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德国的法律

Self-Monitoring Ordinance Sewerage System

颁布于 1995-01-16 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

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关于这部法律

原标题
Verordnung zur Selbstüberwachung von Kanalisationen und Einleitungen von Abwasser aus Kanalisationen im Mischsystem und im Trennsystem (Selbstüberwachungsverordnung Kanal - SüwV Kan).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国 · Nordrhein-Westfalen
主题
Water
关键词
pollution control, freshwater pollution, water supply, sewerage, monitoring, effluent waste water/discharge, registration, data collection/reporting, offences/penalties, environmental standards, standards, protection of environment

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文本

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  1. Verordnung zur Selbstüberwachung von Kanalisationen und Einleitungen von Abwasser aus Kanalisationen im Mischsystem und im Trennsystem (Selbstüberwachungsverordnung Kanal - SüwV Kan) Vom 16. Januar 1995 (Fn 1) Aufgrund des § 60 Abs. 2 und des § 61 Abs. 2 des Landeswassergesetzes - LWG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1989 (GV. NW. S. 384) (Fn 2) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1993 (GV. NW. S. 987), wird folgende Verordnung erlassen: § 1 Geltungsbereich§ 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die Selbstüberwachung 1. des baulichen und betrieblichen Zustandes und der Funktionsfähigkeit von Kanalisationsnetzen für die öffentliche Abwasserbeseitigung oder die private Abwasserbeseitigung von befestigten gewerblichen Flächen, die größer als drei Hektar sind, 2. der Einleitung von Abwasser aus Entlastungsbauwerken dieser Kanalisationsnetze. (2) Kanalisationsnetze für die öffentliche Abwasserbeseitigung sind Einrichtungen, die der Abwasserentsorgung der Allgemeinheit dienen. Die Einrichtungen müssen in Erfüllung der nach § 53 Abs. 1 LWG bestehenden Abwasserbeseitigungspflicht dazu dienen, das Abwasser von Grundstücken eines festgelegten Gebietes zu sammeln und fortzuleiten, deren Eigentümer und Nutznießer jederzeit wechseln können. § 2 Überwachungsumfang§ 2 Überwachungsumfang (1) Der Betreiber eines Kanalisationsnetzes hat die Kanalisationsnetze gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 auf Zustand und Funktionsfähigkeit selbst zu überwachen und hierfür eine Anweisung für die Selbstüberwachung gemäß § 4 aufzustellen. Die zu beobachtenden Einrichtungen, der Prüfungsumfang und die Häufigkeit der Prüfung ergeben sich aus der Anlage. (Anlage) (2) Werden in der Anweisung für die Selbstüberwachung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, der wasserwirtschaftlichen Bedeutung der Anlagen und technischer Schwierigkeiten andere Häufigkeiten festgelegt, haben diese Vorrang vor den in der Anlage, Nummer 2-13, genannten Häufigkeiten. (3) Ist in dem Abwasserbeseitigungskonzept des Abwasserbeseitigungspflichtigen der Zeitpunkt für die Sanierungsmaßnahme für Schäden an Bauwerken festgelegt worden, so brauchen bis zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Maßnahmen zur Selbstüberwachung des Bauzustandes dieses Bauwerkes durchgeführt zu werden, wenn eine Vergrößerung der Belastung des Grundwassers bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu erwarten ist. § 3 Überwachung der Einleitungen von Abwasser aus Entlastungsbauwerken§ 3 Überwachung der Einleitungen von Abwasser aus Entlastungsbauwerken Bei wesentlichen Abwassereinleitungen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2, die in der Anweisung zur Selbstüberwachung festzulegen sind, sind bei den wichtigsten Regenklärbecken, Regenüberlaufbecken und Stauraumkanälen eines Kanalisationsnetzes zur Überwachung kontinuierlich aufzeichnende Wasserstandsmeßgeräte einzubauen. Durch geeignete Auswertungen der Füllstände und Benutzungszeiten sind Überlaufmengen, -dauer und -häufigkeit und bei Bedarf die zur Abwasserbehandlungsanlage weitergeleiteten Abwassermengen zu ermitteln. Für die übrigen Einleitungen sind in der Anweisung zur Selbstüberwachung gemäß § 4 ausreichende Maßnahmen festzulegen, die eine unzulässige Belastung der Gewässer erkennen lassen (z. B. durch Inaugenscheinnahme). § 4 Anweisung für die Selbstüberwachung§ 4 Anweisung für die Selbstüberwachung (1) Für die Bauwerke der Kanalisation ist eine Anweisung über die Durchführung der Selbstüberwachung unter Beachtung der gültigen Unfallverhütungsvorschriften zu fertigen. Sie ist bei dem jeweiligen Bauwerk oder in der zuständigen Betriebsstelle (Betriebshof, Abwasserbehandlungsanlage) aufzubewahren. Bauwerke sind insbesondere Kanäle und Schächte Düker Pumpwerke und Druckleitungen Regenüberläufe Regenklärbecken Regenüberlaufbecken Stauraumkanäle Einleitungsbauwerke Hochwasserverschlüsse Regenrückhaltebecken Rückhalteräume für Störfälle im Bereich der Industrie Übergabepunkte zwischen verschiedenen Betreibern Abscheideeinrichtungen (z. B. Leichtflüssigkeitsabscheider, Sandfänge) für gewerbliche Netze. (2) In der Anweisung für die Selbstüberwachung sind festzulegen: Umfang, Ziel und Art der Zustands- und Funktionsprüfungen, Zeitpunkte, zu denen die Zustands- und Funktionsprüfungen durchzuführen sind, verantwortliche Personen für die Durchführung der Zustands-. und Funktionsprüfungen, Adressen und Rufnummern der Personen und Dienststellen, die bei Betriebsstörungen verständigt werden müssen und von denen gegebenenfalls Unterstützung geleistet werden kann. § 5 Überwachungsbericht§ 5 Überwachungsbericht (1) Über die Überwachung der in § 4 Abs. 1 genannten Bauwerke ist ein Bericht zu fertigen. Dieser kann mit weiteren für Zustand und Funktion der Kanalisation geführten Dokumentationen, z. B. der Anweisung gemäß § 4, zusammengefaßt sein. (2) Den Bericht hat der für den Betrieb der Entwässerungseinrichtung Verantwortliche mindestens vierteljährlich gegenzuzeichnen. (3) Der Überwachungsbericht muß an einer für die zuständige Behörde zugänglichen Stelle mindestens drei Jahre einsehbar sein. § 6 Vorbehalt§ 6 Vorbehalt Die Befugnis der zuständigen Behörde, von dieser Verordnung abweichende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt. Die zuständige Wasserbehörde kann den Umfang der Selbstüberwachung auch verringern. § 7 (Fn 3) Inkrafttreten; Berichtspflicht§ 7 (Fn 3) Inkrafttreten; Berichtspflicht Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten. Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Fußnoten : Fn 1 GV. NW. S. 64; geändert durch Artikel 148 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005. Fn 2 SGV. NW. 77. Fn 3 § 7 Überschrift ergänzt und Satz 2 angefügt durch Artikel 148 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005. Copyright 2013 by Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen

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