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德国的法律

Second Ordinance amending the Ordinance on the use of plant protection substances

颁布于 1997-01-24 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Zweite Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国
主题
Cultivated plants
关键词
plant protection, pesticides, vegetables/legumes
类别
agriculture

在哪里阅读

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. Zweite Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung*) Vom 24. Januar 1997 Auf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 4 und Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 19 des Gesetzes vom 25. November 1993 (BGBl. I S. 1917) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft, für Gesundheit sowie für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: Artikel 1 Die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1689), wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Abs. 2 Nr. 2 werden (a) vor den Worten »abweichend von« die Worte »im Einvernehmen mit der nach Wasserrecht zuständigen Behörde,«, (b) in Buchstabe a vor dem Wort »Heilquellenschutzgebieten« die Worte »Wasserschutzgebieten oder«, (c) vor dem Wort »Heilquellenschutzgebiet« die Worte »Wasserschutzgebiet oder« und (d) vor dem Wort »Naturhaushalts« die Worte »Grundwassers und des« eingefügt. 2. In Anlage 1 wird die Nummer 39a gestrichen. 3. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird die Spalte 3 wie folgt gefaßt: »1. zur Krautabtötung bei Kartoffeln; 2. zur Abreifebeschleunigung a) bei Raps, Ackerbohnen und Futtererbsen; b) bei Leguminosen, Ölrettich, Lein und Phacelia, deren Samen zur Saatguterzeugung bestimmt sind; 3. zum Hopfenputzen, auch mit gleichzeitiger Unkrautbekämpfung; in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August«. *) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 (ABl. EG Nr. L 100 S. 30), sind beachtet worden. b) In Nummer 5a wird die Spalte 3 wie folgt gefaßt: »1. zur Behandlung a) gegen Unkräuter und Deckfrüchte im Maisund Zuckerrübenbau vor der Saat oder vor dem Auflaufen; auf derselben Fläche jedes vierte Jahr; b) gegen Unkräuter in Baumschul-Saatbeeten; auf derselben Fläche jedes vierte Jahr; c) gegen Unkräuter im Weinbau im Pflanzjahr und bis zum dritten Standjahr der Reben; 2. zur Abreifebeschleunigung bei Kulturgräsern, deren Samen zur Saatguterzeugung bestimmt sind«. c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt: 1 2 3 »7 Schwefel- Zur Bodenbehandlung im Wein kohlenstoff bau gegen Befallsherde der Reblaus (Daktylosphaira vitifo liae Fitch) nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde«. 4. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt A wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt: 1 2 3 »2a Diuron Die Anwendung ist verboten 1. auf Gleisanlagen, 2. auf nicht versiegelten Flächen, die mit Schlacke, Splitt, Kies und ähnlichen Materialien befestigt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), vondenen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder in Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle möglich ist, 3. auf oder unmittelbar an Flächen, die mit Beton, Bitumen, Pflaster, Platten und ähnlichen Materialien versiegelt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder in Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle möglich ist.« b) In Abschnitt B werden die Nummern 7, 11, 12, 16, 18, 22, 39, 43, 44, 46 und 56 gestrichen. Artikel 2 Neubekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut der PflanzenschutzAnwendungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 24. Januar 1997 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Jochen Borchert

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