跳到主要内容
Nelum
德国的法律

Second Ordinance amending the Ordinance on limit of discharge of waste water into rivers and public canals

颁布于 1998-12-22 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Zweite Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国
主题
Water, Waste and hazardous substances
关键词
freshwater pollution, effluent waste water/discharge, pollution control, hazardous substances, waste non-domestic sources, sewerage, environmental standards, waste management, standards, protection of environment

在哪里阅读

    该法律没有记录来源链接。

文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1998 3919 Zweite Verordnung zur Anderung der Abwasserverordnung*) Vom 22. Dezember 1998 Auf Grund des § 7a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekannt machung vom 12. November 1996 (BGBI. I S. 1695) und des§ 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall gesetzes vom 27. September 1994 (BGBI. IS. 2705) verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Anderung der Abwasserverordnung Die Abwasserverordnung vom 21. Marz 1997 (BGBI. I S. 566), geandert durch Verordnung vom 3. Juli 1998 (BGBI. I S. 1795), wird wie folgt geandert: 1. § 6 wird wie folgt geandert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefugt: ,,(2) Ein in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzter Wert fur den Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) gilt unter Beachtung von Absatz 1 auch als eingehalten, wenn der vierfache Wert des gesamten organisch gebundenen Kohlenstoffs (TOG), bestimmt in Milligramm je Liter, diesen Wert nicht Qberschreitet." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 2. § 7 wird wie folgt gefaBt: ,,§ 7 Weitergeltung bisheriger Anforderungen Die in der 1. Rahmen-AbwasserVwV in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1996 (GMBI. S. 729) mit den Anhan gen 3, 17, 19 Teil B, 24 Teil A, 30, 31, 47 und 49, 2. 4. AbwasserVwV (Olsaatenaufbereitung, Speisefett- und Speiseolraffineration) vom 17. Marz 1981 (GMBI. S. 139), 3. 19. AbwasserVwV, Teil A (Zellstofferzeugung) vom 18. Mai 1989 (GMBI. S. 399), 4. 28. AbwasserVwV (Melasseverarbeitung) vom 13. September 1983 (GMBI. S. 397), 5. 29. AbwasserVwV (Fischintensivhaltung) vom 13. September 1983 (GMBI. S. 398), 6. 38. AbwasserVwV (Textilherstellung) vom 5. September 1984 (GMBI. S. 348), 7. 44. AbwasserVwV (Herstellung von mineralischen Dungemitteln auBer Kali) vom 5. September 1984 (GMBI. S. 361) festgelegten Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewasser gelten fort, bis fur das Abwasser Anforderungen in dieser Verordnung festgelegt sind. § 4 und die Anlage sind auch auf Abwassereinleitungen anzu wenden, fur die nach Satz 1 noch Verwaltungsvorschriften fortgelten." *) Diese Verordnung dient in Teilen auch der Umsetzung der Richtlinien des Rates 83/513/EWG vom 26. September 1983 betreffend Grenzwerte und Qualitatsziele fur Cadmiumableltungen (ABI. EG Nr. L 291 S. 1), 84/156/EWG vom 8. Marz 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitatsziele fur Quecksilbereinleitungen mit Ausnahme des lndustriezweiges Alkali chloridelektrolyse (ABI. EG Nr. L 74 S. 49 und Nr. L 99 S. 38), 84/491/EWG vom 9. Oktober 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitatsziele fur Ableitungen van Hexachlorcyclohexan (ABI. EG Nr. L 274 S. 11 und Nr. L296S.11), 86/280/EWG vom 12. Juni 1986 betreffend Grenzwerte und Qualitatsziele fur die Ableitung bestimmter gefahrlicher Stoffe im Sinne der Lisle I im Anhang der Richtlinie 76/464/EWG (fetrachlorkohlenstoff, DDT, Pentachlorphenol) (ABI. EG Nr. L 181 S. 16), 88/347/EWG vom 16. Juni 1988 betreffend Grenzwerte und Qualitatsziele tor Ableitungen van Aldrin, Dieldrin, Endrin, lsodrin, Hexachlorbenzol, Hexachlorbutadien und Chloroform (ABI. EG Nr. L 158 S. 35), 90/415/EWG vom 27. Juli 1990 betreffend Grenzwerte und Qualitatsziele tor Ableitungen van 1,2-Dichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen und Trichlorbenzol (ABI. EG Nr. L 219 S. 49) und 91/271/EWG vom 21. Mai 1991 Ober die Behandlung van kommunalem Abwasser(ABI. EG Nr. L 135 S. 40). 3920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1998 3. Nach An hang 1 werden folgende Anhange 2, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 18, 20, 21, 22, 24 Tei I B, 25, 26, 36, 37 und 39 eingetogt: ,,Anhang 2 Braun koh le- Bri kettfa bri kation A Anwendungsbereich (1) Dieser Anhang gilt fur Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Braunkohle-Brikettfabrikation stammt oder im Zusammenhang mit der Fabrikation anfallt. (2) Dieser Anhang gilt nicht tor Abwasser aus indirekten KOhlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie der Rauchgaswasche. B Allgemeine Anforderungen Es werden keine Ober§ 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt. C Anforderungen an das Abwasser fur die Einleitungsstelle (1) An das Abwasser werden tor die Einleitungsstelle in das Gewasser folgende Anforderungen gestellt: Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe Konzentration Fracht (mg/Q (git) Abfiltrierbare Stoffe 50 18 Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 50 30 (2) Die Werte tor die produktionsspezifische Fracht (git) beziehen sich auf die installierte maximale Trocknerleistung, ausgedrOckt in Menge Trockenkohle in 2 Stunden mit einem Massenanteil an Wasser von 16 bis 18 %. Sind Produk tionskapazitaten auf Trockenkohle mit anderen Massenanteilen an Wasser als 16 bis 18 % bezogen, sind bei der Berechnung der Trocknerleistung 17 % zugrunde zu legen. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der 2-Stunden-Mischprobe oder der qualifizierten Stichprobe und dem Abwasservolumenstrom bei Trockenwetter (TrockenwetterabfluB) in 2 Stunden bestimmt. Anhang 5 Herstellung von Obst- und Gemuseprodukten A Anwendungsbereich (1) Dieser Anhang gilt tor Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Herstellung von Obst- und Gemuseprodukten sowie von Fertiggerichten auf Oberwiegender Basis von Obst und Gemuse stammt. (2) Dieser Anhang gilt nicht tor Abwasser aus der Herstellung von Babynahrung, Tees und Heilkrautererzeugnissen sowie aus indirekten KOhlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung. B Allgemeine Anforderungen Es werden keine Ober§ 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt. C Anforderungen an das Abwasser fur die Einleitungsstelle (1) An das Abwasser werden tor die Einleitungsstelle in das Gewasser folgende Anforderungen gestellt: Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 25 Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 110 Ammoniumstickstoff (NH4-N) 10 Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (N 9 eJ 18 Phosphor, gesamt 2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1998 3921 (2) Die Anforderungen fur Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und gr68er im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasser rechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag betragt. In der wasserrechtlichen Zulassung kann fur Stickstoff, gesamt, eine hohere Konzentration bis zu 25 mg/l zugelassen werden, wenn die Verminderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 % betragt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhaltnis der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem reprasentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht uberschreiten soll. Fur die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNt,) zugrunde zu legen. (3) Die Anforderung fur Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Roh fracht an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag betragt. (4) 1st bei Teichanlagen, die fur eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende tagliche Abwassermenge 500 m3 nicht ubersteigt, eine Probe durch Algen deutlich gefarbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/I und beim BSB5 um 5 mg/I. Anhang 6 Herstellung von Erfrischungsgetranken und Getrankeabfiillung A Anwendungsbereich (1) Dieser Anhang gilt fur Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Herstellung von Erfrischungs getranken und Tafelwasser, der Gewinnung und Abfullung von naturlichem Mineralwasser, von Quellwasser und Heilwasser sowie der Abfullung von Getranken aller Art stammt, sofern das Abwasser aus der Abfullung nicht gemeinsam mit Abwasser aus der Herstellung der Getrankegrundstoffe sowie der Essenzen fur Erfrischungs getra,pke behandelt wird. (2) Dieser Anhang gilt nicht fur Abwasser aus indirekten Kuhlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung. B Allgemeine Anforderungen Es werden keine uber § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt. C Anforderungen an das Abwasser fur die Einleitungsstelle (1) An das Abwasser werden fur die Einleitungsstelle in das Gewasser folgende Anforderungen gestellt: Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/I Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 25 Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 110 Phosphor, gesamt 2 (2) Die Anforderung fur Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Roh fracht an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag betragt. (3) 1st bei Teichanlagen, die fur eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende tagliche Abwassermenge 500 m3 nicht ubersteigt, eine Probe durch Algen deutlich gefarbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/I und beim BSB5 um 5 mg/I. Anhang 7 Fischverarbeitung A Anwendungsbereich Dieser Anhang gilt fur Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Fischverarbeitung, sowie fur Abwasser, dessen Schmutzfracht sowohl aus der Fischverarbeitung als auch aus Haushaltungen und Anlagen im Sinne des An hangs 1 Tei I A Absatz 1 stammt, wenn im Rohabwasser die CSB-Fracht des Abwassers aus der Fisch verarbeitung in der Regel mehr als zwei Drittel der Gesamtfracht und die 8S85-Fracht mindestens 600 kg je Tag betragt. B Allgemeine Anforderungen Es werden keine uber § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt. 3922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1998 C Anforderungen an das Abwasser fiir die Einleitungsstelle (1) An das Abwasser werden fur die Einleitungsstelle in das Gewasser folgende Anforderungen gestellt: Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/I Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 25 Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 110 Ammoniumstickstoff (NH4-N) 10 Stickstoff, gesamt, al~ Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (N 9 eJ 25 Phosphor, gesamt 2 (2) Die Anforderungen fOr Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und groBer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasser rechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag betragt. In der wasserrechtlichen Zulassung kann fur Stickstoff, gesamt, eine hohere Konzentration bis zu 40 mg/I zugelassen werden, wenn die Verminderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 % betragt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhaltnis der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem reprasentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht Oberschreiten soil. Fur die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen. (3) Die Anforderung fur Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende BSB5-Fracht im Zulauf der Abwasserbehandlungsanlage 600 kg je Tag Obersteigt. Fur Abwasser, dessen BSB5 (roh)-Fracht 6000 kg je Tag oder mehr betragt, gilt fur Phosphor, gesamt, ein Wert von 1 mg/I. Anhang 8 Ka rtoffe Ive ra rbe itu n g A Anwendungsbereich (1) Dieser An hang gilt fur Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Verarbeitung von Kartoffeln fur die menschliche Ernahrung stammt. (2) Dieser Anhang gilt nicht fur Abwasser aus der Kartoffelverarbeitung in Brennereien, Starkefabriken, Betrieben zur Trocknung pflanzlicher Produkte fur die Futtermittelherstellung und Betrieben zur Herstellung von Obst- und Gemuseprodukten sowie aus indirekten KOhlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung. B Allgemeine Anforderungen Es werden keine Ober§ 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt. C Anforderungen an das Abwasser fiir die Einleitungsstelle (1) An das Abwasser werden fur die Einleitungsstelle in das Gewasser folgende Anforderungen gestellt: Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/I Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 25 Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 150 Ammoniumstickstoff (NH4-N) 10 Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) 18 Phosphor, gesamt 2 (2) Die Anforderungen fur Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und groBer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasser rechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag betragt. In der wasserrechtlichen Zulassung kann fur Stickstoff, gesamt, eine hohere Konzentration bis zu 25 mg/I zugelassen werden, wenn die Verminderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 % betragt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhaltnis der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem reprasentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht Oberschreiten soil. Fur die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen. (3) Die Anforderung fur Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Roh fracht an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag betragt. (4) 1st bei Teichanlagen, die fur eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden u;id mehr bemessen sind und bei denen die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende tagliche Abwassermenge 500 m3 nicht ubersteigt, eine Probe durch Algen deutlich gefarbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/I und beim BSB5 um 5 mg/I. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1998 3923 Anhang 9 Herstellung von Beschichtungsstoffen und Lackharzen A Anwendungsbereich (1) Der Anhang gilt fi.ir Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Herstellung von waBrigen Disper sionsfarben, kunstharzgebundenen Putzen und wasserverdi.innbaren Beschichtungsstoffen, Lackharzen sowie von Beschichtungsstoffen auf Losemittelbasis mit angegliederten Nebenbetrieben stammt. (2) Dieser Anhang gilt nicht fi.ir Abwasser aus der Herstellung von organischen Farbpigmenten und von anorgani schen Pigmenten sowie aus indirekten Ki.ihlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung. B Allgemeine Anforderungen (1) Bei der Erzeugung von Vakuum im ProduktionsprozeB ist der Abwasseranfall durch Einsatz abwasserfreier Verfahren gering zu halten. (2) Das Abwasser darf keine Quecksilberverbindungen und organischen Zinnverbindungen enthalten, die aus dem Einsatz als Konservierungsstoffe sowie mikrobizider Zusatzstoffe stammen. Der Nachweis, daB Quecksilber- oder organische Zinnverbindungen im Abwasser nicht enthalten sind, kann dadurch erbracht werden, daB von den Herstellern Angaben vorliegen, nach denen die zur Konservierung oder mikrobiziden Einstellung verwendeten Einsatz- und Hilfsstoffe derartige Verbindungen nicht enthalten. (3) Abwasser aus dem Herstellungsbereich Beschichtungsstoffe auf Losemittelbasis mit Nebenbetrieben, das aus der Abloschung des Destillationssumpfes aus der Losemittelri.ickgewinnung herri.ihrt, darf nicht abgeleitet werden. C Anforderungen an das Abwasser fur die Einleitungsstelle (1) An das Abwasser werden fi.ir die Einleitungsstelle in das Gewasser folgende Anforderungen gestellt: Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) mg/I 120 Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) mg/I 20 Fischgiftigkeit GF 2 (2) Bei Abwasserstromen, deren CSB-Konzentration am Ort des Anfalls mehr als 50 g/1 betragt, ist der CSB auf mindestens 500 mg/I zu vermindern. D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung (1) An das Abwasser aus folgenden Bereichen werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt: WaBrige Dispersionsfarben, Behalterreinigung mit Lauge kunstharzgebundene Putze (Laugenreinigung) · und aus der Herstellung von Beschichtungs wasserverd0nnbare Beschichtungs- stoffen auf Losemittelbasis stoffe mit Nebenbetrieben Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/I Barium 2 2 Blei 0,5 0,5 Cadmium 0,1 0,1 Chrom, gesamt 0,5 0,5 Kobalt 1 1 Kupfer 0,5 0,5 Nickel 0,5 0,5 Zink 2 2 Zinn - 1 Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) 1 1 Leichtfli.ichtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) 0,1 3924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1998 (2) Die Anforderungen an AOX und LHKW (Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1.1.1-Trichlorethan, Dichlor methan - gerechnet als Chlor) beziehen sich auf die Stichprobe. Die Anforderung an LHKW gilt auch als eingehalten, wenn nachgewiesen ist, daB leichtfluchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe in der Produktion und fur Reinigungs zwecke nicht eingesetzt werden. Anhang 10 Fleischwi rtschaft A Anwendungsbereich (1) Dieser Anhang gilt fur Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Schlachtung, der Bearbeitung und Verarbeitung von Fleisch einschlieBlich der Darmbearbeitung sowie der Herstellung von Fertiggerichten auf 0berwiegender Basis von Fleisch stammt. (2) Dieser Anhang gilt nicht fur Abwasser aus Kleineinleitungen im Sinne des § 8 des Abwasserabgabengesetzes mit einer Schmutzfracht im Rohabwasser von weniger als 10 kg BSB5 je Woche sowie aus indirekten KQhlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung. B Allgemeine Anforderungen Es werden keine Ober§ 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt. C Anforderungen an das Abwasser fur die Einleitungsstelle (1) An das Abwasser werden fur die Einleitungsstelle in das Gewasser folgende Anforderungen gestellt: Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/I Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 25 Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 110 Ammoniumstickstoff (NH4-N) 10 Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) 18 Phosphor, gesamt 2 (2) Die Anforderungen fur Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und groB~r im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasser rechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag betragt. In der wasserrechtlichen Zulassung kann fur Stickstoff, gesamt, eine hohere Konzentration bis zu 25 mg/I zugelassen werden, wenn die Verminderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 % betragt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhaltnis der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem reprasentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht 0berschreiten soil. Fur die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen. (3) Die Anforderung fur Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Roh fracht an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag betragt. (4) 1st bei Teichanlagen, die fur eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende tagliche Abwassermenge 500 m3 nicht Qbersteigt, eine Probe durch Algen deutlich gefarbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/I und beim BSB5 um 5 mg/I. Anhang 11 Brauereien A Anwendungsbereich (1) Dieser An hang gilt fur Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus dem Brauen von Bier stammt. Er gilt auch fur das Abwasser aus einer integrierten Malzerei, soweit sie nur den Bedarf der jeweiligen Brauerei abdeckt. (2) Dieser Anhang gilt nicht fur Abwasser aus indirekten Kuhlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung. B Allgemeine Anforderungen Es werden keine Ober§ 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1998 3925 C Anforderungen an das Abwasser fur die Einleitungsstelle (1) An das Abwasser werden fur die Einleitungsstelle in das Gewasser folgende Anforderungen gestellt: Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/I Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 25 Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 110 Ammoniumstickstoff (NH4-N) 10 Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (N995) 18 Phosphor, gesamt 2 (2) Die Anforderungen fur Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und groBer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasser rechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag Obersteigt. In der wasserrechtlichen Zulassung kann fur Stickstoff, gesamt, eine hohere Konzentration bis zu 25 mg/I zugelassen werden, wenn die Verminderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 % betragt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhaltnis der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem reprasentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht Oberschreiten soil. Fur die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen. (3) Die Anforderung fur Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Roh fracht an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag betragt. (4) 1st bei Teichanlagen, die fur eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende tagliche Abwassermenge 500 m3 nicht Obersteigt, eine Probe durch Algen deutlich gefarbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/I und beim BSB5 um 5 mg/I. Anhang 12 Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getranken A Anwendungsbereich (1) Dieser Anhang gilt fur Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Herstellung, Verarbeitung und Abfullung von Alkohol aus gesetzlich zugelassenem Brenngut sowie aus der Herstellung, Verarbeitung und AbfOllung von alkoholischen Getranken stammt. (2) Dieser Anhang gilt nicht fur Abwasser aus Abfindungsbrennereien im Sinne von § 57 des Branntweinmonopol gesetzes, der Bereitung von Wein und Obstwein, dem Brauen von Bier, der Alkoholherstellung aus Melasse, aus indirekten KOhlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung. B Allgemeine Anforderungen Es werden keine Ober§ 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt. C Anforderungen an das Abwasser fur die Einleitungsstelle (1) An das Abwasser werden fur die Einleitungsstelle in das Gewasser folgende Anforderungen gestellt: Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/I Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 25 Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 110 Ammoniumstickstoff (NH4-N) 10 Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (N995) 18 Phosphor, gesamt 2 (2) Die Anforderungen fur Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und groBer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasser0 rechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag Obersteigt. In der 3926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 29 1 Dezember 1998 wasserrechtlichen Zulassung kann tor Stickstoff, gesamt, eine hi:ihere Konzentration bis zu 25 mg/I zugelassen werden, wenn die Verminderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 % betragt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhaltnis der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem reprasentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht 0berschreiten soil. F0r die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen. (3) Die Anforderung tor Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Roh fracht an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag betragt. (4) 1st bei Teichanlagen, die tor eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende tagliche Abwassermenge 500 m3 nicht 0bersteigt, eine Probe durch Algen deutlich gefarbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/I und beim BSB5 um 5 mg/I. (5) Die Anforderungen beziehen sich bei Stapelteichen auf die Stichprobe. Sie gelten als nicht eingehalten, wenn der Stapelteich vor Erreichen der festgelegten Werte abgelassen wird. Anhang 13 Ho lzf aserplatten A Anwendungsbereich (1) Dieser An hang gilt tor Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Herstellung von Holzfaserplatten stammt. (2) Dieser Anhang gilt nicht tor Abwasser aus indirekten K0hlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung. B Allgemeine Anforderungen Es werden keine Ober§ 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt. C Anforderungen an das Abwasser fur die Einleitungsstelle (1) An das Abwasser werden tor die Einleitungsstelle in das Gewasser folgende Anforderungen gestellt: Qualifizierte Stich probe oder 2-Stunden-Mischprobe Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) kg/t 0,2 Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) kg/t 1 Phenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion git 0,3 Fischgiftigkeit GF 2 (2) F0r harte Faserplatten (Dichte gri:iBer als 900 kg/m3), die im NaBverfahren hergestellt werden und eine Faserfeuchte von mehr als 20 % im Stadium der Plattenformung aufweisen, gilt ein Wert tor den CSB von 2 kg/t. (3) Die produktionsspezifischen Anforderungen (g/t;kg/t) nach Absatz 1 und 2 beziehen sich auf die der wasserrecht lichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazitat an Faserplatten (absolut trocken) in 0,5 oder 2 Stunden. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt. D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung An das Abwasser wird vor der Vermischung mit anderem Abwasser tor adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) eine Anforderung von 0,3 g/t gestellt. Die Anforderung bezieht sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazitat an Faserplatten (absolut trocken) in 0,5 oder 2 Stunden. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der Stichprobe und aus dem mit der Probenahme korrespon dierenden Abwasservolumenstrom bestimmt. Anhang 14 Trocknung pflanzlicher Produkte fur die Futtermittelherstellung A Anwendungsbereich (1) Dieser Anhang gilt tor Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der direkten und indirekten Trock nung pflanzlicher Produkte tor die Futtermittelherstellung stammt. (2) Dieser Anhang gilt nicht tor Abwasser aus der Trocknung pflanzlicher Produkte tor die Futtermittelherstellung als Nebenproduktion sowie aus indirekten K0hlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1998 3927 B Allgemeine Anforderungen Es werden keine Ober§ 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt. C Anforderungen an das Abwasser fur die Einleitungsstelle (1) An das Abwasser werden fur die Einleitungsstelle in das Gewasser folgende Anforderungen gestellt: Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/I Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (8S85) 25 Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 110 Phosphor, gesamt 2 (2) Die Anforderung fur Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Roh fracht an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag betragt. (3) 1st bei Teichanlagen, die fur eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende tagliche Abwassermenge 500 m3 nicht Qbersteigt, eine Probe durch Algen deutlich gefarbt, so sind der CSB und der 8S85 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/I und beim 8S85 um 5 mg/I. (4) Die Anforderungen beziehen sich bei Stapelteichen auf die Stichprobe. Sie gelten als nicht eingehalten, wenn der Stapelteich vor Erreichen der festgelegten Werte abgelassen wird. Anhang 15 Herstellung von Hautleim, Gelatine l,lnd Knochenleim A Anwendungsbereich (1) Dieser Anhang gilt fur Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Verarbeitung von tierischen Schlachtnebenprodukten und Reststoffen der Lederherstellung zu Hautleim, Knochenleim, Gelatine oder Naturin stammt. (2) Dieser Anhang gilt nicht fur Abwasser aus indirekten Kuhlsystemen und aus der Betriebsmsseraufbereitung. B Allgemeine Anforderungen Es werden keine Ober§ 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt. C Anforderungen an das Abwasser fur die Einleitungsstelle (1) An das Abwasser werden fur die Einleitungsstelle in das Gewasser folgende Anforderungen gestellt: Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/I Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (8S85) 25 Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 110 Ammoniumstickstoff (NH4-N) 10 Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (N 9 esl 30 Phosphor, gesamt 2 (2) Die Anforderungen fur Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und gr6Ber im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasser rechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag ubersteigt. In der wasserrechtlichen Zulassung kann fur Stickstoff, gesamt, eine hohere Konzentration bis zu 50 mg/I zugelassen werden, wenn die Verminderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 85 % betragt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhaltnis der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem reprasentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht uberschreiten soil. Fur die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNtil zugrunde zu legen. (3) Die Anforderung fur Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Roh fracht an Phosphor, gesamt mehr als 20 kg je Tag betragt. 3928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1998 Anhang 16 Stein kohlena ufbereitung A Anwendungsbereich Dieser Anhang gilt fur Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Steinkohlenaufbereitung stammt. B Allgemeine Anforderungen Es werden keine Ober§ 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt. C Anforderungen an das Abwasser fur die Einleitungsstelle An das Einleiten des Abwassers werden fur die Einleitungsstelle in das Gewasser folgende Anforderungen gestellt: Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 100 mg/I Abfiltrierbare Stoffe 80 mg/I Anhang 18 Z u c ke rh e rste II u n g A Anwendungsbereich Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe Stich probe (1) Dieser Anhang gilt fur Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Gewinnung von festen und flu~sigen Zuckern sowie Sirupen aus Zuckerruben und Zuckerrohr stammt. (2) Dieser Anhang gilt nict,t fur Abwasser aus indirekten Kuhlsystemen, aus der Betriebswasseraufbereitung und aus der Wasche von Rauchgasen. B Allgemeine Anforderungen Im Abwasser durfen organisch gebundene Halogene, die aus dem Einsatz van Chlor oder chlorabspaltenden Verbin dungen, ausgenommen Chlordioxid, im Fallwasserkreislauf stammen, nicht enthalten sein. Der Nachweis, daB die Anforderung eingehalten ist, kann dadurch erbracht werden, daB die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgefuhrt sind und nach Angaben des Herstellers keine der genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten. C Anforderungen an das Abwasser fur die Einleitungsstelle (1) An das Abwasser werden fur die Einleitungsstelle in das Gewasser folgende Anforderungen gestellt: Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/I Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagerl'(BSB5) 25 Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 200 Ammoniumstickstoff (NH4-N) 10 Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Ngesl 30 Phosphor, gesamt 2 (2) Die Anforderungen fur Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und gr6Ber im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage. In der wasserrechtlichen Zulassung kann fur Stickstoff, gesamt, eine hohere Konzentration bis zu 50 mg/I in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe zugelassen werden, wenn die Verminderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 % betragt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verh~ltnis der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem reprasentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht uberschreiten soil. Fur die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen. (3) Die Anforderungen beziehen sich bei Stapelteichen auf die Stich probe. Sie gelten als nicht eingehalten, wenn der Stapelteich var Erreichen der festgelegten Werte abgelassen wird. D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung Sperr- und Kondensationswasser dart, soweit es nicht innerbetrieblich wiederverwendet werden kann, zum Zwecke der gemeinsamen Behandlung mit Abwasser anderer Herkunftsbereiche nur vermischt werden, wenn die Konzentra tionen an den in Teil C Absatz 1 festgelegten Parametern die dort festgelegten Werte im Rohabwasser uberschreiten. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1998 Anhang 20 Flei schmehli ndustrie A Anwendungsbereich 3929 (1) Dieser Anhang gilt fur Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen beim Sammeln, Lagern und Verarbeiten van Tierkorpern, Tierkorperteilen sowie tierischen Erzeugnissen in Sammelstellen, Tierkorperbeseitigungsanstalten sowie Spezial- und Ausnahmebetrieben im Sinne des Tierkorperbeseitigungsgesetzes vom 2. September 1975 (BGBI. IS. 2313, 2610) entsteht. (2) Dieser Anhang gilt nicht fur Abwasser aus indirekten Kuhlsystemen. B Allgemeine Anforderungen Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende MaBnahmen moglich ist: 1. Kuhlhalten des Rohmaterials bei der Verwahrung und Gewahrleisten einer schnellen Verarbeitung, 2. Einsatz van unvergalltem Salz bei der Haute- und Fellkonservierung, 3. Ruckhalten van Salzlaken aus der Hautesalzung mittels geeigneter Verfahren wie trockene Entsorgung oder Ruckfuhrung in die Produktion. C Anforderungen an das Abwasser fur die Einleitungsstelle (1) An das Abwasser werden fur die Einleitungsstelle in das Gewasser folgende Anforderungen gestellt: Qualifizierte Stich probe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/I Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 150 Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 25 Stickstoff, gesamt, als Summe van Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (N98s) 50 (2) Die Anforderung fur Stickstoff, gesamt, gilt, bei einer Abwassertemperatur van 12 °C und gr6Ber im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage. (3) 1st bei Teichanlagen, die fur eine Aufenthaltszeit van 24 Stunden und mehr bemessen sind, eine Probe durch Algen deutlich gefarbt, so sind der CSB und BSB5 van der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/I und beim BSB5 um 5 mg/I. D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung Das Abwasser darf var Vermischung mit Abwasser anderer Herkunftsbereiche einen Wert van 0, 1 mg/I fur adsorbier bare organisch gebundene Halogene (AOX) in der Stichprobe nicht Oberschreiten. Die Anforderung gilt auch als eingehalten, wenn die eingesetzten Reinigungs- und Desinfektionsmittel oder sonstigen Betriebs- und Hilfsstoffe keine organisch gebundenen Halogenverbindungen oder halogenabspaltenden Stoffe enthalten. Der Nachweis kann dadurch erbracht werden, daB die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgefuhrt sind und nach Angaben des Herstellers keine der in Satz 1 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten. Anhang 21 Malzereien A Anwendungsbereich (1) Dieser Anhang gilt fur Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Herstellung van Malz aus Getreide stammt. (2) Dieser Anhang gilt nicht fur Abwasser aus der in einer Brauerei integrierten Malzerei, soweit sie nur den Bedarf der jeweiligen Brauerei abdeckt, sowie aus indirekten Kuhlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitµng. B Allgemeine Anforderungen Es werden keine Ober§ 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt. 3930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1998 C Anforderungen an das Abwasser fur die Einleitungsstelle (1) An das Abwasser werden fur die Einleitungsstelle in das Gewasser folgende Anforderungen gestellt: Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/I Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (8S85) 25 Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 110 (2) 1st bei Teichanlagen, die fur eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende tagliche Abwassermenge 500 m3 nicht ubersteigt, eine Probe durch Algen deutlich gefarbt, so sind der CSB und der 8S85 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/I und beim 8S85 um 5 mg/I. Anhang 22 Chemische lndustrie A Anwendungsbereich (1) Dieser Anhang gilt fur Abwasser, das im wesentlichen bei der Herstellung von Stoffen durch chemische, bio chemische oder physikalische Verfahren einschlieBlich der zugehorigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung anfallt. (2) Dieser Anhang gilt nicht fur Abwassereinleitungen von weniger als 1 0m3 je Tag. (3) Fur Abwasser, das aus dem Formulieren (Herstellen von Stoffen und Zubereitungen durch Mischen, Losen oder Abfullen) stammt und ohne Vermischung mit anderem Abwasser, das unter den Anwendungsbereich dieses An hangs fallt, eingeleitet wird, gilt nur Tei I B dieses Anhangs. B Allgemeine Anforderungen Eine Erlaubnis fur das Einleiten von Abwasser in Gewasser dart nur erteilt werden, wenn am Ort des Anfalls des Abwassers die Schadstofffracht nach Prufung der Verhaltnisse im Einzelfall so gering gehalten wird, wie dies durch folgende MaBnahmen moglich ist: Einsatz wassersparender Verfahren, wie Gegenstromwasche, Mehrfachnutzung und Kreislauffuhrung, z.B. bei Wasch- und Reinigungsvorgangen, lndirektkuhlung, z.B. anstelle des Einsatzes von Einspritzkondensatoren oder Einspritzkuhlern zur Kuhlung von Dampfphasen, Einsatz abwasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung und bei der Abluftreinigung, Ruckhaltung oder Ruckgewinnung von Stoffen durch Aufbereitung von Mutterlaugen und durch optimierte Verfahren, Einsatz schadstoffarmer Roh- und Hilfsstoffe. Der Nachweis fur die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem Abwasserkataster zu erbringen. C Anforderungen an das Abwasser fur die Einleitungsstelle (1) An das Abwasser werden fur die Einleitungsstelle in das Gewasser folgende Anforderungen gestellt: 1. Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) Fur Abwasserstrome, deren CSB-Konzentration am Entstehungsort des Abwassers betragt: a) mehr als 50 000 mg/I, gilt eine CSB-Konzentration von 2 500 mg/I, b) mehr als 750 mg/I, gilt eine CSB-Konzentration, die einer Verminderung des CSB um 90 % entspricht, c) 750 mg/I oder weniger, gilt eine CSB-Konzentration von 75 mg/I, d) weniger als 75 mg/I, gilt die tatsachliche CSB-Konzentration am Entstehungsort. Die Anforderungen gelten auch als eingehalten, wenn unter Beachtung von Teil Beine CSB-Konzentration von 75 mg/I in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe eingehalten wird. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1998 3931 2. Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (N90s): 50 mg/I in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe. In der wasserrechtlichen Zulassung kann eine hohere Konzentration bis zu 75 mg/I festgesetzt werden, wenn eine Verminderung der Stickstofffracht um 75 % eingehalten wird. Der festgesetzte Wert gilt auch als eingehalten, wenn er, bestimmt als ,,gesamter gebundener Stickstoff (TNb)", eingehalten wird. 3. Phosphor, gesamt: 2 mg/I in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe. Die Anforderung gilt auch als eingehalten, wenn der Wert, bestimmt als ,,Phosphorverbindungen als Phosphor, gesamt", eingehalten wird. 4. Giftigkeit Fischgiftigkeit Daphniengiftigkeit Algengiftigkeit Bakterienleuchthemmung Erbgutveranderndes Potential (umu-Test) GF = 2 G0 = 8 GA = 16 GL = 32 GM = 1,5 Die Anforderungen beziehen sich auf die qualifizierte Stichprobe oder die 2-Stunden-Mischprobe. (2) Werden im Einvernehmen mit der Wasserbehorde zur Verringerung der CSB-Fracht verfahrensintegrierte MaB nahmen angewandt, so ist die vor Durchfuhrung der MaBnahme maBgebende Fracht zugrunde zu legen. (3) Fur den Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) ist in der wasserrechtlichen Zulassung die Gesamtfracht in 0,5 oder 2 Stunden zu begrenzen. Die Gesamtfracht ergibt sich aus der Summe der Einzelfrachten der einzelnen Abwasser strome. Die einzuhaltende Gesamtfracht bezieht sich auf die Konzentration in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und den mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom in 0,5 oder 2 Stunden. D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung (1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt: 1. Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) a) Abwasser aus der Herstellung von Epichlorhydrin, Propylenoxid und Butylenoxid: b) Abwasser aus der zweistufigen Herstellung von Acetaldehyd: c) Abwasser aus der einstufigen Herstellung von Acetaldehyd: d) Abwasser aus der Herstellung von AOX-relevanten organischen Farbstoffen und aromatischen Zwischenprodukten, soweit diese uberwiegend der Herstellung organischer Farbstoffe dienen: e) Abwasser aus der Herstellung van AOX-relevanten pharmazeutischen Wirkstoffen: f) Abwasser aus der Herstellung von C1-CKW durch Methanchlorierung und Methanol veresterung sowie von Tetrachlormethan und Tetrachlorethen durch Perchlorierung: g) Abwasser aus der Herstellung von 1.2-Oichlorethan(EDC), auch einschlieBlich Weiterverarbeitung zu Vinylchlorid (VC): Der Frachtwert bezieht sich auf die Produktionskapazitat fur gereinigtes EOG. Die Kapazitat ist unter Berucksichtigung des EDC-Anteils festzulegen, der in der mit der EDC-Produk tionseinheit gekoppelten VC-Einheit nicht gekrackt und in der EDC-Reinigungsanlage in den Produktionskreis zuruckgefuhrt wird. h) Abwasser aus der Herstellung von Polyvinylchlorid (PVC): i) Abwasserstrome, bei denen eine AOX-Konzentration von 0, 1 mg/I uberschritten und von 1 mg/I ohne gezielte MaBnahmen unterschritten wird: j) Nicht gesondert geregelte Abwasserstrome aus der Herstellung, Weiterverarbeitung oder der Anwendung von Stoffen, in denen eine Konzentration von 1 mg/I uberschritten oder durch gezielte MaBnahmen unterschritten wird: Der Frachtwert bezieht sich auf die Kapazitat der organischen Zielprodukte. Er gilt nicht fur die Anwendung von Stoffen. 3mg/I 80 g/t 30g/t 8mg/I 8mg/l 10 git 2 git 5 git 0,3 mg/I 1 mg/I oder 20 g/t 3932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1998 2. Sonstige Stoffe Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/I I II Quecksilber 0,05 0,001 Cadmium 0,2 0,005 Kupfer 0,5 0,1 Nickel 0,5 0,05 Blei 0,5 0,05 Chrom, gesamt 0,5 0,05 Zink 2 0,2 Zinn 2 0,2 Die Anforderungen der Spalte I gelten fOr Abwasserstrome aus der Herstellung, Weiterverarbeitung oder Anwen dung dieser Stoffe. Die Anforderungen der Spalte II gelten fOr Abwasserstrome, die nicht aus der Herstellung, Weiterverarbeitung oder Anwendung dieser Stoffe stammen, aber dennoch mit solchen Staffen unterhalb der Konzentrationswerte der Spalte I belastet sind. (2) Bei Einhaltung der Anforderungen an AOX und der allgemeinen Anforderungen nach Teil B gelten auch die Anforderungen des Anhangs 48 Teil 10 als eingehalten. (3) Die Anforderungen an den AOX gelten nicht fOr jodorganische Stoffe im Abwasser aus der Herstellung und AbfOllung von Rontgenkontrastmitteln. (4) Fi.ir die adsorbierbaren organisch gebundenen Halogene (AOX) und die in Absatz 1 Nr. 2 begrenzten Stoffe ist in der wasserrechtlichen Zulassung die Gesamtfracht je Parameter in 0,5 oder 2 Stunden zu begrenzen. Die jeweilige Gesamtfracht ergibt sich aus der Summe der Einzelfrachten der einzelnen Abwasserstrome. Die einzuhaltende Gesamtfracht bezieht sich auf die Konzentration in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und den mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom in 0,5 oder 2 Stunden. (5) Ein Abwasserstrom dart mit anderem Abwasser nur vermischt werden, wenn nachgewiesen wird, daB die fOr den Ort des Entstehens ermittelte Fracht an organisch gebundenem Kohlenstoff, gesamt (TOG), dieses Abwasser stromes insgesamt um 80 % vermindert wird. Diese Anforderung gilt nicht, wenn die aus dem jeweiligen Abwasser strom in das Gewasser eingeleitete TOC-Restfracht 20 Kilogramm je Tag oder 300 Kilogramm je Jahr oder 1 Kilo gramm je Tonne Produktionskapazitat des organischen Zielproduktes nicht i.iberschreitet. Fi.ir den Nachweis der Frachtverringerung ist fi.ir physikalisch-chemische Abwasserbehandlungsanlagen der TOC-Eliminationsgrad dieser Anlagen und fOr biologische Abwasserbehandlungsanlagen das Ergebnis einer Untersuchung nach Nummer 407 der Anlage zu § 4 zugrunde zulegen. E Anforderungen an das Abwasser fur den Ort des Anfalls (1) Fi.ir Chrom VI ist eine Konzentration von 0, 1 mg/I in der Stich probe einzuhalten. (2) Fi.ir fli.ichtige organisch gebundene Halogene (FIOX) ist eine Konzentration von 1 O mg/I in der Stichprobe einzu halten. Diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn sie vor dem Einlauf in eine Kanalisation erreicht wird, ohne daB vorher ein Austrittsverlust zu besorgen oder das Abwasser verdi.innt warden ist. F Anforderungen fur vorhandene Einleitungen (1) Fi.ir vorhandene Einleitungen von Abwasser aus An lag en, die vor dem 1. Januar 1999 rechtma.Big in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtma.Big begonnen warden ist, gelten die Bestimmungen der Teile A, B, C und D nur, soweit in Absatz 2 bis 5 keine abweichenden Anforderungen festgelegt sind. (2) Abweichend von Teil B ist der Nachweis zur Einhaltung der allgemeinen Anforderungen in einem Abwasser kataster nur fOr 90 % der jeweils parameterbezogenen Gesamtfrachten zu erbringen. Der Einsatz abwasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung und bei der Abluftreinigung ist nur fOr die Parameter der Tei le D und E zu pri.ifen. Auf eine zusatzliche Pri.ifung hinsichtlich anderer Parameter kann verzichtet werden. (3) Die Anforderungen des Teils Can den CSB gelten nicht fi.ir das Abwasser aus der Herstellung von Polyacrylnitril. (4) An folgende Abwasserstrome werden abweichend von Teil D vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen an den AOX gestellt: 1. Abwasser aus der Herstellung von EDC, auch einschlieBlich Weiterverarbeitung zu VC: 5 g/t (Produktionskapazitat von gereinigtem EDC) 2. Abwasser aus der Herstellung von PVC: 1 mg/I oder 20 git (5) Die Anforderungen fOr das erbgutverandernde Potential (umu-Test) nach Teil C Abs. 1 und den TOG nach Teil D Abs. 5 gelten nicht. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1998 Anhang 24 Teil B Eisen-, Stahl- und TempergieBerei A Anwendungsbereich 3933 (1) Dieser Anhang gilt tor Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus einem der folgenden Bereiche der Herstellung von Eisen, Stahl- und TemperguB stammt: 1. Schmelzbetrieb, 2. GieB-, K0hl- und Ausleerbereich, 3. Putzerei, 4. Formherstellung und Sandaufbereitung, 5. Kernmacherei und 6. Systemreinigung. (2) Dieser Anhang gilt nicht tor Abwasser aus indirekten K0hlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung. B Allgemeine Anforderungen (1) Das Abwasser dart keine organisch gebundenen Halogene enthalten, die aus Lose- und Reinigungsmitteln stammen. Der Nachweis, daB die Anforderung eingehalten ist, kann dadurch erbracht werden, daB alle eingesetzten Lose- und Reinigungsmittel in einem Betriebstagebuch aufgefOhrt werden und Herstellerangaben vorliegen, nach denen diese Lose- und Reinigungsmittel organisch gebundene Halogene nicht enthalten. (2) Abwasser aus der Sandregenerierung dart nicht eingeleitet werden. (3) Abwasser aus der Kernmacherei dart nur eingeleitet werden, wenn es mindestens den Anforderungen des Anhangs 1 Teil C f0r die GroBenklasse 4 entspricht. C Anforderungen an das Abwasser fur die Einleitungsstelle (1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden tor die Einleitungsstelle in das Gewasser folgende Anforderungen gestellt: Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe Chemischer Sauerstoffbedart (CSB) g/t 100 Eisen g/t 5 Kohlenwasserstoffe, gesamt g/t 5 Phenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion git 2,5 Cyanid, leicht freisetzbar g/t 0,5 Fischgiftigkeit GF 2 (2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazitat (erzeugter guter GuB). Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt. (3) Die Fischgiftigkeit bezieht sich auf einen produktionsspezifischen Abwasservolumenstrom von 0,5 m3 je Tonne erzeugten guten Gusses. Entspricht der f0r den jeweiligen produktionsspezifischen Abwasservolumenstrom errech nete Zahlenwert nicht einem Verd0nnungsfaktor der im Bestimmungsvertahren festgesetzten Verd0nnungsfolge, so gilt der nachsthohere Verd0nnungsfaktor. D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung (1) An das Abwasser aus einem der in Teil A genannten Bereiche werden vor der Vermischung mit Abwasser aus anderen Herkunftsbereichen folgende Anforderungen gestellt: Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe git Arsen 0,05 Cadmium 0,05 Blei 0,25 Chrom, gesamt 0,25 Kupfer 0,25 Nickel 0,25 Zink 1 Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) 0,5 3934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1998 (2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegenden Produktionskapazitat (erzeugter guter GuB). Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe, tor AOX aus der Stichprobe, und aus dem mit der Probe nahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt. Anhang 25 Le de rh e rste II u n g, Pe lzve red I u n g, Lede rf a serstoffh e rs tell u n g A Anwendungsbereich (1) Dieser Anhang gilt tor Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Lederherstellung, der Pelz veredlung, der Ledertaserstoffherstellung sowie der Haute- und Fellkonservierung stammt. (2) Dieser Anhang gilt nicht tor Abwasser aus indirekten Kuhlsystemen. B Allgemeine Anforderungen (1) Bei der Haute- und Fellkonservierung ist die Schadstofffracht so gering zu halten, wie dies durch folgende MaBnahmen moglich ist: 1. Kuhlhalten der Haute und Felle, 2. Einsatz von unvergalltem Salz, 3. Ruckhalten von Salzlaken aus der Hautesalzung mittels geeigneter Vertahren wie trockene Entsorgung oder Wiederverwendung . (2) Die AOX-Belastung des Abwasser ist so gering zu halten, wie dies durch Auswahl und Einsatz entsprechender Reinigungs- und Desinfektionsmittel oder sonstiger Betriebs- und Hilfsstoffe moglich ist. C Anforderungen an das Abwasser fur die Einleitungsstelle (1) An das Abwasser werden tor die Einleitungsstelle in das Gewasser folgende Anforderungen gestellt: Qualifizierte Stich probe oder 2-Stunden-Mischprobe Chemischer Sauerstoffbedart (CSB) mg/I 250 Biochemischer Sauerstoffbedart in 5 Tagen (BSB5) mg/I 25 Ammoniumstickstoff (NH4-N) mg/I 10 Phosphor, gesamt mg/I 2 Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) mg/I 0,5 Fischgiftigkeit GF 2 (2) Die Anforderung tor Ammoniumstickstoff gilt bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und groBer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage. (3) Fur Abwasser, bei dem davon auszugehen ist, daB sein Gehalt an chemischem Sauerstoffbedart (CSB) im Zulauf der biologischen Stufe im Monatsmittel mehr als 2500 mg/I betragt, gilt abweichend von Absatz 1 tor den CSB ein Ablaufwert in der 2-Stunden-Mischprobe oder der qualifizierten Stichprobe, der einer Verminderung des CSB um mindestens 90 % entspricht. (4) Fur Abwasser, bei dem davon auszugehen ist, daB sein Gehalt an biochemischem Sauerstoffbedart in tonf Tagen (BSB5) im Zulauf der biologischen Stufe im Monatsmittel mehr als 1000 mg/I betragt, gilt abweichend von Absatz 1 tor den BSB5 ein Ablaufwert in der 2-Stunden-Mischprobe oder qualifizierten Stichprobe, der einer Verminderung des BSB5 um mindestens 97,5 % entspricht. (5) Die Verminderung des CSB und des BSB5 bezieht sich auf das Verhaltnis der Schmutzfracht im Zulauf der biologischen Stufe zu derjenigen im Ablauf der zentralen Abwasserbehandlungsanlage in 24 Stunden. Fur die Schmutzfracht des Zulaufs ist die der Erlaubnis zugrunde zu legende Belastung der Biologie maBgebend. Der Umfang der Verminderung ist auf der Grundlage von Bemessung und Funktionsweise der Abwasserbehandlungs anlage zu beurteilen. (6) Fur das Einleiten von Abwasser aus der Pelzveredlung gilt ein Wert tor die Fischgiftigkeit von GF = 4. D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt: 1. Abwasser aus dem Weichen, Aschern, Entkalken jeweils einschlieBlich Spi.ilen dart einen Wert von 2 mg/I Sulfid in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe nicht uberschreiten. 2. Abwasser aus der Gerbung einschlieBlich Abwelken und aus der NaBzurichtung (Neutralisieren, Nachgerben, Farben, Fetten) jeweils einschlieBlich Spi.ilen oder aus der Ledertaserstoffherstellung dart einen Wert von 1 mg/I Chrom, gesamt, in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe nicht uberschreiten. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1998 3935 E Anforderungen an das Abwasser fur den Ort des Anfalls (1) Das Abwasser aus der Pelzentfettung dart nur diejenigen halogenierten Losemittel enthalten, die nach der Zweiten Verordnung zur Durchtohrung des Bundes-lmmissionsschutzgesetzes vom 10. Dezember 1990 (BGBI. I S. 2694) eingesetzt werden durten. Diese Anforderung gilt auch als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, daB nur zugelassene halogenierte Losemittel eingesetzt werden. Im i.ibrigen dart tor LHKW (Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1.1.1-Trichlorethan, Dichlormethan gerechnet als Chlor) der Wert von 0,1 mg/I in der Stichprobe nicht uberschritten werden. (2) Abwasser aus der Seize der Pelzfarbung einschlieBlich Spulen dart einen Wert von 0,05 mg/I Chrom VI in der Stichprobe nicht uberschreiten. Anhang 26 Steine und Erden A Anwendungsbereich (1) Dieser Anhang gilt tor Abwasser einschlieBlich dem produktionsspezifisch verunreinigten Niederschlagswasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus folgenden Herstellungsbereichen stammt: 1. Gewinnung und Aufbereitung von Naturstein, Quarz, Sand und Kies sowie Herstellung von Bleicherde, Kalk und Dolomit, 2. Herstellung von Kalksandstein, 3. Herstellung von Seton und Betonerzeugnissen und 4. Herstellung von Faserzement. (2) Dieser Anhang gilt nicht tor 1. Abwasser, das in ein beim Abbau von mineralischen Rohstoffen entstandenes oberirdisches Gewasser ein geleitet wird, sofern das Wasser nur zum Waschen der dort gewonnenen Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen Stoffe als die abgebauten enthalt und soweit gewahrleistet ist, daB diese Stoffe nicht in andere Gewasser gelangen, 2. Sanitarabwasser, 3. Abwasser aus indir ekten Kuhlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie 4. Abwasser aus der Rauchgaswasche. B Allgemeine Anforderungen Es werden keine Ober§ 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt. C Anforderungen an das Abwasser fur die Einleitungsstelle (1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden tor die Einleitungsstelle in das Gewasser folgende Anforderungen gestellt: Bereich 1 Bereich2 Qualifizierte Stich probe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/I Abfiltrierbare Stoffe 100 100 Chemischer Sauerstoffbedart (CSB) 150 (2) Bei der Herstellung von Seton- und Betonerzeugnissen dart Produktionsabwasser nicht eingeleitet werden. (3) Bei der Herstellung von Faserzement dart Abwasser nicht eingeleitet werden. (4) Die Anforderung nach Absatz 3 gilt nicht, wenn die Produktionseinheit routinemaBig gereinigt oder gewartet wird. In diesem Fall gelten folgende Anforderungen: Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/I Chemischer Sauerstoffbedart (CSB) 80 Abfiltrierbare Stoffe 30 3936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1998 D Anforderungen an das Abwasser vor Verrnischung An das Abwasser aus der Reinigung und Wartung der Anlagen zur Herstellung von Faserzement werden vor Ver mischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt: Qualifizierte Stichprobe oder Stich probe 2-Stunden-Mischprobe mg/I AOX Chrom, gesamt 0,4 ChromVI Anhang 36 Herstellung von Kohlenwasserstoffen A Anwendungsbereich mg/I 0,1 0,1 (1) Dieser An hang gilt fi.ir Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus folgenden Bereichen der Herstellung von Kohlenwasserstoffen stammt: 1. Erzeugung bestimmter Kohlenwasserstoffe, im wesentlichen Olefinkohlenwasserstoffe mit 2 bis 4 Kohlenstoff atomen sowie Benzol, Toluol und Xylole aus Mineralolprodukten durch Cracken unter Zuhilfenahme von Dampf (Steamcracking), 2. Erzeugung reiner Kohlenwasserstoffe oder bestimmter Mischungen von Kohlenwasserstoffen aus Mineralol produkten mittels physikalischer Trennmethoden, 3. Umwandlung von Kohlenwasserstoffen in andere Kohlenwasserstoffe durch die chemischen Verfahren der Hydrierung, Dehydrierung, Alkylierung, Dealkylierung, Hydrodealkylierung, lsomerisierung oder Disproportionierung. Hierzu zahlt auch das im ProzeBbereich der Herstellungsanlagen mit Kohlenwasserstoffen in Kontakt kommende Niederschlagswasser. (2) Dieser Anhang gilt nicht fur Abwasser aus der Erzeugung reiner Paraffine aus Paraffingatschen, aus der Erdol verarbeitung, aus indirekten KOhlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung. B Allgemeine Anforderungen Es werden keine Ober§ 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt. C Anforderungen an das Abwasser fur die Einleitungsstelle (1) An das Einleiten des Abwassers werden fi.ir die Einleitungsstelle in das Gewasser folgende Anforderungen gestellt: Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/I Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 120 Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen 8S85 25 Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (N98s) 25 Phosphor, gesamt 1,5 Kohlenwasserstoffe, gesamt 2 (2) Fur den CSB kann eine Konzentration bis zu 190 mg/I in der qualifizierten Stich probe oder 2-Stunden-Mischprobe zugelassen werden, wenn in einer zentralen Abwasserbehandlungsanlage die CSB-Fracht um mindestens 80 % vermindert wird. Die Verminderung der CSB-Fracht bezieht sich auf das Verhiiltnis der CSB-Fracht im Ablauf des Schwerkraftolabscheiders zu derjenigen des Ablaufs der biologischen Abwasserbehandlungsanlage in einem reprasentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht Oberschreiten soll. (3) Fur Stickstoff, gesamt, ist eine hohere Konzentration zulassig, wenn in einer zentralen Abwasserbehandlungs anlage die Stickstofffracht um mindestens 75 % vermindert wird. Die Verminderung der Stickstofffracht bezieht sich auf das Verhaltnis der Stickstofffracht im Ablauf des Schwerkraftolabscheiders zu derjenigen des Ablaufs der biolo gischen Abwasserbehandlungsanlage in einem repriisentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht Oberschreiten soll. Fur die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TN!)) zugrunde zu legen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1998 3937 D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung An das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt: Qualifizierte Stichprobe oder Stichprobe 2-Stunden-Mischprobe mg/I mg/I Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) - 0,1 Phenolindex nach Destillation und Farbstotfextraktion 0,15 Benzol und Derivate 0,05 Sulfid- und Mercaptan-Schwefel 0,6 UmfaBt die Kohlenwasserstotfherstellung auch die Herstellung von Ethylbenzol und Cumol, gilt fur den AOX ein Wert von 0, 15 mg/I. E Anforderungen an das Abwasser fur den Ort des Anfalls Abwasser aus der Ethylbenzol- und Cumolherstellung dart einen Wert von 1 mg/I fur adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) in der Stichprobe nicht 0berschreiten. Anhang 37 Herstellung anorganischer Pigmente A Anwendungsbereich (1) Dieser Anhang gilt fur Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Herstellung anorganischer Pigmente folgender Bereiche stammt: 1. Blei- und Zinkpigmente, 2. Cadmiumpigmente, 3. Lithopone, Zinksulfidpigmente und gefalltes Bariumsulfat, 4. Silikatische F0llstotfe, 5. Eisenoxidpigmente, 6. Chromoxidpigmente, 7. Mischphasenpigmente, Pigment- und Farbkorpermischungen und Fritten. (2) Dieser Anhang gilt nicht fur Abwasser aus der Herstellung von hochdispersen Oxiden und Tontragerpigmenten sowie aus indirekten K0hlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung. B Allgemeine Anforderungen Es werden keine Ober § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt. C Anforderungen an das Abwasser fur die Einleitungsstelle (1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden fur die Einleitungsstelle in das Gewasser folgende Anforderungen gestellt: Bereiche 1 2 3 4 5 6 7 Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe Chemischer Sauerstotfbedarf (CSB) mg/I 100 150 100 - - 70 100 kg/t - - - 0,6 4 - Ammoniumstickstotf (NH4-N) mg/I - - - - 10 Sulfat kg/t - - - 600 1600 1 200 Sulfit mg/I - -- 20 - - 20 Eisen kg/t - - - - 0,5 - Fischgiftigkeit GF 2 2 2 2 2 2 2 3938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1998 (2) Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stich probe oder der 2-Stunden-Misch probe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt. (3) Bei der Eisenoxidpigmentherstellung (Bereich 5) gilt die Anforderung fur Sulfat nur fi.ir die Herstellung nach dem Fall- und dem Penniman-Verfahren. Fi.ir die Herstellung nach dem Anilinverfahren gilt fi.ir Sulfat ein Wert von 40 kg/t. Die Anforderung fur Eisen gilt nur fur Eisenoxidpigmente und technische Eisenoxide. Fi.ir transparente und hochreine Eisenoxidpigmente gilt fur Eisen ein Wert von 1 kg/t. · D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung (1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt: Bereiche 1 2 3 5 6 7 Qualifizierte Stich probe oder 2-Stunden-Mischprobe Anilin kg/t - - - 0,2 - Barium mg/I - - 2 - - Blei kg/t 0,04 - - - - Cadmium mg/I - - 0,01 - - kg/t - 0,15 - - - Chrom, gesamt mg/I - - - - - 0,5 kg/t 0,03 - - - 0,02 Cobalt mg/I - - - - - 1 Kupfer mg/I - - - - - 0,5 Nickel mg/I - - - - - 0,5 Quecksilber git - - - - - Sulfid mg/I - - 1 - - Zink mg/I 2 2 '2 - - 0,5 (2) Bei der Eisenoxidpigmentherstellung (Bereich 5) gilt die Anforderung des Absatzes 1 fur Anilin nur fur die Her stellung nach dem Anilinverfahren. (3) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) bei der Herstellung van Cadmiumpigmenten beziehen sich auf die eingesetzte Cadmiummenge. (4) Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stich probe oder der 2-Stunden-Misch probe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt. Anhang 39 N ic hte i sen meta 11 he rste 11 un g A Anwendungsbereich (1) Dieser An hang gilt fur Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Herstellung und dem GieBen der Nichteisenmetalle Blei, Kupfer, Zink, Aluminium und der dabei anfallenden Nebenprodukte sowie aus der Halbzeug herstellung stammt. (2) Dieser Anhang gilt nicht fur Abwasser aus der Herstellung von Ferrolegierungen, der Herstellung und dem GieBen anderer als der in Absatz 1 genannten Nichteisenmetalle sowie aus indirekten Ki.ihlsystemen und aus der Betriebs wasseraufbereitung. B Allgemeine Anforderungen Abwasser dart nur eingeleitet werden, wenn seine Schadstofffracht nach Pri.ifung der Moglichkeiten im Einzelfall durch folgende MaBnahmen gering gehalten wird: 1. Weitgehende Kreislauffi.ihrung von Wasch- und Ki.ihlwasser und Reihenschaltung, z.B. van Ki.ihlwasser, 2. Mehrfachnutzung von aufbereitetem Abwasser und Nutzung von Niederschlagswasser bei geeigneten Einsatz moglichkeiten, 3. Trennung behandlungsbedi.irftiger von nicht behandlungsbedi.iritigen Abwasserstromen, 4. Vermeidung abwasserintensiver ProzeBtechnologien sowie 5. Einsatz von schadstoffarmen Betriebs- und Hilfsstoffen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1998 3939 C Anforderungen an das Abwasser fur die Einleitungsstelle (1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden fi.ir die Einleitungsstelle in das Gewasser folgende Anforderungen gestellt: Herstellung und Aluminiumoxid- Aluminium- GieBen von Aluminium GieBen der Nichteisen- herstellung verhuttung sowie Aluminum metalle Blei, Kupfer, halbzeugherstellung Zink und Neben produkte sowie Halbzeugherstellung Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe Chemischer Sauerstoff bedarf (CSB) kg/t 1,5 0,5 0,3 0,5 Eisen kg/t 0,1 - - Kohlenwasserstoffe, gesamt kg/t - - 0,02 0,05 Aluminium kg/t - 0,009 0,02 Fluorid kg/t - - 0,3 0,3 Fischgiftigkeit GF 4 - - (2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegenden Produktionskapazitat an Blei, Kupfer, Zink, Aluminium und Nebenprodukten. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt. D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung (1) An das Abwasser aus der Herstellung und dem GieBen der Nichteisenmetalle Blei, Kupfer, Zink und Neben produkte sowie Halbzeugherstellung werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt: Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/I Cadmium 0,2 Quecksilber 0,05 Zink 1 Blei 0,5 Kupfer 0,5 Arsen 0,1 Nickel 0,5 Thallium 1 Chrom, gesamt 0,5 Kobalt 1 Silber 0,1 Zinn 2 Sulfid, gelost 1 Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) 1 Fur Sulfid, gelost, und AOX gelten die Werte fi.ir die Stichprobe. (2) Sofern die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazitat an Blei, Kupfer, Zink und Nebenprodukten mehr als 10 Tonnen je Tag betragt, gelten zusatzlich zu den Anforderungen an die Schadstoff konzentration nach Absatz 1 diejenigen Frachtwerte, die sich aus der Anwendung der MaBnahmen zur Reduzierung 3940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1998 der Schadstofffrachten aus Teil 8 ergeben. Hierbei dOrten folgende produktionsspezifische Frachtwerte nicht Oberschritten werden: Produktionsspezifische Fracht git Cadmium 3 Quecksilber 1 Zink 30 Blei 15 Kupfer 10 Arsen 2 Nickel 15 Chrom, gesamt 10 (3) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) beziehen sich auf die der Zulassung zugrunde liegende Produk tionskapazitat an Blei, Kupfer, Zink und Nebenprodukten. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespon dierenden Abwasservolumenstrom bestimmt. E Anforderungen an das Abwasser fur den Ort des Anfalls (1) Abwasser aus der Herstellung und dem GieBen der Nichteisenmetalle Blei, Kupfer, Zink und Nebenprodukte sowie Halbzeugherstellung dart am Ort des Anfalls in der Stichprobe einen Wert von 0, 1 mg/I tor Chrom VI und tor Cyanid, leicht freisetzbar, einen Wert von 0, 1 mg/I nicht Oberschreiten. (2) Abwasser aus der Abluftbehandlung der Chlorraffination von Aluminium dart nur eingeleitet werden, wenn der Einsatz von Chlor und chlorabspaltenden Substanzen und des Frischwassers so gering wie moglich gehalten wird. Hierbei dOrten folgende Anforderungen nicht Oberschritten werden: Freies Chlor 0,5 mg/I Stich probe Hexachlorbenzol (HCB) 0,003 mg/I Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) 1 mg/I Stichprobe FOr Hexachlorbenzol dart ein produktionsspezifischer Frachtwert von 0,3 mg je Tonne chlorierend behandeltes Aluminium (Legierung) nicht Oberschritten werden. (3) Abweichend von § 6 Abs. 1 betragt die hochstens zulassige Oberschreitung bei Cadmium und Quecksilber 50 %. " 4. Nach Anhang 40 wird folgender Anhang 41 eingefOgt: ,,Anhang 41 Herstellung und Verarbeitung von Glas und kunstlichen Mineralfasern A Anwendungsbereich (1) Dieser Anhang gilt fOr Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und kOnstlichen Mineralfasern einschlieBlich Bearbeitung stammt. (2) Dieser Anhang gilt nicht fOr Abwasser aus indirekten KOhlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie dem Galvanisieren von Glas und der mechanischen Bearbeitung von optischen Glasern in Verkaufstellen zum Zwecke der Anpassung an Brillengestelle. B Allgemeine Anforderungen Das Abwasser dart keine Halogenkohlenwasserstoffe enthalten, die aus Hilts- und Zusatzstoffen wie KOhlschmier stoffen stammen. Der Nachweis, daB Halogenkohlenwasserstoffe im Abwasser nicht enthalten sind, kann dadurch erbracht werden, daB von den Herstellern Angaben vorliegen, nach denen die verwendeten Einsatz- oder Hilfsstoffe keine Halogenkohlenwasserstoffe enthalten. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1998 3941 C Anforderungen an das Abwasser fur die Einleitungsstelle An das Abwasser werden fur die Einleitungsstelle in das Gewasser folgende Anforderungen gestellt: Stich probe Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/I mg/I Abfiltrierbare Stoffe 30 Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) - 130 Sulfat - 3000 Fluorid - 30 D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung (1) An das Abwasser aus der mechaniscnen tsearoeitung im Bereich Bleiglas, Spezialglas, Optisches Glas, Flachglas werden vor der Vermischung mit anderem A~wasser folgende Anforderungen gestellt: 1. Abwasser ist im Kreislauf zu fuhren, soweit es nicht beim Betrieb von Handschleifgeraten anfallt. Abwasser darf nur eingeleitet werden, soweit es bei geschlossener Kreislauffuhrung durch Verschleppung und Verspritzung oder bei der vollstandigen Erneuerung des Kreislaufes anlaBlich von langeren Betriebsstillstanden (z.B. Betriebs urlaub), Wartung, Reinigung und Produktionsumstellungen unabdingbar ist oder bei Abspreng- und Schleif maschinen eine Kreislauffuhrung wegen schadlicher Auswirkungen auf die Maschinen nicht moglich ist. Wird Abwasser eingeleitet, gelten folg~nde Anforderungen: Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/I Arsen 0,3 Antimon 0,3 Barium 3 Blei 0,5 2. Werden Hilts- oder Zusatzstoffe eingesetzt, die eines oder mehrere der nachfolgend genan~ten Schwermetalle enthalten, gelten fur das Abwasser folgende Anforderungen: Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/I Kupfer 0,5 Nickel 0,5 Chrom, gesamt 0,5 Cadmium 0,1 3. Bei Einleitungen von weniger als 8 Kubikmeter Abwasser je Tag gelten die Konzentrationswerte in Nummer 1 fur Arsen, Antimon, Barium und Blei sowie die in Nummer 2 genannten Schwermetalle und die abfiltrierbaren Stoffe nach Teil C auch als eingehalten, wenn eine durch eine bauaufsichtliche Zulassung oder nach Landesrecht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage eingebaut und betrieben, regelmaBig entsprechend der Zulassung gewartet sowie vor lnbetriebname und in regelmaBigen Abstanden von nicht langer als 5 Jahren nach Landes recht auf ihren ordnungsgemaBen Zustand uberpruft wird. (2) An das Abwasser aus der chemischen Oberflachenbehandlung im Bereich Bleiglas, Spezialglas, optisches Glas werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt: 1. Fur Blei und Arsen gilt jeweils ein Frachtwert von 50 g/t, bezogen auf den FluBsaureeinsatz (HF). 2. Fur Betriebe mit einem Saureverbrauch von weniger als 1 t HF (100 %) in 4 Wochen gilt fur Blei und Arsen jeweils ein Frachtwert von 250 git eingesetzte HF. 3. Die Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 beziehen sich auf die Schadstoffkonzentration in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe (C) in Gramm je Kubikmeter, einen Abwasseranfall in den 4 Wochen vor der Probenahme (Q) in Kubikmeter, einen FluBsaureeinsatz in 4 Wochen vor der Probenahme (HF) in Tonnen, einer Konzentration der Saure in % (P). Die spezifische Schadstofffracht (F) errechnet sich nach der Formel: F = (CxQx 100)/(HFx P) 3942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1998 4. Fur Barium gilt ein Konzentrationswert von 3 mg/I in der qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe. 5. Werden Hilfs- oder Zusatzstoffe eingesetzt, die eines oder mehrere der nachfolgend genannten Schwermetalle enthalten, gelten fur das Abwasser folgende Anforderungen: Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/I Kupfer 0,5 Nickel 0,5 Chrom, gesamt 0,5 Cadmium 0,1 (3) Fur das Abwasser aus dem Versilbern und Verkupfern von Flachglas (Spiegelherstellung) gilt ein Wert von 6 mg/m2 Kupfer, 3 mg/m2 Silber und 30 mg/m2 Zink, jeweils bezogen auf die Produktionskapazitat an Glasflache je Stunde. Die produktionsspezifischen Frachtwerte beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazitat. Die Schadstofffracht je Stunde wird aus der Schadstoffkonzentration (qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe) und dem Abwasservolumenstrom je Stunde bestimmt. E Anforderungen an das Abwasser fur den Ort des Anfalls (1) Das Abwasser darf nicht enthalten: 1. Schleifschlamme aus der mechanischen Bearbeitung in den Bereichen Bleiglas, Spezialglas, Optisches Glas und Flachglas sowie Atzschlamme aus der chemischen Oberflachenbehandlung in den Bereichen Bleiglas, Spezial glas und Optisches Glas, 2. Silber- und kupferhaltige Schlamme aus dem Versilbern und Verkupfern von Flachglas. (2) Bei der chemischen Oberflachenbehandlung in den Bereichen Bleiglas, Spezialglas, optisches Glas darf aus der Abgaswasche kein Abwasser anfallen." 5. Nach An hang 42 werden folgende Anhange 43, 45 und 46 eingefugt: ,,Anhang 43 Herstellung von Chemiefasern, Folien und Schwammtuch nach dem Viskoseverfahren sowie von Celluloseacetatfasern A Anwendungsbereich (1) Dieser An hang gilt fur Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus einem oder mehreren der folgenden Herstellungsbereiche einschlieBlich der zugehbrigen Vorstufen stammt: 1. Viskosefilamentgarn, 2. Kunstdarm und Schwammtuch auf Viskosebasis, 3. Zellglas, 4. Celluloseacetatfaser. (2) Dieser Anhang gilt nicht fur Abwasser aus indirekten Kuhlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung. B Allgemeine Anforderungen (1) Das Abwasser darf nur eingeleitet werden, wenn seine Schadstofffracht nach PrOfung der Moglichkeiten im Einzelfall durch folgende MaBnahmen gering gehalten wird: 1. Einsatz wassersparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgangen (z.B. Spulenwasche, Kabelwasche, Filtertuchwasche) wie Gegenstromwasche und KreislauffOhrung, 2. Kondensation von Broden (z.B. bei der Spinnbadaufbereitung) durch lndirektkOhlung oder Ober KOhlturmkreislauf, 3. Einsatz abwasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung, 4. Verminderung von Spinnbadverlusten (z.B. bei der RinnenspOlung), 5. Wiederaufbereitung und ROckfuhrung von OberschOssiger Lauge, 6. ROckgewinnung und Wiedereinsatz von Essigsaure und Aceton bei der Herstellung von Celluloseacetatfasern, 7. Einsatz von Zellstoff, der keinen hbheren Gehalt an organisch gebundenen Halogenen, gemessen als AOX (gemaB DIN 38414, Teil 18 [Ausgabe November 1989]) von 150 g je Tonne Zellstoff enthalt, 8. Einsatz von Bleichbadern, die Chlor oder chlorabspaltende Mittel nicht enthalten, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1998 3943 9. Verwendung von Praparationen, die einen DOC-Eliminationsgrad nach 7 Tagen von 80 % entsprechend der Nummer 408 der Anlage ,,Analysen- und MeBverfahren" erreichen, oder Ruckhaltung, Wiederverwertung, getrennte Entsorgung oder Behandlung von unverbrauchten Praparationen aus dem Auftragen auf Fasern oder Folien aus der Ansetzstation und aus den Zuleitungen. (2) Der Nachweis, daB die Anforderung an Bleichbader eingehalten ist, kann dadurch erbracht werden, daB die eingesetzten Bleichbader in einem Betriebstagebuch aufgefuhrt werden und deren Verwendung belegt wird sowie Herstellerangaben vorliegen, daB in den Bleichbadern Chlor oder chlorabspaltende Mittel nicht enthalten sind. C Anforderungen an das Abwasser fur die Einleitungsstelle (1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden fur die Einleitungsstelle folgende Anforderungen gestellt: Bereiche 1 2 3 4 Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) kg/t 20 20 50 2 Bicichemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (B8B5) mg/I 25 25 25 25 Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit und Nitratstickstoff (N 9 esl mg/I 10 50 10 10 Phosphor, gesamt mg/I 2 2 2 2 Sulfid mg/I 0,3 0,3 0,3 Fischgiftigkeit GF 2 2 2 2 (2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte fur den CSB (kg/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazitat der organischen Zielprodukte. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt. D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung (1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt: Herstellungsbereiche 1 2 3 4 Qualifizierte Stich probe oder 2-Stunden-Mischprobe Zink mg/I 1 - - Kupfer g/t - - - 7 Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) git 40 30 30 8 (2) Fur AOX gelten die Werte fur die Stichprobe. (3) Fur Abwasser aus der Spulenwasche, Kabelwasche, Spinnerei und Spinnbadaufbereitung gilt fur die Herstellung von Viskosefilamentgarn eine produktionsspezifische Fracht fur Zink von 8 kg/t in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe. (4) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (git; kg/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazitat der organischen Zielprodukte. Die Schadstofffracht wird aus den Konzen trationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe, bei AOX aus der Stichprobe, und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt. E Anforderungen an das Abwas$er fur den Ort des Anfalls Das Abwasser aus Wasch- und Spulbadern dart nur organische Komplexbildner enthalten, die einen DOC-Abbau grad nach 28 Tagen von 80 % entsprechend der Nummer 406 der Anlage ,,Analyse und MeBverfahren" erreichen. F Anforderungen fur vorhandene Einleitungen Fur vorhandene Einleitungen von Abwasser aus der Spulenwasche, Kabelwasche, Spinnerei und Spinnbadauf bereitung fur die Herstellung von Viskosefilamentgarn gilt abweichend von Teil D fur das Herstellungsverfahren mit integrierter Fadenwasche in der Spinnmaschine ein produktionsspezifischer Frachtwert von 12 kg/t Zink in der qualifizierten Stich probe oder der 2-Stunden-Mischprobe. 3944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1998 Anhang 45 E rd o Ive ra r be itu n g A Anwendungsbereich (1) Dieser Anhang gilt tor Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Verarbeitung von Erdol (Rohal) oder seinen Produkten in Raffinerien stammt. Hierzu zahlen auch Raffinerien mit teilweiser oder ausschlieBlicher Schmierolproduktion. (2) Dieser Anhang gilt nicht tor Abwasser aus der Herstellung von Kohlenwasserstoffen, aus indirekten Kuhlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung. B Allgemeine Anforderungen An das Abwasser werden keine Ober§ 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt. C Anforderungen an das Abwasser fur die Einleitungsstelle (1) An das Abwasser werden tor die Einleitungsstelle folgende Anforderungen gestellt: Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/I Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 80 Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 25 Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit und Nitratstickstoff (Ngesl 40 Phosphor, gesamt 1,5 Kohlenwasserstoffe, gesamt 2 (2) Fur den CSB kann eine Konzentration von 100 mg/I in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe zugelassen werden, wenn in einer zentralen Abwasserbehandlungsanlage die CSB-Fracht um mindestens 80 % vermindert wird. Die Verminderung der CSB-Fracht bezieht sich auf das Verhaltnis der CSB-Fracht im Ablauf des Schwerkraftolabscheiders zu derjenigen des Ablaufs der biologischen Abwasserbehandlungsanlage in einem reprasentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht uberschreiten soil. (3) Fur Stickstoff, gesamt, ist eine hohere Konzentration zulassig, wenn in einer zentralen Abwasserbehandlungs anlage die Stickstofffracht um mindestens 75 % vermindert wird. Die Verminderung der Stickstofffracht bezieht sich auf das Verhaltnis der Stickstofffracht im Ablauf des Schwerkraftolabscheiders zu derjenigen des Ablaufs der biologischen Abwasserbehandlungsanlage in einem reprasentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht uberschreiten soil. Fur die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen. (4) Zusatzlich zu den Anforderungen nach den Absatzen 1 bis 3 sind die Schadstofffrachten festzulegen, die sich aus den dort festgelegten Konzentrationswerten und einem spezifischen Abwasseranfall von 0,5 m3/t Einsatzprodukt ergeben. Fur die Schmierolherstellung ist ein spezifischer Abwasseranfall von 1,3 m3/t Einsatzprodukt zugrunde zu legen. D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung (1) An das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt: Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/I Phenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion 0,15 Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) 0,1 Sulfid- und Mercaptan-Schwefel 0,6 Cyanid, leicht freisetzbar 0,1 Die Anforderungen tor AOX und Cyanid gelten tor die Stichprobe. (2) Zusatzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 sind Schadstofffrachten festzulegen, die sich aus den dort fest gelegten Konzentrationswerten und einem spezifischen Abwasseranfall von 0,5 m3/t Einsatzprodukt ergeben. Fur die Schmierolherstellung ist ein spezifischer Abwasseranfall von 1,3 m3/t Einsatzprodukt zugrunde zu legen. E Anforderungen an das Abwasser fur den Ort des Anfalls Fur Abwasser aus der Entparaffinierung dart ein Wert von 0,5 mg/I tor die adsorbierbaren organisch gebundenen Halogene (AOX) in der Stichprobe nicht uberschritten werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1998 Anhang 46 Stein koh leverkokung A Anwendungsbereich 3945 (1) Dieser Anhang gilt fur Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Steinkohleverkokung stammt. (2) Dieser Anhang gilt nicht tor Abwasser aus der Verarbeitung von Kohlewertstoffen wie Teer, Phenolatlauge, Rohphenolol und Rohbenzol, der Koksloschung sowie aus indirekten Kuhlsystemen und aus der Betriebswasser aufbereitung. B Allgemeine Anforderungen An das Abwasser werden keine Ober§ 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt. C Anforderungen an das Abwasser fur die Einleitungsstelle (1) An das Abwasser werden tor die Einleitungsstelle folgende Anforderungen gestellt: Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe (g/t) (mg/I) Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (B8B5) 9 Stickstoff als Summe aus Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (N985) 9 Gesamter gebundener Stickstoff (TNb) 12 Phosphor, gesamt - 2 (2) Fur den Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) ist ein Ablaufwert in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stun den-Mischprobe festzusetzen, der einer Verminderung des CSB um mindestens 90 % entspricht. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhaltnis der CSB-Fracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage in einem reprasentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht Oberschreiten soil. (3) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (git) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Verkokungskapazitat, ausgedruckt in Menge Einsatzkohle mit einem Massenanteil an Wasser von 10 % in 2 Stunden. Wird Kohle mit einem geringerem Wassergehalt eingesetzt, so ist die Verkokungskapazitat auf diesen Wassergehalt umzurechnen. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt. D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung (1) An das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt: Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe Benzol und Derivate git 0,03 Sulfid git 0,03 Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) git 0,015 Phenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion git 0,15 Cyanid, leicht freisetzbar git 0,03 Fischgiftigkeit GF 2 (2) Die Anforderungen an die Parameter Phenolindex, Cyanid, leicht freisetzbar, und Fischgiftigkeit entfallen, wenn das Abwasser vor dem Einleiten in ein Gewasser zusatzlich gemeinsam mit anderem Abwasser in einer biologischen Klaranlage behandelt wird und nach Behandlung den Anforderungen des Anhangs 1 Teil C tor die GroBenklasse 4 entspricht. (3) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (git) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Verkokungskapazitat, ausgedrOckt in Menge Einsatzkohle mit einem Massenanteil an Wasser von 10 % in 2 Stunden. Wird Kohle mit einem geringerem Wassergehalt eingesetzt, so ist die Verkokungskapazitat auf diesen Wassergehalt umzurechnen. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt." 3946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1998 6. Anhang 48 Tei I 10 wird wie folgt neu gefaBt: ,,Teil 10 Anforderungen fur halogenorganische Verbindungen (1) Die Vorschriften dieses Teils gelten fur folgende Stoffe: 1. Tetrachlormethan (f etrachlorkohlenstoff) (CCI4), 2. Hexachlorbenzol (HCB), 3. Hexachlorbutadien (HCBD), 4. Trichlormethan (Chloroform) (CHCl3), 5. Trichlorethen (fRI), 6. Tetrachlorethen (Perchlorethen) (PER), 7. 1,2-Dichlorethan (EOG), 8. Trichlorbenzol (fCB). (2) An das Abwasser werden fur die Stoffe nach Absatz 1 folgende Anforderungen gestellt: Herstellungsbereich CHCl3 CCl4 HCB HCBD TRI git git git git git Herstellung van Chlormethan durch Methanchlorierung (einschlieBlich Hochdruckchlorolyse Verfahren) und Methanolveresterung 7,5 10 - - Herstellung von Tetrachlorethen (Perchlorethen) (PER) und Tetrachlormethan (CCl4) durch Perchlorierung - 2,5 1,5 1,5 Herstellung von Hexachlorbenzol und Weiterverarbeitung von Hexachlorbenzol - - 10 - Herstellung von Tetrachlorethen (Perchlorethen) (PER) und Trichlorethen (fRI) - - - - 2,5 Herstellung von 1,2-Dichlorethan (EOG) - - - - Herstellung von 1,2-Dichlorethan (EOG) sowie Weiterverarbeitung und Verwendung, ausschlieBlich der Herstellung von lonenaustauschern - - - - Verarbeitung von 1,2-Dichlorethan (EOG) zu anderen Stoffen als Vinylchlorid (VG) - - - - Herstellung von Trichlorbenzol (fCB) durch Dehydrochlorierung von HCH undloder Verarbeitung von TCB - - - - Herstellung und/oder Verarbeitung von Chlorbenzolen durch Chlorierung von Benzol - - - - PER EDC git git 2,5 2,5 2,5 5 2,5 TCB git 10 0,5 (3) Wird in der wasserrechtlichen Zulassung eine Stofffracht bezogen auf die qualifizierte Stichprobe und bezogen auf den der Probenahme vorausgehenden Abwasservolumenstrom in 24 Stunden festgesetzt, ist bei der Herstellung von Chlormethan durch Methanchlorierung und Methanolveresterung der Frachtwert von 10 an Stelle von 7,5 g/t CHCl3 zugrunde zu legen. Die Anforderungen beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazitat fur die in Absatz 1 genannten Stoffe in 24 Stunden." 7. Nach Anhang 48 werden folgende Anhange 50, 51, 52, 53, 54, 55 und 57 angefugt: ,,Anhang 50 Zahnbehandlung A Anwendungsbereich (1) Dieser Anhang gilt fur Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus Behandlungsplatzen in Zahnarzt praxen und Zahnkliniken, bei denen Amalgam anfallt, stammt. (2) Dieser An hang gilt nicht fur Abwasser aus der Filmentwicklung sowie fur sanitares Abwasser. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1998 3947 B Allgemeine Anforderungen Es werden keine Ober§ 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt. C Anforderungen an das Abwasser fur die Einleitungsstelle An das Abwasser werden fur die Einleitungsstelle in das Gewasser keine zusatzlichen Anforderungen gestellt. D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung An das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser keine zusatzlichen Anforderungen gestellt. E Anforderungen an das Abwasser fur den Ort des Anfalls (1) Die Amalgamfracht des Rohabwassers aus den Behandlungsplatzen ist am Ort des Abwasseranfalls um 95 % zu verringern. (2) Die Anforderung nach Absatz 1 gilt als eingehalten, wenn 1. in den Abwasserablauf der Behandlungsplatze vor Vermischung mit dem sonstigen Sanitarabwasser ein durch eine bauaufsichtliche Zulassung oder sonst nach Landesrecht zugelassener Amalgamabscheider eingebaut und betrieben wird und dieser einen Abscheidewirkungsgrad von mindestens 95 % aufweist, 2. Abwasser, das beim Umgang mit Amalgam anfallt, Ober den Amalgamabscheider geleitet wird, 3. fur die Absaugung des Abwassers der Behandlungsplatze Verfahren angewendet werden, die den Einsatz von Wasser so gering halten, daB der Amalgamabscheider seinen vorgeschriebenen Wirkungsgrad einhalten kann, 4. der Amalgamabscheider regelmaBig entsprechend der Zulassung gewartet und entleert wird und hieruber schrift liche Nachweise (Wartungsbericht, Abnahmebescheinigung fur Abscheidegut) gefuhrt werden und 5. der Amalgamabscheider vor lnbetriebnahme und in Abstanden von nicht !anger als 5 Jahren nach Landesrecht auf seinen ordnungsgemaBen Zustand Oberpruft wird. F Anforderungen fur vorhandene Einleitungen Fur vorhandene Einleitungen werden keine abweichenden Anforderungen gestellt. G Abfallrechtliche Anforderungen Das abgeschiedene Amalgam ist in einem dazu geeigneten Behalter aufzufangen und Ober die Anforderungen des Teils E hinaus gema.B den geltenden Hygienebestimmungen und, soweit es sich bei dem Abscheidegut um Abfalle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, nach den abfallrechtlichen Vorschriften einer Verwer tung zuzufuhren. Anhang 51 Oberirdische Ablagerung von Abfallen A Anwendungsbereich Dieser Anhang gilt fur Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der oberirdischen Ablagerung von Abfallen stammt. B Allgemeine Anforderungen Der Volumenstrom und die Schadstofffracht des Sickerwassers sind durch geeignete MaBnahmen bei der Errichtung und dem Betrieb von Deponien so gering zu halten, wie dies nach dem Stand der Technik moglich ist. C Anforderungen an das Abwasser fur die Einleitungsstelle (1) An das Abwasser werden fur die Einleitungsstelle in das Gewasser fol gen de Anforderungen gestellt: Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) mg/I 200 Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) mg/I 20 Stickstoff, gesamt, als Summe aus Ammonium-, Nitrit und Nitratstickstoff (N0 e5) mg/I 70 Phosphor, gesamt mg/I 3 Kohlenwasserstoffe, gesamt mg/I 10 Stickstoff aus Nitrit (NOrN) mg/I 2 Fischgiftigkeit GF 2 3948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1998 (2) Fur Abwasser, bei dem davon auszugehen ist, daB sein Gehalt an chemischem Sauerstoffbedart (CSB) vor der Behandlung mehr als 4000 mg/I betragt, gilt abweichend von Absatz 1 fur den CSB ein Ablaufwert in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe, der einer Verminderung des CSB um mindestens 95 % entspricht. Die Verminderung des CSB bezieht sich auf das Verhaltnis der Schmutzfracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage in 24 Stunden. Fur die Schmutzfracht des Zulaufs ist die der Erlaubnis zugrunde zu legende Belastung der Anlage maBgebend. Der Umfang der Verminderung ist auf der Grundlage von Bemessung und Funktionsweise der Abwasserbehandlungsanlage zu beurteilen. (3) Die Anforderung an Kohlenwasserstoffe, gesamt, bezieht sich auf die Stichprobe. Sie gilt nicht fur Abwasser aus der Ablagerung von Siedlungsabfallen. (4) Die Anforderung fur Stickstoff, gesamt, gilt bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und groBer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage. Ein fur den Stickstoff, gesamt, festgesetzter Wert gilt auch als eingehalten, wenn er, bestimmt als ,,gesamter gebundener Stickstoff (fNb)", eingehalten wird. In der wasserrechtlichen Zulassung kann fur Stickstoff, gesamt, eine hohere Konzentration bis zu 100 mg/I zugelassen werden, wenn die Verminderung der Stickstofffracht mindestens 75 % betragt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhaltnis der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem reprasentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht uberschreiten soil. Fur die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (fNb) zugrunde zu legen. D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung (1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt: Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/I Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) 0,5 Quecksilber 0,05 Cadmium 0,1 Chrom 0,5 ChromVI 0,1 Nickel 1 Blei 0,5 Kupfer 0,5 Zink 2 Arsen 0,1 Cyanid, leicht freisetzbar 0,2 Sulfid 1 Fur AOX, Chrom VI, Cyanid, leicht freisetzbar, und Sulfid gelten die Werte fur die Stichprobe. (2) Abwasser dart mit anderem Abwasser zum Zweck der gemeinsamen biologischen Behandlung nur vermischt werden, wenn zu erwarten ist, daB mindestens eine der folgenden Voraussetzungen ertullt wird: 1. Bei der Fisch-, Leuchtbakterien- oder Daphnientoxizitat einer reprasentativen Abwasserprobe werden nach Durchfuhrung eines Eliminationstestes mit Hilfe einer biologischen Labor-Durchlaufklaranlage (Anlage z.B. ent sprechend DIN 38412 L26) folgende Anforderungen nicht uberschritten: Fischgiftigkeit Daphniengiftigkeit Leuchtbakteriengiftigkeit Durch MaBnahmen wie Nitrifikation in der biologischen Laborklaranlage oder pH-Wert-Konstanthaltung ist sicherzustellen, daB eine Oberschreitung des GF-Wertes nicht durch Ammoniak (NH3) verursacht wird. Das Abwasser dart zum Einfahren der biologischen Laborklaranlage beliebig verdunnt werden. Bei Nahrstoffmangel konnen Nahrstoffe zudosiert werden. Wahrend der Testphase dart kein Verdunnungswasser zugegeben werden. 2. Es wird ein DOC-Eliminationsgrad von 75 % entsprechend der Nummer 406 der Anlage ,,Analysen- und MeB vertahren" erreicht. 3. Das Abwasser weist vor der gemeinsamen biologischen Behandlung mit anderem Abwasser bereits eine CSB-Konzentration von weniger als 400 mg/I auf. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1998 Anhang 52 Chemischreinigung A Anwendungsbereich 3949 Dieser Anhang gilt tor Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Chemischreinigung von Textilien und Teppichen sowie von Waren aus Pelzen und Leder unter Verwendung von Losemitteln mit Halogenkohlen wasserstoffen gemaB der Zweiten Verordnung zur Durchtohrung des Bundes-lmmissionsschutzgesetzes vom 10. Dezember 1990 (BGBI. I S. 2694) stammt. B Allgemeine Anforderungen An das Abwasser werden keine Ober§ 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt. C Anforderungen an das Abwasser fi.ir die Einleitungsstelle An das Abwasser werden tor die Einleitungsstelle keine zusatzlichen Anforderungen gestellt. D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung (1) Das Abwasser dart vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Werte tor adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) nicht·Oberschreiten: Fullmengenkapazitat der Konzentration 1-Stunden-Fracht Chemischreinigungsmaschine in der Stichprobe bezogen auf die Fullmengenkapazitat an Behandlungsgut aus der Stichprobe und der 1-Stunden-Wassermenge mg/I mg/kg bis zu 50 kg Behandlungsgut 0,5 mehr als 50 kg Behandlungsgut 0,5 0,25 (2) Werden mehrere Chemischreinigungsmaschinen im selben Betrieb betrieben, ist die GroBenklasse maBgebend, die sich aus der Summe der FOllmengenkapazitat an Behandlungsgut der Einzelanlagen ergibt. (3) Ein in Absatz 1 tor den AOX bestimmter Wert gilt auch als eingehalten, wenn der Gehalt an Halogenkohlenwasser stoffen im Abwasser Ober die eingesetzten Einzelstoffe bestimmt wird und in der Summe, gerechnet als Chlor, die Werte nach Absatz 1 nicht Obersteigt. (4) Ein in Absatz 1 bestimmter Wert gilt auch als eingehalten, wenn eine durch baurechtliche Zulassung oder sonst nach Landesrecht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage entsprechend der Zulassung eingebaut, betrieben und gewartet sowie vor lnbetriebnahme und in regelmaBigen Abstanden von nicht !anger als 5 Jahren nach Landes recht auf ihren ordnungsgemaBen Zustand OberprOft wird. E Anforderungen an das Abwasser fi.ir den Ort des Anfalls Das Abwasser dart nur diejenigen halogenierten Losemittel enthalten, die nach der Zweiten Verordnung zur Durch tohrung des Bundes-lmmissionsschutzgesetzes vom 10. Dezember 1990 (BGBI. I S. 2694) in Chemischreinigungen eingesetzt werden dOrten. Diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, daB nur zugelassene Halogenkohlenwasserstoffe eingesetzt werden. Anhang 53 Fotog rafische Prozesse (Si lberhalogenid-Fotografie) A Anwendungsbereich (1) Dieser Anhang gilt tor Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus fotografischen Prozessen der Silber halogenid-Fotografie oder der Behandlung von flOssigen ROckstanden aus diesen Prozessen stammt. (2) Dieser Anhang gilt nicht tor Abwasser aus 1. indirekten KOhlsystemen und der Betriebswasseraufbereitung, ' 2. anderen fotochemischen Prozessen, die nicht Absatz 1 zuzuordnen sind, 3. Betrieben mit einem Film- und Papierdurchsatz von nicht mehr als 200 m2 je Jahr, wenn kein Abwasser aus der Behandlung von Badern anfallt. 3950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Tei! I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1998 B Allgemeine Anforderungen (1) Abwasser darf nur eingeleitet werden, wenn seine Schadstofffracht durch folgende MaBnahmen gering gehalten wird: 1. Getrennte Erfassung von Fixier-, Entwickler-, Bleich- und Bleichfixierbadern sowie deren BadOberlaufe zur Badbehandlung, 2. Verminderung von Badverschleppungen durch geeignete Verfahren wie Spritzschutz, verschleppungsarmer Film- und Papiertransport, 3. Einsparung von SpOlwasser durch geeignete Verfahren wie KaskadenspOlung, Wassersparschaltung und KreislauffOhrung, 4. ROckfOhrung von Fixierbadern mit Ausnahme des Rontgen- und Mikrofilmbereichs in einen RecyclingprozeB bei einem Papier- und Filmdurchsatz von mehr als 3 000 m2 je Jahr. 5. ROckfOhrung von Fixierbadern, Bleichfixierbadern, Bleichbadern und Farbentwicklern in einen RecyclingprozeB bei einem Papier- und Filmdurchsatz von fT1ehr als 30 000 m2 je Jahr. (2) Das Abwasser aus der Behandlung von Bleich- und Bleichfixierbadern darf nur organische Komplexbildner enthalten, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 % entsprechend der Nummer 406 der Anlage ,,Analysen- und MeBverfahren" erreichen. (3) Bei der Behandlung von Badern darf Chier oder Hypochlorit nicht angewendet werden. (4) Der Nachweis, daB die Anforderungen nach Absatz 2 und 3 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, daB die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgefOhrt werden und deren Verwendung belegt wird sowie Herstellerangaben vorliegen, nach denen die Stoffe, die im Abwasser nicht enthalten sein dOrfen, iri den eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffen nicht vorkommen. C Anforderungen an das Abwasser fur die Einleitungsstelle An das Abwasser werden fur die Einleitungsstelle in das Gewasser keine zusatzlichen Anforderungen gestellt. ... D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung (1) An das Abwasser warden vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt: 1. Abwasser aus der Behandlung von Badern Qualifizierte Stichprobe oder Stichprobe 2-Stunden-Mischprobe mg/I mg/I Silber 0,7 Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) - 0,5 Chrom, gesamt 0,5 ChromVI - 0,1 Zinn 0,5 Quecksilber 0,05 Cadmium 0,05 Cyanid, gesamt 2 2. SpOlwasser In Betrieben mit einem Film- und Papierdurchsatz von Ober 3 000 m2 je Jahr dOrfen bei der Einleitung von SpOl wasser in Abhangigkeit von der BetriebsgroBe folgende Frachtwerte fur Silber nicht Oberschritten werden: Film- und Papierdurchsatz in m2 je Jahr Silber-Fracht mg/m2 mehr als 3 000 bis 30 000 Schwarz/WeiB- und Rontgenfotografie 50 Farbfotografie 70 mehr als 30 000 30 (2) Eine in Absatz 1 fur einen Film- und Papierdurchsatz von mehr als 3 000 bis 30 000 m2 je Jahr bestimmte Anforde rung fur Silber gilt auch als eingehalten, wenn eine durch bauaufsichtliche Zulassung oder sonst nach Landesrecht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage oder eine andere gleichwertige Einrichtung zur Minderung der Silber fracht eingebaut und betrieben, regelmaBig entsprechend der Zulassung gewartet sowie vor lnbetriebnahme und in regelmaBigen Abstanden von nicht langer als fOnf Jahren nach Landesrecht auf ihren ordnungsgemaBen Zustand OberprOft wird. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1998 3951 Anhang 54 Herstellung von Halbleiterbauelementen A Anwendungsbereich (1) Dieser Anhang gilt fur Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Herstellung von Halbleiter bauelementen und Solarzellen einschlieBlich der zugehorigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung stammt. (2) Dieser, Anhang gilt nicht fur Abwasser aus indirekten Kuhlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung einschlieBlich Retentaten aus der Reinstwasseraufbereitung durch Membranverfahren. B Allgemeine Anforderungen Abwasser darf nur eingeleitet werden, wenn die Schadstofffracht so gering gehalten wird, wie dies nach Prufung der Moglichkeiten im Einzelfall durch folgende MaBnahmen moglich ist: 1. Einsatz wassersparender Spultechnik (z.B. getaktete Spulung, Tauchspritzspultechnik, Leitfahigkeitsweiche), 2. Mehrfachnutzung geeigneter Spulwasser nach Aufbereitung mittels Verfahren wie Kreislauff0hrung Ober lonen austauscher, Membrantechnik, 3. Mehrfachnutzung geeigneter Spulwasser durch Weiterverwendung auch in anderen Bereichen, z.B. als Kuhl oder Brauchwasser zur Dampferzeugung, in Ruckkuhlwerken, in Galvaniken, Leiterplattenfertigung, 4. Kreislauffuhrung von Abluftwaschwasser, 5. Weiterverwenden oder Abgabe von ProzeBbadern (z.B. Sauren, organische Losungsmittel) zur Verwertung. C Anforderungen an das Abwasser fur die Einleitungsstelle An das Abwasser wird fur die Einleitungsstelle eine Anforderung fur die Fischgiftigkeit von GF = 2 gestellt. D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung An das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt: Qualifizierte Stichprobe oder Stich probe 2-Stunden-Mischprobe mg/I mg/I Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) - 0,5 Arsen 0,2 Benzol und Derivate 0,05 E Anforderungen an das Abwasser fur den Ort des Anfalls (1) Das Abwasser aus Reinigungsprozessen darf am Ort des Anfalls nur diejenigen halogenierten Losemittel enthal ten, die nach der Zweiten Verordnung zur Durchuhrung des Bundes-lmmissionsschutzgesetzes vom 1 0. Oezember 1990 (BGBI. I S. 2694) eingesetzt werden d0rfen. Diese Anforderung gilt auch als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, daB nur zugelassene halogenierte Losemittel eingesetzt werden. Im ubrigen darf fur LHKW (Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1, 1, 1-Trichlorethan, Dichlormethan - gerechnet als Chlor) der Wert von 0, 1 mg/I in der Stichprobe nicht uberschritten werden. (2) Unbeschadet der Anforderungen nach Absatz 1 durfen im Abwasser aus galvanischen Prozessen folgende Werte nicht uberschritten werden: Stichprobe mg/I Blei 0,5 Chrom, gesamt 0,5 ChromVI 0,1 Kupfer 0,5 Nickel 0,5 Silber 0,1 Zinn 2 Sulfid 1 Cyanid, leicht freisetzbar 0,2 freies Chlor 0,5 Ethylendiamintetraessigsaure (EDTA) und ihre Salze durfen im Abwasser nicht enthalten sein. 3952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1998 (3) Arsenhaltiges Abwasser aus der Herstellung van Galliumarsenid-Halbleiterbauelementen dart einen Wert van 0,3 mg/I Arsen aus der Stichprobe nicht uberschreiten. (4) Cadmium- und selenhaltiges Abwasser dart einen Wert van 0,2 mg/I Cadmium und 1 mg/I Selen aus der Stich probe nicht uberschreiten. Anhang 55 Waschereien A Anwendungsbereich (1) Dieser Anhang gilt fur Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus dem Waschen van verunreinigten Textilien, Teppichen, Matten und Vliesen in Betrieben und offentlichen Einrichtungen stammt. (2) Dieser Anhang gilt nicht fur Abwasser aus 1. Wollwaschereien, 2. derTextilreinigung in nichtwaBrigen Flatten, 3. der Textilherstellung und -veredlung, 4. der Aufbereitung und Verarbeitung van textilen Fasem und Naturhaar, 5. dem Waschen van Filtertextilien und -vliesen, 6. der Wasche van Haushaltstextilien in Munz-Waschsalons mit Selbstbedienungs-Waschautomaten, 7. der Wasche van Haushaltstextilien, Gaststatten- und Hoteltextilien oder anderen vergleichbaren Textilien, wenn keine chlororganischen oder chlorabspaltenden Wasch- und Waschhilfsmittel oder Elementarchlor eingesetzt werden, 8. indirekten Kuhlsystemen. B Allgemeine Anforderungen (1) Das Abwasser dart nicht enthalten 1. organische Komplexbildner (ausgenommen Phosphonate), die einen DOC-Eliminierungsgrad nach 28 Tagen van weniger als 80 % entsprechend der Nummer 406 der Anlage ,,Analysen- und MeBvertahren" erreichen, 2. Ruckstande van Filtem und Siebeinrichtungen sowie bei der Entleerung van Verpackungen, Gebinden und Vorlagebehaltem anfallende Reste van Wasch-, Waschhilfsmitteln und sonstigen Hilfsstoffen, 3. Biozide aus der Ausrustung van Waschgut in Standbadem, 4. organisch gebundene Halogene, die aus dem Einsatz als Losemittel aus der Vorreinigung des Waschgutes stammen, 5. chlororganische sowie chlorabspaltende Verbindungen oder Chlor aus dem Einsatz van Wasch-und Wasch hilfsmitteln, soweit sie nicht in der Klarspulzone oder dem Klarspulbad bei der Wasche van Krankenhaus- und Heimwasche sowie Berufskleidung des fleisch- und fischverarbeitenden Gewerbes eingesetzt werden. (2) Werden zur Aufbereitung des Betriebswassers Chlorungschemikalien eingesetzt, sind diese so zu dosieren, daB im Zulauf zur Waschmaschine keine hohere Konzentration als 1 mg/I freies Chlor zu erwarten ist. (3) Der Nachweis, daB die Anforderungen nach Absatz 1 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, daB die eingesetzten Wasch- und Hilfsmittel in einem Betriebstagebuch aufgefuhrt sind und diese nach Angaben des Herstellers keine der in Absatz 1 genannten Stoffe und Stoffgruppen enthalten. C Anforderungen an das Abwasser fiir die Einleitungsstelle An das Abwasser werden fur die Einleitungsstelle in das Gewasser folgende Anforderungen gestellt: Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/I Chemischer Sauerstoffbedart (CSB) 100 Biochemischer Sauerstoffbedart in 5 Tagen (BSBs) 25 Stickstoff, gesamt, als Summe van Ammonium-, Nitrit und Nitratstickstoff (N 9 es) 20 Phosphor, gesamt 2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1998 3953 D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung (1) An das Abwasser aus folgenden Bereichen werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt: AOX git Krankenhaus- und Heimwasche 18 Berufskleidung des fleisch- und fisch verarbeitenden Gewerbes 40 Die Anforderungen gelten nicht, wenn der Anteil dieses Waschgutes 10 % und weniger der Waschkapazitat des Betriebes betragt. (2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten auch als eingehalten, wenn der Einleiter nachweist, daB durch Verwendung geeigneter Waschverfahren die Einhaltung der AOX-Fracht im Abwasserstrom zu erwarten ist. (3) Die spezifischen Frachtwerte in Absatz 1 beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Waschkapazitat (Trockengewicht des Waschgutes). Die Schadstofffracht wird bestimmt bei kontinuierlich arbeitenden WaschstraBen aus dem Konzentrationswert der Stichprobe und dem mit der Probe nahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom, bei diskontinuierlich arbeitenden Waschschleudermaschinen aus dem Konzentrationswert der Stichprobe des zusammengefaBten Abwassers des Waschvorganges und des hierbei anfallenden Abwasservolumenstroms. (4) Die Anforderung nach Absatz 1 an AOX fur das Abwasser aus Krankenhaus- und Heimwasche gilt nicht im Seuchenfall bei meldepflichtigen lnfektionskrankheiten. (5) An das Abwasser aus dem Waschen von Putzt0chem, Berufsbekleidung*), Teppichen und Matten werden folgende Anforderungen vor der Vermischung mit anderem Abwasser gestellt: Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/I Kohlenwasserstoffe, gesamt 20 AOX 2 Kupfer 0,5 Chrom, gesamt 0,5 Nickel 0,5 Blei 0,5 Cadmium 0,1 Quecksilber 0,05 Zink 2 Arsen 0,1 Die Anforderungen an Kohlenwasserstoffe, gesamt, und AOX beziehen sich auf die Stichprobe. •i Aus den Bereichen Metallbearbeitung, Maschinenbau, Kraftfahrzeug-Betriebe und Chemische Betriebe. Anhang 57 Wollwaschereien A Anwendungsbereich (1) Dieser Anhang gilt tor Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus dem Waschen und der Karboni sierung von Rohwolle sowie der Filzfreiausr0stung von Kammzug stammt. (2) Dieser Anhang gilt nicht tor Abwasser aus der Betriebswasseraufbereitung, aus indirekten K0hlsystemen sowie tor Niederschlagswasser. 3954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1998 B Allgemeine Anforderungen (1) Abwasser aus dem Waschen von Rohwolle darf mit Ausnahme von Spulwasser nicht in Gewasser eingeleitet werden. (2) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende MaBnahmen moglich ist: 1. abwasserfreies Vorreinigen von Fassern und Gebinden, 2. Verwendung von organischen Komplexbildnern, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 % entspre chend der Nummer 406 der Anlage ,,Analysen- und MeBverfahren" erreichen. (3) Das Abwasser darf nicht enthalten: 1. Alkylphenolethoxilate (APEO) aus Wasch- und Reinigungsmitteln, 2. Tenside oder andere grenzflachenaktive Stoffe, die die Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit nach § 3 des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes in Verbindung mit der Verordnung Ober die Abbaubarkeit anionischer und nichtionischer grenzflachenaktiver Stoffe in Wasch- und Reinigungsmitteln vom 30. Januar 1977 (BGBI. I S. 244), zuletzt geandert durch Verordnung vom 4. Juni 1986 (BGBI. IS. 851), nicht erfullen. (4) Der Nachweis, daB die Anforderungen nach Absatz 3 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, daB die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgefuhrt sind und nach Angaben des Herstellers keine der in Absatz 3 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten. C Anforderungen an das Abwasser ffir die Einleitungsstelle (1) An das Abwasser werden fur die Einleitungsstelle in das Gewasser folgende Anforderungen gestellt: Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/I kg/t Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 150 1,5 Biochemischer Sauerstoffbedarf in funf Tagen (8S85) 10 0,1 Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit und Nitratstickstoff (N90s) 30 0,3 Gesamter gebundener Stickstoff (TNb) 40 0,4 Phosphor, gesamt 2 0,02 Fischgiftigkeit GF 2 Daphniengiftigkeit G0 2 (2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) in Absatz 1 beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Verarbeitungskapazitat von Rohwolle. (3) Die Anforderungen fur Stickstoff, gesamt, und den gesamten gebundenen Stickstoff (TNb) gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und gr6Ber im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage. D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung Im Abwasser darf vor der Vermischung mit anderem Abwasser in der Giftigkeit gegenuber Daphnien ein Verdunnungsfaktor von G0 = 2 nicht uberschritten werden. Die Anforderung entfallt, wenn zu erwarten ist, daB in einer reprasentativen Abwasserprobe - original oder nach Durchfuhrung eines Eliminationstestes mit Hilfe einer biologischen Labor-Durchlaufklaranlage (z.B. entsprechend DIN 38 412-L26) - fur die Daphniengiftigkeit ein Wert von G0 = 2 nicht uberschritten wird. E Anforderungen an das Abwasser ffir den Ort des Anfalls Das Abwasser aus der Filzfreiausrustung von Wollkammzug darf Chlor oder chlorabspaltende Verbindungen aus der Vorbehandlung des Kammzuges nicht enthalten. Die Anforderung gilt als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, daB Chlor oder chlorabspaltende Verbindungen nicht eingesetzt werden." Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1998 3955 Artikel 2 Neubekanntmachung Das Bundesministerium fur Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann die Abwasserverordnung in der ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung neu bekanntmachen. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Artikel 3 lnkrafttreten Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 22. Dezember 1998 Der Bundeskanzler Gerhard Schroder Der Bundesminister fur Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Jurgen Trittin

Second Ordinance amending the Ordinance on limit of discharge of waste water into rivers and public canals · Nelum