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德国的法律

Second Ordinance amending various Ordinances relating to fertilizers

颁布于 1997-07-16 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

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关于这部法律

原标题
Zweite Verordnung zur Änderung düngemittelrechtlicher Vorschriften.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国
主题
Cultivated plants
关键词
fertilizers/nutrients, standards, authorization/permit, plant production
类别
agriculture

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文本

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  1. Zweite Verordnung zur Änderung düngemittelrechtlicher Vorschriften *) Vom 16. Juli 1997 Auf Grund des § 2 Abs. 2, der §§ 3 und 4 Abs. 1, des § 5 Abs. 1, der §§ 6 und 11 des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), von denen § 2 Abs. 2, die §§ 3 und 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 11 zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie auf Grund des § 1a Abs. 3 des Düngemittelgesetzes, der zuletzt durch Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: Artikel 1 Änderung der Düngemittelverordnung Die Düngemittelverordnung vom 9. Juli 1991 (BGBl. I S. 1450), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2056), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefaßt: »§ 1 Zulassung von Düngemitteltypen sowie Anforderungen an Düngemittel, Natur- und Hilfsstoffe (1) Die in Anlage 1 festgelegten Düngemitteltypen werden nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zugelassen. (2) Düngemittel und Stoffe nach § 1 Nr. 3 bis 5 des Düngemittelgesetzes, die organische Bestandteile enthalten, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie im Hinblick auf die Verursachung von 1. Krankheiten bei Mensch oder Tier durch Übertragung von Krankheitserregern und 2. Schäden an Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder Böden durch Verbreitung von Schadorganismen unbedenklich sind. (3) Stoffe nach § 1 des Düngemittelgesetzes, die als Ausgangsstoff Klärschlamm enthalten, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Ausgangsstoffe die Schadstoffgrenzwerte nach § 4 Abs. 10 bis 13 der Klärschlammverordnung einhalten und durch die weitere Aufbereitung keine Erhöhung der Schadstoffgehalte erfolgt. Stoffe nach § 1 des Düngemittelgesetzes, die als Ausgangsstoff sonstige Bioabfälle enthalten, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn diese Bioabfälle nach den Vorschriften einer Verordnung nach § 7 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes für die landbauliche Verwertung geeignet sind. Die sonstigen Vorschriften des Abfallrechts bleiben unberührt. (4) Die Zulassung der in Anlage 1 Abschnitt 3a festgelegten Düngemitteltypen endet zum 31. Oktober 1999. (5) Stoffe, die 1. im Trockenrückstand einen Nährstoffgehalt von insgesamt mehr als 0,5 % Stickstoff, 0,3 % Phosphat oder 0,5 % Kaliumoxid aufweisen und die nicht nur in geringen Mengen zur Aufbereitung organischen Materials oder in geschlossenen Systemen eingesetzt werden oder 2. bei einer Aufbringung in praxisüblichen Mengen zu einer jährlichen Nährstoffzufuhr von mehr als 30 kg Stickstoff, 20 kg Phosphat, 30 kg Kaliumoxid oder 100 kg basisch wirksames Calciumoxid je Hektar führen würden, dürfen nicht als Stoffe nach § 1 Nr. 3 bis 5 des Düngemittelgesetzes gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden.« 2. In § 2 Abs. 6 werden in Satz 1 die Angabe »oder 4« sowie Satz 2 gestrichen. *) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 96/28/EG der Kommission vom 10. Mai 1996 zur Anpassung der Richtlinie 76/116/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Düngemittel an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 140 S. 30). 3. In § 3 Satz 1 wird die Angabe »§ 2 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 4« durch die Angabe »§ 2 Abs. 3 Nr. 1 oder 2« sowie die Angabe »§ 2 Abs. 3 Nr. 2 oder 4« durch die Angabe »§ 2 Abs. 3 Nr. 2« ersetzt. 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden in Satz 4 nach dem Wort »Wirtschaftsdüngern« das Komma und die Worte »auch wenn sie aufbereitet sind,« gestrichen. b) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen. 5. In § 5 Abs. 4 Satz 1 werden nach den Worten »Anlage 2 Nr. 1.4« ein Komma und folgender Teilsatz eingefügt: »für Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 3a auch die Angaben nach Anlage 2 Nr. 1.5,«. 6. In § 6 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort »Gehalte« die Worte »für Düngemittel der Abschnitte 1, 2, 3 und 4« eingefügt. 7. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe »§ 9 Abs. 2 Nr. 1« durch die Angabe »§ 10 Abs. 2 Nr. 1« ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: »(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 3 des Düngemittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 2 Düngemittel oder Stoffe in den Verkehr bringt.« 8. § 9 wird wie folgt gefaßt: »§ 9 Übergangsvorschrift Düngemittel des Typs »Ammonsulfat-Harnstoff«, »Magnesium-Schwefeldünger«, »NPK-Dünger, teilweise umhüllt«, »Organisch-mineralischer Mischdünger« sowie Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die den Anforderungen dieser Verordnung in der bis zum 23. Juli 1997 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 1999 in den Verkehr gebracht werden.« 9. Anlage 1 Abschnitt 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1.6 wird die Position »Ammonsulfat-Harnstoff« wie folgt geändert: aa) In Spalte 3 werden die Worte »wasserlösliches Schwefelsäureanhydrid« durch die Worte »wasserlöslicher Schwefel« ersetzt. bb) Spalte 4 wird wie folgt gefaßt: »Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff; Mindestgehalt an Ammoniumstickstoff 4 % N; Höchstgehalt an Biuret 0,9 %; Schwefel bewertet als S«. cc) In Spalte 6 werden ein »*« eingefügt und Satz 1 gestrichen. b) Der Nummer 1.6 wird folgende Position angefügt: omissis c) Nummer 4 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4.1 werden nach der Position »Kohlensaurer Kalk mit Phosphat (Kohlensaurer Magnesiumkalk mit Phosphat)« folgende Positionen eingefügt: omissis bb) In Nummer 4.2 wird nach der Position »Branntkalk (Branntkalk, körnig), (Magnesiumbranntkalk), (Magnesiumbranntkalk, körnig)« folgende Position eingefügt: omissis cc) Nummer 4.4 wird wie folgt geändert: aaa) nach der Position »Hüttenkalk (Hüttenkalk, körnig)« werden folgende Positionen eingefügt: omissis bbb) In der Position »Konverterkalk« wird Spalte 5 Buchstabe c wie folgt gefaßt: »c) Absieben zerfallener Pfannenschlacke aus der Behandlung unlegierter Stähle«. ccc) Nach der Position »Konverterkalk« werden folgende Positionen eingefügt: omissis dd) In Nummer 4.5 werden bei der Position »Rückstandkalk« in Spalte 5 Buchstabe a nach dem Wort »Kläranlagen« die Worte »oder Eierschalen aus Eiaufschlagbetrieben« eingefügt. d) Nummer 5 wird wie folgt geändert: aa) Der Nummer 5.2 wird folgende Position angefügt: omissis bb) Der Nummer 5.3 wird folgende Position angefügt: omissis cc) In Nummer 5.4 werden in der Position »Schwefel-Magnesiumdünger« aaa) in Spalte 4 ein Semikolon und, mit neuer Zeile beginnend, die Worte »bei Granulierung: Zerfall des Granulats unter Feuchtigkeitseinfluß« sowie bbb) in Spalte 5 ein Komma und, mit neuer Zeile beginnend, die Worte »auch Granulieren des auf Siebdurchgang nach Spalte 4 ausgemahlenen Produkts« angefügt. 10. Anlage 1 Abschnitt 2 wird wie folgt geändert: a) In Tabelle 4 werden in Spalte 1 nach dem Wort »Thomasphosphat,« die Worte »Konverterkalk mit Phosphat,« eingefügt. b) In Nummer 1 wird nach der Position »NPK-Dünger mit Crotonylidendiharnstoff, Isobutylidendiharnstoff oder Formaldehydharnstoff« folgende Position eingefügt: c) In der Position »NPK-Dünger, teilweise umhüllt« wird die Spalte 5 wie folgt gefaßt: »auf chemischem Wege oder durch Mischen gewonnenes Erzeugnis; Granulieren und Beschichten der Granulate mit einer gesundheitlich unbedenklichen Hüllsubstanz, mindestens 25 % des Produkts müssen umhüllt sein«. d) In Nummer 4 wird nach der Position »PK-Dünger mit kohlensaurem Kalk« folgende Position eingefügt: 11. In Anlage 1 Abschnitt 3 wird der Typ »Organisch-mineralischer Mischdünger« gestrichen. 12. In Anlage 1 wird nach Abschnitt 3 folgender Abschnitt 3a eingefügt: »Abschnitt 3a Sekundärrohstoffdünger Vorbemerkungen: 1) Für Düngemittel, die den festgelegten Düngemitteltypen dieses Abschnittes entsprechen, gelten folgende zusätzliche Anforderungen: a) Unvermeidbare Fremdstoffe mit einem Siebdurchgang von mehr als 2 mm, die für den Zweck der Düngung unerheblich sind, dürfen einen Gewichtsanteil von 0,5 vom Hundert, Steine über 5 mm Siebdurchgang von 5 vom Hundert, im Trockenrückstand nicht überschreiten. b) Verunreinigungen, die zu Pflanzenschäden oder Verletzungen von Menschen oder Tieren beitragen können, dürfen nicht enthalten sein. 2) Rizinusschrot darf nur nach ausreichendem Erhitzen und in dauerhaft staubgebundener Form zur Herstellung verwendet sein. Düngemittel, die Rizinusschrot enthalten, dürfen nur in geschlossenen Packungen gewerbsmäßig in Verkehr gebracht werden, die mit dem Hinweis gekennzeichnet sind: »Vorsicht beim Ausstreuen, Reizwirkungen sind bei empfindlichen Personen möglich!«. 3) Zur Aufbereitung als Düngemittel dürfen nur die nach Spalte 5 genannten Ausgangsstoffe eingesetzt werden, wenn ihre Zugabe jeweils einen pflanzenbaulichen, produktions- oder anwendungstechnischen Nutzen erbringt. Die in Spalte 5 dieses Abschnitts genannten Stoffe dürfen nicht zur Herstellung eines Düngemittels nach Abschnitt 3 verwandt werden. 4) Stoffe mit einem Verhältnis von Kohlenstoff zu Stickstoff von mehr als 30 zu 1 sind vor dem Aufbereiten zu Düngemitteln zu kompostieren oder anaerob zu behandeln, wenn auf eine Stickstoffwirkung hingewiesen werden soll und sie nicht nur zur Verwertung als Mulchmaterial bestimmt sind. 5) Düngemittel dieses Abschnitts müssen zusätzlich zu den Angaben nach Anlage 2 Nr. 1 mit folgenden Angaben gekennzeichnet sein: a) mit dem Gehalt an Ammonium-, Nitrat- oder Carbamidstickstoff, wenn er insgesamt mehr als 15 vom Hundert, bezogen auf den Gehalt an Gesamtstickstoff, oder mindestens 1 vom Hundert, bezogen auf das Nettogewicht des Düngemittels, beträgt; b) mit dem Gehalt an wasserlöslichem Kaliumoxid, wenn er weniger als 70 vom Hundert des Gesamtgehaltes an Kaliumoxid beträgt; c) mit dem Gehalt an basisch wirksamen Bestandteilen, wenn er, bewertet als CaO, mindestens 15 vom Hundert beträgt; d) mit dem Gehalt an Kupfer oder Zink, wenn er mindestens 0,01 vom Hundert beträgt; e) mit dem Gehalt an organischer Substanz, bewertet als Glühverlust; f) mit den beim Aufbereiten nach Spalte 5 verwendeten Stoffen in absteigender Reihenfolge ihrer eingesetzten Mengen; bei Mengenanteilen über 5 vom Hundert unter Angabe ihres anteiligen Vom Hundert-Wertes; bei Wirtschaftsdüngern auch Angabe der Tierart; g) mit sachgerechten Angaben zur Nährstoffverfügbarkeit, insbesondere zu Stickstoff, Stabilität der Produkteigenschaften und sachgerechten Lagerung; h) mit Angaben zu Anwendungs- und Mengenbeschränkungen, die sich aus anderen düngemittelrechtlichen oder aus abfallrechtlichen Vorschriften ergeben. omissis 13. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1.1 werden nach den Worten »in ganzen Zahlen,« die Worte »bei Düngemitteln nach Abschnitt 3a mit einer Dezimalstelle,« eingefügt. b) In Nummer 1.2 werden nach den Worten »Angabe mit einer Dezimalstelle,« folgende Worte eingefügt: »bei Düngemitteln nach Abschnitt 3a bis zu zwei Dezimalstellen «. 14. Anlage 3 wird wie folgt gefaßt: »Anlage 3 (zu § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 4) Kennzeichnung von Natur- und Hilfsstoffen 1. Allgemeine Angaben 1.1 Bezeichnung als Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat, Pflanzenhilfsmittel, Torf; gegebenenfalls Hinweis auf zugegebene Abfälle; 1.2 Name oder Firma und Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland Verantwortlichen; 1.3 bei Natur- und Hilfsstoffen, die nicht in Fertigpackungen im Sinne des § 14 des Eichgesetzes in den Verkehr gebracht werden, Nettogewicht oder Bruttogewicht in Kilogramm oder Volumen in Liter oder Kubikmeter, bei Angabe des Bruttogewichts in unmittelbarem Zusammenhang damit das Gewicht der Verpackung. 2. Besondere Angaben bei 2.1 Wirtschaftsdüngern: Art des Düngers, Tierart, Zusammensetzung nach Hauptbestandteilen, Nährstoffgehalte, sachgerechte Anwendung; 2.2 Bodenhilfsstoffen: Art, Zusammensetzung unter Angabe der Ausgangsstoffe, Nährstoffgehalte, pH Wert, Wirkungsbereich, sachgerechte Anwendung nach Boden- und Pflanzenart, Mengenaufwand und Anwendungszeit; 2.3 Kultursubstraten: Art, Zusammensetzung unter Angabe der Ausgangsstoffe, Nährstoffgehalte, pH Wert, sachgerechte Anwendung nach Pflanzenart, Salzgehalt; 2.4 Pflanzenhilfsmitteln: Art, Zusammensetzung unter Angabe der Ausgangsstoffe, Nährstoffgehalte, Wirkungsbereich, sachgerechte Anwendung nach Boden- und Pflanzenart, Mengenaufwand und Anwendungszeit; 2.5 Torf: Hochmoor- oder Niedermoor-Torf mit Zersetzungsgrad, ungefährer Anteil an organischer Substanz.« 15. Anlage 4 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1.1 wird nach der Position »Ammonsulfat-Harnstoff« folgende Position eingefügt: b) In Nummer 1.3 wird bei der Position »Kalium-Sulfat-Lösung« die Zahl »0,76« durch die Zahl »0,36« ersetzt. c) Nummer 1.4 wird wie folgt gefaßt: »1.4 Kalkdünger und Magnesiumdünger Kohlensaurer Kalk, Kohlensaurer Kalk aus Meeres- 3,0 CaCO~3 1,0 MgCO~31) algen Kohlensauer Magnesiumkalk 2,0 CaCO~3 1,0 MgCO~3 Kohlensauer Kalk mit Torfzusatz 3,0 CaCO~3 Kohlensaurer Kalk mit Phosphat, Kohlensaurer Kalk 3,0 CaCO~3 1,0 MgCO~31) 1,0 P~2O~5 mit weicherdigem Rohphosphat Kohlensaurer Kalk mit Phosphat und Kali, Kohlen- 3,0 CaCO~3 1,0 MgCO~31) 1,0 P~2O~5, saurer Kalk mit Phosphat oder Kali 1,0 K~2O Kohlensaurer Magnesiumkalk mit Phosphat, 2,0 CaCO~3 1,0 MgCO~3 1,0 P~2O~5 Kohlensaurer Magnesiumkalk mit weicherdigem Rohphosphat Kohlensaurer Magnesiumkalk mit Phosphat und 2,0 CaCO~3 1,0 MgCO~3 1,0 P~2O~5, Kali, Kohlensaurer Magnesiumkalk mit Phosphat 1,0 K~2O oder Kali Kohlensaurer Kalk mit Schwefel, Kohlensaurer 2,0 CaCO~3 1,0 MgCO~3 0,36 S Magnesiumkalk mit Schwefel Branntkalk; Branntkalk, körnig; Stückkalk; Lösch- 3,0 CaO 1,0 MgO1) kalk; Mischkalk Branntkalk mit Schwefel; Branntkalk, körnig, mit 3,0 CaO 1,0 MgO1) 0,36 S Schwefel Magnesium Branntkalk; Magnesium-Branntkalk, 2,0 CaO 1,0 MgO körnig; Magnesium-Stückkalk; Magnesium Löschkalk; Magnesium-Mischkalk Magnesium-Branntkalk mit Schwefel; Magnesium- 2,0 CaO 1,0 MgO 0,36 S Branntkalk, körnig, mit Schwefel Hüttenkalk; Hüttenkalk, körnig 2,0 CaO 1,0 MgO 1) Hüttenkalk mit weicherdigem Rohphosphat 2,0 CaO 1,0 MgO 1) 1,0 P~2O~5 Hüttenkalk mit Phosphat und Kali; Hüttenkalk 2,0 CaO 1,0 MgO1) 1,0 P~2O~5, mit Phosphat oder Kali; Hüttenkalk, körnig, mit 1,0 K~2O Phosphat und Kali; Hüttenkalk, körnig, mit Phosphat oder Kali Konverterkalk 2,0 CaO Konverterkalk mit Phosphat; Konverterkalk mit 3,0 CaO 1,0 MgO 1) 1,0 P~2O~5 Phosphat, körnig Konverterkalk mit Phosphat und Kali; Konverter- 3,0 CaO 1,0 MgO1) 1,0 P~2O~5, kalk mit Phosphat oder Kali; Konverterkalk mit 1,0 K~2O Phosphat, körnig, und Kali; Konverterkalk mit Phosphat, körnig, oder Kali Geflügelkotkalk 3,0 CaO 1,0 MgO1) Kali-Branntkalk 3,0 CaO 1,0 MgO1) 1,0 K~2O Kali-Magnesium-Branntkalk 2,0 CaO 1,0 MgO 1,0 K~2O Rückstandkalk 3,0 CaO Carbokalk 3,0 CaCO~3 Magnesium-Gesteinsmehl 1,0 MgO 1) Nur bei Hinweis auf den Gehalt nach Anlage 1 Spalte 6.« d) In Nummer 1.5 werden nach der Position »konzentrierter Magnesiumdünger« folgende Positionen eingefügt: omissis e) In Nummer 1.5 wird nach der Position »Calciumsulfat« folgende Position eingefügt: omissis f) Der Nummer 2.2 wird folgende Position angefügt: omissis g) Der Nummer 3 werden die Worte »ohne Verwendung von organischen Abfällen zur Verwertung« angefügt. omissis h) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer eingefügt: omissis Artikel 2 Änderung der Düngeverordnung Die Düngeverordnung vom 26. Januar 1996 (BGBl. I S. 118) wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: »Besondere Grundsätze für die Anwendung von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und von Sekundärrohstoffdüngern«. b) In Absatz 1 werden nach den Worten »Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft« die Worte »und Sekundärrohstoffdünger« eingefügt. c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte »oder flüssigem Geflügelkot« durch die Worte », Geflügelkot oder stickstoffhaltigen flüssigen Sekundärrohstoffdüngern« ersetzt. d) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte »oder flüssigen Geflügelkot« durch die Worte », Geflügelkot oder flüssige Sekundärrohstoffdünger« ersetzt. e) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort »Wirtschaftsdüngern« durch das Wort »Düngemitteln« ersetzt. f) In Absatz 4 Satz 1 und 2 und Absatz 5 wird jeweils das Wort »Wirtschaftsdünger« durch das Wort »Düngemittel« ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 werden aa) im ersten Teilsatz die Worte »und Aufbringung von Stoffen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Abfallgesetzes« gestrichen und bb) im zweiten Teilsatz die Worte »bei Stoffen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Abfallgesetzes« durch das Wort.»dabei« ersetzt. b) In Absatz 5 werden nach dem Wort »ist« die Worte »vom Betrieb vor der Ausbringung« angefügt. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b werden aa) das Wort »und« durch einen Punkt ersetzt und bb) Buchstabe c gestrichen. b) Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt: »c) aus sonstiger Bewirtschaftung, ausgenommen Düngung, insbesondere die Aufbringung von Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder aus der ausnahmsweisen Behandlung von Abfällen zur Beseitigung im Boden nach § 27 Abs. 2 oder 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.« c) In Absatz 3 Nr. 2 wird nach Satz 2 ein Absatz angefügt und der bisherige Satz 3 ausgerückt. 4. In § 7 werden a) die Angabe »§ 9 Abs. 2 Nr. 1 des Düngemittelgesetzes« durch die Angabe »§ 10 Abs. 2 Nr. 1 des Düngemittelgesetzes« ersetzt, b) in den Nummern 3 und 5 die Worte »Jauche oder flüssigen Geflügelkot« durch die Worte »Jauche, Geflügelkot oder flüssigen Sekundärrohstoffdünger« ersetzt. Artikel 3 Neufassung der Düngemittelverordnung Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut der Düngemittelverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 16. Juli 1997 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Jochen

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