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德国的法律

Seventeenth Ordinance amending the Marine Fisheries Fines Ordinance

颁布于 2008-05-08 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国
主题
Fisheries and aquaculture
关键词
marine fisheries, marine fishes, offences/penalties, aquatic animals

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文本

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  1. Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung Vom 8. Mai 2008 Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), der zuletzt durch Artikel 217 der Ver ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) ge ändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: Artikel 1 Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung Die Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1355), zuletzt geändert durch die Ver ordnung vom 6. März 2008 (BGBl. I S. 297), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird im einleitenden Satz die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fang möglichkeiten und begleitenden Fangbedingun gen für bestimmte Fischbestände und Bestands gruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fang beschränkungen (ABl. EU 2007 Nr. L 15 S. 1, Nr. L 54 S. 157)“ durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Januar 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und be gleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Ge meinschaftsgewässern sowie für Gemeinschafts schiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (ABl. EU 2008 Nr. L 19 S. 1)“ ersetzt. b) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: „2. entgegen Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 oder Artikel 17 Abs. 2 erster Anstrich der Ver ordnung (EWG) Nr. 2847/93 ein Logbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt,“. c) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: „4. entgegen Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 mit Be standserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. EU Nr. L 318 S. 1) eine Anlandeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,“. d) In Absatz 1 Nr. 5 wird die Angabe „Artikel 37 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 41/2007“ jeweils durch die Angabe „Artikel 19 Abs. 1 der Verord nung (EG) Nr. 1386/2007“ ersetzt. e) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt: „(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer ge gen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 über die elektronische Erfassung und Übermitt lung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung (ABl. EU Nr. L 409 S. 1) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Abs. 1 die Logbuchdaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt. (6) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer ge gen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1566/2007 der Kommission vom 21. Dezem ber 2007 mit den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates über die elektronische Erfassung und Übermitt lung von Daten über Fangtätigkeiten und die 819Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2008 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Fernerkundung (ABl. EU Nr. L 340 S. 46) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Kapitän entgegen Artikel 4 Abs. 4 die An meldung den zuständigen Behörden des Flag genmitgliedstaats nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig elektronisch übermittelt, 2. als Kapitän entgegen Artikel 6 Abs. 1 den zu ständigen Behörden des Flaggenmitglied staats die elektronischen Logbuchdaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht zeitig übermittelt, 3. als Kapitän entgegen Artikel 6 Abs. 4 die Um ladedaten nicht, nicht richtig oder nicht recht zeitig elektronisch übermittelt, 4. als Kapitän entgegen Artikel 6 Abs. 5 eine Ko pie der dort genannten Daten nicht oder nicht richtig aufbewahrt, 5. als Kapitän oder Eigner des Schiffs oder als deren Vertreter entgegen Artikel 10 Abs. 1 die dort genannten Daten den zuständigen Behör den des Flaggenmitgliedstaats nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, 6. als Kapitän entgegen Artikel 10 Abs. 3 Satz 1 in den dort genannten Fällen einen Hafen ver lässt, 7. als Kapitän oder Eigner des Schiffs oder als deren Vertreter entgegen Artikel 11 Abs. 3 die dort genannten Daten den zuständigen Behör den des Flaggenmitgliedstaats nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 8. als Kapitän oder Eigner des Schiffs oder als deren Vertreter entgegen Artikel 12 Abs. 3 die dort genannten Daten oder eine dort genannte Kopie an die zuständigen Behörden des Küs tenmitgliedstaats nicht oder nicht richtig über mittelt, 9. als Kapitän oder Eigner des Schiffs oder als deren Vertreter entgegen Artikel 12 Abs. 4 in dem dort genannten Fall in den Gewässern des Küstenmitgliedstaats fischt.“ 2. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Durchsetzung bestimmter Erhaltungs-, Bewirtschaftungs- und Kontrollmaßnahmen im Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1386/ 2007 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Kapitän entgegen Artikel 4 Abs. 1 einen Bei fang nicht auf die dort genannten Beifangmen gen begrenzt, 2. als Kapitän entgegen Artikel 4 Abs. 2 einen Bei fang in einem dort genannten Fall eine dort ge nannte Beifangmenge übersteigen lässt, 3. als Kapitän entgegen Artikel 5 Abs. 1 und 2 das Schiff nicht von der dort genannten Position ent fernt oder die Abteilung nicht verlässt, 4. als Kapitän entgegen Artikel 6 Abs. 1 eine ge zielte Fischerei ausübt, 5. entgegen Artikel 7 Abs. 1 ein dort genanntes Schleppnetz verwendet, 6. entgegen Artikel 7 Abs. 2 oder 3 ein nicht dort genanntes Netz mit Mindestmaschenöffnung verwendet oder benutzt, 7. entgegen Artikel 7 Abs. 3 ein nicht dort genann tes Netz mit Mindestmaschenöffnung benutzt, 8. entgegen Artikel 8 Abs. 1 bei der gezielten Fischerei auf eine oder mehrere der von der NAFO regulierten Arten ein Netz an Bord mit führt, das eine kleinere als die dort festgelegte Maschenöffnung aufweist, 9. entgegen Artikel 9 Abs. 1 andere als die dort ge nannten Vorrichtungen oder Hilfsmittel verwen det, 10. als Kapitän entgegen Artikel 9 Abs. 4 ein nicht dort genanntes Gitter oder eine nicht dort ge nannte Kette benutzt oder verwendet, 11. entgegen Artikel 10 Abs. 1 Fisch nicht oder nicht rechtzeitig ins Meer zurückwirft, 12. als Kapitän entgegen Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 das Schiff nicht von der dort genannten Position entfernt, 13. entgegen Artikel 12 in den dort genannten Ge bieten Fischereitätigkeiten ausübt, 14. als Kapitän entgegen Artikel 13 ohne Fanger laubnis oder ohne Aufführung im Schiffsregister im dort genannten Bereich fischt, 15. als Kapitän entgegen Artikel 18 Abs. 1 in einem dort genannten Bereich eine Umladung vor nimmt, 16. als Kapitän entgegen Artikel 18 Abs. 2 Fisch übernimmt oder abgibt, 17. als Kapitän entgegen Artikel 18 Abs. 3 eine Mel dung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 18. als Kapitän entgegen Artikel 18 Abs. 5 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, 19. als Kapitän entgegen Artikel 19 Abs. 2 in Verbin dung mit Abs. 3 ein Produktionslogbuch oder einen Stauplan nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig führt, 20. als Kapitän entgegen Artikel 21 Abs. 1 einen dort genannten Fangbericht nicht oder nicht richtig übermittelt, 21. als Kapitän entgegen Artikel 23 Abs. 2 einen Fischfang aufnimmt oder fortsetzt, 22. als Kapitän einer Vorschrift des Artikels 30 Abs. 1 bis 3 über eine dort genannte Pflicht zuwider handelt, 23. als Kapitän oder Beobachter entgegen Artikel 36 einen Bericht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder nicht oder nicht rich tig Buch über diese Übermittlungen führt oder eine Aufzeichnung nicht zur Verfügung stellt, 820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2008 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 24. als Kapitän einer Vorschrift des Artikels 47 über eine dort genannte Pflicht zuwiderhandelt, 25. entgegen Artikel 62 Abs. 1 Satz 2 eine Anlan dung oder Umladung vornimmt, 26. als Kapitän entgegen Artikel 66 eine Umladung entgegennimmt oder vornimmt oder einen Fang einsatz durchführt, 27. als Kapitän entgegen Artikel 69 Abs. 1 Buch stabe a den dort genannten Schiffen Hilfe leistet, für sie Fischverarbeitungstätigkeiten durchführt oder sich an Umladungen oder gemeinsamen Fangeinsätzen mit den dort genannten Schiffen beteiligt, 28. entgegen Artikel 69 Abs. 1 Buchstabe b einem dort genannten Schiff Vorräte oder Treibstoff zur Verfügung stellt oder eine sonstige Dienstleis tung erbringt, 29. als Kapitän entgegen Artikel 69 Abs. 1 Buch stabe c mit einem dort genannten Schiff in einen Gemeinschaftshafen einläuft, 30. entgegen Artikel 69 Abs. 1 Buchstabe e ein dort genanntes Schiff chartert, 31. entgegen Artikel 69 Abs. 1 Buchstabe g Fisch einführt.“ 3. § 8 wird aufgehoben. 4. § 10 erhält folgende Fassung: „§ 10 Durchsetzung bestimmter Bedingungen zum Anlande- und Wiegeverfahren für Hering, Makrele und Stöcker (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Verbot oder Gebot der Verordnung (EG) Nr. 1542/ 2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über Anlande- und Wiegeverfahren für Hering, Makrele und Stöcker (ABl. EU Nr. L 337 S. 56) verstößt, in dem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 2 Abs. 1 eine Anlandung der dort genannten Arten vornimmt, 2. als Kapitän oder sein Stellvertreter entgegen Ar tikel 3 Abs. 1 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht zeitig macht, 3. als Kapitän entgegen Artikel 5 Abs. 1 die ent sprechenden Seiten des Logbuchs nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 4. entgegen Artikel 6 Abs. 1 nicht sicherstellt, dass eine Menge auf den dort genannten Einrichtun gen gewogen wird, 5. entgegen Artikel 8 bei der Verwendung der dort genannten Wiegeeinrichtungen einen Wiege schein mit den dort genannten Angaben nicht ausstellt oder eine Kopie des Wiegescheins nicht an der Verkaufsabrechnung oder der Über nahmeerklärung befestigt, 6. entgegen Artikel 9 Abs. 3 ein Logbuch nicht oder nicht in der dort angegebenen Weise führt, 7. als Kapitän entgegen Artikel 10 gefrorenen Fisch anlandet, der nicht anhand eines deutlich lesba ren Etiketts oder Stempels identifiziert ist oder nicht die dort genannten Angaben enthält, 8. entgegen Artikel 11 Abs. 1 nicht dafür Sorge trägt, dass eine angelandete Menge rechtzeitig gewogen wird, 9. entgegen Artikel 11 Abs. 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht richtig führt, 10. entgegen Artikel 13 eine dort genannte Kopie nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt.“ 5. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Im Einleitungssatz wird die Angabe „Verord nung (EG) Nr. 41/2007“ durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 40/2008“ ersetzt. bb) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 5 Abs. 6“ durch die Angabe „Artikel 6“ ersetzt. cc) Die Nummern 1a und 1b werden aufgehoben. dd) In Nummer 1c wird die Angabe „Artikel 8 Abs. 1“ durch die Angabe „Artikel 9 Abs. 1“ ersetzt. ee) In Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 8 Abs. 5“ durch die Angabe „Artikel 10 Abs. 2“ ersetzt. ff) In Nummer 3 wird die Angabe „Artikel 9 Abs. 2“ durch die Angabe „Artikel 10 Abs. 4“ ersetzt. gg) Die Nummern 13 bis 30 werden aufgehoben. hh) Es werden folgende Nummern 4 bis 46 ange fügt: „4. entgegen Artikel 11 Satz 1 in dem dort genannten Gebiet fischt, 5. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je weils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 1 Hering anlandet oder an Bord behält, 6. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je weils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 2, dieser in Verbindung mit Anhang III Anlage 1 bei der Befischung der dort ge nannten Fischarten unter Verwendung der dort genannten Maschenöffnungen weni ger als die dort genannten Anteile der Zielarten fängt, 7. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je weils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 3.2 Buchstabe b oder c mehr als die dort genannte Stromleistung in der dort genannten Fischerei verwendet, 8. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je weils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 3.2 Buchstabe d nicht über ein dort genanntes Datenerfassungssystem ver fügt, 9. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je weils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 3.2 Buchstabe e ein oder mehrere Scheuchketten vor dem Grundtau befes tigt, 10. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je weils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 4.1 Sandaal anlandet oder an Bord be 821Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2008 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de hält, der in einem dort genannten Gebiet gefangen wurde, 11. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je weils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 5, 6.1 oder 6.2 in dem dort genannten Gebiet Fischfang betreibt, 12. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je weils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 7.1 in dem dort genannten Zeitraum in dem dort genannten Gebiet ein dort ge nanntes Netz oder Fanggerät verwendet, 13. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je weils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 8.3 in den dort genannten Gebieten ein dort genanntes Netz ausbringt, 14. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je weils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 8.5 in den dort genannten Fällen mehr als eines der dort genannten Fanggeräte mitführt, 15. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je weils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 8.6 bei dem Einsatz der dort genann ten Netze in den dort genannten Gebieten nicht im Besitz einer speziellen Fanger laubnis für Stellnetze ist, 16. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je weils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 8.7 oder 8.9 die dort genannten Anga ben nicht, nicht richtig oder nicht recht zeitig im Logbuch erfasst oder nicht in das Logbuch einträgt, 17. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je weils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 8.10 in einem anderen als dem dort genannten Hafen anlandet, 18. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je weils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 8.11 mehr als die dort genannte Menge Haie an Bord behält, 19. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je weils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 12.2 mehr als die dort genannte Menge fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet, 20. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je weils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 13.1 oder 13.2 in den dort genannten Gebieten mit einem dort genannten Netz oder Fanggerät fischt, 21. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je weils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 13.3 mit einem dort genannten Schiff in den dort genannten Gebieten auf Fang geht, ohne Teil einer genehmigten Liste von Fischereifahrzeugen zu sein oder über eine spezielle Fangerlaubnis zu ver fügen, 22. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je weils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 13.4 über die Absicht zur Einfahrt in die dort genannten Gebiete eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, 23. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je weils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 13.5 nicht über ein dort genanntes Sa tellitenüberwachungssystem verfügt, 24. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je weils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 13.6 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 25. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je weils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 13.8 in der dort genannten Fischerei ein anderes als ein dort genanntes Netz an Bord mitführt oder zum Fang einsetzt, 26. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je weils in Verbindung mit Anhang III Teil B Nr. 15 Satz 2 dort genannten Tintenfisch nicht oder nicht rechtzeitig ins Meer zu rückwirft, 27. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je weils in Verbindung mit Anhang III Teil C Nr. 18.1 eine dort genannte Fischart in dem dort genannten Gebiet zu den dort angegebenen Zeiträumen fischt, 28. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je weils in Verbindung mit Anhang III Teil D Nr. 19 Satz 1 in der dort genannten Fi scherei ein dort genanntes Lebewesen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig aussetzt, 29. einer Vorschrift des Artikels 13 oder Arti kels 19, jeweils in Verbindung mit An hang III Teil D Nr. 20 Buchstabe a bis d über Sondermaßnahmen zuwiderhandelt, 30. einer Vorschrift des Artikels 13 oder Arti kels 19, jeweils in Verbindung mit An hang III Teil E Nr. 21 Buchstabe a, c oder e über Sondermaßnahmen zuwiderhandelt, 31. ohne Lizenz entgegen Artikel 20 Abs. 1 in Drittlandgewässern Fischerei ausübt, 32. entgegen Artikel 29 Abs. 1 in dem dort genannten Zeitraum in dem dort genann ten Gebiet die dort genannte Fischerei ausübt, 33. entgegen Artikel 30 Abs. 1 in dem dort genannten Gebiet mit einem dort genann ten Fanggerät Fischfang betreibt, 34. entgegen Artikel 33 Abs. 1 in das dort ge nannte Gebiet einläuft, 35. entgegen Artikel 33 Abs. 2 bei Über schreitung der dort genannten Menge an Fisch die dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebe nen Weise oder nicht rechtzeitig übermit telt, 36. entgegen Artikel 41 Abs. 1 eine gezielte Fischerei auf eine dort genannte Art in den dort genannten Gebieten während der dort genannten Zeiträume ausübt, 822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2008 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 37. entgegen Artikel 58 Abs. 1 eine dort ge nannte Maßnahme nicht befolgt, 38. entgegen Artikel 61 Abs. 3 bei der Umla dung eine Mitteilung der dort genannten Daten nicht, nicht richtig oder nicht recht zeitig macht, 39. entgegen Artikel 61 Abs. 3, 4 oder 6 eine dort genannte Erklärung oder Angabe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 40. entgegen Artikel 62 in einem dort genann ten Gebiet die dort genannten Arten be fischt, 41. entgegen Artikel 63 Abs. 1 den Fischfang vor dem dort genannten Zeitpunkt wieder aufnimmt, 42. entgegen Artikel 65 Abs. 1 oder Artikel 71 Abs. 3 in dem dort genannten Gebiet eine dort vorgeschriebene Vogelscheuchen leine nicht einsetzt, 43. entgegen Artikel 65 Abs. 2 eine Langleine zu einem anderen als dort genannten Zeitpunkt auslegt oder ein nicht erforder liches Licht setzt, 44. entgegen Artikel 65 Abs. 3 Satz 1 Fisch abfälle über Bord wirft, 45. entgegen Artikel 68 Abs. 1 in Verbindung mit den Absätzen 2 bis 4 eine dort ge nannte Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, 46. entgegen Artikel 75 Abs. 3 Satz 1 die Grundfischerei nicht einstellt.“ b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Im einleitenden Satz wird die Angabe „Ver ordnung (EG) Nr. 41/2007“ durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 40/2008“ ersetzt. bb) Nummer 1 wird zu Nummer 1a. In ihr wird die Angabe „Artikel 15“ durch die Angabe „Arti kel 17“ ersetzt. cc) Es wird folgende neue Nummer 1 eingefügt: „1. entgegen Artikel 15 in den dort genannten Gewässern eine dort genannte Art fischt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,“. dd) Die Nummer 1a wird zur Nummer 1b. In ihr wird die Angabe „Artikel 16“ durch die An gabe „Artikel 18“ ersetzt. ee) In der Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 19“ durch die Angabe „Artikel 22“ ersetzt. ff) In der Nummer 3 wird die Angabe „Artikel 24“ durch die Angabe „Artikel 27“ ersetzt. gg) In der Nummer 4 wird die Angabe „Artikel 24“ durch die Angabe „Artikel 27“ ersetzt. hh) Es werden folgende Nummern 5 und 6 ange fügt: „5. entgegen Artikel 36 erster Unterabsatz eine Anlandung oder Umladung in einem anderen als den dort genannten Hafen vornimmt, 6. entgegen Artikel 37 Abs. 1 eine dort ge nannte Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht.“ d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Im einleitenden Satz wird die Angabe „Ver ordnung (EG) Nr. 1941/2006 des Rates vom 11. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fang bedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2007) (ABl. EU Nr. L 367 S. 1)“ durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1404/2007 des Rates vom 26. November 2007 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbe stände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2008) (ABl. EU Nr. L 312 S. 1)“ ersetzt. bb) Die Nummer 2 wird gestrichen. cc) Die Nummer 3 wird folgt gefasst: „3. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit An hang III Nr. 1.1 eine dort genannte Fisch art an Bord behält.“ dd) Die Nummern 4 bis 15 werden gestrichen. e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer ge gen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 676/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 zur Einführung eines Mehrjahresplans für die Fische reien auf Scholle und Seezunge in der Nordsee (ABl. EU Nr. L 157 S. 1) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 13 eine dort genannte Mittei lung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 2. entgegen Artikel 14 Abs. 1 Schollen oder See zungen in einem Behältnis mit anderen Mee restieren vermischt aufbewahrt, 3. entgegen Artikel 15 Abs. 2 Satz 1 eine dort genannte Erklärung nicht beifügt, 4. entgegen Artikel 16 Scholle oder Seezunge umlädt.“ f) Folgender Absatz 6 wird angefügt: „(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer ge gen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1579/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und be gleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwar zen Meer (2008) (ABl. EU Nr. L 346 S. 1) verstößt, indem er als Kapitän entgegen Artikel 6 Abs. 1 einen Fang aus Beständen, für die Fangbe schränkungen festgesetzt worden sind, an Bord behält oder anlandet.“ 6. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Im einleitenden Satz wird die Angabe „zur Aufhe bung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. EU Nr. L 349 S. 1)“ durch die Angabe „zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. EU Nr. L 349 S. 1), geändert durch Verordnung (EG) 823Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2008 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Nr. 809/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 (ABl. EU Nr. L 182 S. 1)“ ersetzt. b) In der Nummer 2 wird die Angabe „lebende“ ge strichen. c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer ge gen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 779/ 97 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 8 Abs. 1 eine Fischerei mit einem dort genannten Fanggerät in den dort genannten Gebieten in den dort genannten Zeiträumen ausübt, 2. ohne Erlaubnis entgegen Artikel 10 Abs. 1 Dorschfang betreibt, 3. entgegen Artikel 10 Abs. 4 eine Kopie der Fangerlaubnis nicht mitführt, 4. entgegen Artikel 11 Abs. 1 ein Logbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 5. entgegen Artikel 16 Abs. 1 während einer Fangreise in mehr als in einem der dort ge nannten Gebiete fischt, 6. entgegen Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 1 seine Fangreise in den dort genannten Gebieten mit Dorsch an Bord aufnimmt, 7. entgegen Artikel 16 Abs. 3 Buchstabe a nicht direkt einen Hafen außerhalb seines letzten Fanggebiets anläuft und den Fisch anlandet, 8. entgegen Artikel 16 Abs. 3 Buchstabe b ein Netz nicht in der dort angegebenen Weise verstaut, 9. entgegen Artikel 16 Abs. 4 Satz 1 mit mehr als 150 Kilogramm Dorsch an Bord während derselben Fangreise fischt oder eine Fischereitätigkeit beginnt, 10. entgegen Artikel 17 Abs. 1 Satz 1 eine dort genannte Meldung mit den dort genannten Angaben nicht, nicht richtig oder nicht recht zeitig macht, 11. entgegen Artikel 18 Abs. 1 Dorsch nicht in einem bezeichneten Hafen anlandet, 12. entgegen Artikel 19 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Dorschmenge vor dem Verkauf oder vor dem Weitertransport gewogen wird, 13. entgegen Artikel 21 ein Dorschschutzgebiet durchfährt, ohne dass das mitgeführte Fang gerät in der dort genannten Weise sicher fest gezurrt oder verstaut ist, 14. entgegen Artikel 22 Unterabs. 1 eine An landeerklärung nicht oder nicht richtig aus füllt, 15. entgegen Artikel 22 Unterabs. 2 Satz 1 eine Anlandeerklärung den Transportunterlagen nicht beifügt.“ 7. § 16 wird wie folgt geändert: a) Im Einleitungssatz wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 41/2007“ durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 40/2008“ ersetzt. b) Nummer 1 wird zu Nummer 1a. In ihr werden die Angaben „Artikel 7“ und „Nr. 5.2“ durch die An gaben „Artikel 8“ und „Nr. 5.5“ ersetzt. c) Es wird folgende neue Nummer 1 eingefügt: „1. ohne Fangerlaubnis entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 5.1 in einem dort genannten Gebiet Fischfang betreibt.“ d) Die frühere Nummer 1a wird zu Nummer 1b. In ihr werden die Angaben „Artikel 7“ und „Nr. 8.1“ durch die Angaben „Artikel 8“ und „Nr. 8.3“ er setzt. e) Die frühere Nummer 2 wird aufgehoben. f) Die frühere Nummer 1b wird zu Nummer 2. In ihr werden die Angaben „Artikel 7“ und „Nr. 8.1“ durch die Angaben „Artikel 8“ und „Nr. 8.3“ er setzt. g) In der Nummer 3 wird die Angabe „Artikel 7“ durch die Angabe „Artikel 8“ ersetzt. h) In der Nummer 4 werden die Angaben „Artikel 7“ und „Nr. 16 Satz 1 oder Nr. 18 Satz 2“ durch die Angaben „Artikel 8“ und „Nr. 17 Satz 1 oder Nr. 19 Satz 2“ ersetzt. i) Die Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 18.5 bei der Möglichkeit des Einsatzes von mehreren Fanggeräten während einer Fahrt mehr als ein Fanggerät mitführt oder verwendet oder die dort vorgesehene Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei tig macht,“. j) In der Nummer 6 werden die Angaben „Artikel 7“ und „Nr. 18“ durch die Angaben „Artikel 8“ und „Nr. 19“ ersetzt. k) In der Nummer 7 werden die Angaben „Artikel 7“ und „Nr. 19.1“ durch die Angaben „Artikel 8“ und „Nr. 20.1“ ersetzt. l) In der Nummer 8 werden die Angaben „Artikel 7“ und „Nr. 20“ durch die Angaben „Artikel 8“ und „Nr. 21“ ersetzt. m) In der Nummer 9 werden die Angaben „Artikel 7“ und „Nr. 21“ durch die Angaben „Artikel 8“ und „Nr. 22“ ersetzt. n) In der Nummer 9a werden die Angaben „Arti kel 7“ und „Nr. 4.2“ durch die Angaben „Artikel 8“ und „Nr. 4.3“ ersetzt. o) In den Nummern 9b, 10, 11 und 12 wird jeweils die Angabe „Artikel 7“ durch die Angabe „Arti kel 8“ ersetzt. p) In der Nummer 13 werden die Angaben „Arti kel 7“ und „Nr. 4.2“ durch die Angaben „Artikel 8“ und „Nr. 4.4“ ersetzt. 824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2008 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de q) In den Nummern 14, 15, 16 und 17 wird jeweils die Angabe „Artikel 7“ durch die Angabe „Arti kel 8“ ersetzt. r) Nummer 18 wird aufgehoben. Artikel 2 Neubekanntmachung Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Seefischerei-Bußgeldverordnung in der vom Inkrafttre ten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bun desgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 8. Mai 2008 D e r B u n d e sm i n i s t e r f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z H o r s t S e e h o f e r 825Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2008 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

Seventeenth Ordinance amending the Marine Fisheries Fines Ordinance · Nelum