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德国的法律

Self-Monitoring Waste Water Facilities Ordinance

颁布于 2001-02-20 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung des Umweltministeriums über die Eigenkontrolle von Abwasseranlagen (Eigenkontrollverordnung - EKVO).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国 · Baden-Württemberg
主题
Water
关键词
pollution control, freshwater pollution, effluent waste water/discharge, monitoring, environmental standards, standards, protection of environment

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  1. Seite 1 von 26 Landesrecht BW Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: EKVO Ausfertigungsdatum: 20.02.2001 Textnachweis ab: 01.01.2005 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GBl. 2001, 309 Gliede rungs-Nr: 7533 Verordnung des Umweltministeriums über die Eigenkontrolle von Abwasseranlagen (Eigenkontrollverordnung - EKVO) Vom 20. Februar 2001 Zum 23.11.2014 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2, 4, 5 und Anhänge 1 und 2 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 389, 444) Auf Grund von § 83 Abs. 6 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) in der Fassung vom 1. Ja nuar 1999 (GBl. S. 1) wird verordnet: § 1 Geltungsbereich Die Eigenkontrolle von Abwasseranlagen und des von Einleitungen aus Abwasseranlagen beeinflussten Gewässers bestimmt sich nach dieser Verordnung. Ausgenommen sind 1. Abwasserbehandlungsanlagen für häusliches Abwasser, bei denen der Abwasseranfall 8 m³ täg lich nicht übersteigt, 2. Abwasseranlagen zum Anschluss von häuslichem Abwasser an öffentliche Kanalisationen (Haus anschlüsse) und 3. Leichtstoffabscheider, die für einen Abwasserdurchfluss unter 10 l/s ausgelegt sind. § 2 Eigenkontrolle (1) Wer Abwasseranlagen nach § 1 betreibt, hat mindestens die in den Anhängen 1 und 2 bezeichne ten Prüfungen, Untersuchungen, Messungen und Auswertungen durchzuführen und die hierzu erforder lichen Kontrolleinrichtungen und Geräte zu verwenden. Der Betreiber einer Abwasseranlage kann sich zur Erfüllung seiner Pflichten Dritter bedienen. (2) Bei Betriebsstandorten, die in ein Verzeichnis gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/ EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22. Dezember 2009, S. 1) eingetragen sind, kann die Eigenkon trolle, insbesondere hinsichtlich von Prüfungen, Auswertungen und Dokumentationen, auch im Rahmen von Umweltbetriebsprüfungen erfolgen, wenn die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten wer den. Auf Angaben in einer Umwelterklärung kann Bezug genommen werden. Seite 2 von 26 (3) Mit der Eigenkontrolle wird unbeschadet von Überwachungen nach nach § 100 des Wasserhaushalts gesetzes die Einhaltung der die Abwasseranlage und die Einleitung betreffenden wasserrechtlichen Vor schriften und Verpflichtungen nachgewiesen. Die Wasserbehörden haben darüber zu wachen, dass die Eigenkontrolle den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht. § 3 Betriebsdokumentation und Mitteilungspflichten (1) Die Ergebnisse der Eigenkontrolle sowie Störungen und besondere Vorkommnisse sind nach Maßga be der Anhänge 1 und 2 zu dokumentieren (Betriebsdokumentation). Die Betriebsdokumentation kann mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung erstellt werden und ist der Wasserbehörde auf Verlan gen vorzulegen. (2) Die Betriebsdokumentation ist mindestens vierteljährlich vom Gewässerschutzbeauftragten zu be stätigen. Ist ein solcher nicht bestellt, ist die Betriebsdokumentation von einem Mitglied der Geschäfts leitung oder einem leitenden Angestellten, bei Körperschaften des öffentlichen Rechts vom vertretungs berechtigten Organ oder seinem Vertreter zu bestätigen. (3) Der Betreiber einer Abwasseranlage hat Störungen und besondere Vorkommnisse, die eine erheb liche Beeinträchtigung der Reinigungsleistung oder eine wesentliche nachteilige Veränderung des Ge wässers besorgen lassen, der unteren Wasserbehörde unverzüglich anzuzeigen und zu dokumentieren. Bei Indirekteinleitungen ist zusätzlich die beseitigungspflichtige Körperschaft zu benachrichtigen. § 4 Ausnahmen Die Wasserbehörde soll von den Bestimmungen dieser Verordnung im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn eine gleichwertige Eigenkontrolle gewährleistet ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn durch den Anlagenbetreiber besondere Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchgeführt werden, oder für Be triebsstandorte, die in ein Verzeichnis gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäi schen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisa tionen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22. Dezember 2009, S. 1) eingetragen sind. § 5 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach § 126 Absatz 1 Nummer 18 WG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betrei ber einer Abwasseranlage 1. die nach § 2 Abs. 1 vorgeschriebenen Prüfungen, Untersuchungen, Messungen und Auswertun gen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig durchführt, 2. entgegen § 3 Abs. 1 die Betriebsdokumentation nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 3. entgegen § 3 Abs. 2 die Betriebsdokumentation nicht bestätigen lässt, 4. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 Störungen oder besondere Vorkommnisse nicht unverzüglich anzeigt und dokumentiert oder entgegen § 3 Abs. 3 Satz 2 die beseitigungspflichtige Körperschaft nicht benachrichtigt. § 6 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Eigenkontroll verordnung vom 9. August 1989 (GBl. S. 391, ber. S. 487), geändert durch Gesetz vom 16. Juli 1998 Seite 3 von 26 (GBl. S. 422), mit der Maßgabe außer Kraft, dass die Verpflichtung nach § 5 Abs. 1 insbesondere für die Fälle fortbesteht, in denen nach § 5 Abs. 2 eine Ausnahme erteilt wurde. (2) Soweit aufgrund dieser Verordnung Änderungen an Anlagen oder Anlagenteilen, insbesondere an Messeinrichtungen und Kontrolleinrichtungen vorzunehmen sind, haben diese bis 31. Dezember 2001 zu erfolgen. Stuttgart, den 20. Februar 2001 Müller Anhang 1 (zu § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1) Anforderungen an die Eigenkontrolle von Abwasseranlagen für häusliches und kommunales Abwasser (Kommunalanhang) 1 Kanalisationen, Regenwasserbehandlungs- und Regenwasserentlastungsanlagen 1.1 Kanalisationen Kanalisationen sind regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob sie den allgemein anerkann ten Regeln der Technik entsprechen. Die Überprüfungen und erforderliche Sanierungen sind nach wasserwirtschaftlichen Dringlichkeiten durchzuführen. Die Überprüfungen sind spätestens vor Ablauf der in Tabelle 1 genannten Fristen durchzuführen. Die Fristen für die Wiederholungsprüfungen beginnen am 1. Januar 2001, es sei denn es wurde nach § 5 Abs. 2 der Eigenkontrollverordnung vom 9. August 1989 (GBl. S. 391, ber. S. 487), eingefügt durch Gesetz vom 16. Juli 1998 (GBl. S. 422), eine Ausnahme erteilt; in diesem Fall begin nen die Fristen für die Wiederholungsprüfung mit Abschluss der Erstinspektion. Bei Anwen dung von methodischen Zustandsprognosen kann die Wasserbehörde Ausnahmen von den Fristen zulassen, insbesondere diese verlängern. Tabelle 1: Fristen für die Wiederholungsprüfung Lage/Zustand Art Wasserschutzge biete Saniert oder schadensfrei nicht saniert Misch- und Schmutzwasserka näle 10 Jahre (Zone I u. II) 15 Jahre (Zone III) 15 Jahre 10 Jahre Regenwasserkanäle für be handlungsbedürftiges Nie derschlagswasser 15 Jahre 20 Jahre 15 Jahre 1.2 Regenwasserbehandlungs- und Regenwasserentlastungsanlagen Die Eigenkontrolle umfasst die Sichtkontrolle von Einlauf, Überläufen und Ablauf der Anla gen auf Ablagerungen und Verstopfungen und die Funktionskontrolle der technischen Aus rüstung, Messgeräten und Drosseleinrichtungen. Die Kontrollen sollen insbesondere nach Belastung der Anlagen durch Regenereignisse, mindestens jedoch bei Regenüberlaufbecken zweimonatlich, bei sonstigen Anlagen viertel jährlich durchgeführt werden. An der Einleitungsstelle in das Gewässer sind vierteljährlich Sichtkontrollen auf Auffällig keiten, wie z. B. Ablagerungen, An- und Abschwemmungen, Geruch und Färbung, durchzu führen. 1.3 Betriebsdokumentation Seite 4 von 26 Die im Rahmen der Eigenkontrolle nach Nr. 1 und 2 erfassten Daten sind vom Betreiber bis zum Abschluss der Wiederholungsprüfung, mindestens jedoch 3 Jahre aufzubewahren. 2 Abwasserbehandlungsanlagen 2.1 Probenahme Probenahmen, Messungen und Untersuchungen sind unabhängig von Zulaufbedingungen und Witterungsverhältnissen durchzuführen. Abwasserproben sind an folgenden Stellen zu entnehmen: im Zulauf nach der Rechenanlage oder nach dem Sandfang im Ablauf der Vorklärung, ohne dass Rücklaufschlamm- oder Rezirkulationsströme erfasst werden im Ablauf in der Regel nach der letzten Behandlungseinheit. Rückstau darf an den Probenahmestellen nicht auftreten. Bei Abwasserbehandlungsanlagen ab einer Ausbaugröße von 5001 Einwohnerwerten (EW) sind in der Regel die Abwasserproben im Zu- und Ablauf volumen- oder durchflusspropor tional über 24 Stunden zu entnehmen. Bei Abwasseranlagen bis 5000 Einwohnerwerten genügen zeitversetzte qualifizierte Stichproben. Bei der biologischen Stufe (Tab. 2 Nr. 1.5) und der Nachklärung (Tab. 2 Nr. 1.7) sind die Abwasserproben bei allen Größenklassen, jeweils zu verschiedenen Tageszeiten, als Stich proben zu entnehmen. 2.2 Untersuchungsparameter und Untersuchungsverfahren Neben den Analysen- und Messverfahren nach der Anlage zu § 4 der Verordnung über An forderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung) können auch andere geeignete Analyse- und Messverfahren, z. B. Schnellanalyseverfahren und Be triebsmethoden angewendet werden, wenn mit diesen die Einhaltung der wasserrechtli chen Anforderungen sicher beurteilt werden kann. Bei der ablaufbezogenen Eigenkontrolle ist jedoch mindestens einmal pro Jahr eine Abwasserprobe nach einem Verfahren nach der Anlage nach § 4 der Abwasserverordnung zu untersuchen (Parallelprobe). 2.3 Bestimmung von Einzelparametern Sofern im wasserrechtlichen Bescheid keine abweichenden Vorgaben festgelegt sind, kann wie folgt untersucht werden: Aus der nicht abgesetzten, homogenisierten Abwasserprobe: CSB, TOC, Nges und Pges . Aus der Originalabwasserprobe: pH-Wert, Temperatur und Sauerstoffgehalt mit Messgerät. Aus der filtrierten Abwasserprobe: NH4 -N, NO3 -N und NO2 -N. Bei kontinuierlicher Bestimmung durch festeingebaute, selbstschreibende Messgeräte ist das Messgerät mindestens monatlich zu überprüfen und zu justieren. 2.4 Qualitätssicherung Probenahmen und Analysen sind unter Beachtung der Regelungen für die analytische Qua litätssicherung (AQS) durchzuführen. Messungen sind auf Plausibilität zu prüfen, die Plausi bilitätsprüfungen sind zu dokumentieren. 2.5 Abkürzungen für die Häufigkeit der Überprüfung k kontinuierlich Seite 5 von 26 t täglich, dies bedeutet bei Abwasserbehandlungsanlagen der GK 1 und 2 (≤ 5000 EW) an mindestens 5 Tagen in der Woche, bei Anlagen der GK 3-5 (≥ 5001 EW) an mindestens 6 Tagen in der Woche. w wöchentlich m monatlich a jährlich C je Charge d Tag 2.6 Rückstellproben Wer eine Abwasserbehandlungsanlage betreibt, hat aus dem Zulauf und dem Ablauf der Anlage Abwasserrückstellproben zu entnehmen. Die Rückstellproben sind bei Anlagen ab einer Ausbaugröße von 5001 Einwohnerwerten täglich im Zu- und Ablauf der Anlage volumen- oder durchflussproportional über 24 Stun den zu entnehmen und fünf Tage unter Lichtausschluss bei einer Lagertemperatur unter 5°C aufzubewahren. Die Rückstellproben sind zu kennzeichnen (Bezeichnung der Anlage, Probenehmer, Entnahmestelle, -datum und -zeit). Tabelle 2: Mindestumfang der Eigenkontrolle von Abwasseranlagen mit biologi scher Reinigungsstufe Seite 6 von 26 Nr. Anlagengröße in EW bis 999 1000-5000 5001-10000 10001-100000 > 100000 Anmerkung 1) Überprüfung 1.1 Allgemeines Einlauf, Überlauf, Ablauf auf Verstopfung t - - - - bei Anlagen unter 100 EW: w Funktionen der für die Abwasserbehandlung wichtigen Teile t t t t t bei Anlagen unter 100 EW: w 1.2 Zulauf Anlage Abwasserdurchfluss t k k k k entfällt bei Anlagen unter 100 EW entfällt bei Messung im Ablauf pH-Wert - t k k k entfällt bei Anlagen unter 100 EW 1.3 Zulauf Vorklärung - entfällt bei Anlagen unter 100 EW Probenahmen im gleichen Zeitraum wie Zulauf Biologie Seite 7 von 26 bei Anlagen bis 5000 EW kön nen die monatlichen Messun gen für NH4 -N, NO3 -N, NO2 N und Pges durch eine zu sammenhängende Messkampa gne (von mindestens 12 d) in einem repräsentativen Zeit raum ersetzt werden CSB m m m w w Betriebsmethoden Nges m m m w w Betriebsmethoden Nges, al ternativ TNb oder TKN + NO3 -N + NO2 -N Pges m m m w w Betriebsmethoden NO3 -N - - m w w Betriebsmethoden; nur bei An lagen mit gezielter Denitrifikat ion 1.4 Zulauf Biologie - entfällt bei Anlagen unter 100 EW bei Anlagen ohne Vorklärung gilt 1.3 bei Anlagen bis 5000 EW kön nen die monatlichen Messun gen für NH4 -N, NO3 -N, NO2 N und Pges durch eine zu sammenhängende Messkampa gne (von mindestens 12 d) in Seite 8 von 26 einem repräsentativen Zeit raum ersetzt werden CSB m m m w w Betriebsmethoden, bei Nach weis der Gleichwertigkeit TOC Nges m m m w w Betriebsmethoden Nges, al ternativ TNb oder TKN + NO3 -N + NO2 -N Pges m m m w w Betriebsmethoden; nur bei ge zielter Phosphatelimination 1.5 Biologische Stufe bei zweistufigen Anlagen für je de Stufe Sauerstoffgehalt w k k k k pH-Wert w t t t k im Ablaufbereich Biologie (sie he auch 1.8) Säurekapazität - - t t t bei pH im Ablauf Biologie oder Ablauf Nachklärung < 6,8 nicht bei Tropf- und Tauchkör per Abwassertemperatur w t t k k im Ablaufbereich Biologie Schlammvolumen w 2xw 3xw 3xw 3xw nicht bei Tropf- und Tauchkör per Seite 9 von 26 Schlammtrockenmasse m w 3xw 3xw 3xw nicht bei Tropf- und Tauchkör per bei kontinuierlicher Messung mit Mittelwertbildung: 1xw Schlammindex m w 3xw 3xw 3xw nicht bei Tropf- und Tauchkör per Glühverlust des Schlammes - m w w nicht bei Tropf- und Tauchkör per Überschussschlamm menge t t t t in m³/d Rücklaufschlammmen ge m w w k k in m³/d oder ersatzweise TSRS m w w t t bei kontinuierlicher Messung mit Mittelwertbildung: 1xw Internes Kreislaufwas ser - k k k in m³/d bei vorgeschalteter Denitrifi kation, wenn Möglichkeit zur Erfassung besteht NO3 -N am Ende der DN - - 2xw t t nur wenn gezielte Denitrifikati on vorhanden. Gilt nicht bei simultaner Deni trifikation. Nur 5 d/Woche. Bei kontinuier licher Messung mit Mittelwert bildung: 1xw Seite 10 von 26 1.6 Zusatzstoffe zur Abwasserreinigung wenn vorhanden Fällungsmittel w t t t t Dosiermenge/Zeiteinheit Flockungsmittel w t t t t Dosiermenge/Zeiteinheit Wasserstoffdonatoren (Substrat) - t t t Dosiermenge/Zeiteinheit 1.7 Nachklärung Sichttiefe t t t t t bei Anlagen unter 100 EW: w nur 5 d/Woche entfällt bei kontinuierlicher Schlammspiegelmessung 1.8 Ablauf bei Anlagen bis 5000 EW kön nen die monatlichen Messun gen für NH4 -N, NO3 -N, NO2 N und Pges durch eine zu sammenhängende Messkampa gne (von mindestens 12 d) in einem repräsentativen Zeit raum ersetzt werden Abwasserdurchfluss t k k k k entfällt bei Anlagen unter 100 EW entfällt bei Messung im Zulauf pH-Wert - - k k - entfällt bei kontinuierlicher Messung im Ablauf Biologie Seite 11 von 26 CSB m w w w w Betriebsmethoden; alternativ TOC Nges m w 2xw 2xw t nur bei wasserrechtlichen An forderungen. Entfällt bei Anla gen unter 100 EW und bei kon tinuierlicher Messung mit Mit telwertbildung 1/w. Betriebsmethoden Nges, al ternativ TNb oder TKN + NO3 N + NO2 -N NH4 -N m w 2xw 2xw t Betriebsmethoden; entfällt bei Anlagen unter 100 EW. Bei kontinuierlicher Messung mit Mittelwertbildung: 1xw NO3 -N m w 2xw 2xw t Betriebsmethoden; entfällt bei Anlagen unter 100 EW. Bei kontinuierlicher Messung mit Mittelwertbildung: 1xw NO2 -N m w w w w Betriebsmethoden; entfällt bei Anlagen unter 100 EW. Mit Teststäbchen aus reichend. Pges m w w 2xw t Betriebsmethoden; entfällt bei Anlagen unter 100 EW. Bei kontinuierlicher Messung mit Mittelwertbildung: 1xw Seite 12 von 26 Absetzbare Stoffe t t t - - bei Anlagen unter 100 EW: w. Entfällt bei kontinuierlicher Trü bungsmessung Trübungsmessung - - k k k bis 10000 EW nur bei Filtration 1.9 Abwasserteiche und naturnahe Behandlungsanlagen (Pflanzenkläranlagen) 1.9.1 Allgemeines/Zulauf zur Anlage wie 1.1, 1.2 und 1.3 1.9.2 Absetzeinheiten Höhe Schlammspiegel a 2xa 2xa - 1.9.3 Ablauf bei Anlagen bis 5000 EW kön nen die monatlichen Messun gen für NH4 -N, NO3 -N, NO2 N und Pges durch eine zu sammenhängende Messkampa gne (von mindestens 12 d) in einem repräsentativen Zeit raum ersetzt werden Abwasserdurchfluss t k k - - entfällt bei Anlagen unter 100 EW entfällt bei Messungen im Zu lauf pH-Wert w w w - - entfällt bei Anlagen unter 100 EW Seite 13 von 26 CSB m m w - - Betriebsmethoden; alternativ TOC Nges m m w - - nur bei wasserrechtlichen Anforderungen. Entfällt bei Anlagen unter 100 EW. Bei kontinuierlicher Messung mit Mittelwertbildung 1/w. Be triebsmethoden Nges alternativ TNb oder TKN + NO3 -N + NO2 -N NH4 -N m m w - - Betriebsmethoden; entfällt b. Anlagen unt. 100 EW NO3 -N m m w - - Betriebsmethoden; entfällt b. Anlagen unt. 100 EW Pges m m w - - Betriebsmethoden; entfällt b. Anlagen unt. 100 EW Absetzbare Stoffe w t t - - entfällt bei kontinuierlicher Trü bungsmessung 1.10 Oberflächengewässer Sichtkontrolle des Ge wässers im Bereich der Einleitungsstelle 4xa 4xa 4xa 4xa 4xa 1.11 Schlammstabilisierung Seite 14 von 26 1.11.1 Schlammfaulung beheizt Schlammmenge - t t t t Zugabe und Entnahme Trockenrückstand - w w w w Zugabe und Entnahme Glühverlust - w w w w Zugabe und Entnahme pH-Wert (Faulschlamm) - w w w w Entnahme Organische Säuren - 2xm 2xm 2xm 2xm vierzehntäglich NH4 -N (Schlammwasser) m m m m Faulraumtemperatur - k k k k Gasmenge - k k k k 1.11.2 Schlammfaulung unbeheizt Schlammmenge - t t t t Zugabe (sofern erfassbar) und Entnahme Trockenrückstand - m m m m Glühverlust - m m m m Seite 15 von 26 pH-Wert - m m m m 1.11.3 Aerobe Stabilisierung Schlammmenge t t t t t Entnahme Trockenrückstand m w w w w Glühverlust m m w w w pH-Wert - - - - 1.12 Schlammentwässerung/-trocknung/-entsorgung 1.12.1 Schlammanfall (entwässert) C C C C C je Charge (kg oder m³ Ab fuhreinheit) 1.12.2 Schlammanfall (entsorgt) C C C C C je Charge (kg oder m³ Ab fuhreinheit) inklusive Zuschlagstoffe 1.12.3 Trockenrückstand (entwässert) C m m w w 1.12.4 NH4 -N (Filtrat, Zentrat etc.) m m m m entfällt bei Bestimmung nach 1.11.1 1.12.5 Nassentsorgter Schlamm C C C C C je Charge (kg oder m³ Ab fuhreinheit) Seite 16 von 26 1.12.6 Getrockneter Schlamm C C C C C je Charge (kg oder m³ Ab fuhreinheit) 1.12.7 Schlammstatistik a a a a a in t Trockenmasse je Jahr Schlammanfall Schlammbehandlung auf Kläranlage Schlammbehandlung außerhalb Kläranlage Abgabe Landwirtschaft Abgabe Landbau Entsorgung Deponie Entsorgung Verbren nung sonstige Entsorgung (z. B. Export) Seite 17 von 26 2.7 Abwasserdurchflussmessung Die Abwasserdurchflussmessung erfolgt bei Anlagen ab 100 EW bis 999 EW mit Hilfe eines Messwehres z. B. als fester Ein bau oder Steckschieber, bei Anlagen ab 1000 EW durch Messgeräte mit selbstschreibendem Anzeigegerät und uhrzeitsynchronem Zählwerk (Messung nach DIN 19559), oder magnetisch-in duktive Durchflussmesseinrichtung (MID) bzw. gleichwertige Verfahren. Die Mess einrichtung ist mindestens vierteljährlich zu überprüfen und zu justieren und zudem mindestens alle fünf Jahre durch einen Sachverständigen oder Sachkundigen über prüfen zu lassen. Die für Durchflussmessungen nach Tabelle 2 erforderlichen Messstellen sind möglichst so anzuordnen, dass nur das behandelte Abwasser ohne interne Teilströme erfasst wird. 2.8 Indirekteinleiterkataster Das Indirekteinleiterkataster besteht aus Angaben über die Betriebe nach § 49 Absatz 1 WG, insbesondere über den Namen der Betriebe, der Verantwortlichen, die Art und den Umfang der Produktion, die eingeleitete Abwassermenge, die Art der Abwasservorbehand lungsanlage sowie die Hauptabwasserinhaltsstoffe. Die Betriebe sind in einem Übersichts plan, der die öffentlichen Abwasseranlagen enthält, zu kennzeichnen. Das Indirekteinleiter kataster ist jährlich zu aktualisieren. 2.9 Betriebsdokumentation Die Betriebsdokumentation umfasst die Ergebnisse der Eigenkontrolle. Sie ist 3 Jahre auf zubewahren. Daneben sind folgende Angaben aufzunehmen: Täglicher Schwankungsbereich der kontinuierlich zu messenden Abwasserparame ter Zeitpunkt der Überprüfung der Messgeräte mit Angabe der Prüfungsergebnisse, der vorgenommenen Auswechselungen und Reparaturen Zeitpunkt der Kontrollen durch Behörden, amtlich anerkannte Sachverständige oder Sachkundige Ergebnisse der Gewässerbeobachtung Bei Abwasseranlagen mit einer Ausbaugröße größer als 5000 EW sind Abwasseran fall, chemischer Sauerstoffbedarf, Gesamtstickstoff, Ammoniumstickstoff und Ni tratstickstoff in Form eines Leistungsbildes aufzutragen. Dies gilt auch für Phosphor bei Anlagen, die für die Phosphorelimination ausgestattet sind. Das Leistungsbild soll über ein Kalenderjahr bilanziert werden. Fußnoten 1) Die Ausbaugrößen werden in Einwohnerwerten (EW) nach den Bemessungswerten der Abwasser behandlungsanlage angegeben, wobei die CSB-Fracht des unbehandelten Schmutzwassers-CSB roh (Annahme: 1 EW = 120 g CSB pro Tag) - zu Grunde gelegt wird. Anhang 2 Seite 18 von 26 (zu § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1) Anforderungen an die Eigenkontrolle von industriellen, gewerblichen und sons tigen Abwasseranlagen, die nicht unter Anhang 1 fallen (Industrieanhang) 1 Kanäle, Regenwasserbehandlung und Oberflächengewässer 1.1 Überprüfung von Kanälen Die Anforderungen an die Eigenkontrolle für Kanäle richten sich nach Nummer 3.4 dieses Anhanges. 1.2 Regenwasserbehandlungs- und Regenwasserentlastungsanlagen Die Eigenkontrolle umfasst die Sichtkontrolle von Einlauf, Überläufen und Ablauf der Anla gen auf Ablagerungen und Verstopfungen und die Funktionskontrolle der technischen Aus rüstung, Messgeräte und Drosseleinrichtungen. Die Kontrollen sollen insbesondere nach Belastung der Anlagen durch Regenereignisse, mindestens jedoch bei Regenüberlaufbecken zwei-monatlich, bei sonstigen Anlagen vier teljährlich durchgeführt werden. 1.3 Kontrolle des Oberflächengewässers bei Direkteinleitern An der Einleitungsstelle sind monatlich, bei Regenwassereinleitungen vierteljährlich Sicht kontrollen auf Auffälligkeiten, wie z. B. Ablagerungen, An-/Abschwemmungen, Geruch, Fär bung, durchzuführen. 2 Allgemeine und produktionsspezifische Eigenkontrolle 2.1 Einsatzstoffliste Wer eine Abwasserbehandlungsanlage betreibt, hat bei der Überprüfung der Anlage die für deren Reinigungsleistung sowie gegebenenfalls die für andere Anlagen oder das von ihr beeinflusste Gewässer erheblichen Schadstoffe und Schadstofffrachten im Sinne des § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zu untersuchen. Um diese feststellen zu können, sind neben den Untersuchungen nach Nummer 3 und 4 an den innerbetrieblichen Anfallstellen die in der Produktion eingesetzten abwasserrelevanten Stoffe und die bei der Abwasserbe handlung eingesetzten Stoffe, wenn ihre jährliche Verbrauchsmenge 10 kg und mehr be trägt, in einer Einsatzstoffliste zu erfassen. Die Einsatzstoffliste muss mindestens folgende Angaben enthalten: Einsatzbereiche Einsatzstoff Handelsname chemische Bezeichnung Einsatzbereich, Produktionsprozess, Abwasseranfallstelle Verbrauch (kg/a) Biologische Abbaubarkeit/Eliminierbarkeit (%-Angabe mit zugehörigem Test verfahren) Sicherheitsdatenblatt Dokumentationen aus anderen Bereichen können mit einbezogen werden, sofern die oben angeführten, relevanten Angaben jederzeit aggregierbar und zugänglich sind. Seite 19 von 26 Die Einsatzstoffliste ist bei einer wesentlichen Änderung, mindestens jedoch jährlich zu ak tualisieren. 2.2 Abwasserherkunftsliste Ferner sind ab einem täglichen Abwasseranfall von 100 m³ folgende Überprüfungen an den Abwasseranfallstellen durchzuführen: Abwasseranfall nach Art, Beschaffenheit, Menge und spezifischer Abwasserfracht Betriebsvorgänge, bei denen spezifisch belastetes Abwasser oder Kühlwasser anfällt Besonderheiten, Mängel, mögliche Abhilfemaßnahmen Die Ergebnisse der Überprüfungen sind in einer Abwasserherkunftsliste mit Namen des Prüfenden und Datum der Prüfung zu erfassen. Die Abwasserherkunftsliste ist bei einer wesentlichen Änderung, mindestens jedoch jährlich zu aktualisieren. Dabei sind insbeson dere Verbesserungsmöglichkeiten zur Abwassertrennung und zur Teilstrombehandlung so wie mögliche Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung der Schadstofffrachten im Sinne des § 57 WHG zu prüfen, das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren. 3 Anlagenbezogene Eigenkontrollen 3.1 Größenklassen Die Einteilung der Größenklassen und die Zuordnung der Abwasserbehandlungsanlagen erfolgt nach der im wasserrechtlichen Bescheid zugelassenen Abwassermenge. Ist diese nicht in einem Bescheid festgelegt, ist die hydraulische Kapazität der Anlage zu Grunde zu legen. 3.2 Probenentnahme und Untersuchungsverfahren Die Probenentnahme erfolgt als zeitversetzte, d. h. zu unterschiedlichen Tageszeiten ent nommene, qualifizierte Stichprobe, sofern im wasserrechtlichen Bescheid keine davon ab weichenden Regelungen getroffen sind. Die Eigenkontrolluntersuchungen und -messungen nach Tabelle 3 können abweichend von der Anlage zu § 4 der Abwasserverordnung auch mit anderen geeigneten Verfahren der Er folgskontrolle, zum Beispiel Schnellanalyseverfahren, durchgeführt werden, wenn diese zu Ergebnissen führen, mit denen die Einhaltung der jeweiligen wasserrechtlichen Anforde rungen sicher beurteilt werden kann. Bei den ablaufbezogenen Eigenkontrollen ist in die sen Fällen zur Prüfung der Plausibilität jedoch mindestens einmal pro Jahr eine Abwasser probe zusätzlich auch nach einem Verfahren nach Abwasserverordnung in der jeweils gül tigen Fassung zu untersuchen (Parallelprobe). Die Parallelprobe kann auch eine im Rah men der amtlichen Überwachung entnommene und untersuchte Probe sein. 3.3 Abkürzungen für die Häufigkeit der Überprüfungen k kontinuierlich oder pro Abwasserbehandlungscharge t täglich oder pro Abwasserbehandlungscharge; täglich bedeutet Probenentnahme und Un tersuchung an allen Tagen, an denen Abwasser aus den Betrieben in die Abwasserbehand lungsanlage oder in Gewässer bzw. die Sammelkanalisation eingeleitet wird. w wöchentlich m monatlich a jährlich C pro Abwasserbehandlungscharge 3.4 Allgemeine Prüfungen Seite 20 von 26 Täglich ist eine Kontrolle der einzelnen Behandlungsanlagen einschließlich deren Bestand teile auf ordnungsgemäße Funktion und Betriebsweise durchzuführen. Bei nicht einsehbaren Abwasserkanälen, -leitungen oder -becken, die der Fortleitung oder Sammlung von Abwasser dienen, an welches nach § 57 WHG Anforderungen vor der Ver mischung oder für den Ort des Anfalles festgelegt sind, ist vor dem Endkontrollschacht ei ne Prüfung auf Dichtheit alle 5 Jahre, nach dem Endkontrollschacht alle 10 Jahre durch zuführen. Hiervon ausgenommen sind Anlagen nach Tabelle 3, Nummer 10 (biologische Behandlungsanlagen) sowie Amalgamabscheider. Die Prüffristen beginnen am 1. Januar 2001. 3.5 Anlagenspezifische Prüfungen Bei den einzelnen Anlagentypen sind anlagenbezogene Eigenkontrollen in der sich aus nachstehender Tabelle 3 ergebenden Häufigkeit vorzunehmen. Tabelle 3: Anlagenbezogene Eigenkontrolle Ist auf Grund der verwendeten Produktionschemikalien, der Trennung der Abwasserarten im Pro duktionsbereich oder sonstiger Umstände nicht zu erwarten, dass die Massenkonzentration eines Inhaltsstoffes im Abwasser die Mindestanforderungen nach § 57 WHG überschreitet, können die in der Tabelle aufgeführten Überprüfungen auf das Fehlen dieses Inhaltsstoffes bzw. auf das Vor handensein dieses Inhaltsstoffes, sofern darauf nicht behandelt wird, entfallen. Überprüfung Größenklasse unter 10 m³/d von 10 bis unter 100 m³/d ab 100 m³/d 1 Emulsionsspaltanlagen Zulauf Überprüfung auf Fehlen von Cyanid, Nitrit und Chromat, sofern nicht auf diese Parameter behandelt wird t/C t/C t/C Nach Emulsionsspaltung optische Kontrolle des Behandlungserfol ges t/C t/C 2xt/C 2 Cyanid-, Nitrit-, Chromatbehandlung Zulauf Überprüfung auf Fehlen von Cyanid, Nitrit und Chromat, sofern nicht auf diese Parameter behandelt wird t/C t/C t/C Nach Behandlung Seite 21 von 26 Untersuchung auf Cyanid, Nitrit, Chromat, Sulfit, freies Chlor t/C t/C t/C zusätzlich bei Durchlaufanlagen: pH-Wert, Redox-Spannung k k k 3 Neutralisationsanlagen Zulauf Überprüfung auf Fehlen von Cyanid, Nitrit und Chromat, sofern nicht auf diese Parameter behandelt wird t/C t/C t/C Nach Neutralisation pH-Wert k/C k/C k/C 4 Metallbehandlungsanlagen 4.1 Kombination aus Fällung, Sedimentation und Endfiltration a) Chargenanlagen Metallgehalt (gelöst) vor dem Ableiten (anhand des Leitmetalles, dessen Über wachungswert am schwierigsten zu unterschreiten ist) C C C optische Kontrolle des Filtrates C C C b) Durchlaufanlagen Fällungs-pH-Wert k k k Metallgehalt (anhand des Leitmetalles, dessen Überwachungswert am schwierigs ten zu unterschreiten ist) t t t optische Kontrolle des Filtrats t t 2xt 4.2 Kombination aus Fällung, Sedimentati on, Endfiltration und Schlussaustauscher (SAT) Seite 22 von 26 a) Chargenanlagen Metallgehalt nach erster Säule des SAT (anhand des Leitmetalles mit der höchsten Durchbruchwahrscheinlichkeit) C C C optische Kontrolle des Filtrates C C C b) Durchlaufanlagen Fällungs-pH-Wert k k k Metallgehalt nach erster Säule des SAT (Leitmetall mit der höchsten Durchbruch wahrscheinlichkeit) t t t optische Kontrolle des Filtrats t t 2xt 5 Fällungs-/Flockungsanlagen Kontrolle des Behandlungserfolges (z. B. CSB- oder TOC-Bestimmung vor und nach der Behandlung) 2xa 4xa m 6 Absetzanlagen optische Kontrolle auf Behandlungserfolg (z. B. Sichttiefe, absetzbare Stoffe) t t 2xt 7 Filtrationsanlagen optische Kontrolle des Filtrats bei Ab leitungsbeginn t t 2xt 8 Membranfiltration Kontrolle des Behandlungserfolgs (z. B. op tisch) t t 2xt 9 Leicht-/Schwerstoffabscheider und Fettabscheider Schlammfang Schlammspiegel m m m Seite 23 von 26 Abscheider Schichtstärke m m m Amalgamabscheider Füllstandkontrolle a a a 10 Biologische Anlagen 10.1 Zulauf Vorklärung Abwasserzufluss *) (entfällt bei Messung im Ablauf) t k k pH-Wert t k k 10.2 Bioreaktor (z. B. Anaerobstufe, Druck biologie, Tropf-/Tauchkörper) Kontrolle des Behandlungserfolgs (z. B. CSB- oder TOC-Bestimmung im Zu- und Ab lauf) w 2xw t 10.3 Biologische Stufe a) Zulauf CSB oder TOC, NH4 -N, Pges w 2xw t b) Belebungsbecken Sauerstoffgehalt k k k pH-Wert t k k Temperatur t k k Schlammindex w t t NO3 -N am Ende der Denitrifikation t t t 10.4 Nachklärbecken Seite 24 von 26 Sichttiefe t t t 10.5 Ablauf Nachklärbecken *) Abwasserdurchfluss (entfällt bei Zulaufmes sung) t k k Absetzbare Stoffe (alternativ kontinuierliche Trübungsmessung) t t t pH-Wert k k k CSB oder TOC 2xw t t NH4 -N w 2xw t NO3 -N w 2xw t Pges w 2xw t 11 Schlammentwässerung/-entsorgung absetzbare Stoffe im Filtrat (entfällt bei vollständiger Filtratrückführung) t t t Menge und Wassergehalt des zu ent sorgenden Schlamms bzw. Konzentrats einschl. der entsorgungs relevanten Parameter C C C 4 Ablaufbezogene Eigenkontrollen Im Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage sind die folgenden Abwasserparameter oder Teile hiervon mindestens in folgender Häufigkeit zu untersuchen, soweit die wasserrechtliche Geneh migung nach § 48 WG oder die Erlaubnis nach § 8 WHG wasserrechtliche Anforderungen zu den genannten Parametern enthält. Gelten Anforderungen aufgrund der Umsetzung innerbetriebli cher Maßnahmen im Sinne der Abwasserverordnung als eingehalten, entfallen die ablaufbezoge nen Eigenkontrollen für diese Parameter. Bedarf die Anlage keiner Genehmigung und keiner Erlaubnis, sind die Parameter zu untersuchen, für die Mindestanforderungen nach § 57 WHG gestellt sind, soweit diese Parameter im Abwasser zu erwarten sind. Diese Untersuchungen entfallen, wenn die Abwasserbehandlungsanlage eine bauaufsichtliche Zulas sung hat, nach dieser eingebaut und betrieben wird und regelmäßig, mindestens jedoch jährlich, ent sprechend dieser Zulassung gewartet wird. Tabelle 4: Ablaufbezogene Eigenkontrollen Seite 25 von 26 Abwasserparameter Größenklasse unter 10 m³/d von 10 bis unter 100 m³/d ab 100 m³/d 1 Allgemeine Parameter Abwasserdurchfluss t k k pH-Wert k k k Temperatur k k k Absetzbare Stoffe t t t BSB5 - 2xm w CSB oder TOC - 2xw t 2 Weitere Parameter NH4 -N, NO3 -N, NO2 -N, Chrom VI, freies Chlor, Cyanid m w 2xw Pges, Fluorid, Sulfat, Sulfid, Sulfit; Aluminium, Arsen, Barium, Blei, Cadmium, Chrom ges., Co balt, Eisen, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Selen, Silber, Zink, Zinn a 4xa m AOX, Kohlenwasserstoffe (KW), leichtflüchtige halogenierte KW, Benzol und Derivate a 2xa 6xa 5 Rückstellproben Abwasserrückstellproben sind bei Direkteinleitern mit einem täglichen Abwasseranfall von 10 m³ und mehr aus dem Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage volumenproportional über 24 Stunden zu ent nehmen und unter Lichtausschluss bei einer Lagertemperatur unter 5°C für 5 Tage aufzubewahren. Die Rückstellproben sind zu kennzeichnen (Bezeichnung der Anlage, Entnehmer, Entnahmestelle, -datum und -zeit). 6 Durchflussmessung Bei Direkteinleitung ist der Abwasserdurchfluss durch Messgeräte mit selbstschreibendem Anzeigege rät und uhrzeitsynchronem Zählwerk (Messung nach DIN 19559) oder magnetisch-induktive Durchfluss messeinrichtung (MID) oder gleichwertige Verfahren zu bestimmen. Die Messeinrichtung ist mindestens vierteljährlich zu überprüfen und zu justieren und zudem mindes tens alle 5 Jahre durch einen Sachverständigen oder durch einen Sachkundigen überprüfen zu lassen. Der Mengenschreiber ist dauernd, auch bei Betriebsunterbrechungen, zu betreiben. Seite 26 von 26 Bei Einleitung in das öffentliche Kanalnetz kann der Abwasseranfall durch Wasserzähler auf der Frisch wasserseite ermittelt werden. 7 Betriebsdokumentation In die Betriebsdokumentation sind die Ergebnisse der Prüfungen an Kanälen, Regenwasserbehandlungs- und Regenwasserentlastungsanlagen und am Oberflächengewässer nach Nummer 1.2 und 1.3, allgemeinen und produktionsbezogenen Eigenkontrollen nach Nummer 2, anlagenbezogenen Eigenkontrollen nach Nummer 3, ablaufbezogenen Eigenkontrollen nach Nummer 4, Durchflussmessung nach Nummer 6 aufzunehmen, ferner insbesondere folgende Angaben: Art und Menge der bei der innerbetrieblichen Behandlung der zu entsorgenden Schlämme oder Konzentrate eingesetzten Hilfsmittel, Daten zur Entsorgung der Schlämme oder Konzentrate entsprechend den Abfallentsorgungs-Re gelwerken (z. B. Deponieverordnung), Zeitpunkt der Überprüfung der Messgeräte mit Angabe der Prüfungsergebnisse, der vorgenom menen Auswechslungen und Reparaturen, Zeitpunkt von Reinigungs- und Wartungsarbeiten an Anlagenteilen, die für den Betrieb der Ab wasserbehandlungsanlage bedeutsam sind, Zeitpunkt der Kontrollen durch Behörden. Die Betriebsdokumentation ist mindestens 3 Jahre aufzubewahren. Die in der Betriebsdokumentation erfassten Daten von Abwasserleitungen und -schächten sind bis zum Abschluss der Wiederholungsprüfungen aufzubewahren. Fußnoten *) entfällt bei Messungen nach Nummer 4 *) entfällt bei Messungen nach Nummer 4 © juris GmbH