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德国的法律

Self-Monitoring Ordinance

颁布于 2010-10-25 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Eigenüberwachungsverordnung (EigÜVO).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国 · Sachsen-Anhalt
主题
Water
关键词
pollution control, freshwater pollution, effluent waste water/discharge, monitoring, inspection, enforcement/compliance, environmental standards, standards, protection of environment

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  1. Seite 1 von 16 Landesrecht Sachsen-Anhalt Gesamtes Gesetz Amtliche Abkür zung: EigÜVO Ausfertigungsda tum: 25.10.2010 Gültig ab: 30.10.2010 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstel le: GVBl. LSA 2010, 526 Gliede rungs-Nr: 753.28 Eigenüberwachungsverordnung (EigÜVO) Vom 25. Oktober 2010 Zum 26.07.2013 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Aufgrund des § 156 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in der Fas sung der Bekanntmachung vom 12. April 2006 (GVBl. LSA S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Februar 2010 (GVBl. LSA S. 69), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Oktober 2006 (MBl. LSA S. 677), zuletzt geändert durch Beschluss vom 3. Juni 2008 (MBl. LSA S. 404), wird verordnet: § 1 Anwendungsbereich Der Betreiber einer Abwasseranlage ist zur Eigenüberwachung verpflichtet (Eigenüberwachungspflich tiger), unabhängig davon, ob das in der Abwasseranlage befindliche Abwasser in ein Gewässer oder in eine öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird. § 2 Art und Umfang der Eigenüberwachung (1) Die Eigenüberwachung umfasst 1. Betriebs- und Funktionskontrollen der Anlage, einschließlich der Überwachungseinrichtungen und Geräte, 2. die Zustandskontrolle der Anlage, 3. bei Kleinkläranlagen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) die Überwachung durch Fachkundige (Wartung), 4. Messungen und Untersuchungen zur Abwassermenge, -beschaffenheit und zur Reinigungsleis tung der Abwasserbehandlungsanlage, 5. Aufzeichnungen der Ergebnisse der Messungen und Untersuchungen sowie der Betriebs-, Funk tions- und Zustandskontrollen. (2) Die Anforderungen dieser Verordnung sind Mindestanforderungen. Seite 2 von 16 (3) Art und Umfang der Eigenüberwachung gemäß Absatz 1 richten sich nach den in den Anlagen 1 bis 4 enthaltenen Festlegungen. Der Eigenüberwachungspflichtige hat darüber hinaus Art und Umfang der Eigenüberwachung so festzulegen und durchzuführen, dass 1. die ordnungsgemäße Funktion der Anlage gewährleistet ist, 2. mögliche Störungen an der Anlage rechtzeitig erkannt werden, 3. die Einhaltung der Anforderungen des wasserrechtlichen Bescheides oder der öffentlich-rechtli chen Entscheidung gesichert ist. (4) Die Proben zur Kontrolle der Überwachungswerte des wasserrechtlichen Bescheides oder der öf fentlich-rechtlichen Entscheidung sind an den Stellen zu entnehmen, an denen die Proben für die be hördliche Überwachung entnommen werden. (5) Der Eigenüberwachungspflichtige kann sich zur Erfüllung seiner Pflichten fachkundiger Dritter be dienen. Die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Eigenüberwachungspflicht bleibt hiervon unberührt. Im Betriebstagebuch (§ 3) ist festzuhalten, wer die Überwachung durchgeführt hat. § 3 Betriebstagebuch (1) Der Eigenüberwachungspflichtige hat ein Betriebstagebuch zu führen. (2) In das Betriebstagebuch sind die Ergebnisse der Eigenüberwachung (§ 2 Abs. 1) einzutragen. (3) Die Aufzeichnungen können per Hand oder durch gedruckte Protokolle automatisch arbeitender Da tenerfassungsanlagen oder durch maschinenlesbare Datenträger vorgenommen werden. (4) Für das Betriebstagebuch gilt eine Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren nach der letzten Eintragung. § 4 Mitteilungspflicht (1) Betreiber 1. von Abwasserbehandlungsanlagen, in denen die Abwasserreinigung mit biologischen Verfah ren erfolgt, ausgenommen Kleinkläranlagen (Anlagen mit einem Abwasseranfall von weniger als acht Kubikmeter je Tag (Bemessungsgröße), also einer Kapazität von etwa 50 Einwohnerwerten (EW), 2. von Abwasserbehandlungsanlagen mit physikalischen oder chemischen oder physikalisch-che mischen Verfahren mit einer Kapazität von mehr als 100 Kubikmeter je Tag, 3. von Abwasserbehandlungsanlagen für Abwasser ab zehn Kubikmeter je Tag, sofern in dem was serrechtlichen Bescheid oder in einer anderen öffentlich-rechtlichen Entscheidung Anforderun gen für den Ort des Anfalls oder vor der Vermischung mit anderem Abwasser gestellt sind, 4. von öffentlichen Schmutz- und Mischwasserkanälen sowie zugehörigen Regenbecken haben die Ergebnisse der Eigenüberwachung jährlich in einem Bericht zusammenzufassen und diesen der zuständigen Wasserbehörde jeweils bis zum 31. März des folgenden Jahres vorzulegen. Für nicht behandlungsbedürftiges Abwasser aus Abwasseranlagen im Sinne der Nummern 2 oder 3 ist entspre chend zu berichten. Abweichend davon sind für folgende Abwasserbehandlungsanlagen vierteljährlich jeweils bis zum Ende des Folgemonats zusammengefasste Berichte vorzulegen: 1. für Abwasserbehandlungsanlagen größer als 50 000 Einwohnerwerte, Seite 3 von 16 2. für Abwasserbehandlungsanlagen mit einem Abwasseranfall über 100 Kubikmeter je Tag, sofern in dem wasserrechtlichen Bescheid oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Entscheidung An forderungen für den Ort des Anfalls gestellt sind. (2) Der Bericht für Abwasserbehandlungsanlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und für nicht be handlungsbedürftiges Abwasser muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1. Abwasserdurchfluss in Kubikmeter je Tag, 2. Konzentrationen der Abwasserinhaltsstoffe im Anlagenzulauf und Anlagenablauf entsprechend dem in der Anlage 1 oder 2 oder in dem in der behördlichen Entscheidung festgelegten Umfang, einschließlich der Angabe der angewendeten Mess- und Analyseverfahren sowie die Probenah meart, 3. Betriebsstörungen und sonstige Vorkommnisse, die eine erhebliche Beeinträchtigung der Reini gungsleistung der Abwasserbehandlungsanlage oder eine wesentliche nachteilige Veränderung des Gewässers verursacht haben oder besorgen ließen und die daraufhin eingeleiteten Maßnah men, 4. die ermittelte Jahresschmutzwassermenge, den Energieverbrauch; bei Anlagen zur Behandlung oder Mitbehandlung kommunalen Abwassers außerdem die angeschlossenen Einwohner und Einwohnergleichwerte, den Fremdwasseranteil in vom Hundert der Jahresschmutzwassermenge sowie Menge und Verbleib des Klärschlammes. (3) Der Bericht für Abwasseranlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1. Schmutz- und Mischwasserkanäle a) Gesamtlänge des Kanalnetzes, b) Gesamtlänge der im Berichtszeitraum und im Wiederholungszeitraum überprüften Ab schnitte der Kanäle, c) angewandtes Verfahren der Zustandsklassifizierung, d) prozentuale Einteilung der überprüften Abschnitte der Kanäle in Zustandsklassen, e) Angaben über Schäden mit sofortigem Handlungsbedarf und über deren Behebung; 2. Regenbecken a) Bezeichnung und Art der Anlage, b) Gewässer, in welches eingeleitet wird und örtliche Lage der Einleitungsstelle, c) Ergebnisse von Funktions- und Zustandskontrollen, d) Angaben über Schäden mit sofortigem Handlungsbedarf und über deren Behebung. (4) Dem Bericht nach Absatz 1 ist eine Zusammenfassung der Eigenüberwachungsergebnisse beizu fügen. Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium bestimmt hierfür Formblätter. Die Zusam menfassung ist in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen. Seite 4 von 16 § 5 Ausnahmen (1) In begründeten Fällen kann auf Antrag widerruflich vom Umfang der Eigenüberwachung und von Mess- und Analyseverfahren gemäß Anlage 2 Nr. 3 Abs. 2 abgewichen werden, wenn die erforderliche Überwachung auf andere Weise gewährleistet wird. (2) Bei Betriebsstandorten, die in ein Standortverzeichnis nach Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltma nagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) einge tragen sind, kann die Auswertung und Berichterstattung (§ 4) auch im Rahmen der Umweltbetriebsprü fung erfolgen, wenn die Bestimmungen dieser Verordnung damit eingehalten werden. § 6 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 191 Abs. 3 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 die erforderlichen Kontrollen, Messungen und Untersuchungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder vornehmen lässt, 2. entgegen § 3 a) kein Betriebstagebuch führt oder b) die erforderlichen Aufzeichnungen nicht, nicht vollständig oder unrichtig vornimmt oder 3. entgegen § 4 seiner Mitteilungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. § 7 Übergangsvorschrift Soweit für die Eigenüberwachung vorhandener Abwasserbehandlungsanlagen erstmals Geräte oder Einrichtungen einzusetzen sind, hat der Eigenüberwachungspflichtige diese innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb zu nehmen. § 8 Sprachliche Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. § 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Eigenüberwachungs verordnung vom 1. Juli 1999 (GVBl. LSA S. 182), geändert durch die Verordnung vom 22. Oktober 2003 (GVBl. LSA S. 276, 2004 S. 45), außer Kraft. Magdeburg, den 25. Oktober 2010. Der Minister für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt Seite 5 von 16 Dr. Aeikens Anlage 1 (zu § 2 Abs. 3 Satz 1, § 4 Abs. 2 Nr. 2, Anlage 2 Nr. 1 Abs. 2 Satz 2) Abwasserbehandlungsanlagen, in denen die Abwasserreinigung mit biologischen Verfahren erfolgt 1. Anwendungsbereich (1) Diese Anlage gilt für Abwasserbehandlungsanlagen, in denen die Inhaltsstoffe des Abwas sers biologisch abgebaut werden. (2) Diese Anlage gilt nicht für Abwasseranlagen zur Reinigung von häuslichem Abwasser bei denen der Abwasseranfall weniger als acht Kubikmeter pro Tag (Bemessungsgröße) be trägt (Kleinkläranlagen). Dies entspricht etwa 50 Einwohnerwerten. 2. Probenahme (1) Die Art der Probenahme ist dem Zweck der Untersuchung anzupassen. Für Probenahmen am Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage ist der Einleitungsbescheid zugrunde zu le gen. (2) Um Tagesschwankungen und unterschiedliche Belastungen zu erfassen, sind die Probe nahmen zu unterschiedlichen Tageszeiten und an unterschiedlichen Wochentagen durch zuführen. 3. Mess- und Analysenverfahren (1) Für die Untersuchungen der Abwasserproben können anstelle von Mess- und Analysen verfahren nach DIN-Vorschriften Betriebsmethoden verwendet werden, wenn 1. der nach DIN 38402-A 51 1) ermittelte Verfahrensvariationskoeffizient an Standard lösungen 5 v. H. nicht übersteigt, 2. die vom Anbieter der Betriebsmethode angegebenen Qualitätssicherungsmaßnah men durchgeführt und dokumentiert werden. (2) Die Ermittlung von Messergebnissen kann auch durch selbsttätig arbeitende (automati sche) Messeinrichtungen erfolgen, wenn mit diesen Einrichtungen gleichwertige Ergebnis se erzielt werden. (3) Auf das DWA-Arbeitsblatt A 704 „Betriebsmethoden für die Abwasseranalytik“ wird hinge wiesen. 2) 4. Art und Umfang der Überwachung Seite 6 von 16 (1) Die Mindestanforderungen an Art und Umfang sind der nachfolgenden Tabelle zu entneh men. Ausbaugröße der Abwasserbehand lungsanlage (Bemessungswert be zogen auf den Parameter BSB5 -roh (60g BSB5 pro Einwohner und Tag)) Ort der Un tersuchung/ Anlagenteil Kontrollparame ter, sofern für die Anlage/das Ab wasser zutreffend unbelüf tete Ab wasser teiche bis 999 EW 1 000 bis 5 000 EW 5 001 bis 10 000 EW größer als 10 000 EW Abwasser durchfluss w w wt k k Funktion wesentli cher klärtechni scher und mess technischer Ein richtungen w w wt wt tFunktionskon trolle Sichtkontrolle im Bereich der Ein leitungsstelle am Gewässer m w w w w Abwassertempe ratur w w wt wt t pH-Wert w w wt k k BSB5 2 x a 2 x a q q m NH4 -N m w Pges m w TNb m w absetzbare Stoffe m w w w Zulauf Kläranla ge CSB 4) q m w Sauerstoffgehalt w wt wt kBiologische Stufe (sofern zutreffend) Schlammvolumen w w w t Seite 7 von 16 TSBB m m w t Schlammindex m m w wt mikroskopisches Bild m w Ablauf Biologie Abwassertempe ratur w wt wt t Chemikalienvorrat wt tFällung/Flo ckung Chemikalienver brauch w wt t Sichttiefe w wt wt tNachklärung Trübungsmes sung 5) wt t pH-Wert w w w w wt CSB 4) 6) q q m 2 x m w BSB5 q q m 2 x m w NH4 -N q q m w 2 x w NO2 -N q m m w NO3 -N q m w 2 x w Nges 3) q m m w TNb 7) q m m w Pges q q m 2 x m 2 x w Ablauf Kläranla ge Schwermetalle (außer Eisen) 8) m w w w Seite 8 von 16 Chlor, Cyanid, Sul fid, Chrom VI 8) w w w w AOX 8) 6 x a 2 x m 2 x m 2 x m Kohlenwasserstof fe, gesamt 8) 4 x a m m m sonstige Stoffe 8) m m m m Schlammmenge Zugabe u. Entnah me w wt wt t Trockensubstanz m m w Schlammbe handlung pH-Wert wt t Schlammanfall (entwässert) a a mSchlam mentwässe rung Filtratbeschaffen heit (Menge, BSB5, N, P) a a m a = jährlich; q = quartalsweise; m = monatlich; w = wöchentlich; wt = werktäglich (Mo. bis Fr.); t = täglich; k = kontinuierlich (2) Die Tätigkeiten zu und die Intervalle von Funktions- und Zustandskontrollen sowie zur Rei nigung und Wartung der Anlagen und Anlagenteile sind unter Berücksichtigung der Be triebserfahrung in Kontroll- und Wartungsplänen festzulegen. Diese Pläne sind zusammen mit dem Betriebstagebuch aufzubewahren. 5. Abwasserdurchflussmessung (1) Bei jeder Probenahme vom Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage ist der momentane Abwasserdurchfluss zu erfassen. (2) Zur Durchflussmessung genügt bei Anlagen bis 5 000 Einwohnerwerten Ausbaugröße die Ausrüstung mit einem Messwehr (fest eingebaut oder als Stauschieber). Anlagen größer als 5 000 Einwohnerwerte sind mit selbstschreibenden Messgeräten zur Durchflussmes sung auszustatten. Seite 9 von 16 (3) Für die Messgeräte ist mindestens einmal jährlich eine Kontrollmessung nach DIN 19559 1) oder soweit nach Art des Messgerätes die DIN 19559 nicht anwendbar ist, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen. (4) Eine Durchflussmessung ist nicht erforderlich bei 1. Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Kapazität kleiner 500 Einwohnerwerte und Einleitungen mit einem Abwasseranfall kleiner 50 Kubikmeter je Tag; der Abwas seranfall kann über die Messung des Trinkwasserverbrauches ermittelt werden. 2. Chargenbetrieb; der Abwasseranfall kann in anderer geeigneter Weise, beispiels weise über die Anzahl der Chargen, ermittelt werden. Fußnoten 1) Die DIN-Normen werden von der Beuth-Verlag GmbH, Berlin und von der Fachgruppe Wasserche mie der Gesellschaft Deutscher Chemiker, Verlag-Chemie, Weinheim (Bergstraße) herausgege ben und beim Deutschen Patent- und Markenamt München archivmäßig gesichert niedergelegt. 2) Die DWA-Arbeitsblätter werden vom Verlag für Abwasser, Abfall und Gewässerschutz, Theodor Heuss-Allee 17, 53773 Hennef, herausgegeben. 4) Statt des CSB kann auch der TOC bestimmt werden. 5) Alternativ zur Sichttiefe 4) Statt des CSB kann auch der TOC bestimmt werden. 6) CSB-Bestimmung gemäß § 6 Abs. 3 der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntma chung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in der jeweils geltenden Fassung. 3) Nges = NH4 -N + NO2 -N + NO3 -N 7) Für industriell-gewerbliche Abwasseranlagen nur zutreffend, sofern für diesen Parameter Anfor derungen festgelegt sind. 8) Sofern für diesen Parameter Anforderungen festgelegt sind. 8) Sofern für diesen Parameter Anforderungen festgelegt sind. 8) Sofern für diesen Parameter Anforderungen festgelegt sind. 8) Sofern für diesen Parameter Anforderungen festgelegt sind. 8) Sofern für diesen Parameter Anforderungen festgelegt sind. 1) Die DIN-Normen werden von der Beuth-Verlag GmbH, Berlin und von der Fachgruppe Wasserche mie der Gesellschaft Deutscher Chemiker, Verlag-Chemie, Weinheim (Bergstraße) herausgege ben und beim Deutschen Patent- und Markenamt München archivmäßig gesichert niedergelegt. Anlage 2 (zu § 2 Abs. 3 Satz 1, § 4 Abs. 2 Nr. 2, § 5 Abs. 1) Abwasserbehandlungsanlagen mit physikalischen oder chemischen oder Seite 10 von 16 physikalisch-chemischen Verfahren und von nicht behandlungsbedürftigen Abwasser 1. Anwendungsbereich (1) Diese Anlage gilt für 1. Abwasserbehandlungsanlagen, in denen die Inhaltsstoffe des Abwassers durch physikalische oder chemische oder physikalisch-chemische Verfahren entfernt wer den, 2. nicht behandlungsbedürftiges Abwasser, für das Anforderungen an die Abwasser beschaffenheit im wasserrechtlichen Bescheid oder einer öffentlich-rechtlichen Entscheidung festgelegt sind. (2) Sie gilt nicht für die Behandlung des Abwassers nach physikalischen oder chemischen Verfahren, wenn solche Verfahren integrierter Bestandteil einer biologischen Abwasserbe handlungsanlage sind. In diesen Fällen gilt Anlage 1. (3) Die Untersuchung einzelner Parameter ist nicht erforderlich 1. für das Einleiten von Abwasser aus einer Abwasserbehandlungsanlage, die nach ei ner bauaufsichtlichen Zulassung eingebaut und betrieben wird und mit der die An forderungen der Abwasserverordnung erfüllt werden oder 2. bei Erbringung von bestimmten Nachweisen, mit denen die Anforderungen der Ab wasserverordnung als eingehalten gelten. 2. Probenahme (1) Die Art der Probenahme ist dem Zweck der Untersuchung anzupassen. Für Probenahmen am Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage ist der Einleitungsbescheid zugrunde zu le gen. (2) Um Tagesschwankungen und unterschiedliche Belastungen zu erfassen, sind die Probe nahmen zu unterschiedlichen Tageszeiten und an unterschiedlichen Wochentagen durch zuführen. (3) Fallen Abwasserinhaltsstoffe, auf die das Abwasser zu untersuchen ist, vorwiegend wäh rend bestimmter Betriebszustände an oder wird die Abwasserbehandlung chargenweise vorgenommen, sind die Proben so zu entnehmen, dass diese Betriebszustände oder diese Chargen erfasst werden. (4) Bei der Überwachung von Teilströmen hat diese am Ort des Anfalls oder jeweils vor Ver mischung mit anderem Abwasser (anderen Teilströmen, Kühlwasser, häuslichem Abwas ser, Niederschlagswasser) zu erfolgen. 3. Mess- und Analysenverfahren (1) Für die Untersuchungen der Abwasserproben können anstelle von Mess- und Analysen verfahren nach DIN-Vorschriften Betriebsmethoden verwendet werden, wenn Seite 11 von 16 1. der nach DIN 38402-A 51 1) ermittelte Verfahrensvariationskoeffizient an Standard lösungen 5 v. H. nicht übersteigt, 2. die vom Anbieter der Betriebsmethode angegebenen Qualitätssicherungsmaßnah men durchgeführt und dokumentiert werden. (2) Sind für einzelne Parameter noch keine geeigneten Betriebsmethoden verfügbar, sind Analysenverfahren nach DIN anzuwenden. (3) Die Ermittlung von Messergebnissen kann auch durch selbsttätig arbeitende (automati sche) Messeinrichtungen erfolgen, wenn mit diesen Einrichtungen gleichwertige Ergebnis se erzielt werden. (4) Auf das DWA-Arbeitsblatt A 704 „Betriebsmethoden für die Abwasseranalytik“ wird hinge wiesen. 2) 4. Art und Umfang der Überwachung (1) Die Mindestanforderungen an Art und Umfang sind der nachfolgenden Tabelle zu entneh men. AbwasseranfallKontrollparameter sofern der genann te Inhaltsstoff produktionsbedingt im Abwasser erwartet werden kann unter 10 m3 /d 10 m3 /d bis 100 m3 /d über 100 m3 /d Allgemeine Parameter Abwasserdurchfluss Direkteinleiter t t k tAbwasserdurchfluss Indirekteinleiter w t k (ab 500 m3 /d) Abwassertemperatur w t t pH-Wert w t t Leitfähigkeit m w abfiltrierbare Stoffe w t Seite 12 von 16 CSB 3) 4) 6 x a 2 x m BSB5 3) 4 x a m Nährstoffe 3) NH4 -N m w t NO3 -N m m w Nges 5) m m w Pges m m w Schwermetalle (außer Eisen) m 2 x m 2 x w Weitere Parameter Chlor, Cyanid, Sulfid, Chrom VI m w w AOX 2 x a 6 x a 2 x m Sonstige Stoffe 4 x a m m Kohlenwasserstoffe gesamt 2 x a 4 x a m Funktionskontrolle Funktion wesentlicher klärtechnischer und messtechnischer Einrichtungen t t t Sichtkontrolle im Bereich der Einleitungsstel le am Gewässer 3) m w w a = jährlich; m = monatlich; w = wöchentlich; t = täglich; k = kontinuierlich (2) Die Tätigkeiten zu und die Intervalle von Funktions- und Zustandskontrollen sowie zu Rei nigung und Wartung der Anlagen und Anlagenteile sind unter Berücksichtigung der Be triebserfahrung in Kontroll- und Wartungsplänen festzulegen. Diese Pläne sind zusammen mit dem Betriebstagebuch aufzubewahren. Seite 13 von 16 5. Abwasserdurchflussmessung (1) Bei jeder Probenahme vom Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage ist der momenta ne Abwasserdurchfluss zu erfassen. Die Regelung gilt auch für Abwasserteilströme oder für Abwasservorbehandlungsanlagen. Bei mehr als 100 Kubikmeter täglichem Abwasser anfall bei Direkteinleitern und ab 500 Kubikmeter täglichem Abwasseranfall bei Indirekt einleitern ist die Durchflussmessung mit selbstschreibenden Messgeräten auszustatten. Liegt der Abwasseranfall jeweils unter der genannten Abwassermenge, kann der Abwas seranfall über die Messung des Frischwasserverbrauches ermittelt werden. (2) Für die Messgeräte ist mindestens einmal jährlich eine Kontrollmessung nach DIN 19559 1) oder soweit nach Art des Messgerätes die DIN 19559 nicht anwendbar ist, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen. (3) Eine Durchflussmessung ist nicht erforderlich bei Chargenbetrieb; der Abwasseranfall kann über die Anzahl der Chargen ermittelt werden. Fußnoten 1) Die DIN-Normen werden von der Beuth-Verlag GmbH, Berlin und von der Fachgruppe Wasserche mie der Gesellschaft Deutscher Chemiker, Verlag-Chemie, Weinheim (Bergstraße) herausgege ben und beim Patent- und Markenamt München archivmäßig gesichert niedergelegt. 2) Die DWA-Arbeitsblätter werden vom Verlag für Abwasser, Abfall und Gewässerschutz, Theodor Heuss-Allee 17, 53773 Hennef, herausgegeben. 3) Nur bei Direkteinleitung 4) Statt des CSB kann auch der TOC bestimmt werden. 3) Nur bei Direkteinleitung 3) Nur bei Direkteinleitung 5) Statt Nges = NH4 -N + NO2 -N + NO3 -N kann auch der TNb bestimmt werden. 3) Nur bei Direkteinleitung 1) Die DIN-Normen werden von der Beuth-Verlag GmbH, Berlin und von der Fachgruppe Wasserche mie der Gesellschaft Deutscher Chemiker, Verlag-Chemie, Weinheim (Bergstraße) herausgege ben und beim Patent- und Markenamt München archivmäßig gesichert niedergelegt. Anlage 3 (zu § 2 Abs. 3 Satz 1) Kleinkläranlagen 1. Anwendungsbereich Diese Anlage gilt für Abwasserbehandlungsanlagen, in denen häusliches Abwasser mit einem Bemessungszufluss von weniger als acht Kubikmeter pro Tag mechanisch und biologisch behan delt wird (vollbiologische Kleinkläranlagen). Dies entspricht einer Behandlungskapazität von et wa 50 Einwohnern. Seite 14 von 16 2. Art und Umfang der Überwachung (1) Die Eigenüberwachung umfasst die Kontrolle und die Wartung der Kleinkläranlage. (2) Die Kontrolle umfasst im Wesentlichen die Zustands- und Funktionskontrolle der Anlage durch Sichtprüfung. Sie ist regelmäßig von einem Sachkundigen durchzuführen. (3) Die Wartung ist entsprechend der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung und den Her stellerangaben durch einen Fachkundigen durchzuführen. Der Umfang und die Häufigkeit der Wartung sind zwischen dem Kleinkläranlagenbetreiber und dem Fachkundigen zu re geln. Die Häufigkeit der Wartung richtet sich nach den Anforderungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung. Anlagen ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung sind mindestens halbjährlich zu warten. (4) Die Anforderungen an die Wartung ergeben sich aus der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung der Kleinkläranlage. Liegt keine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung vor, hat die Wartung mindestens Folgendes zu beinhalten: 1. Einsichtnahme in das Betriebstagebuch und Kontrolle der Eintragungen sowie Überprüfung der Vollständigkeit, 2. Kontrolle des baulichen Zustandes der Anlage sowie Funktionskontrolle und War tung aller technischen Einrichtungen und aller sonstigen Anlagenteile, einschließ lich Einstellung optimaler Betriebswerte, 3. Feststellung der Schlammspiegelhöhe und Veranlassung einer bedarfsgerechten Schlammabfuhr. 3. Probenahme (1) Im Rahmen der Wartung ist der Ablauf der Kleinkläranlage zu beproben. (2) Der Untersuchungsumfang hat mindestens den Anforderungen der allgemeinen bauauf sichtlichen Zulassung zu entsprechen. Liegt keine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung vor, hat mindestens halbjährlich eine Probenahme am Ablauf der Abwasserbehandlungs anlage und die Untersuchung der Probe auf die Parameter CSB, BSB5, absetzbare Stoffe und pH-Wert zu erfolgen. 4. Mess- und Analysenverfahren Für die Untersuchungen der Abwasserproben können anstelle von Mess- und Analysenverfahren nach DIN-Vorschriften Betriebsmethoden verwendet werden, wenn 1. der nach DIN 38402-A 51 1) ermittelte Verfahrensvariationskoeffizient an Standardlösun gen 5 v. H. nicht übersteigt, 2. die vom Anbieter der Betriebsmethode angegebenen Qualitätssicherungsmaßnahmen durchgeführt und dokumentiert werden. 5. Anforderungen an die Durchführung der Überwachung (1) Personen, die die regelmäßigen Kontrollen der Kleinkläranlage durchführen, müssen über die notwendige Sachkunde verfügen. Als sachkundig gelten Personen des Betreibers oder beauftragter Dritter, die aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch prak Seite 15 von 16 tische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen gewährleisten, dass sie Eigenkontrollen an Kleinkläranlagen sachgerecht durchführen. (2) Personen, Firmen und Institutionen, die mit der Wartung von Kleinkläranlagen beauf tragt werden, müssen die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nachweisen. Fachkundige sind die Inhaber von Nachweisen über die Erlangung der Fach kunde zur Wartung von Kleinkläranlagen. Der Nachweis der Fachkunde gilt als erbracht, wenn die Person an einem Fachkundelehrgang teilgenommen hat und im Besitz eines Fachkunde-Nachweises über die Erlangung der Fachkunde zur Wartung von Kleinkläranla gen ist. Die Regelungen dazu sind im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt veröf fentlicht. (3) Ein gleichwertiger Nachweis über die Erlangung der Fachkunde zur Wartung von Kleinklär anlagen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum steht dem nach Absatz 2 gleich. Die Vorlage einer beglaubigten deutschen Übersetzung kann verlangt werden. Fußnoten 1) Die DIN-Normen werden von der Beuth-Verlag GmbH, Berlin und von der Fachgruppe Wasserche mie der Gesellschaft Deutscher Chemiker, Verlag-Chemie, Weinheim (Bergstraße) herausgege ben und beim Patent- und Markenamt München archivmäßig gesichert niedergelegt. Anlage 4 (zu § 2 Abs. 3 Satz 1) Kanäle und Regenbecken 1. Anwendungsbereich (1) Diese Anlage gilt für öffentliche Schmutz- und Mischwasserkanäle mit den zugehörigen Regenbecken. (2) Regenbecken im Sinne des Absatzes 1 sind Anlagen, die der Rückhaltung und Behand lung von Mischwasser dienen. Hierzu gehören z. B. Regenrückhalteanlagen, Regenüber laufbecken, Stauraumkanäle und Filteranlagen. 2. Art und Umfang der Überwachung (1) Die Überwachung der Kanäle umfasst die regelmäßige Überprüfung der Funktion und des Zustandes dieser Anlagen. Sofern sich aufgrund von technischen Vorschriften oder Her stellerangaben nichts anderes ergibt, sind Kanäle, für die ein Dichtigkeitsnachweis vor liegt, erneut nach spätestens 15 Jahren, danach wie alle übrigen Kanäle nach spätestens zehn Jahren zu untersuchen. (2) Die Überwachung der Regenbecken umfasst die Sichtkontrolle von Anlagen auf Ablage rungen und Verstopfungen, insbesondere am Einlauf, an Überläufen und am Ablauf und die Funktionskontrolle der technischen Ausrüstung, Messgeräte und Drosseleinrichtun gen. Die Überwachung soll insbesondere nach Belastung der Anlagen durch Starkrege nereignisse, mindestens jedoch vierteljährlich durchgeführt werden. An der Einleitungs Seite 16 von 16 stelle in das Gewässer sind vierteljährlich Sichtkontrollen auf Auffälligkeiten, wie z. B. Ab lagerungen, An- und Abschwemmungen, Geruch und Färbung, durchzuführen. (3) Die Anlagen sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik regelmä ßig zu reinigen und zu warten. Die Reinigungs- und Wartungsintervalle sind aufgrund der Betriebserfahrung in Wartungs- oder Reinigungsplänen festzulegen. Diese Pläne sind zu sammen mit dem Betriebstagebuch aufzubewahren. (4) Auf das DWA-Arbeitsblatt A 149-3 „Zustandserfassung und -beurteilung von Entwässe rungssystemen außerhalb von Gebäuden; Teil 3: Zustandsklassifizierung und -bewertung“ wird hingewiesen. 1) Fußnoten 1) Die DIN-Normen werden von der Beuth-Verlag GmbH, Berlin und von der Fachgruppe Wasserche mie der Gesellschaft Deutscher Chemiker, Verlag-Chemie, Weinheim (Bergstraße) herausgege ben und beim Patent- und Markenamt München archivmäßig gesichert niedergelegt. © juris GmbH