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德国的法律

Second Act amending the Plant Protection Act

颁布于 2006-06-22 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

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关于这部法律

原标题
Zweites Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes.
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
德国
主题
Cultivated plants
关键词
plant production, pesticides, packaging/labelling, internal trade, plant protection
类别
agriculture

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文本

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  1. Zweites Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes*) Vom 22. Juni 2006 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes rates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Be kanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), zuletzt geändert durch § 3 Abs. 9 Nr. 2 des Ge setzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), wird wie folgt geändert: 1. In § 2a Abs. 2 Satz 1 und 2, § 4 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 30 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 32a Satz 1, § 33 Abs. 1, § 35 Abs. 2 Satz 1, § 36, § 38b Satz 1 und § 42 werden jeweils die Wörter „Verbraucher schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau cherschutz“ ersetzt. 2. In § 3 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 Nr. 1, § 10a Abs. 3, § 12 Abs. 3 Satz 2, § 15b Abs. 6 Satz 2, § 20 Abs. 5 und § 33a Abs. 4 und 5 werden jeweils a) die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ und b) die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt. 3. In § 7 werden a) in Absatz 1 die Wörter „Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt schaft wird ermächtigt, soweit es zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier oder zum Schutz vor Gefahren, insbesondere für den Na turhaushalt, erforderlich ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie im Falle der Nummer 1 auch mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur schutz und Reaktorsicherheit“ durch die Wörter „Das Bundesministerium für Ernährung, Land wirtschaft und Verbraucherschutz wird ermäch tigt, soweit es zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier oder zum Schutz vor Gefahren, insbesondere für den Naturhaushalt, erforderlich ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für Arbeit und Soziales sowie im Falle der Nummer 1 auch mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur schutz und Reaktorsicherheit“ und b) in Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 jeweils die Wör ter „Verbraucherschutz, Ernährung und Land wirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung, Land wirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt. 4. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge fügt: *) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37) wurden beachtet. 1342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2006 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de „Als zugelassen gilt auch ein Pflanzen schutzmittel, für das die Verkehrsfähigkeit nach § 16c festgestellt worden ist. Ein Pflan zenschutzmittel, das in keinem anderen Mit gliedstaat der Europäischen Union oder keinem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Anforderungen der Richtlinie 91/414/ EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. EG Nr. L 230 S. 1) in der jeweils gelten den Fassung zugelassen worden ist, gilt auch dann nicht als zugelassen, wenn es mit einem in Deutschland zugelassenen Mit tel übereinstimmt.“ bb) Im neuen Satz 4 werden die Wörter „Dies gilt nicht“ durch die Wörter „Eine Zulassung ist nicht erforderlich“ ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. EG Nr. L 230 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung“ ge strichen. bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 4“ ersetzt. 5. In § 16b Abs. 4, § 19 Abs. 2 und § 37 Abs. 2 Satz 1 werden jeweils a) die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ und b) die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt. 6. Nach § 16b werden folgende §§ 16c bis 16g einge fügt: „§ 16c Verkehrsfähigkeit paralleleingeführter Pflanzenschutzmittel (1) Ein Pflanzenschutzmittel, das in einem ande ren Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Ab kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen ist und mit einem in Deutschland zuge lassenen Pflanzenschutzmittel übereinstimmt, darf nur eingeführt und in den Verkehr gebracht werden, wenn derjenige, der die Einfuhr oder das Inverkehr bringen vornehmen will, beim Bundesamt für Ver braucherschutz und Lebensmittelsicherheit vor dem erstmaligen Inverkehrbringen die Feststellung der Verkehrsfähigkeit beantragt und das Bundes amt diese festgestellt hat. § 12 Abs. 2 gilt entspre chend. (2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit stellt die Verkehrsfähigkeit fest, wenn das paralleleinzuführende Pflanzen schutzmittel, verglichen mit dem entsprechenden zugelassenen Pflanzenschutzmittel (Referenzmit tel), 1. die gleichen Wirkstoffe in vergleichbarer Menge mit entsprechendem Mindestreinheitsgrad und mit bestimmten Verunreinigungen gleicher Art und entsprechendem Höchstgehalt enthält und 2. mit dem Referenzmittel in Zusammensetzung und Beschaffenheit übereinstimmt. Der Antragsteller hat mit dem Antrag nach Absatz 1 die zur Feststellung der Verkehrsfähigkeit erforder lichen Unterlagen, zu denen er Zugang hat oder de ren Beschaffung ihm zugemutet werden kann, so wie die erforderlichen Proben nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 5 dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zu übermitteln. (3) Ist es zur Feststellung der Verkehrsfähigkeit erforderlich, kann das Bundesamt für Verbraucher schutz und Lebensmittelsicherheit die Vorlage einer Vergleichsuntersuchung des paralleleingeführten Pflanzenschutzmittels mit dem Referenzmittel durch ein nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 geeignetes Labor oder durch eine vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Le bensmittelsicherheit selbst durchgeführte kosten pflichtige Vergleichsuntersuchung verlangen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmit telsicherheit kann mit der Durchführung der Analyse ein nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 geeignetes Labor beauftragen. (4) Über die festgestellte Verkehrsfähigkeit stellt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens mittelsicherheit dem Antragsteller eine Verkehrs fähigkeitsbescheinigung aus. (5) Das Bundesministerium für Ernährung, Land wirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, 1. die Einzelheiten des Verfahrens, insbesondere Art und Umfang der einzureichenden Unterlagen und Proben, zu regeln, 2. die Kriterien der Verkehrsfähigkeit näher zu be stimmen sowie 3. die von den Laboren nach Absatz 3 einzuhalten den Anforderungen festzulegen. (6) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit macht die Liste der Pflan zenschutzmittel, für die die Verkehrsfähigkeit fest gestellt worden ist, sowie das jeweilige Referenz mittel im Bundesanzeiger bekannt. § 16d Kennzeichnung paralleleingeführter Pflanzenschutzmittel (1) Ein paralleleingeführtes Pflanzenschutzmittel darf nur eingeführt oder in Verkehr gebracht wer den, wenn es 1. mit a) seiner Bezeichnung, b) dem Namen und der Anschrift des Inhabers der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung, c) der vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mit der Verkehrs fähigkeitsbescheinigung erteilten Nummer und 1343Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2006 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2. nach den Vorschriften des § 20 Abs. 1, 2 Nr. 4 bis 7 und Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5, gekenn zeichnet ist. (2) Die für das Referenzmittel festgesetzten oder nachträglich geänderten Anwendungsgebiete, An wendungsbestimmungen und Auflagen gelten auch für das paralleleingeführte Pflanzenschutzmittel. Wird für das Referenzmittel eine Genehmigung nach § 18 erteilt, gilt diese auch für das parallelein geführte Pflanzenschutzmittel. § 16e Ende der Verkehrsfähigkeit (1) Die Feststellung der Verkehrsfähigkeit endet mit Zeitablauf, Widerruf oder Rücknahme der Zu lassung des Referenzmittels. Satz 1 gilt nicht, so weit die Zulassung auf Antrag des Zulassungsinha bers widerrufen worden ist und keine Gründe für den Widerruf oder die Rücknahme der Zulassung nach § 16a vorliegen. Im Falle des Satzes 2 endet die Feststellung der Verkehrsfähigkeit ein Jahr nach dem Widerruf der Zulassung des Referenzmittels, spätestens aber zu dem Zeitpunkt, in dem die Zu lassung des Referenzmittels durch Zeitablauf geen det hätte. § 6a Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. (2) Die Feststellung der Verkehrsfähigkeit ruht, wenn das Ruhen der Zulassung des Referenzmit tels angeordnet ist. § 16f Pflichten des Inhabers der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung (1) Formulierungsänderungen des paralleleinge führten Pflanzenschutzmittels hat der Inhaber der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung unverzüglich dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmit telsicherheit mitzuteilen. (2) Erfährt der Inhaber einer Verkehrsfähigkeits bescheinigung von neuen Erkenntnissen über das von ihm in Verkehr gebrachte Pflanzenschutzmittel hinsichtlich der Auswirkungen des Pflanzenschutz mittels auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie den Naturhaushalt, ist er verpflichtet, dies unverzüglich dem Bundesamt für Verbraucher schutz und Lebensmittelsicherheit anzuzeigen. § 15a Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. § 16g Rücknahme oder Widerruf der Feststellung der Verkehrsfähigkeit (1) Die Feststellung der Verkehrsfähigkeit ist zu rückzunehmen, wenn der Inhaber der Verkehrs fähigkeitsbescheinigung die Feststellung der Ver kehrsfähigkeit 1. durch arglistige Täuschung, Drohung oder Be stechung, 2. vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Angaben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder un vollständig waren, erwirkt hat. Im Übrigen bleibt § 48 des Verwaltungs verfahrensgesetzes unberührt. (2) Die Feststellung der Verkehrsfähigkeit ist zu widerrufen, wenn der Inhaber der Verkehrsfähig keitsbescheinigung wiederholt gegen seine Pflich ten aus § 16f verstoßen hat. Im Übrigen bleibt § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.“ 7. In § 17 Abs. 1 und 2, § 18a Abs. 3, § 23 Abs. 3 Satz 1, § 31a Abs. 1 Satz 4, § 31c Abs. 2 Satz 2 und § 31d Abs. 2 werden jeweils a) die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ und b) die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie, für Arbeit und Soziales“ ersetzt. 8. § 40 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 8a wird folgende Nummer 8b eingefügt: „8b. entgegen § 16c Abs. 1 Satz 1 ein Pflanzenschutzmittel einführt oder in Verkehr bringt,“. bb) Nummer 9 wird wie folgt gefasst: „9. entgegen § 16d Abs. 1 Nr. 1, § 16d Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den dort genannten Vorschriften, § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 oder § 15 des Chemikaliengesetzes oder entgegen § 20 Abs. 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe a, ein Pflanzenschutz mittel ohne die vorgeschriebene Kenn zeichnung in den Verkehr bringt oder einführt,“. b) In Absatz 2 und Absatz 3 wird jeweils nach der Angabe „7,“ die Angabe „8b“ eingefügt. 9. § 43 wird aufgehoben. 10. Dem § 45 werden folgende Absätze 12 und 13 an gefügt: „(12) Die §§ 16c bis 16g sind erstmals ab dem 1. Januar 2007 anzuwenden. (13) Pflanzenschutzmittel, deren Übereinstim mung mit einem zugelassenen Mittel vor dem 29. Juni 2006 nach dem Verfahren der Bekanntma chung vom 23. Dezember 1993 (BAnz. S. 11 154) festgestellt worden ist, dürfen noch bis zum 1. Juli 2007 in Verkehr gebracht werden. Wird für ein Pflanzenschutzmittel, dessen Übereinstimmung mit einem zugelassenen Mittel schon nach der in Satz 1 genannten Bekanntmachung festgestellt worden ist, ein Antrag nach § 16c gestellt, berück sichtigt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit bei der Entscheidung über den Antrag diese Feststellung. Das Bundesamt 1344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2006 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann den Antragsteller von der Vorlage bereits vor handener Dokumente oder Angaben befreien.“ Artikel 2 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Pflanzenschutzgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 22. Juni 2006 D e r B u n d e s p r ä s i d e n t H o r s t K ö h l e r D i e B u n d e s k a n z l e r i n Dr. A n g e l a M e r k e l D e r B u n d e sm i n i s t e r f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z H o r s t S e e h o f e r 1345Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2006 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

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