr. L 344 S. 1)“ ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002“ durch die Angabe „Artikel 30 Abs. 1 der Ver ordnung (EG) Nr. 2287/2003,“ ersetzt. cc) In Nummer 4 wird jeweils die Angabe „Arti kel 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002“ durch die Angabe „Artikel 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003“ ersetzt. dd) Die Nummern 6, 7 und 8 werden gestrichen. ee) In Nummer 9 wird die Angabe „Artikel 19a Abs. 2 Satz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/ 93“ durch die Angabe „Artikel 19a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satelli tengestützte Schiffsüberwachungssysteme (ABl. EU Nr. L 333 S. 17) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Kapitän entgegen Artikel 4 mit dem Fische reifahrzeug den Hafen ohne betriebsbereites Satellitenortungsgerät verlässt, 2. als Kapitän entgegen Artikel 6 Abs. 1 oder Arti kel 19 Abs. 1 nicht dafür sorgt, dass die Satelli tenanlage jederzeit betriebsbereit ist und die dort genannten Daten übertragen werden, 3. als Kapitän, Schiffseigner oder als deren Vertre ter entgegen Artikel 11 Abs. 1 oder Artikel 23 Abs. 1 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder Siebente Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung Vom 27. Juli 2004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004 2055 4. als Kapitän entgegen Artikel 11 Abs. 2 mit dem Fischereifahrzeug einen Hafen verlässt, ohne dass die erneute Betriebsbereitschaft der installierten Satellitenanlage festgestellt wurde und ohne dass die zuständige Behörde das Auslaufen genehmigt hat.“ 2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: „(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahr lässig 1. entgegen Artikel 26 Unterabs. 1 ein Netz mit einer kleineren Maschenöffnung als der vorgeschriebe nen Mindestmaschenöffnung verwendet, 2. entgegen Artikel 27 Abs. 1 eine Vorrichtung oder ein Hilfsmittel verwendet, die Maschen eines Net zes verstopfen oder die Maschenöffnung verrin gern, 3. entgegen Artikel 28 Abs. 1 Satz 1 eine dort ge nannte gezielte Fischerei ausübt, 4. entgegen Artikel 28 Abs. 2 Beifänge an Bord hat, die das dort genannte Gewicht oder den dort genannten Anteil übersteigen, 5. entgegen Artikel 28 Abs. 3 oder 4 Unterabs. 1 oder Artikel 29 Satz 2 mit einem Fischereifahr zeug den Fangplatz nicht oder nicht rechtzeitig wechselt, sich nicht oder nicht rechtzeitig vom letzten Hol entfernt, an einen Fangplatz zurück kehrt oder einen Fangplatz nicht oder nicht recht zeitig anläuft, 6. entgegen Artikel 29 Satz 1 Fisch mit einer gerin geren als der dort festgelegten Mindestgröße nicht oder nicht rechtzeitig ins Meer zurückwirft, 7. entgegen Artikel 30 Abs. 3 ein Logbuch oder einen Stauplan nicht, nicht richtig oder nicht voll ständig führt, 8. entgegen Artikel 30 Abs. 4 bei einer Überprüfung nicht Hilfe leistet, 9. entgegen Artikel 31 Satz 1 bei der gezielten Fischerei einer oder mehrerer der dort genannten Arten ein Netz mit einer kleineren Maschenöff nung an Bord mitführt, 10. ohne Genehmigung nach Artikel 32 eine Umla dung vornimmt, 11. entgegen Artikel 35 Abs. 1 Schwarzen Heilbutt fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet, 12. entgegen Artikel 36 Abs. 1 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 13. entgegen Artikel 37 Abs. 1 Schwarzen Heilbutt anlandet oder 14. entgegen Artikel 38 Abs. 2 einen dort genannten Fang entlädt oder umlädt.“ 3. § 11 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Im einleitenden Satzteil des Absatzes 1 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 2341/2002“ durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 2287/2003“ er setzt. c) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 6“ durch die Angabe „Artikel 8“ ersetzt. d) In Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 6 Abs. 2“ durch die Angabe „Artikel 8 Abs. 3“ ersetzt. e) In Nummer 3 wird die Angabe „Artikel 7“ durch die Angabe „Artikel 9“ ersetzt. f) In Nummer 4 wird die Angabe „Artikel 8 in Verbin dung mit Anhang IV Nr. 1 Satz 2“ durch die Angabe „Artikel 10 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2 Satz 2“ ersetzt, das Wort „oder“ gestrichen und am Ende ein Komma gesetzt. g) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. entgegen Artikel 10 in Verbindung mit An hang III Nr. 6 Satz 2 eine Heringsanlandung zum Verkauf für den menschlichen Verzehr anbietet,“. h) Es werden folgende Nummern 6 bis 8 angefügt: „6. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 1.1.1 ein Zugnetz ohne ein dort vorgesehenes Fluchtfenster verwendet, 7. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 4, 5, 7, 8, 10 Satz 1, Nr. 11.1, 13 oder 17 Buchstabe b in den dort genannten Gebieten während der angegebenen Sperr zeiten den Fischfang betreibt, Sandaal anlan det oder an Bord behält, ohne spezielle Fang erlaubnis im Golf von Riga Fischfang betreibt oder die für die Fischerei auf Schellfisch ge nannten Bedingungen nicht oder nicht recht zeitig erfüllt oder 8. ohne Lizenz nach Artikel 16 Abs. 1 Unterabs. 1 in Drittlandgewässern die Fischerei ausübt.“ i) Es werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt: „(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer vor sätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 11 Unter abs. 1 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 12.6 Unter abs. 1 oder Nr. 12.7 Unterabs. 1 Satz 1 der Verord nung (EG) Nr. 2287/2003 eine Menge von frischem oder gefrorenem Fisch nicht oder nicht rechtzeitig wiegt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 verstößt, indem er als Kapitän eines Drittlandschiffes vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 15 Fänge von Beständen, für die Fangmöglichkeiten festgesetzt worden sind, an Bord behält oder anlandet, 2056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004 2. entgegen Artikel 18 Abs. 2 Satz 1 eine dort genannte Lizenz oder spezielle Fangerlaubnis nicht mitführt, 3. entgegen Artikel 23 Abs. 2 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder 4. entgegen Artikel 23 Abs. 3 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt.“ 4. § 16 wird wie folgt neu gefasst: „§ 16 Durchsetzung von Aufwandsbeschränkungen (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Ge bot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahr lässig 1. entgegen Artikel 12 Abs. 2 in Verbindung mit An hang V Nr. 6 Buchstabe a sich mit einem Fischerei fahrzeug an mehr als den dort genannten Tagen innerhalb des dort genannten Gebietes und außer halb des Hafens aufhält, 2. entgegen Artikel 12 Abs. 2 in Verbindung mit An hang V Nr. 7 Unterabs. 1 Satz 1 oder Nr. 15 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 3. entgegen Artikel 12 Abs. 2 in Verbindung mit An hang V Nr. 7 Unterabs. 3 zwei Fanggeräte einsetzt, 4. entgegen Artikel 12 Abs. 2 in Verbindung mit An hang V Nr. 8 gleichzeitig mehr als ein dort genann tes Fanggerät an Bord mitführt, 5. entgegen Artikel 12 Abs. 2 in Verbindung mit An hang V Nr. 9 Buchstabe b Satz 2 ein Fanggerät oder Fisch an Bord hat, 6. entgegen Artikel 12 Abs. 2 in Verbindung mit An hang V Nr. 11 Satz 2 mitgeführtes Fanggerät nicht festzurrt oder nicht verstaut, 7. entgegen Artikel 12 Abs. 2 in Verbindung mit An hang V Nr. 16 ohne die dort genannte Genehmi gung mit dem Entladen beginnt, 8. entgegen Artikel 12 Abs. 2 in Verbindung mit An hang V Nr. 19 Kabeljau mit anderen Arten gemischt aufbewahrt oder die Behältnisse mit Kabeljau im Laderaum nicht getrennt von anderen Behältnis sen verstaut oder 9. entgegen Artikel 12 Abs. 2 in Verbindung mit An hang V Nr. 20 Satz 1 eine Menge von Kabeljau nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig wiegt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Ge bot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 verstößt, indem er als Eigentümer oder Besitzer vor sätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 12 Abs. 2 in Verbindung mit An hang V Nr. 20 Satz 1 eine Menge von Kabeljau nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig wiegt oder 2. entgegen Artikel 12 Abs. 2 in Verbindung mit An hang V Nr. 21 Satz 1 einer beförderten Menge einer dort genannten Art eine Kopie einer dort genann ten Erklärung nicht beifügt.“ 5. § 23 wird wie folgt neu gefasst: „§ 23 Durchsetzung von Bestimmungen zum Fang von Haien Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 des Rates vom 26. Juni 2003 über das Abtrennen von Hai fischflossen an Bord von Schiffen (ABl. EU Nr. L 167 S. 1) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Haifischflossen an Bord abtrennt, an Bord mitführt, umlädt oder anlandet, 2. entgegen Artikel 3 Abs. 2 Haifischflossen, die ent gegen der Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 an Bord abgetrennt, an Bord mitgeführt, umgeladen oder angelandet wurden, zum Verkauf anbietet, 3. entgegen Artikel 4 Abs. 3 die dort genannten Teile der Haifische ins Meer zurückwirft oder 4. entgegen Artikel 5 Abs. 1 Unterabs. 1 über das dort genannte Gewicht nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt.“ 6. § 24 erhält folgende Fassung: „§ 24 Durchsetzung von Bestimmungen zur statistischen Erfassung von Rotem Thun, Schwertfisch und Großaugenthun Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 des Rates vom 8. April 2003 über eine Regelung zur statis tischen Erfassung von Rotem Thun, Schwertfisch und Großaugenthun in der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 295 S. 1) verstößt, indem er als Eigentümer oder dessen Beauftragter 1. entgegen Artikel 4 Abs. 1 bei der Einfuhr ein Doku ment mit den nach Anhang IVa, V, VI oder VII erfor derlichen Angaben nicht beifügt, 2. entgegen Artikel 4 Abs. 3 das dort genannte Doku ment den dort genannten Behörden nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, 3. entgegen Artikel 4 Abs. 5 Fisch einer dort genann ten Art einführt, 4. entgegen Artikel 5 Abs. 1 bei der Ausfuhr ein Doku ment mit den nach Anhang IVa, V, VI oder VII erfor derlichen Angaben nicht beifügt, 5. entgegen Artikel 5 Abs. 5 Fisch einer dort genann ten Art ausführt, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004 2057 6. entgegen Artikel 6 Abs. 1 eine Wiederausfuhrbe scheinigung mit den nach Anhang IX, X, XI oder XII erforderlichen Angaben nicht beifügt oder 7. entgegen Artikel 6 Abs. 6 Fisch einer dort genann ten Art wieder ausführt oder nach einer Wiederaus fuhr einführt.“ 7. Folgender neuer § 25 wird angefügt: „§ 25 Zuständigkeit Soweit die Ausführung des Seefischereigesetzes Bundesbehörden übertragen ist, wird die Zuständig keit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs widrigkeiten nach § 9 des Seefischereigesetzes auf die Außenstelle Hamburg der Bundesanstalt für Land wirtschaft und Ernährung übertragen.“ Artikel 2 Neubekanntmachung der Seefischerei-Bußgeldverordnung Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh rung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Seefi scherei-Bußgeldverordnung in der vom Inkrafttreten die ser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetz blatt bekannt machen. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 27. Juli 2004 D i e B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t In Vertretung A l e x a n d e r M ü l l e r