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德国的法律

Seventh Act amending the Animal Disease Act

颁布于 1996-04-23 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes.
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
德国
主题
Livestock
关键词
pests/diseases, disinfection/disinfestation, institution, animal health, governance

在哪里阅读

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes Vom 23. April 1996 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Bundes-Seuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 1262<sic><2262>, 1980 I S. 151), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1809), wird wie folgt geändert: 1. § 10c wird wie folgt gefaßt: »§ 10c (1) Zum Schutz des Menschen vor übertragbaren Krankheiten dürfen bei behördlich angeordneten Entseuchungen, Entwesungen und Maßnahmen zur Bekämpfung von Wirbeltieren, durch die Krankheitserreger verbreitet werden können, nur Mittel und Verfahren verwendet werden, die von der zuständigen Bundesoberbehörde in einer Liste bekannt gemacht worden sind. Die Aufnahme in die Liste erfolgt nur, wenn die Mittel und Verfahren hinreichend wirksam sind und keine unvertretbaren Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt haben. (2) Zuständige Bundesoberbehörde für die Bekanntmachung der Liste ist bei 1. Mitteln und Verfahren zur Desinfektion (Entseuchung) das Robert Koch-Institut, das die Wirksamkeit prüft, im Einvernehmen mit a) dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, das die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit prüft, und b) dem Umweltbundesamt, das die Auswirkungen auf die Umwelt prüft, 2. Mitteln und Verfahren zur Bekämpfung von Nichtwirbeltieren (Entwesung) und von Wirbeltieren das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin, das die Wirksamkeit mit Ausnahme der dem Umweltbundesamt zugewiesenen Prüfungen und die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit mit Ausnahme der dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugewiesenen Prüfungen prüft, im Einvernehmen a) mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, das die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit prüft, soweit es sich um Arzneimittel handelt, und b) mit dem Umweltbundesamt, das die Wirksamkeit von Mitteln und Verfahren zur Bekämpfung von Nichtwirbeltieren (Entwesung) sowie von Ratten und Mäusen und die Auswirkungen auf die Umwelt prüft. Soweit die Mittel Wirkstoffe enthalten, die in zugelassenen oder in der Zulassungsprüfung befindlichen Pflanzenschutzmitteln enthalten sind, erfolgt die Bekanntmachung der Liste im Benehmen mit der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft.« 2. Nach § 10c wird folgender § 10d eingefügt: »§ 10d (1) Das Robert Koch-Institut und das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin erheben für ihre Amtshandlungen nach § 10c Abs. 1 Kosten (Gebühren und Auslagen). (2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. (3) Bis zum Erlaß dieser Kostenverordnung gilt die BGA-Nachfolgeeinrichtungen-Kostenverordnung vom 24. April 1992 (BGBl. I S. 963), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 3. März 1995 (BGBl. I S. 280).« Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 23. April 1996 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Gesundheit Horst Seehofer Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Jochen Borchert Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Angela Merkel

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